Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 30. Sept. 2008 - 4 W 52/08, 4 W 53/08

ECLI:ECLI:DE:POLGZWE:2008:0930.4W52.08.0A
bei uns veröffentlicht am30.09.2008

Die sofortigen Beschwerden des Zeugen D. S. gegen die Ordnungsgeldbeschlüsse der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 11. Dezember 2007 und 12. Februar 2008 werden als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

1

Der "Widerspruch" des Zeugen D. S. und der Beklagten vom 6. Mai 2006 ist auch als sofortige Beschwerde des Zeugen D. S. gegen die beiden ergangenen Ordnungsgeldbeschlüsse vom 11. Dezember 2007 und 12. Februar 2008 zu behandeln, da er erkennen lässt, dass der Zeuge sich grundsätzlich gegen die beiden Ordnungsgeldbeschlüsse wehrt.

2

Als sofortige Beschwerde gegen die beiden Ordnungsgeldbeschlüsse ist der "Widerspruch" jedoch unzulässig, da er verfristet ist. Gemäß § 380 Abs. 3 ZPO findet gegen Beschlüsse, durch die einem ausgebliebenen Zeugen ein Ordnungsgeld auferlegt wird, die sofortige Beschwerde statt. Die sofortige Beschwerde ist aber gemäß § 569 Abs. 1 ZPO innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, einzulegen. Ausweislich der bei den Akten befindlichen Zustellungsurkunden sind dem Zeugen der Beschluss vom 11. Dezember 2007 am 20. Dezember 2007 und der Beschluss vom 12. Februar 2008 am 26. Februar 2008 zugestellt worden. Der "Widerspruch" vom 6. Mai 2008 ist daher jeweils deutlich nach Ablauf der Beschwerdefrist beim Landgericht eingegangen.

3

Wie die Erstrichterin in ihrer Nichtabhilfeentscheidung zutreffend ausführt, war der Lauf der Beschwerdefrist auch nicht etwa deswegen unterbrochen, weil das Verfahren aufgrund der am 1. Oktober 2007 erfolgten Insolvenzeröffnung über das Vermögen der Klägerin gemäß § 240 ZPO unterbrochen war. Denn die Unterbrechung des Verfahrens nach §§ 240, 249 ZPO wirkt nur im Verhältnis der Parteien zur jeweiligen Gegenpartei bzw. dem Verhältnis des Gerichts zu den Parteien und führt nur in diesem Verhältnis zur relativen Unwirksamkeit etwaiger Verfahrenshandlungen. Dagegen sind Handlungen der Parteien während der Unterbrechung Dritten gegenüber wirksam (vgl. MünchKomm/Gehrlein, ZPO, 3. Aufl., § 249, Rdnr. 18). Ebenfalls wirksam sind Handlungen des Gerichts gegenüber Dritten, da die Unwirksamkeit nur „relativ“ gegenüber den beiden Parteien eintritt (vgl. MünchKomm/Gehrlein, aaO, Rdnr. 19; Musielak/Stadler, ZPO, 6. Aufl., § 649, Rdnr. 5; Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 249, Rdnr. 7). Damit ist die Notfrist für den Zeugen D. S. zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen die ergangenen Ordnungsgeldbeschlüsse mit der Zustellung der Beschlüsse an ihn in Lauf gesetzt worden und war bei Einreichung des "Widerspruchs" bereits abgelaufen, so dass die in dem "Widerspruch" liegenden sofortigen Beschwerden des Zeugen gegen die beiden ergangenen Ordnungsgeldbeschlüsse unzulässig sind.

