Tenor

Der Antrag der ehrenamtlichen Richterin am Verwaltungsgericht A., A-Straße, A-Stadt, sie von ihrem Richteramt zu entbinden, wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die am … 1955 geborene Antragstellerin wurde erstmals für die Amtsperiode von 2005 bis 2010 zur ehrenamtlichen Richterin am Verwaltungsgericht des Saarlandes gewählt. In dieser Zeit wurde sie zu elf Sitzungen geladen, wobei sie in drei Fällen verhindert war. Ende des vergangenen Jahres wurde sie wiedergewählt.

Mit an den Präsidenten des Verwaltungsgerichts gerichtetem Schreiben vom 3.1.2011 hat die Antragstellerin ihre Entbindung von dem Richteramt beantragt. Sie hat beanstandet, vor ihrer Aufnahme in die Vorschlagsliste für ehrenamtliche Richter sei sie nicht um ihre Zustimmung gebeten worden. Sie wolle nicht länger ehrenamtliche Richterin sein, und zwar mit Blick auf ihre Tätigkeit als Aushilfe in einer Bäckerei - sie fahre vormittags Backwaren aus - sowie wegen ihrer verstärkten Inanspruchnahme durch die vor allem psychisch belastende Betreuung ihrer 77 Jahre alten, am Tourette-Syndrom leidenden Mutter. Dieses Vorbringen hat die Antragstellerin auf Aufforderung des Senats in einem Schreiben vom 17.1.2011 konkretisiert.

Der Präsident des Verwaltungsgerichts hat den Vorgang, ohne selbst zur Sache Stellung zu nehmen, dem Oberverwaltungsgericht vorgelegt.

II.

Über den Antrag der Antragstellerin, sie von ihrem Amt als ehrenamtliche Verwaltungsrichterin zu entbinden, hat das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes zu entscheiden (§ 24 Abs. 3 und 4 VwGO).

Die Gründe, aus denen eine zum ehrenamtlichen Verwaltungsrichter gewählte Person von ihrem Richteramt entbunden werden kann oder sogar muss, sind in der Verwaltungsgerichtsordnung abschließend aufgeführt (§§ 20 bis 23, 24 VwGO). Der Fall, dass die Person vor ihrer Aufnahme in die Vorschlagsliste, aus der die ehrenamtlichen Verwaltungsrichter gewählt werden, nicht gefragt wurde, ob sie mit einer Bestellung einverstanden ist oder nicht, und anschließend gewählt wird, gehört nicht zu den Entbindungsgründen. Vielmehr ist die Zustimmung zur Aufnahme in die Vorschlagsliste ebenso wenig vorgesehen wie eine Annahme der Wahl. Bei dem Amt des ehrenamtlichen Verwaltungsrichters handelt es sich nämlich um ein Ehrenamt, zu dessen Übernahme und Ausübung die Gewählten - vorbehaltlich allein der im Gesetz abschließend aufgeführten Entbindungsgründe - verpflichtet sind

ebenso u.a. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 19 Rdnr. 3, und Ziekow in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 29 Rdnr. 11.

Als Entbindungsgrund kommt vorliegend einzig § 23 Abs. 2 i.V.m. § 24 Abs. 4 VwGO in Betracht. Danach kann „in besonderen Härtefällen“, die bereits bei der Wahl zum ehrenamtlichen Verwaltungsrichter bestanden - für nachträglich eingetretene Härtefälle greift § 24 Abs. 2 VwGO ein -

wie hier zur zeitlichen Abgrenzung der Anwendungsbereiche von § 23 Abs. 2 VwGO einerseits und § 24 Abs. 2 VwGO andererseits Funke-Kaiser in Bader, VwGO, 5. Aufl., § 24 Rdnr. 8; Garloff in Posser/Wolff, VwGO, § 24 Rdnr. 6; Geiger in Eyermann, VwGO, 13. Aufl., § 24 Rdnr.7; P. Stelkens/Panzer in Schoch/Schmidt/Aßmann/Pietzner, VwGO - Stand: Mai 2010 -, § 23 Rdnr. 10 und § 24 Rdnr. 11, und Wysk, VwGO, § 23 Rdnr. 8; teilweise abweichend Ziekow, a.a.O., § 23 Rdnr. 12; vgl. auch BFH, Beschluss vom 17.1.1989 - VII B 152/88 -, juris,

von der Übernahme des Richteramtes „befreit“ werden. Das Vorbringen der Antragstellerin in ihren Schreiben vom 3. und 17.1.2011 belegt indes das Vorliegen eines „besonderen Härtefalls“ im Sinne des § 23 Abs. 2 VwGO nicht.

