Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 21. Apr. 2016 - 6 L 7/14

ECLI: ECLI:DE:OVGST:2016:0421.6L7.14.0A
published on 21/04/2016 00:00
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 21. Apr. 2016 - 6 L 7/14
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Gründe

I.

1

Zwischen den Beteiligten besteht Streit um die nicht erfolgte Rücknahme einer nach Abbruch des Mitbestimmungsverfahrens vollzogenen Personalmaßnahme nach dem Wiederaufgreifen des Mitbestimmungsverfahrens.

2

Der Beteiligte hatte beabsichtigt, den Tarifbeschäftigten T. die Tätigkeit eines „IT-Fachbetreuers coSachNT“ unter gleichzeitiger Gewährung einer Funktionsstufe 1 TV-BA zu übertragen und leitete für diese Maßnahme das Mitbestimmungsverfahren gegenüber dem Antragsteller als der bei dem Jobcenter A-Stadt gebildeten Personalrat ein. Dieser hat seine Zustimmung zur Durchführung dieser Personalmaßnahme verweigert. Der Beteiligte hat diese Zustimmungsverweigerung als unbeachtlich angesehen und das Mitbestimmungsverfahren zum 15. November 2012 abgebrochen. Der Beteiligte hat sodann Herrn T. die Tätigkeit eines „IT-Fachbetreuers coSachNT“ unter gleichzeitiger Gewährung der tätigkeitsunabhängigen Funktionsstufe 1 TV-BA übertragen.

3

Der Antragsteller hatte hiernach bei dem Verwaltungsgericht Halle im Januar 2013 ein personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren (Az.: 10 A 2/13 HAL) eingeleitet, mit welchem er sich gegen den Abbruch des vorbezeichneten Mitbestimmungsverfahrens gewandt hatte. Auf richterlichen Hinweis in der mündlichen Anhörung am 12. März 2013 in diesem Verfahren hatte sich der Beteiligte verpflichtet, das Mitbestimmungsverfahren fortzusetzen. Dies ist durch Anrufung der Trägerversammlung und hiernach der Einigungsstelle erfolgt.

4

Im Rahmen eines Einigungsversuches im Zusammenhang mit den wiederaufgenommenen Mitbestimmungsverfahren hat der Antragsteller auf der Grundlage seines Beschlusses vom 2. Mai 2013 den Beteiligten aufgefordert, die Gewährung der Funktionsstufe an Herrn T. einzustellen. Mit Schreiben vom 30. Mai 2013 wandte sich der Antragsteller an den Beteiligten und bat diesen „um Mitteilung zur Rücknahme der Gewährung der tätigkeitsunabhängigen Funktionsstufe für die IT-Fachbetreuung coSachNT an Herrn T. ab 01.07.2012 bis zum 04.06.2013“.

5

Mit Schreiben vom 27. Mai 2013 teilte der Beteiligte dem Antragsteller im Hinblick auf dessen Einwendungen im wiederaufgenommenen Mitbestimmungsverfahren mit, dass sich aus § 69 Abs. 1 BPersVG nicht zwingend ergeben, dass vor Abschluss des Mitbestimmungsverfahrens die Rücknahme der Maßnahmen zu erfolgen habe. Herr T. nehme die Aufgaben der IT-Fachbetreuung auch aktuell weiterhin wahr. Daraus erwachse auch sein Anspruch auf Gewährung der Funktionsstufe nach § 20 TV-BA. Bis zu einer Entscheidung der Einigungsstelle beabsichtige er - der Beteiligte - daher nicht, die Beauftragung zu widerrufen.

6

Herrn T. sind seit dem 9. Dezember 2013 andere Aufgaben außerhalb des Zuständigkeitsbereiches des Beteiligten übertragen worden.

7

Auf der Grundlage seines Beschlusses vom 26. Juni 2013 hat der Antragsteller am 4. September 2013 bei dem Verwaltungsgericht Halle das hier maßgebliche Beschlussverfahren eingeleitet. Zur Begründung hat er im Wesentlichen geltend gemacht:

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Gemäß § 69 Abs. 1 BPersVG könne eine der Mitbestimmung unterliegende Maßnahme - wie hier - nur umgesetzt werden, wenn die Zustimmung des Personalrates vorliege, was vorliegend nicht der Fall sei. Infolge dessen sei die bereits umgesetzte Maßnahme rückgängig zu machen. Anderenfalls würde ein mitbestimmungswidriger Zustand aufrechterhalten, was dem Sinn der Norm widerspreche. Zwar könne die Dienststelle im Falle der Zustimmungsverweigerung vorläufig Maßnahmen treffen, wenn eilbedürftige Gründe dies geböten; ein solcher Fall liege indes hier nicht vor. Selbst wenn sich der Beteiligte auf § 69 Abs. 5 BPersVG berufen könnte, hätte es einer entsprechenden Mitteilung an ihn - den Antragsteller - bedurft. Auch dies sei nicht erfolgt. Es stelle einen kaum zu überbietenden Affront gegenüber der Personalvertretung dar, wenn die seinerzeitige Beteiligte einem Mitbestimmungsverfahren ihren eigenen Sohn betreffend nach gerichtlicher Erklärung zur Weiterführung des Mitbestimmungsverfahrens die Maßnahme nicht zurücknehme oder zumindest formell unter den Voraussetzungen des § 69 Abs. 5 BPersVG vorläufig bis zur Entscheidung der Einigungsstelle fortsetze.

