Tenor
Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 4.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin, ein chemisches Institut, begehrt die Erteilung einer Erlaubnis zur Arbeit mit Tierseuchenerregern, wobei es im praktischen Zweck insbesondere um BSE-Tests an gesund geschlachteten Rindern geht.
Der Geschäftsführer der Klägerin hat ein Studium der Lebensmittelchemie erfolgreich abgeschlossen und rund 13 Jahre unter der Aufsicht einer Ärztin labormäßig unter anderem mit Tierseuchenerregern in der Lebensmittelüberwachung gearbeitet.
Nach einem entsprechenden Antragsverfahren erteilte der Beklagte mit Bescheid vom 29.5.2001 der Klägerin eine vorläufige, bis 31.3.2002 befristete Erlaubnis nach der Tierseuchenerregerverordnung zur näher begrenzten Untersuchung von Hirnstammproben gesund geschlachteter Rinder; in der Begründung des Bescheides wird die Sachkenntnis des Geschäftsführers ausdrücklich bejaht.
Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch vom 26.6.2001 begehrte die Klägerin eine sachlich und zeitlich unbeschränkte Genehmigung zum labormäßigen Arbeiten mit Tierseuchenerregern. Mit Widerspruchsbescheid vom 23.11.2001 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Die Widerspruchsbehörde stellte sich abweichend von der Erstbehörde auf den Standpunkt, ungeachtet der vorliegenden Bescheinigungen sei nicht nachgewiesen, dass der Geschäftsführer ausreichend mit Tierseuchenerregern gearbeitet habe (Seite 12 des Widerspruchsbescheids). Es müsse nämlich zwischen der Feststellung von Erregern und der Feststellung einer Krankheit differenziert werden. Die durchgeführte labormäßige Feststellung von Tierseuchenerregern sei nicht identisch mit der Feststellung des Vorliegens einer Tierkrankheit. Darüber hinaus müsse der Zweck der Diagnose von Tierkrankheiten vordringlich sein. Daran fehle es bei einem im Lebensmittelbereich tätigen Labor und deshalb scheide ein Anspruch der Klägerin aus.
Gegen den am 21.2.2002 zugestellten Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 5.3.2002 Klage bei dem Verwaltungsgericht mit dem Ziel der Erteilung einer Erlaubnis zum Arbeiten mit Tierseuchenerregern erhoben.
Die Klägerin hat sich zur Begründung der Sachkenntnis ihres Geschäftsführers insbesondere auf Sinn und Zweck der Tierseuchenerreger-Verordnung berufen. Sie solle gewährleisten, dass nur Personen und Institutionen die Erlaubnis erhielten, die die Gewähr dafür bieten, sachgerecht mit solchen Proben und Erregern umgehen zu können. Über einen nicht unbeträchtlichen Zeitraum habe der Geschäftsführer in diesem Bereich die einschlägigen fachlichen Qualifikationen und die Routine im Umgang mit Tierseuchenerregern erworben. Dagegen sei die Diagnose von Tierkrankheiten Aufgabe eines Tierarztes und erfordere insbesondere auch die Untersuchung lebender oder toter Tiere auf weitere Symptome über die Laboruntersuchung hinaus. Auf den vordringlichen Untersuchungszweck zur Diagnose der Krankheit selbst könne es deshalb nach Sinn und Zweck der Regelung nicht ankommen.
Die Klägerin hat beantragt,
unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 29.5.2001 betreffend die vorläufige Erlaubnis zum Arbeiten mit Tierseuchenerregern in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses des Landkreises St. Wendel vom 23.11.2001 den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin die beantragte endgültige und unbefristete sowie uneingeschränkte Erlaubnis zum Arbeiten mit Tierseuchenerregern zu erteilen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat sich im Gegensatz zu der Klägerin auf eine grammatikalische Auslegung der Verordnung mit Blick auf das erforderliche Erfahrungswissen berufen. Final müssten übertragbare Tierkrankheiten festgestellt werden. Gerade darauf komme es an, und an einer solchen finalen Tätigkeit fehle es dem Geschäftsführer bei den geltend gemachten Erfahrungen.
Das Verwaltungsgericht hat mit Blick auf die ausstehende Prüfung der Laborausstattung sowie auf mögliche Bescheidauflagen dem Begehren der Klägerin im Sinne eines Bescheidungsausspruchs durch Urteil vom 4.5.2004 – 3 K 68/02 – stattgegeben. Nach Sinn und Zweck der Verordnung komme es gerade auf eine mindestens dreijährige Erfahrung im Umgang mit Erregern an, die übertragbare Tierkrankheiten hervorrufen könnten. Diese Erfahrungen habe der Geschäftsführer nachweislich von 1988 bis April 2001 unter Aufsicht einer Ärztin an Hand einer Reihe ausdrücklich genannter Erreger erworben, die auch übertragbare Tierkrankheiten hervorrufen könnten. Entgegen der vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht komme es auch nicht darauf an, Erfahrungen mit allen Klassen von Erregern zu besitzen, zumal ständig neuartige Erregertypen wie etwa der BSE-Erreger entdeckt würden.
