Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 31. Aug. 2017 - 1 Ws 248/17

ECLI: ECLI:DE:POLGZWE:2017:0831.1WS248.17.00
published on 31/08/2017 00:00
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 31. Aug. 2017 - 1 Ws 248/17
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1. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss der Kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 21. Juli 2017 aufgehoben.

2. Die Vollstreckung des Strafrests der Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 8 Monaten aus dem Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 14. November 2011 (6039 Js 14493/09. 1 KLs) wird zum 1. September 2017 zur Bewährung ausgesetzt. Der Verurteilte ist am 1. September 2017 zu entlassen.

3. Die Bewährungszeit wird auf 5 Jahre festgesetzt.

4. Für die Dauer der Bewährungszeit wird der Verurteilte der Aufsicht und Leitung eines amtlichen Bewährungshelfers unterstellt.

5. Der Verurteilte wird angewiesen, während der Bewährungszeit

a. jeglichen beruflichen oder privaten Kontakt zu Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren zu unterlassen,

b. seine Anschrift nach der Entlassung sowie jede Änderung seines Wohn- oder Aufenthaltsorts unverzüglich der Kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) und seinem Bewährungshelfer mitzuteilen und

c. jeden Wechsel seines Arbeitsplatzes unverzüglich der Kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) und seinem Bewährungshelfer mitzuteilen.

6. Die Belehrung über die Strafaussetzung zur Bewährung wird der Justizvollzugsanstalt Frankenthal (Pfalz) übertragen.

7. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen, die dem Verurteilten darin entstanden sind, werden der Landeskasse auferlegt.

Gründe

I.

1

Durch Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 14. November 2011, rechtskräftig seit dem 25. April 2013, wurde der Beschwerdeführer wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zehn Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen und wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 8 Monaten verurteilt.

2

Er verbüßt seit dem 8. Juli 2013 Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt Frankenthal (Pfalz), seit dem 1. Februar 2016 im offenen Vollzug. Zwei Drittel der Gesamtfreiheitsstrafe hatte er am 15. April 2017 verbüßt.

3

Mit Schriftsatz vom 13. September 2016 hat die Verteidigerin des Verurteilten beantragt, die Vollstreckung des Strafrests aus dem genannten Urteil nach dem Zweidrittelzeitpunkt zur Bewährung auszusetzen.

4

Die Justizvollzugsanstalt hat in ihrer Stellungnahme vom 18. November 2016 mitgeteilt, dass die Rahmenbedingungen für eine vorzeitige Entlassung günstig erschienen, und die Einholung eines Prognosegutachtens empfohlen.

5

Auf der Grundlage des Beschlusses vom 6. Dezember 2016 hat die Kleine Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) ein Sachverständigengutachten des Dr. med. …, Wiesbaden, eingeholt, welches unter dem 7. April 2017 schriftlich erstattet worden ist.

6

Die Staatsanwaltschaft Kaiserslautern ist mit Verfügung vom 11. April 2017 einer bedingten Entlassung entgegen getreten. Bei den drohenden Straftaten müsse ein strenger Maßstab angelegt werden. Aufgrund der Tatleugnung habe eine Straftataufarbeitung nicht stattfinden können. Eine verlässliche Risikoreduzierung sei nicht erfolgt. Die Justizvollzugsanstalt Frankenthal (Pfalz) hat sich für eine bedingte Entlassung ausgesprochen. Am sinnvollsten erscheine, die Bemühungen des Verurteilten, sich von Kindern fernzuhalten und jeglichen Kontakt zu vermeiden, durch eine therapeutische Anbindung an die Psychotherapeutische Ambulanz der Justiz zu suchen. Der Verurteilte hat eine methodenkritische Stellungnahme des Diplom-Psychologen Dr. … vom 18. Juni 2017 vorgelegt und das Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen als unzureichend und in vielerlei Hinsicht fehlerhaft bemängelt. Dieser hat seinerseits unter dem 6. Juli 2017 hierzu schriftlich Stellung genommen.

