Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Urteil, 02. Mai 2011 - 7 U 77/09

Gericht
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 7. Mai 2009 geändert:
Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
- 1
Der Kläger nimmt die Beklagten auf Zahlung eines Vorschusses für Mängelbeseitigungskosten zum Austausch eines Estrichbelages und auf die Feststellung der Verpflichtung zur Tragung gegebenenfalls weiter entstehender Kosten im Rahmen der Mangelbeseitigung in Anspruch. Die Beklagten zu 2) und 3) sind Gesellschafter der Beklagten zu 1).
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Im November 2003 beauftragte der Kläger - vertreten durch seinen bauleitenden Architekten - eine Firma S… St… GmbH , deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2) war, mit der Einbringung eines Nutzestriches in eine Werkhalle, in der der Kläger eine Reifenfirma betreibt. Die Firma S… St… GmbH führte daraufhin die Arbeiten durch und stellte dem Kläger hierfür mit Rechnung vom 24. November 2003 einen Betrag von insgesamt 5 234,31 € brutto in Rechnung, den der Kläger auch bezahlte.
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Nachdem der Kläger die Halle in Benutzung genommen hatte, kam es in der Folgezeit zu Rissbildungen in dem Estrich. Der Kläger rügte dieses gegenüber der Firma S… St… GmbH. Daraufhin besichtigten zwei Mitarbeiter dieser Firma die Mängel. Weitere Maßnahmen wurden nicht ergriffen. Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 9. November 2005 an die Firma S… St… GmbH rügte der Kläger erneut die Rissbildung im Estrich und forderte die GmbH auf, bis spätestens 24. November 2005 ihre Gewährleistungspflicht schriftlich anzuerkennen und die Mängel bis längstens 9. Dezember 2005 vollständig und fachgerecht zu beseitigen.
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Auf dieses Schreiben hin meldete sich die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 12. Dezember 2005, in dem sie ausführte, dass sie die gerügten Mängel Anfang des neuen Jahres beheben werde. Weiterhin führte sie in dem Schreiben aus, dass es zu der Rissbildung dadurch gekommen sei, dass die -von uns verlegte Schutzabdeckung gegen Zugluft- zu früh abgedeckt worden sei, offenbar um eine schnellere Austrocknung zu erzielen. Trotzdem sei sie bereit, die Risse fachmännisch zu verharzen.
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Der Kläger lehnte eine solche Mängelbeseitigung ab. Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 8. Februar 2006 stellte der Kläger beim Landgericht Landau in der Pfalz den Antrag auf Einleitung eines selbstständigen Beweisverfahrens gegen die Firma S… St… GmbH. Im Rahmen dieses selbstständigen Beweisverfahrens (Az.: 2 OH 5/06 Landgericht Landau in der Pfalz) erstattete die Sachverständige Dipl.-Ing. Sch…-K… zunächst im Juni 2006 ein Gutachten, das sie im November 2006 nochmals schriftlich ergänzte.
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Weiterhin teilte der Beklagtenvertreter im Rahmen dieses selbstständigen Beweisverfahrens für den Beklagten zu 2) als früheren Geschäftsführer der S… St… GmbH mit, dass die GmbH gelöscht worden sei und legte insoweit einen Handelsregisterauszug vor. Ausweislich dieses Handelsregisterauszuges erfolgte am 24. Mai 2006 die Eintragung, dass die Liquidation beendet und die Gesellschaft gelöscht sei.
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Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 30. Januar 2007 an die Firma S… St… GmbH, die Beklagte zu 1) und den Beklagten zu 2) ließ der Kläger die genannten Adressaten auffordern, die von der Sachverständigen in dem Beweisverfahren festgestellten Mängel bis zum 31. März 2007 zu beseitigen.
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Mit weiterem Schreiben an die gleichen Personen forderte der Kläger diese zur Erstattung der Kosten des Beweissicherungsverfahrens auf. Schließlich forderte der Kläger mit weiterem Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten an die gleichen Personen die Zahlung eines Kostenvorschusses für die Mängelbeseitigung gemäß den Feststellungen der Sachverständigen aus dem Beweisverfahren in Höhe von 13 310,22 € bis spätestens 25. Mai 2007.
