Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 20. Jan. 2011 - 3 W 124/09

ECLI:ECLI:DE:POLGZWE:2011:0120.3W124.09.0A
20.01.2011

I. Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 11 KostO). Die Beteiligte zu 3) hat die der Beteiligten zu 2) im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen, außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

III. Der Gegenstandswert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 264 € festgesetzt.

Gründe

1

1. Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren findet nach Art. 111 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit das FGG in der bis zum 31.8.2009 gültigen Fassung Anwendung. Das Rechtsmittel der Staatskasse ist demnach in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (§§ 67a Abs. 5, 56g Abs. 5 FGG).

2

2. Die von dem Landgericht zugelassene sofortige weitere Beschwerde ist demnach statthaft (§§ 69e Satz 1, 56g Abs. 5 Satz 2 FGG) und auch im Übrigen förmlich nicht zu beanstanden (§§ 29 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2 und 4, 20, 21 Abs. 2, 22 Abs. 1 FGG). Die Beteiligte zu 3 ist beschwerdebefugt im Sinne des § 20 FGG.

3

3. In der Sache führt das Rechtsmittel jedoch nicht zum Erfolg. Die Kammer hat die dem Beteiligten zu 2) nach §§ 1908i Abs. 1, 1836 ff. BGB, 1 Abs. 2 Satz 2 VBVG zu bewilligende Vergütung rechtsfehlerfrei festgesetzt. Zu Recht ist sie davon ausgegangen, dass die Vergütung sich im vorliegenden Fall nach den Ansätzen für eine (ursprünglich) bemittelte Betreute, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Heim hat, bemisst (§ 5 Abs. 1 Satz 1 VBVG). Die für die Berechnung der Betreuervergütung hier entscheidende Frage, ob die Betreute in einem Heim lebt, hat die Kammer zu Recht verneint. Im Einzelnen gilt folgendes:

4

a) Heim im Sinne des Vergütungsrechts sind nach § 5 Abs. 3 Satz 1 VBVG Einrichtungen, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie tatsächliche Betreuung und Verpflegung zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden. Nach § 5 Abs. 3 Satz 2 VBVG i.V.m. § 1 Abs. 2 HeimG erfüllt dabei alleine die Tatsache, dass ein Vermieter von Wohnraum durch Verträge mit Dritten oder auf andere Weise sicherstellt, dass den Mietern Betreuung und Verpflegung angeboten werden, nicht die Voraussetzungen des Heimbegriffes. Dies gilt auch dann, wenn die Mieter vertraglich verpflichtet sind, allgemeine Betreuungsleistungen wie Notrufdienste oder Vermittlung von Dienst- und Pflegeleistungen von bestimmten Anbietern anzunehmen und das Entgelt hierfür im Verhältnis zur Miete von untergeordneter Bedeutung ist. Eine Einrichtung ist hingegen ein Heim im Sinne der Bestimmung, wenn die Mieter vertraglich verpflichtet sind, Verpflegung und weitergehende Betreuungsleistungen von bestimmten Anbietern anzunehmen.

5

b) Bei der durch Subsumtion unter die vorstehenden Tatbestandsmerkmale vorzunehmenden Beantwortung der vergütungsrechtlichen Frage, ob ein Betreuter in einem Heim lebt, ist aus Gründen der Verfahrensökonomie auf formale, ohne weiteres feststellbare und keine umfangreichen, tatsächlichen Feststellungen erfordernde Umstände abzustellen. Das Vergütungsfestsetzungsverfahren ist nicht auf die Durchführung einer Beweisaufnahme, sondern auf eine strikte, an griffige und leicht feststellbare Kriterien gebundene Begriffsbestimmung angelegt (BGH, NJW-RR 2008, 739; OLG Brandenburg, BtPrax 2009, 125).

6

Für den hier zu entscheidenden Fall sind demnach folgende Umstände von Bedeutung:

7

aa) Die Einrichtung, in der die Betroffene lebt, unterliegt nach der nicht angegriffenen Mitteilung der Ö... e.V. vom 9. Juni 2009 nicht dem Heimgesetz und somit nicht der Heimaufsicht. Diesem Umstand kommt eine indizielle Bedeutung für die Qualifikation der Einrichtung zu, hier in dem Sinne, dass es sich nicht um ein Heim handelt (vgl. zur indiziellen Bedeutung im umgekehrten Fall – die Einrichtung untersteht der Heimaufsicht – BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2010, XII ZB 90/09).

