Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 12. Aug. 2013 - 2 B 285/13.NC; 2 B 285/13.NC u.a.

bei uns veröffentlicht am12.08.2013

Tenor

Die Beschwerden gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 21. März 2013 - 1 L 699/12.NC u.a. -, soweit er die im Rubrum aufgeführten Antragstellerinnen und Antragsteller betrifft, werden zurückgewiesen.

Jede/r der Antragstellerinnen und Antragsteller trägt die Kosten des jeweils von ihr/ihm betriebenen Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird in dem Beschwerdeverfahren 2 B 285/13.NC auf 5.000,- Euro; in den übrigen Beschwerdeverfahren jeweils auf 1.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

A.

Die im Beschlussrubrum aufgeführten beschwerdeführenden Antragstellerinnen und Antragsteller – im Folgenden: Antragsteller – begehren die vorläufige Zulassung zum 1. Fachsemester des Studiengangs Zahnmedizin an der Universität des Saarlandes nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2012/2013 im Wege einstweiligen Rechtsschutzes.

Durch § 1 Nr. 2 der „Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die in das Verfahren der Stiftung für Hochschulzulassung einbezogenen Studiengänge an der Universität des Saarlandes für das Wintersemester 2012/2013“ – ZZVO SL 2012/2013 – wurde die Zulassungszahl im Studiengang Zahnmedizin für das in Rede stehende Semester auf 26 festgesetzt.

Nach Inkrafttreten der ZZVO SL 2012/2013 haben außer den im Rubrum aufgeführten Antragstellern weitere Studienbewerberinnen und -bewerber beim Verwaltungsgericht um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht und geltend gemacht, im Studiengang Zahnmedizin seien in dem betreffenden Wintersemester über die festgesetzte Höchstzahl hinaus weitere – verschwiegene – Studienplätze vorhanden.

Das Verwaltungsgericht hat die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin überprüft und die Anordnungsanträge mit Beschluss vom 21.3.2013 sämtlich zurückgewiesen. Gegen die erstinstanzliche Entscheidung haben die im Rubrum aufgeführten Antragsteller Beschwerde erhoben.

B.

Die Rechtsmittel der im Rubrum aufgeführten Antragsteller bleiben erfolglos.

Sie sind freilich zulässig.

Insbesondere ist den Antragstellern ein rechtlich schützenswertes Interesse an der Entscheidung über ihre jeweiligen Rechtsmittel zuzubilligen, obwohl das Wintersemester 2012/2013, für das sie die vorläufige Zulassung zum Zahnmedizinstudium begehren, mittlerweile abgeschlossen ist. Über ihre erhobenen Zulassungsansprüche ist nämlich nach einhelliger Meinung unter Zuerkennung von prozessualem Bestandsschutz nach der Sach- und Rechtslage des Bewerbungssemesters zu entscheiden

vgl. zum Beispiel Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland, 4. Auflage 2003, S. 460 m.w.N..

Der Prüfungsumfang in den Beschwerdeverfahren der Antragsteller wird gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO durch das innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO bei Gericht eingegangene Beschwerdevorbringen begrenzt, wobei auch neue Tatsachen oder Änderungen der Sach- und Rechtslage zu berücksichtigen sind, die fristgerecht vorgebracht werden

vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.6.2010 – 2 B 36/10.NC u.a. – m.w.N..

Nach Fristablauf eingegangenes Beschwerdevorbringen ist hingegen allenfalls insoweit beachtlich, als damit fristgerecht vorgetragene Umstände, auf die die Beschwerde gestützt wird, konkretisiert oder vertieft werden.

Anerkannt ist freilich, dass sich die Beschränkung nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur auf die von dem Beschwerdeführer beziehungsweise den Beschwerdeführern innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO darzulegenden Gründe bezieht, mit denen die erstinstanzliche Entscheidung angegriffen wird. Ergibt die in diesem Rahmen vorzunehmende Prüfung indes, dass die die angegriffene Entscheidung tragende Begründung unzutreffend ist, was in Fällen der vorliegenden Art zum Beispiel der Fall sein kann, wenn sich aufgrund des Beschwerdevorbringens ergibt, dass das Verwaltungsgericht potentiell kapazitätserhöhend wirkende Umstände zu Unrecht unberücksichtigt gelassen oder falsch beurteilt hat, so führt das für sich allein noch nicht zum Erfolg der auf die Feststellung weiterer verschwiegener Studienplätze. Vielmehr hat das Beschwerdegericht in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob die angegriffene erstinstanzliche Entscheidung, deren Begründung sich als fehlerhaft erwiesen hat, aus anderen Gründen – im Ergebnis – richtig ist

VGH Mannheim, Beschluss vom 25.11.2004 – 8 S 1870/04 -, NVwZ – RR 2006, 75, mit umfassenden weiteren Nachweisen.

Das bedeutet in Konstellationen der vorliegenden Art, dass das Rechtsmittelgericht prinzipiell gehalten ist, nachzuprüfen, ob die vom Verwaltungsgericht ermittelte Zahl an Studienplätzen aus anderen Gründen zutreffend oder jedenfalls nicht zu niedrig angesetzt ist. Das beinhaltet ggf. die Prüfung der Frage, ob vom Verwaltungsgericht vorgenommene kapazitätserhöhend wirkende Korrekturen der Kapazitätsberechnung der Hochschule, die der Anordnung der vorläufigen Vergabe weiterer Studienplätze zu Grunde liegen, rechtmäßig sind oder nicht. Der Senat sieht sich freilich aufgrund seiner Verpflichtung, gegebenenfalls die Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung aus anderen Gründen zu überprüfen, nicht gehalten, gleichsam ungefragt ohne Anstoß von außen in eine umfassende Kontrolle der einzelnen Parameter der erstinstanzlichen Kapazitätsberechnung und in eine hierfür erforderliche Sachaufklärung einzutreten. Soweit ihm keine gegebenenfalls die anderweitige Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung begründenden Umstände vom Beschwerdegegner aufgezeigt werden, beschränkt er sich auf die Berücksichtigung solcher Aspekte, die sich ihm aufgrund der Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen oder ansonsten aufdrängen.

Dies vorausgeschickt führt die in Verfahren der vorliegenden Art vorzunehmende überschlägige, mit Blick auf die Gewährleistung des Art. 12 Abs. 1 GG freilich gleichwohl bereits vertiefte Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung in den Grenzen des Beschwerdevorbringens der im Rubrum aufgeführten Antragsteller nicht zur Feststellung zusätzlicher Studienplätze. Insoweit gilt im Einzelnen folgendes:

I. Lehrangebot

1. Lehrpersonen der Lehreinheit Zahnmedizin

Die von Antragstellern unter Bezugnahme auf Angaben im Internetauftritt des Universitätsklinikums Homburg und in Vorlesungsverzeichnissen der zurückliegenden Semester geforderte Prüfung der Frage, ob die Antragsgegnerin in der Lehreinheit Zahnmedizin über zusätzliches Lehrpersonal verfügt, das in dem der Kapazitätsberechnung zugrunde liegenden Stellenplan und in der Stellenbesetzungsliste nicht berücksichtigt ist, hat nach dem Ergebnis der vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zur Aufdeckung zusätzlicher Kapazität geführt. Für die Beurteilung ist zunächst von § 8 Abs. 1 KapVO SL auszugehen, wonach für die Berechnung des Lehrangebotes alle Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen den Lehreinheiten zuzuordnen sind. Die im Rahmen des Dienstrechts festgesetzte Regellehrverpflichtung einer Lehrperson einer Stellengruppe ist dann das Lehrdeputat im Sinne von § 9 Abs. 1 KapVO SL. Für das hauptberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal an der Antragsgegnerin, das im Rahmen seines Dienst- und Arbeitsverhältnisses zur Lehre verpflichtet werden kann, ergibt sich das Lehrdeputat nach näherer Maßgabe der Bestimmungen der Lehrverpflichtungsverordnung in der hier maßgeblichen Fassung vom 19.12.2008 – Amtsbl. 2009, 189 – (§ 1 LVVO SL). An Stellen des hauptberuflich tätigen wissenschaftlichen Personals der Lehreinheit Zahnmedizin im Sinne von § 1 LVVO SL sind im Teil I „Stellenpläne“ der Kapazitätsberechnungsunterlagen dieser Lehreinheit für das Wintersemester 2012/2013 insgesamt 4 Professorenstellen sowie 8,5 Stellen befristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter aufgeführt. Diese Angaben decken sich weitgehend mit der Stellenbesetzungsliste (Stand 1.3.2012) mit der Maßgabe, dass Nachfolger von Prof. Dr. P. inzwischen offenbar Prof. Dr. N. ist, Dr. W. am 31.12.2012 ausgeschieden und an ihre Stelle die wissenschaftliche Mitarbeiterin T. getreten ist

siehe Stellungnahme von Prof. Dr. Ha. vom 26.6.2013, vorgelegt mit Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 27.6.2013

und in der Stellenbesetzungsliste lediglich die Inhaber von 7,5 Stellen befristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter namentlich aufgeführt sind, zu denen Dr. R. mit der Folge hinzutritt, dass die im Stellenplan zugrunde gelegte Zahl von 8,5 Stellen befristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter erreicht wird

siehe Stellungnahme von Prof. Dr. Ha. vom 26.6.2013, vorgelegt mit Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 27.6.2013.

Die aus Anlass der Einwendungen durchgeführte Sachaufklärung hat nicht zur Feststellung weiterer Stellen bzw. auf Stellen hauptberuflicher wissenschaftlicher Mitarbeiter der Antragsgegnerin im Sinne von § 1 LVVO SL beschäftigter Lehrpersonen in der Lehreinheit Zahnmedizin geführt. Die Antragsgegnerin hat auf eine dahingehende Anfrage des Gerichts die Existenz solcher „verschwiegener“ Stellen verneint. Auch die Klärung des Status der von Antragstellern namentlich benannten Personen hatte nicht die Feststellung weiterer Lehrpersonen im Sinne der §§ 8 Abs. 1 KapVO SL, 1 LVVO SL zur Folge: Bei Prof. Dr. Ru. und Dr. A-M. handelt es sich nicht um hauptberuflich tätiges wissenschaftliches Lehrpersonal der Antragsgegnerin, sondern um (zahnärztliche) Bedienstete des Universitätsklinikums, einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts (vgl. §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 des Gesetzes über das Universitätsklinikum des Saarlandes – UKSG – vom 29.11.2003, Amtsbl. S. 1540, geändert durch Gesetz vom 6.9.2006 – Amtsbl. S. 1694 -, berichtigt Seite 1730). Prof. Dr. Ba. und Prof. Dr. Ki. sind nicht hauptberuflich bei der Antragsgegnerin beschäftigte außerplanmäßige Professoren. Ebenfalls nicht bei der Antragsgegnerin hauptberuflich tätig ist Dr. La., der ausweislich des Internetauftritts des Universitätsklinikums Oberarzt der MKG-Chirurgie ist. Dr. Lu. ist (Mit)Inhaber einer Praxis für Kieferorthopädie in Tr. an der M.; er wird bzw. wurde bei der Antragsgegnerin offenbar als externer Lehrbeauftragter – Klinik für Kieferorthopädie – geführt. Privatdozent Dr. v.L. ist nach Angaben der Antragsgegnerin freiberuflich tätig; erbringt freilich Lehrleistungen im Bereich der Pflichtlehre in der MKG-Chirurgie. Soweit Antragsteller auf ein Foto im Internetauftritt der „Prothetik“ des Universitätsklinikums verweisen, das Prof. Dr. N. nebst seinen Mitarbeitern zeigt, ist klarzustellen, dass sich bei den Personen auf diesem Foto neben Prof. Dr. N. und ärztlichen Mitarbeitern, darunter die in der Stellenbesetzungsliste aufgeführten Dr. Kr. und Dr. Ni., überwiegend um zahnmedizinische und zahntechnische Fachangestellte handelt

vgl. die Internetseite uniklinik-homburg.de→Einrichtungen→Klinische Zentren und Einrichtungen am UKS→ZMK→Prothetik→Wir über uns→Mitarbeiter.

Nach dem Erkenntnisstand der schon vertieften Prüfung in den vorliegenden Beschwerdeverfahren spricht nichts, zumindest nichts Überwiegendes dafür, dass die Antragsgegnerin in der Lehreinheit Zahnmedizin über Stellen hauptberuflich tätiger wissenschaftlicher Mitarbeiter verfügt, die in der Kapazitätsberechnung für das in Rede stehende Studienjahr nicht berücksichtigt sind. Eine andere Frage, auf die noch zurückzukommen ist, ist, ob die genannten Personen Lehrleistungen im Bereich der Pflichtlehre erbracht haben bzw. erbringen, die auf anderer Grundlage – Titellehre, Lehrauftragsstunden (§ 10 KapVO SL) – bei der Ermittlung des Lehrangebotes zu berücksichtigen sind.

2. „Entlastung“ der Lehreinheit Zahnmedizin durch Ärzte des Universitätsklinikums

Die von Antragstellern aufgeworfene Frage einer „Entlastung“ der Lehrpersonen der Lehreinheit Zahnmedizin durch Ärzte des Universitätsklinikums, die der Senat dahin versteht, dass sie die Prüfung begehren, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang ärztliches Personal des Universitätsklinikums an der Pflichtlehre im Studiengang Zahnmedizin zu beteiligen ist, führt nicht zur Aufdeckung weiterer Kapazität. Wie in dem den Beteiligten mit Verfügung vom 10.5.2013 übermittelten Senatsbeschluss vom 14.7.2009 – 2 B 300/09.NC – dargelegt, sieht – und das gilt auch für das hier in Rede stehende Studienjahr 2012/2013 – die Antragsgegnerin bei der Berechnung der Kapazität des Studiengangs Zahnmedizin vom Ansatz eines Krankenversorgungsabzuges gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 KapVO SL ab. Diese Handhabung geht auf eine von dem früher für Hochschulzulassungsrecht zuständigen 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes begründete

vgl. z.B. OVG des Saarlandes, Urteil vom 30.4.1981 – 1 R 39/81 -, und vom 16.1.1989 – 1 R 178/88 -; Beschluss vom 24.8.1983 – 1 W 105/83 u.a. –

und vom später für dieses Rechtsgebiet zuständigen 8. Senat fortgeführte Rechtsprechung

vgl. Beschlüsse vom 12.7.1991 – 8 W 22/91 -, und vom 15.11.1993 – 8 W 66/93

zurück, die – grob zusammengefasst – auf der durch die Ergebnisse einer entsprechenden Sachaufklärung bestätigten Annahme beruhte, dass Leistungen der unmittelbaren Krankenversorgung und der diagnostischen Untersuchung im Bereich der Zahnmedizin bei der Antragsgegnerin sowohl von hauptberuflich tätigem wissenschaftlichem Personal mit Lehraufgaben der Antragsgegnerin als auch von dem im Haushalt des damaligen Ministers für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung geführten ärztlichen Personal der Universitätskliniken im Landeskrankenhaus erbracht wurden (vgl. zum Beispiel § 94 Abs. 1 und 3 UG SL vom 14.12.1978 – Amtsbl. S. 1085 -, sowie § 2 Klinikordnung vom 8.12.1988 – Amtsbl. 1989, S. 273). Danach war zwar einerseits ein Krankenversorgungsabzug nach näherer Maßgabe von § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 KapVO geboten. Dieser hätte freilich, weil es sich bei den Stellen des ärztlichen Personals der Universitätskliniken im Landeskrankenhaus nicht um gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 a Satz 2 KapVO vorrangig zu berücksichtigende Stellen des wissenschaftlichen Personals (der Universität) ohne Lehrverpflichtung handelte, dazu geführt, dass der Krankenversorgungsaufwand gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 a Satz 1 KapVO allein bei den der Lehreinheit Zahnmedizin zugeordneten Stellen des wissenschaftlichen Personals (mit Lehrverpflichtungen) zum Abzug zu bringen gewesen wäre mit der Folge, dass die Ausbildungskapazität dieser Lehreinheit praktisch „auf Null“ gefallen wäre. Im Hinblick hierauf hat der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes seinerzeit davon abgesehen, den Krankenversorgungsabzug nach Maßgabe von § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 KapVO zu bestimmen

vgl. auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.3.1986 – 1 R 113/83 -.

Er hat vielmehr angenommen, dass der Personalbedarf für Krankenversorgung in den zahnmedizinischen Fachkliniken durch das ärztliche Personal des Landeskrankenhauses gedeckt und von daher bei den Stellen des der Lehreinheit Zahnmedizin zugeordneten wissenschaftlichen Personals mit Lehrverpflichtungen der Antragsgegnerin prinzipiell kein Krankenversorgungsabzug vorzunehmen war. Eine Ausnahme hiervon hat er indes bei den vier Professoren für geboten erachtet, die zugleich (seinerzeit) Abteilungsdirektoren (heute: Klinikdirektoren) der damaligen Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde-Klinik waren, weil diese einerseits selbst in eigener Person Krankenversorgungsleistungen zu erbringen hatten, andererseits aber hierfür in der Lehre keine Entlastung durch ärztliches LKH-Personal erhalten konnten, da das LKH-Personal dienstrechtlich nicht zu Lehrleistungen verpflichtet war. Den insoweit für geboten erachteten Krankenversorgungsabzug hat der 1. Senat dann unter Rückgriff auf den Gedanken des § 9 Abs. 3 Satz 1 KapVO und eine KMK-Vereinbarung vom 10.3.1977 (Gemeinsames Ministerialblatt S. 418) mit insgesamt 4,4 DS zum Ansatz gebracht.

