Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 13. Aug. 2012 - 2 B 207/12.NC
Gericht
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 20. Juni 2012 – 1 L 326/12.NC – wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
„Der Antragsgegner wird verpflichtet, weitere Studienplätze im Studiengang Zahnmedizin, 4. Fachsemester, hilfsweise in einem niedrigeren Fachsemester gemäß der Sach- und Rechtslage des SS 2012 nach Maßgabe eines vom Gericht anzuordnenden Verteilungsverfahrens zu vergeben und den/die Antragsteller (in) vorläufig zuzulassen, sofern er einen entsprechenden Rangplatz gemäß den Feststellungen des Gerichts erhält.“
„unter Abänderung des Beschlusses des VG Saarlouis vom 20.6.2012 die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, die Antragstellerin zum Studium der Zahnmedizin, 4. Fachsemester, hilfsweise 2. Fachsemester, gemäß der Sach- und Rechtslage des Sommersemesters 2012 vorläufig zuzulassen“.
die Beschwerde zurückzuweisen.
II.
vgl. Senatsbeschluss vom 27.7.2010 - 2 B 138/10.NC u.a., unter Bezugnahme auf eine entsprechende Auskunft der Antragsgegnerin in jenem Beschwerdeverfahren,
„Nach dem Ergebnis der nur eingeschränkt möglichen gerichtlichen Kontrolle der hinsichtlich des voraussichtlichen Schwundes anzustellenden Prognose ist entgegen der Auffassung der Antragsteller ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin als Bestände der so genannten klinischen Semester sämtliche in den Fachsemestern 6 bis 10 (einschließlich) eingeschriebene Studentinnen und Studenten im Studiengang Zahnmedizin und nicht nur qualifizierend diejenigen berücksichtigt hat, die die im Regelfall nach dem fünften Semester abzulegende zahnärztliche Vorprüfung bestanden haben.
Da davon auszugehen ist, dass Studentinnen und Studenten, die sich im 6. bis 10. Fachsemester ihres zahnärztlichen Studiums befinden, auch wenn sie die zahnärztliche Vorprüfung noch nicht bestanden haben, nach wie vor in den betreffenden Fachsemestern immatrikuliert sind, ist ihre „Herausrechnung“ zunächst nicht gemäß den §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO geboten. Die betreffenden Bestimmungen verlangen die Berücksichtigung einer Entlastung des Personals von Lehraufgaben, die durch Studienabbruch sowie durch Fachwechsel oder Hochschulwechsel von Studentinnen und Studenten in höheren Semestern eintritt. Insoweit ist schon zur Sicherstellung der Praktikabilität des Ermittlungsverfahrens eine normative Betrachtung erforderlich. Ebenso wie die Hinzurechnung einer Studentin oder eines Studenten zu den Bestandszahlen eines Fachsemesters erst dann möglich ist, wenn sie/er in dem betreffenden Fachsemester des in Rede stehenden Studienganges eingeschrieben ist
vgl. z.B. VGH München, Beschluss vom 10.8.2006 - 7 CE 06.10016 u.a., zitiert nach Juris, Rdnr. 10,
können Studierende, die ihr Studium aufgegeben, das Studienfach oder den Studienort gewechselt haben, erst dann berücksichtigt werden, wenn sie sich exmatrikuliert haben. Eine verlässliche Aussage darüber, ob eine immatrikulierte Studentin oder ein immatrikulierter Student wirklich das Studium ordnungsgemäß betreibt, wird hingegen in aller Regel nicht, jedenfalls nicht mit vertretbarem Aufwand möglich sein. Die gegenteilige Betrachtung, die die Berücksichtigung von Studierenden bei den Bestandszahlen der erreichten Fachsemester in ihrem Studienfach von ihrem tatsächlichen Studienverhalten oder Studienerfolg abhängig macht, würde - sofern dies überhaupt einigermaßen verlässlich feststellbar wäre - in den von den Antragstellern angeführten Fällen von Zahnmedizinstudentinnen und –studenten, die in Wirklichkeit Lehrveranstaltungen des Studienfaches Humanmedizin besuchen und dort Leistungsnachweise mit dem Ziel erwerben, sobald wie möglich in ein höheres Fachsemester des letztgenannten Studienganges zu wechseln, konsequenterweise bedingen, dass diese Studierenden aufgrund ihres faktischen Studienverhaltens - kapazitätsmindernd - im Fach Humanmedizin zu berücksichtigen wären.
Letztlich würden die Anforderungen an ein System zur Ermittlung der Schwundquote überspannt, wenn bei der Ermittlung der Bestandszahlen der Fachsemester über die Feststellung der Immatrikulation hinaus in jedem Fall geprüft und belegbar festgestellt werden müsste, ob der betreffende Studierende noch das Lehrangebot „seines“ Faches in Anspruch nimmt, ob er schlicht „bummelt“ oder ob er in Wirklichkeit (ausschließlich) Lehrveranstaltungen eines anderen Studienganges besucht oder ob er seine Bemühungen, sein Studienziel zu erreichen, völlig eingestellt hat.
