Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 13. Juni 2007 - 3 B 194/07.NC; 3 B 194/07.NC u.a.

published on 13.06.2007 00:00
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 13. Juni 2007 - 3 B 194/07.NC; 3 B 194/07.NC u.a.
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Tenor

Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 16. April 2007 werden zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten ihrer jeweiligen Beschwerdeverfahren.

Der Streitwert wird für die Beschwerdeverfahren 3 B 194/07.NC bis 3 B 199/07.NC (einschließlich) auf jeweils 5.000,-- Euro, für die übrigen Beschwerdeverfahren auf jeweils 1.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über das Vorhandensein von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität im 1. Fachsemester des Studiengangs Zahnmedizin an der Universität des Saarlandes im Wintersemester 2006/2007.

Durch Rechtsverordnung vom 15.2.2006 (Amtsbl. 2006, S. 710) wurde die Zulassungszahl in diesem Studiengang für das Wintersemester 2006/2007 auf 24 festgesetzt.

In der Folgezeit haben die im Beschwerdeverfahren verbliebenen Antragstellerinnen und Antragsteller - im folgenden: Antragsteller - sowie weitere Studienbewerberinnen und Studienbewerber beim Verwaltungsgericht um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht und geltend gemacht, im Studiengang Zahnmedizin seien in dem betreffenden Semester über die festgesetzte Höchstzahl hinaus weitere Studienplätze bei der Antragsgegnerin vorhanden.

Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 16. April 2007 die von der Antragsgegnerin vorgenommene Kapazitätsberechnung überprüft und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die an der Universität des Saarlandes vorhandene Kapazität im 1. Fachsemester des Studiengangs Zahnmedizin im Wintersemester 2006/2007 wie in der genannten Rechtsverordnung festgesetzt 24 beträgt.

Mit ihren Beschwerden gegen diese Beschlüsse verfolgen die im Verfahren verbliebenen Antragsteller ihre erstinstanzlichen Begehren weiter. Sie wenden sich gegen die im Rahmen der Kapazitätsermittlung vorgenommene Schwundberechnung. Einige Antragsteller (3 B 198/07.NC sowie 3 B 199/07 NC) meinen, die Schwundberechnung sei bereits deshalb fehlerhaft, weil bei einigen Übergangsquoten unzulässigerweise eine Schwundquote von mehr als 1 zum Ansatz gebracht sei. Sämtliche Antragsteller machen geltend, die Schwundberechnung sei zu beanstanden, weil die Antragsgegnerin bei den Bestandszahlen des 6. bis 10. Fachsemesters auch solche Studentinnen und Studenten mitzähle, die die zahnärztliche Vorprüfung noch nicht bestanden hätten. In der Tat gebe es im Studiengang Zahnmedizin bei der Antragsgegnerin eine beträchtliche Anzahl von Studentinnen und Studenten, die zwar im 6. bis 10. Fachsemesters geführt würden, die aber die nach dem 5. Fachsemester vorgesehene zahnärztliche Vorprüfung noch nicht abgelegt hätten. Diese Studentinnen und Studenten befänden sich nach ihrem Ausbildungsstand noch im vorklinischen Studienabschnitt. Wegen § 36 ZAppO seien sie rechtlich gehindert, Leistungsnachweise im klinischen Ausbildungsabschnitt zu erbringen. Faktisch würden sie in den klinischen Fachsemestern geführt, fragten dort aber keine Ausbildungsleistungen nach. Eine ganze Anzahl von ihnen habe das Ziel, die zahnärztliche Vorprüfung abzulegen und weiter Zahnmedizin zu studieren, aufgegeben und versuche, obwohl weiterhin im Fach Zahnmedizin immatrikuliert, Leistungsnachweise im Studiengang Humanmedizin zu erwerben und irgendwann in ein höheres Fachsemester des letztgenannten Studiengangs zu wechseln. Bis dies gelinge, würden die betreffenden Studentinnen und Studenten oft bis zu acht Semester in den Bestandszahlen des Studiengangs Zahnmedizin geführt, ohne dort Unterrichtsleistungen nachzufragen. Gerade in den klinischen Kursen der Zahnmedizin liege die Zahl der tatsächlich teilnehmenden Studierenden in der Regel deutlich niedriger als die Bestandszahlen der betreffenden Fachsemester. Die Berechnung der Schwundquote nach dem so genannten Hamburger Modell werde dieser Problematik nicht gerecht. Dieser Berechnungsweise lägen folgende drei Annahmen zugrunde:

1. Der Student fragt das gesamte Lehrangebot während der Regelstudienzeit nach.

2. Die Lehrmengen sind beliebig teilbar.

3. Die Lehrmengen sind innerhalb des Studiengangs beliebig umverteilbar (insbesondere vom Haupt- ins Grundstudium).

Diese dritte Modellannahme sei im Studiengang Zahnmedizin ebenso unzutreffend wie im Studiengang Humanmedizin. Der Studiengang Humanmedizin sei gemäß § 7 Abs. 3 KapVO zu Kapazitätsberechnungszwecken in mehrere Lehreinheiten aufgeteilt. Der Schwund werde in der Regel für den vorklinischen Studienteil, für die ärztliche Vorprüfung und für den klinischen Studienteil gesondert berechnet. Im 1. klinischen Fachsemester des Studienganges Humanmedizin würden nur diejenigen immatrikulierten Studenten berücksichtigt, die den ersten Abschnitt der ärztlichen Prüfung bestanden hätten. Diese Handhabung sei auf die Berechnung des Schwundes während des Zahnmedizin-Studiums zu übertragen, da nur diejenigen Studentinnen und Studenten, die die zahnärztliche Vorprüfung bestanden hätten, ihre Ausbildung im klinischen Abschnitt fortsetzen dürften. Es komme hier nicht auf die Fiktion an, dass Lehrleistungen zwischen Klinik und Vorklinik austauschbar seien. Entscheidend sei, inwieweit die Lehreinheit Zahnmedizin durch den Schwund einschließlich des Prüfungsschwundes entlastet werde. Das bedinge die Feststellung der Bestehensquote in der zahnärztlichen Vorprüfung. Die entsprechenden Erfolgsquoten könnten beim zuständigen Prüfungsamt abgefragt werden; ihre Berücksichtigung würde keine unwägbaren Schwierigkeiten aufwerfen. Das Prüfungsamt könne mitteilen, wie viele Studenten die zahnärztliche Vorprüfung im ersten oder zweiten Versuch bestanden hätten. Ein Vergleich dieser Zahlen mit den Bestandszahlen des 5. bis 10. Fachsemesters ermögliche es zu ermitteln, wie viele Studenten im Durchschnitt zur zahnärztlichen Vorprüfung antreten. Alternativ könnte die Antragsgegnerin mitteilen, wie viele Studenten regelmäßig an den fünf zahnärztlichen Kursen gemäß § 36 Abs. 1 b ZAppO teilnähmen. Studierende der Zahnmedizin berichteten, dass die Teilnehmerzahl einschließlich Wiederholern lediglich bei 12 bis 14 liege. Die Ausfallquote dürfte bei mindestens 25 %, möglicherweise sogar bei 50 % liegen. Treffe letzteres zu, frage lediglich die Hälfte der in den Bestandszahlen der klinischen Semester geführten Studenten Lehre im klinischen Ausbildungsabschnitt nach. Kürze man die Übergangsquote zwischen 5. und 6. Semester um 25 % und lege für die weiteren klinischen Semester eine Übergangsquote von 1,00 zugrunde, errechneten sich drei, bei einer Kürzung um 50 % sogar sieben zusätzliche Studienplätze.

