Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 08. März 2016 - 2 R 135/15

ECLI:ECLI:DE:OVGST:2016:0308.2R135.15.0A
bei uns veröffentlicht am08.03.2016

Gründe

I.

1

Mit Bescheid vom 07.05.2012 erteilte der Antragsgegner der Antragstellerin eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die wesentliche Änderung von zwei Windkraftanlagen, die unter Ziffer 6.1 folgende naturschutzrechtliche Nebenbestimmungen enthielt:

2

„Die Anlagen sind während des überregionalen Zuggeschehens von Fledermäusen während des Frühjahrszuges im Monat Mai (01.05. - 31.05.) eines jeden Jahres und während des Herbstzuges im Zeitraum vom 20.07. bis 20.09. eines jeden Jahres, jeweils eine Stunde vor der Abenddämmerung bis 1 Stunde nach der Morgendämmerung abzuschalten (Satz 1). Die Abschaltung der WKA entfällt bei Windgeschwindigkeiten über 8 m/s (in Nabenhöhe gemessen) und an regenreichen Tagen (Satz 2). Die Abschaltzeiten sind zu dokumentieren (elektronischer Datenspeicher sowie Papierausdruck der Daten) (Satz 3). Die Abschaltzeiten sind jeweils am Jahresende der zuständigen Überwachungsbehörde als Papierausdruck vorzulegen (Satz 4).“

3

Auf die von der Antragstellerin erhobene Klage, mit der sie die Aufhebung dieser Nebenbestimmung und hilfsweise die Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung der Genehmigung ohne diese Nebenbestimmung begehrt hat, hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 26.08.2014 (4 A 76/11 HAL) Ziffer 6.1 Sätze 3 und 4 der Nebenbestimmungen aufgehoben. Ferner hat es den Antragsgegner verpflichtet, über den Genehmigungsantrag der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, und den Genehmigungsbescheid aufgehoben, soweit er dem entgegensteht. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Auf den Antrag der Antragstellerin hat der Senat mit Beschluss vom 17.11.2015 (2 L 112/14) die Berufung gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zugelassen. Die Frist zur Begründung der Berufung hat der Vorsitzende auf Antrag der Antragstellerin zuletzt bis zum 31.03.2016 verlängert.

4

Bereits am 28.09.2015 hat die Antragstellerin die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage beantragt.

II.

5

A. Der Antrag auf Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung der Klage hat keinen Erfolg.

6

1. Der Antrag ist allerdings zulässig, soweit die Antragstellerin damit (sinngemäß) die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung ihrer mit dem Hauptantrag verfolgten Anfechtungsklage gegen die Sätze 1 und 2 der Nebenbestimmung in Ziffer 6.1 der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 07.05.2012 begehrt.

7

1.1. Der Antrag ist insbesondere statthaft. Nach § 80b Abs. 1 Satz 1 VwGO endet die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Anfechtungsklage mit der Unanfechtbarkeit oder, wenn die Anfechtungsklage im ersten Rechtszug abgewiesen worden ist, drei Monate nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist des gegen die abweisende Entscheidung gegebenen Rechtsmittels. Gemäß § 80b Abs. 2 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht auf Antrag anordnen, dass die aufschiebende Wirkung fortdauert.

8

§ 80b Abs. 2 VwGO setzt damit voraus, dass in der Hauptsache eine Anfechtungsklage abgewiesen worden ist. Dies ist hier der Fall. Das Verwaltungsgericht hat im Urteil vom 26.08.2014 die mit dem Hauptantrag verfolgte isolierte Anfechtungsklage gegen die Sätze 1 und 2 der der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 07.05.2012 beigefügten Nebenbestimmung Ziffer 6.1 als unbegründet abgewiesen, weil nicht feststehe, dass die der Klägerin erteilte Genehmigung auch ohne eine artenschutzrechtliche Nebenbestimmung zum Schutz der Fledermäuse rechtmäßig sei.

9

Voraussetzung für die Statthaftigkeit des Antrags auf Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung nach § 80b Abs. 2 VwGO ist weiter, dass die Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung (gehabt) hat; denn nur dann kann ihre aufschiebende Wirkung nach § 80b Abs. 1 Satz 1 VwGO entfallen und die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung nach § 80b Abs. 2 VwGO angeordnet werden (vgl. BayVGH, Beschl. v. 25.09.2014 – 10 ZB 14.1475 –, juris, RdNr. 10, m.w.N.). Auch diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Die Anfechtungsklage gegen die streitige Nebenbestimmung hat aufschiebende Wirkung gehabt. Bei einem Verwaltungsakt mit Doppelwirkung, der den Adressaten zugleich begünstigt und belastet, wie dies bei einer Genehmigung mit Nebenbestimmungen der Fall ist, tritt die aufschiebende Wirkung in dem Umfang ein, in dem die Teilanfechtung zulässig ist, mit der Folge, dass von der Begünstigung uneingeschränkt Gebrauch gemacht werden darf (Schoch, in; Schoch / Schneider / Bier, VwGO, § 80 RdNr. 49, m.w.N.; vgl. auch Puttler, in: Sodan / Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 80 RdNr. 24). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 22.11.2000 – BVerwG 11 C 2.00 –, BVerwGE 112, 221 [224], RdNr. 25 in juris) ist gegen belastende Nebenbestimmungen eines Verwaltungsakts die Anfechtungsklage gegeben; ob diese zur isolierten Aufhebung der Nebenbestimmung führen kann, ist eine Frage der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit des Anfechtungsbegehrens, sofern nicht eine isolierte Aufhebbarkeit offenkundig von vornherein ausscheidet. Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier nicht vor.

