Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 27. Juli 2009 - 3 B 368/09

bei uns veröffentlicht am27.07.2009

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 4. Mai 2009 – 11 L 156/09 – wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Die gemäß den §§ 146 Abs. 1 und Abs. 4, 147 VwGO zulässige Beschwerde gegen den im Tenor genannten Beschluss des Verwaltungsgerichts ist nicht begründet.

Das den Prüfungsumfang begrenzende Vorbringen (§ 146 Abs. 4 S. 6 VwGO) in der Beschwerdebegründung vom 20.5.2009 ist nicht geeignet, die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung in Zweifel zu ziehen.

Wie das Verwaltungsgericht zutreffend unter Bezugnahme auf die entsprechenden Ausführungen in dem zuvor ergangenen Beschluss vom 7.10.2008 – 11 L 899/08 – sowie auf Hinweisverfügungen des Senats im dagegen gerichteten Beschwerdeverfahren 3 B 379/08 festgestellt hat, scheitert das Begehren des Antragstellers bereits daran, dass der von ihm in Anspruch genommene Antragsgegner - das Studentenwerk im Saarland e.V. - nicht passivlegitimiert ist, da die von ihm im Hauptsacheverfahren angegriffene Auskunftsanordnung und Zwangsgeldandrohung (Bescheid vom 28.08.2008) von der hierfür zuständigen Universität des Saarlandes als Amt für Ausbildungsförderung erlassen wurden. Aus den §§ 40 Abs. 2 S. 2, 41 Abs. 1, 45 Abs. 3 BAföG i.V.m. den §§ 1, 2 der Verordnung zur Ausführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes -BAföGAVSL – vom 25.9.1973 (ABl. 1973, 661), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.1.1994 (ABl. 509), ergibt sich, dass die Universität des Saarlandes als Amt für Ausbildungsförderung zur Durchführung der ihr nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zugewiesenen Aufgaben - hier auch für Studierende an der Hochschule für Technik und Wirtschaft (HTW) - unmittelbar zuständig ist und dass sie hierzu sowie zu den nach der vorerwähnten Verordnung wahrzunehmenden Aufgaben das Studentenwerk der Universität des Saarlandes e.V. heranzuziehen hat.

Nach § 40 Abs. 2 S. 1 BAföG richten die Länder für Auszubildende, die eine im Inland gelegene Hochschule besuchen, Ämter für Ausbildungsförderung - jeweils unmittelbar - bei staatlichen Hochschulen oder - unter der Voraussetzung des Satzes 3 - bei Studentenwerken ein. Nach Satz 2 der Bestimmung ist es dem Landesgesetzgeber vorbehalten, zu regeln, ob ein bei einer staatlichen Hochschule errichtetes Amt für Ausbildungsförderung ein Studentenwerk zur Durchführung der ihm nach § 41 Abs. 1 BAföG unmittelbar zugewiesenen Aufgaben - und hierzu gehören auch die Auskunfts- und Zwangsrechte nach § 47 BAföG - hinzuzieht.

Von dieser Möglichkeit haben neben dem Saarland - wie geschehen durch die o.g. Verordnung - die Länder Niedersachsen (als Verpflichtung) und Nordrhein-Westfalen (als Berechtigung) Gebrauch gemacht. Aufgabenträgerschaft und Zuständigkeit verbleiben hier trotz „Heranziehung“ des Studentenwerks bei der Hochschule. Das Studentenwerk handelt lediglich als Erfüllungsgehilfe und muss entsprechend Tz 40.2.2 BAföG VwV gegenüber dem Adressaten der Entscheidung die Verantwortlichkeit kenntlich machen und zum Ausdruck bringen, dass es im Auftrag eines bei einer staatlichen Hochschule errichteten Amtes tätig wird

vgl. hierzu Ramsauer/Stallbaum/Jenal, BAföG, 4. Aufl., § 40 Rn. 8; Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 40, Rn. 14.1.

Rechtsstreitigkeiten sind demzufolge mit der originär zuständig gebliebenen Hochschule als Prozessgegner und nicht mit dem Studentenwerk zu führen.