8

bb) Wohnraumüberlassung einerseits und Betreuung sowie Verpflegung andererseits erfolgen durch zwei verschiedene Träger auf der Grundlage von zwei verschiedenen, mit der Betroffenen geschlossenen Verträgen. Dabei enthält der schriftliche Mietvertrag keine Verpflichtung der Betroffenen , einen Betreuungsvertrag abzuschließen; lediglich der Betreuungsvertrag ist in seinem Bestand an den Mietvertrag geknüpft. Anhaltspunkte dafür, dass diese beiden Leistungsbereiche nur formal von einander getrennt sind, in Wirklichkeit aber unauflöslich miteinander verknüpft sind, liegen nicht vor (vgl. OLG Hamm, FamRZ 2010, 2021).

9

cc) Der Betreuungsvertrag nimmt in seinem § 3 wesentliche Bereiche eines für einen Heimaufenthalttypischen Leistungsumfanges , insbesondere umfängliche pflegerische Hilfen, Behandlungspflege und medizinisch – pflegerische Maßnahmen aus und er deckt nicht die laufenden Haushaltskosten für Lebensmittel. In der Wahl eines gegebenenfalls erforderlich werdenden ambulanten Pflegedienstes ist die Betroffene frei. Damit fehlen Leistungen, die der Heimbegriff notwendig voraussetzt, nämlich die umfangreiche hauswirtschaftliche und pflegerische Betreuung (vgl. OLG München, FGPrax 2006, 167) und das Angebot sämtlicher, im Heimpreis eingeschlossener Hauptmahlzeiten (vgl. OLG Schleswig, BtPrax 2006, 115). Hierauf hat auch die Kammer in dem angegriffenen Beschluss entscheidend abgestellt. Der Senat verweist insoweit ergänzend auf die zutreffenden Gründe des Beschlusses.

10

dd) Die Kammer hat im Weiteren zu Recht ausgeführt, dass unter diesen Umständen dem Verhältnis zwischen Mietzinszahlung einerseits und den Kosten für die Betreuungsleistungen andererseits keine Bedeutung für die Qualifikation der Einrichtung als Heim zukommt. Auch insoweit schließt sich der Senat den Ausführungen des angegriffenen Beschlusses an.

11

c) Zutreffend hat die Kammer schließlich entschieden, dass der Betreuer seinen gesamten Vergütungs- oder Aufwendungsersatzanspruch gegen die Staatskasse geltend machen kann, und zwar auch dann, wenn die Betroffene zur teilweisen Zahlung bzw zur Ratenzahlung in der Lage wäre (Wagenitz in MüKo/BGB, 5. Aufl., § 1836d Rn. 4; Bettin in BeckOK/BGB, § 1836d Rn 4). Nach § 1836d Nr 1 BGB gilt die Betroffene u.a. dann als mittellos, wenn sie die Vergütung aus ihrem einzusetzenden Einkommen oder Vermögen nur zum Teil oder nur in Raten, also nicht in einem Betrag begleichen kann. Der Betreuer soll nach dem Ziel des Gesetzes nämlich nicht darauf angewiesen sein, bei teilweiser Leistungsfähigkeit der Betroffenen seinen Vergütungsanspruch mit im einzelnen ungewissen Erfolgsaussichten teilweise gegen die Betroffene und teilweise gegen die Staatskasse geltend zu machen (BT-Drucks 13/7158, 17).

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 11 KostO, § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG (vgl. OLG Frankfurt, OLGR 2009, 505), die Festsetzung des Geschäftswertes auf § 131 Abs. 3 KostO i.V.m. § 30 Abs. 1 KostO.

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 90/09 vom 15. Dezember 2010 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: nein BGB § 1836 Abs. 1 Satz 3; VBVG §§ 4, 5 Der Qualifikation als Heim im Sinne des § 5 Abs. 3 VBVG steht die M

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(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde, sind weiter die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren finden die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Anwendung, wenn die Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde.

(2) Jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ist ein selbständiges Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren in Familiensachen, die am 1. September 2009 ausgesetzt sind oder nach dem 1. September 2009 ausgesetzt werden oder deren Ruhen am 1. September 2009 angeordnet ist oder nach dem 1. September 2009 angeordnet wird, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, die am 1. September 2009 vom Verbund abgetrennt sind oder nach dem 1. September 2009 abgetrennt werden, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Alle vom Verbund abgetrennten Folgesachen werden im Fall des Satzes 1 als selbständige Familiensachen fortgeführt.

