Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 13. Feb. 2017 - 2 L 139/15
Gericht
Gründe
I.
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Die Klägerin richtet sich gegen eine Nebenbestimmung zu einer Baugenehmigung für den Neubau einer Biogasanlage.
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Mit Antrag vom 24.07.2013 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau einer Biogasanlage zur energetischen Nutzung von Wirtschafsdüngern auf ihrem Betriebsgrundstück. Mit Schreiben vom 08.08.2013 forderte der Beklagte die Klägerin auf, die Kosten des Rückbaus der Biogasanlage untergliedert nach Teilobjekten zu ermitteln. Dieser Betrag sei zuzüglich 20 % sowie 19 % Mehrwertsteuer als Sicherheit vor Baubeginn zu hinterlegen. Mit Schreiben vom 14.11.2013 gab die Firma (K.) Dienstleistung gegenüber der Klägerin ein Angebot zum Abriss der Biogasanlage einschließlich Gärrestelager, Fermenter und Nebengelass inkl. Fundamente zu einem Preis von 5.850,00 € netto ab. Der Beton werde auf der Baustelle gebrochen und vom Auftragnehmer verkauft. Eisen und Stahl würden vom Auftragnehmer veräußert. Mit Schreiben vom 28.11.2013 gab die Firma (O.) GbR gegenüber dem Beklagten ein Angebot zum Abbruch der Biogasanlage zum Preis von 24.600,00 € netto ab. Berücksichtigt wurden Kosten für den Abbruch der Vorgrube in Höhe von 2.800,00 €, für den Fermenter in Höhe von 6.900,00 €, für das Gärrestelager in Höhe von 14.400,00 € und für das Blockheizkraftwerk in Höhe von 500,00 €. Zuzüglich der Mehrwertsteuer von 19 % ergab sich ein Betrag von 29.274,00 €.
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Mit Bescheid vom 17.12.2013 erteile der Beklagte der Klägerin die beantragte Baugenehmigung unter der aufschiebenden Bedingung der Leistung einer Sicherheit in Höhe von 35.129,00 € für die Kosten des Rückbaus der Biogasanlage. Der hiergegen eingelegte Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 06.10.2014 zurückgewiesen.
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Mit Urteil vom 19.08.2015 – 4 A 260/14 MD – hat das Verwaltungsgericht den Bescheid vom 17.12.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.10.2014 aufgehoben, soweit die Klägerin in der Nebenbestimmung Nr. 1.1 verpflichtet wurde, ein Sicherungsmittel zu hinterlegen, das einen Betrag von 14.810,67 € übersteigt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei als Anfechtungsklage gegen die als aufschiebende Bedingung ausgestaltete Nebenbestimmung Nr. 1.1 zulässig. Die Klage sei jedoch nur teilweise begründet. Die Nebenbestimmung Nr. 1.1 sei rechtswidrig und verletze die Klägerin in ihren Rechten, soweit darin auch ein Sicherungsmittel für den Rückbau des Gärrestelagers angeordnet worden sei. Im Übrigen sei sie rechtmäßig. Rechtsgrundlage sei § 71 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BauO LSA. Danach habe die Bauaufsichtsbehörde bei Anlagen, die ausschließlich einem Zweck dienten und bei denen üblicherweise anzunehmen sei, dass wirtschaftliche Interessen an einer Folgenutzung der zu genehmigenden Anlage nicht bestünden, die Erteilung der Baugenehmigung von der Leistung eines geeigneten Sicherungsmittels abhängig zu machen, durch das die Finanzierung der Kosten des Rückbaus der Anlagen bei dauerhafter Aufgabe der Nutzung gesichert werde. Bei der genehmigten Anlage handele es sich lediglich teilweise um eine solche, die ausschließlich einem Zweck diene. Bei dieser Beurteilung sei die Anlage nicht