Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 27. Okt. 2010 - 4 A 147/10; 4 A 213/07; 4 A 147/10 (4 A 213/07)

published on 27.10.2010 00:00
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 27. Okt. 2010 - 4 A 147/10; 4 A 213/07; 4 A 147/10 (4 A 213/07)
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Tenor

Die Beschwerde gegen den aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. März 2007 ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 8 K 2/05.PVB – wird zurückgewiesen.

Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Pflicht der Beteiligten zu 2., den Beteiligten zu 1., aus Anlass der Versetzung von insgesamt – noch – zehn Beamten von der Serviceniederlassung Immobilien, A-Stadt, - SNI – zu anderen Niederlassungen gemäß den §§ 76 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz – BetrVG -, 29 Abs. 1 Postpersonalrechtsgesetz – PostPersRG – zu beteiligen.

Die SNI A-Stadt der Beteiligten zu 2. wurde gemäß Verfügung vom 2.10.2001 zum 1.1.2002 aufgelöst. Mit Schreiben vom 7.11.2001 hatte die Beteiligte zu 2. dem Beteiligten zu 1. mitgeteilt, dass die Beschäftigten dieser Niederlassung zum 1.1.2002 zu Niederlassungen Brief versetzt werden sollten, auf eine Anlage verwiesen, aus der hervorgeht, welcher Beschäftigte zu welcher Niederlassung versetzt werden sollte, und um Zustimmung zu den vorgesehenen Maßnahmen gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG beziehungsweise § 76 Abs. 1 Nr. 4 Bundespersonalvertretungsgesetz – BPersVG – gebeten. Der Beteiligte zu 1. hatte sich in seiner Personalratssitzung am 15.11.2001 mit dem Antrag befasst und mit Schreiben vom 20.11.2001, bei der Beteiligten zu 2. eingegangen am folgenden Tag, die Zustimmung abgelehnt. In dem von der stellvertretenden Personalratsvorsitzenden J unterzeichneten Schreiben ist im Wesentlichen ausgeführt, für die Organisationsmaßnahme seien die Tarifverträge 444 und 445 – TV 444/445 – maßgeblich. Diese sähen vor, dass bei der abgebenden Niederlassung ein Sozialplan erstellt werde, aus dem unter anderem das Wann, Wie, Wo (genauer Einsatzort, Dienstposten, Bewertung u.s.w.) der beabsichtigten Weiterbeschäftigung der betroffenen Arbeitnehmer ersichtlich sein müsse. Die geplante Vorgehensweise führe nicht zu Sozialplänen im Sinne der genannten Tarifverträge. Einem lediglichen Umklappen der Beschäftigten ohne Angabe, was konkret zu erwarten sei, könne er nicht zustimmen. Durch Neuorganisation bei der Sparte Brief gingen in den nächsten Jahren eine Menge Arbeitsplätze verloren, so dass zu befürchten sei, dass die Beschäftigten nicht zu den Bestimmungen der Tarifverträge untergebracht würden. Es bestehe gemäß den Ausführungen des § 77 Abs. 2 BPersVG (i.V.m. § 76 Abs. 1 BPersVG) die durch Tatsachen begründete Besorgnis, dass durch die geplante Maßnahme die betroffenen Beschäftigten benachteiligt würden, ohne dass dies aus dienstlichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt sei. Außerdem verstoße die Maßnahme gegen die vorgesehenen gesetzlichen Bestimmungen. Abschließend wird in dem Schreiben die Vorlage eines den Sozialplanrichtlinien und den TV 444/445 (analog für Beamte) entsprechenden Sozialplans gefordert.

Die Beteiligte zu 2. nahm diese Zustimmungsverweigerung nicht zum Anlass, die Einigungsstelle anzurufen. In der Folgezeit kam es zu einer Reihe von Rechtstreitigkeiten, in denen sich u.a. (vormalige) Beschäftigte der SNI A-Stadt gegen ihre Versetzung zur Wehr setzten. Die Beteiligte zu 1. beantragte im Dezember 2001 beim Arbeitsgericht A-Stadt den Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der der Beteiligten zu 2. die Auflösung der SNI A-Stadt untersagt werden sollte. Der Antrag wurde durch Beschluss des Arbeitsgerichts A-Stadt zurückgewiesen (6 b BV Ga 4/01). Außerdem leitete er 2002 ein Verfahren mit dem Ziel ein, seine Zuständigkeit zur Mitwirkung an der Aufstellung des Sozialplans festzustellen. Dem Begehren wurde durch Beschluss des Arbeitsgerichts A-Stadt vom 15.5.2003 entsprochen. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2. hin wies das Landesarbeitsgericht A-Stadt diesen Antrag durch Entscheidung vom 11.2.2004 zurück, da es die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates bejahte. Die hiergegen eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde wurde vom Bundesarbeitsgericht am 29.9.2004 zurückgewiesen (Arbeitsgericht A-Stadt: 6 b BV 7/02, Landesarbeitsgericht A-Stadt: 2 Ta BV 8/03; Bundesarbeitsgericht: 1 ABN 21/04). Ferner beantragte der Beteiligte zu 1. im Jahr 2003 beim Arbeitsgericht A-Stadt die Aufhebung der Versetzung von 43 Arbeitnehmern von der SNI A-Stadt, die mit ihrer Versetzung nicht einverstanden und individualrechtlich dagegen vorgegangen waren, zu anderen Serviceniederlassungen. Dieses Verfahren wurde in der Beschwerdeinstanz für erledigt erklärt (Arbeitsgericht A-Stadt: 6 a BV 16/03; Landesarbeitsgericht A-Stadt: 2 Ta BV 6/04).

Mit Schreiben vom 2.11.2004 wandte sich der Beteiligte zu 1. an die Beteiligte zu 2. und führte unter Hinweis auf die Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts A-Stadt vom 11.2.2004 und des Bundesarbeitsgerichts vom 29.9.2004 aus, da erst jetzt die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates zur Erstellung der Sozialpläne geklärt sei, hätten die Beschäftigten vom 31.12.2001 bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht ordnungsgemäß zu den Niederlassungen Brief versetzt werden können. Eventuell bereits vorgenommene Versetzungen von der SNI A-Stadt zu den anderen Niederlassungen seien somit rechtsunwirksam. Er weise daher vorsorglich darauf hin, dass er sich im Falle des Zuwiderhandelns gezwungen sähe, im Rahmen einer Unterlassungsklage gegebenenfalls seine Rechte gerichtlich einzufordern. Er bitte deshalb um Vorlage der Versetzungen aller bis zum 31.12.2001 bei der SNI A-Stadt beschäftigten Kräfte. Mit Schreiben vom 8.12.2004 erinnerte der Beteiligte zu 1. an die bis dahin noch ausstehende Erledigung dieses Schreibens.

Unter dem 13.12.2004 teilte der Beteiligte zu 2. mit, für einen Teil (ca. 160) der ehemaligen Beschäftigten der SNI, für die bisher noch nicht Weiterbeschäftigung habe gefunden werden können, seien Feststellungsvermerke nach TV 444 aufgrund des mit dem Gesamtbetriebsrat am 9.8.2004 vereinbarten Sozialplanes erstellt worden, die derzeit zur Zustimmung beim Gesamtbetriebsrat vorlägen. Sobald die Zustimmung des Gesamtbetriebsrats vorliege, würden für diese Beschäftigten erneut Versetzungen unter der erforderlichen Beteiligung der zuständigen Betriebsräte durchgeführt. Aus rechtlichen Gründen werde mit den Versetzungen bis zum Abschluss des Sozialplanverfahrens gewartet.

Mit Schreiben vom 22.3.2005, bei dem Beteiligten zu 1. eingegangen am 30.4.2005, suchte die Beteiligte zu 2. um die Zustimmung zur Versetzung von insgesamt 166 Beschäftigten nach. Hierauf wandte sich der Beteiligte zu 1. unter dem 3.5.2005 an die Beteiligte zu 2., informierte sie über den Zeitpunkt der einberufenen Personalratssitzung und führte, soweit hier wesentlich, aus, wie er bei erster Durchsicht der Unterlagen habe feststellen müssen, seien ihm nicht für alle der am 31.12.2001 bei der SNI A-Stadt beschäftigt gewesenen Mitarbeiter die Versetzungsunterlagen zugeleitet worden. Das gelte nicht für die zwischenzeitlich aus dem Dienst der Beteiligten zu 2. ausgeschiedenen Kräfte. Er sei der Auffassung, dass zwischenzeitlich ohne seine Zustimmung bereits versetzte Kolleginnen und Kollegen gemäß den Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes sowie den entsprechenden beamtenrechtlichen Regelungen auch zugeleitet werden müssten. Im Falle des Zuwiderhandelns sähe er sich gezwungen, entsprechende Unterlassungsklagen einzureichen.

Mit Schreiben vom 20.5.2005 erwiderte die Beteiligte zu 2., das vorsorglich eingeleitete erneute Beteiligungsverfahren werde bezüglich derjenigen Beschäftigten durchgeführt, für die mit dem Gesamtbetriebsrat auf der Grundlage des Sozialplans vom 8.9.2004 Feststellungsvermerke erstellt worden seien. Die übrigen von der Beteiligten zu 1. erwähnten Beschäftigten seien bereits entsprechend den geltend gemachten Rationalisierungsschutzbestimmungen untergebracht und dementsprechend auch tätig. Ein erneutes vorsorgliches Beteiligungsverfahren zur Versetzung halte er daher nicht für erforderlich. Hinsichtlich einer Reihe von - namentlich aufgeführten – Beschäftigten werde das vorsorgliche Beteiligungsverfahren noch durchgeführt werden.

Mit Schreiben vom 21.5.2005 verweigerte der Beteiligte zu 1. seine Zustimmung zur Versetzung von in einer Anlage namentlich aufgeführten Beschäftigten der ehemaligen SNI, A-Stadt.

Nachdem die Beteiligte zu 2. dem Betriebsrat mit weiterem Schreiben vom 22.7.2005 mitgeteilt hatte, dass sie hinsichtlich der 28 Beamten, zu deren Versetzung der Beteiligte zu 1. mit Schreiben vom 21.5.2005 seine Zustimmung verweigert hatte, die Einigungsstelle nicht anrufen werde, kündigte der Beteiligte zu 1. mit Schreiben vom 5.8.2005 die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes an und führte aus, da es die Beteiligte zu 2. mit rechtlich unhaltbarer Begründung abgelehnt habe, die noch ausstehenden Beteiligungsverfahren für 75 Beschäftigte durchzuführen, werde er insoweit seine nicht beachteten Beteiligungsrechte gerichtlich geltend machen.

Mit am 26.10.2005 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Antrag hat der Beteiligte zu 1. um gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht. Er hat vorgetragen, die Beteiligte zu 2. habe die in seinen Anträgen namentlich aufgeführten Beamtinnen und Beamten im Jahre 2001 dauerhaft von der SNI A-Stadt zu anderen Niederlassungen versetzt, ohne dass er – wie für derartige Fälle zwingend vorgeschrieben – beteiligt worden sei. Obwohl er die mit Schreiben vom 7.11.2001 beantragte Zustimmung zu diesen Versetzungen mit Schreiben vom 20.11.2001 verweigert habe, habe die Beteiligte zu 2. von der Durchführung von Zustimmungsersetzungsverfahren ebenso Abstand genommen wie von der Durchführung vorläufiger personeller Maßnahmen nach § 100 BetrVG. Bei den Beamten sei es zu wiederholten vorläufigen Zuordnungen zu anderen Betrieben gekommen. Er habe einen Anspruch darauf, dass die Versetzungen nicht ohne seine ordnungsgemäße personalvertretungsrechtliche Beteiligung aufrecht erhalten würden. Sein Mitbestimmungsrecht sei nicht deshalb entfallen, weil die hier in Rede stehenden Beamten – wie die Beteiligte zu 2. meine – entsprechend den geltenden Rationalisierungsschutzbestimmungen untergebracht und dementsprechend auch tätig seien. Das Mitbestimmungsrecht stehe ihm als Betriebsrat des abgebenden Betriebes zu. Bis zur Stilllegung der SNI A-Stadt habe er ein so genanntes Vollmandat innegehabt. Seither könne er sich auf ein Restmandat gemäß § 21 b BetrVG in Verbindung mit § 24 Abs. 1 PostPersRG berufen. Das Restmandat hinsichtlich der hier in Rede stehenden Beamten sei auch nicht entfallen, weil diese Versetzungen bestandskräftig geworden seien. Er habe sein Recht zur Geltendmachung seines Beteiligungsrechts auch nicht verwirkt, denn die Beteiligte zu 2. habe nie darauf vertrauen dürfen, dass er von einer Durchsetzung seines Rechts keinen Gebrauch machen werde. So habe er bereits im Dezember 2001 beim Arbeitsgericht A-Stadt eine einstweilige Verfügung mit dem Ziel beantragt, der Beteiligten zu 2. die Auflösung der SNI A-Stadt zu untersagen, und sich auf diese Weise ausnahmslos gegen jegliche personelle Vollziehung der Maßnahme gewandt. Ferner habe er 2002 ein Verfahren zur Klärung der Zuständigkeit zur Aufstellung des Tarifvertrags vorgesehenen Sozialplanes eingeleitet, das ebenfalls vor dem Hintergrund einer Klärung der zustehenden Beteiligungsrechte zu sehen sei. Dieses Verfahren sei erst mit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 29.9.2004 abgeschlossen worden. Mit mehreren Schreiben vom November 2004 bis August 2005 habe er immer wieder zu erkennen gegeben, dass er seine Beteiligung an den Entscheidungen über die Versetzung dieser Beamten noch als offen angesehen habe, zum Beispiel, indem er um Vorlage der betreffenden Vorgänge gebeten habe. Er habe seinerzeit auf den Zustimmungsantrag vom 7.11.2001 mit am 21.11.2001 bei der Beteiligten zu 2. eingegangenem Schreiben seine Zustimmung verweigert. Die betreffende Betriebsratssitzung habe am 15.11.2001 stattgefunden. Seine Zustimmungsverweigerung sei innerhalb der Wochenfrist, die nach entsprechenden postinternen Regelungen erst mit der auf den letzten Tag der nächsten Betriebsratssitzung folgenden Tag zu laufen begonnen habe, bei der Beteiligten zu 2. eingegangen. Die danach rechtzeitige Zustimmungsverweigerung sei auch formell und inhaltlich ordnungsgemäß erklärt worden, so dass die Zustimmung nicht fiktiv als erteilt gelte. Die Begründung der Zustimmungsverweigerung sei auf einen konkreten Verweigerungspunkt bezogen. Indem er darauf hingewiesen habe, dass die auf Beamte gemäß entsprechenden Postverfügungen analog anzuwendenden Tarifverträge 444/445 nicht eingehalten seien, weil der hiernach vor Durchführung der Maßnahme aufzustellende Sozialplan im Zeitpunkt des Zustimmungsantrags noch nicht vorgelegen habe, habe er gerügt, dass die vorgesehene personelle Maßnahme gegen Verwaltungsanordnungen im Verständnis von § 77 Abs. 2 BPersVG verstoße. Er habe damit einen hinreichend konkreten Gesichtspunkt angeführt, der aus seiner Sicht eine Verletzung der Verwaltungsanordnungen darstellte.

Der Beteiligte zu 1. hat beantragt,

der Deutschen Post AG wird aufgegeben, aus Anlass der erfolgten Versetzungen der Beamten

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von der Service Niederlassung Immobilien A-Stadt zu anderen Niederlassungen den A. unverzüglich gemäß § 76 Abs. 1 BPersVG, § 29 Abs. 1 PostPersRG zu beteiligen,

hilfsweise,

es wird festgestellt, dass die Deutsche Post AG

1. mit den im Jahre 2001 erfolgten Versetzungen der Beamten

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von der Service Niederlassung Immobilien A-Stadt zu anderen Niederlassungen das nach § 76 Abs. 1 BPersVG, § 29 Abs. 1 PostPersRG bestehende Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates der Service Niederlassung Immobilien A-Stadt verletzt hat;

2. mit der Aufrechterhaltung der im Jahre 2001 erfolgten Versetzungen der Beamten

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von der Service Niederlassung Immobilien A-Stadt zu anderen Niederlassungen das nach § 76 Abs. 1 BPersVG, § 29 Abs. 1 PostPersRG weiterhin bestehende Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates der Service Niederlassung Immobilien A-Stadt verletzt.

Die Beteiligte zu 2. hat beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, dem Beteiligten zu 1. fehle bereits die Antragsbefugnis. Die betreffenden Beamten seien seit 4 Jahren in andere Betriebe eingegliedert, für die der Beteiligte zu 1. nicht zuständig sei. Selbst wenn keine ordnungsgemäße Beteiligung erfolgt sein sollte, führte das nicht zur Unwirksamkeit der Versetzungen. Die Versetzung sei ein Verwaltungsakt der prinzipiell wirksam sei. Eine fehlerhafte Beteiligung begründete allenfalls die Anfechtbarkeit. Vorliegend seien die Versetzungen längst bestandskräftig. Da die Beamten nicht mehr dem aufgelösten Betrieb angehörten, bestehe insoweit auch kein Restmandat mehr. Weil der ursprüngliche Betrieb nicht mehr existiere, wäre auch die Rückgängigmachung der Versetzungen nicht mehr möglich. Rein vorsorglich berufe sie sich auch auf verfahrensrechtliche und materiellrechtliche Verwirkung der Beteiligungsrechte. Der Beteiligte zu 1. sei an den Versetzungen beteiligt worden und habe sich seit ihrer Durchführung nicht zur Wehr gesetzt. Er sei mit Schreiben vom 7.11.2001, dem eine Aufstellung der betroffenen Beschäftigten beigefügt gewesen sei, um Zustimmung ersucht worden. Er habe seine Zustimmung mit Schreiben vom 20.11.2001 aus Gründen verweigert, die nicht den Anforderungen an die wirksame Geltendmachung von Zustimmungsverweigerungsgründen genügten.

