Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 02. Feb. 2011 - 1 VAs 1/11

ECLI:ECLI:DE:POLGZWE:2011:0202.1VAS1.11.0A
bei uns veröffentlicht am02.02.2011

Tenor

Der Strafsenat ist für die Entscheidung in vorliegender Sache nicht zuständig und übersendet die Akten daher an das zuständige Amtsgericht G.

Gründe

I.

1

Das Amtsgericht G. hat X. durch Urteil vom 2. Februar 2004 wegen versuchter Nötigung in zwei Fällen verwarnt und dessen Verurteilung zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10,00 € vorbehalten. Mit Bewährungsbeschluss vom selben Tag hat es die Bewährungszeit auf 3 Jahre festgesetzt und die Auflage erteilt, 100 Stunden gemeinnützige Arbeit abzuleisten.

2

Wegen erneuter Straffälligkeit widerrief die Strafrichterin des Amtsgerichts G. mit Beschluss vom 23. Mai 2007 – BRs 32/04 – die vorbehaltene Gesamtgeldstrafe unter Anrechnung von 20 Tagessätzen für die Erfüllung der obengenannten Auflage.

3

Die Staatanwaltschaft L. forderte den Verurteilten mit Schreiben vom 30. Juli 2007 erfolglos zur Zahlung der Geldstrafe auf. Deswegen ordnete sie mit Verfügung vom 10. Dezember 2007 die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe an (§ 459 e Abs. 1 StPO) und teilte dem Verurteilten zugleich den Termin zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe mit. Daraufhin beantragte der Verurteilte um Gestattung, die Ersatzfreiheitsstrafe durch gemeinnützige Arbeit abzuwenden. Diesem Antrag gab die Staatsanwaltschaft statt. Da der Verurteilte aus verschiedenen Gründen keinerlei Arbeitsstunden abgeleistet hatte, widerrief die Staatsanwaltschaft am 23. Dezember 2009 die Gestattung und ordnete gleichzeitig die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe an. Einen erneuten Antrag des Verurteilten auf Abwendung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit lehnte die Staatsanwaltschaft am 10. Februar 2010 ab und forderte ihn zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe auf. Aufgrund weiterer Eingaben des Verurteilten gestattete die Staatsanwaltschaft dem Verurteilten erneut, die Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit abzuleisten. Wegen unterbliebener freier Arbeitsleistung widerrief die Staatsanwaltschaft am 30. August 2010 erneut die Gestattung, lehnte das Gesuch um Ratenzahlung betreffend die verhängte Gesamtgeldstrafe ab und ordnete die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe an.

4

Hiergegen hat der Verurteilte mit Schreiben vom 3. September 2010 Einwände vorgebracht, die er mit Schreiben vom 30. September, 4. und 11. Oktober und 8. November 2010 näher erläuterte. Mit den Eingaben strebt er die Gewährung einer Ratenzahlung in Bezug auf die Gesamtgeldstrafe bzw. die Abwendung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe durch Ableistung freier Arbeit an.

5

Nachdem die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 22. September 2010 die Akte dem Amtsgericht G. zur Entscheidung über die erhobenen Einwendungen gemäß § 458 Abs. 1 StPO vorgelegt hatte, wies das angerufene Gericht mit Beschluss vom 18. November 2010 die Einwendungen des Verurteilten als unbegründet zurück. Der Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 23. November 2010 zugestellt.

6

Mit einem beim Amtsgericht G. am 23. November 2010 eingegangenen Schreiben hat sich der Verurteilte mit den Worten „Wieder Spruch Insgesamt“ offensichtlich gegen die ergangene Entscheidung des Amtsgerichts gewandt.

7

Die Staatsanwaltschaft hat dieses Schreiben als Beschwerde des Verurteilten gegen den gerichtlichen Beschluss angesehen, die Akte dem Landgericht L. als Beschwerdegericht vorgelegt und beantragt, das Rechtsmittel aus den zutreffenden Gründen der amtsgerichtlichen Entscheidung zu verwerfen.

8

Ohne Anhörung der Verfahrensbeteiligten hat die 3. Strafkammer des Landgerichts L. mit Entscheidung vom 4. Januar 2011 den Beschluss des Amtsgerichts G. vom 18. November 2010 aufgehoben und die Beschwerde an das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken zur Entscheidung gemäß §§ 23 ff. EGGVG verwiesen. Dies wurde damit begründet, dass das Amtsgericht G. zur Entscheidung über das „Rechtsmittel“ des Verurteilten nicht zuständig gewesen sei. Der Verurteilte wende sich mit seinem „Rechtsmittel“ gegen den Widerruf der Bewilligung über die Tilgung uneinbringlicher Geldstrafen durch freie Arbeit. Zur Entscheidung über die Einwendungen des Verurteilten in diesem Bereich der Vollstreckung der Staatsanwaltschaft, die landesverordnungsrechtlich geregelt ist, sei der Rechtsweg zum Strafsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken gem. §§ 23 ff EGGVG gegeben.