7

Am 13. Juli 2017 sind der Verurteilte und der Sachverständige Dr. med. … mündlich angehört worden.

8

Mit Beschluss vom 21. Juli 2017 hat die Kleine Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Zweibrücken die Strafaussetzung zur Bewährung abgelehnt und eine Sperrfrist nach § 57 Abs. 7 StGB von sechs Monaten festgesetzt. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Verurteilten, die geltend macht, dass die Vollstreckung des Strafrests zur Bewährung auszusetzen, hilfsweise ein neues Gutachten einzuholen ist.

9

Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Zuschrift vom 22. August 2017 beantragt, die sofortige Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet zu verwerfen.

II.

10

Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg, da die Voraussetzungen einer bedingten Entlassung nach § 57 Abs. 1 StGB vorliegen. Insbesondere kann eine solche unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden (§ 57 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB).

11

1. a. Verbüßt der Verurteilte - wie hier - erstmals eine Freiheitsstrafe und gibt seine Führung während des Vollzugs keinen Anlass zu gewichtigen Beanstandungen, so kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass die Strafe ihre spezialpräventiven Wirkungen entfaltet hat und es verantwortbar ist, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen (BGH, NStZ-RR 2003, 200 [201]). Zugleich ist allerdings auch eine Abwägung zwischen den zu erwartenden Wirkungen des erlittenen Vollzuges für das künftige Leben des Verurteilten in Freiheit einerseits und den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit andererseits vorzunehmen. Der hierbei anzulegende Maßstab hängt auch davon ab, welche Straftaten von dem Verurteilten in Freiheit zu erwarten wären. Das Ausmaß der drohenden Rechtsgutsverletzung bemisst sich u. a. anhand der vorausgegangenen Taten (BGH, a. a. O.). Zudem ist zu berücksichtigen, wie einem Rückfallrisiko durch Auflagen und Weisungen Rechnung getragen werden kann.

12

b. Das Leugnen der Tat steht - ebenso wie die Absicht, ein Wiederaufnahmeverfahren anzustreben - einer positiven Prognose nach § 57 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB nicht ausnahmslos entgegen (BVerfG, NJW 1998, 2202 [2204]; OLG Schleswig, Beschluss vom 13. Juli 2007 - 2 Ws 267/07 (147/07), BeckRS 2007, 12494; Fischer, StGB, 64. Auflage 2017, § 57, Rn. 12a; 17b m. w. N.; vgl. auch OLG Frankfurt/Main, NStZ-RR 2000, 251 [252] und OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2004, 60 [61] zur Verweigerung von Vollzugslockerungen wegen Tatleugnung). Es besteht kein Erfahrungssatz des Inhalts, dass aus dem Leugnen der Tat stets auch auf die fortbestehende Gefährlichkeit des Verurteilten geschlossen werden könne; es handelt sich lediglich um ein - nicht notwendigerweise negatives - Indiz (BVerfG, NJW 1998, 2202 [2204]; BVerfG, Beschluss vom 11. Januar 2016 - 2 BvR 2961/12, BeckRS 2016, 41106, Rn. 29; OLG Hamm, Beschluss vom 22. September 2009 - 3 Ws 279/09, BeckRS 2009, 26828 m. w. N.). Aus der Tatleugnung als solche kann grundsätzlich - ohne Hinzutreten weiterer Umstände - nicht ohne Weiteres auf eine mangelnde Tateinsicht oder mangelnde Aufarbeitung der Tat zurückgeschlossen werden (OLG Frankfurt/Main, a. a. O.). Indes kann in Fällen, in denen aufgrund des Leugnens der Tat eine Aufarbeitung des Motivationsgefüges der Tat nicht ermöglicht und damit auch die Erstellung einer positiven Sozialprognose wesentlich erschwert wird, dies Auswirkungen auf die Entscheidung über die Aussetzung der Freiheitsstrafe haben (vgl. BVerfGE 117, 71 [106] = BVerfG, NJW 2007, 1933 [1939]; BVerfG, Beschluss vom 11. Januar 2016 - 2 BvR 2961/12, BeckRS 2016, 41106, Rn. 29). Die gebotene prognostische Bewertung verlangt vom Richter hierbei eine besonders sorgfältige und eingehende Prüfung aller relevanten Umstände. Das Gebot einer zureichenden richterlichen Sachaufklärung verlangt, dass sich der Richter ein möglichst umfassendes Bild über die zu beurteilende Person verschafft (BVerfG, Beschluss vom 11. Januar 2016 - 2 BvR 2961/12, BeckRS 2016, 41106, Rn. 30 m. w. N.; Senat, Beschluss vom 27. Juni 2017 - 1 Ws 160/17).