als Gesamtanlage zu bewerten. Der Zweck des Sicherungsmittels ziele vielmehr darauf ab, die Rückbaukosten der baulichen Bestandteile nach einer Nutzungsaufgabe sicherzustellen. Soweit die Anlage baulich teilbar sei, sei sie auch getrennt zu betrachten. So liege es hier. Der Gärrestebehälter diene nicht nur einem Zweck. Er diene als Teil der Biogasanlage der Aufnahme der behandelten Gülle. Darüber hinaus diene er der Lagerung von Gülle. Die Lagerung diene nicht der energetischen Nutzung von Biomassen, sondern stelle eine andere Nutzung dar. Die Umnutzung der übrigen Teile der genehmigten Anlage komme aus rechtlichen Gründen nicht in Betracht. Aufgrund der Genehmigung der Biogasanlage nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB sei es rechtlich nicht möglich, diese (momentan) zu mehr als einem Zweck zu nutzen. Auch tatsächlich dienten die Anlagenteile keinem anderen Zweck als der Biogasanlage. Es sei auch nicht festzustellen, dass üblicherweise wirtschaftliche Interessen an einer Folgenutzung der Anlagenteile (also des Fermenters, der Vorgrube und des Blockheizkraftwerks) bestünden. Es bleibe offen, ob die Anlagenteile der Biogasanlage nach Ablauf der Nutzungsdauer aufgrund ihres starken durch die hohe thermische und mechanische Beanspruchung bedingten Verschleißes noch dazu geeignet seien, Gülle zu lagern. Jedenfalls wäre die Klägerin verpflichtet, die Anlagenteile mit einem hohen finanziellen Aufwand überhaupt erst einer Güllelagerung zugänglich zu machen und gegebenenfalls zu erneuern, um dann gültige Standards einzuhalten. Auch müsste ein erneutes Genehmigungsverfahren durchgeführt werden. Es sei nicht ersichtlich, welches wirtschaftliche Interesse üblicherweise an solch einem Vorgehen bestehen könnte. Die Leistung der Rückbausicherheit sei auch der Höhe nach angemessen. Der Beklagte habe bei der Bemessung der Höhe der Sicherheit die Kostenberechnung der Firma (K.) Dienstleistung zu Recht zurückgewiesen. Diese habe die Veräußerung von Beton, Eisen und Stahl in die Berechnung mit einbezogen. Das sei nicht zulässig. Ein Markt- oder Wiederverwertungswert der zurückgebauten Bausubstanz dürfe bei der Kostenermittlung nicht berücksichtigt werden und führe nicht zu einer Verringerung der Höhe der zu leistenden Sicherheit, da ein etwaiger Verkaufserlös der öffentlichen Hand nicht zustehe. Zudem lasse sich die Höhe eines möglichen Wiederverwertungswertes erst während oder nach Durchführung der Rückbaumaßnahme bestimmen, so dass für die Finanzierung der Maßnahme zunächst auf die Sicherheit zurückgegriffen werden müsse. Die durch den Beklagten veranlasste Kostenrechnung durch die Firma (O.) GbR halte der gerichtlichen Überprüfung hingegen stand. Das Angebot enthalte alle zurückzubauenden Anlagenteile. Die Kosten für den Rückbau des Gärrestelagers müssten jedoch außer Betracht bleiben. Dies ergebe voraussichtliche Rückbaukosten in Höhe von 12.138,00 €, die sich aus Kosten in Höhe von 2.800,00 € für die Vorgrube, von 6.900,00 € für den Fermenter und von 500,00 € für das Blockheizkraftwerk (insgesamt 10.200,00 €) zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer zusammensetzten. Da eine regelmäßige Betriebsdauer von 20 Jahren seitens des Beklagten angenommen worden sei und die Rückbaukosten auf den Zeitpunkt in 20 Jahren umgerechnet werden müssten, seien den ermittelten Rückbaukosten ca. 1 % pro Jahr hinzuzurechnen, so dass eine Sicherheitsleistung von 14.810,67 € erforderlich sei.
II.
