Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 20. Aug. 2018 - 1 O 88/18
Gründe
- 1
Die Beschwerde der Landeskasse gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle vom 10. Juli 2018 - 5 E 118/18 HAL -, über die nach Übertragung des Verfahrens wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG GKG der Senat zu entscheiden hat, ist zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstands 200 € übersteigt (§ 66 Abs. 2 Satz 1 GKG). Sie ist auch begründet, weil der Ansatz einer dreifachen Verfahrensgebühr gemäß Nr. 5110 KV GKG in den angegriffenen Kostenrechnungen nicht zu beanstanden ist.
- 2
Entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts sind die Voraussetzungen des Ermäßigungstatbestands der Nr. 5111 Nr. 1 lit. a) KV GKG nicht erfüllt. Es fehlt an der danach für die Gebührenermäßigung erforderlichen Zurücknahme der Klage „vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung“. Wie auch das Verwaltungsgericht zutreffend annimmt, hat der Kläger seine Klage mit Schriftsatz vom 1. August 2017 erst zu einem Zeitpunkt zurückgenommen, als die mündliche Verhandlung ausweislich der ausdrücklichen Erklärung des Einzelrichters im Termin vom 26. Juli 2017 nach Erörterung der Streitsache bereits geschlossen war. Weder hat das Gericht nachfolgend in Ausübung seines prozessualen Ermessens eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO beschlossen, noch lag es - wie der Kläger meint - in seiner Hand oder seinem Belieben, „zur endgültigen Erledigung des Rechtsstreits die Wirkungen der Schlusses der mündlichen Verhandlung von sich aus bis zu einem bestimmten Zeitpunkt nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung auszudehnen.“ Vielmehr sieht § 104 Abs. 3 Satz 1 VwGO vor, dass der Vorsitzende nach Erörterung der Streitsache die mündliche Verhandlung für geschlossen erklärt. Das ist hier geschehen.
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Der im Termin erteilte Hinweis des Einzelrichters, „dass bis einschließlich nächsten Mittwoch, den 2. August 2017 darum gebeten wird, schriftlich gegenüber dem Gericht mitzuteilen, ob an der Klage festgehalten wird oder die Klage zurückgenommen wird“, führt zu keiner abweichenden Beurteilung (vgl. hierzu OLG München, Beschlüsse vom 5. April 2000 - 11 W 1073/00 -, juris Rn. 4 ff., und vom 5. Februar 2015 - 11 W 158/15 -, juris Rn. 12, 15; ThürOLG, Beschluss vom 4. Dezember 2015 - 1 W 481/15 -, juris Rn. 5; BayLSG, Beschluss vom 14. Januar 2016 - L 15 SF 27/14 E -, juris Rn. 24 ff.; FG Nürnberg, Beschluss vom 10. Januar 2008 - 1 Ko 1583/2007 -, juris Rn. 7 ff.; VG Berlin, Beschluss vom 21. Mai 2012 - 35 KE 8.12, 23 K 383.10 -, juris Rn. 4 ff.). Soweit in dem angefochtenen Beschluss unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Thüringer Oberlandesgerichts (a. a. O.) ausgeführt wird, Nr. 5111 Nr. 1 lit. a) KV GKG gewähre die Gebührenermäßigung vor allem auch deshalb, weil sich durch die Klagerücknahme eine gerichtliche Entscheidung einschließlich deren schriftlicher Abfassung erübrige und damit staatliche Ressourcen zugunsten anderweitiger Verfahren geschont würden, und die Schaffung eines Anreizes zur Minimierung des verbleibenden richterlichen Arbeitsaufwands sei nach den Gesetzesmaterialien (BT-Drs. 15/1971 S. 159 f., 170) erklärtes Regelungsziel gewesen, rechtfertigt dies keine extensive teleologische Auslegung des Begriffs „vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung“. Denn auch wenn der Gesetzgeber erkennbar beabsichtigte, mit der Gebührenreduzierung dem geringeren richterlichen Arbeitsaufwand Rechnung zu tragen, hat er die insoweit zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten notwendige Typisierung dahingehend vorgenommen, dass er mit der Anknüpfung an den Schluss der mündlichen Verhandlung eine klare zeitliche Grenze vorgesehen hat. Über diese im Wortlaut eindeutig zum Ausdruck gekommene gesetzgeberische Entscheidung würde sich eine allein am Motiv der Norm ausgerichtete Betrachtungsweise hinwegsetzen. Hinzu kommt, dass im Einzelfall auch bei Einräumung einer Überlegungsfrist zur Klagerücknahme nicht nur gute (auch arbeitsökonomische) Gründe dafür sprechen können, unmittelbar im Anschluss an die mündliche Verhandlung mit der Absetzung der Entscheidung zu beginnen, sondern insbesondere auch die ungeachtet der Fristgewährung regelmäßig durchzuführende Urteilsberatung vielfach einen erheblichen Aufwand richterlicher Tätigkeit verursachen wird.
