Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 21. Okt. 2013 - 2 B 344/13

bei uns veröffentlicht am21.10.2013

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 15. Mai 2013 – 5 L 1823/12 – wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist Eigentümer des Anwesens H-Straße 3 in K. Auf dem Grundstück befindet sich auf dem der Straße zugewandten Teil ein im Erdgeschoss gewerblich und im Obergeschoss zum Wohnen genutztes Gebäude, an das auf dem Grundstück des Beigeladenen (H-Straße 5) ein Wohnhaus angebaut ist. Im rückwärtigen Bereich des Grundstücks des Klägers steht ein früher als Lagerraum mit darüber befindlicher Wohnung genutztes Gebäude, an dem der Kläger Umbaumaßnahmen im Bereich des Ober- und des Dachgeschosses und eine Erneuerung der westlichen Giebelwand sowie der Bedachung durchgeführt hat. Dieses heute zum Wohnen genutzte Haus grenzt auf dem Grundstück des Beigeladenen an ein ehemaliges Scheunengebäude an, das nach einem Einsturz als Wohngebäude wieder errichtet wurde. Die Grundstücke liegen im unbeplanten Innenbereich des Ortsteils L.

Nachdem der Antragsgegner den Antragsteller unter dem 18.3.2010 zur Vorlage eines Standsicherheitsnachweises für die Grenzwand zum Flurstück 114 aufgefordert hatte, legte dieser einen “Standsicherheitsnachweis für bauliche Änderungen – Giebelerneuerung“ der C. GmbH & Co KG vom 6.10.2010 vor.

Unter dem 26.10.2012 reichte der Beigeladene bei dem Antragsgegner eine von ihm eingeholte Bewertung der Standsicherheit dieses rückwärtigen Gebäudes durch Dipl.-Ing. S. sowie eine brandschutztechnische Stellungnahme des Brandschutzsachverständigen Dipl.-Ing. S. vom 20.10.2012 über dessen angrenzende Gebäudeabschlusswand ein und beantragte ein bauaufsichtliches Einschreiten gegen den Antragsteller.

Daraufhin verpflichtete der Antragsgegner den Antragsteller mit Bescheid vom 8.11.2012 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung, innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zustellung der Verfügung erstens einen Standsicherheitsnachweis eines zugelassenen Tragwerksplaners über das gesamte im rückwärtigen Bereich des Grundstückes zum Wohnhaus umgebaute Gebäude sowie zweitens ein brandschutztechnisches Gutachten eines zugelassenen Brandschutzsachverständigen über die grenzständige Gebäudeabschlusswand des vorgenannten Wohnhauses zu dem Nachbargrundstück des Beigeladenen vorzulegen. Ferner drohte er jeweils ein Zwangsgeld an und setzte es zugleich aufschiebend bedingt fest.

Hiergegen legte der Antragsteller am 4.12.2012 Widerspruch ein.

Am 10.12.2012 beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs. Im Wesentlichen machte er dabei geltend, er sei der Aufforderung zur Vorlage eines Standsicherheitsnachweises bereits im Jahr 2010 nachgekommen; der Nachweis sei vom Antragsgegner auch akzeptiert worden. Es gebe keinen vernünftigen Anlass, an der Standsicherheit bzw. der brandschutztechnische Ertüchtigung seines Vorhabens zu zweifeln. Sein Gebäude sei selbst im Jahr 2004, als die Scheune des Beigeladenen auf dem Nachbargrundstück eingestürzt sei, unbeschädigt geblieben. Die Situation auf seinem Grundstück sei dem Antragsgegner bereits seit dem Einsturz dieser Scheune bekannt gewesen. Da das - grenzständige - Bauvorhaben auf dem Nachbargrundstück kurz vor der Fertigstellung stehe und seine Giebelwand nicht mehr freiliege und auch nicht ohne weiteres brandschutztechnisch ertüchtigt werden könne, erscheine es unverhältnismäßig, von ihm entsprechende Nachweise zu verlangen. Der Antragsgegner habe vor Fertigstellung der Bauarbeiten ausreichend Gelegenheit zu entsprechenden Anordnungen gehabt. Außerdem sei das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung nicht in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechenden Weise dargelegt worden. Es bestehe auch keine besondere Eilbedürftigkeit. § 57 Abs. 2 LBO greife als Ermächtigungsgrundlage nicht, da die Sanierungsarbeiten an seinem Anwesen bereits vor Jahren abgeschlossen worden seien und auch keine konkrete Gefahr bestehe. Außerdem genieße sein Anwesen Bestandsschutz. Die insoweit heranzuziehende Vorschrift des § 57 Abs. 3 LBO rechtfertige die Verfügung nicht.

