Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Urteil, 23. Nov. 2010 - 5 U 11/10

ECLI: ECLI:DE:POLGZWE:2010:1123.5U11.10.0A
published on 23/11/2010 00:00
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Urteil, 23. Nov. 2010 - 5 U 11/10
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Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 27. Januar 2010 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt vorbehalten, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

1

Die am … 1951 geborene Klägerin verlangt von der Beklagten, einer Heilpraktikerin mit einer Praxis in …, die Zahlung von Schadensersatz in Form von Behandlungskosten anderer Ärzte und von Verdienstausfall, die Zahlung eines Schmerzensgeldes von 25.000,00 €, die Zahlung einer monatlichen Schmerzensgeldrente von 500,00 € sowie die Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz des materiellen Zukunftsschadens wegen einer angeblich am 9. Juni 2005 erfolgten Infektion mit dem Hepatitis-C-Erreger im Rahmen einer sogenannten Eigenbluttherapie.

2

Die Klägerin befand sich vom 18. Mai 2005 bis 12. Juli 2005 in ambulanter Behandlung bei der Beklagten, wobei ihr bereits bei der Erstbehandlung am 18. Mai 2005 Blut entnommen wurde, das zu einer sogenannten Eigenbluttherapie eingesetzt werden sollte.

3

Die Rechnung der Beklagten vom 27. Juli 2005 über einen Betrag in Höhe von 398,72 Euro weist insgesamt 11 intramuskuläre Injektionen am 20. Mai, 23. Mai, 27. Mai, 9. Juni, 14. Juni, 17. Juni, 20. Juni, 28. Juni, 1. Juli, 5. Juli und 12. Juli 2005 aus und daneben jeweils noch eine Neuraltherapie. Als Diagnose sind Wechseljahresbeschwerden, Keimbelastungen und Pilzbelastungen aufgeführt.

4

In der vorliegenden Kopie der Karteikarte der Beklagten über die Klägerin ist für den Zeitraum vom 20. Mai 2005 bis 5. Juli 2005 (nicht jedoch für den 12. Juli 2005) jeweils der handschriftliche Eintrag „Neuraltherapie + Nosoden“ aufgebracht und für den 12. Juli 2005 ein Befund „Leukos +, Eiweiß ++, Blut, Streptococc.“

5

Nach dem Sachvortrag der Klägerin hat die Beklagte ihr am 9. Juni 2005 aus Versehen zwei Spritzen verabreicht, wobei eine Spritze nicht mit dem Eigenblut der Klägerin, sondern mit Fremdblut gefüllt gewesen sei, sodass es in der Folgezeit zu einer Hepatitis-C-Infektion gekommen sei.

6

Bereits am 10. Juni 2005 habe sie an Übelkeit und Kreislaufproblemen gelitten, wobei am 12. Juli 2005 eine Urinuntersuchung durch die Beklagte stattgefunden habe.

7

Drei Wochen nach der Injektion am 9. Juni 2005 hat die Klägerin nach ihrem Vortrag eine latente Müdigkeit und einen starken Juckreiz an beiden Beinen verspürt und sodann am 15. Juli 2005 ihre Hausärztin wegen einer Dunkelfärbung des Urins aufgesucht.

8

Nachdem ihre Hausärztin Dr. W… am 19. Juli 2005 eine Hepatitis-C-Erreger-Infektion festgestellt hatte, befand sich die Klägerin im Zeitraum vom 20. Juli bis 10. August 2005 in stationärer Behandlung im Evangelischen Krankenhaus in ….

9

Seit Dezember 2005 können bei der Klägerin keine Hepatitis-C-Viren mehr nachgewiesen werden.

10

Nach ihrem Vortrag leidet die Klägerin bis heute an Gelenkschmerzen, Schlafstörungen und einer abnormen Abgespanntheit.

11

Die Beklagte hat in erster Instanz vorgetragen, dass die Klägerin sie nach Behandlungen durch eine Vielzahl von Ärzten wegen Antriebslosigkeit und ständiger Müdigkeit erstmals am 18. Mai 2005 aufgesucht habe.

