Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 18. Okt. 2016 - 2 L 69/15

ECLI:ECLI:DE:OVGST:2016:1018.2L69.15.0A
18.10.2016

Gründe

I.

1

Die Kläger begehren ein Einschreiten des Beklagten gegen den von dem Beigeladenen auf dem Nachbargrundstück betriebenen Kaminofen nebst Schornstein.

2

Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks C-Straße in A-Stadt. Der Beigeladene bewohnt das benachbarte Wohnhaus E-Straße und betreibt dort seit 2008 im Keller einen Kaminofen für feste Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung von 7,5 kW. Der zugehörige Schornstein, der sich in einem Abstand von 9,2 m zu einem Giebelfenster im Wohnhaus der Kläger befindet, wurde auf Grund einer Anordnung des Beklagten vom 08.05.2012 soweit erhöht, dass er die Fensteroberkante des Giebelfensters um 1 m überragt. Die Austrittsöffnung des Schornsteins befindet sich derzeit auf der Höhe einer im oberen Teil des Giebels des Gebäudes der Kläger befindlichen Lüftungsöffnung.

3

Mit Antrag vom 14.10.2013 beantragten die Kläger bei dem Beklagten, dem Beigeladenen die Erhöhung des Schornsteins aufzugeben. Bei bestimmten Witterungslagen, insbesondere bei Wind aus der vorherrschenden Windrichtung Süd-West, gelangten Abgase der von dem Beigeladenen betriebenen Feuerstätte in den Dachraum ihres Gebäudes und von dort über das Treppenhaus in die restlichen Teile des Gebäudes. Das führe zu Belästigungen und dürfte auch den gesunden Lebensverhältnissen abträglich sein.

4

Mit Bescheid vom 06.11.2013 lehnte der Beklagte den Antrag der Kläger auf immissionsschutzrechtliches Einschreiten ab und führte zur Begründung aus, die im Giebel des Gebäudes der Kläger befindliche Öffnung sei keine Lüftungsöffnung i.S.d. § 19 Abs. 1 Nr. 2 der 1. BImSchV. Hinter der Öffnung liege kein Raum zum ständigen Aufenthalt von Personen. Unbewohnte Bereiche eines Gebäudes bedürften keines Schutzes vor Geruchsbelästigungen. Öffnungen im Gebäude in Richtung auf unbewohnte Bereiche seien daher im Regelfall nicht als Lüftungsöffnungen i.S.d. § 19 der 1. BImSchV anzusehen.