Gegen das am 18.5.2004 zugestellte Bescheidungsurteil hat der Beklagte am 15.6.2004 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und am 16.7.2004 per Telefax begründet. Er vertieft seinen Rechtsstandpunkt und beruft sich darauf, für das erforderliche Erfahrungswissen sei entgegen der Auffassung des erkennenden Gerichts die grammatikalische Auslegung der Vorschrift die entscheidende Auslegungsmethode (Seite 3 der Berufungsbegründung). Einen generellen Umgang mit Tierseuchenerregern gebe es nicht. Insbesondere sei der Umgang mit infektiösem Material, in dem Viren enthalten seien, unvergleichlich sensibler als mit anderem Material und verlange deshalb eine entsprechende „spezialisierte Ausbildung“ (Seite 2 des Schriftsatzes vom 17.9.2004). Der Beklagte legt dazu das differenzierte und differenzialdiagnostische Wissen dar, das zu verlangen sei, indessen nicht vorliege.
Der Beklagte beantragt,
unter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 4.5.2004 – 3 K 68/02 – die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin hat ursprünglich die Rechtzeitigkeit der Berufung angezweifelt. Die Klägerin vertieft ihren Rechtsstandpunkt und hält der Ansicht des Beklagten entgegen, die Feststellung ausgebrochener Tierkrankheiten mit entsprechenden Untersuchungen am Tier sei dem Tierarzt vorbehalten und nicht Regelungsgegenstand der Erlaubnis. Hier gehe es um die labormäßige Feststellung von Erregern mit dem entsprechenden Erfahrungswissen. Nach der Verordnung gebe es eine generelle Sachkenntnis. Die entgegengesetzte Rechtsansicht des Beklagten laufe letztlich darauf hinaus, jedem Antragsteller eine zusätzliche fachspezifische Ausbildung für jeden einzelnen Erregertyp abzuverlangen.
Der Senat hat die Beteiligten dazu angehört, dass er eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach § 130 a VwGO mit dem Ziel der Zurückweisung der Berufung beabsichtigt.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
II. Das Oberverwaltungsgericht kann über die vorliegende Berufung gemäß § 130a VwGO nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss entscheiden, da es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Soweit der Beklagte eine mündliche Verhandlung für dringend erforderlich hält, um den Gesetzeszweck, seine Rechtsansicht und die in den Akten bereits enthaltenen Stellungnahmen mündlich vorzutragen, ist die Notwendigkeit einer solchen mündlichen Verhandlung zur Entscheidung der allein streitigen Rechtsfrage nicht überzeugend dargelegt.
Die Berufung hat keinen Erfolg. Zwar sind Berufung und Berufungsbegründung rechtzeitig bei Gericht eingegangen und die Berufung ist auch im Übrigen zulässig. Sie ist aber unbegründet.
Übereinstimmend mit der Auffassung des Verwaltungsgerichts steht der Klägerin ein Bescheidungsanspruch auf Erlaubnis zum labormäßigen Arbeiten mit Tierseuchenerregern nach § 2 der Tierseuchenerreger-Verordnung in der Fassung der Verordnung vom 2.11.1992 (BGBl. I Seite 1845) – im Folgenden als Verordnung bezeichnet – im Sinne des Bescheidungstenors zu. Der Klägerin geht es im praktischen Ergebnis um die Untersuchung gesund geschlachteter Rinder auf BSE-Erreger. Der Streit der Beteiligten betrifft – abgesehen von der noch zur Bescheidung stehenden Frage der Laborausrüstung - allein die nach § 4 II der Verordnung geforderte Sachkenntnis des Geschäftsführers. Ausbildungsbezogen erfordert die Sachkenntnis nach § 4 II Nr. 1 der Verordnung alternativ ein ärztliches Studium oder den Abschluss eines Hochschulstudiums der Lebensmittelchemie, den der Geschäftsführer aufweist. Damit hat er nachgewiesen, dass er wissenschaftlich arbeiten kann. Weiter bedarf es nach § 4 II Nr. 2 der Verordnung – nur das ist streitig – einer mindestens dreijährigen Tätigkeit auf allen in § 2 I Nr. 1 der Verordnung genannten Gebieten oder auf dem Gebiet, für das eine Erlaubnis beantragt worden ist. Bei den in § 2 I Nr. 1 genannten Gebieten handelt es sich um Versuche mit Tiererregern, mikrobiologische oder serologische Untersuchungen zur Feststellung übertragbarer Tierkrankheiten oder die Fortzüchtung von Tiererregern. Der Geschäftsführer hat durch die nicht substantiiert in Frage gestellte Bescheinigung der Ärztin Dr. P. vom 19.4.2001 (in dem Behördenordner) nachgewiesen, dass er unter Aufsicht dieser Ärztin von 1988 bis April 2001 fortlaufend folgende Arbeiten durchgeführt hat: Versuche, mikrobiologische oder serologische Untersuchungen zur Feststellung übertragbarer Tierkrankheiten und Fortzüchtungen mit einer Reihe einzeln aufgezählter Erreger.