Die genannte Vorschrift muss einerseits im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Gewährleistung des gesetzlichen Richters sowie vor dem Hintergrund der gesetzlichen Grundpflicht der Übernahme der Funktion eines ehrenamtlichen Verwaltungsrichters eher eng ausgelegt werden. Das gebietet zudem die Formulierung, wonach nicht bereits ein Härtefall, sondern erst ein „besonderer“ Härtefall die Freistellung rechtfertigt. Andererseits ist § 23 Abs. 2 VwGO Ausdruck des allgemein geltenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Nicht zu rechtfertigende und deshalb für den Betroffenen unzumutbare Belastungen durch die Ausübung des Amtes eines ehrenamtlichen Verwaltungsrichters sollen vermieden werden

allgemein zum Verständnis des § 23 Abs. 2 VwGO u.a. OVG Greifswald, Beschluss vom 13.11.1997 - 2 P 10/97 -, NVwZ-RR 1998, 784; OVG Lüneburg, Beschluss vom 6.11.2003 - 2 PS 354/03 -, NVwZ-RR 2004, 84; OVG Magdeburg, Beschluss vom 3.3.2010 - 1 P 46/10 -, juris; Beschluss des Senats vom 31.8.2005 -1 T 7/05 -; Funke-Kaiser, a.a.O., § 23 Rdnr. 7; P. Stelkens/Panzer, a.a.O., § 23 Rdnr. 9, und Ziekow, § 23 Rdnrn. 13 bis 15.

Davon ausgehend liegt hier kein Fall des § 23 Abs. 2 VwGO vor.

Die Antragstellerin hat vorgebracht, dass sie an den Werktagvormittagen im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung auf 400 Euro-Basis frische Backwaren zu Firmen zwischen Bous und Saarbrücken-Burbach transportiert. Nachmittags halte sie sich regelmäßig bei ihrer 77 Jahre alten Mutter auf, die ca. 3 km von der Wohnung der Antragstellerin entfernt in einem eigenen Haus wohnt; ihre Mutter, der bisher keine Pflegestufe zuerkannt sei, leide an einem Tourette-Syndrom, könne kein selbständiges Leben mehr führen und verlasse das Haus nicht mehr; sie - die Antragstellerin - übernehme im Haushalt ihrer Mutter sämtliche Hausarbeiten und zudem die notwendigen Erledigungen außerhalb des Hauses; außerdem kümmere sie sich um den Garten und halte das gesamte Grundstück in Ordnung; Dritte stünden insoweit kaum zur Verfügung. Insbesondere die psychische Belastung durch die Betreuung ihrer Mutter wiege schwer. Dies genügt nicht, um das Vorliegen eines „besonderen Härtefalls“ zu bejahen.

Mit Blick auf ihre Berufstätigkeit hat die Antragstellerin durch die Wahrnehmung ihres Richteramtes keine Nachteile zu erwarten. Sie hat für die Zeit ihrer Richteramtstätigkeit einen Freistellungsanspruch gegen ihren Arbeitgeber. Dieser hat ihr insoweit Lohnfortzahlung zu gewähren, soweit die Entschädigung nach § 18 JVEG den Verdienstausfall nicht abdeckt. Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Übernahme oder Ausübung des Richteramtes ist unzulässig (§ 45 Abs. 1 a DRiG).

Die Betreuung ihrer betagten und zudem kranken Mutter belastet die Antragstellerin demgegenüber nachvollziehbar sicherlich erheblich, insbesondere im psychischen Bereich. Indes ist klar zu sehen, dass die berufliche Inanspruchnahme der Antragstellerin regelmäßig bereits gegen 11.00 Uhr endet und ihr daher erhebliche Zeit für die Betreuung ihrer Mutter zur Verfügung steht. Demgegenüber fällt die voraussichtliche zeitliche Belastung der Antragstellerin durch ihr Amt als ehrenamtliche Verwaltungsrichterin nicht sonderlich ins Gewicht. Nach der gesetzlichen Regelung ist die Zahl der ehrenamtlichen Richter so zu bestimmen, dass jeder einzelne von ihnen voraussichtlich zu maximal zwölf Sitzungen im Jahr herangezogen wird (§ 27 VwGO). Tatsächlich wurde die Antragstellerin in der abgelaufenen fünfjährigen Amtsperiode lediglich zu elf Sitzungen geladen, wobei sie dreimal verhindert war. Vor diesem Hintergrund ist nicht annehmbar, dass die zu erwartende künftige Belastung der Antragstellerin durch das Richteramt auch unter Berücksichtigung ihrer Inanspruchnahme durch die Betreuung und Pflege ihrer Mutter zu unzumutbaren Verhältnissen führen wird.