II.

9

Entgegen der Rechtsansicht des Landgerichts ist der angerufene Strafsenat für die Entscheidung über die Einwendungen des Verurteilten betreffend den Widerruf der Gestattung, die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit abzuwenden, und der Ablehnung einer Ratenzahlungsvereinbarung für die verhängte Gesamtgeldstrafe nicht zuständig. Bei den Entscheidungen der Vollstreckungsbehörde handelt es sich zwar jeweils um eine Maßnahme zur Regelung einer Angelegenheit auf dem Gebiet der Strafrechtspflege im Sinne von § 23 EGGVG, doch können diese durch einen anderen Rechtsbehelf angegriffen werden.

10

Über Einwendungen gegen Entscheidungen der Vollstreckungsbehörde nach den §§ 459a, 459c, 459e und 459g entscheidet gemäß § 459h Abs. 1 StPO das Gericht; dies ist in der Regel das Gericht des ersten Rechtszugs (§ 462a Abs. 2 StPO). Über Einwendungen gegen eine Maßnahme des Rechtspflegers, dem die Geschäfte der Vollstreckungsbehörde nach den §§ 459 ff. übertragen sind (§ 31 Abs. 2 Satz 1 RpflG) entscheidet ebenfalls das Gericht (§ 31 Abs. 6 Satz 1 RpflG). Damit entfällt gemäß § 23 Abs. 3 EGGVG die nur subsidiäre Zuständigkeit des Oberlandesgerichts. § 459 h schließt somit in seinem Anwendungsbereich den Rechtsweg nach §§ 23 ff EGGVG aus (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 459h Rdnr. 1).

1.

11

Die nachträgliche Gewährung von Zahlungserleichterungen durch die Vollstreckungsbehörde ist in § 459a StPO geregelt. Über Einwendungen des Verurteilten gegen die Ablehnung von Zahlungserleichterungen durch den Rechtspfleger entscheidet gemäß § 31 Abs. 6 RPflG nach § 459h das Gericht des ersten Rechtszugs; hier das Amtsgericht G.. Damit entfällt bereits für diesen Teil der Entscheidung des Rechtspflegers die nur subsidiäre Zuständigkeit des Senat (§ 23 Abs. 3 EGGVG).

2.

12

Für die Einwendungen des Verurteilten gegen den Widerruf der Gestattung, die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit abzuwenden, ist ebenfalls das Gericht des ersten Rechtszugs gemäß § 459 h StPO zuständig.

13

Dem steht nicht entgegen, dass die auf der Ermächtigungsbestimmung von Art. 293 EGStGB ergangene rheinland-pfälzische Landesverordnung über die Abwendung der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit (GVBl. 1988,110) nicht ausdrücklich in § 459h StPO erwähnt ist. Denn die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde, die Abwendung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit zu widerrufen (§ 6 Landesverordnung über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen durch freie Arbeit), ist zugleich eine Anordnung über die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe im Sinne von § 459e Abs. 1 StPO, der in § 459h StPO zitiert ist.

14

Ist die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe gegen einen Verurteilten angeordnet, kann ihm die Vollstreckungsbehörde auf seinen Antrag gestatten, die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe durch Arbeit abzuwenden (§ 1 Landesverordnung über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen durch freie Arbeit). Wird dem Antrag stattgegeben, darf die Ersatzfreiheitsstrafe nicht vollstreckt werden, weil ein Vollstreckungshindernis besteht. Hat der Verurteilte die erforderliche Arbeitsleistung vollständig erbracht, ist die Ersatzfreiheitsstrafe erledigt. Lehnt die Vollstreckungsbehörde aber den Antrag ab oder widerruft sie die Gestattung, so verbleibt es – unbeschadet der immer bestehenden Abwendungsmöglichkeit durch Zahlung der Geldstrafe gemäß § 459 e Abs. 4 StPO – bei der Anordnung, dass die Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wird.

15

Somit ist die Gestattung gemeinnütziger Arbeit eng mit § 459e StPO verbunden. Mit dem Entschluss, die Bewilligung gemeinnütziger Arbeit abzulehnen oder die ursprünglich erteilte Gestattung zu widerrufen, wird mittelbar immer auch eine Entscheidung über das „ob“ der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe getroffen. Die gegen die Versagung oder den Widerruf der Gestattung gerichteten Einwendungen des Verurteilten zielen deshalb rechtspraktisch zugleich gegen die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe. (Vgl. hierzu OLG Koblenz NStZ–RR 2010, 190; BGHSt 54, 25 ff.; OLG Karlsruhe NStZ–RR 2009, 220).