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Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
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1. Die von der Klägerin geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung bestehen dann, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 – 1 BvR 830/00 –, juris RdNr. 15). Das ist hier nicht der Fall.
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a) Zu Unrecht macht die Klägerin geltend, die Vorschrift des § 71 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BauO LSA sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da die Biogasanlage nicht nur einem Zweck diene und ein wirtschaftliches Interesse an der Folgenutzung der Anlage gegeben sei. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die Biogasanlage der Klägerin von der Vorschrift des § 71 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.09.2013 (GVBl. S. 440) erfasst wird. Nach § 71 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BauO LSA hat die Bauaufsichtsbehörde bei Anlagen, die ausschließlich einem Zweck dienen und bei denen üblicherweise anzunehmen ist, dass wirtschaftliche Interessen an einer Folgenutzung der zu genehmigenden Anlage nicht bestehen, wie Behelfsbauten, Einzelhandelsmärkte, Windkraftanlagen, Freiflächenphotovoltaikanlagen oder vorübergehend aufzustellende Anlagen, die Erteilung der Baugenehmigung von der Leistung eines geeigneten Sicherungsmittels abhängig zu machen, durch das die Finanzierung der Kosten des Rückbaus der Anlagen bei dauerhafter Aufgabe der Nutzung gesichert wird. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen bei der Biogasanlage der Klägerin vor.
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Bezugspunkt der Prüfung, ob gemäß § 71 Abs. 3 Satz 2 BauO LSA die Erteilung der Baugenehmigung von der Leistung eines geeigneten Sicherungsmittels abhängig zu machen ist, also die "Anlage" im Sinne dieser Vorschrift, ist das mit dem Bauantrag nebst Bauvorlagen gemäß § 67 BauO LSA zur Genehmigung gestellte Bauvorhaben. Der Bauantrag legt den Verfahrensgegenstand fest und bestimmt so den Rahmen der bauaufsichtlichen Prüfung (vgl. HessVGH, Urt. v. 14.03.2008 – 4 UE 2347/06 –, juris RdNr. 37). Sämtliche in einem Bauantrag zusammengefassten Maßnahmen bilden, auch wenn sie funktional eigenständig sein können, genehmigungsrechtlich eine Einheit. Der Bauherr ist "Herr" des Vorhabens. Er bestimmt grundsätzlich frei, was Gegenstand seines Bauantrags sein soll. Das so bestimmte Vorhaben wird in einem einheitlichen Verfahren behandelt und bildet als Gesamtheit den Gegenstand der bauaufsichtlichen Prüfung (vgl. Dirnberger, in: Jäde/Dirnberger, Bauordnungsrecht Sachsen-Anhalt, Loseblatt-Kommentar, Stand: September 2016, § 58 BauO LSA RdNr. 16 ff.). Soweit Gegenstand des Bauantrags – wie hier – eine Biogasanlage ist, bildet diese Anlage in ihrer Gesamtheit den Gegenstand der Prüfung, ob gemäß § 71 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BauO LSA die Leistung einer Sicherheit erforderlich ist. Eine Aufspaltung der Anlage in ihre Einzelteile ist im Rahmen dieser Prüfung nicht vorzunehmen. Hiernach ist im vorliegenden Fall die von der Klägerin mit ihrem Antrag vom 24.07.2013 zur Genehmigung gestellte Biogasanlage insgesamt Gegenstand der Prüfung am Maßstab des § 71 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BauO LSA.
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Die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 71 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BauO LSA die Erteilung der Baugenehmigung von der Leistung eines geeigneten Sicherungsmittels abhängig zu machen ist, liegen bei der Biogasanlage der Klägerin vor. Die Biogasanlage dient ausschließlich einem Zweck (aa). Zudem ist bei derartigen Biogasanlagen üblicherweise anzunehmen, dass wirtschaftliche Interessen an einer Folgenutzung der zu genehmigenden Anlage nicht bestehen (bb).
