Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 21. Aug. 2008 - 1 A 229/07

bei uns veröffentlicht am21.08.2008

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. März 2007 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 2 K 179/06 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor genannte Urteil ist zulässig, aber nicht begründet.

Mit dem genannten Urteil hat das Verwaltungsgericht die auf eine Verpflichtung des Beklagten zur Einbürgerung des Klägers gerichtete Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, einem Einbürgerungsanspruch des Klägers stehe der Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG entgegen. Aufgrund seiner Unterstützung der PKK-Guerilla in der Türkei durch Weitergabe von Geld, Schuhen und Essen vor seiner 1994 erfolgten Ausreise aus der Türkei, seiner Exilaktivitäten - Teilnahme an Demonstrationen, Festen und Veranstaltungen, Verteilung von Publikationen und Flugblättern, Spendenzahlungen für die ERNK und Zahlung eines monatlichen Mitgliedsbeitrags - und die vom Landesamt für Verfassungsschutz mitgeteilten Aktivitäten für den Zeitraum von August 2000 bis Dezember 2003 im Zusammenhang mit der PKK bzw. ihren Nachfolgeorganisationen KADEK und KONGRA GEL sowie dem Kurdischen Kulturverein A-Stadt e.V. (KKV) habe der Kläger verfassungsfeindliche Bestrebungen unterstützt. Dass er sich hiervon abgewandt habe, sei nicht glaubhaft gemacht.

Aus dem den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzenden Vorbringen des Klägers in den Schriftsätzen vom 18.06.2007 und 01.08.2007 ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch ist ausreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass das Verwaltungsgericht zu Recht einen Anspruch des Klägers auf Einbürgerung unter Hinweis auf das Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG verneint hat. Die Zulassung der Berufung unter dem Aspekt der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ist dann geboten, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist

vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 f., sowie BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4/03 -, DVBl. 2004, 883.

Daran fehlt es hier. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist als tatbestandsmäßige Unterstützung im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG jede Handlung anzusehen, die für die dort genannten Bestrebungen objektiv vorteilhaft ist, d. h. jede Tätigkeit, die sich in irgend einer Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der Vereinigung auswirkt

vgl. dazu im Einzelnen die Urteile des Senats vom 08.03.2006 - 1 R 1/06 -, AS 33, 126, und vom 11.7.2007 - 1 A 224/07 -, AS 35, 13.

Ausgehend hiervon stellen die von dem Kläger im Rahmen seines Asylverfahrens, das zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 51 Abs. 1 AuslG geführt hat, geschilderten Hilfeleistungen für die PKK-Guerilla in der Türkei ebenso wie die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten Unterstützungshandlungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG dar. Gleiches gilt hinsichtlich der Teilnahme an den im Bericht des Landesamtes für Verfassungsschutz vom 23.03.2004 (Bl. 62 a und 62 b der Verwaltungsakten) im Einzelnen aufgelisteten Veranstaltungen, die teilweise vom Kurdischen Kulturverein, teilweise von PKK-Nachfolgeorganisationen bzw. ihren Anhängern durchgeführt wurden.

Entgegen der Ansicht des Klägers musste das Verwaltungsgericht eine Unterstützungshandlung nicht im Hinblick auf die Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung durch den Kläger verneinen. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht

vgl. Urteile vom 22.02.2007 - 5 C 20/05 -, BVerwGE 128, 140, und - 5 C 21/06 -, Buchholz 130 § 11 StAG Nr. 4,

entschieden, dass allein die Unterzeichnung der „Selbsterklärung: Auch ich bin ein PKK’ler“ im Jahr 2001 nicht die Annahme rechtfertigt, der Unterzeichner habe eine Bestrebung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG unterstützt. Die bloße Unterschriftsleistung unter diese ihrem Wortlaut nach auf gewaltfreie und legale Zielsetzungen gerichtete Erklärung reicht hierzu nicht aus. Dies gilt jedoch nur, soweit dem Betroffenen außer der Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung nichts vorgehalten werden kann. Zur Beantwortung der Frage, ob eine tatbestandsmäßige Unterstützung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG vorliegt, bedarf es einer wertenden Betrachtung im Lichte der gesamten Begleitumstände einschließlich vergangener Handlungen oder Erklärungen. Insoweit ist gerade nicht von vorneherein auszuschließen, dass die Unterschriftsleistung im Zusammenhang mit den weiteren aktenkundigen Aktivitäten des Klägers den Tatbestand der Unterstützungsleistung erfüllt

vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2007 - 5 C 21/06 -, Buchholz 130 § 11 StAG Nr. 4.

Abgesehen hiervon hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass eine Unterstützung der PKK bzw. ihrer Nachfolgeorganisationen im Falle des Klägers selbst dann vorliegt, wenn man die Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung ausklammert.

Auch der Einwand des Klägers, alle Veranstaltungen, an denen nach Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung im Juli 2001 teilgenommen zu haben ihm zur Last gelegt werde, seien vor dem Hintergrund der PKK-Selbsterklärung zu sehen und könnten deshalb nicht als sicherheitsrelevant eingestuft werden, greift nicht durch. Insoweit hat der Senat vielmehr bereits in seinem Urteil vom 08.03.2006

a.a.O.

entschieden, dass die PKK zur maßgeblichen Zeit der Identitätskampagne im Sommer 2001 eine Organisation war, die Bestrebungen verfolgt hat, die gegen die Sicherheit des Bundes gerichtet waren und durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdeten. Auch nach der Verkündung der sogenannten Friedensstrategie veränderte die PKK ihre gewaltorientierte Vorgehensweise nicht wesentlich. So gehörten insbesondere Spendengelderpressungen und Bestrafungsaktionen, mit denen das staatliche Gewaltmonopol in Frage gestellt wurde, nach wie vor zum Erscheinungsbild der PKK, so dass von ihr weiterhin eine Gefährdung der inneren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland ausging. Dementsprechend hielt das Bundesministerium des Innern das im Jahr 1993 ausgesprochene Betätigungsverbot der PKK noch im März 2001 ausdrücklich aufrecht und der Rat der Europäischen Union beschloss am 02.05.2002, die PKK in die Liste der terroristischen Organisationen aufzunehmen. Bei den Nachfolgeorganisationen KADEK und KONGRA GEL wurden die strikt hierarchischen und autoritären Organisationsstrukturen weiterhin aufrechterhalten, so dass ein Richtungswechsel zurück zu militanten, gewalttätigen Aktionsformen jederzeit möglich war. Tatsächlich vollzog sich ein solcher Richtungswechsel, als die Guerillaverbände der PKK zum 01.06.2004 den aus ihrer Sicht „einseitigen Waffenstillstand“ für beendet erklärten, woraufhin es in der Folgezeit wiederum zu verstärkten Kampfhandlungen zwischen der türkischen Armee und der PKK-Guerilla kam. Eine dauerhafte Abkehr der PKK (bzw. ihrer Nachfolgeorganisationen) von gewalttätigen Bestrebungen ist unter diesen Umständen nicht feststellbar; vielmehr ging auch im Jahr 2001 und danach von ihr eine Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland aus. Daneben gefährdete die PKK durch das fortgesetzte Sammeln von Spenden in der Bundesrepublik Deutschland für die in der Türkei verbliebenen Guerillakämpfer, welches als Vorbereitungshandlung für eventuelle Gewalthandlungen in der Türkei anzusehen war, auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland

vgl. Urteil des Senats vom 08.03.2006, a.a.O..

