Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 18. Januar 2005 - 12 K 20/04 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 2.711,89 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Änderung der Behördenbezeichnung im Rubrum hinsichtlich der Beklagtenseite ist wegen einer im Zuge der so genannten Kommunalisierung erfolgten Übertragung der ausländerbehördlichen Aufgaben (§ 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) auf die Landkreise, den Stadtverband Saarbrücken und die Landeshauptstadt B-Stadt veranlasst.

I.Der Kläger wendet sich gegen die Geltendmachung der Kosten für die Abschiebung seiner früheren Ehefrau durch den Beklagten als Ausländerbehörde.

Der Kläger hat im Dezember 2001 die am 30.12.1969 geborene dominikanische Staatsangehörige Y E C geheiratet. Nach Abgabe einer so genannten Verpflichtungserklärung am 9.1.2002 unter anderem hinsichtlich etwaig anfallender „Ausreisekosten (z.B. Flugticket)“ reiste Frau C gemeinsam mit zwei minderjährigen Kindern aus einer früheren Ehe am 16.1.2002 in die Bundesrepublik Deutschland ein und erhielt zur Gewährleistung der ehelichen Lebensgemeinschaft eine bis zum 30.1.2005 befristete Aufenthaltserlaubnis vom Beklagten.

Nachdem er Kenntnis von dem von der Ehefrau beim Amtsgericht B-Stadt eingeleiteten Scheidungsverfahren erhalten hatte, verfügte der Beklagte unter dem 17.3.2003 die Befristung der Aufenthaltserlaubnis „mit sofortiger Wirkung“, forderte Frau C zur Ausreise mit den beiden Kindern auf und drohte ihnen unter Hinweis auf die Kostentragungspflicht die Abschiebung für den Fall der Nichtbefolgung an. Rechtsbehelfe dagegen hat Frau C , die eine Duldung bis 19.4.2003 erhielt, nicht erhoben.

Im Rahmen einer persönlichen Vorsprache beim Beklagten Ende März erklärte sich Frau C ausweislich eines darüber gefertigten Aktenvermerks zunächst bereit, freiwillig auszureisen, verwies aber auf ihre Mittellosigkeit. Im April 2003 teilte Frau C dann telefonisch mit, sie habe ihre Pläne geändert, wolle in Deutschland bleiben und hier ihren neuen deutschen Freund heiraten.

Eine daraufhin für den 24.4.2003 vorgesehene Abschiebung scheiterte, da Frau C und die Kinder nicht in ihrer Wohnung angetroffen wurden. Die Abschiebung erfolgte nach Zugriff in der Wohnung des neuen Freundes schließlich am 30.4.2003 über den Flughafen Frankfurt/Main, wohin die Betroffenen von der Abschiebegruppe der Landespolizeidirektion verbracht wurden. Für dabei gefahrene 400 km wurden unter Zugrundelegung eines Pauschalsatzes von 1,50 EUR/Km Transportkosten von rund 600,- EUR in Ansatz gebracht.

Mit Schreiben vom 28.5.2003 bezifferte das Landesamt für Ausländer- und Flüchtlingsangelegenheiten die ihm im Rahmen der Aufenthaltsbeendigung entstandenen Kosten gegenüber dem Beklagten auf insgesamt 2.711,89 EUR. Der Betrag setzt sich zusammen aus den Kosten für die Beschaffung der Flugtickets für Frau C und die beiden Kinder (1.876,89 EUR), einer Stornogebühr hinsichtlich der Tickets für die fehlgeschlagene Abschiebung am 24.4.2003 in Höhe von 235,- EUR und den erwähnten Transportkosten (600,- EUR).

Mit Bescheid vom 16.6.2003 forderte der Beklagte den Kläger unter Hinweis auf die von ihm abgegebene Verpflichtungserklärung sowie Angabe der die Kosten verursachenden Tatbestände zur Zahlung des Gesamtbetrags (2.711,89 EUR) auf und drohte ihm für den Fall der Nichtzahlung die Beitreibung an.

Der dagegen erhobene Widerspruch des Klägers wurde von diesem nach Einsichtnahme in die Akten damit begründet, dass die ergangene Abschiebungsandrohung rechtswidrig gewesen sei. Damals sei noch keine rechtskräftige Ehescheidung erfolgt und eine Versöhnung daher immer noch möglich gewesen. Des ungeachtet seien die in Rechnung gestellten Kosten der Höhe nach unberechtigt. Ein Betrag von 1.876,89 EUR für die Beschaffung eines Flugticket sei unverhältnismäßig hoch und daher „nicht erstattungsfähig“. Gleiches gelte für die vermeidbare Stornogebühr. Dem Beklagten sei bei der Buchung am 17.4.2003 bekannt gewesen, dass Frau C nicht freiwillig ausreisen wollte. Ein pauschaler Ansatz von 600,- EUR für die Beförderung nach Frankfurt widerspreche dem Äquivalenzgebot.

Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 5.11.2003 zurückgewiesen. Die Zustellung an den Kläger erfolgte am 21.11.2003; am 22.12.2003, einem Montag, ging dessen Klage bei Gericht ein, die wesentlich mit dem Hinweis auf eine unzureichende Bestimmtheit des Leistungsbescheids begründet wurde.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 18.1.2005 hat der Kläger förmlich beantragt, Beweis darüber zu erheben, dass die Deutsche Lufthansa seinerzeit Flugtickets zum Preis von 428,- EUR pro Person angeboten habe. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht abgelehnt und die Klage durch Urteil vom selben Tag abgewiesen. In den Gründen heißt es, die Kostenpflichtigkeit des Klägers ergebe sich aus den im Zeitpunkt der Abschiebung einschlägigen §§ 82, 83 AuslG in Verbindung mit der von ihm unterzeichneten Verpflichtungserklärung. Die Abschiebung sei nicht offensichtlich rechtswidrig gewesen. Der Leistungsbescheid sei auch inhaltlich hinreichend bestimmt gewesen, zumal der Kläger im Verlaufe des Widerspruchsverfahrens genaue Kenntnis von der Zusammensetzung des Betrages erhalten habe. Die gegen die Höhe der Forderung erhobenen Einwendungen seien unberechtigt. Das gelte insbesondere für die Flugkosten, die nicht unverhältnismäßig hoch seien. Aus vollstreckungsrechtlichen Gesichtspunkten heraus bestehe keine Verpflichtung der Ausländerbehörde zur Einholung von Vergleichsangeboten. Auch die Kosten für den wegen des unbekannten Aufenthalts in der Wohnung des neuen Freundes fehlgeschlagenen Abschiebungsversuch am 24.4.2003 und die Transportkosten habe der Kläger zu tragen.

Gegen das ihm am 1.2.2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 1.3.2005 die Zulassung der Berufung beantragt.

II.Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18.1.2005 – 12 K 20/04 -, mit dem seine Klage auf Aufhebung des Leistungsbescheids des Beklagten vom 16.6.2003 und des Widerspruchsbescheids vom 5.11.2003 abgewiesen wurde, muss erfolglos bleiben.

Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzenden Antragsvorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 24.3.2005 kann das Vorliegen der darin angeführten Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 5 VwGO nicht entnommen werden.

Der Sachvortrag des Klägers begründet zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das gilt zunächst soweit der Kläger im Zulassungsantrag erneut geltend macht, der Leistungsbescheid (§ 83 Abs. 4 Satz 1 AuslG) des Beklagten sei inhaltlich nicht ausreichend bestimmt, weil in ihm – wie auch im Widerspruchsbescheid - keine Aufschlüsselung der einzelnen Rechnungsposten erfolgt sei. Dieser Mangel sei nicht durch die im Zuge der Einsichtnahme in die Akten von seinem Prozessbevollmächtigten erlangten Kenntnisse über die Zusammensetzung des Betrags heilbar. Diese formale Argumentation des Klägers vermag seiner Klage offensichtlich nicht zum Erfolg zu verhelfen und rechtfertigt daher die begehrte Rechtsmittelzulassung – ebenso offensichtlich – nicht. Das allgemeine Bestimmtheitserfordernis nach § 37 Abs. 1 SVwVfG gebietet, dass die Behörde in einem belastenden, insbesondere in einem der Durchsetzung im Wege des Verwaltungszwangs zugänglichen Verwaltungsakt eindeutig zum Ausdruck bringt, was von dem Adressaten der Regelung im Einzelfall verlangt wird. Vorliegend spricht alles dafür, dass der Bescheid des Beklagten vom 16.6.2003 dem genügt. In ihm kommt unzweifelhaft zum Ausdruck, welcher Geldbetrag von dem Kläger gefordert wird und wodurch diese Kosten verursacht wurden, nämlich durch den Kauf von Flugtickets, den Transport zum Flughafen und Stornogebühren für einen fehlgeschlagenen, terminlich bezeichneten Abschiebungsversuch am 24.4.2003. Sofern man dies nicht als ausreichend am Maßstab des § 37 Abs. 1 SVwVfG ansehen wollte, so bleibt jedenfalls festzuhalten, dass die Berufung des Klägers auf eine fehlende weitere betragsmäßige Aufschlüsselung hinsichtlich der Einzelpositionen geradezu treuwidrig erscheinen muss. Hier stellt sich ernsthaft die Frage, was ihm im Rahmen des Verwaltungsverfahrens noch hätte „aufgeschlüsselt“ werden sollen, nachdem er selbst in der Begründung seines Widerspruchs, konkret im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 5.11.2005 an den Rechtsausschuss ganz detailliert die Einzelpositionen quasi auf „Heller und Pfennig“ thematisiert hatte. Vor dem Hintergrund ist der (auch) gegenüber der Widerspruchsbehörde erhobene Vorwurf mangelnder „Aufschlüsselung“ nicht nachzuvollziehen.