- 10
aa) Die Biogasanlage der Klägerin dient ausschließlich einem Zweck. Das ist der Fall, wenn die Anlage nur einem einzigen Zweck dienen kann und eine Umnutzung zu einem anderen Zweck aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht in Betracht kommt (vgl. Jäde, in: Jäde/Dirnberger, a.a.O., § 71 BauO LSA RdNr. 97). So liegt es hier. Die Biogasanlage dient – in ihrer Gesamtheit – ausschließlich der energetischen Nutzung von Biomasse. Ob einzelne Teile der Biogasanlage – etwa das Gärrestelager – nach Ablauf der Nutzungsdauer auch zu anderen Zwecken – etwa zur Güllelagerung – genutzt werden können, ist insoweit ohne Belang.
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bb) Es ist auch üblicherweise anzunehmen, dass wirtschaftliche Interessen an einer Folgenutzung einer Biogasanlage nicht bestehen. Dieses Kriterium ist nur eine Kehrseite der Anforderung, dass die Anlage ausschließlich einem Zweck dient, denn dort, wo vorhandene Bausubstanz aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nach Ablauf ihrer Nutzungsdauer nicht weiter verwendet werden kann, können auch keine (rechtlich geschützten und wirtschaftlich vertretbaren) Interessen an einer Folgenutzung bestehen (vgl. Jäde, in: Jäde/Dirnberger, a.a.O., § 71 BauO LSA RdNr. 100). Auch insoweit kommt es maßgeblich auf die Gesamtanlage, nicht auf ihre Einzelteile an. Da Biogasanlagen – wie ausgeführt – ausschließlich einem Zweck dienen, besteht nach Ablauf ihrer Nutzungsdauer auch kein wirtschaftliches Interesse einer Folgenutzung der in ihrer Gesamtheit nicht mehr nutzbaren Anlage.
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b) Ohne Erfolg wendet sich die Klägerin ferner gegen die Höhe der vom Verwaltungsgericht für erforderlich gehaltenen Sicherheitsleistung.
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aa) Zu Unrecht bemängelt die Klägerin, die Berechnung der Sicherheit durch das Verwaltungsgericht für die Teile der Biogasanlage, die ausschließlich der Energiegewinnung dienten, sei nicht nachvollziehbar. Das trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat in den Entscheidungsgründen (UA S. 9), ausgehend von dem Angebot der Firma (O.) GbR vom 28.11.2013, schlüssig dargelegt, weshalb es, ausgehend von einem Rückbau der Vorgrube, des Fermenters sowie des Blockheizkraftwerks der Biogasanlage in 20 Jahren, eine Sicherheitsleistung von (nur) 14.810,67 € für erforderlich gehalten hat.
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Ohne Belang für das vorliegenden Verfahren ist die Frage, ob das Verwaltungsgericht die von dem Beklagten festgesetzte Sicherheit von 35.129,00 € zu Recht auf 14.810,67 € vermindert hat. Insoweit wäre zu erwägen, ob eine Reduzierung der Sicherheit aus Gründen der Verhältnismäßigkeit geboten war, weil eine Sicherheit für den Rückbau des Gärrestelagers nicht erforderlich war (vgl. Jäde, in: Jäde/Dirnberger, a.a.O., § 71 BauO LSA RdNr. 101). Dies bedarf indessen keiner Vertiefung, da das Urteil des Verwaltungsgerichts insoweit nicht angefochten worden ist.
