Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 13. Aug. 2012 - 2 B 207/12.NC

published on 13/08/2012 00:00
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 13. Aug. 2012 - 2 B 207/12.NC
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Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 20. Juni 2012 – 1 L 326/12.NC – wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin erstrebt ihre vorläufige Zulassung zum 4., hilfsweise 2. Fachsemesters des Studiengangs Zahnmedizin an der Antragsgegnerin nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2012 im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO.

Durch Verordnung „über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die in das Verfahren der Stiftung für Hochschulzulassung einbezogenen Studiengänge an der Universität des Saarlandes für das Wintersemester 2011/2012“ vom 5.5.2011 – Amtsbl. 2011, 176 – wurde die Studienplatzhöchstzahl im Studiengang Zahnmedizin auf 25 festgesetzt. Zugelassen und eingeschrieben wurden offenbar aufgrund von Überbuchungen zum Wintersemester 2011/2012 insgesamt 28 Studierende (siehe mit eidesstattlicher Versicherung des Abteilungsleiters des Studierendensekretariats der Antragsgegnerin L bekräftigte Angaben der Antragsgegnerin vom 13.4.2012 in den erstinstanzlichen Verfahren 1 L 720/11.NC u.a. betreffend das Wintersemester 2011/2012).

Durch Beschluss vom 23.3.2012 – 1 L 720/12.NC u.a. – wies das Verwaltungsgericht insgesamt 83 Anordnungsanträge von Studienbewerberinnen und Studienbewerbern auf vorläufige Zulassung zum Zahnmedizinstudium an der Antragsgegnerin im Wintersemester 2011/2012 im 1. Fachsemester und in einigen Fällen auch im 3. Fachsemester zurück. Das Verwaltungsgericht führte eine Überprüfung der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin durch und gelangte zu dem Ergebnis, dass – bezogen auf das Studienjahr 2011/2012 – von einem Lehrangebot von 130,6379 DS auszugehen ist. Auf der Grundlage dieses Lehrangebotes ermittelte das Verwaltungsgericht im Wege der Division durch den von ihm für maßgeblich erachteten Curriculareigenanteil von 6,1084 eine Studienplatzzahl (vor Schwund) von 21,3866 und errechnete hieraus wiederum mittels Teilung dieses Wertes durch den von ihm nach Prüfung akzeptierten Schwundausgleichsfaktor von 0,8507 eine Kapazität von rechnerisch 25,1403281 und (ab-)gerundet 25 Studienplätzen im 1. Fachsemester sowie – nach entsprechender linearer Verteilung des Schwundes auf die 10 Fachsemester des Studienganges – 23 Studienplätzen im 3. Fachsemester. Diese Kapazität sah es durch die Einschreibung von 28 Studierenden im 1. und 24 Studierenden im 3. Fachsemester als ausgeschöpft an.

Am 4.4.2012 suchte die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht um vorläufige Zulassung zum Zahnmedizinstudium mit folgendem Antrag nach:

„Der Antragsgegner wird verpflichtet, weitere Studienplätze im Studiengang Zahnmedizin, 4. Fachsemester, hilfsweise in einem niedrigeren Fachsemester gemäß der Sach- und Rechtslage des SS 2012 nach Maßgabe eines vom Gericht anzuordnenden Verteilungsverfahrens zu vergeben und den/die Antragsteller (in) vorläufig zuzulassen, sofern er einen entsprechenden Rangplatz gemäß den Feststellungen des Gerichts erhält.“

Sie begehrte ihre vorläufige Zulassung außerhalb, hilfsweise auch innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag und entsprechende Eilrechtsschutzanträge von drei weiteren Studienbewerberinnen und Studienbewerbern durch Beschluss vom 20.6.2012 – 1 L 326/12.NC u.a. - zurückgewiesen. Zur Begründung hat es auf seine Beschlüsse vom 23.3.2012 – 1 L 720/12.NC u.a. – Bezug genommen und soweit hier wesentlich ergänzend ausgeführt, ausgehend von dem Basiswert von 21 Studienplätzen (vor Schwund) sei die Kapazität infolge der Berücksichtigung des Schwundausgleichsfaktors auf 25 Studienplätze, das heiße um vier Studienplätze erhöht worden (, was den Schwund von vier Studierenden bis zum letzten – 10. - Fachsemester der Regelstudienzeit ausgleiche). Der Gesamtschwund von acht Studierenden sei gleichmäßig auf die 10 Fachsemester zu verteilen, was zur Folge habe, das bei jedem Semesterübergang ein Neuntel diese Schwundes, mithin 0,8888 Studienplätze abzuziehen seien. Das ergebe ausgehend von 25 Studienplätzen für das 2. Fachsemester eine Aufnahmekapazität von 24,112, abgerundet 24, und für das 4. Fachsemester von 22,3336, abgerundet 22, Studienplätzen. Da nach den eidesstattlichen Versicherungen der Antragsgegnerin vom 9.5. und vom 24.5.2012 im Studiengang Zahnmedizin im 2. Fachsemester 27 und im 4. Fachsemester 23 Studierende eingeschrieben seien, sei die Ausbildungskapazität in diesen Fachsemestern ausgeschöpft. Eine Zulassung von Studienbewerbern im 1. beziehungsweise 3. Fachsemester scheitere daran, dass das Studium in dem in Rede stehenden Studiengang nur jeweils zum Wintersemester begonnen werden könne.