9

Es bestehe auch ein Feststellungsinteresse, denn der Dienststelle solle vor Augen geführt werden, dass die Durchsetzung von mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen grundsätzlich nur dann erfolgen könne, wenn die Personalvertretung zustimme oder das dafür bestimmte im Gesetz geregelte Verfahren bis zu Ende durchgeführt worden sei oder - im Ausnahmefall - eine vorläufige Umsetzung erfolgen könne, wenn besondere in der Natur der Sache liegende Gründe dies rechtfertigten. Insofern sei eine Wiederholungsgefahr auch nicht auszuschließen, was der Vortrag des Beteiligten im Beschlussverfahren belege. Ziel des vorliegenden Verfahrens sei allein, feststellen zu lassen, dass die Maßnahme (Fortsetzung der Übertragung der Tätigkeit des „IT-Fachbetreuers coSachNT“ bei gleichzeitiger Gewährung der tätigkeitsunabhängigen Funktionsstufe an den Arbeitnehmer T.) in der Zeit vom 12. März 2013 bis zum Abschluss des in dieser Sache durchgeführten Einigungsstellenverfahrens rechtswidrig gewesen und nicht aus Gründen des § 69 Abs. 5 BPersVG gedeckt gewesen sei.

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Der Antragsteller hat beantragt,

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festzustellen, dass die fortgesetzte Übertragung der Tätigkeit eines „IT-Fachbetreuers coSachNT“ unter gleichzeitiger Gewährung der tätigkeitsunabhängigen Funktionsstufe 1 TV-BA an den Arbeitsnehmer T. nach dem 12. März 2013 rechtswidrig war,

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hilfsweise,

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festzustellen, dass die fortgesetzte Übertragung der Tätigkeit eines „IT-Fachbetreuers coSachNT“ unter gleichzeitiger Gewährung der tätigkeitsunabhängigen Funktionsstufe 1 TV-BA an den Arbeitsnehmer T. ab dem 12. März 2013 bis zur Entscheidung der Einigungsstelle nicht aus der Natur der Sache liegenden und keinen Aufschub duldenden Gründen vorläufig erforderlich war.

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Der Beteiligte hat beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

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Er rügte im Wesentlichen die Zulässigkeit des Hauptantrages. Im Übrigen verhalte sich der Antragsteller treuwidrig, wenn er auf die angeblich fehlende Regelung des § 69 Abs. 5 BPersVG hinweise. Der Hilfsantrag richte sich zudem ausdrücklich auf die Feststellung einer Übertragung in der Vergangenheit. Mit dem obsiegenden Antrag würde dem Antragsteller lediglich bescheinigt, dass er in der Vergangenheit Recht gehabt habe. Eine bloß gutachterliche Tätigkeit sei durch das Gericht indes nicht erstreitbar. Der Hilfsantrag stelle zudem eine unzulässige Klageänderung dar, der ausdrücklich widersprochen werde. In der Antragsschrift habe sich der Antragsteller mit keinem Wort auf die angebliche Verletzung vom § 69 Abs. 5 BPersVG berufen. Ungeachtet dessen sei der Hilfsantrag auch unbegründet, denn der Vortrag sei in sich widersprüchlich. Entweder gehe es dem Antragsteller um die Verletzung des Verfahrens oder die Person des Beschäftigten. Die ungewöhnliche Heraushebung des Namens der Person lege im Übrigen den Beschluss nahe, dass der Personalrat mit dem Beschlussverfahren personalpolitische Ziele verfolge.