Die rechtlichen Ausgangspunkte, die dieser im Übrigen vom Bundesverfassungsgericht

vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.1991 – 1 BvR 392, 610/85 – E 85, 37, 52, 63

ausdrücklich gebilligten und auch in der Folge jedenfalls in ihrem Ansatz, Ab-deckung des Krankenversorgungsbedarfs durch das ärztliche Personal des Universitätsklinikums, im Gegenzug kein Krankenversorgungsabzug bei den Stellen der der Lehreinheit Zahnmedizin zugeordneten hauptberuflichen wissenschaftlichen Mitarbeiter mit Lehrverpflichtung, soweit es sich um Ärzte, aber nicht zugleich um Abteilungs-/Klinikdirektoren handelt – nicht in Frage gestellten Rechtsprechung des 1. Senats zugrunde lagen, haben sich jedoch in den zurückliegenden Jahren geändert. So ist an die Stelle der Universitätskliniken „im Landeskrankenhaus“, deren Personal haushaltsmäßig beim früheren Minister für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung geführt wurde, später zeitweise unter dem Namen „Universitätskliniken des Saarlandes“ eine rechtlich unselbständige und als Landesbetrieb gemäß § 26 LHO geführte Anstalt der Universität des Saarlandes (vgl. § 32 Abs. 1 und 4 UG SL in der Fassung des Hochschulrechtsänderungsgesetzes vom 28.6.1999 – Amtsbl. S. 982 -) und sodann mit Wirkung vom 1.1.2004 das Universitätsklinikum der Universität des Saarlandes als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts unter der Bezeichnung „Universitätskliniken des Saarlandes“ – UKS – getreten (vgl. §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 des Gesetzes über das Universitätsklinikum des Saarlandes – UKSG – vom 29.11.2003 – Amtsbl. S. 1540 -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 6.9.2006 – Amtsbl. S. 1694 -, berichtigt S. 1730). Ferner bestimmt § 30 Abs. 1 UG SL in der hier maßgeblichen Fassung, dass die im Universitätsklinikum beschäftigten Personen mit ärztlichen Aufgaben im Rahmen ihrer Dienstaufgaben berechtigt und verpflichtet sind, auch an Lehre und Forschung teilzunehmen, und ihnen in begründeten Fällen nach näherer Maßgabe des Satzes 2 dieser Bestimmung auch die selbständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre übertragen werden kann. Im Gegenzug sind gemäß § 30 Abs. 2 UG SL die wissenschaftlichen Mitarbeiter der Universität, die approbierte Ärzte sind, berechtigt und verpflichtet, im Universitätsklinikum unter anderem auch Aufgaben der Krankenversorgung wahrzunehmen. Das Nähere über die gegenseitige Aufgabenwahrnehmung und die Kostenerstattung wird gemäß § 30 Abs. 3 UG SL in einer Vereinbarung nach § 15 UKSG geregelt. Auf dieser Grundlage ist unter dem 15.5.2007 eine Rahmenvereinbarung zwischen dem Universitätspräsidium, dem Dekanat der medizinischen Fakultät und dem Vorstand des Universitätsklinikums geschlossen worden, die freilich keine Regelungen hinsichtlich des wechselseitigen Bereitstellens von Personalkapazitäten enthält. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die am 1.4.1994 in Kraft getretene Lehrverpflichtungsverordnung – LV VO vom 10.2.1994 – Amtsbl. S. 482, berichtigt S. 1181 – in ihrem § 9 den Professoren, die zu Klinik-, Abteilungs- oder Institutsdirektoren bestellt sind, nach näherer Maßgabe Ermäßigungen der Regellehrverpflichtung für die Wahrnehmung der Aufgaben in der unmittelbaren Krankenversorgung und für diagnostische Leistungen gewährt, die im Bereich der Lehreinheit Zahnmedizin grundsätzlich 10 v.H., für den Direktor der Abteilung Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie hingegen 25 v.H. betragen. Eine entsprechende Regelung ist in § 11 Abs. 1 der am 1.2.2009 in Kraft getretenen LVVO vom 19.12.2008 - Amtsbl. 2009, 189 - für die Zeit ab Sommersemester 2009 getroffen.

Freilich spricht auch in Ansehung der vorbeschriebenen Änderungen nach dem derzeitigen Erkenntnisstand zumindest sehr viel dafür, dass der Ansatz der dargestellten Rechtsprechung des 1. Senats des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes, die Ermittlung des Krankenversorgungsabzugs könne in Anbetracht der besonderen Ausgestaltung des Verhältnisses von medizinischer Fakultät der Antragsgegnerin und Universitätsklinikum nicht gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 KapVO erfolgen, nach wie vor gerechtfertigt ist. Denn ebenso wenig wie bei den Stellen des ärztlichen Personals des vormaligen Landeskrankenhauses dürfte es sich bei den Stellen der ärztlichen Mitarbeiter des Universitätsklinikums (seit 1.1.2004) um der Lehreinheit Zahnmedizin zugeordnete Stellen des wissenschaftlichen Personals ohne Lehrverpflichtung im Verständnis von § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 a Satz 2 KapVO handeln, die bei der Stellenverminderung nach § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 b und c KapVO vorrangig abzuziehen wären. Die Berücksichtigung des Stellenbedarfs für die Krankenversorgung allein bei den in § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 a Satz 1 KapVO genannten Stellen aber hätte (nach wie vor) zur Folge, dass die Kapazität der Lehreinheit Zahnmedizin, wenn nicht sogar rechnerisch „auf Null“ reduziert, so doch zumindest deshalb unangemessen vermindert würde, weil der Beitrag der Ärztinnen und Ärzte des Universitätsklinikums zur Krankenversorgung, der diesen Bedarf jedenfalls in der zurückliegenden Zeit praktisch abdeckte, nicht erfasst würde. Von daher deutet alles darauf hin, dass an dem Ausgangspunkt des 1. Senats des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes in der zitierten Rechtsprechung, dass bei den Stellen des der Lehreinheit Zahnmedizin zugeordneten wissenschaftlichen Lehrpersonals, soweit es sich um approbierte Ärztinnen und Ärzte handelt, im Grundsatz kein Krankenversorgungsabzug vorzunehmen ist, diese Stellen mithin vorbehaltlich sonstiger, eine Deputatsminderung rechtfertigender Sachverhalte in vollem Umfang in die Berechnung des Lehrangebotes einzustellen sind, prinzipiell festgehalten werden kann.

Der erkennende Senat hat in seiner bereits angeführten Entscheidung vom 14.7.2009 diese Rechtsprechung insoweit fortgeführt, als er mit Blick auf die Regelung des § 30 Abs. 1 UG SL und die darin begründete grundsätzliche Verpflichtung der am Universitätsklinikum beschäftigten Personen mit ärztlichen Aufgaben zur Teilnahme an Forschung und Lehre für einen den Klinik-/Abteilungsdirektoren zu gewährenden Krankenversorgungsabzug gemäß § 11 Abs. 1 LVVO SL in Form einer Deputatsminderung wegen in eigener Person zu erbringenden Krankenversorgungsleistungen keine Rechtfertigung mehr sah, weil nunmehr eine rechtliche Grundlage für eine Entlastung dieser Professoren in der Lehre durch ärztliches Personal des Universitätsklinikums existiert.

Wird danach bei der Berechnung der Kapazität der Lehreinheit Zahnmedizin von den Stellen des Lehrpersonals der Antragsgegnerin generell kein Krankenversorgungsabschlag nach näherer Maßgabe von § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 KapVO SL bzw. – hinsichtlich der Klinikdirektoren – nach Maßgabe von § 11 Abs. 1 LVVO SL (mehr) vorgenommen, der gesamte Krankenversorgungsaufwand kapazitätsrechtlich mithin dem (zahn-)ärztlichen Personal des Universitätsklinikums zugeordnet wird, obwohl – wie insbesondere die Verpflichtung der Klinikdirektoren zur Erbringung von Krankenversorgungsleistungen in eigener Person zeigt – das Lehrpersonal der Lehreinheit Zahnmedizin der Antragsgegnerin fraglos Aufgaben im Bereich der unmittelbaren Krankenversorgung und der diagnostischen Untersuchung wahrzunehmen hat (vgl. auch § 1 Abs. 1 KapVO SL) und auch wahrnimmt, so spricht nach dem Erkenntnisstand der vorliegenden Beschwerdeverfahren alles dafür, dass in dieser Handhabung der Sache nach die von den einwendungsführenden Antragstellern geforderte „Entlastung des Lehrpersonals dieser Lehreinheit“ durch die (Zahn-)Ärzte des Universitätsklinikums zu sehen ist. Letztlich hat der Senat in seinem Beschluss vom 14.7.2009 - 2 B 300/09.NC - den den Klinikdirektoren in der früheren Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes zugebilligten Krankenversorgungsabzug trotz von diesen persönlich zu erbringenden Krankenversorgungsleistungen deshalb nicht mehr für gerechtfertigt gehalten, weil nunmehr mit § 30 UG SL eine Rechtsgrundlage für eine diesen Krankenversorgungsaufwand kompensierende Entlastung von Lehrtätigkeit durch (zahn-)ärztliches Personal des Universitätsklinikums existiert. Das impliziert, dass eine solche den Krankenversorgungsaufwand der Klinikdirektoren kompensierende Lehre durch Klinikpersonal nicht (nochmals) kapazitätserhöhend zum Ansatz gebracht werden darf, da bereits eine trotz dieses Krankenversorgungsaufwandes nicht reduzierte Lehrverpflichtung der Klinikdirektoren in die Kapazitätsberechnung eingestellt ist. Nichts anderes gilt hinsichtlich des Krankenversorgungsaufwandes der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter, soweit sie Zahnärzte sind, der in der Kapazitätsberechnung ebenfalls nicht berücksichtigt ist.

3. Titellehre; sonstige kapazitätsrechtlich zu berücksichtigende Lehrleistungen

Soweit die Antragsteller geltend machen, Lehrleistungen von Honorarprofessoren, Privatdozenten und außerplanmäßigen Professoren (sog. Titellehre), soweit sie im Bereich der Pflichtlehre erbracht werden, seien bei der Ermittlung des Lehrangebotes kapazitätserhöhend zu berücksichtigen, führen die vorliegenden Beschwerdeverfahren ebenfalls nicht zur Feststellung zusätzlicher Kapazität. Die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen Lehrleistungen im Rahmen von sog. Titellehre in Pflichtlehre kapazitätserhöhend zu berücksichtigen sind, wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet. Abgelehnt wird die verfassungsrechtlich unter dem Gesichtspunkt des Kapazitätserschöpfungsgebotes freilich nicht gebotene

BVerwG, Urteil vom 23.7.1987 – 7 C 10.86 u.a. –

Berücksichtigung von Titellehre z.B. in der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte Münster

vgl. OVG Münster, Beschlüsse vom 20.11.2009 – 13 C 271/09 – und vom 2.3.2010 – 13 C 11/10 u.a. –

und Koblenz

Beschluss vom 6.4.2006 – 6 D 10151/06 -.

Anderer Ansicht sind beispielsweise das Oberverwaltungsgericht Hamburg

Beschluss vom 19.10.2009 – 3 Nc 82/08 -,

der VGH Mannheim

Urteil vom 23.3.1983 – NC 9 S 952/81 u.a. –

und das OVG Berlin

Beschluss vom 4.5.1995 – 7 HK 24087/94NC -.

Der Senat hat in seinem Beschluss vom 28.6.2010 – 2 B 36/10.NC u.a. – die Berücksichtigung von im Bereich der Pflichtlehre erbrachter Titellehre abgelehnt. Ob hieran mit Blick auf die Bestimmungen der §§ 42 Abs. 2 Satz 1, 43 Abs. 1 Satz 3 UG SL, die eine Lehrverpflichtung für Honorarprofessoren (mindestens 2 SWS) und Privatdozenten (1 SWS) „in ihrem Fachgebiet“ begründen, festzuhalten ist, wenn die Lehrleistung tatsächlich im Rahmen der Pflichtlehre erbracht wird, bedarf aus Anlass der vorliegenden Beschwerdeverfahren keiner näheren Prüfung. Denn nach dem Ergebnis der Sachaufklärung spricht alles dafür, dass Titellehre im Bereich der Pflichtlehre im Studiengang Zahnmedizin an der Antragsgegnerin allein von Privatdozent Dr. v.L. im Umfang von 1 SWS erbracht wird, was sich freilich – wie noch zu zeigen ist – im hier in Rede stehenden Studienjahr kapazitätsrechtlich nicht auswirkt.

Prof. Dr. Ba. ist außerplanmäßiger Professor. Nach der glaubhaften Stellungnahme von Prof. Dr. Ha. vom 8.7.2013 bietet er einen Tag im Semester eine vierstündige Blockveranstaltung zu speziellen Aspekten der Werkstoffkunde für interessierte Studenten an, die nicht zur Pflichtlehre gehört. Zudem begründet § 43 Abs. 2 UG SL für außerplanmäßige Professoren keine Lehrverpflichtung. Das gilt auch hinsichtlich Prof. Dr. Ki., der ebenfalls außerplanmäßiger Professor ist und nach Angaben von Prof. Dr. Ha. nicht an der Pflichtlehre beteiligt ist. Dr. La. ist offenbar weder Honorarprofessor noch Privatdozent, sondern als Oberarzt Bediensteter des Universitätsklinikums. Die von ihm angebotene Lehrveranstaltung „Einführung in den Operationskurs“ unterfällt damit von vornherein nicht der sog. Titellehre. Zudem handelt es sich um eine zusätzliche Lehrveranstaltung, die nach der Studienordnung für den Studiengang Zahnmedizin an der Universität des Saarlandes vom 20.2.2003, Dienstblatt der Hochschulen des Saarlandes 2003, 134, 140, anders als der eigentliche Operationskurs nicht zur Pflichtlehre gehört. Nach dem Vorlesungsverzeichnis des Sommersemesters 2012 werden die zur Pflichtlehre gehörenden Operationskurse I und II von Prof. Dr. Sp. veranstaltet. Bei Prof. Dr. Ru. handelt es sich ebenso wie bei Dr. A-M. um Bedienstete des Universitätsklinikums. Sofern diese Lehrleistungen im Bereich der Pflichtlehre erbringen sollten, die nicht auf entsprechenden Lehraufträgen beruhen, hält es der Senat im Hinblick darauf, dass – wie dargelegt – von den bei der Antragsgegnerin beschäftigten Lehrpersonen der Lehreinheit Zahnmedizin kein Krankenversorgungsabzug vorgenommen wird, obwohl von diesen nicht nur rechtlich, sondern auch faktisch Krankenversorgungsleistungen erbracht werden, nicht für gerechtfertigt, diese als zusätzliches Lehrangebot zu berücksichtigen. Insoweit spricht alles dafür, diese Lehrbeiträge, wie im Zusammenhang mit der Frage nach „Entlastung“ der Lehrpersonen der Lehreinheit Zahnmedizin durch (zahn-)ärztliches Personal des Universitätsklinikums dargelegt, als Ausgleich für Krankenversorgungstätigkeit des Lehrpersonals der Antragsgegnerin zu bewerten.