Auch der Antragsteller gesteht - in seiner Beschwerdebegründung vom 8.6.2009, S. 3 - zu, dass die Universität des Saarlandes die Aufgaben des Amtes für Ausbildungsförderung (auch) für die Studenten der HTW wahrnimmt, an der sein Sohn eingeschrieben ist. Als Begründung dafür, dass er - trotz gegenteiliger gerichtlicher Ausführungen und Hinweise – darauf beharrt, das Studentenwerk im Saarland e.V. als Antragsgegner in Anspruch zu nehmen, führt er an, das Studentenwerk sei ein privatrechtlicher Verein und nicht, wie durch § 40 Abs. 2 S. 3 BAföG geboten, eine Anstalt des öffentlichen Rechts und habe in „Amtsanmaßung“ im eigenen Namen und nicht als Erfüllungsgehilfe gehandelt. Diese Argumentation geht offensichtlich fehl.

In Verkennung der eingangs beschriebenen Gesetzeslage im Saarland übersieht er, dass ein Studentenwerk, bei dem das Amt für Ausbildungsförderung nicht unmittelbar nach § 40 Abs. 2 S. 1 i.V.m. S. 3 BAföG eingerichtet ist, sondern das nach Absatz 2 Satz 2 der genannten Vorschrift lediglich zur Durchführung der Aufgaben des unmittelbar an der Universität angesiedelten Amtes für Ausbildungsförderung herangezogen wird, nicht die Rechtsform einer Anstalt öffentlichen Rechts aufzuweisen hat.

Seiner gleichfalls irrigen Auffassung, das Studentenwerk habe nicht als Erfüllungsgehilfe, sondern im eigenen Namen gehandelt, steht der eindeutige Inhalt des angefochtenen Bescheides vom 28.8.2008 entgegen. Dort wird - wie aus dem Briefkopf eindeutig ersichtlich - als für den Bescheid verantwortlicher und zuständiger Aufgabenträger die Universität des Saarlandes als Amt für Ausbildungsförderung bezeichnet, in deren Auftrag das Studentenwerk im Saarland e.V. tätig wird.

Fehlt nach allem bereits eine Passivlegitimation des hier von dem Antragsteller in Anspruch genommenen Antragsgegners, ist ein Eingehen auf die von dem Antragsteller gegen die Auskunftsanordnung und Zwangsgeldandrohung erhobenen Einwände in der Sache nicht veranlasst.

Die Beschwerde ist mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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(1) Die Länder errichten für jeden Kreis und jede kreisfreie Stadt ein Amt für Ausbildungsförderung. Die Länder können für mehrere Kreise oder kreisfreie Städte ein gemeinsames Amt für Ausbildungsförderung errichten. Im Land Berlin können mehrere Ämt

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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 09. Feb. 2009 - 3 B 379/08

bei uns veröffentlicht am 09.02.2009

Tenor Der Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 7. Oktober 2008 – 11 L 899/08 - wird aufgehoben. Die Streitsache wird an das Verwaltungsgericht des Saarlandes zurückverwiesen. Die Kostenentscheidung bleibt der absc

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 7. Oktober 2008 – 11 L 899/08 - wird aufgehoben.

Die Streitsache wird an das Verwaltungsgericht des Saarlandes zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der abschließenden Entscheidung vorbehalten.

Gründe

Die – mit einem Zurückverweisungsantrag entsprechend § 130 a VwGO verbundene – zulässige Beschwerde, mit der der Antragsteller sein vom Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 7.10.2008 zurückgewiesenes Aussetzungsbegehren weiter verfolgt,

„die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 13.9.2008 gegen das Schreiben des Antragsgegners vom 28.8.2008 wiederherzustellen (§ 80 VwGO)“

hat nach Maßgabe des Beschlusstenors Erfolg.