- 4
Die Befugnis zur Korrektur des Wortlauts einer Vorschrift steht - wie das Bundesverwaltungsgericht wiederholt betont hat - den Gerichten nur begrenzt zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2018 - 5 C 14.16 -, juris Rn. 24 m. w. N.). Jede Art der gesetzesimmanenten richterlichen Rechtsfortbildung setzt unabhängig von dem in Betracht kommenden methodischen Mittel - hier die teleologische Extension oder die Analogie - eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2018, a. a. O. m. w. N.). Aus den dargelegten Gründen kann in Anwendung dieser rechtlichen Vorgaben nicht festgestellt werden, dass es der Gesetzgeber planwidrig unterlassen hat, den Anwendungsbereich der Nr. 5111 Nr. 1 lit. a) KV GKG auf Fallkonstellationen der hier zugrunde liegenden Art zu erstrecken.
- 5
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (vgl. § 66 Abs. 8 GKG).
- 6
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Der Vorsitzende hat die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern.
(2) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.
(3) Nach Erörterung der Streitsache erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen. Das Gericht kann die Wiedereröffnung beschließen.
Tenor
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Gründe
Tenor
I.
Der Beschluss des Sozialgerichts München
II.
Auf die Erinnerung hin werden die Gerichtskosten im Verfahren vor dem Sozialgericht München mit dem Aktenzeichen S 15 R 3010/11 mit 363,- € festgestellt.
Gründe
I.
Streitig ist eine Gerichtskostenfeststellung des Kostenbeamten in einem Verfahren nach § 197 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) unter dem Gesichtspunkt der Gebührenermäßigung nach Nr. 7111 Kostenverzeichnis (KV) der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz (GKG) (KV GKG).
Das unter dem Aktenzeichen S 15 R 3010/11 beim Sozialgericht (SG) München geführte Klageverfahren (Hauptsacheverfahren) der damaligen Klägerin und jetzigen Beschwerdegegnerin (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) gegen die Deutsche Rentenversicherung Bund endete dadurch, dass der Bevollmächtigte der Beschwerdegegnerin in der mündlichen Verhandlung vom 25.10.2013 die Klage teilweise zurücknahm. Im Übrigen wurde die Klage durch Urteil abgewiesen; dabei wurden die Kosten des Verfahrens der Beschwerdegegnerin auferlegt. Der Streitwert wurde mit Beschluss vom selben Tag auf 5.000,- € festgesetzt. Mit Schreiben vom 05.11.2013 nahm der Bevollmächtigte der Beschwerdegegnerin die Klage dann vollumfänglich zurück.
Mit Gerichtskostenfeststellung vom 07.11.2013 setzte der Kostenbeamte des SG, ausgehend von vorgenanntem Streitwert, Gerichtkosten in Höhe von 121,- € fest und legte dabei eine Gebühr nach Nr. 7111 KV GKG zugrunde.
