Tierseuchenerreger-Verordnung - TierSeuchErV | § 2 Erlaubnis

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(1) Wer

1.
mit Tierseuchenerregern arbeiten, insbesondere
a)
Versuche,
b)
mikrobiologische oder serologische Untersuchungen zur Feststellung übertragbarer Tierkrankheiten oder
c)
Fortzüchtung
vornehmen will oder
2.
Tierseuchenerreger erwerben oder abgeben will,
bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Behörde.

(2) Eine nach den bisherigen Vorschriften erteilte Erlaubnis für eine Tätigkeit nach Absatz 1 gilt als Erlaubnis im Sinne dieser Verordnung.

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published on 02/02/2006 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 131/05 Verkündet am: 2. Februar 2006 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 839 A, Fc;
published on 08/03/2006 00:00

Tenor Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen. Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwer
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