Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 25. Mai 2012 - 6 UF 39/12

ECLI: ECLI:DE:POLGZWE:2012:0525.6UF39.12.0A
published on 25/05/2012 00:00
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 25. Mai 2012 - 6 UF 39/12
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I. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Landstuhl vom 26. Januar 2012 wird als unzulässig verworfen.

II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

1

Die beteiligten Eheleute sind US-amerikanische Staatsangehörige und haben am 10. Oktober 1998 in …, …, USA die Ehe geschlossen, aus der keine Kinder hervorgegangen sind. Beide Eheleute waren und sind als Zivilbeschäftigte bei US-amerikanischen Firmen auf der US-Airbase … tätig, der Antragsteller mit einem monatlichen Nettoeinkommen von ... €, die Antragsgegnerin mit einem solchen von … €. Der letzte gemeinsame Wohnsitz befand sich in …, wo der Antragsteller heute noch lebt. Die Antragsgegnerin ist von ihrem neuen Lebensgefährten schwanger.

2

Mit Scheidungsantrag vom 5. Januar 2012, der Antragsgegnerin zusammen mit der Terminsladung über die Zentrale Verbindungsstelle der US-Luftwaffe am 17. Januar 2011 zugestellt, hat der Antragsteller die Scheidung begehrt.

3

Im Termin vom 26. Januar 2012 hat die in erster Instanz nicht anwaltlich vertretene Antragsgegnerin, unterstützt durch einen Dolmetscher für die englische Sprache, dem Scheidungsantrag zugestimmt.

4

Das Familiengericht hat sodann mit dem angefochtenen Beschluss die Ehe geschieden und festgestellt, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet.

5

Mit Anwaltsschriftsatz vom 16. Februar 2012, beim Amtsgericht eingegangen am 28. Februar 2012, hat die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt mit den Anträgen, den Antragsteller zur Auskunfterteilung über sein Einkommen und sein Anfangs- und Endvermögen und zur Zahlung von Ehegattenunterhalt und Zugewinnausgleich zu verurteilen sowie den Hausrat zu teilen. Nach Hinweis des Senats, dass sich die Beschwerde nicht gegen die im angefochtenen Beschluss geregelten Gegenstände richte, hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 30. März 2012 beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den Scheidungsantrag abzuweisen, mit dem Zusatz, sie mache, was der Antragsteller möchte, aber geschieden werden möchte sie nicht. Die Begründung bleibe einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten.

6

Nach weiterem Hinweis des Senats vom 13. April 2012, wonach es zweifelhaft erscheine, ob der Vortrag im Schriftsatz vom 30. März 2012 den Anforderungen an eine Beschwerdebegründung genüge, hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 24. April 2012 im Wesentlichen vorgebracht:

7

Das Beschwerdegericht habe von Amts wegen zu prüfen, ob alle Voraussetzungen für die Sachentscheidung, wie sie das Erstgericht getroffen habe, vorgelegen haben. Insoweit bedürfe es keiner Begründung.

8

Vorsorglich beantragt die Antragsgegnerin die Wiedereinsetzung und trägt vor: Die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung hätten nicht vorgelegen. Die Einlassungsfrist sei nicht gewahrt worden. Der Inhalt des Scheidungsantrages sei in der mündlichen Verhandlung nicht übersetzt worden. Sie sei nicht gemäß § 138 FamFG darauf hingewiesen worden, dass Folgesachen spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung geltend zu machen sind. Diese seien nun mit der Rechtsmittelschrift anhängig gemacht worden. Mit einer „Rückverweisung der Folgesachen“ an das Amtsgericht bestehe Einverständnis.

9

Auf die weitere Begründung zu den Folgesachenanträgen wird Bezug genommen.

10

Der Antragsteller verteidigt die angefochtene Entscheidung.

II.

11

Das statthafte Rechtsmittel ist fristgerecht und formgültig eingelegt worden. Gleichwohl ist die Beschwerde unzulässig, da sie nicht ordnungsgemäß begründet wurde.

12

In Verfahren auf Scheidung der Ehe (§ 121 Nr. 1 FamFG) hat der Beschwerdeführer binnen zwei Monaten nach schriftlicher Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses zur Begründung seiner Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen (§ 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG). Insbesondere muss die Rechtsmittelbegründung erkennen lassen, welche in der erstinstanzlichen Entscheidung liegende Beschwer in welchem Umfang und aus welchen Gründen beseitigt werden soll.

13

Der angefochtene Beschluss ist der Antragsgegnerin laut Zustellungsurkunde vom 4. Februar 2012 zugestellt worden. Die Beschwerdebegründungsfrist ist somit am 4. April 2012 abgelaufen. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte die Antragsgegnerin lediglich mitgeteilt, sie mache, „was ihr Gatte möchte. Aber geschieden werden möchte sie nicht“ und (formell) Abweisung des Scheidungsantrags begehrt. Dies genügt den inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerdebegründung indes nicht.