16

Der Begriff der „Entscheidungen“, die unter die Regelung des § 459h StPO fallen, ist weit zu fassen. Er umfasst alle Maßnahmen und Anordnungen, unabhängig davon, ob ein Ermessensspielraum besteht oder nicht. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, ob die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde die StPO oder, wie hier, auf Art. 293 EGStGB gestützte landesrechtliche Rechtsverordnung zur Grundlage haben. Die Bedeutung des im Jahr 1974 eingeführten § 459h StPO besteht nämlich darin, dass er die richterliche Zuständigkeit bei Einwendungen gegen Entscheidungen der Vollstreckungsbehörde zusammenfassend regelt und den Rechtsweg gemäß § 23 EGGVG gerade ausschließen soll. Damit soll eine Zweigleisigkeit der Rechtsbehelfe vermieden werden (vgl. OLG Karlsruhe NStZ-RR 2009, 220).

17

Dieser Intention des Gesetzgebers läuft die vom Landgericht vertretene Rechtsauffassung zuwider. Denn dies würde für die vorliegende Fallkonstellation bedeuten, dass über die Einwendung gegen die Versagung einer Ratenzahlung das Amtsgericht G. als erstinstanzliches Gericht befinden müsste und über die Einwendung gegen den Widerruf der Gestattung, die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit abzuwenden, der Strafsenat beim Pfälzischen Oberlandesgericht. Dies widerspricht einer zügigen Vollstreckung der verhängten Strafe.

3.

18

Aufgrund dessen ist dem Amtsgericht G. als zuständigem Gericht erneut die Akte zur Entscheidung vorzulegen.

4.

19

Der erneuten Vorlage der Akte an das Amtsgericht G. steht nicht entgegen, dass ein Verweisungsbeschluss für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges grundsätzlich bindend ist, § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG. Eine solche Bindungswirkung besteht nicht, wenn das rechtliche Gehör der Verfahrensbeteiligten verletzt wurde (Kissel/Mayer, GVG, 6. Aufl., § 17 Rdnr. 39.

20

So liegt der Fall hier. Das Landgericht hat weder die Staatsanwaltschaft noch den Verurteilten gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG angehört. Gegen eine Bindungswirkung spricht auch, dass das Amtsgericht G. bereits mit seinem Beschluss vom 18. November 2010 eine bindende Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges getroffen hatte. Weder die Staatsanwaltschaft, der Verurteilte noch das zur Entscheidung berufene Amtsgericht G. hatten Zweifel hinsichtlich der Zulässigkeit des Rechtswegs. Daher hatte das Amtsgericht in der Sache entschieden und damit konkludent die Zulässigkeit des Rechtswegs verbindlich bejaht und einem weiteren Streit entzogen (vgl. Zöller-Lückemann, ZPO, 28. Aufl., § 17a Rdnr. 5).

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Referenzen - Gesetze

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 02. Feb. 2011 - 1 VAs 1/11 zitiert 11 §§.

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 17a


(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden. (2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Am

Strafprozeßordnung - StPO | § 462a Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer und des erstinstanzlichen Gerichts


(1) Wird gegen den Verurteilten eine Freiheitsstrafe vollstreckt, so ist für die nach den §§ 453, 454, 454a und 462 zu treffenden Entscheidungen die Strafvollstreckungskammer zuständig, in deren Bezirk die Strafanstalt liegt, in die der Verurteilte z

Strafprozeßordnung - StPO | § 458 Gerichtliche Entscheidungen bei Strafvollstreckung


(1) Wenn über die Auslegung eines Strafurteils oder über die Berechnung der erkannten Strafe Zweifel entstehen oder wenn Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Strafvollstreckung erhoben werden, so ist die Entscheidung des Gerichts herbeizuführen.

Strafprozeßordnung - StPO | § 459h Entschädigung


(1) Ein nach den §§ 73 bis 73b des Strafgesetzbuches eingezogener Gegenstand wird demjenigen, dem ein Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten aus der Tat erwachsen ist, oder dessen Rechtsnachfolger zurückübertragen. Gleiches gilt, wenn der Gegenstand n

Rechtspflegergesetz - RPflG 1969 | § 31 Geschäfte der Staatsanwaltschaft im Straf- und Bußgeldverfahren und Vollstreckung in Straf- und Bußgeldsachen sowie von Ordnungs- und Zwangsmitteln


(1) Von den Geschäften der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren werden dem Rechtspfleger übertragen: 1. die Geschäfte bei der Vollziehung der Beschlagnahme (§ 111c Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 2 und 3 der Strafprozessordnung),2. die Geschäfte be

Strafprozeßordnung - StPO | § 459a Bewilligung von Zahlungserleichterungen


(1) Nach Rechtskraft des Urteils entscheidet über die Bewilligung von Zahlungserleichterungen bei Geldstrafen (§ 42 des Strafgesetzbuches) die Vollstreckungsbehörde. (2) Die Vollstreckungsbehörde kann eine Entscheidung über Zahlungserleichterunge

Strafprozeßordnung - StPO | § 459e Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe


(1) Die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf Anordnung der Vollstreckungsbehörde vollstreckt. (2) Die Anordnung setzt voraus, daß die Geldstrafe nicht eingebracht werden kann oder die Vollstreckung nach § 459c Abs. 2 unterbleibt. (3) Wegen eines Te

Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch - StGBEG | Art 293 Abwendung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe und Erbringung von Arbeitsleistungen


(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen zu treffen, wonach die Vollstreckungsbehörde dem Verurteilten gestatten kann, die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe nach § 43 des Strafgesetzbuches durch freie Arb

Referenzen

(1) Wenn über die Auslegung eines Strafurteils oder über die Berechnung der erkannten Strafe Zweifel entstehen oder wenn Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Strafvollstreckung erhoben werden, so ist die Entscheidung des Gerichts herbeizuführen.

