Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 17. März 2006 - 3 R 10/05

published on 17/03/2006 00:00
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 17. März 2006 - 3 R 10/05
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Tenor

Die Berufung gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 5. Oktober 2005 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 10 K 42/05 – wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben; die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger, der aufgrund einer C.-Schädigung mit einem Behinderungsgrad von 100 schwerbehindert und als selbständiger Rechtsanwalt tätig ist, erhielt von dem Beklagten in der Vergangenheit mehrfach, zuletzt durch Bescheide vom 16.1.2002 und vom 5.8.2002 begleitende Hilfen im Arbeitsleben in Form von Zuschüssen aus Mitteln der Ausgleichsabgabe zu den Kosten der behinderungsbedingten Zusatzausstattung bei von ihm erworbenen Kraftfahrzeugen. Diese Zusatzausstattung umfasst zum einen Komponenten wie Automatik-Getriebe, Klimaautomatik, Standheizung, Regensensor sowie automatisch abblendenden Innenspiegel und zum anderen auf die behinderungsbedingten Einschränkungen abgestimmte Bedienungselemente. Außerdem wurden dem Kläger Beihilfen zu Reparaturen an Komponenten der behinderungsbedingten Zusatzeinrichtungen gewährt.

Mit Schreiben vom 18.12.2002 suchte der Kläger bei dem Beklagten unter Beifügung einer entsprechenden Werkstattrechnung vom 9.12.2002 über 275,62 Euro erstmals um Übernahme der Kosten für eine technische Überprüfung der behinderungsbedingten Zusatzausstattung nach. Er machte geltend, er beabsichtige, solche Überprüfungen im Halbjahresturnus durchführen zu lassen, um keinerlei Risiko einzugehen, da er seinen Wagen täglich benötige.

Der Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 8.1.2003 ab und führte zur Begründung aus, eine Kostenübernahme setze nach § 7 Kraftfahrzeughilfe-Verordnung - im Folgenden: KfzHV - voraus, dass Förderbedarf bestehe. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn irgendwelche behördlichen Einrichtungen eine Überprüfung vorschrieben. Vorliegend würden derartige Überprüfungen indes nicht gefordert. Sie stellten wie die üblicherweise durchzuführenden kilometer- und zeitabhängigen Inspektionen des Kraftfahrzeuges Kosten des laufenden Betriebes dar und seien nicht förderfähig.

Der Widerspruch des Klägers vom 16.1.2003, mit dem er geltend gemacht hatte, er sei beruflich auf die ständige Verfügbarkeit seines Fahrzeuges angewiesen und halte angesichts der Beanspruchung seines Autos durch eine jährliche Fahrleistung von ca. 40.000 km einmal im Jahr eine präventive Überprüfung für zwingend erforderlich, um Defekten vorzubeugen, wurde nach mündlicher Verhandlung vor dem Widerspruchsausschuss des Integrationsamtes des Beklagten am 9.7.2003 durch Bescheid vom 14.8.2003 im wesentlichen unter Wiederholung der Gründe des Ausgangsbescheides zurückgewiesen. Der Widerspruchsbescheid wurde am 26.8.2003 als Einschreiben an den Kläger abgesandt.

Am 25.9.2003 hat der Kläger zunächst beim Sozialgericht Klage erhoben, das den Rechtsstreit in der Folge durch Beschluss vom 10.2.2004 an das Verwaltungsgericht verwiesen hat.

Mit Schreiben vom 17.12.2003 wandte sich der Kläger erneut an den Beklagten, reichte eine Werkstattrechnung ein, die sowohl die Kosten für die Überprüfung der behinderungsbedingten Einrichtungen seines Fahrzeuges als auch Reparaturkosten auswies, und suchte der Sache nach um Erstattung der Aufwendungen nach.

Mit Bescheid vom 7.1.2004 bewilligte der Beklagte dem Kläger einen Zuschuss in Höhe der in Rechnung gestellten Reparaturkosten und lehnte die Bewilligung von Leistungen für die Kontrolle der behinderungsbedingten Zusatzausstattung erneut ab. Der Widerspruch des Klägers gegen den ablehnenden Teil des vorgenannten Bescheides wurde nach mündlicher Verhandlung vor dem Widerspruchsausschuss des Integrationsamtes des Beklagten am 15.6.2004 durch Bescheid vom 20.7.2004 zurückgewiesen. Am 26.7.2004 hat der Kläger auch in dieser Angelegenheit Klage beim Verwaltungsgericht erhoben.

Zur Begründung seiner Klagen hat der Kläger vorgetragen, die einschlägige Regelung des § 7 KfzHV gebe nichts für die Auslegung des Beklagten her, dass unter dem dort verwendeten Begriff der technischen Überprüfungen nur solche zu verstehen seien, die behördlich gefordert würden. Immerhin sei unter Verwendung des Plurals von technischen Überprüfungen die Rede und nicht von einer einmaligen Überprüfung, die im Sinne einer TÜV-Abnahme verstanden werden könnte. Mit den von ihm durchgeführten regelmäßigen Überprüfungen wolle er dem Risiko begegnen, von einem Defekt überrascht zu werden. Denn anders als andere Kraftfahrer könnte er im Falle eines Defektes wegen seiner Behinderungen nicht auf einen Leihwagen umsteigen, da ein solches Fahrzeug nicht seinen Behinderungen entsprechend ausgestattet sei. Eine Verweisung auf die Benutzung eines Taxis sei aus Kostengründen unzumutbar. Ohne sein Fahrzeug könnte er seinen Beruf nicht ausüben. Unverständlich sei für ihn, dass einerseits die Kosten für Reparaturen an der behinderungsbedingten Zusatzeinrichtung übernommen, andererseits Leistungen für Überprüfungen, die dem Zweck dienten zu verhindern, dass überhaupt Reparaturen anfielen, abgelehnt würden. Die von ihm veranlassten Überprüfungen hätten sich auf die Steckverbindungen und die elektrischen Leitungen der Zusatzeinrichtungen sowie - mit Blick auf den herannahenden Winter - auf die Standheizung beschränkt. Ein allgemeiner Winter-Check habe nicht stattgefunden.

Der Kläger hat beantragt,

„die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 8.1.2003 in Form des Widerspruchsbescheides vom 14.8.2003 und unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 7.1.2004 in Form des Widerspruchsbescheides vom 20.7.2004 zu verpflichten, ihm gemäß seinen Anträgen auf Übernahme der Kosten für die technische Überprüfung der behinderungsbedingten Zusatzausstattung seines Fahrzeuges einen Zuschuss in Höhe von insgesamt 482,68 Euro zu gewähren.“

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat seine Verwaltungsentscheidungen verteidigt und vorgetragen, Förderbedarf sei nur bei behördlich vorgeschriebenen Überprüfungen anzuerkennen. Hierzu gehörten nicht Inspektionen durch Kraftfahrzeugwerkstätten, sondern beispielsweise Abnahmen durch den TÜV.

Das Verwaltungsgericht hat die Verfahren durch Beschluss vom 27.7.2005 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und die Klagen durch aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5.10.2005 ergangenes Urteil abgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch weder aus den §§ 33 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 8 Nr. 1 SGB IX i.V.m. § 7 Satz 1 KfzHV noch aus anderen Gründen zu. Die von ihm veranlasste Überprüfung der behinderungsbedingten Zusatzausstattung seines Fahrzeuges sei keine technische Überprüfung im Sinne der letztgenannten Bestimmung. Zwar erläutere und konkretisiere der Wortlaut dieser Vorschrift den Begriff der technischen Überprüfung nicht weiter. Aus Sinn und Zweck der Norm ergebe sich jedoch, dass unter diesen Begriff nur Überprüfungen durch den TÜV und andere behördlich angeordnete Überprüfungen fielen. Das ergebe sich aus einer Gesamtschau von in vergleichbaren Leistungsbereichen des Schwerbehindertenrechts geltenden Grundsätzen. Die behinderungsentsprechende Zusatzausstattung von Kraftfahrzeugen sei in gleicher Weise zu beurteilen wie orthopädische Hilfsmittel nach § 31 Abs. 2 SGB-IX. Die betreffende Norm begründe nicht nur Ansprüche auf die Beschaffung orthopädischer Hilfsmittel, sondern auch auf Leistungen zu deren notwendiger Änderung, Instandhaltung und Ersatzbeschaffung sowie zur Ausbildung im Gebrauch der Hilfsmittel und umfasse auch die notwendigen Betriebskosten. Das lasse den Schluss zu, dass auch zu den technischen Überprüfungen im Verständnis von § 7 Satz 1 KfzHV nur solche gehörten, die zum Betrieb der behinderungsbedingten Zusatzausstattung erforderlich seien, wie z.B. vorgeschriebene Abnahmen durch den TÜV. Reine Wartungen und Inspektionen auf Veranlassung des Behinderten würden hiervon nicht erfasst. Dieses Normverständnis sei auch sachlich gerechtfertigt. Eine unangemessene Benachteiligung des Klägers sei nicht ersichtlich. Zuzugeben sei zwar, dass er im Falle eines Defektes nicht wie ein nicht behinderter Kraftfahrer auf einen Leihwagen verwiesen werden könne, da diese Fahrzeuge in der Regel nicht über die erforderliche behinderungsbedingte Zusatzausstattung verfügten. Durch die Leistungen der Kraftfahrzeughilfe werde jedoch sichergestellt, dass keine unverhältnismäßigen Belastungen einträten, da bei Defekten die Reparaturkosten übernommen würden. Dass der Kläger in eine Situation kommen könne, in der sich der Wagen wegen eines Defektes nicht mehr nutzen lasse, könne auch bei regelmäßigen Wartungen nicht ausgeschlossen werden. Zudem würden auch allgemeine Fahrzeuginspektionen und -wartungen nicht gefördert. Bei der vom Kläger vertretenen Auslegung wäre für den Beklagten nicht abschätzbar, wie oft er zu den Kosten von Überprüfungen herangezogen werde, da der Behinderte über deren Häufigkeit nach Gutdünken entscheiden könnte. Das sei mit dem Grundsatz der Erforderlichkeit nicht zu vereinbaren.

Das Urteil ist dem Kläger am 24.10.2005 zugestellt worden.

Am 26.10.2005 hat der Kläger die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Er wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen und trägt außerdem vor, klarzustellen sei, dass es nicht um Überprüfungen von beliebiger Zusatzausstattung gehe, sondern nur von solchen Komponenten, die erforderlich seien, dass er den Wagen trotz seiner Behinderung überhaupt fahren könne. Das Verwaltungsgericht gehe selbst davon aus, dass § 7 KfzHV den Begriff der technischen Überprüfung nicht spezifiziere. Dem Gericht gelinge es jedoch nicht, die von ihm (dem Kläger) vertretene Auffassung zu widerlegen. Auch fehle jeder Beleg dafür, dass mit technischer Überprüfung im Sinne dieser Vorschrift allein TÜV-Untersuchungen gemeint seien. Eine Erläuterung, worin Sinn und Zweck der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung bestünden, fehle in der angefochtenen Entscheidung. Auch stehe nirgends geschrieben, dass der Behinderte nicht Auftraggeber technischer Überprüfungen sein könne. Die Bestimmung des § 8 KfzHV, nach der Kosten nach Auftragserteilung durch den Behinderten übernommen werden könnten, deute auf das Gegenteil hin. Sinn und Zweck der Regelungen der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung bestünden aus seiner Sicht darin, dem Behinderten die Teilnahme am Berufsleben zu ermöglichen. Dieses Ziel werde indes verfehlt, wenn dem Behinderten bei einem Defekt am Fahrzeug die Teilnahme verschlossen bleibe, zumal die Übernahme von Taxikosten gerade nicht vorgesehen sei. Dass die Kraftfahrzeughilfe-Verordnung möglicherweise unvollständig oder nicht hinreichend konkret sei, dürfe nicht zu seinen Lasten gehen. Immerhin gebe es gute Gründe, das Auftreten von Defekten schon im Vorfeld zu verhindern. Eine Güterabwägung unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit werfe die Frage auf, ob das Recht auf und die Möglichkeit der Berufsausübung nicht höher zu bewerten seien als eine künstliche Einengung des Begriffes der technischen Überprüfung in § 7 KfzHV. Es gehe um etwa 210,-- Euro; bei Auftreten von Defekten fielen wesentlich höhere Kosten an. Der TÜV verlange nur Vorführung nach erstmaligem Einbau, überlasse danach aber die Verantwortung für die Erhaltung der Funktionsfähigkeit dem Behinderten. Trete ein Defekt auf und könne er das Fahrzeug nicht benutzen, sei keine Hilfe mehr erforderlich, da seine Existenz zerstört sei. Die vom Verwaltungsgericht angeführte Bestimmung des § 31 Abs. 2 SGB-IX umfasse gerade auch die Kosten der Instandhaltung. Dieser Begriff lasse sich auch in § 7 KfzHV hineininterpretieren. Instandhaltungskosten seien Kosten, die zum Betrieb des Hilfsmittels erforderlich seien. Auch sonst sei die Kraftfahrzeughilfe-Verordnung, wenn kein Missbrauch vorliege, im Zweifel zugunsten des Behinderten auszulegen. Die Lösung des Verwaltungsgerichts, dass Kosten nur bei Auftreten eines Defektes übernommen würden, bedeute für ihn den beruflichen Ruin, da er von Mobilität lebe. Zwar treffe es zu, dass auch bei regelmäßigen technischen Überprüfungen ein Defekt auftreten könne. Die Wahrscheinlichkeit eines solchen Ereignisses könne jedoch extrem reduziert werden. Gerade schwerwiegende und folgenreiche Defekte ließen sich durch regelmäßige Überprüfungen von vorneherein verhindern, was hohe, vom Beklagten dann zu erstattende Reparaturkosten und gegebenenfalls sogar die Anschaffung eines neuen Fahrzeuges entbehrlich mache. Die Frage, wie er sich verhalten solle, wenn ihm wegen eines schwerwiegenden Defektes sein Auto über mehrere Tage nicht zur Verfügung stehe, habe der Beklagte bislang nicht beantwortet.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 5.10.2005 - 10 K 42/05 - und Aufhebung des Bescheids vom 8.1.2003 in Form des Widerspruchsbescheids vom 14.8.2003 und unter (entsprechender) Aufhebung des Bescheides vom 7.1.2004 in Form des Widerspruchsbescheids vom 20.7.2004 den Beklagten zu verpflichten, ihm gemäß seinen Anträgen auf Übernahme der Kosten für die technische Überprüfung der behinderungsbedingten Zusatzausstattung seines Fahrzeuges einen Zuschuss in Höhe von insgesamt 482,68 Euro zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt seine Bescheide sowie das erstinstanzliche Urteil und führt ferner aus, es sei nicht nachvollziehbar, dass ein Defekt an seinem Fahrzeug für den Kläger den beruflichen Ruin bedeute. Auch bei regelmäßigen Wartungen seien Defekte nicht ausgeschlossen. Zudem stehe dem Kläger das Fahrzeug auch bei sonstigen Inspektionen und Reparaturen während der Dauer des Werkstattaufenthaltes nicht zur Verfügung.

Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen und der in dieser Angelegenheit entstandenen Behördenakten Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und auch sonst zulässige Berufung ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Übernahme der Kosten hat, die ihm dadurch entstanden sind, dass er die behinderungsbedingte Zusatzausstattung seines Kraftfahrzeuges in einer Kraftfahrzeugwerkstatt auf ihre Funktionstüchtigkeit hat überprüfen lassen. Das Begehren des Klägers findet in den hier einschlägigen Bestimmungen der §§ 33 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 6, Abs. 8 Nr. 1 SGB-IX i.V.m. den §§ 2 Abs. 1 Nr. 2, 7 Satz 1 KfzHV und auch sonst keine Rechtsgrundlage.

