Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 01. Juli 2010 - 4 M 126/10

ECLI: ECLI:DE:OVGST:2010:0701.4M126.10.0A
published on 01/07/2010 00:00
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 01. Juli 2010 - 4 M 126/10
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Gericht

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Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Hintergrund des Verfahrens ist die im Zuge der Gemeindegebietsreform zwischen der Antragstellerin, die ursprünglich der Verwaltungsgemeinschaft „Stadt H.“ mit der Stadt H. als Trägergemeinde angehörte, und der Verbandsgemeinde (...) abgeschlossene und mit Bescheid des Antragsgegners vom 27. Juli 2009 genehmigte Verbandsgemeindevereinbarung, in deren Folge die Antragstellerin mit Wirkung vom 1. Januar 2010 aus der Verwaltungsgemeinschaft „Stadt H.“ ausgeschieden ist. Da in der Folgezeit zwischen den Beteiligten eine Auseinandersetzungsvereinbarung nicht zustande kam, erging unter dem 24. Februar 2010 auf der Grundlage des § 84 Abs. 4 Satz 2 GO LSA eine Ersetzungsverfügung des Antragsgegners, mit der die Antragstellerin verpflichtet wurde, vier Mitarbeiter/innen der Stadt H., davon drei namentlich benannte, zu übernehmen. Des Weiteren wurde die Gemeinde verpflichtet, eine/n weitere/n Mitarbeiter/in der Entgeltgruppe 9 zu übernehmen und als Surrogat an die Stadt H. einen finanziellen Ausgleich in Höhe von 259.000,00 Euro zu zahlen. Das hiergegen von der Antragstellerin geführte vorläufige Rechtsschutzverfahren hatte Erfolg. Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Verwaltungsgericht Magdeburg aus, die mit der Ersetzungsverfügung des Antragsgegners vom 24. Februar 2010 geregelte Übernahme von Personal könne nicht Gegenstand einer Auseinandersetzungsvereinbarung nach § 84 Abs. 4 GO LSA sein, weil die Fortführung von Beschäftigungsverhältnissen durch § 73a GO LSA bestimmt werde. Hiergegen wendet der Antragsgegner im Wesentlichen ein, § 73a Abs. 1 GO LSA in Verbindung mit den §§ 32 LBG, 16, 17 Abs. 1, 2, 3 Satz 1, Abs. 4 BeamtStG sei auf den Fall einer Auflösung einer Verwaltungsgemeinschaft im Trägergemeindemodell - wie hier - nicht anwendbar.

3

Diese Einwände des Antragsgegners gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben allerdings nach den im vorläufigen Rechtsschutzverfahren anzuwendenden Prüfungsmaßstäben zu einer Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung keinen Anlass.

4

Nach § 73a Abs. 1 GO LSA werden Personen, die aufgrund eines Vertrages im Dienst einer Gemeinde stehen, bei der Umbildung der Gemeinde oder eines Aufgabenüberganges nach § 32 des Landesbeamtengesetzes - LBG LSA - in Verbindung mit § 16 Abs. 4 des Beamtenstatusgesetzes - BeamtStG - von der aufnehmenden Körperschaft entsprechend der Regelung in § 32 LBG LSA in Verbindung mit den §§ 16, 17 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 und Abs. 4 BeamtStG übernommen. Diese Regelung greift nach der Begründung des Gesetzentwurfs eine schon bei der Kreisgebietsreform im Jahre 1994 verwendete Vorschrift (§ 3 des Ersten Vorschaltgesetzes zur Verwaltungs- und Gebietsreform des Landes Sachsen-Anhalt vom 9. Oktober 1992) auf, um im Interesse der Gleichbehandlung die tarifgebundenen Beschäftigten der Kommunen bei der Umbildung von Behörden ebenso zu behandeln wie die Beamten (vgl. LT-Drucksache 3/3265, S. 15, und LT-Drucksache 1/1500, S. 9).

5

Mit diesem Willen des Gesetzgebers, den Fortbestand der Arbeitsverhältnisse sämtlicher Beschäftigten bei der Umgestaltung kommunaler Strukturen zu sichern, ist die von dem Antragsgegner vorgenommene einschränkende Auslegung des § 73a Abs. 1 GO LSA nicht vereinbar.