13

2. Im konkreten Fall ist eine bedingte Entlassung nach § 57 Abs. 1 S. 1 StGB gerechtfertigt.

14

a. Es bedurfte trotz erheblicher Mängel des vorliegenden Sachverständigengutachtens keiner erneuten Einholung eines Sachverständigengutachtens.

15

aa. Das Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. … leidet unter gravierenden Mängeln. Es ist die Aufgabe des zur Erstellung eines Prognosegutachtens berufenen Sachverständigen, eine eigene qualifizierte Gefährlichkeitsprognose (OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2016, 189 [190]; OLG Koblenz, StV 2003, 686; zu den Mindestanforderungen: Boetticher et al., NStZ 2006, 537) abzugeben. Es handelt sich hierbei um eine Wahrscheinlichkeitsaussage über das zukünftige Legalverhalten des Verurteilten (OLG Nürnberg, NStZ-RR 2002, 154; OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2014, 22 [23]). Zumeist ist es geboten, von einer groben Einschätzung aufgrund der allgemeinen Basis-Rate zu einer individuellen Prognose aufgrund individueller Risikofaktoren zu gelangen. Hierbei dürfen - im Bereich des Tatsächlichen - auch Alternativbetrachtungen vorgenommen bzw. Prognoseunsicherheiten berücksichtigt werden. Das Gericht muss jedoch durch das Gutachten in die Lage versetzt werden, auf dieser Grundlage die Rechtsfrage der fortbestehenden Gefährlichkeit des Probanden eigenverantwortlich zu beantworten (BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2005 - 2 BvR 983/04, BeckRS 2005, 22561 m. w. N.).

16

Leugnet ein Verurteilter die Tat, so ist von dem Sachverständigen zu verlangen, zu eruieren, welche Begründungen für eine Tatleugnung in Betracht kommen und wie sich dies auf die Gefährlichkeitsprognose auswirkt. Es ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Tatleugnen die Erstellung einer Prognose wesentlich erschwert wird. Dementsprechend muss der Sachverständige darstellen, ob und mit welcher Wahrscheinlichkeit die Tatleugnung Ausfluss einer prognoserelevanten psychiatrischen Auffälligkeit sein kann oder ob Scham oder andere Gründe in Betracht kommen. Im konkreten Fall hat der Sachverständige die Ursache der Tatleugnung jedoch offen gelassen und hierauf die Erkenntnis gestützt, dass eine „valide Beurteilung seiner Störung der Sexualpräferenz“ ebenso wenig wie eine „zielführende und fruchtbringende therapeutische Arbeit“ möglich gewesen sei. Er unterlässt es jedoch, denkbare Erklärungsmodelle für ein solches Verhalten zu liefern und insbesondere einen Bezug zu sicher ermittelten Tatsachen herzustellen.