Nach § 33 Abs. 1 SGB-IX werden die erforderlichen Leistungen erbracht, um die Erwerbsfähigkeit behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern. Diese Leistungen umfassen, soweit hier von Interesse, unter anderem Mobilitätshilfen (§ 33 Abs. 3 Nr. 1 SGB-IX) und - im Rahmen der Auffangnorm des § 33 Abs. 3 Nr. 6 SGB-IX - sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben, um behinderten Menschen eine angemessene und geeignete Beschäftigung oder - worum es bei dem Kläger geht, der als selbständiger Rechtsanwalt tätig ist - eine selbständige Tätigkeit zu ermöglichen und zu erhalten. Die Leistungen nach § 33 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 6 SGB-IX umfassen auch Kraftfahrzeughilfe nach der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (§ 33 Abs. 8 Nr. 1 SGB-IX). Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 KfzHV sind Gegenstand der Kraftfahrzeughilfe - soweit hier wesentlich - Hilfen für eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung von Kraftfahrzeugen. Diese Hilfe besteht gemäß § 7 Satz 1 KfzHV in der Übernahme der Kosten für eine Zusatzausstattung, die wegen der Behinderung erforderlich ist, ihren Einbau, ihre technische Überprüfung und die Wiederherstellung ihrer technischen Funktionsfähigkeit in vollem Umfang.

Einen Anspruch auf Übernahme der von ihm aufgewendeten Kosten für die von ihm veranlasste Prüfung der Funktionsfähigkeit der behinderungsbedingten Zusatzeinrichtungen seines Fahrzeuges in einer Kraftfahrzeugwerkstatt hat der Kläger auf dieser Grundlage nur dann, wenn diese Aufwendungen als Kosten für technische Überprüfungen im Sinne der letztgenannten Bestimmung erstattungsfähig sind. Das Vorliegen dieser Voraussetzung haben der Beklagte und das Verwaltungsgericht zu Recht verneint. Für die Beurteilung ist zunächst davon auszugehen, dass der Begriff der technischen Überprüfung rein wörtlich verstanden relativ umfassend ist und letztlich zur Beschreibung jeglicher Art von technischen Funktionskontrollen verwendet werden kann. Aus dem Begriff selbst lässt sich ferner nicht ableiten, dass - wie offenbar der Beklagte und das Verwaltungsgericht meinen - sein Anwendungsbereich auf normativ vorgeschriebene Überprüfungen - z.B. vorgeschriebene regelmäßige Untersuchungen durch anerkannte Stellen zur Prüfung und Begutachtung von Fahrzeugen nach dem Straßenverkehrsgesetz und der Straßenverkehrszulassungsordnung (vgl. z.B. § 6 Abs. 1 Nr. 2 a, c, i und l StVG, 22, 29 StVZO) beschränkt wäre. Der Begriff der „technischen Überprüfung“ findet sich nämlich nicht, auch nicht in der Bedeutung eines Oberbegriffes in den einschlägigen straßenverkehrsrechtlichen Regelungen. Dort ist von „Prüfung der Fahrzeuge“ (§ 6 StVG), „Untersuchung“ bzw. „Hauptuntersuchung“ (§§ 6 StVG, 29 StVZO), „Sicherheitsprüfung“ (§ 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StVZO) und „Abnahme“ (§ 22 StVZO betreffend die Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile) die Rede. Hat der Begriff der „technischen Überprüfung“ danach keine feststehende spezifisch straßenverkehrs- oder straßenverkehrszulassungsrechtliche Bedeutung, so bietet er für sich gesehen keine Grundlage für die Annahme, der Normgeber habe mit seiner Verwendung eine Beschränkung des Anwendungsbereichs von § 7 KfzHV auf straßenverkehrs- oder straßenverkehrszulassungsrechtlich vorgeschriebene technische Kontrollen vorgenommen. Dem steht nicht entgegen, dass in Teilen der Literatur bei den Erläuterungen zu § 7 KfzHV als Anwendungsfälle dieser Bestimmung TÜV-Abnahmen aufgeführt werden

vgl. z.B. die von dem Kläger mit seiner Klageschrift vorgelegten Erläuterungen von Klare, § 7 KfzHV Rdnr. 1; Großmann in Gemeinschaftskommentar zum SGB-IX, Stand September 2003, Anhang 5, Rdnr. 53; Lauterbach in Gagel, Kommentar zum SGB-III, 14. Erg.lfg., § 114 SGB-III Rdnr. 19.

Die Erwähnung von „TÜV-Abnahmen“ in der zitierten Literatur hat lediglich exemplarische Bedeutung und kann nicht als Beleg für eine überwiegende oder gar einhellige Auslegung von § 7 Satz 1 KfzHV dahin verstanden werden, dass unter technischer Überprüfung im Sinne dieser Bestimmung nur normativ vorgeschriebene Überprüfungen fielen. Das zeigt nicht zuletzt die Kommentierung von Großmann

a.a.O. Rdnr. 54,

der außer den Kosten der TÜV-Abnahme auch die Kosten für die Wartung der behinderungsbedingten Zusatzeinrichtungen als gemäß § 7 KfzHV erstattungsfähige Aufwendungen anführt.

Die Beschränkung der Erstattung von Kosten für technische Überprüfungen der behinderungsbedingten Zusatzeinrichtungen auf die Kosten für normativ vorgeschriebene Überprüfungen ergibt sich auch nicht aus der Erwägung, sonstige technische Kontrollen oder Inspektionen gehörten zu den Aufwendungen des laufenden Betriebes und der Unterhaltung von Kraftfahrzeugen, für die die Kraftfahrzeughilfe-Verordnung keine Leistungen vorsehe

siehe Begründung zum Entwurf der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung Bundesrats-Drucksache 266/87 vom 19.6.1987, S. 12, wonach laufende Kosten für Betrieb und Unterhaltung des Kraftfahrzeuges sowie Reparaturkosten gleichermaßen behinderte und nicht behinderte Arbeitnehmer treffen, die auf ein eigenes Fahrzeug angewiesen sind, um ihren Arbeitsplatz zu erreichen, und als laufende Kosten des Kraftfahrzeuges bei der Bemessung der Einkommensgrenzen berücksichtigt sind,

siehe außerdem Majerski-Pahlen in Neumann u.a., SGB-IX, 11. Aufl. 2005, § 2 KfzHV, Rdnr. 1; Großmann in Gemeinschaftskommentar zum SGB-IX, Stand September 2003, Anhang 5, Rdnr. 15.

Dieser Grundsatz ist nämlich durchbrochen, soweit es um Aufwendungen geht, die im Zusammenhang mit der behinderungsbedingten Zusatzausstattung stehen. Hier werden die - im Regelfall - ebenfalls zu den laufenden Kosten eines Kraftfahrzeuges zählenden Reparaturkosten als erstattungsfähige Aufwendungen in § 7 Satz 1 KfzHV ausdrücklich aufgeführt und dem liegt der Wille des Normgebers zugrunde, „dem Behinderten die notwendige Zusatzausstattung ähnlich wie ein orthopädisches Hilfsmittel kostenlos zur Verfügung“ zu stellen

so Begründung zum Entwurf der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung, Bundesrats-Drucksache 266/87 vom 19.6.1987, S. 24.

Der Anspruch auf orthopädische Hilfsmittel aber umfasst, wie sich aus der vom Verwaltungsgericht zutreffend angeführten Regelung des § 31 Abs. 2 SGB-IX ergibt, auch die notwendige Änderung, Instandhaltung, Ersatzbeschaffung sowie die Ausbildung im Gebrauch der Hilfsmittel.

Schließt danach die Zuordnung von Kosten für technische Kontrollen und Inspektionen der behinderungsbedingten Zusatzeinrichtungen zu den laufenden Betriebskosten eines Fahrzeuges ihre Einstufung als Kosten für technische Überprüfungen im Sinne von § 7 Satz 1 KfzHV nicht aus, so ergibt sich gleichwohl einer Begrenzung der Erstattungsfähigkeit derartiger Kosten aus der allgemeinen Regelung des § 33 Abs. 1 SGB-IX, die den Umfang der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf das „Erforderliche“ beschränkt und zur Auslegung der Bestimmungen der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung heranzuziehen ist

vgl. z.B. Majerski-Pahlen in Neumann u.a., SGB-IX, 11. Aufl. 2005, § 33 SGB-IX Rdnr. 6, § 1 KfzHV Rdnr. 2; Großmann in Gemeinschaftskommentar zum SGB-IX, Stand September 2003, Anhang 5 Rdnr. 53.

Das Merkmal der Erforderlichkeit ist auch in der Begründung der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung angesprochen, in der es in diesem Zusammenhang heißt, inhaltlich gehe die Verordnung davon aus, dass die Leistungen der Kraftfahrzeughilfe den behinderungsbedingten, unabweisbaren Bedarf decken sollen

vgl. Begründung zur Kraftfahrzeughilfe-Verordnung, Bundesratsdrucksache 266/87 vom 19.6.1987 - S. 12 -.

Das Maß des in diesem Sinne Erforderlichen oder Notwendigen ist objektiv und nicht nach den subjektiven Vorstellungen des Behinderten zu bestimmen. Denn im letzten Falle wären Häufigkeit und Intensität der technischen Überprüfungen nicht annähernd verlässlich einschätzbar. Das gilt insbesondere dann, wenn sich ein Behinderter von dem Ziel leiten lässt, jeglichem nur denkbaren technischen Defekt vorzubeugen, der die Funktionsfähigkeit und damit die ständige Verfügbarkeit seines Fahrzeuges beeinträchtigen könnte. Erforderlich ist eine technische Überprüfung ferner nicht schon dann, wenn sie sinnvoll oder zweckmäßig ist; vielmehr muss sie aus objektiven Gründen unabweisbar sein. Solche unabweisbaren Überprüfungen sind sicherlich Untersuchungen und Abnahmen, die nach straßenverkehrszulassungsrechtlichen Regelungen vorgeschrieben sind. Nach Auffassung des Senats gehören hierzu außerdem solche Inspektionen, die nach den Wartungsvorschriften von Herstellern von eingebauten Komponenten der behinderungsbedingten Zusatzeinrichtungen aus technischen Gründen gefordert werden, um die Funktionsfähigkeit der betreffenden Teile sicherzustellen. Denn hier läuft der Behinderte bei Missachtung der Wartungsvorschriften Gefahr, dass Defekte an den betreffenden Teilen auftreten und er gegebenenfalls sogar Gewährleistungsansprüche verliert. Eine solche Wartungsvorschrift eines Herstellers hat der Kläger indes, obwohl ihm mit der Ladungsverfügung vom 23.1.2006 hierzu Gelegenheit gegeben wurde, nicht vorgelegt. Nicht für erforderlich in diesem Sinne hält der Senat hingegen technische Überprüfungen, die zwar sinnvoll und zweckmäßig sein mögen, aber nicht auf solche Vorgaben zurückgehen, und zwar selbst dann, wenn ihnen entsprechende Werkstattempfehlungen zugrunde liegen. Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass sich mittels regelmäßiger Inspektionen - jedenfalls bis zu einem gewissen Grad - Funktionsbeeinträchtigungen durch technische Defekte im Vorfeld erkennen und verhindern lassen. Jedoch umfasst die auf den unabweisbaren Bedarf beschränkte Mobilitätshilfe nicht die umfassende Vorbeugung gegen alle ,denkbaren technischen Defekte, die bei den einzelnen Komponenten einer behinderungsbedingten Zusatzausstattung auftreten können. Einerseits können Defekte an solchen Teilen ebenso wie sonstige Defekte am Fahrzeug immer und aus verschiedenen Anlässen auftreten und lassen sich ebenso wie letztere durch regelmäßige Inspektionen nicht verlässlich verhindern. Auf der anderen Seite ist weder dargetan noch sonst erkennbar, dass, wie zu unterstellen ist , fachgerecht eingebaute Teile einer behinderungsbedingten Zusatzausstattung – nach der Darstellung des Klägers in der mündlichen Verhandlung handelt es sich im Wesentlichen um Schalter, die an eine für ihn erreichbare Stelle verlegt wurden, und die dort hin führenden Leitungen - von vorneherein so störanfällig sind, dass ohne eine - hier vom Kläger zunächst gewünschte - halbjährliche oder – was er nunmehr erstrebt - jährliche technische Überprüfung eine Funktionsstörung droht oder zumindest mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass der Normgeber selbst bei sicherheitsrelevanten Teilen von Kraftfahrzeugen eine erstmalige Prüfung nach drei Jahren (Neufahrzeuge) und in der Folgezeit in Abständen von zwei Jahren für ausreichend hält (§ 29 StVZO i.V.m. Nr. 2.1 der Anlage VIII zur StVZO), mithin prinzipiell davon ausgeht, dass diese Zeitabstände ausreichen, um das Auftreten sicherheitsrelevanter Mängel rechtzeitig zu erkennen. Die in diesen Zeitabständen vorgeschriebenen Hauptuntersuchungen erstrecken sich im Übrigen gemäß den Nrn. 2.1 und 4 der Anlage VIII a zur StVZO unter anderem auf die Lenkanlage, einschließlich Lenkhilfen (Nr. 4.2), lichttechnische Einrichtungen und andere Teile der elektrischen Anlage einschließlich elektrischer Leitungen und Verbindungseinrichtungen (Nrn. 4.4, 4.4.2 und 4.4.3 der Anlage VIII a zur StVZO), die Heizung (Nr. 4.6 der Anlage VIII a zur StVZO) sowie die Dichtigkeit von Kraftstoffleitungen und der Klimaanlage (Nr. 4.8.4 der Anlage VIII a zur StVZO). Dabei ist zu prüfen, ob nach der Betätigung von Pedalen, Hebeln, Schaltern und sonstigen Bedienungseinrichtungen, die einen Vorgang auslösen, dieser Vorgang zeitlich und funktionell richtig abläuft (Nr. 4 der Anlage VIII a zur StVZO). Im Hinblick hierauf spricht nichts dafür, dass darüber hinaus zusätzliche Überprüfungen der behinderungsbedingten Zusatzausstattung im - wie vom Kläger zunächst gewünscht - halbjährlichen oder jährlichen Abstand erforderlich sind, um Defekten in diesem Bereich vorzubeugen. Demgegenüber vermag der Kläger nicht mit Erfolg einzuwenden, er sei auf die ständige Verfügbarkeit seines Fahrzeuges angewiesen, da er als bundesweit tätiger selbständiger Rechtsanwalt häufig auswärtige Termine wahrzunehmen habe und im Falle eines reparaturbedingten Fahrzeugausfalls nicht wie ein Nichtbehinderter auf einen Leihwagen zurückgreifen könne, der nicht über die für ihn erforderliche Zusatzeinrichtung verfüge. Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass er aus den von ihm dargelegten Gründen in hohem Maße und vielleicht auch in höherem Maße als andere berufstätige Behinderte auf die Verfügbarkeit seines Autos angewiesen ist, wenn auch nicht nachvollzogen werden kann, dass das Auftreten eines auch bei Durchführung der von ihm gewünschten Überprüfungen der behinderungsbedingten Zusatzeinrichtungen und bei regelmäßiger Inspektion des übrigen Fahrzeuges nicht verlässlich auszuschließenden technischen Defektes und die Notwendigkeit des Verzichts auf das Fahrzeug während der Reparaturzeit gleichsam automatisch eine Gefährdung seiner beruflichen Existenz bedingen. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass ihm sein Fahrzeug auch dann nicht zur Verfügung stünde, wenn sich anlässlich einer Inspektion die Notwendigkeit einer unter Umständen dringlichen, nicht aufschiebbaren und auch umfangreichen Reparatur in einer Fachwerkstatt herausstellte, und auch dann, wenn, was sich wie bereits angesprochen nicht verlässlich ausschließen lässt, trotz der durchgeführten Inspektionen technische Defekte auftreten. Im Übrigen kommt es auch bei nicht behinderten Selbständigen vor, dass Termine wegen überraschend auftretenden Fahrzeugdefekten und witterungsbedingten oder sonstigen Verkehrsstörungen nicht wahrgenommen werden können, ohne dass daraus gleichsam automatisch existenzbedrohende Folgen resultieren. Der Kläger verringert zwar mit den von ihm gewünschten Überprüfungen in gewissem Umfang sein Risiko, von technischen Defekten der behinderungsbedingten Zusatzeinrichtungen seines Fahrzeuges überrascht zu werden, und erreicht vielleicht eine gewisse Planbarkeit der reparaturbedingten Ausfallzeiten seines Fahrzeuges. Von daher können diese Überprüfungen durchaus als sinnvoll und zweckmäßig angesehen werden. Sie sind jedoch aus den dargelegten Gründen nicht erforderlich im Sinne eines unabweisbaren Bedarfs, der mittels der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung gedeckt werden soll.

