Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 01. Apr. 2010 - 2 A 486/09

bei uns veröffentlicht am01.04.2010

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 30. September 2009 – 10 K 255/09 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger, ein nach seinen Angaben im Januar 1982 in Karachi geborener pakistanischer Staatsangehöriger, begehrt vom Beklagten die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen sowie die Ausstellung eines Reiseausweises. Er reiste im September 2003 in die Bundesrepublik ein, suchte erfolglos um die Anerkennung als Asylberechtigter nach und wird seit Abschluss dieses Verfahrens im Dezember 2005 (vgl. das seine Klage gegen den Bescheid des Bundesamts vom 23.3.2004 – 5050409-461 – hinsichtlich der darin enthaltenen Verweigerung der Flüchtlingsanerkennung abweisende rechtskräftige Urteil des VG des Saarlandes vom 24.11.2005 – 6 K 17/05.A –) geduldet. Bei der persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt im Oktober 2003 hatte der Kläger erklärt, er könne keinerlei Ausweispapiere oder Belege für seine Identität vorlegen. Sein Vater A und seine bereits 1994 verstorbene Mutter stammten beide aus dem Punjab, wo auch seine Verwandten in Sialkot und Sargodha lebten. Der Vater und ein Bruder wohnten in Karachi in der Qaba Colony.

Im Januar 2006 beantragte die damals zuständige Ausländerbehörde bei dem Generalkonsulat der Islamischen Republik Pakistan, den Kläger zu seiner Identität zu befragen und ihm Dokumente für eine Heimreise auszustellen. Im Februar 2007 wurde der Kläger erstmals förmlich über seine Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung von Passpapieren belehrt. Gleichzeitig wurde unter Hinweis auf eine bisherige „konsequente Weigerung“ des Klägers, ein Heimreisedokument zu beantragen, sein persönliches Erscheinen zu einer Anhörung durch Vertreter des pakistanischen Generalkonsulats in Frankfurt/Main angeordnet und für den Fall der Nichtbefolgung die zwangsweise Vorführung angedroht. (vgl. den Bescheid des damals zuständigen Landesamts für Ausländer- und Flüchtlingsangelegenheiten vom 9.2.2007 – B3 – Clearingstelle – St.)

Die Vorführung erfolgte am 21.2.2007, wobei dem anwesenden Vizekonsul erneut ein ausgefüllter Antrag zur Ausstellung eines Passersatzdokuments übergeben wurde. Nach einem Aktenvermerk des begleitenden Beamten konnten bei dem Gespräch keine weiteren Erkenntnisse hinsichtlich der Herkunft des Klägers gewonnen werden. Seitens des Konsulats sei die Weiterleitung des Antrags zur Überprüfung der Daten im Heimatland zugesichert worden.

Im August 2007 beantragte der Kläger die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen und eines Reiseausweises. Zur Begründung führte er aus, er bemühe sich seit Februar 2006 „in Kooperation mit der Behörde“ vergeblich bei der pakistanischen Auslandsvertretung um die Ausstellung von Papieren für seine Ausreise. Die Abschiebung sei seit nunmehr 18 Monaten ausgesetzt, da er unverschuldet an einer Ausreise gehindert sei. Das Verschulden liege eindeutig bei der pakistanischen Auslandsvertretung.

Im Dezember 2007 wurden diese Anträge abgelehnt. In der Begründung heißt es, aufgrund fehlender Dokumente und somit ungeklärter Identität des Klägers seien umfangreiche Ermittlungen im Herkunftsland erforderlich, die bisher nicht abgeschlossen seien. Dem Kläger, der bei seiner Anhörung im Asylverfahren von der Ausstellung eines Reisepasses in Karachi berichtet habe, sei es unbenommen, sich unabhängig von den Bemühungen der Ausländerbehörde selbst über Angehörige im Heimatland oder durch Einschaltung eines Vertrauensanwalts um gültige Rückreisedokumente zu kümmern und so aktiv an der Beseitigung des Ausreisehindernisses mitzuwirken. Derartige Bemühungen, zu denen er nach seiner ausländerrechtlichen Mitwirkungsobliegenheit verpflichtet sei, seien nicht zu erkennen. Daher dränge sich der Verdacht auf, dass der Kläger seinen Reisepass oder sonstige Identitätspapiere bewusst vorenthalte, um seiner Abschiebung zu entgehen. Ferner habe er jederzeit die Möglichkeit, sich persönlich an seine Heimatvertretung zu wenden und dort ausdrücklich seine Bereitschaft zur freiwilligen Rückkehr nach Pakistan zu bekunden. Auch das sei bisher nicht geschehen. Die Gesichtspunkte stünden gleichzeitig der Erteilung eines Reiseausweises durch die Ausländerbehörde entgegen.

Zur Begründung seiner nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (vgl. den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 7.3.2008 – G 025654 –) im April 2008 erhobenen Klage hat der Kläger vorgetragen, es sei ihm nicht möglich, sich von Angehörigen im Heimatland einen Reisepass oder sonstige Papiere zusenden zu lassen. Sein Vater sei fast 90 Jahre alt, lebe ca. 1.400 km von Karachi entfernt im Nordpunjab, könne sich körperlich kaum noch bewegen und sehe fast nichts mehr. Eine Reise nach Karachi sei für ihn „absolut ausgeschlossen“. Mit seinem Bruder habe er seit 10 Jahren keinen Kontakt. Wo der sich aufhalte, wisse er nicht. Auch eine Einschaltung sonstiger Mittelspersonen sei mit Blick auf „derzeitige Wirren“ in Pakistan nicht möglich. In Pakistan sei zudem ohne Bestechung nichts zu erreichen.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht im Oktober 2008 hat der Beklagte zwei Aktennotizen über persönliche Vorsprachen des Klägers bei ihm zur Akte gereicht. Nach einem Vermerk vom August 2008 wurde der Kläger erneut auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen. Dort heißt es weiter, der Kläger habe sich bereit erklärt, sich um Identitätsnachweise zu bemühen und diese anlässlich der nächsten Duldungsverlängerung vorzulegen. Bei dieser Gelegenheit erklärte der Kläger im Oktober 2008 dann jedoch ausweislich des zweiten Vermerks, er habe immer noch keine Papiere. Sein Vater sei umgezogen. Über Nachbarn habe er telefonisch die neue Adresse in Erfahrung gebracht. Daraufhin habe er den Vater angerufen und gebeten, ihm Papiere zu schicken. Der sei indes 90 Jahre alt, wohne jetzt 1.800 km von Karachi entfernt und brauche deshalb Zeit, um dorthin zu fahren und die Papiere zu besorgen. Er denke, dass er „in ein paar Wochen“ einen Identitätsnachweis von ihm erhalte.

Der Kläger legte in derselben Sitzung ein Affidavit bereits vom 8.4.2008 vor, nach dessen Inhalt der Vater versicherte, dass der Pass des Klägers verloren gegangen sei und dass die Ausstellung eines neuen Passes sein persönliches Erscheinen in Pakistan voraussetze.