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Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen:
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Die Beklagten seien Rechtsnachfolger der Firma S… St… GmbH. Unabhängig davon hafteten die Beklagten auch wegen Geschäftsfortführung und Firmenübernahme. Der Beklagte zu 2) hafte weiter wegen der von ihm veranlassten Löschung der GmbH trotz Kenntnis der klägerischen Ansprüche.
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Nach dem Ergebnis des Gutachtens in dem selbstständigen Beweisverfahren sei der Estrich mangelhaft, weil bei diesem als Folge zu wenig beigemischter Zuschlagstoffe Hohlräume und Risse entstanden seien. Der Estrich sei auch fehlerhaft bis unter die Tore verlegt und ohne Gefälle eingebaut. Alle denkbaren Ursachen seien von der Werkunternehmerin zu vertreten. Eine Mangelbeseitigung erfordere, den gesamten mangelhaften Estrichboden auszubauen und neu zu verlegen, was Kosten von 13 654,47 € verursache. Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass weitere Kosten entstehen werden, insbesondere im Zusammenhang mit dem Ausräumen der Werkstatt.
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Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt:
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1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger als Vorschuss zur Beseitigung der im Sachverständigengutachten vom Juni 2006 und im Ergänzungsgutachten vom November 2006 an dem Estrichboden in der Halle W... Straße ..., ..., festgestellten baulichen Mängel durch vollständigen Ausbau des mangelbehafteten Estrichbodens und Neuverlegung, 13 654,47 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 26. Mai 2007 zu bezahlen.
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2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner auch die weiteren zur Beseitigung der im Sachverständigengutachten vom Juni 2006 und Ergänzungsgutachten vom November 2006 festgestellten baulichen Mängel am Estrichboden der Halle W... Straße ..., ..., durch kompletten Ausbau und vollständigen Neubau des Estrichbodens erforderlichen Kosten tragen, soweit sie den Betrag in Höhe von 13 654,47 € übersteigen.
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3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 755,80 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
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4. Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens des Landgerichts Landau in der Pfalz, Az.: 2 OH 5/06.
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Die Beklagten haben beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie haben vorgetragen:
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Die Beklagten seien weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit Rechtsnachfolger der Firma S… St… GmbH . Diese sei liquidiert und die Löschung der GmbH im Handelsregister vollzogen. Die Beklagte zu 1) habe insbesondere keine Vermögensgegenstände von der GmbH übernommen. Auch das Schreiben vom 12. Dezember 2005 begründe eine Rechtsnachfolgerschaft der Beklagten zu 1) nicht. Es enthalte nur die Aussage, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bezogen auf die fachmännische Verharzung von Rissen tätig werden zu wollen.
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Im Übrigen werde bestritten, dass der eingebrachte Estrich mangelhaft gewesen sei. Der Kläger habe die notwendige Versiegelung der Oberfläche des Estrichs mit Epoxydharz selbst vornehmen wollen, was er aber offensichtlich unterlassen habe. Des Weiteren sei er darauf hingewiesen worden, dass das übliche Gefälle der Estrichplatte nicht bewerkstelligt werden könnte, weil die Voraussetzungen im Rohboden bereits nicht gegeben gewesen seien. Nach Einbringung des Estrichs habe die GmbH auf die Estrichoberfläche eine PE-Folie verlegt, um so in temperaturmäßig notwendiger Weise eine ordnungsgemäße Austrocknung des frischen Estrichs eintreten zu lassen und diesen nicht durch Kälte oder Zugluft zu gefährden. Der Kläger sei darauf hingewiesen worden, dass die Folie mehrere Tage dort selbst verbleiben müsse und dass keine Zugluft in die Nähe des Estrichs kommen dürfe und aus diesem Grunde die Tore der Lagerhalle unbedingt geschlossen bleiben müssten. Bereits am darauf folgenden Tage habe ein Mitarbeiter der GmbH allerdings feststellen müssen, dass die Tore der Lagerhalle sperrangelweit offen gestanden, die Folie vollständig entfernt und von der Estrichplatte verweht worden sei. Diese Verhaltensweisen des Klägers sowie die Nichteinbringung der notwendigen Versiegelung seien die Ursache für die eingetretenen Mängel. Die Aussagen der Gutachterin aus dem Beweisverfahren seien unzutreffend. Die Gutachterin sei auch unzureichend informiert gewesen. Die Aussagen der Gutachterin seien auch unhaltbar. Sie sei keine Gutachterin für Estrichfragen. Die Gutachten müssten gemäß der von den Beklagten vorgelegten gutachterlichen Stellungnahmen eines öffentlich bestellten und vereidigten Gutachters in Frage gestellt werden.