Da auch sonst keine Grundlage für das Begehren des Klägers dargetan oder erkennbar ist, muss es daher bei der erstinstanzlichen Entscheidung verbleiben.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 188 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision wird gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen, da die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob ein Behinderter Anspruch auf Übernahme der Kosten für von ihm veranlasste Inspektionen der behinderungsbedingten Zusatzausstattung seines Kraftfahrzeuges als Kosten der technischen Überprüfung im Verständnis von § 7 KfzHV hat, soweit ersichtlich, höchstrichterlich noch nicht entschieden ist.

Gründe

Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und auch sonst zulässige Berufung ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Übernahme der Kosten hat, die ihm dadurch entstanden sind, dass er die behinderungsbedingte Zusatzausstattung seines Kraftfahrzeuges in einer Kraftfahrzeugwerkstatt auf ihre Funktionstüchtigkeit hat überprüfen lassen. Das Begehren des Klägers findet in den hier einschlägigen Bestimmungen der §§ 33 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 6, Abs. 8 Nr. 1 SGB-IX i.V.m. den §§ 2 Abs. 1 Nr. 2, 7 Satz 1 KfzHV und auch sonst keine Rechtsgrundlage.

Nach § 33 Abs. 1 SGB-IX werden die erforderlichen Leistungen erbracht, um die Erwerbsfähigkeit behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern. Diese Leistungen umfassen, soweit hier von Interesse, unter anderem Mobilitätshilfen (§ 33 Abs. 3 Nr. 1 SGB-IX) und - im Rahmen der Auffangnorm des § 33 Abs. 3 Nr. 6 SGB-IX - sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben, um behinderten Menschen eine angemessene und geeignete Beschäftigung oder - worum es bei dem Kläger geht, der als selbständiger Rechtsanwalt tätig ist - eine selbständige Tätigkeit zu ermöglichen und zu erhalten. Die Leistungen nach § 33 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 6 SGB-IX umfassen auch Kraftfahrzeughilfe nach der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (§ 33 Abs. 8 Nr. 1 SGB-IX). Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 KfzHV sind Gegenstand der Kraftfahrzeughilfe - soweit hier wesentlich - Hilfen für eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung von Kraftfahrzeugen. Diese Hilfe besteht gemäß § 7 Satz 1 KfzHV in der Übernahme der Kosten für eine Zusatzausstattung, die wegen der Behinderung erforderlich ist, ihren Einbau, ihre technische Überprüfung und die Wiederherstellung ihrer technischen Funktionsfähigkeit in vollem Umfang.

Einen Anspruch auf Übernahme der von ihm aufgewendeten Kosten für die von ihm veranlasste Prüfung der Funktionsfähigkeit der behinderungsbedingten Zusatzeinrichtungen seines Fahrzeuges in einer Kraftfahrzeugwerkstatt hat der Kläger auf dieser Grundlage nur dann, wenn diese Aufwendungen als Kosten für technische Überprüfungen im Sinne der letztgenannten Bestimmung erstattungsfähig sind. Das Vorliegen dieser Voraussetzung haben der Beklagte und das Verwaltungsgericht zu Recht verneint. Für die Beurteilung ist zunächst davon auszugehen, dass der Begriff der technischen Überprüfung rein wörtlich verstanden relativ umfassend ist und letztlich zur Beschreibung jeglicher Art von technischen Funktionskontrollen verwendet werden kann. Aus dem Begriff selbst lässt sich ferner nicht ableiten, dass - wie offenbar der Beklagte und das Verwaltungsgericht meinen - sein Anwendungsbereich auf normativ vorgeschriebene Überprüfungen - z.B. vorgeschriebene regelmäßige Untersuchungen durch anerkannte Stellen zur Prüfung und Begutachtung von Fahrzeugen nach dem Straßenverkehrsgesetz und der Straßenverkehrszulassungsordnung (vgl. z.B. § 6 Abs. 1 Nr. 2 a, c, i und l StVG, 22, 29 StVZO) beschränkt wäre. Der Begriff der „technischen Überprüfung“ findet sich nämlich nicht, auch nicht in der Bedeutung eines Oberbegriffes in den einschlägigen straßenverkehrsrechtlichen Regelungen. Dort ist von „Prüfung der Fahrzeuge“ (§ 6 StVG), „Untersuchung“ bzw. „Hauptuntersuchung“ (§§ 6 StVG, 29 StVZO), „Sicherheitsprüfung“ (§ 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StVZO) und „Abnahme“ (§ 22 StVZO betreffend die Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile) die Rede. Hat der Begriff der „technischen Überprüfung“ danach keine feststehende spezifisch straßenverkehrs- oder straßenverkehrszulassungsrechtliche Bedeutung, so bietet er für sich gesehen keine Grundlage für die Annahme, der Normgeber habe mit seiner Verwendung eine Beschränkung des Anwendungsbereichs von § 7 KfzHV auf straßenverkehrs- oder straßenverkehrszulassungsrechtlich vorgeschriebene technische Kontrollen vorgenommen. Dem steht nicht entgegen, dass in Teilen der Literatur bei den Erläuterungen zu § 7 KfzHV als Anwendungsfälle dieser Bestimmung TÜV-Abnahmen aufgeführt werden

vgl. z.B. die von dem Kläger mit seiner Klageschrift vorgelegten Erläuterungen von Klare, § 7 KfzHV Rdnr. 1; Großmann in Gemeinschaftskommentar zum SGB-IX, Stand September 2003, Anhang 5, Rdnr. 53; Lauterbach in Gagel, Kommentar zum SGB-III, 14. Erg.lfg., § 114 SGB-III Rdnr. 19.

Die Erwähnung von „TÜV-Abnahmen“ in der zitierten Literatur hat lediglich exemplarische Bedeutung und kann nicht als Beleg für eine überwiegende oder gar einhellige Auslegung von § 7 Satz 1 KfzHV dahin verstanden werden, dass unter technischer Überprüfung im Sinne dieser Bestimmung nur normativ vorgeschriebene Überprüfungen fielen. Das zeigt nicht zuletzt die Kommentierung von Großmann

a.a.O. Rdnr. 54,

der außer den Kosten der TÜV-Abnahme auch die Kosten für die Wartung der behinderungsbedingten Zusatzeinrichtungen als gemäß § 7 KfzHV erstattungsfähige Aufwendungen anführt.

Die Beschränkung der Erstattung von Kosten für technische Überprüfungen der behinderungsbedingten Zusatzeinrichtungen auf die Kosten für normativ vorgeschriebene Überprüfungen ergibt sich auch nicht aus der Erwägung, sonstige technische Kontrollen oder Inspektionen gehörten zu den Aufwendungen des laufenden Betriebes und der Unterhaltung von Kraftfahrzeugen, für die die Kraftfahrzeughilfe-Verordnung keine Leistungen vorsehe

siehe Begründung zum Entwurf der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung Bundesrats-Drucksache 266/87 vom 19.6.1987, S. 12, wonach laufende Kosten für Betrieb und Unterhaltung des Kraftfahrzeuges sowie Reparaturkosten gleichermaßen behinderte und nicht behinderte Arbeitnehmer treffen, die auf ein eigenes Fahrzeug angewiesen sind, um ihren Arbeitsplatz zu erreichen, und als laufende Kosten des Kraftfahrzeuges bei der Bemessung der Einkommensgrenzen berücksichtigt sind,

siehe außerdem Majerski-Pahlen in Neumann u.a., SGB-IX, 11. Aufl. 2005, § 2 KfzHV, Rdnr. 1; Großmann in Gemeinschaftskommentar zum SGB-IX, Stand September 2003, Anhang 5, Rdnr. 15.

Dieser Grundsatz ist nämlich durchbrochen, soweit es um Aufwendungen geht, die im Zusammenhang mit der behinderungsbedingten Zusatzausstattung stehen. Hier werden die - im Regelfall - ebenfalls zu den laufenden Kosten eines Kraftfahrzeuges zählenden Reparaturkosten als erstattungsfähige Aufwendungen in § 7 Satz 1 KfzHV ausdrücklich aufgeführt und dem liegt der Wille des Normgebers zugrunde, „dem Behinderten die notwendige Zusatzausstattung ähnlich wie ein orthopädisches Hilfsmittel kostenlos zur Verfügung“ zu stellen

so Begründung zum Entwurf der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung, Bundesrats-Drucksache 266/87 vom 19.6.1987, S. 24.

Der Anspruch auf orthopädische Hilfsmittel aber umfasst, wie sich aus der vom Verwaltungsgericht zutreffend angeführten Regelung des § 31 Abs. 2 SGB-IX ergibt, auch die notwendige Änderung, Instandhaltung, Ersatzbeschaffung sowie die Ausbildung im Gebrauch der Hilfsmittel.

Schließt danach die Zuordnung von Kosten für technische Kontrollen und Inspektionen der behinderungsbedingten Zusatzeinrichtungen zu den laufenden Betriebskosten eines Fahrzeuges ihre Einstufung als Kosten für technische Überprüfungen im Sinne von § 7 Satz 1 KfzHV nicht aus, so ergibt sich gleichwohl einer Begrenzung der Erstattungsfähigkeit derartiger Kosten aus der allgemeinen Regelung des § 33 Abs. 1 SGB-IX, die den Umfang der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf das „Erforderliche“ beschränkt und zur Auslegung der Bestimmungen der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung heranzuziehen ist

vgl. z.B. Majerski-Pahlen in Neumann u.a., SGB-IX, 11. Aufl. 2005, § 33 SGB-IX Rdnr. 6, § 1 KfzHV Rdnr. 2; Großmann in Gemeinschaftskommentar zum SGB-IX, Stand September 2003, Anhang 5 Rdnr. 53.

Das Merkmal der Erforderlichkeit ist auch in der Begründung der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung angesprochen, in der es in diesem Zusammenhang heißt, inhaltlich gehe die Verordnung davon aus, dass die Leistungen der Kraftfahrzeughilfe den behinderungsbedingten, unabweisbaren Bedarf decken sollen

vgl. Begründung zur Kraftfahrzeughilfe-Verordnung, Bundesratsdrucksache 266/87 vom 19.6.1987 - S. 12 -.

Das Maß des in diesem Sinne Erforderlichen oder Notwendigen ist objektiv und nicht nach den subjektiven Vorstellungen des Behinderten zu bestimmen. Denn im letzten Falle wären Häufigkeit und Intensität der technischen Überprüfungen nicht annähernd verlässlich einschätzbar. Das gilt insbesondere dann, wenn sich ein Behinderter von dem Ziel leiten lässt, jeglichem nur denkbaren technischen Defekt vorzubeugen, der die Funktionsfähigkeit und damit die ständige Verfügbarkeit seines Fahrzeuges beeinträchtigen könnte. Erforderlich ist eine technische Überprüfung ferner nicht schon dann, wenn sie sinnvoll oder zweckmäßig ist; vielmehr muss sie aus objektiven Gründen unabweisbar sein. Solche unabweisbaren Überprüfungen sind sicherlich Untersuchungen und Abnahmen, die nach straßenverkehrszulassungsrechtlichen Regelungen vorgeschrieben sind. Nach Auffassung des Senats gehören hierzu außerdem solche Inspektionen, die nach den Wartungsvorschriften von Herstellern von eingebauten Komponenten der behinderungsbedingten Zusatzeinrichtungen aus technischen Gründen gefordert werden, um die Funktionsfähigkeit der betreffenden Teile sicherzustellen. Denn hier läuft der Behinderte bei Missachtung der Wartungsvorschriften Gefahr, dass Defekte an den betreffenden Teilen auftreten und er gegebenenfalls sogar Gewährleistungsansprüche verliert. Eine solche Wartungsvorschrift eines Herstellers hat der Kläger indes, obwohl ihm mit der Ladungsverfügung vom 23.1.2006 hierzu Gelegenheit gegeben wurde, nicht vorgelegt. Nicht für erforderlich in diesem Sinne hält der Senat hingegen technische Überprüfungen, die zwar sinnvoll und zweckmäßig sein mögen, aber nicht auf solche Vorgaben zurückgehen, und zwar selbst dann, wenn ihnen entsprechende Werkstattempfehlungen zugrunde liegen. Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass sich mittels regelmäßiger Inspektionen - jedenfalls bis zu einem gewissen Grad - Funktionsbeeinträchtigungen durch technische Defekte im Vorfeld erkennen und verhindern lassen. Jedoch umfasst die auf den unabweisbaren Bedarf beschränkte Mobilitätshilfe nicht die umfassende Vorbeugung gegen alle ,denkbaren technischen Defekte, die bei den einzelnen Komponenten einer behinderungsbedingten Zusatzausstattung auftreten können. Einerseits können Defekte an solchen Teilen ebenso wie sonstige Defekte am Fahrzeug immer und aus verschiedenen Anlässen auftreten und lassen sich ebenso wie letztere durch regelmäßige Inspektionen nicht verlässlich verhindern. Auf der anderen Seite ist weder dargetan noch sonst erkennbar, dass, wie zu unterstellen ist , fachgerecht eingebaute Teile einer behinderungsbedingten Zusatzausstattung – nach der Darstellung des Klägers in der mündlichen Verhandlung handelt es sich im Wesentlichen um Schalter, die an eine für ihn erreichbare Stelle verlegt wurden, und die dort hin führenden Leitungen - von vorneherein so störanfällig sind, dass ohne eine - hier vom Kläger zunächst gewünschte - halbjährliche oder – was er nunmehr erstrebt - jährliche technische Überprüfung eine Funktionsstörung droht oder zumindest mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass der Normgeber selbst bei sicherheitsrelevanten Teilen von Kraftfahrzeugen eine erstmalige Prüfung nach drei Jahren (Neufahrzeuge) und in der Folgezeit in Abständen von zwei Jahren für ausreichend hält (§ 29 StVZO i.V.m. Nr. 2.1 der Anlage VIII zur StVZO), mithin prinzipiell davon ausgeht, dass diese Zeitabstände ausreichen, um das Auftreten sicherheitsrelevanter Mängel rechtzeitig zu erkennen. Die in diesen Zeitabständen vorgeschriebenen Hauptuntersuchungen erstrecken sich im Übrigen gemäß den Nrn. 2.1 und 4 der Anlage VIII a zur StVZO unter anderem auf die Lenkanlage, einschließlich Lenkhilfen (Nr. 4.2), lichttechnische Einrichtungen und andere Teile der elektrischen Anlage einschließlich elektrischer Leitungen und Verbindungseinrichtungen (Nrn. 4.4, 4.4.2 und 4.4.3 der Anlage VIII a zur StVZO), die Heizung (Nr. 4.6 der Anlage VIII a zur StVZO) sowie die Dichtigkeit von Kraftstoffleitungen und der Klimaanlage (Nr. 4.8.4 der Anlage VIII a zur StVZO). Dabei ist zu prüfen, ob nach der Betätigung von Pedalen, Hebeln, Schaltern und sonstigen Bedienungseinrichtungen, die einen Vorgang auslösen, dieser Vorgang zeitlich und funktionell richtig abläuft (Nr. 4 der Anlage VIII a zur StVZO). Im Hinblick hierauf spricht nichts dafür, dass darüber hinaus zusätzliche Überprüfungen der behinderungsbedingten Zusatzausstattung im - wie vom Kläger zunächst gewünscht - halbjährlichen oder jährlichen Abstand erforderlich sind, um Defekten in diesem Bereich vorzubeugen. Demgegenüber vermag der Kläger nicht mit Erfolg einzuwenden, er sei auf die ständige Verfügbarkeit seines Fahrzeuges angewiesen, da er als bundesweit tätiger selbständiger Rechtsanwalt häufig auswärtige Termine wahrzunehmen habe und im Falle eines reparaturbedingten Fahrzeugausfalls nicht wie ein Nichtbehinderter auf einen Leihwagen zurückgreifen könne, der nicht über die für ihn erforderliche Zusatzeinrichtung verfüge. Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass er aus den von ihm dargelegten Gründen in hohem Maße und vielleicht auch in höherem Maße als andere berufstätige Behinderte auf die Verfügbarkeit seines Autos angewiesen ist, wenn auch nicht nachvollzogen werden kann, dass das Auftreten eines auch bei Durchführung der von ihm gewünschten Überprüfungen der behinderungsbedingten Zusatzeinrichtungen und bei regelmäßiger Inspektion des übrigen Fahrzeuges nicht verlässlich auszuschließenden technischen Defektes und die Notwendigkeit des Verzichts auf das Fahrzeug während der Reparaturzeit gleichsam automatisch eine Gefährdung seiner beruflichen Existenz bedingen. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass ihm sein Fahrzeug auch dann nicht zur Verfügung stünde, wenn sich anlässlich einer Inspektion die Notwendigkeit einer unter Umständen dringlichen, nicht aufschiebbaren und auch umfangreichen Reparatur in einer Fachwerkstatt herausstellte, und auch dann, wenn, was sich wie bereits angesprochen nicht verlässlich ausschließen lässt, trotz der durchgeführten Inspektionen technische Defekte auftreten. Im Übrigen kommt es auch bei nicht behinderten Selbständigen vor, dass Termine wegen überraschend auftretenden Fahrzeugdefekten und witterungsbedingten oder sonstigen Verkehrsstörungen nicht wahrgenommen werden können, ohne dass daraus gleichsam automatisch existenzbedrohende Folgen resultieren. Der Kläger verringert zwar mit den von ihm gewünschten Überprüfungen in gewissem Umfang sein Risiko, von technischen Defekten der behinderungsbedingten Zusatzeinrichtungen seines Fahrzeuges überrascht zu werden, und erreicht vielleicht eine gewisse Planbarkeit der reparaturbedingten Ausfallzeiten seines Fahrzeuges. Von daher können diese Überprüfungen durchaus als sinnvoll und zweckmäßig angesehen werden. Sie sind jedoch aus den dargelegten Gründen nicht erforderlich im Sinne eines unabweisbaren Bedarfs, der mittels der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung gedeckt werden soll.