Der Antragsgegner legte im Verfahren eine Stellungnahme der C. GmbH & Co. KG vom 1.2.2013 vor, wonach diese ihre statische Berechnung zurückziehe, weil sie von dem Aufsteller der Berechnung getäuscht worden sei; die Statik stimme nicht mit dem vorhandenen Baubestand überein.

Mit Beschluss vom 15.5.2013 – 5 L 1823/12 – wies das Verwaltungsgericht den Aussetzungsantrag zurück. In den Gründen ist im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsgegner habe das bestehende besondere öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung seines Bescheides in einer den formalen Erfordernissen des § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise dargelegt. Eine gesonderte Anhörung des Antragstellers vor Erlass des angefochtenen Bescheides sei nicht erforderlich gewesen, weil eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse (§ 28 Abs. 2 Nr. 1 SVwVfG) notwendig erschienen sei. Um das Bestehen der Gefahren für Leib und Leben von Personen sowie die Gefahr der Beschädigung für Sachen insbesondere des angrenzenden Gebäudes des Beigeladenen schnellstmöglich abzuklären, sei es durchaus sachgerecht, vom Antragsteller umgehend die Vorlage von Nachweisen über das Nichtvorliegen der entsprechenden Gefahren zu verlangen. Im Übrigen könne ein möglicher Fehler auch noch im Widerspruchsverfahren geheilt werden. § 57 Abs. 3 LBO greife nicht ein. Rechtsgrundlage für den angegriffenen Bescheid sei vielmehr § 57 Abs. 2 LBO. Die von dem Antragsteller am Haus vorgenommenen weit reichenden Änderungen rechtfertigten es in jedem Fall, dass die Untere Bauaufsichtsbehörde für das nunmehr vorhandene Gebäude Nachweise verlangte, dass die Vorschriften über die Standsicherheit und den Brandschutz eingehalten seien. Dem stehe hinsichtlich des Standsicherheitsnachweises nicht entgegen, dass der Antragsteller auf eine entsprechende Forderung des Antragsgegners bereits 2010 einen Standsicherheitnachweis vorgelegt habe, denn dieser sei offensichtlich unzutreffend und mittlerweile von der C. GmbH & Co. KG auch gegenüber der Unteren Bauaufsichtsbehörde zurückgezogen worden. Insofern bestehe für das Gebäude des Antragstellers derzeit kein Nachweis über die Standsicherheit. Da zudem aufgrund der Stellungnahme des Dipl.-Ing. S. vom 8.10.2012 Bedenken hinsichtlich der Statik des Gebäudes bestünden, sei der Antragsgegner berechtigt gewesen, vom Antragsteller die Vorlage eines ordnungsgemäßen Standsicherheitsnachweises zu verlangen. Dass der Antragsgegner den 2010 vorgelegten Nachweis nicht sofort als fehlerhaft erkannt habe, spiele insoweit keine Rolle. Ein fehlerhafter Standsicherheitsnachweis, der nicht sofort als solcher erkannt werde, genüge nicht. Die brandschutztechnische Stellungnahme des Dipl.-Ing. S. vom 20.10.2012, die detailliert und nachvollziehbar bauliche Mängel am Gebäude des Antragstellers im Bereich der grenzständigen Giebelwand und die daraus folgenden Auswirkungen auf den Brandschutz darlege, gebe ausreichend Anlass, vom Antragsteller zumindest die Vorlage eines brandschutztechnischen Gutachtens über die grenzständige Gebäudeabschlusswand zu verlangen. Die vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme des Dipl.-Ing. H. sei nicht geeignet, die hinsichtlich des Gebäudes bestehenden Bedenken betreffend die Standsicherheit und den Brandschutz auszuräumen. Sie setze sich allenfalls allgemein mit den beiden vom Antragsgegner in seinem Bescheid angeführten Stellungnahmen auseinander, ohne konkret auf die darin aufgeführten Mängel hinsichtlich des vom Antragsteller vorgelegten Standsicherheitsnachweises bzw. der Brandsicherheit der Giebelwand einzugehen. Das Verlangen auf Vorlage der entsprechenden Nachweise sei auch nicht unverhältnismäßig. Der Antragsgegner verlange noch keine Ertüchtigungsmaßnahmen am Gebäude des Antragstellers, sondern lediglich den Nachweis der Standsicherheit und des ausreichenden Brandschutzes. Ob möglicherweise die Durchführung von Baumaßnahmen an der grenzständigen Giebelwand aufgrund der zwischenzeitlichen Fertigstellung des ebenfalls grenzständigen Gebäudes des Beigeladenen mit Schwierigkeiten verbunden wäre, sei unerheblich. Der Antragsteller sei bereits bei der Durchführung der Umbaumaßnahmen verpflichtet gewesen, die entsprechenden Vorschriften einzuhalten. Sollte er dieser Pflicht nicht nachgekommen sein, so könne er sich nicht darauf zurückziehen, dass ihm nun aufgrund der Errichtung des Nachbargebäudes ein zusätzlicher Aufwand für die nachträgliche Einhaltung der Vorschriften über die Standsicherheit und den Brandschutz entstehe. Auch die dem Antragsteller gesetzte Frist sei ausreichend bemessen. Aufgrund der Gefahren, die sich bei Mängeln in der Standsicherheit und dem Brandschutz ergeben könnten, sei ein schnelles Vorgehen erforderlich, um gegebenenfalls Mängel kurzfristig beseitigen zu lassen. Außerdem sei es nicht Aufgabe der verlangten Gutachten, die dem Antragsgegner vorliegenden Stellungnahmen zu überprüfen, sondern einen eigenständigen Nachweis über Standsicherheit und Brandschutz zu führen. Auch die Zwangsmittelandrohung sei nicht zu beanstanden.

