Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das am 26. Juni 2013 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 10 K 555/12 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 5.000.- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt eine Regelung, die ihm in erster Linie ein kostenfreies und zeitlich unbeschränktes, hilfsweise ein zeitlich beschränktes Befahren einer in der Kreisstadt Homburg gelegenen Fußgängerzone ermöglicht, um zu dem auf seinem dort gelegenen Grundstück befindlichen Kfz-Stellplatz zu gelangen.

Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebauten Grundstücks A-Straße in der Kreisstadt Homburg. Auf der Grundlage eines entsprechenden Stadtratsbeschlusses vom 17.11.1988 zog der Beklagte mit - vom Kläger nicht angefochtener - Verfügung vom 17.4.1989 auf der Teilstrecke der A-Straße zwischen Rondell (K-/M-Straße) und der S-Straße, in der das klägerische Grundstück gelegen ist, gemäß § 8 Abs. 1 und 3 SStrG den bisherigen allgemeinen öffentlichen Fahrzeugverkehr ein und beschränkte die Benutzung dieser Teilstrecke auf den Fußgängerverkehr mit der Maßgabe, „dass im Interesse der Angrenzer (Betriebe und Anwohner) zu bestimmten Zeiten für ihre Ver- und Entsorgung Fahrzeugverkehr zugelassen wird. Die nunmehr eingeschränkte Benutzung des betreffenden Straßenabschnitts ist durch das Verkehrszeichen 242 „Fußgängerzone“ mit dem Zusatzschild „Lieferverkehr (6.00 Uhr bis 12.00 Uhr)“ zugelassen.

Zwischen 1990 und 2002 wurden dem Kläger auf der Grundlage der §§ 44 Abs. 1, 46 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 11, 47 Abs. 2 Nr. 7 StVO jeweils gebührenpflichtige und jederzeit widerrufliche Erlaubnisse erteilt, die städtische Fußgängerzone auf der betreffenden Teilstrecke der Eisenbahnstraße mit seinem Kraftfahrzeug zu befahren. Nachdem die Beklagte in der Folgezeit insbesondere mit Blick auf Belastungen der Anlieger wegen umfangreicher Straßenbaumaßnahmen im Zufahrtsbereich Rondell/M-Straße auf das Erfordernis von Ausnahmegenehmigungen zum Befahren der Fußgängerzone verzichtet hatte und nach Beendigung der Baumaßnahmen mit Schreiben vom 16.2.2009 gegenüber dem Kläger in Anknüpfung an die frühere Verfahrensweise die Erteilung einer auf ein Jahr befristeten Ausnahmegenehmigung gegen Zahlung einer Gebühr von 80.- Euro in Aussicht stellte , beantragte dieser mit Schreiben vom 24.3.2010, ihm eine kostenfreie und zeitlich unbeschränkte Ausnahmegenehmigung zum Befahren der Fußgängerzone zu erteilen, hilfsweise die Beschilderung der Fußgängerzone so vorzunehmen, dass ihm als Eigentümer eine Zufahrt zu seinem Grundstück ermöglicht werde.

Mit Bescheid vom 7.6.2010 lehnte die Beklagte die Anträge des Klägers ab. Der hiergegen erhobene Widerspruch des Klägers wurde durch aufgrund mündlicher Verhandlung des Kreisrechtsausschusses des Sa-Kreises vom 20.4.2012 ergangenen Bescheid zurückgewiesen.

Mit seiner Klage hat der Kläger begehrt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 7.6.2010 in der Gestalt des aufgrund mündlicher Verhandlung vom 20.4.2012 ergangenen Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses des Sa-Kreises zu verpflichten, ihm eine kostenfreie und zeitlich unbeschränkte Ausnahmegenehmigung zum Befahren der innerstädtischen Fußgängerzone in dem Bereich der oberen Eisenbahnstraße zwischen Rondell/M-Straße und der S-Straße zu erteilen, um ihm die Zufahrt zu seinem Wohnanwesen A-Straße in A-Stadt zu ermöglichen,

hilfsweise,

die Beklagte zu verpflichten, eine Beschilderung der innerstädtischen Fußgängerzone im Bereich der oberen Eisenbahnstraße zwischen Rondell/M-Straße und der S-Straße in A-Stadt dergestalt vorzunehmen, dass ihm als Eigentümer des Wohnanwesens A-Straße in A-Stadt die Zufahrt zu seinem Grundstück ermöglicht werde.

Darüber hinaus hat der Kläger weiter hilfsweise beantragt,

die Beklagte zu verpflichten, ihm eine zeitlich beschränkte Zufahrt zu seinem Grundstück A-Straße in A-Stadt zu ermöglichen.

Durch Urteil vom 26. Juni 2013 – 10 K 555/12 – hat das Verwaltungsgericht die Klage insgesamt abgewiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.

Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 5.9.2013 gibt keine Veranlassung, das erstinstanzliche Urteil einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen. Aus der Antragsbegründung ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), noch weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

1. Die Richtigkeit des die Klage abweisenden Urteils des Verwaltungsgerichts kann im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht ernstlich in Zweifel gezogen werden. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung bestehen dann, wenn gegen deren Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, wovon immer dann auszugehen ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird

BVerfG, Beschlüsse vom 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164, und vom 3.3.2004 – 1 BvR 461/03 -, NJW 2004, 2511.

Diese Voraussetzungen sind fallbezogen nicht gegeben.

a. Der mit dem Hauptantrag verfolgte Anspruch auf Erteilung einer kostenfreien und zeitlich unbeschränkten Ausnahmegenehmigung zum Befahren der Fußgängerzone steht dem Kläger schon deshalb nicht zu, weil die hierzu erforderliche straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung gebührenpflichtig ist. Die vom Kläger erstrebte Möglichkeit einer privaten Zu- bzw. Abfahrt zu bzw. von dem auf seinem Grundstück gelegenen Kfz- Stellplatz stellt eindeutig keinen Lieferverkehr dar

siehe hierzu BVerwG, Urteil vom 8.9.1993 - 11 C 38/92 -, Juris, Rdnr. 17, wonach unter "Lieferverkehr“ der geschäftsmäßige Transport von Sachen von oder zu Gewerbetreibenden sowie von oder zu Kunden eines Gewerbetreibenden zu verstehen ist

und steht daher mit der derzeit geltenden Verkehrsregelung nicht im Einklang. Es bedarf somit einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO, die aber als Amtshandlung nach der zwingenden gesetzlichen Regelung in § 6 a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 2 Satz 1 StVG in Verbindung mit § 1, Nummer 264 der Anlage 1 (zu § 1) der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr gebührenpflichtig ist.

Fehl gehen die Einwendungen des Klägers gegen die Höhe der beanspruchten Gebühr. Da sein Antrag auf die Erteilung einer - kostenfreien - Ausnahmegenehmigung gerichtet ist, stellt sich die Frage der Angemessenheit der Gebührenhöhe im vorliegenden Fall nicht.

Uneingeschränkt beizupflichten ist dem Verwaltungsgericht auch in der weiteren Feststellung, dass der Kläger aus dem ihm zustehenden Anliegerrecht nicht die Erteilung einer zeitlich unbegrenzten Ausnahmegenehmigung zum Befahren der Fußgängerzone verlangen kann, vielmehr die gesetzliche Regelung in § 46 Abs. 3 Satz 1 StVO die Behörde ermächtigt, die Ausnahmegenehmigung unter Nebenbestimmungen – hier: einer Befristung – zu erteilen, um regelmäßig den Fortbestand der die Ausnahmegenehmigung begründenden Umstände überprüfen zu können. Das Vorbringen des Klägers in der Zulassungsbegründung gibt zu weiteren Ausführungen keinen Anlass.

b. Keinen Erfolg haben kann auch der auf die Verpflichtung des Beklagten gerichtete erste Hilfsantrag des Klägers, eine Beschilderung der Fußgängerzone in dem betreffenden Abschnitts der Eisenbahnstraße dahingehend vorzunehmen, dass ihm als Eigentümer des Grundstücks A-Straße die Zufahrt zu seinem auf dem Grundstück gelegenen Kfz-Stellplatz ermöglicht wird. Das Verwaltungsgericht weist zu Recht darauf hin, dass die Straßenverkehrsbehörden straßenverkehrsrechtliche Regelungen nur innerhalb des durch die Straßenwidmung zugelassenen Rahmens treffen dürfen, und das Straßenverkehrsrecht daher nicht zu Verkehrsmaßnahmen berechtigt, die über Inhalt und Umfang des Widmungsrechts hinausgehen

BVerwG, Urteile vom 26.6.1981 - 7 C 27/79 -, NJW 1982, 840 ff, und vom 8.9.1993, wie vor, Rdnr. 10.

Fallbezogen ist aber selbst der in der gegenüber dem Kläger bestandskräftig gewordenen Einziehungsverfügung des Beklagten vom 17.4.1989 unmittelbar angesprochene Fahrzeugverkehr zum Zwecke der Ver- und Entsorgung nur zu bestimmten Zeiten zugelassen. Der vom Kläger erstrebten unbeschränkten Freigabe des Fahrzeugverkehrs für ihn als Eigentümer durch eine entsprechende Zusatzbeschilderung steht daher die straßenrechtliche Widmung der Fußgängerzone zwingend entgegen.

c. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch den zweiten Hilfsantrag des Klägers abgelehnt, die Beklagte zu verpflichten, ihm eine zeitlich beschränkte Zufahrt zu seinem Grundstück A-Straße in A-Stadt zu ermöglichen.

