Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 21. Juli 2016 - 2 WF 81/16

ECLI: ECLI:DE:POLGZWE:2016:0721.2WF81.16.0A
published on 21/07/2016 00:00
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 21. Juli 2016 - 2 WF 81/16
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1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kusel vom 9. März 2016 aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

3. Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt.

Zur Wahrnehmung seiner Rechte wird ihm der von ihm ausgewählte Rechtsanwalt T… zu den Bedingungen eines im Bezirk des Pfälzischen Oberlandesgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts beigeordnet.

Gründe

I.

1

Mit Erklärung vom 5. Juni 2015 hat die alleinsorgeberechtigte Kindesmutter als gesetzliche Vertreterin des minderjährigen Antragstellers die Erbschaft für diesen nach der am 23. März 2015 O… verstorbenen Frau I… M…, geborene K…, geboren am 17. Januar 1933, ausgeschlagen und zugleich die familiengerichtliche Genehmigung der Ausschlagung beantragt.

2

Das Familiengericht hat nach Einholung schriftlicher Auskünfte vom zuständigen Nachlass-, Vollstreckungs- und Insolvenzgericht sowie vom Sozial- und Grundbuchamt die beantragte Genehmigung versagt. Eine Überschuldung des Nachlasses habe nicht festgestellt werden können. Die Erblasserin habe weder Sozialleistungen erhalten noch sei sie im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Sie hinterlasse vielmehr eine Mitbeteiligung an lastenfreiem Grundbesitz.

3

Mit der Beschwerde wird das Genehmigungsbegehren weiterverfolgt. Der Nachlass sei derzeit nicht betragsmäßig zu beziffern. Es sei lediglich das Anwesen in O… vorhanden. Dieses sei jedoch baufällig und müsse grundsaniert werden, so dass dem Nachlass keine objektiver Wert zugemessen werden könne. Die Erbschaft sei deshalb nicht wirtschaftlich vorteilhaft.

4

Das Familiengericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

5

Der Senat hat die Nachlassakten 15 VI 271/15 Amtsgericht O… beigezogen.

II.

6

Die gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthafte Beschwerde ist verfahrensrechtlich bedenkenfrei, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§§ 59 Abs. 1, 63 Abs. 1 und 3, 64 Abs. 1 und 2 FamFG).

7

In der Sache hat das Rechtsmittel einen vorläufigen Erfolg.

8

Die erstinstanzliche Entscheidung ist aufzuheben und das Verfahren zur erneuten Sachbehandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Das Verfahren leidet an einem wesentlichen Mangel; es sind noch umfangreiche und aufwändige Ermittlungen erforderlich. Eine Entscheidung in der Sache durch den Senat erscheint daher nicht sachdienlich (§ 69 Abs. 1 Satz 3 FamFG).

9

Nach der - im erstinstanzlichen Verfahren unterbliebenen - Einsichtnahme in die Nachlassakten steht fest, dass die Erbausschlagung durch die alleinsorgeberechtigte Kindesmutter der familiengerichtlichen Genehmigung gemäß § 1643 Abs. 2 Satz 1 BGB bedarf, weil die Erbschaft dem Kind durch die Ausschlagung des nicht vertretungsberechtigten Kindesvaters angefallen ist und damit die Ausnahmeregelung des § 1643 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht zur Anwendung kommt.

