Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 23. Mai 2018 - 5 U 1/18

ECLI:ECLI:DE:POLGZWE:2018:0523.5U1.18.00
23.05.2018

Tenor

1. Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass der Senat gemäß § 522 Abs. 2 ZPO beabsichtigt, ihre Berufung gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal vom 24.11.2017 durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

2. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme und gegebenenfalls Rücknahme der Berufung bis zum 12.06.2018.

Gründe

1

Der Senat beabsichtigt, die Berufung zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr.1 ZPO), der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO).

2

1. Die Klägerin, die ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt, begehrt eine Anpassung der Dimensionierung der Lüftungs- und Klimaanlage, die die Beklagte im Jahr 2004 in das Fitnessstudio der Klägerin eingebracht hat und seither für die Klägerin auf Grundlage eines Anschlussvertrages sowie eines Wärmelieferungsvertrages entgeltlich betreibt.

3

Das Erstgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, etwaige Mängelrechte (§§ 631 Abs.1, 633, 634 Nr.1, 635 BGB oder §§ 631 Abs.1, 633, 634 Nr.4, 280 BGB) seien jedenfalls verjährt. Bei dem Vertragswerk der Parteien, das einem Energie-Contractingvertrag angenähert sei, handele es sich um einen Mischvertrag mit mehreren Ebenen, wobei kein typischer Schwerpunkt auszumachen sei. Die Verpflichtung zur Einbringung der Anlage durch die Beklagte habe werkvertraglichen Charakter, sodass es maßgeblich auf die Verjährungsvorschrift des § 634 a Abs.1 Nr.2 BGB ankomme. Die Verjährungsfrist habe jedenfalls mit der Inbetriebnahme begonnen, da hierin eine Abnahme zu erblicken sei. Auch soweit der Anschlussvertrag unter 2.4 die Verpflichtung zur „Instandhaltung, Wartung, energetische Optimierung und Entstörung“ vorsehe, folge daraus für die Klägerin kein Anspruch auf Abänderung der technischen Anlage in der gewünschten Dimensionierung.

4

Hiergegen wendet sich die Klägerin, die vorbringt, bei einem Energie-Contractingvertrag liege die Anlagendimensionierung und die ordnungsgemäße Errichtung im Risiko des Energiedienstleisters. Ein derartiges Vertragswerk werde auch regelmäßig nicht als Werkvertrag, sondern als Kaufvertrag (über Strom, Gas oder Luftleistung) angesehen. Die gelieferte Luft müsse jedes Mal hinsichtlich Temperatur, Feuchtigkeit, Menge und Konsistenz von mittlerer Art und Güte sein. Sofern die Anlage - wie hier - zu klein ausgelegt sei, so sei der Dienstleister während der Laufzeit verpflichtet, ohne Anspruch auf zusätzliche Vergütung die Anlage zu erweitern.

5

2. Zu Recht und mit auch gegenüber dem Berufungsvorbringen zutreffender Begründung hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Was die Berufung hiergegen erinnert, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Mit dem Erstgericht ist davon auszugehen, dass der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch dem werkvertraglichen Haftungs- und Verjährungsregime unterliegt und im Ergebnis jedenfalls verjährt ist.

6

Im Einzelnen:

7

a. Zwar handelt es sich vorliegend nicht um einen klassischen Werkvertrag, der auf Planung und Einbau einer Lüftungsanlage durch den Unternehmer für den Besteller gerichtet ist. Vielmehr haben sich Parteien mit dem Anschlussvertrag vom 28.04.2004 (Bl. 6 ff d.A.) und dem Wärmelieferungsvertrag vom selben Tag (10 ff d.A.) für ein Vertragswerk entschieden, das gemeinhin unter dem Begriff „Contracting“ diskutiert wird, bzw. das dieser Vertragsart zumindest angenähert ist. Kennzeichnend hierfür ist, dass die Lüftungs- und Klimaanlage (neben der ebenfalls eingebrachten Heizungsanlage) von der Beklagten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung betrieben wird, wofür die Klägerin ein Entgelt zu entrichten hat. Mit dem Entgelt (Grundentgelt zzgl. Entgelt für Gasbezug zum Betrieb der Heizungsanlage) sind die verbrauchsabhängigen und verbrauchsunabhängigen Kosten (Investitions- und Finanzierungskosten, Amortisation, Reparaturen etc) abgegolten (vgl. Schlosser in: BeckOK, 45.Edition, § 556 c Rn.5). Seinem Wesen nach handelt es sich um einen typengemischten Vertrag, der einerseits Elemente des Kaufvertrages in Gestalt eines Sukzessivlieferungsvertrages, andererseits aber auch werk-, miet- und dienstvertragliche Elemente enthält. Liegt - wie hier - ein typengemischter Vertrag vor, ist in der Regel für jede Leistung bzw. Leistungsstörung die Vorschrift des entsprechenden Vertragstypes heranzuziehen. Enthält das Vertragswerk keine eigenständigen Regelungen, die ihren Voraussetzungen und Rechtsfolgen nach jeweils nur einem der darin enthaltenen Vertragstypen zuzuordnen sind, so bestimmt sich das anzuwendende Recht nach dem Sinn und Zweck der jeweiligen Regelungen und der Interessenlage. Dabei ist es grundsätzlich geboten, die jeweils sachnächsten Vorschriften anzuwenden, soweit sie nicht im Widerspruch zum Gesamtvertrag stehen (vgl. BGH NJW 2002, 1336, nach Juris Rn. 20).