An diesen Ausführungen hält der Senat fest.

Soweit der Kläger sich dagegen wendet, dass das Verwaltungsgericht ihm seine im Asylverfahren geschilderten Vorfluchtaktivitäten sowie die zum Zeitpunkt des Asylverfahrens vorhandenen exilpolitischen Aktivitäten zugunsten der PKK zur Last gelegt hat, ist dies ebenfalls nicht zu beanstanden. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht in dem erwähnten Urteil vom 22.02.2007

- 5 C 21/06 -, Buchholz 130 § 11 StAG Nr. 4,

ausgeführt, für eine Unterstützungsleistung könnte sprechen, dass der Betreffende nach seinen Angaben im Asylverfahren und im Einbürgerungsverfahren sowohl in der Türkei wie später in Deutschland Aktivitäten der PKK unterstützt hat. Selbst wenn man im Übrigen die im Asylverfahren geltend gemachte Hilfeleistung des Klägers für die PKK in der Türkei außer acht lässt und lediglich auf seine Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland abstellt, ergeben sich hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass er Bestrebungen unterstützt hat, die gegen die Sicherheit des Bundes gerichtet waren und darüber hinaus durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichteter Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdeten.

Dass der Kläger - wie er behauptet – teilweise nur kurzfristig an Veranstaltungen teilgenommen haben will, steht dem Vorliegen einer tatbestandsmäßigen Unterstützung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG schon deshalb nicht entgegen, weil es - wie erwähnt - ausreicht, dass sein Handeln objektiv vorteilhaft war, d. h. es sich in irgend einer Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der Vereinigung auswirkte. Auf einen beweis- oder messbaren Nutzen für die Verwirklichung der missbilligten Ziele kommt es dagegen nicht an

vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 08.03.2006, a.a.O..

Vor diesem Hintergrund verspricht auch der weitere Einwand des Klägers, er habe nur widerwillig bzw. unter Druck an den Veranstaltungen teilgenommen, keinen Erfolg.

Insgesamt zieht sich, auch wenn man wie das Verwaltungsgericht die Teilnahme an den Versammlungen vom 03.02.2002 und 25.08.2002 ausklammert, zu denen der Kläger angeblich unter wahrheitswidrigen Behauptungen gelockt wurde, jedenfalls bis Oktober 2002 die Unterstützung der PKK bzw. ihrer Nachfolgeorganisationen wie ein roter Faden durch das Leben des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland.

Der Einwand des Klägers im Zulassungsverfahren, er habe sich von den sicherheitsrelevanten Bestrebungen der PKK zumindest inzwischen abgewandt, rechtfertigt ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang lediglich sein Vorbringen aus der Klageschrift vom 08.03.2006 wiederholt, hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil zutreffend ausgeführt, dass die Abwendung von sicherheitsrelevanten Bestrebungen mehr erfordert als ein bloßes äußeres - zeitweiliges oder situationsbedingtes - Unterlassen. Vielmehr ist die Glaubhaftmachung eines individuellen Lernprozesses erforderlich, der sich auf die inneren Gründe für die Handlungen bezieht und nachvollziehbar werden lässt, dass diese so nachhaltig entfallen sind, dass mit hinreichender Gewissheit zukünftig die Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen - auch in Ansehung der durch die Einbürgerung erworbenen gesicherten Rechtsposition - auszuschließen ist. Der Einbürgerungsbewerber trägt insoweit eine qualifizierte Darlegungs- und die materielle Beweislast. Von Bedeutung für die an die Glaubhaftmachung zu stellenden Anforderungen sind dabei insbesondere Art, Gewicht und Häufigkeit der vorausgegangenen Unterstützungshandlungen

vgl. Urteile des Senats vom 08.03.2006 und vom 11.7.2007, jeweils a.a.O., sowie die Beschlüsse des Senats vom 09.03.2006 - 1 Q 3/06 - und - 1 Q 4/06 -, SKZ 2006, 222 Leitsätze 56; ebenso Berlit in: Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht, Oktober 2005, § 11 Rdnrn. 156 ff..

Der bloße Zeitablauf seit der letzten Unterstützungshandlung des Klägers im Oktober 2002 reicht zur Glaubhaftmachung einer Abwendung nicht aus. Angesichts der zahlreichen früheren Aktivitäten des Klägers sind keine hinreichenden Anhaltspunkte erkennbar, die auf einen nachhaltigen inneren Lernprozess des Klägers schließen lassen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der - im Zulassungsverfahren wiederholte - Versuch des Klägers, seine Unterstützung für die PKK, so zum Beispiel hinsichtlich seiner Teilnahme an einem von der PKK veranstalteten Hungerstreik vom 02.05.2002, zu bagatellisieren, dagegen spricht, dass er sich tatsächlich mit seinem früheren Verhalten ernsthaft auseinandergesetzt und die damalige politische Orientierung dauerhaft aufgegeben hat. Die Glaubhaftmachung einer Abwendung setzt in der Regel voraus, dass der Einbürgerungsbewerber einräumt oder zumindest nicht bestreitet, durch § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG inkriminierte Bestrebungen unterstützt zu haben

vgl. Beschluss des Senats vom 09.03.2006 - 1 Q 4/06 -, a.a.O., unter Hinweis auf VGH Mannheim, Urteil vom 11.07.2002 - 13 S 1111/01 -, bei Juris.

Eine solche Einsicht hat der Kläger bisher nicht in hinreichendem Maße erkennen lassen.