Die Antragsteller der Verfahren 3 B 194/07.NC bis 3 B 199/07.NC beantragen jeweils,

den angefochtenen Beschluss abzuändern und die Antragsgegnerin zu verpflichten, sie/ihn nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2006/2007 vorläufig zum Studium der Zahnmedizin im 1. Fachsemester zuzulassen.

Die Antragsteller der Verfahren 3 B 200/07.NC sowie 3 B 202/07.NC bis 3 B 206/07.NC (einschließlich) beantragen jeweils,

unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses zur Verteilung weiterer Studienplätze im Studiengang Zahnmedizin, 1. Fachsemester, - hilfsweise beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt - ein Losverfahren durchzuführen, die Antragsteller an diesem Losverfahren zu beteiligen und ihnen einen Studienplatz zuzuweisen, sofern sie einen entsprechenden Rangplatz gemäß den Feststellungen des Gerichts erhalten.

Die Antragsgegnerin hat zu den Beschwerden nicht Stellung genommen.

II.

Die zulässigen Beschwerden sind unbegründet.

Der Umfang der gerichtlichen Nachprüfung in den vorliegenden Rechtsmittelverfahren wird durch das innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO bei Gericht eingegangene Vorbringen zur Begründung der von den Antragstellern erhobenen Beschwerden begrenzt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).

In ihrem Beschwerdevorbringen beschränken sich die Antragsteller darauf, die erstinstanzliche Entscheidung insoweit anzugreifen, als darin die von der Antragsgegnerin im Rahmen der Ermittlung der Ausbildungskapazität im Studiengang Zahnmedizin an der Universität des Saarlandes im 1. Fachsemester für das Wintersemester 2006/2007 durchgeführte Schwundberechnung gebilligt wird.

Die gegen diesen Teil der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung erhobenen Einwände greifen nach dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens nicht durch.

Nach § 14 Abs. 1 KapVO ist das nach den Vorschriften des zweiten Abschnitts der Kapazitätsverordnung berechnete Ergebnis zur Festsetzung der Zulassungszahlen anhand der weiteren, in den Absätzen 2 und 3 aufgeführten kapazitätsbestimmenden Kriterien zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass sie sich auf das Berechnungsergebnis auswirken. Nach der insoweit hier allein in Betracht zu ziehenden Regelung des § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO kommt eine Erhöhung (der nach den Bestimmungen des zweiten Abschnittes errechneten Ausbildungskapazität) nur in Betracht, wenn das Personal (§ 8 Abs. 1 KapVO) eine Entlastung von Lehraufgaben durch folgende Tatsachen erfährt: Studienabbruch, Fachwechsel oder Hochschulwechsel von Studentinnen und Studenten in höheren Semestern (Schwundquote). Zu dieser Schwundquote ist dann in § 16 KapVO näher bestimmt, dass die Studienanfängerzahl zu erhöhen ist, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechseln die Zahl der Abgänge an Studentinnen und Studenten in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge.

Erforderlich ist danach, wie der Formulierung „wenn zu erwarten ist“ in § 16 KapVO zu entnehmen ist, eine Prognose der künftigen Entwicklung der Studentenzahlen während der Dauer des Studiums. Ein Verfahren zur Erstellung dieser Prognose ist normativ nicht vorgegeben. Nach den Grundsätzen der Prognosekontrolle ist sie indes gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbar. Die gerichtliche Überprüfung hat sich dabei darauf zu beschränken, ob die zuständige Behörde von zutreffenden Abgrenzungen und Daten ausgegangen ist, sich einer wissenschaftlich vertretbaren Methode bei der Schwundberechnung bedient und hierbei so genannte „schwundfremde“ Einflussfaktoren ausgeklammert hat

vgl. z.B. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, § 16 KapVO Rdnr. 6.

In der Rechtsprechung allgemein gebilligt ist die Ermittlung des Schwundes nach dem so genannten Hamburger Verfahren

vgl. z.B. BVerwG, Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 30.11.1984 - 7 C 66.83 - und Urteil vom 20.11.1987 - 7 C 103/86 - NVwZ-RR 1989, 184; VGH Mannheim, Beschluss vom 31.3.2006 - 9 S 3/06 - zitiert nach juris.