14

Die Antragsgegnerin hatte im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht der Scheidung zugestimmt. Es kann dahinstehen, ob sie deshalb durch den Scheidungsausspruch überhaupt im formellen Sinne beschwert war, denn die Zustimmung ist nach § 134 Abs. 2 Satz 1 FamFG widerruflich. Es entspricht einem überkommenen, schon vom Reichsgericht entwickelten Rechtsgrundsatz, dass es für ein Rechtsmittel gegen einen Scheidungsausspruch selbst auf Seiten des Klägers (Antragstellers) keiner formellen Beschwer bedarf, wenn damit die Aufrechterhaltung der Ehe erstrebt wird (BGHZ 24, 369 ff m.w.N.). Ein Ehegatte, der mit seinem Scheidungsbegehren obsiegt hat, kann danach ein Rechtsmittel einlegen, um auf den Scheidungsanspruch zu verzichten oder die Klage (nach neuem Recht: den Scheidungsantrag) zurückzunehmen (RGZ 100, 208; 115, 374). In gleicher Weise muss auch dem Ehegatten, der dem Scheidungsantrag des anderen Ehepartners zugestimmt hat, die Möglichkeit eröffnet sein, mit einem Rechtsmittel die Abweisung des Scheidungsantrags zu begehren (BGH FamRZ 1984, 350ff). Die in § 134 Abs. 2 Satz 1 Fam FG enthaltene Eingrenzung der Möglichkeit zum Widerruf der Zustimmung zur Scheidung "bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die über die Scheidung der Ehe entschieden wird" kann danach nicht so verstanden werden, dass der Widerruf nur im Verfahren des ersten Rechtszugs möglich wäre. Die Vorschrift wird vielmehr von der in Rechtsprechung und Literatur herrschenden Meinung zu Recht dahin ausgelegt, dass der Antragsgegner gegen den Scheidungsausspruch auch Berufung einlegen kann mit dem Ziel, die im ersten Rechtszug erklärte Zustimmung zur Scheidung zu widerrufen und die Abweisung des Scheidungsantrags zu begehren (BGH a.a.O. m.w.H. zum im Wesentlichen gleich lautenden § 630 Abs. 2 Satz 1 a.F. ZPO).

15

Allerdings ist in einem solchen Fall zu verlangen, dass der Rechtsmittelführer das Ziel der Aufrechterhaltung der Ehe eindeutig und vorbehaltlos verfolgt; keinesfalls genügt es, dieses Ziel nur möglicherweise herbeizuführen oder in Kauf zu nehmen. Die Begründung muss vielmehr, um den Anforderungen des § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG zu genügen, nicht nur deutlich erkennen lassen, dass die Ehe aufrechterhalten werden soll, sondern auch, dass der Rechtsmittelführer die zu diesem Zweck erforderlichen Prozesserklärungen (Klageverzicht oder -rücknahme oder Widerruf der Zustimmung) abgibt (BGH FamRZ 1969, 642; NJW 1973, 2287; beide zu dem demselben Zweck dienenden - Feskorn in Prütting/Helms, FamFG, 2. Aufl., § 117 Rdn. 23 - § 519 Abs. 3 Nr. 2 a.F. ZPO). An dieser Rechtsprechung, die allgemeine Regeln des Rechtsmittelrechts betrifft und deren Grundlagen durch das FamFG nicht berührt worden sind, ist festzuhalten.

16

Danach erfüllt die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Scheidungsausspruch des amtsgerichtlichen Beschlusses nicht die Voraussetzungen, die an ein Rechtsmittel zur Aufrechterhaltung der Ehe zu stellen sind. Schon im Beschwerdeschriftsatz selbst kommt in keiner Weise zum Ausdruck, dass das Rechtsmittel der Aufrechterhaltung der Ehe dient. Es werden vielmehr nur Anträge zu möglichen Folgesachen angekündigt. Die „Begründung“ des Scheidungsabweisungsantrags (sie mache, „was ihr Gatte möchte. Aber geschieden werden möchte sie nicht.“) ist in sich widersprüchlich, denn der Antragsteller will ja gerade geschieden werden. Ein Widerruf der Zustimmung zur Scheidung kann darin nicht gesehen werden.

17

Die mit Schriftsatz vom 24. April 2012 hilfsweise beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 233 ZPO) kann nicht gewährt werden. Gründe, die ein Verschulden der Antragsgegnerin oder ihrer Verfahrensbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) an der Versäumung der Frist zur Beschwerdebegründung ausschließen könnten, sind nicht vorgebracht. Die Anfrage nach dem Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags ist durch die Verfügung vom 21. März 2012, zugegangen am 29. März 2012, beantwortet worden, somit vor Ablauf der Begründungsfrist am 4. April 2012.