Das Verwaltungsgericht war auch nicht daran gehindert, den Kläger danach zu fragen, ob er die PKK bzw. ihre Nachfolgeorganisationen bei unterstellter Rückkehr in die Türkei erneut unterstützen würde. Einen sachlichen Grund für die Unzulässigkeit dieser Frage vermag der Senat nicht zu erkennen. Vielmehr diente diese dazu, den inneren Vorgang der Abwendung zu überprüfen. Hierbei ist es nicht sachwidrig, sondern liegt im Gegenteil nahe und ist sogar notwendig, neben den in der Vergangenheit liegenden Ereignissen auch ein mögliches künftiges Verhalten des Klägers mit in den Blick zu nehmen. Die in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht von dem Kläger gemachte Äußerung, wenn man ihn in der Türkei seitens der PKK unter Druck setzen würde, würde er wieder so handeln, obwohl er es nicht wolle, spricht gegen einen inneren Lernprozess. Soweit der Kläger dagegen im Zulassungsverfahren vorträgt, es sei ihm unter den rechtsstaatlichen Bedingungen in der Bundesrepublik Deutschland möglich gewesen, sich von dem seitens der PKK und ihren Unterorganisationen ausgeübten Druck zu befreien, verkennt er, dass für eine Abwendung im Sinne einer dauerhaften Abkehr eine nachhaltige Änderung der Einstellung in dem Sinne erforderlich ist, dass mit hinreichender Gewissheit zukünftig die Verfolgung oder Unterstützung der inkriminierten Bestrebungen auszuschließen ist

vgl. Urteil des Senats vom 08.03.2006, a.a.O..

Angesichts der langjährigen Dauer und der Häufigkeit seiner Unterstützungshandlungen fehlt es jedenfalls derzeit noch an hinreichenden Anhaltspunkten für einen derartigen nachhaltigen Lernprozess des Klägers.

Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich ferner nicht wegen der vom Kläger gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, denn diese ist ebenfalls nicht in einer den Anforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO genügenden Weise dargelegt. Wird der Zulassungsantrag auf § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützt, so muss dargelegt werden, dass die im Zulassungsantrag dargelegte Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, sie auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre, bisher höchstrichterlich oder - bei tatsächlichen Fragen oder nicht revisiblen Rechtsfragen - durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist. Die dargelegte Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung zugänglich sein (Klärungsfähigkeit) und dieser Klärung auch bedürfen (Klärungsbedürftigkeit)

vgl. Beschluss des Senats vom 08.09.1999 - 1 Q 32/99 -; sowie Happ in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung Kommentar, 12. Auflage 2006, § 124 Rdnr. 36; Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 15. Auflage 2007, § 124 Rdnr. 10 und § 132 Rdnr. 9.

Der von dem Kläger aufgeworfenen Frage, ob „nach Ergehen der PKK-Selbsterklärung „Auch ich bin ein PKK’ler“ bis Oktober 2002 von einem türkischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit für die PKK bzw. ihre Unterorganisationen gehabte Aktivitäten als Unterstützungshandlungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG anzusehen sind“, kommt keine grundsätzliche Bedeutung in diesem Sinne zu. Ob eine tatbestandsmäßige Unterstützung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG vorliegt, ist aufgrund einer wertenden Betrachtung der gesamten Begleitumstände einschließlich vergangener Handlungen oder Erklärungen zu beurteilen

vgl. BVerwG, Urteile vom 22.02.2007 a.a.O..

Beruht das Urteil des Verwaltungsgerichts - wie hier - tragend auf einer Einzelfallwürdigung, kann es insoweit nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes nicht mit der Grundsatzrüge angegriffen werden

vgl. Beschlüsse vom 27.06.2007 - 3 Q 164/06 -, AS 34, 435, und vom 01.06.2007 - 3 Q 110/06 -, NVwZ- RR 2007, 672 Leitsatz; ebenso Kopp/Schenke, a.a.O., § 132 Rdnr. 12 m.w.N..

Abgesehen davon ist die hinter dem Vorbringen des Klägers stehende tatsächliche Frage, ob von der PKK bzw. ihren Nachfolgeorganisationen auch nach der PKK-Selbsterklärung im Juli 2001 noch sicherheitsrelevante Gefahren ausgingen, in der Rechtsprechung des Senats

vgl. Urteil vom 08.03.2006, a.a.O.,

geklärt. Daher sind auch zu diesem Zeitpunkt oder danach erfolgte Unterstützungshandlungen solche im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG.

Insgesamt besteht daher keine Veranlassung, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 47 Abs. 3 GKG und erfolgt in Anlehnung an Nr. 42.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt u.a. in NVwZ 2004, 1327 ff.).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Staatsangehörigkeitsgesetz - RuStAG | § 11


Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn 1. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, d

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Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

Tenor

Die Berufung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Verpflichtung des Beklagten, den Kläger einzubürgern, vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen des § 10 I Nr. 5 StAG abhängig gemacht wird.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der 1978 geborene Kläger, türkischer Staatsangehöriger jezidischen Glaubens und kurdischer Volkszugehörigkeit, begehrt seine Einbürgerung.

Mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 19.10.1993 wurde er als Asylberechtigter anerkannt und festgestellt, dass Abschiebungshindernisse nach § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Türkei vorliegen. Am 4.1.2001 beantragte er den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit. Zu diesem Zeitpunkt war er bereits im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis.

Am 25.6.2001 unterzeichnete der Kläger eine Erklärung mit der Überschrift: „Selbsterklärung: „Auch ich bin ein PKK’ler“. In der Erklärung heißt es u.a. unter Ziffer 1: „ ... Weiterhin erkläre ich mich der PKK zugehörig.“ sowie im letzten Absatz: „Hiermit erkläre ich, dass ich das gegen die PKK ausgesprochene Verbot und die strafrechtliche Verfolgung der Mitgliedschaft in der PKK sowie der strafrechtlichen Verfolgung der aktiven Sympathie für die PKK, auf das Schärfste verurteile. Weiterhin erkläre ich, dass ich dieses Verbot nicht anerkenne und sämtliche Verantwortung übernehme, die sich daraus ergibt.“ Die Unterzeichnung erfolgte im Rahmen einer von der PKK initiierten so genannten „Identitätskampagne“. Die unterzeichneten Formulare wurden am 2.7.2001 in der Staatskanzlei und am 16.7.2001 im Landtag des Saarlandes überreicht.

Zu der Unterzeichnung der Erklärung im Verwaltungsverfahren angehört, machte der Kläger mit Anwaltsschreiben vom 28.5.2003 geltend, sich in der Vergangenheit überhaupt nicht politisch betätigt, weder an Demonstrationen teilgenommen noch in Verbindung zu einem der Kurdenvereine gestanden zu haben. Die Erklärung, deren Initiatoren er nicht kenne, habe er nach der Arbeit auf die Schnelle unterschrieben, ohne den Inhalt gelesen zu haben. Er sei seinerzeit von einer ihm unbekannten Person kurdischer Herkunft angesprochen und gefragt worden, ob er bereit sei, sich zum Kurdentum zu bekennen, was er bejaht habe und weshalb er die ihm vorgelegte Erklärung unterschrieben habe. Er sei in die Verhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert und beabsichtige, seine deutsche Lebenspartnerin, mit der er ein gemeinsames Kind habe, zu heiraten.