5

Den hiergegen eingelegten Widerspruch der Kläger vom 02.12.2013 wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt mit Widerspruchsbescheid vom 05.08.2014 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Kläger seien durch den Betrieb des Kamins nicht in ihren Rechten verletzt. Sie hätten keinen Anspruch auf Erlass einer ordnungsbehördlichen Maßnahme gegen den Betrieb der Holzfeuerungsanlage des Beigeladenen. Der Betrieb dieser Anlage verstoße nicht gegen Rechtsvorschriften. § 19 der 1. BImSchV sei auf den Kamin des Beigeladenen nicht anwendbar, da dieser vor dem 22.03.2010 errichtet worden sei. Vorliegend sei die Feuerungsverordnung Sachsen-Anhalt (FeuVO LSA) anwendbar. Die Bestimmungen des § 8 FeuVO LSA würden eingehalten. Halte man die Regelung des § 19 Abs. 1 Nr. 2 der 1. BImSchV auch für vor dem 22.03.2010 errichtete Anlagen für anwendbar, so könne nicht jede Außenwandöffnung als Lüftungsöffnung definiert werden. Es komme vielmehr darauf an, ob die Öffnung der Belüftung von Räumen diene, die überwiegend zum Aufenthalt von Menschen bestimmt seien. Eine Anordnung im Einzelfall gemäß § 24 BImSchG sei nach Abwägung im vorliegenden Einzelfall nicht zu treffen. Eine weitere Erhöhung des Schornsteins würde dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz widersprechen. Sie wäre zwar geeignet, um potentielle Beeinträchtigungen zu verringern, aber nicht erforderlich und in Anbetracht der schon erfolgten Erhöhung nicht zumutbar. Maßnahmen nach § 24 BImSchG stünden im Ermessen der Behörde. Bei dem betreffenden Dachboden handele es sich nicht um einen bewohnten, dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienenden Raum. Das sei jedoch Voraussetzung für die Bezugnahme auf § 19 Abs. 1 Nr. 2 der 1. BImSchV. Zudem trage die Höhe des Schornsteins den Anforderungen der VDI-Richtlinie 3781 Blatt 4 Rechnung. Regelmäßige Beeinträchtigungen und somit schädliche Umwelteinwirkungen auf die Kläger seien daher nicht anzunehmen. Ein Vordringen der Abgase, sollten sie in den Dachboden eingedrungen sein, in den Wohnraum der unteren Etagen sei wenig wahrscheinlich und könne ggf. mit einfachen Mitteln wie etwa Abdichtungen verhindert werden. Etwaige Beeinträchtigungen erfolgten auch nicht regelmäßig, da die Feuerungsanlage nicht täglich betrieben werde und die Hauptwindrichtung entstehende Abgase am Haus der Kläger vorbei leite. Zudem werde der Kaminofen nur während der Heizperiode betrieben und keinesfalls täglich, da er dem Beheizen des Partyraums diene, der sich im Kellergeschoss des Wohnhauses befinde. Auch würden die historisch bedingt geringen bzw. nicht vorhandenen Abstände zwischen den Grundstücken bzw. Bebauungen berücksichtigt.

6

Mit Urteil vom 14.04.2015 – 4 A 184/14 MD – hat das Verwaltungsgericht die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Entscheidung des Beklagten, keine immissionsschutzrechtliche Verfügung gegen den Beigeladenen zu erlassen, sei rechtmäßig und verletze die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Kammer könne nicht feststellen, dass die Voraussetzungen für den Erlass einer Verfügung gemäß § 24 BImSchG vorlägen. Durch den Betrieb der Feuerungsanlage des Beigeladenen würden keine nachbarschützenden Vorschriften verletzt. Schädliche Umwelteinwirkungen zu Lasten der Kläger gingen von ihr nicht aus. Die Betreiberpflichten des § 22 BImSchG für nicht genehmigungsbedürftige kleine und mittlere Feuerungsanlagen würden durch die auf der Grundlage des § 23 BImSchG erlassene 1. BImSchV konkretisiert. § 19 Abs. 1 Nr. 2 der 1. BImSchV in der am 22.03.2010 in Kraft getretenen Fassung sei jedoch auf die Feuerungsanlage des Beigeladenen nicht anwendbar, da diese vor dem 22.03.2010 errichtet worden sei. Die Anforderungen der VDI-Richtlinie 3781 Blatt 4 würden eingehalten. Auch den Anforderungen des § 8 FeuVO LSA werde entsprochen. Ein atypischer Fall, der ein Einschreiten des Beklagten rechtfertige bzw. erfordern würde, obwohl die Vorgaben der 1. BImSchV oder anderer verbindlicher Rechtsvorschriften eingehalten worden seien, liege nicht vor. Auf die von den Klägern vorgetragenen besonderen Umstände komme es nicht an. Die Ableitung der Abgase der Feuerungsanlage des Beigeladenen entspreche damit den Anforderungen, die nach dem Stand der Technik unter Berücksichtigung nachbarlicher Interessen an derartige Anlagen gestellt würden.

II.

7

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.