17

Mit - dem Antragsteller am 13. Oktober 2014 zugestellten - Beschluss vom 23. September 2014 hat das Verwaltungsgericht Halle die Anträge abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Hauptantrag sei bereits mangels Antragsbefugnis unzulässig. Eine Betroffenheit des Antragstellers in eigenen personalvertretungsrechtlichen Rechtspositionen komme nicht in Betracht. Der Hilfsantrag sei ebenfalls unzulässig, wobei dahinstehen könne, ob hiermit eine unzulässige Antragsänderung vorliege. Denn jedenfalls bestehe kein Feststellungsbedürfnis für die Frage, ob der Verbleib von Herrn T. auf dem Dienstposten nach der Erklärung der Beteiligten, das Mitbestimmungsverfahren fortzuführen, aus in der Natur der Sache liegende und keinen Aufschub duldenden Gründen vorläufig erforderlich gewesen sei. Die Beteiligte habe für sich nicht in Anspruch genommen, dass diese Voraussetzungen vorlägen. Eine vorläufige Regelung im Sinne von § 69 Abs. 5 Satz 1 BPersVG habe die Beteiligte nicht getroffen, sondern - ausgehend von der allerdings unzutreffenden Ausfassung, die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers sei unbeachtlich - die beabsichtigte Maßnahme vollzogen. Die nicht Rückgängigmachung der Maßnahme im Hinblick auf die Fortsetzung des Mitbestimmungsverfahrens sei keine vorläufige Regelung im Sinne des § 69 Abs. 5 BPersVG. Schließlich dürften die Anträge auch deswegen unzulässig sein, weil kein Rechtsbedürfnis für die begehrten Feststellungen mehr bestehe. Im vorliegenden Fall entfalte die Maßnahme im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keine Rechtswirkungen mehr. Da der Antragsteller nicht auf eine abstrakte, vom Ausgangsfall losgelöste Fragestellung übergegangen sei, ergäbe sich ein Rechtsschutzinteresse auch nicht im Hinblick auf vergleichbare künftige Fälle.

18

Auf der Grundlage eines entsprechenden Beschlusses vom 29. Oktober 2014 hat der Antragsteller hiergegen am 13. November 2014 bei dem Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschwerde eingelegt. Mit dem - innerhalb der vom Vorsitzenden verlängerten Frist - am 15. Januar 2015 eingegangenen Schriftsatz zur Begründung der Beschwerde hat der Antragsteller diese auf die Feststellung beschränkt, dass die Beschäftigung des Arbeitsnehmers T. in der Tätigkeit eines „IT-Fachbetreuers coSachNT“ unter gleichzeitiger Gewährung einer tätigkeitsunabhängigen Funktionsstufe 1 TV-BA nach dem 12. März 2013 bis zur Aufnahme einer Tätigkeit außerhalb des Zuständigkeitsbereiches der Beteiligten nicht aus der Natur der Sache liegenden und keinen Aufschub duldenden Gründen vorläufig erforderlich gewesen sei beschränkt und ausdrücklich klargestellt, dass nunmehr nur noch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens der gestellte Hilfsantrag weiter verfolgt werde.

19

Dieser sei zulässig und begründet. Er habe grundsätzlich ein Recht, feststellen zu lassen, ob eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme nach § 69 Abs. 5 BPersVG rechtmäßig vorläufig durchgeführt worden sei oder nicht. Insofern sei er - der Antragsteller - durch die vom Beteiligten aufrecht erhaltene Personalmaßnahme für die Zeit vom 12. März 2013 bis zur tatsächlichen Erledigung durch die Übertragung von anderweitigen Aufgaben außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Beteiligten in seinen Rechten verletzt. Er verfolge daher mit dem Antrag eigene Rechte. § 65 Abs. 5 Satz 2 BPersVG treffe sowohl formal-rechtliche als auch materiell-rechtliche Bedingungen. Insofern dürfe die Personalvertretung auch in Bezug auf vorläufige Regelungen rechtliche Schritte einleiten. Richtigerweise könne daher die Berechtigung zur Vornahme einer vorläufigen Maßnahme auch im Nachhinein durch den Personalrat dahingehend überprüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen zur Vornahme einer vorläufigen Maßnahme gegolten hätten. Antragsbefugnis wie Rechtsschutzinteresse seien daher vorliegend gegeben. Das Rechtsschutzinteresse für die vorliegende Feststellung sei gegeben, weil in Zukunft nicht ausgeschlossen werden könne, dass eine Fallgestaltung wie die vorliegende immer wieder auftrete. Es bedürfe deshalb der grundsätzlichen Klärung, ob die Dienststelle in Fällen wie dem vorliegend nach Fortsetzung des Mitbestimmungsverfahrens in jedem Fall prüfen müsse, ob die Voraussetzungen des § 69 Abs. 5 BPersVG vorlägen, wenn sie die mitbestimmungspflichtige Maßnahme weiter aufrecht erhalten wolle. Da der Beteiligte angeblich zu keiner Zeit in Abrede gestellt habe, dass die Übertragung der streitgegenständlichen Tätigkeit nicht auf § 69 Abs. 5 BPersVG gestützt worden sei, könne auch ein Anerkenntnisbeschluss eine verfahrensbeendende Entscheidung darstellen. Klageziel sei, dass durch die beantragte Feststellung zukünftig geklärt werde, dass die Dienststelle eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme innerhalb eines Mitbestimmungsverfahrens nur dann durchführen dürfe, wenn die Voraussetzungen des § 69 Abs. 5 BPersVG vorlägen und die Dienststelle dies dem Personalrat auch ausdrücklich erkläre.