Dagegen hat der Bezirksrevisor (im Folgenden: Beschwerdeführer) mit Schriftsatz vom 08.11.2013 Erinnerung eingelegt. Die Erinnerung hat er damit begründet, dass gemäß Nr. 7111 Nr. 1a KV GKG eine Ermäßigung nur dann stattfinde, wenn die Klage bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zurückgenommen werde. Der Schluss der letzten mündlichen Verhandlung, in der hier ein Urteil gesprochen worden sei, sei am 25.10.2013 gewesen. Die Klagerücknahme mit Schreiben vom 05.11.2013 sei also zu spät für eine Ermäßigung erfolgt. Wie hoch Qualität und Quantität des richterlichen Aufwands im Einzelfall bei einer verspäteten Klagerücknahme tatsächlich seien, könne wegen des eindeutigen Wortlauts des Ermäßigungstatbestands keine Rolle spielen.
Auf Nachfrage des Kostengerichts hat der Hauptsacherichter im November oder Dezember 2013 - seine Stellungnahme ist nicht datiert - angegeben, dass ihn der Bevollmächtigte der Beschwerdegegnerin in der mündlichen Verhandlung gebeten habe, die Angelegenheit mit seinem Mandanten besprechen zu können. Er werde dann die Klage nachträglich zurücknehmen. Aufgrund dieser Vereinbarung habe der Hauptsacherichter nicht begonnen, das Urteil abzusetzen. Dies erweitere - so der Hauptsacherichter - den Spielraum des Vorsitzenden, ohne die Sache vertagen zu müssen. Es wäre nicht sachdienlich, wenn ihm diese Möglichkeit durch zu restriktive Anwendung des Kostenrechts genommen würde.
Mit Beschluss vom 22.01.2014 hat das SG die Erinnerung zurückgewiesen. Zwar seien - so das SG - die Tatbestände der Nr. 7111 KV GKG ihrem Wortlaut nach nicht erfüllt. Gleichwohl werde im Hinblick auf den Regelungszweck der Norm, Herstellung der Kostengerechtigkeit und Prozesswirtschaftlichkeit, eine Ausdehnung des Tatbestands der Nr. 7111 Nr. 1a KV GKG für notwendig erachtet. Eine Auslegungsfähigkeit dieses Tatbestands werde trotz des klaren Wortlauts nicht grundsätzlich ausgeschlossen, obgleich sich hinsichtlich des Ausnahmecharakters der Nr. 7111 KV GKG eine weite Auslegung verbiete. Der Kostengesetzgeber habe wohl die Art der im vorliegenden Fall getroffenen Vereinbarung nicht bedacht. Es werde für sinnvoll erachtet, es einem Vorsitzenden zu ermöglichen, eine mündliche Verhandlung mit einem Urteil abzuschließen, ohne zur Vertagung verpflichtet zu sein, und dennoch dem Kläger den Anreiz der Kostenfolge zu geben, wenn das Verfahren noch durch Rücknahme beendet werde. Denn der mit der Absetzung eines Urteils verbundene richterliche Aufwand, der durch die Klagerücknahme eingespart werden könne, sei nicht unbeträchtlich. Auch spreche die Kostengerechtigkeit für eine Reduzierung, wobei zu berücksichtigen sei, dass eine Ermäßigung gemäß Nr. 7111 Nr. 1b KV GKG auch dann anfalle, wenn ein Gerichtsbescheid oder ein Urteil vom Richter bereits fertig gestellt sei. Im Hinblick auf die im Kostenrecht geforderte Klarheit werde es für sinnvoll erachtet, den Ausnahmetatbestand der Nr. 7111 (Nr. 1a) KV GKG auf die Fälle auszudehnen, in denen das Bestehen einer Vereinbarung zwischen dem Hauptsacherichter und dem Kläger, das Urteil innerhalb einer gewissen Frist nicht abzusetzen, entweder protokolliert sei oder nach Anfrage durch die Aussage des Vorsitzenden bestätigt werde.