10

1.2. Der Zulässigkeit des Antrags nach § 80b Abs. 2 VwGO steht auch nicht entgegen, dass die aufschiebende Wirkung der Klage bereits vor Antragstellung geendet hat. Die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung nach § 80b Abs. 2 VwGO kann sowohl nachträglich beantragt als auch nachträglich angeordnet werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.06.2007 – BVerwG 4 VR 2.07 –, BVerwGE 129, 58 [63], RdNr. 13; Beschl. d. Senats v. 18.08.2015 – 2 R 116/17 –, juris, RdNr. 5, m.w.N.).

11

1.3. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners besteht auch (weiterhin) ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag nach § 80b Abs. 2 VwGO.

12

Die aufschiebende Wirkung der Klage endete hier am 03.02.2015, da die gesetzliche Frist zur Begründung des Antrages auf Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Monate nach der am 03.09.2014 erfolgten Zustellung des Urteils am 03.11.2014 abgelaufen ist. Der Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 4 VwGO ist im Sinne des § 80b Abs. 1 VwGO als ein Rechtsmittel anzusehen (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 80b RdNr. 7; Puttler, in: Sodan / Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 80b RdNr. 13; Beschl. d. Senats v. 18.08.2015 – 2 R 116/15 –, juris, RdNr. 5, m.w.N.). Das Rechtsschutzinteresse an dem Antrag nach § 80b Abs. 2 VwGO fehlte entgegen der Annahme des Antragsgegners auch nicht deshalb, weil nach § 124a Abs. 4 Satz 6 VwGO die Stellung des Zulassungsantrags die Rechtskraft des Urteils hemmt. Der in dieser Vorschrift normierte Suspensiveffekt (Hemmungswirkung) bedeutet, dass der Zulassungsantrag den Eintritt der formellen und materiellen Rechtskraft der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung hemmt; davon zu unterscheiden ist die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage (vgl. Rudisile, in: Schoch / Schneider / Bier, VwGO, Vorb § 124 RdNr. 1).

13

Die Zulassung der Berufung durch den Beschluss des Senats vom 17.11.2015 führt nicht dazu, dass nunmehr für das Ende der aufschiebenden Wirkung der Klage die Berufungsbegründungsfrist des § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO maßgeblich wäre. Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, weshalb sich der Antrag nach § 80b Abs. 2 VwGO durch die Zulassung der Berufung erledigt haben soll. Die Zulassung der Berufung ändert an dem in § 80b Abs. 1 VwGO normierten Wegfall der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage nichts.

14

Das Fehlen des Rechtsschutzinteresse lässt sich entgegen der Auffassung des Antragsgegners auch nicht damit begründen, dass er zu keiner Zeit beabsichtigt habe, die Nebenbestimmung zu vollziehen, sich vielmehr der Ansicht des Verwaltungsgerichts gebeugt habe, dass die Nebenbestimmung in dieser Gestalt rechtswidrig sei, und das Urteil in diesem Umfang auch nicht angefochten habe. Ein Rechtsschutzinteresse für einen Antrag nach § 80b Abs. 2 VwGO ist dann zu bejahen, wenn sich die kraft Gesetzes erloschene aufschiebende Wirkung der Klage – sofern der Antragsgegner die Vollziehung nicht selbst bis zur Unanfechtbarkeit des Bescheides aussetzt – nur auf dem Weg über eine solche gerichtliche Entscheidung herstellen lässt und die aufschiebende Wirkung der Klage dem Antragsteller auf jeden Fall eine günstigere Rechtsposition vermittelt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.09.2011 – BVerwG 1 VR 1.11 –, NVwZ 2011, 1342 [1343] RdNr. 8). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Antragsgegner hat – auch nach einer Anfrage des Berichterstatters im vorliegenden Verfahren – keine Erklärung des Inhalts abgegeben, dass er die angegriffene Nebenbestimmung bis zu ihrer Unanfechtbarkeit nicht vollziehen werde. Der Umstand, dass er das Urteil nicht angegriffen hat, soweit er zur Neubescheidung über den Genehmigungsantrag der Antragstellerin verpflichtet worden ist, vermag nichts daran zu ändern, dass die Antragstellerin nach dem Wegfall der aufschiebenden Wirkung der isolierten Anfechtungsklage gegen die Sätze 1 und 2 der in Rede stehenden Nebenbestimmung nicht mehr befugt ist, die Windenergieanlagen während der verfügten Abschaltzeiten zu betreiben. Dem entsprechend kann, auch wenn die Beteiligten zwischenzeitlich über eine gütliche Lösung verhandelt haben, auch keine Rede davon sein, dass die Antragstellerin den Antrag rechtsmissbräuchlich gestellt hat.