12

Sie habe bei der Klägerin mit einer Neuraltherapie, d. h. einer Injektion mit Procain und Kochsalz, begonnen und eine Blutabnahme durchgeführt, wobei dieses in der Monovette sofort zur anschließenden Aufbereitung zentrifugiert worden sei.

13

Nach der Zentrifugierung habe sie das hierdurch gewonnene Serum aus der Monovette entnommen und es mit Kochsalz und Nosoden aufbereitet und in 20 gleichgroße Spritzen gefüllt, die sie sodann in einer Dose verstaut habe, die mit dem Namen der Klägerin beschriftet und eingefroren worden sei.

14

Bei den weiteren Vorstellungsterminen seien der Klägerin insgesamt 12 Spritzen intramuskulär injiziert und 8 weitere Spritzen zur oralen Einnahme mitgegeben worden.

15

Ursprünglich sei vorgesehen gewesen, dass 10 Spritzen intramuskulär verabreicht und 10 weitere Spritzen oral zu Hause von der Klägerin eingenommen werden sollten.

16

Da die Klägerin jedoch von einer heftigen Reaktion nach einer oralen Einnahme der Spritzen berichtet habe, sei am 12. Juli 2005 nochmals eine Doppelinjektion des Eigenblutes vorgenommen worden.

17

Sämtliche von der Klägerin behauptete Beschwerden seien bereits vor dem 18. Mai 2005 vorhanden gewesen.

18

Das Erstgericht hat ein Gutachten von Prof. Dr. med. … J…, ehem. Direktor des Institutes für Allgemeinmedizin des Klinikums der …Universität in …, eingeholt, wobei insoweit auf Bl. 134 -147 d. A. Bezug genommen wird.

19

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands in erster Instanz wird auf die dort gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Verhandlungsprotokoll verwiesen.

20

Die 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) hat mit Urteil vom 27. Januar 2010 die Klage abgewiesen.

21

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin nicht habe beweisen können, dass die Beklagte ihr eine mit Hepatitis-C-Erregern versetzte Spritze injiziert habe.

22

Die Voraussetzungen für die Annahme von Beweiserleichterungen oder für eine Umkehr der Beweislast lägen nicht vor. Beweiserleichterungen kämen nur insofern in Betracht, als vermutet werden könne, dass eine dokumentationspflichtige, aber nicht dokumentierte Maßnahme unterblieben sei.

23

Darüber hinaus fehle es auch an dem erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen der streitgegenständlichen Behandlung und dem behaupteten Schaden in Form einer Hepatitis-C-Erkrankung.

24

Der Sachverständige habe ausgeführt, dass die von der Klägerin unmittelbar nach der Injektion geklagten Symptome uncharakteristische Befindlichkeitsstörungen seien.

25

Es könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Klägerin bereits zum Zeitpunkt der Behandlungen mit dem Hepatits-C-Erreger infiziert gewesen sei, da normale Laborwerte der Klägerin im Mai 2005 kein Beweis einer fehlenden Hepatitis-C-Infektion seien.

26

Im Übrigen wird auf das Urteil der ersten Instanz Bezug genommen.

27

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die ihr erstinstanzliches Klageziel weiter verfolgt.

28

Zur Begründung wird ausgeführt, dass ein erheblicher Mangel bei der Dokumentation der Tätigkeit der Beklagten in Bezug auf die Klägerin vorliege.

29

Das Erstgericht habe die aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgende Beweislastumkehr bzw. Beweiserleichterung unbeachtet gelassen.

30

Darüber hinaus habe das Gericht die mit Schriftsatz vom 21. September 2009 beantragte ergänzende schriftliche Stellungnahme zu der Frage unbeachtet gelassen, ob bei einer vorherigen Infektion der Klägerin mit Hepatitis C bei der Urinuntersuchung am 10. Juni 2005 bereits Bilirubin hätte nachgewiesen werden müssen.