Da auch sonst keine Grundlage für das Begehren des Klägers dargetan oder erkennbar ist, muss es daher bei der erstinstanzlichen Entscheidung verbleiben.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 188 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision wird gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen, da die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob ein Behinderter Anspruch auf Übernahme der Kosten für von ihm veranlasste Inspektionen der behinderungsbedingten Zusatzausstattung seines Kraftfahrzeuges als Kosten der technischen Überprüfung im Verständnis von § 7 KfzHV hat, soweit ersichtlich, höchstrichterlich noch nicht entschieden ist.

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Annotations

Für eine Zusatzausstattung, die wegen der Behinderung erforderlich ist, ihren Einbau, ihre technische Überprüfung und die Wiederherstellung ihrer technischen Funktionsfähigkeit werden die Kosten in vollem Umfang übernommen. Dies gilt auch für eine Zusatzausstattung, die wegen der Behinderung eines Dritten erforderlich ist, der für den behinderten Menschen das Kraftfahrzeug führt (§ 3 Abs. 1 Nr. 2). Zuschüsse öffentlich-rechtlicher Stellen, auf die ein vorrangiger Anspruch besteht oder die vorrangig nach pflichtgemäßem Ermessen zu leisten sind, sind anzurechnen.

Eltern, Vormünder, Pfleger und Betreuer, die bei den ihnen anvertrauten Personen Beeinträchtigungen (§ 2 Absatz 1) wahrnehmen oder durch die in § 34 genannten Personen hierauf hingewiesen werden, sollen im Rahmen ihres Erziehungs- oder Betreuungsauftrags diese Personen einer Beratungsstelle nach § 32 oder einer sonstigen Beratungsstelle für Rehabilitation zur Beratung über die geeigneten Leistungen zur Teilhabe vorstellen.

Für eine Zusatzausstattung, die wegen der Behinderung erforderlich ist, ihren Einbau, ihre technische Überprüfung und die Wiederherstellung ihrer technischen Funktionsfähigkeit werden die Kosten in vollem Umfang übernommen. Dies gilt auch für eine Zusatzausstattung, die wegen der Behinderung eines Dritten erforderlich ist, der für den behinderten Menschen das Kraftfahrzeug führt (§ 3 Abs. 1 Nr. 2). Zuschüsse öffentlich-rechtlicher Stellen, auf die ein vorrangiger Anspruch besteht oder die vorrangig nach pflichtgemäßem Ermessen zu leisten sind, sind anzurechnen.

(1) Zu den Kosten, die für die Erlangung einer Fahrerlaubnis notwendig sind, wird ein Zuschuß geleistet. Er beläuft sich bei behinderten Menschen mit einem Einkommen (§ 6 Abs. 3)

1.
bis 40 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (monatliche Bezugsgröße) auf die volle Höhe,
2.
bis zu 55 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße auf zwei Drittel,
3.
bis zu 75 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße auf ein Drittel
der entstehenden notwendigen Kosten; § 6 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 gilt entsprechend. Zuschüsse öffentlich-rechtlicher Stellen für den Erwerb der Fahrerlaubnis, auf die ein vorrangiger Anspruch besteht oder die vorrangig nach pflichtgemäßem Ermessen zu leisten sind, sind anzurechnen.

(2) Kosten für behinderungsbedingte Untersuchungen, Ergänzungsprüfungen und Eintragungen in vorhandene Führerscheine werden in vollem Umfang übernommen.

Für eine Zusatzausstattung, die wegen der Behinderung erforderlich ist, ihren Einbau, ihre technische Überprüfung und die Wiederherstellung ihrer technischen Funktionsfähigkeit werden die Kosten in vollem Umfang übernommen. Dies gilt auch für eine Zusatzausstattung, die wegen der Behinderung eines Dritten erforderlich ist, der für den behinderten Menschen das Kraftfahrzeug führt (§ 3 Abs. 1 Nr. 2). Zuschüsse öffentlich-rechtlicher Stellen, auf die ein vorrangiger Anspruch besteht oder die vorrangig nach pflichtgemäßem Ermessen zu leisten sind, sind anzurechnen.

(1) Die Kraftfahrzeughilfe umfaßt Leistungen

1.
zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs,
2.
für eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung,
3.
zur Erlangung einer Fahrerlaubnis.

(2) Die Leistungen werden als Zuschüsse und nach Maßgabe des § 9 als Darlehen erbracht.

Für eine Zusatzausstattung, die wegen der Behinderung erforderlich ist, ihren Einbau, ihre technische Überprüfung und die Wiederherstellung ihrer technischen Funktionsfähigkeit werden die Kosten in vollem Umfang übernommen. Dies gilt auch für eine Zusatzausstattung, die wegen der Behinderung eines Dritten erforderlich ist, der für den behinderten Menschen das Kraftfahrzeug führt (§ 3 Abs. 1 Nr. 2). Zuschüsse öffentlich-rechtlicher Stellen, auf die ein vorrangiger Anspruch besteht oder die vorrangig nach pflichtgemäßem Ermessen zu leisten sind, sind anzurechnen.

(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, soweit es zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs auf öffentlichen Straßen erforderlich ist, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates über Folgendes zu erlassen:

1.
die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr, insbesondere über
a)
den Inhalt und die Gültigkeitsdauer von Fahrerlaubnissen, insbesondere unterschieden nach Fahrerlaubnisklassen, über die Probezeit sowie über Auflagen und Beschränkungen zu Fahrerlaubnissen,
b)
die erforderliche Befähigung und Eignung von Personen für ihre Teilnahme am Straßenverkehr, das Mindestalter und die sonstigen Anforderungen und Voraussetzungen zur Teilnahme am Straßenverkehr,
c)
die Ausbildung und die Fortbildung von Personen zur Herstellung und zum Erhalt der Voraussetzungen nach Buchstabe b und die sonstigen Maßnahmen, um die sichere Teilnahme von Personen am Straßenverkehr zu gewährleisten, insbesondere hinsichtlich Personen, die nur bedingt geeignet oder ungeeignet oder nicht befähigt zur Teilnahme am Straßenverkehr sind,
d)
die Prüfung und Beurteilung des Erfüllens der Voraussetzungen nach den Buchstaben b und c,
e)
Ausnahmen von einzelnen Anforderungen und Inhalten der Zulassung von Personen, insbesondere von der Fahrerlaubnispflicht und von einzelnen Erteilungsvoraussetzungen,
2.
das Verhalten im Verkehr, auch im ruhenden Verkehr,
3.
das Verhalten der Beteiligten nach einem Verkehrsunfall, das geboten ist, um
a)
den Verkehr zu sichern und Verletzten zu helfen,
b)
Feststellungen zu ermöglichen, die zur Geltendmachung oder Abwehr von zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen erforderlich sind, insbesondere Feststellungen zur Person der Beteiligten, zur Art ihrer Beteiligung, zum Unfallhergang und zum Versicherer der unfallbeteiligten Fahrzeuge,
4.
die Bezeichnung von im Fahreignungsregister zu speichernden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
a)
für die Maßnahmen nach den Regelungen der Fahrerlaubnis auf Probe nebst der Bewertung dieser Straftaten und Ordnungswidrigkeiten als schwerwiegend oder weniger schwerwiegend,
b)
für die Maßnahmen des Fahreignungsbewertungssystems, wobei
aa)
bei der Bezeichnung von Straftaten deren Bedeutung für die Sicherheit im Straßenverkehr zugrunde zu legen ist,
bb)
Ordnungswidrigkeiten mit Punkten bewertet werden und bei der Bezeichnung und Bewertung von Ordnungswidrigkeiten deren jeweilige Bedeutung für die Sicherheit des Straßenverkehrs und die Höhe des angedrohten Regelsatzes der Geldbuße oder eines Regelfahrverbotes zugrunde zu legen sind,
5.
die Anforderungen an
a)
Bau, Einrichtung, Ausrüstung, Beschaffenheit, Prüfung und Betrieb von Fahrzeugen,
b)
die in oder auf Fahrzeugen einzubauenden oder zu verwendenden Fahrzeugteile, insbesondere Anlagen, Bauteile, Instrumente, Geräte und sonstige Ausrüstungsgegenstände, einschließlich deren Prüfung,
6.
die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr, insbesondere über
a)
die Voraussetzungen für die Zulassung, die Vorgaben für das Inbetriebsetzen zulassungspflichtiger und zulassungsfreier Fahrzeuge, die regelmäßige Untersuchung der Fahrzeuge sowie über die Verantwortung, die Pflichten und die Rechte der Halter,
b)
Ausnahmen von der Pflicht zur Zulassung sowie Ausnahmen von einzelnen Anforderungen nach Buchstabe a,
7.
die Einrichtung einer zentralen Stelle zur Erarbeitung und Evaluierung von verbindlichen Prüfvorgaben bei regelmäßigen Fahrzeuguntersuchungen,
8.
die zur Verhütung von Belästigungen anderer, zur Verhütung von schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung erforderlichen Maßnahmen,
9.
die Maßnahmen
a)
über den Straßenverkehr, die zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit oder zu Verteidigungszwecken erforderlich sind,
b)
zur Durchführung von Großraum- und Schwertransporten,
c)
im Übrigen, die zur Erhaltung der Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen oder zur Verhütung einer über das verkehrsübliche Maß hinausgehenden Abnutzung der Straßen erforderlich sind, insbesondere bei Großveranstaltungen,
10.
das Anbieten zum Verkauf, das Veräußern, das Verwenden, das Erwerben oder das sonstige Inverkehrbringen von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen,
11.
die Kennzeichnung und die Anforderungen an die Kennzeichnung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen,
12.
den Nachweis über die Entsorgung oder den sonstigen Verbleib von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen, auch nach ihrer Außerbetriebsetzung,
13.
die Ermittlung, das Auffinden und die Sicherstellung von gestohlenen, verlorengegangenen oder sonst abhanden gekommenen Fahrzeugen, Fahrzeugkennzeichen sowie Führerscheinen und Fahrzeugpapieren einschließlich ihrer Vordrucke, soweit nicht die Strafverfolgungsbehörden hierfür zuständig sind,
14.
die Überwachung der gewerbsmäßigen Vermietung von Kraftfahrzeugen und Anhängern an Selbstfahrer,
15.
die Beschränkung des Straßenverkehrs einschließlich des ruhenden Verkehrs
a)
zugunsten schwerbehinderter Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie zugunsten blinder Menschen,
b)
zugunsten der Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel,
c)
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe oder zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen,
16.
die Einrichtung von Sonderfahrspuren für Linienomnibusse und Taxen,
17.
die Einrichtung und Nutzung von fahrzeugführerlosen Parksystemen im niedrigen Geschwindigkeitsbereich auf Parkflächen,
18.
allgemeine Ausnahmen von den Verkehrsvorschriften nach Abschnitt I oder von auf Grund dieser Verkehrsvorschriften erlassener Rechtsverordnungen zur Durchführung von Versuchen, die eine Weiterentwicklung dieser Rechtsnormen zum Gegenstand haben.
Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 18 über allgemeine Ausnahmen von Verkehrsvorschriften nach diesem Gesetz sind für die Dauer von längstens fünf Jahren zu befristen; eine einmalige Verlängerung der Geltungsdauer um längstens fünf Jahre ist zulässig. Rechtsverordnungen können nicht nach Satz 1 erlassen werden über solche Regelungsgegenstände, über die Rechtsverordnungen nach Absatz 2 erlassen werden dürfen. Die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs auf öffentlichen Straßen nach Satz 1 umfasst auch den straßenverkehrsrechtlichen Schutz von Maßnahmen zur Rettung aus Gefahren für Leib und Leben von Menschen oder den Schutz zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche Unfallbeteiligter.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, soweit es zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs auf öffentlichen Straßen erforderlich ist, Rechtsverordnungen ohne Zustimmung des Bundesrates über Folgendes zu erlassen:

1.
die Typgenehmigung von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, sofern sie unionsrechtlichen Vorgaben unterliegt, über die Fahrzeugeinzelgenehmigung, sofern ihr nach Unionrecht eine Geltung in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zukommt, sowie über das Anbieten zum Verkauf, das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme, das Veräußern oder die Einfuhr von derart genehmigten oder genehmigungspflichtigen Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, insbesondere über
a)
die Systematisierung von Fahrzeugen,
b)
die technischen und baulichen Anforderungen an Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten, einschließlich der durchzuführenden Prüfverfahren zur Feststellung der Konformität,
c)
die Sicherstellung der Übereinstimmung von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge mit einem genehmigten Typ bei ihrer Herstellung,
d)
den Zugang zu technischen Informationen sowie zu Reparatur- und Wartungsinformationen,
e)
die Bewertung, Benennung und Überwachung von technischen Diensten,
f)
die Kennzeichnung und Verpackung von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für Fahrzeuge oder
g)
die Zulassung von Teilen und Ausrüstungen, von denen eine ernste Gefahr für das einwandfreie Funktionieren wesentlicher Systeme von Fahrzeugen ausgehen kann,
2.
die Marktüberwachung von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge,
3.
die Pflichten der Hersteller und ihrer Bevollmächtigten, der Einführer sowie der Händler im Rahmen
a)
des Typgenehmigungsverfahrens im Sinne der Nummer 1,
b)
des Fahrzeugeinzelgenehmigungsverfahrens im Sinne der Nummer 1 oder
c)
des Anbietens zum Verkauf, des Inverkehrbringens, der Inbetriebnahme, des Veräußerns, der Einfuhr sowie der Marktüberwachung von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge oder
4.
die Technologien, Strategien und andere Mittel, für die festgestellt ist, dass
a)
sie die Leistungen der Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten für Fahrzeuge bei Prüfverfahren unter ordnungsgemäßen Betriebsbedingungen verfälschen oder
b)
ihre Verwendung im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens oder des Fahrzeugeinzelgenehmigungsverfahrens im Sinne der Nummer 1 aus anderen Gründen nicht zulässig ist.