(2) Das Gericht entscheidet ferner, wenn in den Fällen des § 454b Absatz 1 bis 3 sowie der §§ 455, 456 und 456c Abs. 2 Einwendungen gegen die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde erhoben werden oder wenn die Vollstreckungsbehörde anordnet, daß an einem Ausgelieferten, Abgeschobenen, Zurückgeschobenen oder Zurückgewiesenen die Vollstreckung einer Strafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung nachgeholt werden soll, und Einwendungen gegen diese Anordnung erhoben werden.

(3) Der Fortgang der Vollstreckung wird hierdurch nicht gehemmt; das Gericht kann jedoch einen Aufschub oder eine Unterbrechung der Vollstreckung anordnen. In den Fällen des § 456c Abs. 2 kann das Gericht eine einstweilige Anordnung treffen.

(1) Ein nach den §§ 73 bis 73b des Strafgesetzbuches eingezogener Gegenstand wird demjenigen, dem ein Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten aus der Tat erwachsen ist, oder dessen Rechtsnachfolger zurückübertragen. Gleiches gilt, wenn der Gegenstand nach § 76a Absatz 1 des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit § 76a Absatz 3 des Strafgesetzbuches, eingezogen worden ist. In den Fällen des § 75 Absatz 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches wird der eingezogene Gegenstand demjenigen, dem der Gegenstand gehört oder zusteht, herausgegeben, wenn dieser sein Recht fristgerecht bei der Vollstreckungsbehörde angemeldet hat.

(2) Hat das Gericht die Einziehung des Wertersatzes nach den §§ 73c und 76a Absatz 1 Satz 1 des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit § 76a Absatz 3 des Strafgesetzbuches, angeordnet, wird der Erlös aus der Verwertung der auf Grund des Vermögensarrestes oder der Einziehungsanordnung gepfändeten Gegenstände demjenigen, dem ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten aus der Tat erwachsen ist, oder an dessen Rechtsnachfolger ausgekehrt. § 111i gilt entsprechend.

(1) Wird gegen den Verurteilten eine Freiheitsstrafe vollstreckt, so ist für die nach den §§ 453, 454, 454a und 462 zu treffenden Entscheidungen die Strafvollstreckungskammer zuständig, in deren Bezirk die Strafanstalt liegt, in die der Verurteilte zu dem Zeitpunkt, in dem das Gericht mit der Sache befaßt wird, aufgenommen ist. Diese Strafvollstreckungskammer bleibt auch zuständig für Entscheidungen, die zu treffen sind, nachdem die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe unterbrochen oder die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafvollstreckungskammer kann einzelne Entscheidungen nach § 462 in Verbindung mit § 458 Abs. 1 an das Gericht des ersten Rechtszuges abgeben; die Abgabe ist bindend.

(2) In anderen als den in Absatz 1 bezeichneten Fällen ist das Gericht des ersten Rechtszuges zuständig. Das Gericht kann die nach § 453 zu treffenden Entscheidungen ganz oder zum Teil an das Amtsgericht abgeben, in dessen Bezirk der Verurteilte seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat; die Abgabe ist bindend. Abweichend von Absatz 1 ist in den dort bezeichneten Fällen das Gericht des ersten Rechtszuges zuständig, wenn es die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten hat und eine Entscheidung darüber gemäß § 66a Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches noch möglich ist.

(3) In den Fällen des § 460 entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Waren die verschiedenen Urteile von verschiedenen Gerichten erlassen, so steht die Entscheidung dem Gericht zu, das auf die schwerste Strafart oder bei Strafen gleicher Art auf die höchste Strafe erkannt hat, und falls hiernach mehrere Gerichte zuständig sein würden, dem Gericht, dessen Urteil zuletzt ergangen ist. War das hiernach maßgebende Urteil von einem Gericht eines höheren Rechtszuges erlassen, so setzt das Gericht des ersten Rechtszuges die Gesamtstrafe fest; war eines der Urteile von einem Oberlandesgericht im ersten Rechtszuge erlassen, so setzt das Oberlandesgericht die Gesamtstrafe fest. Wäre ein Amtsgericht zur Bildung der Gesamtstrafe zuständig und reicht seine Strafgewalt nicht aus, so entscheidet die Strafkammer des ihm übergeordneten Landgerichts.

