Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 26. März 2010 - 4 M 48/10

ECLI: ECLI:DE:OVGST:2010:0326.4M48.10.0A
published on 26.03.2010 00:00
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 26. März 2010 - 4 M 48/10
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Gründe

1

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Einwände der Antragsteller gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben zu einer Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung keinen Anlass.

2

Die Antragsteller weisen zwar zutreffend darauf hin, dass der Wortlaut von § 11 Abs. 2 Satz 1 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Abwasserbeseitigung des Antragsgegners (Beitragssatzung - im Folgenden: BS) vom 14. Dezember 2006 vom Wortlaut des § 6c Abs. 3 KAG LSA abweicht. Denn die Satzung setzt ein „und“, wo das Gesetz ein „oder“ vorsieht. Die Satzungsbestimmung wäre unwirksam, würde sie die gesetzlichen Vorgaben für eine Beitragsfreiheit nur einschränkend umsetzen.

3

Hier ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Wortlaut der in Rede stehenden Satzungsbestimmungen einen ausdrücklichen Bezug auf § 6c Abs. 3 KAG LSA durch einen Klammerzusatz enthält. Dieser Zusatz erlaubt eine Interpretation des Wortlautes dergestalt, dass genau dasjenige zum Inhalt der Satzungsbestimmung werden soll, was auch Inhalt der Gesetzesbestimmung ist. Soweit der Satzungsgeber den Wortlaut des Gesetzes nicht vollumfänglich zutreffend wiedergibt, handelt es sich mithin um ein redaktionelles Versehen. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass der Satzungsgeber, der ausdrücklich auf die gesetzliche Vorgabe Bezug nimmt, diese nicht vollständig umsetzen wollte. Vor diesem Hintergrund ist der Gebrauch des Wortes „und“ in der Satzungsbestimmung nicht so zu verstehen, dass dort drei Tatbestandsmerkmale genannt sind, die kumulativ vorliegen müssen, damit der Befreiungstatbestand eingreift. Vielmehr sind hier abschließend die beiden Fälle aufgezählt, in denen er jeweils eingreifen soll.

4

Das Verwaltungsgericht hat auch den Begriff der Beitragsfreiheit in § 6c Abs. 3 KAG LSA nicht fehlerhaft interpretiert. Dass nach dieser gesetzlichen Vorgabe bestimmte Gebäude oder Gebäudeteile beitragsfrei bleiben sollen, bedeutet entgegen der Rechtsauffassung der Antragsteller nicht, dass für das Grundstück keine Beiträge verlangt werden können. Der gesetzliche Wortlaut verlangt nur nach einer Verminderung der festzusetzenden Beiträge, soweit diese auf die beitragsfreien Baulichkeiten entfallen. Er verlangt nicht, dass das Grundstück mit seiner vollen Fläche beitragsfrei bleibt. Im Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 6. Dezember 2001 - 1 L 321/01 - heißt es:

5

„Gemäß § 6 c Abs. 3 KAG LSA soll zwar in der Beitragssatzung für leitungsgebundene Einrichtungen bestimmt werden, dass Gebäude oder selbständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die gemeindliche Einrichtung auslösen oder nicht angeschlossen werden dürfen, beitragsfrei bleiben, es sei denn sie sind tatsächlich angeschlossen. Entgegen der Auffassung der Klägerin bezieht sich diese Regelung jedoch nicht auf die Grundfläche des heranzuziehenden Grundstücks, sondern auf das Maß der Bebauung. Verwendet der Satzungsgeber - wie hier - zur Bemessung des den Grundstücken vermittelten Vorteils einen Maßstab, der das Maß der voraussichtlichen Inanspruchnahme der Einrichtung ausgehend von der Grundfläche des Grundstücks nach dem Maß der zulässigen Bebauung durch einen Vollgeschossmaßstab gewichtet, so soll § 6 c Abs. 3 Satz 1 KAG LSA dazu beitragen, dass bei der Ermittlung der Anzahl der Vollgeschosse die Gebäude oder Gebäudeteile außer Acht gelassen werden, die keinen Anschlussbedarf nach sich ziehen. Zwar lässt eine allein am Wortlaut des § 6 c Abs. 3 Satz 1 KAG LSA orientierte Auslegung auch den Schluss zu, dass diese Regelung - wie die Klägerin meint - eine Reduzierung der Grundfläche ermöglichen soll. Aus der Systematik des § 6 c KAG LSA indes folgt, dass § 6 c Abs. 3 nur die Bemessung des Maßes der Bebauung betrifft. Denn eine Kappung hinsichtlich der zu veranlagenden Grundstücksfläche hat der Gesetzgeber bereits in § 6 c Abs. 2 KAG LSA für die übergroßen Wohngrundstücke vorgesehen. Abgesehen davon würde die Auffassung der Klägerin dazu führen, dass Grundstücke, die intensiv mit Nebengelassen bebaut sind, gegenüber solchen Grundstücken privilegiert würden, die weniger intensiv mit Gebäuden ohne Anschlussbedarf bebaut sind, ohne dass ein sachlicher Grund dafür erkennbar wäre (vgl. Fenzel, LKV 1999, 134 <135>; Klausing, in: Driehaus , Kommunalabgabenrecht, zu § 8 Rdnr. 1068 i; Kirchmer/Schmidt/Haack, KAG LSA, 2. Auflage 2001, zu § 6 c Anm. 3.4 <371>).“

6

Das Verwaltungsgericht stellt mit Recht darauf ab, dass die Satzung in § 11 Abs. 2 Satz 2 die gesetzliche Vorgabe in Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung umsetzt. Dass es im Hinweis auf dieses Urteil durch einen „Zahlendreher“ ein unzutreffendes Zitat anführt, führt nicht zum Erfolg der Beschwerde.