20

Das Verwaltungsgericht sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass die Beteiligte für sich nicht in Anspruch genommen habe, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 69 Abs. 5 Satz 1 BPersVG vorgelegen hätten. Aus seiner Sicht komme es nicht darauf an, ob sich die Beteiligte schriftlich oder in anderer Form unter Bezugnahme auf § 69 Abs. 5 Satz 1 BPersVG bezogen habe, sondern nur auf deren tatsächlichen Handlungen. Relevant sei daher nur, ob die Dienststelle eine Maßnahme, die der Mitbestimmung nach § 69 Abs. 1 BPersVG unterliege, nach Ablehnung durch den Personalrat tatsächlich umgesetzt habe. Unzutreffend sei weiterhin, dass das Verwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer vorläufigen Maßnahme ausgegangen sei. Durch die Anerkennung der Mitbestimmungspflicht des Antragstellers sei eine Zäsur eingetreten die die Beteiligte dazu gezwungen habe zu entscheiden, ob sie die bereits durchgeführte mitbestimmungspflichtige Maßnahme bis zum endgültigen Abschluss des Mitbestimmungsverfahrens durch die Entscheidung der Einigungsstelle zurücknehme. Durch die Anerkennung der Mitbestimmungspflicht habe sich die Beteiligte wieder dem Reglement des § 69 Abs. 1 bis 4 BPersVG unterworfen. Vorliegend habe die Beteiligte faktisch die Maßnahme nach Anerkenntnis der Mitbestimmungspflicht und der Verpflichtung zur Fortführung des Mitbestimmungsverfahrens aufrechterhalten. Dies stelle sich als Maßnahme nach § 69 Abs. 5 Satz 1 BPersVG dar, die sich entsprechend daran messen lassen müsse. Insofern gehe es ihm - dem Antragsteller - lediglich um die Rechtmäßigkeit der Berechtigung der Dienststelle in Bezug auf die weitere Aufrechterhaltung der im Streit befindlichen Personalmaßnahme. Ihm gehe es hingegen nicht um die Rückgängigmachung der Maßnahme bezüglich des Arbeitsnehmers T., sondern nur um die Herstellung eines Zustandes, der dem Bundespersonalvertretungsgesetz entsprochen habe.

21

Wenn sich eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme erledigt habe, sei es zudem zulässig, den konkreten Feststellungsantrag auf einen abstrakten Feststellungsantrag umzustellen. Voraussetzung dafür sei eine Wiederholungsgefahr. Diese sei vorliegend anzunehmen. Seien bereits in der Vergangenheit die Mitbestimmungsrechte missachtet worden, so spreche eine tatsächliche Vermutung dafür, dass eine Wiederholungsgefahr gegeben sei. Dies sei vorliegend der Fall, denn der Beteiligte habe bereits in der Vergangenheit die Mitbestimmungsrechte des Antragstellers gröblich missachte, wovon zahlreiche Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Halle zeugten, die zum Teil durch mehrere Instanzen geführt worden und zum Teil noch nicht beendet seien.

22

Der Antragsteller beantragt nunmehr,

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den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle vom 23. September 2014 (Az. 10 A 9/13 HAL) abzuändern und

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festzustellen, dass die fortgesetzte Übertragung der Tätigkeit eines „IT-Fachbetreuers coSachNT“ unter gleichzeitiger Gewährung der tätigkeitsunabhängigen Funktionsstufe 1 TV-BA an den Arbeitsnehmer T. ab dem 12. März 2013 keine Maßnahme gewesen ist, die der Natur der Sache nach Aufschub duldete und eine vorläufige Regelung erlaubte,

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hilfsweise festzustellen, dass die Beteiligte durch die fortgesetzte Übertragung der Tätigkeit eines „IT-Fachbetreuers coSachNT“ unter gleichzeitiger Gewährung der tätigkeitsunabhängigen Funktionsstufe 1 TV-BA an den Arbeitnehmer T. ab dem 12. März 2013 die Mitbestimmungsrechte des Antragstellers aus § 69 Abs. 5 BPersVG verletzt hat,

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höchsthilfsweise festzustellen, dass die Beteiligte im Falle des Abbruchs und der späteren Fortsetzung eines Mitbestimmungsverfahrens verpflichtet ist, den Antragsteller nach § 69 Abs. 5 BPersVG zu beteiligen, wenn sie beabsichtigt, die in diesem Mitbestimmungsverfahren bereits durchgeführte mitbestimmungspflichtige Maßnahme weiter aufrecht zu erhalten.

27

Der Beteiligte beantragt,

28

die Beschwerde zurückzuweisen.