15

2. Der Antrag ist aber nicht begründet.

16

Für die Entscheidung über einen Antrag nach § 80b Abs. 2 VwGO gelten die gleichen Grundsätze wie für eine Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO; dies folgt schon aus der Anordnung der entsprechenden Anwendung von § 80 Abs. 5 VwGO in § 80b Abs. 3 VwGO (BVerwG, Beschl. v. 13.09.2011, a.a.O., RdNr. 9; Beschl. d. Senats v. 18.08.2015, a.a.O, RdNr. 6, m.w.N.). Allein die Zulassung des Rechtsmittels genügt für die Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage nicht, vielmehr ist das Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts mit dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung der Klage abzuwägen; denn der maßgebende Grund für die zeitliche Begrenzung der aufschiebenden Wirkung durch § 80b Abs. 1 VwGO war die Auffassung, dass es, wenn eine Anfechtungsklage im ersten Rechtszug nach eingehender Prüfung des Rechtsschutzbegehrens keinen Erfolg hat, in der Regel nicht gerechtfertigt sei, dass die aufschiebende Wirkung auch noch während eines eventuellen Rechtsmittelverfahrens fortdauert (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.06.2007 – BVerwG 4 VR 2.07 –, NVwZ 2007, 1097 [1098], RdNr. 14 in juris). Ist es wegen der Komplexität der Sach- und Rechtsfragen nicht möglich, die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wenigstens summarisch zu beurteilen, so sind – wie im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 23.01.2015 – BVerwG 7 VR 6/14 –, juris, RdNr. 8) – allein die einander gegenüberstehenden Interessen unter Berücksichtigung der mit der Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung einerseits und deren Ablehnung andererseits verbundenen Folgen zu gewichten. Diese Grundsätze gelten auch für die isolierte Anfechtung von Nebenbestimmungen eines Verwaltungsakts.

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Eine solche Gewichtung ist hier vorzunehmen, weil die Erfolgsaussichten der mit dem Hauptantrag verfolgten isolierten Anfechtungsklage gegen die Sätze 1 und 2 der in Rede stehenden Nebenbestimmung 6.1 nach Zulassung der Berufung wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache offen sind. Dabei überwiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehbarkeit der angegriffenen Nebenbestimmung das Interesse der Antragstellerin an der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage. Denn die Folgen, die eintreten, wenn durch den Betrieb der beiden Windenergieanlagen während der verfügten Abschaltzeiten eine nicht unbedeutende Zahl von Fledermäusen zu Tode kommen, wiegen schwerer als die von der Antragstellerin ins Feld geführten wirtschaftlichen Einbußen, die sie – ohne nähere Darlegung – auf jährlich etwa 67.000,00 € geschätzt hat. Zutreffend weist der Antragsgegner darauf hin, dass eine gegen § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verstoßende Tötung einer möglicherweise nicht unerheblichen Zahl von Fledermäusen nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte. Demgegenüber kann, wenn sich die streitige Nebenbestimmung im Hauptsacheverfahren als (insgesamt) rechtswidrig erweisen sollte, ein der Antragstellerin entstehender wirtschaftlicher Schaden ersetzt werden.

18

B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

19

C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Die sich aus dem Antrag der Antragstellerin für sie ergebende Bedeutung der Sache bemisst der Senat nach den von der Antragstellerin geltend gemachten jährlichen Ertragseinbußen von etwa 67.000,00 €. Dieser Betrag ist im Verfahren nach § 80b Abs. 2 VwGO zu halbieren.


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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. Sept. 2014 - 10 ZB 14.1475

bei uns veröffentlicht am 25.09.2014

Tenor I. Die Verfahren 10 ZB 14.1475 und 10 AS 14.1479 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 20. Mai 2014 wird zugelassen, soweit da

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 18. Aug. 2015 - 2 R 116/15

bei uns veröffentlicht am 18.08.2015

Gründe 1 Der Antrag des Antragstellers, 2 die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 01.07.2012 und der Anfechtungsklage vom 21.02.2013 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 13.06.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbes

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(1) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Anfechtungsklage endet mit der Unanfechtbarkeit oder, wenn die Anfechtungsklage im ersten Rechtszug abgewiesen worden ist, drei Monate nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist des gegen die abweisende Entscheidung gegebenen Rechtsmittels. Dies gilt auch, wenn die Vollziehung durch die Behörde ausgesetzt oder die aufschiebende Wirkung durch das Gericht wiederhergestellt oder angeordnet worden ist, es sei denn, die Behörde hat die Vollziehung bis zur Unanfechtbarkeit ausgesetzt.

(2) Das Rechtsmittelgericht kann auf Antrag anordnen, daß die aufschiebende Wirkung fortdauert.

(3) § 80 Abs. 5 bis 8 und die §§ 80a und 80c gelten entsprechend.

Tenor

I.

Die Verfahren 10 ZB 14.1475 und 10 AS 14.1479 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II.

Die Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 20. Mai 2014 wird zugelassen, soweit damit die Klage gegen die Ausweisungsverfügung des Beklagten und Antragsgegners in Nr. 1 des Bescheids vom 5. Juli 2012 abgewiesen wurde.

Im Übrigen wird der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt.

III.

Der Antrag auf Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Beklagten und Antragsgegners vom 5. Juli 2012 (10 AS 14.1479) wird abgelehnt.

IV.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren 10 ZB 14.1475 wird abgelehnt, soweit der Zulassungsantrag abgelehnt worden ist. Soweit sich der Zulassungsantrag auf die Ausweisungsverfügung in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids bezieht, wird dem Kläger und Antragsteller, auch für das sich anschließende Berufungsverfahren, Prozesskostenhilfe gewährt und Rechtsanwalt Dr. Holzinger als Bevollmächtigter beigeordnet.