Hierbei handelt es sich um ein Berechnungsmodell, dem folgende Annahmen zugrunde liegen:

1. Der/Die Studierende fragt das erforderliche (= das gesamte) Lehrangebot während der Regelstudienzeit nach.

2. Die Lehrmengen sind beliebig teilbar.

3. Die Lehrmengen sind innerhalb eines Studiums beliebig umverteilbar.

Hiervon ausgehend wird auf der Grundlage der Studentenstatistik unter Heranziehung von mehreren Eingangs- beziehungsweise Erhebungssemestern die Entwicklung der Studentenbestandszahlen in den einzelnen Fachsemestern des Studienganges unter Berücksichtigung von Zu- und Abgängen durch Fach- und Ortswechsel, von Zugängen aufgrund von Zulassungen in höhere Semester und von Abgängen durch Studienabbruch erfasst und aus ihrer Veränderung nach einer bestimmten Rechenmethode ein Durchschnittswert gebildet.

So ist vorliegend auch die Antragsgegnerin verfahren, wie sich der von ihr mit Schriftsatz vom 3.11.2006 vorgelegten Unterlage „Schwund Zahnmedizin für 2006/2007“ entnehmen lässt, die die Berechnung der Schwundquote auf der Grundlage der Bestandszahlen der zehn Fachsemester des Zahnmedizinstudiums (§ 2 ZappO, § 3 Studienordnung für den Studiengang Zahnmedizin an der Universität des Saarlandes vom 20.2.2003 - Dienstblatt der Hochschulen des Saarlandes 2003, 134 -) in der Zeit vom Wintersemester 2003/2004 bis zum Wintersemester 2005/2006 enthält.

Werden in den der Schwundquotenberechnung zugrunde gelegten Bestandszahlen der höheren Fachsemester danach nicht nur Abgänge, sondern auch Zugänge berücksichtigt, liegt es in der Natur der Sache, dass die Bestandszahl eines Folgesemesters auch einmal höher sein kann als diejenige des vorangegangenen Semesters, zum Beispiel wenn der Zugang durch Ortswechsel oder Zulassung in ein höheres Fachsemester größer ist als ein zuvor aufgetretener Schwund durch Abgänge. Hieraus kann sich dann rechnerisch eine Übergangsquote von größer 1 ergeben

vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 21.1.1986 - 7 B 1-11/82 -, zitiert nach juris, Rdnr. 28.

Das ist entgegen der Ansicht einiger der Antragsteller auf der Ebene der Berechnung rechtlich nicht zu beanstanden. Eine andere Frage ist, ob die Korrektur der nach dem zweiten Abschnitt der Kapazitätsverordnung errechneten Ausbildungskapazität mittels einer Schwundquote von größer als 1 erfolgen darf. Das ist mit Blick auf die Regelungen der §§ 13 Abs. 3 Nr. 1, 16 KapVO zu verneinen, die nur eine kapazitätserhöhende, nicht aber eine kapazitätssenkende Berichtigung des Schwundes vorsehen. Ein errechneter Schwundfaktor von größer als 1 ist demnach auf den Wert 1 zu reduzieren

vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, § 16 Rdnr. 3.

Vorliegend hat die Antragsgegnerin indes einen Schwundfaktor von 0,8706 errechnet und der Kapazitätsermittlung zugrunde gelegt, mithin keine Schwundquote von > 1 berücksichtigt.

Nach dem Ergebnis der nur eingeschränkt möglichen gerichtlichen Kontrolle der hinsichtlich des voraussichtlichen Schwundes anzustellenden Prognose ist entgegen der Auffassung der Antragsteller ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin als Bestände der so genannten klinischen Semester sämtliche in den Fachsemestern 6 bis 10 (einschließlich) eingeschriebene Studentinnen und Studenten im Studiengang Zahnmedizin und nicht nur qualifizierend diejenigen berücksichtigt hat, die die im Regelfall nach dem fünften Semester abzulegende zahnärztliche Vorprüfung bestanden haben.

