Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 30. Jan. 2013 - 3 W 141/11

ECLI:ECLI:DE:POLGZWE:2013:0130.3W141.11.0A
bei uns veröffentlicht am30.01.2013

Auf die Beschwerde wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Landau in der Pfalz vom 12. Oktober 2011 aufgehoben.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten zu 1) und 2) leben in nichtehelicher Lebensgemeinschaft. Mit Vertrag des verfahrensbevollmächtigten Notars vom 7. Februar 2011 (UR-Nr. …..) hat die Beteiligte zu 1) das im Rubrum näher bezeichnete Grundstück zu Alleineigentum erworben. Zur teilweisen Finanzierung des Kaufpreises haben die Beteiligten zu 1) und 2) ein Darlehen in Höhe von 165.000 Euro bei der …Bank …. aufgenommen, und sich wegen der gesamtschuldnerischen Haftung in der Grundschuldbestellungsurkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen. In der notariellen Urkunde vom 24. Februar 2011 (UR-Nr. …..) haben die Beteiligten die wechselseitigen Verpflichtungen betreffend die Tilgung des Darlehens während des Bestehens der nichtehelichen Lebensgemeinschaft und für den Fall deren Beendigung geregelt. Während des Bestehens der nichtehelichen Lebensgemeinschaft haben sich die Beteiligten verpflichtet, die gleichbleibenden Annuitäten gegenüber der Bank jeweils hälftig zu verzinsen und zu tilgen (II. Ziffer 1 des Vertrages). Sofern die nichtehelichen Lebensgemeinschaft endet, hat sich die Beteiligte zu 1) verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass der Beteiligte zu 2) aus der von ihm übernommenen persönlichen Schuldhaft betreffend die Finanzierung des Grundbesitzes seitens des Darlehensgebers entlassen wird. Sollte die Bank dies verweigern, soll die Beteiligte zu 1) im Innenverhältnis allein zur Verzinsung und Tilgung verpflichtet sein (III. Ziffer 3 des Vertrages). Der Fall der Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft wird nach III. Ziffer 4 des Vertrages unwiderruflich vermutet, wenn die Beteiligten mit verschiedenen Hauptwohnungen gemäß § 12 MRRG gemeldet sind. Unter IV. Ziffer 1. der notariellen Urkunde hat sich die Beteiligte zu 1) für den Fall der Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft darüber hinaus verpflichtet, zugunsten des Beteiligten zu 2) an nächst offener Rangstelle im Grundbuch eine Sicherungshypothek in Höhe desjenigen Darlehensbetrages eintragen zu lassen, für den dieser ab dem Monatsersten, der auf die Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft folgt, bis zum Ende der Festschreibung des Darlehens die persönliche gesamtschuldnerische Haftung in der bestellten Grundschuld übernommen hat. Zur Sicherung dieses Anspruches hat die Beteiligte zu 1) die Eintragung einer Vormerkung zugunsten des Beteiligten zu 2) im Grundbuch bewilligt; beide Beteiligten beantragen die Eintragung der Vormerkung im Grundbuch. Mit Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2011 hat der Rechtspfleger beim Grundbuchamt darauf hingewiesen, dass der zu sichernde Anspruch seinem Betrag nach samt eventueller Zinsen und etwaigen sonstigen Nebenleistungen im Grundbuch genau angegeben werden müsse. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten, der der Rechtspfleger nicht abgeholfen hat.

II.

2

Die Beschwerde ist nach § 71 Abs. 1 GBO zulässig. Der Senat ist nach §§ 72, 81 Abs. 1 GBO für die Entscheidung über die Beschwerde zuständig.

3

Die Beschwerde führt in der Sache zu dem angestrebten Erfolg. Der Rechtspfleger hat zu Unrecht die Eintragungsfähigkeit der Vormerkung verneint. Nach § 883 Abs. 1 Satz 1 BGB kann zur Sicherung eines Anspruches auf Einräumung eines Rechts an einem Grundstück eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden. Satz 2 der Vorschrift erweitert die Vormerkungsfähigkeit auf künftige und bedingte Ansprüche. Vorliegend soll mit der Vormerkung ein bereits vertraglich begründetes, zurzeit noch an ein ungewisses Ereignis (Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft) geknüpfter und damit aufschiebend bedingter Anspruch auf Entlassung des Beteiligten zu 2) aus der persönlichen Schuldhaft betreffend die Finanzierung des Grundbesitzes gesichert werden. Dieser Anspruch ist grundsätzlich vormerkbar. Allerdings genießen bedingte und künftige Ansprüche nur dann Vormerkungsschutz, wenn für die künftige Gestaltung des Anspruchs nicht lediglich eine bloße mehr oder weniger aussichtsreiche tatsächliche Möglichkeit besteht, sondern bereits eine feste, die Gestaltung des Anspruchs bestimmende Grundlage (Rechtsboden) vorhanden ist (BGHZ 151, 116 ff). Diese Eintragungsvoraussetzungen werden von bedingten Ansprüchen regelmäßig erfüllt. Im Gegensatz zu künftigen Rechten entstehen bedingte Ansprüche bereits im Zeitpunkt der Vereinbarung und nicht erst mit dem Eintritt der vorgesehenen Bedingung. Ein bedingt abgeschlossenes Rechtsgeschäft bietet somit in aller Regel den erforderlichen sicheren Rechtsboden für das künftige Wirksamwerden des darin begründeten Anspruchs (BGH aaO m.z.w.N.). Hiervon ist auch in vorliegendem Fall auszugehen. Die Beteiligte zu 1) hat sich in dem notariellen Vertrag verpflichtet, im Falle der Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft dafür Sorge zu tragen, dass der Beteiligte zu 2) aus der persönlichen Schuldhaft betreffend die Finanzierung des Grundstückes seitens der Bank entlassen wird, bzw. wenn diese die Schuldhaftentlassung verweigert, die Verzinsung und Tilgung des Darlehens im Innenverhältnis allein zu tragen. Dieser rechtlichen Bindung kann sich die Beteiligte zu 1) nicht mehr einseitig entziehen (zu dem Erfordernis siehe BGHZ 134, 188).