V.

Der Kläger und Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens 10 AS 14.1479 und die Kosten des Zulassungsverfahrens 10 ZB 14.1475, soweit der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt worden ist.

VI.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird vorläufig auf 5.000,- Euro festgesetzt.

VII.

Der Streitwert für das Verfahren 10 AS 14.1479 wird auf 2.500,- Euro, der Streitwert für das Zulassungsverfahren, soweit der Zulassungsantrag abgelehnt wurde, auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

1. Die Verbindung der Verfahren 10 ZB 14.1475 und 10 AS 14.1479 beruht auf § 93 Satz 1 VwGO.

2. Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ist teilweise begründet. Die Berufung ist nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, soweit das Verwaltungsgericht die Klage gegen die Ausweisungsverfügung in Nr. 1 des Bescheides vom 5. Juli 2012 abgewiesen hat, weil insoweit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Hinsichtlich der auf Verpflichtung des Beklagten und Antragsgegners (im Folgenden Beklagter) zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gerichteten, vom Erstgericht ebenfalls abgewiesenen Klage fehlt es dagegen bereits an der hinreichenden Darlegung eines Zulassungsgrundes im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.

2.1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen dann, wenn der Kläger und Antragsteller (im folgenden Kläger) einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (vgl. BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11). Ein solcher Fall liegt hier bezüglich der angefochtenen Ausweisungsverfügung vor.

Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung, die Klage gegen die Ausweisungsverfügung abzuweisen, darauf gestützt, dass der Beklagte zutreffend von einer Regelausweisung nach § 54 Nr. 1 AufenthG ausgegangen sei, beim Kläger keine Ausnahme vom Regelfall vorliege und dieser auch nicht den besonderen Ausweisungsschutz gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG genieße. Die Ausweisung verstoße auch nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen Art. 6 GG und Art. 8 EMRK. Selbst wenn man von einem Ausnahmefall ausgehe, weil sich der Kläger seit seiner Einreise als Kind im Bundesgebiet aufhalte, habe der Beklagte das ihm dann zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt, auch wenn die Ausführungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung zur Ergänzung seiner Ermessenserwägungen sehr dürftig seien.

Demgegenüber trägt der Kläger in seinem Zulassungsantrag vor, bei ihm sei eine Ausnahmesituation gegeben, die die Ausweisung ausschließe. Selbst wenn bei Vorliegen eines atypischen Einzelfalls die Ausweisung im Ermessensweg verfügt werden könnte, wäre in die Ermessensentscheidung des Beklagten auch die vorgetragene psychische Erkrankung des Klägers, nämlich die ihm von einem Allgemeinarzt attestierte Depression und Anpassungsstörung, einzustellen gewesen.

Zwar trifft die Rechtsauffassung des Klägers, dass bei Vorliegen eines Ausnahmefalls von der Regelausweisung nach § 54 AufenthG eine Ausweisung nicht mehr möglich sei, nicht zu, sondern es ist dann nach pflichtgemäßem Ermessen über die Ausweisung zu entscheiden (vgl. BVerwG, U. v. 23.10.2007 - 1 C 10/07 - juris Rn. 24). Jedoch ist in Fällen, in denen ein Ausländer in der Regel auszuweisen ist, bereits dann von einem Ausnahmefall und damit von der Notwendigkeit einer Ermessensentscheidung auszugehen, wenn durch höherrangiges Recht wie Art. 6 GG oder durch Vorschriften der Europäischen Menschenrechtskonvention wie Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Belange des Ausländers eine Einzelfallwürdigung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Falles gebieten (vgl. BayVGH, B. v. 18.10.2013 - 10 ZB 11.618 - juris Rn. 4). Ein solcher Fall liegt hier vor, weil der Kläger bereits mit 4 Jahren in das Bundesgebiet eingereist ist, seitdem hier mit seinen Eltern bzw. nach dem Tod des Vaters mit seiner Mutter sowie mit seinen fünf Geschwistern im Bundesgebiet lebt, hier 10 Jahre die Schule besucht hat und insgesamt entsprechend intensiv in die Verhältnisse im Bundesgebiet integriert ist, wohingegen er zu seinem Heimatland Kosovo nur geringe Bindungen hat. Damit steht der angefochtene Bescheid mit den gesetzlichen Vorgaben zwar insoweit in Einklang, als der Beklagte zumindest hilfsweise Ermessen ausgeübt und die Integration des Klägers im Bundesgebiet gewürdigt hat, jedoch wäre, auch wenn zweifelhaft ist, ob die vom Kläger vorgelegten Atteste vom 30. April 2014 und vom 13. Mai 2014 den Mindestanforderungen an die Verwertbarkeit ärztlicher Stellungnahmen oder an die Differenzierung zwischen Symptomen und Diagnosen und die einem solchen Attest insoweit zukommende Aussagekraft genügen (vgl. BVerwG, B. v. 4.8.2014 -1 B 8.14 - juris Rn. 9), in die Ermessenserwägungen auch das Vorbringen des Klägers zu seiner psychischen Situation einzustellen gewesen. Dazu enthalten die Ermessenserwägungen des Beklagten jedoch kein Wort. Auch die Ermessensergänzung befasst sich damit nicht, so dass insoweit von einem nach § 114 Satz 1 VwGO zu beanstandenden Ermessensdefizit ausgegangen werden muss.

