Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 02. Feb. 2011 - 1 F 6/11
Tenor
Der Antrag der ehrenamtlichen Richterin am Verwaltungsgericht A., A-Straße, A-Stadt, sie von ihrem Richteramt zu entbinden, wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
II.
ebenso u.a. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 19 Rdnr. 3, und Ziekow in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 29 Rdnr. 11.
wie hier zur zeitlichen Abgrenzung der Anwendungsbereiche von § 23 Abs. 2 VwGO einerseits und § 24 Abs. 2 VwGO andererseits Funke-Kaiser in Bader, VwGO, 5. Aufl., § 24 Rdnr. 8; Garloff in Posser/Wolff, VwGO, § 24 Rdnr. 6; Geiger in Eyermann, VwGO, 13. Aufl., § 24 Rdnr.7; P. Stelkens/Panzer in Schoch/Schmidt/Aßmann/Pietzner, VwGO - Stand: Mai 2010 -, § 23 Rdnr. 10 und § 24 Rdnr. 11, und Wysk, VwGO, § 23 Rdnr. 8; teilweise abweichend Ziekow, a.a.O., § 23 Rdnr. 12; vgl. auch BFH, Beschluss vom 17.1.1989 - VII B 152/88 -, juris,
allgemein zum Verständnis des § 23 Abs. 2 VwGO u.a. OVG Greifswald, Beschluss vom 13.11.1997 - 2 P 10/97 -, NVwZ-RR 1998, 784; OVG Lüneburg, Beschluss vom 6.11.2003 - 2 PS 354/03 -, NVwZ-RR 2004, 84; OVG Magdeburg, Beschluss vom 3.3.2010 - 1 P 46/10 -, juris; Beschluss des Senats vom 31.8.2005 -1 T 7/05 -; Funke-Kaiser, a.a.O., § 23 Rdnr. 7; P. Stelkens/Panzer, a.a.O., § 23 Rdnr. 9, und Ziekow, § 23 Rdnrn. 13 bis 15.
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(1) Ein ehrenamtlicher Richter ist von seinem Amt zu entbinden, wenn er
- 1.
nach §§ 20 bis 22 nicht berufen werden konnte oder nicht mehr berufen werden kann oder - 2.
seine Amtspflichten gröblich verletzt hat oder - 3.
einen Ablehnungsgrund nach § 23 Abs. 1 geltend macht oder - 4.
die zur Ausübung seines Amtes erforderlichen geistigen oder körperlichen Fähigkeiten nicht mehr besitzt oder - 5.
seinen Wohnsitz im Gerichtsbezirk aufgibt.
(2) In besonderen Härtefällen kann außerdem auf Antrag von der weiteren Ausübung des Amtes entbunden werden.
(3) Die Entscheidung trifft ein Senat des Oberverwaltungsgerichts in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 4 auf Antrag des Präsidenten des Verwaltungsgerichts, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 5 und des Absatzes 2 auf Antrag des ehrenamtlichen Richters. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß nach Anhörung des ehrenamtlichen Richters. Sie ist unanfechtbar.
(4) Absatz 3 gilt entsprechend in den Fällen des § 23 Abs. 2.
(5) Auf Antrag des ehrenamtlichen Richters ist die Entscheidung nach Absatz 3 von dem Senat des Oberverwaltungsgerichts aufzuheben, wenn Anklage nach § 21 Nr. 2 erhoben war und der Angeschuldigte rechtskräftig außer Verfolgung gesetzt oder freigesprochen worden ist.
(1) Die Berufung zum Amt des ehrenamtlichen Richters dürfen ablehnen
- 1.
Geistliche und Religionsdiener, - 2.
Schöffen und andere ehrenamtliche Richter, - 3.
Personen, die zwei Amtsperioden lang als ehrenamtliche Richter bei Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit tätig gewesen sind, - 4.
Ärzte, Krankenpfleger, Hebammen, - 5.
Apothekenleiter, die keinen weiteren Apotheker beschäftigen, - 6.
Personen, die die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht haben.
(2) In besonderen Härtefällen kann außerdem auf Antrag von der Übernahme des Amtes befreit werden.
(1) Ein ehrenamtlicher Richter ist von seinem Amt zu entbinden, wenn er
- 1.
nach §§ 20 bis 22 nicht berufen werden konnte oder nicht mehr berufen werden kann oder - 2.
seine Amtspflichten gröblich verletzt hat oder - 3.
einen Ablehnungsgrund nach § 23 Abs. 1 geltend macht oder - 4.
die zur Ausübung seines Amtes erforderlichen geistigen oder körperlichen Fähigkeiten nicht mehr besitzt oder - 5.
seinen Wohnsitz im Gerichtsbezirk aufgibt.
(2) In besonderen Härtefällen kann außerdem auf Antrag von der weiteren Ausübung des Amtes entbunden werden.
(3) Die Entscheidung trifft ein Senat des Oberverwaltungsgerichts in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 4 auf Antrag des Präsidenten des Verwaltungsgerichts, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 5 und des Absatzes 2 auf Antrag des ehrenamtlichen Richters. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß nach Anhörung des ehrenamtlichen Richters. Sie ist unanfechtbar.
(4) Absatz 3 gilt entsprechend in den Fällen des § 23 Abs. 2.
(5) Auf Antrag des ehrenamtlichen Richters ist die Entscheidung nach Absatz 3 von dem Senat des Oberverwaltungsgerichts aufzuheben, wenn Anklage nach § 21 Nr. 2 erhoben war und der Angeschuldigte rechtskräftig außer Verfolgung gesetzt oder freigesprochen worden ist.