8

Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zuzulassen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor, wenn zwar einzelne Rechtssätze oder tatsächliche Feststellungen, welche das Urteil tragen, zu Zweifeln Anlass bieten, das Urteil aber im Ergebnis aus anderen Gründen offensichtlich richtig ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.03.2004 – BVerwG 7 AV 4.03 –, juris RdNr. 9; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 124 RdNr. 7a). Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs ist das Vorbringen der Kläger nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

9

1. Ohne Erfolg machen die Kläger geltend, von der Feuerungsanlage des Beigeladenen gingen schädliche Umwelteinwirkungen i.S.d. § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BImSchG aus, da die Anforderungen des § 19 Abs. 1 Nr. 2 der 1. BImSchV nicht eingehalten würden. Insoweit komme es nicht darauf an, dass die Anlage bereits im Jahr 2008 und damit vor dem in § 19 Abs. 1 der 1. BImSchV bestimmten Stichtag errichtet worden sei.

10

Zwar trifft es zu, dass die Austrittsöffnung des Schornsteins der vom Beigeladenen betriebenen Feuerungsanlage für feste Brennstoffe die in § 19 Abs. 1 Nr. 2 der 1. BImSchV vom 26.01.2010 (BGBl. I S. 38) vorgeschriebene Mindesthöhe nicht erreicht. Nach dieser Vorschrift muss die Austrittsöffnung von Schornsteinen bei Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe bei Feuerungsanlagen mit einer Gesamtwärmeleistung bis 50 Kilowatt in einem Umkreis von 15 Metern die Oberkanten von Lüftungsöffnungen, Fenstern oder Türen um mindestens 1 Meter überragen. Das ist hier nicht der Fall. Die Austrittsöffnung des Schornsteins des Kaminofens des Beigeladenen liegt in etwa auf der Höhe der im oberen Bereich der Giebelwand des Gebäudes der Kläger befindlichen Öffnung. Diese Öffnung ist etwa 9,2 m von dem Schornstein entfernt und liegt damit innerhalb des nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 der 1. BImSchV maßgeblichen Umkreises von 15 Metern. Bei dieser Öffnung handelt es sich auch um eine Lüftungsöffnung i.S.d. § 19 Abs. 1 Nr. 2 der 1. BImSchV. Unter einer Lüftungsöffnung ist jede Öffnung in der Gebäudehülle zu verstehen, die der Lüftung dient. Lüftung ist der Austausch von Luft zwischen Außen- und Innenraum. Die Öffnung in der Giebelwand des Gebäudes der Kläger dient der Lüftung in diesem Sinne und ist damit eine Lüftungsöffnung i.S.d. § 19 Abs. 1 Nr. 2 der 1. BImSchV. Die Vorschrift ist auch anwendbar auf Lüftungsöffnungen vor Räumen, die nicht dem Aufenthalt von Menschen dienen, da § 19 Abs. 1 Nr. 2 der 1. BImSchV keine dahingehenden Einschränkungen enthält (offen gelassen von BayVGH, Beschl. v. 09.09.2009 – 15 ZB 08.3355 –, juris RdNr. 10 zu § 9 Abs. 1 Nr. 4a FeuV).

11

Es spricht auch viel dafür, dass die in § 19 Abs. 1 Nr. 2 der 1. BImSchV geregelten Ableitbedingungen von Abgasen – entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts – die Anforderungen der Betreiberpflichten des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BImSchG auch für solche Anlagen konkretisieren, die vor dem 22.03.2010 errichtet wurden. Die Vorschriften der 1. BImSchV dienen, wie die einschlägige Verordnungsermächtigung in § 23 Abs. 1 Satz 1 BImSchG zeigt, der Konkretisierung der aus § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BImSchG folgenden Anforderungen zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen. Die 1. BImSchV hat daher – ebenso wie § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BImSchG – drittschützende Wirkung (vgl. OVG RP, Urt. v. 24.03.2010 – 1 A 10876/09 –, juris RdNr. 25; Jarass, BImSchG, 11. Aufl. 2015, § 23 RdNr. 58). Mit § 19 der 1. BImSchV soll dabei insbesondere dem Schutz der Nachbarschaft vor Geruchsbelästigungen Rechnung getragen werden (vgl. BR-Drs. 712/09, S. 65 und BR-Drs. 712/1/09, S. 4). Es kommt hinzu, dass das Immissionsschutzrecht dynamisch angelegt ist. Die Grundpflichten des § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG sind nicht nur im Zeitpunkt der Errichtung der Anlage, sondern in der gesamten Betriebsphase zu erfüllen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.05.1995 – BVerwG 4 C 20.94 –, juris RdNr. 26; HambOVG, Beschl. v. 17.11.2011 – 2 Bs 177/11 –, juris RdNr. 70). Vor diesem Hintergrund leuchtet es nicht ein, weshalb die vor dem Stichtag (22.03.2010) errichteten Anlagen von den in § 19 Abs. 1 der 1. BImSchV geregelten Anforderungen auszunehmen sein sollen (vgl. HambOVG, Beschl. v. 17.11.2011 – 2 Bs 177/11 –, a.a.O. RdNr. 68; a.A. OVG NW, Urt. v. 09.03.2012 – 2 A 2732/10 –, juris RdNr. 43).

12

Gleichwohl haben die Kläger weder einen Anspruch auf Einschreiten noch einen Anspruch auf erneute Entscheidung über ihren Antrag vom 14.10.2013 gegen den Beklagten. Der Erlass einer immissionsrechtlichen Anordnung nach §§ 22, 24 BImSchG steht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.05.1995 – BVerwG 4 C 20.94 –, a.a.O. RdNr. 27; BremOVG, Urt. v. 14.04.2015 – 1 A 214/13 –, juris RdNr. 71; Jarass, a.a.O., § 24 RdNr. 17). Ein Drittbetroffener hat daher – bei Verletzung drittschützender Vorschriften – grundsätzlich nur einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung (vgl. Jarass, a.a.O., § 24 RdNr. 23). Etwas andere gilt nur dann, wenn das in § 24 BImSchG eingeräumte Ermessen ausnahmsweise gebunden ist (vgl. BremOVG, Urt. v. 14.04.2015 – 1 A 214/13 –, a.a.O. RdNr. 73). Eine Ermessensbindung bzw. Ermessensreduzierung "auf Null" kann sich aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls ergeben. Das Ermessen der Behörde wird umso mehr eingeschränkt, je mehr sich die den Nachbarn treffenden Immissionen der Grenze nähern, die zur Wohnunverträglichkeit führen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.05.1995 – BVerwG 4 C 20.94 –, a.a.O. RdNr. 27; BremOVG, Urt. v. 14.04.2015 – 1 A 214/13 –, a.a.O. RdNr. 76; Jarass, a.a.O., § 24 RdNr. 17 und 23). Gemessen daran ist die von dem Beklagten mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.11.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.08.2014 getroffene Entscheidung, im vorliegenden Fall nicht gemäß § 24 BImSchG einzuschreiten, rechtlich nicht zu beanstanden. Die Erwägung, eine (weitere) Anordnung gegen den Beigeladenen zur Erhöhung des Schornsteins sei unverhältnismäßig, ist rechtlich vertretbar. Hierbei hat die Behörde – zu Recht – im Kern darauf abgestellt, dass der hinter der maßgeblichen Lüftungsöffnung liegende Raum nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen diene. Zudem wurde in die Erwägungen einbezogen, dass die Anforderungen der VDI-Richtlinie 3781 Blatt 4 "Ausbreitung luftfremder Stoffe in der Atmosphäre – Bestimmung der Schornsteinhöhe für kleine Feuerungsanlagen" von November 1980 eingehalten würden. Angeführt wurde zudem, dass in den Dachboden eingedrungene Abgase mit einfachen Mitteln, etwa durch Abdichten, vom Vordingen in den Wohnraum der unteren Etagen abgehalten werden könnten. Schließlich wurde in Rechnung gestellt, dass eine etwaige Beeinträchtigung nicht regelmäßig erfolge, zumal der Kaminofen nur während der Heizperiode betrieben werde und auch dann nicht täglich, da er lediglich der Beheizung des im Kellergeschoss befindlichen Partyraumes diene. Im Übrigen leite die Hauptwindrichtung die Abgase am Haus der Kläger vorbei. Diese Erwägungen sind sachgerecht und tragen die getroffene Entscheidung, nicht (erneut) gegen den Beigeladenen einzuschreiten. Dies gilt auch dann, wenn die von den Klägern in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 14.04.2015 unter Beweis gestellten Tatsachen als wahr unterstellt werden, denn diese sind nicht von solchem Gewicht, dass sie ein Einschreiten gegen den Beigeladenen gebieten würden.

13

2. Zu Unrecht machen die Kläger geltend, die Anlage des Beigeladenen halte den in der VDI-Richtlinie 3781 Blatt 4 vorgesehenen Mindestabstand zu Lüftungsöffnungen von 10 m nicht ein. Entgegen der Auffassung der Kläger verstößt die Feuerungsanlage des Beklagten nicht gegen die Bestimmungen der VDI-Richtlinie 3781 Blatt 4. Diese VDI-Richtlinie formuliert einerseits gebäudebedingte und andererseits umgebungsbedingte Anforderungen an die Schornsteinhöhe. In Bezug auf die umgebungsbedingten Anforderungen geht sie dabei in zwei Schritten vor. Zunächst wird, abhängig von der Feuerungsleistung, der für die Beurteilung relevante Umkreis der Anlage bestimmt (Nr. 2.4.1, Einwirkungsbereich). Der Einwirkungsbereich beträgt mindestens 10 m und erhöht sich in Abhängigkeit von der Feuerungsleistung. Befinden sich innerhalb des Einwirkungsbereichs Fenster von Aufenthaltsräumen für Menschen, werden in einem zweiten Schritt Anforderungen an die Schornsteinhöhe festgelegt (Nr. 2.4.3, Schornsteinhöhe). Die Bezugsgröße ist insoweit die Oberkante des höchsten Fensters im Einwirkungsbereich. Der Schornstein muss dieses Fenster in jedem Fall um 1 m überragen. Je nach der Feuerungsleistung und der Art des Brennstoffs steigt die Schornsteinhöhe an (vgl. BremOVG, Urt. v. 14.04.2015 – 1 A 214/13 –, a.a.O. RdNr. 61).

14

Im vorliegenden Fall beträgt der relevante Umkreis 10 m. Das nächstgelegene Fenster des Wohngebäudes auf dem Nachbargrundstück liegt 9,2 m entfernt, also innerhalb dieses Umkreises. Daraus ergeben sich nach der Richtlinie Anforderungen an die Schornsteinhöhe, und zwar muss der Schornstein die Oberkante des Fensters um 1 m überragen. Das ist hier nach Umsetzung der Anordnung des Beklagten vom 08.05.2012 durch den Beigeladenen der Fall. Einen "Mindestabstand" zu Fenstern, Lüftungsöffnungen und Türen von 10 m schreibt die VDI-Richtlinie 3781 Blatt 4 – anders als die Kläger meinen – nicht vor. Dies wäre auch mit § 8 Abs. 1 Nr. 2 der Feuerungsverordnung Sachsen-Anhalt (FeuVO LSA) vom 27.03.2006 (GVBl. S. 177) nicht vereinbar, wonach die Mündungen von Abgasanlagen u.a. Öffnungen zu Räumen um mindestens 1 m überragen müssen, soweit deren Abstand zu den Abgasanlagen weniger als 1,5 m beträgt. Die Vorschrift geht ersichtlich davon aus, dass von Schornsteinen zu benachbarten Gebäuden kein Mindestabstand (von 10 m) einzuhalten ist.

15

3. Ohne Erfolg rügen die Kläger, es sei zu berücksichtigen, dass ihre Nutzung deutlich früher vorhanden gewesen sei als die erst im Jahre 2008 errichtete Feuerungsanlage des Beigeladenen. Zwar ist bei Beschränkungen nach § 24 BImSchG, die lediglich der Minderung erheblicher Belastungen dienen, die Verhältnismäßigkeit zu beachten, wobei zu berücksichtigen ist, welche Nutzung eher vorhanden war (vgl. HambOVG, Beschl. v. 17.11.2011 – 2 Bs 177/11 –, a.a.O. RdNr. 70). Ein Anspruch auf Erlass einer Maßnahme nach § 24 BImSchG gegen die spätere Nutzung lässt sich hieraus jedoch nicht herleiten.

16

4. Nicht durchgreifend ist die weitere Rüge der Kläger, die Frage, ob von einer Anlage schädliche Umwelteinwirkungen ausgingen, setze eine Ermittlung der Immissionsbelastung im Einwirkungsbereich der Anlage voraus. Wie bereits ausgeführt, ist die Ermessensentscheidung des Beklagten, nicht einzuschreiten, selbst dann rechtmäßig, wenn schädliche Umwelteinwirkungen i.S.d. § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BImSchG von der Feuerungsanlage des Beigeladenen ausgehen sollten. Einer Ermittlung der Immissionsbelastung bedurfte es hier nicht.

17

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entsprach der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da er im Berufungszulassungsverfahren keinen Antrag gestellt und sich damit gemäß § 154 Abs. 3 VwGO keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat.

18

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

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(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass 1. schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,2. nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwi

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 24 Anordnungen im Einzelfall


Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen treffen. Kann das Ziel der Anordnung auch durch eine Maßnahme zum Zwecke des Arbeitsschutzes er

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 23 Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen


(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass die Errichtung, die Beschaffenheit und der Betrieb nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen b

Referenzen

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen treffen. Kann das Ziel der Anordnung auch durch eine Maßnahme zum Zwecke des Arbeitsschutzes erreicht werden, soll diese angeordnet werden.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass die Errichtung, die Beschaffenheit und der Betrieb nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen bestimmten Anforderungen zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen und, soweit diese Anlagen gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden und Betriebsbereiche oder Bestandteile von Betriebsbereichen sind, vor sonstigen Gefahren zur Verhütung schwerer Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU und zur Begrenzung der Auswirkungen derartiger Unfälle für Mensch und Umwelt sowie zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen genügen müssen, insbesondere dass

1.
die Anlagen bestimmten technischen Anforderungen entsprechen müssen,
2.
die von Anlagen ausgehenden Emissionen bestimmte Grenzwerte nicht überschreiten dürfen,
3.
die Betreiber von Anlagen Messungen von Emissionen und Immissionen nach in der Rechtsverordnung näher zu bestimmenden Verfahren vorzunehmen haben oder von einer in der Rechtsverordnung zu bestimmenden Stelle vornehmen lassen müssen,
4.
die Betreiber bestimmter Anlagen der zuständigen Behörde unverzüglich die Inbetriebnahme oder eine Änderung einer Anlage, die für die Erfüllung von in der Rechtsverordnung vorgeschriebenen Pflichten von Bedeutung sein kann, anzuzeigen haben,
4a.
die Betreiber von Anlagen, die Betriebsbereiche oder Bestandteile von Betriebsbereichen sind, innerhalb einer angemessenen Frist vor Errichtung, vor Inbetriebnahme oder vor einer Änderung dieser Anlagen, die für die Erfüllung von in der Rechtsverordnung vorgeschriebenen Pflichten von Bedeutung sein kann, dies der zuständigen Behörde anzuzeigen haben und
5.
bestimmte Anlagen nur betrieben werden dürfen, nachdem die Bescheinigung eines von der nach Landesrecht zuständigen Behörde bekannt gegebenen Sachverständigen vorgelegt worden ist, dass die Anlage den Anforderungen der Rechtsverordnung oder einer Bauartzulassung nach § 33 entspricht.
In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können auch die Anforderungen bestimmt werden, denen Sachverständige hinsichtlich ihrer Fachkunde, Zuverlässigkeit und gerätetechnischen Ausstattung genügen müssen. Wegen der Anforderungen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 gilt § 7 Absatz 5 entsprechend.