Sie führt zur Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht. Entsprechend dem eindeutigen Antragsbegehren des Antragstellers richtete sich sein Eilrechtschutzbegehren von Anfang an gegen das Studentenwerk e.V., vertreten durch seinen Vorsitzenden Dr. K B, Universitäts-Campus, als Antragsgegner und nicht – wie erstinstanzlich im Wege einer Auslegung angenommen – gegen die Universität des Saarlandes, vertreten durch die Vizepräsidentin für Verwaltung und Wirtschaftsführung – Amt für Ausbildungsförderung.

Der Kläger hatte das Studentenwerk e.V. in seiner Antragsschrift vom 13.9.2008 als Antragsgegner bezeichnet, sich in seiner Begründung auf dieses bezogen und ausgeführt, dass das Studentenwerk nicht Amt für Ausbildungsförderung sein könne oder zumindest hierzu nicht ordnungsgemäß ermächtigt sei. Auf die bei Gericht eingegangene Antragserwiderung durch die Universität des Saarlandes – Amt für Ausbildungsförderung – vom 23.9.2008 hin hat er sich in seinem Schreiben vom 2.10.2008, Seite 2, sodann ausdrücklich dagegen verwahrt, dass nun auf einmal hier „Die Vizepräsidentin für Verwaltung und Wirtschaftsführung“ mit dem Zusatz „Amt für Ausbildungsförderung“ im „Gebäude 5“ auftauche. Auf Seite 1 der fristgemäßen Beschwerdebegründung vom 2.11.2008 seiner gegen den ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts erhobenen Beschwerde, in dem ohne weiteren Hinweis an den Antragsteller im Rubrum die Universität des Saarlandes – Amt für Ausbildungsförderung – als Antragsgegnerin bezeichnet wurde, hat er nochmals erklärt, dass er seinen erstinstanzlichen Antrag ausdrücklich gegen das Studentenwerk des Saarlandes und nicht – wie fälschlich im Rubrum des angefochtenen Beschlusses angeführt - gegen die Universität des Saarlandes gerichtet und dies im Schreiben vom 2.10.2008 bekräftigt habe. Eine eigenmächtige Parteiauswechslung gegen den ausdrücklichen Widerspruch des Antragstellers sei aber dem Verwaltungsgericht verwehrt gewesen. Auf gerichtliche Nachfrage vom 8.12.2008 hat er im am 22.12.2008 eingegangenen Schriftsatz vom 19.12.2008 erklärt, die Universität sei nicht Antragsgegnerin beziehungsweise Beschwerdegegnerin dieses Verfahrens. Über den gegen das Studentenwerk gerichteten Antrag des Antragstellers sei mithin vom Verwaltungsgericht nicht entschieden worden, sondern über einen Antrag, der so überhaupt nicht gestellt worden sei. Auf erneute Anfrage des Senats hat er mit am 5.2.2009 bei Gericht eingegangenem Schreiben klargestellt, dass seine Ausführungen (auch) als Antrag auf Zurückweisung der Streitsache entsprechend § 130 VwGO zu verstehen seien.

Dessen Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.

Auf einen Zurückverweisungsantrag, der in zweiter Instanz nicht isoliert, sondern – wie hier geschehen – nur in Verbindung mit dem zulässigen Rechtsbehelf gestellt werden kann,

hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 13.3.1996 – 6 B 16.96 – Buchholz 310 § 130 Nr. 15; Bader u.a. VwGO, 4. Aufl. Rdnr. 3

darf das Oberverwaltungsgericht entsprechend § 130 VwGO

zur sinngemäßen Anwendbarkeit in Verfahren nach § 146 i.V.m. § 80 VwGO, Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 130 Rdnr. 3

die Sache nach seinem – zu begründenden – Ermessen unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und des Verfahrens an die Vorinstanz zurückverweisen, soweit das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist (Abs. 2 Nr. 1 der Bestimmung) oder wenn das Verwaltungsgericht noch nicht in der Sache selbst entschieden hat (Abs. 2 Nr. 2 der Bestimmung).

