Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 20. Jan. 2011 - 3 W 124/09

ECLI: ECLI:DE:POLGZWE:2011:0120.3W124.09.0A
published on 20/01/2011 00:00
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 20. Jan. 2011 - 3 W 124/09
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Gericht

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I. Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 11 KostO). Die Beteiligte zu 3) hat die der Beteiligten zu 2) im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen, außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

III. Der Gegenstandswert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 264 € festgesetzt.

Gründe

1

1. Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren findet nach Art. 111 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit das FGG in der bis zum 31.8.2009 gültigen Fassung Anwendung. Das Rechtsmittel der Staatskasse ist demnach in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (§§ 67a Abs. 5, 56g Abs. 5 FGG).

2

2. Die von dem Landgericht zugelassene sofortige weitere Beschwerde ist demnach statthaft (§§ 69e Satz 1, 56g Abs. 5 Satz 2 FGG) und auch im Übrigen förmlich nicht zu beanstanden (§§ 29 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2 und 4, 20, 21 Abs. 2, 22 Abs. 1 FGG). Die Beteiligte zu 3 ist beschwerdebefugt im Sinne des § 20 FGG.

3

3. In der Sache führt das Rechtsmittel jedoch nicht zum Erfolg. Die Kammer hat die dem Beteiligten zu 2) nach §§ 1908i Abs. 1, 1836 ff. BGB, 1 Abs. 2 Satz 2 VBVG zu bewilligende Vergütung rechtsfehlerfrei festgesetzt. Zu Recht ist sie davon ausgegangen, dass die Vergütung sich im vorliegenden Fall nach den Ansätzen für eine (ursprünglich) bemittelte Betreute, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Heim hat, bemisst (§ 5 Abs. 1 Satz 1 VBVG). Die für die Berechnung der Betreuervergütung hier entscheidende Frage, ob die Betreute in einem Heim lebt, hat die Kammer zu Recht verneint. Im Einzelnen gilt folgendes:

4

a) Heim im Sinne des Vergütungsrechts sind nach § 5 Abs. 3 Satz 1 VBVG Einrichtungen, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie tatsächliche Betreuung und Verpflegung zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden. Nach § 5 Abs. 3 Satz 2 VBVG i.V.m. § 1 Abs. 2 HeimG erfüllt dabei alleine die Tatsache, dass ein Vermieter von Wohnraum durch Verträge mit Dritten oder auf andere Weise sicherstellt, dass den Mietern Betreuung und Verpflegung angeboten werden, nicht die Voraussetzungen des Heimbegriffes. Dies gilt auch dann, wenn die Mieter vertraglich verpflichtet sind, allgemeine Betreuungsleistungen wie Notrufdienste oder Vermittlung von Dienst- und Pflegeleistungen von bestimmten Anbietern anzunehmen und das Entgelt hierfür im Verhältnis zur Miete von untergeordneter Bedeutung ist. Eine Einrichtung ist hingegen ein Heim im Sinne der Bestimmung, wenn die Mieter vertraglich verpflichtet sind, Verpflegung und weitergehende Betreuungsleistungen von bestimmten Anbietern anzunehmen.

5

b) Bei der durch Subsumtion unter die vorstehenden Tatbestandsmerkmale vorzunehmenden Beantwortung der vergütungsrechtlichen Frage, ob ein Betreuter in einem Heim lebt, ist aus Gründen der Verfahrensökonomie auf formale, ohne weiteres feststellbare und keine umfangreichen, tatsächlichen Feststellungen erfordernde Umstände abzustellen. Das Vergütungsfestsetzungsverfahren ist nicht auf die Durchführung einer Beweisaufnahme, sondern auf eine strikte, an griffige und leicht feststellbare Kriterien gebundene Begriffsbestimmung angelegt (BGH, NJW-RR 2008, 739; OLG Brandenburg, BtPrax 2009, 125).

6

Für den hier zu entscheidenden Fall sind demnach folgende Umstände von Bedeutung:

7

aa) Die Einrichtung, in der die Betroffene lebt, unterliegt nach der nicht angegriffenen Mitteilung der Ö... e.V. vom 9. Juni 2009 nicht dem Heimgesetz und somit nicht der Heimaufsicht. Diesem Umstand kommt eine indizielle Bedeutung für die Qualifikation der Einrichtung zu, hier in dem Sinne, dass es sich nicht um ein Heim handelt (vgl. zur indiziellen Bedeutung im umgekehrten Fall – die Einrichtung untersteht der Heimaufsicht – BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2010, XII ZB 90/09).

