Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 19. Juni 2015 - 2 O 73/15

ECLI:ECLI:DE:OVGST:2015:0619.2O73.15.0A
bei uns veröffentlicht am19.06.2015

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gerichtsgebühren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Gründe

1

Über die Beschwerde des Klägers gegen die Höhe des festgesetzten Streitwertes entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG in Verbindung mit § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter, weil die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts durch die Berichterstatterin ergangen ist. Als Einzelrichter des Ausgangsgerichts im Sinne des § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG ist nicht nur der nach § 6 Abs. 1 VwGO bestimmte Einzelrichter, sondern auch der im vorbereitenden Verfahren gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 VwGO anstelle der Kammer entscheidende Berichterstatter anzusehen (HessVGH, Beschl. v. 11.07.2014 – 3 E 1003/14 –, juris RdNr. 1).

2

Die auf eine Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht auf 2.500,00 € festgesetzten Streitwertes auf 5.000,00 € gerichtete Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Nach der Rechtsprechung des Senats ist bei Streitigkeiten um eine Wohnsitzauflage als Streitwert der halbe Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen (Beschl. v. 11.07.2006 – 2 O 192/06 –, juris RdNr. 2). Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte für die Bemessung des Streitwerts, ist nach § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000 € anzunehmen. Das Interesse eines Ausländers, seinen Wohnsitz an einem anderen Ort nehmen zu können als es in einer Auflage zu seiner Aufenthaltserlaubnis bestimmt ist, ist in der Regel nicht wirtschaftlicher Art und lässt sich dem entsprechend nicht mit einem bestimmten Betrag bemessen. Gleichwohl wäre es in der Regel unangemessen, bei Klagen gegen die einem Aufenthaltstitel beigefügte Wohnsitzauflage als Streitwert den vollen Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen. Der Senat orientiert sich bei der Festsetzung der Streitwerte in ausländerrechtlichen Streitigkeiten an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und 18.07.2014 beschlossenen Änderungen, der in Nr. 8.1 für Verfahren, in denen um die Erteilung eines Aufenthaltstitels gestritten wird, den Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG vorsieht. Ist Streitgegenstand dagegen die einem Aufenthaltstitel beigefügte Auflage – wie hier die Wohnsitzauflage –, kann nicht der volle Auffangwert angesetzt werden. Denn dabei handelt es sich um eine selbständige Nebenbestimmung, die den Aufenthaltstitel lediglich inhaltlich einschränkt, und daher auch nur mit der Hälfte des Auffangwertes zu bemessen ist (vgl. Beschl. d. Senats v. 11.07.2006 – 2 O 192/06 –, juris RdNr. 2; ebenso VGH München, Beschl. v. 01.02.2008 – 19 C 07.3481 –, juris RdNr. 2; NdsOVG, Beschl. v. 02.02.2010 – 11 OA 586/09 –, juris RdNr. 3; VGH BW, Beschl. v. 09.05.2011 – 11 S 1198/11 –, juris RdNr. 3; a.A. OVG NW, Beschl. v. 08.05.2008 – 18 E 386/08 –, juris RdNr. 2; SächsOVG, Beschl. v. 06.06.2008 – 3 E 3/08 –, juris RdNr. 2; NdsOVG, Beschl. v. 16.07.2009 – 2 OA 248/09 –, juris RdNr. 3; HambOVG, Beschl. v. 17.12.2010 – 3 So 172/10 –, juris RdNr. 3; HessVGH, Beschl. v. 11.07.2014 – 3 E 1003/14 – a.a.O. RdNr. 2).

3

Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.


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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 19. Juni 2015 - 2 O 73/15 zitiert 5 §§.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 6


(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn 1. die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und2. die Rechtssache keine grundsä

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 87a


(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,1.über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;2.bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auc

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 09. Mai 2011 - 11 S 1198/11

bei uns veröffentlicht am 09.05.2011

Tenor Auf die Beschwerde des Klägers wird die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26. Oktober 2010 - 2 K 4660/09 -geändert.Der Streitwert für das Klageverfahren wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.Die weitergehende
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 19. Juni 2015 - 2 O 73/15.

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 18. Sept. 2017 - 2 O 73/17

bei uns veröffentlicht am 18.09.2017

Gründe 1 Über die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Höhe des festgesetzten Streitwerts entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG in Verbindung mit § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter, weil die angefoc

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(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26. Oktober 2010 - 2 K 4660/09 -geändert.

Der Streitwert für das Klageverfahren wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

Die nach § 146 Abs. 3 VwGO statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde des Klägers, über die nach § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Berichterstatter entscheidet, hat teilweise Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hätte den Streitwert auf 2.500,- EUR festsetzen müssen.
Der vom Verwaltungsgericht für richtig gehaltene Streitwert von 1.000,- EUR spiegelt die (typische) Bedeutung der Sache nicht angemessen wieder. Geht man von der Wertung des § 52 Abs. 2 GKG aus, so könnte an sich sogar daran gedacht werden, den Streitwert auf 5.000,- EUR festzusetzen, da sich zunächst keine Gesichtspunkte einer anderweitigen Wertbestimmung aufdrängen (in diesem Sinn auch NiedersOVG, Beschluss vom 16.07.2009 – 2 OA 248/09 – AuAS 2009, 211). Dabei bliebe aber letztlich unberücksichtigt, dass im Streit um den Aufenthaltstitel selbst nach einhelliger Auffassung gleichfalls nur der Auffangwert festgesetzt wird. Im Falle einer echten Nebenbestimmung wäre es daher in der Regel unangemessen, den Wert der Auflage in der gleichen Höhe festzusetzen wie den des Grundverwaltungsakts, weshalb der Senat von der Hälfte des Auffangwerts ausgeht (wie hier NiedersOVG, Beschluss vom 02.02.2010 – 11 OA 586/09 – juris m.w.N.; vgl. zur Begrenzung im Falle mehrerer Nebenbestimmungen auf den Auffangwert VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.02.2009 – 13 S 2863/08 – InfAuslR 2009, 195 zur Duldung, aber auf den Aufenthaltstitel übertragbar).
Einer Kostenentscheidung bedurfte es nicht. Denn das Verfahren ist nach § 68 Abs. 3 GKG gebührenfrei (vgl. auch Vorbemerkung 9 KV zum GKG) und Auslagen werden nicht erstattet.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.