Der Beschluss ist der Antragstellerin zu Händen ihrer Prozessbevollmächtigten am 22.6.2012 zugestellt worden.

Am 5.7.2012 ist die Beschwerde, am 16.7.2012 die Beschwerdebegründung der Antragstellerin bei Gericht eingegangen. Sie trägt vor, das erstinstanzliche Gericht habe keine Bedenken gegen eine Deputatsverminderung zu Gunsten von Prof. Dr. H wegen seiner Tätigkeit als Vizepräsident für Forschung und Technologie und meine im Übrigen, dass die Schwundberechnung nicht zu beanstanden sei. Beides sei vielleicht zutreffend. Nichts desto trotz sei die Aufnahmekapazität nicht erschöpft. Die Schwundberechnung der Antragsgegnerin sei falsch. Es sei nicht so recht ersichtlich, wie die Antragsgegnerin zu einem Schwundfaktor von lediglich 0,8507 gelange. In der Vergangenheit sei der Schwundfaktor wesentlich höher gewesen. Jedenfalls lasse sich mit einem Schwundfaktor von 0,8507 nicht erklären, weshalb nur jeder zweite der im Studiengang Zahnmedizin zugelassenen Studierenden das Studium mit der zahnärztlichen Prüfung erfolgreich abschließe. Nach Auskunft des Vorsitzenden des Ausschusses für die naturwissenschaftliche und die zahnärztliche Vorprüfung, Prof. Dr. L, vom 15.5.2012 hätten in den Jahren 2005 bis 2011 insgesamt 110 Kandidaten die zahnärztliche Vorprüfung abgelegt. Da diese üblicherweise nach einem Studium von fünf Semestern absolviert und zum Studium nur zum jeweiligen Wintersemester Zulassungen erfolgten, bedeute das, dass im Jahr 2005 diejenigen Studierenden die zahnärztliche Vorprüfungen abgelegt hätten, die zum Wintersemester 2002/2003 zugelassen worden seien, wobei es gleichgültig sei, ob diese bereits unmittelbar nach dem 5. Fachsemester im Frühjahr 2005 oder erst nach sechs Semestern im Herbst 2005 Prüfungen absolviert hätten. Für die nachfolgenden Jahrgänge gelte entsprechendes. Betrachte man die festgesetzten Zulassungszahlen vom Wintersemester 2002/2003 bis zum Wintersemester 2008/2009 einschließlich, seien – unter Außerachtlassung von erfahrungsgemäß erfolgenden Überbuchungen – mindestens 172 Studierende zugelassen worden. Zur zahnärztlichen Vorprüfung seien nach Angaben von Prof. Dr. L in den Jahren 2005 bis 2011 lediglich 110 Studierende angetreten. Dies bedeute einen Schwund von (mindestens) 36,1 Prozent innerhalb von fünf Semestern. Aus einem Schreiben des Landesamtes für Gesundheit und Verbraucherschutz – Landesprüfungsamt für Medizin – vom 3.7.2012 ergebe sich, dass in den Jahren 2002 – 2010 lediglich insgesamt 103 Studierende die zahnärztliche Prüfung absolviert hätten. Vergleiche man hiermit die Eingangszahlen, die an der Antragsgegnerin in den letzten 10 bis 20 Jahren bei mindestens 22 bis 23 Studierenden gelegen hätten, so ergebe sich hier ein Schwund von annähernd 50 Prozent. Das lasse sich mit den Schwundberechnungen der Antragsgegnerin nicht in Einklang bringen. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass jeder Studierende, der zu einer Prüfung zum ersten Male antrete, im Nichterfolgsfall automatisch zur nächsten Prüfung geladen werde. Da die Anzahl der Wiederholer relativ gering sei, werde man davon ausgehen müssen, dass eine größere Anzahl der zum Zahnmedizinstudium zugelassenen Studierenden niemals zur zahnärztlichen Vorprüfung angetreten sei. Das rechtfertige die Forderung nach einer „gespaltenen“ Schwundberechnung für den Studiengang Zahnmedizin für den vorklinischen und den klinischen Studienabschnitt. Sie nehme insoweit Bezug auf einen beigefügten, dies näher begründenden Auszug aus dem demnächst erscheinenden zweiten Teil des von ihren Prozessbevollmächtigten verfassten Werkes „Hochschulkapazitätsrecht“. Es sei Sache der Antragsgegnerin, die Diskrepanz zwischen der Anzahl der das Zahnmedizinstudium erfolgreich absolvierenden Studierenden und der von ihr in Ansatz gebrachten Schwundquote zu erläutern. Sollte die Antragsgegnerin hierzu nicht in der Lage sein, stehe außer Frage, dass zumindest ein weiterer Studienplatz vorhanden sei, der an sie vergeben werden könne.