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Der Einzelrichter der 2. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz hat die Akten des selbstständigen Beweisverfahrens 2 OH 5/06 Landgericht Landau in der Pfalz zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht und weiter Beweis erhoben gemäß dem Beschluss vom 3. Juli 2008 durch die Einholung eines ergänzenden Gutachtens der Sachverständigen Dipl.-Ing. Sch.-K.. Diese erstattete im September 2008 dann ein ergänzendes Gutachten.
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Mit dem angefochtenen Urteil vom 7. Mai 2009, auf das zur Ergänzung des Sach- und Streitstands und wegen der Urteilsgründe Bezug genommen wird, hat der Erstrichter die Beklagten zu 2) als 3) als Gesamtschuldner und daneben die Beklagte zu 1) wie einen Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger als Vorschuss zur Beseitigung der im Sachverständigengutachten vom Juni 2006 und Ergänzungsgutachten vom November 2006 festgestellten baulichen Mängel an dem Estrichboden in der Halle W... Straße ..., ... durch vollständigen Ausbau des mangelbehafteten Estrichbodens und Neuverlegung 13 654,47 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26. Mai 2007 sowie weitere 755,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23. Februar 2006 zu bezahlen. Weiter hat er festgestellt, dass die Beklagten als bzw. wie Gesamtschuldner verpflichtet sind, auch die weiteren zur Beseitigung der Schäden erforderlichen Kosten zu tragen, soweit sie den Betrag von 13 654,47 € übersteigen.
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Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beklagte zu 1) nach § 25 Abs. 1 HGB für Ansprüche des Klägers gegen die S… St… GmbH einzustehen habe. Es liege eine Firmenfortführung und eine Weiterführung des Handelsgeschäftes vor. Aus der zeitlichen Abfolge lasse sich auf den erforderlichen Erwerb des Handelsgeschäftes unter Lebenden schließen. Auf eine Übernahme von Vermögenswerten komme es nicht an. Selbst wenn man nicht von einem Haftungsübergang ausgehen wolle, lasse sich die Passivlegitimation der Beklagten zu 1) aus deren Schreiben vom 12. Dezember 2005 herleiten. Nach dessen Inhalt müsse dies als formfrei zu verabredende, von dem Kläger als Besteller genehmigte Schuldmitübernahme bzw. Schuldübernahme gewertet werden.