29

Er macht unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen ergänzend im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen geltend: Für den Hauptantrag in der Beschwerde bestehe nach wie vor kein Feststellungsinteresse und ebenfalls kein Rechtsschutzbedürfnis. Entfalte - wie hier - die abgeschlossene Maßnahme keine Rechtswirkung mehr, könne zulässigerweise ein konkreter Feststellungsantrag nicht mehr gestellt werden. Es seien auch keine vergleichbaren künftigen Fälle erkennbar. Auch habe er - der Beteiligte - zu keinem Zeitpunkt in Abrede gestellt, dass die Übertragung der Tätigkeit nicht aus der Natur der Sache liegenden und keinen Aufschub duldenden Gründen vorläufig erforderlich gewesen sei und in keinem Falle § 69 Abs. 5 BPersVG für sich in Anspruch genommen habe.

30

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten, insbesondere die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

II.

31

1. Die gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i. V. m. § 87 Abs. 1 ArbGG zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 10. Kammer - vom 23. September 2014, soweit darin der Hilfsantrag zurückgewiesen wurde, ist unbegründet. Der - erstinstanzliche Hilfsantrag und nunmehrige - Hauptantrag im Beschwerdeverfahren (a) bleibt ebenso wie die weiteren Hilfsanträge (b, c) ohne Erfolg.

32

a) Der als konkretes Feststellungsbegehren anzusehende Hauptantrag im Beschwerdeverfahren ist bereits unzulässig.

33

Einem Feststellungsantrag fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Feststellung begehrt wird, dass eine bestimmte, bereits abgeschlossene Maßnahme unwirksam sei oder dass an ihr ein Beteiligungsrecht bestanden habe, falls die Maßnahme im Zeitpunkt der Entscheidung keine Rechtswirkung mehr entfaltet. In diesem Fall könnte die Entscheidung einem Verfahrensbeteiligten lediglich bescheinigen, dass er Recht oder Unrecht gehabt habe. Es ist aber nicht Aufgabe des Gerichtes gutachterlich tätig zu werden. Das Rechtsschutzinteresse für eine fallbezogene Feststellung wird auch nicht dadurch begründet, dass sie den Beteiligten für künftige Fälle als Richtschnur dienen könnte. Hat sich eine beteiligungspflichtige Maßnahme erledigt, weil ihr Vollzug nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, so ist es dem Personalrat unbenommen, eine abstrakte Feststellung des Inhalts zu beantragen, dass in vergleichbaren Fällen ein Beteiligungsrecht besteht. Ist zu erwarten, dass die gleiche Streitfrage künftig erneut auftaucht, muss dem durch eine vom Ausgangsfall abgelöste Antragstellung Rechnung getragen werden, weil dann die Rechtskraftwirkung auch für diese Fälle entschieden werden kann. Ein solcher allgemeiner Feststellungsantrag muss spätestens in der letzten Tatsacheninstanz gestellt werden. Diese Grundsätze gelten insbesondere, wenn der Personalrat Rechte gegenüber dem Dienststellenleiter geltend macht (so zum Vorstehenden ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 11. März 2014 - 6 PB 41.13 - und Beschluss vom 19. Oktober 2015 - 5 P 11.14 -, jeweils juris [m. z. N.]).

34

Vorliegend fehlt es dem Hauptantrag im Beschwerdeverfahren am Rechtsschutzbedürfnis, weil mit ihm letztlich lediglich die Feststellung begehrt wird, dass an einer bestimmten, bereits abgeschlossenen Maßnahme („die fortgesetzte Übertragung der Tätigkeit eines ,IT-Fachbetreuers coSachNT’ unter gleichzeitiger Gewährung der tätigkeitsunabhängigen Funktionsstufe 1 TV-BA an den Arbeitsnehmer T. ab dem 12. März 2013“) ein Beteiligungsrecht bestanden habe, wenngleich die Maßnahme im Zeitpunkt der Entscheidung des Senates keine Rechtswirkung mehr entfaltet, weil Herrn T. seit dem 9. Dezember 2013 andere Aufgaben außerhalb des Zuständigkeitsbereiches des Beteiligten übertragen worden sind. Dass und gegebenenfalls welche Rechtswirkungen die unlängst beendete Aufgabenübertragung gleichwohl nicht entfalten sollte, zeigt die Beschwerde weder - substantiiert - auf, noch ist dies im Hinblick darauf, dass Herr T. den Zuständigkeitsbereich des Beteiligten und damit im Übrigen auch den des Antragstellers verlassen hat, anderweitig für den Senat ersichtlich. Es handelt sich letztlich um einen abgeschlossenen, nicht mehr rückgängig zu machenden Sachverhalt.