6

Schon dem Wortlaut des § 73a Abs. 1 GO LSA in Verbindung mit § 16 BeamtStG lässt sich nicht entnehmen, dass der Anwendungsbereich der Vorschrift nur dann eröffnet sein soll, wenn - wie der Antragsgegner meint - die Gemeinde entweder in eine andere Körperschaft bzw. mehrere Körperschaften eingegliedert wird oder die Gemeinde mit einer oder mit mehreren anderen Körperschaften zusammengeschlossen wird. Unabhängig davon, dass § 16 Abs. 4 BeamtStG ausdrücklich auch dann Geltung beansprucht, wenn „eine Körperschaft mit einer oder mehreren anderen Körperschaften zu einer neuen Körperschaft zusammengeschlossen wird, wenn ein oder mehrere Teile verschiedener Körperschaften zu einem oder mehreren neuen Teilen einer Körperschaft zusammengeschlossen werden, wenn aus einer Körperschaft oder aus Teilen einer Körperschaft eine oder mehrere neue Körperschaften gebildet werden, oder wenn Aufgaben einer Körperschaft vollständig oder teilweise auf eine oder mehrere andere Körperschaften übergehen“, werden nach Auffassung des Senats mit der in § 73a Abs.1 GO LSA gewählten Formulierung „Umbildung der Gemeinde oder eines Aufgabenüberganges nach § 32 des Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 16 Abs. 4 des Beamtenstatusgesetzes“ sämtliche Fälle erfasst, in denen durch die Gemeindegebietsreform neue kommunale Strukturen geschaffen werden.

7

Auch ein Blick auf die Entstehungsgeschichte des § 73a GO LSA, insbesondere die Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Verwaltungs- und Gebietsreform des Landes Sachsen-Anhalt vom 22. Mai 1992 (LT-Drucksache 1/1500, S. 8), auf das die Begründung des Entwurfs eines Ersten Vorschaltgesetzes zur Kommunalreform vom 14. Juni 2000 verweist (LT-Drucksache 3/3265, S. 15), bestätigt diese grundlegende Annahme; denn der Gesetzgeber stellt im Rahmen seiner Begründung zu § 3 des o. g. Gesetzes vom 22. Mai 1992 fest, dass „die Umbildung von Körperschaften alle Fälle erfasst, in denen eine bestehende Körperschaft aufgelöst wird oder Aufgaben einer Körperschaft vollständig oder teilweise auf eine oder mehrere andere Körperschaften übergehen“. Diese Voraussetzungen sind aber zweifelsohne auch bei der Auflösung einer Verwaltungsgemeinschaft im Trägergemeindemodell als einer Körperschaft im Sinne des § 73a Abs. 1 GO LSA i. V. m. den §§ 32 Abs. 1 LBG LSA, 16 BeamtStG (vgl. § 75 Abs. 4 GO LSA) erfüllt, weil im Sinne des § 16 Abs. 4 BeamtStG aus Teilen einer Körperschaft (hier der Verwaltungsgemeinschaft „Stadt H.“) eine neue Körperschaft (hier die Stadt H.) gebildet worden ist. Zwar weist der Antragsgegner zu Recht darauf hin, dass die Stadt H. als (Anstellungs-)Körperschaft bestehen bleibt, sie nimmt aber jedenfalls für die Antragstellerin nicht mehr die Aufgaben als Trägergemeinde wahr, so dass jedenfalls insoweit ein Aufgabenübergang im Sinne des § 73a Abs. 1 GO LSA auf die im Zuge der Gemeindegebietsreform neu gebildete Verbandsgemeinde (...), der sich die Antragstellerin angeschlossen hat, erfolgt ist. Gerade diese kommunale Neustrukturierung eröffnet aber gemäß § 73a Abs. 1 GO LSA i. V. m. den §§ 32 Abs. 1 LBG LSA, 16 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und 4 BeamtStG den Weg für eine einvernehmliche Regelung zur anteiligen Übernahme der Beschäftigten durch die Verbandsgemeinde, weil diese mit Blick auf die zusätzlich übernommenen Aufgaben für die Antragstellerin möglicherweise auf eine Aufstockung des Personals angewiesen ist. Diese Notwendigkeit stellen im Übrigen auch die Beteiligten nicht in Abrede, da diese sich im Kern auf einen Wechsel von vier Beschäftigten zur Verbandsgemeinde (...) geeinigt haben.