2.2. Keinen Erfolg hat dagegen der Antrag auf Zulassung der Berufung, soweit mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts München die Klage auf Verpflichtung des Beklagten zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgewiesen wurde. Insoweit hat der Kläger keinen Zulassungsgrund dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die Ausführungen des Klägers zu den im Zulassungsantrag genannten Zulassungsgründen des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO beschränken sich ausschließlich auf die Ausweisungsentscheidung. Das Erstgericht hat seine klageabweisende Entscheidung bezüglich der begehrten Aufenthaltserlaubnis aber darauf gestützt, dass die Voraussetzungen für die Verlängerung (vgl. § 8 Abs. 1 AufenthG) der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG nicht vorliegen. Mit dieser Begründung hat sich der Kläger in seinem Zulassungsvorbringen nicht auseinandergesetzt. Die Aufenthaltserlaubnis wird in der Zulassungsbegründung nicht einmal erwähnt.

3. Der Antrag auf Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 5. Juli 2012 nach § 80b Abs. 2 VwGO, den der Verwaltungsgerichtshof nach § 122 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 88 VwGO als Antrag versteht, die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung der Klage bis zu deren Unanfechtbarkeit anzuordnen, soweit sie sich gegen die Ausweisung des Klägers in Nr. 1 des Bescheids vom 5. Juli 2012 richtet, bleibt ohne Erfolg.

Der Antrag ist statthaft, jedoch fehlt dem Kläger für einen solchen Antrag das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.

Nach § 80b Abs. 1 Satz 1 VwGO endet die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage, wenn die Klage wie hier im ersten Rechtszug abgewiesen worden ist, drei Monate nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist des gegen die abweisende Entscheidung gegebenen Rechtsmittels. Nach § 80b Abs. 2 VwGO kann der Verwaltungsgerichtshof in diesen Fällen anordnen, dass die aufschiebende Wirkung darüber hinaus fortbesteht. Voraussetzung für die Statthaftigkeit des Antrags auf Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung nach § 80b Abs. 2 VwGO ist dabei, dass die Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung hat. Denn nur dann kann ihre aufschiebende Wirkung nach § 80b Abs. 1 Satz 1 VwGO entfallen und die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung nach § 80b Abs. 2 VwGO angeordnet werden (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80b Rn. 6). Diese Voraussetzung ist nur bei der Anfechtungsklage gegen die Ausweisungsentscheidung erfüllt, weil die Klage auf Verpflichtung des Beklagten zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis durch die diesbezügliche Ablehnung des Zulassungsantrags bereits rechtskräftig abgewiesen ist und im Übrigen nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG keine aufschiebende Wirkung entfalten würde.

Die Zulässigkeit eines jeden gerichtlichen Verfahrens und damit auch des Verfahrens nach § 80b Abs. 2 VwGO erfordert aber, dass im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Antrag ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers besteht, er mithin ein schutzwürdiges Interesse an der Erlangung gerichtlichen Rechtsschutzes nachweisen kann (BVerwG, B. v. 13.9.2011 - 1 VR 1/11 - juris Rn. 8; BayVGH, B. v. 22.10.2009 - 10 AS 09.2124 - juris Rn. 3; NdsOVG, B. v. 29.8.2011 - 8 MC 138/11 -juris Rn. 9 m. w. N.). Daran fehlt es hier, weil der Kläger unabhängig von einer etwaigen Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen die Ausweisungsverfügung bereits aufgrund der rechtskräftigen Abweisung der Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis durch die Ablehnung seines diesbezüglichen Zulassungsantrags vollziehbar ausreisepflichtig ist und deshalb auch abgeschoben werden kann (§ 84 Abs. 1 Nr. 1, § 50 Abs. 1, § 58 Abs. 2 Satz 2, § 58 Abs. 1 AufenthG). Ein etwaiger Antrag des Klägers nach § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung seiner Verpflichtungsklage auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels anzuordnen, bliebe aufgrund der Rechtskraft der klageabweisenden Entscheidung zur Verpflichtungsklage deshalb auch ohne Erfolg. Mit dem Antrag nach § 80b Abs. 2 VwGO ist demnach das Rechtsschutzziel des Klägers, die Vollziehbarkeit seiner Ausreisepflicht vorläufig auszusetzen, nicht mehr zu erreichen.

4. Der Antrag des Klägers, ihm für das Zulassungsverfahren hinsichtlich der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Rechtsanwalts zu gewähren, ist nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den unter 2.2. genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Demgegenüber ist dem Kläger für das Zulassungsverfahren bezüglich seiner Ausweisung und das sich insoweit anschließende Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und sein Bevollmächtigter beizuordnen.