17

Hier hat der Sachverständige lediglich zwei Alternativen formuliert, die letztlich die Entscheidungsalternativen des Gerichts, nicht alternative Ergebnisse seiner gutachterlichen Beurteilung, darstellen. Unter „Alternative 1“ heißt es:

18

„Sollte die Tatleugnung und die damit einhergehende Unmöglichkeit eines suffizienten Abschätzens eines neuerlichen Rückfallrisikos ausreichen, vor dem Hintergrund der dargestellten Risikobetrachtungen die Erwartungshaltung aus normativer Sicht rechtfertigen, dass auch zukünftig ähnlich gelagerte Handlungsweisen wahrscheinlich sind, mit einer durchaus basisratenangelegten, recht hohen Wahrscheinlichkeit und damit ein Fortbestand der in der Tat zutage getretenen, normativ positiv festgestellten Gefährlichkeit weiter gesehen werden, so wäre eine Aussetzung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung entsprechend nicht zu befürworten.“

19

Unter „Alternative 2“ stellt er dar:

20

„Werden die deliktpräventiven Konstellationen der postdeliktischen Persönlichkeitsentwicklung, des sozialen Empfangsraumes, seines offenen Umganges mit den Deliktvorwürfen, trotz des Bestreitens, in die Waagschale geworfen und seine positive Entwicklung im Strafvollzug gewertet, auch vor dem Hintergrund der sich darstellenden Reizanflutungen im offenen Vollzug, und dazu führen, dass die per se beschriebene Wahrscheinlichkeit eines Rückfalles dadurch eine entsprechend positive Bewertung durch eine Reduzierung des in der Basisrate sich abbildenden generellen Risikos erfährt und dies dazu führt, dass aus normativer Sicht die Gefährlichkeit aufgrund einer eher unwahrscheinlichen Rückfallrisikogefährdung so nicht mehr gesehen wird, so wäre dann eine Aussetzung der Freiheitsstrafe zum Zweidritteltermin durchaus eine probate und praktikable Lösung.“

21

Auf diese Art und Weise überantwortet er jedoch die ihm obliegende tatsachenbasierte Risikoeinschätzung vollständig dem Gericht. Zudem geht aus der Formulierung hervor, dass er die erste Entscheidungsalternative ausschließlich auf die Tatleugnung und die damit aus seiner Sicht verbundenen Unsicherheiten stützt, während er - erst - in der zweiten Alternative auch die positiven Umstände in den Blick nimmt.

22

Es fehlt zudem jedenfalls an einer hinreichenden Deliktsanalyse (vgl. auch OLG Nürnberg, a. a. O.). Der Sachverständige setzt sich nicht im Detail mit den Feststellungen der Anlassverurteilung auseinander. Diese Feststellungen werden zwar wiedergegeben, eine vertiefte Beurteilung findet sich jedoch nicht. Lediglich im Rahmen der Anwendung der Integrierten Liste der Risikovariablen von Nedopil (Gutachten, S. 118ff.) ist erwähnt, dass bedeutsam sei, „dass hier deutlich konstellierende Faktoren sich dargestellt hatten über die damals von Herrn … ausgeübte Berufstätigkeit und dass sich zu den Kindern jeweils eine Beziehung entwickelt hatte“. In einem späteren Zusammenhang - unter „Alternative 2“ - heißt es, dass zu berücksichtigen sei, „dass Herr … nicht der raptusähnlich durch pädophile Handlungsweisen in Erscheinung tretende Typus war, sondern eben im Rahmen einer Beziehungsgestaltung hier strafrechtlich auffällig geworden war“.

23

Demnach setzt sich der Sachverständige mit der konkreten Tatsituation bzw. der Täter-Opfer-Beziehung nur am Rande auseinander. Eine solche Betrachtung ist jedoch erforderlich, um das konkrete Risiko einer erneuten Straffälligkeit zu beurteilen, um die Erforderlichkeit und Geeignetheit von „Coping-Mechanismen“ zu beurteilen und um zu prüfen, inwieweit der Verurteilte über solche - unabhängig von der Tatleugnung - verfügt.