Soweit der Kläger ferner die Billigung der Höhe der geltend gemachten Forderung in dem erstinstanzlichen Urteil angreift, begründet dies ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der seine Klage abweisenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Das Verwaltungsgericht hat zum einen zu Recht hervorgehoben, dass die Ausländerbehörden im Rahmen im Einzelfall bei fehlender Neigung des Ausländers, seinen vollziehbaren Ausreisepflichten nachzukommen, erforderlich werdender Verwaltungsvollstreckungsmaßnahmen nicht generell gehalten sind, Vergleichsangebote desselben oder anderer Reisebüros einzuholen, um dem gemäß § 82 Abs. 1 AuslG erstattungspflichtigen Ausländer auf jeden Fall den am Markt günstigsten Tarif zu sichern. Nichts anderes kann für einen nach § 82 Abs. 2 AuslG Erstattungspflichtigen – hier den Kläger – gelten. Im Verzicht auf eine Prüfung sonstiger Angebote kann daher entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht generell eine „unrichtige Sachbehandlung“ im Sinne des § 14 Abs. 2 BVwKostG erblickt werden. Etwas anderes mag anzunehmen sein, wenn der Preis für das der Ausländerbehörde konkret angebotene Flugticket aus dem Rahmen des Üblichen herausfällt und daher deutlich erkennbar „überteuert“ ist. Davon kann hier indes zweifellos nicht ausgegangen werden. Der zwischen den Berechnungen des Klägers (3 x 428,- EUR = 1.284,- EUR) und den von der Ausländerbehörde für dessen mittellose Ehefrau und deren Kinder tatsächlich aufgewandten Flugkosten (rund 1.876,- EUR einschließlich Hinterlegungsgebühren) bestehende Differenzbetrag rechtfertigt – wie schon das Verwaltungsgericht richtig herausgestellt hat – die Annahme eines groben Missverhältnisses in dem Sinne nicht. Von einer der rechtlichen Überprüfung nicht mehr standhaltenden unverhältnismäßigen oder „unangemessenen“ Kostenforderung kann daher hier nicht ausgegangen werden. Der Kläger muss sich insoweit darauf hinweisen lassen, dass es in diesem Rahmen um eine Verteilung der Kostenrisiken für die Rückführung eines trotz entsprechender Verpflichtung nicht ausreisebereiten Ausländers zwischen der Allgemeinheit und einem Privaten nach dem § 82 Abs. 1 und 2 AuslG zugrunde liegenden Veranlassungsprinzip geht. Die damit verbundenen Kostenrisiken hat der Kläger durch seine Verpflichtungserklärung ausdrücklich übernommen und er musste damit rechnen, dass sich dieses Kostenrisiko nach der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit Frau C realisieren wird. Wer es – wie der Kläger – in dieser Situation sehenden Auges dem Steuerzahler überlasst, in Vorleistung zu treten, der kann anschließend bis zur hier nicht erreichten Grenze deutlich unangemessener Verteuerung nicht damit gehört werden, es hätte aber auch noch einen billigeren Heimflug für den Ausländer oder (hier) die Ausländerin gegeben.

Demgemäß weist der Fall entgegen der Ansicht des Klägers diesbezüglich auch keine „besondere“ Schwierigkeit im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.