Dieses Dokument wurde vom Beklagten dem pakistanischen Generalkonsulat vorgelegt und von dort zur Überprüfung ins Heimatland übermittelt. Im Februar 2009 teilte der Beklagte dem Verwaltungsgericht mit, aufgrund des eingeleiteten Überprüfungsverfahrens sei davon auszugehen, dass das Papier die Beschaffung eines Reisepasses binnen drei Monaten ermögliche. In einem vergleichbaren Fall sei es einem Landsmann des Klägers gelungen, sich eine Geburtsurkunde, eine „National Identy Card Overseas Pakistanis“ und eine Ledigkeitsbescheinigung zu beschaffen, woraufhin ihm das Generalkonsulat einen Nationalpass ausgestellt habe.

Im September 2009 kündigte der Beklagte eine erneute Vorführung des Klägers bei der pakistanischen Auslandsvertretung unter Vorlage des Affidavits an. Außerdem sei zwischenzeitlich ein deutsch-pakistanisches Rückübernahmeabkommen paraphiert worden, dessen Ratifizierung für Ende 2009 vorgesehen sei.

Durch Urteil vom 30.9.2009 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. In den Gründen ist ausgeführt, der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis stehe entgegen, dass die auf das Fehlen von Reisepapieren zurückzuführende Unmöglichkeit der Ausreise im Falle des Klägers nicht unverschuldet sei. Ein Verschulden liege auch vor, wenn der Ausländer ihm nach den jeweiligen Umständen zumutbare Handlungen zur Ermöglichung seiner Ausreise unterlasse oder verzögere, soweit diese nicht von vorneherein erkennbar aussichtslos seien. Der Kläger sei seinen Mitwirkungs- und Initiativpflichten nicht im notwendigen Umfang nachgekommen. Er habe im Januar 2006 bei der Beantragung eines Heimreisedokuments gegenüber dem pakistanischen Generalkonsulat in Frankfurt durch den Beklagten mitgewirkt und aktenkundig im Februar 2007 ein einziges Mal – und dies auch nur im Rahmen einer Vorführung – selbst dort vorgesprochen. Sehr spät sei erst in der Sitzung im Oktober 2008 das Affidavit seines Vaters vom April dieses Jahres vorgelegt worden. Diese Bemühungen genügten nicht, um das Ausreisehindernis als unverschuldet anzusehen. Vielmehr hätte sich der Kläger nach dem erfolglosen Abschluss seines Asylverfahrens ständig selbst bei der Botschaft seines Heimatlandes um die Ausstellung eines Passes bemühen müssen. Eine andere Beurteilung ergebe sich auch nicht aus der Behauptung des Klägers, er habe zwei weitere Male bei seiner Heimatvertretung vorgesprochen. Abgesehen davon, dass dieser Vortrag völlig unsubstantiiert geblieben sei, den Darlegungen seines Prozessbevollmächtigten widerspreche und auch durch die Verwaltungsunterlagen nicht ansatzweise zu belegen sei, stellte es kein ausreichendes Bemühen dar, wenn sich der Kläger in einem Zeitraum von dreieinhalb Jahren lediglich in dem belegten und behaupteten Umfang persönlich an die Heimatvertretung gewandt hätte. Ebenso wenig habe der Kläger mit der Vorlage des Affidavits des Vaters seiner Mitwirkungspflicht genügt. Die Ausstellung von Papieren setze voraus, dass die vom Vater vorgetragene Identität zutreffend sei. Das könne nach Aktenlage nicht festgestellt werden. Gerade im Hinblick darauf, dass die Ausstellung eines Reisedokuments bisher offensichtlich an der Verifizierung der Angaben des Klägers zu Identität und Herkunft gescheitert sei und die Aussagekraft des Affidavits – letztlich eine bloße Erklärung seines Vaters – nur sehr begrenzt sei, hätte der Kläger bestrebt sein müssen, seine behauptete Identität und Herkunft durch Vorlage weiterer Dokumente zu belegen. Hierzu sei er vom Beklagten wiederholt aufgefordert worden. Der Kläger hätte auf eigene Initiative staatliche Stellen in Pakistan, gegebenenfalls Verwandte oder auch einen Vertrauensanwalt einschalten können und müssen, um weitere Papiere zum Beleg seiner Identität und Herkunft zu erlangen, habe jedoch offensichtlich nicht einmal Versuche in dieser Richtung unternommen. Auch nach Vorlage des Affidavits an das Konsulat sei der Kläger in Untätigkeit verharrt. Durchgreifende Anhaltspunkte für eine Unmöglichkeit oder eine Unzumutbarkeit solcher Mitwirkung bestünden nicht. Hinweise auf den Gesundheitszustand und das Alter seines Vaters genügten ebenso wenig wie die angegebene Entfernung seines Wohnorts von Karachi, zumal die in Rede stehenden Bescheinigungen nicht allein durch Anwesenheit seines Vaters zu erlangen seien. Die Behauptung, dass er seit Jahren keinen Kontakt mehr zu seinem Bruder habe, genüge nicht, zumal er keine Angaben dazu gemacht habe, welche Anstrengungen er unternommen habe, diesen ausfindig zu machen. Nachvollziehbare Gründe, weshalb er nicht sonstige Angehörige, staatliche Stellen oder einen Vertrauensanwalt zur Beschaffung der Dokumente beauftragt habe, habe der Kläger nicht ansatzweise vorgetragen. Der Kläger sei mehrfach über seine Mitwirkungspflicht belehrt und konkret zum Handeln aufgefordert worden. Dass ihm bisher kein Passersatzpapier ausgestellt worden sei, sei maßgeblich auf die eigene Passivität zurückzuführen. Daher treffe ihn ein Verschulden am Vorliegen des Ausreisehindernisses. Deswegen komme auch die begehrte Erteilung eines Reiseausweises nicht in Betracht.

Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil.

II.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 30.9.2009 – 10 K 255/09 – muss erfolglos bleiben. Der den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzenden Antragsbegründung kann das Vorliegen eines der in § 124 Abs. 2 VwGO abschließend aufgeführten Zulassungsgründe nicht entnommen werden. Der Vortrag begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), mit der das Begehren des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen auf der Grundlage des § 25 Abs. 5 AufenthG und eines Reiseausweises gemäß § 5 AufenthV abgewiesen wurde. (vgl. dazu allgemein etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.6.2002 – 1 Q 55/01 -, SKZ 2002, 289, Leitsatz Nr. 15, wonach die Frage des Vorliegens ernstlicher Zweifel am Maßstab der Ergebnisfehlerhaftigkeit zu beurteilen ist und eine Prognose dahingehend erfordert, ob das angestrebte Rechtsmittel voraussichtlich Erfolg haben wird, ständige Rechtsprechung; in dem Zusammenhang auch BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 – 7 AV 4/03 -, DVBl. 2004, 838, wonach die Vorschrift – ebenso wie der Tatbestand zu Nr. 2 – die Richtigkeit der Entscheidung gewährleisten soll und „ernstliche Zweifel“ (Nr. 1) auch dann nicht anzunehmen sind, wenn sich das angegriffene Urteil zwar nicht aus den darin angegebenen Gründen, aber aus anderen Gründen als richtig erweist) Die hierdurch bestätigten, entsprechende Ansprüche verneinenden Verwaltungsentscheidungen sind aller Voraussicht nach rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Dem vom Kläger nicht weiter thematisierten Hinweis des Beklagten auf den Abschluss eines Rückführungsabkommens mit der Islamischen Republik Pakistan (vgl. dazu den Schriftsatz vom 24.9.2009, Bl. 91 der Gerichtsakte, wo von einer vorgesehenen Ratifizierung zum Jahresende 2009 die Rede ist) und der dadurch aufgeworfenen Frage, inwieweit in diesen Fällen überhaupt noch von einem dauerhaft fortbestehenden Ausreisehindernis im Sinne des § 25 Abs. 5 AufenthG ausgegangen werden kann, (vgl. dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.1.2010 – 2 A 447/09 –, betreffend das„Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Arabischen Republik Syrien über die Rückführung von illegal aufhältigen Personen“ vom 14.7.2008, BGBl. II 2008, 812) braucht nicht nachgegangen zu werden.

Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 5 AufenthG setzt voraus, dass einem zur Ausreise verpflichteten Ausländer eine – auch freiwillige – Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die er nicht zu vertreten hat, objektiv unmöglich ist oder ihm, beispielsweise mit Blick auf grundrechtliche Gewährleistungen in Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK, subjektiv unzumutbar ist. (vgl. zur Entwicklung der Auslegung in der höchstrichterlichen Rechtsprechung Storr/Wenger/Eberle/Albrecht/Harms, Zuwanderungsrecht, 2. Auflage 2008, § 25 AufenthG Rn 24, BVerwG, Urteil vom 27.6.2006 – 1 C 14.05 –, DVBl 2006, 1509) Das Ausreisehindernis darf nicht nur für einen überschaubaren Zeitraum bestehen, sondern muss absehbar dauerhaft sein. Auch der Umstand, dass das Hindernis entweder vom Ausländer selbst geschaffen wurde oder dass er die Möglichkeit hat, dieses zumutbar selbst zu beseitigen, steht dem Anspruch gegebenenfalls zwingend entgegen. Insoweit ist die Frage, ob die seine aktuelle Ausreiseunmöglichkeit begründende Passlosigkeit des Klägers auf einem vorwerfbaren eigenen Verhalten beruht, auch im Zulassungsverfahren zentraler Gegenstand des Vorbringens der Beteiligten.

Das wurde in dem angegriffenen Urteil zu Recht angenommen. Dem Verwaltungsgericht ist insbesondere insoweit zuzustimmen, dass sich bei dem Kläger nach Aktenlage aufdrängt, dass er im Grunde nicht daran interessiert ist, die Bundesrepublik zu verlassen und so seiner mit dem negativen Abschluss seines Asylverfahrens vollziehbar begründeten Ausreisepflicht (§§ 50 Abs. 1 und 2 AufenthG, 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylVfG) nachzukommen. Insofern stellt es allenfalls eine vornehme Umschreibung dar, wenn der Kläger im Zulassungsantrag ausführt, er bemühe sich „in Kooperation mit dem Beklagten seit Jahren um die Erlangung eines für die Ausreise erforderlichen Pass- oder Passersatzpapiers“. In dem erstinstanzlichen Urteil wird zutreffend herausgestellt, dass der Kläger aktenkundig belegbar – und etwas anderes behauptet er auch nicht im Zulassungsantrag – ausschließlich im Wege der vorher förmlich durch Verwaltungsakt angedrohten Vorführung (§ 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG) im Februar 2007 mit der Vertretung seines Heimatstaats persönlich in Kontakt getreten ist. Nach Ergehen des angegriffenen Urteils wurde der Kläger am 6.11.2009 inzwischen ein zweites Mal „vorgeführt“. Das Verwaltungsgericht hat in dem Zusammenhang zu Recht festgestellt, dass der Kläger ersichtlich nie von sich aus Veranlassung gesehen hat, sich mit dem Generalkonsulat in Verbindung zu setzen oder dort vorzusprechen, um sein Anliegen nach Ausstellung von Papieren für die Rückreise zu fördern. Insoweit muss sich der Kläger daran erinnern lassen, dass die ihn treffende gesetzliche Pflicht zur „Mitwirkung“ bei der Passbeschaffung nach § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht dadurch erfüllt wird, dass er ausländerbehördliche Aufklärungsversuche nicht behindert und gewissermaßen „über sich ergehen lässt“. Nach § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG hat der Ausländer vielmehr allgemein für den Vollzug des Ausländergesetzes notwendige Unterlagen „beizubringen“, wobei die Behörde allenfalls Hinweis- und gegebenenfalls Unterstützungspflichten treffen. Dass der Beklagte beziehungsweise das insoweit früher zuständige Landesamt für Ausländer- und Flüchtlingsangelegenheiten diesen Verpflichtungen genügt hat, kann nicht ernsthaft bezweifelt werden. Der Kläger wurde seit Jahren vielfach aufgefordert, sich um seine Angelegenheiten zu kümmern und der Beklagte ist im gleichen Zeitraum ständig bemüht gewesen, dieses Anliegen durch eigene Maßnahmen sinnvoll und zielführend zu fördern. In Verfahren auf Erlangung eines aufenthaltsrechtlichen Titels gehört es im Übrigen, ohne dass dies hier nach den konkreten Fallumständen vertieft werden müsste, nach der Rechtsprechung des Senats nicht zu den Pflichten der Ausländerbehörde, zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts eine zwangsweise Vorführung nach § 82 Abs. 4 AufenthG zu veranlassen. (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 23.7.2008 – 2 A 151/08 –, SKZ 2009, 130, Leitsatz Nr. 57, insbesondere zur Verpflichtung des einen Anspruch nach § 25 Abs. 5 AufenthG reklamierenden Ausländers, sich – konkret zum Zwecke der Klärung der Staatsangehörigkeit – mit der jeweiligen Auslandsvertretung in Verbindung zu setzen und gegebenenfalls auch dort selbst vorstellig zu werden, und vom 2.12.2009 – 2 A 444/08 –, SKZ 2010, 73, Leitsatz Nr. 68, zum Umfang der Mitwirkungspflicht des Ausländers bei Ermittlungen zu persönlichen Verhältnissen auch im Heimatland)