Seine damalige Stellungnahme zeige, dass er die Umsetzung der Organisationsmaßnahme selbst habe verhindern wollen. Das belege auch das von ihm in diesem Zusammenhang eingeleitete Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Das Ziel der Verhinderung der Organisationsmaßnahme selbst sei als Missbrauch des Instruments der Zustimmungsverweigerung zu werten. Selbst wenn keine Zustimmungsfiktion eingetreten wäre, hätte der Beteiligte zu 1. kein Mandat bezüglich bestandskräftig versetzter Beamter. Zudem sei das Beteiligungsrecht des Beteiligten zu 1. verwirkt. Der Beteiligte zu 1. habe die Versetzung der in seinen Anträgen aufgeführten Beamten nie beanstandet und nie ein Beteiligungsrecht eingefordert. Er habe es in diesem Zusammenhang unterlassen vorzutragen, dass er im Jahr 2003 beim Arbeitsgericht A-Stadt ein Beschlussverfahren nach § 101 BetrVG mit dem Ziel eingeleitet habe, die Versetzung von 43 Arbeitnehmern aufzuheben. Gegen die jetzt streitgegenständliche Versetzung sei er hingegen nicht vorgegangen. Er habe sich nur gegen die Versetzung derjenigen Arbeitnehmer gewehrt, die mit den sie betreffenden Maßnahmen nicht einverstanden gewesen seien. Die Versetzung der Arbeitnehmer, die mit den Maßnahmen einverstanden gewesen seien, habe er hingegen nie beanstandet. Sie habe daher darauf vertrauen dürfen, dass er hinsichtlich der im jetzigen Verfahren Betroffenen kein Beteiligungsrecht geltend machen werde. Im Übrigen habe der Beteiligte zu 1. die 2003 angestrengten Verfahren in zweiter Instanz für erledigt erklärt. Auch hierdurch sei für sie ein Vertrauenstatbestand dahin geschaffen worden, dass er gegen die mit dem Einverständnis der Betroffenen erfolgten Versetzungen nicht vorgehen werde.

Das Verwaltungsgericht hat den Haupt- und die Hilfsanträge mit aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22.3.2007 ergangenem Beschluss zurückgewiesen. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt, das Begehren sei bereits unzulässig, da der Beteiligte zu 1. wegen Verwirkung seines Rechts zur gerichtlichen Geltendmachung seines Beteiligungsrechts kein Rechtsschutzinteresse habe. Die Verwirkung prozessualer Rechte als Ausfluss des Grundsatzes von Treu und Glauben setze zum einen voraus, dass ein Recht über einen längeren Zeitraum nicht ausgeübt worden sei und dass zum anderen Umstände hinzugetreten seien, aus denen derjenige, gegenüber dem das Recht auszuüben sei, habe schließen können, dass die Rechtsausübung unter Berücksichtigung des Zeitablaufs nicht mehr erfolgen werde. Die Geltendmachung des Rechts müsse ferner nach den Umständen des Einzelfalles gegen Treu und Glauben verstoßen, das heiße illoyal sein. Vorliegend sei das Zeitmoment erfüllt. Die Zustimmungsverweigerung seit 2001 erfolgt; der streitgegenständliche Antrag am 26.10.2005, also nach rund vier Jahren gestellt worden. Hierbei handele es sich schon für sich gesehen um einen signifikant langen Zeitraum der Untätigkeit. Das zeige sich auch daran, dass die gesetzlichen Regelungen nur kurze Fristen für Mitbestimmungshandlungen vorsähen, ihnen mithin das Ziel der beschleunigten Durchführung der Beteiligung zugrunde liege. Ebenso wie danach das Zeit-, sei das Umstandsmoment gegeben. Keiner der Beteiligten habe nach Zustimmungsverweigerung die Einigungsstelle angerufen. Es wäre Sache des Beteiligten zu 1. gewesen, hierauf zu reagieren und seine Rechte gerichtlich geltend zu machen. Er habe aus dem Verhalten der Beteiligten zu 2. schließen müssen, dass die Zustimmungsverweigerung nicht als ausreichend angesehen worden sei. Gleichwohl sei er untätig geblieben und habe erst im zeitlichen Zusammenhang mit den Beteiligungsverfahren im Jahre 2005 auch in der vorliegenden Angelegenheit um gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht. In der Zeit von Ende November 2001 bis Oktober 2005 sei der Beteiligte zu 1. zwar im Rahmen von Individualrechtsstreitigkeiten tätig gewesen und habe eigene Beschlussverfahren, etwa hinsichtlich seiner Zuständigkeit als Partner des Sozialplanes, angestrengt. Er habe aber in keiner Weise deutlich gemacht, dass er nicht bereit sei, die Folgerungen hinzunehmen, die die Beteiligte zu 2. aus der Zustimmungsverweigerung gezogen habe. Die Beteiligte zu 2. sei davon ausgegangen, dass das Zustimmungsverfahren des Jahres 2001 abgeschlossen sei, weil die Zustimmungsverweigerung nicht wirksam gewesen sei. Gerade die Aktivitäten des Beteiligten zu 1. betreffend die Aufstellung des Sozialplanes sprächen aus der Sicht eines objektiven Drittbeobachters dafür, das der Beteiligte zu 1. bei dem Beteiligten zu 2. den Eindruck erweckt habe, dass er das Mitbestimmungsrecht aus dem Beteiligungsverfahren 2001 nicht weiter verfolgen werde, sondern er sich in anderer Weise begleitend zu den Maßnahmen betätigen wolle, die infolge der Stilllegung des fraglichen Betriebes ergriffen würden. Der so gesetzte Vertrauenstatbestand werde durch die Einleitung des Beschlussverfahrens vier Jahre später konterkariert. Der Beteiligte zu 1. benutze das Beteiligungsverfahren des Jahres 2005 dazu, nach „Jahr und Tag“ ein weiteres Auseinandersetzungsfeld zu eröffnen.

Selbst wenn gleichwohl die Zulässigkeit des Begehrens bejaht werde, erweise es sich als unbegründet, weil die Beteiligte zu 2. die unter dem 20.11.2001 erklärte Zustimmungsverweigerung als unbeachtlich habe ansehen dürfen. Es sei anerkannt, dass eine Zustimmungsverweigerung unbeachtlich sei, wenn ein Verweigerungsgrund von vornherein und eindeutig nicht vorliegen könne, weil er vorliegend nach keiner Betrachtung möglich erscheine. Die Zustimmungsverweigerungsgründe müssten von solchem Gewicht sein, dass sie nicht ohne weiteres von der Hand gewiesen werden könnten, sondern einer näheren Prüfung zu unterziehen seien. Die Zustimmungsverweigerung sei unwirksam, wenn für alle Beteiligten ganz offensichtlich sei, dass eine Personalvertretung sich auf den von ihr angegebenen Verweigerungsgrund nicht berufen könne oder wenn ihre Annahmen offensichtlich unhaltbar, vorgeschoben oder gar mutwillig seien. Hiervon ausgehend stellten sich die mit Schreiben vom 20.11.2001 mitgeteilten Zustimmungsverweigerungsgründe als unwirksam dar. Soweit die Besorgnis der Benachteiligung von Beschäftigten geäußert werde, beschränke sich das Vorbringen auf die Wiedergabe des Textes von § 77 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG. Zum geltend gemachten Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften enthalte das Schreiben vom 20.11.2001 zwar eine weitergehende Argumentation. Verkannt werde jedoch von vornherein, dass Sozialpläne auch nach Durchführung der Betriebsänderung abgeschlossen werden könnten. In dem Fehlen der Sozialpläne im Zeitpunkt des Beteiligungsverfahrens liege demnach kein Verstoß im Verständnis von § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG. Zudem habe kein Anhaltspunkt für die Annahme bestanden, die Beteiligte zu 2. hätte zum damaligen Zeitpunkt beabsichtigt, Organisationsmaßnahmen entgegen den Regelungen der TV 444/445 vorzunehmen.

Der Beschluss wurde dem Beteiligten zu 1. am 10.4.2007 zugestellt.

Am 7.5.2007 ist dessen Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht eingegangen. Der Beteiligte zu 1. trägt mit seiner nach entsprechender Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 11.7.2007 an diesem Tag bei Gericht eingegangenen Begründung vor, das Verwaltungsgericht habe hinsichtlich des als Verwirkungsvoraussetzung zu erfüllenden Zeitmomentes unzutreffende Maßstäbe angelegt und sei zudem von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Das Verwaltungsgericht habe sich hinsichtlich des Zeitmomentes an den kurzen gesetzlichen Fristen für die Vornahme von Mitwirkungshandlungen orientiert und auf das Gebot vertrauensvoller Zusammenarbeit abgestellt. Hieraus ließen sich keine Folgerungen für die Dauer des Zeitmomentes der Verwirkung ziehen. Denn der Lauf der kurzen Fristen setze voraus, dass der Arbeitgeber seiner Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Einleitung und Fortführung des Verfahrens nachgekommen sei. Gerade an einer vertrauensvollen Zusammenarbeit fehle es, wenn wie hier das Mitbestimmungsrecht eklatant missachtet werde. Das Verwaltungsgericht habe zudem zu Unrecht angenommen, dass er im Anschluss an die Zustimmungsverweigerung untätig geblieben sei. Er habe bereits mit Schriftsatz vom 20.10.2005 substantiiert dargelegt, dass er am 3.12.2001 beim Arbeitsgericht A-Stadt beantragt gehabt habe, der Beteiligten zu 2. zu untersagen, die SNI A-Stadt aufzulösen und das zu diesem Zeitpunkt noch aktive Personal den Niederlassungen Brief zuzuordnen, bevor nicht das Sozialplanverfahren durchgeführt sei. Für die gesamte Dauer dieses Verfahrens treffe die Unterstellung, er sei untätig geblieben, nicht zu. Auch danach sei er weiter tätig geworden. So habe er das Beschlussverfahren mit dem Ziel der Klärung der Zuständigkeit zur Aufstellung des Sozialplanes durchgeführt und in diesem Verfahren deutlich gemacht, dass dieses Begehren durch die Frage nach Bestehen und Umfang seines Zustimmungsverweigerungsrechts ausgelöst worden sei. Dass gehe aus dem Tatbestand des Beschlusses des Arbeitsgerichts A-Stadt vom 15.5.2003 hervor. Die Feststellungsklage sei deshalb erhoben worden, weil die Beteiligte zu 2. die unter Berufung auf das Fehlen des tarifvertraglich vorgeschriebenen Sozialplanes erklärte Zustimmungsverweigerung für unbeachtlich erklärt habe. Dass die Beteiligte zu 2. selbst von einer unauflösbaren Verknüpfung zwischen der Klärung der Zuständigkeit zur Aufstellung des Sozialplanes und seiner Beteiligung bei der Versetzung der Beschäftigten ausgegangen sei, zeige sich daran, dass sie mit Schreiben vom 13.12.2004 erklärt habe, sie warte mit der erneuten Beteiligung hinsichtlich derjenigen Mitarbeiter, für die Feststellungsvermerke aufgestellt worden seine, bis zum Abschluss des Sozialplanverfahrens zu. Das Verfahren betreffend die Klärung der Zuständigkeit für die Aufstellung des Sozialplanes sei erst mit Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts am 29.9.2004 abgeschlossen worden. Auch über diesen Zeitpunkt hinaus sei er tätig geblieben, wie seine bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte Korrespondenz mit der Beteiligten zu 2. betreffend seine Anforderung von Versetzungsunterlagen bezüglich aller vormaligen Beschäftigten der SNI A-Stadt zeige.

Aus den dargelegten Gründen fehle nicht nur das für die Annahme einer Verwirkung erforderliche Zeitmoment, sondern auch das Umstandsmoment. Denn die Beteiligte zu 2. habe aufgrund der von ihm eingeleiteten Verfahren und der genannten Korrespondenz keinen Grund für ein schützenswertes Vertrauen dahin gehabt, er werde hinsichtlich der in Rede stehenden Beamten untätig bleiben. Im Übrigen könne auch das Verhalten Dritter das Entstehen schützenswerten Vertrauens verhindern. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts müsse ein Arbeitgeber in Fällen, in denen Beschäftigte gleichgelagerte Ansprüche gerichtlich geltend machten, damit rechnen, dass auch andere Arbeitnehmer dies zum Anlass nähmen, ihrerseits solche Ansprüche zu erheben. Diese Grundsätze ließen sich auch auf den Betriebsrat übertragen. Wenn sich eine Vielzahl der Arbeitnehmer auf die personalvertretungsrechtliche/betriebsverfassungsrechtliche Fehlerhaftigkeit der Beteiligung des Betriebsrates berufen habe, dürfe der Arbeitgeber nicht darauf vertrauen, der Betriebsrat selbst werde die Verletzung seiner Beteiligungsrechte hinnehmen. Vorliegend hätten sich eine Vielzahl von Arbeitnehmern und Beamten gegen ihre Versetzung mit dem Vorbringen gewehrt, er habe die Zustimmung zu dieser Maßnahme wirksam, nämlich fristgerecht und mit beachtlichen Gründen verweigert. In den hier bekannten Fällen sei das von den Gerichten auch ausnahmslos bestätigt worden. Angesichts der Vielzahl der 2002 bis 2005 durchgeführten Verfahren habe auf Seiten der Beteiligten zu 2. kein schützenswertes Vertrauen dahin entstehen können, er werde den Gesichtspunkt seiner unwirksamen Beteiligung auf sich beruhen lassen. Sein Recht auf gerichtliche Geltendmachung seiner Beteiligungsrechte sei daher nicht verwirkt. Hätte das Verwaltungsgericht dieses erkannt und seinen Antrag für zulässig erachtet, hätte es ihm entsprechen müssen. Der Beteiligte zu 1. führt in diesem Zusammenhang unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens aus, dass seine Zustimmungsverweigerung mit Schreiben vom 20.11.2001 wirksam erklärt worden sei, und hebt in diesem Zusammenhang hervor, es gehe hier nicht allgemein darum, wann betriebsverfassungsrechtlich ein Sozialplan aufgestellt werden müsse, sondern darum, dass vorliegend durch § 1 Abs. 4 der Anlage I zu §§ 19 TV 444/445, der nach interner Anweisung auch auf Beamte entsprechende Anwendung finde, die Verpflichtung zur Aufstellung des Sozialplanes ab Erteilung des Auftrages zur Umsetzung des Stilllegungsbeschlusses bestanden habe, der Sozialplan daher jedenfalls im Zeitpunkt der Einleitung des Zustimmungsverfahrens am 7.11.2001 hätte vorliegen müssen. Er habe zudem seine Zustimmungsverweigerung nicht, jedenfalls nicht ausschließlich darauf gestützt, dass der Sozialplan mit ihm abzuschließen gewesen sei, sondern beanstandet, dass er noch nicht vorgelegen habe. Im Übrigen habe mittlerweile das Arbeitsgericht A-Stadt entschieden, dass die Mitglieder W und J nach wie vor dem restmandatierten Betriebsrat angehörten.

Der Beteiligte zu 1. beantragt,

unter Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22.3.2007 ergangenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 8 K 2/05.PVB – nach seinen erstinstanzlichen Anträgen zu erkennen, soweit sie sich auf die Versetzungen der Beamtinnen und Beamten

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N       

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beziehen.