31

Die Klägerin beantragt,

32

1. unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 27. Januar 2010, Az. 4 O 210/08, wird

33

a. die Beklagte verurteilt, an sie 5.814,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5-%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit 16. Juli 2006 zu zahlen,

34

b. die Beklagte ferner verurteilt, an sie eine billige Entschädigung in Geld in einer Größenordnung von 25.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5-%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit 16. Juli 2006 zu zahlen,

35

c. die Beklagte ferner verurteilt, an sie eine monatliche Rente von 500,00 € beginnend ab Rechtskraft zu zahlen,

36

2. festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr allen materiellen Schaden zu ersetzen, der ihr aus der am 9. Juni 2005 durch die Beklagte verursachten Infektion mit dem Hepatitis-C-Erreger noch entstehen wird, soweit der Anspruch noch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist.

37

3. die Beklagte verurteilt, an sie als Nebenforderung weitere 1.307,81 € nebst Zinsen in Höhe von 5-%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit 16. Juli 2006 zu zahlen.

38

Die Beklagte beantragt,

39

die Berufung zurückzuweisen.

40

Die Beklagte trägt vor, es sei zutreffend, dass für den 9. Juni 2005 nur eine einfache Injektion und für den 12. Juli 2005 gar keine Injektion dokumentiert seien.

41

Eine Dokumentation der beiden Nosodeninjektionen am 12. Juli 2005 sei versehentlich nicht erfolgt.

42

Selbst wenn man von einer Anwendbarkeit der höchstrichterlichen Rechtsprechung in Zusammenhang mit ärztlichen Dokumentationsversäumnissen ausginge, müsse zugrunde gelegt werden, dass eben am 12. Juli 2005 gar keine und am 9. Juni 2005 nur eine Injektion stattgefunden habe.

43

Eine aus einem Dokumentationsversehen folgende Beweiserleichterung gehe aber nicht soweit, dass zugunsten der Klägerin unterstellt werde, dass am 9. Juni 2005 eine Doppelinjektion (wie von der Klägerin behauptet) stattgefunden habe und dass eine dieser beiden Injektionen mit einer Hepatits-C-kontaminierten Fremdblutspritze durchgeführt worden seien. Hierfür sei die Klägerin weiterhin voll beweisbelastet.

44

Im Übrigen sei der Infektionsweg der Klägerin vollständig ungeklärt, da die angeblich bereits am 10. Juni 2005 aufgetretene Symptomatik nach den Feststellungen des Sachverständigen völlig uncharakteristisch und unwahrscheinlich in Bezug auf eine Hepatitis-C-Infektion sei.

45

Der Senat hat mit Terminsverfügung vom 15. Juli 2010 darauf hingewiesen, dass in Anwendung von § 14 Transfusionsgesetz eine Umkehr der Beweislast in Betracht kommen könnte.

46

Die Akte des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz) gegen die Beklagte wegen fahrlässiger Körperverletzung, Az. 5… Js …/05, war beigezogen und Gegenstand mündlicher Verhandlung.

47

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands im Berufungsverfahren wird auf die dort gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Verhandlungsprotokoll Bezug genommen.

II.

48

Die zulässige Berufung der Klägerin führt nicht zum Erfolg.

49

Das Erstgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Klägerin den ihr obliegenden Nachweis nicht geführt hat, dass sie sich anlässlich einer vom 18. Mai bis 12. Juli 2005 durchgeführten Eigenbluttherapiebehandlung bei der Beklagten am 9. Juni 2005 durch Verwendung einer Spritze mit Fremdblut mit dem Hepatitis-C-Erreger infiziert hat.

50

1. Die Tatsache, dass der gerichtliche Sachverständige Prof. Dr. med. J… festgestellt hat, dass die Beklagte eine Dokumentation über die einzelnen Schritte der Eigenblutzubereitung und die zwischen dem 20. Mai und 12. Juli 2005 im Einzelnen durchgeführten Injektionen unterlassen hat, führt zu keinem anderen Ergebnis.

51

Vorliegend rügt die Klägerin nicht, dass eine Eigenbluttherapie medizinisch nicht angezeigt oder eine Doppelinjektion an einem Tag behandlungsfehlerhaft war, sondern sie begründet ihr Schadensersatzbegehren mit einer versehentlichen Injektion mit Fremdblut eines anderen Patienten der Beklagten, das mit dem Hepatitis-C-Erreger infiziert gewesen sei.

52

Die behauptete Verwechslung der Spritzen mit Eigenblut der Klägerin mit einer Spritze mit Fremdblut eines anderen Patienten durch die Beklagte wird von einer Dokumentationspflicht nicht umfasst.