Dem vermag der Kläger nicht mit Erfolg entgegen zu halten, selbständige persönliche Vorsprachen seinerseits seien von vorneherein gänzlich ungeeignet, weil nicht erwartet werden könne, dass diese einen nachhaltigeren Erfolg brächten als vor dem Hintergrund der „Autorität der deutschen Inlandsbehörde“ zu sehende „mehrmalige Vorstellungen“ seiner Person vor Mitarbeitern des Konsulats. Das käme, um es ganz deutlich zu sagen, auf den – ersichtlich erstmaligen – Versuch an, wobei dessen Erfolg natürlich wiederum voraussetzen würde, dass der Kläger sein Anliegen ernsthaft vertritt. Dass sich die pakistanische Auslandsvertretung bisher nicht ausdrücklich geweigert hat, dem Kläger die zur Ausreise notwendigen Papiere auszustellen, stellt dieser in seinem Zulassungsantrag selbst heraus. Dass ihm eine eigene Initiative in irgendeiner Weise unzumutbar sein könnte, ist nicht erkennbar. Dabei soll hier nicht spekuliert werden, inwieweit es für die pakistanische Auslandsvertretung – wie bei Vertretungen anderer Staaten (vgl. hierzu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.11.2008 – 2 A 288/08 -, SKZ 2009, 131, Leitsatz Nr. 61, wonach ein nach § 48 Abs. 3 AufenthG auch zur Mitwirkung bei der Passbeschaffung verpflichteter Ausländer sich nicht durch eine Erklärung gegenüber der Auslandsvertretung seines Heimatstaates, die Ausreise- und Rückkehrpflicht nicht „freiwillig“ befolgen zu wollen, einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG verschaffen kann) – motivationsbildend für die zügige Bearbeitung der Begehren auf Ausstellung von die Rückkehr ermöglichenden Papieren ist, dass der Betroffene selbst deutlich zu erkennen gibt, dass er die Bundesrepublik verlassen möchte und eine Rückkehr ins Heimatland aus „freien Stücken“ anstrebt, beziehungsweise ob in dem Zusammenhang Neigungen bei der Vertretung bestehen, gegebenenfalls eine Art „Mauertaktik“ eigener Staatsangehöriger und damit das Anliegen des Betroffenen auf Verbleib in Deutschland durch die völkerrechtswidrige Nichtausstellung von Dokumenten zur Heimreise zu unterstützen. Darauf könnten die von dem Kläger im Zulassungsantrag als „gerichtsbekannt“ vorausgesetzten gleichförmigen „hinhaltenden“ Reaktionen beziehungsweise besser „Nichtreaktionen“ der pakistanischen Auslandsvertretung in Deutschland – wenn sie denn so zutreffend geschildert werden – hindeuten. Diese Fragen wären indes gegebenenfalls im zwischenstaatlichen Dialog zu klären und bedürfen hier keiner Vertiefung.

Auch die Vorlage des Affidavits des Vaters (bereits) vom April 2008, das im Zulassungsvorbringen in den Vordergrund gestellt wurde und dessen inhaltlicher „Wert“ sich auf die Angabe der Vaterschaft, die Mitteilung des Geburtsdatums des Klägers (und des Vaters) und auf den Hinweis auf den derzeitigen Aufenthalt in Deutschland beschränkt und hier nicht weiter hinterfragt werden soll, erfolgte nicht gegenüber der pakistanischen Auslandsvertretung, sondern (erst) im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht im Oktober 2008 und kann für sich genommen nicht die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger damit alles in seiner Macht Stehende getan hätte, um die Voraussetzungen für seine Ausreise zu schaffen.

Hinsichtlich der Beschaffung weiterer Unterlagen über Identität und Herkunft, die der Kläger selbst bei mehreren Vorsprachen gegenüber dem Beklagten zeitnah angekündigt hat und die er demgemäß selbst offenbar auch für möglich hält, gilt nichts anderes. Auch insoweit hat das Verwaltungsgericht zu Recht eine bisher unzureichende Erfüllung der Mitwirkungsobliegenheiten des Klägers festgestellt und darauf verwiesen, dass der Kläger bisher „offensichtlich nicht einmal den Versuch unternommen“ habe, staatliche Stellen in Pakistan, im Heimatland lebende Verwandte oder einen Rechtsanwalt vor Ort einzuschalten, um Papiere oder Bescheinigungen zu beschaffen, die seine Identität belegen. Dass es pakistanischen Staatsangehörigen in Deutschland – so sie es denn wollen – grundsätzlich möglich ist, durch eigene Initiative die erforderlichen Papiere zu erhalten, zeigt der vom Beklagten in seinem Schriftsatz vom Februar 2009 an das Verwaltungsgericht (vgl. den Schriftsatz vom 16.2.2009, Bl. 62, 63 der Gerichtsakte) - vom Kläger unwidersprochen – geschilderte Fall eines damals offenbar heiratswilligen Landsmanns, der zuvor ebenfalls auf die Unmöglichkeit der Vorlage von Papieren verwiesen hatte und dem es dann „gelungen“ ist, seine Geburtsurkunde, eine National Identity Card und eine Ledigkeitsbescheinigung vorzulegen, wobei wegen des sich aus § 1309 Abs. 1 Satz 3 BGB ergebenden beschränkten Geltungszeitraums zumindest insoweit eine zeitnahe Mitwirkung pakistanischer Stellen dann offenbar doch möglich gewesen sein muss. Im Übrigen begründet auch der – vorsichtig ausgedrückt – in sich widersprüchliche Vortrag im bisherigen Verfahren gewichtige Zweifel daran, dass sich der Kläger, der nach seinen Angaben im Asylverfahren in Karachi unter anderem einen Pass erhalten hatte, bisher in dieser Hinsicht ernsthaft um eine Behebung des (einzigen) Ausreisehindernisses der von ihm geltend gemachten Passlosigkeit bemüht hat. Nicht nachvollziehbar erscheint der Vortrag des Klägers in der Klageschrift, er könne sich nicht an seinen Vater wenden, weil dieser fast 90 Jahre alt sei, im Nordpunjab in einer Entfernung von 1.400 km von seiner Heimatstadt Karachi lebe, sich aufgrund seines Gesundheitszustands kaum mehr bewegen könne und kaum noch etwas sehe. Demgegenüber hatte der Kläger bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt im Oktober 2003 angegeben, sein Vater sei – damals – 45 Jahre alt und habe bei seiner Ausreise gemeinsam mit seinem Bruder in der Qaba Colony in Karachi (Haus Nr. A 99 im Block F) gelebt. Hierin liegt ein schon vom Verwaltungsgericht angesprochener krasser Widerspruch zum jetzigen Vorbringen, der darauf hindeutet, dass nun im Klageverfahren in verschiedener Hinsicht „passende“ (unrichtige) Angaben gemacht werden, um eine Kontaktaufnahme des Klägers mit seinem Vater als nicht zielführend erscheinen zu lassen. Nach einer dritten Version, die in dem zur Gerichtsakte gereichten Aktenvermerk des Beklagten vom 21.10.2008 über eine Vorsprache des Klägers am selben Tag festgehalten ist, sollte der nun immer noch 90 Jahre alte Vater dann lediglich „etwas Zeit“ brauchen, um über (nun) 1.800 km nach Karachi zu fahren und die Identitätsnachweise für den Kläger zu besorgen. Von Bewegungsunfähigkeit und Blindheit ist hier nicht mehr die Rede. Diese Angaben hat der Kläger übrigens zeitlich Monate nach dem Ausstellungsdatum des Affidavits vom April 2008 gemacht und auch sie belegen die grundsätzliche Möglichkeit einer Erfolg versprechenden Eigeninitiative.

