Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 27. Aug. 2013 - 3 M 257/13


Gericht
Gründe
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Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
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Die mit der Beschwerdebegründung vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, greifen nicht durch.
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Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu Recht abgelehnt. Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf Verschiebung der für ihn zum Schuljahr 2013/2014 beginnenden Schulpflicht um ein Jahr durch Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 37 Abs. 3 Satz 2 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2013 (SchulG LSA, GVBl. LSA, S. 68) hat.
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Nach der Regelung in § 37 Abs. 1 SchulG LSA sollen alle Kinder spätestens mit Vollendung des 6. Lebensjahres eingeschult werden. Die Kinder werden mit Beginn der Schulpflicht in die Schuleingangsphase i. S. d. § 4 Abs. 3 SchulG LSA aufgenommen, die sie in Abhängigkeit ihrer individuellen Lernvoraussetzungen und -bedürfnisse bis zu drei Schuljahre besuchen. In der Schuleingangsphase bilden die Schuljahrgänge 1 und 2 eine organisatorische und curriculare Einheit. Die Kinder sollen in der Schuleingangsphase gefördert werden, wenn sie noch nicht ihrem Alter entsprechend entwickelt sind (vgl. Bekanntmachung des Kultusministeriums des Landes Sachsen-Anhalt „Gemeinsamer Unterricht als Baustein inklusiver Bildungsangebote; Konzept des Landes Sachsen-Anhalt zum Ausbau des gemeinsamen Unterrichts an allgemeinbildenden Schulen“ vom 27. Februar 2013, SVBl. LSA, S. 67). Gemäß § 9 Abs. 2 der Verordnung über die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Bildungs-, Beratungs- und Unterstützungsbedarf vom 8. August 2013 (GVBl. LSA, S. 414) nehmen Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, Behinderungen oder Beeinträchtigungen zielgleich am Unterricht der allgemeinen Schule (hier: Grundschule) teil, wenn sie die curricularen Vorgaben der besuchten Schulform erfüllen können.Diese Gruppe von Schülern nimmt gemäß § 9 Abs. 3 der vorgenannten Verordnung zieldifferent am Unterricht u. a. der Grundschule teil, wenn sie auch bei Einsatz aller Formen des Nachteilsausgleichs die curricularen Vorgaben der allgemeinen Schule nicht erreichen können. Sie erhalten dann eine Lernförderung auf Grundlage einer individuellen Lern- und Förderplanung oder des Lehrplans. Der Beginn der Schulpflicht wird daher allein vom Lebensalter der Kinder abhängig gemacht, grundsätzlich ohne Rücksicht auf den unterschiedlichen Entwicklungsstand der einzelnen Kinder dieser Altersstufe. Eine Verschiebung der Schulpflicht gemäß § 37 Abs. 3 SchulG LSA ist daher nur in eng begrenzten Ausnahmefällen („im Einzelfall“) vorgesehen (vgl. Wolff, Kommentar zum Schulgesetz Sachsen-Anhalt, § 37 Rdnr. 3). Nach Sinn und Zweck dieser Regelung kann eine Zurückstellung daher grundsätzlich nur in Betracht kommen, wenn die gesicherte Feststellung einer gravierenden Reifeverzögerung vorliegt und die Prognose gegeben werden kann, dass die Zurückstellung um ein Jahr angesichts der Art der Entwicklungsstörung geeignet ist, die noch nicht vorhandene Schulreife nachzuholen (vgl. Beschl. d. Senates v. 23.08.2012 - 3 M 672/12 -, juris).
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Das Verwaltungsgericht ist in rechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass gemessen an diesen Maßstäben die Voraussetzungen für die Verschiebung der Schulpflicht beim Antragsteller nicht gegeben sind.
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Voranzustellen ist zunächst, dass die Gutachten des Kinder- und Jugendgesundheitsdienstes der unteren Gesundheitsbehörden ein wichtiges Erkenntnismittel zur Feststellung der körperlichen, geistigen, sozialen und emotionalen Gesundheit eines Kindes darstellen (vgl. Runderlass des MK v. 18.06.2010 -23-80100/1-1-, „Aufnahme in die Grundschule“, SVBl. LSA, S. 244). Gleichwohl ist nach der gesetzgeberischen Wertung in § 37 Abs. 3 SchulG LSA allein das Landesschulamt im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten zu einer schulfachlichen Entscheidung über die Verschiebung der Schulpflicht berufen. Insofern ist die von der Jugendärztin des Burgenlandkreises Dr. B. am 19. Juni 2013 im Rahmen ihrer Stellungnahme abgegebene Empfehlung, die Einschulungsphase beim Antragsteller für ein Jahr zu verschieben, zwar in die Entscheidungsfindung einzubeziehen, sie entfaltet jedoch nach der gesetzgeberischen Konzeption in § 37 Abs. 3 SchulG LSA keine zwingende Bindungswirkung für Gerichte und Behörden.
