Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG 2021 | § 65 Monatsgespräch
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Bundespersonalvertretungsgesetz Inhaltsverzeichnis
Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle und der Personalrat sollen mindestens einmal im Monat zu einer Besprechung zusammentreten. In den Besprechungen soll auch die Gestaltung des Dienstbetriebs behandelt werden, insbesondere alle Vorgänge, die die Beschäftigten wesentlich berühren. Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle und der Personalrat haben über strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung zu verhandeln und Vorschläge für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zu machen.
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(1) Die Zusammenarbeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung mit dem Personalrat bestimmt sich nach § 36 Absatz 3, § 37 Absatz 1 und § 42.
(2) Zur Durchführung ihrer Aufgaben ist die Jugend- und Auszubildendenvertretung durch den Personalrat r
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published on 21/04/2016 00:00
Gründe
I.
1
Zwischen den Beteiligten besteht Streit um die nicht erfolgte Rücknahme einer nach Abbruch des Mitbestimmungsverfahrens vollzogenen Personalmaßnahme nach dem Wiederaufgreifen des Mitbestimmungsverfahrens.
2
Der Beteiligte hatte be
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