Im Ergebnis erscheint die Herbeiführung der Voraussetzungen für die dem Kläger obliegende Ausreise aus der Bundesrepublik nach wie vor möglich und ihm auch zumutbar. Daher kann nicht von einer für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG aus Gründen der Humanität zwingend vorausgesetzten „unverschuldeten“ Unmöglichkeit der Erfüllung der Ausreisepflicht ausgegangen werden. Ein Anspruch des Klägers auf Ausstellung eines Reisedokuments nach § 5 AufenthV kommt vor dem Hintergrund ebenfalls nicht Betracht.

Da der geltend gemachte Zulassungsgrund nicht gegeben ist, war der Antrag zurückzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52, 47 GKG, wobei für jedes Verpflichtungsbegehren jeweils der so genannte Auffangwert, hier also 2 x 5.000,- EUR, in Ansatz zu bringen war.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


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(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

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(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc

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(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Einem Ausländer, der nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitzt und ihn nicht auf zumutbare Weise erlangen kann, kann nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt werden.

(2) Als zumutbar im Sinne des Absatzes 1 gilt es insbesondere,

1.
derart rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit eines Passes oder Passersatzes bei den zuständigen Behörden im In- und Ausland die erforderlichen Anträge für die Neuerteilung oder Verlängerung zu stellen, dass mit der Neuerteilung oder Verlängerung innerhalb der Gültigkeitsdauer des bisherigen Passes oder Passersatzes gerechnet werden kann,
2.
in der den Bestimmungen des deutschen Passrechts, insbesondere den §§ 6 und 15 des Passgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, entsprechenden Weise an der Ausstellung oder Verlängerung mitzuwirken und die Behandlung eines Antrages durch die Behörden des Herkunftsstaates nach dem Recht des Herkunftsstaates zu dulden, sofern dies nicht zu einer unzumutbaren Härte führt,
3.
die Wehrpflicht, sofern deren Erfüllung nicht aus zwingenden Gründen unzumutbar ist, und andere zumutbare staatsbürgerliche Pflichten zu erfüllen oder
4.
für die behördlichen Maßnahmen die vom Herkunftsstaat allgemein festgelegten Gebühren zu zahlen.

(3) Ein Reiseausweis für Ausländer wird in der Regel nicht ausgestellt, wenn der Herkunftsstaat die Ausstellung eines Passes oder Passersatzes aus Gründen verweigert, auf Grund derer auch nach deutschem Passrecht, insbesondere nach § 7 des Passgesetzes oder wegen unterlassener Mitwirkung nach § 6 des Passgesetzes, der Pass versagt oder sonst die Ausstellung verweigert werden kann.

(4) Ein Reiseausweis für Ausländer soll nicht ausgestellt werden, wenn der Antragsteller bereits einen Reiseausweis für Ausländer missbräuchlich verwendet hat oder tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Reiseausweis für Ausländer missbräuchlich verwendet werden soll. Ein Missbrauch liegt insbesondere vor bei einem im Einzelfall erheblichen Verstoß gegen im Reiseausweis für Ausländer eingetragene Beschränkungen oder beim Gebrauch des Reiseausweises für Ausländer zur Begehung oder Vorbereitung einer Straftat. Als Anhaltspunkt für die Absicht einer missbräuchlichen Verwendung kann insbesondere auch gewertet werden, dass der wiederholte Verlust von Passersatzpapieren des Antragstellers geltend gemacht wird.

(5) Der Reiseausweis für Ausländer ohne elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium darf, soweit dies zulässig ist, nur verlängert werden, wenn die Ausstellungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht.

(2) Der Ausländer hat das Bundesgebiet unverzüglich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen.

(2a) (weggefallen)

(3) Durch die Einreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen anderen Schengen-Staat genügt der Ausländer seiner Ausreisepflicht nur, wenn ihm Einreise und Aufenthalt dort erlaubt sind. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist der ausreisepflichtige Ausländer aufzufordern, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben.

(4) Ein ausreisepflichtiger Ausländer, der seine Wohnung wechseln oder den Bezirk der Ausländerbehörde für mehr als drei Tage verlassen will, hat dies der Ausländerbehörde vorher anzuzeigen.

(5) Der Pass oder Passersatz eines ausreisepflichtigen Ausländers soll bis zu dessen Ausreise in Verwahrung genommen werden.

(6) Ein Ausländer kann zum Zweck der Aufenthaltsbeendigung in den Fahndungshilfsmitteln der Polizei zur Aufenthaltsermittlung und Festnahme ausgeschrieben werden, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist. Ein Ausländer, gegen den ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 besteht, kann zum Zweck der Einreiseverweigerung zur Zurückweisung und für den Fall des Antreffens im Bundesgebiet zur Festnahme ausgeschrieben werden. Für Ausländer, die gemäß § 15a verteilt worden sind, gilt § 66 des Asylgesetzes entsprechend.

(1) Der Ausländer ist verpflichtet, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise, die er erbringen kann, unverzüglich beizubringen. Die Ausländerbehörde kann ihm dafür eine angemessene Frist setzen. Sie setzt ihm eine solche Frist, wenn sie die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen fehlender oder unvollständiger Angaben aussetzt, und benennt dabei die nachzuholenden Angaben. Nach Ablauf der Frist geltend gemachte Umstände und beigebrachte Nachweise können unberücksichtigt bleiben. Der Ausländer, der eine ICT-Karte nach § 19b beantragt hat, ist verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde jede Änderung mitzuteilen, die während des Antragsverfahrens eintritt und die Auswirkungen auf die Voraussetzungen der Erteilung der ICT-Karte hat.

(2) Absatz 1 findet im Widerspruchsverfahren entsprechende Anwendung.

(3) Der Ausländer soll auf seine Pflichten nach Absatz 1 sowie seine wesentlichen Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz, insbesondere die Verpflichtungen aus den §§ 44a, 48, 49 und 81 hingewiesen werden. Im Falle der Fristsetzung ist er auf die Folgen der Fristversäumung hinzuweisen.

(4) Soweit es zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist, kann angeordnet werden, dass ein Ausländer bei der zuständigen Behörde sowie den Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich erscheint sowie eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit durchgeführt wird. Kommt der Ausländer einer Anordnung nach Satz 1 nicht nach, kann sie zwangsweise durchgesetzt werden. § 40 Abs. 1 und 2, die §§ 41, 42 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Bundespolizeigesetzes finden entsprechende Anwendung.

(5) Der Ausländer, für den nach diesem Gesetz, dem Asylgesetz oder den zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Bestimmungen ein Dokument ausgestellt werden soll, hat auf Verlangen

1.
ein aktuelles Lichtbild nach Maßgabe einer nach § 99 Abs. 1 Nr. 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung vorzulegen oder bei der Aufnahme eines solchen Lichtbildes mitzuwirken und
2.
bei der Abnahme seiner Fingerabdrücke nach Maßgabe einer nach § 99 Absatz 1 Nummer 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung mitzuwirken.
Das Lichtbild und die Fingerabdrücke dürfen in Dokumente nach Satz 1 eingebracht und von den zuständigen Behörden zur Sicherung und einer späteren Feststellung der Identität verarbeitet werden.