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bb) Unbegründet ist schließlich auch die Rüge der Klägerin, der Verwertungserlös des Schutts sei nicht berücksichtigt worden. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zu Recht angenommen, dass etwaige Erlöse aus dem Verkauf von Beton, Eisen oder Stahl sich nicht auf die Höhe der zu leistenden Sicherheit auswirken, da ein etwaiger Verkaufserlös der öffentlichen Hand nicht zusteht. Das entspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urt. d. Senats v. 12.05.2011 – 2 L 239/09 –, juris RdNr. 47, zu einer ähnlichen Problematik bei der Bemessung der Höhe der Sicherheitsleistung für den Rückbau von Windenergieanlagen). Die Regelung des § 71 Abs. 3 Satz 2 BauO LSA dient der finanziellen Absicherung der Durchsetzung einer bauordnungsrechtlichen Beseitigungsanordnung wegen formeller und materieller Illegalität einer baulichen Anlage nach Aufgabe ihrer Nutzung im Wege der Ersatzvornahme bei Zahlungsunfähigkeit des Pflichtigen (vgl. Urt. d. Senats v. 12.05.2011 – 2 L 239/09 –, juris RdNr. 35; Beschl. d. Senats v. 27.04.2016 – 2 M 169/15 –, juris RdNr. 6). Soweit die Bauordnungsbehörde im Wege der Ersatzvornahme vorgeht, hat sie – bei Zahlungsunfähigkeit des Pflichtigen – das Entgelt des von ihr beauftragen Abbruchunternehmens zu entrichten, ohne dieses Entgelt durch Verrechnung mit Erlösen aus dem Verkauf des Abbruchmaterials vermindern zu können.
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2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 04.11.2016 – 3 L 162/16 –, juris RdNr. 75). Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es erforderlich, im Einzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 04.11.2016 – 3 L 162/16 –, a.a.O.). Nur wenn sich schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteiles ergibt, dass eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, genügt ein Antragsteller der ihm gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO obliegenden Darlegungslast bereits mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteiles (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 – 1 BvR 830/00 –, a.a.O. RdNr. 17).
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Diesen Anforderungen wird das Vorbringen der Klägerin zum Vorliegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache nicht gerecht. Die Antragsbegründungsschrift legt nicht einmal ansatzweise dar, dass die Beantwortung der aufgeworfenen Fragen wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und damit signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht. Allein mit dem Vortrag, es gebe weder höchst- noch obergerichtliche Rechtsprechung zu der Frage der Anwendbarkeit der Vorschrift aus der Landesbauordnung "auf solche Fälle wie diesen hier", die Problematik sei schlicht ungeklärt, werden besondere rechtliche Schwierigkeiten nicht dargelegt. Ebenso wenig lassen sich besondere rechtliche Schwierigkeiten damit begründen, dass hier sehr intensiv zu prüfen sei, ob eine Nebenbestimmung überhaupt möglich sei, da die entsprechende Vorschrift aus der Bauordnung keine Anwendung finden dürfte. Die Frage stellt sich hier nicht. Wie sich aus den Ausführungen zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) ergibt, findet die Regelung des § 71 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BauO LSA auf die hier maßgebliche Biogasanlage Anwendung. Besondere tatsächliche Schwierigkeiten werden auch nicht durch die Behauptung dargelegt, dass die Kosten des Rückbaus oder die Kosten (gemeint ist wohl: die Erträge) der Verwertung unklar seien. Die Prognose der Rückbaukosten kann auf das Angebot der Firma (O.) GbR vom 28.11.2013 gestützt werden. Die Erträge der Verwertung sind für die Höhe der zu leistenden Sicherheit unerheblich. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten sind auch für den beschließenden Senat nicht ersichtlich. Auch aus dem Begründungsaufwand des angefochtenen Urteiles ergibt sich nicht, dass die Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht besonders schwierig ist.
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3. Der Rechtssache kommt auch die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht zu. Die insoweit aufgeworfene Frage, ob mit der "Vorschrift aus der Landesbauordnung" auch Anlagen erfasst werden sollen, die nicht nur einem Zweck dienen ("Kombianlagen"), stellt sich im vorliegenden Verfahren nicht, denn bei der hier maßgeblichen Biogasanlage handelt es sich, wie sich aus den Ausführungen zum Zulassungsgrund ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergibt, um eine Anlage, die ausschließlich einem Zweck dient.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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Annotations
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.