Gegen den Beschluss legte der Antragsteller am 24.6. 2013 Beschwerde ein.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 15.5.2013 – 5 L 1823/12 –, mit dem sein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 4.12.2012 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 8.11.2012 (Anordnung der Vorlage eines Standsicherheitsnachweises über das gesamte rückwärtige Gebäude sowie eines brandschutztechnischen Gutachtens über die grenzständige Gebäudeabschlusswand dieses Hauses zum Nachbargrundstück des Beigeladenen) zurückgewiesen wurde, ist unbegründet.

T:\Entscheidungen\Original\Senat02\2_B_344_13_Beschluss_20131002.docZur Begründung seiner Beschwerde hat der Antragsteller im Wesentlichen vorgetragen: Auf die Verfügung des Antragsgegners vom 22.6.2007 habe er einen Bauantrag für das im hinteren Bereich grenzständig stehende Gebäude vorgelegt. Auf eine Vorlage eines Standsicherheitsnachweises für das Gebäude sei seinerzeit verzichtet worden. Der Verfügung des Antragsgegners vom 29.6.2010, innerhalb von vier Wochen einen Standsicherheitsnachweis vorzulegen, sei er nachgekommen. Dieser Nachweis sei auch akzeptiert worden. Er habe daher davon ausgehen dürfen, dass die Vorlage weiterer Unterlagen nicht erforderlich sei. Die Situation bezüglich der Standsicherheit und der brandschutztechnischen Lage sei dem Antragsgegner im Übrigen spätestens seit 2004, als die Scheune auf dem Nachbargrundstück eingestürzt sei, bekannt. Ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung der streitgegenständlichen Verfügungen vom 8.11.2012 bestehe daher nicht. Ihm sei in jedem Fall Bestandsschutz zuzubilligen, so dass nachträgliche Anforderungen nur unter den Voraussetzungen des § 57 Abs. 3 LBO gestellt werden könnten. Dessen Voraussetzungen lägen nicht vor. Besondere Gefahren für Leben und Gesundheit bestünden vorliegend nicht. Dies werde in der Bescheidbegründung nicht einmal behauptet. Die Verfügung des Antragstellers stütze sich allein auf das Schreiben des Dipl.-Ing. S. vom 8.10.2012, in dem dieser lediglich pauschal behaupte, der vorliegende statische Nachweis sei unzutreffend und falsch. Daraus ergebe sich indes nicht, dass die Standsicherheit nicht gegeben sei, da sie nicht nachgewiesen sei. Dass das Anwesen standsicher sei, zeige sich bereits daran, dass es bei dem Scheuneneinsturz auf dem Grundstück des Beigeladenen unversehrt geblieben sei. Antragsgegner und Feuerwehr hätten im Jahr 2004 beide Gebäude auf Gefahren hin untersucht. Außerdem habe der Antragsgegner 2010 lediglich die Vorlage eines Standsicherheitsnachweises die Giebelwand betreffend gefordert. Ein statischer Nachweis für das gesamte Haus habe gerade nicht in Rede gestanden. Der Beigeladene selbst habe mit Schreiben vom 2.7.2004 einen einwandfreien Zustand der Giebelwand bestätigt. Mit der angefochtenen Verfügung sei auch erstmals ein Brandschutznachweis verlangt worden. Die brandschutztechnische Stellungnahme des Dipl.