Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 11. Dez. 2008 - 1 B 355/08

bei uns veröffentlicht am11.12.2008

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 1. September 2008 - 1 L 597/08 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,-- EUR festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes, durch den die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Widerrufsverfügung des Antragsgegners unter Auflagen angeordnet wurde, ist nicht begründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht es als sachangemessen erachtet, der Antragstellerin unter Auflagen zu gestatten, ihren Waffenhandel vorläufig weiterzuführen.

Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Prüfungsumfang durch den Senat beschränkende Beschwerdevorbringen im Schriftsatz des Antragsgegners vom 15.09.2008 ist nicht geeignet, in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht Zweifel an der Angemessenheit der durch das Verwaltungsgericht getroffenen einstweiligen Regelung zu begründen.

Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass dem Ziel des Waffenrechts, den Gefahren, die aus dem Umgang mit Waffen für die Allgemeinheit oder in konkreten Einzelsituationen entstehen können, effektiv entgegenzuwirken, durch die im Tenor des angefochtenen Beschlusses verfügten Auflagen im gebotenen Umfang Rechnung getragen wird. Dies hält der rechtlichen Überprüfung stand.

Die angeordneten Auflagen erweisen sich gemessen am Verfahrensstand als geeignet und ausreichend, um einen Zugriff des Ehemanns der Antragstellerin auf die in ihrem Besitz befindlichen Waffen nebst Munition zu unterbinden und dessen Einflussnahme auf ihre Waffenhandelsgeschäfte zu verhindern. Unter den konkreten Gegebenheiten bewirken diese Auflagen einen sachgerechten Ausgleich zwischen dem durch Art. 12 GG geschützten privaten Interesse der Antragstellerin an der Fortführung ihres Waffenhandels und dem öffentlichen Interesse, jegliche Beeinträchtigung wichtiger Gemeinschaftsgüter durch die weitere Berufsausübung der Antragstellerin auszuschließen.

Der Einwand des Antragsgegners, die Auflagen seien zu unbestimmt und weder vollstreckbar noch überprüfbar, greift nicht durch. Die Antragstellerin hat bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgetragen, die Zahlenkombination der Tresortür zu den in der Vergangenheit gemeinsam genutzten Waffenräumen sei geändert worden; durch diese - einer Überprüfung durch den Antragsgegner zugänglichen - Maßnahme ist sichergestellt, dass ihr Ehemann sich eigenmächtig keinen Zugang mehr zu den Waffen verschaffen kann. Die Antragstellerin hat durch ihr bisheriges Verhalten auch keinen Anlass zu der Vermutung gegeben, sie werde die neue Zahlenkombination ihrem Ehemann preisgeben. Ebensowenig bietet die örtliche Nähe zwischen Gewerbebetrieb und Ehewohnung einen objektivierbaren Anhaltspunkt dafür, dass der Ehemann trotz der geänderten Zahlenkombination Zugriff auf den Waffenbestand der Antragstellerin nehmen könnte. Schließlich kann der Gewerbebetrieb der Antragstellerin im Wege der behördlichen Überwachung daraufhin kontrolliert werden, ob deren Ehemann nach seiner Haftentlassung versucht, Waffenhandelsgeschäfte für die Antragstellerin zu tätigen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass Verstöße gegen die Auflagen den Antragsgegner sofort zur Einleitung eines Abänderungsverfahrens nach § 80 Abs. 7 VwGO berechtigen würden.

Damit ist festzustellen, dass die vom Verwaltungsgericht angeordneten Auflagen mit Blick auf die Gefahren- und die beiderseitige Interessenlage als sachangemessen und nach derzeitigem Verfahrensstand ausreichend zu erachten sind. Aus der Sicht des Senats bestehen im Übrigen bereits Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügung des Antragsgegners. Gemessen an der einschlägigen Rechtsprechung zur Zuverlässigkeit im Waffen- und im Gewerberecht ist nämlich fraglich, ob der Sachstand die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit der Antragstellerin rechtfertigt.