35

Dem Feststellungsantrag mangelt es am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis zugleich deshalb, weil - wie auch das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat - der Beteiligte zu keinem Zeitpunkt konkludent zu erkennen gegeben oder gar ausdrücklich für sich reklamiert hat, dass die (erledigte) Maßnahme eine solche „gewesen ist, die der Natur der Sache nach Aufschub duldete und eine vorläufige Regelung erlaubte“. Vielmehr hat der Beteiligte beständig darauf verwiesen, dass er die Maßnahme endgültig vollzogen habe, da er die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers als unbeachtlich angesehen und das Mitbestimmungsverfahren zum 15. November 2012 abgebrochen hatte.

36

b) Der als konkretes Feststellungsbegehren anzusehende erste Hilfsantrag im Beschwerdeverfahren ist ebenfalls bereits unzulässig, da auch insoweit nur eine fallbezogene Feststellung bezogen auf eine bestimmte, bereits abgeschlossene Maßnahme („die fortgesetzte Übertragung der Tätigkeit eines ,IT-Fachbetreuers coSachNT’ unter gleichzeitiger Gewährung der tätigkeitsunabhängigen Funktionsstufe 1 TV-BA an den Arbeitsnehmer T. ab dem 12. März 2013“) wird, obwohl - wie bereits ausgeführt - die Maßnahme im Zeitpunkt der Entscheidung des Senates keine Rechtswirkung mehr entfaltet. Es handelt sich um einen abgeschlossenen, nicht mehr rückgängig zu machenden Sachverhalt.

37

c) Der als hingegen als abstraktes Feststellungsbegehren anzusehende zweite Hilfsantrag im Beschwerdeverfahren ist unzulässig (aa) und hat auch in der Sache keinen Erfolg (bb).

38

aa) Der abstrakte Feststellungsantrag ist bereits unzulässig.

39

Hat sich ein konkretes Feststellungsbegehren - wie hier aufgrund des endgültigen Ausscheidens des zuvor vom Beteiligten beschäftigten Arbeitnehmers T. - erledigt, kann der Antragsteller einen vom konkreten Fall losgelösten abstrakten Feststellungsantrag zu den Rechtsfragen stellen, die hinter dem anlassgebenden Vorgang stehen, dem konkreten Vorgang zugrunde liegen oder durch den konkreten Anlass als entscheidungserheblich aufgeworfen werden (siehe: BVerwG, Beschluss vom 1. April 2015 - 5 P 8.14 - und Beschluss vom 19. Oktober 2015 - 5 P 11.14 -, jeweils juris [m. w. N.]). Ist zu erwarten, dass die gleiche Streitfrage künftig erneut auftaucht, muss dem durch eine vom Ausgangsfall abgelöste Antragstellung Rechnung getragen werden, weil dann die Rechtskraftwirkung auch für diese Fälle entschieden werden kann. Ein solcher allgemeiner Feststellungsantrag muss spätestens in der letzten Tatsacheninstanz gestellt werden (siehe: BVerwG, Beschluss vom 11. März 2014 - 6 PB 41.13 -, juris [m. w. N.]). Der abstrakte Feststellungsantrag muss sich auf künftige Sachverhalte beziehen, die in ihren Grundzügen dem Sachverhalt des anlassgebenden konkreten Vorgangs entsprechen und im Wesentlichen dieselben Rechtsfragen aufwerfen. Es können nur solche Rechtsfragen einer Klärung zugeführt werden, die sich an dem konkreten Vorgang ausrichten, durch ihn ausgelöst und auch begrenzt werden (so: BVerwG, Beschluss vom 1. April 2015, a. a. O.).

40

Das ist vorliegend schon nicht der Fall, denn hinter dem erledigten anlassgebenden Vorgang liegt schon nicht die entscheidungserhebliche und sich auf künftige Sachverhalte beziehenden Frage, ob der Beteiligte im Falle des Abbruchs und der späteren Fortsetzung eines Mitbestimmungsverfahrens verpflichtet ist, den Antragsteller nach
§ 69 Abs. 5 BPersVG zu beteiligen, wenn er beabsichtigt, die in diesem Mitbestimmungsverfahren bereits durchgeführte mitbestimmungspflichtige Maßnahme weiter aufrecht zu erhalten. Vielmehr hat der Beteiligte - wie bereits oben aufgeführt - beständig darauf verwiesen, dass er die Maßnahme endgültig vollzogen habe, da er die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers als unbeachtlich angesehen und das Mitbestimmungsverfahren zum 15. November 2012 abgebrochen hatte. Mit anderen Worten: Anlassgebender konkreter Vorgang war keine („vorläufige“) Maßnahme im Sinne von § 69 Abs. 5 Satz 1 BPersVG, sondern eine „endgültige Entscheidung“.