Da davon auszugehen ist, dass Studentinnen und Studenten, die sich im 6. bis 10. Fachsemester ihres zahnärztlichen Studiums befinden, auch wenn sie die zahnärztliche Vorprüfung noch nicht bestanden haben, nach wie vor in den betreffenden Fachsemestern immatrikuliert sind, ist ihre „Herausrechnung“ zunächst nicht gemäß den §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO geboten. Die betreffenden Bestimmungen verlangen die Berücksichtigung einer Entlastung des Personals von Lehraufgaben, die durch Studienabbruch sowie durch Fachwechsel oder Hochschulwechsel von Studentinnen und Studenten in höheren Semestern eintritt. Insoweit ist schon zur Sicherstellung der Praktikabilität des Ermittlungsverfahrens eine normative Betrachtung erforderlich. Ebenso wie die Hinzurechnung einer Studentin oder eines Studenten zu den Bestandszahlen eines Fachsemesters erst dann möglich ist, wenn sie/er in dem betreffenden Fachsemester des in Rede stehenden Studienganges eingeschrieben ist

vgl. z.B. VGH München, Beschluss vom 10.8.2006 - 7 CE 06.10016 u.a., zitiert nach juris, Rdnr. 10,

können Studierende, die ihr Studium aufgegeben, das Studienfach oder den Studienort gewechselt haben, erst dann berücksichtigt werden, wenn sie sich exmatrikuliert haben. Eine verlässliche Aussage darüber, ob eine immatrikulierte Studentin oder ein immatrikulierter Student wirklich das Studium ordnungsgemäß betreibt, wird hingegen in aller Regel nicht, jedenfalls nicht mit vertretbarem Aufwand möglich sein. Die gegenteilige Betrachtung, die die Berücksichtigung von Studierenden bei den Bestandszahlen der erreichten Fachsemester in ihrem Studienfach von ihrem tatsächlichen Studienverhalten oder Studienerfolg abhängig macht, würde - sofern dies überhaupt einigermaßen verlässlich feststellbar wäre - in den von den Antragstellern angeführten Fällen von Zahnmedizinstudentinnen und -studenten, die in Wirklichkeit Lehrveranstaltungen des Studienfaches Humanmedizin besuchen und dort Leistungsnachweise mit dem Ziel erwerben, sobald wie möglich in ein höheres Fachsemester des letztgenannten Studienganges zu wechseln, konsequenterweise bedingen, dass diese Studierenden aufgrund ihres faktischen Studienverhaltens - kapazitätsmindernd - im Fach Humanmedizin zu berücksichtigen wären.

Letztlich würden die Anforderungen an ein System zur Ermittlung der Schwundquote überspannt, wenn bei der Ermittlung der Bestandszahlen der Fachsemester über die Feststellung der Immatrikulation hinaus in jedem Fall geprüft und belegbar festgestellt werden müsste, ob der betreffende Studierende noch das Lehrangebot „seines“ Faches in Anspruch nimmt, ob er schlicht „bummelt“ oder ob er in Wirklichkeit (ausschließlich) Lehrveranstaltungen eines anderen Studienganges besucht oder ob er seine Bemühungen, sein Studienziel zu erreichen, völlig eingestellt hat.