Die Beteiligte zu 2. beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie nimmt Bezug auf ihr bisheriges Vorbringen, verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und führt aus, das Verwaltungsgericht habe zu Recht die Verwirkung der Befugnis des Beteiligten zu 1. zur Geltendmachung von Beteiligungsrechten hinsichtlich der in Rede stehenden Beamten bejaht. Das Zeitmoment sei erfüllt. Zwischen Zustimmungsverweigerung im Jahr 2001 und gerichtlicher Geltendmachung der Beteiligungsrechte im Herbst 2005 lägen rund 4 Jahre. Überdies seien im vorliegenden Zusammenhang mit Blick auf die arbeits- und dienstrechtlichen Besonderheiten verglichen mit anderen Rechtsgebieten besonders kurze Fristen angezeigt. Es entspreche der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass kurze Fristen ein taugliches Argument seien, um arbeitsrechtliche Schwebezustände zu vermeiden. Hieran ändere auch die Einleitung des einstweiligen Verfügungsverfahrens am 3.12.2001 nichts. Das Verfahren habe bereits am 25.6.2002 geendet. Selbst wenn auf dieses Verfahren abgestellt werde, blieben dreieinviertel Jahre Untätigkeit. Auch das genüge zur Erfüllung des Zeitmomentes. Gesehen werden müsse zudem, dass der Beteiligte zu 1. untätig geblieben sei, obwohl die Beteiligte zu 2. nach der Zustimmungsverweigerung nicht – wie gesetzlich vorgesehen – die Einigungsstelle angerufen habe und auch kein gerichtliches Zustimmungsersetzungsverfahren eingeleitet worden sei. Erstmals mit Schreiben vom 5.8.2005 habe der Beteiligte zu 1. zu erkennen gegeben, dass er bezüglich der in Rede stehenden Beamten sein vermeintlich zustehendes Beteiligungsrecht gerichtlich geltend machen werde. Zu diesem Zeitpunkt seien die betroffenen Beamten seit dreieinhalb Jahren auf anderweitigen Dienstposten beschäftigt gewesen, so dass sie sich bereits lange zuvor habe darauf verlassen können, dass der Beteiligte zu 1. von der Geltendmachung diesbezüglicher Beteiligungsrechte absehen werde. Der Beteiligte zu 1. könne sich in diesem Zusammenhang nicht mit Erfolg auf Parallelverfahren berufen. Die Arbeitnehmer und Beamten, um die es in den anderen Verfahren gehe, seien mit ihren Versetzungen nicht einverstanden gewesen. Der Umstand, dass zahlreiche Beschäftigte Individualklagen erhoben hätten, erlaube nicht den Schluss, dass der Beteiligte zu 1. die hier in Streit stehenden Beteiligungsrechte weiter für sich in Anspruch nehmen könne. Auch die Anforderung der Versetzungsunterlagen im November 2004 erlaube keine andere Beurteilung. Zu diesem Zeitpunkt seien die betreffenden Beamten bereits seit drei Jahren anderweitig beschäftigt gewesen und habe der Einwand der Verwirkung bestanden. Zudem habe dieses pauschale Schreiben das Vertrauen auf die Hinnahme der Versetzung von Beamten, die mit der Maßnahme einverstanden gewesen seien, nicht erschüttern können. Von diesen Beamten sei in dem Schreiben keine Rede gewesen. Das Verfahren betreffend die Zuständigkeit zum Abschluss des Sozialplanes habe ebenfalls keine Auswirkungen auf die Beurteilung der Verwirkung. Für sie sei hieraus in keiner Weise ersichtlich geworden, dass der Beteiligte zu 1. habe Beteiligungsrechte für die hier in Rede stehenden Beamten geltend machen wollen. Der Beteiligte zu 1. verschweige außerdem, dass er im Jahr 2003 die Aufhebung der Versetzung von 43 Arbeitnehmern im Wege eines Beschlussverfahrens nach § 101 BetrVG vor dem Arbeitsgericht A-Stadt gerichtlich geltend gemacht habe. Bei dieser Gelegenheit sei die Versetzung der hier in Rede stehenden Beamten zu keinem Zeitpunkt gerügt worden. Der Antrag sei lediglich hinsichtlich solcher Arbeitnehmer gestellt worden, die mit ihren Versetzungen nicht einverstanden gewesen seien und hiergegen Klagen eingereicht gehabt hätten. Durch das 2003 eingeleitete Verfahren habe der Beteiligte zu 1. zum Ausdruck gebracht, dass er sich nur gegen die Versetzung derjenigen Beschäftigten wende, die mit ihren Versetzungen nicht einverstanden seien. Das Vorgehen des Beteiligten zu 1. sei zudem rechtsmissbräuchlich. Er fordere die Beteiligungsrechte hinsichtlich der Versetzung von Beamten ein, die seit nunmehr 6 Jahren anderweitig beschäftigt seien und von denen keiner individualrechtlich gegen seine Versetzung vorgegangen sei. Es bestehe kein rechtlich schützenswertes Interesse daran, diese Versetzungen noch nach 6 Jahren einer kollektivrechtlichen Prüfung zu unterziehen. Auch sei eine Rückgängigmachung der Versetzung nicht möglich. Gesehen werde müsse, dass die Bestimmungen der §§ 76 ff. BPersVG primär Beschäftigungsschutzrechte und nicht bloße Organisationsrechte seien. Das Beteiligungsrecht dürfe nicht zum Selbstzweck werden. Im Übrigen seien der Beschluss des Beteiligten zu 1. zur Einleitung des vorliegenden Verfahrens und die Vollmachtserteilung an die Bevollmächtigten des Beteiligten zu 1. fehlerhaft, weil an ihnen mit Herrn W und Frau J Betriebsratsmitglieder mitgewirkt hätten, die zu diesem Zeitpunkt aus dem Beteiligten zu 1. bereits ausgeschieden seien. Die Beteiligungsrechte des Beteiligten zu 1. seien aus den dargelegten Gründen auch materiellrechtlich verwirkt. Zudem sei eine Zustimmungsfiktion eingetreten, weil die Zustimmungsverweigerung vom 20.11.2001 nicht auf beachtliche Verweigerungsgründe gestützt gewesen sei. Der Beteiligte zu 1. habe sich nicht mit Erfolg darauf berufen können, dass ein Sozialplan nicht vorgelegen habe. Sozialpläne könnten auch nach Betriebsänderung abgeschlossen werden. Aus der vom Beteiligten zu 1. angeführten Regelung folge nichts Gegenteiliges. Die Formulierung „sobald“ sei nicht dahin auszulegen, dass der Sozialplan vor Realisierung der geplanten Maßnahme abzuschließen gewesen sei. Das Aufstellen eines Sozialplanes sei ein Prozess. Ein Sozialplan könne nicht von heute auf morgen aufgestellt werden; er komme in aufwendigen bilateralen Verhandlungen zustande. Würde man der Ansicht des Beteiligten zu 1. folgen, wären unternehmerische Entscheidungen beziehungsweise eine Betriebsänderung nicht mehr möglich. Sie hinge vom Bestand eines Sozialplanes zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Betriebsänderung ab. Diesen Zeitpunkt könnte der Betriebsrat auf unbestimmte Zeit dadurch hinausschieben, dass er die Unterschrift unter dem Sozialplan verweigerte. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Tarifparteien abweichend von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vorliegend eine solche Vereinbarung getroffen hätten. Was die befürchteten Benachteiligungen von Beschäftigten in Folge des Verlustes von Arbeitsplätzen im Bereich der Sparte Brief anbelange, so handele es sich um reine Spekulationen. Zudem würden Beamte von solchen Arbeitsplatzverlusten nicht berührt.

Während des Beschwerdeverfahrens haben die Beteiligten hinsichtlich von Beamtinnen und Beamten, die nach Ergehen der erstinstanzlichen Entscheidung ihr aktives Dienstverhältnis beendet hatten, sowie Beamtinnen und Beamten, die mitgeteilt hatten, dass sie an der Durchführung des Beteiligungsverfahrens hinsichtlich der hier umstrittenen Versetzung nicht interessiert seien, das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die diese Beamtinnen und Beamten betreffenden Verfahrensteile wurden durch Beschluss vom 14.7.2008 abgetrennt und unter der Geschäfts-Nr. 4 A 293/08 fortgeführt und eingestellt.

Durch Beschluss vom 15.4.2009 hat das Gericht das Verfahren im Einverständnis mit den Beteiligten bis zur Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in Rechtsbeschwerdeverfahren betreffend Anträge der Beteiligten zu 2. auf Ersetzung der verweigerten Zustimmung des Beteiligten zu 1. zur Versetzung von Mitarbeitern der SNI, A-Stadt, zu Niederlassungen Brief ausgesetzt.

Nach Vorliegen der Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 8.12.2009 in den Rechtsbeschwerdeverfahren 1 ABR 37/09 und 1 ABR 41/09 hat der Beteiligte zu 1. die Wiederaufnahme des vorliegenden Verfahrens beantragt.

Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen, der weiteren Gerichtsakten 4 A 146/10 (vormals 4 A 193/07) – 8 K 3/05.PVB – sowie eines in dem letztgenannten Verfahren vorgelegten Ordners mit Feststellungsvermerken betreffend die in jenem Verfahren betroffenen Beamtinnen und Beamten Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

II.

Die gemäß den §§ 29 Abs. 9 Satz 2 PostPersRG, 87 Abs. 1 ArbGG statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss vom 22.3.2007, soweit er die im Beschwerdeantrag aufgeführten Beamtinnen und Beamten betrifft, muss erfolglos bleiben.

Das Verwaltungsgericht hat sowohl den Hauptantrag als auch die Hilfsanträge des Beteiligten zu 1. zu Recht zurückgewiesen.

Dem Verwaltungsgericht ist aus den diesbezüglichen Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung, auf die der Senat Bezug nimmt, darin beizupflichten, dass der Beteiligte zu 1. zum Zeitpunkt der Einleitung des vorliegenden Beschlussverfahrens am 26.10.2005 seine Befugnis zur gerichtlichen Geltendmachung seiner von ihm behaupteten Rechte auf Beteiligung an der Versetzung der in seinem erstinstanzlichen Hauptantrag aufgeführten Beamtinnen und Beamten, darunter die noch in seinen Rechtsmittelanträgen aufgelisteten Beamtinnen und Beamten von der SNI, A-Stadt, zu näher bezeichneten Serviceniederlassungen Brief mit Wirkung vom 1.1.2002 ebenso wie seinen mit den Hilfsanträgen verfolgten Anspruch auf gerichtliche Feststellung einer Verletzung seiner angeblichen Beteiligungsrechte bei diesen Versetzungen mit der Folge der Unzulässigkeit seiner Begehren verwirkt hat.

Was der Beteiligte zu 1. mit seiner Beschwerde hiergegen vorbringt, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Teils wiederholend, teils ergänzend ist insoweit unter Berücksichtigung des Rechtsmittelvorbringens zu bemerken: Dem Verwaltungsgericht ist zunächst im Ansatz darin zu folgen, dass auch das Recht zur prozessualen Geltendmachung von Ansprüchen und Rechtsverletzungen der (verfahrensrechtlichen) Verwirkung unterliegen kann. Verwirkung als Unterfall des Verbots widersprüchlichen Verhaltens, die zur Folge hat, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden darf, tritt ein, wenn bei der Möglichkeit der Geltendmachung dieses Rechts eine längere Zeit der Untätigkeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, welche die spätere Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Das sogenannte Umstandsmoment ist insbesondere dann erfüllt, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werden würde (Vertrauenstatbestand), und er sich infolge dessen in seinen Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (betätigtes Vertrauen)

vgl. zum Beispiel BVerwG, Beschlüsse vom 9.12.1992 – 6 P 16/91 – NVwZ – RR 1993, 644, und vom 10.8.2000 – 4 A 11/99 – NVwZ 2001, 206.

Hiervon ausgehend ist zunächst festzustellen, dass das Verwaltungsgericht das für die Annahme einer Verwirkung erforderliche Zeitmoment zu Recht bejaht hat. Zwischen den Ende des Jahres 2001 verfügten und zum 1.1.2002 umgesetzten Versetzungen der hier in Rede stehenden Beamtinnen und Beamten, zu denen der Beteiligte zu 1. mit Schreiben vom 20.11.2001 seine Zustimmung verweigert hatte, und der Einleitung des vorliegenden Beschlussverfahrens am 26.10.2005 liegen nahezu vier Jahre. Selbst wenn der nach Ansicht des Senats mit Blick auf das auf der Hand liegende Anliegen einer Vermeidung längerer Schwebezustände in Personalangelegenheiten überzeugenden Auffassung des Verwaltungsgerichts, in Anbetracht der in den personalvertretungsrechtlichen Normen enthaltenen kurzen Fristen für Mitbestimmungshandlungen sei das Zeitmoment in Verfahren der vorliegenden Art schon nach einer relativ kurzen Zeitspanne des Untätigbleibens erfüllt, nicht zu folgen sein sollte, ist bei der hier verstrichenen Zeit von mehr als dreieinhalb Jahren zwischen der Vornahme der Versetzungen und der erstmaligen gerichtlichen Geltendmachung der Beteiligungsrechte hinsichtlich der hier in Rede stehenden Beamtinnen und Beamten offenkundig von einer längeren Zeit des Untätigbleibens im Sinne der zitierten Rechtsprechung auszugehen. Dass der Beteiligte zu 1. während dieser Zeit mit entsprechenden Verfahren bei den Arbeitsgerichten andere Rechtsschutzziele – die vorläufige Unterbindung der Stilllegung der SNI, A-Stadt, und die Feststellung seiner Zuständigkeit für den Abschluss eines Sozialplanes – verfolgt hat, ändert nichts an dem objektiven Befund, dass er, nachdem die Beteiligte zu 2. nach der mit Schreiben vom 20.11.2001 erklärten Zustimmungsverweigerung untätig geblieben ist und die Versetzungen unter anderem der hier in Rede stehenden Beamtinnen und Beamten mit Wirkung vom 1.1.2002 vorgenommen hat, über einen Zeitraum von mehr als dreieinhalb Jahren – aus welchen Motiven auch immer – davon abgesehen hat, seine von ihm in Anspruch genommenen Beteiligungsrechte im Hinblick auf die Versetzung dieser Beamtinnen und Beamten beziehungsweise die Verletzung seiner angeblichen Beteiligungsrechte bei diesen Versetzungen gerichtlich geltend zu machen.

Ebenso wie danach das Zeitmoment ist vorliegend das Umstandsmoment erfüllt. Aufgrund des Verhaltens des Beteiligten zu 1. in der Zeit zwischen Zustimmungsverweigerung mit Schreiben vom 20.11.2001 und Einleitung des vorliegenden Beschlussverfahrens, jedenfalls aber bis zu dem ebenfalls noch das Zeitelement erfüllenden Schreiben vom 2.11.2004, nahezu drei Jahre nach Vornahme der hier umstrittenen Versetzungen, mit dem deren Rechtsunwirksamkeit geltend gemacht wurde, durfte die Beteiligte zu 2. darauf vertrauen, dass Beteiligungsrechte beziehungsweise die Verletzung von Beteiligungsrechten im Hinblick auf die Versetzung der betreffenden Beamtinnen- und Beamtengruppe nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden würden. Dass der Beteiligte zu 1. nach dem Untätigbleiben der Beteiligten zu 2. im Anschluss an die Zustimmungsverweigerung vom 20.11.2001 die Versetzungen zum 1.1.2002 hingenommen und mittels entsprechender Verfahren vor den Arbeitsgerichten die vorläufige Unterbindung der Schließung der SNI, A-Stadt, und die Feststellung seiner Zuständigkeit zur Mitwirkung beim Abschluss des Sozialplanes erwirken wollte, gab der Beteiligten zu 2. nicht zuletzt im Hinblick darauf, dass schon die Begründung der Zustimmungsverweigerung vom 20.11.2001 den Eindruck vermittelte, dem Beteiligten zu 1. gehe es – zumindest in erster Linie – darum, dass vor Durchführung der Organisations- und Personalmaßnahmen ein Sozialplan abgeschlossen werde, berechtigten Grund zu der Annahme, dass der Beteiligte zu 1. keinen Wert auf die Fortsetzung der Beteiligungsverfahren legte, sondern das Anliegen verfolgte, die vorläufige Unterbindung der Schließung der SNI, A-Stadt, bis zum Vorliegen eines unter seiner Mitwirkung erstellten Sozialplanes zu erreichen. Wäre der Beteiligte zu 1. wie er damals meinte, für den Abschluss des Sozialplanes zuständig gewesen, liegt es nahe, dass ihm die Weiterverfolgung der mit Schreiben vom 7.11.2001 eingeleiteten Mitbestimmungsverfahren entbehrlich erschien, da er auf die Vermeidung von ihm befürchteter Nachteile für die Beschäftigten der SNI, A-Stadt, im Rahmen der Sozialplanverhandlungen hätte hinwirken können.

Aber auch wenn die bei den Arbeitsgerichten geführten Verfahren mit den Zielen der vorläufigen Unterbindung der Auflösung der SNI, A-Stadt, und der Feststellung der Zuständigkeit des Beteiligten zu 1. zur Mitwirkung an der Aufstellung des Sozialplanes in Verbindung mit seinem Absehen von einer gerichtlichen Weiterverfolgung seiner Beteiligungsrechte im Anschluss an die Zustimmungsverweigerung vom 20.11.2001 und das darauf folgende Untätigbleiben der Beteiligten zu 2. noch nicht als hinreichende Rechtfertigung für schützenswertes Vertrauen der Beteiligten zu 2. dahin gewertet werden könnten, der Beteiligte zu 1. habe davon Abstand genommen, seine Beteiligungsrechte im Hinblick auf die Versetzung der hier in Rede stehenden Beamtinnen und Beamten gerichtlich geltend zu machen, so kommt vorliegend hinzu, dass – worauf die Beteiligte zu 2. mit Recht hinweist – der Beteiligte zu 1. im Jahr 2003 beim Arbeitsgericht A-Stadt ein Verfahren nach § 101 BetrVG mit dem Ziel eingeleitet hat, die ebenfalls zum 1.1.2002 erfolgte Versetzung von 43 Arbeitnehmern aufzuheben. Bei diesen Arbeitnehmern hat es sich nach unwidersprochen gebliebenem Vorbringen der Beteiligten zu 2. um solche gehandelt, die mit ihren Versetzungen nicht einverstanden waren und geklagt hatten. Die in den Anträgen des vorliegenden Beschlussverfahrens aufgeführten Beamtinnen und Beamten hatten hingegen – nach dem insoweit ebenfalls unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Beteiligten zu 2. – gegen ihre Versetzungen kein Rechtsmittel eingelegt, sondern diese bestandskräftig werden lassen. Aus dem Umstand, dass der Beteiligte zu 1. im Jahr 2003 beschränkt auf eine Gruppe von Mitarbeitern der ehemaligen SNI, A-Stadt, die mit ihren Versetzungen nicht einverstanden waren, die Verletzung seiner Beteiligungsrechte mittels Verfahren nach § 101 BetrVG vor den Arbeitsgerichten gerichtlich geltend gemacht hatte, hinsichtlich der hier in Rede stehenden Beamtinnen und Beamten, die ihre Versetzungen hatten unanfechtbar werden lassen, hingegen weiter untätig blieb, durfte die Beteiligte zu 2. den berechtigten Schluss ziehen, dass er hinsichtlich der Versetzungen der Mitglieder der letztgenannten Gruppe Beteiligungsrechte beziehungsweise die Verletzung von Beteiligungsrechten nicht (mehr) gerichtlich verfolgen werde. Da es hier um eine Gruppe von Beamtinnen und Beamten geht, die ihre Versetzungen nicht angefochten hatten, stellt der Umstand, dass andere Mitarbeiter der ehemaligen SNI, A-Stadt, darunter auch Beamte, sich selbst gegen ihre Versetzungen zur Wehr gesetzt hatten, keinen Ausschlussgrund für die Begründung eines schützenswerten Vertrauens der Beteiligten zu 2. dahin dar, dass der Beteiligte zu 1. hinsichtlich der hier in Rede stehenden Gruppe von Beamtinnen und Beamten keine Beteiligungsrechte beziehungsweise keine Verletzung seiner Beteiligungsrechte gerichtlich geltend machen werde.

Dass die Beteiligte zu 2. im Hinblick darauf, dass der Bestand der betreffenden Versetzungen weder mittels Rechtsbehelf der unmittelbar betroffenen Beamtinnen und Beamten noch durch Einleitung entsprechender gerichtlicher Verfahren seitens des Beteiligten zu 1. in Frage gestellt war, davon Abstand genommen hat, für die Mitglieder dieser Gruppe gegebenenfalls alternative Beschäftigungen zu suchen und im Zusammenwirken mit dem Gesamtbetriebsrat im Rahmen des Sozialplanes entsprechende Feststellungsvermerke zu erarbeiten, ist nach Ansicht des Senats als Vertrauensbetätigung zu werten. Zudem erschien es gemessen an den Grundsätzen von Treu und Glauben unzumutbar, der Beteiligten zu 2. unter diesen Gegebenheiten anzusinnen, bezogen auf den Zeitpunkt der Einleitung des vorliegenden Beschlussverfahrens im Oktober 2005 nach mehr als dreieinhalb Jahren Beteiligungsverfahren in Bezug auf die seit mehreren Jahren bestandskräftig abgeschlossenen Versetzungen einzuleiten oder fortzuführen und je nach ihrem Ergebnis auch die Versetzungsverfahren wieder aufzugreifen und die vor mehr als drei Jahren getroffenen und bestandskräftig gewordenen Entscheidungen unter Umständen nochmals zu ändern. Den damit verbundenen, letztlich auch kostenträchtigen verwaltungs- und organisatorischen Aufwand und die gegebenenfalls erforderlichen Eingriffe in über mehr als drei Jahre verfestigte Beschäftigungsverhältnisse hält der Senat unter den vorliegenden Gegebenheiten im Interesse einer – verspäteten – Durchsetzung von Beteiligungsrechten des Betriebsrates eines aufgelösten Betriebes für nicht zumutbar.