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Die Beschwerde greift die Feststellung des Verwaltungsgerichts, das Grundstück der Antragsteller, Flurstück 17/5 der Flur A der Gemarkung W., unterliege der Beitragspflicht nach § 3 Abs. 1 Satz 2 BS, nicht mit durchgreifenden Einwendungen an. Dass es im unbeplanten Innenbereich liegt, greift die Beschwerde nicht an. Sie greift ebenso wenig die Wertung des Verwaltungsgerichts an, die aktuelle Bebauung mit einem Schafstall sei beitragsrechtlich unerheblich, weil es auf die rechtlich mögliche Bebauung ankomme. Vielmehr macht die Beschwerde geltend, das Grundstück stehe nicht zur Bebauung an, weil über das Flurstück 17/5 die einzige Zufahrt zum Wohngrundstück der Antragsteller auf dem Flurstück 17/2 verlaufe. Diese Behauptung ist bereits in tatsächlicher Hinsicht zweifelhaft und von der Beschwerdebegründung nicht glaubhaft gemacht worden. Nach dem vorliegenden Kartenmaterial liegt das Flurstück 17/2 unmittelbar an der W. Dorfstraße. Bei dem Flurstück 17/5 handelt es sich dagegen nach den Angaben der Antragsteller um ein Hinterlieger-Grundstück, an das sich allerdings nach dem vorliegenden Kartenmaterial nördlich eine weitere Verkehrsfläche anschließt. Vor diesem Hintergrund spricht Überwiegendes dafür, dass das Flurstück 17/2 über eine eigene Zufahrt von der W. Dorfstraße aus verfügt. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, würde der Umstand, dass eine Zufahrt auf das Flurstück 17/2 über das Flurstück 17/5 erfolgt, einer baulichen Nutzung des Flurstückes 17/5 nicht zwingend entgegen stehen. Denn angesichts seiner Größe und seines Zuschnittes ist nicht ersichtlich, dass eine Bebauung auf jeden Fall so erfolgen müsste, dass das Flurstück 17/2 von einer öffentlichen Verkehrsfläche aus nicht mehr befahrbar wäre. Selbst wenn das Gegenteil des Gesagten gemeint sein sollte, dass nämlich über das Flurstück 17/2 die einzige Zufahrt zum Flurstück 17/5 von der W. Dorfstraße aus führt, führt dies nicht zum Erfolg der Beschwerde. Denn die Antragsteller geben an, Eigentümer beider Flurstücke zu sein, so dass sie rechtlich wie tatsächlich die Möglichkeit haben, die notwendigen Zuwegungen im Falle einer Bebauung des Flurstückes 17/5 zu schaffen. Bebaubar ist ein Hinterliegergrundstück dann, wenn es in der Hand des Eigentümers liegt, die Erreichbarkeitsanforderungen zu erfüllen, von denen das bundesrechtliche Bebauungsrecht und das landesrechtliche Bauordnungsrecht die bauliche oder gewerbliche Nutzung des Grundstückes abhängig machen (BVerwG, Urt. v. 26.02.1993 - BVerwG 8 C 35.92 -, BVerwGE 92, 157 zu § 133 BauGB).

8

Die von der Beschwerdebegründung angeregte Auskunft des Bauamtes der Stadt A. war nicht einzuholen. Die Frage nach der Zulässigkeit einer Bebauung ist eine Rechtsfrage, die das Gericht in eigener Zuständigkeit zu entscheiden hat und zu der keine Rechtsauskünfte von Baubehörden eingeholt werden. Ob in rein tatsächlicher Hinsicht gegenwärtig in der Stadt A. - wie die Antragsteller behaupten - eine geordnete bauliche Entwicklung nicht besteht, ist unerheblich.

9

Auf der Grundlage des Vorbringens der Antragsteller ist auch nicht feststellbar, dass Art. 3 Abs. 1 GG eine andere Bewertung gebietet. Selbst wenn es zutrifft, dass der Antragsgegner andere Hinterliegergrundstücke, die als Gartengrundstücke genutzt werden, nicht zu Beiträgen heranzieht, ist nicht dargetan, dass hier ein im wesentlichen gleich gelagerter Sachverhalt besteht. Denn das hier in Rede stehende Grundstück wird nicht nur als Gartengrundstück genutzt, sondern ist tatsächlich zumindest mit einem Stallgebäude bebaut. Es liegt jedenfalls nicht fern anzunehmen, die schon vorhandene und nach den vorgelegten Lichtbildern erhebliche Bebauung erlaube, die Frage nach dem Anstehen für eine bauliche oder gewerbliche Nutzung hier anders zu bewerten als für derzeit völlig unbebaute Grundstücke.

10

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO.

11

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und erfolgt in Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Wertfestsetzung in Anlehnung an den Streitwertkatalog 2004 (NVwZ 2004, 1327 ff.) Nr. 1.5 Satz 1.

12

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.