8

Schließlich ist auch ausgehend von dem oben aufgezeigten Sinn und Zweck des § 73a GO LSA, den Fortbestand der Arbeitsverhältnisse sämtlicher Beschäftigten bei der Umgestaltung kommunaler Strukturen zu sichern, kein Grund ersichtlich, die auf der Grundlage des § 75 Abs. 3 GO LSA gebildete Verwaltungsgemeinschaft im Trägergemeindemodell anders zu behandeln als die sonstigen Verwaltungsgemeinschaften. Beide Körperschaftsformen werden im Zuge der Gemeindegebietsreform aufgelöst mit der Folge, dass jedenfalls die für die Mitgliedsgemeinden wahrgenommenen Aufgaben im Sinne des § 73a Abs. 1 GO LSA ganz oder teilweise auf andere Körperschaften übergehen. Gerade dieser Aufgabenübergang macht aber gemäß § 73a Abs. 1 GO LSA eine Neuordnung der Dienst- und Beschäftigungsverhältnisse auf der Grundlage der in Bezug genommenen beamtenrechtlichen Vorschriften notwendig.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

10

Die Festsetzung des Streitwertes beruht in Übereinstimmung mit den von der Beschwerde nicht angegriffenen Erwägungen der Vorinstanz auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und erfolgt in Anlehnung an Nr. 1.5 Satz 1, 3.1. des Streitwertkataloges 2004 (NVwZ 2004, 1327 ff.).

11

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte
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Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte eine erforderliche Auseinandersetzungsvereinbarung zwischen dem Kläger und dem Rechtsvorgänger des Beigeladenen, dem Abwasserzweckverband S., wirksam ersetzt hat. 2 Der Kläger und de
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(1) Soweit der Kreis der Beteiligten bekannt ist und offensichtlich eine Anordnung von Vorkehrungen im Sinne des § 26 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 nicht in Betracht kommt, kann diesen Beteiligten gegenüber von der Aufstellung eines Plans abgesehen werden. In diesem Fall sind die Beteiligten sowie die Gemeinde und der Landkreis, in deren Bezirk die betroffenen Grundstücke liegen, besonders zu benachrichtigen. Der Benachrichtigung ist das Verzeichnis der von der Enteignung betroffenen Grundstücke mit den in § 31 Abs. 2 geforderten Angaben beizufügen.

(2) In der Benachrichtigung ist eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb der die Beteiligten Einwendungen gegen das Vorhaben erheben können.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Beamtinnen und Beamte einer juristischen Person des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit (Körperschaft), die vollständig in eine andere Körperschaft eingegliedert wird, treten mit der Umbildung kraft Gesetzes in den Dienst der aufnehmenden Körperschaft über.

(2) Die Beamtinnen und Beamten einer Körperschaft, die vollständig in mehrere andere Körperschaften eingegliedert wird, sind anteilig in den Dienst der aufnehmenden Körperschaften zu übernehmen. Die beteiligten Körperschaften haben innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Umbildung im Einvernehmen miteinander zu bestimmen, von welchen Körperschaften die einzelnen Beamtinnen und Beamten zu übernehmen sind. Solange eine Beamtin oder ein Beamter nicht übernommen ist, haften alle aufnehmenden Körperschaften für die ihr oder ihm zustehenden Bezüge als Gesamtschuldner.

(3) Die Beamtinnen und Beamten einer Körperschaft, die teilweise in eine oder mehrere andere Körperschaften eingegliedert wird, sind zu einem verhältnismäßigen Teil, bei mehreren Körperschaften anteilig, in den Dienst der aufnehmenden Körperschaften zu übernehmen. Absatz 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn eine Körperschaft mit einer oder mehreren anderen Körperschaften zu einer neuen Körperschaft zusammengeschlossen wird, wenn ein oder mehrere Teile verschiedener Körperschaften zu einem oder mehreren neuen Teilen einer Körperschaft zusammengeschlossen werden, wenn aus einer Körperschaft oder aus Teilen einer Körperschaft eine oder mehrere neue Körperschaften gebildet werden, oder wenn Aufgaben einer Körperschaft vollständig oder teilweise auf eine oder mehrere andere Körperschaften übergehen.