-Ing. S. sei indes erstellt worden, ohne dass dieser das Grundstück des Antragstellers oder dessen Haus betreten hätte. Es sei zweifelhaft, dass der Sachverständige die Giebelwand von außen habe beurteilen können, da zum damaligen Zeitpunkt die Giebelwand des Beigeladenen bereits fertiggestellt gewesen sei, wobei der Zwischenraum seinerzeit noch mit brennbaren Hartschaumplatten und Bitumenbahnen gefüllt gewesen sei. Diese habe der Beigeladene erst entfernt, nachdem er den Antragsgegner hiervon am 27.8.2013 (gemeint offensichtlich: 2012) unterrichtet gehabt habe. Erst danach habe der Beigeladene die Stellungnahme des Dipl.-Ing. S. erstellen lassen. Auch vor Errichtung der Giebelwand des Beigeladenen habe die Giebelwand des Antragstellers nicht in Augenschein genommen werden können, da dem Beigeladenen insoweit gerichtlich aufgegeben worden sei, als Feuchtigkeitsschutz eine Folie anzubringen. Bei der unvollständigen Entfernung dieser Folie und mehreren vorangegangenen Reparaturen von Folie und Lattung sei es im Übrigen zur Beschädigung des Bauwerks des Antragstellers gekommen. Auch die Stellungnahme des Sachverständigen S. bescheinige gerade nicht, dass unmittelbare Gefahren für Leib oder Leben bestünden. Verwunderlich sei, dass der Sachverständige S. zu den von Antragstellerseite monierten brennbaren Materialien im Zwischenraum beider Häuser im Zuge eines Widerspruchsverfahrens – 138/2012 - noch geäußert habe, dass „von der Dämmung keine Brandauswirkungen zu befürchten seien; die Gebäude seien durch die beiderseits der Dämmung vorhandenen Brandschutzwände vor Brand geschützt“. Das Vorgehen des Beigeladenen ziele offenkundig nur darauf ab, ihn, den Antragsteller, zu schädigen. Gänzlich unberücksichtigt sei die vorgelegte Wertung des beauftragten Sachverständigen geblieben, dass keinerlei Gefahren für Leib oder Leben bestünden oder bestanden hätten. Der Antragsgegner versuche, im Wege eines Gefahrerforschungseingriffs durch ihn klären zu lassen, ob bzw. inwieweit überhaupt eine Gefahr vorliege bzw. welchen Umfang diese haben könnte. Ob Maßnahmen, die einen Gefahrenverdacht erhärten oder beseitigen könnten, dem Gebäudeeigentümer auferlegt werden könnten, sei in der Rechtsprechung nicht abschließend geklärt. Der Antragsgegner dürfe die Sachverhaltsermittlung nicht auf den Eigentümer abwälzen, indem er durch Ordnungsverfügung ein Sachverständigengutachten verlange, durch das ggf. gefährliche Brandschutzmängel festgestellt und Lösungsvorschläge gemacht werden sollten. Mit der Beschwerdebegründung hat der Antragsteller eine von Dipl.-Ing. H. erstellte statische Berechnung vom 12.4.2013 vorgelegt.

Die Beschwerdebegründung, die den Umfang der Prüfung durch den Senat bestimmt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt nicht die begehrte Aussetzungsentscheidung unter Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Der Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 8.11.2012 wird voraussichtlich keinen Erfolg haben, da sich die Anordnung der Vorlage der beiden bautechnischen Nachweise (Standsicherheitsnachweis, brandschutztechnisches Gutachten) nach den vorliegenden Erkenntnissen als rechtmäßig darstellt. Auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung kann vorab Bezug genommen werden.