Die Antragsgegnerin beantragt,

„unter Abänderung des Beschlusses des VG Saarlouis vom 20.6.2012 die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, die Antragstellerin zum Studium der Zahnmedizin, 4. Fachsemester, hilfsweise 2. Fachsemester, gemäß der Sach- und Rechtslage des Sommersemesters 2012 vorläufig zuzulassen“.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und führt aus, sie müsse davon ausgehen, dass die eingeschriebenen Studierenden Lehre in den Lehrveranstaltungen nachfragen werden. Alles andere sei Spekulation. Auch sei zu berücksichtigen, dass es keine belastbaren Angaben über die Zahl der abgeschlossenen zahnärztlichen Vorprüfungen gebe. Das Landesprüfungsamt für Medizin führe nach eigenen Angaben keine Statistik über die abgelegten zahnärztlichen Prüfungen. Auf Angaben auf der Grundlage von „Abrechnungen über gezahlte Entschädigungen an die Prüfer“ könne keine Schwundberechnung gestützt werden. Aktuell seien im Frühjahr 2012 insgesamt 19 Studierende zur zahnärztlichen Vorprüfung angetreten. Davon hätten zwei nicht bestanden. Zum Herbsttermin sein fünf Studierende gemeldet, davon zwei Wiederholer. Am Phantomkurs kurz nach dem Physikum hätten im Wintersemester 2011/2012 insgesamt vier und im Sommersemester 2012 insgesamt 15 Studierende teilgenommen.

Wegen des Sachverhalts im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich der Generalakten I AR 335/11 betreffend das Wintersemester 2011/2012 Bezug genommen.

II.

Der zulässigen Beschwerde kann nicht entsprochen werden. Das Verwaltungsgericht hat es in dem angefochtenen Beschluss zu Recht abgelehnt, der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung aufzugeben, die Antragstellerin vorläufig zum Studiengang Zahnmedizin im Sommersemester 2012 im 4., hilfsweise im 2. Fachsemester zuzulassen.

Das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin, das den Umfang der gerichtlichen Nachprüfung in dem vorliegenden Rechtsmittelverfahren begrenzt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt keine andere Beurteilung.

Es entspricht der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes, dass die Handhabung der Antragsgegnerin, die „Schwundquote“ im Studiengang Zahnmedizin in Anwendung des so genannten „Hamburger Modells“ auf der Grundlage der in den Studierendenstatistiken erfassten Studierendenzahlen aller Fachsemester der 10-semestrigen Regelstudienzeit dieses Studienganges - im Übrigen entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts unter Einrechnung von infolge gerichtlicher Verfahren zugelassener Studierender in dem Semester, nach dessen Rechtsverhältnissen die Zulassung erfolgte -

vgl. Senatsbeschluss vom 27.7.2010 - 2 B 138/10.NC u.a., unter Bezugnahme auf eine entsprechende Auskunft der Antragsgegnerin in jenem Beschwerdeverfahren,

mit den §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO in Einklang steht und eine differenzierende Bestandsermittlung, die – wie von der Antragstellerin offenbar gefordert – bei den Bestandszahlen ab dem 6. Fachsemester nur diejenigen Studierenden mitzählt, die die zahnärztliche Vorprüfung bereits bestanden haben, rechtlich nicht geboten ist.

Der vormals für Hochschulzulassungsrecht zuständige 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat zu dieser Frage in seinem Beschluss vom 13.6.2007 – 3 B 194/07.NC u.a. – ausgeführt:

„Nach dem Ergebnis der nur eingeschränkt möglichen gerichtlichen Kontrolle der hinsichtlich des voraussichtlichen Schwundes anzustellenden Prognose ist entgegen der Auffassung der Antragsteller ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin als Bestände der so genannten klinischen Semester sämtliche in den Fachsemestern 6 bis 10 (einschließlich) eingeschriebene Studentinnen und Studenten im Studiengang Zahnmedizin und nicht nur qualifizierend diejenigen berücksichtigt hat, die die im Regelfall nach dem fünften Semester abzulegende zahnärztliche Vorprüfung bestanden haben.

Da davon auszugehen ist, dass Studentinnen und Studenten, die sich im 6. bis 10. Fachsemester ihres zahnärztlichen Studiums befinden, auch wenn sie die zahnärztliche Vorprüfung noch nicht bestanden haben, nach wie vor in den betreffenden Fachsemestern immatrikuliert sind, ist ihre „Herausrechnung“ zunächst nicht gemäß den §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO geboten. Die betreffenden Bestimmungen verlangen die Berücksichtigung einer Entlastung des Personals von Lehraufgaben, die durch Studienabbruch sowie durch Fachwechsel oder Hochschulwechsel von Studentinnen und Studenten in höheren Semestern eintritt. Insoweit ist schon zur Sicherstellung der Praktikabilität des Ermittlungsverfahrens eine normative Betrachtung erforderlich. Ebenso wie die Hinzurechnung einer Studentin oder eines Studenten zu den Bestandszahlen eines Fachsemesters erst dann möglich ist, wenn sie/er in dem betreffenden Fachsemester des in Rede stehenden Studienganges eingeschrieben ist

vgl. z.B. VGH München, Beschluss vom 10.8.2006 - 7 CE 06.10016 u.a., zitiert nach Juris, Rdnr. 10,

können Studierende, die ihr Studium aufgegeben, das Studienfach oder den Studienort gewechselt haben, erst dann berücksichtigt werden, wenn sie sich exmatrikuliert haben. Eine verlässliche Aussage darüber, ob eine immatrikulierte Studentin oder ein immatrikulierter Student wirklich das Studium ordnungsgemäß betreibt, wird hingegen in aller Regel nicht, jedenfalls nicht mit vertretbarem Aufwand möglich sein. Die gegenteilige Betrachtung, die die Berücksichtigung von Studierenden bei den Bestandszahlen der erreichten Fachsemester in ihrem Studienfach von ihrem tatsächlichen Studienverhalten oder Studienerfolg abhängig macht, würde - sofern dies überhaupt einigermaßen verlässlich feststellbar wäre - in den von den Antragstellern angeführten Fällen von Zahnmedizinstudentinnen und –studenten, die in Wirklichkeit Lehrveranstaltungen des Studienfaches Humanmedizin besuchen und dort Leistungsnachweise mit dem Ziel erwerben, sobald wie möglich in ein höheres Fachsemester des letztgenannten Studienganges zu wechseln, konsequenterweise bedingen, dass diese Studierenden aufgrund ihres faktischen Studienverhaltens - kapazitätsmindernd - im Fach Humanmedizin zu berücksichtigen wären.