Es bestehen bereits erhebliche Bedenken, ob die insoweit vom Kläger begehrte zeitlich eingeschränkte Anfahrmöglichkeit zu seinem Grundstück von der Widmung der A-Straße als Fußgängerzone noch gedeckt ist. In dem Stadtratsbeschluss vom 17.11.1988 und in der Teileinziehungsverfügung des Beklagten vom 17.4.1989 ist der Benutzungszweck des im Interesse der Angrenzer (Betriebe und Bewohner) zu bestimmten Zeiten zugelassenen Fahrzeugverkehrs dahingehend festgelegt worden, dass er „ zur Ver- und Entsorgung“ erfolgen muss.

siehe hierzu Sauthoff, Öffentliche Straßen, 2. Auflage, 2010, Rdnr. 61, wonach die Widmung auch im Hinblick auf den Benutzerzweck beschränkt werden kann.

Es liegt nahe, unter der Terminologie „Ver- und Entsorgung“ das zu verstehen, was der Beklagte mit dem oben näher bezeichneten Begriff „Lieferverkehr“ straßenverkehrsrechtlich umgesetzt hat. Dagegen dürfte es schwer zu begründen sein, dass auch die vom Kläger erstrebte private Zu- und Abfahrt zu und von seinem Grundstück der Ver- und Entsorgung des Grundstücks dient. Letztlich muss aber der straßenrechtlichen Zulässigkeit dieses Hilfsbegehrens nicht entscheidungserheblich nachgegangen werden.

Der Kläger kann nämlich aus dem ihm zustehenden Anliegerrecht keinen Anspruch auf Zulassung eines über den erlaubten Lieferverkehr hinausgehenden privaten Anliegerverkehrs herleiten.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt der Anliegergebrauch in seinem Kern dem privatrechtlichen Eigentum zwar so nahe, dass er unter den Schutz des Art. 14 GG fällt. Der gegenüber dem schlichten Gemeingebrauch gesteigerte Anliegergebrauch reicht aber nur so weit, wie die angemessene Nutzung des Grundeigentums eine Benutzung der Straße erfordert. Angemessen ist nicht schon jede Nutzung, zu der das Grundeigentum Gelegenheit bietet, sondern ausschließlich das, was aus dem Grundstück und seiner sowohl nach der Rechtslage als auch den tatsächlichen Gegebenheiten prägenden Situation der Umgebung als anerkennenswertes Bedürfnis hervorgeht. Der eigentumsrechtliche Schutz des Anliegergebrauchs erstreckt sich daher nur auf den notwendigen Zugang des Grundstücks zur Straße und seine Zugänglichkeit von ihr. Gewährleistet wird nur die Verbindung mit dem öffentlichen Straßennetz überhaupt, nicht dagegen notwendig auch die Erreichbarkeit des eigenen Grundstücks mit Kraftfahrzeugen des Eigentümers oder gar jeder Anliegerverkehr. Das Recht auf Anliegergebrauch schützt regelmäßig nicht vor solchen Erschwernissen des Zugangs, die sich aus seiner besonderen örtlichen Lage ergeben, insbesondere – wie hier – in einer Fußgängerzone im innerstädtischen Ballungsraum

BVerwG, Urteile vom 8.9.1993, wie vor, Rdnr. 12 und vom 20.5.1987 - BVerwG 7 C 60.85 -, NJW 1988, 432.

Zwar gehört unter den heutigen Verhältnissen des Straßen- und Geschäftsverkehrs die ausreichende Möglichkeit, ein – zumal geschäftlich genutztes – Grundstück mit dem Kraftfahrzeug zu erreichen, grundsätzlich zu den Erfordernissen einer angemessenen Grundstücksnutzung. Daraus folgt aber nicht, dass auch ein Anliegerfahrverkehr aus privatem Anlass mit privaten Kraftfahrzeugen zum Kernbereich des Anliegergebrauchs gehört. Vielmehr bedeutet die Gewährleistung der Zugänglichkeit eines Grundstückes weder eine Bestandsgarantie hinsichtlich der Ausgestaltung und des Umfangs der Grundstücksverbindung mit der Straße noch die Gewährleistung von „Bequemlichkeit oder Leichtigkeit des Zu- und Abgangs“. Maßgeblich ist die das jeweils betroffene Grundstück prägende Situation seiner Umgebung, so dass der Anlieger einschränkende Maßnahmen hinnehmen muss, die aus dem Zweck und dem allgemeinen Gebrauch der Straße folgen, sofern sie nur als Verkehrsmittel erhalten bleibt

BVerwG, Urteile vom 8.9.1993, wie vor, Rdnr. 12 und vom 6.8.1982 - BVerwG 4 C 58.80 -, NJW 1983, 770.

Die uneingeschränkte Anfahrmöglichkeit zu einem Grundstück, in dem der Eigentümer auch wohnt, bis „unmittelbar vor die eigene Haustür“ gehört daher im städtischen Ballungsgebiet einer Fußgängerzone nicht zu dem durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Kernbereich des Anliegergebrauchs. Die Straßenverkehrsbehörde darf den Anliegerverkehr im Fußgängerbereich vielmehr aufgrund der Ermächtigung des § 45 StVO insoweit zulassen oder einschränken, als dies bei Berücksichtigung der straßenverkehrsrechtlichen Belange einerseits und der Interessen des Anliegers andererseits mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist

BVerwG, Urteile vom 8.9.1993, wie vor, Rdnr. 13; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.3.1996 - 9 W 6/96 -.

Nach diesem rechtlichen Maßstab steht dem Kläger ein Anspruch auf zeitlich beschränkte Zulassung eines über den erlaubten Lieferverkehr hinausgehenden Anliegerverkehrs nicht zu. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, verfolgt die Einrichtung einer Fußgängerzone vorrangig den Zweck, den betreffenden innerstädtischen Bereich möglichst weitgehend von Kraftfahrzeugverkehr freizuhalten und den Fußgängerverkehr als Regelverkehr zuzulassen. Da in einer Fußgängerzone demnach in erster Linie die Sicherheit und Leichtigkeit des Fußgängerverkehrs zu gewährleisten ist, ist der Ausschluss des privaten Anliegerverkehrs eine zum Zwecke der Wahrung der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs, insbesondere seiner Leichtigkeit, geeignete und erforderliche Maßnahme. Durch die Einrichtung einer grundsätzlich Fußgängern vorbehaltenen Zone soll eine auf Dauer angelegte, verlässliche Ordnung des Gesamtverkehrs bewirkt werden, die die Fußgänger möglichst zu jeder Tages- und Nachtzeit – auch bei nur geringem Fußgängerverkehr - davor schützt, durch Kraftfahrzeuge überrascht, erschreckt oder gefährdet zu werden

BVerwG, Urteil vom 8.9.1993, wie vor, Rdnr. 15.

Angesichts dieser gewichtigen Gründe der Verkehrssicherheit oder -ordnung trifft die Nichtzulassung des privaten Anliegerverkehrs den Kläger nicht unverhältnismäßig schwer oder unzumutbar hart. Das Gewicht des Interesses, das der Kläger als Anlieger des Fußgängerbereichs an der - wenn auch zeitlich eingeschränkten - generellen Zulassung des privaten Anliegerverkehrs haben kann, wird nämlich durch mehrere Umstände gemindert. Insoweit ist zunächst von Bedeutung, dass das Grundstück des Klägers nach der für den Fußgängerbereich geltenden Verkehrsregelung nicht von jedem Kraftfahrzeugverkehr abgeschnitten ist. Der zeitlich beschränkt zugelassene Lieferverkehr ist entgegen der Behauptung des Klägers in der Zulassungsbegründung nicht nur für die in der Fußgängerzone angesiedelten Betriebe bestimmt, sondern dient auch der Ver- und Entsorgung der Grundstücke der sonstigen Bewohner. Im Weiteren trägt der Kläger selbst vor, dass er, um zu dem auf seinem Grundstück gelegenen Kfz-Abstellplatz zu gelangen, die Fußgängerzone lediglich auf einem Teilstück von ca. 25 m überfahren muss. Dem entsprechen die Angaben im Widerspruchsbescheid, wonach das Grundstück des Klägers nur etwa 25 m von einer Straße entfernt liegt, die dem öffentlichen Straßenverkehr unbeschränkt zur Verfügung steht. Darüber hinaus ist im Widerspruchsbescheid unwidersprochen ausgeführt, dass Bahnhof und Busbahnhof etwa 200 m weit entfernt sind und zu einem größeren öffentlichen Parkplatz (E-Platz) etwa die gleiche Entfernung besteht. Damit sind die Fußwege, die bei einer generellen Nichtzulassung des privaten Anliegerverkehrs für den Kläger verbleiben, so kurz, dass sie, gemessen an dem öffentlichen Interesse an dem möglichst weitgehenden Ausschluss des Kraftfahrzeugverkehrs im Fußgängerbereich, keine unverhältnismäßige Belastung darstellen. Vielmehr sind die mit kürzeren Fußwegen verbundenen Lästigkeiten und Unannehmlichkeiten angesichts der Lage des klägerischen Grundstücks in einer innerstädtischen Fußgängerzone keineswegs unzumutbar

BVerwG, Urteil vom 8.9.1993, wie vor, Rdnr. 18 in Bezug auf Entfernungen von 40 bzw. 80 Metern zwischen dem betreffenden Grundstück und Straßen, die dem öffentlichen Straßenverkehr unbeschränkt zur Verfügung stehen.