(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, sowie auf die mit solchen Verfahren im Verbund stehenden Scheidungs- und Folgesachen ab dem 1. September 2010 die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(1) Die Höhe der Fallpauschalen nach § 4 Absatz 1 richtet sich nach

1.
der Dauer der Betreuung,
2.
dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betreuten und
3.
dem Vermögensstatus des Betreuten.

(2) Hinsichtlich der Dauer der Betreuung wird bei der Berechnung der Fallpauschalen zwischen den Zeiträumen in den ersten drei Monaten der Betreuung, im vierten bis sechsten Monat, im siebten bis zwölften Monat, im 13. bis 24. Monat und ab dem 25. Monat unterschieden. Für die Berechnung der Monate gelten § 187 Absatz 1 und § 188 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Ändern sich Umstände, die sich auf die Vergütung auswirken, vor Ablauf eines vollen Monats, so ist die Fallpauschale zeitanteilig nach Tagen zu berechnen; § 187 Absatz 1, § 188 Absatz 1 und § 191 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(3) Hinsichtlich des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Betreuten ist zwischen stationären Einrichtungen und diesen nach Satz 3 gleichgestellten ambulant betreuten Wohnformen einerseits und anderen Wohnformen andererseits zu unterscheiden. Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
stationäre Einrichtungen:Einrichtungen, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie tatsächliche Betreuung oder Pflege zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden;
2.
ambulant betreute Wohnformen:entgeltliche Angebote, die dem Zweck dienen, Volljährigen das Leben in einem gemeinsamen Haushalt oder einer Wohnung bei gleichzeitiger Inanspruchnahme extern angebotener entgeltlicher Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege zu ermöglichen.
Ambulant betreute Wohnformen sind stationären Einrichtungen gleichgestellt, wenn die in der ambulant betreuten Wohnform extern angebotenen Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege als Rund-um-die-Uhr-Versorgung durch professionelle Betreuungs- oder Pflegekräfte zur Verfügung gestellt oder vorgehalten werden und der Anbieter der extern angebotenen Betreuungs- und Pflegeleistungen nicht frei wählbar ist.

(4) Hinsichtlich der Bestimmung des Vermögensstatus des Betreuten ist entscheidend, ob am Ende des Abrechnungsmonats Mittellosigkeit nach § 1836d des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt.

(5) Die Fallpauschalen gelten auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Betreuung entstandener Aufwendungen ab. Die gesonderte Geltendmachung von Aufwendungen im Sinne des § 1835 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.

(1) Dieses Gesetz gilt für Heime. Heime im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, die dem Zweck dienen, ältere Menschen oder pflegebedürftige oder behinderte Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie Betreuung und Verpflegung zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden.

(2) Die Tatsache, dass ein Vermieter von Wohnraum durch Verträge mit Dritten oder auf andere Weise sicherstellt, dass den Mietern Betreuung und Verpflegung angeboten werden, begründet allein nicht die Anwendung dieses Gesetzes. Dies gilt auch dann, wenn die Mieter vertraglich verpflichtet sind, allgemeine Betreuungsleistungen wie Notrufdienste oder Vermittlung von Dienst- und Pflegeleistungen von bestimmten Anbietern anzunehmen und das Entgelt hierfür im Verhältnis zur Miete von untergeordneter Bedeutung ist. Dieses Gesetz ist anzuwenden, wenn die Mieter vertraglich verpflichtet sind, Verpflegung und weitergehende Betreuungsleistungen von bestimmten Anbietern anzunehmen.

(3) Auf Heime oder Teile von Heimen im Sinne des Absatzes 1, die der vorübergehenden Aufnahme Volljähriger dienen (Kurzzeitheime), sowie auf stationäre Hospize finden die §§ 6, 7, 10 und 14 Abs. 2 Nr. 3 und 4, Abs. 3, 4 und 7 keine Anwendung. Nehmen die Heime nach Satz 1 in der Regel mindestens sechs Personen auf, findet § 10 mit der Maßgabe Anwendung, dass ein Heimfürsprecher zu bestellen ist.

(4) Als vorübergehend im Sinne dieses Gesetzes ist ein Zeitraum von bis zu drei Monaten anzusehen.