Was Dr. Lu. anbelangt, so ist er weder Honorarprofessor noch Privatdozent und im Übrigen auch nicht außerplanmäßiger Professor, so dass sich bei ihm die Frage einer eventuell kapazitätsrechtlich beachtlichen Titellehre von vornherein nicht stellt. Näher erörterungsbedürftig ist danach allenfalls die Frage, ob er Lehrleistungen im Bereich der Pflichtlehre erbracht hat bzw. erbringt, die in unmittelbarer oder möglicherweise entsprechender Anwendung von § 10 KaPVO SL als „Lehrauftragsstunden“ beim Lehrangebot in die Kapazitätsberechnung einzustellen sind. Das hält der Senat nach dem Ergebnis der Sachaufklärung in den vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht für überwiegend wahrscheinlich, wenn auch den Antragstellern zuzugestehen ist, dass hinsichtlich der Lehrtätigkeit von Dr. Lu. einige Unklarheiten verbleiben. Allerdings hat die Antragsgegnerin auf entsprechende Anfrage des Gerichts mit Schriftsatz vom 27.6.2013 unter Bezugnahme auf eine dahingehende Stellungnahme von Prof. Dr. Ha. vom 26.6.2013 definitiv erklärt, Dr. Lu. sei nicht in der Pflichtlehre eingesetzt worden. Auf entsprechende Nachfrage des Gerichts vom 27.6.2013, in der darauf hingewiesen wurde, dass Dr. Lu. im Wintersemester 2011/2012, im Sommersemester 2012, im Wintersemester 2012/2013 und im Sommersemester 2013 den im Internet vorgehaltenen Vorlesungsverzeichnissen als Mitwirkender an wohl zur Pflichtlehre zählenden Lehrveranstaltungen im Fach Kieferorthopädie, in mindestens einem Fall sogar als federführend, aufgeführt ist, hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 9.7.2013 erneut unter Hinweis auf eine entsprechende Stellungnahme von Prof. Dr. Ha. vom 8.7.2013 bekräftigt, dass Dr. Lu. nicht in der Pflichtlehre eingesetzt wurde. In dem Schriftsatz und – wortgleich – in der Stellungnahme von Prof. Dr. Ha. heißt es in diesem Zusammenhang erläuternd, aufgrund des spezialisierten Forschungsgebietes von Dr. Lu. sei von diesem „statt dessen“ eine weiterführende vertiefende Vorlesung außerhalb der Pflichtlehre angeboten worden. Dieses Vorgehen sei nötig gewesen, da in der Kieferorthopädie seit Jahren ein strukturierter, aufeinander abgestimmter Lehrplan verfolgt werde, in den die Vortragsthemen von Dr. Lu. nicht zu integrieren gewesen seien. Deshalb seien seine Lehrbeiträge als Zusatzangebote für besonders interessierte Studierende zu werten. Eine erneute Nachfrage des Gerichts vom 10.7.2013 unter Beifügung von Ausdrucken aus den – inzwischen offenbar veränderten – Vorlesungsverzeichnissen vom Sommersemester 2012 und vom Sommersemester 2013 hat die Antragsgegnerin dann mit ebenfalls vom 9.7.2013 datierenden, bei Gericht am 17.7.2013 eingegangenen Schriftsatz dahingehend beantwortet, das im Internet zugängliche Vorlesungsverzeichnis entspreche nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. Dr. Lu. habe die in der Aufklärungsverfügung des Gerichts genannten Lehrveranstaltungen nicht gehalten (Vorlesung „Kieferorthopädie II“ und „Kursus der Kieferorthopädischen Behandlung I/II mit Demonstrationen“). Dem Schriftsatz war eine Erklärung von Prof. Dr. Li., Klinik für Kieferorthopädie, vom 16.7.2013 beigefügt, in der es heißt, Angaben im elektronischen Vorlesungsverzeichnis entsprächen nicht den „während des Semesters gelebten“ Tatsachen. Die Pflege des Vorlesungsverzeichnisses, auf das mehrere Personen Zugriff gehabt hätten, sei nicht in dem wünschenswerten Umfang erfolgt. Dr. Lu. unterhalte eine eigene Praxis in Tr., was es ihm nicht gestatte, wöchentlich an der Pflichtlehre teilzunehmen. Ebenfalls beigefügt war ein Schreiben von Dr. Lu. selbst, das vom 17.8.2013 (gemeint dürfte wohl der 17.7.2013 sein) datiert und in dem er ausführt, da er eine eigene Praxis in Tr. unterhalte, die es ihm nicht gestatte, wöchentlich an der Pflichtlehre teilzunehmen, unterrichte er in individueller Abstimmung mit Prof. Dr. Li. nach Bedarf. Daher habe er weder die Vorlesungen „Kieferorthopädie II“ noch den Kurs „Kieferorthopädische Behandlung I/II mit Demonstrationen“ gehalten. Seine Hauptaufgaben in der Zusammenarbeit mit Prof. Dr. Li. seien die Wissenschaften, die Betreuung von Doktoranden und wissenschaftlichen Projekten, da dies jederzeit bei ihm auch vor Ort möglich sei. Den Antragstellern, die sich zu diesen Angaben mit Schriftsätzen vom 6.8.2013 und vom 7.8.2013 geäußert haben, ist zuzugestehen, dass diese Erklärungen rein von ihrem Wortlaut her gewisse Interpretationsspielräume eröffnen: So fällt in der Tat auf, dass die von Prof. Dr. Ha. angeführte zweistündige Vertiefungsvorlesung weder in der Stellungnahme von Prof. Dr. Li. noch in dem Schreiben von Dr. Lu. Erwähnung findet. Auch lässt die Angabe von Dr. Lu., dass es ihm nicht möglich sei, wöchentlich an der Pflichtlehre teilzunehmen, bei streng wörtlicher Sicht die Auslegung zu, dass eine partielle Teilnahme an Lehrveranstaltungen der Pflichtlehre, z.B. durch die Übernahme bestimmter Veranstaltungsteile, damit nicht ausgeschlossen wird. Nach Ansicht des Senats sind die Stellungnahmen von Prof. Dr. Li. und Dr. Lu. jedoch im Kontext mit der definitiven und durch als dienstliche Äußerung zu wertenden Stellungnahme von Prof. Dr. Ha. bekräftigten Erklärung der Antragsgegnerin zu würdigen, die dahin geht, dass Dr. Lu. nicht an der Pflichtlehre des Studiengangs Zahnmedizin beteiligt war, die zudem näher dahingehend erläutert wird, dass sich die von ihm behandelten Themen nicht in den Lehrplan der kieferorthopädischen Lehrveranstaltungen integrieren ließen und deshalb in einer gesonderten zweistündigen Vorlesung für interessierte Studenten angeboten worden seien. Dies lässt es als plausibel erscheinen, dass Dr. Lu. – möglicherweise entgegen ursprünglichen Planungen, die dann in den Vorlesungsverzeichnissen ihren Niederschlag gefunden haben – nicht an der Durchführung der kieferorthopädischen Pflichtveranstaltungen beteiligt war. Nach Angabe von Dr. Lu., seine Tätigkeit in seiner Praxis in Tr. gestatte es ihm nicht, wöchentlich an der Pflichtlehre teilzunehmen, lässt sich bei unbefangener Würdigung dahin verstehen, dass es ihm aufgrund seiner beruflichen Inanspruchnahme und der Entfernung seiner Praxis von Homburg nicht möglich ist, Pflichtlehrveranstaltungen, die eine regelmäßige Präsenz erfordern, durchzuführen. Dass die von Prof. Dr. Ha. erwähnte gesonderte zweistündige Vorlesung im Schreiben von Dr. Lu. keine Erwähnung gefunden hat, spricht ebenfalls nicht durchgreifend gegen die Glaubhaftigkeit der Angabe, Dr. Lu. sei in der Pflichtlehre nicht eingesetzt worden. Immerhin hat Dr. Lu. in seinem Schreiben vom 17.8.2013 angegeben, er unterrichte in individueller Abstimmung mit Prof. Dr. Li. nach Bedarf. Das mag die Durchführung solcher gesonderter Lehrveranstaltungen außerhalb der Pflichtlehre einschließen. Dass schließlich das elektronische Vorlesungsverzeichnis der Antragsgegnerin, das sich im Übrigen nach den Erfahrungen des Senats in anderen Kapazitätsprozessen nicht selten als unvollständig oder unzuverlässig erweist, nicht ausschlaggebend für die Feststellung einer Beteiligung von Dr. Lu. an der Pflichtlehre ist, bedarf namentlich vor dem Hintergrund von § 10 KapVO SL keiner vertieften Erörterung. Insoweit kann es für die unmittelbare oder die entsprechende Anwendung dieser Bestimmung nur darauf ankommen, ob Lehrveranstaltungsstunden, die nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen, wirklich zur Verfügung gestanden haben, bzw. allenfalls darauf, ob Pflichtlehre außerhalb von Regellehrverpflichtungen tatsächlich erteilt wurde, wobei ergänzend darauf hinzuweisen ist, dass es das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in ständiger Rechtsprechung abgelehnt hat, freiwillig und unentgeltlich oder ohne Anrechnung auf die Dienstzeit erbrachte Lehrleistungen in entsprechender Anwendung von § 10 KapVO SL zu berücksichtigen.

vgl. Senatsbeschluss vom 28.6.2010 – 2 B 36/10.NC u.a -; außerdem Beschluss des 1. Senats des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 24.9.1984 – 1 W 409/84 u.a. –.

Nach allem hält es der Senat nicht für überwiegend wahrscheinlich, dass Dr. Lu. Lehrleistungen in der Pflichtlehre erbracht hat, die in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 10 KapVO SL dem übrigen Lehrangebot der Lehreinheit Zahnmedizin der Antragsgegnerin hinzuzurechnen sind.

Die danach vorliegend allenfalls beachtliche Lehrleistung von Privatdozent Dr. v.L. in der Pflichtlehre des Studiengangs Zahnmedizin im Umfang von 1 SWS führte, selbst wenn sie beim Lehrangebot zu berücksichtigen sein sollte, nicht zur Feststellung eines zusätzlichen Studienplatzes. Das zeigt folgende Vergleichsberechnung:

Bereinigtes Lehrangebot

        

(nach Kapazitätsberechnung):

 65,31725 DS

Lehrleistung PD Dr. v.L. (1 SWS)

 + 1 DS

        

 66,31725 DS

Lehrangebot/Jahr

        

(66,31725 DS x 2 =)

 132,6345 DS

./. durch CAp (6,1084)

        

= Kapazität (vor Schwund)

 21,71346015 Stpl.

./. Schwundfaktor (0,8198)

        

= Kapazität (Nachschwund)

 26,48628952 Stpl.

Abgerundet:

 26 Stpl.

Die Zahl von 26 Studienplätzen aber ist in der ZZVO SL 2012/2013 für den Studiengang Zahnmedizin an der Antragsgegnerin als Höchstzahl festgesetzt.

4. Drittmittellehre

Die von einem Antragsteller erhobene Forderung, Lehrleistungen von Drittmittelbediensteten in der Kapazitätsberechnung zu berücksichtigen, erweist sich schon deshalb als nicht gerechtfertigt, weil nach dem Ergebnis der Sachaufklärung in vorliegenden Beschwerdeverfahren im Studiengang Zahnmedizin keine Drittmittelbediensteten in der Pflichtlehre eingesetzt werden. Das hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 27.6.2013 mitgeteilt. Sie verweist auf eine dahingehende Stellungnahme des geschäftsführenden Direktors der Kliniken für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, Prof. Dr. Ha. vom 26.6.2013. Der Senat sieht keinen objektiven Grund, die Richtigkeit dieser Angabe, der der einwendungsführende Antragsteller im Übrigen auch nicht entgegengetreten ist, zu bezweifeln.

5. Lehrverpflichtung befristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter

Die Antragsgegnerin hat in ihrer Kapazitätsberechnung ausgehend von § 5 Abs. 1 Nr. 4 LVVO SL die Lehrverpflichtung aus Stellen befristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter mit 4 DS zum Ansatz gebracht. Das hat das Verwaltungsgericht gebilligt. Soweit demgegenüber von Antragstellern – pauschal - geltend gemacht wird, die typisierende Berücksichtigung dieser Stellengruppe mit 4 DS sei nicht gerechtfertigt, weil davon auszugehen sei, dass Inhaber solcher Stellen ihr Promotionsziel aufgegeben hätten, führt das nicht zur Feststellung zusätzlicher Kapazität. Die Antragsgegnerin hat auf eine dahingehende Aufklärungsverfügung des Gerichts mit Schriftsatz vom 27.6.2013 unter Bezugnahme auf eine entsprechende Stellungnahme des geschäftsführenden Direktors der Kliniken für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, Prof. Dr. Ha., vom 26.6.2013 mitgeteilt, von den in der Stellenbesetzungsliste (Stand 1.3.2012) aufgeführten befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern habe keiner zum Zeitpunkt der Kapazitätsberechnung sein wissenschaftliches Fort- und Weiterbildungsziel aufgegeben gehabt. Außerdem hat sie – ebenfalls unter Wiedergabe der vorgenannten Stellungnahme von Prof. Dr. Ha. – einen Überblick über die von den im Einzelnen namentlich aufgeführten befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern verfolgten wissenschaftlichen Fort- und Weiterbildungsziele gegeben, wobei diese Angaben auch wissenschaftliche Mitarbeiter umfassen, die in der Stellenbesetzungsliste (Stand 1.3.2012) nicht aufgeführt sind (Dr. R.) oder an die Stelle von mittlerweile ausgeschiedenen wissenschaftlichen Mitarbeitern getreten sind (wissenschaftliche Mitarbeiterin T. anstelle von Dr. W.). Der Senat hat keinen objektiven Grund, die Richtigkeit dieser Angaben, denen die einwendungsführenden Antragsteller auch nicht entgegengetreten sind, zu bezweifeln. Hiervon ausgehend besteht nicht zuletzt im Hinblick darauf, dass im vorliegenden Zusammenhang beachtliche wissenschaftliche Fort- und Weiterbildungsziele nach der ständigen Rechtsprechung des saarländischen Oberverwaltungsgerichts nicht auf den Erwerb formaler Qualifikationen wie Promotion und Habilitation beschränkt sind, sondern auch in der Aneignung von neuen Techniken und Verfahrensweisen mit dem Ziel der Verbesserung der wissenschaftlichen Qualifikation bestehen und sich damit im Rahmen der Zweckbestimmung der für befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter gewidmeten Stellen bewegen können, kein Grund, gleichsam „ins Blaue“ hinein in eine eingehendere Überprüfung der Fort- und Weiterbildungsziele der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter einzutreten.

vgl. z.B. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 1.8.2007 – 2 B 53/07.NC u.a. – und vom 25.7.2013 – 2 B 48/13.NC u.a. -; im Übrigen auch BVerwG, Urteil vom 23.7.1987 – 7 C 10.86 -, zitiert nach juris, Rdnr. 29, zur fachärztlichen Weiterbildung an einer Universitätsklinik als wissenschaftliche Fort- und Weiterbildung.

6. Deputatsermäßigung Prof. Dr. Ha.

Die Prof. Dr. Ha. für die von ihm wahrgenommene Funktion des Vizepräsidenten für Forschung und Technologietransfer gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LVV SL auf der Grundlage eines entsprechenden Präsidiumsbeschlusses vom 4.2.2010 „für die Dauer der Ausübung des Amtes“ bewilligte Deputatsermäßigung im Umfang von 4,5 DS, die die Antragsgegnerin in ihre Kapazitätsberechnung eingestellt und die das Verwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung

vgl. Beschlüsse vom 7.2.2011 – 1 L 1010/10.NC u.a. (Seite 14 f.) – betreffend das Wintersemester 2010/211; vom 23.3.2011 – 1 L 720/11.NC u.a. – (Seite 9 ff.) betreffend das Wintersemester 2011/2012 und nunmehr vom 21.3.2013 – 1 L 699/12.NC u.a. (Seite 9 ff.) – betreffend das hier in Rede stehende Wintersemester 2012/2013

billigt, ist nach dem Ergebnis der Beschwerdeverfahren unter Berücksichtigung der hiergegen erhobenen Einwände der Antragsteller rechtlich nicht zu beanstanden. Dass Prof. Dr. Ha. für das von ihm wahrgenommene Amt des Vizepräsidenten für Forschung und Technologietransfer dem Grunde nach und im Übrigen zwingend eine Deputatsermäßigung zu gewähren ist, ergibt sich aus § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LVVO SL. Ermessen besteht insoweit allein hinsichtlich des Umfanges dieser Deputatsermäßigung - „bis zu 50 v.H.“ -. Aus dem Umstand, dass die vorgenannte Regelung für die Wahrnehmung des in Rede stehenden Amtes einen Anspruch auf Deputatsermäßigung begründet –„…ist die Lehrverpflichtung zu ermäßigen …“ – folgt zugleich, dass dem Inhaber dieses Amtes nicht mit Erfolg entgegengehalten werden kann, die – bei Ansatz einer 40-Stunden-Woche zugegeben fiktive – Jahresarbeitszeit eines Hochschullehrers von 1840 Stunden (= 46 Wochen) umfasse außer Anteilen für Forschung und Lehre einen – bei Festlegung der Regellehrverpflichtung von 9 LVS (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 LVVO SL) auch berücksichtigten – Anteil für die Erledigung von Verwaltungsaufgaben, mit dem die zeitliche Inanspruchnahme durch das Vizepräsidentenamt abzudecken sei. Der Anteil zur Erledigung von Verwaltungsaufgaben wird generell bei der Betrachtung der Arbeitszeit von Hochschullehrern berücksichtigt, während die Wahrnehmung des Amtes des Vizepräsidenten eine zusätzliche Funktion und eine in dieser Betrachtung nicht berücksichtigte zusätzliche Belastung darstellt. Was die Höhe der danach dem Grunde nach rechtmäßigen Deputatsermäßigung anbelangt, so lässt die Ausschöpfung der Obergrenze von 50 v.H. (= 4,5 DS) bei den vorliegenden Gegebenheiten keinen Rechtsfehler erkennen. Das Präsidium der Antragsgegnerin hat bei seinem Beschluss vom 4.2.2010 durchaus die Auswirkungen dieser Ermäßigung auf die Ausbildungskapazität im Blick gehabt, sich gleichwohl im Hinblick auf die mit dem Amt verbundene hohe zeitliche Belastung für die Bewilligung der Deputatsermäßigung im Umfang von 50 % (= 4,5 DS) entschieden

„…trotz der kapazitären Auswirkungen aber im Hinblick auf die mit diesem Amt verbundene hohe zeitliche Belastung …“