8

In Anwendung dieser Grundsätze ist davon auszugehen, dass der hier geltend gemachte Anspruch auf Änderung der Dimensionierung der Anlage dem Regime des Werkvertragsrechtes (§§ 631 ff BGB) unterfällt. Während sich dem Vertragswerk eine ausdrückliche Regelung über den anwendbaren Vertragstyp nicht entnehmen lässt, gebietet die Interessenlage die Anwendung der werkvertraglichen Normen, §§ 631 ff BGB. Die Verpflichtung zur Planung und Errichtung einer Lüftungs- und Klimaanlage ist werkvertragstypisch, da insoweit ein konkreter Erfolg geschuldet wird. Demgegenüber spielt der Aspekt der Sukzessivlieferung für den Teilbereich der Heizungs- und Lüftungsanlage allenfalls eine untergeordnete Rolle. Die Argumentation der Klagepartei, hier sei im Wege eines Sukzessivlieferungsvertrages „Luft mittlerer Art und Güte“ geschuldet (Bl. 191 d.A.), überzeugt nicht. Nach dem Wärmelieferungsvertrag erfolgt die Vergütung der Lüftungsanlage nicht - auch nicht teilweise - (verbrauchsabhängig) je ausgetauschten Luftmenge. Vielmehr ist das Entgelt im „Grundpreis Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlage“ enthalten, wohingegen nur das (für den Betrieb der Heizungsanlage erforderliche) Gas zusätzlich verbrauchsabhängig vergütet wird. Darüber hinaus ist hervorzuheben, dass die Klägerin der Sache nach gerade nicht geltend macht, die durch die Anlage ins Gebäudeinnere strömende Luft sei mangelhaft. Vielmehr trägt sie vor, aufgrund einer fehlerhaften Dimensionierung erfolge zu wenig Luftaustausch. Der Anspruch auf Beseitigung dieses Planungsmangels richtet sich nach Werkvertragsrecht (so auch Barthel, Haftungsfalle für Contractoren - Die fehlerhafte Dimensionierung der Energieerzeugungsanlage, CuR 2005, 120ff - recherchiert nach Juris).

9

Die Anwendung der werkvertraglichen Vorschriften steht auch nicht in einem Widerspruch zum Gesamtvertrag. Soweit die Klagepartei in diesem Zusammenhang anführt, bei Anwendbarkeit des Werkvertragsrechtes müsse die Klägerin die Möglichkeit haben, das Werk mangelfrei zu machen (Bl. 191 d.A.), so greift dieser Einwand nicht durch. Die Argumentation der Klagepartei lässt unberücksichtigt, dass das etwaige „mangelhafte Werk“ die planerische Leistung ist. Eine „wesensverändernde“ Einschränkung der werkvertraglichen Rechte lässt sich dem streitgegenständlichen Vertragswerk insoweit nicht entnehmen. Auch der Einwand, es sei eine Abnahme weder geschuldet noch vorgenommen worden, ist in dieser Allgemeinheit unbeachtlich. Schließlich regelt der Anschlussvertrag unter Ziff. 4 (Vertragsdauer):

10

„Die Frist beginnt mit der endgültigen, mängelfreien Inbetriebnahme der Anlage“.

11

Bei verständiger Würdigung (§§ 133, 157 BGB) handelt es sich hierbei um eine Regelung, die der Sache nach eine werkvertragliche Abnahme gem. § 640 BGB vorsieht. Bestimmt ist nämlich, dass das Werk von den Parteien als mangelfrei, mithin im Wesentlichen vertragsgerecht angesehen und durch Inbetriebnahme von der Klägerin gebilligt wird. Durch diese Regelung enthält der Vertrag auch eine gewisse Zäsur zwischen dem (werkvertragstypischen) Planungs- und Errichtungsstadium und dem fortlaufenden Betrieb, bei dem kauf-, miet- und gegebenenfalls dienstvertragliche Aspekte stärker in den Vordergrund treten.