Das Verwaltungsgericht hat mithin zu Recht angenommen, dass der Beteiligte zu 1. seine Befugnis zur gerichtlichen Geltendmachung (der Verletzung) seiner Beteiligungsrechte verwirkt hat und die von ihm gestellten Anträge unzulässig sind.

Aber auch wenn zugunsten des Antragstellers zu 1. unterstellt wird, bei den Gegebenheiten des vorliegenden Sachverhaltes stelle sich die Einleitung des Beschlussverfahrens nicht als Verstoß gegen das aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abzuleitende Verbot widersprüchlichen Verhaltens dar, ist seinem Begehren weder hinsichtlich des Haupt- noch hinsichtlich der Hilfsanträge zu entsprechen.

Der Beteiligte zu 1. hat zunächst keinen Anspruch darauf, dass gemäß seinem Hauptantrag aus Anlass der Versetzung der im Beschwerdeantrag aufgeführten Beamtinnen und Beamten seine Beteiligung gemäß den §§ 29 Abs. 1 PostPersRG, 76 Abs. 1 BPersVG erfolgt.

Allerdings stellt, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist und keiner näheren Erörterung bedarf, der von der Beteiligten zu 2. angeordnete Wechsel der in Rede stehenden Beamtinnen und Beamten von der SNI, A-Stadt, zu näher bezeichneten Niederlassungen Brief, weil mit einem einem Dienststellenwechsel entsprechenden Betriebswechsel verbunden, für diese eine Versetzung im Verständnis von § 76 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG dar

vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Beschluss vom 15.11.2006 - 6 B 1 /06 - zitiert nach Juris, Rdnr. 7, 18,

und folgt aus § 29 Abs. 1 PostPersRG, dass bei derartigen Personalangelegenheiten dem Betriebsrat auch des abgebenden Betriebs prinzipiell ein Mitbestimmungsrecht zusteht, auf das die Regelungen des § 77 BPersVG entsprechende Anwendungen finden. Für die Fälle der nach näherer Maßgabe von § 29 Abs. 2 PostPersRG rechtzeitig, formgerecht und unter Angabe beachtlicher Gründe verweigerten Zustimmung des Betriebsrates zu Versetzungen schreibt § 29 Abs. 3 PostPersRG die Anrufung der Einigungsstelle vor, die feststellt, ob ein Zustimmungsverweigerungsgrund im Sinne von § 77 Abs. 2 BPersVG vorliegt, und in Fällen, in denen sie sich nicht der Auffassung des Arbeitgebers anschließt, diesem eine Empfehlung gibt. Folgt der Arbeitgeber dieser Empfehlung nicht, so hat er nach näherer Maßgabe von § 29 Abs. 3 Satz 4 PostPersRG die Angelegenheit mit dieser Empfehlung dem Bundesministerium der Finanzen zur endgültigen Entscheidung vorzulegen.

Vorliegend besteht jedoch die Besonderheit, dass die in Rede stehenden Versetzungen durch die Stilllegung beziehungsweise Auflösung der SNI, A-Stadt, das heißt des Betriebes bedingt waren, dem die betroffenen Beamtinnen und Beamten zugeordnet waren, und zu einem Zeitpunkt erfolgt sind, zu dem – folgt man der Ansicht des Beteiligten zu 1. im Verfahren 4 A 146/10, wonach von einer Stilllegung infolge der Einstellung der Geschäftstätigkeit der SNI, A-Stadt, ab etwa März 2000 auszugehen ist - die SNI, A-Stadt, bereits seit mehr als einem Jahr stillgelegt war, jedenfalls aber – teilt man die Ansicht der Beteiligten zu 2. – die mit Anweisung 013-2983/E vom 2.10.2010 verfügte förmliche Auflösung der SNI, A-Stadt, - 1.1.2002 – wirksam geworden ist. Hinzu kommt dann, dass die hier streitgegenständliche Forderung nach Durchführung eines (erneuten) Mitbestimmungsverfahrens (auch) hinsichtlich der Versetzungen der in den Beschwerdeanträgen aufgeführten Beamtinnen und Beamten erstmals im November 2004, sofern das Schreiben des Beteiligten zu 1. vom 2.11.2004 dahin verstanden werden kann, möglicherweise (ausdrücklich) aber erst mit Schreiben vom 3.5.2005 und damit zu einem Zeitpunkt erhoben wurde, als die SNI, A-Stadt, gleich welcher Ansicht man folgt, bereits seit mehreren Jahren aufgelöst war und die Versetzungen der betreffenden Beamtinnen und Beamten Bestandskraft erlangt hatten.

Spätestens ab dem 1.1.2002 stand beziehungsweise steht den Beteiligten zu 1. auch in Personalangelegenheiten der Beamtinnen und Beamten „lediglich“ noch ein Restmandat gemäß den §§ 24 Abs. 1 und 2 PostPersRG, 21 b BetrVG zu.

Nach der letztgenannten Bestimmung bleibt in Fällen, in denen der Betrieb - soweit hier wesentlich - durch Stilllegung untergeht, dessen Betriebsrat so lange im Amt, wie dies zur Wahrnehmung der damit im Zusammenhang stehenden Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte erforderlich ist. Da das Restmandat im Unterschied zum Übergangsmandat kein Vollmandat darstellt, beschränkt sich die Regelung des § 21 b BetrVG darauf, die Amtszeit des Betriebsrats zu verlängern, um ihm die Wahrnehmung der Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte, die mit der Stilllegung im Zusammenhang stehen, bis zur völligen Abwicklung dieser Angelegenheiten zu ermöglichen. Das Restmandat stellt sich insoweit als spezielles Abwicklungsmandat dar, das auf die noch offenen Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte im Zusammenhang mit Betriebsänderungen wie Betriebsstilllegungen beschränkt ist. Größte praktische Bedeutung kommt ihm für die Aufnahme, die Fortführung und den Abschluss der Verhandlungen über einen Sozialplan zu

vgl. Düwell, BetrVG, 3. Aufl. 2010, § 21 b Rdnr. 16 m.w.N.

Hiervon ausgehend hat das Bundesarbeitsgericht in Verfahren betreffend Anträge der Beteiligten zu 2. auf Ersetzung der Zustimmung zur Versetzung von Arbeitnehmern von der ehemaligen SNI, A-Stadt, zu Niederlassungen Brief durch Beschlüsse vom 8.12.2009 - 1 ABR 37/09 und 1 ABR 41/09 - entschieden, dass der Betriebsrat eines stillgelegten Unternehmens nicht im Rahmen seines Restmandates nach den §§ 99 Abs. 1 Satz 1, 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG zu beteiligen ist, wenn der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer nach der vollständigen Stilllegung des Betriebes eine Tätigkeit in einem anderen Betrieb des Unternehmens zuweist. Das Bundesarbeitsgericht hat in den angeführten Entscheidungen, soweit hier wesentlich, ausgeführt:

„b) Eine betriebsübergreifende Versetzung bedarf nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG regelmäßig der Zustimmung des Betriebsrats des abgebenden Betriebs. Sein Beteiligungsrecht dient dem Schutz der kollektiven Interessen der von ihm repräsentierten Belegschaft sowie den Individualinteressen der von einer solchen Maßnahme betroffenen Arbeitnehmer.

aa) Das Beteiligungsrecht aus § 99 Abs. 1 Satz 1, § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG soll es dem Betriebsrat des abgebenden Betriebs ermöglichen, der beabsichtigten Versetzung seine Zustimmung bei Vorliegen von Verweigerungsgründen iSd. § 99 Abs. 2 BetrVG zu versagen und den Arbeitgeber gerichtlich anzuhalten, den Arbeitnehmer ohne Änderung seines bisherigen Arbeitsbereichs im Betrieb weiterzubeschäftigen. Die Mitbestimmung nach § 99 Abs. 1 Satz 1, § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG setzt den Fortbestand der Einheit voraus, für die der Betriebsrat errichtet ist. Nach der gesetzlichen Konzeption ist seine Mitwirkung bei Vorliegen von Zustimmungsverweigerungsgründen auf die Unterlassung der beabsichtigten Versetzung oder deren Aufhebung (§ 101 BetrVG) gerichtet, sofern sie zunächst vorläufig durchgeführt worden ist. In einem solchen Fall ist der Arbeitgeber gehalten, den Arbeitnehmer in seinem bisherigen Arbeitsbereich zu belassen oder ihn dort wieder einzusetzen.

bb) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bezweckt das Beteiligungsrecht nach § 99 Abs. 1 Satz 1, § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG vorrangig den Schutz der vorhandenen Belegschaft. Deren Interessen können durch eine betriebsübergreifende Versetzung schon deswegen berührt sein, weil die verbleibenden Arbeitnehmer einer Arbeitsverdichtung ausgesetzt sind, die jedenfalls eine Zustimmungsverweigerung als möglich erscheinen lässt (BAG 22. November 2005 - 1 ABR 49/04 - Rn. 24, BAGE 116, 223). Der Betriebsrat hat aber auch die Interessen der Beschäftigten wahrzunehmen, die bei der Auswahlentscheidung des Arbeitgebers unberücksichtigt geblieben sind.

cc) Darüber hinaus soll das Beteiligungsrecht auch die individuellen Interessen des von einer solchen Versetzung betroffenen Arbeitnehmers wahren, demgegenüber der Arbeitgeber bei Vorliegen eines Zustimmungsverweigerungsgrundes von der beabsichtigten Maßnahme absehen müsste. Ist der Arbeitnehmer nicht mit der Versetzung einverstanden, kann der Betriebsrat seine Zustimmungsverweigerung darauf stützen, dass die Versetzung diesen ohne rechtfertigenden Grund benachteiligt (BAG 20. September 1990 - 1 ABR 37/90 - zu B II 3 a bb der Gründe, BAGE 66, 57). Entgegen der Auffassung des Betriebsrats dient das Beteiligungsrecht aber nicht dazu, dem betroffenen Arbeitnehmer durch die Zustimmungsverweigerung ein Zurückbehaltungsrecht an seiner Arbeitsleistung zu verschaffen.

dd) Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats des abgebenden Betriebs besteht allerdings nicht, wenn der betroffene Arbeitnehmer mit der Versetzung in den anderen Betrieb einverstanden ist. In einem solchen Fall bedarf weder der Arbeitnehmer eines Schutzes noch ist die Beteiligung des Betriebsrats im Interesse der von ihm repräsentierten Belegschaft geboten. Deren Schutz kann nicht erreicht werden, da ein versetzungswilliger Arbeitnehmer ebenso das Arbeitsverhältnis beenden und neu begründen könnte und demzufolge der Betriebsrat auch bei Vorliegen eines gesetzlichen Zustimmungsverweigerungsgrundes sein Ausscheiden aus dem Betrieb letztlich nicht verhindern kann (BAG 22. November 2005 - 1 ABR 49/04 - Rn. 24 f., BAGE 116, 223).

c) Dahinstehen kann, ob die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs nach vorheriger Betriebsstilllegung den Versetzungsbegriff iSd. § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG noch erfüllt, weil diese Vorschrift ihrem Wortlaut nach auf den Wechsel zwischen zwei Arbeitsbereichen ausgerichtet ist. Denn bei einer solchen Maßnahme hat jedenfalls der Betriebsrat des stillgelegten Betriebs im Rahmen seines Restmandats nicht mitzuwirken. Dessen Einbeziehung ist nach Sinn und Zweck des Beteiligungsrechts weder zur Wahrung von Belegschaftsinteressen noch zum Schutz der betroffenen Arbeitnehmer geboten.

aa) Die Zuweisung von anderen Tätigkeiten im Unternehmen berührt keine kollektiven Interessen der vom restmandatierten Betriebsrat repräsentierten früheren Belegschaft. Eine Betriebsgemeinschaft, die durch solche Maßnahmen des Arbeitgebers nachteilig betroffen sein könnte, besteht nach der endgültigen Einstellung der Betriebstätigkeit und Auflösung der betrieblichen Organisation nicht mehr. Ebenso fehlt es an einer Auswahlentscheidung des Arbeitgebers, die unter dem Gesichtspunkt der betriebsinternen Verteilungsgerechtigkeit einer Kontrolle zu unterwerfen wäre. Von der Zuweisung eines neuen Arbeitsbereichs sind sämtliche Arbeitnehmer der aufgelösten Einheit betroffen, deren Arbeitsverhältnis anlässlich der Stilllegung nicht beendet wird.

bb) Die Individualinteressen der von einer solchen Maßnahme betroffenen Arbeitnehmer verlangen ebenfalls keine Beteiligung des restmandatierten Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Diese werden durch das Mitbestimmungsrecht bei Betriebsänderungen (§§ 111 - 113 BetrVG) hinreichend gewahrt. Eine Betriebsstilllegung stellt unter den Voraussetzungen des § 111 Satz 1, Satz 3 Nr. 1 BetrVG eine Betriebsänderung dar. Über sie ist zwischen Unternehmer und Betriebsrat ein Interessenausgleich und ein Sozialplan (§ 111 Satz 1, § 112 Abs. 1 BetrVG) abzuschließen. Es ist Aufgabe der Betriebsparteien, im Rahmen solcher Vereinbarungen die Anforderungen, unter denen die Übertragung einer anderweitigen Tätigkeit zulässig ist, abstrakt oder einzelfallbezogen festzulegen. So können etwa persönliche und fachliche Zumutbarkeitskriterien für die Zuweisung einer geänderten Tätigkeit geregelt werden, durch die die wechselseitigen Interessen des Arbeitgebers und der Belegschaft zu einem angemessenen Ausgleich gebracht werden. Auf diese Weise wird das Direktionsrecht des Arbeitgebers begrenzt und dem Bedürfnis der betroffenen Arbeitnehmer Rechnung getragen, das Arbeitsverhältnis nur unter angemessenen Beschäftigungsbedingungen fortzusetzen. Demgegenüber ginge der durch das Beteiligungsrecht bei betriebsübergreifenden Versetzungen bezweckte Schutz des einzelnen Arbeitnehmers ins Leere. Das auf die Fortsetzung der Beschäftigung im bisherigen Arbeitsbereich gerichtete Regelungsziel der §§ 99, 101 BetrVG kann durch eine Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats nicht mehr erreicht werden. Nach der endgültigen Stilllegung des Betriebs und der damit verbundenen Auflösung der betrieblichen Organisation endet die Existenz der bisherigen betriebsverfassungsrechtlichen Einheit. Hierdurch entfällt zugleich die Einsatzmöglichkeit für die dort zuvor beschäftigten Arbeitnehmer. Eine Zustimmungsverweigerung könnte dem Arbeitnehmer ausschließlich ein Zurückbehaltungsrecht an seiner Arbeitsleistung verschaffen. Dies widerspräche aber der Schutzfunktion des Beteiligungsrechts.“

Für die im vorliegenden Verfahren in Rede stehenden Fälle der Versetzung von Beamtinnen und Beamten zu einem anderen Betrieb der Beteiligten zu 2. gilt nach Untergang der SNI, A-Stadt, spätestens ab 1.1.2002 nach Ansicht des Senats nichts anderes. Auch diese Versetzungen sind letztlich alternativlos, zumal die dem Betriebsrat zustehenden Beteiligungsrechte es diesem jedenfalls nicht ermöglichen, die Organisationsmaßnahme selbst, nämlich die Auflösung des Betriebs, unmittelbar oder mittelbar, eben über die Verweigerung der Zustimmung zu den hierdurch bedingten Personalmaßnahmen zu verhindern oder zumindest zu suspendieren

vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 31.1.1994 – 2 B 1/94 – und vom 15.7.2004 – 6 P 15/03 -, beide zitiert nach Juris.

Die kollektivrechtliche Schutzfunktion des Mitbestimmungsrechts ist durch die Versetzung von Beamtinnen und Beamten eines aufgelösten Betriebs ebenso wenig negativ betroffen wie in Fällen der Versetzung von Arbeitnehmern. Denn eine Betriebsgemeinschaft, die durch solche Versetzungen etwa aufgrund einer mit ihr einhergehenden Arbeitsverdichtung benachteiligt sein könnte, besteht nach endgültiger Einstellung der Betriebstätigkeit und Auflösung des Betriebes nicht mehr. Auch fehlt es an einer am Maßstab der Verteilungsgerechtigkeit zu kontrollierenden Auswahlentscheidung zwischen den von den Versetzungen betroffenen und den „zurückbleibenden“ Beamtinnen und Beamten, da letztlich sämtliche „im Dienst“ verbleibenden Beamtinnen und Beamten versetzt werden.

Ferner ist davon auszugehen, dass die Individualinteressen der von der Versetzung erfassten Beamtinnen und Beamten durch das über § 24 Abs. 1 und 2 PostPersRG auch für Beamte geltende Mitbestimmungsrecht bei Betriebsänderungen gemäß den §§ 111 bis 113 BetrVG hinreichend gewahrt werden. Die lediglich auf ein Mitwirkungsrecht bei der Auflösung von Dienststellen beschränkte Regelung des § 78 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG wird im Anwendungsbereich des Postpersonalrechtsgesetzes über § 24 Abs. 1 und 2 PostPersRG auch bei Beamten durch die genannten Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes verdrängt.