Letzteres ist anzunehmen. Das Verwaltungsgericht hat die Universität des Saarlandes – Amt für Ausbildungsförderung – als Beteiligten i.S.d. § 61 VwGO und der Sache nach Passivlegitimierten aufgeführt und damit eine Entscheidung zwischen dem Antragsteller und einem Antragsgegner getroffen, gegen den das Antragsbegehren des Antragstellers – wie eingangs dargestellt - nach seinem im erstinstanzlichen Verfahren nicht nur durch die Bezeichnung des Antragsgegners in seiner Antragsschrift, sondern auch in seinem Schriftsatz vom 2.10.2008 (siehe dort Seite 2) explizit geäußerten Willen nicht gerichtet war.

Nach der Rechtsprechung ist eine Parteibezeichnung als Teil einer Prozesshandlung zwar grundsätzlich der Auslegung zugänglich, wobei im Rahmen objektiver Deutung nicht nur die im Rubrum der Klage- oder Antragsschrift enthaltenen Angaben, sondern der gesamte Inhalt der Antrags- oder Klageschrift einschließlich aller Anlagen zu berücksichtigen sind

hierzu etwa BVerwG, Beschlüsse vom 22.3.2001 – 8 B 262/00 – und vom 21.6.2000 – 7 B 20.00 -; BGH, Urteil vom 27.11.2007 - X ZR 144/06 –; jeweils zitiert nach Juris.

In diesem Zusammenhang ist jedoch zu unterscheiden zwischen der nach dem (objektiv) geäußerten Willen getroffenen Auswahl eines falschen, nämlich (tatsächlich aus Rechtsgründen) nicht passivlegitimierten Beklagten beziehungsweise Antragsgegners und der (lediglich) irrtümlichen Benennung einer falschen Partei. Nur letzteres ist einer Auslegung und Berichtigung zugänglich. Die willentliche Auswahl eines bestimmten Prozessgegners hingegen unterliegt der Dispositionsmaxime des Prozessführenden. Das Gericht muss diese Auswahl hinnehmen, selbst wenn für es erkennbar ist oder sich ihm sogar aufdrängt, dass der von dem Kläger/Antragsteller bestimmte Prozessgegner für den geltend gemachten Anspruch nicht passivlegitimiert ist. Das gilt insbesondere dann, wenn der Kläger/Antragsteller auf seiner Auswahl beharrt und zu erkennen gibt, dass er die vom Gericht vorgenommene „Umstellung“ seines Begehrens nicht akzeptiert.

Vorliegend hat der Antragsteller – wie bereits angesprochen – im erstinstanzlichen Verfahren in seiner Antragsschrift das Studentenwerk im Saarland e.V. als Antragsgegner bezeichnet und dessen Handlungsbefugnis bestritten. Gerade die Antragsbegründung lässt erkennen, dass der Antragsteller nicht bloß irrtümlich den Antragsgegner falsch bezeichnet hat, sondern Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Anordnung gerade aus dem Umstand herleitet, dass er das Studentenwerk e.V. nicht für befugt hält, eine derartige Regelung zu treffen. Insoweit wurde durch die erstinstanzlich erfolgte „Umstellung“ des Begehrens auf die Universität des Saarlandes dieser Argumentation des Antragstellers gleichsam die Grundlage entzogen, was ebenfalls zeigt, dass es hier nicht um eine bloße irrtümlich unzutreffende Parteibezeichnung geht.

Der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen „Auswechslung“ des Antragsgegners, von der er – zumindest mittelbar – durch die Antragserwiderung der Universität Kenntnis erlangt hatte, ist der Antragsteller sodann im Schriftsatz vom 2.10.2008 ausdrücklich entgegengetreten. Von daher war eindeutig erkennbar, dass der Antragsteller auf dem Studentenwerk als Antragsgegner beharrte. In dieser Konstellation war das Verwaltungsgericht nicht befugt, über den gestellten Antrag im Verhältnis zur Universität zu entscheiden. Dass es dieses gleichwohl getan hat, hat zur Folge, dass im Verhältnis zu dem vom Antragsteller im Rahmen seiner Dispositionsbefugnis bestimmten Antragsgegner Studentenwerk e.V. noch keine Entscheidung ergangen ist. Da der Antragsteller die Vorgehensweise des Verwaltungsgerichts mithin zu Recht beanstandet hat und der nach dem auch unter Berücksichtigung des § 88 VwGO maßgeblichen (objektiv) geäußerten Willen des Antragstellers bezeichnete Antragsgegner am vorliegenden Verfahren (noch) nicht beteiligt ist, ist dem Senat eine eigene diesbezügliche Sachentscheidung verwehrt. Es entspricht daher pflichtgemäßem Ermessen beziehungsweise verbleibt nur die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens und die Zurückverweisung an die Vorinstanz entsprechend § 130 VwGO, die nach entsprechender Rubrumsberichtigung erneut – auch über die Kosten - zu entscheiden hat