18

Außerdem befassen sich auch die Ausführungen in diesem Schriftsatz vom 24. April 2012 nur mit dem Fehlen formeller Voraussetzungen für die Sachentscheidung über den Ehescheidungsantrag und mit der Begründung für Folgesachenansprüche, die bisher nicht anhängig waren. In keiner Weise ist zu erkennen, dass die Antragsgegnerin - entgegen ihren Äußerungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht - selbst ihre Ehe nicht für gescheitert hält und sie deshalb fortsetzen möchte. Dies gilt umso mehr als sie bereits von einem anderen Mann schwanger ist. Nach Überzeugung des Senats stellt die Einlegung der Beschwerde vielmehr allein den Versuch dar, nicht rechtzeitig anhängig gemachte Folgesachen noch geltend zu machen. Dies alles rechtfertigt es nicht, ausnahmsweise vom Erfordernis der formellen Beschwer abzusehen.

19

Da das Rechtsmittel bereits unzulässig ist, ist die Begründetheit der Beschwerde nicht mehr zu prüfen. Nur in diesem Zusammenhang aber könnte der Senat von Amts wegen überprüfen, ob in erster Instanz die formellen Voraussetzungen (Einlassungsfrist, Übersetzung, Hinweis) für eine Sachentscheidung vorgelegen haben.

III.

20

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 84 FamFG.

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(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

Annotations

(1) Ist in einer Scheidungssache der Antragsgegner nicht anwaltlich vertreten, hat das Gericht ihm für die Scheidungssache und eine Kindschaftssache als Folgesache von Amts wegen zur Wahrnehmung seiner Rechte im ersten Rechtszug einen Rechtsanwalt beizuordnen, wenn diese Maßnahme nach der freien Überzeugung des Gerichts zum Schutz des Beteiligten unabweisbar erscheint; § 78c Abs. 1 und 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Vor einer Beiordnung soll der Beteiligte persönlich angehört und dabei auch darauf hingewiesen werden, dass und unter welchen Voraussetzungen Familiensachen gleichzeitig mit der Scheidungssache verhandelt und entschieden werden können.

(2) Der beigeordnete Rechtsanwalt hat die Stellung eines Beistands.

Ehesachen sind Verfahren

1.
auf Scheidung der Ehe (Scheidungssachen),
2.
auf Aufhebung der Ehe und
3.
auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Beteiligten.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 522 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(2) Die §§ 514, 516 Abs. 3, § 521 Abs. 2, § 524 Abs. 2 Satz 2 und 3, die §§ 527, 528, 538 Abs. 2 und § 539 der Zivilprozessordnung gelten im Beschwerdeverfahren entsprechend. Einer Güteverhandlung bedarf es im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nicht.

(3) Beabsichtigt das Beschwerdegericht von einzelnen Verfahrensschritten nach § 68 Abs. 3 Satz 2 abzusehen, hat das Gericht die Beteiligten zuvor darauf hinzuweisen.

(4) Wird die Endentscheidung in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, verkündet, kann die Begründung auch in die Niederschrift aufgenommen werden.

(5) Für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Fristen zur Begründung der Beschwerde und Rechtsbeschwerde gelten die §§ 233 und 234 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(1) Die Zustimmung zur Scheidung und zur Rücknahme des Scheidungsantrags kann zur Niederschrift der Geschäftsstelle oder in der mündlichen Verhandlung zur Niederschrift des Gerichts erklärt werden.

(2) Die Zustimmung zur Scheidung kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die über die Scheidung der Ehe entschieden wird, widerrufen werden. Der Widerruf kann zur Niederschrift der Geschäftsstelle oder in der mündlichen Verhandlung zur Niederschrift des Gerichts erklärt werden.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 522 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(2) Die §§ 514, 516 Abs. 3, § 521 Abs. 2, § 524 Abs. 2 Satz 2 und 3, die §§ 527, 528, 538 Abs. 2 und § 539 der Zivilprozessordnung gelten im Beschwerdeverfahren entsprechend. Einer Güteverhandlung bedarf es im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nicht.

(3) Beabsichtigt das Beschwerdegericht von einzelnen Verfahrensschritten nach § 68 Abs. 3 Satz 2 abzusehen, hat das Gericht die Beteiligten zuvor darauf hinzuweisen.

(4) Wird die Endentscheidung in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, verkündet, kann die Begründung auch in die Niederschrift aufgenommen werden.

(5) Für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Fristen zur Begründung der Beschwerde und Rechtsbeschwerde gelten die §§ 233 und 234 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.