Allerdings hat vorliegend die Beteiligte zu 2. die hier in Rede stehende Gruppe von Beamtinnen und Beamten nicht in das Sozialplanverfahren einbezogen, weil sie davon ausgegangen ist, die Mitglieder dieser Gruppe auf den Vorgaben der TV 444/445 entsprechende Arbeitsplätze versetzt zu haben, und diese Versetzungen, da von den betreffenden Beamtinnen und Beamten nicht angefochten, Bestandskraft erlangt hatten. Gerade in Anbetracht der bezogen auf den Zeitpunkt der erstmaligen gerichtlichen Geltendmachung der Verletzung von Mitwirkungsrechten schon vor Jahren eingetretenen Bestandskraft dieser Versetzungen, besteht bei den vorliegenden Gegebenheiten kein Grund, dem Beteiligten zu 1. im Rahmen seines Restmandats mit Blick auf den Schutz der Individualinteressen der in Rede stehenden Beamtinnen und Beamten auch nach Auflösung der SNI, A-Stadt, das mit dem Hauptantrag verfolgte Recht auf Durchführung eines Beteiligungsverfahrens gemäß den §§ 29 Abs. 1PostPersRG, 76 Abs. 1 BPersVG zuzubilligen.

Nichts anderes folgt aus dem Umstand, dass den betreffenden Beamtinnen und Beamten der ehemaligen SNI, A-Stadt, ein verfassungsrechtlich durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteter Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung zusteht, der ihnen ein Recht auf Weiterbeschäftigung in einem ihrem Statusamt entsprechenden Funktionsbereich vermittelt. Das Recht auf amtsangemessene Beschäftigung ließe sich mit dem dem Beteiligten zu 1. im Verfahren nach den §§ 29 Abs. 1 PostPersRG, 76 Abs. 1 BPersVG zur Verfügung stehendem Instrument der Zustimmungsverweigerung bei Vorliegen von Gründen im Sinne von § 77 Abs. 2 BPersVG nicht sichern. Denn anders als im Regelfall, bei dem die Verweigerung der Zustimmung zur Versetzung dazu führt, dass die beabsichtigte Maßnahme bis zum Abschluss des Verfahrens bei der Einigungsstelle und je nach dessen Ausgang beziehungsweise der letzten Entscheidung der obersten Dienstbehörde (§ 69 Abs. 4 Satz 4 BPersVG) beziehungsweise im Anwendungsbereich des Postpersonalrechtsgesetzes des Bundesministeriums der Finanzen (§ 29 Abs. 3 Satz 4 PostPersRG) sogar endgültig unterbleibt und zur Folge hat, dass die betreffende Beamtin/der betreffende Beamte zumindest vorläufig, möglicherweise sogar endgültig seiner bisherigen Dienststelle beziehungsweise in seinem bisherigen Betrieb in seiner bisherigen - wie zu unterstellen ist - amtsangemessenen Funktion verbleibt, seinem Recht aus Art. 33 Abs. 5 GG mithin Genüge getan ist, ist - wie bereits angesprochen - die Versetzung von Beamtinnen und Beamten nach Auflösung der bisherigen Dienststelle beziehungsweise des bisherigen Betriebes alternativlos. Eine Dienststelle beziehungsweise ein Betrieb, in der/in dem die Beamtin/der Beamte nach Verweigerung der Zustimmung des Betriebsrates eingegliedert bleiben und der bisherigen - amtsangemessenen - Betätigung weiter nachgehen könnte, existiert eben nicht mehr. Anders gewendet: Mit einer die Durchführung der geplanten Versetzung hindernden Zustimmungsverweigerung wäre nach Auflösung der bisherigen Dienststelle/des bisherigen Betriebes die weitere amtsangemessene Beschäftigung nicht sichergestellt.

Demnach ist entsprechend der zitierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Versetzung von Arbeitnehmern nach Auflösung des bisherigen Betriebes zu einem anderen Betrieb des Unternehmens ein Mitbestimmungsrecht des restmandatierten Betriebsrates auch bei der Versetzung von Beamtinnen und Beamten von dem aufgelösten zu einem anderen Betrieb weder unter dem Gesichtspunkt der kollektivrechtlichen noch unter dem Gesichtspunkt der individualrechtlichen Schutzfunktion dieses Beteiligungsrechts anzuerkennen.

Ebenso wenig wie danach dem Haupt– konnte – bei hier ebenfalls unterstellter Beantwortung der Verwirkungsfrage zu Gunsten des Beteiligten zu 1. – den Hilfsanträgen entsprochen werden. Nach Ansicht des Senats hat der Beteiligte zu 1. kein rechtlich schützenswertes Interesse an der Feststellung der Verletzung von sich aus den §§ 29 Abs. 1 PostPersRG, 76 Abs. 1 BPersVG ergebenden Beteiligungsrechten durch die Versetzung der im Beschwerdeantrag aufgeführten Beamtinnen und Beamten (erster Hilfsantrag) beziehungsweise durch die Aufrechterhaltung dieser Versetzungen (zweiter Hilfsantrag). Denn es ist nichts dafür dargetan oder sonst erkennbar, dass die erstrebten Feststellungen für den Beteiligten zu 1. mit Blick auf die mit dem Mitbestimmungsrecht aus Anlass von Versetzungen gemäß den §§ 29 Abs. 1 PostPersRG, 76 Abs. 1 BPersVG bezweckten Schutz von kollektiven und/oder individuellen Interessen von Vorteil wäre. Wie bereits dargelegt, ist die SNI, A-Stadt, seit mehreren Jahren aufgelöst und nimmt der Beteiligte zu 1. lediglich noch ein Restmandat zur Abwicklung der mitbestimmungsrechtlichen Angelegenheiten wahr. Auch haben die Versetzungen hinsichtlich derer die Feststellung einer Verletzung von Beteiligungsrechten erstrebt wird, weil nicht angefochten, Bestandskraft erlangt. Bei diesen Gegebenheiten kann ein Feststellungsinteresse mit Blick auf die künftige Wahrung kollektiver Belange schon deshalb nicht mehr anerkannt werden, weil nach Auflösung der SNI, A-Stadt, eine Betriebsgemeinschaft, die von dem Beteiligten zu 1. repräsentiert wird, nicht mehr existiert. Was den Schutz der Individualinteressen der betroffenen Beamtinnen und Beamten anbelangt, so ist zunächst nochmals hervorzuheben, dass die betreffenden Versetzungen Bestandskraft erlangt haben. Eine prinzipiell mögliche Rückgängigmachung dieser Versetzungen mit der Folge, dass es zu einer (erneuten) Zuordnung dieser Beamtinnen und Beamten zur SNI, A-Stadt, und der Fortsetzung ihrer Beschäftigung in den früheren Funktionsbereichen käme, scheidet in Anbetracht der Auflösung dieser Serviceniederlassung aus.

Gleiches gilt für die Herbeiführung einer erneuten Versetzungsentscheidung unter Beteiligung des Beteiligten zu 1. Denn wie bereits dargelegt steht dem Betriebsrat eines aufgelösten Betriebes im Rahmen seines Restmandates kein Beteiligungsrecht gemäß den §§ 29 Abs. 1 PostPersRG, 76 Abs. 1 BPersVG zu, wenn einem Beamten nach vollständiger Stilllegung des Betriebes eine Tätigkeit in einem anderen Betrieb des Unternehmens zugewiesen wird. Zu einer „Nachholung“ des Mitbestimmungsverfahrens käme es mithin bei den vorliegenden Gegebenheiten nicht.

Das Rechtsmittel des Beteiligten zu 1. ist danach zurückzuweisen.

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht erfüllt (§§ 29 Abs. 9 Satz 2 PostPersRG, 92 Abs. 1, 72 Abs. 2ArbeitsGG).

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(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

§ 21a idF d. Art. 1 Nr. 51 G v. 23.7.2001 I 1852 dient der Umsetzung des Artikels 6 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim

(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen v

Annotations

(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn

1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde,
2.
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde,
3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten,
4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist,
5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder
6.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.

(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.

(1) In Personalangelegenheiten der in § 14 Abs. 3 bezeichneten Beschäftigten, der Beamten auf Zeit, der Beschäftigten mit überwiegend wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit bestimmt der Personalrat nach § 75 Abs. 1, § 76 Abs. 1 nur mit, wenn sie es beantragen. § 75 Abs. 1 und 3 Nr. 14, § 76 Abs. 1 gelten nicht für die in § 54 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes bezeichneten Beamten und für Beamtenstellen von der Besoldungsgruppe A 16 an aufwärts.

(2) Der Personalrat kann in den Fällen des § 75 Abs. 1 und des § 76 Abs. 1 seine Zustimmung verweigern, wenn

1.
die Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Bestimmung in einem Tarifvertrag, eine gerichtliche Entscheidung, den Frauenförderplan oder eine Verwaltungsanordnung oder gegen eine Richtlinie im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 8 verstößt oder
2.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, daß durch die Maßnahme der betroffene Beschäftigte oder andere Beschäftigte benachteiligt werden, ohne daß dies aus dienstlichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist, oder
3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, daß der Beschäftigte oder Bewerber den Frieden in der Dienststelle durch unsoziales oder gesetzwidriges Verhalten stören werde.

(1) Der Personalrat hat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten der Beamten bei

1.
Einstellung, Anstellung,
2.
Beförderung, Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt ohne Änderung der Amtsbezeichnung, Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe, Laufbahnwechsel,
3.
Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit,
4.
Versetzung zu einer anderen Dienststelle, Umsetzung innerhalb der Dienststelle, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist (das Einzugsgebiet im Sinne des Umzugskostenrechts gehört zum Dienstort),
5.
Abordnung für eine Dauer von mehr als drei Monaten,
5a.
Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes für eine Dauer von mehr als drei Monaten,
6.
Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken,
7.
Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit,
8.
Ablehnung eines Antrages nach den §§ 91, 92, 92a, 92b oder § 95 des Bundesbeamtengesetzes auf Teilzeitbeschäftigung, Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit oder Urlaub,
9.
Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze.

(2) Der Personalrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, gegebenenfalls durch Abschluß von Dienstvereinbarungen mitzubestimmen über

1.
Auswahl der Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen für Beamte,
2.
Inhalt von Personalfragebogen für Beamte,
3.
Beurteilungsrichtlinien für Beamte,
4.
Bestellung von Vertrauens- oder Betriebsärzten als Beamte,
5.
Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und Erleichterung des Arbeitsablaufs,
6.
allgemeine Fragen der Fortbildung der Beschäftigten,
7.
Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden,
8.
Erlaß von Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen,
9.
Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen einen Beschäftigten,
10.
Maßnahmen, die der Durchsetzung der tatsächlichen Gleichberechtigung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg dienen.
In den Fällen der Nummer 9 bestimmt der Personalrat nur auf Antrag des Beschäftigten mit; dieser ist von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen.

(1) Der Arbeitgeber kann, wenn dies aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist, die personelle Maßnahme im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 vorläufig durchführen, bevor der Betriebsrat sich geäußert oder wenn er die Zustimmung verweigert hat. Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über die Sach- und Rechtslage aufzuklären.

(2) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat unverzüglich von der vorläufigen personellen Maßnahme zu unterrichten. Bestreitet der Betriebsrat, dass die Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist, so hat er dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. In diesem Fall darf der Arbeitgeber die vorläufige personelle Maßnahme nur aufrechterhalten, wenn er innerhalb von drei Tagen beim Arbeitsgericht die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats und die Feststellung beantragt, dass die Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war.

(3) Lehnt das Gericht durch rechtskräftige Entscheidung die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats ab oder stellt es rechtskräftig fest, dass offensichtlich die Maßnahme aus sachlichen Gründen nicht dringend erforderlich war, so endet die vorläufige personelle Maßnahme mit Ablauf von zwei Wochen nach Rechtskraft der Entscheidung. Von diesem Zeitpunkt an darf die personelle Maßnahme nicht aufrechterhalten werden.

(1) In den Postnachfolgeunternehmen findet nach deren Eintragung in das Handelsregister das Betriebsverfassungsgesetz Anwendung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten gelten für die Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes als Arbeitnehmer. § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.

(3) Der Beamte, dem nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen ist, gilt für die Anwendung von Vorschriften über die Vertretung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat, für die Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes und des Sprecherausschussgesetzes als Arbeitnehmer und für die Anwendung von Vorschriften über die Schwerbehindertenvertretung als Beschäftigter des Unternehmens. § 36 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend. Soweit das Unternehmen Verpflichtungen, die ihm gegenüber dem Beamten obliegen, nicht erfüllen kann, weil es nicht Dienstherr des Beamten ist, treffen diese Verpflichtungen je nach Zuständigkeit das Postnachfolgeunternehmen oder den Bund.

(1) In Personalangelegenheiten der in § 14 Abs. 3 bezeichneten Beschäftigten, der Beamten auf Zeit, der Beschäftigten mit überwiegend wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit bestimmt der Personalrat nach § 75 Abs. 1, § 76 Abs. 1 nur mit, wenn sie es beantragen. § 75 Abs. 1 und 3 Nr. 14, § 76 Abs. 1 gelten nicht für die in § 54 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes bezeichneten Beamten und für Beamtenstellen von der Besoldungsgruppe A 16 an aufwärts.

(2) Der Personalrat kann in den Fällen des § 75 Abs. 1 und des § 76 Abs. 1 seine Zustimmung verweigern, wenn

1.
die Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Bestimmung in einem Tarifvertrag, eine gerichtliche Entscheidung, den Frauenförderplan oder eine Verwaltungsanordnung oder gegen eine Richtlinie im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 8 verstößt oder
2.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, daß durch die Maßnahme der betroffene Beschäftigte oder andere Beschäftigte benachteiligt werden, ohne daß dies aus dienstlichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist, oder
3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, daß der Beschäftigte oder Bewerber den Frieden in der Dienststelle durch unsoziales oder gesetzwidriges Verhalten stören werde.

(1) Der Personalrat hat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten der Beamten bei

1.
Einstellung, Anstellung,
2.
Beförderung, Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt ohne Änderung der Amtsbezeichnung, Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe, Laufbahnwechsel,
3.
Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit,
4.
Versetzung zu einer anderen Dienststelle, Umsetzung innerhalb der Dienststelle, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist (das Einzugsgebiet im Sinne des Umzugskostenrechts gehört zum Dienstort),
5.
Abordnung für eine Dauer von mehr als drei Monaten,
5a.
Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes für eine Dauer von mehr als drei Monaten,
6.
Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken,
7.
Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit,
8.
Ablehnung eines Antrages nach den §§ 91, 92, 92a, 92b oder § 95 des Bundesbeamtengesetzes auf Teilzeitbeschäftigung, Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit oder Urlaub,
9.
Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze.

(2) Der Personalrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, gegebenenfalls durch Abschluß von Dienstvereinbarungen mitzubestimmen über

1.
Auswahl der Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen für Beamte,
2.
Inhalt von Personalfragebogen für Beamte,
3.
Beurteilungsrichtlinien für Beamte,
4.
Bestellung von Vertrauens- oder Betriebsärzten als Beamte,
5.
Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und Erleichterung des Arbeitsablaufs,
6.
allgemeine Fragen der Fortbildung der Beschäftigten,
7.
Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden,
8.
Erlaß von Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen,
9.
Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen einen Beschäftigten,
10.
Maßnahmen, die der Durchsetzung der tatsächlichen Gleichberechtigung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg dienen.
In den Fällen der Nummer 9 bestimmt der Personalrat nur auf Antrag des Beschäftigten mit; dieser ist von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen.

(1) Der Betriebsrat hat in den in § 78 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Personalangelegenheiten der Beamten ein Mitbestimmungsrecht. Auf das Mitbestimmungsrecht in den in § 78 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Angelegenheiten finden die Regelungen des § 78 Absatz 3 bis 5 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechende Anwendung. Entsprechendes gilt bei der Zuweisung nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2.

(2) Verweigert der Betriebsrat in den Fällen des Absatzes 1 seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(3) Ergibt sich zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat in den Fällen des § 78 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sowie des § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 keine Einigung, so ist die Einigungsstelle anzurufen, die binnen zwei Monaten entscheiden soll. Sie stellt fest, ob ein Grund zur Verweigerung der Zustimmung im Sinne des § 78 Absatz 5 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vorliegt. Schließt sich die Einigungsstelle nicht der Auffassung des Arbeitgebers an, so gibt sie diesem eine Empfehlung. Folgt der Arbeitgeber der Empfehlung der Einigungsstelle nicht, so hat er innerhalb von zehn Arbeitstagen die Angelegenheit mit der Empfehlung der Einigungsstelle dem Bundesministerium der Finanzen zur endgültigen Entscheidung vorzulegen.

(4) § 76 des Bundespersonalvertretungsgesetzes gilt für Maßnahmen nach Absatz 1 entsprechend.

(5) Der Betriebsrat wirkt in den in § 84 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Personalangelegenheiten der Beamten mit. Auf dieses Mitwirkungsrecht finden § 84 Absatz 2 sowie die §§ 81 und 83 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechende Anwendung.

(6) Der Betriebsrat kann die in Absatz 5 genannten Personalangelegenheiten binnen drei Tagen nach Zugang der seine Einwendung ganz oder zum Teil ablehnenden Mitteilung des Arbeitgebers dem in § 1 Abs. 7 genannten Vorstandsmitglied mit dem Antrag auf Entscheidung vorlegen. Dieses entscheidet nach Verhandlung mit dem Betriebsrat endgültig. Eine Abschrift seines Antrags leitet der Betriebsrat dem Arbeitgeber zu.

(7) Ist ein Antrag gemäß Absatz 6 gestellt, so ist die beabsichtigte Maßnahme bis zur Entscheidung des in § 1 Abs. 7 genannten Vorstandsmitglieds auszusetzen.

(8) Der Betriebsrat ist vor fristlosen Entlassungen von Beamten entsprechend § 86 Satz 1 bis 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes anzuhören.

(9) In Streitigkeiten nach den Absätzen 1 bis 8 sind die Verwaltungsgerichte zuständig. Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlußverfahren gelten entsprechend.