4

Eine Kostenentscheidung und die Festsetzung des Beschwerdewertes sind nicht veranlasst, da der Zeuge S. als Verfahrensveranlasser gemäß § 22 Abs. 1 GKG für die Gerichtskosten haftet und die Gerichtsgebühren gemäß Nr. 1812 KV-GKG als Festgebühr bestimmt sind.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 569 Frist und Form


(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts ande

Zivilprozessordnung - ZPO | § 240 Unterbrechung durch Insolvenzverfahren


Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfa

Zivilprozessordnung - ZPO | § 249 Wirkung von Unterbrechung und Aussetzung


(1) Die Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens hat die Wirkung, dass der Lauf einer jeden Frist aufhört und nach Beendigung der Unterbrechung oder Aussetzung die volle Frist von neuem zu laufen beginnt. (2) Die während der Unterbrechung oder

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 22 Streitverfahren, Bestätigungen und Bescheinigungen zu inländischen Titeln


(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten mit Ausnahme der Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 der Zivilprozessordnung sowie in Verfahren nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14, Absatz 2 Nummer 1 bis 3 sowie Absatz 4 schuldet die Kosten, wer das Verfahr

Zivilprozessordnung - ZPO | § 380 Folgen des Ausbleibens des Zeugen


(1) Einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, werden, ohne dass es eines Antrages bedarf, die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieb

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(1) Einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, werden, ohne dass es eines Antrages bedarf, die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt.

(2) Im Falle wiederholten Ausbleibens wird das Ordnungsmittel noch einmal festgesetzt; auch kann die zwangsweise Vorführung des Zeugen angeordnet werden.

(3) Gegen diese Beschlüsse findet die sofortige Beschwerde statt.

(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn

1.
der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen ist oder war,
2.
die Beschwerde die Prozesskostenhilfe betrifft oder
3.
sie von einem Zeugen, Sachverständigen oder Dritten im Sinne der §§ 142, 144 erhoben wird.

Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.

(1) Die Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens hat die Wirkung, dass der Lauf einer jeden Frist aufhört und nach Beendigung der Unterbrechung oder Aussetzung die volle Frist von neuem zu laufen beginnt.

(2) Die während der Unterbrechung oder Aussetzung von einer Partei in Ansehung der Hauptsache vorgenommenen Prozesshandlungen sind der anderen Partei gegenüber ohne rechtliche Wirkung.

(3) Durch die nach dem Schluss einer mündlichen Verhandlung eintretende Unterbrechung wird die Verkündung der auf Grund dieser Verhandlung zu erlassenden Entscheidung nicht gehindert.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten mit Ausnahme der Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 der Zivilprozessordnung sowie in Verfahren nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14, Absatz 2 Nummer 1 bis 3 sowie Absatz 4 schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat. Im Verfahren, das gemäß § 700 Absatz 3 der Zivilprozessordnung dem Mahnverfahren folgt, schuldet die Kosten, wer den Vollstreckungsbescheid beantragt hat. Im Verfahren, das nach Einspruch dem Europäischen Mahnverfahren folgt, schuldet die Kosten, wer den Zahlungsbefehl beantragt hat. Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.

(2) In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen ist Absatz 1 nicht anzuwenden, soweit eine Kostenhaftung nach § 29 Nummer 1 oder 2 besteht. Absatz 1 ist ferner nicht anzuwenden, solange bei einer Zurückverweisung des Rechtsstreits an die Vorinstanz nicht feststeht, wer für die Kosten nach § 29 Nummer 1 oder 2 haftet, und der Rechtsstreit noch anhängig ist; er ist jedoch anzuwenden, wenn das Verfahren nach Zurückverweisung sechs Monate geruht hat oder sechs Monate von den Parteien nicht betrieben worden ist.

(3) In Verfahren über Anträge auf Ausstellung einer Bestätigung nach § 1079 der Zivilprozessordnung, einer Bescheinigung nach § 1110 der Zivilprozessordnung oder nach § 57, § 58 oder § 59 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes schuldet die Kosten der Antragsteller.

(4) Im erstinstanzlichen Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz ist Absatz 1 nicht anzuwenden. Die Kosten für die Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren schuldet der Anmelder. Im Verfahren über die Rechtsbeschwerde nach § 20 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes schuldet neben dem Rechtsbeschwerdeführer auch der Beteiligte, der dem Rechtsbeschwerdeverfahren auf Seiten des Rechtsbeschwerdeführers beigetreten ist, die Kosten.