41

Entgegen der Annahme der Beschwerde bestehen keine greifbaren Anhaltspunkte und werden von ihr ebenso wenig dargelegt, dass der Beteiligte die Übertragung der Tätigkeit eines IT-Fachbetreuers‚ coSachNT’ unter gleichzeitiger Gewährung der tätigkeitsunabhängigen Funktionsstufe 1 TV-BA an den Arbeitsnehmer T. ab dem 12. März 2013 als lediglich vorläufige Maßnahme im Sinne von § 69 Abs. 5 Satz 1 BPersVG hat treffen wollen. Dies ergibt sich weder aus den Akten noch aus dem Verhalten des Beteiligten; im Gegenteil: Die Maßnahme wurde stets mit dem Hinweis begründet, die Zustimmungsverweigerung sei unbeachtlich, so dass die Übertragung der Tätigkeit vollzogen werden könne. Die Argumentation des Antragstellers liefe letztlich vielmehr darauf hinaus, dass der jeder Vollzug einer Maßnahme per se und gegebenenfalls gegen den ausdrücklichen Willen der Dienststelle als „vorläufig“ im Sinne von § 69 Abs. 5 Satz 1 BPersVG zu qualifizieren wäre. Dafür besteht - fallbezogen - weder Anlass noch Rechtfertigung.

42

Sollte der Antragsteller - entgegen dem Wortlaut seines „höchsthilfsweise“ gestellten Feststellungsantrages - die Feststellung eines Beteiligungsrechtes für den (abstrakten) Fall begehren, dass der Beteiligte eine bereits vollzogene endgültige Entscheidung bei Fortsetzung eines Mitbestimmungsverfahrens aufrechtzuerhalten beabsichtigt, liegt darin zwar eine anlassfallbezogenes Feststellungsbegehren. Auch ist ein berechtigtes Interesse an einer dahingehend zu verstehenden Feststellung zu bejahen (§ 256 Abs. 1 ZPO), denn es handelt sich bei dem anlassgebenden Fall nicht um einen atypischen Einzelfall und der Beteiligte geht nach wie vor davon aus, dass die - Entscheidung über die - Aufrechterhaltung einer bereits vollzogenen endgültigen Maßnahme keiner Beteiligung des Antragstellers bedarf. Es ist überdies davon auszugehen, dass mit einiger, mehr als geringfügiger Wahrscheinlichkeit zwischen den Beteiligten wiederum Streit über die dem Vorgang zugrundeliegenden vorbezeichneten personalvertretungsrechtlichen Streitfragen zu erwarten ist (vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 5. November 2013 - 6 PB 31.13 -, juris [m. w. N.]).

43

bb) Auch ein dahingehend zu verstehender abstrakter Feststellungsantrag bleibt indes in der Sache ohne Erfolg.

44

Erweist sich eine (endgültige) Maßnahme als mitbestimmungspflichtig und durfte das diesbezüglich zuvor eingeleitete Mitbestimmungsverfahren nicht abgebrochen werden, muss es entweder neu eingeleitet oder fortgesetzt werden (vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 18. August 2008 - 6 PB 19.08 -, juris). Dementsprechend sind vorliegend die Beteiligten mit der Fortsetzung des abgebrochenen Mitbestimmungsverfahrens verfahren; insoweit bestand und besteht zwischen ihnen auch kein Streit.

45

Der Sache nach macht(e) der Antragsteller mit seinem abstrakten Feststellungsbegehren in der vorgenannten Auslegung letztlich einen Anspruch auf Rücknahme der streitigen Maßnahme geltend. Denn die Beteiligung an der Entscheidung des Dienststellenleiters, ob er eine vollzogene (endgültige) Maßnahme aufrecht erhält, nachdem er der Fortsetzung des zugehörigen Mitbestimmungsverfahrens bejaht hat, setzt einen solchen Anspruch voraus. Ein derartiger Anspruch steht dem Antragsteller indes selbst dann offensichtlich nicht zu, wenn man von der Mitbestimmungspflichtigkeit der in Rede stehenden Maßnahme ausgeht. In einem solchen Fall ist der Dienststellenleiter zwar objektiv-rechtlich verpflichtet, den Vollzug der Maßnahme rückgängig zu machen, soweit dies rechtlich und tatsächlich möglich ist; auch hat der Personalrat einen gerichtlich durchsetzbaren verfahrensrechtlichen Anspruch auf Nachholung des Mitbestimmungsverfahrens. Einen Anspruch auf Rückgängigmachung der Maßnahme räumt ihm das geltende Personalvertretungsrecht jedoch nicht ein (so ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 18. August 2008, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem Beschluss vom 11. März 2014 - 6 PB 41.13 -, juris [m. z. N.]).

46

Ob der Erfolg des Feststellungsbegehrens anders zu beurteilen wäre, wenn eine Dienststelle absichtlich regelmäßig eingeleitete Mitbestimmungsverfahrens wegen vermeintlich unbeachtlicher Zustimmungsverweigerung seitens des Personalrates abbricht, um - mithin rechtsmissbräuchlich - die jeweils beabsichtigte Maßnahme unter Umgehung von § 69 Abs. 5 BPersVG bzw. anstelle einer solchen Maßnahme bereits endgültig vollziehen zu können, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn hierfür bestehen im vorliegenden Fall weder greifbare Anhaltspunkte, noch hat der Antragsteller Entsprechendes geltend gemacht oder anderweitig aufgezeigt.