(4) Haben verschiedene Gerichte den Verurteilten in anderen als den in § 460 bezeichneten Fällen rechtskräftig zu Strafe verurteilt oder unter Strafvorbehalt verwarnt, so ist nur eines von ihnen für die nach den §§ 453, 454, 454a und 462 zu treffenden Entscheidungen zuständig. Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. In den Fällen des Absatzes 1 entscheidet die Strafvollstreckungskammer; Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt.

(5) An Stelle der Strafvollstreckungskammer entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges, wenn das Urteil von einem Oberlandesgericht im ersten Rechtszuge erlassen ist. Das Oberlandesgericht kann die nach den Absätzen 1 und 3 zu treffenden Entscheidungen ganz oder zum Teil an die Strafvollstreckungskammer abgeben. Die Abgabe ist bindend; sie kann jedoch vom Oberlandesgericht widerrufen werden.

(6) Gericht des ersten Rechtszuges ist in den Fällen des § 354 Abs. 2 und des § 355 das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen worden ist, und in den Fällen, in denen im Wiederaufnahmeverfahren eine Entscheidung nach § 373 ergangen ist, das Gericht, das diese Entscheidung getroffen hat.

(1) Von den Geschäften der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren werden dem Rechtspfleger übertragen:

1.
die Geschäfte bei der Vollziehung der Beschlagnahme (§ 111c Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 2 und 3 der Strafprozessordnung),
2.
die Geschäfte bei der Vollziehung der Beschlagnahme und der Vollziehung des Vermögensarrestes sowie die Anordnung der Notveräußerung und die weiteren Anordnungen bei deren Durchführung (§§ 111k, 111l und 111p der Strafprozessordnung), soweit die entsprechenden Geschäfte im Zwangsvollstreckungs- und Arrestverfahren dem Rechtspfleger übertragen sind,
3.
die Geschäfte im Zusammenhang mit Insolvenzverfahren (§ 111i der Strafprozessordnung),
4.
die Geschäfte bei der Verwaltung beschlagnahmter oder gepfändeter Gegenstände (§ 111m der Strafprozessordnung) und
5.
die Geschäfte bei der Vollziehung der Herausgabe von beschlagnahmten beweglichen Sachen (§ 111n in Verbindung mit § 111c Absatz 1 der Strafprozessordnung).
In Bußgeldverfahren gilt für die Geschäfte der Staatsanwaltschaft Satz 1 entsprechend.

(2) Die der Vollstreckungsbehörde in Straf- und Bußgeldsachen obliegenden Geschäfte werden dem Rechtspfleger übertragen. Ausgenommen sind Entscheidungen nach § 114 des Jugendgerichtsgesetzes. Satz 1 gilt entsprechend, soweit Ordnungs- und Zwangsmittel von der Staatsanwaltschaft vollstreckt werden.

(2a) Der Rechtspfleger hat die ihm nach Absatz 2 Satz 1 übertragenen Sachen dem Staatsanwalt vorzulegen, wenn

1.
er von einer ihm bekannten Stellungnahme des Staatsanwalts abweichen will oder
2.
zwischen dem übertragenen Geschäft und einem vom Staatsanwalt wahrzunehmenden Geschäft ein so enger Zusammenhang besteht, dass eine getrennte Sachbearbeitung nicht sachdienlich ist, oder
3.
ein Ordnungs- oder Zwangsmittel von dem Staatsanwalt verhängt ist und dieser sich die Vorlage ganz oder teilweise vorbehalten hat.

(2b) Der Rechtspfleger kann die ihm nach Absatz 2 Satz 1 übertragenen Geschäfte dem Staatsanwalt vorlegen, wenn

1.
sich bei der Bearbeitung Bedenken gegen die Zulässigkeit der Vollstreckung ergeben oder
2.
ein Urteil vollstreckt werden soll, das von einem Mitangeklagten mit der Revision angefochten ist.

(2c) Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Staatsanwalt, solange er es für erforderlich hält. Er kann die Sachen dem Rechtspfleger zurückgeben. An eine dabei mitgeteilte Rechtsauffassung oder erteilte Weisungen ist der Rechtspfleger gebunden.

(3) Die gerichtliche Vollstreckung von Ordnungs- und Zwangsmitteln wird dem Rechtspfleger übertragen, soweit sich nicht der Richter im Einzelfall die Vollstreckung ganz oder teilweise vorbehält.

(4) (weggefallen)

(5) Die Leitung der Vollstreckung im Jugendstrafverfahren bleibt dem Richter vorbehalten. Dem Rechtspfleger werden die Geschäfte der Vollstreckung übertragen, durch die eine richterliche Vollstreckungsanordnung oder eine die Leitung der Vollstreckung nicht betreffende allgemeine Verwaltungsvorschrift ausgeführt wird. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf dem Gebiet der Vollstreckung im Jugendstrafverfahren dem Rechtspfleger nichtrichterliche Geschäfte zu übertragen, soweit nicht die Leitung der Vollstreckung durch den Jugendrichter beeinträchtigt wird oder das Vollstreckungsgeschäft wegen seiner rechtlichen Schwierigkeit, wegen der Bedeutung für den Betroffenen, vor allem aus erzieherischen Gründen, oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsanwendung dem Vollstreckungsleiter vorbehalten bleiben muss. Der Richter kann die Vorlage von übertragenen Vollstreckungsgeschäften anordnen.