vgl. hierzu OLG Frankfurt vom 10.9.2008 – 9 U 3/08 -.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Die Länder errichten für jeden Kreis und jede kreisfreie Stadt ein Amt für Ausbildungsförderung. Die Länder können für mehrere Kreise oder kreisfreie Städte ein gemeinsames Amt für Ausbildungsförderung errichten. Im Land Berlin können mehrere Ämter für Ausbildungsförderung errichtet werden. In den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg kann davon abgesehen werden, Ämter für Ausbildungsförderung zu errichten.

(2) Für Auszubildende, die eine im Inland gelegene Hochschule besuchen, richten die Länder abweichend von Absatz 1 Ämter für Ausbildungsförderung bei staatlichen Hochschulen oder bei Studentenwerken ein; diesen kann auch die Zuständigkeit für andere Auszubildende übertragen werden, die Ausbildungsförderung wie Studierende an Hochschulen erhalten. Die Länder können bestimmen, dass ein bei einer staatlichen Hochschule errichtetes Amt für Ausbildungsförderung ein Studentenwerk zur Durchführung seiner Aufgaben heranzieht. Ein Studentenwerk kann Amt für Ausbildungsförderung nur sein, wenn

1.
es eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist und
2.
ein Bediensteter die Befähigung zu einem Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz oder für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst hat.

(3) Für Auszubildende, die eine im Ausland gelegene Ausbildungsstätte besuchen, können die Länder abweichend von Absatz 1 Ämter für Ausbildungsförderung bei staatlichen Hochschulen, Studentenwerken oder Landesämtern für Ausbildungsförderung einrichten.

(1) Das Amt für Ausbildungsförderung nimmt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Aufgaben wahr, soweit sie nicht anderen Stellen übertragen sind. Bei der Bearbeitung der Anträge können zentrale Verwaltungsstellen herangezogen werden.

(2) Es trifft die zur Entscheidung über den Antrag erforderlichen Feststellungen, entscheidet über den Antrag und erlässt den Bescheid hierüber.

(3) Das Amt für Ausbildungsförderung hat die Auszubildenden und ihre Eltern über die individuelle Förderung der Ausbildung nach bundes- und landesrechtlichen Vorschriften zu beraten.

(4) Die Ämter für Ausbildungsförderung dürfen Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz beziehen, auch regelmäßig im Wege des automatisierten Datenabgleichs daraufhin überprüfen, ob und welche Daten nach § 45d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes dem Bundeszentralamt für Steuern übermittelt worden sind. Die Ämter für Ausbildungsförderung dürfen zu diesem Zweck Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift der Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz beziehen, sowie die Amts- und Förderungsnummer an das Bundeszentralamt für Steuern übermitteln. Die Übermittlung kann auch über eine von der zuständigen Landesbehörde bestimmte zentrale Landesstelle erfolgen. Das Bundeszentralamt für Steuern hat die ihm überlassenen Daten und Datenträger nach Durchführung des Abgleichs unverzüglich zurückzugeben, zu löschen oder zu vernichten. Die Ämter für Ausbildungsförderung dürfen die ihnen übermittelten Daten nur zur Überprüfung nach Satz 1 nutzen. Die übermittelten Daten der Personen, bei denen die Überprüfung zu keinen abweichenden Feststellungen führt, sind unverzüglich zu löschen.

