Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 07. Nov. 2007 - 1 B 353/07


Gericht
Tenor
Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 4. Juli 2007 - 2 L 490/07 - wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entlassungsverfügung der Antragsgegnerin vom 30. Januar 2007 wiederhergestellt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren und unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 4. Juli 2007 auch für das erstinstanzliche Verfahren auf 9.271,11 EUR festgesetzt.
Gründe
in diesem Sinne u.a. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. (2007), § 146 Rn 42; gegen die Berücksichtigung erstinstanzlich möglicher, aber erst im Beschwerdeverfahren vorgebrachter Einwände etwa OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 13.4.2007 - 7 ME 37/07 -, NVwZ-RR 2007, 521, und vom 18.6.2007 - 5 ME 117/07 -, IÖD 2007, 194.
so u.a. Lehné/Weirich, Saarländisches Kommunalrecht - Stand: Januar 2007 -, § 61 KSVG Anm. 1; in diesem Sinne auch Gern, Deutsches Kommunalrecht, 3. Aufl. (2003), Rn 376, 377 (S. 248 f.); vgl. auch Wohlfarth, Kommunalrecht für das Saarland, 3. Aufl. (2003), Rn 180 (S. 161), wo es zutreffend heißt: „Gedacht ist die Anordnungsbefugnis des Bürgermeisters als Notfall- und Katastrophenregelung. Sie greift nur singulär, nie aus politischen Gründen oder zur Vermeidung der Einberufung einer Rats-/ Ausschusssitzung mit verkürzter Einberufungsfrist (§ 41 Abs. 3 Satz 4 KSVG).“
vgl. Bl. 112 der Verwaltungsakte 11 F (betreffend das Schreiben der Verwaltung vom 29.12.2006), worin es (u.a.) heißt: „Da die Entscheidung alsbald nach Feststellung der Nichtbewährung zu treffen ist, kann der erforderliche Stadtratsbeschluss nicht abgewartet werden“; auf dem Schreiben der Verwaltung vom 29.12.2006 hat die Antragsgegnerin unter dem Datum vom 2.1.2007 ihr „o.K.“ vermerkt.
vgl. u.a. BVerwG, Beschluss vom 10.10.1985 - 2 CB 25/84 -, Buchholz 237.5 § 42 LBG Hessen Nr. 4, sowie Urteil vom 25.2.1993 - 2 C 27/90 -, BVerwGE 92, 147 = NJW 1993, 2546 = ZBR 1993, 243 = DÖD 1993, 283,
vgl. zur Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der tatsächlichen Entscheidung u.a. OVG Koblenz, Urteil vom 13.4.2006 - 1 A 11596/05 -, dokumentiert bei juris,

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Annotations
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 1983 in Kraft.
(2) Am Tag nach der Verkündung treten in Kraft:
- 1.
der zweite Teil, - 2.
§ 28 Satz 3,
(weggefallen)
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 1983 in Kraft.
(2) Am Tag nach der Verkündung treten in Kraft:
- 1.
der zweite Teil, - 2.
§ 28 Satz 3,
(weggefallen)
(1) Der Besitzeinweisungsbeschluß ist aufzuheben, wenn nicht binnen eines Jahres, nachdem die Besitzeinweisung wirksam geworden ist (§ 39 Abs. 1 Nr. 5), der Enteignungsbeschluß erlassen wird. Kann der Enteignungsbeschluß aus besonderen, durch das Verfahren bedingten Umständen nicht binnen der in Satz 1 bestimmten Frist ergehen, so ist die Enteignungsbehörde befugt, diese Frist bei weiterem Vorliegen der Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 bis zu einem weiteren Jahr zu verlängern. Der Besitzeinweisungsbeschluß ist ferner aufzuheben oder zu ändern, wenn die Enteignungsbehörde feststellt, daß die für den Erlaß eines Besitzeinweisungsbeschlusses gemäß § 38 Abs. 1 erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.
(2) Wird der Besitzeinweisungsbeschluß aufgehoben oder geändert, so hat der Bund für alle durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstandenen besonderen Vermögensnachteile Entschädigung zu leisten oder auf Verlangen den früheren Zustand wiederherzustellen. § 30 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 gilt sinngemäß.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.