24

Hinzu kommt, dass die gutachterlichen Äußerungen des Dr. med. … insoweit zumindest lückenhaft bleiben, als sie einerseits das Fehlen eines therapeutischen Ansatzes aufgrund der Tatleugnung als negativ einstufen, andererseits jedoch dem Verurteilten eine hohe soziale Kompetenz zuweisen, ohne diese Diskrepanz aufzulösen.

25

bb. Die vorhandenen Erkenntnisquellen stellen jedoch eine noch hinreichende Grundlage für die Prognoseentscheidung dar, so dass es keiner Einholung eines neuen Gutachtens bedurfte.

26

Grundsätzlich sieht § 454 Abs. 2 S. 1 StPO die Einholung eines Sachverständigengutachtens vor. Dieses kann nur dann ausnahmsweise entbehrlich sein, wenn eine Erweiterung der Entscheidungsgrundlage nicht zu erwarten ist (Senat, NJW 2005, 3439 [3440]). Ist jedoch ein Sachverständigengutachten eingeholt worden und leidet dies unter erheblichen Mängeln, so kommt es darauf an, ob es dem Gericht aufgrund der Gesamtheit der zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen unter Berücksichtigung der eigenen Sachkunde eine fundierte Entscheidung möglich ist. Denn das Gericht ist ohnehin nicht von der kritischen Prüfung des Gutachtens enthoben und zu einer abweichenden Einschätzung befugt (Senat, a. a. O. m. w. N.; OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2014, 22 [23]).

27

Das Gutachten reicht hier im Verbund mit sonstigen Unterlagen als Grundlage der Prognoseentscheidung aus: Der Sachverständige Dr. … stützt sich auf eine ausführliche Exploration des Verurteilten. Er kommt nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass bei diesem psychiatrische Erkrankungen und eine spezifische Persönlichkeitsstörung nicht nachzuweisen seien. Zu diagnostizieren sei eine Pädophilie als Nebenströmung (in der Gruppe der erotisierenden pädagogischen Beziehung). Dies deckt sich mit der Einschätzung der seinerzeit in der Hauptverhandlung gehörten Sachverständigen Dr. ... Sie hat ausweislich der Urteilsgründe eine kontrollierbare sexuelle Devianz in Form einer pseudopädagogisch erotisierenden Beziehung bezogen auf junge Mädchen, nicht im Sinne einer Kernpädophilie diagnostiziert. Zudem hat sie festgestellt, dass keine Störung der Impulskontrolle, keine Dissozialität, kein Hang zur sofortigen Bedürfnisbefriedigung und keine Psychopathie vorlägen.

28

Auch sieht der Sachverständige in dem Vorhandensein einer Beziehung zwischen dem Verurteilten und einem möglichen Tatopfer eine Voraussetzung für eine entsprechende Tat. Im Rahmen der mündlichen Anhörung hat er erläutert, dass sich die berufliche Tätigkeit geändert hat, was prognostisch als günstig einzustufen sei. Zudem hat er dort dargelegt, dass der Verurteilte keine Schulung im Bereich Konfliktfähigkeit und -bewältigung benötige, da es sich um einen sozial sehr kompetenten Menschen handele. Er habe zudem ein hohes Anpassungspotenzial. Der soziale Empfangsraum sei, wie man sich ihn wünsche.

29

Nach alledem können auch nach seiner Einschätzung Zweifel an der Gefährlichkeit des Verurteilten nur dadurch begründet werden, dass er die festgestellten Taten leugnet.

30

b. Im hier zu entscheidenden Fall ist zu bedenken, was auch der Sachverständige nicht außer Acht lässt, dass eine Vielzahl an begünstigenden Faktoren vorliegt: Der Verurteilte ist vor den hier abgeurteilten Taten strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten - er ist „Erstverbüßer“. Er hat ein beanstandungsfreies Vollzugsverhalten an den Tag gelegt. Insbesondere hat er die ihm gewährten Vollzugslockerungen ohne Beanstandung genutzt. Der Verurteilte konnte trotz des Umstandes, dass er offen mit seiner Verurteilung umgeht, beruflich ohne Weiteres Fuß fassen. Er hat bereits vor der Anlassverurteilung sein berufliches Betätigungsfeld so verändert, dass der Kontakt zu Kindern entfällt.