53

Behandlungsfehler sind nicht zu dokumentieren, sondern zu unterlassen.

54

Eine unterlassene Dokumentation an sich ist auch keine eigenständige Anspruchsgrundlage. Sie kann nur dazu führen, dass dem Patienten der durch die pflichtwidrige Nichtdokumentation erschwerte Beweis eines behaupteten Behandlungsfehlers erleichtert wird.

55

Die Beweiserleichterungen aus Dokumentationsversäumnissen betreffen in erster Linie den Nachweis von Behandlungsfehlern durch Unterbleiben gebotener und aufzeichnungspflichtiger, aber nicht dokumentierter diagnostischer oder therapeutischer Maßnahmen (so OLG Koblenz VersR 2004, S. 1323 - 1324; Senatsurteil vom 25. Januar 2000, Az. 5 U 14/99, veröffentlicht in NJW-RR 2001, S. 667 - 671). Hierum geht es jedoch vorliegend nicht.

56

2. Die Regelung des § 14 Transfusionsgesetz in der Fassung vom 10. Februar 2005 findet auf das - nicht ärztliche - streitgegenständliche Handeln der Beklagten als Heilpraktikerin keine Anwendung.

57

Demzufolge kann unentschieden bleiben, ob und welche Folgerungen aus einer möglichen Verletzung der Dokumentationspflichten nach dem Transfusionsgesetz wegen der Nichtbeschriftung der einzelnen Spritzen in Bezug auf die Beweislast zu ziehen sind.

58

a. Gemäß § 14 Abs. 2 Transfusionsgesetz sind angewendete Blutprodukte und Plasmaproteine im Sinne von Abs. 1 von der behandelndenärztlichen Person oder unter ihrer Verantwortung mit folgenden Angaben unverzüglich zu dokumentieren: Patientenidentifikationsnummer oder entsprechende eindeutige Angaben zu der zu behandelnden Person, wie Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse; Chargenbezeichnung; Pharmazentralnummer oder Bezeichnung des Präparates, Name oder Firma des pharmazeutischen Unternehmens, Menge und Stärke sowie Datum und Uhrzeit der Anwendung, wobei gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 Transfusionsgesetz bei Eigenblut diese Vorschriften sinngemäß anzuwenden sind.

59

Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 13/9594, S. 22 ff. zu § 14 Transfusionsgesetz) wird darin die allgemeine bereits nachärztlichem Berufsrecht bestehende Pflicht zur Dokumentation der Anwendung von Blutprodukten im Rahmen der Krankenbehandlung festgelegt.

60

§ 14 Abs. 2 Transfusionsgesetz sei die Konsequenz aus der Erkenntnis, dass in der Vergangenheit häufig eine Rückverfolgung von Infektionsereignissen, die in einen Zusammenhang mit der Gabe von Blutprodukten gestellt wurden, nicht möglich war, weil das angewendete Blutprodukt nicht oder nur unzureichend dokumentiert war.

61

Die jetzt vorgesehene Regelung sehe eine lückenlose Aufzeichnung vor, die die Rückverfolgung des Blutproduktes sowohl von der zu behandelnden Person bis hin zu der spendenden Person, als auch vom Blutprodukt bis hin zu den spendenden und zu den behandelnden Personen ermögliche.

62

§ 14 Abs. 1 Transfusionsgesetz baut auf der in § 1 MBOÄ (Musterberufsordnung der Ärzte) grundsätzlich geregeltenärztlichen Dokumentationspflicht auf (Lippert in Lippert/Flegel Kommentar zum TFG, § 14 Rn 3).

63

Gemäß der Bekanntmachung der Richtlinien der Bundesärztekammer zur Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen und zur Anwendung von Blutprodukten (Hämotherapie) gemäß §§ 12 und 18 des Transfusionsgesetzes vom 19. September 2005 (Bundesanzeiger des Bundesministeriums der Justiz vom 5. November 2005) sind bei blutgruppenserologischen Untersuchungen bei Patienten gemäß Ziffer 4.2.3 Verwechslungen dadurch auszuschließen, dass jedes Probengefäß vor Entnahme eindeutig zu kennzeichnen ist mit Namen, Vornamen, Geburtsdatum bzw. auch in kodierter Form.