(6) Gegen die Maßnahmen des Rechtspflegers ist der Rechtsbehelf gegeben, der nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. Ist hiernach ein Rechtsbehelf nicht gegeben, entscheidet über Einwendungen der Richter oder Staatsanwalt, an dessen Stelle der Rechtspfleger tätig geworden ist. Er kann dem Rechtspfleger Weisungen erteilen. Die Befugnisse des Behördenleiters aus den §§ 145, 146 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleiben unberührt.

(7) Unberührt bleiben ferner bundes- und landesrechtliche Vorschriften, welche die Vollstreckung von Vermögensstrafen im Verwaltungszwangsverfahren regeln.

(1) Nach Rechtskraft des Urteils entscheidet über die Bewilligung von Zahlungserleichterungen bei Geldstrafen (§ 42 des Strafgesetzbuches) die Vollstreckungsbehörde.

(2) Die Vollstreckungsbehörde kann eine Entscheidung über Zahlungserleichterungen nach Absatz 1 oder nach § 42 des Strafgesetzbuches nachträglich ändern oder aufheben. Dabei darf sie von einer vorausgegangenen Entscheidung zum Nachteil des Verurteilten nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel abweichen.

(3) Entfällt die Vergünstigung nach § 42 Satz 2 des Strafgesetzbuches, die Geldstrafe in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen, so wird dies in den Akten vermerkt. Die Vollstreckungsbehörde kann erneut eine Zahlungserleichterung bewilligen.

(4) Die Entscheidung über Zahlungserleichterungen erstreckt sich auch auf die Kosten des Verfahrens. Sie kann auch allein hinsichtlich der Kosten getroffen werden.

(1) Von den Geschäften der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren werden dem Rechtspfleger übertragen:

1.
die Geschäfte bei der Vollziehung der Beschlagnahme (§ 111c Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 2 und 3 der Strafprozessordnung),
2.
die Geschäfte bei der Vollziehung der Beschlagnahme und der Vollziehung des Vermögensarrestes sowie die Anordnung der Notveräußerung und die weiteren Anordnungen bei deren Durchführung (§§ 111k, 111l und 111p der Strafprozessordnung), soweit die entsprechenden Geschäfte im Zwangsvollstreckungs- und Arrestverfahren dem Rechtspfleger übertragen sind,
3.
die Geschäfte im Zusammenhang mit Insolvenzverfahren (§ 111i der Strafprozessordnung),
4.
die Geschäfte bei der Verwaltung beschlagnahmter oder gepfändeter Gegenstände (§ 111m der Strafprozessordnung) und
5.
die Geschäfte bei der Vollziehung der Herausgabe von beschlagnahmten beweglichen Sachen (§ 111n in Verbindung mit § 111c Absatz 1 der Strafprozessordnung).
In Bußgeldverfahren gilt für die Geschäfte der Staatsanwaltschaft Satz 1 entsprechend.

(2) Die der Vollstreckungsbehörde in Straf- und Bußgeldsachen obliegenden Geschäfte werden dem Rechtspfleger übertragen. Ausgenommen sind Entscheidungen nach § 114 des Jugendgerichtsgesetzes. Satz 1 gilt entsprechend, soweit Ordnungs- und Zwangsmittel von der Staatsanwaltschaft vollstreckt werden.

(2a) Der Rechtspfleger hat die ihm nach Absatz 2 Satz 1 übertragenen Sachen dem Staatsanwalt vorzulegen, wenn

1.
er von einer ihm bekannten Stellungnahme des Staatsanwalts abweichen will oder
2.
zwischen dem übertragenen Geschäft und einem vom Staatsanwalt wahrzunehmenden Geschäft ein so enger Zusammenhang besteht, dass eine getrennte Sachbearbeitung nicht sachdienlich ist, oder
3.
ein Ordnungs- oder Zwangsmittel von dem Staatsanwalt verhängt ist und dieser sich die Vorlage ganz oder teilweise vorbehalten hat.

(2b) Der Rechtspfleger kann die ihm nach Absatz 2 Satz 1 übertragenen Geschäfte dem Staatsanwalt vorlegen, wenn

1.
sich bei der Bearbeitung Bedenken gegen die Zulässigkeit der Vollstreckung ergeben oder
2.
ein Urteil vollstreckt werden soll, das von einem Mitangeklagten mit der Revision angefochten ist.

(2c) Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Staatsanwalt, solange er es für erforderlich hält. Er kann die Sachen dem Rechtspfleger zurückgeben. An eine dabei mitgeteilte Rechtsauffassung oder erteilte Weisungen ist der Rechtspfleger gebunden.

(3) Die gerichtliche Vollstreckung von Ordnungs- und Zwangsmitteln wird dem Rechtspfleger übertragen, soweit sich nicht der Richter im Einzelfall die Vollstreckung ganz oder teilweise vorbehält.