(5) Dieses Gesetz gilt auch für Einrichtungen der Tages- und der Nachtpflege mit Ausnahme der §§ 10 und 14 Abs. 2 Nr. 3 und 4, Abs. 3, 4 und 7. Nimmt die Einrichtung in der Regel mindestens sechs Personen auf, findet § 10 mit der Maßgabe Anwendung, dass ein Heimfürsprecher zu bestellen ist.

(6) Dieses Gesetz gilt nicht für Krankenhäuser im Sinne des § 2 Nr. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. In Einrichtungen zur Rehabilitation gilt dieses Gesetz für die Teile, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen. Dieses Gesetz gilt nicht für Internate der Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 90/09
vom
15. Dezember 2010
in der Betreuungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: nein
Der Qualifikation als Heim im Sinne des § 5 Abs. 3 VBVG steht die Möglichkeit
des Heimträgers nicht entgegen, den Heimvertrag zu kündigen, wenn sich der
Gesundheitszustand des Bewohners so verändert, dass dem Heimträger eine
sachgerechte Betreuung nicht mehr möglich ist (im Anschluss an Senatsbeschluss
vom 23. Januar 2008 - XII ZB 176/07 - FamRZ 2008, 778, 781).
BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2010 - XII ZB 90/09 - OLG Celle
LG Hannover
AG Springe
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2010 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin
Dr. Vézina und die Richter Dose und Dr. Klinkhammer

beschlossen:
Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluss der 58. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 26. November 2008 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Wert: 854 €

Gründe:

I.