Der Rechtssache kommt ferner die von dem Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht zu. Das Antragsvorbringen zeigt keine über den Einzelfall hinaus bedeutsame, in dem angestrebten Rechtsmittelverfahren klärungsbedürftigen und klärungsfähigen Fragen auf. Der Kläger wirft insoweit zum einen die Frage auf, „ob der Mangel der fehlenden Bestimmtheit eines Verwaltungsakts durch Akteneinsicht im Verwaltungsverfahren geheilt werden kann“. Diese Frage wurde zuvor bereits beantwortet. Zum anderen thematisiert der Kläger in dem Zusammenhang, „ob die für eine Abschiebung zuständige Behörde verpflichtet ist, durch die Einholung von Konkurrenzangeboten die Angemessenheit der Flugkosten zu prüfen“. Diesbezüglich ist eine weitere allgemeine fallunabhängige Antwort nach dem Gesagten nicht möglich. Es kommt im Einzelfall – und das kann je nach Herkunftsland sehr verschieden sein – darauf an, welche Angebote die Ausländerbehörde hat. Liegt ihr ein Angebot vor, das jedenfalls nicht unangemessen hoch ist und insoweit nicht „aus dem Rahmen fällt“, so bedarf es im Aufenthaltsbeendigungsverfahren keiner weitergehenden Erforschung des Marktes. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, ist eine Frage des Einzelfalls ohne grundsätzliche Bedeutung und im Übrigen für den Fall des Klägers – wie erwähnt – vom Verwaltungsgericht zutreffend beantwortet.

Schließlich kann nach der Antragsbegründung auch nicht vom Vorliegen eines die Rechtsmittelzulassung rechtfertigenden beachtlichen Verfahrensfehlers (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) ausgegangen werden. Der Kläger sieht insoweit die gerichtliche Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) durch das Verwaltungsgericht als verletzt an, weil dieses seinen Beweisantrag auf Einholung einer Auskunft der Deutschen Lufthansa zur Richtigkeit des von ihm bezeichneten günstigeren Flugpreisangebots zurückgewiesen hat. Wie bereits ausgeführt, kam es hierauf nicht an. Auch bei Richtigkeit der günstigeren Preisangabe des Klägers bestünde nach dem Gesagten rechtlich kein Hindernis, von dem Kläger die Erstattung der tatsächlich entstandenen Flugkosten zu verlangen. Das hat das Verwaltungsgericht in der auf die Unerheblichkeit des Beweisthemas für seine Entscheidung abstellenden förmlichen Zurückweisung des Beweisantrags (§ 86 Abs. 2 VwGO) in der mündlichen Verhandlung zutreffend herausgestellt. Maßgeblich für die Frage des Bestehens einer Pflicht zur weiteren Sachverhaltsaufklärung ist die Rechtsauffassung des Gerichts. Ob diese zutreffend ist oder nicht, ist keine Frage des Verfahrensrechts. Selbst das verfassungsrechtlich verbürgte Recht auf Gewährung ausreichenden rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 VwGO) schützt einen Verfahrensbeteiligten in dem Zusammenhang nicht vor einer nach seiner Ansicht unrichtigen Ablehnung von ihm gestellter Beweisanträge. Nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts im vorliegenden Fall bedurfte es der beantragten Beweiserhebung nicht und – das sei hier ergänzend erwähnt – das war auch nicht nur verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, sondern – wie ausgeführt - auch in der Sache richtig.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

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(1) Für aufenthalts- und passrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen sind die Ausländerbehörden zuständig. Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle kann bestimmen, dass für einzelne Aufgaben nur eine oder mehrere bestimmte Ausländerbehörden zuständig sind. Nach Satz 2 kann durch die zuständigen Stellen der betroffenen Länder auch geregelt werden, dass den Ausländerbehörden eines Landes für die Bezirke von Ausländerbehörden verschiedener Länder Aufgaben zugeordnet werden. Für die Vollziehung von Abschiebungen ist in den Ländern jeweils eine zentral zuständige Stelle zu bestimmen. Die Länder sollen jeweils mindestens eine zentrale Ausländerbehörde einrichten, die bei Visumanträgen nach § 6 zu Zwecken nach den §§ 16a, 16d, 17 Absatz 1, den §§ 18a, 18b, 18c Absatz 3, den §§ 18d, 18f, 19, 19b, 19c und 20 sowie bei Visumanträgen des Ehegatten oder der minderjährigen ledigen Kinder zum Zweck des Familiennachzugs, die in zeitlichem Zusammenhang gestellt werden, die zuständige Ausländerbehörde ist.

(2) Im Ausland sind für Pass- und Visaangelegenheiten die vom Auswärtigen Amt ermächtigten Auslandsvertretungen zuständig. Das Auswärtige Amt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat dem Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten die Entscheidung über Anträge auf Erteilung eines Visums zu übertragen. Soweit von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht wird, stehen dem Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten die Befugnisse zur Datenverarbeitung sowie alle sonstigen Aufgaben und Befugnisse einer Auslandsvertretung bei der Erteilung von Visa gemäß Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe b sowie gemäß den §§ 54, 66, 68, 69, 72, 72a, 73, 73a, 75, 87, 90c, 91d und 91g zu.