(4) (weggefallen)

(5) Die Leitung der Vollstreckung im Jugendstrafverfahren bleibt dem Richter vorbehalten. Dem Rechtspfleger werden die Geschäfte der Vollstreckung übertragen, durch die eine richterliche Vollstreckungsanordnung oder eine die Leitung der Vollstreckung nicht betreffende allgemeine Verwaltungsvorschrift ausgeführt wird. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf dem Gebiet der Vollstreckung im Jugendstrafverfahren dem Rechtspfleger nichtrichterliche Geschäfte zu übertragen, soweit nicht die Leitung der Vollstreckung durch den Jugendrichter beeinträchtigt wird oder das Vollstreckungsgeschäft wegen seiner rechtlichen Schwierigkeit, wegen der Bedeutung für den Betroffenen, vor allem aus erzieherischen Gründen, oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsanwendung dem Vollstreckungsleiter vorbehalten bleiben muss. Der Richter kann die Vorlage von übertragenen Vollstreckungsgeschäften anordnen.

(6) Gegen die Maßnahmen des Rechtspflegers ist der Rechtsbehelf gegeben, der nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. Ist hiernach ein Rechtsbehelf nicht gegeben, entscheidet über Einwendungen der Richter oder Staatsanwalt, an dessen Stelle der Rechtspfleger tätig geworden ist. Er kann dem Rechtspfleger Weisungen erteilen. Die Befugnisse des Behördenleiters aus den §§ 145, 146 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleiben unberührt.

(7) Unberührt bleiben ferner bundes- und landesrechtliche Vorschriften, welche die Vollstreckung von Vermögensstrafen im Verwaltungszwangsverfahren regeln.

(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen zu treffen, wonach die Vollstreckungsbehörde dem Verurteilten gestatten kann, die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe nach § 43 des Strafgesetzbuches durch freie Arbeit abzuwenden. Soweit der Verurteilte die freie Arbeit geleistet hat, ist die Ersatzfreiheitsstrafe erledigt. Die Arbeit muß unentgeltlich sein; sie darf nicht erwerbswirtschaftlichen Zwecken dienen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(2) Durch die freie Arbeit wird kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts und kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Sozialversicherung, einschließlich der Arbeitslosenversicherung, oder des Steuerrechts begründet. Die Vorschriften über den Arbeitsschutz finden sinngemäße Anwendung.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für freie Arbeit, die aufgrund einer Anordnung im Gnadenwege ausgeübt wird sowie für gemeinnützige Leistungen und Arbeitsleistungen nach § 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Strafgesetzbuches, § 153a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Strafprozeßordnung, § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Jugendgerichtsgesetzes und § 98 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten oder aufgrund einer vom Gesetz vorgesehenen entsprechenden Anwendung der genannten Vorschriften.

(1) Ein nach den §§ 73 bis 73b des Strafgesetzbuches eingezogener Gegenstand wird demjenigen, dem ein Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten aus der Tat erwachsen ist, oder dessen Rechtsnachfolger zurückübertragen. Gleiches gilt, wenn der Gegenstand nach § 76a Absatz 1 des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit § 76a Absatz 3 des Strafgesetzbuches, eingezogen worden ist. In den Fällen des § 75 Absatz 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches wird der eingezogene Gegenstand demjenigen, dem der Gegenstand gehört oder zusteht, herausgegeben, wenn dieser sein Recht fristgerecht bei der Vollstreckungsbehörde angemeldet hat.

(2) Hat das Gericht die Einziehung des Wertersatzes nach den §§ 73c und 76a Absatz 1 Satz 1 des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit § 76a Absatz 3 des Strafgesetzbuches, angeordnet, wird der Erlös aus der Verwertung der auf Grund des Vermögensarrestes oder der Einziehungsanordnung gepfändeten Gegenstände demjenigen, dem ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten aus der Tat erwachsen ist, oder an dessen Rechtsnachfolger ausgekehrt. § 111i gilt entsprechend.

(1) Die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf Anordnung der Vollstreckungsbehörde vollstreckt.

(2) Die Anordnung setzt voraus, daß die Geldstrafe nicht eingebracht werden kann oder die Vollstreckung nach § 459c Abs. 2 unterbleibt.

(3) Wegen eines Teilbetrages, der keinem vollen Tag Freiheitsstrafe entspricht, darf die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe nicht angeordnet werden.

(4) Die Ersatzfreiheitsstrafe wird nicht vollstreckt, soweit die Geldstrafe entrichtet oder beigetrieben wird oder die Vollstreckung nach § 459d unterbleibt. Absatz 3 gilt entsprechend.