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Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzpflicht und Leistung eines Vorschusses für die Mängelbeseitigungskosten zu, da der eingebaute Estrich mangelhaft sei, der Beklagten erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt worden sei und diese die Nacherfüllung nicht berechtigterweise verweigern durfte. Die Mangelhaftigkeit des eingebauten Estrichs sei durch die Beweisaufnahme festgestellt. Die Sachverständige Dipl.-Ing. Sch...-K...habe im selbstständigen Beweisverfahren die vorgebrachten Mängelbehauptungen bestätigt. Sie habe festgestellt, dass der Estrich lediglich an der Oberfläche glatt und hart sei, darunter aber keine feste Konsistenz aufweise. Sie sei zu dem Ergebnis gelangt, dass der Estrich schon dadurch als Werkstattboden gänzlich untauglich sei. Als Ursache für den Mangel sei ein gestörtes Mischungsverhältnis von Kies, Zement und Wasser anzunehmen. Die Sachverständige habe im vorliegenden Verfahren zu den Einwänden der Beklagten Stellung genommen. Sie habe in dem Gutachten vom September 2009 ausgeführt, dass Ursache des Werkmangels allein die gestörte Mischung der Estrichmaterialien sei und eine eventuell unterbliebene Oberflächenbehandlung als Schadenursache nicht in Betracht komme. Weiterhin habe sie eine ungenügende Abdeckung des frischen Estrichs als Ursache der bröseligen Konsistenz und der Durchfeuchtung des Bodens ausgeschlossen. Das Gutachten der Sachverständigen sei auch im vorliegenden Rechtsstreit verwertbar. Die Beklagte zu 1) müsse jedenfalls als Folge des gesetzlichen Schuldbeitritts nach § 25 HGB die frühere Beweisaufnahme und deren Ergebnis gegen sich gelten lassen. Die Darlegungen der Sachverständigen seien widerspruchsfrei und plausibel. Die Sachkunde der Sachverständigen, die dem Gericht seit vielen Jahren als zuverlässige und sachkundige Gutachterin bekannt sei, stehe nicht in Frage.
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Auch die vom Beklagten eingeholte gutachterliche Stellungnahme eines Privatgutachters führe nicht zu einer anderweitigen Beurteilung. Der Privatgutachter stütze sich lediglich auf theoretische Überlegungen. Eine Inaugenscheinnahme und eine Überprüfung des Estrichs durch ihn seien nicht erfolgt. Zu den Ursachen der unstreitig umfangreichen Rissbildung ergehe sich der Privatgutachter nur in Vermutungen. Diese könne die auf der gerichtlich angeordneten Begutachtung fußende Überzeugung des Gerichts von der Mangelhaftigkeit der Bauleistung nicht erschüttern. Die übrigen Mängelbehauptungen könnten dahinstehen. Die Nachbesserung könne im Streitfall nur durch die gänzliche Entfernung des vorhandenen Hallenbodens und die Neuherstellung des Estrichs erfolgen. Dies ergebe sich aus dem Gutachten der Sachverständigen, die auch nochmals die geltend gemachte Höhe der voraussichtlichen Nachbesserungsaufwendungen bestätigt habe.
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Auch der Feststellungsantrag sei berechtigt, da der Umfang der Nachbesserung und die zwischenzeitlich verstrichene Zeit eine Steigerung der Aufwendungen zur Mangelbeseitigung besorgen lasse. Der Kläger habe auch Anspruch auf Erstattung der ihm entstandenen außergerichtlichen Anwaltskosten. Für die festgestellten Verbindlichkeiten der Beklagten zu 1) hätten auch die Beklagten zu 2) und 3) als Gesellschafter der Beklagten zu 1) einzustehen.
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Gegen dieses Urteil wenden sich die Beklagten mit ihrer Berufung, mit der sie ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiterverfolgen.
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Sie tragen vor:
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Die Beklagten beharrten auf ihrem Standpunkt und machten ihren erstinstanzlichen Vortrag auch zum Inhalt des Berufungsverfahrens. Die Beklagten seien nicht Rechtsnachfolger der Firma S… St… GmbH . Die GmbH sei ordnungsgemäß abgewickelt. Die Beklagte zu 1) weise noch einen dritten Gesellschafter auf. Das Schreiben vom 12. Dezember 2005 sei ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgt.
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Das Gericht habe seine Verurteilung auf das Gutachten der Sachverständigen Dipl.-Ing. Sch...-K... gestützt. Dem seien die Beklagten durch die gegengutachterlichen Äußerungen des Privatsachverständigen A... entgegengetreten. Dieser bestreite die Richtigkeit der Aussagen der Sachverständigen Sch...-K.... Das Gericht sei der Forderung der Beklagten zur Einholung eines Obergutachtens nicht nachgekommen. Dies sei rechtsfehlerhaft.