31

Wie der Sachverständige nachvollziehbar ausführt, sind keine Anhaltspunkte für Störungen aus dem affektiven oder schizophrenen Formenkreis auszumachen. Aus den Ausführungen des Sachverständigen ist auch abzuleiten, dass die Taten einer hochspezifischen Situation zuzuordnen, die keinen Bestand mehr hat und erst geschaffen werden müsste. Es kann - auch auf der Grundlage des eingeholten Gutachtens - davon ausgegangen werden, dass der Verurteilte über hinreichende Kompetenzen verfügt, die das Entstehen einer solchen Situation verhindert.

32

Der Senat kommt ferner zu dem Ergebnis, dass der Umstand, dass der Verurteilte die Taten zum Teil leugnet, die Strafaussetzung im konkreten Fall nicht hindert. Denn die übrigen Umstände sprechen in erheblicher Weise für eine positive Prognose. Dass der Verurteilte die Taten nicht eingestehen will, führt deshalb nicht dazu, dass die Prognosestellung erschwert würde. Insbesondere sind keine Zweifel daran verblieben, dass der Verurteilte die Sozialschädlichkeit derartiger Taten kennt und in der Lage ist, sein Verhalten hieran auszurichten. Der unterbliebenen Aufarbeitung der Straftaten kommt demnach aufgrund der Besonderheiten des Falles keine entscheidende Bedeutung zu.

33

Nach alledem und unter Berücksichtigung der Bewährungshilfeunterstellung sowie der Bewährungsweisungen (dazu unter II. 2.) kann eine bedingte Entlassung auch eingedenk eines - angesichts der bedrohten Rechtsgüter - strengen Maßstabes verantwortet werden.

34

2. Von zentraler Bedeutung ist die Weisung, dass der Verurteilte jeglichen Kontakt zu Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren unterlässt. Der Sachverständige hat eine entsprechende Weisung - allerdings mit einer Altersgrenze von 18 Jahren - ausdrücklich empfohlen. Sie beruht auf §§ 57 Abs. 5 S. 1, 56c Abs. 2 Nr. 3 StGB. Zudem werden keine unzumutbaren Anforderungen an die Lebensführung des Verurteilten gestellt (§§ 57 Abs. 5 S. 1, 56c Abs. 1 S. 2 StGB). Er hat eigenen Angaben zufolge weder beruflich noch privat Kontakt zu Kindern und Jugendlichen. Ein Kontaktverbot auch in Bezug auf Personen, die älter als 16 Jahre, aber jünger als 18 Jahre alt sind, erscheint unter Berücksichtigung des Alters der Tatopfer nicht mehr angemessen.

35

Abgesehen von Mitteilungspflichten im Hinblick auf die Wohn- und Arbeitssituation des Verurteilten, welche die oben genannte Weisung flankieren sollen, hat der Senat von weiteren Weisungen abgesehen. Soweit die Justizvollzugsanstalt in ihrer Stellungnahme vom 12. April 2017 eine Anbindung an die Psychotherapeutische Ambulanz der Justiz empfiehlt, war dieser Empfehlung nicht nachzukommen. Diese kann zwar auch einen Behandlungsansatz bei Tatleugnern sehen. Insoweit geht es allerdings insbesondere um den Erwerb von Verhaltenskompetenzen zur Vermeidung weiterer Straftaten. Der Verurteilte verfügt indes nach den insoweit sehr gut nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen über eine hohe Sozialkompetenz, so dass es dieser Weisung nicht bedurfte.

III.

36

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 467 Abs. 1 StPO.