(1) Ein nach den §§ 73 bis 73b des Strafgesetzbuches eingezogener Gegenstand wird demjenigen, dem ein Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten aus der Tat erwachsen ist, oder dessen Rechtsnachfolger zurückübertragen. Gleiches gilt, wenn der Gegenstand nach § 76a Absatz 1 des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit § 76a Absatz 3 des Strafgesetzbuches, eingezogen worden ist. In den Fällen des § 75 Absatz 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches wird der eingezogene Gegenstand demjenigen, dem der Gegenstand gehört oder zusteht, herausgegeben, wenn dieser sein Recht fristgerecht bei der Vollstreckungsbehörde angemeldet hat.

(2) Hat das Gericht die Einziehung des Wertersatzes nach den §§ 73c und 76a Absatz 1 Satz 1 des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit § 76a Absatz 3 des Strafgesetzbuches, angeordnet, wird der Erlös aus der Verwertung der auf Grund des Vermögensarrestes oder der Einziehungsanordnung gepfändeten Gegenstände demjenigen, dem ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten aus der Tat erwachsen ist, oder an dessen Rechtsnachfolger ausgekehrt. § 111i gilt entsprechend.

(1) Die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf Anordnung der Vollstreckungsbehörde vollstreckt.

(2) Die Anordnung setzt voraus, daß die Geldstrafe nicht eingebracht werden kann oder die Vollstreckung nach § 459c Abs. 2 unterbleibt.

(3) Wegen eines Teilbetrages, der keinem vollen Tag Freiheitsstrafe entspricht, darf die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe nicht angeordnet werden.

(4) Die Ersatzfreiheitsstrafe wird nicht vollstreckt, soweit die Geldstrafe entrichtet oder beigetrieben wird oder die Vollstreckung nach § 459d unterbleibt. Absatz 3 gilt entsprechend.

(1) Ein nach den §§ 73 bis 73b des Strafgesetzbuches eingezogener Gegenstand wird demjenigen, dem ein Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten aus der Tat erwachsen ist, oder dessen Rechtsnachfolger zurückübertragen. Gleiches gilt, wenn der Gegenstand nach § 76a Absatz 1 des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit § 76a Absatz 3 des Strafgesetzbuches, eingezogen worden ist. In den Fällen des § 75 Absatz 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches wird der eingezogene Gegenstand demjenigen, dem der Gegenstand gehört oder zusteht, herausgegeben, wenn dieser sein Recht fristgerecht bei der Vollstreckungsbehörde angemeldet hat.

(2) Hat das Gericht die Einziehung des Wertersatzes nach den §§ 73c und 76a Absatz 1 Satz 1 des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit § 76a Absatz 3 des Strafgesetzbuches, angeordnet, wird der Erlös aus der Verwertung der auf Grund des Vermögensarrestes oder der Einziehungsanordnung gepfändeten Gegenstände demjenigen, dem ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten aus der Tat erwachsen ist, oder an dessen Rechtsnachfolger ausgekehrt. § 111i gilt entsprechend.

(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen zu treffen, wonach die Vollstreckungsbehörde dem Verurteilten gestatten kann, die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe nach § 43 des Strafgesetzbuches durch freie Arbeit abzuwenden. Soweit der Verurteilte die freie Arbeit geleistet hat, ist die Ersatzfreiheitsstrafe erledigt. Die Arbeit muß unentgeltlich sein; sie darf nicht erwerbswirtschaftlichen Zwecken dienen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(2) Durch die freie Arbeit wird kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts und kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Sozialversicherung, einschließlich der Arbeitslosenversicherung, oder des Steuerrechts begründet. Die Vorschriften über den Arbeitsschutz finden sinngemäße Anwendung.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für freie Arbeit, die aufgrund einer Anordnung im Gnadenwege ausgeübt wird sowie für gemeinnützige Leistungen und Arbeitsleistungen nach § 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Strafgesetzbuches, § 153a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Strafprozeßordnung, § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Jugendgerichtsgesetzes und § 98 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten oder aufgrund einer vom Gesetz vorgesehenen entsprechenden Anwendung der genannten Vorschriften.

(1) Ein nach den §§ 73 bis 73b des Strafgesetzbuches eingezogener Gegenstand wird demjenigen, dem ein Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten aus der Tat erwachsen ist, oder dessen Rechtsnachfolger zurückübertragen. Gleiches gilt, wenn der Gegenstand nach § 76a Absatz 1 des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit § 76a Absatz 3 des Strafgesetzbuches, eingezogen worden ist. In den Fällen des § 75 Absatz 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches wird der eingezogene Gegenstand demjenigen, dem der Gegenstand gehört oder zusteht, herausgegeben, wenn dieser sein Recht fristgerecht bei der Vollstreckungsbehörde angemeldet hat.

(2) Hat das Gericht die Einziehung des Wertersatzes nach den §§ 73c und 76a Absatz 1 Satz 1 des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit § 76a Absatz 3 des Strafgesetzbuches, angeordnet, wird der Erlös aus der Verwertung der auf Grund des Vermögensarrestes oder der Einziehungsanordnung gepfändeten Gegenstände demjenigen, dem ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten aus der Tat erwachsen ist, oder an dessen Rechtsnachfolger ausgekehrt. § 111i gilt entsprechend.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.