1
1. Die Antragstellerin wurde am 16. Januar 2007 zur Betreuerin der mittellosen Betreuten mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge bestellt. Sie streitet um die Höhe ihrer gegen die Staatskasse festzusetzenden Vergütung.
2
Die Betreute lebt in den Diakonischen Werken H. in einer vollstationären Einrichtung der Eingliederungshilfe. Nach dem Betreuungsvertrag vom 12. Oktober 1991 schuldet der Träger neben der Überlassung einer geeigneten Unterkunft u.a. medizinisch-pflegerische Betreuung, Vollverpflegung, Gestellung von Bettwäsche, die Beschaffung persönlicher Kleidung sowie Reinigung der Wohneinheit und der Kleidung - beides ggf. in pädagogischen Übungen gemeinsam mit der Betreuten; ferner Betreuung in der Freizeit, Unterstützung bei der Besorgung von persönlichen Angelegenheiten, ärztliche Versorgung im Rahmen öffentlicher Hilfen durch angestellte oder frei praktizierende Ärzte. Im Falle einer Erkrankung ist eine durchgehende Betreuung gewährleistet.
3
Nach § 1 Abs. 4 des Betreuungsvertrags passt "der Einrichtungsträger seine Leistungen im Rahmen seiner Möglichkeiten einem sich verändernden Gesundheitszustand des Bewohners an". Nach § 7 Abs. 5 des Vertrags kann der Träger das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund kündigen. Ein wichtiger Grund liegt dabei "insbesondere vor, wenn … der Gesundheitszustand der Bewohnerin sich so verändert, dass dem Einrichtungsträger eine sachgerechte Betreuung nicht mehr möglich ist".
4
2. Die Antragstellerin hat für die Zeit vom 13. Januar 2007 bis 12. Januar 2008 eine Vergütung von insgesamt (703,50 € + 552,75 € + 502,50 € + 502,50 € =) 2.261,25 € geltend gemacht; dabei hat sie einen Stundensatz von 33,50 € und einen monatlichen Stundenansatz nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 VBVG (mittelloser Betreuter, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Heim hat) zugrunde gelegt. Das Amtsgericht hat die Vergütung für den genannten Zeitraum auf 1.407 € festgesetzt. Dabei hat es den Stundensatz ebenfalls mit 33,50 € bemessen. Es hat seiner Festsetzung jedoch den geringeren monatlichen Stundenansatz des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VBVG (mittelloser Betreuter, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Heim hat) zugrunde gelegt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen.
5
3. Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in OLGR Celle 2009, 560 = FGPrax 2009, 157 = BtPrax 2009, 184 veröffentlicht ist, möchte die hiergegen erhobene zugelassene sofortige weitere Beschwerde zurückweisen. Das Oberlandesgericht ist der Auffassung, dass die von der Betreuten bewohnte Einrichtung als Heim im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 VBVG zu qualifizie- ren ist mit der Folge, dass der Vergütung der Antragstellerin der in § 5 Abs. 2 Satz 1 VBVG vorgesehene - niedrigere - Stundenansatz zugrunde zu legen ist.
6
a) Zwar habe der Begriff des Heimes durch § 5 Abs. 3 VBVG eine eigenständige Definition erfahren. Diese sei aber weitgehend der öffentlichrechtlichen Definition in § 1 HeimG nachgebildet. Allerdings unterschieden sich beide Vorschriften in ihrem Normzweck: Während es in § 1 HeimG um die Notwendigkeit besonderer Beaufsichtigung und die Gewährleistung personeller und sächlicher Standards gehe, beruhe die an einen Heimaufenthalt anknüpfende Differenzierung des Stundenansatzes in § 5 VBVG auf der Vermutung, dass ein Leben des Betreuten in einer Einrichtung mit heimmäßiger Versorgung für den Betreuer mit geringerem Arbeitsaufwand verbunden sei als ein Leben des Betreuten außerhalb einer solchen Einrichtung. Diese unterschiedliche Zielsetzung beider Normen schließe es indes nicht aus, bei der Auslegung des § 5 Abs. 3 VBVG bestimmte Erfahrungssätze anzuwenden, die an die öffentlichrechtliche Qualifikation der Einrichtung anknüpften, in der sich der Betreute aufhalte. Insbesondere werde sich die Qualifikation als "Heim" im Sinne des § 5 Abs. 3 VBVG bei einer - wie auch hier - stationären Einrichtung der Behindertenhilfe bejahen lassen, darüber hinaus im Allgemeinen