Mit Bescheid vom 16.3.2004 wurde der Einbürgerungsantrag abgelehnt. Zur Begründung ist in dem Bescheid ausgeführt, wegen der Unterzeichnung der „PKK-Selbsterklärung“ im Rahmen der Identitätskampagne der PKK sei der Ausschlussgrund des § 86 Nr. 2 AuslG erfüllt. Die von § 86 Nr. 2 AuslG geforderten tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, dass er verfassungsfeindliche Bestrebungen unterstütze beziehungsweise unterstützt habe, lägen vor. Dies ergebe sich aus dem eindeutigen Wortlaut der unterschriebenen Erklärung. Aus der Überschrift, der Aussage in Nr. 1 des Formblatts, der PKK zugehörig zu sein, sowie dem letzten Satz, das Verbot der PKK nicht anzuerkennen und sämtliche Verantwortung dafür zu übernehmen, ergebe sich, dass der jeweilige Zeichner sich zu den Zielen der PKK bekenne oder zumindest deren Sympathisant sei. Nicht von Bedeutung sei in diesem Zusammenhang, dass von dem Kläger selbst keine konkreten Gefährdungshandlungen ausgingen. Es genüge, dass er durch die Unterzeichnung seine Sympathien für die Ziele der PKK zum Ausdruck gebracht habe, die mit der freiheitlich demokratischen Grundordnung nicht vereinbar seien. Mit der Unterzeichnung habe sich der Kläger weiter in Widerspruch zu der von ihm im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens abgegebenen Loyalitätserklärung gesetzt. Deswegen bestehe an einer Einbürgerung kein staatliches Interesse mehr. Der Kläger habe auch nicht glaubhaft gemacht, sich von den die Einbürgerung ausschließenden Bestrebungen abgewandt zu haben. Die Einlassung des Klägers, er habe die Erklärung nur oberflächlich gelesen und nicht in Kenntnis des vollen Inhalts unterzeichnet, müsse als bloße Schutzbehauptung gewertet werden, zumal die Überschrift der Erklärung: „Auch ich bin ein PKK’ler“ deutlich abgehoben über dem Text und zudem in größerer Schrift und Fettdruck platziert sei. Aus dem Vorbringen des Klägers, der qualifiziert darlegungs- und beweispflichtig sei, könne nichts entnommen werden, was eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit seiner Einlassung vermittele. Aus diesen Erwägungen heraus scheide auch eine Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG aus.

Hiergegen hat der Kläger am 1.4.2004 Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung hat er unter Wiederholung seines Vorbringens im Verwaltungsverfahren nochmals betont, eine unpolitische Person zu sein. Im Übrigen lägen der saarländischen Staatsanwaltschaft insgesamt 1900 Anzeigen hinsichtlich der PKK-Selbsterklärung vor. Es sei beabsichtigt, diese Verfahren einzustellen mit Ausnahme von etwa 100 Fällen betreffend Täter, die bereits wiederholt aufgefallen seien.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 16.3.2004 zu verpflichten, den Kläger einzubürgern.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat er seinen Standpunkt aus dem Verwaltungsverfahren vertieft, wonach mit der Unterzeichnung der so genannten „PKK-Selbsterklärung“ in jedem Fall die von § 86 Nr. 2 AuslG geforderten Anhaltspunkte vorlägen, die die Annahme rechtfertigten, der Betreffende unterstütze verfassungsfeindliche Bestrebungen. Von daher sei der Kläger gehalten, sein Vorbringen, die vorgenannte Erklärung ungelesen unterschrieben zu haben und selbst verfassungstreu zu sein, nicht nur darzulegen, sondern auch zu beweisen. Auch wenn eine entsprechende Beweisführung außerordentlich schwierig sei, seien insoweit dennoch hohe Anforderungen zu stellen. Nur unter ganz besonderen Voraussetzungen könne davon ausgegangen werden, dass die behauptete abweichende innere Haltung oder der Vortrag, das Unterschriebene nicht genau gelesen zu haben, zutreffend sei. Hierfür habe der Kläger bislang keine hinreichenden Umstände vorgetragen.

Mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 12.4.2005 ergangenem Urteil hat das Verwaltungsgericht den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 16.3.2004 verpflichtet, den Kläger einzubürgern. In den Entscheidungsgründen heißt es im Wesentlichen, die tatbestandlichen Voraussetzungen des vom Kläger geltend gemachten Einbürgerungsanspruchs nach § 85 Abs. 1 AuslG - jetzt § 10 Abs. 1 StAG - lägen unstreitig vor. Der zwischen den Beteiligten allein streitige Ausschlussgrund nach § 86 Nr. 2 AuslG - jetzt § 11 Nr. 2 StAG - stehe dem Einbürgerungsbegehren zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht mehr entgegen. Zwar habe der Kläger mit der Unterschrift unter die Selbsterklärung für die PKK im Sinne des vorgenannten Ausschlusstatbestandes einen tatsächlichen Anhaltspunkt geliefert, der die Annahme rechtfertige, dass er Bestrebungen unterstützt habe, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet seien. Der Kläger habe jedoch zur Überzeugung der Kammer zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt glaubhaft gemacht, dass er sich von der Unterstützung der inkriminierten Bestrebungen abgewandt habe. Dabei sei zunächst zu berücksichtigen, dass vor der Unterzeichnung der Erklärung irgendwie geartete Verbindungen des Klägers zur PKK nicht festgestellt worden seien. Von daher deute bereits seine Einlassung in der mündlichen Verhandlung, mit der PKK (seither) nichts mehr zu tun gehabt zu haben, indiziell im Sinne eines „Klügerwerdens“ darauf hin, dass er, hätte er um die Folgen gewusst, die Selbsterklärung nicht unterschrieben hätte und in Zukunft von entsprechenden Handlungen absehen werde. Von besonderem und letztlich durchschlagendem Gewicht sei des Weiteren, dass seit der einbürgerungsschädlichen Handlung des Klägers erhebliche Zeit, nämlich nahezu vier Jahre, vergangen sei, ohne dass dem Landesamt für Verfassungsschutz neue Erkenntnisse über weitere einschlägige Aktivitäten des Klägers vorlägen. Angesichts des eher geringen Gewichts der in Rede stehenden, einmaligen Unterschriftsleistung einerseits und des Zeitfaktors andererseits, nämlich der mehrjährigen Unauffälligkeit des Klägers in staatsschutzrechtlicher Hinsicht, habe der Kläger im Sinne von § 11 Nr. 2 StAG glaubhaft gemacht, sich von der früheren Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen abgewandt zu haben. Dieses Ergebnis werde durch den Umstand bestätigt, dass der Kläger die seither verstrichene Zeit dazu genutzt habe, seine Integration in die bundesdeutschen Lebensverhältnisse weiter voranzutreiben, was durch die Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen im Juli 2003, mit der er mittlerweile zwei Kinder habe, nach außen dokumentiert werde.