Letztlich würden die Anforderungen an ein System zur Ermittlung der Schwundquote überspannt, wenn bei der Ermittlung der Bestandszahlen der Fachsemester über die Feststellung der Immatrikulation hinaus in jedem Fall geprüft und belegbar festgestellt werden müsste, ob der betreffende Studierende noch das Lehrangebot „seines“ Faches in Anspruch nimmt, ob er schlicht „bummelt“ oder ob er in Wirklichkeit (ausschließlich) Lehrveranstaltungen eines anderen Studienganges besucht oder ob er seine Bemühungen, sein Studienziel zu erreichen, völlig eingestellt hat.

Ebenso wenig wie danach aus den §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO lässt sich das Erfordernis einer über die angesprochene normative Betrachtung hinausgehenden, auf das tatsächliche Studierverhalten der einzelnen Studentinnen und Studenten abstellende Bestandserfassung nach Auffassung des Senats aus dem Art. 12 Abs. 1 GG zu entnehmenden Gebot der erschöpfenden Nutzung der Kapazität herleiten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist dem so genannten Kapazitätserschöpfungsgebot ein bestimmtes Modell zur rechnerischen Erfassung des Schwundverhaltens nicht zu entnehmen. Es ist nicht Sache dieser Verfassungsdirektive, die einzelnen, der Kapazitätsermittlung dienenden Parameter inhaltlich abschließend auszugestalten

vgl. BVerwG, Urteile aufgrund mündlicher Verhandlung vom 30.11.1984 - 7 C 66.83 -, und vom 20.11.1987 - 7 C 103/86 -, NVwZ-RR 1989, 184.

Dies gilt nicht zuletzt deshalb, weil sich die Entwicklung der Gesamtnachfrage der zuzulassenden Semesterkohorte auf der Grundlage von in der Vergangenheit liegenden Entwicklungen des Studentenbestandes ohnehin nicht rechnerisch feststellen, sondern eben allenfalls prognostisch abschätzen lässt.

Auch bei dem in der Rechtsprechung allgemein akzeptierten Hamburger Verfahren handelt es sich „lediglich“ um ein Modell, das - letztlich um überhaupt handhabbar zu sein - auf Annahmen beruht, die nicht in jedem Einzelfall, möglicherweise sogar überhaupt nicht zutreffen. So wird z.B. unterstellt, dass der Studierende das gesamte Lehrangebot während der Regelstudienzeit nachfragt.

Außer Betracht bleiben hierbei - kapazitätsfreundlich - diejenigen Studierenden, die nach Ende der Regelstudienzeit - zum Beispiel in der Zahnmedizin im 11. oder in einem noch höheren Fachsemester - immatrikuliert sind und nach wie vor Lehrleistungen nachfragen. Nach Angaben der Antragsgegnerin (Schriftsatz vom 1.2.2007 nebst Anlagen, Stand: 24.1.2006) sind das bei ihr im Wintersemester 2006/2007 immerhin insgesamt 35 Studenten im 11. und höheren Fachsemester des Studiengangs Zahnmedizin und damit eine Gesamtzahl, die zum Beispiel deutlich über die regelmäßige Zahl der jährlichen Neuzulassungen hinausgeht. Das weist darauf hin, dass das Hamburger Verfahren mit seiner ersten Annahme eine eindeutig kapazitätsgünstige Betrachtung vorgibt. Ebenfalls prinzipiell kapazitätsgünstig ist die weitere Annahme, dass die Lehrmengen innerhalb eines Studiums beliebig umverteilbar sind.“

Der 3. Senat hat in seine Erwägungen außerdem den Umstand einbezogen, dass das Bestehen der zahnärztlichen Vorprüfung Voraussetzung für die Teilnahme an Lehrveranstaltungen der klinischen Semester des Zahnmedizinstudiums ist. In dem angeführten Beschluss heißt es hierzu:

„Die „Gruppe“ der Studierenden, die im 6. oder einem noch höheren Fachsemester des Studienganges Zahnmedizin eingeschrieben sind, muss keineswegs homogen sein. Sie kann, was die Antragsteller hier geltend machen, Studierende umfassen, die in Wirklichkeit Lehrveranstaltungen des Studiengangs Humanmedizin besuchen, um mittels der auf diese Weise erworbenen Leistungsnachweise die Voraussetzung für einen Wechsel in ein höheres Fachsemester des letztgenannten Studienfachs zu schaffen. Sie kann aber auch solche Studenten umfassen, die die zahnärztliche Vorprüfung deshalb noch nicht bis zum Abschluss des 5. Fachsemester abgelegt haben, weil es ihnen nicht gelungen ist, während der regelmäßig fünf Semester des vorklinischen Studienteiles die erforderlichen Nachweise zu erwerben, und solche Studierenden, die die zahnärztliche Vorprüfung im ersten Anlauf nicht bestanden haben und sich auf eine Wiederholung dieser Prüfung vorbereiten. Diese beiden letztgenannten „Untergruppen“ blieben, würden in den Beständen des 6. und der folgenden Fachsemester nur Studentinnen und Studenten mit bestandener zahnärztlicher Vorprüfung erfasst, unberücksichtigt, obwohl gerade sie in aller Regel noch Lehrleistungen im vorklinischen Studienabschnitt nachfragen und auf sie deshalb die der Berücksichtigung einer Schwundquote zugrunde liegende Annahme, dass sich Entlastung im klinischen Ausbildungsteil in einem Mehr an Ausbildungskapazität im vorklinischen Ausbildungsabschnitt niederschlägt, gerade nicht zutrifft.“

An dieser Rechtsprechung, die sich der nunmehr für Hochschulzulassungsrecht zuständige 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts zu Eigen gemacht hat

vgl. Beschluss vom 14.7.2009 – 2 B 301/09.NC

und die – soweit ersichtlich – in Einklang mit der Rechtsprechung der anderen Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe zu dieser Frage steht

vgl. zum Beispiel VGH München, Beschlüsse vom 23.3.2009 – 7 CE 09.10003 – und vom 28.9.2009 – 7 CE 09.10551.u.a. -, letzterer zitiert nach Juris, Rdnrn. 20-28; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4.11.2009 – OVG 5 NC 26.09 – zitiert nach Juris betreffend die insoweit vergleichbare Situation im Studiengang Tiermedizin; OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.10.2010 – 2 NB 388/09 – zitiert nach Juris ab Rdnr. 41,

ist auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragstellerin in den vorliegenden Beschwerdeverfahren festzuhalten.

Im Ansatz ist zunächst zu bemerken, dass die §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO, die Berücksichtigung eines zu erwartenden Schwundes infolge einer aufgrund von Aufgabe des Studiums, von Fachwechsel oder von Hochschulwechsel eintretenden Verringerung der Studierendenzahl, das heißt aufgrund von Umständen fordert, die durch einen nach außen hin erkennbaren eindeutigen Akt, nämlich die Exmatrikulation dokumentiert werden. Schon damit steht die Forderung, nach dem 6. Fachsemester nur noch diejenigen Studierenden zu berücksichtigen, die obschon noch in den betreffenden Studiengang immatrikuliert, die zahnärztliche Vorprüfung noch nicht bestanden haben, nicht in Einklang

vgl. zu diesem Aspekt VGH München, Beschluss vom 28.9.2009 – 7 CE 09.10551 u.a. -, zitiert nach Juris, Rdnr. 25.