8

bb) Wohnraumüberlassung einerseits und Betreuung sowie Verpflegung andererseits erfolgen durch zwei verschiedene Träger auf der Grundlage von zwei verschiedenen, mit der Betroffenen geschlossenen Verträgen. Dabei enthält der schriftliche Mietvertrag keine Verpflichtung der Betroffenen , einen Betreuungsvertrag abzuschließen; lediglich der Betreuungsvertrag ist in seinem Bestand an den Mietvertrag geknüpft. Anhaltspunkte dafür, dass diese beiden Leistungsbereiche nur formal von einander getrennt sind, in Wirklichkeit aber unauflöslich miteinander verknüpft sind, liegen nicht vor (vgl. OLG Hamm, FamRZ 2010, 2021).

9

cc) Der Betreuungsvertrag nimmt in seinem § 3 wesentliche Bereiche eines für einen Heimaufenthalttypischen Leistungsumfanges , insbesondere umfängliche pflegerische Hilfen, Behandlungspflege und medizinisch – pflegerische Maßnahmen aus und er deckt nicht die laufenden Haushaltskosten für Lebensmittel. In der Wahl eines gegebenenfalls erforderlich werdenden ambulanten Pflegedienstes ist die Betroffene frei. Damit fehlen Leistungen, die der Heimbegriff notwendig voraussetzt, nämlich die umfangreiche hauswirtschaftliche und pflegerische Betreuung (vgl. OLG München, FGPrax 2006, 167) und das Angebot sämtlicher, im Heimpreis eingeschlossener Hauptmahlzeiten (vgl. OLG Schleswig, BtPrax 2006, 115). Hierauf hat auch die Kammer in dem angegriffenen Beschluss entscheidend abgestellt. Der Senat verweist insoweit ergänzend auf die zutreffenden Gründe des Beschlusses.

10

dd) Die Kammer hat im Weiteren zu Recht ausgeführt, dass unter diesen Umständen dem Verhältnis zwischen Mietzinszahlung einerseits und den Kosten für die Betreuungsleistungen andererseits keine Bedeutung für die Qualifikation der Einrichtung als Heim zukommt. Auch insoweit schließt sich der Senat den Ausführungen des angegriffenen Beschlusses an.

11

c) Zutreffend hat die Kammer schließlich entschieden, dass der Betreuer seinen gesamten Vergütungs- oder Aufwendungsersatzanspruch gegen die Staatskasse geltend machen kann, und zwar auch dann, wenn die Betroffene zur teilweisen Zahlung bzw zur Ratenzahlung in der Lage wäre (Wagenitz in MüKo/BGB, 5. Aufl., § 1836d Rn. 4; Bettin in BeckOK/BGB, § 1836d Rn 4). Nach § 1836d Nr 1 BGB gilt die Betroffene u.a. dann als mittellos, wenn sie die Vergütung aus ihrem einzusetzenden Einkommen oder Vermögen nur zum Teil oder nur in Raten, also nicht in einem Betrag begleichen kann. Der Betreuer soll nach dem Ziel des Gesetzes nämlich nicht darauf angewiesen sein, bei teilweiser Leistungsfähigkeit der Betroffenen seinen Vergütungsanspruch mit im einzelnen ungewissen Erfolgsaussichten teilweise gegen die Betroffene und teilweise gegen die Staatskasse geltend zu machen (BT-Drucks 13/7158, 17).

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 11 KostO, § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG (vgl. OLG Frankfurt, OLGR 2009, 505), die Festsetzung des Geschäftswertes auf § 131 Abs. 3 KostO i.V.m. § 30 Abs. 1 KostO.

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(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Ref

Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz - VBVG
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published on 15/12/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 90/09 vom 15. Dezember 2010 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: nein BGB § 1836 Abs. 1 Satz 3; VBVG §§ 4, 5 Der Qualifikation als Heim im Sinne des § 5 Abs. 3 VBVG steht die M
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(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde, sind weiter die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren finden die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Anwendung, wenn die Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde.

(2) Jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ist ein selbständiges Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren in Familiensachen, die am 1. September 2009 ausgesetzt sind oder nach dem 1. September 2009 ausgesetzt werden oder deren Ruhen am 1. September 2009 angeordnet ist oder nach dem 1. September 2009 angeordnet wird, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, die am 1. September 2009 vom Verbund abgetrennt sind oder nach dem 1. September 2009 abgetrennt werden, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Alle vom Verbund abgetrennten Folgesachen werden im Fall des Satzes 1 als selbständige Familiensachen fortgeführt.

(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, sowie auf die mit solchen Verfahren im Verbund stehenden Scheidungs- und Folgesachen ab dem 1. September 2010 die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(1) Die Höhe der Fallpauschalen nach § 4 Absatz 1 richtet sich nach

1.
der Dauer der Betreuung,
2.
dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betreuten und
3.
dem Vermögensstatus des Betreuten.