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Des Weiteren habe das Gericht auch hinsichtlich des nicht befahrbaren Teils des Estrichs die Beklagten als zur Zahlung verpflichtet angesehen. Auch dies sei rechtsfehlerhaft. In dem Gutachten der Sachverständigen Sch...-K... fänden sich keine Hinweise auf die Fehlerhaftigkeit des Estrichs in diesem Bereich. Im Ergebnis sei das Gericht deswegen zu einer mindestens 25 % zu hohen Schadenssumme gekommen.
- 33
Des Weiteren habe das Gericht den Vortrag der Beklagten zur Schadensverursachung durch die vorwerfbaren Handlungen des Klägers nicht ausreichend gewürdigt. Der Schaden am Estrich sei ausschließlich durch das falsche Verhalten des Klägers eingetreten. Nur dieses habe zu den Rissen geführt. Die Sachverständige Sch...-K... sei keine Sachverständige für Estrichfragen, während der Privatgutachter sehr wohl Sachverständiger für Estrichfragen sei. Das Gericht habe nicht die Sachkunde, ohne ein Obergutachten zu entscheiden. Der Privatsachverständige habe ausgeführt, dass die Untersuchungen der Sachverständigen Sch...-K... nicht ausreichend gewesen seien und nicht der DIN entsprochen hätten. Deswegen seien ihre Aussagen wertlos. Ursächlich für die Rissbildung sei allein die Entfernung der Schutzfolie durch den Kläger und das Zulassen des Luftzutritts.
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Die Beklagten beantragen,
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das Urteil des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 7. Mai 2009 abzuändern und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
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Er trägt vor:
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Das Landgericht sei zu Recht von einer Rechtsnachfolge der Beklagten im Verhältnis zur GmbH ausgegangen. Die wiederholte Ansicht der Beklagten sei unzutreffend.
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Das Landgericht sei weiterhin zu Recht davon ausgegangen, dass die Mangelhaftigkeit des streitgegenständlichen Estrichs und die Ursächlichkeit der mangelhaften Ausführung der Werkleistung durch die S… St… GmbH bewiesen sei. Die Sachverständige Dipl.-Ing. Sch...-K... habe mit plausiblen und zutreffenden Feststellungen diese Mangelhaftigkeit festgestellt. Die Mangelhaftigkeit des Estrichs bedinge seine komplette Auswechslung. Dies gelte auch für den Bürobereich. Die Halle sei auch so konzipiert, dass das Mauerwerk zu jeder Zeit verändert bzw. entfernt werden könne.
- 41
Die Sachverständige Dipl.-Ing. Sch...-K... sei eine von der Architektenkammer Rheinland-Pfalz öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige. Sie habe vor Ort den Estrich untersucht und dort die von ihr angeführten Feststellungen getroffen. Das Privatgutachten des Sachverständigen A... sei nicht geeignet, diese Feststellungen zu entkräften. Die Einwendungen seien zudem verspätet. Der Vorwurf der Beklagten, die Mangelhaftigkeit des Estrichs sei ausschließlich durch vorwerfbare Handlungen des Klägers hervorgerufen, sei durch das Gutachten der Sachverständigen Sch...-K... widerlegt.
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Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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Der Senat hat gemäß Beweisbeschluss vom 1. Februar 2010 Beweis erhoben durch die Einholung eines weiteren schriftlichen Gutachtens durch den Dipl.-Ing. B…, das der Sachverständige auch noch mündlich erläutert hat. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den schriftlichen Bericht des Sachverständigen vom 24. November 2010 (Bl. 282 ff. d. A.) sowie das Terminsprotokoll vom 11. April 2011 (Bl. 325 ff. d. A.) Bezug genommen.
II.