(1) Soweit der Kreis der Beteiligten bekannt ist und offensichtlich eine Anordnung von Vorkehrungen im Sinne des § 26 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 nicht in Betracht kommt, kann diesen Beteiligten gegenüber von der Aufstellung eines Plans abgesehen werden. In diesem Fall sind die Beteiligten sowie die Gemeinde und der Landkreis, in deren Bezirk die betroffenen Grundstücke liegen, besonders zu benachrichtigen. Der Benachrichtigung ist das Verzeichnis der von der Enteignung betroffenen Grundstücke mit den in § 31 Abs. 2 geforderten Angaben beizufügen.

(2) In der Benachrichtigung ist eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb der die Beteiligten Einwendungen gegen das Vorhaben erheben können.

(1) Beamtinnen und Beamte einer juristischen Person des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit (Körperschaft), die vollständig in eine andere Körperschaft eingegliedert wird, treten mit der Umbildung kraft Gesetzes in den Dienst der aufnehmenden Körperschaft über.

(2) Die Beamtinnen und Beamten einer Körperschaft, die vollständig in mehrere andere Körperschaften eingegliedert wird, sind anteilig in den Dienst der aufnehmenden Körperschaften zu übernehmen. Die beteiligten Körperschaften haben innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Umbildung im Einvernehmen miteinander zu bestimmen, von welchen Körperschaften die einzelnen Beamtinnen und Beamten zu übernehmen sind. Solange eine Beamtin oder ein Beamter nicht übernommen ist, haften alle aufnehmenden Körperschaften für die ihr oder ihm zustehenden Bezüge als Gesamtschuldner.

(3) Die Beamtinnen und Beamten einer Körperschaft, die teilweise in eine oder mehrere andere Körperschaften eingegliedert wird, sind zu einem verhältnismäßigen Teil, bei mehreren Körperschaften anteilig, in den Dienst der aufnehmenden Körperschaften zu übernehmen. Absatz 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn eine Körperschaft mit einer oder mehreren anderen Körperschaften zu einer neuen Körperschaft zusammengeschlossen wird, wenn ein oder mehrere Teile verschiedener Körperschaften zu einem oder mehreren neuen Teilen einer Körperschaft zusammengeschlossen werden, wenn aus einer Körperschaft oder aus Teilen einer Körperschaft eine oder mehrere neue Körperschaften gebildet werden, oder wenn Aufgaben einer Körperschaft vollständig oder teilweise auf eine oder mehrere andere Körperschaften übergehen.

(1) Tritt eine Beamtin oder ein Beamter aufgrund des § 16 Abs. 1 kraft Gesetzes in den Dienst einer anderen Körperschaft über oder wird sie oder er aufgrund des § 16 Abs. 2 oder 3 von einer anderen Körperschaft übernommen, wird das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt.

(2) Im Fall des § 16 Abs. 1 ist der Beamtin oder dem Beamten von der aufnehmenden oder neuen Körperschaft die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses schriftlich zu bestätigen.

(3) In den Fällen des § 16 Abs. 2 und 3 wird die Übernahme von der Körperschaft verfügt, in deren Dienst die Beamtin oder der Beamte treten soll. Die Verfügung wird mit der Zustellung an die Beamtin oder den Beamten wirksam. Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, der Übernahmeverfügung Folge zu leisten. Kommt die Beamtin oder der Beamte der Verpflichtung nicht nach, ist sie oder er zu entlassen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend in den Fällen des § 16 Abs. 4.

(1) Beamtinnen und Beamte einer juristischen Person des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit (Körperschaft), die vollständig in eine andere Körperschaft eingegliedert wird, treten mit der Umbildung kraft Gesetzes in den Dienst der aufnehmenden Körperschaft über.

(2) Die Beamtinnen und Beamten einer Körperschaft, die vollständig in mehrere andere Körperschaften eingegliedert wird, sind anteilig in den Dienst der aufnehmenden Körperschaften zu übernehmen. Die beteiligten Körperschaften haben innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Umbildung im Einvernehmen miteinander zu bestimmen, von welchen Körperschaften die einzelnen Beamtinnen und Beamten zu übernehmen sind. Solange eine Beamtin oder ein Beamter nicht übernommen ist, haften alle aufnehmenden Körperschaften für die ihr oder ihm zustehenden Bezüge als Gesamtschuldner.