12

b. In der Konsequenz ist der auf „Höherdimensionierung“ gerichtete Anspruch der Klägerin nach § 634a Abs.1 Nr.2 BGB verjährt. Bezüglich der Ausführungen zum Beginn der Verjährungsfrist (Abnahme durch Inbetriebnahme, § 634a Abs.2 BGB) kann auf die Ausführungen des Erstgerichts verwiesen werden. Auch hat das Landgericht den unspezifischen Vortrag zu Mängelrügen richtigerweise als unsubstantiiert angesehen und eine Verjährungshemmung verneint. Dem Berufungsvorbringen sind insoweit keine erheblichen Einwände zu entnehmen.

13

c. Soweit die Klägerin unter Bezugnahme auf Hack, Energiecontracting, 3. Auflage Rn. 15, darauf verweist, dass nach der dortigen Übersicht der Energiedienstleister „Risikoträger“ bezüglich der Frage der Anlagendimensionierung ist, so steht dies alledem nicht entgegen. Der Anspruch wird nicht dem Grunde nach verneint, sondern als verjährt angesehen.

14

d. Auch soweit das Erstgericht einen Anspruch aus § 535 Abs.1 Satz 2 BGB in Verbindung mit Ziff.2.4 des Anschlussvertrages verneint hat, ist dem zuzustimmen. Die Verpflichtung der Beklagten zur „Wartung, energetischen Optimierung und Entstörung“ umfasst keine Änderung der Dimensionierung der Anlage. Der insoweit festgelegte Pflichtenkreis dient dazu, den effektiven Betrieb der geplanten und eingebauten Anlage sicherzustellen. Eine Änderung der Dimensionierung der (angeblich zu gering dimensionierten Anlage) würde aber letztlich auf den Austausch der gesamten Lüftungsanlage hinauslaufen, der vertraglich nicht vorgesehen ist.

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Referenzen - Gesetze

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 23. Mai 2018 - 5 U 1/18 zitiert 12 §§.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 535 Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags


(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und s

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 631 Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag


(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sac

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 633 Sach- und Rechtsmangel


(1) Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. (2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei v

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 634 Rechte des Bestellers bei Mängeln


Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,1.nach § 635 Nacherfüllung verlangen,2.nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforde

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 635 Nacherfüllung


(1) Verlangt der Besteller Nacherfüllung, so kann der Unternehmer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen. (2) Der Unternehmer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 640 Abnahme


(1) Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. (2) Als abge

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 634a Verjährung der Mängelansprüche


(1) Die in § 634 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Ansprüche verjähren1.vorbehaltlich der Nummer 2 in zwei Jahren bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsl

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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.

(1) Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln,

1.
wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst
2.
für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann.
Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Unternehmer ein anderes als das bestellte Werk oder das Werk in zu geringer Menge herstellt.

(3) Das Werk ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf das Werk keine oder nur die im Vertrag übernommenen Rechte gegen den Besteller geltend machen können.

Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 635 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
3.
nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und
4.
nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

(1) Verlangt der Besteller Nacherfüllung, so kann der Unternehmer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen.

(2) Der Unternehmer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Der Unternehmer kann die Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

(4) Stellt der Unternehmer ein neues Werk her, so kann er vom Besteller Rückgewähr des mangelhaften Werkes nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.

(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.

(1) Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln,

1.
wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst
2.
für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann.
Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Unternehmer ein anderes als das bestellte Werk oder das Werk in zu geringer Menge herstellt.

(3) Das Werk ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf das Werk keine oder nur die im Vertrag übernommenen Rechte gegen den Besteller geltend machen können.

Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 635 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
3.
nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und
4.
nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.

(2) Als abgenommen gilt ein Werk auch, wenn der Unternehmer dem Besteller nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. Ist der Besteller ein Verbraucher, so treten die Rechtsfolgen des Satzes 1 nur dann ein, wenn der Unternehmer den Besteller zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen hat; der Hinweis muss in Textform erfolgen.

(3) Nimmt der Besteller ein mangelhaftes Werk gemäß Absatz 1 Satz 1 ab, obschon er den Mangel kennt, so stehen ihm die in § 634 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Rechte nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme vorbehält.

(1) Die in § 634 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Ansprüche verjähren

1.
vorbehaltlich der Nummer 2 in zwei Jahren bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht,
2.
in fünf Jahren bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, und
3.
im Übrigen in der regelmäßigen Verjährungsfrist.

(2) Die Verjährung beginnt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit der Abnahme.

(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 und 2 und Absatz 2 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Unternehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist ein.

(4) Für das in § 634 bezeichnete Rücktrittsrecht gilt § 218. Der Besteller kann trotz einer Unwirksamkeit des Rücktritts nach § 218 Abs. 1 die Zahlung der Vergütung insoweit verweigern, als er auf Grund des Rücktritts dazu berechtigt sein würde. Macht er von diesem Recht Gebrauch, kann der Unternehmer vom Vertrag zurücktreten.

(5) Auf das in § 634 bezeichnete Minderungsrecht finden § 218 und Absatz 4 Satz 2 entsprechende Anwendung.

(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.

(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.