(1) Ausbildungsstätten, Fernlehrinstitute und Prüfungsstellen sind verpflichtet, die nach § 3 Absatz 3, § 15 Absatz 3a sowie den §§ 48 und 49 erforderlichen Bescheinigungen, Bestätigungen und gutachterlichen Stellungnahmen abzugeben. Das jeweils nach Landesrecht zuständige hauptamtliche Mitglied des Lehrkörpers der Ausbildungsstätte stellt die Eignungsbescheinigung nach § 48 Absatz 1 Nummer 2 aus und legt für den Nachweis nach § 48 Absatz 1 Nummer 3 die zum jeweils maßgeblichen Zeitpunkt übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten fest.

(2) Ausbildungsstätten und Fernlehrinstitute sowie deren Träger sind verpflichtet, den zuständigen Behörden auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und Urkunden vorzulegen sowie die Besichtigung der Ausbildungsstätte zu gestatten, soweit die Durchführung dieses Gesetzes, insbesondere des § 2 Absatz 2 und des § 3 Absatz 2 es erfordert.

(3) Ist dem Auszubildenden von einer der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 bezeichneten oder diesen nach § 2 Absatz 3 als gleichwertig bestimmten Ausbildungsstätten für Zwecke dieses Gesetzes bescheinigt worden, dass er sie besucht, so unterrichtet die Ausbildungsstätte das Amt für Ausbildungsförderung unverzüglich, wenn der Auszubildende die Ausbildung abbricht.

(4) § 60 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt auch für die Eltern und den Ehegatten oder Lebenspartner, auch den dauernd getrennt lebenden, des Auszubildenden.

(5) Soweit dies zur Durchführung des Gesetzes erforderlich ist, hat

1.
der jeweilige Arbeitgeber auf Verlangen dem Auszubildenden, seinen Eltern und seinem Ehegatten oder Lebenspartner sowie dem Amt für Ausbildungsförderung eine Bescheinigung über den Arbeitslohn und den als Lohnsteuerabzugsmerkmal mitgeteilten Freibetrag auszustellen,
2.
die jeweilige Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes oder öffentlich-rechtliche Zusatzversorgungseinrichtung dem Amt für Ausbildungsförderung Auskünfte über die von ihr geleistete Alters- und Hinterbliebenenversorgung des Auszubildenden, seiner Eltern und seines Ehegatten oder Lebenspartners zu erteilen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann den in den Absätzen 2, 4 und 5 bezeichneten Institutionen und Personen eine angemessene Frist zur Erteilung von Auskünften und Vorlage von Urkunden setzen.

(1) Die Länder errichten für jeden Kreis und jede kreisfreie Stadt ein Amt für Ausbildungsförderung. Die Länder können für mehrere Kreise oder kreisfreie Städte ein gemeinsames Amt für Ausbildungsförderung errichten. Im Land Berlin können mehrere Ämter für Ausbildungsförderung errichtet werden. In den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg kann davon abgesehen werden, Ämter für Ausbildungsförderung zu errichten.

(2) Für Auszubildende, die eine im Inland gelegene Hochschule besuchen, richten die Länder abweichend von Absatz 1 Ämter für Ausbildungsförderung bei staatlichen Hochschulen oder bei Studentenwerken ein; diesen kann auch die Zuständigkeit für andere Auszubildende übertragen werden, die Ausbildungsförderung wie Studierende an Hochschulen erhalten. Die Länder können bestimmen, dass ein bei einer staatlichen Hochschule errichtetes Amt für Ausbildungsförderung ein Studentenwerk zur Durchführung seiner Aufgaben heranzieht. Ein Studentenwerk kann Amt für Ausbildungsförderung nur sein, wenn

1.
es eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist und
2.
ein Bediensteter die Befähigung zu einem Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz oder für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst hat.

(3) Für Auszubildende, die eine im Ausland gelegene Ausbildungsstätte besuchen, können die Länder abweichend von Absatz 1 Ämter für Ausbildungsförderung bei staatlichen Hochschulen, Studentenwerken oder Landesämtern für Ausbildungsförderung einrichten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.