Damit weist der Geschäftsführer nicht nur wie von der Norm vorgesehen eine Mindesterfahrung von 3 Jahren auf, sondern die weit darüber hinausgehende Erfahrung von insgesamt rund 13 Jahren. Diese Erfahrungen sind unstreitig in der Lebensmittelüberwachung erworben. Dazu führt die sachverständige Stellungnahme von Prof. Dr. T. vom 18.4.2001 (in dem Behördenordner) aus, Tierseuchenerreger könnten sowohl Tiere als auch Menschen befallen. Ein wesentliches Problem der Lebensmittelüberwachung stellten dabei Krankheitserreger dar, die von Lebensmitteln tierischer Herkunft auf den Menschen oder auf Tiere übertragen werden könnten. Für solche Erreger sind eine Reihe von Bakterienarten aufgeführt, mit denen der Geschäftsführer ausweislich der Bescheinigung der Ärztin Dr. P. vom 19.4.2001 langjährige Erfahrungen hat. Mit Blick auf die sachverständige Feststellung der Eigenschaft zahlreicher Erreger, sowohl Tierkrankheiten als auch menschliche Krankheiten zu übertragen, ist der erforderlichen Sachkenntnis auch unter Qualitätsgesichtspunkten genügt, wenn in der Labortätigkeit wie hier Erreger von Tierkrankheiten festgestellt wurden, die sowohl Tierkrankheiten als auch menschliche Krankheiten übertragen konnten. Eine Laborarbeit ausschließlich mit Erregern von Tierkrankheiten kann nicht verlangt werden. Diese Auslegung entspricht auch dem Sinn der berufsregelnden Verordnung, bei der es darum geht, dass beim Umgang eines Labors mit Tierseuchenerregern im Interesse der Allgemeinheit eine Verschleppung der Erreger verhütet werden muss.
Der Beklagte hält dem auch im Berufungsrechtsstreit eine Rechtsauffassung entgegen, die aus Sorge über mögliche Gefahren erhebliche Hürden für eine solche berufsregelnde Erlaubnis aufrichtet, die den Grundrechtsgehalt nicht hinreichend berücksichtigen, nicht mehr verhältnismäßig sind und im praktischen Ergebnis dazu führen, dass auch eine dreizehnjährige labormäßige Erfahrung im Umgang mit Tierseuchenerregern unter ärztlicher Aufsicht in der Lebensmittelüberwachung der Verordnung nicht genügen soll.
Zu diesem Ergebnis kommt der Beklagte einerseits durch eine Auslegung, die er ausdrücklich als grammatikalische Auslegung bezeichnet (Schriftsatz vom 19.7.2004, Seite 3, Berufungsakte Blatt 10). Danach liegt das Gewicht der geforderten Erfahrungen allein auf dem Zweck der Feststellung übertragbarer Tierkrankheiten. Eine wörtliche Auslegung derart, dass bereits die Labortätigkeit „zur“ Feststellung übertragbarer Tierkrankheiten und damit zur Krankheitsdiagnose führen muss, scheidet aber klar erkennbar aus, weil sie einen Übergriff in allein Tierärzten vorbehaltene Tätigkeiten enthielte. Nach § 1 der Bundes-Tierärzteverordnung in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 15.4.2005 (BGBl. I Seite 1066) ist der Tierarzt berufen, Leiden und Krankheiten der Tiere zu verhüten, zu lindern und zu heilen und damit folglich auch zu diagnostizieren. In diese Tätigkeit darf die Labortätigkeit nicht übergreifen, die vielmehr der Feststellung von Erregern von Tierkrankheiten dient. Mithin können unter Beachtung einer grundrechtsfreundlichen Auslegung bezogen auf das Berufungsgrundrecht des Art. 12 GG der Erlaubnisvorschrift auch nur Erfahrungen mit Untersuchungen zur Feststellung von Erregern von Tierkrankheiten verlangt werden, die der Geschäftsführer aber über einen Zeitraum von 13 Jahren gesammelt hat, was bei verhältnismäßiger Betrachtung des Einzelfalls zur Gefahrvermeidung genügt.
