Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 03. Mai 2013 - 4 L 209/12

ECLI: ECLI:DE:OVGST:2013:0503.4L209.12.0A
published on 03/05/2013 00:00
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 03. Mai 2013 - 4 L 209/12
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Gericht

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Gründe

1

Der statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

2

1. Die vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nicht.

3

Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist immer schon dann erfüllt, wenn im Zulassungsverfahren ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Schlüssige Gegenargumente liegen bereits dann vor, wenn mit dem Zulassungsantrag substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt werden, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (so BVerfG, Beschl. v. 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10 -, zit. nach JURIS).

4

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

5

a) Zu Recht hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Beschlussfassung des Gemeinderates zu der geplanten Einziehung (§ 8 Abs. 1 Satz 1 StrG LSA) von zwei öffentlichen Straßen(teilen) dem Kläger als Eigentümer eines an beide Straßen anliegenden Eckgrundstücks einen besonderen Vorteil oder Nachteil i. S. d. § 31 Abs. 1 Satz 1 GO LSA bringen kann, so dass ein Mitwirkungsverbot des Klägers besteht. Gemäß § 8 Abs. 5 StrG LSA entfallen mit der Einziehung der Gemeingebrauch einer Straße i. S. d. § 14 StrG LSA sowie Sondernutzungen nach § 18 Abs. 1 StrG LSA. Dies hat nicht nur Auswirkungen auf die Räum- und Streupflichten für diese Straße (vgl. § 47 StrG LSA), sondern auch auf das Recht eines Anliegers und Dritter auf Gebrauch der Straße sowie die damit verbundenen Duldungspflichten des Anliegers. Die geplante Einziehungsmaßnahme hat danach unmittelbare Folgewirkungen für die gesamte Nutzungssituation des Grundstücks, so dass der Anlieger ein individuelles Sonderinteresse (vgl. dazu auch OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 29. Oktober 2009 - 2 K 310/07 -, zit. nach JURIS) an der Angelegenheit hat. Der Eintritt des Sondervorteils oder -nachteils muss dabei lediglich konkret möglich, d.h. hinreichend wahrscheinlich sein (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 21. November 2003 - 2 K 94/01 -, zit. nach JURIS).

6

Dass das klägerische Grundstück noch durch eine andere öffentliche Straße erschlossen wird, steht dem nicht entgegen. Abgesehen davon, dass schon nicht geltend gemacht ist, dass eine Nutzung der streitbefangenen Straßen durch den Kläger in der Zukunft ausgeschlossen ist, kann schon ein Wegfall der Nutzungsmöglichkeit der an seinem Grundstück vorbeiführenden Straßen durch Dritte dem Kläger einen unmittelbaren und nicht nur ganz unerheblichen Vorteil bringen. Ob der Kläger aus eigenen Rechten die Einziehungsverfügung anfechten könnte, spielt keine Rolle, da § 31 Abs. 1 Satz 1 GO LSA keine Rechtsbeeinträchtigung voraussetzt. Ein die Mitwirkung ausschließendes individuelles Sonderinteresse ist schon in jedem individualisierbaren materiellen oder immateriellen Vorteil oder Nachteil zu sehen, der zu einer Interessenkollision führen kann, ohne dass es darauf ankommt, ob die Interessenkollision tatsächlich besteht (OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 21. November 2003, a. a. O.).

7

Der Kläger ist an der Entscheidung der Angelegenheit auch nicht i. S. d. § 31 Abs. 1 Satz 2 GO LSA lediglich als Angehöriger einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe beteiligt, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden. Von der Einziehung der Straßen(teile) ist nicht eine solche Vielzahl von Anliegern betroffen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 12. März 2003 - 7a D 20/02.NE -, zit. nach JURIS), dass diese eine Bevölkerungsgruppe mit gemeinsamen Interessen bildeten. Auch geht es nicht um den Beschluss einer Abgabensatzung, die grundsätzlich den mit der Entscheidung befassten Gemeindevertreter nicht personenbezogen betrifft (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 2. Dezember 2009 - 4 L 102/09 -, zit. nach JURIS).