5. Einer Kostenentscheidung bedarf es für das Zulassungsverfahren nicht, soweit die Berufung zugelassen wird, weil die Kosten des Zulassungsverfahrens insoweit zu den Kosten des Berufungsverfahrens gehören und gesonderte Gerichtsgebühren nach Nr. 5121 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) nicht entstehen. Die Kostenentscheidung für das Zulassungsverfahren, soweit der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt wird, beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Kostenentscheidung für das Verfahren 10 AS 14.1479 auf § 154 Abs. 1 VwGO. Einer Kostenentscheidung für den (teilweise) abgelehnten Prozesskostenhilfeantrag bedarf es nicht, da Gerichtskosten im Prozesskostenhilfeverfahren nur anfallen, wenn eine Beschwerde gegen eine erstinstanzliche Prozesskostenhilfeentscheidung verworfen oder zurückgewiesen wird (§ 3 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses). Eine Kostenerstattung für das Bewilligungsverfahren ist ausgeschlossen (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO).

6. Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG.

7. Die Streitwertfestsetzung für den Antrag auf Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung (10 AS 14.1479) beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG, die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren, soweit der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt wurde, auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG. Einer Streitwertfestsetzung für das Prozesskostenhilfeverfahren bedarf es nicht, weil Gerichtskosten nicht erhoben werden können.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der teilweisen Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts München bezüglich der Abweisung der Verpflichtungsklage auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Belehrung

Die Berufung ist, soweit sie zugelassen wurde, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Wegen der Verpflichtung, sich im Berufungsverfahren vertreten zu lassen, wird auf die einschlägigen, jeweils geltenden Vorschriften Bezug genommen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(1) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Anfechtungsklage endet mit der Unanfechtbarkeit oder, wenn die Anfechtungsklage im ersten Rechtszug abgewiesen worden ist, drei Monate nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist des gegen die abweisende Entscheidung gegebenen Rechtsmittels. Dies gilt auch, wenn die Vollziehung durch die Behörde ausgesetzt oder die aufschiebende Wirkung durch das Gericht wiederhergestellt oder angeordnet worden ist, es sei denn, die Behörde hat die Vollziehung bis zur Unanfechtbarkeit ausgesetzt.

(2) Das Rechtsmittelgericht kann auf Antrag anordnen, daß die aufschiebende Wirkung fortdauert.

(3) § 80 Abs. 5 bis 8 und die §§ 80a und 80c gelten entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Anfechtungsklage endet mit der Unanfechtbarkeit oder, wenn die Anfechtungsklage im ersten Rechtszug abgewiesen worden ist, drei Monate nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist des gegen die abweisende Entscheidung gegebenen Rechtsmittels. Dies gilt auch, wenn die Vollziehung durch die Behörde ausgesetzt oder die aufschiebende Wirkung durch das Gericht wiederhergestellt oder angeordnet worden ist, es sei denn, die Behörde hat die Vollziehung bis zur Unanfechtbarkeit ausgesetzt.

(2) Das Rechtsmittelgericht kann auf Antrag anordnen, daß die aufschiebende Wirkung fortdauert.

(3) § 80 Abs. 5 bis 8 und die §§ 80a und 80c gelten entsprechend.

Gründe

1

Der Antrag des Antragstellers,

2

die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 01.07.2012 und der Anfechtungsklage vom 21.02.2013 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 13.06.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 18.02.2013 anzuordnen,

3

hat keinen Erfolg.

4

1. Der Antrag ist gemäß § 80b Abs. 2 VwGO zulässig, insbesondere statthaft. Zwar setzt § 80b Abs. 2 VwGO in der Hauptsache regelmäßig eine Anfechtungsklage voraus. Im Aufenthaltsrecht kommt eine entsprechende Anwendung des § 80b Abs. 2 VwGO jedoch auch bei Verpflichtungsklagen in Betracht, insbesondere bei der Ablehnung eines Antrags auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels, sofern die aufschiebende Wirkung vom Verwaltungsgericht angeordnet wurde (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 20.01.2014 – 3 B 354/13 –, juris RdNr. 4). So liegt es hier. Der Antragsteller richtet sich in der Hauptsache gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 13.06.2012, mit dem sein Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis vom 20.10.2011 abgelehnt wurde, und begehrt die Verpflichtung des Antragsgegners, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 07.02.2013 – 1 B 103/13 HAL – die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 13.06.2012 angeordnet. Hieran kann der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80b Abs. 2 VwGO anknüpfen.

5

Gegen die Zulässigkeit des Antrags nach § 80b Abs. 2 VwGO spricht auch nicht, dass die vom Verwaltungsgericht angeordnete aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid vom 13.06.2012 gemäß § 80b Abs. 1 Satz 1 VwGO bereits vor Antragstellung geendet hat. Nach dieser Vorschrift endet die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Anfechtungsklage, wenn die Anfechtungsklage im ersten Rechtszug abgewiesen worden ist, drei Monate nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist des gegen die abweisende Entscheidung gegebenen Rechtsmittels. Dies gilt gemäß § 80b Abs. 1 Satz 2 VwGO grundsätzlich auch dann, wenn die aufschiebende Wirkung durch das Gericht angeordnet worden ist. Hiernach endete die aufschiebende Wirkung mit Ablauf des 13.11.2014, da die Klage des Antragstellers mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23.05.2014 – 1 A 132/13 HAL – abgewiesen wurde, das Urteil dem Antragsteller am 13.06.2014 zugestellt wurde, der Antragsteller am 14.07.2014 beim beschließenden Senat in dem Verfahren 2 L 73/14 die Zulassung der Berufung beantrag hat und die Frist für die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO am 13.08.2014 ablief. Die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung nach § 80b Abs. 2 VwGO kann jedoch sowohl nachträglich beantragt als auch nachträglich angeordnet werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.06.2007 – BVerwG 4 VR 2.07 –, juris RdNr. 13; Beschl. v. 13.09.2011 – BVerwG 1 VR 1.11 –, juris RdNr. 8; OVG NW, Beschl. v. 29.05.2001 – 13 B 434/01 –, juris RdNr. 4; Finkelnburg, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl. 2011, RdNr. 672; a.A. Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 80b RdNr. 40c).