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(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zu

(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn 1. zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind,2. dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der

(1) Die Entscheidung, ob die Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden soll (§§ 57 bis 58 des Strafgesetzbuches) sowie die Entscheidung, daß vor Ablauf einer bestimmten Frist ein solcher Antrag des Verurteilten un

Annotations

(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn

1.
zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind,
2.
dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, und
3.
die verurteilte Person einwilligt.
Bei der Entscheidung sind insbesondere die Persönlichkeit der verurteilten Person, ihr Vorleben, die Umstände ihrer Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten der verurteilten Person im Vollzug, ihre Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für sie zu erwarten sind.

(2) Schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe, mindestens jedoch von sechs Monaten, kann das Gericht die Vollstreckung des Restes zur Bewährung aussetzen, wenn

1.
die verurteilte Person erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt und diese zwei Jahre nicht übersteigt oder
2.
die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit der verurteilten Person und ihrer Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, daß besondere Umstände vorliegen,
und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.

(3) Die §§ 56a bis 56e gelten entsprechend; die Bewährungszeit darf, auch wenn sie nachträglich verkürzt wird, die Dauer des Strafrestes nicht unterschreiten. Hat die verurteilte Person mindestens ein Jahr ihrer Strafe verbüßt, bevor deren Rest zur Bewährung ausgesetzt wird, unterstellt sie das Gericht in der Regel für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin oder eines Bewährungshelfers.

(4) Soweit eine Freiheitsstrafe durch Anrechnung erledigt ist, gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne der Absätze 1 bis 3.

(5) Die §§ 56f und 56g gelten entsprechend. Das Gericht widerruft die Strafaussetzung auch dann, wenn die verurteilte Person in der Zeit zwischen der Verurteilung und der Entscheidung über die Strafaussetzung eine Straftat begangen hat, die von dem Gericht bei der Entscheidung über die Strafaussetzung aus tatsächlichen Gründen nicht berücksichtigt werden konnte und die im Fall ihrer Berücksichtigung zur Versagung der Strafaussetzung geführt hätte; als Verurteilung gilt das Urteil, in dem die zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(6) Das Gericht kann davon absehen, die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, wenn die verurteilte Person unzureichende oder falsche Angaben über den Verbleib von Gegenständen macht, die der Einziehung von Taterträgen unterliegen.

(7) Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag der verurteilten Person, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.

(1) Die Entscheidung, ob die Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden soll (§§ 57 bis 58 des Strafgesetzbuches) sowie die Entscheidung, daß vor Ablauf einer bestimmten Frist ein solcher Antrag des Verurteilten unzulässig ist, trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Die Staatsanwaltschaft, der Verurteilte und die Vollzugsanstalt sind zu hören. Der Verurteilte ist mündlich zu hören. Von der mündlichen Anhörung des Verurteilten kann abgesehen werden, wenn

1.
die Staatsanwaltschaft und die Vollzugsanstalt die Aussetzung einer zeitigen Freiheitsstrafe befürworten und das Gericht die Aussetzung beabsichtigt,
2.
der Verurteilte die Aussetzung beantragt hat, zur Zeit der Antragstellung
a)
bei zeitiger Freiheitsstrafe noch nicht die Hälfte oder weniger als zwei Monate,
b)
bei lebenslanger Freiheitsstrafe weniger als dreizehn Jahre
der Strafe verbüßt hat und das Gericht den Antrag wegen verfrühter Antragstellung ablehnt oder
3.
der Antrag des Verurteilten unzulässig ist (§ 57 Abs. 7, § 57a Abs. 4 des Strafgesetzbuches).
Das Gericht entscheidet zugleich, ob eine Anrechnung nach § 43 Abs. 10 Nr. 3 des Strafvollzugsgesetzes ausgeschlossen wird.