Gegen den Beschluss des SG vom 22.01.2014 hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28.01.2014 Beschwerde eingelegt. Er vertritt die Ansicht, dass es mit Nr. 7111 Nr. 1a KV GKG einen unmissverständlich formulierten Tatbestand gebe, der nicht erfüllt sei, weshalb nicht ermäßigt werden dürfe. Die Begriffe „vor“ oder „nach dem Abschluss der mündlichen Verhandlung“ seien nicht auslegungsfähig, sondern könnten nur nach Aktenlage als Fakt festgestellt werden. Eine „planwidrige Regelungslücke“ sei daher schwer zu erkennen.
Der Senat hat die Akten des Hauptsacheverfahrens und des Erinnerungsverfahrens des SG beigezogen.
II.
Die gemäß § 66 Abs. 2 Satz 1 GKG zulässige Beschwerde ist begründet.
Das SG ist, wie zuvor der Kostenbeamte in der Gerichtskostenfeststellung vom 07.11.2013, fälschlicherweise davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall der Ermäßigungstatbestand nach Nr. 7111 KV GKG zur Anwendung komme. Tatsächlich ist für die Gerichtskostenfeststellung vorliegend der Gebührentatbestand der Nr. 7110 KV GKG einschlägig.
Streitig ist ausschließlich die Frage, ob der Erhebung der Gerichtskosten der Ermäßigungstatbestand nach Nr. 7111 KV GKG zugrunde zu legen ist; im Übrigen ist die angefochtene Kostenfestsetzung zweifelsfrei nicht zu beanstanden.
1. Keine Erfüllung der Voraussetzungen der Nr. 7111 KV GKG
Die Voraussetzungen der Nr. 7111 Nr. 1a KV GKG sind nicht erfüllt.
Die Voraussetzungen einer Ermäßigung des Satzes der Gebühr nach § 34 GKG vom 3,0-Fachen für das Verfahren im Allgemeinen (Nr. 7110 KV GKG) auf das 1,0-Fache sind in Nr. 7111 KV GKG wie folgt formuliert:
„Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme der Klage
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird,
2. Anerkenntnisurteil,
3. gerichtlichen Vergleich oder angenommenes Anerkenntnis oder
4. Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Gerichtsbescheid vorausgegangen ist.“
Die teilweise Klagerücknahme in der mündlichen Verhandlung am 25.10.2013 begründet die Anwendung des Ermäßigungstatbestands der Nr. 7111 Nr. 1a KV GKG nicht, da die teilweise Klagerücknahme nicht die Beendigung des gesamten Klageverfahrens bewirkt hat. Eine solche vollständige Erledigung ist aber Voraussetzung für die Anwendung des Ermäßigungstatbestands der Nr. 7111 KV GKG (dort a.A.: „Beendigung des gesamten Verfahrens ...“).
Mit der Klagerücknahme im Übrigen im Schreiben vom 05.11.2013 nach Erlass des Urteils in der mündlichen Verhandlung vom 25.10.2013 wird die Anwendung des Ermäßigungstatbestands nicht eröffnet, auch wenn damit nunmehr das gesamte Verfahren erledigt ist. Denn nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes ist Voraussetzung, dass im Fall einer mündlichen Verhandlung die Zurücknahme der Klage „vor“ dem Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgen muss. Die Klagerücknahme im Übrigen ist im vorliegenden Fall aber erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung erklärt worden.
2. Keine analoge Anwendung des Ermäßigungstatbestands der Nr. 7111 Nr. 1a KV GKG
Die Vorschrift der Nr. 7111 Nr. 1a KV GKG ist einer analogen Anwendung nicht zugänglich.