Seinerzeit hatte Prof. Dr. Ha. unter Vorlage eines Auszuges aus seinem Terminkalender für die Zeit vom 25.8.2009 bis zum 15.7.2010 – einem Zeitraum von etwas weniger als 1 Jahr – eine zeitliche Inanspruchnahme im Umfang von 445,75 Stunden rein als Präsenzzeit bei von ihm wahrzunehmenden Terminen (ohne Vor- und Nachbereitung) geltend gemacht, d.h. rechnerisch etwas mehr als 2 Zeitstunden pro Arbeitstag, wenn unter Berücksichtigung von Urlaubs– (30 Arbeitstage) und Feiertagen (ca. 15 Arbeitstage) 215 Arbeitstage im Jahr zugrunde gelegt werden (215 x 2 = 430 Stunden). Nach dem in den erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten aktuellen Auszug aus dem Terminkalender von Prof. Dr. Ha. soll sich die Inanspruchnahme durch das Vizepräsidentenamt im Zeitraum vom 1.1.2012 bis zum 31.12.2012 auf 3 Zeitstunden/Arbeitstag erhöht haben. Für die Beurteilung kann dahinstehen, ob diese Erhöhung beachtlich ist, was zumindest zweifelhaft erscheint, da die Präsidiumsentscheidung als Ermessensentscheidung am 4.2.2010 auf der Grundlage der damaligen Belastungssituation getroffen worden ist und nicht aktualisiert wurde. Auch wenn den Angaben über die Belastungssituation des Jahres 2012 danach nur die Bedeutung eines Hinweises auf den unveränderten Fortbestand der dem Präsidiumsbeschluss vom 4.2.2010 zugrunde gelegten hohen zeitlichen Inanspruchnahme beizumessen ist, lässt die damalige Bewilligungsentscheidung keinen Rechtsverstoß erkennen und ist seither keine Veränderung der Tatsachenlage eingetreten, die Anlass geben könnte, sie zu überprüfen, oder die sogar die Festsetzung einer geringeren Deputatsermäßigung geböte. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Die Bewilligung einer Deputatsermäßigung von 4,5 DS entspricht bei Zugrundelegung der im Kapazitätsrecht üblichen „Vorlesungszeit“ von 14 Semesterwochen je Semester aufs Jahr gerechnet einer Entlastung um (4,5 x 28) = 126 Stunden „reiner“ Lehrtätigkeit von jeweils 45 Minuten Dauer. Da ferner eine reine Lehrzeit von 45 Minuten (1 LVS) einschließlich Vor- und Nachbereitungszeiten mit einem Gesamtaufwand von 3 Zeitstunden veranschlagt wird

vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Band II, 2013, Rdnr. 552

entspricht die Ermäßigung um 4,5 DS einer zeitlichen Entlastung um (4,5 x 28 = 126 x 3 =) 378 Zeitstunden. Diese Entlastung fällt bereits geringer aus, als die zeitliche Inanspruchnahme von Prof. Dr. Ha. allein durch die „Präsenzstunden“ in der Zeit vom 25.8.2009 bis 15.7.2010 (445,75 Stunden) bzw. bei einem fiktiven Ansatz von 2 Zeitstunden/Arbeitstag bei 215 Arbeitstagen (430 Zeitstunden). Werden zudem über die „belegbaren“ Präsenzstunden hinaus weitere zeitliche In-anspruchnahmen durch Fahrten zu und von den Terminen sowie – auch bei Entlastung durch Zuarbeit – von der Natur der Sache her unvermeidliche Zeiten der Vor- und Nachbereitung der Termine berücksichtigt, so zeigt sich, dass die zeitliche Belastung von Prof. Dr. Ha. durch die Wahrnehmung der Funktion des Vizepräsidenten für Forschung und Technologietransfer nicht nur deutlich über die ihm gewährte Deputatsermäßigung hinausgeht, sondern auch, dass Prof. Dr. Ha. den Zeitaufwand für die Wahrnehmung dieses Amtes nicht nur zu Lasten der Lehre bewältigt. Dass sich an dieser Situation nichts Durchgreifendes geändert hat, zeigen dann die Angaben über seine zeitliche Belastung für den Zeitraum vom 1.1. bis 31.12.2012. Dass Prof. Dr. Ha. sich in einzelnen Fällen der Kollision von „Vizepräsidententerminen“ und Lehrveranstaltungsterminen in Lehrveranstaltungen durch Prof. Dr. Ru. und Dr. A-M., beide Beschäftigte des Universitätsklinikums, vertreten lässt, stellt die Berechtigung der Deputatsreduzierung nicht in Frage. Gesehen werden muss, dass Prof. Dr. Ha. unter Berücksichtigung der ihm gewährten Deputatsminderung Lehrveranstaltungen letztlich nur noch im Umfang von 4,5 SWS bestreitet. Wenn es im Rahmen dieser – reduzierten – Lehrtätigkeiten zu Terminkollisionen kommt, die durch die genannten Vertretungen aufgefangen werden, so lässt das die gewährte Deputatsermäßigung unberührt, da es insoweit nur um die Sicherstellung der nach ihrem Abzug verbleibenden Lehrtätigkeit geht. Im Übrigen ist der Senat der Ansicht, dass eine solche einzelfallbezogene Verhinderungsvertretung nicht den Ansatz zusätzlicher Lehrleistungen von Prof. Dr. Ru. und/oder Dr. A-M. rechtfertigt. Insoweit kann nichts anderes gelten als in den Fällen von Krankheits- oder sonstiger einzelfallbezogener Abwesenheitsvertretung.

7. Dienstleistungsexport

Die von zwei Antragstellern gegen die Berechnung des Dienstleistungsexports erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Weder ist bei den Studierenden des nicht zugeordneten Studienganges ein Schwund zu berücksichtigen (a) noch ist der Umfang der erbrachten Dienstleistungen (b) zu beanstanden.

a) Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes, dass bei den Studierenden des importierenden Studienganges kein Schwund zu berücksichtigen ist

vgl. zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.7.2013 – 2 B 48/13.NC u.a. –

Der Senat hat in dem zitierten Beschluss insoweit ausgeführt,

„Im Ausgangspunkt ist festzuhalten, dass nach § 11 Abs. 2 KapVO SL zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen Studienanfängerzahlen für die nicht zugeordneten Studiengänge anzusetzen sind, wobei die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diese Studiengänge und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind. Ausgehend von dieser auf eine Prognose der Studienanfängerzahlen abstellenden Bestimmung entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes, dass bei der Ermittlung des Exports der Lehreinheit Vorklinische Medizin kein Schwundausgleich zu erfolgen hat. Abgesehen davon, dass – wie bereits angesprochen - die eine Prognose fordernde Regelung des § 11 Abs. 2 KapVO an die voraussichtlichen Zulassungszahlen und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen anknüpft und die Berücksichtigung der Entwicklung der Bestandszahlen in höheren Semestern nicht vorgibt, gibt auch die Berechnungsformel zur Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität gemäß § 6 KapVO in Verbindung mit Anlage 1 zur KapVO unter Nr. 2 die Berechnung des Dienstleistungsabzugs unter Zugrundelegung des Wertes Aq vor, der als „die für den Dienstleistungsabzug anzusetzende jährliche Studienanfängerzahl des der Lehreinheit nicht zugeordneten Studienganges“ definiert ist. Bei der in § 16 KapVO geregelten Schwundquote handelt es sich hingegen um einen Parameter, anhand dessen das Ergebnis der nach den Vorgaben des zweiten Abschnitts der KapVO durchgeführten Berechnung, nicht aber einzelne Elemente der Berechnung wie zum Beispiel der Dienstleistungsabzug, zu überprüfen ist. Das geht aus der Überschrift des dritten Abschnitts der KapVO hervor, in dem sich die letztgenannte Regelung befindet. Das Absehen von einem Schwundabzug bei der Ermittlung des Dienstleistungsabzugs ist als eine Vereinfachung der von der Natur der Sache her in gewissem Umfang modellhaft und typisierenden normativen Ausgestaltung der Kapazitätsermittlung anzusehen, wie sie sich auch in anderen Bereichen – zum Beispiel abstraktes Stellenprinzip, Fiktion der horizontalen und vertikalen Substituierbarkeit der Lehrleistungen von Lehrpersonen einer Lehreinheit – findet und unter dem Gesichtspunkt des Kapazitätserschöpfungsgebotes nicht zu beanstanden ist.“

b) Was die Höhe des Dienstleistungsexports anbelangt, so ist Folgendes zu bemerken: Der Gesamtumfang des Dienstleistungsexports beläuft sich nach der Berechnung der Antragsgegnerin auf 0,18275 DS. Da es sich um einen Parameter des Lehrangebotes (und nicht etwa der Lehrnachfrage) handelt, bedeutet das, dass sich das zur Verfügung stehende Lehrangebot von 65,5 DS (zu jeweils 45 Minuten) infolge der erbrachten Dienstleistungen um 0,18275 DS, von der Antragsgegnerin gerundet auf 0,128 DS (d.h. um ungefähr 8,2 Minuten) mindert. Auch wenn es sich insoweit um einen Parameter handelt, der in die Kapazitätsberechnung einzustellen ist und im Zusammenwirken mit anderen Parametern deren Ergebnis, auch was die Zahl der Studienplätze anbelangt, beeinflussen kann, ändert das nichts daran, dass die Exportleistungen denkbar gering ausfallen. Von daher fehlt, auch wenn ein Antragsteller einwendet, in der Vergangenheit sei der Export in die Chirurgische Hauptvorlesung des Studienganges Humanmedizin mit nur 1 LVS geringer gewesen, als der heute zum Ansatz gebrachte Umfang von 3 LVS (im Studienjahr!), jeder objektiv greifbare Anhaltspunkt für die Annahme, ein Vorlesungsanteil von 3 LVS an der Chirurgischen Hauptvorlesung für den Teilbereich „Kieferchirurgie“ sei auch unter Berücksichtigung den Lehrpersonen insoweit zuzubilligenden Lehrfreiheit schlechthin unvertretbar und stelle eine nicht gerechtfertigte Niveaupflege dar. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Berechnung des Exportanteiles der kapazitätsgünstige Ansatz der Antragsgegnerin zugrunde liegt, das Semester umfasse 15 und das Studienjahr 30 Wochen Vorlesungszeit, während im Kapazitätsrecht ansonsten überwiegend mit 14 Semesterwochen, d.h. 28 Wochen Vorlesungszeit im Jahr gerechnet wird.

Abgesehen hiervon würde sich die vorliegend allenfalls gebotene Korrektur nicht in einer höheren Kapazität niederschlagen. Ausgehend davon, dass die Chirurgische Hauptvorlesung in jedem Semester stattfindet (Veranstaltung Nr. 67390 in WS 2012/2013, Veranstaltung Nr. 71586 im SS 2013) und hierbei jedes Mal auch das Fach Kieferchirurgie behandelt wird, wäre ausgehend von der Annahme, dass der Lehrbeitrag in diesem Fach in jedem Semester den gleichen Umfang hat, der Exportansatz insoweit allenfalls von 3 LVS auf 2 LVS (je 1 LVS pro Semester) zu verringern.

Hieraus folgte für den Exportanteil des Faches Kieferorthopädie folgende Korrektur:

2 LVS (Jahr): 28 (Semesterwochen/Jahr) = 0,07142, gerundet 0,07 SWS bei AF = 1 und g = 180 mithin (0,07 : 180 =) 0,000388, gerundet 0,0004.

Für die Veranstaltung „Prävention und Gesundheitsförderung“ beliefe sich der Exportanteil auf

6 LVS (Jahr): 28 (Semesterwochen/Jahr) = 0,2142, gerundet 0,21 SWS bei AF = 1 und g = 180 mithin (0,21 : 180=) 0,001166, gerundet 0,0012.

Der Gesamtwert von danach (0,0004 und 0,0012=) 0,0016 führt unter Berücksichtung von Aq/2 (215 : 2=) 107,5 zu einem Exportanteil von (107,5 x 0,0016=) 0,172.

Wird dieser Wert in die Kapazitätsberechnung eingestellt und zugleich unterstellt, die Lehrleistung von PD Dr. v. Linden von 1 SWS sei dem Lehrangebot hinzuzurechnen, so ergäbe sich folgende geänderte Kapazitätsberechnung:

Gesamtdeputat:

 65,5 DS

zzgl. Deputat PD Dr. v.L.

 + 1 DS

        

 66,5 DS

Export (korrigiert)

 – 0,172 DS

        

 66,328 DS

Jahresdeputat (66,328 x 2=)

 132,656 DS

./. Cap (6,1084)

 21,71697989 Stpl. (vor Schwund)

./. Schwundausgleichsfaktor (0,8198)

 26,49058 Stpl. (nach Schwund)

gerundet:

 26 Stpl.

Die Höchstzahl von 26 Studienplätzen ist in der ZZVO SL 2012/2013 für den Studiengang Zahnmedizin festgesetzt.

II.

Die von einem Antragsteller vorgebrachte pauschale und unsubstantiierte Beanstandung, der Curriculareigenanteil der Lehreinheit Zahnmedizin sei mit 6,1084 erheblich zu hoch angesetzt, genügt bereits nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO an die (substantiierte) Darlegung von Beschwerdegründen. Im Übrigen entspricht – worauf das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss (s. dort Seite 13) und auch die Antragsgegnerin (s. Kapazitätsbericht „CNW, Importe und Eigenanteil Zahnmedizin“) hingewiesen haben – der zum Ansatz gebrachte CAp von 6,1084 dem rechnerischen Ergebnis einer vom Senat in seinem Beschluss vom 27.7.2010 – 2 B 138/10.NC u.a. – auf substantiierte Einwände in den damaligen Verfahren hin vorgenommenen Überprüfung. Irgendwelche Umstände, die Anlass geben könnten, diesen Ansatz nunmehr in Frage zu stellen, hat der einwendungsführende Antragsteller nicht vorgebracht.

III. Schwund

Das Verwaltungsgericht hat den von der Antragsgegnerin in die Kapazitätsberechnung eingestellten Schwundausgleichsfaktor von 0,198 gebilligt. Hiergegen wendet sich ein Antragsteller und macht geltend, in die der Schwundberechnung zugrunde gelegten Bestandszahlen seien die aufgrund oder im Rahmen gerichtlicher Verfahren zugelassenen Studierenden einzurechnen (a), außerdem seien beurlaubte Studierende (b) sowie – nach dem 5. Fachsemester – Studierende, die die Vorprüfung nicht bestanden hätten (c), herauszurechnen.

Diese Rügen sind nicht gerechtfertigt.

Zu a) Die – offenbar durch die in der erstinstanzlichen Entscheidung (s. dort Seite 17) enthaltenen Angaben – „unter Berücksichtigung der Aufnahme von Studenten in höhere Fachsemester, jedoch ohne gerichtlich verfügte Zulassung…“ - veranlasste Forderung, sogenannte „Gerichtsmediziner“ in die Bestandszahlen einzurechnen, geht ins Leere, da es ständiger

vgl. auch OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 27.10.2010 – 2 B 138/10.NC- und vom 13.8.2012 – 2 B 207/12.NC

auf die Aufklärungsverfügung des Gerichts in den vorliegenden Beschwerdeverfahren hin erneut bestätigter Handhabung der Antragsgegnerin entspricht, aufgrund oder im Rahmen von Kapazitätsprozessen zugelassene Studienbewerber in dem Fachsemester dem Bestand hinzuzuzählen, nach dessen Rechtsverhältnissen die Zulassung erfolgt ist.

b) Der weiteren Forderung zu prüfen, ob in den der Schwundberechnung zugrunde gelegten Bestandszahlen beurlaubte Studierende enthalten sind, und diese gegebenenfalls herauszurechnen, ist nicht zu entsprechen. Studierende, die nach ihrer Immatrikulation beurlaubt werden, belegen Studienplätze nach wie vor und sind daher kapazitätsrechtlich zu berücksichtigen. Das ist zum einen deswegen gerechtfertigt, weil das Kapazitätsrecht an pauschalierende und typisierende Sachverhalte anknüpft und insoweit für die Schwundermittlung die Tatsache der Immatrikulation bzw. Exmatrikulation maßgeblich ist und nicht auf die tatsächliche Inanspruchnahme von Lehre abgestellt wird. Zum anderen tritt eine die Berücksichtigung eines Schwundes rechtfertigende dauerhafte Ersparnis von Lehraufwand gerade nicht ein, da die betreffenden Studierenden nach dem Ende ihrer Beurlaubung die entsprechenden Lehrleistungen – wenn auch etwas später – nachfragen werden

vgl. auch OVG Bautzen, Beschluss vom 25.3.2013 – NC 2 B 3/12 -, zitiert nach juris, Rdnr. 30 m.w.N.; OVG Münster, Beschluss vom 28.5.2013 – 13 C 36/13 -.

Dem entspricht es, dass die Beurlaubung nicht zu den in § 16 KapVO SL aufgeführten Tatbeständen – Aufgabe des Studiums, Fach- oder Hochschulwechsel – gehört.

c) Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes, dass die Bestandszahlen nach dem 5. Fachsemester nicht um diejenigen Studierenden zu bereinigen sind, die die zahnärztliche Vorprüfung noch nicht bestanden haben

OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 13.6.2007 – 3 B 194/07.NC -, vom 14.7.2009 – 2 B 301/09.NC – und vom 13.8.2012 – 2 B 207/12.NC -.

Der 3. Senat hat in dem erstgenannten Beschluss den Umstand in seine Erwägungen einbezogen, dass das Bestehen der zahnärztlichen Vorprüfung Voraussetzung für die Teilnahme an Lehrveranstaltungen der klinischen Semester des Zahnmedizinstudiums ist. In dem angefochtenen Beschluss heißt es hierzu:

„Die „Gruppe“ der Studierenden, die im 6. oder einem noch höheren Fachsemester des Studienganges Zahnmedizin eingeschrieben sind, muss keineswegs homogen sein. Sie kann, was die Antragsteller hier geltend machen, Studierende umfassen, die in Wirklichkeit Lehrveranstaltungen des Studiengangs Humanmedizin besuchen, um mittels der auf diese Weise erworbenen Leistungsnachweise die Voraussetzung für einen Wechsel in ein höheres Fachsemester des letztgenannten Studienfachs zu schaffen. Sie kann aber auch solche Studenten umfassen, die die zahnärztliche Vorprüfung deshalb noch nicht bis zum Abschluss des 5. Fachsemester abgelegt haben, weil es ihnen nicht gelungen ist, während der regelmäßig fünf Semester des vorklinischen Studienteiles die erforderlichen Nachweise zu erwerben, und solche Studierenden, die die zahnärztliche Vorprüfung im ersten Anlauf nicht bestanden haben und sich auf eine Wiederholung dieser Prüfung vorbereiten. Diese beiden letztgenannten „Untergruppen“ blieben, würden in den Beständen des 6. und der folgenden Fachsemester nur Studentinnen und Studenten mit bestandener zahnärztlicher Vorprüfung erfasst, unberücksichtigt, obwohl gerade sie in aller Regel noch Lehrleistungen im vorklinischen Studienabschnitt nachfragen und auf sie deshalb die der Berücksichtigung einer Schwundquote zugrunde liegende Annahme, dass sich Entlastung im klinischen Ausbildungsteil in einem Mehr an Ausbildungskapazität im vorklinischen Ausbildungsabschnitt niederschlägt, gerade nicht zutrifft.“

An dieser Rechtsprechung, die – soweit ersichtlich – in Einklang mit der Rechtsprechung der anderen Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe zu dieser Frage steht

vgl. zum Beispiel VGH B-Stadt, Beschlüsse vom 23.3.2009 – 7 CE 09.10003 – und vom 28.9.2009 – 7 CE 09.10551.u.a. -, letzterer zitiert nach Juris, Rdnrn. 20-28; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4.11.2009 – OVG 5 NC 26.09 – zitiert nach Juris betreffend die insoweit vergleichbare Situation im Studiengang Tiermedizin; OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.10.2010 – 2 NB 388/09 – zitiert nach Juris ab Rdnr. 41,

ist festzuhalten, zumal der diese Rüge vorbringende Antragsteller mit seiner Beschwerde keine Umstände aufgezeigt hat, die zu einer anderen Beurteilung Anlass geben könnte.