(2) Hinsichtlich der Dauer der Betreuung wird bei der Berechnung der Fallpauschalen zwischen den Zeiträumen in den ersten drei Monaten der Betreuung, im vierten bis sechsten Monat, im siebten bis zwölften Monat, im 13. bis 24. Monat und ab dem 25. Monat unterschieden. Für die Berechnung der Monate gelten § 187 Absatz 1 und § 188 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Ändern sich Umstände, die sich auf die Vergütung auswirken, vor Ablauf eines vollen Monats, so ist die Fallpauschale zeitanteilig nach Tagen zu berechnen; § 187 Absatz 1, § 188 Absatz 1 und § 191 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(3) Hinsichtlich des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Betreuten ist zwischen stationären Einrichtungen und diesen nach Satz 3 gleichgestellten ambulant betreuten Wohnformen einerseits und anderen Wohnformen andererseits zu unterscheiden. Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
stationäre Einrichtungen:Einrichtungen, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie tatsächliche Betreuung oder Pflege zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden;
2.
ambulant betreute Wohnformen:entgeltliche Angebote, die dem Zweck dienen, Volljährigen das Leben in einem gemeinsamen Haushalt oder einer Wohnung bei gleichzeitiger Inanspruchnahme extern angebotener entgeltlicher Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege zu ermöglichen.
Ambulant betreute Wohnformen sind stationären Einrichtungen gleichgestellt, wenn die in der ambulant betreuten Wohnform extern angebotenen Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege als Rund-um-die-Uhr-Versorgung durch professionelle Betreuungs- oder Pflegekräfte zur Verfügung gestellt oder vorgehalten werden und der Anbieter der extern angebotenen Betreuungs- und Pflegeleistungen nicht frei wählbar ist.

(4) Hinsichtlich der Bestimmung des Vermögensstatus des Betreuten ist entscheidend, ob am Ende des Abrechnungsmonats Mittellosigkeit nach § 1836d des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt.

(5) Die Fallpauschalen gelten auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Betreuung entstandener Aufwendungen ab. Die gesonderte Geltendmachung von Aufwendungen im Sinne des § 1835 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.

(1) Dieses Gesetz gilt für Heime. Heime im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, die dem Zweck dienen, ältere Menschen oder pflegebedürftige oder behinderte Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie Betreuung und Verpflegung zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden.

(2) Die Tatsache, dass ein Vermieter von Wohnraum durch Verträge mit Dritten oder auf andere Weise sicherstellt, dass den Mietern Betreuung und Verpflegung angeboten werden, begründet allein nicht die Anwendung dieses Gesetzes. Dies gilt auch dann, wenn die Mieter vertraglich verpflichtet sind, allgemeine Betreuungsleistungen wie Notrufdienste oder Vermittlung von Dienst- und Pflegeleistungen von bestimmten Anbietern anzunehmen und das Entgelt hierfür im Verhältnis zur Miete von untergeordneter Bedeutung ist. Dieses Gesetz ist anzuwenden, wenn die Mieter vertraglich verpflichtet sind, Verpflegung und weitergehende Betreuungsleistungen von bestimmten Anbietern anzunehmen.

(3) Auf Heime oder Teile von Heimen im Sinne des Absatzes 1, die der vorübergehenden Aufnahme Volljähriger dienen (Kurzzeitheime), sowie auf stationäre Hospize finden die §§ 6, 7, 10 und 14 Abs. 2 Nr. 3 und 4, Abs. 3, 4 und 7 keine Anwendung. Nehmen die Heime nach Satz 1 in der Regel mindestens sechs Personen auf, findet § 10 mit der Maßgabe Anwendung, dass ein Heimfürsprecher zu bestellen ist.

(4) Als vorübergehend im Sinne dieses Gesetzes ist ein Zeitraum von bis zu drei Monaten anzusehen.

(5) Dieses Gesetz gilt auch für Einrichtungen der Tages- und der Nachtpflege mit Ausnahme der §§ 10 und 14 Abs. 2 Nr. 3 und 4, Abs. 3, 4 und 7. Nimmt die Einrichtung in der Regel mindestens sechs Personen auf, findet § 10 mit der Maßgabe Anwendung, dass ein Heimfürsprecher zu bestellen ist.

(6) Dieses Gesetz gilt nicht für Krankenhäuser im Sinne des § 2 Nr. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. In Einrichtungen zur Rehabilitation gilt dieses Gesetz für die Teile, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen. Dieses Gesetz gilt nicht für Internate der Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke.