Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 19. Mai 2016 - 2 L 33/14

ECLI:ECLI:DE:OVGST:2016:0519.2L33.14.0A
19.05.2016

Gründe

I.

1

Die Kläger richten sich gegen das Glockengeläut der Heilig-Geist-Kirche in A-Stadt.

2

Die Kläger sind Eigentümer und Bewohner eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück A-Straße in A-Stadt. Auf dem unmittelbar angrenzenden Grundstück befindet sich die Heilig-Geist-Kirche. Diese wurde der Beklagten von der Eigentümerin, der Stadt A., aufgrund eines Nutzungsvertrages überlassen. Gottesdienste finden in dieser Kirche nicht statt. Die nähere Umgebung entspricht einem allgemeinen Wohngebiet.

3

Die Beklagte ist ein gemeinnütziger Verein, zu dessen Zwecken u.a. der Erwerb sowie die Unterhaltung, Restaurierung und Pflege historischer Gebäude gehört. Im August 2012 veranlasste sie, dass in der Heilig-Geist-Kirche zwei Glocken aufgehängt und in Betrieb genommen wurden. Eine der beiden Glocken, die "St. Christophorus Glocke", war zu diesem Zweck neu gegossen worden. Die zweite Glocke, die "St. Elisabeth Glocke", wurde der Beklagten von der Stadt A. als Eigentümerin zur Verfügung gestellt. Die Glocken waren zuvor sowohl durch den Diakon T. der Evangelischen Kirchengemeinde St. Georg als auch durch den Pfarrer M. der Katholischen Gemeinde A-Stadt gesegnet worden.

4

Am 14.08. und 01.09.2012 beschloss die Beklagte eine "Läuteordnung" für die Heilig-Geist-Kirche. Hiernach ist vorgesehen, dass von Montag bis Samstag, außer an Karfreitag und gesetzlichen Feiertagen, jeweils eine Glocke ab 18.00 Uhr für 3 Minuten geläutet wird. An Silvester sollen beide Glocken ab 0.00 Uhr für 10 Minuten geläutet werden. Auch anlässlich des von der Beklagten veranstalteten "B-Marktes" sollen beide Glocken sowohl zu Beginn ab 10.50 Uhr als auch am Ende ab 17.00 Uhr für jeweils 10 Minuten geläutet werden.

5

Bereits am 12.04.2012 hatte der Gemeindekirchenrat der Evangelischen Kirchengemeinde St. Georg den Beschluss gefasst, sich dem abendlichen "Angelusläuten" in der Heilig-Geist-Kirche von montags bis samstags ab 18.00 Uhr anzuschließen.

6

Nachdem es in der Nachbarschaft zu Beschwerden über das tägliche Läuten der Glocken gekommen war, führte der Landkreis A-Stadt am 25.09.2012 vor dem geöffneten Fenster des in Richtung Heilig-Geist-Kirche gelegenen Schlafzimmers im Obergeschoss des Wohnhauses der Kläger eine orientierende Geräuschimmissionsmessung durch. Hierbei wurde eine maximale Geräuschspitze von 83,0 dB(A) gemessen. Aus dem ebenfalls gemessenen Mittelungspegel von 74,7 dB(A) wurde ein Beurteilungspegel von 57,9 dB(A) errechnet.

7

Am 07.01.2013 haben die Kläger beim Landgericht Stendal Klage erhoben.

8

Mit Beschluss vom 14.05.2013 – 21 O 8/13 – hat das Landgereicht Stendal den beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Magdeburg verwiesen.

9

Mit Urteil vom 10.03.2014 – 2 A 185/13 MD – hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klage sei zulässig, aber unbegründet. Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten sei eröffnet, da das Verwaltungsgericht an den Verweisungsbeschluss des Landgerichts Stendal gebunden sei. Es könne daher dahingestellt bleiben, ob es sich vorliegend um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit i.S.d. § 40 VwGO handele. Statthafte Klageart sei die Unterlassungsklage als Form der allgemeinen Leistungsklage. Die Kläger begehrten die Unterlassung des faktischen Handelns der Beklagten, nämlich des Läutens der Kirchenglocken der einstigen Heilig-Geist-Kirche in A-Stadt. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch stehe den Klägern jedoch nicht zu. Ein solcher Anspruch ergebe sich weder aus dem gewohnheitsrechtlich anerkannten allgemeinen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch noch aus dem aus §§ 906, 1004 BGB abgeleiteten privatrechtlichen Unterlassungsanspruch. Es könne offen bleiben, ob das streitbefangene Glockenläuten öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur sei, denn sowohl Voraussetzungen als auch Rechtsfolgen der beiden Anspruchsgrundlagen seien gleich. Das Maß der Lautstärke, das den Klägern zuzumuten sei, richte sich nach § 22 Abs. 1 BImSchG. Danach seien nicht genehmigungsbedürftige Anlagen so zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert würden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar seien. Bei dem Glockenwerk der Heilig-Geist-Kirche handele es sich um eine Anlage i.S.d. § 3 Abs. 5 Satz 1 BImSchG, die keiner Genehmigung bedürfe. Zur Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der schädlichen Umwelteinwirkungen sei die TA Lärm heranzuziehen. Der Immissionsrichtwert für den Beurteilungspegel in allgemeinen Wohngebieten betrage gemäß Nr. 6.1 Buchst. d TA Lärm für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden tagsüber 55 dB(A). Bei dem Glockenläuten handele es sich um kurzzeitige Geräuschspitzen i.S.d. Nr. 6.1 TA Lärm, da das Läuten lediglich einmal täglich stattfinde. Auch wenn sich das Glockengeläut jeden Tag wiederhole, ändere dies nichts an der Einstufung als kurzzeitige Geräuschspitze. Das Läuten trete nur kurzzeitig auf und halte nicht länger als drei Minuten an. Es sei keine permanente Dauerschallquelle, die durch den Mittelungspegel zu erfassen sei. Nach dem Ergebnis der vom Landkreis A-Stadt durchgeführten Geräuschimmissionsmessung erreiche das Glockengeläut der Beklagten eine kurzzeitige Geräuschspitze von 83,0 dB(A) und liege somit noch unterhalb der Grenze der nach der TA Lärm zulässigen 85 dB(A). Nach dieser Messung werde der Grenzwert der TA Lärm durch das Glockengeläut nicht überschritten. Selbst wenn man das Glockengeläut nicht als kurzzeitige Geräuschspitze ansehe und den Mittelungspegel von 55 dB(A) der TA Lärm als Grenze des zumutbaren Lärms zu Grunde lege, liege keine Pflichtverletzung der Beklagten vor. Nach Nr. 3.2.2 der TA Lärm könnten besondere Gesichtspunkte der Herkömmlichkeit und der sozialen Adäquanz der Geräuschimmission einen möglicherweise geringfügig höheren Geräuschpegel zumutbar machen. Nach der Geräuschimmissionsmessung durch den Landkreis liege der Mittelungspegel bei 57,9 dB(A). Der Mittelungspegel der TA Lärm werde um knapp 3 dB(A) überschritten. Ein besonderer Umstand, der gegebenenfalls die Kläger zu größerer Toleranz gegenüber dem Glockenläuten verpflichte, könne darin bestehen, dass das Läuten eine ausschließlich liturgische Funktion innehabe. Im vorliegenden Fall handele es sich um ein privilegiertes liturgisches Läuten. Das tägliche dreiminütige Glockengeläut diene ausschließlich dem Aufruf zum Angelusgebet. Das Glockengeläut sei durch den Beschluss des Gemeindekirchenrates St. Georg ausschließlich für das Angelusläuten um 18.00 Uhr festgesetzt worden. Dies ergebe sich auch aus der Läuteordnung vom 14.08. und 01.09.2012. Anderen Zwecken diene das Glockengeläut nicht. Der Auffassung der Kläger, es handele sich lediglich um profanes Läuten, könne daher nicht gefolgt werden. Es gebe keine Anhaltspunkte, dass das Läuten anderen Zwecken der Beklagten dienen solle. Der Einstufung als liturgisches Läuten stehe auch nicht entgegen, dass in der Heilig-Geist-Kirche um 18.00 Uhr tatsächlich kein Gottesdienst stattfinde. Das Angelusläuten diene nicht dazu, die Gläubigen zum Gebet in die Kirche zu rufen. Es diene dazu, die Gläubigen an ihr Gebet zu erinnern, unabhängig davon, wo sie sich aufhielten. Das Schlagen des Glockenwerks sei daher dem Bereich der kirchlichen Tätigkeit zuzuordnen, so dass wegen des grundrechtlichen Schutzes der Ausübung der Religionsfreiheit die allgemeinen Gesetze einschränkend auszulegen seien. Die Abweichung des Mittelungspegels von ca. 3 dB(A) liege daher im Rahmen der Herkömmlichkeit und sozialen Adäquanz und sei den Klägern zuzumuten. Eine besondere Beeinträchtigung der Kläger durch das Glockengeläut könne das Gericht nicht feststellen. Zum einen finde das Läuten zu einer Zeit statt, die weder die Nachtruhe störe noch aus anderen Gründen besonders schutzwürdig sei. Zum anderen sei das Läuten auf einmal täglich drei Minuten von Montag bis Sonnabend beschränkt. Dies sei ein so kurzer Zeitraum, dass das Läuten nicht zu einer Beeinträchtigung des Lebens im Haus und im Außenbereich des Grundstücks geeignet sei. Das Glockengeläut verletze auch nicht das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Ein Unterlassungsanspruch könne daher auch nicht aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO abgeleitet werden.

II.

10

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

11

1. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zuzulassen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor, wenn zwar einzelne Rechtssätze oder tatsächliche Feststellungen, welche das Urteil tragen, zu Zweifeln Anlass bieten, das Urteil aber im Ergebnis aus anderen Gründen offensichtlich richtig ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.03.2004 – BVerwG 7 AV 4.03 –, juris RdNr. 9; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 124 RdNr. 7a). Gemessen daran ist das Vorbringen der Kläger nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zu begründen.

12

Die Kläger machen geltend, das Verwaltungsgericht habe das Glockengeläut zu Unrecht dem kirchlichen Bereich zugeordnet. Es handele sich vielmehr um profanes Läuten, welches in ihre Rechte eingreife. Bei dem Gebäude, in dem die Glocken installiert worden seien, handele es sich um ein ehemaliges Kirchengebäude. In diesem habe jahrzehntelang kein Glockengeläut stattgefunden, schon gar nicht zu kirchlichen Zwecken. Es handele sich auch nicht um ein "Angelusläuten". Hierbei handele es sich um einen katholischer Ritus, mit dem die Beklagte nichts zu tun habe. Auch die Evangelische Kirchengemeinde St. Georg habe damit nichts zu tun. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Beschluss des Gemeindekirchenrates. Die durchgeführten Geräuschimmissionsmessungen seien zu dem Ergebnis gelangt, dass die Grenzwerte eindeutig überschritten seien. Damit sei nach § 906 BGB indiziert, dass die Beeinträchtigung durch Lärmimmissionen wesentlich sei. Eine wesentliche Beeinträchtigung sei auch unter dem Gesichtspunkt der Lästigkeit des Geräusches gegeben. Das in den frühen Abendstunden tägliche dreiminütige Glockengeräusch stelle für sie, aber auch für die gesamte Nachbarschaft einen regelrechten Lärmterror dar und sei insgesamt nicht zumutbar, zumal sie Schichtarbeiter seien und auch zu der Tageszeit, zu der die Glocken geläutet würden, schlafen müssten. Aus dem in 1. Instanz vorgelegten Foto ergebe sich die tunnelartige Beschallung ihres Grundstücks vom Gebäude der Beklagten. Hierdurch werde der Lärm sogar noch verstärkt. Der Betrieb der Glocken verstoße auch gegen § 15 BauNVO.

13

Dieses Vorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht einem Nachbarn ein Unterlassungsanspruch gegen Glockengeläut nur nach Maßgabe dessen zu, was § 22 Abs. 1 BImSchG an Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen gewährt (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.10.1983 – BVerwG 7 C 44.81 –, juris RdNr. 16; Beschl. v. 19.02.2013 – BVerwG 7 B 38.12 –, juris RdNr. 9). Nach dieser Vorschrift sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, auch wenn sie – wie hier – nichtgewerblichen Zwecken dienen, unter anderem so zu betreiben, dass nach dem Stand der Technik vermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche verhindert werden. Wann Geräusche die Schwelle schädlicher Umwelteinwirkungen überschreiten, also die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich belästigen (§ 3 Abs. 1 BImSchG), unterliegt weitgehend tatrichterlicher Wertung und ist damit eine Frage der Einzelbeurteilung. Diese richtet sich insbesondere nach der durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit, wobei wertende Elemente wie die Herkömmlichkeit, die soziale Adäquanz und die allgemeine Akzeptanz mitbestimmend sind. Diese Umstände müssen im Sinne einer "Güterabwägung" in eine wertende Gesamtbetrachtung einfließen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.1992 – BVerwG 7 C 25.91 –, juris RdNr. 11). Maßgeblich für die Zumutbarkeit ist das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen, nicht die individuelle Einstellung eines besonders empfindlichen Nachbarn (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.10.1983 – BVerwG 7 C 44.81 –, a.a.O. RdNr. 18). Das Regelwerk der TA Lärm ist dabei für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Glockengeläut prinzipiell geeignet (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.1992 – BVerwG 7 C 25.91 –, a.a.O. RdNr. 12; Beschl. v. 19.02.2013 – BVerwG 7 B 38.12 –, a.a.O. RdNr. 10). Glockengeläut, das sich nach Zeit, Dauer und Intensität im Rahmen des Herkömmlichen hält, stellt regelmäßig keine erhebliche Belästigung, sondern auch in einer säkularisierten Gesellschaft eine zumutbare, sozialadäquate Einrichtung dar. Es muss daher von sich gestört fühlenden Einzelpersonen oder Personengruppen – auch unter dem Gebot gegenseitiger Toleranz – hingenommen werden. Darauf, aus welchen individuellen Gründen sich der betroffene Nachbar durch das Glockengeläut gestört fühlt, kommt es insoweit nicht an (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.10.1983 – BVerwG 7 C 44.81 –, a.a.O. RdNr. 18; Beschl. v. 19.02.2013 – BVerwG 7 B 38.12 –, a.a.O. RdNr. 11). Für die Frage der Zumutbarkeit eines nur einmal täglichen Glockenläutens ist in erster Linie auf die Lautstärke und Lästigkeit der Einzelgeräusche und damit auf den Wirkpegel abzustellen, während die Mittelwertbildung an Bedeutung zurücktritt, weil es um die Lästigkeit von Einzelgeräuschen geht und nicht um die Mittelwertbildung bei einem Dauergeräusch. Für die störende Wirkung solcher Einzelgeräusche sind weniger ihre Art und Dauer als vornehmlich ihre Lautstärke maßgebend (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.1992 – BVerwG 7 C 25.91 –, a.a.O. RdNr. 12; Beschl. v. 02.09.1996 – BVerwG 4 B 152/96 –, juris RdNr. 6; BayVGH, Beschl. v. 09.12.2003 – 22 ZB 03.3011 –, juris RdNr. 9). Hält sich der Wirkpegel der Einzelgeräusche des Glockenläutens innerhalb des Rahmens, den die Regelwerke ganz allgemein für Einzelgeräusche in einem allgemeinen Wohngebiet als zumutbar ansehen, und bewegt sich das Glockengeläut auch im Übrigen, insbesondere nach Zeit und Dauer, im Rahmen des Herkömmlichen, so führt die Überschreitung des Mittelungspegels, der ohnehin nur als "grober Anhalt" dienen kann, nicht zur Unzumutbarkeit (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.09.1996 – BVerwG 4 B 152/96 –, a.a.O. RdNr. 6; Beschl. v. 19.02.2013 – BVerwG 7 B 38.12 –, a.a.O. RdNr. 12). Abweichendes gilt etwa dann, wenn die Geräuschimmissionen den üblichen Rahmen einer sozialadäquaten Einwirkung übersteigen oder ein Missbrauch des Läuterechts vorliegt oder gar von dem Läuterecht ein derart exzessiver Gebrauch gemacht wird, dass für den Nachbarn die Gefahr eines gesundheitlichen Schadens herbeigeführt und damit das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit beeinträchtigt würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.10.1983 – BVerwG 7 C 44.81 –, a.a.O. RdNr. 19; Beschl. v. 19.02.2013 – BVerwG 7 B 38.12 –, a.a.O. RdNr. 13). Diese Grundsätze gelten sowohl für liturgisches als auch für nicht-sakrales Glockengeläut (vgl. BayVGH, Beschl. v. 09.12.2003 – 22 ZB 03.3011 –, a.a.O. RdNr. 7 ff.).

14

Nach diesen Grundsätzen ist das tägliche Läuten einer Glocke der Heilig-Geist-Kirche von 18.00 bis 18.03 Uhr für die Kläger nicht unzumutbar. Nach dem Ergebnis der am 25.09.2012 vom Landkreis A-Stadt durchgeführten orientierenden Geräuschimmissionsmessung wurde während des Läutens eine maximale Geräuschspitze von 83,0 dB(A) gemessen, die unter dem Richtwert der Nr. 6.1 Buchst. d TA Lärm von 85 dB(A) für die Zeit von 06.00 – 22.00 Uhr liegt. Dieser Wert besitzt für die Zumutbarkeit des Glockengeläuts besondere Aussagekraft. Die Bedeutung des berechneten Beurteilungspegels von 57,9 dB(A), der über dem Immissionsrichtwertes der Nr. 6.1 Buchst. d TA Lärm von 55 dB(A) tagsüber liegt, tritt demgegenüber zurück, da es bei der Beurteilung der Lästigkeit des hier maßgeblichen täglichen dreiminütigen Läutens vorrangig auf die Einzelgeräusche ankommt und kein Dauergeräusch vorliegt. Das Läuten einer Glocke der Heilig-Geist-Kirche von montags bis samstags von 18.00 bis 18.03 Uhr liegt auch im Übrigen, insbesondere nach Zeit und Dauer, im Rahmen des Zumutbaren. Es handelt sich um eine eher eingeschränkte Nutzung der Kirchenglocken, die an der fraglichen Stelle, der Heilig-Geist-Kirche, zwar über Jahrzehnte nicht stattgefunden hat, aber gleichwohl den Rahmen des allgemein üblichen nicht verlässt. Vor diesem Hintergrund kommt der Frage, ob das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass das Glockenläuten der kirchlichen Tätigkeit zuzuordnen ist, oder ob es sich – wie die Kläger meinen – um profanes Läuten handelt, keine entscheidende Bedeutung zu. Nicht überzeugend ist auch der Einwand der Kläger, gerade das Läuten in den frühen Abendstunden begründe eine besondere Lästigkeit, zumal sie Schichtarbeiter seien und auch zu dieser Tageszeit schlafen müssten. Abzustellen ist – wie bereits ausgeführt – auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen, nicht auf die besondere Empfindlichkeit der Kläger. Im Hinblick auf die Schutzbedürftigkeit bestimmter Tageszeiten geht die hier zur Beurteilung der Zumutbarkeit von Glockengeläut heranzuziehende TA Lärm davon aus, dass tagsüber, also in der Zeit von 06.00 – 22.00 Uhr (Nr. 6.4 TA Lärm), eine höhere Geräuschbelastung hinzunehmen ist als nachts. Der insoweit zur Beurteilung der Zumutbarkeit des Glockengeläuts in erster Linie maßgebliche Richtwert für einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen von 85 dB(A) wird nach den Messungen des Landkreises A-Stadt nicht überschritten. Aus dem Umstand, dass es sich bei den Klägern um Schichtarbeiter handelt, folgt keine andere Bewertung. Das gilt auch für die von den Klägern geltend gemachte "tunnelartige Beschallung" des Grundstücks. Diese führt nicht zu einer Geräuschbelastung, die über diejenige hinausgeht, die bei der Geräuschimmissionsmessung des Landkreises gemessen wurde. Ein Unterlassungsanspruch der Kläger ergibt sich auch nicht aus § 15 BauNVO. Unabhängig von den Fragen, ob diese Vorschrift hier anwendbar ist und welche Rechtsfolgen sich aus ihr ergeben, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass auch im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme, welches in dieser Vorschrift zum Ausdruck kommt, die Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenzen für Geräusche in Nachbarkonflikten nach Maßgabe der TA Lärm vorzunehmen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.11.2012 – BVerwG 4 C 8.11 –, juris RdNr. 18 f.). Die für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Glockenläutens maßgeblichen Richtwerte der TA Lärm für kurzzeitige Geräuschspitzen werden hier – wie bereits ausgeführt – eingehalten.

15

2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Dieser Zulassungsgrund verlangt, dass eine konkrete, aber generalisierbare, aus Anlass dieses Verfahrens zu beantwortende, in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausreichende Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, die um der Einheitlichkeit der Rechtsprechung willen der Klärung bedarf und noch nicht (hinreichend) geklärt worden ist. Die Frage muss für eine Vielzahl, jedenfalls Mehrzahl von Verfahren bedeutsam sein; jedoch reicht allein der Umstand nicht aus, dass der Ausgang des Rechtsstreits auch für andere Personen von Interesse sein könnte oder sich vergleichbare Fragen in einer unbestimmten Vielzahl ähnlicher Verfahren stellen (vgl. Beschl. d. Senats v. 23.04.2010 – 2 L 148/09 –, juris). Die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass der Rechtsmittelführer konkret auf die Rechts- oder Tatsachenfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.06.2006 – BVerwG 5 B 99.05 –, juris, m.w.N.).

16

Nach diesen Grundsätzen kommt eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht in Betracht. Allein der Hinweis der Kläger auf die Tatsache, dass hier über eine Geräuschimmission zu entscheiden ist, die von einem ehemaligen kirchlichen Gebäude ausgeht, führt nicht auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.

17

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Hinsichtlich der Streitwertfestsetzung folgt der Senat der Festsetzung des Verwaltungsgerichts.


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(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

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(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

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3.
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Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

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(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

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1.
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2.
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3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Schwerin - 6. Kammer - vom 14. August 2009 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Gründe

1

Die Klägerin begehrt ihre Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht.

2

Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage durch Gerichtsbescheid vom 14. August 2009 abgewiesen. Der dagegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe, soweit sie denn nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO hinreichend dargelegt sind, liegen nicht vor.

3

Dies gilt zunächst für die ausdrücklich bezeichneten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Gerichtsbescheids (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

4

Ein auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützter Zulassungsantrag muss sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln bezüglich ihrer Richtigkeit begegnen. Die Begründung des Zulassungsantrags muss an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb sich diese aus der Sicht des Zulassungsantragstellers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die angefochtene Entscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Zulassungsantragsteller muss sich insofern an der Begründungsstruktur der angefochtenen Entscheidung orientieren. Geht er auf eine Erwägung nicht ein, kann das Oberverwaltungsgericht diese nicht von sich aus in Zweifel ziehen. Diese Anforderungen an die Begründung eines Zulassungsantrags sind für den Zulassungsantragsteller auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang ist sichergestellt, dass Zulassungsantragsteller rechtskundig vertreten sind (vgl. Beschl. des Senats v. 31.07.2009 - 2 L 111/09 -, m.w.N.).