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Die zulässige Berufung der Beklagten führt auch in der Sache zum Erfolg. Das angefochtene Urteil ist dahingehend abzuändern, dass die Klage abgewiesen wird, weil nach der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme nicht festgestellt werden kann, dass die damals vom Kläger beauftragte Firma S… St… GmbH den Estrich in der Werkhalle des Klägers mangelhaft hergestellt hat.
- 45
Nach dem vorgelegten handschriftlichen Auftrag vom 18. November 2003 (Anlage K1 zur Klageschrift) hatte der Kläger - dabei unstreitig vertreten durch seinen bauleitenden Architekten - die Firma S… St… GmbH mit der Lieferung und dem Einbau eines Nutzbodens in der Werkhalle beauftragt. Soweit in dem handschriftlichen Auftrag dabei auf ein Leistungsverzeichnis Bezug genommen wird, haben beide Parteien übereinstimmend in der Sitzung vom 11. April 2011 angegeben, dass es ein solches Leistungsverzeichnis damals nicht gegeben habe.
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Daher kann nicht festgestellt werden, dass bestimmte Vereinbarungen der Parteien zur Dicke des Estrichs oder der Qualität des Estrichs bzw. der Tragfähigkeit des Estrichs getroffen worden waren.
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Allein aus der Tatsache, dass die Firma S… St… GmbH in ihrer Rechnung dann eine gewisse Dicke und eine bestimmte Estrichgüte angegeben hat, kann nicht der Rückschloss gezogen werden, dass die dort genannten Werte vertraglich vereinbart waren.
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Deswegen kann entgegen der Ansicht des Klägers nicht festgestellt werden, dass allein schon deswegen ein Mangel vorliegt, weil der Estrich gemäß den Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. B. (insoweit übereinstimmend mit den Feststellungen der Sachverständigen Dipl.-Ing. Sch…-K…) nicht die in der Rechnung genannte Höhe von 65 - 80 mm aufweist. Der Sachverständige B. hat in der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens ausgeführt, dass nach den technischen Vorschriften für einen Estrich auf Trennlage für die Nutzung in einer Werkhalle eine Mindestdicke von 40 mm vorgegeben sei. Diese Höhe hält der Estrich aber an allen untersuchten Stellen ein.
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Des Weiteren kann auch nicht festgestellt werden, dass der Estrich deswegen mangelhaft wäre, weil er kein Gefälle aufweist. Denn dass ein bestimmtes Gefälle zwischen den Parteien vereinbart gewesen wäre, lässt sich weder dem Auftrag entnehmen, noch hat der Kläger dies substantiiert vorgetragen. Denn für seine Behauptung, dass ein Gefälle vereinbart worden sei, bezieht sich der Kläger offensichtlich auf die Angabe der Firma S… St… GmbH in der Rechnung, in der eine Höhe des Estrichs von 65 - 80 mm angegeben wird. Eine solche Höhendifferenz des Estrichs von 15 mm kann aber angesichts der Dimensionen der Werkhalle nicht als Vereinbarung eines Gefälles interpretiert werden, da bei einer solchen Höhendifferenz von nur 15 mm in einer ca. 140 m² großen Werkhalle nicht wirklich von einem -Gefälle- gesprochen werden kann, wie dies der Sachverständige Dipl.-Ing. B. bei seiner Anhörung vor dem Senat bestätigt hat. Der Sachverständige hat weiter angegeben, dass aus technischer Sicht in einer solchen Werkhalle, wie sie der Kläger errichtet hat, der Einbau eines Gefälles nicht notwendig ist. Daher kann nicht festgestellt werden, dass in dem fehlenden Gefälle des Estrichs ein Mangel liegt.
- 50
Soweit der Kläger rügt, dass der Estrich bis unter die Tore verlegt sei, vermag dies ebenfalls einen Mangel des Estrichs nicht zu begründen. Dass zwischen den Parteien insoweit etwas anderes vereinbart worden wäre, lässt sich weder dem vorgelegten Auftrag entnehmen, noch ist dies von Klägerseite in substantiierter Weise vorgetragen. Dass hierdurch die Tauglichkeit des Estrichs in technischer Sicht beeinträchtigt würde, ist ebenfalls von Klägerseite nicht dargelegt.