Das Urteil, in dem die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen wurde, ist dem Beklagten am 13.5.2005 zugestellt worden. Am 8.6.2005 hat der Beklagte Berufung eingelegt.

Zur Begründung trägt er vor, der vom Kläger begehrten Einbürgerung stehe weiterhin § 86 Nr. 2 AuslG beziehungsweise § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG entgegen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe der Kläger nicht hinreichend glaubhaft gemacht, sich von der Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen, als die die Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung zu Recht angesehen worden sei, abgewandt zu haben. An eine derartige Glaubhaftmachung seien insbesondere angesichts des hier vorliegenden Urkundenbeweises besondere Anforderungen zu stellen, denen die vom Verwaltungsgericht angeführten Umstände nicht genügten. Vielmehr deute die Tatsache, dass der Kläger die Unterschrift zu einem Zeitpunkt geleistet habe, zu dem er bereits die deutsche Staatsangehörigkeit beantragt gehabt habe, darauf hin, dass ihm die Ziele der PKK aufgrund seiner kurdischen Herkunft weiter am Herzen lägen und er sie auch als Deutscher weiterhin habe unterstützen wollen. Demgegenüber besagten der bloße Zeitablauf seit der Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung sowie das Fehlen neuer Erkenntnisse des Landesamtes für Verfassungsschutz über einschlägige Aktivitäten des Klägers nichts, zumal die PKK ohnehin in den letzten Jahren ihre Tätigkeit zumindest in der Bundesrepublik Deutschland eingeschränkt beziehungsweise sogar ganz eingestellt habe.

Zudem habe es sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und des Klägers bei der Unterzeichnung der Selbsterklärung im Rahmen einer groß angelegten Aktion der PKK um eine Aktivität von erheblichem Gewicht gehandelt. Dass die Strafverfolgungsbehörden dahingehende Ermittlungsverfahren in zahlreichen Fällen - so auch dem des Klägers - gemäß § 153 StPO eingestellt hätten, sei unerheblich. Die Bewertung der Strafverfolgungsbehörden könne auf das Einbürgerungsverfahren nicht übertragen werden.

In Fällen wie dem vorliegenden, in dem eine Unterstützung der PKK urkundlich belegt sei, müsse sich die Glaubhaftmachung einer Abkehr bis zur Gewissheit verdichten, um die Voraussetzungen für eine Einbürgerung zu bejahen. Hierzu reiche ein Zeitraum von vier Jahren, während dessen keine weiteren Aktivitäten des Klägers festgestellt worden seien, nicht aus. Auch eine „Integration“ in die bundesdeutschen Lebensverhältnisse durch die Gründung einer Familie belege für sich gar nichts.

Im Übrigen wiederholt und vertieft der Beklagte sein vorangegangenes Vorbringen.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung bezieht er sich auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil. Ergänzend fügt er hinzu, bereits im Jahre 1987 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und Anfang der 90iger Jahre als Asylberechtigter anerkannt worden zu sein. Während seines gesamten Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland habe er - abgesehen von der PKK-Selbsterklärung - keinerlei Kontakte zu PKK-Gruppen gehabt oder deren Bestrebungen in irgendeiner Form mitgetragen. Er habe zwischenzeitlich eine deutsche Staatsangehörige geheiratet, mit der er zwei Kinder habe. Sowohl beruflich als auch privat sei er in die bundesdeutschen Verhältnisse voll integriert. Seine Familie werde von ihrer Umwelt als deutsch angesehen. Er selbst sei nicht vorbestraft und habe sich bisher gesetzestreu verhalten. Der ihm im vorliegenden Verfahren allein vorgeworfenen Unterzeichnung einer so genannten PKK-Selbsterklärung komme kein erhebliches Gewicht zu, zumal auch die Strafverfolgungsbehörden dies als geringfügig im Sinne von § 153 Abs. 1 StPO bewertet und demzufolge von einer Strafverfolgung abgesehen hätten.

An die Einzelheiten der Unterschriftsleistung könne er sich heute kaum noch erinnern. Er wisse aber noch, dass damals eine ganze Gruppe von Leuten zusammengestanden habe und alle unterschrieben hätten, so dass er selbst der Auffassung gewesen sei, einer guten Sache zu dienen. Den Text habe er nicht wahrgenommen.

Er sehe die Bundesrepublik Deutschland als seine Heimat an und wolle dort als deutscher Staatsbürger leben, zumal seine Ehefrau und seine Kinder Deutsche seien.

Schließlich sei zu berücksichtigen, dass seit dem Datum der so genannten Selbsterklärung inzwischen viereinhalb Jahre vergangen seien.

In der mündlichen Verhandlung hat der Senat den Kläger informatorisch angehört. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift vom 8.3.2006 verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den in der mündlichen Verhandlung erörterten Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten, der beigezogenen Asyl- und Ausländerakten, der Strafakten 29 Js 2051/03 der Staatsanwaltschaft Saarbrücken und der in der Sitzungsniederschrift aufgeführten Dokumente Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Beklagten ist zulässig, aber vorbehaltlich der Einschränkung im Tenor nicht begründet.

Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 16.3.2004 zu Recht verpflichtet, den Kläger einzubürgern, wobei zum nunmehr maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Verpflichtung des Beklagten vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG abhängig zu machen ist. Der Kläger hat unter dem Vorbehalt, dass die vom Beklagten zeitnah vor der mündlichen Verhandlung angeforderte, derzeit aber noch ausstehende Auskunft des Generalbundesanwalts aus dem Zentralregister weiterhin keine Straftat im Sinne der vorgenannten Vorschrift ausweist, einen Anspruch auf Einbürgerung (§ 10 Abs. 1 StAG). Der Anspruch ist nicht nach § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG ausgeschlossen.