8

Das Mitwirkungsverbot entfiel weiterhin nicht dadurch, dass der Kläger nach seiner Auffassung bei dem streitbefangenen Tagesordnungspunkt 5 einen „ergebnisoffenen Verfahrensvorschlag“ eingebracht hat. Unabhängig davon, ob nicht auch dieser Beschlussvorschlag als Teil des Entscheidungsprozesses über die Einziehung der Straße angesehen werden kann, schließt § 31 Abs. 1 Satz 1 GO LSA schon die Mitwirkung an der Beratung über eine Angelegenheit aus (vgl. dazu auch Wiegand, Kommunalverfassungsrecht Sachsen-Anhalt, GO LSA, § 31 Nr. 6; Lübking/Beck, GO LSA, § 31 Rdnr. 16).

9

Dass der Kläger von dem Tagesordnungspunkt 6 nicht ausgeschlossen worden ist und damit an dem eigentlichen Beschluss über die Einziehung der Straßen(teile) mitgewirkt hat, ist für die hier zu entscheidende Rechtsfrage unerheblich. Bei Bestehen eines Mitwirkungsverbotes ist das betroffene Mitglied des Gemeinderates von Gesetzes wegen ausgeschlossen (vgl. Lübking/Beck, a. a. O., § 31 Rdnr. 33, 34 vgl. auch Quecke u. a., SächsGO, § 20 Rdnr. 101 m. w. N.). Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 31 Abs. 1 und 2 GO LSA sowie dem systematischen Zusammenhang innerhalb des § 31 GO LSA. Die Beweggründe des beklagten Vorsitzenden des Gemeinderates und der übrigen Mitglieder des Gemeinderates spielen für die Prüfung, ob ein Mitwirkungsverbot besteht, ebenso wenig eine Rolle wie der Umstand, dass das betroffene Gemeinderatsmitglied möglicherweise zu Unrecht bei einem anderen Tagesordnungspunkt mitgewirkt hat.

10

b) Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, es hätte eine Entscheidung des Gemeinderates über seinen Ausschluss nach § 31 Abs. 4 Satz 2 VwGO erfolgen müssen.

11

Diese Norm, wonach bei Mitgliedern des Gemeinderates und bei Ehrenbeamten in Zweifelsfällen in Abwesenheit des Betroffenen der Gemeinderat über das Bestehen eines Mitwirkungsverbots entscheidet, gibt dem betroffenen Mitglied des Gemeinderates kein wehrfähiges subjektives Organrecht, das er in einem Kommunalverfassungsstreit verfolgen kann. Es handelt sich lediglich um eine objektive Verfahrensregelung, mit der erreicht werden soll, dass in Zweifelsfällen das gesamte Gremium informiert und eine Entscheidung getroffen wird, die eine Weiterarbeit des Gemeinderates ermöglicht. Damit wird - anders als bei dem als Mitgliedschaftsrecht anzusehenden Teilnahmerecht an Sitzungen - dem betroffenen Mitglied des Gemeinderates keine geschützte Rechtsposition verschafft. Denn die Entscheidung des Gemeinderates hat - wie oben dargelegt - gerade keine konstitutive Wirkung. Darüber hinaus bezieht sich die automatische Unwirksamkeitsfolge des § 31 Abs. 6 Satz 1 GO LSA ausdrücklich nur auf eine Verletzung des § 31 Abs. 1 bis 3 GO LSA.