aber auch bei allen Einrichtungen , die ihrerseits als Heim im Sinne des § 1 Abs. 1 HeimG anzusehen seien. Hinsichtlich der von der Betreuten bewohnten Einrichtung stelle bereits der Umstand, dass die zuständigen Behörden die Einrichtung als Heim behandelten und ihrer Heimaufsicht unterstellten, ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 HeimG erfüllt seien. In solchen Einrichtungen werde typischerweise davon auszugehen sein, dass der Betroffene in einer Weise betreut und versorgt werde, die für den Betreuer mit einer spürbaren Arbeitsentlastung bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben einhergehe. Auch die inhaltliche Prüfung des Betreuungsvertrags ergebe im vorliegenden Fall, dass die danach zu erbringenden Betreuungs- und Versorgungsleistungen gegenüber der Unterkunftsgewährung keineswegs von untergeordneter Bedeutung seien. Gerade auch die in diesem Vertrag enthaltene Klausel, nach welcher der Einrichtungsträger seine Leistungen im Rahmen seiner Möglichkeiten an den veränderten Gesundheitszustand eines Bewohners anzupassen habe, sei eine heimtypische Regelung, die den Aufenthalt in einem Heim von den verschiedenen Formen des betreuten Wohnens maßgeblich unterscheide.
7
b) Das in § 7 Abs. 3 des Betreuungsvertrags vorbehaltene Kündigungsrecht für den Fall einer beim Bewohner eintretenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes hindert nach Auffassung des Oberlandesgerichts nicht, die von der Betreuten bewohnte Einrichtung sowohl in öffentlich-rechtlicher als auch in vergütungsrechtlicher Hinsicht als Heim zu qualifizieren.
8
Zwar sei es für den öffentlich-rechtlichen Heimbegriff unabdingbar, dass der Einrichtungsträger neben der Unterkunft auch Betreuung und Verpflegung anbiete und damit eine Versorgungsgarantie für den Fall der Verschlechterung des Gesundheitszustandes übernehme. Daraus könne indes nicht geschlossen werden, dass eine Einrichtung schon dann nicht als Heim anzusehen sei, wenn sie sich in ihren Verträgen das Recht vorbehalte, dem Bewohner im Falle einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu kündigen. Für die öffentlichrechtliche Qualifikation als Heim sei vielmehr erforderlich, aber auch ausreichend , dass - wie auch im vorliegenden Fall - für den Bewohner eine Versorgungsgarantie übernommen werde, die sich im Rahmen der personellen und sachlichen Ausstattung der Einrichtung halte. So könne kein Zweifel bestehen, dass Altenheime als Heime im Sinne des § 1 Abs. 1 HeimG einzustufen seien, auch wenn sie nicht die Leistungen eines Pflegeheimes gewährleisten oder erbringen könnten. Die vergütungsrechtliche Eigenständigkeit des Heimbegriffs nach § 5 Abs. 3 VBVG gebiete keine andere Beurteilung. Die bloße Kündigungsmöglichkeit bei Verschlechterungen in der Gesundheit eines Bewohners ändere nichts daran, dass der Betroffene in Zeiträumen, in denen er in der Einrichtung wohne, einen vertragsmäßigen Anspruch auf heimmäßige Versorgung und Betreuung habe und der Betreuer durch diese Lebenssituation des Betroffenen typischerweise in seinen Aufgaben entlastet werde.
9
c) Das Oberlandesgericht sieht sich an einer eigenen Entscheidung nach Maßgabe der unter b) dargestellten Grundsätze durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden vom 21. April 2006 (3 W 446/06 - FamRZ 2007, 499) gehindert. In dieser Entscheidung geht das Oberlandesgericht Dresden davon aus, dass eine Einrichtung bereits dann nicht als Heim im Sinne des § 5 Abs. 3 VBVG (und wohl auch des § 1 Abs. 1 HeimG) angesehen werden könne, wenn der Einrichtungsträger den Heimvertrag im Falle einer außergewöhnlichen Steigerung des Betreuungsbedarfs des Bewohners, etwa im Falle einer notwendig werdenden stationären Versorgung, kündigen könne. Diese Auffassung würde im vorliegenden Fall dazu führen, die von der Betreuten bewohnte Einrichtung - entgegen der Beurteilung des vorlegenden Oberlandesgerichts - nicht als Heim anzusehen und die Vergütung der Antragstellerin - wie von dieser begehrt - unter Zugrundelegung der in § 5 Abs. 2 Satz 2 VBVG geregelten Stundenansätze - festzusetzen.