Maßgebliche Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Einbürgerung sind nicht mehr die §§ 85, 86 des Ausländergesetzes, das gemäß Art. 15 Abs. 3 Nr. 1 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.7.2004 (BGBl. I S. 1950) am 31.12.2004 außer Kraft getreten ist, sondern die mit Wirkung vom 1.1.2005 neu gefassten Vorschriften der §§ 10, 11 des Staatsangehörigkeitsgesetzes - StAG -, die die bis dahin für die Erteilung einer Anspruchseinbürgerung geltenden Regelungen der §§ 85, 86 AuslG abgelöst haben (siehe Art. 5 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.7.2004; diese Fassung des Staatsangehörigkeitsgesetzes wurde zuletzt durch das Gesetz zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und weiterer Gesetze vom 14.3.2005 (BGBl. I S. 721) geändert). Eine entgegenstehende Übergangsvorschrift, die für den im Januar 2001 gestellten Einbürgerungsantrag des Klägers die Geltung früheren Rechts anordnet, enthält das Zuwanderungsgesetz nicht.

vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.6.1985, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 151; Beschluss vom 19.8.1996, InfAuslR 1996, 399, sowie Urteil vom 20.10.2005 - 5 C 8.05 -; VGH Mannheim, Urteil vom 11.7.2002 – 13 S 1111/01 – Juris, und Urteil vom 10.11.2005 - 12 S 1696/05 - Juris; VGH München, Urteil vom 27.5.2003 - 5 B 00.1819 - Juris, und OVG Hamburg, Urteil vom 6.12.2005 - 3 Bf 172/04 -.

Ausgehend davon streiten die Beteiligten auch in der Berufungsinstanz ausschließlich darüber, ob die in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG normierte Anspruchsvoraussetzung für eine Einbürgerung vorliegt bzw. ob ein Ausschlussgrund im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG gegeben ist. Die sonstigen tatbestandlichen Voraussetzungen eines Einbürgerungsanspruchs des Klägers gemäß §§ 10, 11 StAG liegen vorbehaltlich des Ergebnisses der angeforderten aktuellen Auskunft des Generalbundesanwalts aus dem Zentralregister - wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist - vor. Der Kläger hat seit mehr als acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und besitzt eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis sowie einen gültigen Reiseausweis nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge. Nach den vorliegenden Erkenntnissen über den bisherigen Einkommenserwerb des Klägers und dessen Angaben in der mündlichen Verhandlung ist davon auszugehen, dass er den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann. Des Weiteren verfügt er ausweislich der vorliegenden Schulzeugnisse sowie nach dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache. Nach den vom Beklagten eingeholten Auskünften des Landeskriminalamtes und des Landesamtes für Verfassungsschutz liegen keine nachteiligen Erkenntnisse bezüglich des Klägers vor. Vorbehaltlich der noch ausstehenden aktuellen Auskunft des Generalbundesanwalts aus dem Zentralregister sind auch ansonsten keine Anhaltspunkte für eine Verurteilung wegen einer Straftat oder einen Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 und 5a AufenthG ersichtlich.

Der vom Beklagten angenommene Ausschlussgrund gemäß § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG steht zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats einem Einbürgerungsanspruch ebenfalls nicht entgegen.

Für einen Einbürgerungsanspruch eines Ausländers nach § 10 StAG ist nach dessen Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Voraussetzung, dass dieser sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat. Im Zusammenhang damit regelt § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG, dass ein Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 StAG nicht besteht, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer vorgenannte Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, es sei denn, er macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat.

Zwar ist in der Unterzeichnung der sogenannten PKK-Selbsterklärung durch den Kläger am 25.6.2001 ein tatsächlicher Anhaltspunkt zu sehen, der grundsätzlich die Annahme rechtfertigt, dass dieser entsprechende Bestrebungen unterstützt hat (I.). Der Kläger hat jedoch glaubhaft gemacht, sich davon abgewandt zu haben, so dass ein Ausschlussgrund gemäß § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht mehr besteht, vielmehr vom Vorliegen der Einbürgerungsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG auszugehen ist (II.).

I. Mit der dazu bisher ergangenen übereinstimmenden Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass die PKK zur maßgeblichen Zeit der Identitätskampagne im Sommer 2001 eine Organisation war, die Bestrebungen verfolgt hat, die gegen die Sicherheit des Bundes gerichtet waren und darüber hinaus durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdeten

vgl. etwa VGH Mannheim, Urteil vom 10.11.2005, a.a.O.; OVG Hamburg, Urteil vom 6.12.2005, a.a.O.; VGH München, Urteil vom 27.5.2003 - 5 B 01.1805 -, Juris, u.a.

Dies ergibt sich aus Folgendem: Bereits mit Verfügung vom 22.11.1993 hatte das Bundesministerium des Innern gegen die PKK und ihre 1985 gegründete Auslandsorganisation ERNK gemäß den §§ 3 Abs. 3, 14 Abs. 1, 15 Abs. 1, 17 Nr. 2 VereinsG ein Betätigungsverbot erlassen, welches damit begründet wurde, dass diese Organisationen gegen Strafgesetze verstoßen, sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet und die innere Sicherheit, die öffentliche Ordnung und sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet hätten

vgl. Verfügung des Bundesministeriums des Innern vom 22.11.1993 in der Asyldokumentation Türkei des Gerichts.

Das Bundesverwaltungsgericht ist in einer Entscheidung über einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz der mit der vorgenannten Verfügung vom 22.11.1993 ebenfalls verbotenen FEYKA-Kurdistan, der früheren Dachorganisation kurdischer Vereine in Deutschland, davon ausgegangen, es hätten zum damaligen Zeitpunkt hinreichende Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass die PKK und die ERNK die innere Sicherheit der Bundesrepublik gefährdeten. So hätten diese Organisationen 1992 und 1993 in ihrem Namen begangene Gewaltakte in Deutschland organisiert, sich jedenfalls nicht distanziert, sondern zum Anlass für weitere Drohungen gegen die Bundesrepublik Deutschland und gegen ihre Staatsorgane benutzt. Zudem seien sie gewalttätig gegen „Verräter“ in den eigenen Reihen und Angehörige konkurrierender kurdischer Organisationen vorgegangen und hätten sich damit eine eigene Strafgewalt in Deutschland angemaßt

vgl. Beschluss vom 6.7.1994 – 1 VR 10/93 -, Juris.

In einem Urteil vom 30.3.1999

BVerwGE 109, 12 ff.,

hat das Bundesverwaltungsgericht dies bestätigt und dazu ausgeführt, dass beide Organisationen nicht davor zurückgeschreckt hätten, in Deutschland „Verräter“ zu verfolgen, ihrer Freiheit zu berauben und zu töten. Weiter hätte die Auslandsorganisation zur Finanzierung der Guerilla in der Türkei Beiträge und „Spenden“ mit Einschüchterung und Anwendung körperlicher Gewalt von möglichst vielen Kurden beigetrieben.

Aus den in den vorgenannten Entscheidungen wiedergegebenen tatsächlichen Feststellungen schließt auch der erkennende Senat, dass die PKK zur Zeit der Verbotsverfügung Bestrebungen verfolgt hat, die gegen die Sicherheit des Bundes gerichtet waren.

