Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 29. Aug. 2012 - 3 W 86/12

ECLI: ECLI:DE:POLGZWE:2012:0829.3W86.12.0A
published on 29/08/2012 00:00
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 29. Aug. 2012 - 3 W 86/12
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Tenor

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Koblenz vom 21. Mai 2012 aufgehoben und das Grundbuchamt angewiesen, über den Eintragungsantrag des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.

Gründe

I.

1

Die Beteiligte zu 2) ist Eigentümerin des im Betreff genannten Grundstücks, zu dessen Lasten in Abteilung III des Grundbuchs eine Hypothek zugunsten des Antragstellers eingetragen ist. Die dieser Hypothek zugrunde liegende Forderung besteht nicht mehr. Mit an die Beteiligte zu 2) übersandter „Pfändungs- und Einziehungsverfügung“ vom 3. Januar 2012 pfändete der Beteiligte zu 1) wegen verschiedener Steuerschulden der Beteiligten zu 2) nach §§ 309 ff AO den bestrangigen Teil der somit bestehenden Eigentümergrundschuld (ursprünglich wegen eines Betrages in Höhe von 3.159,56 €, zuletzt noch in Höhe von 522,32 €), zudem den Anspruch auf Grundbuchberichtigung und ordnete die Einziehung der gepfändeten Rechte an.

2

Mit Schreiben an das Grundbuchamt vom 16. Januar 2012 hat der Beteiligte zu 1) unter Beifügung einer „Abschrift“ seiner Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 3. Januar 2012 beantragt, die Pfändung der Eigentümergrundschuld im Grundbuch einzutragen.

3

Mit Beschluss vom 21. Mai 2012 hat die Rechtspflegerin bei dem Grundbuchamt den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, die Eintragung der Pfändung erfordere die Vorlage einer Ausfertigung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 3. Januar 2012. Eine Abschrift reiche nicht aus.

4

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, die er mit der näher ausgeführten Rechtsansicht begründet, die Vorlage einer Abschrift der Pfändungsverfügung“ sei ausreichend.

II.

5

1. Die Beschwerde ist nach § 71 Abs. 1 GBO zulässig. Im Verfahren der Eintragung einer Pfändung ist der Rechtsmittelzug der GBO gegeben (Fritsch in Pahlke/König, AO, § 310 Rn. 18). Der Senat ist somit nach §§ 72, 81 GBO, § 4 Abs. 3 Nr. 2a GerOrgG Rheinland-Pfalz, § 23 a Abs. 2 Nr. 8 GVG für die Entscheidung über die Beschwerde zuständig. Einer Anhörung der Schuldnerin bedurfte es nicht (§ 834 ZPO).

6

2. Die Beschwerde ist begründet.

7

Nach § 310 AO ist bei der Pfändung einer durch eine Buchhypothek gesicherten Forderung neben der Pfändungsverfügung die Eintragung der Pfändung in das Grundbuch erforderlich. Die Vollstreckungsbehörde stellt zu diesem Zweck ein Ersuchen nach § 38 GBO. Die Pfändungsverfügung ersetzt dabei die Eintragungsbewilligung nach § 19 GBO (Fritsch in Pahlke/König, AO, § 310 Rn. 12) und auch den Nachweis der Verfügungsberechtigung (Zeiser in BeckOK/GBO, Ed. 15, § 38 Rn. 8); die Eintragung erfolgt alleine auf Grund des Ersuchens der Behörde.

8

Hiervon ausgehend gilt für die Frage, ob dem Antrag eine beglaubigte Abschrift oder aber eine Ausfertigung der Pfändungsverfügung beizufügen ist, folgendes:

9

Die beglaubigte Abschrift einer Urkunde ist eine hiervon hergestellte Kopie, deren Übereinstimmung mit der Originalurkunde bescheinigt ist.

10

Eine Ausfertigung ist auch eine beglaubigte Abschrift der Urkunde (§ 49 BeurkG), indes mit dem besonderen Zweck, die Urschrift im Rechtsverkehr nach außen zu vertreten (BGH, NJW 2010, 2519 und VersR 1991, 326). Sie ist als solche durch einen Ausfertigungsvermerk kenntlich zu machen, der der Ausfertigung erst die Eigenschaft einer öffentlichen Urkunde verleiht (BGH NJW 2010, 2519). Die Erteilung einer Ausfertigung soll auf der Urschrift vermerkt werden (§ 49 Abs. 4 BeurkG).