64

Auch diese Richtlinien gelten jedoch nur für Ärzte, nicht für Heilpraktiker.

65

Darüber hinaus handelte sich auch nicht um Blutprodukte i. S. d. Transfusionsgesetz zur Behandlung von Gerinnungsstörungen oder zum Zwecke der Blutspende, bei denen durch eine lückenlose Dokumentation eine Rückverfolgung der Herkunft der Blutprodukte vom Spender über den behandelnden Arzt bis zum Empfänger ermöglicht werden soll.

66

b. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass das Transfusionsgesetz Anwendung findet und dass die Beklagte entsprechende Dokumentationspflichten i. S. v. § 14 Abs. 2 Transfusionsgesetz verletzt hat, würde hieraus keine Beweislastumkehr dergestalt folgen, dass die Beklagte ihrerseits nachweisen müsste, dass die Klägerin vor der Eigenbluttherapienicht mit Hepatitis C infiziert war, dass sie am 9. Juni 2005 keine Doppelinjektion mit Fremdblut (in dem kein Hepatitis-C-Erreger vorhanden war) durchgeführt hat, und dass die behaupteten Gesundheitsschäden der Klägerin nicht Folge ihrer Hepatitis-C-Infektion sind.

67

3. Auch die Beweiserleichterungen nach den Grundsätzen der Rechtsprechung über das sogenannte voll beherrschbare Risiko im Hygienebereich ärztlichen Handelns greifen vorliegend nicht ein, da die Infektionsquelle der Klägerin mit dem Hepatitis-C-Erreger gerade nicht feststeht.

68

Bei ungeklärter Keimquelle muss der haftungsrechtliche Zusammenhang mit der Verletzung von Hygienevorschriften vielmehr vom Patienten bewiesen werden, um eine Haftung der Behandlerseite zu begründen (Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 6. Aufl., B Rn 245).

69

4. Ein Anscheinsbeweis kommt grundsätzlich nur bei typischen Geschehensabläufen in Betracht.

70

Bei einer HIV-Infektion nach einer Bluttransfusion setzt dies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass die Kontaminierung des verwendeten Blutes mit entsprechenden Viren feststeht und keine weiteren Ursachen außerhalb des Verantwortungsbereichs der Behandlerseite für eine entsprechende Erkrankung ersichtlich sind (BGHZ 114, 284, 290; 163, 209).

71

Vorliegend steht weder fest, ob der Klägerin von der Beklagten im Rahmen der Eigenbluttherapie mit Fremdblut injiziert wurde, noch dass das Fremdblut mit Hepatitis-C-Erregern infiziert war.

72

5. Soweit die Klägerin rügt, dass das Erstgericht auf ihren Sachvortrag im Schriftsatz vom 21. September 2009 hin keine schriftliche ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen Prof. Dr. J… eingeholt hat, ist darauf zu verweisen, dass die dort gestellten Fragen bereits im schriftlichen Gutachten vom 6. Juli 2009 umfassend beantwortet wurden.

73

Der gerichtliche Gutachter hat auf Seite 11 seines Gutachtens (Bl. 144 d. A.) insbesondere ausgeführt, dass das Fehlen von Bilirubin im Urin nicht das Bestehen einer Hepatitis-C-Infektion widerlege.

74

Die von der Beklagten durchgeführte Urinuntersuchung am 10. Juni 2005 weist auch nicht aus, ob eine Untersuchung auf Bilirubin oder Urobilinogen überhaupt durchgeführt wurde, da in der Karteikarte (Bl. 37 d. A.) lediglich „Leukos +++, Eiweiß ++ und Blut +“ vermerkt ist. Gleiches gilt für die Urinuntersuchung am 12. Juli 2005.

75

Die Hausärztin Dr. … W... hat die Klägerin nach Aktenlage im Übrigen nach der Eigenbluttherapie erstmals am 15. Juli 2005 aufgesucht (vgl. S. 7 d. Gutachtens, Bl. 140 d. A.).