Ebenso wenig wie danach aus den §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO lässt sich das Erfordernis einer über die angesprochene normative Betrachtung hinausgehenden, auf das tatsächliche Studierverhalten der einzelnen Studentinnen und Studenten abstellende Bestandserfassung nach Auffassung des Senats aus dem Art. 12 Abs. 1 GG zu entnehmenden Gebot der erschöpfenden Nutzung der Kapazität herleiten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist dem so genannten Kapazitätserschöpfungsgebot ein bestimmtes Modell zur rechnerischen Erfassung des Schwundverhaltens nicht zu entnehmen. Es ist nicht Sache dieser Verfassungsdirektive, die einzelnen, der Kapazitätsermittlung dienenden Parameter inhaltlich abschließend auszugestalten

vgl. BVerwG, Urteile aufgrund mündlicher Verhandlung vom 30.11.1984 - 7 C 66.83 -, und vom 20.11.1987 - 7 C 103/86 -, NVwZ-RR 1989, 184.

Dies gilt nicht zuletzt deshalb, weil sich die Entwicklung der Gesamtnachfrage der zuzulassenden Semesterkohorte auf der Grundlage von in der Vergangenheit liegenden Entwicklungen des Studentenbestandes ohnehin nicht rechnerisch feststellen, sondern eben allenfalls prognostisch abschätzen lässt.

Auch bei dem in der Rechtsprechung allgemein akzeptierten Hamburger Verfahren handelt es sich „lediglich“ um ein Modell, das - letztlich um überhaupt handhabbar zu sein - auf Annahmen beruht, die nicht in jedem Einzelfall, möglicherweise sogar überhaupt nicht zutreffen. So wird z.B. unterstellt, dass der Studierende das gesamte Lehrangebot während der Regelstudienzeit nachfragt.

Außer Betracht bleiben hierbei - kapazitätsfreundlich - diejenigen Studierenden, die nach Ende der Regelstudienzeit - zum Beispiel in der Zahnmedizin im 11. oder in einem noch höheren Fachsemester - immatrikuliert sind und nach wie vor Lehrleistungen nachfragen. Nach Angaben der Antragsgegnerin (Schriftsatz vom 1.2.2007 nebst Anlagen, Stand: 24.1.2006) sind das bei ihr im Wintersemester 2006/2007 immerhin insgesamt 35 Studenten im 11. und höheren Fachsemester des Studiengangs Zahnmedizin und damit eine Gesamtzahl, die zum Beispiel deutlich über die regelmäßige Zahl der jährlichen Neuzulassungen hinausgeht. Das weist darauf hin, dass das Hamburger Verfahren mit seiner ersten Annahme eine eindeutig kapazitätsgünstige Betrachtung vorgibt. Ebenfalls prinzipiell kapazitätsgünstig ist die weitere Annahme, dass die Lehrmengen innerhalb eines Studiums beliebig umverteilbar sind. Soweit die Antragsteller diese Annahme für den Studiengang Zahnmedizin als unzutreffend ansehen, lassen sie unberücksichtigt, dass diese Annahme letztlich die Rechtfertigung für die der Berücksichtigung einer Schwundquote „überhaupt“ zugrunde liegende Erwartung bildet, dass durch die Verringerung der Studentenzahlen in höheren Fachsemestern ersparter Lehraufwand für die Ausbildung einer über die nach dem zweiten Abschnitt der Kapazitätsverordnung ermittelte Kapazität hinausgehenden Zahl von Studenten in den Anfangssemestern nutzbar gemacht werden kann

vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.1.2007 - 5 NC 128.06 -.

Der Hinweis der Antragsteller auf die Vergleichbarkeit des Zahn- und des Humanmedizinstudiums erlaubt insoweit keine andere Beurteilung. Zwar mag es zutreffen, dass es sich in beiden Fällen um vergleichbar strukturierte Medizinstudiengänge handelt und beiden gemeinsam ist, dass das Studium in den klinischen Teilen erst dann fortgesetzt werden darf, wenn der erste Abschnitt der ärztlichen Prüfung beziehungsweise zahnärztliche Vorprüfung bestanden ist. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass kapazitätsrechtlich ein Unterschied zwischen beiden Studiengängen gerade darin besteht, dass aufgrund der ausdrücklichen Regelung des § 7 Abs. 3 KapVO allein der Studiengang (Human-)Medizin eine „Sonderbehandlung“ erfährt, indem er gerade für Zwecke der Kapazitätsberechnung in einen vorklinischen und einen klinischen Teil untergliedert wird und die Lehreinheiten vorklinische Medizin, klinisch-theoretische Medizin und klinisch-praktische Medizin gebildet werden. Anders als der Studiengang Zahnmedizin wird der Studiengang Humanmedizin demnach nicht innerhalb einer einzigen geschlossenen Lehreinheit absolviert