Sollte sich die Situation der Antragstellerin - sei es, dass ihre Mutter verstärkt auf ihre Hilfe angewiesen ist, sei es, dass die Antragstellerin selbst infolge der Betreuung ihrer Mutter erkrankt - wesentlich verschlechtern, steht es ihr frei, einen neuen Entbindungsantrag - möglichst unter Vorlage ärztlicher Bescheinigungen - zu stellen. Hinzuweisen ist im Weiteren darauf, dass die Antragstellerin im Falle einer nochmaligen Wahl zur ehrenamtlichen Verwaltungsrichterin ein Ablehnungsrecht hätte, denn mehr als zwei Amtsperioden als ehrenamtlicher Verwaltungsrichter mutet der Gesetzgeber niemandem zu (§ 23 Abs. 1 Nr. 3 VwGO).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 02. Feb. 2011 - 1 F 6/11

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Referenzen - Gesetze

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 02. Feb. 2011 - 1 F 6/11 zitiert 7 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 24


(1) Ein ehrenamtlicher Richter ist von seinem Amt zu entbinden, wenn er 1. nach §§ 20 bis 22 nicht berufen werden konnte oder nicht mehr berufen werden kann oder2. seine Amtspflichten gröblich verletzt hat oder3. einen Ablehnungsgrund nach § 23 Abs.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 23


(1) Die Berufung zum Amt des ehrenamtlichen Richters dürfen ablehnen 1. Geistliche und Religionsdiener,2. Schöffen und andere ehrenamtliche Richter,3. Personen, die zwei Amtsperioden lang als ehrenamtliche Richter bei Gerichten der allgemeinen Verwal

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 20


Der ehrenamtliche Richter muß Deutscher sein. Er soll das 25. Lebensjahr vollendet und seinen Wohnsitz innerhalb des Gerichtsbezirks haben.

Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG | § 18 Entschädigung für Verdienstausfall


Für den Verdienstausfall wird neben der Entschädigung nach § 16 eine zusätzliche Entschädigung gewährt, die sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst einschließlich der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge richtet, jedoch höchste

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 27


Die für jedes Verwaltungsgericht erforderliche Zahl von ehrenamtlichen Richtern wird durch den Präsidenten so bestimmt, daß voraussichtlich jeder zu höchstens zwölf ordentlichen Sitzungstagen im Jahr herangezogen wird.

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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 02. Feb. 2011 - 1 F 6/11 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 03. März 2010 - 1 P 46/10

bei uns veröffentlicht am 03.03.2010

Gründe 1 Dem gem §§ 24 Abs. 3 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 23 Abs. 2, 24 Abs. 2 und 4 VwGO statthaften Antrag der ehrenamtlichen Richterin auf Entbindung von ihrem Amt war nicht zu entsprechen. 2 Da keiner der in § 24 Abs. 1 VwGO aufgeführten Tatbest
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 02. Feb. 2011 - 1 F 6/11.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 03. Feb. 2015 - 16 F 2/15

bei uns veröffentlicht am 03.02.2015

Tenor Herr U.         E.           , I.               kamp 60,            S.         , wird mit Wirkung vom 1. Mai 2015 von seinem Amt eines ehrenamtlichen Richters bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entbunden. 1Gründe:

Referenzen

(1) Ein ehrenamtlicher Richter ist von seinem Amt zu entbinden, wenn er

1.
nach §§ 20 bis 22 nicht berufen werden konnte oder nicht mehr berufen werden kann oder
2.
seine Amtspflichten gröblich verletzt hat oder
3.
einen Ablehnungsgrund nach § 23 Abs. 1 geltend macht oder
4.
die zur Ausübung seines Amtes erforderlichen geistigen oder körperlichen Fähigkeiten nicht mehr besitzt oder
5.
seinen Wohnsitz im Gerichtsbezirk aufgibt.