Was die angefochtene Anordnung der Vorlage eines Standsicherheitsnachweises für das rückwärtige Gebäude auf dem Grundstück des Antragstellers anlangt, ist vorab festzustellen, dass sein Rechtschutzinteresse für den insofern gestellten Aussetzungsantrag nicht dadurch entfallen ist, dass er mit Schriftsatz vom 19.6.2013 die statische Berechnung des Dipl.-Ing. H. vom 12.4.2013 vorlegte. Denn dadurch hat er aus Sicht des Antragsgegners offensichtlich der Vorlageanordnung noch nicht genügt. Zwar hat der Antragsgegner auf die Vorlage des Nachweises unter dem 19.7.2013 zunächst mitgeteilt, dass der Antragsteller „Nr. 1 der Verfügung vom 8. November 2012 nachgekommen“ sei. Da der Antragsgegner jedoch nach Vorlage der Stellungnahme von Dipl.-Ing. S. vom 23.7.2013 durch den Beigeladenen mit Schreiben vom 19.8.2013 Zweifel an der Korrektheit der vom Antragsteller vorgelegten Statik äußerte und Letzteren deshalb um fachtechnische Stellungnahme seines Statikers zu einzelnen Punkten bzw. eventuelle Ergänzung seiner statischen Berechnung bis zum 3.9.2013 bat - über deren Eingang dem Senat nichts mitgeteilt wurde -, ist davon auszugehen, dass die Behörde in der Vorlage der statischen Berechnung des Dipl.-Ing. H. nicht - mehr - die Erfüllung ihrer Anordnung betreffend den Standsicherheitsnachweis sieht und der Antragsteller, wenn er dieser „Bitte“ um Stellungnahme nicht nachkommt, ggf. mit Zwangsmitteln zu rechnen hätte. Von einer Erledigung der Anordnung kann daher nicht ausgegangen werden.

Die Verfügung des Antragsgegners ist zutreffend auf § 57 Abs. 2 LBO gestützt. Entgegen der Ansicht des Antragstellers kann insofern nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem Gebäude um eine bestandsgeschützte bauliche Anlage im Sinne des § 57 Abs. 3 LBO handelt. Abgesehen davon, dass der Antragsteller bislang keinen Nachweis dafür erbracht hat, dass dieses Gebäude legal errichtet wurde – die vorgelegte Baugenehmigung vom 3.12.1957 betrifft lediglich den „Neubau eines Lagerraumes“, nicht aber das damals bereits vorhandene und in der Planzeichnung eingezeichnete rückwärtige Gebäude mit einer Lager/Wohnung-Nutzung -, wäre auch ein bestehender Bestandsschutz durch die aus den vorliegenden Fotos ersichtlichen ungenehmigten tiefgreifenden baulichen Änderungen, insbesondere die die Statik des Hauses berührenden Eingriffe, sowie die Nutzungsänderung im zuvor zu Lagerzwecken genutzten Erdgeschoss (nunmehr ebenfalls Wohnung) entfallen. Der Vortrag des Antragstellers in der Beschwerdebegründung, wonach eine “Vorlage und Genehmigung des durch den Antragsteller gestellten Bauantrags…“ (S. 7) erfolgt bzw. eine „Baugenehmigung 2005“ erteilt worden sei (S. 8), ist nach Aktenlage nicht nachvollziehbar.

Nach § 57 Abs. 2 LBO haben die Bauaufsichtsbehörden u.a. bei der Änderung und der Nutzungsänderung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Auf dieser Grundlage können sie auch, soweit keine speziellere Vorschrift – etwa § 67 LBO oder § 82 Abs. 3 LBO – eingreift, die Vorlage einzelner bautechnischer Nachweise verlangen, wenn berechtigte Zweifel daran bestehen, ob eine Baumaßnahme im Einklang mit öffentlichem Recht steht. Insbesondere hat die Untere Bauaufsichtsbehörde auf substantiierte Einwände eines Nachbarn hin entsprechend ihrer gesetzlichen Aufgabenbeschreibung auch der Frage der Einhaltung nachbarschützender und bei der Ausführung von Vorhaben nach § 60 Abs. 2 LBO unabhängig von verfahrensrechtlichen Vorgaben uneingeschränkt zu beachtender materiellrechtlicher Bestimmungen des öffentlichen Baurechts nachzugehen.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.1.2008 – 2 A 182/07 -, BauR 2008, 805) Allein die Tatsache, dass der Antragsteller vorliegend umfangreiche in die Statik des Hauses eingreifende ungenehmigte Baumaßnahmen (vgl. § 61 Abs. 1 Nr. 10 b LBO) durchgeführt hat, rechtfertigt die Anordnung des Antragsgegners, zur Klärung des Sachverhaltes einen Standsicherheitsnachweis für das Haus vorzulegen. Dass diese Baumaßnahmen wohl bereits vor längerer Zeit – der Zeitpunkt der Fertigstellung des Gebäudes ist den Akten nicht zu entnehmen – abgeschlossen wurden, steht dem nicht entgegen, da eine mangelnde Standsicherheit eine “Dauergefahr“ für die Bewohner und gegebenenfalls auch die Nachbarn darstellte und eine mögliche Erwartung des Antragstellers, für sein umgebautes Gebäude keinen Standsicherheitsnachweis mehr führen zu müssen, nicht schutzwürdig wäre.