vgl. in diesem Zusammenhang auch VGH München, Beschluss vom 29.8.2006 - 7 CE 06.10430-, der darauf hinweist, dass im Studiengang Humanmedizin mit dem ersten klinischen Fachsemester - ungeachtet der im Einzelfall sehr unterschiedlichen Studiendauer - eine neue Zählung beginnt.

Im Übrigen ist auch in anderen Studiengängen der Erwerb von Leistungsnachweisen des „Hauptstudiums“ ohne vorherige Ablegung einer vorgesehenen Vor- beziehungsweise Zwischenprüfung allenfalls sehr eingeschränkt möglich, von der Frage der Typik oder Sinnhaftigkeit einer Organisation des Studiums, in der schon Leistungsnachweise des Hauptstudiums vor Bestehen der Vor- oder Zwischenprüfung erworben werden, einmal ganz abgesehen.

So setzt nach § 9 Abs. 2 der Studienordnung für den Diplom-Studiengang Psychologie an der Universität des Saarlandes vom 14.2.1996 (Dienstblatt S. 476) der Besuch von Lehrveranstaltungen, die für den zweiten Studienabschnitt angekündigt werden, im Allgemeinen die Diplom-Vorprüfung voraus. Eine Ausnahme bilden lediglich so genannte Überblicksveranstaltungen, die auch von Studierenden des ersten Studienabschnitts besucht werden können. Nach § 15 Abs. 5 AAppO können im Studiengang Pharmazie Nachweise, die für die Zulassung zum zweiten Abschnitt der pharmazeutischen Prüfung erforderlich sind, vor Bestehen des ersten Abschnitts der pharmazeutischen Prüfung nur in dem auf die erstmalige Zulassung zum ersten Prüfungsabschnitt folgenden Semester erworben werden.

Ist danach auch in anderen Studiengängen die Durchführung des „Hauptstudiums“ vor Bestehen einer vorgesehenen Vor- oder Zwischenprüfung allenfalls eingeschränkt möglich, gebietet es der Umstand, dass der klinische Teil des Zahnmedizinstudiums erst nach Bestehen der zahnärztlichen Vorprüfung aufgenommen werden darf, nicht, zur Ermittlung der Schwundquote eine Berechnungsweise zu wählen, die sicherstellt, dass als Bestand der klinischen Semester nur diejenigen Studentinnen und Studenten erfasst werden, die diese Vorprüfung bereits abgelegt haben. Hinzu kommt folgendes: Die „Gruppe“ der Studierenden, die im 6. oder einem noch höheren Fachsemester des Studienganges Zahnmedizin eingeschrieben sind, muss keineswegs homogen sein. Sie kann, was die Antragsteller hier geltend machen, Studierende umfassen, die in Wirklichkeit Lehrveranstaltungen des Studiengangs Humanmedizin besuchen, um mittels der auf diese Weise erworbenen Leistungsnachweise die Voraussetzung für einen Wechsel in ein höheres Fachsemester des letztgenannten Studienfachs zu schaffen. Sie kann aber auch solche Studenten umfassen, die die zahnärztliche Vorprüfung deshalb noch nicht bis zum Abschluss des 5. Fachsemester abgelegt haben, weil es ihnen nicht gelungen ist, während der regelmäßig fünf Semester des vorklinischen Studienteiles die erforderlichen Nachweise zu erwerben, und solche Studierenden, die die zahnärztliche Vorprüfung im ersten Anlauf nicht bestanden haben und sich auf eine Wiederholung dieser Prüfung vorbereiten. Diese beiden letztgenannten „Untergruppen“ blieben, würden in den Beständen des 6. und der folgenden Fachsemester nur Studentinnen und Studenten mit bestandener zahnärztlicher Vorprüfung erfasst, unberücksichtigt, obwohl gerade sie in aller Regel noch Lehrleistungen im vorklinischen Studienabschnitt nachfragen und auf sie deshalb die der Berücksichtigung einer Schwundquote zugrunde liegende Annahme, dass sich Entlastung im klinischen Ausbildungsteil in einem Mehr an Ausbildungskapazität im vorklinischen Ausbildungsabschnitt niederschlägt, gerade nicht zutrifft.