10

Das erstinstanzliche Verfahren leidet an einem wesentlichen Mangel, weil das Familiengericht den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt hat. Das Verfahren zur familiengerichtlichen Genehmigung einer Erbausschlagung ist eine Kindschaftssache nach § 151 Abs. 1 Nr. 1 FamFG; in diesen Verfahren gilt der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 26 FamFG). Das Familiengericht ist deshalb verpflichtet, den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären und hierbei sämtliche Umstände zu ermitteln, die ihm eine Prüfung und Gesamtwürdigung der entscheidungserheblichen Umstände ermöglichen. Dabei muss das Gericht zwar nicht jeder nur denkbaren Möglichkeit nachgehen. Der Umfang der einzuleitenden und durchzuführenden Amtsermittlung ist aber so weit auszudehnen, wie es die Sachlage erfordert. Richtung und Umfang der Ermittlungen, die sich stets an der Lage des Einzelfalls orientieren müssen, werden durch die Tatbestandsmerkmale der anzuwendenden materiell-rechtlichen Vorschriften bestimmt und begrenzt. Werden Ermittlungen nicht durchgeführt, zu denen im konkreten Einzelfall Anlass bestanden hätte, ist die richterliche Aufklärungspflicht verletzt (Keidel-Sternal, FamFG 18. Auflage § 26 Rz. 16 m.w.N.).

11

Eine Erbausschlagung des alleinsorgeberechtigten Elternteils für sein minderjähriges Kind ist gemäß § 1643 Abs. 2 Satz 1 BGB zu genehmigen, wenn sie unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht (§ 1697 a BGB). Sie ist demgemäß zu versagen, wenn die Ausschlagung nicht dem Kindeswohl entspricht.

12

Die Genehmigungsfähigkeit der Ausschlagung hängt in erster Linie, wenn auch nicht allein von den wirtschaftlichen Interessen des Kindes ab, also vom Bestand des Nachlasses. Sofern ein Nachlass nicht überschuldet ist, wird regelmäßig kein hinreichender Grund für die Erteilung der Genehmigung der Ausschlagung bestehen (OLG Zweibrücken Beschluss vom 14. Juni 2012 - 6 UF 148/11; Saarbrücken Beschluss vom 28. April 2015 - 6 WF 42/15; Schleswig Beschluss vom 25. Februar 2013 - 10 WF 204/12).

13

Die Verfahrensweise des Familiengerichts war nicht geeignet, sich die für die gebotene Kindeswohlprüfung erforderlichen Kenntnisse von den entscheidungserheblichen Umständen zu verschaffen.

14

Die Kindesmutter hat als Grund für die Ausschlagung angegeben, dass ihr der Nachlassbestand nicht bekannt sei und dass sie von einer Überschuldung des Nachlasses ausgehe, weil ihr das Amtsgericht O… - gemeint ist das Nachlassgericht, das die Mutter über den Anfall der Erbschaft unterrichtet hatte - zur Ausschlagung geraten habe.

15

Bei dieser Sachlage genügten die vom Familiengericht angestellten Ermittlungen zur Überprüfung einer möglichen Überschuldung des Nachlasses nicht.

16

Dass die Erblasserin nicht im Schuldnerverzeichnis eingetragen war, keine Sozialleistungen bezogen hat und zum Nachlass Miteigentum an einem lastenfreien hälftigen Miteigentumsanteil an einem 413 m² großen Grundstück in F…, verbunden mit dem Sondereigentum an einer Wohnung sowie an ebenfalls in Fürth gelegenem Grünland mit einer Größe von 715 m² gehört, reicht jedenfalls unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers im Abhilfeverfahren nicht aus zur Feststellung, dass eine Überschuldung des Nachlasses nicht vorliegt.

17

Angesichts des großen Altersunterschieds zwischen der Erblasserin und dem zum gesetzlichen Erben berufenen Antragsteller musste sich für das Familiengericht aufdrängen, dass der Antragsteller diese Erbenstellung nicht unmittelbar von der Erblasserin erlangt haben kann, sondern dass dies deshalb erfolgt sein könnte, weil vorrangig berufene Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben.