(6) Ausländer, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 3 oder 4 sind, sind verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis mitzuteilen, dass die Ausbildung oder die Erwerbstätigkeit, für die der Aufenthaltstitel erteilt wurde, vorzeitig beendet wurde. Der Ausländer ist bei Erteilung des Aufenthaltstitels über seine Verpflichtung nach Satz 1 zu unterrichten.

(1) Ein Ausländer ist verpflichtet,

1.
seinen Pass, seinen Passersatz oder seinen Ausweisersatz und
2.
seinen Aufenthaltstitel oder eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung
auf Verlangen den mit dem Vollzug des Ausländerrechts betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und vorübergehend zu überlassen, soweit dies zur Durchführung oder Sicherung von Maßnahmen nach diesem Gesetz erforderlich ist. Ein deutscher Staatsangehöriger, der zugleich eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, ist verpflichtet, seinen ausländischen Pass oder Passersatz auf Verlangen den mit dem Vollzug des Ausländerrechts betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und vorübergehend zu überlassen, wenn
1.
ihm nach § 7 Absatz 1 des Passgesetzes der deutsche Pass versagt, nach § 8 des Passgesetzes der deutsche Pass entzogen worden ist oder gegen ihn eine Anordnung nach § 6 Absatz 7 des Personalausweisgesetzes ergangen ist, wenn Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer beabsichtigt, das Bundesgebiet zu verlassen oder
2.
die Voraussetzungen für eine Untersagung der Ausreise nach § 10 Absatz 1 des Passgesetzes vorliegen und die Vorlage, Aushändigung und vorübergehende Überlassung des ausländischen Passes oder Passersatzes zur Durchführung oder Sicherung des Ausreiseverbots erforderlich sind.

(2) Ein Ausländer, der einen Pass oder Passersatz weder besitzt noch in zumutbarer Weise erlangen kann, genügt der Ausweispflicht mit der Bescheinigung über einen Aufenthaltstitel oder die Aussetzung der Abschiebung, wenn sie mit den Angaben zur Person und einem Lichtbild versehen und als Ausweisersatz bezeichnet ist.

(3) Besitzt der Ausländer keinen gültigen Pass oder Passersatz, ist er verpflichtet, an der Beschaffung des Identitätspapiers mitzuwirken sowie alle Urkunden, sonstigen Unterlagen und Datenträger, die für die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit und für die Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat von Bedeutung sein können und in deren Besitz er ist, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden auf Verlangen vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen. Kommt der Ausländer seiner Verpflichtung nicht nach und bestehen tatsächliche Anhaltspunkte, dass er im Besitz solcher Unterlagen oder Datenträger ist, können er und die von ihm mitgeführten Sachen durchsucht werden. Der Ausländer hat die Maßnahme zu dulden.

(3a) Die Auswertung von Datenträgern ist nur zulässig, soweit dies für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit des Ausländers und für die Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat nach Maßgabe von Absatz 3 erforderlich ist und der Zweck der Maßnahme nicht durch mildere Mittel erreicht werden kann. Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch die Auswertung von Datenträgern allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden, ist die Maßnahme unzulässig. Der Ausländer hat die notwendigen Zugangsdaten für eine zulässige Auswertung von Datenträgern zur Verfügung zu stellen. Die Datenträger dürfen nur von einem Bediensteten ausgewertet werden, der die Befähigung zum Richteramt hat. Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung, die durch die Auswertung von Datenträgern erlangt werden, dürfen nicht verwertet werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung und Löschung ist aktenkundig zu machen.

(4) Wird nach § 5 Abs. 3 oder § 33 von der Erfüllung der Passpflicht (§ 3 Abs. 1) abgesehen, wird ein Ausweisersatz ausgestellt. Absatz 3 bleibt hiervon unberührt.

(1) Der Ausländer ist verpflichtet, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise, die er erbringen kann, unverzüglich beizubringen. Die Ausländerbehörde kann ihm dafür eine angemessene Frist setzen. Sie setzt ihm eine solche Frist, wenn sie die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen fehlender oder unvollständiger Angaben aussetzt, und benennt dabei die nachzuholenden Angaben. Nach Ablauf der Frist geltend gemachte Umstände und beigebrachte Nachweise können unberücksichtigt bleiben. Der Ausländer, der eine ICT-Karte nach § 19b beantragt hat, ist verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde jede Änderung mitzuteilen, die während des Antragsverfahrens eintritt und die Auswirkungen auf die Voraussetzungen der Erteilung der ICT-Karte hat.

(2) Absatz 1 findet im Widerspruchsverfahren entsprechende Anwendung.

(3) Der Ausländer soll auf seine Pflichten nach Absatz 1 sowie seine wesentlichen Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz, insbesondere die Verpflichtungen aus den §§ 44a, 48, 49 und 81 hingewiesen werden. Im Falle der Fristsetzung ist er auf die Folgen der Fristversäumung hinzuweisen.

(4) Soweit es zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist, kann angeordnet werden, dass ein Ausländer bei der zuständigen Behörde sowie den Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich erscheint sowie eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit durchgeführt wird. Kommt der Ausländer einer Anordnung nach Satz 1 nicht nach, kann sie zwangsweise durchgesetzt werden. § 40 Abs. 1 und 2, die §§ 41, 42 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Bundespolizeigesetzes finden entsprechende Anwendung.

(5) Der Ausländer, für den nach diesem Gesetz, dem Asylgesetz oder den zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Bestimmungen ein Dokument ausgestellt werden soll, hat auf Verlangen

1.
ein aktuelles Lichtbild nach Maßgabe einer nach § 99 Abs. 1 Nr. 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung vorzulegen oder bei der Aufnahme eines solchen Lichtbildes mitzuwirken und
2.
bei der Abnahme seiner Fingerabdrücke nach Maßgabe einer nach § 99 Absatz 1 Nummer 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung mitzuwirken.
Das Lichtbild und die Fingerabdrücke dürfen in Dokumente nach Satz 1 eingebracht und von den zuständigen Behörden zur Sicherung und einer späteren Feststellung der Identität verarbeitet werden.

(6) Ausländer, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 3 oder 4 sind, sind verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis mitzuteilen, dass die Ausbildung oder die Erwerbstätigkeit, für die der Aufenthaltstitel erteilt wurde, vorzeitig beendet wurde. Der Ausländer ist bei Erteilung des Aufenthaltstitels über seine Verpflichtung nach Satz 1 zu unterrichten.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 6. Mai 2008 - 2 K 946/07 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen die Kläger.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Kläger sind russische Staatsangehörige armenischer Volkszugehörigkeit, reisten im Jahre 1997 in die Bundesrepublik ein und suchten im Ergebnis erfolglos um Gewährung politischen Asyls nach. Seit Abschluss dieses Verfahrens im Jahre 2003 (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.4.2003 – 2 Q 80/03 –) wird ihr Aufenthalt geduldet.

Im vorliegenden Verfahren begehren die Kläger vom Beklagten die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen aus humanitären Gründen, und zwar zum einen nach der Altfallregelung und zum anderen unter Verweis auf die Unmöglichkeit der Ausreise.