IV. Teilstudienplätze

Dem Begehren nach Verpflichtung zur vorläufigen Zulassung auf eine – auf den vorklinischen Studienabschnitt beschränkten – Teilstudienplatz kann nicht entsprochen werden. Die auch im Studiengang Zahnmedizin grundsätzlich mögliche Teilzulassung beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt, die im Rahmen der Verpflichtung zur erschöpfenden Nutzung der vorhandenen Kapazitäten in besonders gelagerten Ausnahmefällen geboten sein kann

vgl. zum Beispiel BVerwG, Beschluss vom 21.1.1986 – 7 B 1-11/82 – zitiert nach Juris Rdnrn. 12, 13; VGH Mannheim, Beschluss vom 24.8.2005 – NC 9 S 75/05 – zitiert nach Juris; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.7.2009 – 2 B 301/09 –,

setzt zum einen voraus, dass die ausstattungsbezogene Kapazität im Hinblick auf die Zulassung auf einen Vollstudienplatz im Studiengang Zahnmedizin limitierend wirkt und von daher eine die ausstattungsbezogene Kapazität übersteigende Personalkapazität vor Wirksamwerden des ausstattungsbezogenen Engpasses zu ungenutzten Kapazitätsreserven führt, die mittels Teilzulassungen ausgeschöpft werden können. Außerdem darf die Teilzulassung im Studiengang Zahnmedizin nicht zu Lasten von Vollstudienplätzen im Studiengang Medizin ergehen, für den zusätzliche Teilzulassungen im Studiengang Zahnmedizin in aller Regel einen höheren Dienstleistungsexport bedingen

vgl. VGH Mannheim, Beschlüsse vom 23.2.1999 – NC 9 S 113/08 u.a. – NVwZ – RR 2000, 23 und vom 24.8.2005 – NC 9 S 75/05 – zitiert nach Juris.

Vorliegend ist indes bereits die erstgenannte Voraussetzung für eine Zulassung auf Teilstudienplätzen nicht erfüllt.

Denn ausweislich der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin wird die festgesetzte Zulassungszahl von 26 Studienplätzen durch die personelle Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin bestimmt, während sich die ausstattungsbezogene Kapazität bei 26 Behandlungseinheiten und einem Grenzwert von 0,67 klinischen Behandlungseinheiten für die Zahnerhaltungs- und Zahnersatzkunde je Studierendem (§ 19 Abs. 1 Satz 2 KapVO SL) auf (aufgerundet) 39 Studienplätze beläuft

siehe Anlage zu 3 zu den Kapazitätsberechnungsunterlagen für die Lehreinheit Zahnmedizin, Studienjahr 2012/2013.

Umstände, die Anlass geben könnten, diese Angaben in Zweifel zu ziehen, sind weder dargetan noch erkennbar.

Nach allem muss es bei der erstinstanzlichen Entscheidung verbleiben.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 52, 53 Abs. 2 Nr. 1, 63 Abs. 2 GKG, wobei der Ansatz eines Streitwertes von 5.000,- Euro in dem Verfahren 2 B 285/13.NC sich daraus rechtfertigt, dass der Antragsteller in diesem Verfahren seine „unbedingte“ Zulassung zum Zahnmedizinstudium beantragt hatte, während sich das Begehren der übrigen Antragsteller auf eine vorläufige Zulassung nach Maßgabe des Ergebnisses einer der Antragsgegnerin aufzugebenden Auslosung beschränkte.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 12. Aug. 2013 - 2 B 285/13.NC; 2 B 285/13.NC u.a. zitiert 6 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 13. Aug. 2012 - 2 B 207/12.NC

bei uns veröffentlicht am 13.08.2012

Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 20. Juni 2012 – 1 L 326/12.NC – wird zurückgewiesen.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 24. Aug. 2005 - NC 9 S 75/05

bei uns veröffentlicht am 24.08.2005

Tenor Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 14. April 2005 - NC 6 K 221/05 - geändert. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird insgesamt abgelehnt. Die Antragsgegnerin

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 25. Nov. 2004 - 8 S 1870/04

bei uns veröffentlicht am 25.11.2004

Tenor Auf die Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. Juli 2004 - 16 K 1272/04 - mit Ausnahme der Streitwertentscheidung geändert. Der Antrag der Antragstellerin wird abgelehn

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Tenor

Auf die Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. Juli 2004 - 16 K 1272/04 - mit Ausnahme der Streitwertentscheidung geändert. Der Antrag der Antragstellerin wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässigen Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen sind begründet. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts wird die Antragstellerin durch die Neuordnung der Stellplätze voraussichtlich nicht in eigenen Rechten verletzt, so dass das Vollziehungsinteresse der Beigeladenen ihr gegenläufiges Aussetzungsinteresse überwiegt.
1. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung maßgeblich auf eine Verletzung der nachbarschützenden Vorschrift des § 37 Abs. 7 S. 2 LBO gestützt. Es hat dazu ausgeführt: Zwar sei grundsätzlich davon auszugehen, dass Stellplätze, deren Zahl dem durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf entspreche, keine unzumutbaren Störungen für die Nachbarschaft hervorriefen. Hier sei jedoch eine atypische Situation gegeben. Die Stellplätze würden an der Grenze zum Grundstück der Antragstellerin in geringem Abstand zum dortigen Wohngebäude konzentriert. Eine Atypik ergebe sich vor allem auch daraus, dass die Stellplätze auf einer Bauverbotsfläche (Baustaffelplan von 1935) errichtet würden. Zwar spreche vieles dafür, dass diese Festsetzung nicht nachbarschützend sei. Gleichwohl sei bei der gebotenen Abwägung zugunsten der Antragstellerin zu berücksichtigen, dass solche Bauverbotsflächen allgemein dazu dienten, eine rückwärtige Ruhe- und Erholungszone zwischen parallelen Straßen- und Häuserzeilen zu erhalten. Die Beigeladene könne sich auch nicht darauf berufen, dass an der fraglichen Stelle bereits Stellplätze zugelassen worden seien und diese lediglich neu geordnet würden. Mit der Beseitigung der bisher zugelassenen Stellplätze sei der baurechtliche Bestandsschutz erloschen; die neuen Stellplätze seien jedoch unvereinbar mit der Festsetzung der Bauverbotsfläche. Diese Annahmen sind aus den von den Beschwerdeführern (Beigeladene und Antragsgegnerin) hinreichend dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) aller Voraussicht nach unrichtig.
Das gilt zunächst hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts. Die Stellplätze konzentrieren sich nicht vor dem Grundstück W-straße der Antragstellerin (Grundstück G1). Unmittelbar gegenüber der Grundstücksgrenze befinden sich vielmehr nur vier Stellplätze. Fünf weitere Stellplätze befinden sich in erheblicher Entfernung vom Grundstück der Antragstellerin, drei weitere unmittelbar gegenüber dem Nachbargrundstück G2. Ausweislich des maßgeblichen Lageplans besteht auch nicht nur ein geringer Abstand zum Wohngebäude, vielmehr beträgt dieser immerhin zwischen 6,5 und 7,5 m. Auf die Nutzung des Dachs ihrer Grenzgarage als Terrasse kann sich die Antragstellerin nicht berufen, weil diese Nutzung unstreitig baurechtlich nicht genehmigt wurde. Selbst wenn sich auf gleicher Ebene wie die Stellplätze eine Wohnung befinden sollte, dürfte sich hieraus keine Atypik ergeben. Abgesehen von deren erheblicher Entfernung zu den Stellplätzen weist das Gebäude oberhalb der Kante der Grenzmauer in Richtung der Stellplätze nämlich nur kleine Fenster im Eckerker auf. Es kommt hinzu, dass die Stellplätze gut von vorne angefahren werden können, so dass nicht mit umfangreichen Rangiervorgängen zu rechnen ist.
Eine atypische, unzumutbare Belastung der Antragstellerin kann auch nicht daraus hergeleitet werden, dass die Stellplätze im Bereich einer Bauverbotszone neu errichtet werden sollen. Dies folgt schon daraus, dass das Bauverbot hier offensichtlich auf Dauer die Fähigkeit zur Steuerung der städtebaulichen Entwicklung verloren hat und daher funktionslos geworden ist (vgl. BVerwG, Urt. vom 29.4.1977 - IV C 39.75 - , BVerwGE 54, 5; Beschl. vom 9.10.2003 - 4 B 85.03 - , BauR 2004, 1128). Zum einen wurden auf den dem Baugrundstück gegenüberliegenden Grundstücken an der W-straße im rückwärtigen Bereich innerhalb der Bauverbotszone Garagen errichtet, unter anderem auch auf dem Grundstück der Antragstellerin. Insbesondere war der Beigeladenen bzw. ihrem Rechtsvorgänger mit bestandskräftiger baurechtlicher Verfügung vom 30.12.1963 aufgegeben worden, zusätzlich zu den an der Rückseite ihres Gebäudes bereits errichteten Garagen „im rückwärtigen Teil des Anwesens“ sechs weitere „Einstellplätze“ für Kraftfahrzeuge zu schaffen, um die Parkraumnot zu lindern und die öffentlichen Verkehrsflächen für den fließenden Verkehr zu entlasten. Dementsprechend waren bereits bislang in der Nähe der Grenze zum Grundstück der Antragstellerin fünf zugelassene Stellplätze vorhanden. Angesichts dieser abweichenden tatsächlichen Entwicklung ist das Bauverbot jedenfalls hinsichtlich der Errichtung von Stellplätzen und Garagen obsolet geworden. Dementsprechend fallen auch die bereits vor dem jetzigen Vorhaben an der gemeinsamen Grenze vorhanden gewesenen Stellplätze zu Lasten der Antragstellerin als Vorbelastung ins Gewicht. Deren Situation hat sich folglich durch die Neuordnung allenfalls dadurch geringfügig verschlechtert, dass die Stellplätze etwas näher an die Grenze heranrücken. Darin könnte im Übrigen selbst dann keine unzumutbare Belastung der Antragstellerin gesehen werden, wenn die nunmehr genehmigten Stellplätze nicht alle bedarfsnotwendig sein sollten, wie diese - allerdings unsubstanziiert - behauptet.
2. Die angegriffene Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen als den vom Verwaltungsgericht herangezogenen Gründen als im Ergebnis richtig dar.
a) Die bislang vorliegende obergerichtliche Rechtsprechung geht überwiegend davon aus, dass die Vorschrift des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO das Beschwerdegericht nicht daran hindert, zugunsten des in erster Instanz obsiegenden Beschwerdegegners zu prüfen, ob die fehlerhaft begründete Entscheidung des Verwaltungsgerichts aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 18.3.2002 - 7 B 315/02 -, NVwZ 2002, 1390; OVG Berlin, Beschl. v. 12.4.2002 - 8 S 41.02 -, NVwZ 2002, Beilage Nr. I 9, 98; Hess.VGH, Beschl. v. 23.10.2002 - 9 TG 271.2/02 -, NVwZ-RR 2003, 458 und Beschl. v. 27.1.2003 - 9 TG 6/03 -, DVBl. 2003, 1284; OVG Thüringen, Beschl. v. 11.2.2003 - 3 EO 387/02 -, EzAR 040 Nr. 6; BayVGH, Beschl. v. 21.5.2003 - 1 CS 03.60 -, NVwZ 2004, 251; anderer Auffassung Hess.VGH, Beschl. v. 5.7.2002 - 12 TG 959/02 -, EzAR 037 Nr. 7). Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an; die darin vertretene einschränkende Auslegung des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist verfassungsrechtlich geboten.
Der Gesetzgeber kann im Interesse der Verfahrensbeschleunigung und -konzentration das rechtliche Gehör durch Präklusionsvorschriften begrenzen. Er muss dann jedoch durch entsprechende Regelungen Sorge dafür tragen, dass der betroffene Beteiligte vor dem Eintritt der Präklusion ausreichend Gelegenheit zur Äußerung hatte (vgl. BVerfGE 69, 145, 149; st. Rspr.). In diesem Sinne beschränkt § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO die gerichtliche Sachprüfung auf die Gründe, welche der Beschwerdeführer innerhalb der in § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO genannten Frist von einem Monat nach Bekanntgabe der erstinstanzlichen Entscheidung nach Maßgabe der formalen Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO gegen deren Richtigkeit vorgebracht hat. Hinsichtlich des in erster Instanz obsiegenden Beschwerdegegners enthält das Gesetz keine Regelungen darüber, dass und in welcher Form und Frist darzulegen ist, aus welchen Gründen die erstinstanzliche Entscheidung jedenfalls im Ergebnis richtig sein könnte. Es kann dahinstehen, ob eine solche „positive“, auf die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zielende umfassende Darlegungslast nicht schon im Grundsatz unzumutbare Anforderungen an den Beschwerdegegner stellte. Jedenfalls kann die Vorschrift des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO insoweit nicht an gesetzliche Regelungen anknüpfen, welche gewährleisten, dass der Beschwerdegegner - ebenso wie der Beschwerdeführer - vor der Entscheidung des Beschwerdegerichts ausreichend Gelegenheit erhält, zur Sach- und Rechtslage vorzutragen und die ihn begünstigende Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu verteidigen. Somit ist die Vorschrift des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO dahin auszulegen, dass sich die Beschränkung der gerichtlichen Sachprüfung nur auf die vom Beschwerdeführer darzulegenden Gründe gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bezieht, aber nicht die tatsächlichen und rechtlichen Gründe erfasst, die für deren Richtigkeit (im Ergebnis) sprechen. Insoweit gilt der in § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO normierte Untersuchungsgrundsatz in den Grenzen, die für ein Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bestehen. Das Beschwerdegericht hat daher stets zu prüfen, ob eine nach den Darlegungen des Beschwerdeführers fehlerhaft begründete Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis gleichwohl richtig ist. Einer Analogie zu § 144 Abs. 4 VwGO bedarf es hierzu nicht (so aber BayVGH, a.a.O.). Der Frage, ob das - zur Sachprüfung an sich berufene - Beschwerdegericht die Sache in analoger Anwendung des § 130 Abs. 2 VwGO an das Verwaltungsgericht zur Klärung offen gelassener oder nicht beachteter Aspekte zurück verweisen soll, kommt in diesem Zusammenhang nur prozessökonomische Bedeutung zu. Sie stellt sich vorliegend ohnehin nicht, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Zurückverweisung nicht gegeben sind; das erstinstanzliche Verfahren leidet nicht an einem wesentlichen Verfahrensmangel und das Verwaltungsgericht hat auch eine Sachentscheidung getroffen (vgl. für den Fall fehlender Sachentscheidung VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.12.2002 - 11 S 1442/02 -, VBlBW 2003, 239).
b) Die danach gebotene summarische Prüfung ergibt, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auch nicht aus anderen, von diesem nicht herangezogenen Gründen - im Ergebnis - bestätigt werden kann.
Soweit das Verwaltungsgericht die Frage offen gelassen hat, ob das Bauverbot zugunsten der Antragstellerin nachbarschützende Wirkung entfaltet, folgt dies bereits aus den obigen Darlegungen, wonach diese Festsetzung durch die nachträgliche tatsächliche Entwicklung obsolet geworden ist. Im Übrigen hat das Regierungspräsidium Stuttgart im Widerspruchsbescheid vom 24.2.2004 eine nachbarschützende Wirkung des Bauverbots unterstellt und gem. § 31 Abs. 2 BauGB Befreiung erteilt. Die Ausübung des in § 31 Abs. 2 BauGB eröffneten Ermessens ist fehlerfrei und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. Die Annahme der Widerspruchsbehörde, die städtebauliche Gesamtsituation habe sich durch das Vorhaben nur unwesentlich verändert und beeinträchtige die Nachbarn daher nicht unzumutbar, ist nicht zu beanstanden. Zur Begründung kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.
10 
Das Verwaltungsgericht hat auch die - nunmehr entscheidungserhebliche - Frage offen gelassen, ob die Nutzung der bereits angelegten Stellplätze deshalb auszusetzen ist, weil dadurch die Standsicherheit der Grenzmauer beeinträchtigt werden und eine konkrete Gefahrenlage im Sinne des § 3 Abs. 1 LBO entstehen könnte. Der von der Beigeladenen herangezogene Gutachter ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Nutzung der neu angelegten Stellplätze sich nicht auf die Standsicherheit der Mauer auswirkt (Gutachten vom 13.8.2002 und vom 5.3.2003, Bl. 28 und 50 der Bauakte). Er hat sich hierbei auf einen Vergleich der auf die Mauer wirkenden Lasten vor Durchführung des Vorhabens und nach Herstellung der Stellplätze beschränkt, weil die Standsicherheit der bereits vorhandenen Mauer mangels Angaben über die Mauergeometrie und den Bodenaufbau nicht nachberechnet werden könne. Mit dem Vorhaben sei eine geringfügige Steigerung der Belastung der Stützmauer um 5.3 % verbunden, die als solche für die Standsicherheit „völlig belanglos“ sei. Diese Einschätzung wurde vom zuständigen Prüfingenieur des Prüfungsamtes für Baustatik geteilt; er hat deshalb die vom Gutachter der Beigeladenen in der weiteren Stellungnahme vom 5.3.2003 vorgeschlagene Maßnahme zur Verringerung der Belastung als nicht notwendig erachtet (vgl. „Grünvermerk“ des Prüfstatikers auf dem Gutachten v. 5.3.2003, Bl. 50 der Bauakte). Die von der Antragstellerin im Widerspruchsverfahren vorgelegte Stellungnahme des Dipl.-Ing. Mütze vom 29.9.2003 stellt diese Wertung nicht in Frage. Sie äußert sich im Wesentlichen nur zur Einschätzung der Situation vor Durchführung des Bauvorhabens und zu Berechnungsmethoden, enthält aber nicht die Aussage, dass die Standsicherheit der Mauer gerade durch das Vorhaben gefährdet wird. Sie besagt auch nicht, ob und auf welche Weise die Standsicherheit der bereits vorhandenen Mauer nachberechnet werden könnte. Im Übrigen dürfte die Behauptung der Antragstellerin inzwischen auch dadurch widerlegt sein, dass an der Grenzmauer Baumaßnahmen zur Anlegung der neuen Stellplätze durchgeführt und diese seit mehreren Monaten genutzt werden, ohne dass der Eintritt von Schäden geltend gemacht worden wäre.
11 
Schließlich bleibt auch der - vom Verwaltungsgericht nicht erörterte - Einwand der Antragstellerin ohne Erfolg, es bestehe eine „extreme Gefahr“, dass Fahrzeuge auf ihr Grundstück fielen, weil die neu angelegten Stellplätze sich unmittelbar an der Stützmauer befänden und nicht gesichert seien. Ausweislich des maßgeblichen Lageplans ist der nächstgelegene Stellplatz mindestens 1 m entfernt, die anderen Stellplätze deutlich weiter. Soweit sie darauf hinweist, dass dort auch Lastkraftwagen und andere schwere Transportfahrzeuge abgestellt werden, ist anzumerken, dass die angefochtene Baugenehmigung lediglich Pkw-Stellplätze betrifft. Im Übrigen ist nach den von der Antragstellerin selbst vorgelegten Lichtbildern an der Grundstücksgrenze ein mehr als 1 m hoher Zaun angebracht worden.
12 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG n.F. (vgl. § 72 Nr. 1 GKG n.F.).
13 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 S. 3 GKG n.F.).