Schließlich weist das Verwaltungsgericht mit Recht darauf hin, dass die Nichtzulassung eines zeitlich beschränkten Anliegerverkehrs für den Kläger auch deshalb nicht mit einer unverhältnismäßigen Belastung verbunden ist, weil ihm als betroffenem Anwohner von dem Beklagten eine straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung zum Befahren der Fußgängerzone angeboten wird. Der Kläger hat daher sehr wohl die Möglichkeit, sein in der Fußgängerzone liegendes Grundstück aus privaten Zwecken mit dem Kraftfahrzeug anzufahren bzw. zu verlassen. Dass der Erhalt dieser Ausnahmegenehmigung mit der Zahlung einer Jahresgebühr von 80.- EUR verbunden ist, stellt auch nicht ansatzweise eine unzumutbare Belastung für den Kläger dar.

Dem kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass der Beklagte sich widersprüchlich verhalte, wenn er einerseits kostenpflichtige Ausnahmegenehmigungen erteile und andererseits aus Gründen der Verkehrssicherheit für Fußgänger keinen Anliegerverkehr in der Fußgängerzone zulasse. Zum Anliegerverkehr in Fußgängerzonen zählt zum einen der Fahrverkehr der Anlieger selbst, das sind die Eigentümer und Besitzer (vor allem Mieter, Pächter) von Grundstücken sowie die Inhaber von eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieben, die in der Fußgängerzone liegen

siehe Sauthoff, wie vor, Rdnr. 346,

und zum anderen der Fahrverkehr derer, die zu den Anliegern „Beziehungen irgendwelcher Art unterhalten oder anknüpfen wollen“

BVerwG, Urteil vom 15.11.1974 - IV C 12/72 -, NJW 1975, 1528, 1529,

mithin die Besucher der Anlieger.

Nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Beklagten sind in der fraglichen Fußgängerzone nicht nur Einzelhandelsgeschäfte sondern auch Dienstleister tätig, die von ihren jeweiligen Kunden aufgesucht werden. Es liegt damit auf der Hand, dass die vom Kläger erstrebte Öffnung der Fußgängerzone für den privaten Anliegerverkehr zu einem erheblich größeren Aufkommen an Kraftfahrzeugen und damit zu einer höheren Gefährdung des Fußgängerverkehrs führen würde als es bei der - zumal von bestimmten Voraussetzungen (z.B. einem grundstückseigenen Abstellplatz) abhängigen - Erteilung von personen- und zudem fahrzeugbezogenen Ausnahmegenehmigungen der Fall ist, wie es in der Zeit vor 2002 praktiziert wurde und gemäß dem Schreiben des Beklagten vom 16.2.2009 künftig praktiziert werden soll. Gemessen an der Sicherheit des Fußgängerverkehrs ist es daher nicht zu beanstanden, dass eine Zulassung des privaten Anliegerverkehrs in der Fußgängerzone generell unterbleibt, der Beklagte es sich aber beim Vorliegen besonderer Umstände vorbehält, eine straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung zum Befahren der Fußgängerzone im Einzelfall nach Ermessen zu erteilen.

Im Weiteren kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der in Rede stehende Abschnitt der Fußgängerzone ein Randgebiet des städtischen Gebietes darstelle und daher nur ein äußerst geringer Fußgängerverkehr stattfinde. Der sich aus dem Ausschluss des privaten Anliegerverkehrs ergebenden Verkehrsbeschränkung kann die Erforderlichkeit nicht schon deswegen abgesprochen werden, weil nur ein ganz geringer Fußgängerverkehr bestehe und ein Störungseintritt daher weniger wahrscheinlich sei. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass eine Verkehrsregelung, die bestimmte Verkehrsströme lenken soll, nur bei einer gewissen Starrheit und dadurch erzielten Gewöhnung der Verkehrsteilnehmer ihre verkehrsordnende Wirkung erzielen kann

BVerwG, Urteil 8.9.1993, wie vor, Rdnr. 15.

Schließlich dringt der Kläger auch nicht mit seinem Einwand durch, dass angesichts der in der Zeit zwischen 2002 und 2009 praktizierten Duldung des Anliegerverkehrs durch den Beklagten ein schutzwürdiges Vertrauen auf die Beibehaltung dieser verkehrsrechtlichen Handhabung entstanden sei. Nach den Darlegungen des Beklagten waren umfangreiche Straßenbaumaßnahmen im Bereich des Rondells und damit für die Anlieger verbundene Belastungen sowie die fehlende Erkennbarkeit der Fußgängerzone von der S-Straße her der Grund dafür, dass in dem betreffenden Zeitraum von dem Erfordernis einer straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung zum Befahren der Fußgängerzone abgesehen wurde. Soweit der Kläger dem entgegenhält, dass "schon seit mehreren Jahren keine Straßenbaumaßnahmen mehr durchgeführt“ würden, ist sein Vorbringen bereits zu unsubstantiiert, um eine bestehende Verwaltungspraxis zu begründen. Unabhängig davon ist zu beachten, dass verkehrsregelnde Anordnungen gemäß § 45 Abs. 1 StVO maßgeblich aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs erfolgen und die Straßenverkehrsbehörde selbst im Falle einer bestehenden rechtmäßigen Verwaltungspraxis berechtigt ist, diese aus willkürfreien Erwägungen aufzugeben und durch eine andere, ebenfalls rechtmäßige Verwaltungspraxis zu ersetzen

OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.9.2005 - 8 A 2947/03 -, Juris, Rdnr. 30 m.w.N..

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den oben dargelegten Gründen, dass gegen den Ausschluss des privaten Anliegerverkehrs in der Fußgängerzone keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken bestehen, so dass selbst für den Fall, dass eine - im Sinne der klägerischen Darstellung - bestehende Verwaltungspraxis bestanden hätte, diese willkürfrei durch eine andere, rechtmäßige Verwaltungspraxis ersetzt worden wäre.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache dann auf, wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, d. h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht. Dabei genügt für die Darlegung besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht die allgemeine Behauptung einer überdurchschnittlichen Schwierigkeit. Vielmehr bedarf es einer konkreten Bezeichnung der Rechts- und Tatsachenfragen, in Bezug auf die sich solche Schwierigkeiten stellen, und des Aufzeigens, worin diese bestehen

OVG des Saarlandes, Beschluss vom 30.4.2013 – 3 A 194/12 -.

Diesen Anforderungen genügt der Vortrag des Klägers, dass die Rechtssache bereits wegen des „erheblichen Begründungsaufwands und der Umfänglichkeit der einzelnen Begründungen“ des Verwaltungsgerichts besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten aufweise, schon in formaler Hinsicht nicht. Im Übrigen zeigen die vorstehenden Ausführungen zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, dass besondere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten nicht vorliegen. Vielmehr lassen sich die vom Kläger der Sache nach angesprochenen Fragen ohne weiteres nach dem Gesetz und der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung beantworten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 und 3 GKG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 25. Apr. 2014 - 1 A 401/13

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 30. Apr. 2013 - 3 A 194/12

bei uns veröffentlicht am 30.04.2013

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 11. Mai 2012 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 3 K 231/11 - wird zurückgewiesen.Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt d

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(1) Zuständig zur Ausführung dieser Verordnung sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Straßenverkehrsbehörden. Nach Maßgabe des Landesrechts kann die Zuständigkeit der obersten Landesbehörden und der höheren Verwaltungsbehörden im Einzelfall oder allgemein auf eine andere Stelle übertragen werden.

(2) Die Polizei ist befugt, den Verkehr durch Zeichen und Weisungen (§ 36) und durch Bedienung von Lichtzeichenanlagen zu regeln. Bei Gefahr im Verzug kann zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung des Straßenverkehrs die Polizei an Stelle der an sich zuständigen Behörden tätig werden und vorläufige Maßnahmen treffen; sie bestimmt dann die Mittel zur Sicherung und Lenkung des Verkehrs.

(2a) Transportbegleiter nach § 1 Nummer 6 der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung sind befugt, den Verkehr nach Maßgabe des § 3 der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung zu regeln.

(3) Die Erlaubnis nach § 29 Absatz 2 und nach § 30 Absatz 2 erteilt die Straßenverkehrsbehörde, dagegen die höhere Verwaltungsbehörde, wenn die Veranstaltung über den Bezirk einer Straßenverkehrsbehörde hinausgeht, und die oberste Landesbehörde, wenn die Veranstaltung sich über den Verwaltungsbezirk einer höheren Verwaltungsbehörde hinaus erstreckt. Berührt die Veranstaltung mehrere Länder, ist diejenige oberste Landesbehörde zuständig, in deren Land die Veranstaltung beginnt. Nach Maßgabe des Landesrechts kann die Zuständigkeit der obersten Landesbehörden und der höheren Verwaltungsbehörden im Einzelfall oder allgemein auf eine andere Stelle übertragen werden.

(3a) Die Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 erteilt die Straßenverkehrsbehörde, dagegen die höhere Verwaltungsbehörde, welche Abweichungen von den Abmessungen, den Achslasten, den zulässigen Gesamtmassen und dem Sichtfeld des Fahrzeugs über eine Ausnahme zulässt, sofern kein Anhörverfahren stattfindet; sie ist dann auch zuständig für Ausnahmen nach § 46 Absatz 1 Nummer 2 und 5 im Rahmen einer solchen Erlaubnis. Dasselbe gilt, wenn eine andere Behörde diese Aufgaben der höheren Verwaltungsbehörde wahrnimmt.

(4) Vereinbarungen über die Benutzung von Straßen durch den Militärverkehr werden von der Bundeswehr oder den Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgenommen Deutschland mit der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle abgeschlossen.