II.

10
1. Die Vorlage ist nach § 28 Abs. 2 FGG (zur Anwendbarkeit alten Rechts vgl. § 111 Abs. 1 FGG-Reformgesetz) zulässig. Der Senat hat anstelle des Oberlandesgerichts über die sofortige weitere Beschwerde zu entscheiden.
11
2. Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
12
Die von der mittellosen Betreuten bewohnte Einrichtung erfüllt die Voraussetzungen eines Heims im Sinne des § 5 Abs. 3 VBVG mit der Folge, dass sich die Vergütung der Antragstellerin auf der Grundlage der in § 5 Abs. 2 Satz 1 VBVG geregelten Stundenansätze bemisst.
13
a) Die Qualifikation der von der Betreuten bewohnten Einrichtung als Heim ergibt sich indiziell bereits aus dem Umstand, dass es sich um eine stationäre Einrichtung der Behindertenhilfe handelt und dass die zuständigen Behörden die Einrichtung als Heim im Sinne des § 1 HeimG ansehen und der Heimaufsicht unterstellen. Die Qualifikation als Heim folgt aber auch aus dem Leistungskatalog des mit der Betroffenen geschlossenen Betreuungsvertrags, nach dem die von der Einrichtung zu erbringenden Betreuungs- und Versorgungsleistungen gegenüber der Unterkunftsgewährung keineswegs von untergeordneter Bedeutung sind und der Einrichtungsträger seine Leistungen im Rahmen seiner Möglichkeiten an den veränderten Gesundheitszustand eines Bewohners anzupassen hat. Auf die unter I 3.a) wiedergegebene ausführliche Begründung im Vorlagebeschluss, die sich der Senat zu eigen macht, wird Bezug genommen.
14
b) Der Umstand, dass der Einrichtungsträger den mit der Betreuten geschlossenen Betreuungsvertrag nach dessen § 7 Abs. 3 aus wichtigem Grund kündigen kann und ein solcher wichtiger Grund insbesondere dann vorliegen soll, wenn der Gesundheitszustand der Bewohnerin sich so verändert, dass dem Einrichtungsträger eine sachgerechte Betreuung nicht mehr möglich ist, steht - wie das vorlegende Oberlandesgericht überzeugend dargetan hat - dieser Beurteilung nicht entgegen.
15
Zum einen wiederholt die vertragliche Regelung nahezu wörtlich einen Kündigungsgrund, den das bis zum 30. September 2009 geltende Recht aus- drücklich vorsah. Dieses Recht bleibt für die Qualifikation der Einrichtung als Heim – jedenfalls für den hier in Frage stehenden Abrechnungszeitraum - weiterhin maßgebend (vgl. näher: § 4 b Abs. 3 Nr. 2 HeimG in der bei Abschluss des Betreuungsvertrags geltenden Fassung; damit in der Sache identisch später der bis zum 30. September 2009 geltende § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 HeimG. Die §§ 5 bis 9 und teilweise § 14 HeimG sind mit Wirkung vom 1. Oktober 2009 aufgehoben worden durch Art. 3 des Gesetzes zur Neuregelung der zivilrechtlichen Vorschriften des Heimgesetzes nach der Föderalismusreform vom 29. Juli 2009 BGBl. I 2319. Das als Artikel 1 dieses Gesetzes zum 1. Oktober in Kraft getretene Gesetz zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege- und Betreuungsleistungen [Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz - WBVG] sieht in § 12 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 lit. b in Verbindung mit § 8 Abs. 4 eine gegenüber dem bisherigen Recht modifizierte Kündigungsmöglichkeit vor und gilt zukünftig auch für Altverträge nach Maßgabe seines § 17 Abs. 1).
16
Zum anderen wird eine Einrichtung zwar nur dann als "Heim" im Sinne des § 5 Abs. 3 VBVG angesehen werden können, wenn der Einrichtungsträger eine umfassende, von der aktuellen Situation des Betroffenen grundsätzlich unabhängige und dadurch den Betreuer dauerhaft entlastende Versorgungsgarantie übernommen hat (Senatsbeschluss vom 23. Januar 2008 - XII ZB 176/07 – FamRZ 2008, 778, 781). Eine solche Garantie liegt aber - für den Abrechnungszeitraum heimtypisch (vgl. § 6 Abs. 1 HeimG aF, jetzt § 8 Abs. 4 WBVG) - bereits in der Abrede des Betreuungsvertrags, nach welcher der Einrichtungsträger seine Leistungen im Rahmen seiner Möglichkeiten an den veränderten Gesundheitszustand eines Bewohners anzupassen hat. Eine darüber hinausgehende, von seinen personellen und sächlichen Möglichkeiten losgelöste Versorgungszusage wird ein Heimträger vernünftigerweise nicht eingehen (vgl. jetzt § 8 Abs. 4 WBVG). Die Forderung, nach der eine Einrichtung nur bei Eingehung einer solchen Verpflichtung als Heim anzusehen ist, würde daher die Differenzierung in § 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 VBVG (ebenso wie bei bemittelten Mündeln die Differenzierung in § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 VBVG) praktisch unterlaufen und im Ergebnis dem Betreuer eine Vergütung zuerkennen, deren Höhe von dem - mit einer umfassenden Versorgung in einer Einrichtung nach der gesetzlichen Wertung typischerweise verbundenen geringeren - Arbeitsaufwand für den Betreuer nicht mehr gedeckt wäre. Richtig ist zwar, dass im vorliegenden Betreuungsvertrag keine ausdrückliche Verpflichtung des Einrichtungsträgers vorgesehen ist, der Betreuten im Falle einer Kündigung wegen eines verschlechterten Gesundheitszustandes eine angemessene anderweitige Unterkunft und Betreuung zu angemessenen Bedingungen nachzuweisen. Einer solchen ausdrücklichen Regelung bedurfte es indes nach dem für den Abrechnungszeitraum geltenden Recht nicht, weil sich diese Verpflichtung für den Träger einer als Heim im Sinne des § 1 Abs. 1 HeimG zu qualifizierenden Einrichtung bereits aus dem Gesetz ergab (§ 8 Abs. 7 HeimG aF). Im Übrigen wird auch insoweit auf die Erwägungen im Vorlagebeschluss des Oberlandesgerichts , denen der Senat vollinhaltlich beitritt, Bezug genommen.
17
c) Nach allem hat die Betreute im Abrechnungszeitraum ein Heim im Sinne des § 5 Abs. 3 VBVG bewohnt mit der Folge, dass sich die Vergütung ihrer Betreuerin - wie vom Amtsgericht festgesetzt und vom Landgericht bestätigt - nach dem Stundensatz des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und die für die Betreuung pauschal anzusetzende Stundenzahl gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VBVG bemisst. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin war danach zurückzuweisen.
Hahne Wagenitz Vézina Dose Klinkhammer
Vorinstanzen:
AG Springe, Entscheidung vom 21.07.2008 - 1 XVII K 1549 -
LG Hannover, Entscheidung vom 26.11.2008 - 92 T 95/08 -
OLG Celle, Entscheidung vom 07.05.2009 - 17 W 6/09 -