Es kann dahinstehen, ob das - im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Selbsterklärung im Juni 2001 und bis heute fortbestehende - Betätigungsverbot per se bereits die Annahme trägt, dass die PKK auch im maßgeblichen Zeitpunkt der Unterschriftenkampagne inkriminierte Ziele im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG verfolgte oder ob dies hierfür nur ein Indiz bildet

im erstgenannten Sinne Berlit in: GK-StAR, Stand: November 2005, § 11 StAG Rdnr. 71; siehe aber auch BVerwG, Urteil vom 30.3.1999, a.a.O., wonach ein fortbestehendes Verbot die Gerichte bei Entscheidungen nach § 51 Abs. 3 Satz 1 AuslG nicht bindet.

Es liegen nämlich keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die PKK seit der Verbotsverfügung entscheidend gewandelt hätte und die Verbotsgründe im Juni 2001 nicht mehr bestanden hätten. Vielmehr gab es noch im Februar 1999 anlässlich der Festnahme Abdullah Öcalans gewaltsame Übergriffe von PKK-Aktivisten auf diplomatische Niederlassungen der Türkei, Griechenlands, Israels und Kenias; es kam zu Geiselnahmen und Brandanschlägen auf türkische Einrichtungen in Deutschland

vgl. Verfassungsschutzbericht 1999 des Bundesministeriums des Innern, S. 167/168.

Zwar verkündete die PKK-Führung im September 1999 ihre sogenannte Friedensstrategie und wurde in Ausgestaltung dessen auf dem 7. Parteikongress im Januar 2000 die Umwandlung der PKK in eine nur noch politisch handelnde Organisation proklamiert sowie im Mai 2001 der Beginn der zweiten „Friedensoffensive“ erklärt

vgl. Verfassungsschutzbericht 2002 des Bundesministeriums des Innern, S. 201, sowie Auskunft des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen an das OVG Münster vom 30.10.2001 in der Asyldokumentation Türkei des Gerichts.

Wenn auch seither in Deutschland keine demonstrativen gewaltsamen Aktionen der PKK mehr zu verzeichnen waren, kam es dennoch weiterhin zu Gewalttaten von PKK-Anhängern, insbesondere zu Disziplinierungen in den eigenen Reihen. Auch hat die PKK im Kurdengebiet ihren bewaffneten Arm weiter beibehalten

vgl. Verfassungsschutzbericht 2001 des Bundesministeriums des Innern, S. 233, sowie Verfassungsschutzbericht 2002 des Bundesministeriums des Innern, S. 202 f.

Demnach veränderte die PKK nach der Verkündung der sogenannten Friedensstrategie ihre gewaltorientierte Vorgehensweise nicht wesentlich und gehörten insbesondere Spendengelderpressungen und Bestrafungsaktionen, mit denen das staatliche Gewaltmonopol in Frage gestellt wurde, nach wie vor zum Erscheinungsbild der PKK, so dass von ihr weiterhin eine Gefährdung der inneren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland ausging

vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 10.11.2005, a.a.O., und Urteil vom 11.7.2002 - 13 S 1111/01 -, Juris; OVG Hamburg, Urteil vom 6.12.2005, a.a.O.; VGH München, Urteil vom 27.5.2003 - 5 B 01.1805 -, Juris; OVG Koblenz, Urteil vom 4.7.2005 - 7 A 12260/04. OVG -; OVG Münster, Urteil vom 27.6.2000 - 8 A 609/00 -, Juris.

Dem entsprechend hat das Bundesministerium des Innern das im Jahr 1993 ausgesprochene Betätigungsverbot der PKK noch im März 2001 ausdrücklich aufrechterhalten, und der Rat der Europäischen Union hat am 2.5.2002 beschlossen, die PKK in die Liste der terroristischen Organisationen aufzunehmen

vgl. Bundestagsdrucksache 14/5525 sowie Verfassungsschutzbericht 2004 des Bundesministeriums des Innern, S. 231.

Auch bei den Nachfolgeorganisationen KADEK und KONGRA GEL wurden die strikt hierarchischen und autoritären Organisationsstrukturen weiterhin aufrechterhalten, so dass ein Richtungswechsel zurück zu militanten, gewalttätigen Aktionsformen jederzeit möglich war. Tatsächlich vollzog sich ein solcher nochmals, als die Guerillaverbände der PKK zum 1.6.2004 den aus ihrer Sicht „einseitigen Waffenstillstand“ für beendet erklärten, woraufhin es in der Folgezeit wiederum zu verstärkten Kampfhandlungen zwischen der türkischen Armee und der PKK-Guerilla kam

vgl. Verfassungsschutzbericht 2004 des Bundesministeriums des Innern, S. 229, sowie Lagebericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei vom 3.5.2005, wonach es nach offiziellen Angaben seither zu über hundert gewaltsamen Zusammenstößen gekommen ist.

Eine dauerhafte Abkehr von gewalttätigen Bestrebungen ist unter diesen Umständen nicht feststellbar; vielmehr ging im vorliegend maßgeblichen Jahr 2001 von der PKK nach wie vor eine Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland aus.

Daneben hat die PKK durch das fortgesetzte Sammeln von Spenden in der Bundesrepublik Deutschland für die in der Türkei verbliebenen Guerillakämpfer, welches als Vorbereitungshandlung für eventuelle Gewalthandlungen in der Türkei anzusehen war, auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet

vgl. dazu auch VGH Mannheim, Urteil vom 10.11.2005, a.a.O.; VGH München, Urteil vom 27.5.2003, a.a.O.; VG Gießen, Urteil vom 3.5.2004 - 10 E 2961/03 -, Juris; OVG Koblenz, Urteil vom 4.7.2005 - 7 A 12260/04.OVG -; Berlit, a.a.O., § 11 StAG Rdnr. 131, der in diesem Zusammenhang auf die Hervorhebung gerade der PKK im Gesetzgebungsverfahren hinweist.

Ist demnach davon auszugehen, dass die PKK inkriminierte Bestrebungen im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG verfolgt hat und dies im hier maßgeblichen Jahr 2001 weiterhin der Fall war - was auch vom Kläger selbst nicht in Frage gestellt wird -, so ist in der Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung durch den Kläger des Weiteren ein tatsächlicher Anhaltspunkt im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG zu sehen, der grundsätzlich die Annahme einer Unterstützung der PKK rechtfertigt.