(5) Soweit keine Vereinbarungen oder keine Sonderregelungen für ausländische Streitkräfte bestehen, erteilen die höheren Verwaltungsbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen die Erlaubnis für übermäßige Benutzung der Straße durch die Bundeswehr oder durch die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgenommen Deutschland; sie erteilen auch die Erlaubnis für die übermäßige Benutzung der Straße durch die Bundespolizei, die Polizei und den Katastrophenschutz.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen

1.
von den Vorschriften über die Straßenbenutzung (§ 2);
2.
vorbehaltlich Absatz 2a Satz 1 Nummer 3 vom Verbot, eine Autobahn oder eine Kraftfahrstraße zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
3.
von den Halt- und Parkverboten (§ 12 Absatz 4);
4.
vom Verbot des Parkens vor oder gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten (§ 12 Absatz 3 Nummer 3);
4a.
von der Vorschrift, an Parkuhren nur während des Laufens der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein zu halten (§ 13 Absatz 1);
4b.
von der Vorschrift, im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290.1 und 290.2) nur während der dort vorgeschriebenen Zeit zu parken (§ 13 Absatz 2);
4c.
von den Vorschriften über das Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a);
5.
von den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite von Fahrzeug und Ladung (§ 18 Absatz 1 Satz 2, § 22 Absatz 2 bis 4);
5a.
von dem Verbot der unzulässigen Mitnahme von Personen (§ 21);
5b.
von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen (§ 21a);
6.
vom Verbot, Tiere von Kraftfahrzeugen und andere Tiere als Hunde von Fahrrädern aus zu führen (§ 28 Absatz 1 Satz 3 und 4);
7.
vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3);
8.
vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen (§ 32 Absatz 1);
9.
von den Verboten, Lautsprecher zu betreiben, Waren oder Leistungen auf der Straße anzubieten (§ 33 Absatz 1 Nummer 1 und 2);
10.
vom Verbot der Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen (§ 33 Absatz 2 Satz 2) nur für die Flächen von Leuchtsäulen, an denen Haltestellenschilder öffentlicher Verkehrsmittel angebracht sind;
11.
von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind;
12.
von dem Nacht- und Sonntagsparkverbot (§ 12 Absatz 3a).
Vom Verbot, Personen auf der Ladefläche oder in Laderäumen mitzunehmen (§ 21 Absatz 2), können für die Dienstbereiche der Bundeswehr, der auf Grund des Nordatlantik-Vertrages errichteten internationalen Hauptquartiere, der Bundespolizei und der Polizei deren Dienststellen, für den Katastrophenschutz die zuständigen Landesbehörden, Ausnahmen genehmigen. Dasselbe gilt für die Vorschrift, dass vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sein oder Schutzhelme getragen werden müssen (§ 21a).

(1a) Die Straßenverkehrsbehörden können zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge allgemein durch Zusatzzeichen Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsverboten oder Verkehrsumleitungen nach § 45 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 1a und 1b Nummer 5 erste Alternative zulassen. Das gleiche Recht haben sie für die Benutzung von Busspuren durch elektrisch betriebene Fahrzeuge. Die Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes sind zu beachten.

(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen können von allen Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller genehmigen. Vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3) können sie darüber hinaus für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken Ausnahmen zulassen, soweit diese im Rahmen unterschiedlicher Feiertagsregelung in den Ländern (§ 30 Absatz 4) notwendig werden. Erstrecken sich die Auswirkungen der Ausnahme über ein Land hinaus und ist eine einheitliche Entscheidung notwendig, ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zuständig; die Ausnahme erlässt dieses Bundesministerium durch Verordnung.

(2a) Abweichend von Absatz 1 und 2 Satz 1 kann für mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes das Fernstraßen-Bundesamt in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller folgende Ausnahmen genehmigen:

1.
Ausnahmen vom Verbot, an nicht gekennzeichneten Anschlussstellen ein- oder auszufahren (§ 18 Absatz 2 und 10 Satz 1), im Benehmen mit der nach Landesrecht zuständigen Straßenverkehrsbehörde;
2.
Ausnahmen vom Verbot zu halten (§ 18 Absatz 8);
3.
Ausnahmen vom Verbot, eine Autobahn zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
4.
Ausnahmen vom Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2);
5.
Ausnahmen von der Regelung, dass ein Autohof nur einmal angekündigt werden darf (Zeichen 448.1);
6.
Ausnahmen von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind (Absatz 1 Satz 1 Nummer 11).
Wird neben einer Ausnahmegenehmigung nach Satz 1 Nummer 3 auch eine Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder eine Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 beantragt, ist die Verwaltungsbehörde zuständig, die die Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder die Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 erlässt. Werden Anlagen nach Satz 1 Nummer 4 mit Wirkung auf den mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichneten Autobahnen in der Baulast des Bundes im Widerspruch zum Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2), errichtet oder geändert, wird über deren Zulässigkeit
1.
von der Baugenehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein bauaufsichtliches Verfahren vorsieht, oder
2.
von der zuständigen Genehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein anderes Verfahren vorsieht,
im Benehmen mit dem Fernstraßen-Bundesamt entschieden. Das Fernstraßen-Bundesamt kann verlangen, dass ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gestellt wird. Sieht ein Land kein eigenes Genehmigungsverfahren für die Zulässigkeit nach Satz 3 vor, entscheidet das Fernstraßen-Bundesamt.

(3) Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis können unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden und mit Nebenbestimmungen (Bedingungen, Befristungen, Auflagen) versehen werden. Erforderlichenfalls kann die zuständige Behörde die Beibringung eines Sachverständigengutachtens auf Kosten des Antragstellers verlangen. Die Bescheide sind mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen auszuhändigen. Bei Erlaubnissen nach § 29 Absatz 3 und Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Absatz 1 Nummer 5 genügt das Mitführen fernkopierter Bescheide oder von Ausdrucken elektronisch erteilter und signierter Bescheide sowie deren digitalisierte Form auf einem Speichermedium, wenn diese derart mitgeführt wird, dass sie bei einer Kontrolle auf Verlangen zuständigen Personen lesbar gemacht werden kann.

(4) Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse der zuständigen Behörde sind für den Geltungsbereich dieser Verordnung wirksam, sofern sie nicht einen anderen Geltungsbereich nennen.

(1) Für Amtshandlungen, einschließlich der Prüfungen und Untersuchungen im Sinne des § 6a des Straßenverkehrsgesetzes, des § 55 des Fahrlehrergesetzes und des § 18 des Kraftfahrsachverständigengesetzes, werden Gebühren nach dieser Verordnung erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus dem Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr (Anlage).

(2) Bei der Erhebung der Gebühren dürfen mehrere miteinander verbundene, im Gebührentarif genannte Amtshandlungen, Prüfungen oder Untersuchungen in einer Gesamtbezeichnung, die zugehörigen Beträge in einem Gesamtbetrag zusammengefasst werden.

(3) Unterliegt die Amtshandlung der Umsatzsteuer, kann diese der Gebühr hinzugerechnet werden.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen

1.
von den Vorschriften über die Straßenbenutzung (§ 2);
2.
vorbehaltlich Absatz 2a Satz 1 Nummer 3 vom Verbot, eine Autobahn oder eine Kraftfahrstraße zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
3.
von den Halt- und Parkverboten (§ 12 Absatz 4);
4.
vom Verbot des Parkens vor oder gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten (§ 12 Absatz 3 Nummer 3);
4a.
von der Vorschrift, an Parkuhren nur während des Laufens der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein zu halten (§ 13 Absatz 1);
4b.
von der Vorschrift, im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290.1 und 290.2) nur während der dort vorgeschriebenen Zeit zu parken (§ 13 Absatz 2);
4c.
von den Vorschriften über das Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a);
5.
von den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite von Fahrzeug und Ladung (§ 18 Absatz 1 Satz 2, § 22 Absatz 2 bis 4);
5a.
von dem Verbot der unzulässigen Mitnahme von Personen (§ 21);
5b.
von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen (§ 21a);
6.
vom Verbot, Tiere von Kraftfahrzeugen und andere Tiere als Hunde von Fahrrädern aus zu führen (§ 28 Absatz 1 Satz 3 und 4);
7.
vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3);
8.
vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen (§ 32 Absatz 1);
9.
von den Verboten, Lautsprecher zu betreiben, Waren oder Leistungen auf der Straße anzubieten (§ 33 Absatz 1 Nummer 1 und 2);
10.
vom Verbot der Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen (§ 33 Absatz 2 Satz 2) nur für die Flächen von Leuchtsäulen, an denen Haltestellenschilder öffentlicher Verkehrsmittel angebracht sind;
11.
von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind;
12.
von dem Nacht- und Sonntagsparkverbot (§ 12 Absatz 3a).
Vom Verbot, Personen auf der Ladefläche oder in Laderäumen mitzunehmen (§ 21 Absatz 2), können für die Dienstbereiche der Bundeswehr, der auf Grund des Nordatlantik-Vertrages errichteten internationalen Hauptquartiere, der Bundespolizei und der Polizei deren Dienststellen, für den Katastrophenschutz die zuständigen Landesbehörden, Ausnahmen genehmigen. Dasselbe gilt für die Vorschrift, dass vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sein oder Schutzhelme getragen werden müssen (§ 21a).

(1a) Die Straßenverkehrsbehörden können zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge allgemein durch Zusatzzeichen Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsverboten oder Verkehrsumleitungen nach § 45 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 1a und 1b Nummer 5 erste Alternative zulassen. Das gleiche Recht haben sie für die Benutzung von Busspuren durch elektrisch betriebene Fahrzeuge. Die Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes sind zu beachten.