Das SG hat den Ermäßigungstatbestand der Nr. 7111 Nr. 1a KV GKG analog angewendet, obwohl es selbst darauf hingewiesen hat, dass diese analoge Anwendung entgegen des Wortlauts des Gesetzes erfolge und der Ausnahmecharakter der Vorschrift der Nr. 7111 Nr. 1a KV GKG einer weiten Auslegung entgegenstehe. Es hat die gleichwohl von ihm vorgenommene analoge Anwendung mit der „Kostengerechtigkeit“ und damit begründet, dass es einem Vorsitzenden ermöglicht werden sollte, eine mündliche Verhandlung mit einem Urteil abzuschließen, ohne zur Vertagung verpflichtet zu sein, und dennoch dem Kläger den Anreiz der Gebührenermäßigung zu geben, wenn das Verfahren noch durch Rücknahme beendet werde. Zudem führt das SG als Argument für eine analoge Anwendung des Ermäßigungstatbestands an, dass der mit der Absetzung eines Urteils verbundene richterliche Aufwand nicht unbeträchtlich sei und dieser Aufwand in einem Fall der Zurückstellung der Absetzung des Urteils und anschließender Rücknahme eingespart werden könne.
Dieser Argumentation kann sich der Senat nicht anschließen.
Die Regelung der Nr. 7111 KV GKG kann schon wegen ihres Charakters als Ausnahmevorschrift gegenüber Nr. 7110 KV GKG nicht weit ausgelegt werden (ständige Rspr., vgl. z. B. Beschlüsse des Senats
Erst recht ist sie nicht einer analogen Anwendung zugänglich. Eine analoge Anwendung von Gebührentatbeständen des Kostenverzeichnisses wird bereits generell abgelehnt (h.M., vgl. z. B. Bundesgerichtshof - BGH -, Beschlüsse vom 22.02.2006, Az.: RiZ (R) 1/05, und vom 12.03.2007
Der Senat sieht zudem im eindeutigen Wortlaut der Regelung der Nr. 7111 Nr. 1a KV GKG ein unüberwindbares Hindernis für eine analoge Anwendung dieser Vorschrift in der vom SG vorgenommen Form. Das Wort „vor“ kann nicht im Weg einer analogen Anwendung als sein Gegenteil, nämlich als „nach“ ausgelegt werden. Zudem steht einer analogen Anwendung der Nr. 7111 Nr. 1a KV GKG entgegen, dass es sich bei Nr. 7111 Nr. 1a KV GKG um eine Ausnahmevorschrift gegenüber Nr. 7110 KV GKG handelt und eine solche Regelung grundsätzlich nicht analogiefähig ist.
Im Übrigen können auch die vom SG für eine analoge Anwendung angeführten Gründen nicht überzeugen.
Wenn das SG zur Begründung der Analogiefähigkeit den Gesichtspunkt heranzieht, dass im vorliegenden Fall der mit der Absetzung eines Urteils verbundene erhebliche richterliche Arbeitsaufwand durch die nach der mündlichen Verhandlung erklärte Klagerücknahme verhindert worden sei, und darauf hinweist, dass dies mit dem Fall einer Klagerücknahme vor Schluss der mündlichen Verhandlung vergleichbar sei, mag dies zwar mit Blick auf den Aufwand für die Absetzung des Urteils nachvollziehbar sein. Das SG verkennt dabei aber, dass es für die Anwendung des Ermäßigungstatbestands der Nr. 7111 KV GKG nicht ausreichend ist, dass der Aufwand für die Absetzung des Urteils vermieden worden ist. Erforderlich ist vielmehr, dass das „gesamte“ Verfahren beendet sein muss und schon eine Kostenentscheidung, die über eine „unechte“ Kostengrundentscheidung hinausgeht, einer Anwendung des Ermäßigungstatbestands entgegen steht (ständige Rspr. des Senats, vgl. z. B. Beschlüsse des Senats
Pragmatische Gründe, wie sie das SG für die analoge Anwendung anführt, nämlich es dem Hauptsacherichter zu ermöglichen, in der mündlichen Verhandlung bereits durch Urteil zu entscheiden und sich gleichwohl die Anreizwirkung des Ermäßigungstatbestands der Nr. 7111 KV GKG zu erhalten, sind grundsätzlich kein maßgeblicher Gesichtspunkt bei der Entscheidung, ob eine gesetzliche Regelung in analoger Form zur Anwendung kommen soll. Im Übrigen kann diesem Gesichtspunkt im sozialgerichtlichen Verfahren oft auch dadurch Rechnung getragen werden, dass in der mündlichen Verhandlung nicht durch Urteil entschieden wird, wenn eine Klagerücknahme zeitnah im Raum steht, sondern stattdessen zum Gerichtsbescheid angehört wird. Damit wird eine Anwendung des Ermäßigungstatbestands der Nr. 7111 Nr. 1b KV GKG weiterhin offen gehalten. Von einer unzumutbaren Einschränkung des „Spielraums des Vorsitzenden“, wie dies der Hauptsacherichter in seiner Stellungnahme vom November oder Dezember 2013 gemeint hat, kann nicht die Rede sein.