Zunächst ist offensichtlich, dass die Standsicherheit des rückwärtigen Gebäudes nicht bereits dadurch nachgewiesen ist, dass es durch den 2004 erfolgten Einsturz der Scheune des Beigeladenen nicht beschädigt wurde, denn daraus lassen sich keine zuverlässigen Schlussfolgerungen für die Zukunft ziehen. Gegen die Erforderlichkeit der Verfügung des Antragsgegners kann der Antragsteller auch nicht mit Erfolg einwenden, dass er bereits 2007 „Bauunterlagen“ vorgelegt habe, denn bei diesen handelte es sich lediglich um die vorerwähnte, das streitgegenständliche Gebäude nicht betreffende Baugenehmigung für den Neubau eines Lagerraumes aus dem Jahr 1957.

Der Erforderlichkeit der Anordnung steht ferner nicht entgegen, dass der Antragsteller auf die Verfügung des Antragsgegners vom 18.3.2010 bereits den „Standsicherheitsnachweis für bauliche Änderungen – Giebelerneuerung“ - aufgestellt von Dipl.-Ing. H. - vom 6.10.2010 vorgelegt hatte. Dieser Nachweis ist unstreitig auf der unzutreffenden Grundlage eines eingeschossigen – tatsächlich aber zweigeschossigen – Gebäudes erstellt und zwischenzeitlich auch zurückgezogen worden. Im Übrigen kann der Antragsteller auch aus dieser Verfügung selbst, einen Standsicherheitsnachweis – nur - für die „Grenzwand zu Flurstück Nr. 114“ des rückwärtigen Wohngebäudes vorzulegen, nicht herleiten, dass die streitgegenständliche Anordnung, mit der nunmehr eine Statik für das gesamte rückwärtige Haus gefordert wird, unverhältnismäßig sei. Dies ergibt sich schon daraus, dass die erstgenannte Verfügung des Antragsgegners ausdrücklich auf seiner anlässlich einer Ortseinsicht auf dem Nachbargrundstück am 4.7.2010 getroffenen Feststellung, dass diese Grenzwand „neueren Datums“ sei, da sie aus Porotonsteinen gemauert sei, beruhte, während die ihm von dem Beigeladenen unter dem 26.10.2012 vorgelegte Bewertung des Dipl.-Ing. S. die – begründet angezweifelte - Standsicherheit des gesamten Gebäudes betrifft und daher aus Sicht des Antragsgegners eine Klärung durch einen – gegenüber der vorherigen Verfügung weitergehenden - Nachweis erforderlich machte. Hiergegen ist entgegen der Meinung des Antragstellers, der - zu Unrecht - anzunehmen scheint, dass das Gutachten des Dipl.-Ing. S. eine fehlende Standsicherheit des Gebäudes nachweisen müsste, um der Behörde Veranlassung zur Anforderung eines Standsicherheitsnachweises zu geben, nichts einzuwenden.