(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen können von allen Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller genehmigen. Vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3) können sie darüber hinaus für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken Ausnahmen zulassen, soweit diese im Rahmen unterschiedlicher Feiertagsregelung in den Ländern (§ 30 Absatz 4) notwendig werden. Erstrecken sich die Auswirkungen der Ausnahme über ein Land hinaus und ist eine einheitliche Entscheidung notwendig, ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zuständig; die Ausnahme erlässt dieses Bundesministerium durch Verordnung.

(2a) Abweichend von Absatz 1 und 2 Satz 1 kann für mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes das Fernstraßen-Bundesamt in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller folgende Ausnahmen genehmigen:

1.
Ausnahmen vom Verbot, an nicht gekennzeichneten Anschlussstellen ein- oder auszufahren (§ 18 Absatz 2 und 10 Satz 1), im Benehmen mit der nach Landesrecht zuständigen Straßenverkehrsbehörde;
2.
Ausnahmen vom Verbot zu halten (§ 18 Absatz 8);
3.
Ausnahmen vom Verbot, eine Autobahn zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
4.
Ausnahmen vom Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2);
5.
Ausnahmen von der Regelung, dass ein Autohof nur einmal angekündigt werden darf (Zeichen 448.1);
6.
Ausnahmen von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind (Absatz 1 Satz 1 Nummer 11).
Wird neben einer Ausnahmegenehmigung nach Satz 1 Nummer 3 auch eine Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder eine Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 beantragt, ist die Verwaltungsbehörde zuständig, die die Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder die Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 erlässt. Werden Anlagen nach Satz 1 Nummer 4 mit Wirkung auf den mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichneten Autobahnen in der Baulast des Bundes im Widerspruch zum Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2), errichtet oder geändert, wird über deren Zulässigkeit
1.
von der Baugenehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein bauaufsichtliches Verfahren vorsieht, oder
2.
von der zuständigen Genehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein anderes Verfahren vorsieht,
im Benehmen mit dem Fernstraßen-Bundesamt entschieden. Das Fernstraßen-Bundesamt kann verlangen, dass ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gestellt wird. Sieht ein Land kein eigenes Genehmigungsverfahren für die Zulässigkeit nach Satz 3 vor, entscheidet das Fernstraßen-Bundesamt.

(3) Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis können unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden und mit Nebenbestimmungen (Bedingungen, Befristungen, Auflagen) versehen werden. Erforderlichenfalls kann die zuständige Behörde die Beibringung eines Sachverständigengutachtens auf Kosten des Antragstellers verlangen. Die Bescheide sind mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen auszuhändigen. Bei Erlaubnissen nach § 29 Absatz 3 und Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Absatz 1 Nummer 5 genügt das Mitführen fernkopierter Bescheide oder von Ausdrucken elektronisch erteilter und signierter Bescheide sowie deren digitalisierte Form auf einem Speichermedium, wenn diese derart mitgeführt wird, dass sie bei einer Kontrolle auf Verlangen zuständigen Personen lesbar gemacht werden kann.

(4) Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse der zuständigen Behörde sind für den Geltungsbereich dieser Verordnung wirksam, sofern sie nicht einen anderen Geltungsbereich nennen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie

1.
zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum,
2.
zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße,
3.
zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen,
4.
zum Schutz der Gewässer und Heilquellen,
5.
hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie
6.
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.

(1a) Das gleiche Recht haben sie ferner

1.
in Bade- und heilklimatischen Kurorten,
2.
in Luftkurorten,
3.
in Erholungsorten von besonderer Bedeutung,
4.
in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen,
4a.
hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes,
4b.
hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraums stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt werden,
5.
in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie
6.
in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften,
wenn dadurch anders nicht vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr verhütet werden können.

(1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen

1.
im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltungen,
2.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen,
2a.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen,
3.
zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen,
4.
zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie
5.
zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die Parkmöglichkeiten für Bewohner, die Kennzeichnung von Fußgängerbereichen, verkehrsberuhigten Bereichen und Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Einvernehmen mit der Gemeinde an.

(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.

(1d) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden.

(1e) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für den Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des vom Konzessionsnehmer vorgelegten Verkehrszeichenplans an. Die erforderlichen Anordnungen sind spätestens drei Monate nach Eingang des Verkehrszeichenplans zu treffen.

(1f) Zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen ordnet die Straßenverkehrsbehörde die dafür erforderlichen Verkehrsverbote mittels der Zeichen 270.1 und 270.2 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1g) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1h) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen der §§ 2 und 3 des Carsharinggesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen mit dem Carsharingsinnbild nach § 39 Absatz 11 an. Soll die Parkfläche nur für ein bestimmtes Carsharingunternehmen vorgehalten werden, ist auf einem weiteren Zusatzzeichen unterhalb dieses Zusatzzeichens die Firmenbezeichnung des Carsharingunternehmens namentlich in schwarzer Schrift auf weißem Grund anzuordnen.

(1i) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrsdichte, Fahrradzonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Die Anordnung einer Fahrradzone darf sich nicht mit der Anordnung einer Tempo 30-Zone überschneiden. Innerhalb der Fahrradzone ist in regelmäßigen Abständen das Zeichen 244.3 als Sinnbild auf der Fahrbahn aufzubringen.

(2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die nach Landesrecht für den Straßenbau bestimmten Behörden (Straßenbaubehörde) – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Für Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Für Bahnübergänge von Straßenbahnen auf unabhängigem Bahnkörper gilt Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Befugnis zur Anordnung der Maßnahmen der nach personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Technischen Aufsichtsbehörde des Straßenbahnunternehmens obliegt. Alle Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen.

(3) Im Übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbaubehörden legen – vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden – die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung fest; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. Sie können auch – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird.

(4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in dem Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 5 jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekannt gegeben werden, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist.

(5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer der Straße. Das gilt auch für die von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen.

(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer – die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans – von der zuständigen Behörde Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.

(7) Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde; ausgenommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat.

(7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird, darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen.

(8) Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 erhöhen. Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden die nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben.

(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von

1.
Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340),
2.
Fahrradstraßen (Zeichen 244.1),
3.
Sonderwegen außerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237, Zeichen 240, Zeichen 241) oder Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295),
4.
Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c,
5.
verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen nach Absatz 1d,
6.
innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern,
7.
Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz,
8.
Fahrradzonen nach Absatz 1i.
Satz 3 gilt ferner nicht für Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 Nummer 3 zur Beseitigung oder Abmilderung von erheblichen Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Erhebung der Maut nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz hervorgerufen worden sind. Satz 3 gilt zudem nicht zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen nach Absatz 1f.

(10) Absatz 9 gilt nicht, soweit Verkehrszeichen angeordnet werden, die zur Förderung der Elektromobilität nach dem Elektromobilitätsgesetz oder zur Förderung des Carsharing nach dem Carsharinggesetz getroffen werden dürfen.

(11) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, Absatz 1a, 1f, 2 Satz 1 und 4, Absatz 3, 4, 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, Absatz 7 sowie Absatz 9 Satz 1 bis 3, 4 Nummer 7 und Satz 6 gelten entsprechend für mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes für das Fernstraßen-Bundesamt. Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie Absatz 3, 4 und 7 gelten entsprechend für Bundesstraßen in Bundesverwaltung für das Fernstraßen-Bundesamt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 11. Mai 2012 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 3 K 231/11 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000 EUR festgesetzt.

Gründe

Der gemäß §§ 124 Abs. 1, 124 a Abs. 4 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor genannte Urteil hat in der Sache keinen Erfolg.

Mit diesem Urteil wurde die auf eine Verpflichtung des Beklagten gerichtete Klage, dem Kläger eine Betriebserlaubnis für ein Internat mit 24 Betreuungsplätzen am Standort Sch. zu erteilen, abgewiesen.Zur Begründung ist in dem Urteil im Wesentlichen ausgeführt, die Mindestvoraussetzungen für die Erteilung einer Betriebserlaubnis nach § 45 Abs. 2 SGB VIII lägen nicht vor. Aufgrund der in der Vergangenheit im Internatsbetrieb dokumentierten Unzuverlässigkeit des Klägers selbst, die sich in der Auswahl ungeeigneten Personals und bestehenden strukturellen Mängeln in der Konzeption für die nunmehr beabsichtigte Einrichtung erneut manifestiere, fehle es zumindest an den erforderlichen fachlichen und personellen Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis, ohne dass es Anhaltspunkte für eine abweichende Beurteilung gebe.Angesichts der in der Vergangenheit zu Tage getretenen Unzuverlässigkeit des Klägers im Zusammenhang mit der Betreuung von Kindern und Jugendlichen wie auch seiner aktuellen Äußerungen sei zum einen von einer mangelnden Eignung des Klägers als Träger einer Einrichtung nach § 45 Abs. 1 SGB VIII auszugehen. Daneben selbst entscheidungstragend sei, dass die von ihm vorgelegte Konzeption (§ 45 Abs. 3 SGB VIII), insbesondere was die personelle Besetzung der Internatsleitung angehe, nicht tragfähig und nachhaltig sei. Weder der vorgesehene Internatsleiter noch das ihn unterstützende Kompetenzteam seien geeignete Kräfte im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII, so dass unabhängig von der Frage der Zuverlässigkeit und Eignung des Klägers selbst die Versagung der Betriebserlaubnis auch allein mangels Vorliegens der fachlichen und personellen Voraussetzungen zwingend sei.

Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen des Klägers in seiner Antragsbegründung gibt keine Veranlassung, das vorgenannte Urteil einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungstatbestände liegen nicht vor. Ausgehend von der Antragsbegründung ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), noch ist der geltend gemachte Zulassungsgrund besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gegeben. Ebenso wenig ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO oder ein Verfahrensmangel in Gestalt einer Verletzung des Grundsatzes auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) anzunehmen.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung sind regelmäßig dann begründet, wenn gegen deren Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, wie es etwa der Fall ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt werden

vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 –, NVwZ 2000, 1163, 1164.

Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO meint dabei die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht dagegen die (vollständige) Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung

vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 – 7 AV 4/03 -, NVwZ-RR 2004, 542.

Die Angriffe des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vermögen keine ernstlichen Zweifel daran zu begründen, dass das Verwaltungsgericht die vom Kläger begehrte Verpflichtung des Beklagten, ihm eine Betriebserlaubnis für ein Internat mit 24 Betreuungsplätzen zu erteilen, zu Recht abgelehnt hat.

Der Kläger macht geltend, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts komme es in einem Verfahren auf Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 45 Abs. 1 SGB VIII auf eine Prüfung der Zuverlässigkeit des Trägers der geplanten Einrichtung nicht an. Zudem sei das Verwaltungsgericht zu Unrecht von einer mangelnden Zuverlässigkeit des Klägers ausgegangen. Das Verwaltungsgericht habe bei seiner Bewertung nicht berücksichtigt, dass der Kläger bereits mehrere Schulen - zum Teil auch mit Internat - beanstandungsfrei und ohne Probleme betreibe bzw. betrieben habe. Angesichts dessen genüge der gegen den Kläger erhobene Vorwurf, zeitweilig in S. eine Einrichtung zum überwiegenden Teil ohne die erforderliche Erlaubnis betrieben zu haben, nicht, um generell von einer Unzuverlässigkeit des Klägers als Internatsträger auszugehen. Vielmehr belege der Betrieb anderer Schulen und Internate dessen Zuverlässigkeit.

Soweit das Verwaltungsgericht des Weiteren entscheidungstragend darauf abstelle, dass es an einem tragfähigen und nachhaltigen Konzept des Internats fehle, rechtfertige auch dies die Ablehnung der Betriebserlaubnis nicht. Der Kläger habe ein ausgefeiltes Konzept vorgelegt und sei jederzeit diskussionsbereit gewesen. Sollte das Konzept unzureichend sein, so sei dies dem Beklagten anzulasten, da dieser ab März 2010 jegliches Gespräch über das Internatskonzept abgelehnt und dadurch gegen die ihm gemäß § 14 SGB I zukommende Belehrungs- und Beratungspflicht verstoßen habe. Von daher habe der Kläger zumindest einen Anspruch auf Neubescheidung nach entsprechender Belehrung und Beratung.

Auch die weitere Argumentation des Verwaltungsgerichts, dass weder der vorgesehene Internatsleiter P. noch das ihn unterstützende Kompetenzteam geeignete Kräfte im Sinne des § 45 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 SGB VIII seien und auch allein deshalb die Betriebserlaubnis zu versagen sei, sei unrichtig und nicht nachvollziehbar. In der Vergangenheit habe der Beklagte keine Bedenken gegen Internatsleiter mit einer vergleichbaren Qualifikation wie die P’s. gehabt. Das Verwaltungsgericht habe nicht dargelegt, inwiefern P. als Internatsleiter ungeeignet sein solle. Soweit das Verwaltungsgericht ausführe, dass P. u. a. für die rechtswidrigen Verhältnisse verantwortlich zeichne, die zum Widerruf der Betriebserlaubnis und zur Schließung des ehemaligen Internats des Klägers geführt hätten, und selbst zur Verschleierung der tatsächlichen Verhältnisse beigetragen habe, sei dies schlichtweg falsch. Frau G., die neben P. dem Leitungsteam angehören solle, könne ebenfalls nicht vorgeworfen werden, dass sie über Jahre hinweg eine der illegalen Wohngruppen in der früheren Einrichtung des Klägers geleitet habe, da sie zum damaligen Zeitpunkt nicht für organisatorische Fragen zuständig gewesen sei und von daher nicht davon ausgegangen werden könne, dass sie die Diskrepanz zwischen den tatsächlichen Verhältnissen und den Meldungen an das Landesjugendamt gekannt habe. Ebenso sei unerheblich, dass Herr N., das dritte Mitglied des Leitungsteams, (noch) nicht über „eine einschlägige Ausbildung für Betreuungsaufgaben“ verfüge, da er nicht als alleiniger Internatsleiter vorgesehen sei, sondern lediglich dem Leitungsteam angehören solle, das sich mit seinen Kompetenzen und Erfahrungen gegenseitig ergänzen solle. Dass das Team als Ganzes seine Aufgaben nicht erfüllen könne, habe das Verwaltungsgericht nicht festgestellt.

Die weitere Argumentation des erstinstanzlichen Gerichts, wonach als Lösung des Problems der Doppelfunktion P’s. - einerseits als Internatsleiter und andererseits als Vorstandsmitglied des Klägers - die Erteilung einer Betriebserlaubnis mit der Auflage, eine entsprechende organisatorische Trennung herbeizuführen ausscheide, sei ebenfalls nicht nachvollziehbar. Vorliegend sei es sehr wohl möglich und geboten, die notwendige personelle Ausstattung in Form einer Nebenbestimmung zu regeln, zumal der Beklagte zu dem vorgelegten personellen Konzept jegliche Kommunikation verweigert habe.

Damit sind keine Umstände aufgezeigt, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils begründen.

Nach § 45 Abs. 2 SGB VIII in der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden wie auch in der aktuellen Fassung setzt die Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII voraus, dass das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Kann dies festgestellt werden, so besteht ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Erlaubnis, ansonsten ist diese zu versagen.

Vorliegend ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass das Kindeswohl in der vom Kläger geplanten Einrichtung nicht hinreichend gewährleistet ist. Dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend allein schon daraus hergeleitet, dass es ausgehend von der vom Kläger vorgelegten Konzeption zumindest an den personellen Voraussetzungen für die Erteilung einer Betriebserlaubnis fehlt.

Auch der Senat geht davon aus, dass die vorgesehene personelle Besetzung der Internatsleitung den sich mit Blick auf die Gewährleistung des Kindeswohls ergebenden Anforderungen nicht genügt. Die ausdrückliche Erwähnung in § 45 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII (sowohl alter als auch neuer Fassung) bringt zum Ausdruck, dass die Eignung der in der Einrichtung tätigen Kräfte ein besonders bedeutsames Kriterium bei der Beurteilung des Kindeswohls ist. Die Eignung des Personals umfasst sowohl die persönliche Eignung (im Sinne persönlicher Zuverlässigkeit) als auch die fachliche Eignung. Auch wenn der Gesetzgeber in § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII mit Blick auf die Bandbreite der von dem Erlaubnisvorbehalt aus § 45 Abs. 1 SGB VIII erfassten Einrichtungen ausdrücklich nicht von Fachkräften (wie in § 72 SGB VIII) spricht, erfordert die fachliche Eignung in der Regel eine adäquate Ausbildung. Hierfür können allerdings nicht bei allen Einrichtungstypen unterschiedslos die gleichen Maßstäbe angelegt werden. Die an die Qualifikation zu stellenden Anforderungen sind vielmehr abhängig von der fachlichen Zweckbestimmung der Einrichtung und dem jeweiligen Aufgabenfeld der einzelnen Beschäftigten

vgl. Mörsberger in Wiesner SGB VIII , 4. Aufl., § 45 Rz. 43; Stähr in Hauck/Noftz SGB VIII, § 45 Rz. 26-29.

Besondere Anforderungen sind dabei an die Qualifikation von Leitungskräften in Einrichtungen zu stellen. Auch wenn dem Kläger zuzugestehen ist, dass es keine klar definierten Qualifikationsvoraussetzungen für einen Internatsleiter gibt, so ist jedenfalls zu fordern, dass das Leitungspersonal über eine adäquate Ausbildung und hinreichende berufliche Erfahrung verfügt, um der Funktion einer Internatsleitung gerecht werden zu können. Darüber hinaus ist die Fähigkeit zu umsichtigem, sachlichem und abwägendem Verhalten, insbesondere auch zum Ausgleich von Konflikten zwischen Mitarbeitern oder im Verhältnis zwischen Betreuungskräften und Eltern vorauszusetzen. Ein wichtiges Eignungsmerkmal ist darüber hinaus die persönliche Zuverlässigkeit der Leitungskräfte, um möglichen Gefährdungen der in der Einrichtung untergebrachten Kinder und Jugendlichen von vornherein entgegenzuwirken. Unzuverlässig ist eine Leitungsperson insbesondere, wenn sie aufgrund bisherigen Verhaltens keine Gewähr dafür bietet, dass sie die Einrichtung in Ansehung und Anerkenntnis der Befugnis der Aufsichtsbehörde einschließlich des Betretungs- und Überprüfungsrechts ordnungsgemäß führen wird

Vgl. Mörsberger in Wiesner, a.a.O., § 45 SGB VIII Rz 45; Stähr in Hauck/Noftz, a.a.O., § 45 Rz. 30; OVG Münster, Urteil vom 12.2.1989 – 8 A 306/87 – zur vergleichbaren Vorschrift des früheren § 78 JWG, juris.

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass weder das vorgesehene Leitungsteam in seiner Gesamtheit noch die einzelnen Teammitglieder für sich betrachtet diesem Anforderungsprofil gerecht werden.