(1) Die Berufung zum Amt des ehrenamtlichen Richters dürfen ablehnen
- 1.
Geistliche und Religionsdiener, - 2.
Schöffen und andere ehrenamtliche Richter, - 3.
Personen, die zwei Amtsperioden lang als ehrenamtliche Richter bei Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit tätig gewesen sind, - 4.
Ärzte, Krankenpfleger, Hebammen, - 5.
Apothekenleiter, die keinen weiteren Apotheker beschäftigen, - 6.
Personen, die die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht haben.
(2) In besonderen Härtefällen kann außerdem auf Antrag von der Übernahme des Amtes befreit werden.
Gründe
- 1
Dem gem §§ 24 Abs. 3 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 23 Abs. 2, 24 Abs. 2 und 4 VwGO statthaften Antrag der ehrenamtlichen Richterin auf Entbindung von ihrem Amt war nicht zu entsprechen.
- 2
Da keiner der in § 24 Abs. 1 VwGO aufgeführten Tatbestände vorliegt, kommt als gesetzliche Grundlage für die begehrte Entbindung von dem Amt als ehrenamtliche Richterin allein die Regelung des § 24 Abs. 2 VwGO in Betracht. Hiernach kann in besonderen Härtefällen von der weiteren Ausübung des Amtes entbunden werden. Ein besonderer Härtefall ist erst dann anzunehmen, wenn äußere Umstände die Ausübung des Amtes unzumutbar erscheinen lassen. Dies könnte etwa im Falle einer außerordentlichen familiären oder beruflichen Beanspruchung zu bejahen sein. Dieser strenge Maßstab bei der Beurteilung als besonderer Härtefall ist im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Gewährleistung des gesetzlichen Richters sowie vor dem Hintergrund der gewichtigen gesetzlichen Grundpflicht zur Übernahme richterlicher Tätigkeit geboten ( vgl.: BayVGH, Beschluss vom 16. September 2004 - Az.: 5 S 03.1773 -; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 6. November 2003 - Az.: 2 PS 354/03 -, jeweils zitiert nach juris ). Dementsprechend rechtfertigen starke familiäre oder berufliche Belastungen oder berufliche Nachteile durch die Ausübung des Ehrenamtes grundsätzlich noch keine Entbindung eines ehrenamtlichen Richters; einen Grund hierfür bietet nur eine übermäßige Belastung, welche die Ausübung der richterlichen Tätigkeit als unzumutbar erscheinen lässt ( vgl.: BayVGH, Beschluss vom 10. Dezember 2002 - Az.: 5 S 02.2935 -, zitiert nach juris ).
- 3
Ein solcher besonderer Härtefall liegt hier ersichtlich nicht vor. Denn die ehrenamtliche Richterin hat trotz des ausführlichen Hinweises des Präsidenten des Verwaltungsgerichts zur Begründung eines besonderen Härtefalles den zuvor von ihr geltend gemachten Grund der beruflichen Freistellungsschwierigkeiten ohne jedwede Begründung lediglich durch die Geltendmachung „familiärer Gründe“ ausgetauscht. Im vorliegenden Fall sind auch keine Umstände ersichtlich, die der ehrenamtlichen Richterin die Ausübung der richterlichen Tätigkeit auf Dauer als unzumutbar erscheinen ließen.
- 4
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 24 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
(1) Die Berufung zum Amt des ehrenamtlichen Richters dürfen ablehnen
- 1.
Geistliche und Religionsdiener, - 2.
Schöffen und andere ehrenamtliche Richter, - 3.
Personen, die zwei Amtsperioden lang als ehrenamtliche Richter bei Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit tätig gewesen sind, - 4.
Ärzte, Krankenpfleger, Hebammen, - 5.
Apothekenleiter, die keinen weiteren Apotheker beschäftigen, - 6.
Personen, die die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht haben.
(2) In besonderen Härtefällen kann außerdem auf Antrag von der Übernahme des Amtes befreit werden.
Für den Verdienstausfall wird neben der Entschädigung nach § 16 eine zusätzliche Entschädigung gewährt, die sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst einschließlich der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge richtet, jedoch höchstens 29 Euro je Stunde beträgt. Die Entschädigung beträgt bis zu 55 Euro je Stunde für ehrenamtliche Richter, die in demselben Verfahren an mehr als 20 Tagen herangezogen oder innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen an mindestens sechs Tagen ihrer regelmäßigen Erwerbstätigkeit entzogen werden. Sie beträgt bis zu 73 Euro je Stunde für ehrenamtliche Richter, die in demselben Verfahren an mehr als 50 Tagen herangezogen werden.
Die für jedes Verwaltungsgericht erforderliche Zahl von ehrenamtlichen Richtern wird durch den Präsidenten so bestimmt, daß voraussichtlich jeder zu höchstens zwölf ordentlichen Sitzungstagen im Jahr herangezogen wird.
(1) Die Berufung zum Amt des ehrenamtlichen Richters dürfen ablehnen
- 1.
Geistliche und Religionsdiener, - 2.
Schöffen und andere ehrenamtliche Richter, - 3.
Personen, die zwei Amtsperioden lang als ehrenamtliche Richter bei Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit tätig gewesen sind, - 4.
Ärzte, Krankenpfleger, Hebammen, - 5.
Apothekenleiter, die keinen weiteren Apotheker beschäftigen, - 6.
Personen, die die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht haben.
(2) In besonderen Härtefällen kann außerdem auf Antrag von der Übernahme des Amtes befreit werden.