Ausgangspunkt dieser Zweifel ist, dass im Gewerberecht zwar anerkannt ist, dass die Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden, gegen dessen eigene Lauterkeit nichts einzuwenden ist, auch dann verneint werden muss, wenn er Dritten, die die für das Gewerbe erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen, Einfluss auf die Führung des Gewerbebetriebs einräumt bzw. nicht willens oder in der Lage ist, einen solchen Einfluss auszuschalten, da dies den Schluss rechtfertigt, dass der Gewerbetreibende keine Gewähr für eine einwandfreie Führung seines Betriebes bietet und daher selbst als unzuverlässig anzusehen ist. (BVerwG, Beschlüsse vom 29.05.1964 - VII B 84/64 -, VRspr. 17 Nr. 24, und vom 18.08.1989 - 1 B 103/89 - zur Gewerbeuntersagung im Fall eines Strohmannverhältnisses, juris) Diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Gewerberecht findet ihre Parallele im Waffenrecht. Auch hier gilt, dass jemand, der einen Waffenhandel betreiben will, dessen Ehegatte aber die waffenrechtliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, sicherstellen muss, dass jegliche Einflussnahme des Ehegatten auf das Waffengeschäft ausgeschaltet ist (HessVGH, Urteil vom 26.06.1979 - II OE 83/78 -, GewArch. 1980, 36) , bzw. dass jemand, der Waffen ohne besondere Schutzvorrichtungen in der ehelichen Wohnung aufbewahren will und dessen Ehegatte nicht zum Waffenbesitz berechtigt ist, aber ohne Weiteres Zugriff auf die Waffen nehmen könnte, mangels Zuverlässigkeit (heutige Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 2 c WaffG: Überlassung an Nichtberechtigte) die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte nicht beanspruchen kann. (BVerwG, Urteil vom 06.12.1978 - 1 C 94.76 -, NJW 1979, 1564)

In allen diesen Konstellationen gilt allerdings, dass nicht allein die Tatsache, dass der Ehegatte gewerbe- oder waffenrechtlich unzuverlässig bzw. zum Besitz von Waffen nicht berechtigt ist, zur Versagung oder zum Widerruf der entsprechenden Erlaubnis führt, sondern dass weitere Tatsachen vorliegen müssen, aus denen zu schließen ist, dass der unzuverlässige Ehegatte auf die Führung des Gewerbebetriebes (BVerwG, Beschluss vom 29.05.1964, a.a.O.) oder des Waffenhandels (HessVGH, Urteil vom 26.06.1979, a.a.O.) Einfluss nehmen bzw. dass dem nicht zum Waffenbesitz berechtigten Ehegatten ein ungehinderter Zugriff auf die Waffen ermöglicht wird (BVerwG, Urteil vom 06.12.1978, a.a.O.) .

Tatsachen, die eine derartige Annahme fallbezogen rechtfertigen könnten, sind indes nach Aktenlage nicht erkennbar.

Insbesondere kann der Antragstellerin in diesem Zusammenhang nicht - wie seitens des Antragsgegners geschehen - vorgeworfen werden, sie habe ihrem waffenrechtlich unzuverlässigen Ehemann über Jahre hinweg wesentlichen Einfluss auf den Betrieb ihres Waffenhandelsgeschäfts eingeräumt. Nach den dem Senat zugänglich gemachten strafrechtlichen Erkenntnissen ist der Ehemann der Antragstellerin erstmals im Jahre 2007 in den Verdacht der Ermittlungsbehörden geraten, die zunächst verdeckte Ermittlungen gegen ihn durchgeführt und u. a. im Wege der Telefonüberwachung belastende Erkenntnisse gegen ihn gewonnen haben (StA --- bzw. StA ---). Dem Ehemann gegenüber kundgetan wurde der Verdacht offenbar erstmals anlässlich der Hausdurchsuchung vom 21.04.2008. Es gibt keine objektiven Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin bereits vor diesem Datum über eventuelle illegale Waffengeschäfte ihres Ehemannes informiert war bzw. einen entsprechenden Verdacht hatte oder hätte haben müssen. Selbst der Antragsgegner behauptet derartiges nicht, sondern führt in den Gründen des Widerrufsbescheids vom 16.06.2008 aus, die Antragstellerin sei nicht in der Lage gewesen, die für die Unzuverlässigkeit ihres Ehemanns sprechenden Umstände zu erkennen, nimmt also an, dass die Antragstellerin keine Kenntnis von illegalen Verhaltensweisen hatte. Demgemäß kann ihr mit Blick auf ihre Zuverlässigkeit nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass ihr Ehemann nach den Erkenntnissen des Antragsgegners in der Vergangenheit verschiedentlich Waffen in ihrem Auftrag bzw. Namen ge- oder verkauft hat. Im Übrigen hat die Antragstellerin die gegen ihren Ehemann am 21.04.2008 erhobenen Vorwürfe bereits am 23.04.2008 zum Anlass genommen, ein eigenes Gewerbe mit dem Gegenstand des Handelns mit Waffen anzumelden und sich insofern von der bisherigen Praxis, ihre Waffengeschäfte bei Bedarf unter Nutzung des Gewerbebetriebes ihres Ehemanns auszuführen, distanziert. Dies spricht dafür, dass sie ihre Waffenhandelsgeschäfte fortan in eigener und ausschließlicher Verantwortung führen wollte. Dass sie in der Folgezeit dennoch Waffengeschäfte unter Mitwirkung ihres Ehemannes getätigt hätte, ist nicht aktenkundig. Schließlich ist ausweislich der Eintragungen in ihrem Waffenhandelsbuch, die an der Handschrift erkennbar von zwei verschiedenen Personen gefertigt wurden, nicht nachvollziehbar, woraus der Antragsgegner seine Behauptung herleitet, die Antragstellerin habe ihrem Ehemann in der Vergangenheit die gesamte Verantwortung für den Betrieb ihres Geschäfts anvertraut und lediglich ihren Namen für dessen Waffenhandelsgeschäfte hergegeben, zumal der Ehemann über eine eigene gültige Waffenhandelserlaubnis verfügte und es daher an einem Bedürfnis für die Zurverfügungstellung einer „Strohmannerlaubnis“ durch die Antragstellerin fehlte. Im Übrigen ist der Antragsgegner - wie der Aktenvermerk vom 05.10.2004 (Bl. 20 d. Verwaltungsakte) belegt - bisher selbst davon ausgegangen, dass die Antragstellerin in der Vergangenheit „umfangreich in den Waffenhandel und die damit verbundenen Tätigkeiten eingebunden“ war.