18

Durch die - im Genehmigungsverfahren zumindest gebotene - Einsicht in die Nachlassakte hätte das Familiengericht Kenntnis davon erlangt, dass der Antragsteller als Urenkel der Erblasserin Erbe wurde, nachdem sein Vater und vor diesem sein Großvater die Erbschaft ausgeschlagen hatten. Aus der Nachlassakte ergibt sich zudem, dass auch weitere drei Kinder der Erblasserin und deren (volljährigen) Kinder von ihrem Ausschlagungsrecht Gebrauch gemacht haben. Auch der minderjährige Halbbruder des Antragstellers hat, vertreten durch seine alleinsorgeberechtigte Mutter, die Erbschaft ausgeschlagen; die auch insoweit erforderliche familiengerichtliche Genehmigung ist erfolgt (Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Landstuhl vom 28. August 2015 - 3 F 39/15). Lediglich der weitere Sohn der Erblasserin, der die im Nachlass befindliche Wohnung (bis zu ihrem Tod wohl gemeinsam mit der Erblasserin) bewohnt, hat das Erbe angenommen. Aus den - nicht aktenkundigen - Umständen, welche die vor dem Antragsteller berufenen und die weiteren der Erblasserin näherstehenden gesetzlichen Erben zur Ausschlagung der Erbschaft bewogen haben, könnten sich Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, dass die Ausschlagung der Erbschaft wegen fehlender Werthaltigkeit des Nachlasses dem Kindeswohl dient.

19

Das Familiengericht wird deshalb bei diesen Personen, insbesondere beim Kindesvater und dessen Vater nach den Gründen der erfolgten Erbausschlagung nachzufragen und sie gegebenenfalls - wenn durch eine Nachfrage auf schriftlichem Wege keine ausreichenden Erkenntnisse gewonnen werden können - persönlich anzuhören haben.

20

Gegebenenfalls wird es desweiteren dem Einwand des Antragstellers nachzugehen haben, das Anwesen sei baufällig und grundsanierungsbedürftig. Angesichts der gerichtsbekannt niedrigen Verkehrswerte von Immobilien in ländlichen strukturschwachen Gebieten, zu denen auch der Bereich des Saarlandes zählt, in dem die im Nachlass befindliche Wohnung gelegen ist, könnte sich daraus ergeben, dass die Immobilie trotz Lastenfreiheit nicht werthaltig ist, so dass die Erbausschlagung trotz des vorhandenen Grundbesitzes dem Kindeswohl dient und deshalb familiengerichtlich zu genehmigen ist.

III.

21

Die Niederschlagung der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 20 Abs. 1 FamGKG.

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(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Beurteilung des Beschwerd

(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. (2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller
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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Beteiligte zu 1) hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, mit der Ausnahme derjenigen, die dem Beteiligten zu 2) entstanden sind. III. Der Verfahrenswert für das Verfahr
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(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.

(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.

(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.

(1) Das Beschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden. Es darf die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens nur dann an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückverweisen, wenn dieses in der Sache noch nicht entschieden hat. Das Gleiche gilt, soweit das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und zur Entscheidung eine umfangreiche oder aufwändige Beweiserhebung notwendig wäre und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt. Das Gericht des ersten Rechtszugs hat die rechtliche Beurteilung, die das Beschwerdegericht der Aufhebung zugrunde gelegt hat, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(2) Der Beschluss des Beschwerdegerichts ist zu begründen.

(3) Für die Beschwerdeentscheidung gelten im Übrigen die Vorschriften über den Beschluss im ersten Rechtszug entsprechend.

Kindschaftssachen sind die dem Familiengericht zugewiesenen Verfahren, die

1.
die elterliche Sorge,
2.
das Umgangsrecht und das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes,
3.
die Kindesherausgabe,
4.
die Vormundschaft,
5.
die Pflegschaft oder die gerichtliche Bestellung eines sonstigen Vertreters für einen Minderjährigen oder für ein bereits gezeugtes Kind,
6.
die Genehmigung von freiheitsentziehender Unterbringung und freiheitsentziehenden Maßnahmen nach § 1631b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 1795 Absatz 1 Satz 3 und § 1813 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
7.
die Genehmigung oder Anordnung einer freiheitsentziehenden Unterbringung, freiheitsentziehenden Maßnahme oder ärztlichen Zwangsmaßnahme bei einem Minderjährigen nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker oder
8.
die Aufgaben nach dem Jugendgerichtsgesetz
betreffen.

Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.