Soweit der Antragsgegner ausweislich seines Schreibens vom 19.8.2013 seine Anordnung aufrecht erhält, obwohl der Antragsteller nunmehr im Beschwerdeverfahren mit der statischen Berechnung des Dipl.-Ing. H. vom 23.7.2013 einen bautechnischen Nachweis eines für die Richtigkeit haftenden Bauvorlageberechtigten vorgelegt hat, der im Rahmen eines vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens nach § 64 Abs. 2 LBO nach der Bauvorlagenverordnung zwar zu erbringen wäre, aber nicht zum behördlichen Prüfungsprogramm gehörte und daher der Erteilung einer Baugenehmigung nicht entgegenstehen könnte, ist dies vorliegend zumindest vertretbar. Auszugehen ist davon, dass jede bauliche Anlage nach § 13 LBO im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen sowie für sich allein standsicher sein muss und der Antragsgegner die Einhaltung dieser Vorschrift sicherzustellen hat. Mit Blick hierauf hatte der Antragsgegner, dem der Antragsteller keine Unterlagen über seine weit reichenden Umbaumaßnahmen zur Verfügung gestellt hatte, - wie ausgeführt - bereits mit Verfügung vom 18.3.2010 einen Standsicherheitsnachweis für die auf der Grundstücksgrenze zum Grundstück des Beigeladenen befindliche Giebelwand gefordert und vom Antragsteller den „Standsicherheitsnachweis für bauliche Änderungen – Giebelerneuerung“ der C. – aufgestellt von Dipl.-Ing. H. – erhalten. Dass dieser Standsicherheitsnachweis fehlerhaft war, ergab sich aus der dem Antragsgegner vom Beigeladenen vorgelegten Stellungnahme des Dipl.-Ing. S. vom 8.10.2012. Darin wurden zudem Zweifel an der Standsicherheit des Gebäudes dargelegt. Da der Beigeladene unter Berufung auf diese Stellungnahme – sowie eine brandschutztechnische Stellungnahme - ein bauaufsichtliches Einschreiten wegen ihm – sowie den Mietern des Antragstellers - drohender Gefahren forderte, erließ der Antragsgegner ausweislich seines Schriftsatzes vom 19.12.2012 die streitgegenständliche Verfügung zur Klärung der Standsicherheit des rückwärtigen Gebäudes – und des Brandschutzes bezogen auf die Giebelwand -, um nach Abschluss der „Untersuchungen“ erforderlichenfalls „in einem zweiten Schritt“ Sicherungsanordnungen anzuschließen. Gegen die Richtigkeit des daraufhin vorgelegten Standsicherheitsnachweises, den wiederum Dipl.-Ing. H. unter dem 12.4.2013 erstellt hat, hat der vom Beigeladenen beauftragte Dipl.-Ing. S. unter dem 23.7.2013 erneut Einwände erhoben, die dem Antragsgegner Anlass zu „Zweifel an der Korrektheit der Statik“ gaben. Zu diesen Einwänden hat sich der Antragsteller trotz Aufforderung durch den Antragsgegner unter Fristsetzung bis zum 3.9.2013 offensichtlich nicht geäußert; auch eine Äußerung im vorliegenden Verfahren ist nicht erfolgt. Vor diesem Hintergrund sind die Zweifel des Antragsgegners hinsichtlich der Standsicherheit des rückwärtigen Gebäudes nachvollziehbar und ist er berechtigt, jedenfalls auf der geforderten Stellungnahme zu den von Dipl.-Ing. S. geäußerten Bedenken zu bestehen, um über die Frage eines Einschreitens entscheiden zu können.