Aber auch wenn in der in den genannten Normen enthaltenen Definition des Be-griffes „Schwundquote“ nicht schon ein rechtliches Hindernis für eine nach dem Studienfortschritt differenzierende Ermittlung der Studierendenzahlen liegen sollte, ist diese Vorgehensweise jedenfalls nicht rechtlich geboten. Wie bereits in der angeführten Rechtsprechung des saarländischen Oberverwaltungsgerichts angesprochen kann die Entwicklung des Bestandes einer Studierendenkohorte in der Zukunft auf der Grundlage der Bestandsentwicklung früherer Kohorten über die Regelstudienzeit des Studiums hinweg nicht errechnet, sondern lediglich prognostiziert werden, wobei bei absolut geringen Zulassungszahlen wie im Studiengang Zahnmedizin an der Antragsgegnerin sich schon Entscheidungen einiger weniger Studierender, ihr Studium aufzugeben oder das Fach beziehungsweise die Hochschule zu wechseln, prozentual betrachtet erheblich auswirken können. Diese Prognose erfolgt bei der Antragsgegnerin in Anwendung des so genannten „Hamburger Modells“, das in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, soweit ersichtlich – allgemein anerkannt ist, freilich, worauf schon die Bezeichnung „Modell“ hindeutet, schon von der Natur der Sache her nur eine typisierende und das heißt in gewissem Umfang auch pauschalierende Erfassung der Bestandsentwicklung leistet. Das steht zum einen mit den an den nach außen dokumentierten Akt Exmatrikulation anknüpfenden normativen Vorgaben der §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO in Einklang, bedeutet auf der anderen Seite indes, dass verschiedene überhaupt nicht oder nur mit erheblichem Aufwand erfassbare und/oder quantifizierbare Einflüsse auf die Lehrnachfrage, insbesondere, soweit sie in individuellen Studierverhalten von Studierenden liegen, nicht erfasst werden. Dem stehen auf der anderen Seite jedoch Fiktionen oder Grundannahmen des „Hamburger Modells“ gegenüber die sich kapazitätsgünstig auswirken. So geht das „Hamburger Modell“ zum Beispiel von der ersichtlich eine Fiktion darstellenden Annahme aus, dass die Lehrmenge innerhalb eines Studiums beliebig umverteilbar ist, was letztlich eine Grundvoraussetzung dafür ist, dass ein während der Studiendauer, insbesondere auch in den klinischen Semestern zu erwartender Schwund und eine hierdurch eintretende Entlastung der Lehrpersonen durch eine Erhöhung der Zulassungszahl im 1. Fachsemester ausgeglichen werden kann, ab dem zunächst einmal der schwerpunktmäßig naturwissenschaftliche Lehrinhalte umfassende vorklinische Studienabschnitt durchlaufen werden muss. Ebenfalls kapazitätsgünstig wirkt sich die weitere Grundannahme aus, dass der Studierende das gesamte Lehrangebot innerhalb der Regelstudienzeit nachfragt. Denn hierdurch bleiben bei der Bestandsermittlung diejenigen Studierenden außer Betracht, die ihr Studium nicht innerhalb der Regelstudienzeit abschließen konnten, nach wie vor aber im 11. oder in einem höheren Semester immatrikuliert sind und ebenfalls noch Lehrleistungen nachfragen, das heißt die Lehre „belasten“. Hiervon ausgehend sieht der Senat keine Veranlassung, die Ermittlung der Schwundquote nach dem in der Rechtsprechung gebilligten „Hamburger Modell“ im Studiengang Zahnmedizin deshalb zu beanstanden, weil dieses bei der Erfassung des Studierendenbestandes ab dem 6. Fachsemester nicht danach differenziert, ob die Studierenden die zahnärztliche Vorprüfung bereits bestanden haben oder nicht. Selbst wenn – worauf die Antragstellerin unter Berufung auf die Handhabung der Schwundberechnung an der Universität Mainz und auf Entscheidungen des OVG Koblenz vom 27.9.2007 – 6 E 10695/07.OVG – und vom 13.3.2008 – 6 E 10140/08.OVG - hinweist – es mit entsprechenden statistischen Mitteln (und vertretbarem Aufwand) möglich sein sollte, ab dem 6. Fachsemester zwischen Studierenden mit und solchen ohne bestandener zahnärztlicher Vorprüfung zu unterscheiden, ist darauf hinzuweisen, dass eine solche Differenzierung freilich unberücksichtigt ließe, dass wie bereits angesprochen die Gruppe der Zahnmedizin Studierenden nach dem 5. Fachsemester eben nicht homogen ist und außer denjenigen Studierenden, die die zahnärztliche Vorprüfung bereits bestanden haben und mit dem klinischen Teil ihrer Ausbildung im 6. Fachsemester beginnen, auch solche umfasst, die sich der zahnärztlichen Vorprüfung noch nicht gestellt haben oder diese wegen eines Misserfolges im ersten Prüfungsversuch ganz oder teilweise wiederholen müssen. Hinsichtlich der beiden letzten Gruppen kann die die Berücksichtigung des Schwundes rechtfertigende Annahme, dass ausgeschiedene Studierende eben keine Lehrleistungen mehr nachfragen und das Lehrpersonal hierdurch eine Entlastung erfährt, gerade nicht unterstellt werden. Diese Studierenden und die aus ihrer Lehrnachfrage resultierende Belastung der Hochschule blieben unberücksichtigt, würden nach dem 5. Fachsemester nur noch diejenigen Studierenden im Bestand geführt, die die zahnärztliche Vorprüfung bereits abgelegt haben.