5

Die Zulassungsbegründung lässt in diesem Sinne schon keine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der Entscheidung des Verwaltungsgerichts erkennen. Dabei wird deutlich, dass die Rechtsmittelführerin der Auffassung ist, sie könne für ihr Begehren § 6 Abs. 3 RGebStV als Anspruchsgrundlage heranziehen. Die Zulassungsbegründung lässt jedoch Ausführungen dazu vermissen, weshalb die vom Verwaltungsgericht vertretene Rechtsauffassung unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2008 (Az. 6 B 1/08 -, zit. nach juris) ernstlichen Zweifeln begegnen soll. Eine rechtliche Durchdringung der - zutreffenden - Annahme des Verwaltungsgerichts, eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 6 Abs. 3 RGebStV komme so lange nicht in Betracht, wie der Rundfunkteilnehmer nicht seine Obliegenheit nach § 6 Abs. 2 RGebStV erfüllt, Sozialleistungen zu beantragen und nachzuweisen, findet nicht statt.

6

Der der Zulassungsbegründung zu entnehmende gedankliche Ansatz, mit Rücksicht auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe handele es sich für die Klägerin um eine "Überraschungsentscheidung", könnte allenfalls unter den von der Rechtsmittelführerin nicht ausdrücklich benannten Berufungszulassungsgrund § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO subsumiert werden. Der Zulassungsgrund der Verletzung rechtlichen Gehörs ist jedoch in dem hier zugrunde liegenden Verfahren auf Zulassung der Berufung gegen einen Gerichtsbescheid ausgeschlossen. Das dem Unterliegenden nach § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eingeräumte Wahlrecht zwischen dem Antrag auf Zulassung der Berufung oder einer mündlichen Verhandlung reduziert sich bei der Rüge, das Verwaltungsgericht habe den Anspruch auf rechtliches Gehör versagt, auf den Antrag auf mündliche Verhandlung. Verzichtet der Kläger auf diesen ihm nach der Prozessordnung zur Verfügung stehenden Rechtsbehelf, ist er im Zulassungsverfahren mit seiner Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs ausgeschlossen (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 15.03.2000 - A 6 S 48/00 -, zit. nach juris Rn. 5; VGH Kassel, Beschl. v. 04.08.2000 - 12 UZ 2595/00 -, zit. nach juris Rn. 3; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 84 Rn. 34; § 124 Rn. 13).

7

Unabhängig davon, dass es auch an einer § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Darlegung des Zulassungsgrundes fehlt, wäre dieser in der Sache nicht gegeben. Es liegt bereits keine Überraschungsentscheidung zugrunde. Von einer Überraschungsentscheidung kann nur dann ausgegangen werden, wenn das Gericht seine Entscheidung auf eine Vorschrift stützt, die vorher nicht erwähnt wurde (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.07.1985 - 4 C 62/82 -, zit. nach juris Rn. 11). So verhält es sich hier nicht. Insbesondere in dem Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat das Verwaltungsgericht § 6 Abs. 1 und Abs. 3 RGebStV bereits als streitentscheidende Normen hervorgehoben. Darüber hinaus wurde in der Prozesskostenhilfeentscheidung hinreichend deutlich gemacht, dass die Prozesskostenhilfe nur mit Rücksicht darauf gewährt wurde, dass zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife, also vor der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2008 von höchstrichterlich nicht geklärten Rechtsfragen auszugehen war. Das Verwaltungsgericht hat außerdem in den Gründen des Prozesskostenhilfebeschlusses deutlich gemacht, welche Rechtsauffassung es unter Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vertreten werde.

8

Soweit schließlich der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung erwähnt wird, fehlt es der Begründung des Zulassungsantrags an der Bezeichnung einer bedeutsamen Rechtsfrage, die grundsätzlich geklärt werden soll. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache kann mit bloßen Angriffen gegen die Rechtsauffassung der Vorinstanz nicht dargelegt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.02.1990 - 5 B 95/89 -, zit. nach juris; Beschl. des Senats v. 10.10.2005 - 2 L 303/04 -). Schließlich wäre auch die - von der Klägerin nicht formulierte - Frage ob einkommensschwache Personen, die keine der in § 6 Abs. 1 RGebStV aufgeführten Sozialleistungen beziehen, unter die Härtefallregelung des § 6 Abs. 3 RGebStV fallen können, hinreichend durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.06.2008 - 6 B 1/08 -, zit. nach juris Rn. 5).

9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

10

Gerichtskosten werden nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

11

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird der angefochtene Gerichtsbescheid rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.