(1a) Für bestimmte nicht genehmigungsbedürftige Anlagen kann durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 vorgeschrieben werden, dass auf Antrag des Trägers des Vorhabens ein Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung nach § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 6 durchzuführen ist. Im Falle eines Antrags nach Satz 1 sind für die betroffene Anlage an Stelle der für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen geltenden Vorschriften die Vorschriften über genehmigungsbedürftige Anlagen anzuwenden. Für das Verfahren gilt § 19 Absatz 2 und 3 entsprechend.

(2) Soweit die Bundesregierung von der Ermächtigung keinen Gebrauch macht, sind die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften im Sinne des Absatzes 1 zu erlassen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf eine oder mehrere oberste Landesbehörden übertragen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass die Errichtung, die Beschaffenheit und der Betrieb nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen bestimmten Anforderungen zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen und, soweit diese Anlagen gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden und Betriebsbereiche oder Bestandteile von Betriebsbereichen sind, vor sonstigen Gefahren zur Verhütung schwerer Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU und zur Begrenzung der Auswirkungen derartiger Unfälle für Mensch und Umwelt sowie zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen genügen müssen, insbesondere dass

1.
die Anlagen bestimmten technischen Anforderungen entsprechen müssen,
2.
die von Anlagen ausgehenden Emissionen bestimmte Grenzwerte nicht überschreiten dürfen,
3.
die Betreiber von Anlagen Messungen von Emissionen und Immissionen nach in der Rechtsverordnung näher zu bestimmenden Verfahren vorzunehmen haben oder von einer in der Rechtsverordnung zu bestimmenden Stelle vornehmen lassen müssen,
4.
die Betreiber bestimmter Anlagen der zuständigen Behörde unverzüglich die Inbetriebnahme oder eine Änderung einer Anlage, die für die Erfüllung von in der Rechtsverordnung vorgeschriebenen Pflichten von Bedeutung sein kann, anzuzeigen haben,
4a.
die Betreiber von Anlagen, die Betriebsbereiche oder Bestandteile von Betriebsbereichen sind, innerhalb einer angemessenen Frist vor Errichtung, vor Inbetriebnahme oder vor einer Änderung dieser Anlagen, die für die Erfüllung von in der Rechtsverordnung vorgeschriebenen Pflichten von Bedeutung sein kann, dies der zuständigen Behörde anzuzeigen haben und
5.
bestimmte Anlagen nur betrieben werden dürfen, nachdem die Bescheinigung eines von der nach Landesrecht zuständigen Behörde bekannt gegebenen Sachverständigen vorgelegt worden ist, dass die Anlage den Anforderungen der Rechtsverordnung oder einer Bauartzulassung nach § 33 entspricht.
In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können auch die Anforderungen bestimmt werden, denen Sachverständige hinsichtlich ihrer Fachkunde, Zuverlässigkeit und gerätetechnischen Ausstattung genügen müssen. Wegen der Anforderungen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 gilt § 7 Absatz 5 entsprechend.

(1a) Für bestimmte nicht genehmigungsbedürftige Anlagen kann durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 vorgeschrieben werden, dass auf Antrag des Trägers des Vorhabens ein Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung nach § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 6 durchzuführen ist. Im Falle eines Antrags nach Satz 1 sind für die betroffene Anlage an Stelle der für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen geltenden Vorschriften die Vorschriften über genehmigungsbedürftige Anlagen anzuwenden. Für das Verfahren gilt § 19 Absatz 2 und 3 entsprechend.

(2) Soweit die Bundesregierung von der Ermächtigung keinen Gebrauch macht, sind die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften im Sinne des Absatzes 1 zu erlassen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf eine oder mehrere oberste Landesbehörden übertragen.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen treffen. Kann das Ziel der Anordnung auch durch eine Maßnahme zum Zwecke des Arbeitsschutzes erreicht werden, soll diese angeordnet werden.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.