(3) Die Beamtinnen und Beamten einer Körperschaft, die teilweise in eine oder mehrere andere Körperschaften eingegliedert wird, sind zu einem verhältnismäßigen Teil, bei mehreren Körperschaften anteilig, in den Dienst der aufnehmenden Körperschaften zu übernehmen. Absatz 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn eine Körperschaft mit einer oder mehreren anderen Körperschaften zu einer neuen Körperschaft zusammengeschlossen wird, wenn ein oder mehrere Teile verschiedener Körperschaften zu einem oder mehreren neuen Teilen einer Körperschaft zusammengeschlossen werden, wenn aus einer Körperschaft oder aus Teilen einer Körperschaft eine oder mehrere neue Körperschaften gebildet werden, oder wenn Aufgaben einer Körperschaft vollständig oder teilweise auf eine oder mehrere andere Körperschaften übergehen.

(1) Soweit der Kreis der Beteiligten bekannt ist und offensichtlich eine Anordnung von Vorkehrungen im Sinne des § 26 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 nicht in Betracht kommt, kann diesen Beteiligten gegenüber von der Aufstellung eines Plans abgesehen werden. In diesem Fall sind die Beteiligten sowie die Gemeinde und der Landkreis, in deren Bezirk die betroffenen Grundstücke liegen, besonders zu benachrichtigen. Der Benachrichtigung ist das Verzeichnis der von der Enteignung betroffenen Grundstücke mit den in § 31 Abs. 2 geforderten Angaben beizufügen.

(2) In der Benachrichtigung ist eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb der die Beteiligten Einwendungen gegen das Vorhaben erheben können.

(1) Beamtinnen und Beamte einer juristischen Person des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit (Körperschaft), die vollständig in eine andere Körperschaft eingegliedert wird, treten mit der Umbildung kraft Gesetzes in den Dienst der aufnehmenden Körperschaft über.

(2) Die Beamtinnen und Beamten einer Körperschaft, die vollständig in mehrere andere Körperschaften eingegliedert wird, sind anteilig in den Dienst der aufnehmenden Körperschaften zu übernehmen. Die beteiligten Körperschaften haben innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Umbildung im Einvernehmen miteinander zu bestimmen, von welchen Körperschaften die einzelnen Beamtinnen und Beamten zu übernehmen sind. Solange eine Beamtin oder ein Beamter nicht übernommen ist, haften alle aufnehmenden Körperschaften für die ihr oder ihm zustehenden Bezüge als Gesamtschuldner.

(3) Die Beamtinnen und Beamten einer Körperschaft, die teilweise in eine oder mehrere andere Körperschaften eingegliedert wird, sind zu einem verhältnismäßigen Teil, bei mehreren Körperschaften anteilig, in den Dienst der aufnehmenden Körperschaften zu übernehmen. Absatz 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn eine Körperschaft mit einer oder mehreren anderen Körperschaften zu einer neuen Körperschaft zusammengeschlossen wird, wenn ein oder mehrere Teile verschiedener Körperschaften zu einem oder mehreren neuen Teilen einer Körperschaft zusammengeschlossen werden, wenn aus einer Körperschaft oder aus Teilen einer Körperschaft eine oder mehrere neue Körperschaften gebildet werden, oder wenn Aufgaben einer Körperschaft vollständig oder teilweise auf eine oder mehrere andere Körperschaften übergehen.

(1) Soweit der Kreis der Beteiligten bekannt ist und offensichtlich eine Anordnung von Vorkehrungen im Sinne des § 26 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 nicht in Betracht kommt, kann diesen Beteiligten gegenüber von der Aufstellung eines Plans abgesehen werden. In diesem Fall sind die Beteiligten sowie die Gemeinde und der Landkreis, in deren Bezirk die betroffenen Grundstücke liegen, besonders zu benachrichtigen. Der Benachrichtigung ist das Verzeichnis der von der Enteignung betroffenen Grundstücke mit den in § 31 Abs. 2 geforderten Angaben beizufügen.

(2) In der Benachrichtigung ist eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb der die Beteiligten Einwendungen gegen das Vorhaben erheben können.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.