(2) In besonderen Härtefällen kann außerdem auf Antrag von der weiteren Ausübung des Amtes entbunden werden.

(3) Die Entscheidung trifft ein Senat des Oberverwaltungsgerichts in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 4 auf Antrag des Präsidenten des Verwaltungsgerichts, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 5 und des Absatzes 2 auf Antrag des ehrenamtlichen Richters. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß nach Anhörung des ehrenamtlichen Richters. Sie ist unanfechtbar.

(4) Absatz 3 gilt entsprechend in den Fällen des § 23 Abs. 2.

(5) Auf Antrag des ehrenamtlichen Richters ist die Entscheidung nach Absatz 3 von dem Senat des Oberverwaltungsgerichts aufzuheben, wenn Anklage nach § 21 Nr. 2 erhoben war und der Angeschuldigte rechtskräftig außer Verfolgung gesetzt oder freigesprochen worden ist.

(1) Die Berufung zum Amt des ehrenamtlichen Richters dürfen ablehnen

1.
Geistliche und Religionsdiener,
2.
Schöffen und andere ehrenamtliche Richter,
3.
Personen, die zwei Amtsperioden lang als ehrenamtliche Richter bei Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit tätig gewesen sind,
4.
Ärzte, Krankenpfleger, Hebammen,
5.
Apothekenleiter, die keinen weiteren Apotheker beschäftigen,
6.
Personen, die die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht haben.

(2) In besonderen Härtefällen kann außerdem auf Antrag von der Übernahme des Amtes befreit werden.

(1) Ein ehrenamtlicher Richter ist von seinem Amt zu entbinden, wenn er

1.
nach §§ 20 bis 22 nicht berufen werden konnte oder nicht mehr berufen werden kann oder
2.
seine Amtspflichten gröblich verletzt hat oder
3.
einen Ablehnungsgrund nach § 23 Abs. 1 geltend macht oder
4.
die zur Ausübung seines Amtes erforderlichen geistigen oder körperlichen Fähigkeiten nicht mehr besitzt oder
5.
seinen Wohnsitz im Gerichtsbezirk aufgibt.

(2) In besonderen Härtefällen kann außerdem auf Antrag von der weiteren Ausübung des Amtes entbunden werden.

(3) Die Entscheidung trifft ein Senat des Oberverwaltungsgerichts in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 4 auf Antrag des Präsidenten des Verwaltungsgerichts, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 5 und des Absatzes 2 auf Antrag des ehrenamtlichen Richters. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß nach Anhörung des ehrenamtlichen Richters. Sie ist unanfechtbar.

(4) Absatz 3 gilt entsprechend in den Fällen des § 23 Abs. 2.

(5) Auf Antrag des ehrenamtlichen Richters ist die Entscheidung nach Absatz 3 von dem Senat des Oberverwaltungsgerichts aufzuheben, wenn Anklage nach § 21 Nr. 2 erhoben war und der Angeschuldigte rechtskräftig außer Verfolgung gesetzt oder freigesprochen worden ist.

(1) Die Berufung zum Amt des ehrenamtlichen Richters dürfen ablehnen

1.
Geistliche und Religionsdiener,
2.
Schöffen und andere ehrenamtliche Richter,
3.
Personen, die zwei Amtsperioden lang als ehrenamtliche Richter bei Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit tätig gewesen sind,
4.
Ärzte, Krankenpfleger, Hebammen,
5.
Apothekenleiter, die keinen weiteren Apotheker beschäftigen,
6.
Personen, die die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht haben.

(2) In besonderen Härtefällen kann außerdem auf Antrag von der Übernahme des Amtes befreit werden.

Gründe

1

Dem gem §§ 24 Abs. 3 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 23 Abs. 2, 24 Abs. 2 und 4 VwGO statthaften Antrag der ehrenamtlichen Richterin auf Entbindung von ihrem Amt war nicht zu entsprechen.