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Auch nach dem Vortrag in der Beschwerdebegründung ist nicht ersichtlich, dass beim Antragsteller ein vorübergehendes Entwicklungsdefizit im o. g. Sinne vorliegt, welchem nicht durch die obligatorisch vorgesehenen Fördermöglichkeiten in der Schuleingangsphase, sondern nur durch eine Verschiebung der Schulpflicht um ein Jahr in geeigneter Weise begegnet werden kann.
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Bei einer schulärztlichen Untersuchung am 20. September 2011 wurde festgestellt, dass die kognitiven Fähigkeiten des Antragstellers nicht in der Altersnorm liegen. Es gebe Defizite in den Bereichen Aufgaben- und Anweisungsverständnis, Auge-Hand-Koordination, Graphomotorik, allgemeine Intelligenz sowie Konzentrations- und Aufmerksamkeitsleistung. Es wurde empfohlen, eine Frühförderung beim Sozialamt zu beantragen. Bei der schulärztlichen Untersuchung am 3. Mai 2012 ist dann festgestellt worden, dass der Antragsteller keine gesundheitlichen Einschränkungen hat und altersgerecht entwickelt ist. Es wurde an die Erziehungsberechtigten lediglich der Hinweis gegeben, dass es Probleme bei der optischen Differenzierung gebe.
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Der Antragsgegner hat nach Eingang des Antrags auf Verschiebung der Schulpflicht bzw. des Antrages auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beim Verwaltungsgericht Stellungnahmen der Betreuerinnen der Kindertagesstätte in K. und der Grundschule „S…“ in K., welche der Antragsteller im Rahmen von sog. Schnupperstunden besucht hatte, eingeholt. Nach einer „Kurzeinschätzung“ der Kindertagesstätte K. vom 3. Juli 2013 (Beiakte A, Bl. 20) sei der Antragsteller ein ruhiges und ausgeglichenes Kind. Fühle er sich unbeobachtet, sei er temperamentvoll und aufgeschlossen, „hinterhältig“. Sein Verhalten neige in verschiedenen Situationen im Tagesverlauf zum Toben, Necken, Lachen und mit Geräuschen auffallen. Werde er von der Erzieherin auf sein Verhalten angesprochen, wirke er schüchtern und fange auch an zu weinen. In Beschäftigungen seien individuelle Hinweise von der Erzieherin oftmals notwendig (Nachfrage vom Kind). Es gebe tägliche Erinnerungen von der Erzieherin („Denk bitte an die Wechselsachen“). Der Antragsteller sei in seiner Altersgruppe sehr beliebt. Er könne sich gut sprachlich äußern und habe Freude an Sport und Bewegung. Er lasse sich leicht ablenken; Konzentration sei nicht immer vorhanden. Sein Selbstwertgefühl sowie das Verarbeiten von Misserfolgen entsprächen nicht immer der Entwicklung eines Schulkindes.
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In der Stellungnahme der Leiterin der Grundschule „S…“ (Beiakte A, Bl. 6) wird ausgeführt, dass bei den Tests im Kindergarten und in den Schnupperstunden in der Schule von den Lehrerinnen L. und K. festgestellt worden sei, dass der Antragsteller ganz normal entwickelt sei. Er könne sich gut artikuliert zu Sachverhalten äußern, Mengen vergleichen und mit seinen Stiften umgehen. Er trete ruhig und unauffällig in der Gruppe auf. Nach der Stellungnahme der Förderschullehrkraft K. vom 20. März 2013 (Beiakte A, Bl. 7) sei der Antragsteller ein normal entwickeltes, ruhiges und etwas zurückhaltendes Kind. Die Anforderungen der Grundschule werde er meistern können. Es bestehe zum jetzigen Zeitpunkt keine Notwendigkeit, ein Feststellungsverfahren einzuleiten bzw. sonderpädagogischen Förderbedarf zu ermitteln.