Auch soweit die Antragstellerin auf ihren Prozessbevollmächtigten erteilte Auskünfte des Vorsitzenden des Ausschusses für die naturwissenschaftliche und die zahnärztliche Vorprüfung, Prof. Dr. L , vom 15.5.2012 über die Zahl der in den Jahren 2005 bis 2001 abgelegten zahnärztlichen Vorprüfungen und des saarländischen Landesamtes für Gesundheit und Verbraucherschutz – Landesprüfungsamt für Medizin, Pharmazie und Psychotherapie – vom 3.7.2012 über die Zahl der Teilnehmer an der zahnärztlichen Vorprüfung und der zahnärztlichen Prüfung in den Jahren 2002 bis 2011 verweist und geltend macht, die hieraus erkennbar werdende Diskrepanz zwischen der Zahl der in den Jahren 2002/2003 bis 2008/2009 zugelassenen Studierenden und der Zahl derjenigen Studierenden, die – überhaupt – zur zahnärztlichen Vorprüfung und zur ärztlichen Prüfung angetreten seien, gebe Anlass zu Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Vorgehensweise der Antragsgegnerin bei der Ermittlung der Schwundquote im Studiengang Zahnmedizin und rechtfertige ihre Forderung nach einer gespaltenen Schwundberechnung zwischen vorklinischem und klinischem Studienabschnitt, besteht nach dem Erkenntnisstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die der Kapazitätsberechnung für das Studienjahr 2011/2012 zugrunde gelegte Schwundausgleichsquote in einer sich kapazitätsungünstig auswirkenden Weise fehlerhaft ermittelt wurde. So sind die Auskünfte des Landesamtes für Gesundheit und Verbraucherschutz vom 3.7.2012 unter dem ausdrücklichen Vorbehalt erteilt worden, dass eine Statistik über Prüfungserfolge nicht geführt werde, die genannten Zahlen auf der Auswertung der Abrechnungen von Prüfervergütungen beruhten, soweit diese noch vorlägen, und die Auskunft daher nicht rechtsverbindlich sei. Auch Prof. Dr. L gibt an, dass er keine Statistik führe. Aber auch wenn der Umstand, dass hier die Verlässlichkeit der Schwundermittlung mit Zahlenangaben in Frage gestellt wird, die ebenfalls nicht auf verlässlicher Grundlage beruhen, nicht überbewertet werden soll, da die Antragstellerin als gewissermaßen „Außenstehende“ letztlich nur über eingeschränkte Möglichkeiten verfügt, die Richtigkeit der Schwundberechnung zu problematisieren, ohne sich dem Vorwurf unsubstantiierten Vorbringens auszusetzen, und die von ihr aufgezeigte Diskrepanz zwischen der Zahl der zugelassenen Studierenden und der Zahl der Studierenden, die die zahnärztliche Vorprüfung und die zahnärztliche Prüfung mit Erfolg abgelegt haben, zumindest in der Größenordnung auffällig ist, lässt der Vergleich zwischen Zulassungs- und Prüfungsteilnehmerzahlen nach Ansicht des Senates keinen auch nur einigermaßen verlässlichen Schluss auf die wahrscheinliche Fehlerhaftigkeit der umstrittenen Schwundermittlung zu. So werden außer den – von der Antragstellerin in den Raum gestellten - eher atypischen Fällen, in denen ein Studierender während der gesamten (Regel-)Studienzeit immatrikuliert bleibt, ohne sich jemals einer Prüfung zu stellen, vom Landesprüfungsamt auch diejenigen Studierenden nicht erfasst, die ihre zahnärztliche Vorprüfung – gegebenenfalls nach einem Studium auf einem Teilstudienplatz an einer anderen Hochschule - vor der Prüfungskommission eines anderen Bundeslandes abgelegt haben und den klinischen Teil ihres Studiums an der Antragsgegnerin auf Studienplätzen fortsetzen, die freigeworden sind, weil dort ursprünglich eingeschriebene Studierende die Antragsgegnerin vor Ablegung der zahnärztlichen Vorprüfung verlassen haben. Darauf, dass die Antragsgegnerin auf der Grundlage von § 14 VergabeVO Saar in Verbindung mit § 2 Abs. 2 der Verordnung „über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge mit Zulassungsbeschränkungen an der Universität des Saarlandes, an der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschule) und an der Hochschule für bildenden Künste – Saar, die nicht in das Verfahren der „Stiftung für Hochschulzulassung“ einbezogen sind, für das Studienjahr 2011/2012“ vom 5.7.2011 - Amtsbl. 2011, 224 - solche Zulassungen in höheren Fachsemestern ausspricht, weisen überwiegend zu verzeichnende Übergangsquoten von annähernd 1 und 1 in der angegriffenen Schwundberechnung nach dem 5. Fachsemester hin

vgl. im übrigen Senatsbeschluss vom 27.7.2010 – 2 B 138/10.NC u.a -, S. 24, unter Bezugnahme auf eine entsprechende Auskunft der Antragsgegnerin in den jenen Beschwerdeverfahren vorausgegangenen Eilrechtsschutzverfahren, in denen eine Reihe von Antragstellern durch die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin des vorliegenden Verfahrens vertreten war.

Was die angesprochene Diskrepanz zwischen den Zulassungszahlen und den Teilnehmerzahlen an der abschließenden zahnärztlichen Prüfung anbelangt, so ist darauf hinzuweisen, dass das „Hamburger Modell“ auf der – kapazitätsgünstigen – Annahme beruht, dass die Studierenden das gesamte Lehrangebot während der Regelstudienzeit nachfragen. Dementsprechend werden in die Ermittlungen der Schwundquote nur die Bestandszahlen vom 1. bis einschließlich 10. Fachsemester einbezogen. Das hat zur Folge, dass Studierende, die sich – was gerade bei leistungsschwächeren Studierenden eher typisch sein dürfte – nach dem 10. Fachsemester zu einer Aufgabe des Studiums entschließen, ohne sich der ärztlichen Prüfung gestellt zu haben, weder vom Landesprüfungsamt als Prüfungsteilnehmer noch in der Studierendenstatistik als Schwund erfasst werden. Letztlich gilt im Übrigen auch insoweit, dass es im Rahmen der Schwundquotenermittlung nach dem „Hamburger Modell“ letztlich nicht auf die individuelle Studiengestaltung ankommt und die im Rahmen dieser Ermittlung vorgenommene Beschränkung der Bestandserfassung auf diejenigen Studierenden, die im 1. bis zum 10. Fachsemester eingeschrieben sind, insoweit ein Korrektiv bildet, da sie Studierende, die in höheren als dem 10. Fachsemester noch eingeschrieben sind und Lehrleistungen nachfragen, unberücksichtigt lässt.