76

Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Klägerin beweisen muss, dass sie die Beklagte im Rahmen der Eigenbluttherapie durch eine versehentliche Fremdblutinjektion mit dem Hepatitis-C-Erreger infiziert hat und sie hierdurch die behaupteten Gesundheitsschäden erlitten hat. Hierfür ist die Klägerin nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme beweisfällig geblieben.

77

6. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet seine Grundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

78

7. Der Senat lässt die Revision gegen das Urteil nach § 543 Abs. 2 ZPO zu, weil über die aufgeworfene Rechtsfrage, ob die Dokumentationspflichten des Transfusionsgesetz auf Eigenbluttherapien von Heilpraktikern Anwendung finden und ob bei Anwendung des Transfusionsgesetzes unter den vorliegenden gegebenen Umständen der Klägerin Beweiserleichterungen zugute kommen, - soweit ersichtlich - bisher höchstrichterlich nicht entschieden wurde und eine Klärung dieser Rechtsfrage für die Allgemeinheit von grundsätzlicher Bedeutung ist und auch der Fortbildung des Rechtes dient.

79

Beschluss

80

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird (in Übereinstimmung zu der von den Parteien nicht beanstandeten Festsetzung des Landgerichts für die erste Instanz) auf 65.814,80 € festgesetzt.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Annotations

Das Bundesministerium für Gesundheit kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der Bundesärztekammer und weiterer Sachverständiger die fachlichen Anforderungen nach diesem Abschnitt regeln, sofern dies zur Abwehr von Gefahren für die Gesundheit von Menschen, zur Risikovorsorge, zur Vermeidung von Diskriminierungen oder zur Sicherstellung der Versorgung mit Blutprodukten erforderlich ist. In der Rechtsverordnung kann insbesondere das Nähere zu den Anforderungen an

1.
die Spendeeinrichtungen,
2.
die Auswahl und Untersuchung der spendenden Personen,
3.
die Aufklärung und Einwilligung der spendenden Personen,
4.
die Spendeentnahme,
5.
die Spenderimmunisierung und die Vorbehandlung zur Blutstammzellentnahme und
6.
die Dokumentation der Spendeentnahme und den Schutz der dokumentierten Daten
geregelt werden. Das Bundesministerium für Gesundheit kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die zuständige Bundesoberbehörde übertragen.

(1) Die Bundesärztekammer stellt im Einvernehmen mit der zuständigen Bundesoberbehörde und nach Anhörung von Sachverständigen unter Berücksichtigung der Richtlinien und Empfehlungen der Europäischen Union, des Europarates und der Weltgesundheitsorganisation zu Blut und Blutbestandteilen in Richtlinien den allgemein anerkannten Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft und Technik insbesondere für

1.
die Anwendung von Blutprodukten, einschließlich der Dokumentation der Indikation zur Anwendung von Blutprodukten und Arzneimitteln zur spezifischen Therapie von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie, die Testung auf Infektionsmarker der zu behandelnden Personen anlässlich der Anwendung von Blutprodukten und die Anforderungen an die Rückstellproben,
2.
die Qualitätssicherung der Anwendung von Blutprodukten in den Einrichtungen der Krankenversorgung und ihre Überwachung durch die Ärzteschaft,
3.
die Qualifikation und die Aufgaben der im engen Zusammenhang mit der Anwendung von Blutprodukten tätigen Personen,
4.
den Umgang mit nicht angewendeten Blutprodukten in den Einrichtungen der Krankenversorgung
fest. Bei der Erarbeitung ist die angemessene Beteiligung von Sachverständigen der betroffenen Fach- und Verkehrskreise, insbesondere der Träger der Spendeeinrichtungen, der Spitzenverbände der Krankenkassen, der Deutschen Krankenhausgesellschaft, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung sowie der zuständigen Behörden von Bund und Ländern sicherzustellen. Die Richtlinien werden von der zuständigen Bundesoberbehörde im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

(2) Es wird vermutet, dass der allgemein anerkannte Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik zu den Anforderungen nach diesem Abschnitt eingehalten worden ist, wenn und soweit die Richtlinien der Bundesärztekammer nach Absatz 1 beachtet worden sind.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Bundeszahnärztekammer im Bereich der Zahnheilkunde entsprechend.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.