6

2. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Maßstab für die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts nach § 80b Abs. 2 VwGO sind regelmäßig die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels, insbesondere des Antrags auf Zulassung der Berufung (OVG NW, Beschl. v. 29.05.2001 – 13 B 434/01 –, juris RdNr. 4; Finkelnburg, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a.a.O., RdNr. 675; Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, a.a.O., § 80b RdNr. 44b). Hiernach kommt im vorliegenden Fall eine Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80b Abs. 2 VwGO nicht in Betracht, denn der Antrag des Antragstellers auf Zulassung der Berufung im Verfahren 2 L 73/14 hat keine Aussicht auf Erfolg.

7

a) Die vom Antragsteller innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils liegen nicht vor. Solche Zweifel liegen nur dann vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.07.2013 – 1 BvR 3057/11 – juris RdNr. 36). Dies ist hier nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat ausführlich begründet, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG habe, insbesondere auch aus der Tatsache, dass er sich seit 1987 in Deutschland aufhalte, kein rechtliches Ausreisehindernis aus Art. 8 Abs. 1 EMRK herleiten könne. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass er nur auf einen Zeitraum von ca. 12 Jahren zurückblicken könne, in denen sein Aufenthalt erlaubt gewesen sei. Es könne auch deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller zu einem faktischen Inländer geworden sei, weil er allein und ohne familiäre oder sonstige vergleichbare enge persönliche Beziehungen lebe und seine privaten Kontakte auf mehrere mit ihm gleichzeitig als Vertragsarbeiter nach Deutschland gekommene Landsleute beschränke. Er arbeite zwar, aber erst seit März 2011 als Verpacker von Wurstwaren. Auch sei zu berücksichtigen, dass der Antragsteller während seines bisherigen Aufenthaltes in Deutschland nahezu durchgängig öffentliche Leistungen zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes bezogen habe. Darüber hinaus fehle es auch an einer nachhaltigen sozialen Integration des Antragstellers in die deutsche Gesellschaft. Der Antragsteller sei wiederholt straffällig geworden. Beziehungen zu weiteren Privatpersonen oder Institutionen habe er nicht. Ein soziales Engagement oder auch nur die Ausübung von Freizeitaktivitäten, wie z.B. beim Sport, trage er selbst trotz ausdrücklicher Nachfrage nicht vor. Auch sei sein Vermögen, sich in der deutschen Sprache auszudrücken und diese zu verstehen, auch nach nahezu 27 Jahren sehr eingeschränkt. Es spreche auch, was die Beziehungen des Antragstellers zu seinem Heimatland Vietnam anbelange, nichts dafür, dass eine vollständige "Entwurzelung" des Antragstellers vorliege.

8

Ohne Erfolg wendet der Antragsteller hiergegen ein, diese Interessenabwägung halte einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Die Tatsache seines langen Aufenthalts im Bundesgebiet und sein Alter von nunmehr 54 Jahren hätten in den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu wenig Gewicht gefunden. Die Tatsache, dass er seit 1987 im jetzigen Bundesgebiet lebe, mache ihn zu einem faktischen Inländer. Auch die Tatsache der Erwerbstätigkeit und die damit verbundene Zahlung von Sozialabgaben und weiterer öffentliche Lohnabgaben ließen jegliches öffentliche Interesse an seiner Rückkehr nach Vietnam hinter seine privaten Interessen zurücktreten. Auch müsse das öffentliche Interesse an seiner weiteren Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet berücksichtigt werden. Bei einer Berücksichtigung dieses Kriteriums könne es in Anbetracht der relativ geringen Straftat kein überwiegendes Interesse an seiner Rückkehr nach Vietnam geben. Diese Ausführungen bleiben ohne Erfolg. Entgegen der Ansicht des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht die relativ lange Dauer seines Aufenthalts in Deutschland hinreichend berücksichtigt und zu Recht angenommen, dass es sich bei ihm gleichwohl nicht um einen faktischen Inländer handelt. Hierbei hat es auch seine Erwerbstätigkeit angemessen beachtet.