Zu den von der Antragstellerin aufgezeigten Diskrepanzen zwischen Zulassungszahlen und Prüfungsteilnehmerzahlen ist im Übrigen zu bemerken, dass der Unterschied zwischen Zulassungszahl und Teilnehmerzahl an der ärztlichen Vorprüfung zumindest teilweise auch durch die auffällig niedrige Zahl von Prüfungsteilnehmern im Jahr 2005 (9 Teilnehmer) bestimmt wird. Studierende, die im Jahre 2005 nach dem Wintersemester 2004/2005 als 5. Fachsemester die zahnärztliche Vorprüfung absolviert haben und für die dann das Sommersemester 2007 das 10. und letzte Fachsemester darstellte, sind in der umstrittenen Schwundberechnung, die mit der Bestandszahl des Wintersemesters 2007/2008 beginnt, nicht mehr als Bestände erfasst. Generell lässt die Auskunft des Landesamtes für Gesundheit und Verbraucherschutz vom 3.7.2012, ihre Richtigkeit einmal unterstellt, eine über drei Jahre währende „ungewöhnliche“ Entwicklung der Prüfungsteilnehmerzahlen erkennen. So nahmen in den Jahren 2003, 2004 und 2005 lediglich 6, 9 und 9 Teilnehmer an den zahnärztlichen Vorprüfungen teil, während es 2002 noch 25 und 2006 wieder 17 waren. Hinzukommen prozentual gesehen relativ hohe Durchfallquoten von 2,1 und 3 Studierenden. Dies schlug sich dann offenbar ab 2006 über 3 Jahre in entsprechend niedrigen Teilnehmerzahlen an der zahnärztlichen Prüfung von 2 (2006), 9 (2007) und 8 (2008) nach 23 noch im Jahre 2005 und wieder 16 im Jahre 2008 nieder. Diese offenbar durch besonders niedrige Prüfungsteilnehmerzahlen gekennzeichnete Periode könnte sich indes in der mit dem Wintersemester 2007/2008 beginnenden Bestandserfassung der umstrittenen Schwundberechnung allenfalls am Rande niederschlagen, da mit dem Sommersemester 2008 erstmals ein 10. Fachsemester in die Betrachtung mit einbezogen wurde, nach dem das Studium in der Regelstudienzeit hätte abgeschlossen werden können. Für diejenigen Studierenden, die sich im Sommersemester 2008 im 10. Fachsemester befanden, stellte das Wintersemester 2005/2006 das 5. Fachsemester dar, nach dem sie sich – erstmals – zur zahnärztlichen Vorprüfung hätten melden können. Sie gehören mithin zu der Kohorte, die frühestens im Jahre 2006 diese Prüfung hätten ablegen können. 2006 stellten sich 17 Studierende der zahnärztlichen Vorprüfung, von denen freilich fünf nicht bestanden haben. Zu dieser Zahl steht die Bestandszahl von 14 Studierenden im Sommersemester 2008 als 10. Fachsemester nicht in auffälligem Widerspruch. Auch kann nicht unterstellt werden, dass es allen Studierenden, die sich im Sommersemester 2008 im 10. Fachsemester befanden, noch gelungen ist, ihre zahnärztliche Prüfung schon im Jahr 2008 abzuschließen.

Ebenso wenig kann angenommen werden, dass die mit 29 außergewöhnlich große Kohorte derjenigen Studierenden, die im Fahr 2009 an der zahnärztlichen Vorprüfung teilgenommen haben (und von denen vier zunächst einmal durch gefallen sind), sich schon vollständig in den vom Landesprüfungsamt genannten Teilnehmerzahlen an der zahnärztlichen Prüfung im Jahr 2011 niedergeschlagen hat, da für Studierende, die nach dem Wintersemester 2008/2009 als 5. Fachsemester im Jahr 2009 die zahnärztliche Vorprüfung abgelegt haben, sich das im Übrigen in der Schwundquotenberechnung nicht mehr erfasste Sommersemester 2011 als 10. und letztes Fachsemester der Regelstudienzeit darstellte. Dass es Studierenden stets gelingt, ihre Prüfungen unmittelbar nach der Mindeststudienzeit durchzuführen, kann insoweit nicht unterstellt werden. Das ist letztlich auch ein Grund dafür, dass sich Semesterbestandszahlen in der Studierendenstatistik und Prüfungsteilnehmerzahlen nicht parallel entwickeln, von anderen Einflussfaktoren wie Studienaufgabe, Fachrichtungs- oder Hochschulwechsel einmal abgesehen.

Zusammenfassend ist danach festzuhalten, dass der Senat auch unter Würdigung der von der Antragstellerin aufgezeigten Diskrepanz zwischen Zulassungs- und Prüfungsteilnehmerzahlen keine Veranlassung sieht, nach dem Erkenntnisstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eines sich kapazitätsmindernd auswirkenden Fehlers in der der Kapazitätsberechnung für das Studienjahr 2011/2012 zugrunde liegenden Schwundquotenermittlung auszugehen. Da nach der vom Verwaltungsgericht unter Einbeziehung der mit der vorliegenden Beschwerde allein problematisierten Schwundquotenberechnung festgestellten Kapazität der Antragsgegnerin im Studiengang Zahnmedizin im Sommersemester 2012 im 2. Fachsemester 24 und im 4. Fachsemester 22 Studienplätze zur Verfügung standen und nach den von der Antragstellerin nicht in Frage gestellten, durch eidesstattliche Versicherung bekräftigen Angaben der Antragsgegnerin über die Zahl der im Sommersemester in dem betreffenden Studiengang im 2. Fachsemester (27) und im 4. Fachsemester (23) eingeschriebenen Studierenden kein freier Studienplatz mehr vorhanden ist, der an die Antragstellerin vergeben werden könnte, muss es bei der erstinstanzlichen Entscheidung verbleiben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 124 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf dem § 47, 52, 53 Abs. 2 Nr. 1, 63 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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published on 12/08/2013 00:00

Tenor Die Beschwerden gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 21. März 2013 - 1 L 699/12.NC u.a. -, soweit er die im Rubrum aufgeführten Antragstellerinnen und Antragsteller betrifft, werden zurückgewiesen.Jede/r der Antragste
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.