- 51
Schließlich kann auch nicht festgestellt werden, dass die Qualität des Estrichs mangelhaft wäre. Insoweit hat der Sachverständige Dipl.-Ing. B… zwei Platten aus dem Estrich herausgeschnitten und diese auf ihre Biege-Zug-Festigkeit untersuchen lassen. Bei dieser Prüfung haben beide Platten die Werte der erforderlichen Biege-Zug-Festigkeit sowohl hinsichtlich der Festigkeitsklasse ZE 30 als auch hinsichtlich der Festigkeitsklasse ZE 40 übertroffen. Der Sachverständige hat daher ausgeschlossen, dass bei dem Estrich lediglich eine feste, glatte obere Schale vorliege und der Estrich im Übrigen nur eine bröselige Konsistenz aufweise, wie dies die in dem selbstständigen Beweisverfahren tätige Sachverständige Dipl.-Ing. Sch...-K... ausgeführt hatte. Der Sachverständige hat insoweit überzeugend ausgeführt, dass dann, wenn eine solche Beschaffenheit des Estrichs vorläge, wie dies die Sachverständige Dipl.-Ing. Sch...-K... ausgeführt hat, die tatsächlich festgestellten Werte der Biege-Zug-Prüfung nicht erreicht werden würden. Der Senat folgt insoweit den Feststellungen und Aussagen des Sachverständigen Dipl.-Ing. B…, da die Feststellungen und Aussagen der Sachverständigen Dipl.-Ing. Sch…-K… nicht auf eine ausreichende Untersuchung des Estrichs begründet sind. Denn diese hat den Estrich nur an einer Stelle geöffnet, an der bereits mehrere Risse vorhanden waren und an der der Estrich auch erheblich durchfeuchtet war. Dabei wurde auch nur ein kleiner Bereich geöffnet. Eine Entnahme von Platten aus der Estrichfläche und eine Untersuchung dieser Platten auf ihre Biege-Zug-Festigkeit ist von der Sachverständigen nicht veranlasst worden. Soweit sie an einer weiteren Stelle beim Kellerabgang eine Sichtprüfung hinsichtlich der Unterseite des Estrichs durchgeführt hat, stellt dies ebenfalls keine ausreichende Untersuchung des Estrichs dar. Insoweit sind die Feststellungen der Sachverständigen Sch...-K... nicht geeignet, als Grundlage für eine Aussage über die Qualität des Estrichs herangezogen werden zu können.
- 52
Soweit der Sachverständige B. in seinem schriftlichen Gutachten ausgeführt hatte, dass im so genannten Feld 1 (dem befahrenen Bereich) der Estrich die notwendige Tragfähigkeit für einen Estrich der Güteklassen ZE 30 - ZE 40 in der Stärke 65 mm - 80 mm nicht einhalte, stand diese Aussage unter dem Vorbehalt, dass die in der Rechnung angegebene Höhe des Estrichs von den Parteien vereinbart war. Dies kann aber - wie oben dargelegt - nicht festgestellt werden. Bei seiner mündlichen Erläuterung des Gutachtens hat der Sachverständige dann ausgeführt, dass ausgehend von einer technischerseits geringeren notwendigen Höhe die Werte für die Tragfähigkeit des Estrichs eingehalten werden. Daher kann eine Mangelhaftigkeit des Estrichs in Bezug auf eine fehlende Tragfähigkeit des Estrichs nicht festgestellt werden.