(3) Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden sind zuständig für

1.
die Zurückweisung und die Zurückschiebung an der Grenze, einschließlich der Überstellung von Drittstaatsangehörigen auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 604/2013, wenn der Ausländer von der Grenzbehörde im grenznahen Raum in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer unerlaubten Einreise angetroffen wird,
1a.
Abschiebungen an der Grenze, sofern der Ausländer bei oder nach der unerlaubten Einreise über eine Grenze im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/399 (Binnengrenze) aufgegriffen wird,
1b.
Abschiebungen an der Grenze, sofern der Ausländer bereits unerlaubt eingereist ist, sich danach weiter fortbewegt hat und in einem anderen Grenzraum oder auf einem als Grenzübergangsstelle zugelassenen oder nicht zugelassenen Flughafen, Flug- oder Landeplatz oder See- oder Binnenhafen aufgegriffen wird,
1c.
die Befristung der Wirkungen auf Grund der von ihnen vorgenommenen Ab- und Zurückschiebungen nach § 11 Absatz 2, 4 und 8,
1d.
die Rückführungen von Ausländern aus anderen und in andere Staaten; die Zuständigkeit besteht neben derjenigen der in Absatz 1 und in Absatz 5 bestimmten Stellen,
1e.
die Beantragung von Haft und die Festnahme, soweit es zur Vornahme der in den Nummern 1 bis 1d bezeichneten Maßnahmen erforderlich ist,
2.
die Erteilung eines Visums und die Ausstellung eines Passersatzes nach § 14 Abs. 2 sowie die Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2a,
3.
die Rücknahme und den Widerruf eines nationalen Visums sowie die Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009
a)
im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung, soweit die Voraussetzungen der Nummer 1a oder 1b erfüllt sind,
b)
auf Ersuchen der Auslandsvertretung, die das Visum erteilt hat, oder
c)
auf Ersuchen der Ausländerbehörde, die der Erteilung des Visums zugestimmt hat, sofern diese ihrer Zustimmung bedurfte,
4.
das Ausreiseverbot und die Maßnahmen nach § 66 Abs. 5 an der Grenze,
5.
die Prüfung an der Grenze, ob Beförderungsunternehmer und sonstige Dritte die Vorschriften dieses Gesetzes und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Anordnungen beachtet haben,
6.
sonstige ausländerrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen, soweit sich deren Notwendigkeit an der Grenze ergibt und sie vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hierzu allgemein oder im Einzelfall ermächtigt sind,
7.
die Beschaffung von Heimreisedokumenten im Wege der Amtshilfe in Einzelfällen für Ausländer,
8.
die Erteilung von in Rechtsvorschriften der Europäischen Union vorgesehenen Vermerken und Bescheinigungen vom Datum und Ort der Einreise über die Außengrenze eines Mitgliedstaates, der den Schengen-Besitzstand vollständig anwendet; die Zuständigkeit der Ausländerbehörden oder anderer durch die Länder bestimmter Stellen wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

(4) Für die erforderlichen Maßnahmen nach den §§ 48, 48a und 49 Absatz 2 bis 9 sind die Ausländerbehörden, die Polizeivollzugsbehörden der Länder sowie bei Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben die Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden zuständig. In den Fällen des § 49 Abs. 4 sind auch die Behörden zuständig, die die Verteilung nach § 15a veranlassen. In den Fällen des § 49 Absatz 5 Nummer 5 und 6 sind die vom Auswärtigen Amt ermächtigten Auslandsvertretungen zuständig. In den Fällen des § 49 Absatz 8 und 9 sind auch die Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 des Asylgesetzes und die Außenstellen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge befugt, bei Tätigwerden in Amtshilfe die erkennungsdienstlichen Maßnahmen bei ausländischen Kindern oder Jugendlichen, die unbegleitet in das Bundesgebiet eingereist sind, vorzunehmen; diese Maßnahmen sollen im Beisein des zuvor zur vorläufigen Inobhutnahme verständigten Jugendamtes und in kindgerechter Weise durchgeführt werden.

(5) Für die Zurückschiebung sowie die Durchsetzung der Verlassenspflicht des § 12 Abs. 3 und die Durchführung der Abschiebung und, soweit es zur Vorbereitung und Sicherung dieser Maßnahmen erforderlich ist, die Festnahme und Beantragung der Haft sind auch die Polizeien der Länder zuständig.

(6) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Stelle entscheidet im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt über die Anerkennung von Pässen und Passersatzpapieren (§ 3 Abs. 1); die Entscheidungen ergehen als Allgemeinverfügung und können im Bundesanzeiger bekannt gegeben werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.