47

2. Einer Kostenentscheidung bedarf es im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nicht.

48

3. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 83 Abs. 2 BPersVG i. V. m. §§ 72 Abs. 2, 92 Abs. 1 ArbGG bezeichneten Gründe vorliegt.


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Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten hat der Personalrat die Vorschriften über den Datenschutz einzuhalten. Soweit der Personalrat zur Erfüllung der in seiner Zuständigkeit liegenden Aufgaben personenbezogene Daten verarbeitet, ist die Dienststelle der für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Die Dienststelle und der Personalrat unterstützen sich gegenseitig bei der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften.

Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle und der Personalrat sollen mindestens einmal im Monat zu einer Besprechung zusammentreten. In den Besprechungen soll auch die Gestaltung des Dienstbetriebs behandelt werden, insbesondere alle Vorgänge, die die Beschäftigten wesentlich berühren. Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle und der Personalrat haben über strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung zu verhandeln und Vorschläge für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zu machen.

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(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Beschäftigten, die nach dem für die Dienststelle maßgebenden Tarifvertrag oder nach der Dienstordnung Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind, die als übertarifliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt werden oder die sich in einer beruflichen Ausbildung befinden,
2.
Arbeitstage die Wochentage Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage,
3.
Beamtinnen und Beamte die Beschäftigten, die nach den jeweils für sie geltenden Beamtengesetzen Beamtinnen und Beamte sind,
4.
Behörden der Mittelstufe die der obersten Dienstbehörde im Sinne dieses Gesetzes unmittelbar nachgeordneten Behörden, denen andere Dienststellen nachgeordnet sind,
5.
Beschäftigte im öffentlichen Dienst vorbehaltlich des Absatzes 2 die Beamtinnen und Beamten sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten sowie Richterinnen und Richter, die an eine der in § 1 Absatz 1 genannten Verwaltungen oder zur Wahrnehmung einer nichtrichterlichen Tätigkeit an ein Gericht des Bundes abgeordnet sind,
6.
Dienststellen vorbehaltlich des § 6 die einzelnen Behörden, Verwaltungsstellen und Betriebe der in § 1 Absatz 1 genannten Verwaltungen sowie die Gerichte,
7.
Personalvertretungen die Personalräte, die Stufenvertretungen und die Gesamtpersonalräte.

(2) Als Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht Personen,

1.
deren Beschäftigung überwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist oder
2.
die überwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung oder Erziehung beschäftigt werden.

Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten hat der Personalrat die Vorschriften über den Datenschutz einzuhalten. Soweit der Personalrat zur Erfüllung der in seiner Zuständigkeit liegenden Aufgaben personenbezogene Daten verarbeitet, ist die Dienststelle der für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Die Dienststelle und der Personalrat unterstützen sich gegenseitig bei der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften.

Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen sowie unverzüglich das Verfahren der Mitwirkung einzuleiten oder fortzusetzen.

(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt.

(2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 88 bis 91 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) In erster Instanz zu Recht zurückgewiesenes Vorbringen bleibt ausgeschlossen. Neues Vorbringen, das im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 83 Abs. 1a gesetzten Frist nicht vorgebracht wurde, kann zurückgewiesen werden, wenn seine Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verzögerung nicht genügend entschuldigt. Soweit neues Vorbringen nach Satz 2 zulässig ist, muss es der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung, der Beschwerdegegner in der Beschwerdebeantwortung vortragen. Wird es später vorgebracht, kann es zurückgewiesen werden, wenn die Möglichkeit es vorzutragen vor der Beschwerdebegründung oder der Beschwerdebeantwortung entstanden ist und das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und auf dem Verschulden des Beteiligten beruht.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung; § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten hat der Personalrat die Vorschriften über den Datenschutz einzuhalten. Soweit der Personalrat zur Erfüllung der in seiner Zuständigkeit liegenden Aufgaben personenbezogene Daten verarbeitet, ist die Dienststelle der für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Die Dienststelle und der Personalrat unterstützen sich gegenseitig bei der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten hat der Personalrat die Vorschriften über den Datenschutz einzuhalten. Soweit der Personalrat zur Erfüllung der in seiner Zuständigkeit liegenden Aufgaben personenbezogene Daten verarbeitet, ist die Dienststelle der für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Die Dienststelle und der Personalrat unterstützen sich gegenseitig bei der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften.

Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen sowie unverzüglich das Verfahren der Mitwirkung einzuleiten oder fortzusetzen.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.