(1) Der Personalrat hat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten der Beamten bei

1.
Einstellung, Anstellung,
2.
Beförderung, Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt ohne Änderung der Amtsbezeichnung, Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe, Laufbahnwechsel,
3.
Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit,
4.
Versetzung zu einer anderen Dienststelle, Umsetzung innerhalb der Dienststelle, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist (das Einzugsgebiet im Sinne des Umzugskostenrechts gehört zum Dienstort),
5.
Abordnung für eine Dauer von mehr als drei Monaten,
5a.
Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes für eine Dauer von mehr als drei Monaten,
6.
Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken,
7.
Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit,
8.
Ablehnung eines Antrages nach den §§ 91, 92, 92a, 92b oder § 95 des Bundesbeamtengesetzes auf Teilzeitbeschäftigung, Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit oder Urlaub,
9.
Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze.

(2) Der Personalrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, gegebenenfalls durch Abschluß von Dienstvereinbarungen mitzubestimmen über

1.
Auswahl der Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen für Beamte,
2.
Inhalt von Personalfragebogen für Beamte,
3.
Beurteilungsrichtlinien für Beamte,
4.
Bestellung von Vertrauens- oder Betriebsärzten als Beamte,
5.
Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und Erleichterung des Arbeitsablaufs,
6.
allgemeine Fragen der Fortbildung der Beschäftigten,
7.
Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden,
8.
Erlaß von Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen,
9.
Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen einen Beschäftigten,
10.
Maßnahmen, die der Durchsetzung der tatsächlichen Gleichberechtigung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg dienen.
In den Fällen der Nummer 9 bestimmt der Personalrat nur auf Antrag des Beschäftigten mit; dieser ist von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen.

(1) Der Betriebsrat hat in den in § 78 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Personalangelegenheiten der Beamten ein Mitbestimmungsrecht. Auf das Mitbestimmungsrecht in den in § 78 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Angelegenheiten finden die Regelungen des § 78 Absatz 3 bis 5 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechende Anwendung. Entsprechendes gilt bei der Zuweisung nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2.

(2) Verweigert der Betriebsrat in den Fällen des Absatzes 1 seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(3) Ergibt sich zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat in den Fällen des § 78 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sowie des § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 keine Einigung, so ist die Einigungsstelle anzurufen, die binnen zwei Monaten entscheiden soll. Sie stellt fest, ob ein Grund zur Verweigerung der Zustimmung im Sinne des § 78 Absatz 5 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vorliegt. Schließt sich die Einigungsstelle nicht der Auffassung des Arbeitgebers an, so gibt sie diesem eine Empfehlung. Folgt der Arbeitgeber der Empfehlung der Einigungsstelle nicht, so hat er innerhalb von zehn Arbeitstagen die Angelegenheit mit der Empfehlung der Einigungsstelle dem Bundesministerium der Finanzen zur endgültigen Entscheidung vorzulegen.

(4) § 76 des Bundespersonalvertretungsgesetzes gilt für Maßnahmen nach Absatz 1 entsprechend.

(5) Der Betriebsrat wirkt in den in § 84 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Personalangelegenheiten der Beamten mit. Auf dieses Mitwirkungsrecht finden § 84 Absatz 2 sowie die §§ 81 und 83 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechende Anwendung.

(6) Der Betriebsrat kann die in Absatz 5 genannten Personalangelegenheiten binnen drei Tagen nach Zugang der seine Einwendung ganz oder zum Teil ablehnenden Mitteilung des Arbeitgebers dem in § 1 Abs. 7 genannten Vorstandsmitglied mit dem Antrag auf Entscheidung vorlegen. Dieses entscheidet nach Verhandlung mit dem Betriebsrat endgültig. Eine Abschrift seines Antrags leitet der Betriebsrat dem Arbeitgeber zu.

(7) Ist ein Antrag gemäß Absatz 6 gestellt, so ist die beabsichtigte Maßnahme bis zur Entscheidung des in § 1 Abs. 7 genannten Vorstandsmitglieds auszusetzen.

(8) Der Betriebsrat ist vor fristlosen Entlassungen von Beamten entsprechend § 86 Satz 1 bis 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes anzuhören.

(9) In Streitigkeiten nach den Absätzen 1 bis 8 sind die Verwaltungsgerichte zuständig. Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlußverfahren gelten entsprechend.

(1) Der Personalrat hat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten der Beamten bei

1.
Einstellung, Anstellung,
2.
Beförderung, Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt ohne Änderung der Amtsbezeichnung, Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe, Laufbahnwechsel,
3.
Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit,
4.
Versetzung zu einer anderen Dienststelle, Umsetzung innerhalb der Dienststelle, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist (das Einzugsgebiet im Sinne des Umzugskostenrechts gehört zum Dienstort),
5.
Abordnung für eine Dauer von mehr als drei Monaten,
5a.
Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes für eine Dauer von mehr als drei Monaten,
6.
Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken,
7.
Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit,
8.
Ablehnung eines Antrages nach den §§ 91, 92, 92a, 92b oder § 95 des Bundesbeamtengesetzes auf Teilzeitbeschäftigung, Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit oder Urlaub,
9.
Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze.

(2) Der Personalrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, gegebenenfalls durch Abschluß von Dienstvereinbarungen mitzubestimmen über

1.
Auswahl der Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen für Beamte,
2.
Inhalt von Personalfragebogen für Beamte,
3.
Beurteilungsrichtlinien für Beamte,
4.
Bestellung von Vertrauens- oder Betriebsärzten als Beamte,
5.
Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und Erleichterung des Arbeitsablaufs,
6.
allgemeine Fragen der Fortbildung der Beschäftigten,
7.
Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden,
8.
Erlaß von Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen,
9.
Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen einen Beschäftigten,
10.
Maßnahmen, die der Durchsetzung der tatsächlichen Gleichberechtigung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg dienen.
In den Fällen der Nummer 9 bestimmt der Personalrat nur auf Antrag des Beschäftigten mit; dieser ist von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen.

(1) Der Betriebsrat hat in den in § 78 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Personalangelegenheiten der Beamten ein Mitbestimmungsrecht. Auf das Mitbestimmungsrecht in den in § 78 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Angelegenheiten finden die Regelungen des § 78 Absatz 3 bis 5 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechende Anwendung. Entsprechendes gilt bei der Zuweisung nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2.

(2) Verweigert der Betriebsrat in den Fällen des Absatzes 1 seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(3) Ergibt sich zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat in den Fällen des § 78 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sowie des § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 keine Einigung, so ist die Einigungsstelle anzurufen, die binnen zwei Monaten entscheiden soll. Sie stellt fest, ob ein Grund zur Verweigerung der Zustimmung im Sinne des § 78 Absatz 5 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vorliegt. Schließt sich die Einigungsstelle nicht der Auffassung des Arbeitgebers an, so gibt sie diesem eine Empfehlung. Folgt der Arbeitgeber der Empfehlung der Einigungsstelle nicht, so hat er innerhalb von zehn Arbeitstagen die Angelegenheit mit der Empfehlung der Einigungsstelle dem Bundesministerium der Finanzen zur endgültigen Entscheidung vorzulegen.

(4) § 76 des Bundespersonalvertretungsgesetzes gilt für Maßnahmen nach Absatz 1 entsprechend.

(5) Der Betriebsrat wirkt in den in § 84 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Personalangelegenheiten der Beamten mit. Auf dieses Mitwirkungsrecht finden § 84 Absatz 2 sowie die §§ 81 und 83 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechende Anwendung.

(6) Der Betriebsrat kann die in Absatz 5 genannten Personalangelegenheiten binnen drei Tagen nach Zugang der seine Einwendung ganz oder zum Teil ablehnenden Mitteilung des Arbeitgebers dem in § 1 Abs. 7 genannten Vorstandsmitglied mit dem Antrag auf Entscheidung vorlegen. Dieses entscheidet nach Verhandlung mit dem Betriebsrat endgültig. Eine Abschrift seines Antrags leitet der Betriebsrat dem Arbeitgeber zu.

(7) Ist ein Antrag gemäß Absatz 6 gestellt, so ist die beabsichtigte Maßnahme bis zur Entscheidung des in § 1 Abs. 7 genannten Vorstandsmitglieds auszusetzen.

(8) Der Betriebsrat ist vor fristlosen Entlassungen von Beamten entsprechend § 86 Satz 1 bis 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes anzuhören.

(9) In Streitigkeiten nach den Absätzen 1 bis 8 sind die Verwaltungsgerichte zuständig. Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlußverfahren gelten entsprechend.

Führt der Arbeitgeber eine personelle Maßnahme im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 ohne Zustimmung des Betriebsrats durch oder hält er eine vorläufige personelle Maßnahme entgegen § 100 Abs. 2 Satz 3 oder Abs. 3 aufrecht, so kann der Betriebsrat beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, die personelle Maßnahme aufzuheben. Hebt der Arbeitgeber entgegen einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung die personelle Maßnahme nicht auf, so ist auf Antrag des Betriebsrats vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass der Arbeitgeber zur Aufhebung der Maßnahme durch Zwangsgeld anzuhalten sei. Das Höchstmaß des Zwangsgeldes beträgt für jeden Tag der Zuwiderhandlung 250 Euro.

(1) In Personalangelegenheiten der in § 14 Abs. 3 bezeichneten Beschäftigten, der Beamten auf Zeit, der Beschäftigten mit überwiegend wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit bestimmt der Personalrat nach § 75 Abs. 1, § 76 Abs. 1 nur mit, wenn sie es beantragen. § 75 Abs. 1 und 3 Nr. 14, § 76 Abs. 1 gelten nicht für die in § 54 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes bezeichneten Beamten und für Beamtenstellen von der Besoldungsgruppe A 16 an aufwärts.

(2) Der Personalrat kann in den Fällen des § 75 Abs. 1 und des § 76 Abs. 1 seine Zustimmung verweigern, wenn

1.
die Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Bestimmung in einem Tarifvertrag, eine gerichtliche Entscheidung, den Frauenförderplan oder eine Verwaltungsanordnung oder gegen eine Richtlinie im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 8 verstößt oder
2.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, daß durch die Maßnahme der betroffene Beschäftigte oder andere Beschäftigte benachteiligt werden, ohne daß dies aus dienstlichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist, oder
3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, daß der Beschäftigte oder Bewerber den Frieden in der Dienststelle durch unsoziales oder gesetzwidriges Verhalten stören werde.

Führt der Arbeitgeber eine personelle Maßnahme im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 ohne Zustimmung des Betriebsrats durch oder hält er eine vorläufige personelle Maßnahme entgegen § 100 Abs. 2 Satz 3 oder Abs. 3 aufrecht, so kann der Betriebsrat beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, die personelle Maßnahme aufzuheben. Hebt der Arbeitgeber entgegen einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung die personelle Maßnahme nicht auf, so ist auf Antrag des Betriebsrats vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass der Arbeitgeber zur Aufhebung der Maßnahme durch Zwangsgeld anzuhalten sei. Das Höchstmaß des Zwangsgeldes beträgt für jeden Tag der Zuwiderhandlung 250 Euro.

(1) Der Betriebsrat hat in den in § 78 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Personalangelegenheiten der Beamten ein Mitbestimmungsrecht. Auf das Mitbestimmungsrecht in den in § 78 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Angelegenheiten finden die Regelungen des § 78 Absatz 3 bis 5 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechende Anwendung. Entsprechendes gilt bei der Zuweisung nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2.

(2) Verweigert der Betriebsrat in den Fällen des Absatzes 1 seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(3) Ergibt sich zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat in den Fällen des § 78 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sowie des § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 keine Einigung, so ist die Einigungsstelle anzurufen, die binnen zwei Monaten entscheiden soll. Sie stellt fest, ob ein Grund zur Verweigerung der Zustimmung im Sinne des § 78 Absatz 5 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vorliegt. Schließt sich die Einigungsstelle nicht der Auffassung des Arbeitgebers an, so gibt sie diesem eine Empfehlung. Folgt der Arbeitgeber der Empfehlung der Einigungsstelle nicht, so hat er innerhalb von zehn Arbeitstagen die Angelegenheit mit der Empfehlung der Einigungsstelle dem Bundesministerium der Finanzen zur endgültigen Entscheidung vorzulegen.

(4) § 76 des Bundespersonalvertretungsgesetzes gilt für Maßnahmen nach Absatz 1 entsprechend.

(5) Der Betriebsrat wirkt in den in § 84 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Personalangelegenheiten der Beamten mit. Auf dieses Mitwirkungsrecht finden § 84 Absatz 2 sowie die §§ 81 und 83 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechende Anwendung.

(6) Der Betriebsrat kann die in Absatz 5 genannten Personalangelegenheiten binnen drei Tagen nach Zugang der seine Einwendung ganz oder zum Teil ablehnenden Mitteilung des Arbeitgebers dem in § 1 Abs. 7 genannten Vorstandsmitglied mit dem Antrag auf Entscheidung vorlegen. Dieses entscheidet nach Verhandlung mit dem Betriebsrat endgültig. Eine Abschrift seines Antrags leitet der Betriebsrat dem Arbeitgeber zu.

(7) Ist ein Antrag gemäß Absatz 6 gestellt, so ist die beabsichtigte Maßnahme bis zur Entscheidung des in § 1 Abs. 7 genannten Vorstandsmitglieds auszusetzen.

(8) Der Betriebsrat ist vor fristlosen Entlassungen von Beamten entsprechend § 86 Satz 1 bis 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes anzuhören.

(9) In Streitigkeiten nach den Absätzen 1 bis 8 sind die Verwaltungsgerichte zuständig. Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlußverfahren gelten entsprechend.

Führt der Arbeitgeber eine personelle Maßnahme im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 ohne Zustimmung des Betriebsrats durch oder hält er eine vorläufige personelle Maßnahme entgegen § 100 Abs. 2 Satz 3 oder Abs. 3 aufrecht, so kann der Betriebsrat beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, die personelle Maßnahme aufzuheben. Hebt der Arbeitgeber entgegen einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung die personelle Maßnahme nicht auf, so ist auf Antrag des Betriebsrats vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass der Arbeitgeber zur Aufhebung der Maßnahme durch Zwangsgeld anzuhalten sei. Das Höchstmaß des Zwangsgeldes beträgt für jeden Tag der Zuwiderhandlung 250 Euro.

(1) Der Betriebsrat hat in den in § 78 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Personalangelegenheiten der Beamten ein Mitbestimmungsrecht. Auf das Mitbestimmungsrecht in den in § 78 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Angelegenheiten finden die Regelungen des § 78 Absatz 3 bis 5 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechende Anwendung. Entsprechendes gilt bei der Zuweisung nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2.

(2) Verweigert der Betriebsrat in den Fällen des Absatzes 1 seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(3) Ergibt sich zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat in den Fällen des § 78 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sowie des § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 keine Einigung, so ist die Einigungsstelle anzurufen, die binnen zwei Monaten entscheiden soll. Sie stellt fest, ob ein Grund zur Verweigerung der Zustimmung im Sinne des § 78 Absatz 5 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vorliegt. Schließt sich die Einigungsstelle nicht der Auffassung des Arbeitgebers an, so gibt sie diesem eine Empfehlung. Folgt der Arbeitgeber der Empfehlung der Einigungsstelle nicht, so hat er innerhalb von zehn Arbeitstagen die Angelegenheit mit der Empfehlung der Einigungsstelle dem Bundesministerium der Finanzen zur endgültigen Entscheidung vorzulegen.

(4) § 76 des Bundespersonalvertretungsgesetzes gilt für Maßnahmen nach Absatz 1 entsprechend.

(5) Der Betriebsrat wirkt in den in § 84 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Personalangelegenheiten der Beamten mit. Auf dieses Mitwirkungsrecht finden § 84 Absatz 2 sowie die §§ 81 und 83 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechende Anwendung.

(6) Der Betriebsrat kann die in Absatz 5 genannten Personalangelegenheiten binnen drei Tagen nach Zugang der seine Einwendung ganz oder zum Teil ablehnenden Mitteilung des Arbeitgebers dem in § 1 Abs. 7 genannten Vorstandsmitglied mit dem Antrag auf Entscheidung vorlegen. Dieses entscheidet nach Verhandlung mit dem Betriebsrat endgültig. Eine Abschrift seines Antrags leitet der Betriebsrat dem Arbeitgeber zu.

(7) Ist ein Antrag gemäß Absatz 6 gestellt, so ist die beabsichtigte Maßnahme bis zur Entscheidung des in § 1 Abs. 7 genannten Vorstandsmitglieds auszusetzen.

(8) Der Betriebsrat ist vor fristlosen Entlassungen von Beamten entsprechend § 86 Satz 1 bis 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes anzuhören.

(9) In Streitigkeiten nach den Absätzen 1 bis 8 sind die Verwaltungsgerichte zuständig. Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlußverfahren gelten entsprechend.

(1) Der Personalrat hat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten der Beamten bei

1.
Einstellung, Anstellung,
2.
Beförderung, Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt ohne Änderung der Amtsbezeichnung, Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe, Laufbahnwechsel,
3.
Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit,
4.
Versetzung zu einer anderen Dienststelle, Umsetzung innerhalb der Dienststelle, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist (das Einzugsgebiet im Sinne des Umzugskostenrechts gehört zum Dienstort),
5.
Abordnung für eine Dauer von mehr als drei Monaten,
5a.
Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes für eine Dauer von mehr als drei Monaten,
6.
Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken,
7.
Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit,
8.
Ablehnung eines Antrages nach den §§ 91, 92, 92a, 92b oder § 95 des Bundesbeamtengesetzes auf Teilzeitbeschäftigung, Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit oder Urlaub,
9.
Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze.

(2) Der Personalrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, gegebenenfalls durch Abschluß von Dienstvereinbarungen mitzubestimmen über

1.
Auswahl der Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen für Beamte,
2.
Inhalt von Personalfragebogen für Beamte,
3.
Beurteilungsrichtlinien für Beamte,
4.
Bestellung von Vertrauens- oder Betriebsärzten als Beamte,
5.
Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und Erleichterung des Arbeitsablaufs,
6.
allgemeine Fragen der Fortbildung der Beschäftigten,
7.
Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden,
8.
Erlaß von Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen,
9.
Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen einen Beschäftigten,
10.
Maßnahmen, die der Durchsetzung der tatsächlichen Gleichberechtigung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg dienen.
In den Fällen der Nummer 9 bestimmt der Personalrat nur auf Antrag des Beschäftigten mit; dieser ist von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen.