9

b) Auch der Hinweis des Antragstellers in der Antragsschrift vom 17.08.2015 auf die am 01.08.2015 in Kraft getretene Regelung des § 25b AufenthG in der Fassung des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27.07.2015 (BGBl. I S. 1386) führt nicht zum Erfolg des Antrags. Rechtsänderungen, die erst nach dem Ablauf der Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung in Kraft treten, können nur dann bei der Entscheidung über die Zulassung der Berufung berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb der Frist zur Begründung des Zulassungsantrags (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) geltend gemacht werden. Das gilt auch dann, wenn diese Rechtsänderungen vor Ablauf der Zulassungsbegründungsfrist noch nicht vorhersehbar waren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.12.2003 – BVerwG 7 AV 2.03 –, juris RdNr. 11; VGH BW, Beschl. v. 11.02.2005 – 13 S 2155/04 –, juris RdNr. 5; OVG BB, Beschl. v. 21.05.2008 – OVG 9 N 2.08 –, juris RdNr. 5; OVG NW, Beschl. v. 17.10.2011 – 1 A 1731/08 –, juris RdNr. 18). Hiervon geht auch der beschließende Senat aus, selbst wenn dies in dem vom Antragsteller zitierten Beschluss vom 13.07.2006 – 2 L 570/04 – nicht ausdrücklich erwähnt worden ist. Hiernach können die Ausführungen des Antragstellers in seiner Antragsschrift vom 17.08.2015 nicht zum Erfolg des Antrags auf Zulassung der Berufung in dem Verfahren 2 L 73/14 führen, denn die Frist für die Begründung dieses Antrags ist – wie bereits ausgeführt – bereits am 13.08.2014 abgelaufen.

10

3. Soweit der Antragsteller hilfsweise einen Antrag nach § 80 Abs. 5, 7 VwGO stellt, hat auch dieser keinen Erfolg. Soweit auf die Erfolgsaussichten der bereits erhobenen Klage in der Hauptsache in dem Verfahren 1 A 132/13 HAL/2 L 73/14 abzustellen ist, wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Soweit der Antragsteller auf seinen Antrag vom 13.08.2015 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG verweist, fehlt es bislang an einem Widerspruch oder einer Anfechtungsklage, deren aufschiebende Wirkung angeordnet oder wiederhergestellt werden könnte. Zudem setzt die Statthaftigkeit eines Eilantrags nach § 80 Abs. 5 VwGO voraus, dass der (abgelehnte) Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis eine gesetzliche Erlaubnis- oder Duldungsfiktion nach § 81 Abs. 3 AufenthG oder die Fiktion des Fortbestandes des bisherigen Aufenthaltstitels nach § 81 Abs. 4 AufenthG bewirkt hat (vgl. VGH BW, Beschl. v. 08.07.2008 – 11 S 1041/08 –, juris RdNr. 5). Das ist hier nicht der Fall. Vor diesem Hintergrund kommt als Rechtsschutzmöglichkeit des Antragstellers derzeit allein ein Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO in Betracht, der beim Verwaltungsgericht zu stellen wäre.

11

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

12

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.


(1) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Anfechtungsklage endet mit der Unanfechtbarkeit oder, wenn die Anfechtungsklage im ersten Rechtszug abgewiesen worden ist, drei Monate nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist des gegen die abweisende Entscheidung gegebenen Rechtsmittels. Dies gilt auch, wenn die Vollziehung durch die Behörde ausgesetzt oder die aufschiebende Wirkung durch das Gericht wiederhergestellt oder angeordnet worden ist, es sei denn, die Behörde hat die Vollziehung bis zur Unanfechtbarkeit ausgesetzt.

(2) Das Rechtsmittelgericht kann auf Antrag anordnen, daß die aufschiebende Wirkung fortdauert.

(3) § 80 Abs. 5 bis 8 und die §§ 80a und 80c gelten entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Anfechtungsklage endet mit der Unanfechtbarkeit oder, wenn die Anfechtungsklage im ersten Rechtszug abgewiesen worden ist, drei Monate nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist des gegen die abweisende Entscheidung gegebenen Rechtsmittels. Dies gilt auch, wenn die Vollziehung durch die Behörde ausgesetzt oder die aufschiebende Wirkung durch das Gericht wiederhergestellt oder angeordnet worden ist, es sei denn, die Behörde hat die Vollziehung bis zur Unanfechtbarkeit ausgesetzt.

(2) Das Rechtsmittelgericht kann auf Antrag anordnen, daß die aufschiebende Wirkung fortdauert.

(3) § 80 Abs. 5 bis 8 und die §§ 80a und 80c gelten entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Anfechtungsklage endet mit der Unanfechtbarkeit oder, wenn die Anfechtungsklage im ersten Rechtszug abgewiesen worden ist, drei Monate nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist des gegen die abweisende Entscheidung gegebenen Rechtsmittels. Dies gilt auch, wenn die Vollziehung durch die Behörde ausgesetzt oder die aufschiebende Wirkung durch das Gericht wiederhergestellt oder angeordnet worden ist, es sei denn, die Behörde hat die Vollziehung bis zur Unanfechtbarkeit ausgesetzt.

(2) Das Rechtsmittelgericht kann auf Antrag anordnen, daß die aufschiebende Wirkung fortdauert.

(3) § 80 Abs. 5 bis 8 und die §§ 80a und 80c gelten entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Anfechtungsklage endet mit der Unanfechtbarkeit oder, wenn die Anfechtungsklage im ersten Rechtszug abgewiesen worden ist, drei Monate nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist des gegen die abweisende Entscheidung gegebenen Rechtsmittels. Dies gilt auch, wenn die Vollziehung durch die Behörde ausgesetzt oder die aufschiebende Wirkung durch das Gericht wiederhergestellt oder angeordnet worden ist, es sei denn, die Behörde hat die Vollziehung bis zur Unanfechtbarkeit ausgesetzt.

(2) Das Rechtsmittelgericht kann auf Antrag anordnen, daß die aufschiebende Wirkung fortdauert.

(3) § 80 Abs. 5 bis 8 und die §§ 80a und 80c gelten entsprechend.