Schließlich sieht der Senat auch nicht aus Gründen der Kostengerechtigkeit einen Grund für eine analoge Anwendung. Es ist zwar zutreffend, dass im Rahmen der Nr. 7111 Nr. 1b KV GKG nicht auszuschließen ist, dass der Ermäßigungstatbestand zur Anwendung kommt, obwohl der Hauptsacherichter seine Entscheidung bereits weitgehend fertig gestellt hat. Diese Regelung ist dem Umstand geschuldet, dass die Anwendung des Ermäßigungstatbestands auch in solchen Fällen nicht ausgeschlossen sein soll, in denen die verfahrensabschließende Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergeht, bei denen aber für die Beteiligten nicht erkennbar ist, wie weit die richterliche Arbeit schon gediehen ist. Dass insofern Fälle denkbar sind, in denen der Ermäßigungstatbestand zur Anwendung kommt, obwohl das Gericht für die Entscheidung in der Hauptsache bereits erhebliche Zeit aufgewendet hat, ist im Rahmen des dem Gesetzgeber zustehenden weiten Ermessensspielraums hinzunehmen. Zu berücksichtigen ist zudem auch, dass auch die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung für den Richter mit erheblichem Aufwand verbunden ist, dies aber einer Gebührenermäßigung nicht entgegensteht. Verfassungsrechtliche Bedenken, die unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art. 3 Grundgesetz eine analoge Anwendung der Nr. 7111 Nr. 1a KV GKG verlangen könnten, bestehen jedenfalls nicht. Der Gebührengesetzgeber verfügt innerhalb seiner Regelungskompetenz über einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsraum (ständige Rspr., vgl. z. B. BVerfG, Beschluss vom 12.10.1994, Az.: 1 BvL 19/90). Die Frage, ob der Gesetzgeber die „gerechteste“ gesetzliche Lösung gewählt hat oder ob auch andere Lösungen denkbar oder sogar gerechter gewesen wären, ist einer Prüfung unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten entzogen (vgl. BVerfG, Urteil vom 17.12.1953, Az.: 1 BvR 147/52). Auch wenn der Gleichheitsgrundsatz erfordert, dass Gebührenmaßstäbe so auszugestalten sind, dass sie den unterschiedlichen Ausmaßen in der erbrachten Leistung Rechnung tragen, um so die verhältnismäßige Gleichheit unter den Gebührenschuldnern sicher zu stellen, findet dieses Gebot seine Grenzen unter den Gesichtspunkten der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.02.1979, Az.: 2 BvL 5/76).
3. Kostenfestsetzung
Die Gerichtskosten im Klageverfahren vor dem SG mit dem Aktenzeichen S 15 R 3010/11 sind nach Nr. 7110 KV GKG festzusetzen. Die Gerichtskosten betragen bei einem Streitwert von 5.000,- € zum maßgeblichen Zeitpunkt 363,- €.
Das Bayer. LSG hat über die Erinnerung gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1, 1. Halbsatz GKG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt.
Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Sie ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG).
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.