4

Einer Sicherung des im Falle der Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft bestehenden Anspruchs des Beteiligten zu 2) steht auch nicht der grundbuchrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz entgegen. Dieser erfordert die genügende Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des zu sichernden Anspruchs nach Inhalt oder Gegenstand. Ausreichend hierfür ist, dass das Ereignis mit dessen Eintritt der Anspruch auf Eintragung einer Sicherungshypothek wirksam werden soll aufgrund objektiver Umstände bestimmbar ist, die auch außerhalb des Grundbuchs liegen können, sofern sie nachprüfbar und in der Eintragungsbewilligung wenigstens angedeutet sind (BGH aaO). Dies ist hier der Fall. Nach III. Ziffer 4 des notariellen Vertrages wird die Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft unwiderruflich vermutet, wenn die Beteiligten mit zwei verschiedenen Hauptwohnungen gemäß § 12 MRRG gemeldet sind. Auch die Höhe des zu sichernden Anspruches ist ausreichend bestimmbar. Der Bestimmtheitsgrundsatz bedeutet nicht, dass der Umfang der Belastung in einem bestimmten Zeitpunkt aus der Eintragung selbst oder in Verbindung mit der Eintragungsbewilligung ohne weiteres ersichtlich sein muss. Entscheidend ist, dass die höchstmögliche Belastung des Grundstücks für jeden Dritten erkennbar ist und dass der Umfang der Haftung in einem bestimmten Zeitpunkt aufgrund der in der Eintragungsbewilligung enthaltenen Voraussetzungen bestimmt werden kann (BGHZ 130, 342; BGHZ 35, 22). Auch dies ist hier der Fall. Die für jeden Dritten aus dem Grundbuch erkennbare maximale Belastung des Grundstückes, ist die Höhe des in Anspruch genommenen Darlehens (165.000 Euro). Die im Zeitpunkt der Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft bestehende Belastung lässt sich anhand der in der Urkunde enthaltenen Eckdaten bestimmen: der Darlehensbetrag (ohne Zinsen), für den der Beteiligte zu 2) die Haftung übernommen hat von dem auf die Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft folgenden Monatsersten bis zum Ende der Festschreibung des Darlehens.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 131 Abs. 3 KostO. Damit erübrigt sich die Festsetzung des Beschwerdewerts.

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Referenzen - Gesetze

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Grundbuchordnung - GBO | § 71


(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. (2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 883 Voraussetzungen und Wirkung der Vormerkung


(1) Zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht oder auf Änderung des Inhalts oder des Ranges eines solchen Rechts kann eine Vormerkung in das Grundbuch ein

Grundbuchordnung - GBO | § 72


Über die Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das Grundbuchamt seinen Sitz hat.

Grundbuchordnung - GBO | § 81


(1) Über Beschwerden entscheidet bei den Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof ein Zivilsenat. (2) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen sind entsprechend anzuwenden. (3) Die Vorsc

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(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

Über die Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das Grundbuchamt seinen Sitz hat.

(1) Über Beschwerden entscheidet bei den Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof ein Zivilsenat.

(2) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen sind entsprechend anzuwenden.

(3) Die Vorschrift des § 44 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über die Fortführung des Verfahrens bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist entsprechend anzuwenden.

(4) Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Akten geführt werden können. Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung die organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Akten. Die Rechtsverordnungen der Bundesregierung bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die Landesregierungen können die Ermächtigungen durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Zulassung der elektronischen Akte kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden.

(1) Zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht oder auf Änderung des Inhalts oder des Ranges eines solchen Rechts kann eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden. Die Eintragung einer Vormerkung ist auch zur Sicherung eines künftigen oder eines bedingten Anspruchs zulässig.

(2) Eine Verfügung, die nach der Eintragung der Vormerkung über das Grundstück oder das Recht getroffen wird, ist insoweit unwirksam, als sie den Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würde. Dies gilt auch, wenn die Verfügung im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt.

(3) Der Rang des Rechts, auf dessen Einräumung der Anspruch gerichtet ist, bestimmt sich nach der Eintragung der Vormerkung.