Ebenso wenig wie danach aus den §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO lässt sich das Erfordernis einer über die angesprochene normative Betrachtung hinausgehenden, auf das tatsächliche Studierverhalten der einzelnen Studentinnen und Studenten abstellende Bestandserfassung nach Auffassung des Senats aus dem Art. 12 Abs. 1 GG zu entnehmenden Gebot der erschöpfenden Nutzung der Kapazität herleiten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist dem so genannten Kapazitätserschöpfungsgebot ein bestimmtes Modell zur rechnerischen Erfassung des Schwundverhaltens nicht zu entnehmen. Es ist nicht Sache dieser Verfassungsdirektive, die einzelnen, der Kapazitätsermittlung dienenden Parameter inhaltlich abschließend auszugestalten
vgl. BVerwG, Urteile aufgrund mündlicher Verhandlung vom 30.11.1984 - 7 C 66.83 -, und vom 20.11.1987 - 7 C 103/86 -, NVwZ-RR 1989, 184.
Dies gilt nicht zuletzt deshalb, weil sich die Entwicklung der Gesamtnachfrage der zuzulassenden Semesterkohorte auf der Grundlage von in der Vergangenheit liegenden Entwicklungen des Studentenbestandes ohnehin nicht rechnerisch feststellen, sondern eben allenfalls prognostisch abschätzen lässt.
Auch bei dem in der Rechtsprechung allgemein akzeptierten Hamburger Verfahren handelt es sich „lediglich“ um ein Modell, das - letztlich um überhaupt handhabbar zu sein - auf Annahmen beruht, die nicht in jedem Einzelfall, möglicherweise sogar überhaupt nicht zutreffen. So wird z.B. unterstellt, dass der Studierende das gesamte Lehrangebot während der Regelstudienzeit nachfragt.
Außer Betracht bleiben hierbei - kapazitätsfreundlich - diejenigen Studierenden, die nach Ende der Regelstudienzeit - zum Beispiel in der Zahnmedizin im 11. oder in einem noch höheren Fachsemester - immatrikuliert sind und nach wie vor Lehrleistungen nachfragen. Nach Angaben der Antragsgegnerin (Schriftsatz vom 1.2.2007 nebst Anlagen, Stand: 24.1.2006) sind das bei ihr im Wintersemester 2006/2007 immerhin insgesamt 35 Studenten im 11. und höheren Fachsemester des Studiengangs Zahnmedizin und damit eine Gesamtzahl, die zum Beispiel deutlich über die regelmäßige Zahl der jährlichen Neuzulassungen hinausgeht. Das weist darauf hin, dass das Hamburger Verfahren mit seiner ersten Annahme eine eindeutig kapazitätsgünstige Betrachtung vorgibt. Ebenfalls prinzipiell kapazitätsgünstig ist die weitere Annahme, dass die Lehrmengen innerhalb eines Studiums beliebig umverteilbar sind.“
„Die „Gruppe“ der Studierenden, die im 6. oder einem noch höheren Fachsemester des Studienganges Zahnmedizin eingeschrieben sind, muss keineswegs homogen sein. Sie kann, was die Antragsteller hier geltend machen, Studierende umfassen, die in Wirklichkeit Lehrveranstaltungen des Studiengangs Humanmedizin besuchen, um mittels der auf diese Weise erworbenen Leistungsnachweise die Voraussetzung für einen Wechsel in ein höheres Fachsemester des letztgenannten Studienfachs zu schaffen. Sie kann aber auch solche Studenten umfassen, die die zahnärztliche Vorprüfung deshalb noch nicht bis zum Abschluss des 5. Fachsemester abgelegt haben, weil es ihnen nicht gelungen ist, während der regelmäßig fünf Semester des vorklinischen Studienteiles die erforderlichen Nachweise zu erwerben, und solche Studierenden, die die zahnärztliche Vorprüfung im ersten Anlauf nicht bestanden haben und sich auf eine Wiederholung dieser Prüfung vorbereiten. Diese beiden letztgenannten „Untergruppen“ blieben, würden in den Beständen des 6. und der folgenden Fachsemester nur Studentinnen und Studenten mit bestandener zahnärztlicher Vorprüfung erfasst, unberücksichtigt, obwohl gerade sie in aller Regel noch Lehrleistungen im vorklinischen Studienabschnitt nachfragen und auf sie deshalb die der Berücksichtigung einer Schwundquote zugrunde liegende Annahme, dass sich Entlastung im klinischen Ausbildungsteil in einem Mehr an Ausbildungskapazität im vorklinischen Ausbildungsabschnitt niederschlägt, gerade nicht zutrifft.“
vgl. Beschluss vom 14.7.2009 – 2 B 301/09.NC –
vgl. zum Beispiel VGH München, Beschlüsse vom 23.3.2009 – 7 CE 09.10003 – und vom 28.9.2009 – 7 CE 09.10551.u.a. -, letzterer zitiert nach Juris, Rdnrn. 20-28; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4.11.2009 – OVG 5 NC 26.09 – zitiert nach Juris betreffend die insoweit vergleichbare Situation im Studiengang Tiermedizin; OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.10.2010 – 2 NB 388/09 – zitiert nach Juris ab Rdnr. 41,
vgl. zu diesem Aspekt VGH München, Beschluss vom 28.9.2009 – 7 CE 09.10551 u.a. -, zitiert nach Juris, Rdnr. 25.
vgl. im übrigen Senatsbeschluss vom 27.7.2010 – 2 B 138/10.NC u.a -, S. 24, unter Bezugnahme auf eine entsprechende Auskunft der Antragsgegnerin in den jenen Beschwerdeverfahren vorausgegangenen Eilrechtsschutzverfahren, in denen eine Reihe von Antragstellern durch die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin des vorliegenden Verfahrens vertreten war.
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.