(3) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 können hinsichtlich der dort genannten Gegenstände jeweils auch geregelt werden:

1.
die Erteilung, Beschränkung oder Entziehung von Rechten, die sonstigen Maßnahmen zur Anordnung oder Umsetzung, die Anerkennung ausländischer Berechtigungen oder Maßnahmen, die Verwaltungsverfahren einschließlich der erforderlichen Nachweise sowie die Zuständigkeiten und die Ausnahmebefugnisse der vollziehenden Behörden im Einzelfall,
2.
Art, Inhalt, Herstellung, Gestaltung, Lieferung, Ausfertigung, Beschaffenheit und Gültigkeit von Kennzeichen, Plaketten, Urkunden, insbesondere von Führerscheinen, und sonstigen Bescheinigungen,
3.
die Anerkennung, Zulassung, Registrierung, Akkreditierung, Begutachtung, Beaufsichtigung oder Überwachung von natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts oder von sonstigen Einrichtungen im Hinblick auf ihre Tätigkeiten
a)
der Prüfung, Untersuchung, Beurteilung und Begutachtung von Personen, Fahrzeugen oder Fahrzeugteilen sowie der Herstellung und Lieferung nach Nummer 2,
b)
des Anbietens von Maßnahmen zur Herstellung oder zum Erhalt der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder
c)
der Prüfung und Zertifizierung von Qualitätssicherungssystemen,
einschließlich der jeweiligen Voraussetzungen, insbesondere der Anforderungen an die natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts oder an die Einrichtungen, an ihre Träger und an ihre verantwortlichen oder ausführenden Personen, einschließlich der Vorgabe eines Erfahrungsaustausches sowie einschließlich der Verarbeitung von personenbezogenen Daten über die die Tätigkeiten ausführenden oder hieran teilnehmenden Personen durch die zuständigen Behörden, durch die natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts oder durch die Einrichtungen in dem Umfang, der für ihre jeweilige Tätigkeit und deren Qualitätssicherung erforderlich ist,
4.
Emissionsgrenzwerte unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung zum Zeitpunkt des Erlasses der jeweiligen Rechtsverordnung,
5.
die Mitwirkung natürlicher oder juristischer Personen des Privatrechts bei der Aufgabenwahrnehmung in Form ihrer Beauftragung, bei der Durchführung von bestimmten Aufgaben zu helfen (Verwaltungshilfe), oder in Form der Übertragung bestimmter Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 5, 6, 7 oder 9 Buchstabe b oder Absatz 2 auf diese Personen (Beleihung), insbesondere
a)
die Bestimmung der Aufgaben und die Art und Weise der Aufgabenerledigung,
b)
die Anforderungen an diese Personen und ihre Überwachung einschließlich des Verfahrens und des Zusammenwirkens der zuständigen Behörden bei der Überwachung oder
c)
die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch diese Personen, insbesondere die Übermittlung solcher Daten an die zuständige Behörde,
6.
die Übertragung der Wahrnehmung von einzelnen Aufgaben auf die Bundesanstalt für Straßenwesen oder das Kraftfahrt-Bundesamt oder
7.
die notwendige Versicherung der natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts oder der sonstigen Einrichtungen in den Fällen der Nummer 3 oder Nummer 5 zur Deckung aller im Zusammenhang mit den dort genannten Tätigkeiten entstehenden Ansprüche sowie die Freistellung der für die Anerkennung, Zulassung, Registrierung, Akkreditierung, Begutachtung, Beaufsichtigung, Überwachung, Beauftragung oder Aufgabenübertragung zuständigen Bundes- oder Landesbehörde von Ansprüchen Dritter wegen Schäden, die diese Personen oder Einrichtungen verursachen.

(4) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5 und 8 oder Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3, können auch erlassen werden

1.
zur Abwehr von Gefahren, die vom Verkehr auf öffentlichen Straßen ausgehen,
2.
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen, die von Fahrzeugen ausgehen, oder
3.
zum Schutz der Verbraucher.
Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5 und 8, auch in Verbindung mit Absatz 3, können auch erlassen werden
1.
zum Schutz der Bevölkerung in Fußgängerbereichen oder verkehrsberuhigten Bereichen, der Wohnbevölkerung oder der Erholungssuchenden vor Emissionen, die vom Verkehr auf öffentlichen Straßen ausgehen, insbesondere zum Schutz vor Lärm oder vor Abgasen,
2.
für Sonderregelungen an Sonn- und Feiertagen oder
3.
für Sonderregelungen über das Parken in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr.

(5) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 oder 2 können auch zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union und zur Durchführung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes erlassen werden.

(6) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 5 oder 8 oder nach Absatz 2, sofern sie jeweils in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2 Nummer 1 erlassen werden, oder Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 werden vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit gemeinsam erlassen. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 11, 13 oder 14 oder nach Absatz 3 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 oder 6 können auch zum Zweck der Bekämpfung von Straftaten erlassen werden. Im Fall des Satzes 2 werden diese Rechtsverordnungen vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gemeinsam erlassen. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5 oder 8 oder nach Absatz 2, sofern sie jeweils in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 erlassen werden, werden vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gemeinsam erlassen.

(7) Keiner Zustimmung des Bundesrates bedürfen Rechtsverordnungen

1.
zur Durchführung der Vorschriften nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 in Verbindung mit Absatz 3 oder
2.
über allgemeine Ausnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 18, auch in Verbindung mit den Absätzen 3 bis 6.
Vor ihrem Erlass sind die zuständigen obersten Landesbehörden zu hören.

(8) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, jedoch unbeschadet des Absatzes 6,

1.
sofern Verordnungen nach diesem Gesetz geändert oder abgelöst werden, Verweisungen in Gesetzen und Rechtsverordnungen auf diese geänderten oder abgelösten Vorschriften durch Verweisungen auf die jeweils inhaltsgleichen neuen Vorschriften zu ersetzen,
2.
in den auf Grund des Absatzes 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit den Absätzen 3 bis 7 erlassenen Rechtsverordnungen enthaltene Verweisungen auf Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen jener Vorschriften erforderlich ist, oder
3.
Vorschriften der auf Grund des Absatzes 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit den Absätzen 3 bis 7 erlassenen Rechtsverordnungen zu streichen oder in ihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwendungsbereich anzupassen, sofern diese Vorschriften durch den Erlass entsprechender Vorschriften in unmittelbar im Anwendungsbereich dieses Gesetzes geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union unanwendbar geworden oder in ihrem Anwendungsbereich beschränkt worden sind.

(9) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit den Absätzen 3 bis 6, kann mit Zustimmung des Bundesrates die jeweilige Ermächtigung ganz oder teilweise auf die Landesregierungen übertragen werden, um besonderen regionalen Bedürfnissen angemessen Rechnung zu tragen. Soweit eine nach Satz 1 erlassene Rechtsverordnung die Landesregierungen zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigt, sind diese befugt, die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere Landesbehörden zu übertragen.

(1) Die Halter von zulassungspflichtigen Fahrzeugen im Sinne des § 3 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen nach § 4 Absatz 2 und 3 Satz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung haben ihre Fahrzeuge auf ihre Kosten nach Maßgabe der Anlage VIII in Verbindung mit Anlage VIIIa in regelmäßigen Zeitabständen untersuchen zu lassen. Ausgenommen sind

1.
Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen nach den §§ 41 und 43 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung,
2.
Fahrzeuge der Bundeswehr und der Bundespolizei.
Über die Untersuchung der Fahrzeuge der Feuerwehren und des Katastrophenschutzes entscheiden die zuständigen obersten Landesbehörden im Einzelfall oder allgemein.

(2) Der Halter hat den Monat, in dem das Fahrzeug spätestens zur

1.
Hauptuntersuchung vorgeführt werden muss, durch eine Prüfplakette nach Anlage IX auf dem Kennzeichen nachzuweisen, es sei denn, es handelt sich um ein Kurzzeitkennzeichen oder Ausfuhrkennzeichen,
2.
Sicherheitsprüfung vorgeführt werden muss, durch eine Prüfmarke in Verbindung mit einem SP-Schild nach Anlage IXb nachzuweisen.
Prüfplaketten sind von der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder den zur Durchführung von Hauptuntersuchungen berechtigten Personen zuzuteilen und auf dem hinteren amtlichen Kennzeichen dauerhaft und gegen Missbrauch gesichert anzubringen. Prüfplaketten in Verbindung mit Plakettenträgern sind von der nach Landesrecht zuständigen Behörde zuzuteilen und von dem Halter oder seinem Beauftragten auf dem hinteren amtlichen Kennzeichen dauerhaft und gegen Missbrauch gesichert anzubringen. Abgelaufene Prüfplaketten sowie gegebenenfalls vorhandene Plakettenträger sind vor Anbringung neuer Prüfplaketten oder neuer Prüfplaketten in Verbindung mit Plakettenträgern zu entfernen. Prüfmarken sind von der nach Landesrecht zuständigen Behörde zuzuteilen und von dem Halter oder seinem Beauftragten auf dem SP-Schild nach den Vorschriften der Anlage IXb anzubringen oder von den zur Durchführung von Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen berechtigten Personen zuzuteilen und von diesen nach den Vorschriften der Anlage IXb auf dem SP-Schild anzubringen. SP-Schilder dürfen von der nach Landesrecht zuständigen Behörde, von den zur Durchführung von Hauptuntersuchungen berechtigten Personen, dem Fahrzeughersteller, dem Halter oder seinem Beauftragten nach den Vorschriften der Anlage IXb angebracht werden.

(3) Eine Prüfplakette darf nur dann zugeteilt und angebracht werden, wenn die Vorschriften der Anlage VIII eingehalten sind. Durch die nach durchgeführter Hauptuntersuchung zugeteilte und angebrachte Prüfplakette wird bescheinigt, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt dieser Untersuchung vorschriftsmäßig nach Nummer 1.2 der Anlage VIII ist. Weist das Fahrzeug lediglich geringe Mängel auf, so kann abweichend von Satz 1 die Prüfplakette zugeteilt und angebracht werden, wenn die unverzügliche Beseitigung der Mängel zu erwarten ist.

(4) Eine Prüfmarke darf zugeteilt und angebracht werden, wenn das Fahrzeug nach Abschluss der Sicherheitsprüfung nach Maßgabe der Nummer 1.3 der Anlage VIII keine Mängel aufweist. Die Vorschriften von Nummer 2.6 der Anlage VIII bleiben unberührt.

(5) Der Halter hat dafür zu sorgen, dass sich die nach Absatz 3 angebrachte Prüfplakette und die nach Absatz 4 angebrachte Prüfmarke und das SP-Schild in ordnungsgemäßem Zustand befinden; sie dürfen weder verdeckt noch verschmutzt sein.

(6) Monat und Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste

1.
Hauptuntersuchung müssen von demjenigen, der die Prüfplakette zugeteilt und angebracht hat,
a)
bei den im üblichen Zulassungsverfahren behandelten Fahrzeugen in der Zulassungsbescheinigung Teil I oder
b)
bei anderen Fahrzeugen auf dem nach § 4 Absatz 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung mitzuführenden oder aufzubewahrenden Nachweis in Verbindung mit dem Prüfstempel der untersuchenden Stelle oder dem HU-Code und der Kennnummer der untersuchenden Person oder Stelle,
2.
Sicherheitsprüfung müssen von demjenigen, der die Prüfmarke zugeteilt hat, im Prüfprotokoll
vermerkt werden.

(7) Die Prüfplakette und die Prüfmarke werden mit Ablauf des jeweils angegebenen Monats ungültig. Ihre Gültigkeit verlängert sich um einen Monat, wenn bei der Durchführung der Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung Mängel festgestellt werden, die vor der Zuteilung einer neuen Prüfplakette oder Prüfmarke zu beheben sind. Satz 2 gilt auch, wenn bei geringen Mängeln keine Prüfplakette nach Absatz 3 Satz 3 zugeteilt wird, und für Prüfmarken in den Fällen der Anlage VIII Nummer 2.4 Satz 6. Befindet sich an einem Fahrzeug, das mit einer Prüfplakette oder einer Prüfmarke in Verbindung mit einem SP-Schild versehen sein muss, keine gültige Prüfplakette oder keine gültige Prüfmarke, so kann die nach Landesrecht zuständige Behörde für die Zeit bis zur Anbringung der vorgenannten Nachweise den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr untersagen oder beschränken. Die betroffene Person hat das Verbot oder die Beschränkung zu beachten.

(8) Einrichtungen aller Art, die zu Verwechslungen mit der in Anlage IX beschriebenen Prüfplakette oder der in Anlage IXb beschriebenen Prüfmarke in Verbindung mit dem SP-Schild Anlass geben können, dürfen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern nicht angebracht sein.

(9) Der für die Durchführung von Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen Verantwortliche hat für Hauptuntersuchungen einen Untersuchungsbericht und für Sicherheitsprüfungen ein Prüfprotokoll nach Maßgabe der Anlage VIII zu erstellen und dem Fahrzeughalter oder seinem Beauftragten auszuhändigen.

(10) Der Halter hat den Untersuchungsbericht mindestens bis zur nächsten Hauptuntersuchung und das Prüfprotokoll mindestens bis zur nächsten Sicherheitsprüfung aufzubewahren. Der Halter oder sein Beauftragter hat den Untersuchungsbericht, bei Fahrzeugen, bei denen nach Nummer 2.1 Anlage VIII eine Sicherheitsprüfung durchzuführen ist, zusammen mit dem Prüfprotokoll, zuständigen Personen und der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf deren Anforderung hin, auszuhändigen. Kann der letzte Untersuchungsbericht oder das letzte Prüfprotokoll nicht ausgehändigt werden, hat der Halter auf seine Kosten Zweitschriften von den prüfenden Stellen zu beschaffen oder eine Hauptuntersuchung oder eine Sicherheitsprüfung durchführen zu lassen. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für den Hauptuntersuchungsbericht bei der Fahrzeugzulassung, wenn die Fälligkeit der nächsten Hauptuntersuchung für die Zulassungsbehörde aus einem anderen amtlichen Dokument ersichtlich ist.