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 20. Juni 2012 – 1 L 326/12.NC – wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin erstrebt ihre vorläufige Zulassung zum 4., hilfsweise 2. Fachsemesters des Studiengangs Zahnmedizin an der Antragsgegnerin nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2012 im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO.

Durch Verordnung „über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die in das Verfahren der Stiftung für Hochschulzulassung einbezogenen Studiengänge an der Universität des Saarlandes für das Wintersemester 2011/2012“ vom 5.5.2011 – Amtsbl. 2011, 176 – wurde die Studienplatzhöchstzahl im Studiengang Zahnmedizin auf 25 festgesetzt. Zugelassen und eingeschrieben wurden offenbar aufgrund von Überbuchungen zum Wintersemester 2011/2012 insgesamt 28 Studierende (siehe mit eidesstattlicher Versicherung des Abteilungsleiters des Studierendensekretariats der Antragsgegnerin L bekräftigte Angaben der Antragsgegnerin vom 13.4.2012 in den erstinstanzlichen Verfahren 1 L 720/11.NC u.a. betreffend das Wintersemester 2011/2012).

Durch Beschluss vom 23.3.2012 – 1 L 720/12.NC u.a. – wies das Verwaltungsgericht insgesamt 83 Anordnungsanträge von Studienbewerberinnen und Studienbewerbern auf vorläufige Zulassung zum Zahnmedizinstudium an der Antragsgegnerin im Wintersemester 2011/2012 im 1. Fachsemester und in einigen Fällen auch im 3. Fachsemester zurück. Das Verwaltungsgericht führte eine Überprüfung der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin durch und gelangte zu dem Ergebnis, dass – bezogen auf das Studienjahr 2011/2012 – von einem Lehrangebot von 130,6379 DS auszugehen ist. Auf der Grundlage dieses Lehrangebotes ermittelte das Verwaltungsgericht im Wege der Division durch den von ihm für maßgeblich erachteten Curriculareigenanteil von 6,1084 eine Studienplatzzahl (vor Schwund) von 21,3866 und errechnete hieraus wiederum mittels Teilung dieses Wertes durch den von ihm nach Prüfung akzeptierten Schwundausgleichsfaktor von 0,8507 eine Kapazität von rechnerisch 25,1403281 und (ab-)gerundet 25 Studienplätzen im 1. Fachsemester sowie – nach entsprechender linearer Verteilung des Schwundes auf die 10 Fachsemester des Studienganges – 23 Studienplätzen im 3. Fachsemester. Diese Kapazität sah es durch die Einschreibung von 28 Studierenden im 1. und 24 Studierenden im 3. Fachsemester als ausgeschöpft an.

Am 4.4.2012 suchte die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht um vorläufige Zulassung zum Zahnmedizinstudium mit folgendem Antrag nach:

„Der Antragsgegner wird verpflichtet, weitere Studienplätze im Studiengang Zahnmedizin, 4. Fachsemester, hilfsweise in einem niedrigeren Fachsemester gemäß der Sach- und Rechtslage des SS 2012 nach Maßgabe eines vom Gericht anzuordnenden Verteilungsverfahrens zu vergeben und den/die Antragsteller (in) vorläufig zuzulassen, sofern er einen entsprechenden Rangplatz gemäß den Feststellungen des Gerichts erhält.“

Sie begehrte ihre vorläufige Zulassung außerhalb, hilfsweise auch innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag und entsprechende Eilrechtsschutzanträge von drei weiteren Studienbewerberinnen und Studienbewerbern durch Beschluss vom 20.6.2012 – 1 L 326/12.NC u.a. - zurückgewiesen. Zur Begründung hat es auf seine Beschlüsse vom 23.3.2012 – 1 L 720/12.NC u.a. – Bezug genommen und soweit hier wesentlich ergänzend ausgeführt, ausgehend von dem Basiswert von 21 Studienplätzen (vor Schwund) sei die Kapazität infolge der Berücksichtigung des Schwundausgleichsfaktors auf 25 Studienplätze, das heiße um vier Studienplätze erhöht worden (, was den Schwund von vier Studierenden bis zum letzten – 10. - Fachsemester der Regelstudienzeit ausgleiche). Der Gesamtschwund von acht Studierenden sei gleichmäßig auf die 10 Fachsemester zu verteilen, was zur Folge habe, das bei jedem Semesterübergang ein Neuntel diese Schwundes, mithin 0,8888 Studienplätze abzuziehen seien. Das ergebe ausgehend von 25 Studienplätzen für das 2. Fachsemester eine Aufnahmekapazität von 24,112, abgerundet 24, und für das 4. Fachsemester von 22,3336, abgerundet 22, Studienplätzen. Da nach den eidesstattlichen Versicherungen der Antragsgegnerin vom 9.5. und vom 24.5.2012 im Studiengang Zahnmedizin im 2. Fachsemester 27 und im 4. Fachsemester 23 Studierende eingeschrieben seien, sei die Ausbildungskapazität in diesen Fachsemestern ausgeschöpft. Eine Zulassung von Studienbewerbern im 1. beziehungsweise 3. Fachsemester scheitere daran, dass das Studium in dem in Rede stehenden Studiengang nur jeweils zum Wintersemester begonnen werden könne.

Der Beschluss ist der Antragstellerin zu Händen ihrer Prozessbevollmächtigten am 22.6.2012 zugestellt worden.

Am 5.7.2012 ist die Beschwerde, am 16.7.2012 die Beschwerdebegründung der Antragstellerin bei Gericht eingegangen. Sie trägt vor, das erstinstanzliche Gericht habe keine Bedenken gegen eine Deputatsverminderung zu Gunsten von Prof. Dr. H wegen seiner Tätigkeit als Vizepräsident für Forschung und Technologie und meine im Übrigen, dass die Schwundberechnung nicht zu beanstanden sei. Beides sei vielleicht zutreffend. Nichts desto trotz sei die Aufnahmekapazität nicht erschöpft. Die Schwundberechnung der Antragsgegnerin sei falsch. Es sei nicht so recht ersichtlich, wie die Antragsgegnerin zu einem Schwundfaktor von lediglich 0,8507 gelange. In der Vergangenheit sei der Schwundfaktor wesentlich höher gewesen. Jedenfalls lasse sich mit einem Schwundfaktor von 0,8507 nicht erklären, weshalb nur jeder zweite der im Studiengang Zahnmedizin zugelassenen Studierenden das Studium mit der zahnärztlichen Prüfung erfolgreich abschließe. Nach Auskunft des Vorsitzenden des Ausschusses für die naturwissenschaftliche und die zahnärztliche Vorprüfung, Prof. Dr. L, vom 15.5.2012 hätten in den Jahren 2005 bis 2011 insgesamt 110 Kandidaten die zahnärztliche Vorprüfung abgelegt. Da diese üblicherweise nach einem Studium von fünf Semestern absolviert und zum Studium nur zum jeweiligen Wintersemester Zulassungen erfolgten, bedeute das, dass im Jahr 2005 diejenigen Studierenden die zahnärztliche Vorprüfungen abgelegt hätten, die zum Wintersemester 2002/2003 zugelassen worden seien, wobei es gleichgültig sei, ob diese bereits unmittelbar nach dem 5. Fachsemester im Frühjahr 2005 oder erst nach sechs Semestern im Herbst 2005 Prüfungen absolviert hätten. Für die nachfolgenden Jahrgänge gelte entsprechendes. Betrachte man die festgesetzten Zulassungszahlen vom Wintersemester 2002/2003 bis zum Wintersemester 2008/2009 einschließlich, seien – unter Außerachtlassung von erfahrungsgemäß erfolgenden Überbuchungen – mindestens 172 Studierende zugelassen worden. Zur zahnärztlichen Vorprüfung seien nach Angaben von Prof. Dr. L in den Jahren 2005 bis 2011 lediglich 110 Studierende angetreten. Dies bedeute einen Schwund von (mindestens) 36,1 Prozent innerhalb von fünf Semestern. Aus einem Schreiben des Landesamtes für Gesundheit und Verbraucherschutz – Landesprüfungsamt für Medizin – vom 3.7.2012 ergebe sich, dass in den Jahren 2002 – 2010 lediglich insgesamt 103 Studierende die zahnärztliche Prüfung absolviert hätten. Vergleiche man hiermit die Eingangszahlen, die an der Antragsgegnerin in den letzten 10 bis 20 Jahren bei mindestens 22 bis 23 Studierenden gelegen hätten, so ergebe sich hier ein Schwund von annähernd 50 Prozent. Das lasse sich mit den Schwundberechnungen der Antragsgegnerin nicht in Einklang bringen. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass jeder Studierende, der zu einer Prüfung zum ersten Male antrete, im Nichterfolgsfall automatisch zur nächsten Prüfung geladen werde. Da die Anzahl der Wiederholer relativ gering sei, werde man davon ausgehen müssen, dass eine größere Anzahl der zum Zahnmedizinstudium zugelassenen Studierenden niemals zur zahnärztlichen Vorprüfung angetreten sei. Das rechtfertige die Forderung nach einer „gespaltenen“ Schwundberechnung für den Studiengang Zahnmedizin für den vorklinischen und den klinischen Studienabschnitt. Sie nehme insoweit Bezug auf einen beigefügten, dies näher begründenden Auszug aus dem demnächst erscheinenden zweiten Teil des von ihren Prozessbevollmächtigten verfassten Werkes „Hochschulkapazitätsrecht“. Es sei Sache der Antragsgegnerin, die Diskrepanz zwischen der Anzahl der das Zahnmedizinstudium erfolgreich absolvierenden Studierenden und der von ihr in Ansatz gebrachten Schwundquote zu erläutern. Sollte die Antragsgegnerin hierzu nicht in der Lage sein, stehe außer Frage, dass zumindest ein weiterer Studienplatz vorhanden sei, der an sie vergeben werden könne.

Die Antragsgegnerin beantragt,

„unter Abänderung des Beschlusses des VG Saarlouis vom 20.6.2012 die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, die Antragstellerin zum Studium der Zahnmedizin, 4. Fachsemester, hilfsweise 2. Fachsemester, gemäß der Sach- und Rechtslage des Sommersemesters 2012 vorläufig zuzulassen“.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und führt aus, sie müsse davon ausgehen, dass die eingeschriebenen Studierenden Lehre in den Lehrveranstaltungen nachfragen werden. Alles andere sei Spekulation. Auch sei zu berücksichtigen, dass es keine belastbaren Angaben über die Zahl der abgeschlossenen zahnärztlichen Vorprüfungen gebe. Das Landesprüfungsamt für Medizin führe nach eigenen Angaben keine Statistik über die abgelegten zahnärztlichen Prüfungen. Auf Angaben auf der Grundlage von „Abrechnungen über gezahlte Entschädigungen an die Prüfer“ könne keine Schwundberechnung gestützt werden. Aktuell seien im Frühjahr 2012 insgesamt 19 Studierende zur zahnärztlichen Vorprüfung angetreten. Davon hätten zwei nicht bestanden. Zum Herbsttermin sein fünf Studierende gemeldet, davon zwei Wiederholer. Am Phantomkurs kurz nach dem Physikum hätten im Wintersemester 2011/2012 insgesamt vier und im Sommersemester 2012 insgesamt 15 Studierende teilgenommen.

Wegen des Sachverhalts im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich der Generalakten I AR 335/11 betreffend das Wintersemester 2011/2012 Bezug genommen.

II.

Der zulässigen Beschwerde kann nicht entsprochen werden. Das Verwaltungsgericht hat es in dem angefochtenen Beschluss zu Recht abgelehnt, der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung aufzugeben, die Antragstellerin vorläufig zum Studiengang Zahnmedizin im Sommersemester 2012 im 4., hilfsweise im 2. Fachsemester zuzulassen.

Das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin, das den Umfang der gerichtlichen Nachprüfung in dem vorliegenden Rechtsmittelverfahren begrenzt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt keine andere Beurteilung.

Es entspricht der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes, dass die Handhabung der Antragsgegnerin, die „Schwundquote“ im Studiengang Zahnmedizin in Anwendung des so genannten „Hamburger Modells“ auf der Grundlage der in den Studierendenstatistiken erfassten Studierendenzahlen aller Fachsemester der 10-semestrigen Regelstudienzeit dieses Studienganges - im Übrigen entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts unter Einrechnung von infolge gerichtlicher Verfahren zugelassener Studierender in dem Semester, nach dessen Rechtsverhältnissen die Zulassung erfolgte -

vgl. Senatsbeschluss vom 27.7.2010 - 2 B 138/10.NC u.a., unter Bezugnahme auf eine entsprechende Auskunft der Antragsgegnerin in jenem Beschwerdeverfahren,

mit den §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO in Einklang steht und eine differenzierende Bestandsermittlung, die – wie von der Antragstellerin offenbar gefordert – bei den Bestandszahlen ab dem 6. Fachsemester nur diejenigen Studierenden mitzählt, die die zahnärztliche Vorprüfung bereits bestanden haben, rechtlich nicht geboten ist.

Der vormals für Hochschulzulassungsrecht zuständige 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat zu dieser Frage in seinem Beschluss vom 13.6.2007 – 3 B 194/07.NC u.a. – ausgeführt:

„Nach dem Ergebnis der nur eingeschränkt möglichen gerichtlichen Kontrolle der hinsichtlich des voraussichtlichen Schwundes anzustellenden Prognose ist entgegen der Auffassung der Antragsteller ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin als Bestände der so genannten klinischen Semester sämtliche in den Fachsemestern 6 bis 10 (einschließlich) eingeschriebene Studentinnen und Studenten im Studiengang Zahnmedizin und nicht nur qualifizierend diejenigen berücksichtigt hat, die die im Regelfall nach dem fünften Semester abzulegende zahnärztliche Vorprüfung bestanden haben.

Da davon auszugehen ist, dass Studentinnen und Studenten, die sich im 6. bis 10. Fachsemester ihres zahnärztlichen Studiums befinden, auch wenn sie die zahnärztliche Vorprüfung noch nicht bestanden haben, nach wie vor in den betreffenden Fachsemestern immatrikuliert sind, ist ihre „Herausrechnung“ zunächst nicht gemäß den §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO geboten. Die betreffenden Bestimmungen verlangen die Berücksichtigung einer Entlastung des Personals von Lehraufgaben, die durch Studienabbruch sowie durch Fachwechsel oder Hochschulwechsel von Studentinnen und Studenten in höheren Semestern eintritt. Insoweit ist schon zur Sicherstellung der Praktikabilität des Ermittlungsverfahrens eine normative Betrachtung erforderlich. Ebenso wie die Hinzurechnung einer Studentin oder eines Studenten zu den Bestandszahlen eines Fachsemesters erst dann möglich ist, wenn sie/er in dem betreffenden Fachsemester des in Rede stehenden Studienganges eingeschrieben ist

vgl. z.B. VGH München, Beschluss vom 10.8.2006 - 7 CE 06.10016 u.a., zitiert nach Juris, Rdnr. 10,

können Studierende, die ihr Studium aufgegeben, das Studienfach oder den Studienort gewechselt haben, erst dann berücksichtigt werden, wenn sie sich exmatrikuliert haben. Eine verlässliche Aussage darüber, ob eine immatrikulierte Studentin oder ein immatrikulierter Student wirklich das Studium ordnungsgemäß betreibt, wird hingegen in aller Regel nicht, jedenfalls nicht mit vertretbarem Aufwand möglich sein. Die gegenteilige Betrachtung, die die Berücksichtigung von Studierenden bei den Bestandszahlen der erreichten Fachsemester in ihrem Studienfach von ihrem tatsächlichen Studienverhalten oder Studienerfolg abhängig macht, würde - sofern dies überhaupt einigermaßen verlässlich feststellbar wäre - in den von den Antragstellern angeführten Fällen von Zahnmedizinstudentinnen und –studenten, die in Wirklichkeit Lehrveranstaltungen des Studienfaches Humanmedizin besuchen und dort Leistungsnachweise mit dem Ziel erwerben, sobald wie möglich in ein höheres Fachsemester des letztgenannten Studienganges zu wechseln, konsequenterweise bedingen, dass diese Studierenden aufgrund ihres faktischen Studienverhaltens - kapazitätsmindernd - im Fach Humanmedizin zu berücksichtigen wären.