12

Es kann danach offen bleiben, ob eine mögliche Rechtsverletzung nicht vorliegen kann, wenn die Entscheidung nach § 31 Abs. 4 Satz 2 GO LSA ohnehin lediglich auf die Feststellung eines Mitwirkungsverbots hätte lauten dürfen (vgl. Wiegand, a. a. O., § 31 Nr. 7). Ebenfalls offen bleiben kann, ob der Kläger nur dann eine Verletzung des § 31 Abs. 4 Satz 2 GO LSA rügen könnte, wenn er eine solche Entscheidung des Gemeinderates beantragt oder zumindest ernsthaft verfolgt hätte (vgl. dazu VG Münster, Urteil v. 29. Januar 2010 - 1 K 1807/08 -, zit. nach JURIS).

13

c) Nicht entschieden werden muss schließlich, ob die Klage mit dem gestellten Klageantrag nicht schon deshalb unzulässig ist, weil ein Ausschluss des Klägers nach § 31 Abs. 4 Satz 2 GO LSA weder durch den - dafür unzuständigen - Beklagten noch durch den Gemeinderat erfolgt ist (vgl. aber auch VG Lüneburg, Urt. v. 17. April 2012 - 5 A 25/11 -, zit. nach JURIS zu § 26 Abs. 1 GemO Nds: in Form einer "Feststellung" ausgesprochener Ausschluss durch den Vorsitzenden des Gemeinderates).

14

2. Es liegt weiterhin kein Verfahrensfehler i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor.

15

Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) bestehe darin, dass das Verwaltungsgericht seine Rüge einer Verletzung des § 31 Abs. 4 Satz 2 GO LSA lediglich im Rahmen der Zulässigkeit der Klage und nicht im Rahmen der Begründetheit geprüft habe.

16

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Die Gerichte brauchen nicht jedes Vorbringen in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Aus einem Schweigen der Urteilsgründe zu Einzelheiten des Prozessstoffes allein kann noch nicht der Schluss gezogen werden, das Gericht habe diese nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs kann daher nur dann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt, dass das Gericht Vorbringen der Beteiligten nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16. Dezember 2010 - 8 B 17.10 -; Beschl. v. 18. Oktober 2010 - 9 BN 1/10 -, jeweils zit. nach JURIS m. w. N.).

17

Das Verwaltungsgericht hat es unter Hinweis auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 17. April 2012 (a. a. O.) für die Zulässigkeit der Klage für unerheblich gehalten, dass kein förmlicher Beschluss nach § 31 Abs. 4 Satz 2 GO LSA getroffen worden sei, weil der Kläger auf die „Feststellung“ des Gemeinderatsvorsitzenden den Saal verlassen habe, und der Ratsvorsitzende, offenbar unter Billigung aller Mitglieder von der an sich erforderlichen Herbeiführung eines entsprechenden Beschlusses Abstand genommen habe. Aus diesen Darlegungen ergibt sich aber in noch hinreichender Weise, dass das Gericht den Vortrag des Klägers zur Kenntnis genommen und hinreichend in Erwägung gezogen hat. Das Verwaltungsgericht ist offensichtlich - wie auch das Verwaltungsgericht Lüneburg - davon ausgegangen, der Kläger habe nicht auf einem Beschluss über sein Mitwirkungsverbot bestanden, so dass ein solcher Beschluss entbehrlich gewesen und eine entsprechende Rüge nicht durchgreifend sei. Da es sich bei dieser, erst in einem Schriftsatz vom 2. April 2012 aufgeführten Rüge des Klägers auch nicht um Kernvorbringen gehandelt hat, musste eine ausdrückliche Darlegung im Rahmen der Begründetheit der Klage nicht erfolgen.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

19

Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 1 GKG und erfolgt in Anlehnung an den sog. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327 ff.) II. Nr. 22.7.

20

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 13/05/2014 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger ist Mitglied des Gemeinderates der Gemeinde A-Stadt und begehrt von der Beklagten die Erstattung von Gerichts- und Rechtsanwaltskosten, die ihm anlässlich mehrerer gerichtlicher Verfahren gegen die Beklagte entstanden sind.
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Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.