Ob der als Internatsleiter vorgesehene P. mit Blick auf seine Ausbildung als Priester und Religionslehrer überhaupt über eine hinreichende fachliche Qualifikation verfügt, kann vorliegend dahinstehen. Denn P., an dessen persönliche und fachliche Qualifikation wegen seiner geplanten Stellung die höchsten Anforderungen zu stellen sind, bietet nach seinem bisherigen Verhalten jedenfalls nicht die Gewähr dafür, dass er das Internat in Anerkenntnis der Aufsichtsbefugnisse des Landesjugendamtes ordnungsgemäß führen wird, da durchgreifende Bedenken gegen die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit bestehen. Diese beruhen darauf, dass ihn eine Mitverantwortung für die rechtswidrigen Verhältnisse trifft, die zum Widerruf der Betriebserlaubnis und zur Schließung des ehemaligen Internats des Klägers geführt haben. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen. Auch nach Auffassung des Senats trägt P. als damaliger Gesamtleiter der Einrichtungen des Klägers die Verantwortung für die unter seiner Leitung festgestellten rechtswidrigen Zustände. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zu Recht als unerheblich angesehen, dass die rechtswidrigen Verhältnisse nicht von P. geschaffen wurden, dieser vielmehr die Position als Gesamtleiter der Einrichtungen des Klägers erst relativ kurze Zeit vor Bekanntwerden der Missstände übernommen hat. Denn Anhaltspunkte dafür, dass er versucht hätte, diese in den Monaten, in denen die Gesamtleitung ihm oblag, abzustellen, wozu er als Leiter verpflichtet war, sind nicht ersichtlich. Vielmehr ist in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht festzustellen, dass er selbst zur Verschleierung der tatsächlichen Verhältnisse beigetragen hat, indem er noch Anfang 2010 der Aufsichtsbehörde nur acht Internatsschüler meldete, obwohl deren tatsächliche Anzahl zu diesem Zeitpunkt weit darüber lag und der Betriebserlaubnis eklatant widersprach.

Soweit der Kläger hiergegen geltend macht, dass die entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts „schlichtweg falsch“ seien, vermag er damit nicht durchzudringen. Der Argumentation des Klägers, wonach in dem der Aufsichtsbehörde unter dem 26.2.2010 übermittelten Meldebogen lediglich nach der Anzahl der Schüler zum Zeitpunkt 31.12.2009 gefragt gewesen, diese mit „8“ korrekt angegeben worden sei und erst im Januar 2010 weitere Schüler in das Internat gezogen seien, kann nicht gefolgt werden. Zum einen kann schon nicht davon ausgegangen werden, dass Ende Dezember 2009 tatsächlich nur acht Internatsschüler vorhanden waren und sich deren Anzahl binnen kurzer Zeit mehr als verdreifacht haben soll. Vielmehr geht aus den Verwaltungsakten hervor, dass nach eigenen Angaben von P. schon geraume Zeit vor dem 1.1.2010 bis zu 26 Schüler im Internat bzw. in zwei angeschlossenen Wohngruppen untergebracht waren. Selbst wenn man aber das vorgenannte Vorbringen des Klägers in der Zulassungsbegründung als wahr unterstellte, wäre P. als Gesamtleiter bei einem derart erheblichen Zuzug von Internatsschülern verpflichtet gewesen, diesen umgehend der Aufsichtsbehörde zu melden, zumal die damalige Betriebserlaubnis nur für acht Internatsschüler erteilt war. Der Kläger kann sich insoweit nicht darauf berufen, dass in dem von ihm übermittelten Formular der aktuelle Belegungsstand nicht erfragt worden sei. Es versteht sich von selbst und entspricht auch den Vorgaben in § 47 SGB VIII, wonach insbesondere Änderungen der Zahl der verfügbaren (Internats-)Plätze der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden sind, dass derart gravierende Änderungen im Internatsbetrieb wie im vorliegenden Fall, in dem die Zahl der aufgenommenen Internatsschüler die genehmigten Plätze um mehr als das Dreifache überstieg, auch ungefragt und unabhängig von den Vorgaben in einem Meldebogen der Aufsichtsbehörde mitgeteilt werden müssen, damit diese ihrer Aufsichtsfunktion gerecht werden kann.

Das Verwaltungsgericht ist insoweit zu Recht davon ausgegangen, dass die von P. dem Beklagten übermittelte Meldung offensichtlich unrichtig war und P. durch deren Übermittlung selbst zur Verschleierung der Verhältnisse beigetragen hat.

Der Kläger kann sich demgegenüber auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass P. die Aufsichtsbehörde nach seinem Amtsantritt wiederholt um ein allgemeines Gespräch gebeten habe, was eine Verschleierungsabsicht widerlege. Auch wenn P. das Landesjugendamt im Sommer 2009 und erneut zu Weihnachten 2009 um ein Gespräch gebeten hat und die Aufsichtsbehörde diesem Anliegen zunächst nicht nachgekommen ist, vermochte dies P. keineswegs von seinen Meldepflichten als Internatsleiter zu entlasten. Vielmehr war er ungeachtet dessen gehalten, diesen sorgsam nachzukommen. Sollte P. gemeint haben, mit seiner Bitte um ein Gespräch bereits alles seinerseits Erforderliche getan zu haben, stünde eine solche Auffassung in diametralem Gegensatz zur gesetzgeberischen Wertung, wonach gerade die Festschreibung von Meldepflichten den Zweck verfolgt, eine effektive Kontrolle durch die Aufsichtsbehörde zu ermöglichen und das Kindeswohl zu schützen.

Aufgrund des von P. in seiner Funktion als Leiter des früheren Internats des Klägers gezeigten Fehlverhaltens, welches der Kläger auch in seiner Zulassungsbegründung nach wie vor zu bagatellisieren versucht, hat das Verwaltungsgericht P. zutreffend als nicht hinreichend zuverlässig und damit persönlich ungeeignet erachtet.

Fehlt aber dem für die Funktion des Internatsleiters vorgesehenen P. die erforderliche Zuverlässigkeit, so fehlt es bereits deshalb an einer geeigneten Leitung für die streitgegenständliche Einrichtung. Auszugehen ist dabei davon, dass P. innerhalb des vorgesehenen Leitungsteams den Vorsitz und eindeutig die führende Rolle übernehmen sollte. Frau G. und Herr N. sollten ihn bei den Leitungsaufgaben unterstützen. Weder Frau G, die ausgebildete Krankenschwester und staatlich anerkannte Erzieherin ist, noch Herr N., der nach Angaben des Klägers Diplomingenieur der Fachrichtung Maschinenbau sein soll und zuletzt drei Jahre lang in einem mittelständischen Unternehmen als Betriebsleiter mit Führungsverantwortung für 40 Mitarbeiter betraut gewesen sein soll, besitzen für sich betrachtet die für die Leitung einer Einrichtung der vorliegenden Art erforderliche Berufserfahrung. Frau G. besitzt keine Erfahrung als Leitungskraft. Herr N. verfügt weder über eine Ausbildung noch über berufliche Erfahrungen im Bereich Kinder-/Jugendlichenbetreuung. Insoweit kann auf die entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen werden, denen der Kläger nicht entgegengetreten ist. Es ist auch nicht erkennbar, dass Frau G. gemeinsam mit Herrn N. - aber ohne Mitwirkung von P. - eine den Anforderungen genügende Einrichtungsleitung darstellen. Davon ist auch der Kläger bisher nicht ausgegangen. Vielmehr hat er die drei vorgenannten Personen stets als Leitungsteam bezeichnet. Diese sollen sich ausdrücklich in ihren Fähigkeiten ergänzen und als Gesamtheit die Leitung der Einrichtung sicherstellen. Fehlt in einem solchen Leitungsteam aber einem maßgeblichen Mitglied - hier sogar demjenigen, der nach außen als Internatsleiter fungieren soll - die notwendige persönliche Zuverlässigkeit und scheidet dieses somit als Leitungskraft aus, so fehlt es insgesamt an einer geeigneten Einrichtungsleitung.

Inwieweit - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - zudem gegen eine Eignung von Frau G. als Leitungskraft spricht, dass sie über einen längeren Zeitraum eine dem früheren Internat des Klägers angegliederte illegale Wohngruppe geleitet hat, kann insoweit dahinstehen.

Entgegen der Auffassung des Klägers kann die unzureichende Eignung des vorgesehenen Leitungsteams auch nicht durch Nebenbestimmungen über generelle Mindestanforderungen an die Eignung ersetzt werden, deren Einhaltung zu Lasten der betroffenen Kinder erst zu einem – nicht zuletzt von der personellen Kapazität des Landesjugendamtes mitbestimmten – späteren Zeitpunkt nach der Erteilung der Betriebserlaubnis und nach der Betriebsaufnahme, mithin im bereits laufenden “Vollzug“, überprüft werden könnte. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, muss die Betreuung durch geeignete Fachkräfte und insbesondere eine zuverlässige Leitung der Einrichtung schon im Zeitpunkt der Erlaubniserteilung gesichert sein. Es genügt nicht, die notwendige personelle Ausstattung insbesondere der Einrichtungsleitung in Form einer Nebenbestimmung zu regeln. Dies würde zu einer Verlagerung wesentlicher erlaubnisrelevanter Umstände aus dem Bereich der Prävention in den Bereich der erst nach der Betriebsaufnahme greifenden Repression führen, die die im Interesse des Kindeswohls gerade vor der Betriebsaufnahme angesiedelte präventive Funktion der Betriebserlaubnis systemwidrig entwerten würde. Die gesetzlich vorgesehene zwingende Versagung der Betriebserlaubnis bei nicht gesicherter Betreuung der Kinder durch geeignete Kräfte trägt dem Umstand Rechnung, dass der Betreuung durch geeignete Kräfte im Hinblick auf das in der Einrichtung vom Einrichtungsträger zu gewährleistende Kindeswohl zentrale Bedeutung zukommt: Der Betrieb der Einrichtung steht und fällt mit dem eingesetzten Personal, insbesondere der Einrichtungsleitung. Kernfragen dieser Art, die die grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit betreffen, können nicht in Nebenbestimmungen geregelt werden

vgl. OVG Münster, Beschluss vom 27.11.2007 - 12 A 4697/06 – m.w.N, juris.