Das Verwaltungsgericht hat die nach Ablehnung dieser Begehren und erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage durch Urteil vom 6.5.2008 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde hinsichtlich der Altfallregelung (§§ 23, 104a AufenthG) auf einem Anspruch beider Kläger entgegenstehende strafrechtliche Verurteilungen des Klägers verwiesen. Mit Blick auf den § 25 Abs. 5 AufenthG hat das Verwaltungsgericht die Anspruchsvoraussetzung einer von den Klägern unverschuldeten Unmöglichkeit der Ausreise verneint.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung. Die Antragsbegründung betrifft den letztgenannten Gesichtspunkt der Ausreiseunmöglichkeit (§ 25 AufenthG).

II.

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 6.5.2008 – 2 K 946/07 –, mit dem ihre Klage auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen abgewiesen wurde, muss erfolglos bleiben. Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzenden Antragsvorbringen kann das Vorliegen eines der in § 124 Abs. 2 VwGO abschließend aufgeführten Zulassungsgründe nicht entnommen werden. Der Sachvortrag der Kläger lässt die Annahme der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht zu.

Die Kläger werfen insoweit die – aus ihrer Sicht in dem angestrebten Rechtsmittelverfahren zu klärende – Frage auf, „welche rechtlichen Anforderungen an die Zumutbarkeit der Abgabe einer Freiwilligkeitserklärung zu stellen sind“. Sofern man darin überhaupt eine fallübergreifend im Voraus unabhängig von den konkreten Fallumständen für eine Vielzahl von Verfahren generell klärungsbedürftige Grundsatzfrage erblicken wollte, lässt sich bereits nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts nicht annehmen, dass es im konkreten Fall auf ihre Beantwortung ankäme. In den Entscheidungsgründen wird darauf verwiesen, dass zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation ein sog. Rückübernahmeabkommen geschlossen wurde, dessen Verwertbarkeit für die Rückführung der Kläger in ihr Heimatland ungeachtet des Ablaufs ihrer Pässe völlig ungeklärt ist. In dieser Situation verbietet sich schon deswegen auf der Grundlage des Erkenntnisstandes der erstinstanzlichen Entscheidung die Annahme einer bereits feststehenden – notwendig: dauerhaften – Ausreiseunmöglichkeit im Sinne des § 25 Abs. 5 AufenthG und damit eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen auf dieser Grundlage.

Dass das besagte Abkommen in ihrem Fall (von vorneherein) nicht anwendbar ist, lässt sich dem Vorbringen der Kläger in der Antragsbegründung vom 9.8.2008 nicht entnehmen. Nach im Zusammenhang mit der Anwendung des Abkommens in anderen Verfahren vor dem Senat vorgelegten Erklärungen des Generalkonsulats der Russischen Föderation in Bonn gegenüber dem Beklagten ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es auch russischen Staatsangehörigen, die sich ohne aktuell gültige Reisedokumente in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, aufgrund der einschlägigen gesetzlichen Regelungen des Föderalen Gesetzes No. 114-FG möglich ist, nach Identifizierungsmaßnahmen sog. „Heimkehrdokumente“ in Form von Passersatzpapieren zu erhalten und damit in die Russische Föderation einzureisen. (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.7.2008 – 2 D 245/08 –) Von daher kann auch keine Rede davon sein, dass die Rückführung ohne aktuell gültigen Nationalpass dauerhaft „unmöglich“ wäre, so dass es keine Rolle spielt, ob seitens der russischen Auslandsvertretungen die Vorlage eines Aufenthaltstitels für die Bundesrepublik Deutschland zur zwingenden Voraussetzung für die Erteilung oder Verlängerung des Nationalpasses in Deutschland gemacht wird. Da dies nicht Gegenstand der von den Klägern formulierten „Grundsatzfrage“ ist, muss darauf nicht weiter eingegangen werden.

Die mit dem Zulassungsantrag aufgeworfene Frage lässt sich – jedenfalls soweit es für den Fall der Kläger darauf ankommt – darüber hinaus ohne weiteres bereits jetzt eindeutig beantworten, ohne dass es dazu der Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens und daher der begehrten Zulassung der Berufung bedürfte. Selbst wenn abweichend von dem zuvor Gesagten eine Unmöglichkeit der Ausreise beziehungsweise Einreise unterstellt würde, so könnte diese entgegen der Auffassung der Kläger nicht als „unverschuldet“ im Verständnis des § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG angesehen werden.

Die Kläger meinen insoweit, die Auslandsvertretung der Russischen Föderation habe ihnen, da sie nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sind, dadurch eine „nicht erfüllbare Hürde“ für die Erteilung beziehungsweise die Verlängerung von Pässen errichtet, dass sie eine Erklärung, freiwillig ausreisen zu wollen (sog. „Freiwilligkeitserklärung“), gefordert habe. Diese Erklärung bedeute in ihrem Fall eine „Lüge“ und sei ihnen mit Blick auf das Gebot der Achtung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) und wegen Verletzung des Grundrechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) „unzumutbar“. Aus Sicht des Senats kann es auch unter Berücksichtigung der genannten Grundrechtsgewährleistungen keinen ernsthaften Zweifeln unterliegen, dass ein – wie die Kläger – vollziehbar zur Ausreise, also zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland und insbesondere nach § 48 Abs. 3 AufenthG zur Mitwirkung bei der Passbeschaffung verpflichteter Ausländer, dessen Aufenthalt grundsätzlich durch die inländischen Behörden bei Nichterfüllung der Verpflichtung zwangsweise durch Abschiebung beendet werden soll (§ 58 Abs. 1 AufenthG), sich nicht durch eine Erklärung gegenüber der Auslandsvertretung seines Heimatstaates, die Ausreise- und Rückkehrpflicht nicht „freiwillig“ befolgen zu wollen, einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG selbst verschaffen kann. (im Ergebnis wie hier OVG Münster, Urteil vom 18.6.2008 – 17 A 2250/07 –, AuAS 2008, 208, mit zahlreichen Nachweisen auch zur Gegenansicht) Auch unter diesem Gesichtspunkt käme der Sache daher die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nicht zu. Wegen der eingangs angesprochenen hier schon nicht feststellbaren dauerhaften Unmöglichkeit der Ausreise, lässt sich eine grundsätzliche Bedeutung der vorliegenden Rechtssache insoweit insbesondere auch nicht aus der von den Klägern angesprochenen Existenz abweichender gerichtlicher Entscheidungen, vorwiegend von Strafgerichten, herleiten.