Letztlich würden die Anforderungen an ein System zur Ermittlung der Schwundquote überspannt, wenn bei der Ermittlung der Bestandszahlen der Fachsemester über die Feststellung der Immatrikulation hinaus in jedem Fall geprüft und belegbar festgestellt werden müsste, ob der betreffende Studierende noch das Lehrangebot „seines“ Faches in Anspruch nimmt, ob er schlicht „bummelt“ oder ob er in Wirklichkeit (ausschließlich) Lehrveranstaltungen eines anderen Studienganges besucht oder ob er seine Bemühungen, sein Studienziel zu erreichen, völlig eingestellt hat.

Ebenso wenig wie danach aus den §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO lässt sich das Erfordernis einer über die angesprochene normative Betrachtung hinausgehenden, auf das tatsächliche Studierverhalten der einzelnen Studentinnen und Studenten abstellende Bestandserfassung nach Auffassung des Senats aus dem Art. 12 Abs. 1 GG zu entnehmenden Gebot der erschöpfenden Nutzung der Kapazität herleiten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist dem so genannten Kapazitätserschöpfungsgebot ein bestimmtes Modell zur rechnerischen Erfassung des Schwundverhaltens nicht zu entnehmen. Es ist nicht Sache dieser Verfassungsdirektive, die einzelnen, der Kapazitätsermittlung dienenden Parameter inhaltlich abschließend auszugestalten

vgl. BVerwG, Urteile aufgrund mündlicher Verhandlung vom 30.11.1984 - 7 C 66.83 -, und vom 20.11.1987 - 7 C 103/86 -, NVwZ-RR 1989, 184.

Dies gilt nicht zuletzt deshalb, weil sich die Entwicklung der Gesamtnachfrage der zuzulassenden Semesterkohorte auf der Grundlage von in der Vergangenheit liegenden Entwicklungen des Studentenbestandes ohnehin nicht rechnerisch feststellen, sondern eben allenfalls prognostisch abschätzen lässt.

Auch bei dem in der Rechtsprechung allgemein akzeptierten Hamburger Verfahren handelt es sich „lediglich“ um ein Modell, das - letztlich um überhaupt handhabbar zu sein - auf Annahmen beruht, die nicht in jedem Einzelfall, möglicherweise sogar überhaupt nicht zutreffen. So wird z.B. unterstellt, dass der Studierende das gesamte Lehrangebot während der Regelstudienzeit nachfragt.

Außer Betracht bleiben hierbei - kapazitätsfreundlich - diejenigen Studierenden, die nach Ende der Regelstudienzeit - zum Beispiel in der Zahnmedizin im 11. oder in einem noch höheren Fachsemester - immatrikuliert sind und nach wie vor Lehrleistungen nachfragen. Nach Angaben der Antragsgegnerin (Schriftsatz vom 1.2.2007 nebst Anlagen, Stand: 24.1.2006) sind das bei ihr im Wintersemester 2006/2007 immerhin insgesamt 35 Studenten im 11. und höheren Fachsemester des Studiengangs Zahnmedizin und damit eine Gesamtzahl, die zum Beispiel deutlich über die regelmäßige Zahl der jährlichen Neuzulassungen hinausgeht. Das weist darauf hin, dass das Hamburger Verfahren mit seiner ersten Annahme eine eindeutig kapazitätsgünstige Betrachtung vorgibt. Ebenfalls prinzipiell kapazitätsgünstig ist die weitere Annahme, dass die Lehrmengen innerhalb eines Studiums beliebig umverteilbar sind.“

Der 3. Senat hat in seine Erwägungen außerdem den Umstand einbezogen, dass das Bestehen der zahnärztlichen Vorprüfung Voraussetzung für die Teilnahme an Lehrveranstaltungen der klinischen Semester des Zahnmedizinstudiums ist. In dem angeführten Beschluss heißt es hierzu:

„Die „Gruppe“ der Studierenden, die im 6. oder einem noch höheren Fachsemester des Studienganges Zahnmedizin eingeschrieben sind, muss keineswegs homogen sein. Sie kann, was die Antragsteller hier geltend machen, Studierende umfassen, die in Wirklichkeit Lehrveranstaltungen des Studiengangs Humanmedizin besuchen, um mittels der auf diese Weise erworbenen Leistungsnachweise die Voraussetzung für einen Wechsel in ein höheres Fachsemester des letztgenannten Studienfachs zu schaffen. Sie kann aber auch solche Studenten umfassen, die die zahnärztliche Vorprüfung deshalb noch nicht bis zum Abschluss des 5. Fachsemester abgelegt haben, weil es ihnen nicht gelungen ist, während der regelmäßig fünf Semester des vorklinischen Studienteiles die erforderlichen Nachweise zu erwerben, und solche Studierenden, die die zahnärztliche Vorprüfung im ersten Anlauf nicht bestanden haben und sich auf eine Wiederholung dieser Prüfung vorbereiten. Diese beiden letztgenannten „Untergruppen“ blieben, würden in den Beständen des 6. und der folgenden Fachsemester nur Studentinnen und Studenten mit bestandener zahnärztlicher Vorprüfung erfasst, unberücksichtigt, obwohl gerade sie in aller Regel noch Lehrleistungen im vorklinischen Studienabschnitt nachfragen und auf sie deshalb die der Berücksichtigung einer Schwundquote zugrunde liegende Annahme, dass sich Entlastung im klinischen Ausbildungsteil in einem Mehr an Ausbildungskapazität im vorklinischen Ausbildungsabschnitt niederschlägt, gerade nicht zutrifft.“

An dieser Rechtsprechung, die sich der nunmehr für Hochschulzulassungsrecht zuständige 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts zu Eigen gemacht hat

vgl. Beschluss vom 14.7.2009 – 2 B 301/09.NC

und die – soweit ersichtlich – in Einklang mit der Rechtsprechung der anderen Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe zu dieser Frage steht

vgl. zum Beispiel VGH München, Beschlüsse vom 23.3.2009 – 7 CE 09.10003 – und vom 28.9.2009 – 7 CE 09.10551.u.a. -, letzterer zitiert nach Juris, Rdnrn. 20-28; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4.11.2009 – OVG 5 NC 26.09 – zitiert nach Juris betreffend die insoweit vergleichbare Situation im Studiengang Tiermedizin; OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.10.2010 – 2 NB 388/09 – zitiert nach Juris ab Rdnr. 41,

ist auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragstellerin in den vorliegenden Beschwerdeverfahren festzuhalten.

Im Ansatz ist zunächst zu bemerken, dass die §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO, die Berücksichtigung eines zu erwartenden Schwundes infolge einer aufgrund von Aufgabe des Studiums, von Fachwechsel oder von Hochschulwechsel eintretenden Verringerung der Studierendenzahl, das heißt aufgrund von Umständen fordert, die durch einen nach außen hin erkennbaren eindeutigen Akt, nämlich die Exmatrikulation dokumentiert werden. Schon damit steht die Forderung, nach dem 6. Fachsemester nur noch diejenigen Studierenden zu berücksichtigen, die obschon noch in den betreffenden Studiengang immatrikuliert, die zahnärztliche Vorprüfung noch nicht bestanden haben, nicht in Einklang

vgl. zu diesem Aspekt VGH München, Beschluss vom 28.9.2009 – 7 CE 09.10551 u.a. -, zitiert nach Juris, Rdnr. 25.

Aber auch wenn in der in den genannten Normen enthaltenen Definition des Be-griffes „Schwundquote“ nicht schon ein rechtliches Hindernis für eine nach dem Studienfortschritt differenzierende Ermittlung der Studierendenzahlen liegen sollte, ist diese Vorgehensweise jedenfalls nicht rechtlich geboten. Wie bereits in der angeführten Rechtsprechung des saarländischen Oberverwaltungsgerichts angesprochen kann die Entwicklung des Bestandes einer Studierendenkohorte in der Zukunft auf der Grundlage der Bestandsentwicklung früherer Kohorten über die Regelstudienzeit des Studiums hinweg nicht errechnet, sondern lediglich prognostiziert werden, wobei bei absolut geringen Zulassungszahlen wie im Studiengang Zahnmedizin an der Antragsgegnerin sich schon Entscheidungen einiger weniger Studierender, ihr Studium aufzugeben oder das Fach beziehungsweise die Hochschule zu wechseln, prozentual betrachtet erheblich auswirken können. Diese Prognose erfolgt bei der Antragsgegnerin in Anwendung des so genannten „Hamburger Modells“, das in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, soweit ersichtlich – allgemein anerkannt ist, freilich, worauf schon die Bezeichnung „Modell“ hindeutet, schon von der Natur der Sache her nur eine typisierende und das heißt in gewissem Umfang auch pauschalierende Erfassung der Bestandsentwicklung leistet. Das steht zum einen mit den an den nach außen dokumentierten Akt Exmatrikulation anknüpfenden normativen Vorgaben der §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO in Einklang, bedeutet auf der anderen Seite indes, dass verschiedene überhaupt nicht oder nur mit erheblichem Aufwand erfassbare und/oder quantifizierbare Einflüsse auf die Lehrnachfrage, insbesondere, soweit sie in individuellen Studierverhalten von Studierenden liegen, nicht erfasst werden. Dem stehen auf der anderen Seite jedoch Fiktionen oder Grundannahmen des „Hamburger Modells“ gegenüber die sich kapazitätsgünstig auswirken. So geht das „Hamburger Modell“ zum Beispiel von der ersichtlich eine Fiktion darstellenden Annahme aus, dass die Lehrmenge innerhalb eines Studiums beliebig umverteilbar ist, was letztlich eine Grundvoraussetzung dafür ist, dass ein während der Studiendauer, insbesondere auch in den klinischen Semestern zu erwartender Schwund und eine hierdurch eintretende Entlastung der Lehrpersonen durch eine Erhöhung der Zulassungszahl im 1. Fachsemester ausgeglichen werden kann, ab dem zunächst einmal der schwerpunktmäßig naturwissenschaftliche Lehrinhalte umfassende vorklinische Studienabschnitt durchlaufen werden muss. Ebenfalls kapazitätsgünstig wirkt sich die weitere Grundannahme aus, dass der Studierende das gesamte Lehrangebot innerhalb der Regelstudienzeit nachfragt. Denn hierdurch bleiben bei der Bestandsermittlung diejenigen Studierenden außer Betracht, die ihr Studium nicht innerhalb der Regelstudienzeit abschließen konnten, nach wie vor aber im 11. oder in einem höheren Semester immatrikuliert sind und ebenfalls noch Lehrleistungen nachfragen, das heißt die Lehre „belasten“. Hiervon ausgehend sieht der Senat keine Veranlassung, die Ermittlung der Schwundquote nach dem in der Rechtsprechung gebilligten „Hamburger Modell“ im Studiengang Zahnmedizin deshalb zu beanstanden, weil dieses bei der Erfassung des Studierendenbestandes ab dem 6. Fachsemester nicht danach differenziert, ob die Studierenden die zahnärztliche Vorprüfung bereits bestanden haben oder nicht. Selbst wenn – worauf die Antragstellerin unter Berufung auf die Handhabung der Schwundberechnung an der Universität Mainz und auf Entscheidungen des OVG Koblenz vom 27.9.2007 – 6 E 10695/07.OVG – und vom 13.3.2008 – 6 E 10140/08.OVG - hinweist – es mit entsprechenden statistischen Mitteln (und vertretbarem Aufwand) möglich sein sollte, ab dem 6. Fachsemester zwischen Studierenden mit und solchen ohne bestandener zahnärztlicher Vorprüfung zu unterscheiden, ist darauf hinzuweisen, dass eine solche Differenzierung freilich unberücksichtigt ließe, dass wie bereits angesprochen die Gruppe der Zahnmedizin Studierenden nach dem 5. Fachsemester eben nicht homogen ist und außer denjenigen Studierenden, die die zahnärztliche Vorprüfung bereits bestanden haben und mit dem klinischen Teil ihrer Ausbildung im 6. Fachsemester beginnen, auch solche umfasst, die sich der zahnärztlichen Vorprüfung noch nicht gestellt haben oder diese wegen eines Misserfolges im ersten Prüfungsversuch ganz oder teilweise wiederholen müssen. Hinsichtlich der beiden letzten Gruppen kann die die Berücksichtigung des Schwundes rechtfertigende Annahme, dass ausgeschiedene Studierende eben keine Lehrleistungen mehr nachfragen und das Lehrpersonal hierdurch eine Entlastung erfährt, gerade nicht unterstellt werden. Diese Studierenden und die aus ihrer Lehrnachfrage resultierende Belastung der Hochschule blieben unberücksichtigt, würden nach dem 5. Fachsemester nur noch diejenigen Studierenden im Bestand geführt, die die zahnärztliche Vorprüfung bereits abgelegt haben.

Auch soweit die Antragstellerin auf ihren Prozessbevollmächtigten erteilte Auskünfte des Vorsitzenden des Ausschusses für die naturwissenschaftliche und die zahnärztliche Vorprüfung, Prof. Dr. L , vom 15.5.2012 über die Zahl der in den Jahren 2005 bis 2001 abgelegten zahnärztlichen Vorprüfungen und des saarländischen Landesamtes für Gesundheit und Verbraucherschutz – Landesprüfungsamt für Medizin, Pharmazie und Psychotherapie – vom 3.7.2012 über die Zahl der Teilnehmer an der zahnärztlichen Vorprüfung und der zahnärztlichen Prüfung in den Jahren 2002 bis 2011 verweist und geltend macht, die hieraus erkennbar werdende Diskrepanz zwischen der Zahl der in den Jahren 2002/2003 bis 2008/2009 zugelassenen Studierenden und der Zahl derjenigen Studierenden, die – überhaupt – zur zahnärztlichen Vorprüfung und zur ärztlichen Prüfung angetreten seien, gebe Anlass zu Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Vorgehensweise der Antragsgegnerin bei der Ermittlung der Schwundquote im Studiengang Zahnmedizin und rechtfertige ihre Forderung nach einer gespaltenen Schwundberechnung zwischen vorklinischem und klinischem Studienabschnitt, besteht nach dem Erkenntnisstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die der Kapazitätsberechnung für das Studienjahr 2011/2012 zugrunde gelegte Schwundausgleichsquote in einer sich kapazitätsungünstig auswirkenden Weise fehlerhaft ermittelt wurde. So sind die Auskünfte des Landesamtes für Gesundheit und Verbraucherschutz vom 3.7.2012 unter dem ausdrücklichen Vorbehalt erteilt worden, dass eine Statistik über Prüfungserfolge nicht geführt werde, die genannten Zahlen auf der Auswertung der Abrechnungen von Prüfervergütungen beruhten, soweit diese noch vorlägen, und die Auskunft daher nicht rechtsverbindlich sei. Auch Prof. Dr. L gibt an, dass er keine Statistik führe. Aber auch wenn der Umstand, dass hier die Verlässlichkeit der Schwundermittlung mit Zahlenangaben in Frage gestellt wird, die ebenfalls nicht auf verlässlicher Grundlage beruhen, nicht überbewertet werden soll, da die Antragstellerin als gewissermaßen „Außenstehende“ letztlich nur über eingeschränkte Möglichkeiten verfügt, die Richtigkeit der Schwundberechnung zu problematisieren, ohne sich dem Vorwurf unsubstantiierten Vorbringens auszusetzen, und die von ihr aufgezeigte Diskrepanz zwischen der Zahl der zugelassenen Studierenden und der Zahl der Studierenden, die die zahnärztliche Vorprüfung und die zahnärztliche Prüfung mit Erfolg abgelegt haben, zumindest in der Größenordnung auffällig ist, lässt der Vergleich zwischen Zulassungs- und Prüfungsteilnehmerzahlen nach Ansicht des Senates keinen auch nur einigermaßen verlässlichen Schluss auf die wahrscheinliche Fehlerhaftigkeit der umstrittenen Schwundermittlung zu. So werden außer den – von der Antragstellerin in den Raum gestellten - eher atypischen Fällen, in denen ein Studierender während der gesamten (Regel-)Studienzeit immatrikuliert bleibt, ohne sich jemals einer Prüfung zu stellen, vom Landesprüfungsamt auch diejenigen Studierenden nicht erfasst, die ihre zahnärztliche Vorprüfung – gegebenenfalls nach einem Studium auf einem Teilstudienplatz an einer anderen Hochschule - vor der Prüfungskommission eines anderen Bundeslandes abgelegt haben und den klinischen Teil ihres Studiums an der Antragsgegnerin auf Studienplätzen fortsetzen, die freigeworden sind, weil dort ursprünglich eingeschriebene Studierende die Antragsgegnerin vor Ablegung der zahnärztlichen Vorprüfung verlassen haben. Darauf, dass die Antragsgegnerin auf der Grundlage von § 14 VergabeVO Saar in Verbindung mit § 2 Abs. 2 der Verordnung „über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge mit Zulassungsbeschränkungen an der Universität des Saarlandes, an der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschule) und an der Hochschule für bildenden Künste – Saar, die nicht in das Verfahren der „Stiftung für Hochschulzulassung“ einbezogen sind, für das Studienjahr 2011/2012“ vom 5.7.2011 - Amtsbl. 2011, 224 - solche Zulassungen in höheren Fachsemestern ausspricht, weisen überwiegend zu verzeichnende Übergangsquoten von annähernd 1 und 1 in der angegriffenen Schwundberechnung nach dem 5. Fachsemester hin

vgl. im übrigen Senatsbeschluss vom 27.7.2010 – 2 B 138/10.NC u.a -, S. 24, unter Bezugnahme auf eine entsprechende Auskunft der Antragsgegnerin in den jenen Beschwerdeverfahren vorausgegangenen Eilrechtsschutzverfahren, in denen eine Reihe von Antragstellern durch die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin des vorliegenden Verfahrens vertreten war.