Ob ergänzende Nebenbestimmungen dann in Betracht kommen, wenn etwa lediglich Randbereiche des Personaleinsatzes betroffen sind oder soweit es um Details des Personaleinsatzes unterhalb der Leitungsebene geht, bedarf hier keiner Erörterung, da im vorliegenden Fall die grundsätzliche Eignung des vorgesehenen Leitungsteams in Rede steht.

Inwieweit der vom Kläger erhobene Vorwurf eines Verstoßes des Beklagten gegen dessen aus § 14 SGB I folgende Beratungspflichten zutrifft, bedarf in diesem Zusammenhang keiner Erörterung. Denn auch nachdem der Kläger Kenntnis von den Einwänden des Beklagten gegen die Eignung der als Leitungsteam vorgesehenen Personen erlangt hatte, was spätestens seit dem ablehnenden Bescheid vom 8.7.2011 der Fall war, hielt er im Klageverfahren unverändert an dem vorgenannten Leitungsteam fest, weil er die Einwände des Beklagten als unbegründet erachtete. Nach unwidersprochenen Angaben des Beklagten hat der Kläger dies auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht auf entsprechende Frage nochmals ausdrücklich bestätigt. Insoweit hat die geltend gemachte mangelnde Kommunikation die Entscheidung des Klägers für sein Leitungsteam jedenfalls nicht maßgeblich beeinflusst. Ein Kausalzusammenhang ist von daher nicht erkennbar.

Der Hinweis des Klägers auf den von ihm unter dem 19.3.2013 gestellten neuen Antrag auf Erteilung einer Betriebserlaubnis für ein Internat mit 22 (-24) Betreuungsplätzen, der neben einer geänderten Konzeption auch eine gänzlich andere Internatsleitung vorsieht, ändert nichts daran, dass der streitgegenständliche Antrag vom 3.8.2010 mit Blick auf das o.g. Leitungsteam zu Recht abgelehnt wurde. Denn der neue Antrag auf Erteilung einer Betriebserlaubnis vom 19.3.2013 ist rechtlich eigenständig und nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, wovon offenkundig auch der Kläger ausgeht.

Trägt nach alledem allein schon die mangelnde Eignung des im streitgegenständlichen Antrag vom 3.8.2010 vorgesehenen Leitungsteams die hier angefochtene Ablehnung der Betriebserlaubnis, so hat das Verwaltungsgericht bereits aus diesem Grund die Klage zu Recht abgewiesen. Ob darüber hinaus auch eine Unzuverlässigkeit des Klägers als Träger der Einrichtung der Erteilung der begehrten Betriebserlaubnis entgegenstand, was das Verwaltungsgericht als weiteren selbständig tragenden Entscheidungsgrund angenommen hat, kann demnach im vorliegenden Zulassungsverfahren dahinstehen. Die gegen die mangelnde Zuverlässigkeit als Einrichtungsträger erhobenen Einwände des Klägers bedürfen von daher keiner weiteren Erörterung. Gleiches gilt für die Frage, ob das vom Kläger vorgelegte Konzept über die vorgesehene Einrichtungsleitung hinaus weitere Unzulänglichkeiten beinhaltet.

Nach alledem vermögen die vom Kläger im Zulassungsverfahren erhobenen Einwände keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zu begründen.

Des Weiteren besteht kein Anlass, die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen des Klägers nicht.

Die vom Kläger formulierte Rechtsfrage, „ob es keine Nebenbestimmungen zur jugendhilferechtlichen Betriebserlaubnis geben kann“, kann zum einen ohne Weiteres aus dem Gesetz beantwortet werden und ist zum anderen in der vom Kläger aufgeworfenen Allgemeinheit im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich. § 45 Abs. 4 SGB XIII besagt ausdrücklich, dass eine Betriebserlaubnis im Sinne von Abs. 1 der Vorschrift mit Nebenbestimmungen versehen werden kann. Zur Sicherung des Wohls der Kinder und der Jugendlichen können auch nachträgliche Auflagen erteilt werden. Dies hat auch das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung nicht in Abrede gestellt. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht lediglich die Feststellung getroffen, dass das Erfordernis einer geeigneten Einrichtungsleitung nicht durch Nebenbestimmungen über generelle Mindestanforderungen an die Eignung ersetzt werden kann, deren Einhaltung zu einem späteren Zeitpunkt nach der Erteilung der Betriebserlaubnis im laufenden Vollzug überprüft wird. Nur diese Fallkonstellation hat das Verwaltungsgericht beurteilt, nicht jedoch eine generelle Aussage zur Zulässigkeit von Nebenbestimmungen getroffen. Im Übrigen kann der entsprechenden Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts - wie oben dargelegt - ohne weiteres gefolgt werden, ohne dass es zur Klärung der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürfte. Mit seinem Hinweis auf vermeintlich abweichende Urteile des VGH Mannheim vom 24.3.1998 - 9 S 967/96 - und des VG Stade vom 26.5.2005 - 4 A 1702/03 -, vermag der Kläger bereits deshalb nicht durchzudringen, weil beide Entscheidungen die Problematik einer unzureichenden Einrichtungsleitung überhaupt nicht zum Gegenstand haben.

Die weitere vom Kläger als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage, ob § 45 Abs. 2 SGB VIII das nicht geschriebene Tatbestandsmerkmal „Zuverlässigkeit des Trägers“ enthält, ist im vorliegenden Verfahren ebenfalls nicht klärungsbedürftig. Da - wie bereits dargelegt - die beantragte Betriebserlaubnis allein schon mangels geeigneter Einrichtungsleitung zu versagen war, ist nicht entscheidungserheblich, ob die Betriebserlaubnis darüber hinaus auch wegen Unzuverlässigkeit des Einrichtungsträgers hätte abgelehnt werden können bzw. müssen. Die Frage der Zuverlässigkeit des Klägers als Einrichtungsträger ist im vorliegenden Verfahren nicht von entscheidungsrelevanter Bedeutung.

Allein schon aus diesem Grund geht auch die Gehörsrüge des Klägers ins Leere. Kommt es auf die Zuverlässigkeit des Klägers als Einrichtungsträger nicht entscheidungserheblich an, rechtfertigt auch der Umstand, dass dieser Aspekt - wie der Kläger geltend macht - in der mündlichen Verhandlung nicht erörtert wurde, nicht die Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO in Gestalt einer Gehörsverletzung. Lediglich ergänzend wird insoweit darauf hingewiesen, dass auch unabhängig vom Aspekt der Entscheidungserheblichkeit eine Verletzung des Anspruchs des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht erkennbar ist. Denn der Kläger hatte hinreichend Gelegenheit, zum Aspekt der fehlenden Zuverlässigkeit des Einrichtungsträgers Stellung zu nehmen. So wurde die Versagung der Betriebserlaubnis schon im ablehnenden Bescheid vom 8.7.2011 nicht nur auf eine fehlende geeignete Leitung, sondern auch eine mangelnde Zuverlässigkeit des Klägers als Einrichtungsträger gestützt. Die Frage der Zuverlässigkeit des Klägers wurde im Folgenden im Klageverfahren umfassend thematisiert; insbesondere hat sich der Kläger hierzu mit Schriftsätzen vom 19.10.2011, 18.1.2012 und 3.5.2012 ausführlich geäußert. Auch wurden die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung eingehend gewürdigt. Angesichts dessen kann keine Rede davon sein, dass der Kläger hierzu nicht ausreichend hätte vortragen können bzw. seine Argumente unzureichend in Erwägung gezogen worden seien. Allein der Umstand, dass diese Frage – wie der Kläger behauptet - in der mündlichen Verhandlung nicht eigens erörtert wurde, vermag dessen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht zu verletzen.

Schließlich ist auch der geltend gemachte Zulassungsgrund besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht gegeben. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache dann auf, wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, d.h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht. Dabei genügt für die Darlegung besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht die allgemeine Behauptung einer überdurchschnittlichen Schwierigkeit, vielmehr bedarf es einer konkreten Bezeichnung der Rechts- und Tatsachenfragen, in Bezug auf die sich solche Schwierigkeiten stellen und des Aufzeigens, worin diese bestehen

vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 124 Rz. 8 und 9 m.w.N. und § 124 a Rz. 53.

Dem genügt der Vortrag des Klägers, der sich lediglich auf die Behauptung beschränkt, dass der vorliegende Rechtsstreit komplex und von grundsätzlicher Bedeutung und von daher die Sach- und Rechtslage schwierig sei, nicht. Im Übrigen zeigen bereits die vorstehenden Ausführungen zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, dass besondere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten nicht vorliegen. Wie dargelegt, ist die Versagung der unter dem 3.8.2010 beantragten Betriebserlaubnis allein schon im Hinblick auf die unzureichende Eignung der vorgesehenen Einrichtungsleitung gerechtfertigt. Insoweit ist aber der Sachverhalt geklärt und stellen sich auch keine überdurchschnittlich schwierigen Rechtsfragen.

Liegen die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe demnach nicht vor, ist der Antrag auf Zulassung der Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3 GKG und erfolgt in Anlehnung an Nr. 21.5 der Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.