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Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass der Estrich allein schon deswegen mangelhaft ist, weil sich Risse gebildet haben. Denn insoweit hat der Sachverständige B. ausgeführt, dass die Rissbildung zumindest mitverursacht worden ist dadurch, dass die im befahrenen Bereich vorhandenen Hebebühnen durch den Estrich hindurch im Rohboden verankert worden sind. Hierdurch ist der auf der Trennlage verlegte Estrich im Bereich der Verankerung der Bühnen wieder eingespannt worden und damit die grundsätzlich vorhandene Trennung der Estrichmasse zu der Rohdecke wieder aufgehoben worden, sodass es bei dem Befahren des Estrichs zu Spannungen im Estrich kommen musste, die dann auch zu Rissbildungen führen bzw. diese verstärkt haben.
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Der Kläger kann sich insoweit auch nicht darauf berufen, dass die Firma S… St… GmbH ihn auf diesen Umstand hätte hinweisen müssen. Grundsätzlich ist ein Werkunternehmer nur verpflichtet, die Leistungen des Vorunternehmers dahingehend zu überprüfen, ob sie eine ordnungsgemäße Erstellung seines Werkes möglich machen. Da zum Zeitpunkt der Einbringung des Estrichs die Hebebühnen noch nicht befestigt waren, liegt in der Befestigung der Hebebühne keine Leistung eines Vorunternehmers, die die Firma S… St… GmbH hätte überprüfen müssen.
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Eine Hinweispflicht hinsichtlich der Befestigung der Hebebühnen könnte daher nur dann in Betracht kommen, wenn der Firma S… St… GmbH aufgrund eines überlegenen Fachwissens gegenüber dem Auftraggeber hätte klar sein müssen, dass eine Verschraubung der Hebebühne durch den Estrich in der Rohbetondecke erfolgen würde und dies deswegen zu Rissbildungen im Estrich führen würde. Ein solches überlegenes Fachwissen der S… St… GmbH ist hier aber nicht zu erkennen. Dies gilt zum einen schon deswegen, weil der Kläger bei der Auftragserteilung durch einen Architekten vertreten worden ist, sodass die Firma S… St… GmbH davon ausgehen konnte, dass hier ein Baufachmann den Auftrag erteilt, der über ein entsprechendes Wissen verfügt und deshalb nicht aufklärungsbedürftig ist. Zum anderen hat der Sachverständige B… ausgeführt, dass auch nach Einbringung eines Estrichs Befestigungsmöglichkeiten denkbar sind, die nicht zu einer solchen Einspannung des Estrichs führen. Insoweit musste die Firma S… St… GmbH - insbesondere auch angesichts der Tatsache, dass ein Architekt als Bauleiter tätig war - nicht damit rechnen, dass die Befestigung der Hebebühnen in der Weise erfolgen würde, wie sie tatsächlich geschehen ist.
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Da somit weder festgestellt werden kann, dass die Firma St… GmbH den Estrich mangelhaft hergestellt hat, noch dass sie eine Hinweispflicht verletzt hat, bestehen keine Nachbesserungsansprüche des Klägers gegen die Firma S… St… GmbH . Deswegen müssen die Beklagten auch nicht für Nachbesserungskosten einstehen.
- 57
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
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Eine Zulassung der Revision ist nicht geboten, da die Voraussetzungen nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.
- 60
Beschluss
- 61
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf einen Betrag in der Gebührenstufe bis 16 000,00 € festgesetzt.

Annotations
(1) Wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, haftet für alle im Betriebe des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Die in dem Betriebe begründeten Forderungen gelten den Schuldnern gegenüber als auf den Erwerber übergegangen, falls der bisherige Inhaber oder seine Erben in die Fortführung der Firma gewilligt haben.
(2) Eine abweichende Vereinbarung ist einem Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie in das Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht oder von dem Erwerber oder dem Veräußerer dem Dritten mitgeteilt worden ist.
(3) Wird die Firma nicht fortgeführt, so haftet der Erwerber eines Handelsgeschäfts für die früheren Geschäftsverbindlichkeiten nur, wenn ein besonderer Verpflichtungsgrund vorliegt, insbesondere wenn die Übernahme der Verbindlichkeiten in handelsüblicher Weise von dem Erwerber bekanntgemacht worden ist.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.