11

Für das Grundbuchverfahren folgt hieraus:

12

Die Vorlage einer beglaubigten Abschrift des Originals ist gegenüber dem Grundbuchamt ausreichend, soweit es nur auf den Nachweis des Bestehens und des Inhalts der Urkunde ankommt.

13

Die Urschrift oder eine diese im Rechtsverkehr ersetzende Ausfertigung der Urkunde muss dem Grundbuchamt hingegen vorgelegt werden, wenn gerade mit dem Besitz der Originalurkunde oder einer diese im Rechtsverkehr vertretenden Ausfertigung für die begehrte Eintragung dem Grundbuchamt gegenüber nachzuweisende Tatsachen verbunden sind. Eine solche Tatsache ist insbesondere die Feststellung, dass die erforderliche Bewilligungserklärung des durch eine Eintragung Betroffenen mit seinem Willen dem Begünstigten oder dem Grundbuchamt zugegangen ist. Eine Urkunde, die eine Eintragungsbewilligung enthält, kann deshalb von dem Bewilligenden selbst durch Vorlage einer lediglich beglaubigten Abschrift eingereicht werden. Reicht sie hingegen ein anderer bei dem Grundbuchamt ein, benötigt er die Originalurkunde oder eine Ausfertigung, denn nur, wer das Original oder die dieses vertretende Ausfertigung in Händen hält, kann damit nachweisen, dass er die Erklärung mit dem Willen des Bewilligenden einreicht (Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 12. Aufl., Rn. 170 f.).

14

Im hier zu entscheidenden Fall ersetzt die Pfändungsverfügung, wie ausgeführt, die Eintragungsbewilligung nach § 19 GBO. Die Eintragung der Pfändung erfolgt nach § 310 Abs. 1 Satz 3 HS 2 AOauf Grund der Pfändungsverfügung“ und nicht aufgrund der Bewilligung des Betroffenen. Deshalb kommt es für die Eintragung im Grundbuch auch nur auf die Existenz und den Inhalt der Pfändungsverfügung an, nicht aber auf den Nachweis sonstiger, gerade mit dem Besitz des Originals verbundener Tatsachen.

15

3. Eine Kostenentscheidung sowie die Festsetzung eines Geschäftswertes sind nicht erforderlich.

16

4. Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 78 Abs. 2 GBO bestand keine Veranlassung.

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(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. (2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53

Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

Über die Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das Grundbuchamt seinen Sitz hat.

(1) Über Beschwerden entscheidet bei den Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof ein Zivilsenat.

(2) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen sind entsprechend anzuwenden.

(3) Die Vorschrift des § 44 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über die Fortführung des Verfahrens bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist entsprechend anzuwenden.

(4) Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Akten geführt werden können. Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung die organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Akten. Die Rechtsverordnungen der Bundesregierung bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die Landesregierungen können die Ermächtigungen durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Zulassung der elektronischen Akte kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden.

Vor der Pfändung ist der Schuldner über das Pfändungsgesuch nicht zu hören.

(1) Zur Pfändung einer Forderung, für die eine Hypothek besteht, ist außer der Pfändungsverfügung die Aushändigung des Hypothekenbriefs an die Vollstreckungsbehörde erforderlich. Die Übergabe gilt als erfolgt, wenn der Vollziehungsbeamte den Brief wegnimmt. Ist die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen, so muss die Pfändung in das Grundbuch eingetragen werden; die Eintragung erfolgt auf Grund der Pfändungsverfügung auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde.

(2) Wird die Pfändungsverfügung vor der Übergabe des Hypothekenbriefs oder der Eintragung der Pfändung dem Drittschuldner zugestellt, so gilt die Pfändung diesem gegenüber mit der Zustellung als bewirkt.

(3) Diese Vorschriften gelten nicht, soweit Ansprüche auf die in § 1159 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Leistungen gepfändet werden. Das Gleiche gilt bei einer Sicherungshypothek im Fall des § 1187 des Bürgerlichen Gesetzbuchs von der Pfändung der Hauptforderung.

In den Fällen, in denen nach gesetzlicher Vorschrift eine Behörde befugt ist, das Grundbuchamt um eine Eintragung zu ersuchen, erfolgt die Eintragung auf Grund des Ersuchens der Behörde.

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.