Vor diesem Hintergrund ist für die begehrte Rechtsmittelzulassung unter verschiedenen Aspekten kein Raum.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, 100 ZPO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52, 47 GKG, wobei für jeden der Kläger der so genannte Auffangwert in Ansatz zu bringen ist.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Ein Ausländer ist verpflichtet,

1.
seinen Pass, seinen Passersatz oder seinen Ausweisersatz und
2.
seinen Aufenthaltstitel oder eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung
auf Verlangen den mit dem Vollzug des Ausländerrechts betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und vorübergehend zu überlassen, soweit dies zur Durchführung oder Sicherung von Maßnahmen nach diesem Gesetz erforderlich ist. Ein deutscher Staatsangehöriger, der zugleich eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, ist verpflichtet, seinen ausländischen Pass oder Passersatz auf Verlangen den mit dem Vollzug des Ausländerrechts betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und vorübergehend zu überlassen, wenn
1.
ihm nach § 7 Absatz 1 des Passgesetzes der deutsche Pass versagt, nach § 8 des Passgesetzes der deutsche Pass entzogen worden ist oder gegen ihn eine Anordnung nach § 6 Absatz 7 des Personalausweisgesetzes ergangen ist, wenn Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer beabsichtigt, das Bundesgebiet zu verlassen oder
2.
die Voraussetzungen für eine Untersagung der Ausreise nach § 10 Absatz 1 des Passgesetzes vorliegen und die Vorlage, Aushändigung und vorübergehende Überlassung des ausländischen Passes oder Passersatzes zur Durchführung oder Sicherung des Ausreiseverbots erforderlich sind.

(2) Ein Ausländer, der einen Pass oder Passersatz weder besitzt noch in zumutbarer Weise erlangen kann, genügt der Ausweispflicht mit der Bescheinigung über einen Aufenthaltstitel oder die Aussetzung der Abschiebung, wenn sie mit den Angaben zur Person und einem Lichtbild versehen und als Ausweisersatz bezeichnet ist.

(3) Besitzt der Ausländer keinen gültigen Pass oder Passersatz, ist er verpflichtet, an der Beschaffung des Identitätspapiers mitzuwirken sowie alle Urkunden, sonstigen Unterlagen und Datenträger, die für die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit und für die Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat von Bedeutung sein können und in deren Besitz er ist, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden auf Verlangen vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen. Kommt der Ausländer seiner Verpflichtung nicht nach und bestehen tatsächliche Anhaltspunkte, dass er im Besitz solcher Unterlagen oder Datenträger ist, können er und die von ihm mitgeführten Sachen durchsucht werden. Der Ausländer hat die Maßnahme zu dulden.

(3a) Die Auswertung von Datenträgern ist nur zulässig, soweit dies für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit des Ausländers und für die Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat nach Maßgabe von Absatz 3 erforderlich ist und der Zweck der Maßnahme nicht durch mildere Mittel erreicht werden kann. Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch die Auswertung von Datenträgern allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden, ist die Maßnahme unzulässig. Der Ausländer hat die notwendigen Zugangsdaten für eine zulässige Auswertung von Datenträgern zur Verfügung zu stellen. Die Datenträger dürfen nur von einem Bediensteten ausgewertet werden, der die Befähigung zum Richteramt hat. Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung, die durch die Auswertung von Datenträgern erlangt werden, dürfen nicht verwertet werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung und Löschung ist aktenkundig zu machen.

(4) Wird nach § 5 Abs. 3 oder § 33 von der Erfüllung der Passpflicht (§ 3 Abs. 1) abgesehen, wird ein Ausweisersatz ausgestellt. Absatz 3 bleibt hiervon unberührt.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Wer hinsichtlich der Voraussetzungen der Eheschließung vorbehaltlich des Artikels 13 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ausländischem Recht unterliegt, soll eine Ehe nicht eingehen, bevor er ein Zeugnis der inneren Behörde seines Heimatstaats darüber beigebracht hat, dass der Eheschließung nach dem Recht dieses Staates kein Ehehindernis entgegensteht. Als Zeugnis der inneren Behörde gilt auch eine Urkunde im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2016/1191 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgern durch die Vereinfachung der Anforderungen an die Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der Europäischen Union und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 200 vom 26.7.2016, S. 1) sowie eine Bescheinigung, die von einer anderen Stelle nach Maßgabe eines mit dem Heimatstaat des Betroffenen geschlossenen Vertrags erteilt ist. Das Zeugnis verliert seine Kraft, wenn die Ehe nicht binnen sechs Monaten seit der Ausstellung geschlossen wird; ist in dem Zeugnis eine kürzere Geltungsdauer angegeben, ist diese maßgebend.

(2) Von dem Erfordernis nach Absatz 1 Satz 1 kann der Präsident des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk das Standesamt, bei dem die Eheschließung angemeldet worden ist, seinen Sitz hat, Befreiung erteilen. Die Befreiung soll nur Staatenlosen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland und Angehörigen solcher Staaten erteilt werden, deren Behörden keine Ehefähigkeitszeugnisse im Sinne des Absatzes 1 ausstellen. In besonderen Fällen darf sie auch Angehörigen anderer Staaten erteilt werden. Die Befreiung gilt nur für die Dauer von sechs Monaten.

(3) (weggefallen)

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Einem Ausländer, der nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitzt und ihn nicht auf zumutbare Weise erlangen kann, kann nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt werden.

(2) Als zumutbar im Sinne des Absatzes 1 gilt es insbesondere,

1.
derart rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit eines Passes oder Passersatzes bei den zuständigen Behörden im In- und Ausland die erforderlichen Anträge für die Neuerteilung oder Verlängerung zu stellen, dass mit der Neuerteilung oder Verlängerung innerhalb der Gültigkeitsdauer des bisherigen Passes oder Passersatzes gerechnet werden kann,
2.
in der den Bestimmungen des deutschen Passrechts, insbesondere den §§ 6 und 15 des Passgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, entsprechenden Weise an der Ausstellung oder Verlängerung mitzuwirken und die Behandlung eines Antrages durch die Behörden des Herkunftsstaates nach dem Recht des Herkunftsstaates zu dulden, sofern dies nicht zu einer unzumutbaren Härte führt,
3.
die Wehrpflicht, sofern deren Erfüllung nicht aus zwingenden Gründen unzumutbar ist, und andere zumutbare staatsbürgerliche Pflichten zu erfüllen oder
4.
für die behördlichen Maßnahmen die vom Herkunftsstaat allgemein festgelegten Gebühren zu zahlen.

(3) Ein Reiseausweis für Ausländer wird in der Regel nicht ausgestellt, wenn der Herkunftsstaat die Ausstellung eines Passes oder Passersatzes aus Gründen verweigert, auf Grund derer auch nach deutschem Passrecht, insbesondere nach § 7 des Passgesetzes oder wegen unterlassener Mitwirkung nach § 6 des Passgesetzes, der Pass versagt oder sonst die Ausstellung verweigert werden kann.

(4) Ein Reiseausweis für Ausländer soll nicht ausgestellt werden, wenn der Antragsteller bereits einen Reiseausweis für Ausländer missbräuchlich verwendet hat oder tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Reiseausweis für Ausländer missbräuchlich verwendet werden soll. Ein Missbrauch liegt insbesondere vor bei einem im Einzelfall erheblichen Verstoß gegen im Reiseausweis für Ausländer eingetragene Beschränkungen oder beim Gebrauch des Reiseausweises für Ausländer zur Begehung oder Vorbereitung einer Straftat. Als Anhaltspunkt für die Absicht einer missbräuchlichen Verwendung kann insbesondere auch gewertet werden, dass der wiederholte Verlust von Passersatzpapieren des Antragstellers geltend gemacht wird.

(5) Der Reiseausweis für Ausländer ohne elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium darf, soweit dies zulässig ist, nur verlängert werden, wenn die Ausstellungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.