Mit einer weiteren Betrachtung, die der Beklagte im Schriftsatz vom 3.2.2006 vertieft, löst er sich von dem normativen Wortlaut des § 2 I der Verordnung, die nur generell auf Tierseuchenerreger abstellt, und postuliert, es gebe nach den Erfahrungen verschiedener Tiermediziner keinen generellen Umgang mit Tierseuchenerregern, und vor allem infektiöses Material, in dem Viren enthalten seien, sei unvergleichlich sensibler und verlange eine „entsprechende spezialisierte Ausbildung“ (Schriftsatz des Beklagten vom 17.9.2004, Seite 2, Berufungsakte Blatt 32). Damit stellt der Beklagte Hürden für die Berufsausübung auf, die dem normativen System des § 4 II der Verordnung widersprechen. Ausbildungsmäßig wird nach § 4 II Nr. 1 der Verordnung keine Spezialausbildung verlangt, sondern ganz allgemein der Abschluss eines Hochschulstudiums wie hier der Lebensmittelchemie. Damit wird das wissenschaftliche Arbeiten generell gewährleistet. Für den Umgang mit den Tierseuchenerregern verlangt sodann § 4 II Nr. 2 der Verordnung eine mindestens dreijährige Tätigkeit auf den bereits dargelegten Gebieten. Die Tätigkeit ist klar von einer Spezialausbildung etwa zur Erregerklasse der Viren zu unterscheiden. Verlangt wird also zur Gefahrvermeidung Berufserfahrung in der Arbeit mit Tierseuchenerregern überhaupt, dagegen keine Spezialausbildung nach der Gliederung von Erregertypen.
Soweit der Beklagte im Übrigen umfangreiche fachspezifische Ausführungen zum differenzialdiagnostischen Wissen insbesondere von Tiermedizinern über Erregerklassen nach Maßgabe der Unterscheidung von Seuchen und Krankheiten macht, ist darin kein Gesichtspunkt enthalten, der es rechtfertigt, bei der gebotenen grundrechtskonformen Auslegung Hürden für eine Labortätigkeit aufzurichten, die auf eine Umdeutung von allgemeinen Erfahrungen in eine abzuprüfende Spezialausbildung nach systematischen Gesichtspunkten hinaus laufen. Aus der Norm ist ohne Beantwortung einer Grundsatzfrage ersichtlich, dass es hier um die Anrechnung von labormäßiger Berufserfahrung geht und nicht etwa um Prüfungs- und Ausbildungsrecht.
Letztlich ist hier der langjährige Umfang der Erfahrungen des Geschäftsführers im labormäßigen Umgang mit Erregern von Tierkrankheiten unter ärztlicher Aufsicht bei grundrechtskonformer Auslegung ausschlaggebend, ohne dass es dazu grundsätzlicher Abgrenzungen für andere Fälle bedurfte.
Nach allem hat das Verwaltungsgericht zu Recht der Klägerin einen Bescheidungsanspruch zugesprochen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 II VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ausgibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
Die Streitwertentscheidung für das noch vor dem 1.7.2004 eingegangene Rechtsmittel (vgl. den Stichzeitpunkt des § 72 Nr. 1 des Kostenmodernisierungsgesetzes vom 5.5.2004 BGBl. I Seite 718) ergibt sich noch aus den §§ 13, 14, 25 GKG a.F.. Übereinstimmend mit dem Verwaltungsgericht ist der Streitwert auf 4.000,-- EUR festzusetzen.
Sonstige Literatur
Rechtsmittelbelehrung
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses bei dem Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (Hausadresse: Kaiser-Wilhelm-Straße 15, 66740 Saarlouis/Postanschrift: 66724 Saarlouis) einzulegen. Sie muss den angefochtenen Beschluss bezeichnen.
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist ebenfalls bei dem Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (Hausadresse: Kaiser-Wilhelm-Straße 15, 66740 Saarlouis/Postanschrift: 66724 Saarlouis) einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senates der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der der Beschluss abweicht, oder ein Verfahrensmangel, auf dem der Beschluss beruhen kann, bezeichnet werden.
Die Einlegung und die Begründung der Beschwerde müssen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Prozessbevollmächtigten erfolgen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
Hinsichtlich der Streitwertentscheidung ist der Beschluss unanfechtbar.