Fehlt es aber an Tatsachen, aus denen zu schließen ist, dass die Antragstellerin ihrem Ehemann auch nach Kenntniserlangung von den ihm vorgeworfenen Waffenrechtsverstößen Einfluss auf ihre Waffenhandelsgeschäfte einräumen könnte, so rechtfertigt die Tatsache der ehelichen Verbindung für sich genommen nach der zitierten Rechtsprechung nicht die Annahme, die Antragstellerin müsse selbst als unzuverlässig erachtet werden. Fallbezogen ist der Antragstellerin zudem - wie ausgeführt - zugute zu halten, dass sie unverzüglich ein eigenes Gewerbe angemeldet und so für eine auch juristisch saubere Trennung zwischen ihren Waffengeschäften und denjenigen ihres Ehemannes Sorge getragen hat, sowie dass sie noch während des erstinstanzlichen Verfahrens das Erforderliche veranlasst hat, um einen Zugriff ihres Ehemannes auf den Waffenbestand in den gemeinsam genutzten Waffenräumen nach dessen Haftentlassung auszuschließen.

Insgesamt spricht mithin jedenfalls bei der vorliegend allein veranlassten summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage manches mit Gewicht dafür, dass der Widerruf der Waffenhandelserlaubnis mangels waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit der Antragstellerin der Rechtsgrundlage entbehrt und dass sich im Verhältnis zu der Antragstellerin das Verfügen nachträglicher Auflagen des durch das Verwaltungsgericht festgelegten Inhalts (§ 9 WaffG) als angemessene Reaktion des Antragsgegners auf das Bekanntwerden der gegen den Ehemann der Antragstellerin erhobenen Vorwürfe dargestellt hätte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt einerseits die bereits vom Verwaltungsgericht herangezogenen Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - vgl. dort Ordnungs-Nr. 50.4 und Ordnungs-Nr. 54.2.1 - und andererseits, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens allein der Bestand der seitens des Verwaltungsgerichts angeordneten Auflagen ist, deren Bedeutung der Senat mit der Hälfte des erstinstanzlich festgesetzten Streitwertes bemisst.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

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Referenzen - Gesetze

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 11. Dez. 2008 - 1 B 355/08 zitiert 7 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 9 Inhaltliche Beschränkungen, Nebenbestimmungen und Anordnungen


(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung inhaltlich beschränkt werden, insbesondere um Leben und Gesundheit von Menschen gegen die aus dem Umgang mit Schusswaffen oder Munition ent

Referenzen

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung inhaltlich beschränkt werden, insbesondere um Leben und Gesundheit von Menschen gegen die aus dem Umgang mit Schusswaffen oder Munition entstehenden Gefahren und erheblichen Nachteile zu schützen.

(2) Zu den in Absatz 1 genannten Zwecken können Erlaubnisse befristet oder mit Auflagen verbunden werden. Auflagen können nachträglich aufgenommen, geändert und ergänzt werden.

(3) Gegenüber Personen, die die Waffenherstellung oder den Waffenhandel nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 4 bis 6 oder eine Schießstätte nach § 27 Abs. 2 ohne Erlaubnis betreiben dürfen, können Anordnungen zu den in Absatz 1 genannten Zwecken getroffen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.