Auch die weitere, ebenfalls zutreffend auf § 57 Abs. 2 LBO gestützte Anordnung des Antragsgegners vom 8.11.2012, ein brandschutztechnisches Gutachten eines zugelassenen Brandschutzsachverständigen über die grenzständige Gebäudeabschlusswand des rückwärtigen Wohnhauses des Antragstellers zum Nachbargrundstück des Beigeladenen vorzulegen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Denn aus der vom Beigeladenen - mit der Bitte um bauaufsichtliches Einschreiten - vorgelegten brandschutztechnischen Stellungnahme des Dipl.-Ing. S. vom 20.12.2012 ergeben sich ernsthafte Anhaltspunkte dafür, dass die aus Porotonsteinen gemauerte Giebelwand des Antragstellers nicht im Einklang mit §§ 15 und 30 LBO steht. Nach § 15 LBO sind bauliche Anlagen unter anderem so zu errichten und zu ändern, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird. Eine Brandwand, die als Gebäudeabschlusswand erforderlich ist, wenn diese Abschlusswand an der Grundstücksgrenze errichtet wird, muss die Brandausbreitung auf andere Gebäude oder Gebäudeabschnitte ausreichend lang verhindern (§ 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 LBO) und den Anforderungen der Nr. 4 der im Anhang zur LBO enthaltenen Übersicht entsprechen (§ 30 Abs. 1 2. HS. LBO). In der vorgenannten brandschutztechnischen Stellungnahme werden zahlreiche Brandschutzmängel der Gebäudeabschlusswand des rückwärtigen Gebäudes des Antragstellers aufgelistet und mit Fotos belegt; zusammenfassend wird darin ausgeführt, dass wegen des Zustandes der Gebäudeabschlusswand eine Brandausbreitung auf andere Gebäude und damit im Speziellen auf das Gebäude des Beigeladenen nicht ausgeschlossen werden könne. Der dort geschilderte mangelhafte Zustand der Grenzwand ist auch aus von 2010 datierenden, in den Akten befindlichen Fotos (Bl. 30 ff. Verwaltungsunterlagen 190-2007-02, 350-2010-07) zu ersehen; außerdem wird in einem vom Beigeladenen 2010 vorgelegten Schreiben eines Bauunternehmens mit Blick auf anstehende Bauarbeiten bei dem Beigeladenen davor gewarnt, dass sich diese Wand „in einem mangelhaften Zustand“ befinde und „großteils nur mangelhaft vermörtelt“ sei. Dem kann der Antragsteller zunächst nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass seine Giebelwand ausweislich seines von keinem der angegebenen Teilnehmer unterschriebenen „Protokolls vom 3.6.2004“ (Bl. 294 Gerichtsakte) bei der „Objektbegehung“ vor dem anstehenden Abriss der Scheune des Beigeladenen keine Mängel (Risse, Flecken, Schimmel und sonstige Schäden) aufgewiesen habe und Mängel auch bei der Überprüfung der Grenzwand auf eventuelle durch den Einsturz der Scheune des Beigeladenen entstandene Schäden (vgl. Schreiben der Frau G. vom 2.7.2004, Bl. 293 Gerichtsakte) keine Erwähnung gefunden hätten, denn die mangelhafte Ausführung von Bauarbeiten war in diesem Zusammenhang offensichtlich nicht Gegenstand der Begutachtung. Nicht nachvollziehbar ist ferner die Rüge des Antragstellers, dass eine Begehung seines Grundstücks bzw. seines Hauses für die von dem Brandschutzsachverständigen getroffenen Feststellungen nicht erfolgt sei, angesichts der Tatsache, dass diese gerade die Außenseite der grenzständigen Gebäudeabschlusswand betreffen und im Übrigen – wie bereits dargelegt – dokumentiert sind. Gegen die Richtigkeit der brandschutztechnischen Stellungnahme lässt sich jedenfalls ohne die Angabe näherer Einzelheiten zu dem Hintergrund auch nicht anführen, dass der Dipl.-Ing. S. im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens (138/2012) die Auffassung vertreten habe, dass die beiden Gebäude (des Antragstellers und des Beigeladenen) durch die beiderseits der Dämmung vorhandenen Brandschutzwände vor Brand geschützt seien, zumal dieser die Funktionsfähigkeit der Grenzwand des Antragstellers als Brandschutzwand offenkundig nicht zu bewerten hatte. Dafür, dass die nachvollziehbaren Zweifel des Antragsgegners daran, dass die Gebäudeabschlusswand des Antragstellers den Anforderungen der Brandschutzvorschriften genügt, begründet sind, spricht im Übrigen mit Gewicht, dass dieser den brandschutzrechtlichen Einwänden des Sachverständigen in der Sache nicht entgegengetreten ist und insbesondere in der Folge nicht dargelegt hat, dass die Grenzwand zu einem späteren Zeitpunkt in einen dem Brandschutz genügenden Zustand versetzt worden sei.

Die Verfügung des Antragsgegners ist entgegen der Meinung des Antragstellers auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil sie den „Hinweis“ enthält, dass in das Brandschutzgutachten Lösungsvorschläge einzuarbeiten seien, wenn es zu dem Ergebnis komme, dass die Gebäudeabschlusswand den Bestimmungen des § 30 LBO nicht genüge. Der Antragsteller verkennt insofern, dass es sich hierbei nicht um ein „Abwälzen der Sachverhaltsermittlung“ auf den Eigentümer handelt, sondern dass es in der Verantwortung des Bauherrn steht, im Falle von unzureichendem Brandschutz Lösungsmöglichkeiten zu finden und – zur Vermeidung eines bauaufsichtlichen Eingreifens etwa durch Erlass eines Nutzungsverbots - materiell-rechtlich zulässige bauliche Zustände herzustellen.

Was schließlich den Einwand des Antragstellers, die Sache sei nicht eilbedürftig, anlangt, ist festzustellen, dass angesichts der Gefahren, die bei Gebäuden sowohl von mangelnder Standsicherheit als auch von unzureichendem Brandschutz ausgehen können, die Anordnung der sofortigen Vollziehung der nach allem nicht zu beanstandenden, nur auf Vorlage entsprechender Standsicherheits- bzw. Brandschutznachweise gerichteten Verfügung des Antragsgegners im öffentlichen Interesse zweifellos gerechtfertigt ist.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen; einer Kostenentscheidung zu Gunsten des Beigeladenen, der keinen Antrag gestellt hat und somit kein Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) eingegangen ist, war nicht angezeigt (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

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Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 05. Juli 2017 - 3 M 179/17

bei uns veröffentlicht am 05.07.2017

Tenor 1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 06.03.2017 geändert und wie folgt neu gefasst. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Beigeladenen aufzugeben

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.