(2) Das Gericht holt das Gutachten eines Sachverständigen über den Verurteilten ein, wenn es erwägt, die Vollstreckung des Restes

1.
der lebenslangen Freiheitsstrafe auszusetzen oder
2.
einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren wegen einer Straftat der in § 66 Abs. 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art auszusetzen und nicht auszuschließen ist, daß Gründe der öffentlichen Sicherheit einer vorzeitigen Entlassung des Verurteilten entgegenstehen.
Das Gutachten hat sich namentlich zu der Frage zu äußern, ob bei dem Verurteilten keine Gefahr mehr besteht, daß dessen durch die Tat zutage getretene Gefährlichkeit fortbesteht. Der Sachverständige ist mündlich zu hören, wobei der Staatsanwaltschaft, dem Verurteilten, seinem Verteidiger und der Vollzugsanstalt Gelegenheit zur Mitwirkung zu geben ist. Das Gericht kann von der mündlichen Anhörung des Sachverständigen absehen, wenn der Verurteilte, sein Verteidiger und die Staatsanwaltschaft darauf verzichten.

(3) Gegen die Entscheidungen nach Absatz 1 ist sofortige Beschwerde zulässig. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß, der die Aussetzung des Strafrestes anordnet, hat aufschiebende Wirkung.

(4) Im Übrigen sind § 246a Absatz 2, § 268a Absatz 3, die §§ 268d, 453, 453a Absatz 1 und 3 sowie die §§ 453b und 453c entsprechend anzuwenden. Die Belehrung über die Aussetzung des Strafrestes wird mündlich erteilt; die Belehrung kann auch der Vollzugsanstalt übertragen werden. Die Belehrung soll unmittelbar vor der Entlassung erteilt werden.

(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn

1.
zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind,
2.
dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, und
3.
die verurteilte Person einwilligt.
Bei der Entscheidung sind insbesondere die Persönlichkeit der verurteilten Person, ihr Vorleben, die Umstände ihrer Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten der verurteilten Person im Vollzug, ihre Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für sie zu erwarten sind.

(2) Schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe, mindestens jedoch von sechs Monaten, kann das Gericht die Vollstreckung des Restes zur Bewährung aussetzen, wenn

1.
die verurteilte Person erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt und diese zwei Jahre nicht übersteigt oder
2.
die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit der verurteilten Person und ihrer Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, daß besondere Umstände vorliegen,
und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.

(3) Die §§ 56a bis 56e gelten entsprechend; die Bewährungszeit darf, auch wenn sie nachträglich verkürzt wird, die Dauer des Strafrestes nicht unterschreiten. Hat die verurteilte Person mindestens ein Jahr ihrer Strafe verbüßt, bevor deren Rest zur Bewährung ausgesetzt wird, unterstellt sie das Gericht in der Regel für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin oder eines Bewährungshelfers.

(4) Soweit eine Freiheitsstrafe durch Anrechnung erledigt ist, gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne der Absätze 1 bis 3.

(5) Die §§ 56f und 56g gelten entsprechend. Das Gericht widerruft die Strafaussetzung auch dann, wenn die verurteilte Person in der Zeit zwischen der Verurteilung und der Entscheidung über die Strafaussetzung eine Straftat begangen hat, die von dem Gericht bei der Entscheidung über die Strafaussetzung aus tatsächlichen Gründen nicht berücksichtigt werden konnte und die im Fall ihrer Berücksichtigung zur Versagung der Strafaussetzung geführt hätte; als Verurteilung gilt das Urteil, in dem die zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(6) Das Gericht kann davon absehen, die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, wenn die verurteilte Person unzureichende oder falsche Angaben über den Verbleib von Gegenständen macht, die der Einziehung von Taterträgen unterliegen.

(7) Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag der verurteilten Person, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.

(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last.

(2) Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte durch eine schuldhafte Säumnis verursacht hat, werden ihm auferlegt. Die ihm insoweit entstandenen Auslagen werden der Staatskasse nicht auferlegt.

(3) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn der Angeschuldigte die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er in einer Selbstanzeige vorgetäuscht hat, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Das Gericht kann davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er

1.
die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder
2.
wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.

(4) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.

(5) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig eingestellt wird.