(1) Die Betriebserlaubnis kann auch gesondert für Teile von Fahrzeugen erteilt werden, wenn der Teil eine technische Einheit bildet, die im Erlaubnisverfahren selbstständig behandelt werden kann. Dürfen die Teile nur an Fahrzeugen bestimmter Art, eines bestimmten Typs oder nur bei einer bestimmten Art des Ein- oder Anbaus verwendet werden, ist die Betriebserlaubnis dahingehend zu beschränken. Die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis kann davon abhängig gemacht werden, dass der Ein- oder Anbau abgenommen worden ist. Die Abnahme ist von einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder von einem Kraftfahrzeugsachverständigen oder Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb durchführen zu lassen. In den Fällen des Satzes 3 ist durch die abnehmende Stelle nach Satz 4 auf dem Nachweis (§ 19 Absatz 4 Satz 1) darüber der ordnungsgemäße Ein- oder Anbau unter Angabe des Fahrzeugherstellers und -typs sowie der Fahrzeug-Identifizierungsnummer zu bestätigen.

(2) Für das Verfahren gelten die Vorschriften über die Erteilung der Betriebserlaubnis für Fahrzeuge entsprechend. Bei reihenweise zu fertigenden oder gefertigten Teilen ist sinngemäß nach § 20 zu verfahren; der Inhaber einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile hat durch Anbringung des ihm vorgeschriebenen Typzeichens auf jedem dem Typ entsprechenden Teil dessen Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ zu bestätigen. Außerdem hat er jedem gefertigten Teil einen Abdruck oder eine Ablichtung der Betriebserlaubnis oder den Auszug davon und gegebenenfalls den Nachweis darüber (§ 19 Absatz 4 Satz 1) beizufügen. Bei Fahrzeugteilen, die nicht zu einem genehmigten Typ gehören, ist nach § 21 zu verfahren; das Gutachten des amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr ist, falls es sich nicht gegen die Erteilung der Betriebserlaubnis ausspricht, in den Fahrzeugschein einzutragen, wenn der Teil an einem bestimmten zulassungspflichtigen Fahrzeug an- oder eingebaut werden soll. Unter dem Gutachten hat die Zulassungsbehörde gegebenenfalls einzutragen:

„Betriebserlaubnis erteilt“.
Der gleiche Vermerk ist unter kurzer Bezeichnung des genehmigten Teils in dem nach § 4 Absatz 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung mitzuführenden oder aufzubewahrenden Nachweis und in dem Anhängerverzeichnis, sofern ein solches ausgestellt worden ist, einzutragen.

(3) Anstelle einer Betriebserlaubnis nach Absatz 1 können auch Teile zum nachträglichen An- oder Einbau (§ 19 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 3) im Rahmen einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für ein Fahrzeug oder eines Nachtrags dazu (§ 20) genehmigt werden; die Absätze 1, 2 Satz 2 und 3 gelten entsprechend. Der Nachtrag kann sich insoweit auch auf Fahrzeuge erstrecken, die vor Genehmigung des Nachtrags hergestellt worden sind.

Für eine Zusatzausstattung, die wegen der Behinderung erforderlich ist, ihren Einbau, ihre technische Überprüfung und die Wiederherstellung ihrer technischen Funktionsfähigkeit werden die Kosten in vollem Umfang übernommen. Dies gilt auch für eine Zusatzausstattung, die wegen der Behinderung eines Dritten erforderlich ist, der für den behinderten Menschen das Kraftfahrzeug führt (§ 3 Abs. 1 Nr. 2). Zuschüsse öffentlich-rechtlicher Stellen, auf die ein vorrangiger Anspruch besteht oder die vorrangig nach pflichtgemäßem Ermessen zu leisten sind, sind anzurechnen.

Kraftfahrzeughilfe zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben richtet sich bei den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung, der Kriegsopferfürsorge und der Bundesagentur für Arbeit sowie den Trägern der begleitenden Hilfe im Arbeits- und Berufsleben nach dieser Verordnung.

(1) Die Halter von zulassungspflichtigen Fahrzeugen im Sinne des § 3 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen nach § 4 Absatz 2 und 3 Satz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung haben ihre Fahrzeuge auf ihre Kosten nach Maßgabe der Anlage VIII in Verbindung mit Anlage VIIIa in regelmäßigen Zeitabständen untersuchen zu lassen. Ausgenommen sind

1.
Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen nach den §§ 41 und 43 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung,
2.
Fahrzeuge der Bundeswehr und der Bundespolizei.
Über die Untersuchung der Fahrzeuge der Feuerwehren und des Katastrophenschutzes entscheiden die zuständigen obersten Landesbehörden im Einzelfall oder allgemein.

(2) Der Halter hat den Monat, in dem das Fahrzeug spätestens zur

1.
Hauptuntersuchung vorgeführt werden muss, durch eine Prüfplakette nach Anlage IX auf dem Kennzeichen nachzuweisen, es sei denn, es handelt sich um ein Kurzzeitkennzeichen oder Ausfuhrkennzeichen,
2.
Sicherheitsprüfung vorgeführt werden muss, durch eine Prüfmarke in Verbindung mit einem SP-Schild nach Anlage IXb nachzuweisen.
Prüfplaketten sind von der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder den zur Durchführung von Hauptuntersuchungen berechtigten Personen zuzuteilen und auf dem hinteren amtlichen Kennzeichen dauerhaft und gegen Missbrauch gesichert anzubringen. Prüfplaketten in Verbindung mit Plakettenträgern sind von der nach Landesrecht zuständigen Behörde zuzuteilen und von dem Halter oder seinem Beauftragten auf dem hinteren amtlichen Kennzeichen dauerhaft und gegen Missbrauch gesichert anzubringen. Abgelaufene Prüfplaketten sowie gegebenenfalls vorhandene Plakettenträger sind vor Anbringung neuer Prüfplaketten oder neuer Prüfplaketten in Verbindung mit Plakettenträgern zu entfernen. Prüfmarken sind von der nach Landesrecht zuständigen Behörde zuzuteilen und von dem Halter oder seinem Beauftragten auf dem SP-Schild nach den Vorschriften der Anlage IXb anzubringen oder von den zur Durchführung von Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen berechtigten Personen zuzuteilen und von diesen nach den Vorschriften der Anlage IXb auf dem SP-Schild anzubringen. SP-Schilder dürfen von der nach Landesrecht zuständigen Behörde, von den zur Durchführung von Hauptuntersuchungen berechtigten Personen, dem Fahrzeughersteller, dem Halter oder seinem Beauftragten nach den Vorschriften der Anlage IXb angebracht werden.

(3) Eine Prüfplakette darf nur dann zugeteilt und angebracht werden, wenn die Vorschriften der Anlage VIII eingehalten sind. Durch die nach durchgeführter Hauptuntersuchung zugeteilte und angebrachte Prüfplakette wird bescheinigt, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt dieser Untersuchung vorschriftsmäßig nach Nummer 1.2 der Anlage VIII ist. Weist das Fahrzeug lediglich geringe Mängel auf, so kann abweichend von Satz 1 die Prüfplakette zugeteilt und angebracht werden, wenn die unverzügliche Beseitigung der Mängel zu erwarten ist.

(4) Eine Prüfmarke darf zugeteilt und angebracht werden, wenn das Fahrzeug nach Abschluss der Sicherheitsprüfung nach Maßgabe der Nummer 1.3 der Anlage VIII keine Mängel aufweist. Die Vorschriften von Nummer 2.6 der Anlage VIII bleiben unberührt.

(5) Der Halter hat dafür zu sorgen, dass sich die nach Absatz 3 angebrachte Prüfplakette und die nach Absatz 4 angebrachte Prüfmarke und das SP-Schild in ordnungsgemäßem Zustand befinden; sie dürfen weder verdeckt noch verschmutzt sein.

(6) Monat und Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste

1.
Hauptuntersuchung müssen von demjenigen, der die Prüfplakette zugeteilt und angebracht hat,
a)
bei den im üblichen Zulassungsverfahren behandelten Fahrzeugen in der Zulassungsbescheinigung Teil I oder
b)
bei anderen Fahrzeugen auf dem nach § 4 Absatz 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung mitzuführenden oder aufzubewahrenden Nachweis in Verbindung mit dem Prüfstempel der untersuchenden Stelle oder dem HU-Code und der Kennnummer der untersuchenden Person oder Stelle,
2.
Sicherheitsprüfung müssen von demjenigen, der die Prüfmarke zugeteilt hat, im Prüfprotokoll
vermerkt werden.

(7) Die Prüfplakette und die Prüfmarke werden mit Ablauf des jeweils angegebenen Monats ungültig. Ihre Gültigkeit verlängert sich um einen Monat, wenn bei der Durchführung der Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung Mängel festgestellt werden, die vor der Zuteilung einer neuen Prüfplakette oder Prüfmarke zu beheben sind. Satz 2 gilt auch, wenn bei geringen Mängeln keine Prüfplakette nach Absatz 3 Satz 3 zugeteilt wird, und für Prüfmarken in den Fällen der Anlage VIII Nummer 2.4 Satz 6. Befindet sich an einem Fahrzeug, das mit einer Prüfplakette oder einer Prüfmarke in Verbindung mit einem SP-Schild versehen sein muss, keine gültige Prüfplakette oder keine gültige Prüfmarke, so kann die nach Landesrecht zuständige Behörde für die Zeit bis zur Anbringung der vorgenannten Nachweise den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr untersagen oder beschränken. Die betroffene Person hat das Verbot oder die Beschränkung zu beachten.

(8) Einrichtungen aller Art, die zu Verwechslungen mit der in Anlage IX beschriebenen Prüfplakette oder der in Anlage IXb beschriebenen Prüfmarke in Verbindung mit dem SP-Schild Anlass geben können, dürfen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern nicht angebracht sein.

(9) Der für die Durchführung von Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen Verantwortliche hat für Hauptuntersuchungen einen Untersuchungsbericht und für Sicherheitsprüfungen ein Prüfprotokoll nach Maßgabe der Anlage VIII zu erstellen und dem Fahrzeughalter oder seinem Beauftragten auszuhändigen.

(10) Der Halter hat den Untersuchungsbericht mindestens bis zur nächsten Hauptuntersuchung und das Prüfprotokoll mindestens bis zur nächsten Sicherheitsprüfung aufzubewahren. Der Halter oder sein Beauftragter hat den Untersuchungsbericht, bei Fahrzeugen, bei denen nach Nummer 2.1 Anlage VIII eine Sicherheitsprüfung durchzuführen ist, zusammen mit dem Prüfprotokoll, zuständigen Personen und der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf deren Anforderung hin, auszuhändigen. Kann der letzte Untersuchungsbericht oder das letzte Prüfprotokoll nicht ausgehändigt werden, hat der Halter auf seine Kosten Zweitschriften von den prüfenden Stellen zu beschaffen oder eine Hauptuntersuchung oder eine Sicherheitsprüfung durchführen zu lassen. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für den Hauptuntersuchungsbericht bei der Fahrzeugzulassung, wenn die Fälligkeit der nächsten Hauptuntersuchung für die Zulassungsbehörde aus einem anderen amtlichen Dokument ersichtlich ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Für eine Zusatzausstattung, die wegen der Behinderung erforderlich ist, ihren Einbau, ihre technische Überprüfung und die Wiederherstellung ihrer technischen Funktionsfähigkeit werden die Kosten in vollem Umfang übernommen. Dies gilt auch für eine Zusatzausstattung, die wegen der Behinderung eines Dritten erforderlich ist, der für den behinderten Menschen das Kraftfahrzeug führt (§ 3 Abs. 1 Nr. 2). Zuschüsse öffentlich-rechtlicher Stellen, auf die ein vorrangiger Anspruch besteht oder die vorrangig nach pflichtgemäßem Ermessen zu leisten sind, sind anzurechnen.

(1) Die Kraftfahrzeughilfe umfaßt Leistungen

1.
zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs,
2.
für eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung,
3.
zur Erlangung einer Fahrerlaubnis.

(2) Die Leistungen werden als Zuschüsse und nach Maßgabe des § 9 als Darlehen erbracht.

Für eine Zusatzausstattung, die wegen der Behinderung erforderlich ist, ihren Einbau, ihre technische Überprüfung und die Wiederherstellung ihrer technischen Funktionsfähigkeit werden die Kosten in vollem Umfang übernommen. Dies gilt auch für eine Zusatzausstattung, die wegen der Behinderung eines Dritten erforderlich ist, der für den behinderten Menschen das Kraftfahrzeug führt (§ 3 Abs. 1 Nr. 2). Zuschüsse öffentlich-rechtlicher Stellen, auf die ein vorrangiger Anspruch besteht oder die vorrangig nach pflichtgemäßem Ermessen zu leisten sind, sind anzurechnen.

(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, soweit es zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs auf öffentlichen Straßen erforderlich ist, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates über Folgendes zu erlassen:

1.
die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr, insbesondere über
a)
den Inhalt und die Gültigkeitsdauer von Fahrerlaubnissen, insbesondere unterschieden nach Fahrerlaubnisklassen, über die Probezeit sowie über Auflagen und Beschränkungen zu Fahrerlaubnissen,
b)
die erforderliche Befähigung und Eignung von Personen für ihre Teilnahme am Straßenverkehr, das Mindestalter und die sonstigen Anforderungen und Voraussetzungen zur Teilnahme am Straßenverkehr,
c)
die Ausbildung und die Fortbildung von Personen zur Herstellung und zum Erhalt der Voraussetzungen nach Buchstabe b und die sonstigen Maßnahmen, um die sichere Teilnahme von Personen am Straßenverkehr zu gewährleisten, insbesondere hinsichtlich Personen, die nur bedingt geeignet oder ungeeignet oder nicht befähigt zur Teilnahme am Straßenverkehr sind,
d)
die Prüfung und Beurteilung des Erfüllens der Voraussetzungen nach den Buchstaben b und c,
e)
Ausnahmen von einzelnen Anforderungen und Inhalten der Zulassung von Personen, insbesondere von der Fahrerlaubnispflicht und von einzelnen Erteilungsvoraussetzungen,
2.
das Verhalten im Verkehr, auch im ruhenden Verkehr,
3.
das Verhalten der Beteiligten nach einem Verkehrsunfall, das geboten ist, um
a)
den Verkehr zu sichern und Verletzten zu helfen,
b)
Feststellungen zu ermöglichen, die zur Geltendmachung oder Abwehr von zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen erforderlich sind, insbesondere Feststellungen zur Person der Beteiligten, zur Art ihrer Beteiligung, zum Unfallhergang und zum Versicherer der unfallbeteiligten Fahrzeuge,
4.
die Bezeichnung von im Fahreignungsregister zu speichernden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
a)
für die Maßnahmen nach den Regelungen der Fahrerlaubnis auf Probe nebst der Bewertung dieser Straftaten und Ordnungswidrigkeiten als schwerwiegend oder weniger schwerwiegend,
b)
für die Maßnahmen des Fahreignungsbewertungssystems, wobei
aa)
bei der Bezeichnung von Straftaten deren Bedeutung für die Sicherheit im Straßenverkehr zugrunde zu legen ist,
bb)
Ordnungswidrigkeiten mit Punkten bewertet werden und bei der Bezeichnung und Bewertung von Ordnungswidrigkeiten deren jeweilige Bedeutung für die Sicherheit des Straßenverkehrs und die Höhe des angedrohten Regelsatzes der Geldbuße oder eines Regelfahrverbotes zugrunde zu legen sind,
5.
die Anforderungen an
a)
Bau, Einrichtung, Ausrüstung, Beschaffenheit, Prüfung und Betrieb von Fahrzeugen,
b)
die in oder auf Fahrzeugen einzubauenden oder zu verwendenden Fahrzeugteile, insbesondere Anlagen, Bauteile, Instrumente, Geräte und sonstige Ausrüstungsgegenstände, einschließlich deren Prüfung,
6.
die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr, insbesondere über
a)
die Voraussetzungen für die Zulassung, die Vorgaben für das Inbetriebsetzen zulassungspflichtiger und zulassungsfreier Fahrzeuge, die regelmäßige Untersuchung der Fahrzeuge sowie über die Verantwortung, die Pflichten und die Rechte der Halter,
b)
Ausnahmen von der Pflicht zur Zulassung sowie Ausnahmen von einzelnen Anforderungen nach Buchstabe a,
7.
die Einrichtung einer zentralen Stelle zur Erarbeitung und Evaluierung von verbindlichen Prüfvorgaben bei regelmäßigen Fahrzeuguntersuchungen,
8.
die zur Verhütung von Belästigungen anderer, zur Verhütung von schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung erforderlichen Maßnahmen,
9.
die Maßnahmen
a)
über den Straßenverkehr, die zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit oder zu Verteidigungszwecken erforderlich sind,
b)
zur Durchführung von Großraum- und Schwertransporten,
c)
im Übrigen, die zur Erhaltung der Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen oder zur Verhütung einer über das verkehrsübliche Maß hinausgehenden Abnutzung der Straßen erforderlich sind, insbesondere bei Großveranstaltungen,
10.
das Anbieten zum Verkauf, das Veräußern, das Verwenden, das Erwerben oder das sonstige Inverkehrbringen von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen,
11.
die Kennzeichnung und die Anforderungen an die Kennzeichnung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen,
12.
den Nachweis über die Entsorgung oder den sonstigen Verbleib von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen, auch nach ihrer Außerbetriebsetzung,
13.
die Ermittlung, das Auffinden und die Sicherstellung von gestohlenen, verlorengegangenen oder sonst abhanden gekommenen Fahrzeugen, Fahrzeugkennzeichen sowie Führerscheinen und Fahrzeugpapieren einschließlich ihrer Vordrucke, soweit nicht die Strafverfolgungsbehörden hierfür zuständig sind,
14.
die Überwachung der gewerbsmäßigen Vermietung von Kraftfahrzeugen und Anhängern an Selbstfahrer,
15.
die Beschränkung des Straßenverkehrs einschließlich des ruhenden Verkehrs
a)
zugunsten schwerbehinderter Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie zugunsten blinder Menschen,
b)
zugunsten der Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel,
c)
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe oder zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen,
16.
die Einrichtung von Sonderfahrspuren für Linienomnibusse und Taxen,
17.
die Einrichtung und Nutzung von fahrzeugführerlosen Parksystemen im niedrigen Geschwindigkeitsbereich auf Parkflächen,
18.
allgemeine Ausnahmen von den Verkehrsvorschriften nach Abschnitt I oder von auf Grund dieser Verkehrsvorschriften erlassener Rechtsverordnungen zur Durchführung von Versuchen, die eine Weiterentwicklung dieser Rechtsnormen zum Gegenstand haben.
Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 18 über allgemeine Ausnahmen von Verkehrsvorschriften nach diesem Gesetz sind für die Dauer von längstens fünf Jahren zu befristen; eine einmalige Verlängerung der Geltungsdauer um längstens fünf Jahre ist zulässig. Rechtsverordnungen können nicht nach Satz 1 erlassen werden über solche Regelungsgegenstände, über die Rechtsverordnungen nach Absatz 2 erlassen werden dürfen. Die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs auf öffentlichen Straßen nach Satz 1 umfasst auch den straßenverkehrsrechtlichen Schutz von Maßnahmen zur Rettung aus Gefahren für Leib und Leben von Menschen oder den Schutz zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche Unfallbeteiligter.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, soweit es zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs auf öffentlichen Straßen erforderlich ist, Rechtsverordnungen ohne Zustimmung des Bundesrates über Folgendes zu erlassen:

1.
die Typgenehmigung von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, sofern sie unionsrechtlichen Vorgaben unterliegt, über die Fahrzeugeinzelgenehmigung, sofern ihr nach Unionrecht eine Geltung in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zukommt, sowie über das Anbieten zum Verkauf, das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme, das Veräußern oder die Einfuhr von derart genehmigten oder genehmigungspflichtigen Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, insbesondere über
a)
die Systematisierung von Fahrzeugen,
b)
die technischen und baulichen Anforderungen an Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten, einschließlich der durchzuführenden Prüfverfahren zur Feststellung der Konformität,
c)
die Sicherstellung der Übereinstimmung von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge mit einem genehmigten Typ bei ihrer Herstellung,
d)
den Zugang zu technischen Informationen sowie zu Reparatur- und Wartungsinformationen,
e)
die Bewertung, Benennung und Überwachung von technischen Diensten,
f)
die Kennzeichnung und Verpackung von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für Fahrzeuge oder
g)
die Zulassung von Teilen und Ausrüstungen, von denen eine ernste Gefahr für das einwandfreie Funktionieren wesentlicher Systeme von Fahrzeugen ausgehen kann,
2.
die Marktüberwachung von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge,
3.
die Pflichten der Hersteller und ihrer Bevollmächtigten, der Einführer sowie der Händler im Rahmen
a)
des Typgenehmigungsverfahrens im Sinne der Nummer 1,
b)
des Fahrzeugeinzelgenehmigungsverfahrens im Sinne der Nummer 1 oder
c)
des Anbietens zum Verkauf, des Inverkehrbringens, der Inbetriebnahme, des Veräußerns, der Einfuhr sowie der Marktüberwachung von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge oder
4.
die Technologien, Strategien und andere Mittel, für die festgestellt ist, dass
a)
sie die Leistungen der Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten für Fahrzeuge bei Prüfverfahren unter ordnungsgemäßen Betriebsbedingungen verfälschen oder
b)
ihre Verwendung im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens oder des Fahrzeugeinzelgenehmigungsverfahrens im Sinne der Nummer 1 aus anderen Gründen nicht zulässig ist.

(3) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 können hinsichtlich der dort genannten Gegenstände jeweils auch geregelt werden:

1.
die Erteilung, Beschränkung oder Entziehung von Rechten, die sonstigen Maßnahmen zur Anordnung oder Umsetzung, die Anerkennung ausländischer Berechtigungen oder Maßnahmen, die Verwaltungsverfahren einschließlich der erforderlichen Nachweise sowie die Zuständigkeiten und die Ausnahmebefugnisse der vollziehenden Behörden im Einzelfall,
2.
Art, Inhalt, Herstellung, Gestaltung, Lieferung, Ausfertigung, Beschaffenheit und Gültigkeit von Kennzeichen, Plaketten, Urkunden, insbesondere von Führerscheinen, und sonstigen Bescheinigungen,
3.
die Anerkennung, Zulassung, Registrierung, Akkreditierung, Begutachtung, Beaufsichtigung oder Überwachung von natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts oder von sonstigen Einrichtungen im Hinblick auf ihre Tätigkeiten
a)
der Prüfung, Untersuchung, Beurteilung und Begutachtung von Personen, Fahrzeugen oder Fahrzeugteilen sowie der Herstellung und Lieferung nach Nummer 2,
b)
des Anbietens von Maßnahmen zur Herstellung oder zum Erhalt der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder
c)
der Prüfung und Zertifizierung von Qualitätssicherungssystemen,
einschließlich der jeweiligen Voraussetzungen, insbesondere der Anforderungen an die natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts oder an die Einrichtungen, an ihre Träger und an ihre verantwortlichen oder ausführenden Personen, einschließlich der Vorgabe eines Erfahrungsaustausches sowie einschließlich der Verarbeitung von personenbezogenen Daten über die die Tätigkeiten ausführenden oder hieran teilnehmenden Personen durch die zuständigen Behörden, durch die natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts oder durch die Einrichtungen in dem Umfang, der für ihre jeweilige Tätigkeit und deren Qualitätssicherung erforderlich ist,
4.
Emissionsgrenzwerte unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung zum Zeitpunkt des Erlasses der jeweiligen Rechtsverordnung,
5.
die Mitwirkung natürlicher oder juristischer Personen des Privatrechts bei der Aufgabenwahrnehmung in Form ihrer Beauftragung, bei der Durchführung von bestimmten Aufgaben zu helfen (Verwaltungshilfe), oder in Form der Übertragung bestimmter Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 5, 6, 7 oder 9 Buchstabe b oder Absatz 2 auf diese Personen (Beleihung), insbesondere
a)
die Bestimmung der Aufgaben und die Art und Weise der Aufgabenerledigung,
b)
die Anforderungen an diese Personen und ihre Überwachung einschließlich des Verfahrens und des Zusammenwirkens der zuständigen Behörden bei der Überwachung oder
c)
die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch diese Personen, insbesondere die Übermittlung solcher Daten an die zuständige Behörde,
6.
die Übertragung der Wahrnehmung von einzelnen Aufgaben auf die Bundesanstalt für Straßenwesen oder das Kraftfahrt-Bundesamt oder
7.
die notwendige Versicherung der natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts oder der sonstigen Einrichtungen in den Fällen der Nummer 3 oder Nummer 5 zur Deckung aller im Zusammenhang mit den dort genannten Tätigkeiten entstehenden Ansprüche sowie die Freistellung der für die Anerkennung, Zulassung, Registrierung, Akkreditierung, Begutachtung, Beaufsichtigung, Überwachung, Beauftragung oder Aufgabenübertragung zuständigen Bundes- oder Landesbehörde von Ansprüchen Dritter wegen Schäden, die diese Personen oder Einrichtungen verursachen.

(4) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5 und 8 oder Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3, können auch erlassen werden

1.
zur Abwehr von Gefahren, die vom Verkehr auf öffentlichen Straßen ausgehen,
2.
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen, die von Fahrzeugen ausgehen, oder
3.
zum Schutz der Verbraucher.
Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5 und 8, auch in Verbindung mit Absatz 3, können auch erlassen werden
1.
zum Schutz der Bevölkerung in Fußgängerbereichen oder verkehrsberuhigten Bereichen, der Wohnbevölkerung oder der Erholungssuchenden vor Emissionen, die vom Verkehr auf öffentlichen Straßen ausgehen, insbesondere zum Schutz vor Lärm oder vor Abgasen,
2.
für Sonderregelungen an Sonn- und Feiertagen oder
3.
für Sonderregelungen über das Parken in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr.

(5) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 oder 2 können auch zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union und zur Durchführung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes erlassen werden.

(6) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 5 oder 8 oder nach Absatz 2, sofern sie jeweils in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2 Nummer 1 erlassen werden, oder Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 werden vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit gemeinsam erlassen. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 11, 13 oder 14 oder nach Absatz 3 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 oder 6 können auch zum Zweck der Bekämpfung von Straftaten erlassen werden. Im Fall des Satzes 2 werden diese Rechtsverordnungen vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gemeinsam erlassen. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5 oder 8 oder nach Absatz 2, sofern sie jeweils in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 erlassen werden, werden vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gemeinsam erlassen.

(7) Keiner Zustimmung des Bundesrates bedürfen Rechtsverordnungen

1.
zur Durchführung der Vorschriften nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 in Verbindung mit Absatz 3 oder
2.
über allgemeine Ausnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 18, auch in Verbindung mit den Absätzen 3 bis 6.
Vor ihrem Erlass sind die zuständigen obersten Landesbehörden zu hören.

(8) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, jedoch unbeschadet des Absatzes 6,

1.
sofern Verordnungen nach diesem Gesetz geändert oder abgelöst werden, Verweisungen in Gesetzen und Rechtsverordnungen auf diese geänderten oder abgelösten Vorschriften durch Verweisungen auf die jeweils inhaltsgleichen neuen Vorschriften zu ersetzen,
2.
in den auf Grund des Absatzes 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit den Absätzen 3 bis 7 erlassenen Rechtsverordnungen enthaltene Verweisungen auf Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen jener Vorschriften erforderlich ist, oder
3.
Vorschriften der auf Grund des Absatzes 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit den Absätzen 3 bis 7 erlassenen Rechtsverordnungen zu streichen oder in ihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwendungsbereich anzupassen, sofern diese Vorschriften durch den Erlass entsprechender Vorschriften in unmittelbar im Anwendungsbereich dieses Gesetzes geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union unanwendbar geworden oder in ihrem Anwendungsbereich beschränkt worden sind.

(9) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit den Absätzen 3 bis 6, kann mit Zustimmung des Bundesrates die jeweilige Ermächtigung ganz oder teilweise auf die Landesregierungen übertragen werden, um besonderen regionalen Bedürfnissen angemessen Rechnung zu tragen. Soweit eine nach Satz 1 erlassene Rechtsverordnung die Landesregierungen zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigt, sind diese befugt, die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere Landesbehörden zu übertragen.

(1) Die Halter von zulassungspflichtigen Fahrzeugen im Sinne des § 3 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen nach § 4 Absatz 2 und 3 Satz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung haben ihre Fahrzeuge auf ihre Kosten nach Maßgabe der Anlage VIII in Verbindung mit Anlage VIIIa in regelmäßigen Zeitabständen untersuchen zu lassen. Ausgenommen sind

1.
Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen nach den §§ 41 und 43 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung,
2.
Fahrzeuge der Bundeswehr und der Bundespolizei.
Über die Untersuchung der Fahrzeuge der Feuerwehren und des Katastrophenschutzes entscheiden die zuständigen obersten Landesbehörden im Einzelfall oder allgemein.

(2) Der Halter hat den Monat, in dem das Fahrzeug spätestens zur

1.
Hauptuntersuchung vorgeführt werden muss, durch eine Prüfplakette nach Anlage IX auf dem Kennzeichen nachzuweisen, es sei denn, es handelt sich um ein Kurzzeitkennzeichen oder Ausfuhrkennzeichen,
2.
Sicherheitsprüfung vorgeführt werden muss, durch eine Prüfmarke in Verbindung mit einem SP-Schild nach Anlage IXb nachzuweisen.
Prüfplaketten sind von der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder den zur Durchführung von Hauptuntersuchungen berechtigten Personen zuzuteilen und auf dem hinteren amtlichen Kennzeichen dauerhaft und gegen Missbrauch gesichert anzubringen. Prüfplaketten in Verbindung mit Plakettenträgern sind von der nach Landesrecht zuständigen Behörde zuzuteilen und von dem Halter oder seinem Beauftragten auf dem hinteren amtlichen Kennzeichen dauerhaft und gegen Missbrauch gesichert anzubringen. Abgelaufene Prüfplaketten sowie gegebenenfalls vorhandene Plakettenträger sind vor Anbringung neuer Prüfplaketten oder neuer Prüfplaketten in Verbindung mit Plakettenträgern zu entfernen. Prüfmarken sind von der nach Landesrecht zuständigen Behörde zuzuteilen und von dem Halter oder seinem Beauftragten auf dem SP-Schild nach den Vorschriften der Anlage IXb anzubringen oder von den zur Durchführung von Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen berechtigten Personen zuzuteilen und von diesen nach den Vorschriften der Anlage IXb auf dem SP-Schild anzubringen. SP-Schilder dürfen von der nach Landesrecht zuständigen Behörde, von den zur Durchführung von Hauptuntersuchungen berechtigten Personen, dem Fahrzeughersteller, dem Halter oder seinem Beauftragten nach den Vorschriften der Anlage IXb angebracht werden.

(3) Eine Prüfplakette darf nur dann zugeteilt und angebracht werden, wenn die Vorschriften der Anlage VIII eingehalten sind. Durch die nach durchgeführter Hauptuntersuchung zugeteilte und angebrachte Prüfplakette wird bescheinigt, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt dieser Untersuchung vorschriftsmäßig nach Nummer 1.2 der Anlage VIII ist. Weist das Fahrzeug lediglich geringe Mängel auf, so kann abweichend von Satz 1 die Prüfplakette zugeteilt und angebracht werden, wenn die unverzügliche Beseitigung der Mängel zu erwarten ist.