2

Da keiner der in § 24 Abs. 1 VwGO aufgeführten Tatbestände vorliegt, kommt als gesetzliche Grundlage für die begehrte Entbindung von dem Amt als ehrenamtliche Richterin allein die Regelung des § 24 Abs. 2 VwGO in Betracht. Hiernach kann in besonderen Härtefällen von der weiteren Ausübung des Amtes entbunden werden. Ein besonderer Härtefall ist erst dann anzunehmen, wenn äußere Umstände die Ausübung des Amtes unzumutbar erscheinen lassen. Dies könnte etwa im Falle einer außerordentlichen familiären oder beruflichen Beanspruchung zu bejahen sein. Dieser strenge Maßstab bei der Beurteilung als besonderer Härtefall ist im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Gewährleistung des gesetzlichen Richters sowie vor dem Hintergrund der gewichtigen gesetzlichen Grundpflicht zur Übernahme richterlicher Tätigkeit geboten ( vgl.: BayVGH, Beschluss vom 16. September 2004 - Az.: 5 S 03.1773 -; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 6. November 2003 - Az.: 2 PS 354/03 -, jeweils zitiert nach juris ). Dementsprechend rechtfertigen starke familiäre oder berufliche Belastungen oder berufliche Nachteile durch die Ausübung des Ehrenamtes grundsätzlich noch keine Entbindung eines ehrenamtlichen Richters; einen Grund hierfür bietet nur eine übermäßige Belastung, welche die Ausübung der richterlichen Tätigkeit als unzumutbar erscheinen lässt ( vgl.: BayVGH, Beschluss vom 10. Dezember 2002 - Az.: 5 S 02.2935 -, zitiert nach juris ).

3

Ein solcher besonderer Härtefall liegt hier ersichtlich nicht vor. Denn die ehrenamtliche Richterin hat trotz des ausführlichen Hinweises des Präsidenten des Verwaltungsgerichts zur Begründung eines besonderen Härtefalles den zuvor von ihr geltend gemachten Grund der beruflichen Freistellungsschwierigkeiten ohne jedwede Begründung lediglich durch die Geltendmachung „familiärer Gründe“ ausgetauscht. Im vorliegenden Fall sind auch keine Umstände ersichtlich, die der ehrenamtlichen Richterin die Ausübung der richterlichen Tätigkeit auf Dauer als unzumutbar erscheinen ließen.

4

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 24 Abs. 3 Satz 3 VwGO).


(1) Die Berufung zum Amt des ehrenamtlichen Richters dürfen ablehnen

1.
Geistliche und Religionsdiener,
2.
Schöffen und andere ehrenamtliche Richter,
3.
Personen, die zwei Amtsperioden lang als ehrenamtliche Richter bei Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit tätig gewesen sind,
4.
Ärzte, Krankenpfleger, Hebammen,
5.
Apothekenleiter, die keinen weiteren Apotheker beschäftigen,
6.
Personen, die die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht haben.

(2) In besonderen Härtefällen kann außerdem auf Antrag von der Übernahme des Amtes befreit werden.

Für den Verdienstausfall wird neben der Entschädigung nach § 16 eine zusätzliche Entschädigung gewährt, die sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst einschließlich der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge richtet, jedoch höchstens 29 Euro je Stunde beträgt. Die Entschädigung beträgt bis zu 55 Euro je Stunde für ehrenamtliche Richter, die in demselben Verfahren an mehr als 20 Tagen herangezogen oder innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen an mindestens sechs Tagen ihrer regelmäßigen Erwerbstätigkeit entzogen werden. Sie beträgt bis zu 73 Euro je Stunde für ehrenamtliche Richter, die in demselben Verfahren an mehr als 50 Tagen herangezogen werden.

Die für jedes Verwaltungsgericht erforderliche Zahl von ehrenamtlichen Richtern wird durch den Präsidenten so bestimmt, daß voraussichtlich jeder zu höchstens zwölf ordentlichen Sitzungstagen im Jahr herangezogen wird.

(1) Die Berufung zum Amt des ehrenamtlichen Richters dürfen ablehnen

1.
Geistliche und Religionsdiener,
2.
Schöffen und andere ehrenamtliche Richter,
3.
Personen, die zwei Amtsperioden lang als ehrenamtliche Richter bei Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit tätig gewesen sind,
4.
Ärzte, Krankenpfleger, Hebammen,
5.
Apothekenleiter, die keinen weiteren Apotheker beschäftigen,
6.
Personen, die die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht haben.

(2) In besonderen Härtefällen kann außerdem auf Antrag von der Übernahme des Amtes befreit werden.