(1) Der Betriebsrat hat in den in § 78 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Personalangelegenheiten der Beamten ein Mitbestimmungsrecht. Auf das Mitbestimmungsrecht in den in § 78 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Angelegenheiten finden die Regelungen des § 78 Absatz 3 bis 5 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechende Anwendung. Entsprechendes gilt bei der Zuweisung nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2.

(2) Verweigert der Betriebsrat in den Fällen des Absatzes 1 seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(3) Ergibt sich zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat in den Fällen des § 78 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sowie des § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 keine Einigung, so ist die Einigungsstelle anzurufen, die binnen zwei Monaten entscheiden soll. Sie stellt fest, ob ein Grund zur Verweigerung der Zustimmung im Sinne des § 78 Absatz 5 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vorliegt. Schließt sich die Einigungsstelle nicht der Auffassung des Arbeitgebers an, so gibt sie diesem eine Empfehlung. Folgt der Arbeitgeber der Empfehlung der Einigungsstelle nicht, so hat er innerhalb von zehn Arbeitstagen die Angelegenheit mit der Empfehlung der Einigungsstelle dem Bundesministerium der Finanzen zur endgültigen Entscheidung vorzulegen.

(4) § 76 des Bundespersonalvertretungsgesetzes gilt für Maßnahmen nach Absatz 1 entsprechend.

(5) Der Betriebsrat wirkt in den in § 84 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Personalangelegenheiten der Beamten mit. Auf dieses Mitwirkungsrecht finden § 84 Absatz 2 sowie die §§ 81 und 83 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechende Anwendung.

(6) Der Betriebsrat kann die in Absatz 5 genannten Personalangelegenheiten binnen drei Tagen nach Zugang der seine Einwendung ganz oder zum Teil ablehnenden Mitteilung des Arbeitgebers dem in § 1 Abs. 7 genannten Vorstandsmitglied mit dem Antrag auf Entscheidung vorlegen. Dieses entscheidet nach Verhandlung mit dem Betriebsrat endgültig. Eine Abschrift seines Antrags leitet der Betriebsrat dem Arbeitgeber zu.

(7) Ist ein Antrag gemäß Absatz 6 gestellt, so ist die beabsichtigte Maßnahme bis zur Entscheidung des in § 1 Abs. 7 genannten Vorstandsmitglieds auszusetzen.

(8) Der Betriebsrat ist vor fristlosen Entlassungen von Beamten entsprechend § 86 Satz 1 bis 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes anzuhören.

(9) In Streitigkeiten nach den Absätzen 1 bis 8 sind die Verwaltungsgerichte zuständig. Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlußverfahren gelten entsprechend.

(1) In Personalangelegenheiten der in § 14 Abs. 3 bezeichneten Beschäftigten, der Beamten auf Zeit, der Beschäftigten mit überwiegend wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit bestimmt der Personalrat nach § 75 Abs. 1, § 76 Abs. 1 nur mit, wenn sie es beantragen. § 75 Abs. 1 und 3 Nr. 14, § 76 Abs. 1 gelten nicht für die in § 54 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes bezeichneten Beamten und für Beamtenstellen von der Besoldungsgruppe A 16 an aufwärts.

(2) Der Personalrat kann in den Fällen des § 75 Abs. 1 und des § 76 Abs. 1 seine Zustimmung verweigern, wenn

1.
die Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Bestimmung in einem Tarifvertrag, eine gerichtliche Entscheidung, den Frauenförderplan oder eine Verwaltungsanordnung oder gegen eine Richtlinie im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 8 verstößt oder
2.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, daß durch die Maßnahme der betroffene Beschäftigte oder andere Beschäftigte benachteiligt werden, ohne daß dies aus dienstlichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist, oder
3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, daß der Beschäftigte oder Bewerber den Frieden in der Dienststelle durch unsoziales oder gesetzwidriges Verhalten stören werde.

(1) Der Betriebsrat hat in den in § 78 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Personalangelegenheiten der Beamten ein Mitbestimmungsrecht. Auf das Mitbestimmungsrecht in den in § 78 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Angelegenheiten finden die Regelungen des § 78 Absatz 3 bis 5 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechende Anwendung. Entsprechendes gilt bei der Zuweisung nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2.

(2) Verweigert der Betriebsrat in den Fällen des Absatzes 1 seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(3) Ergibt sich zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat in den Fällen des § 78 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sowie des § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 keine Einigung, so ist die Einigungsstelle anzurufen, die binnen zwei Monaten entscheiden soll. Sie stellt fest, ob ein Grund zur Verweigerung der Zustimmung im Sinne des § 78 Absatz 5 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vorliegt. Schließt sich die Einigungsstelle nicht der Auffassung des Arbeitgebers an, so gibt sie diesem eine Empfehlung. Folgt der Arbeitgeber der Empfehlung der Einigungsstelle nicht, so hat er innerhalb von zehn Arbeitstagen die Angelegenheit mit der Empfehlung der Einigungsstelle dem Bundesministerium der Finanzen zur endgültigen Entscheidung vorzulegen.

(4) § 76 des Bundespersonalvertretungsgesetzes gilt für Maßnahmen nach Absatz 1 entsprechend.

(5) Der Betriebsrat wirkt in den in § 84 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Personalangelegenheiten der Beamten mit. Auf dieses Mitwirkungsrecht finden § 84 Absatz 2 sowie die §§ 81 und 83 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechende Anwendung.

(6) Der Betriebsrat kann die in Absatz 5 genannten Personalangelegenheiten binnen drei Tagen nach Zugang der seine Einwendung ganz oder zum Teil ablehnenden Mitteilung des Arbeitgebers dem in § 1 Abs. 7 genannten Vorstandsmitglied mit dem Antrag auf Entscheidung vorlegen. Dieses entscheidet nach Verhandlung mit dem Betriebsrat endgültig. Eine Abschrift seines Antrags leitet der Betriebsrat dem Arbeitgeber zu.

(7) Ist ein Antrag gemäß Absatz 6 gestellt, so ist die beabsichtigte Maßnahme bis zur Entscheidung des in § 1 Abs. 7 genannten Vorstandsmitglieds auszusetzen.

(8) Der Betriebsrat ist vor fristlosen Entlassungen von Beamten entsprechend § 86 Satz 1 bis 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes anzuhören.

(9) In Streitigkeiten nach den Absätzen 1 bis 8 sind die Verwaltungsgerichte zuständig. Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlußverfahren gelten entsprechend.

(1) In Personalangelegenheiten der in § 14 Abs. 3 bezeichneten Beschäftigten, der Beamten auf Zeit, der Beschäftigten mit überwiegend wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit bestimmt der Personalrat nach § 75 Abs. 1, § 76 Abs. 1 nur mit, wenn sie es beantragen. § 75 Abs. 1 und 3 Nr. 14, § 76 Abs. 1 gelten nicht für die in § 54 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes bezeichneten Beamten und für Beamtenstellen von der Besoldungsgruppe A 16 an aufwärts.

(2) Der Personalrat kann in den Fällen des § 75 Abs. 1 und des § 76 Abs. 1 seine Zustimmung verweigern, wenn

1.
die Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Bestimmung in einem Tarifvertrag, eine gerichtliche Entscheidung, den Frauenförderplan oder eine Verwaltungsanordnung oder gegen eine Richtlinie im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 8 verstößt oder
2.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, daß durch die Maßnahme der betroffene Beschäftigte oder andere Beschäftigte benachteiligt werden, ohne daß dies aus dienstlichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist, oder
3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, daß der Beschäftigte oder Bewerber den Frieden in der Dienststelle durch unsoziales oder gesetzwidriges Verhalten stören werde.

(1) Der Betriebsrat hat in den in § 78 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Personalangelegenheiten der Beamten ein Mitbestimmungsrecht. Auf das Mitbestimmungsrecht in den in § 78 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Angelegenheiten finden die Regelungen des § 78 Absatz 3 bis 5 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechende Anwendung. Entsprechendes gilt bei der Zuweisung nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2.

(2) Verweigert der Betriebsrat in den Fällen des Absatzes 1 seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(3) Ergibt sich zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat in den Fällen des § 78 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sowie des § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 keine Einigung, so ist die Einigungsstelle anzurufen, die binnen zwei Monaten entscheiden soll. Sie stellt fest, ob ein Grund zur Verweigerung der Zustimmung im Sinne des § 78 Absatz 5 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vorliegt. Schließt sich die Einigungsstelle nicht der Auffassung des Arbeitgebers an, so gibt sie diesem eine Empfehlung. Folgt der Arbeitgeber der Empfehlung der Einigungsstelle nicht, so hat er innerhalb von zehn Arbeitstagen die Angelegenheit mit der Empfehlung der Einigungsstelle dem Bundesministerium der Finanzen zur endgültigen Entscheidung vorzulegen.

(4) § 76 des Bundespersonalvertretungsgesetzes gilt für Maßnahmen nach Absatz 1 entsprechend.

(5) Der Betriebsrat wirkt in den in § 84 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Personalangelegenheiten der Beamten mit. Auf dieses Mitwirkungsrecht finden § 84 Absatz 2 sowie die §§ 81 und 83 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechende Anwendung.

(6) Der Betriebsrat kann die in Absatz 5 genannten Personalangelegenheiten binnen drei Tagen nach Zugang der seine Einwendung ganz oder zum Teil ablehnenden Mitteilung des Arbeitgebers dem in § 1 Abs. 7 genannten Vorstandsmitglied mit dem Antrag auf Entscheidung vorlegen. Dieses entscheidet nach Verhandlung mit dem Betriebsrat endgültig. Eine Abschrift seines Antrags leitet der Betriebsrat dem Arbeitgeber zu.

(7) Ist ein Antrag gemäß Absatz 6 gestellt, so ist die beabsichtigte Maßnahme bis zur Entscheidung des in § 1 Abs. 7 genannten Vorstandsmitglieds auszusetzen.

(8) Der Betriebsrat ist vor fristlosen Entlassungen von Beamten entsprechend § 86 Satz 1 bis 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes anzuhören.

(9) In Streitigkeiten nach den Absätzen 1 bis 8 sind die Verwaltungsgerichte zuständig. Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlußverfahren gelten entsprechend.

(1) In den Postnachfolgeunternehmen findet nach deren Eintragung in das Handelsregister das Betriebsverfassungsgesetz Anwendung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten gelten für die Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes als Arbeitnehmer. § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.

(3) Der Beamte, dem nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen ist, gilt für die Anwendung von Vorschriften über die Vertretung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat, für die Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes und des Sprecherausschussgesetzes als Arbeitnehmer und für die Anwendung von Vorschriften über die Schwerbehindertenvertretung als Beschäftigter des Unternehmens. § 36 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend. Soweit das Unternehmen Verpflichtungen, die ihm gegenüber dem Beamten obliegen, nicht erfüllen kann, weil es nicht Dienstherr des Beamten ist, treffen diese Verpflichtungen je nach Zuständigkeit das Postnachfolgeunternehmen oder den Bund.

(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn

1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde,
2.
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde,
3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten,
4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist,
5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder
6.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.

(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.

(1) Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats. Kommt eine Einigung über die Richtlinien oder ihren Inhalt nicht zustande, so entscheidet auf Antrag des Arbeitgebers die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(2) In Betrieben mit mehr als 500 Arbeitnehmern kann der Betriebsrat die Aufstellung von Richtlinien über die bei Maßnahmen des Absatzes 1 Satz 1 zu beachtenden fachlichen und persönlichen Voraussetzungen und sozialen Gesichtspunkte verlangen. Kommt eine Einigung über die Richtlinien oder ihren Inhalt nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(2a) Die Absätze 1 und 2 finden auch dann Anwendung, wenn bei der Aufstellung der Richtlinien nach diesen Absätzen Künstliche Intelligenz zum Einsatz kommt.

(3) Versetzung im Sinne dieses Gesetzes ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet, oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist. Werden Arbeitnehmer nach der Eigenart ihres Arbeitsverhältnisses üblicherweise nicht ständig an einem bestimmten Arbeitsplatz beschäftigt, so gilt die Bestimmung des jeweiligen Arbeitsplatzes nicht als Versetzung.

(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn

1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde,
2.
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde,
3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten,
4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist,
5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder
6.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.

(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.

(1) Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats. Kommt eine Einigung über die Richtlinien oder ihren Inhalt nicht zustande, so entscheidet auf Antrag des Arbeitgebers die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(2) In Betrieben mit mehr als 500 Arbeitnehmern kann der Betriebsrat die Aufstellung von Richtlinien über die bei Maßnahmen des Absatzes 1 Satz 1 zu beachtenden fachlichen und persönlichen Voraussetzungen und sozialen Gesichtspunkte verlangen. Kommt eine Einigung über die Richtlinien oder ihren Inhalt nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(2a) Die Absätze 1 und 2 finden auch dann Anwendung, wenn bei der Aufstellung der Richtlinien nach diesen Absätzen Künstliche Intelligenz zum Einsatz kommt.

(3) Versetzung im Sinne dieses Gesetzes ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet, oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist. Werden Arbeitnehmer nach der Eigenart ihres Arbeitsverhältnisses üblicherweise nicht ständig an einem bestimmten Arbeitsplatz beschäftigt, so gilt die Bestimmung des jeweiligen Arbeitsplatzes nicht als Versetzung.

Führt der Arbeitgeber eine personelle Maßnahme im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 ohne Zustimmung des Betriebsrats durch oder hält er eine vorläufige personelle Maßnahme entgegen § 100 Abs. 2 Satz 3 oder Abs. 3 aufrecht, so kann der Betriebsrat beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, die personelle Maßnahme aufzuheben. Hebt der Arbeitgeber entgegen einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung die personelle Maßnahme nicht auf, so ist auf Antrag des Betriebsrats vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass der Arbeitgeber zur Aufhebung der Maßnahme durch Zwangsgeld anzuhalten sei. Das Höchstmaß des Zwangsgeldes beträgt für jeden Tag der Zuwiderhandlung 250 Euro.

(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn

1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde,
2.
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde,
3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten,
4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist,
5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder
6.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.

(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.

(1) Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats. Kommt eine Einigung über die Richtlinien oder ihren Inhalt nicht zustande, so entscheidet auf Antrag des Arbeitgebers die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(2) In Betrieben mit mehr als 500 Arbeitnehmern kann der Betriebsrat die Aufstellung von Richtlinien über die bei Maßnahmen des Absatzes 1 Satz 1 zu beachtenden fachlichen und persönlichen Voraussetzungen und sozialen Gesichtspunkte verlangen. Kommt eine Einigung über die Richtlinien oder ihren Inhalt nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(2a) Die Absätze 1 und 2 finden auch dann Anwendung, wenn bei der Aufstellung der Richtlinien nach diesen Absätzen Künstliche Intelligenz zum Einsatz kommt.

(3) Versetzung im Sinne dieses Gesetzes ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet, oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist. Werden Arbeitnehmer nach der Eigenart ihres Arbeitsverhältnisses üblicherweise nicht ständig an einem bestimmten Arbeitsplatz beschäftigt, so gilt die Bestimmung des jeweiligen Arbeitsplatzes nicht als Versetzung.

(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn

1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde,
2.
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde,
3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten,
4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist,
5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder
6.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.

(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.

In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten. Der Betriebsrat kann in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern zu seiner Unterstützung einen Berater hinzuziehen; § 80 Abs. 4 gilt entsprechend; im Übrigen bleibt § 80 Abs. 3 unberührt. Als Betriebsänderungen im Sinne des Satzes 1 gelten

1.
Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
2.
Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
3.
Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben,
4.
grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen,
5.
Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren.

(1) Kommt zwischen Unternehmer und Betriebsrat ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung zustande, so ist dieser schriftlich niederzulegen und vom Unternehmer und Betriebsrat zu unterschreiben; § 77 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Das Gleiche gilt für eine Einigung über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen (Sozialplan). Der Sozialplan hat die Wirkung einer Betriebsvereinbarung. § 77 Abs. 3 ist auf den Sozialplan nicht anzuwenden.

(2) Kommt ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung oder eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit um Vermittlung ersuchen, der Vorstand kann die Aufgabe auf andere Bedienstete der Bundesagentur für Arbeit übertragen. Erfolgt kein Vermittlungsersuchen oder bleibt der Vermittlungsversuch ergebnislos, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Auf Ersuchen des Vorsitzenden der Einigungsstelle nimmt ein Mitglied des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit oder ein vom Vorstand der Bundesagentur für Arbeit benannter Bediensteter der Bundesagentur für Arbeit an der Verhandlung teil.

(3) Unternehmer und Betriebsrat sollen der Einigungsstelle Vorschläge zur Beilegung der Meinungsverschiedenheiten über den Interessenausgleich und den Sozialplan machen. Die Einigungsstelle hat eine Einigung der Parteien zu versuchen. Kommt eine Einigung zustande, so ist sie schriftlich niederzulegen und von den Parteien und vom Vorsitzenden zu unterschreiben.

(4) Kommt eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle über die Aufstellung eines Sozialplans. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(5) Die Einigungsstelle hat bei ihrer Entscheidung nach Absatz 4 sowohl die sozialen Belange der betroffenen Arbeitnehmer zu berücksichtigen als auch auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit ihrer Entscheidung für das Unternehmen zu achten. Dabei hat die Einigungsstelle sich im Rahmen billigen Ermessens insbesondere von folgenden Grundsätzen leiten zu lassen:

1.
Sie soll beim Ausgleich oder bei der Milderung wirtschaftlicher Nachteile, insbesondere durch Einkommensminderung, Wegfall von Sonderleistungen oder Verlust von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung, Umzugskosten oder erhöhte Fahrtkosten, Leistungen vorsehen, die in der Regel den Gegebenheiten des Einzelfalles Rechnung tragen.
2.
Sie hat die Aussichten der betroffenen Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen. Sie soll Arbeitnehmer von Leistungen ausschließen, die in einem zumutbaren Arbeitsverhältnis im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens oder eines zum Konzern gehörenden Unternehmens weiterbeschäftigt werden können und die Weiterbeschäftigung ablehnen; die mögliche Weiterbeschäftigung an einem anderen Ort begründet für sich allein nicht die Unzumutbarkeit.
2a.
Sie soll insbesondere die im Dritten Buch des Sozialgesetzbuches vorgesehenen Förderungsmöglichkeiten zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit berücksichtigen.
3.
Sie hat bei der Bemessung des Gesamtbetrages der Sozialplanleistungen darauf zu achten, dass der Fortbestand des Unternehmens oder die nach Durchführung der Betriebsänderung verbleibenden Arbeitsplätze nicht gefährdet werden.