(4) Eine Prüfmarke darf zugeteilt und angebracht werden, wenn das Fahrzeug nach Abschluss der Sicherheitsprüfung nach Maßgabe der Nummer 1.3 der Anlage VIII keine Mängel aufweist. Die Vorschriften von Nummer 2.6 der Anlage VIII bleiben unberührt.

(5) Der Halter hat dafür zu sorgen, dass sich die nach Absatz 3 angebrachte Prüfplakette und die nach Absatz 4 angebrachte Prüfmarke und das SP-Schild in ordnungsgemäßem Zustand befinden; sie dürfen weder verdeckt noch verschmutzt sein.

(6) Monat und Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste

1.
Hauptuntersuchung müssen von demjenigen, der die Prüfplakette zugeteilt und angebracht hat,
a)
bei den im üblichen Zulassungsverfahren behandelten Fahrzeugen in der Zulassungsbescheinigung Teil I oder
b)
bei anderen Fahrzeugen auf dem nach § 4 Absatz 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung mitzuführenden oder aufzubewahrenden Nachweis in Verbindung mit dem Prüfstempel der untersuchenden Stelle oder dem HU-Code und der Kennnummer der untersuchenden Person oder Stelle,
2.
Sicherheitsprüfung müssen von demjenigen, der die Prüfmarke zugeteilt hat, im Prüfprotokoll
vermerkt werden.

(7) Die Prüfplakette und die Prüfmarke werden mit Ablauf des jeweils angegebenen Monats ungültig. Ihre Gültigkeit verlängert sich um einen Monat, wenn bei der Durchführung der Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung Mängel festgestellt werden, die vor der Zuteilung einer neuen Prüfplakette oder Prüfmarke zu beheben sind. Satz 2 gilt auch, wenn bei geringen Mängeln keine Prüfplakette nach Absatz 3 Satz 3 zugeteilt wird, und für Prüfmarken in den Fällen der Anlage VIII Nummer 2.4 Satz 6. Befindet sich an einem Fahrzeug, das mit einer Prüfplakette oder einer Prüfmarke in Verbindung mit einem SP-Schild versehen sein muss, keine gültige Prüfplakette oder keine gültige Prüfmarke, so kann die nach Landesrecht zuständige Behörde für die Zeit bis zur Anbringung der vorgenannten Nachweise den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr untersagen oder beschränken. Die betroffene Person hat das Verbot oder die Beschränkung zu beachten.

(8) Einrichtungen aller Art, die zu Verwechslungen mit der in Anlage IX beschriebenen Prüfplakette oder der in Anlage IXb beschriebenen Prüfmarke in Verbindung mit dem SP-Schild Anlass geben können, dürfen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern nicht angebracht sein.

(9) Der für die Durchführung von Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen Verantwortliche hat für Hauptuntersuchungen einen Untersuchungsbericht und für Sicherheitsprüfungen ein Prüfprotokoll nach Maßgabe der Anlage VIII zu erstellen und dem Fahrzeughalter oder seinem Beauftragten auszuhändigen.

(10) Der Halter hat den Untersuchungsbericht mindestens bis zur nächsten Hauptuntersuchung und das Prüfprotokoll mindestens bis zur nächsten Sicherheitsprüfung aufzubewahren. Der Halter oder sein Beauftragter hat den Untersuchungsbericht, bei Fahrzeugen, bei denen nach Nummer 2.1 Anlage VIII eine Sicherheitsprüfung durchzuführen ist, zusammen mit dem Prüfprotokoll, zuständigen Personen und der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf deren Anforderung hin, auszuhändigen. Kann der letzte Untersuchungsbericht oder das letzte Prüfprotokoll nicht ausgehändigt werden, hat der Halter auf seine Kosten Zweitschriften von den prüfenden Stellen zu beschaffen oder eine Hauptuntersuchung oder eine Sicherheitsprüfung durchführen zu lassen. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für den Hauptuntersuchungsbericht bei der Fahrzeugzulassung, wenn die Fälligkeit der nächsten Hauptuntersuchung für die Zulassungsbehörde aus einem anderen amtlichen Dokument ersichtlich ist.

(1) Die Betriebserlaubnis kann auch gesondert für Teile von Fahrzeugen erteilt werden, wenn der Teil eine technische Einheit bildet, die im Erlaubnisverfahren selbstständig behandelt werden kann. Dürfen die Teile nur an Fahrzeugen bestimmter Art, eines bestimmten Typs oder nur bei einer bestimmten Art des Ein- oder Anbaus verwendet werden, ist die Betriebserlaubnis dahingehend zu beschränken. Die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis kann davon abhängig gemacht werden, dass der Ein- oder Anbau abgenommen worden ist. Die Abnahme ist von einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder von einem Kraftfahrzeugsachverständigen oder Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb durchführen zu lassen. In den Fällen des Satzes 3 ist durch die abnehmende Stelle nach Satz 4 auf dem Nachweis (§ 19 Absatz 4 Satz 1) darüber der ordnungsgemäße Ein- oder Anbau unter Angabe des Fahrzeugherstellers und -typs sowie der Fahrzeug-Identifizierungsnummer zu bestätigen.

(2) Für das Verfahren gelten die Vorschriften über die Erteilung der Betriebserlaubnis für Fahrzeuge entsprechend. Bei reihenweise zu fertigenden oder gefertigten Teilen ist sinngemäß nach § 20 zu verfahren; der Inhaber einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile hat durch Anbringung des ihm vorgeschriebenen Typzeichens auf jedem dem Typ entsprechenden Teil dessen Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ zu bestätigen. Außerdem hat er jedem gefertigten Teil einen Abdruck oder eine Ablichtung der Betriebserlaubnis oder den Auszug davon und gegebenenfalls den Nachweis darüber (§ 19 Absatz 4 Satz 1) beizufügen. Bei Fahrzeugteilen, die nicht zu einem genehmigten Typ gehören, ist nach § 21 zu verfahren; das Gutachten des amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr ist, falls es sich nicht gegen die Erteilung der Betriebserlaubnis ausspricht, in den Fahrzeugschein einzutragen, wenn der Teil an einem bestimmten zulassungspflichtigen Fahrzeug an- oder eingebaut werden soll. Unter dem Gutachten hat die Zulassungsbehörde gegebenenfalls einzutragen:

„Betriebserlaubnis erteilt“.
Der gleiche Vermerk ist unter kurzer Bezeichnung des genehmigten Teils in dem nach § 4 Absatz 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung mitzuführenden oder aufzubewahrenden Nachweis und in dem Anhängerverzeichnis, sofern ein solches ausgestellt worden ist, einzutragen.

(3) Anstelle einer Betriebserlaubnis nach Absatz 1 können auch Teile zum nachträglichen An- oder Einbau (§ 19 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 3) im Rahmen einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für ein Fahrzeug oder eines Nachtrags dazu (§ 20) genehmigt werden; die Absätze 1, 2 Satz 2 und 3 gelten entsprechend. Der Nachtrag kann sich insoweit auch auf Fahrzeuge erstrecken, die vor Genehmigung des Nachtrags hergestellt worden sind.

Für eine Zusatzausstattung, die wegen der Behinderung erforderlich ist, ihren Einbau, ihre technische Überprüfung und die Wiederherstellung ihrer technischen Funktionsfähigkeit werden die Kosten in vollem Umfang übernommen. Dies gilt auch für eine Zusatzausstattung, die wegen der Behinderung eines Dritten erforderlich ist, der für den behinderten Menschen das Kraftfahrzeug führt (§ 3 Abs. 1 Nr. 2). Zuschüsse öffentlich-rechtlicher Stellen, auf die ein vorrangiger Anspruch besteht oder die vorrangig nach pflichtgemäßem Ermessen zu leisten sind, sind anzurechnen.

Kraftfahrzeughilfe zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben richtet sich bei den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung, der Kriegsopferfürsorge und der Bundesagentur für Arbeit sowie den Trägern der begleitenden Hilfe im Arbeits- und Berufsleben nach dieser Verordnung.

(1) Die Halter von zulassungspflichtigen Fahrzeugen im Sinne des § 3 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen nach § 4 Absatz 2 und 3 Satz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung haben ihre Fahrzeuge auf ihre Kosten nach Maßgabe der Anlage VIII in Verbindung mit Anlage VIIIa in regelmäßigen Zeitabständen untersuchen zu lassen. Ausgenommen sind

1.
Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen nach den §§ 41 und 43 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung,
2.
Fahrzeuge der Bundeswehr und der Bundespolizei.
Über die Untersuchung der Fahrzeuge der Feuerwehren und des Katastrophenschutzes entscheiden die zuständigen obersten Landesbehörden im Einzelfall oder allgemein.

(2) Der Halter hat den Monat, in dem das Fahrzeug spätestens zur

1.
Hauptuntersuchung vorgeführt werden muss, durch eine Prüfplakette nach Anlage IX auf dem Kennzeichen nachzuweisen, es sei denn, es handelt sich um ein Kurzzeitkennzeichen oder Ausfuhrkennzeichen,
2.
Sicherheitsprüfung vorgeführt werden muss, durch eine Prüfmarke in Verbindung mit einem SP-Schild nach Anlage IXb nachzuweisen.
Prüfplaketten sind von der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder den zur Durchführung von Hauptuntersuchungen berechtigten Personen zuzuteilen und auf dem hinteren amtlichen Kennzeichen dauerhaft und gegen Missbrauch gesichert anzubringen. Prüfplaketten in Verbindung mit Plakettenträgern sind von der nach Landesrecht zuständigen Behörde zuzuteilen und von dem Halter oder seinem Beauftragten auf dem hinteren amtlichen Kennzeichen dauerhaft und gegen Missbrauch gesichert anzubringen. Abgelaufene Prüfplaketten sowie gegebenenfalls vorhandene Plakettenträger sind vor Anbringung neuer Prüfplaketten oder neuer Prüfplaketten in Verbindung mit Plakettenträgern zu entfernen. Prüfmarken sind von der nach Landesrecht zuständigen Behörde zuzuteilen und von dem Halter oder seinem Beauftragten auf dem SP-Schild nach den Vorschriften der Anlage IXb anzubringen oder von den zur Durchführung von Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen berechtigten Personen zuzuteilen und von diesen nach den Vorschriften der Anlage IXb auf dem SP-Schild anzubringen. SP-Schilder dürfen von der nach Landesrecht zuständigen Behörde, von den zur Durchführung von Hauptuntersuchungen berechtigten Personen, dem Fahrzeughersteller, dem Halter oder seinem Beauftragten nach den Vorschriften der Anlage IXb angebracht werden.

(3) Eine Prüfplakette darf nur dann zugeteilt und angebracht werden, wenn die Vorschriften der Anlage VIII eingehalten sind. Durch die nach durchgeführter Hauptuntersuchung zugeteilte und angebrachte Prüfplakette wird bescheinigt, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt dieser Untersuchung vorschriftsmäßig nach Nummer 1.2 der Anlage VIII ist. Weist das Fahrzeug lediglich geringe Mängel auf, so kann abweichend von Satz 1 die Prüfplakette zugeteilt und angebracht werden, wenn die unverzügliche Beseitigung der Mängel zu erwarten ist.

(4) Eine Prüfmarke darf zugeteilt und angebracht werden, wenn das Fahrzeug nach Abschluss der Sicherheitsprüfung nach Maßgabe der Nummer 1.3 der Anlage VIII keine Mängel aufweist. Die Vorschriften von Nummer 2.6 der Anlage VIII bleiben unberührt.

(5) Der Halter hat dafür zu sorgen, dass sich die nach Absatz 3 angebrachte Prüfplakette und die nach Absatz 4 angebrachte Prüfmarke und das SP-Schild in ordnungsgemäßem Zustand befinden; sie dürfen weder verdeckt noch verschmutzt sein.

(6) Monat und Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste

1.
Hauptuntersuchung müssen von demjenigen, der die Prüfplakette zugeteilt und angebracht hat,
a)
bei den im üblichen Zulassungsverfahren behandelten Fahrzeugen in der Zulassungsbescheinigung Teil I oder
b)
bei anderen Fahrzeugen auf dem nach § 4 Absatz 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung mitzuführenden oder aufzubewahrenden Nachweis in Verbindung mit dem Prüfstempel der untersuchenden Stelle oder dem HU-Code und der Kennnummer der untersuchenden Person oder Stelle,
2.
Sicherheitsprüfung müssen von demjenigen, der die Prüfmarke zugeteilt hat, im Prüfprotokoll
vermerkt werden.

(7) Die Prüfplakette und die Prüfmarke werden mit Ablauf des jeweils angegebenen Monats ungültig. Ihre Gültigkeit verlängert sich um einen Monat, wenn bei der Durchführung der Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung Mängel festgestellt werden, die vor der Zuteilung einer neuen Prüfplakette oder Prüfmarke zu beheben sind. Satz 2 gilt auch, wenn bei geringen Mängeln keine Prüfplakette nach Absatz 3 Satz 3 zugeteilt wird, und für Prüfmarken in den Fällen der Anlage VIII Nummer 2.4 Satz 6. Befindet sich an einem Fahrzeug, das mit einer Prüfplakette oder einer Prüfmarke in Verbindung mit einem SP-Schild versehen sein muss, keine gültige Prüfplakette oder keine gültige Prüfmarke, so kann die nach Landesrecht zuständige Behörde für die Zeit bis zur Anbringung der vorgenannten Nachweise den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr untersagen oder beschränken. Die betroffene Person hat das Verbot oder die Beschränkung zu beachten.

(8) Einrichtungen aller Art, die zu Verwechslungen mit der in Anlage IX beschriebenen Prüfplakette oder der in Anlage IXb beschriebenen Prüfmarke in Verbindung mit dem SP-Schild Anlass geben können, dürfen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern nicht angebracht sein.

(9) Der für die Durchführung von Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen Verantwortliche hat für Hauptuntersuchungen einen Untersuchungsbericht und für Sicherheitsprüfungen ein Prüfprotokoll nach Maßgabe der Anlage VIII zu erstellen und dem Fahrzeughalter oder seinem Beauftragten auszuhändigen.

(10) Der Halter hat den Untersuchungsbericht mindestens bis zur nächsten Hauptuntersuchung und das Prüfprotokoll mindestens bis zur nächsten Sicherheitsprüfung aufzubewahren. Der Halter oder sein Beauftragter hat den Untersuchungsbericht, bei Fahrzeugen, bei denen nach Nummer 2.1 Anlage VIII eine Sicherheitsprüfung durchzuführen ist, zusammen mit dem Prüfprotokoll, zuständigen Personen und der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf deren Anforderung hin, auszuhändigen. Kann der letzte Untersuchungsbericht oder das letzte Prüfprotokoll nicht ausgehändigt werden, hat der Halter auf seine Kosten Zweitschriften von den prüfenden Stellen zu beschaffen oder eine Hauptuntersuchung oder eine Sicherheitsprüfung durchführen zu lassen. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für den Hauptuntersuchungsbericht bei der Fahrzeugzulassung, wenn die Fälligkeit der nächsten Hauptuntersuchung für die Zulassungsbehörde aus einem anderen amtlichen Dokument ersichtlich ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Für eine Zusatzausstattung, die wegen der Behinderung erforderlich ist, ihren Einbau, ihre technische Überprüfung und die Wiederherstellung ihrer technischen Funktionsfähigkeit werden die Kosten in vollem Umfang übernommen. Dies gilt auch für eine Zusatzausstattung, die wegen der Behinderung eines Dritten erforderlich ist, der für den behinderten Menschen das Kraftfahrzeug führt (§ 3 Abs. 1 Nr. 2). Zuschüsse öffentlich-rechtlicher Stellen, auf die ein vorrangiger Anspruch besteht oder die vorrangig nach pflichtgemäßem Ermessen zu leisten sind, sind anzurechnen.