Der Senat gelangt daher zu dem Ergebnis, dass die von der Antragsgegnerin nach dem Hamburger Verfahren durchgeführte Schwundberechnung entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht deshalb zu beanstanden ist, weil sie in den Bestandzahlen des 6. und der folgenden Fachsemester des Studiengangs Zahnmedizin auch solche Studentinnen und Studenten berücksichtigt, die die zahnärztliche Vorprüfung noch nicht bestanden haben.

Da auch sonst kein durchgreifender Fehler der Schwundberechnung oder der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin im Übrigen aufgezeigt worden ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), muss es bei der erstinstanzlichen Entscheidung verbleiben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 52, 53 Abs. 3 Nr. 1, 63 Abs. 2 GKG und berücksichtigt anknüpfend an die neuere Rechtsprechung des Senats zur Streitwertfestsetzung in Verfahren betreffend die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin

vgl. zum Beispiel Beschluss vom 2.8.2005 - 3 Y 13/05 -,

ob ein Antragsteller die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur unmittelbaren Zulassung zum Studium in dem von ihm gewünschten Studiengang beantragt oder sich darauf beschränkt hat, die vorläufige Verpflichtung der Universität zu beantragen, ihn an einer ihr aufzugebenden Auslosung von zusätzlich zur festgesetzten Höchstzahl festgestellten Studienplätzen zu beteiligen und ihn für den Fall zuzulassen, dass nach seinem in der Auslosung erzielten Rangplatz einer der zusätzlich zu verteilenden Studienplätze auf ihn entfällt. Im ersten Falle hält der Senat das Antragstellerinteresse mit 5.000,-- EUR, im zweiten Fall mit 1.000,-- EUR für bedeutungsangemessen bewertet.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Ein Prüfungsabschnitt ist bestanden, wenn die Prüfungen in allen Fächern bestanden sind. Die Pharmazeutische Prüfung ist bestanden, wenn die drei Prüfungsabschnitte bestanden sind.

(2) Eine bestandene Prüfung darf nicht wiederholt werden.

(3) Jede nicht bestandene Prüfung in einem Fach kann zweimal wiederholt werden. Wird die zweite Wiederholungsprüfung in einem Fach nicht bestanden, so ist der gesamte Prüfungsabschnitt nicht bestanden.

(4) Ist ein Prüfungsabschnitt endgültig nicht bestanden, ist die Pharmazeutische Prüfung insgesamt endgültig nicht bestanden. Eine Wiederholung der Prüfung auch nach erneutem Studium der Pharmazie ist nicht zulässig.

(5) Nachweise, die für die Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung erforderlich sind, können vor Bestehen des Ersten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung nur in dem auf die erstmalige Zulassung zum Ersten Prüfungsabschnitt folgenden Semester erworben werden.

(6) Ist eine Fachprüfung des Dritten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung nicht bestanden, entscheidet die Prüfungskommission sogleich, ob und wie lange der Prüfling erneut an einer Ausbildung nach § 4 teilzunehmen hat. Die Zeit der Teilnahme darf höchstens drei Monate betragen. Das Landesprüfungsamt teilt dem Prüfling die Entscheidung schriftlich mit.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.