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Nach der von den Eltern des Antragstellers veranlassten Nachuntersuchung durch die Jugendärztin des Burgenlandkreises wurde unter dem 19. Juni 2013 von Frau Dr. B. festgestellt, dass der Antragsteller ein körperlich sehr zart entwickelter Junge sei. Sein Körpergewicht liege an der Grenze zum Untergewicht. Der Antragsteller sei bei der Untersuchung sehr motiviert, freundlich und kooperativ. Seine Intelligenz sei altersgerecht entwickelt, ebenso seine Sprachfähigkeit. Er zeige jedoch Probleme im sensomotorischen Bereich. Hier habe er Ergebnisse erzielt, die knapp unterhalb der Altersnorm lägen. In diesem Bereich habe er im letzten Jahr keine Fortschritte erzielt. Den Aufmerksamkeitstest habe er noch in der Altersnorm durchführen können; auffällig sei jedoch gewesen, dass er alle Untertests, die länger als drei Minuten dauerten, nicht mehr habe ausführen können. Die Probleme bei der optischen Differenzierung, welche im Test im Jahr 2012 festgestellt worden seien, seien im aktuellen Test nicht mehr nachweisbar gewesen. Auch bei diesem Test sei ein absoluter Abbruch der Aufmerksamkeit festzustellen gewesen. Aufgrund des Testergebnisses und den Aussagen der Eltern werde ein Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom vermutet, welches kinderneuropsychiatrisch abgeklärt werden solle. Eine medikamentöse Beeinflussung werde von den Eltern abgelehnt, stattdessen werde eine Ergotherapie bevorzugt. Aus Sicht der Jugendärztin sei medizinisch als auch psychologisch erwiesen, dass Kinder mit Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom schulische Probleme entwickelten. Vor diesem Hintergrund empfehle sie eine Verschiebung der Einschulungsphase. Der Antragsteller sei sowohl körperlich als sozial-emotional Gleichaltrigen deutlich unterlegen. Die Entwicklung im nächsten Jahr mit Einbeziehung eines Kinderneuropsychiaters und einer Ergotherapie sollte abgewartet werden, um dem Antragsteller einen erfolgreichen Start in sein Schulleben zu gewährleisten und seine sowohl jetzt bereits beobachteten und weiterhin zu erwartenden Verhaltensauffälligkeiten positiv beeinflussen zu können.
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Selbst wenn man davon ausgeht, dass aktuell beim Antragsteller Defizite insbesondere im Bereich der Aufmerksamkeit und der Konzentration vorliegen, ergibt sich auch aus der Stellungnahme der Jugendärztin vom 19. Juni 2013 nicht, dass bei dem Antragsteller eine vorübergehende Reifestörung vorliegt, welche durch den zu erwartenden körperlichen Reifeprozess und ggf. durch eine Ergotherapie binnen Jahresfrist voraussichtlich behoben sein wird. Eine solche Prognose hat die Jugendärztin in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 19. Juni 2013 nicht abgegeben, sondern lediglich ihre Hoffnung zum Ausdruck gebracht, dass unter den von ihr aufgeführten Umständen das von ihr beschriebene Defizit behoben sein wird. Soweit der Vater des Antragstellers in der eidesstattlichen Versicherung vom 14. August 2013 ausführt, dass die Jugendärztin Dr. B. in einem persönlichen Gespräch ihm gegenüber ausgeführt habe, dass die Entwicklungsdefizite innerhalb eines Jahres beseitigt werden können, steht dies nicht völlig im Einklang mit den schriftlichen Ausführungen der Jugendärztin, welche diese ausweislich der eidesstattlichen Versicherung des Vaters des Antragstellers nicht bereit war zu ergänzen. Im Übrigen gilt eine Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung als häufigste Ursache von Verhaltensstörungen und schulischen Leistungsproblemen von Kindern und Jugendlichen. Verlaufsstudien haben gezeigt, dass bei 40 bis 80 % der diagnostizierten Kinder auch nach der Pubertät in der Adoleszenz die Störung fortbesteht und mindestens in einem Drittel der Fälle auch noch im Erwachsenenalter ADHS-Symptome bestehen (vgl. de.wikipedia.org/wiki/Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung, m. w. N.). Insofern ist nicht plausibel, dass, sofern eine Aufmerksamkeitsstörung beim Antragsteller vorliegt, diese voraussichtlich binnen Jahresfrist behoben sein wird. Wie sich weiter aus § 1 Abs. 3a SchulG LSA ergibt, hat der Gesetzgeber inklusiven Bildungsangeboten und damit dem gemeinsamen Unterricht von Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf einen besonderen Stellenwert zugewiesen, der auch bei der Auslegung von § 37 Abs. 3 SchulG LSA zu berücksichtigen ist. Der Umstand, dass beim Antragsteller - möglicherweise - sonderpädagogischer Förderbedarf im Hinblick auf eine Aufmerksamkeitsstörung besteht, begründet ggf. einen Anspruch auf individuelle Fördermaßnahmen im Rahmen der Schuleingangsphase, vermag eine Verschiebung der Schulpflicht jedoch nicht zu rechtfertigen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Hinsichtlich der Festsetzung des Streitwertes folgt der Senat der erstinstanzlichen Entscheidung.
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Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
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(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.