(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn

1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde,
2.
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde,
3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten,
4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist,
5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder
6.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.

(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.

Führt der Arbeitgeber eine personelle Maßnahme im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 ohne Zustimmung des Betriebsrats durch oder hält er eine vorläufige personelle Maßnahme entgegen § 100 Abs. 2 Satz 3 oder Abs. 3 aufrecht, so kann der Betriebsrat beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, die personelle Maßnahme aufzuheben. Hebt der Arbeitgeber entgegen einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung die personelle Maßnahme nicht auf, so ist auf Antrag des Betriebsrats vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass der Arbeitgeber zur Aufhebung der Maßnahme durch Zwangsgeld anzuhalten sei. Das Höchstmaß des Zwangsgeldes beträgt für jeden Tag der Zuwiderhandlung 250 Euro.

(1) In den Postnachfolgeunternehmen findet nach deren Eintragung in das Handelsregister das Betriebsverfassungsgesetz Anwendung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten gelten für die Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes als Arbeitnehmer. § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.

(3) Der Beamte, dem nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen ist, gilt für die Anwendung von Vorschriften über die Vertretung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat, für die Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes und des Sprecherausschussgesetzes als Arbeitnehmer und für die Anwendung von Vorschriften über die Schwerbehindertenvertretung als Beschäftigter des Unternehmens. § 36 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend. Soweit das Unternehmen Verpflichtungen, die ihm gegenüber dem Beamten obliegen, nicht erfüllen kann, weil es nicht Dienstherr des Beamten ist, treffen diese Verpflichtungen je nach Zuständigkeit das Postnachfolgeunternehmen oder den Bund.

(1) Der Personalrat wirkt mit bei

1.
Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen einer Dienststelle für die innerdienstlichen, sozialen und persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten ihres Geschäftsbereiches, wenn nicht nach § 118 des Bundesbeamtengesetzes die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften bei der Vorbereitung zu beteiligen sind,
2.
Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen,
3.
Erhebung der Disziplinarklage gegen einen Beamten,
4.
Entlassung von Beamten auf Probe oder auf Widerruf, wenn sie die Entlassung nicht selbst beantragt haben,
5.
vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 5 gilt für die Mitwirkung des Personalrates § 77 Abs. 1 Satz 2 entsprechend. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 5 wird der Personalrat nur auf Antrag des Beschäftigten beteiligt; in diesen Fällen ist der Beschäftigte von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen. Der Personalrat kann bei der Mitwirkung nach Absatz 1 Nr. 3 Einwendungen auf die in § 77 Abs. 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Gründe stützen.

(3) Vor der Weiterleitung von Personalanforderungen zum Haushaltsvoranschlag ist der Personalrat anzuhören. Gibt der Personalrat einer nachgeordneten Dienststelle zu den Personalanforderungen eine Stellungnahme ab, so ist diese mit den Personalanforderungen der übergeordneten Dienststelle vorzulegen. Das gilt entsprechend für die Personalplanung.

(4) Absatz 3 gilt entsprechend für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Diensträumen.

(5) Vor grundlegenden Änderungen von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen ist der Personalrat anzuhören.

(1) In den Postnachfolgeunternehmen findet nach deren Eintragung in das Handelsregister das Betriebsverfassungsgesetz Anwendung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten gelten für die Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes als Arbeitnehmer. § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.

(3) Der Beamte, dem nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen ist, gilt für die Anwendung von Vorschriften über die Vertretung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat, für die Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes und des Sprecherausschussgesetzes als Arbeitnehmer und für die Anwendung von Vorschriften über die Schwerbehindertenvertretung als Beschäftigter des Unternehmens. § 36 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend. Soweit das Unternehmen Verpflichtungen, die ihm gegenüber dem Beamten obliegen, nicht erfüllen kann, weil es nicht Dienstherr des Beamten ist, treffen diese Verpflichtungen je nach Zuständigkeit das Postnachfolgeunternehmen oder den Bund.

(1) Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt durch

1.
Ablauf der Amtszeit,
2.
Niederlegung des Amtes,
3.
Beendigung des Dienstverhältnisses,
4.
Ausscheiden aus der Dienststelle,
5.
Verlust der Wählbarkeit mit Ausnahme der Fälle des § 14 Abs. 2 Satz 1,
6.
gerichtliche Entscheidung nach § 28,
7.
Feststellung nach Ablauf der in § 25 bezeichneten Frist, daß der Gewählte nicht wählbar war.

(2) Die Mitgliedschaft im Personalrat wird durch einen Wechsel der Gruppenzugehörigkeit eines Mitgliedes nicht berührt; dieses bleibt Vertreter der Gruppe, die es gewählt hat.

(1) Der Personalrat hat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten der Beamten bei

1.
Einstellung, Anstellung,
2.
Beförderung, Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt ohne Änderung der Amtsbezeichnung, Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe, Laufbahnwechsel,
3.
Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit,
4.
Versetzung zu einer anderen Dienststelle, Umsetzung innerhalb der Dienststelle, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist (das Einzugsgebiet im Sinne des Umzugskostenrechts gehört zum Dienstort),
5.
Abordnung für eine Dauer von mehr als drei Monaten,
5a.
Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes für eine Dauer von mehr als drei Monaten,
6.
Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken,
7.
Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit,
8.
Ablehnung eines Antrages nach den §§ 91, 92, 92a, 92b oder § 95 des Bundesbeamtengesetzes auf Teilzeitbeschäftigung, Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit oder Urlaub,
9.
Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze.

(2) Der Personalrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, gegebenenfalls durch Abschluß von Dienstvereinbarungen mitzubestimmen über

1.
Auswahl der Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen für Beamte,
2.
Inhalt von Personalfragebogen für Beamte,
3.
Beurteilungsrichtlinien für Beamte,
4.
Bestellung von Vertrauens- oder Betriebsärzten als Beamte,
5.
Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und Erleichterung des Arbeitsablaufs,
6.
allgemeine Fragen der Fortbildung der Beschäftigten,
7.
Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden,
8.
Erlaß von Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen,
9.
Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen einen Beschäftigten,
10.
Maßnahmen, die der Durchsetzung der tatsächlichen Gleichberechtigung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg dienen.
In den Fällen der Nummer 9 bestimmt der Personalrat nur auf Antrag des Beschäftigten mit; dieser ist von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der Betriebsrat hat in den in § 78 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Personalangelegenheiten der Beamten ein Mitbestimmungsrecht. Auf das Mitbestimmungsrecht in den in § 78 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Angelegenheiten finden die Regelungen des § 78 Absatz 3 bis 5 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechende Anwendung. Entsprechendes gilt bei der Zuweisung nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2.

(2) Verweigert der Betriebsrat in den Fällen des Absatzes 1 seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(3) Ergibt sich zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat in den Fällen des § 78 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sowie des § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 keine Einigung, so ist die Einigungsstelle anzurufen, die binnen zwei Monaten entscheiden soll. Sie stellt fest, ob ein Grund zur Verweigerung der Zustimmung im Sinne des § 78 Absatz 5 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vorliegt. Schließt sich die Einigungsstelle nicht der Auffassung des Arbeitgebers an, so gibt sie diesem eine Empfehlung. Folgt der Arbeitgeber der Empfehlung der Einigungsstelle nicht, so hat er innerhalb von zehn Arbeitstagen die Angelegenheit mit der Empfehlung der Einigungsstelle dem Bundesministerium der Finanzen zur endgültigen Entscheidung vorzulegen.

(4) § 76 des Bundespersonalvertretungsgesetzes gilt für Maßnahmen nach Absatz 1 entsprechend.

(5) Der Betriebsrat wirkt in den in § 84 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Personalangelegenheiten der Beamten mit. Auf dieses Mitwirkungsrecht finden § 84 Absatz 2 sowie die §§ 81 und 83 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechende Anwendung.

(6) Der Betriebsrat kann die in Absatz 5 genannten Personalangelegenheiten binnen drei Tagen nach Zugang der seine Einwendung ganz oder zum Teil ablehnenden Mitteilung des Arbeitgebers dem in § 1 Abs. 7 genannten Vorstandsmitglied mit dem Antrag auf Entscheidung vorlegen. Dieses entscheidet nach Verhandlung mit dem Betriebsrat endgültig. Eine Abschrift seines Antrags leitet der Betriebsrat dem Arbeitgeber zu.

(7) Ist ein Antrag gemäß Absatz 6 gestellt, so ist die beabsichtigte Maßnahme bis zur Entscheidung des in § 1 Abs. 7 genannten Vorstandsmitglieds auszusetzen.

(8) Der Betriebsrat ist vor fristlosen Entlassungen von Beamten entsprechend § 86 Satz 1 bis 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes anzuhören.

(9) In Streitigkeiten nach den Absätzen 1 bis 8 sind die Verwaltungsgerichte zuständig. Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlußverfahren gelten entsprechend.

(1) In Personalangelegenheiten der in § 14 Abs. 3 bezeichneten Beschäftigten, der Beamten auf Zeit, der Beschäftigten mit überwiegend wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit bestimmt der Personalrat nach § 75 Abs. 1, § 76 Abs. 1 nur mit, wenn sie es beantragen. § 75 Abs. 1 und 3 Nr. 14, § 76 Abs. 1 gelten nicht für die in § 54 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes bezeichneten Beamten und für Beamtenstellen von der Besoldungsgruppe A 16 an aufwärts.

(2) Der Personalrat kann in den Fällen des § 75 Abs. 1 und des § 76 Abs. 1 seine Zustimmung verweigern, wenn

1.
die Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Bestimmung in einem Tarifvertrag, eine gerichtliche Entscheidung, den Frauenförderplan oder eine Verwaltungsanordnung oder gegen eine Richtlinie im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 8 verstößt oder
2.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, daß durch die Maßnahme der betroffene Beschäftigte oder andere Beschäftigte benachteiligt werden, ohne daß dies aus dienstlichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist, oder
3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, daß der Beschäftigte oder Bewerber den Frieden in der Dienststelle durch unsoziales oder gesetzwidriges Verhalten stören werde.

(1) Soweit eine Maßnahme der Mitbestimmung des Personalrates unterliegt, kann sie nur mit seiner Zustimmung getroffen werden.

(2) Der Leiter der Dienststelle unterrichtet den Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt seine Zustimmung. Der Personalrat kann verlangen, daß der Leiter der Dienststelle die beabsichtigte Maßnahme begründet; der Personalrat kann außer in Personalangelegenheiten auch eine schriftliche Begründung verlangen. Der Beschluß des Personalrates über die beantragte Zustimmung ist dem Leiter der Dienststelle innerhalb von zehn Arbeitstagen mitzuteilen. In dringenden Fällen kann der Leiter der Dienststelle diese Frist auf drei Arbeitstage abkürzen. Die Maßnahme gilt als gebilligt, wenn nicht der Personalrat innerhalb der genannten Frist die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich verweigert. Soweit dabei Beschwerden oder Behauptungen tatsächlicher Art vorgetragen werden, die für einen Beschäftigten ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, ist dem Beschäftigten Gelegenheit zur Äußerung zu geben; die Äußerung ist aktenkundig zu machen.

(3) Kommt eine Einigung nicht zustande, so kann der Leiter der Dienststelle oder der Personalrat die Angelegenheit binnen sechs Arbeitstagen auf dem Dienstwege den übergeordneten Dienststellen, bei denen Stufenvertretungen bestehen, vorlegen. In Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechtes ist als oberste Dienstbehörde das in ihrer Verfassung für die Geschäftsführung vorgesehene oberste Organ anzurufen. In Zweifelsfällen bestimmt die zuständige oberste Bundesbehörde die anzurufende Stelle. Absatz 2 gilt entsprechend. Legt der Leiter der Dienststelle die Angelegenheit nach Satz 1 der übergeordneten Dienststelle vor, teilt er dies dem Personalrat unter Angabe der Gründe mit.

(4) Ergibt sich zwischen der obersten Dienstbehörde und der bei ihr bestehenden zuständigen Personalvertretung keine Einigung, so entscheidet die Einigungsstelle (§ 71); in den Fällen des § 77 Abs. 2 stellt sie fest, ob ein Grund zur Verweigerung der Zustimmung vorliegt. Die Einigungsstelle soll binnen zwei Monaten nach der Erklärung eines Beteiligten, die Entscheidung der Einigungsstelle herbeiführen zu wollen, entscheiden. In den Fällen der §§ 76, 85 Abs. 1 Nr. 7 beschließt die Einigungsstelle, wenn sie sich nicht der Auffassung der obersten Dienstbehörde anschließt, eine Empfehlung an diese. Die oberste Dienstbehörde entscheidet sodann endgültig.

(5) Der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen und unverzüglich das Verfahren nach den Absätzen 2 bis 4 einzuleiten oder fortzusetzen.

(1) Der Betriebsrat hat in den in § 78 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Personalangelegenheiten der Beamten ein Mitbestimmungsrecht. Auf das Mitbestimmungsrecht in den in § 78 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Angelegenheiten finden die Regelungen des § 78 Absatz 3 bis 5 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechende Anwendung. Entsprechendes gilt bei der Zuweisung nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2.

(2) Verweigert der Betriebsrat in den Fällen des Absatzes 1 seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(3) Ergibt sich zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat in den Fällen des § 78 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sowie des § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 keine Einigung, so ist die Einigungsstelle anzurufen, die binnen zwei Monaten entscheiden soll. Sie stellt fest, ob ein Grund zur Verweigerung der Zustimmung im Sinne des § 78 Absatz 5 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vorliegt. Schließt sich die Einigungsstelle nicht der Auffassung des Arbeitgebers an, so gibt sie diesem eine Empfehlung. Folgt der Arbeitgeber der Empfehlung der Einigungsstelle nicht, so hat er innerhalb von zehn Arbeitstagen die Angelegenheit mit der Empfehlung der Einigungsstelle dem Bundesministerium der Finanzen zur endgültigen Entscheidung vorzulegen.

(4) § 76 des Bundespersonalvertretungsgesetzes gilt für Maßnahmen nach Absatz 1 entsprechend.

(5) Der Betriebsrat wirkt in den in § 84 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Personalangelegenheiten der Beamten mit. Auf dieses Mitwirkungsrecht finden § 84 Absatz 2 sowie die §§ 81 und 83 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechende Anwendung.

(6) Der Betriebsrat kann die in Absatz 5 genannten Personalangelegenheiten binnen drei Tagen nach Zugang der seine Einwendung ganz oder zum Teil ablehnenden Mitteilung des Arbeitgebers dem in § 1 Abs. 7 genannten Vorstandsmitglied mit dem Antrag auf Entscheidung vorlegen. Dieses entscheidet nach Verhandlung mit dem Betriebsrat endgültig. Eine Abschrift seines Antrags leitet der Betriebsrat dem Arbeitgeber zu.

(7) Ist ein Antrag gemäß Absatz 6 gestellt, so ist die beabsichtigte Maßnahme bis zur Entscheidung des in § 1 Abs. 7 genannten Vorstandsmitglieds auszusetzen.

(8) Der Betriebsrat ist vor fristlosen Entlassungen von Beamten entsprechend § 86 Satz 1 bis 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes anzuhören.

(9) In Streitigkeiten nach den Absätzen 1 bis 8 sind die Verwaltungsgerichte zuständig. Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlußverfahren gelten entsprechend.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der Betriebsrat hat in den in § 78 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Personalangelegenheiten der Beamten ein Mitbestimmungsrecht. Auf das Mitbestimmungsrecht in den in § 78 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Angelegenheiten finden die Regelungen des § 78 Absatz 3 bis 5 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechende Anwendung. Entsprechendes gilt bei der Zuweisung nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2.

(2) Verweigert der Betriebsrat in den Fällen des Absatzes 1 seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(3) Ergibt sich zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat in den Fällen des § 78 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sowie des § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 keine Einigung, so ist die Einigungsstelle anzurufen, die binnen zwei Monaten entscheiden soll. Sie stellt fest, ob ein Grund zur Verweigerung der Zustimmung im Sinne des § 78 Absatz 5 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vorliegt. Schließt sich die Einigungsstelle nicht der Auffassung des Arbeitgebers an, so gibt sie diesem eine Empfehlung. Folgt der Arbeitgeber der Empfehlung der Einigungsstelle nicht, so hat er innerhalb von zehn Arbeitstagen die Angelegenheit mit der Empfehlung der Einigungsstelle dem Bundesministerium der Finanzen zur endgültigen Entscheidung vorzulegen.

(4) § 76 des Bundespersonalvertretungsgesetzes gilt für Maßnahmen nach Absatz 1 entsprechend.

(5) Der Betriebsrat wirkt in den in § 84 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Personalangelegenheiten der Beamten mit. Auf dieses Mitwirkungsrecht finden § 84 Absatz 2 sowie die §§ 81 und 83 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechende Anwendung.

(6) Der Betriebsrat kann die in Absatz 5 genannten Personalangelegenheiten binnen drei Tagen nach Zugang der seine Einwendung ganz oder zum Teil ablehnenden Mitteilung des Arbeitgebers dem in § 1 Abs. 7 genannten Vorstandsmitglied mit dem Antrag auf Entscheidung vorlegen. Dieses entscheidet nach Verhandlung mit dem Betriebsrat endgültig. Eine Abschrift seines Antrags leitet der Betriebsrat dem Arbeitgeber zu.

(7) Ist ein Antrag gemäß Absatz 6 gestellt, so ist die beabsichtigte Maßnahme bis zur Entscheidung des in § 1 Abs. 7 genannten Vorstandsmitglieds auszusetzen.

(8) Der Betriebsrat ist vor fristlosen Entlassungen von Beamten entsprechend § 86 Satz 1 bis 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes anzuhören.

(9) In Streitigkeiten nach den Absätzen 1 bis 8 sind die Verwaltungsgerichte zuständig. Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlußverfahren gelten entsprechend.