Was die angesprochene Diskrepanz zwischen den Zulassungszahlen und den Teilnehmerzahlen an der abschließenden zahnärztlichen Prüfung anbelangt, so ist darauf hinzuweisen, dass das „Hamburger Modell“ auf der – kapazitätsgünstigen – Annahme beruht, dass die Studierenden das gesamte Lehrangebot während der Regelstudienzeit nachfragen. Dementsprechend werden in die Ermittlungen der Schwundquote nur die Bestandszahlen vom 1. bis einschließlich 10. Fachsemester einbezogen. Das hat zur Folge, dass Studierende, die sich – was gerade bei leistungsschwächeren Studierenden eher typisch sein dürfte – nach dem 10. Fachsemester zu einer Aufgabe des Studiums entschließen, ohne sich der ärztlichen Prüfung gestellt zu haben, weder vom Landesprüfungsamt als Prüfungsteilnehmer noch in der Studierendenstatistik als Schwund erfasst werden. Letztlich gilt im Übrigen auch insoweit, dass es im Rahmen der Schwundquotenermittlung nach dem „Hamburger Modell“ letztlich nicht auf die individuelle Studiengestaltung ankommt und die im Rahmen dieser Ermittlung vorgenommene Beschränkung der Bestandserfassung auf diejenigen Studierenden, die im 1. bis zum 10. Fachsemester eingeschrieben sind, insoweit ein Korrektiv bildet, da sie Studierende, die in höheren als dem 10. Fachsemester noch eingeschrieben sind und Lehrleistungen nachfragen, unberücksichtigt lässt.

Zu den von der Antragstellerin aufgezeigten Diskrepanzen zwischen Zulassungszahlen und Prüfungsteilnehmerzahlen ist im Übrigen zu bemerken, dass der Unterschied zwischen Zulassungszahl und Teilnehmerzahl an der ärztlichen Vorprüfung zumindest teilweise auch durch die auffällig niedrige Zahl von Prüfungsteilnehmern im Jahr 2005 (9 Teilnehmer) bestimmt wird. Studierende, die im Jahre 2005 nach dem Wintersemester 2004/2005 als 5. Fachsemester die zahnärztliche Vorprüfung absolviert haben und für die dann das Sommersemester 2007 das 10. und letzte Fachsemester darstellte, sind in der umstrittenen Schwundberechnung, die mit der Bestandszahl des Wintersemesters 2007/2008 beginnt, nicht mehr als Bestände erfasst. Generell lässt die Auskunft des Landesamtes für Gesundheit und Verbraucherschutz vom 3.7.2012, ihre Richtigkeit einmal unterstellt, eine über drei Jahre währende „ungewöhnliche“ Entwicklung der Prüfungsteilnehmerzahlen erkennen. So nahmen in den Jahren 2003, 2004 und 2005 lediglich 6, 9 und 9 Teilnehmer an den zahnärztlichen Vorprüfungen teil, während es 2002 noch 25 und 2006 wieder 17 waren. Hinzukommen prozentual gesehen relativ hohe Durchfallquoten von 2,1 und 3 Studierenden. Dies schlug sich dann offenbar ab 2006 über 3 Jahre in entsprechend niedrigen Teilnehmerzahlen an der zahnärztlichen Prüfung von 2 (2006), 9 (2007) und 8 (2008) nach 23 noch im Jahre 2005 und wieder 16 im Jahre 2008 nieder. Diese offenbar durch besonders niedrige Prüfungsteilnehmerzahlen gekennzeichnete Periode könnte sich indes in der mit dem Wintersemester 2007/2008 beginnenden Bestandserfassung der umstrittenen Schwundberechnung allenfalls am Rande niederschlagen, da mit dem Sommersemester 2008 erstmals ein 10. Fachsemester in die Betrachtung mit einbezogen wurde, nach dem das Studium in der Regelstudienzeit hätte abgeschlossen werden können. Für diejenigen Studierenden, die sich im Sommersemester 2008 im 10. Fachsemester befanden, stellte das Wintersemester 2005/2006 das 5. Fachsemester dar, nach dem sie sich – erstmals – zur zahnärztlichen Vorprüfung hätten melden können. Sie gehören mithin zu der Kohorte, die frühestens im Jahre 2006 diese Prüfung hätten ablegen können. 2006 stellten sich 17 Studierende der zahnärztlichen Vorprüfung, von denen freilich fünf nicht bestanden haben. Zu dieser Zahl steht die Bestandszahl von 14 Studierenden im Sommersemester 2008 als 10. Fachsemester nicht in auffälligem Widerspruch. Auch kann nicht unterstellt werden, dass es allen Studierenden, die sich im Sommersemester 2008 im 10. Fachsemester befanden, noch gelungen ist, ihre zahnärztliche Prüfung schon im Jahr 2008 abzuschließen.

Ebenso wenig kann angenommen werden, dass die mit 29 außergewöhnlich große Kohorte derjenigen Studierenden, die im Fahr 2009 an der zahnärztlichen Vorprüfung teilgenommen haben (und von denen vier zunächst einmal durch gefallen sind), sich schon vollständig in den vom Landesprüfungsamt genannten Teilnehmerzahlen an der zahnärztlichen Prüfung im Jahr 2011 niedergeschlagen hat, da für Studierende, die nach dem Wintersemester 2008/2009 als 5. Fachsemester im Jahr 2009 die zahnärztliche Vorprüfung abgelegt haben, sich das im Übrigen in der Schwundquotenberechnung nicht mehr erfasste Sommersemester 2011 als 10. und letztes Fachsemester der Regelstudienzeit darstellte. Dass es Studierenden stets gelingt, ihre Prüfungen unmittelbar nach der Mindeststudienzeit durchzuführen, kann insoweit nicht unterstellt werden. Das ist letztlich auch ein Grund dafür, dass sich Semesterbestandszahlen in der Studierendenstatistik und Prüfungsteilnehmerzahlen nicht parallel entwickeln, von anderen Einflussfaktoren wie Studienaufgabe, Fachrichtungs- oder Hochschulwechsel einmal abgesehen.

Zusammenfassend ist danach festzuhalten, dass der Senat auch unter Würdigung der von der Antragstellerin aufgezeigten Diskrepanz zwischen Zulassungs- und Prüfungsteilnehmerzahlen keine Veranlassung sieht, nach dem Erkenntnisstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eines sich kapazitätsmindernd auswirkenden Fehlers in der der Kapazitätsberechnung für das Studienjahr 2011/2012 zugrunde liegenden Schwundquotenermittlung auszugehen. Da nach der vom Verwaltungsgericht unter Einbeziehung der mit der vorliegenden Beschwerde allein problematisierten Schwundquotenberechnung festgestellten Kapazität der Antragsgegnerin im Studiengang Zahnmedizin im Sommersemester 2012 im 2. Fachsemester 24 und im 4. Fachsemester 22 Studienplätze zur Verfügung standen und nach den von der Antragstellerin nicht in Frage gestellten, durch eidesstattliche Versicherung bekräftigen Angaben der Antragsgegnerin über die Zahl der im Sommersemester in dem betreffenden Studiengang im 2. Fachsemester (27) und im 4. Fachsemester (23) eingeschriebenen Studierenden kein freier Studienplatz mehr vorhanden ist, der an die Antragstellerin vergeben werden könnte, muss es bei der erstinstanzlichen Entscheidung verbleiben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 124 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf dem § 47, 52, 53 Abs. 2 Nr. 1, 63 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 14. April 2005 - NC 6 K 221/05 - geändert. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird insgesamt abgelehnt.

Die Antragsgegnerin darf den Antragsteller nicht vor Ablauf des Sommersemesters 2005 exmatrikulieren und muss ihm bis dahin das Weiterstudium ermöglichen und Prüfungen abnehmen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige, insbesondere innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO entsprechend den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO begründete Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg. Mit ihrer Beschwerde wendet sie sich zu Recht gegen die ihr vom Verwaltungsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung auferlegte Verpflichtung, ein Los- und Nachrückverfahren zur Vergabe von 14 Teilstudienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität durchzuführen, weil die die ausstattungsbezogene Kapazität übersteigende personelle Kapazität der Antragsgegnerin dies erlaube (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).
1. Nach seinen mit der Beschwerde nicht angegriffenen Feststellungen ging das Verwaltungsgericht auf der Grundlage der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO VII) vom 14.06.2002 (GBl. S. 271; geändert durch Verordnung vom 25.04.2003 ) davon aus, dass die für das Sommersemester 2005 durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen an den Universitäten im Wintersemester 2004/ 2005 und im Sommersemester 2005 (ZZVO 2004/2005) vom 22.06.2004 (GBl. S. 448) vom Wissenschaftsministerium für den Studiengang Zahnmedizin der Antragsgegnerin festgesetzte jährliche Zulassungszahl für das erste Fachsemester von 61 (31 für das WS 2004/2005 und 30 für das SS 2005; vgl. Anlage 1 A. zu §§ 1 bis 3 ZZVO 2004/2005) mit Blick auf die Vergabe von Vollstudienplätzen nicht zu beanstanden sei. Ausgehend von 41 Behandlungseinheiten und dem in § 19 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII festgesetzten Grenzwert von 0,67 ergebe sich abweichend vom anhand der personellen Ausstattung nach den §§ 6 ff. KapVO VII gewonnenen Berechnungsergebnis eine niedrigere Zulassungszahl, die nach § 19 Abs. 2 KapVO VII - für die Vergabe von Vollstudienplätzen - maßgebend sei. Diese Rechtsauffassung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Beschluss vom 05.10.2004 - NC 9 S 404/04 -, m.w.N) und bedarf im Beschwerdeverfahren auch keiner weiteren Erörterung, da hiervon nur die mögliche Vergabe von Vollstudienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität betroffen ist. Der den Antrag insoweit ablehnende Teil des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses, den die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde nicht angreift und durch den sie auch nicht beschwert ist, ist mangels Beschwerde des insoweit unterlegenen Antragstellers nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Vollstudienplätze und Teilstudienplätze sind Studienplätze von unterschiedlicher Art; sie sind nicht austauschbar und müssen unterschiedlich behandelt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Oktober 1981 - 1 BvR 802/78 u.a. -, BVerfGE 59, 172; Beschlüsse des Senats vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 -, NVwZ-RR 2000, 23 und vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -, WissR 2002, 184). Einwände des Antragstellers hiergegen gehen deshalb ins Leere.
2. Das Verwaltungsgericht ging zu Unrecht davon aus, dass die personelle Kapazität der Antragsgegnerin im Studiengang Zahnmedizin im Sommersemester 2005 über die festgesetzte Zulassungszahl von 30 Vollstudienplätzen hinaus die Vergabe von 14 Teilstudienplätzen für den vorklinischen Studienabschnitt, d.h. bis einschließlich der zahnärztlichen Vorprüfung erlaube. Die Vergabe von Teilstudienplätzen für den vorklinischen Studienabschnitt im Studiengang Zahnmedizin im Sommersemester 2005 kommt nicht in Betracht, ohne dass es auf die personelle Kapazität der Antragsgegnerin insoweit ankäme.
Da nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts die ausstattungsbezogene Kapazität im Hinblick auf die Zulassung zum Vollstudium der Zahnmedizin limitierend wirkt, kann eine die ausstattungsbezogene Kapazität übersteigende Personalkapazität vor Wirksamwerden des ausstattungsbezogenen Engpasses zu ungenutzten Kapazitätsreserven führen, die zu nutzen das verfassungsrechtliche Kapazitätserschöpfungsgebot grundsätzlich gebieten kann, wie das Verwaltungsgericht auch zutreffend erkannt hat. Dies kann durch Teilzulassungen beschränkt auf den vorklinischen Abschnitt dieses Studienganges erfolgen, solange die Möglichkeit eines Weiterstudiums bis zum Studienabschluss nicht auszuschließen ist. Die Vergabe derartiger risikobehafteter und deshalb gesondert zu beantragender (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.10.1981, a.a.O.; Beschluss des Senats vom 23.02.1999, a.a.O.) Teilstudienplätze im Studiengang Zahnmedizin kommt freilich wegen der Lehrnachfragekonkurrenz in den Kernfächern der vorklinischen Lehreinheit der Medizin (Anatomie, Physiologie und Biochemie) nur in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht und ist ausgeschlossen, wenn dies auf Kosten von Vollstudienplätzen im Studiengang Medizin ginge (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.01.1986 - 7 C B1-11/82 -, NVwZ 1986, 1014; Urteil vom 17.12.1986 - 7 C 41-42/84 -, Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 30; Beschlüsse des Senats vom 05.10.2004 - 9 S 404/04 -, vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 u.a. -, a.a.O. und vom 19.10.1984 - NC 9 S 3416/84 -). Dies ist vorliegend entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts wegen eines auch bei der Vergabe von weiteren Teilstudienplätzen erforderlichen höheren Dienstleistungsexports durch den Studiengang Medizin, der zu Lasten dortiger Vollstudienplätze ginge, der Fall.
In seinen Beschlüssen vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 - (a.a.O) und vom 02.08.2000 - NC 9 S 22/00 - (VGHBW-Ls 2000, Beilage 10, B 5) ging der Senat zwar noch davon aus, dass bei der Antragsgegnerin eine Verdrängung von Studierenden der Medizin durch die Vergabe von Teilstudienplätzen der Zahnmedizin nicht ersichtlich sei; denn durch diese Vergabe von Teilstudienplätzen werde in den vorklinischen Studienabschnitten nur diejenige Zahl von Studierenden der Zahnmedizin wieder erreicht, die vor der Absenkung der Vollstudienplätze infolge des neuen Engpasses im klinischen Studienabschnitt ohnehin aufzunehmen war, während auf der anderen Seite auch die Aufnahmezahl (296 bei einem von der Antragsgegnerin in ihrer Kapazitätsberechnung für erforderlich gehaltenen Dienstleistungsexport für 76 <61 nach ausstattungsbezogener Kapazität + 17 wegen erwarteter Zulassungen aufgrund gerichtlicher Anordnung - 2 wegen Parallel- oder Zweitzulassung> Studienanfänger der Zahnmedizin; vgl. dazu auch noch Beschluss des Senats vom 04.02.2003 - NC 9 S 52/02 u.a. - zur Zulassung zum Studium der Humanmedizin im WS 2002/2003) im Studiengang Medizin unverändert geblieben sei. Mit seinen Beschlüssen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vom 29.04.2005 (- NC 9 S 469/04 - u.a.) hat der Senat im Studiengang Medizin der Antragsgegnerin aber die Auffassung des Verwaltungsgerichts bestätigt, dass in diesem Studiengang die Jahresaufnahmekapazität der Antragsgegnerin im Studienjahr 2004/2005 322 Studienplätze betrage und dies 15 Studienplätze mehr seien, als die Antragsgegnerin ohnehin selbst in Folge einer „freiwilligen Überlast“ - nämlich 307 - zur Verfügung stelle. In dieses Berechnungsergebnis war nach der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin aber - anders als noch nach dem den vorgenannten Beschlüssen des Senats zugrunde liegenden Sachverhalt - nur noch ein Dienstleistungsexport für den Studiengang Zahnmedizin für lediglich 61 nachfragende Studienanfänger - also ohne einen von der Antragsgegnerin selbst prognostizierten „Zuschlag“ für Zulassungen auf gerichtliche Anordnung - eingeflossen, ohne dass nach den Beschlüssen des Verwaltungsgerichts vom 12.11.2004 und vom 14.04.2005 zur Zulassung im Studiengang Zahnmedizin im WS 2004/2005 bzw. SS 2005 der Antragsgegnerin vom Verwaltungsgericht oder dem Senat im Hinblick auf § 11 Abs. 2 KapVO VII eine entsprechende Korrektur nach oben und mithin eine entsprechende Verringerung der Zulassungszahl im Studiengang Medizin zugestanden wurde. Von einer fehlenden Nachfrage durch Studenten der Medizin wegen unverändert gebliebener Zulassungszahl im Studiengang Medizin kann für das Sommersemester 2005 also keine Rede mehr sein, soweit eine Lehrnachfragekonkurrenz in den Kernfächern der vorklinischen Lehreinheit der Medizin (Anatomie, Physiologie und Biochemie) besteht.
Die Vergabe von Teilstudienplätzen im Studiengang Zahnmedizin ist danach im Sommersemester 2005 ausgeschlossen und der Antrag auf die Beschwerde der Antragsgegnerin insgesamt abzulehnen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller aufgrund des angefochtenen Beschlusses einen Teilstudienplatz vorläufig zugewiesen erhalten hat und immatrikuliert worden ist. Er hat das Studium aufgenommen und nimmt an Lehrveranstaltungen des laufenden Sommersemesters teil. Es wäre unbillig, würde ihm verwehrt, diese Lehrveranstaltungen bis zum Semesterende zu besuchen und etwaige abschließende Prüfungen abzulegen. Dies würde bedeuten, dass ein mehrmonatiges Studium nachträglich nutzlos wäre, namentlich auch nicht im Falle einer späteren anderweitigen Zulassung zum Zahnmedizinstudium angerechnet werden könnte. Dem stehen keine schützenswerten Rechtspositionen der Antragsgegnerin gegenüber. Zwar nimmt der Antragsteller während des laufenden Semesters zu Unrecht Ausbildungskapazitäten in Anspruch. Jedoch hat die Antragsgegnerin diese Überlast bereits organisiert; es ist ihr zuzumuten, die Überlast auch für die verbleibenden wenigen Wochen des Sommersemesters noch weiter zu tragen. Demgegenüber besteht kein Anlass, der Antragsgegnerin die Überlast auch für das nachfolgende Wintersemester zuzumuten (vgl. Beschluss des Senats vom 29.01.2002, a.a.O.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.