Als tatbestandsmäßige Unterstützung im Sinne der vorgenannten Vorschrift ist jede Handlung anzusehen, die für die dort genannten Bestrebungen objektiv vorteilhaft ist. In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

vgl. Urteil vom 15.3.2005 - 1 C 26.03 -, Juris sowie DVBl. 2005, 1203,

zum Begriff des Unterstützens einer terroristischen Vereinigung im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG a.F. ist darunter jede Tätigkeit anzusehen, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der Vereinigung auswirkt. Dazu zählt jedes Tätigwerden auch eines Nichtmitglieds, das die innere Organisation und den Zusammenhalt der Vereinigung, ihren Fortbestand oder die Verwirklichung ihrer inkriminierten Ziele fördert und damit ihre potentielle Gefährlichkeit festigt und ihr Gefährdungspotential stärkt. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, fallen darunter neben der Gewährung finanzieller Unterstützung oder der Teilnahme an Aktivitäten zur Verfolgung oder Durchsetzung der inkriminierten Ziele auch die öffentliche oder nichtöffentliche Befürwortung von gemäß § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG inkriminierten Bestrebungen. Auf einen beweis- und messbaren Nutzen für die Verwirklichung der missbilligten Ziele kommt es dabei nicht an.

Allerdings muss es für den Ausländer grundsätzlich erkennbar und ihm deshalb zurechenbar sein, dass sein Handeln die Vereinigung und ihre Bestrebungen unterstützt. An einem Unterstützen fehlt es, wenn jemand allein einzelne politische, humanitäre oder sonstige Ziele der Organisation, nicht aber auch die inkriminierten Ziele befürwortet und lediglich dies durch seine Teilnahme an erlaubten Veranstaltungen in Wahrnehmung seines Grundrechts auf freie Meinungsäußerung nach außen vertritt. Dienen solche Veranstaltungen allerdings erkennbar dazu, nicht nur einzelne Meinungen kundzutun, wie sie auch die Vereinigung vertritt, sondern durch die - auch massenhafte - Teilnahme jedenfalls auch diese Vereinigung selbst vorbehaltlos und unter Inkaufnahme des Anscheins der Billigung der inkriminierten Bestrebungen zu fördern, dann liegt ein im Hinblick auf den Normzweck potentiell gefährliches Unterstützen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG vor

vgl. zu alledem auch OVG Hamburg, Urteil vom 6.12.2005 - 3 Bf 172/04 -; VGH Mannheim, Urteil vom 10.11.2005, a.a.O., sowie Urteil vom 11.7.2002 - 13 S 1111/01 -, Juris; VGH München, Urteil vom 27.5.2003, a.a.O., und Beschluss vom 13.7.2005 - 5 ZB 05.901 -, Juris; OVG Koblenz, Urteil vom 4.7.2005 - 7 A 12260/04.OVG -; Berlit, a.a.O., § 11 StAG Rdnr. 96 ff.

Ausgehend davon hat der Kläger mit dem Unterschreiben der PKK-Selbsterklärung von § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG missbilligte Bestrebungen unterstützt. Mit seiner Teilnahme an der Selbsterklärungs-Kampagne hat er nicht nur Freiheit und Selbstbestimmung für das kurdische Volk gefordert, sondern sich vorbehaltlos für die PKK ausgesprochen. Zwar heißt es in Teilen der Selbsterklärung, dass der Unterzeichner die neue Linie der PKK teile, die seit zwei Jahren ihren politischen Kampf auf legaler Grundlage führe, und dass er diese Linie unterstütze. Mit seiner Unterschrift hat der Kläger aber die Verantwortung für den gesamten Text übernommen. Insbesondere in der Überschrift „Auch ich bin ein PKK’ler“ und in den Formulierungen „Weiterhin erkläre ich mich der PKK zugehörig“ sowie „Weiterhin erkläre ich, dass ich dieses Verbot nicht anerkenne und sämtliche Verantwortung übernehme, die sich daraus ergibt“ kommt aber deutlich eine uneingeschränkte Unterstützung der PKK und nicht nur einzelner - auch von ihr vertretener - Meinungen oder nur bestimmter von ihr verfolgter Ziele zum Ausdruck. Sinn und Zweck der PKK-Selbsterklärung war es gerade auch, durch die Selbstfestlegung, das Betätigungsverbot unabhängig von dessen geforderter Aufhebung nicht zu beachten, die Solidarität mit der PKK selbst zu stärken und einen Beitrag zur Fortführung ihrer Tätigkeit zu leisten.

Die Selbsterklärungen hatten auch eine objektiv vorteilhafte Wirkung für die PKK und deren verbotene Betätigung. Dies hat bereits der Bundesgerichtshof

in einem Urteil vom 27.3.2003 - 3 StR 377/02 -, NJW 2003, 2621,

angenommen und von daher in der Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung eine Zuwiderhandlung gegen das Verbot, sich für die PKK zu betätigen (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG), gesehen. Der Bundesgerichtshof hat dazu ausgeführt, die Erklärung entfalte in zweifacher Weise eine positive Wirkung: Zum einen verschaffe sie den Verantwortlichen der PKK für künftige Aktionen Planungsgrundlagen und erleichtere ihnen so die Fortsetzung der verbotenen Aktivitäten. Zum anderen liege es auf der Hand, dass derartige Bekenntnisse zur Tätigkeit der PKK auch über eine durch sie vermittelte Stärkung der Solidarität mit anderen potentiellen Sympathisanten im Hinblick auf künftige verbotene Vereinsaktivitäten förderlich seien. Durch die Beteiligung an der groß angelegten Selbstbekenntnisaktion gebe der Unterzeichner anderen kurdischen Landsleuten, die der Sache der PKK nahe stünden, einen Anstoß, sich ihrerseits anzuschließen und ebenfalls Selbstbekenntnisse zu unterzeichnen. Hinzu komme, dass den einzelnen Mitgliedern und Sympathisanten bei künftigen verbotenen Aktivitäten die Überschreitung der Schwelle zur Strafbarkeit nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG in der Gewissheit, nicht allein zu stehen, wesentlich erleichtert werde.

Dem schließt sich der Senat ebenso wie bereits das OVG Hamburg und der VGH Mannheim an

vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 6.12.2005, a.a.O.; VGH Mannheim, Urteil vom 10.11.2005, a.a.O.; in diesem Sinne auch VG Düsseldorf, Urteile vom 29.4.2004 - 8 K 9264/03 - und vom 11.7.2004 - 8 K 9265/03-, Juris.

Die gegenteilige Auffassung, wonach nicht jede Unterstützungshandlung den Ausschlusstatbestand des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG erfülle, vielmehr erst dann, wenn sie nach Art und Gewicht geeignet sei, eine dauernde Identifikation des Ausländers mit den inkriminierten Bestrebungen zu indizieren, und von daher eine Differenzierung erforderlich sei, um bloße - eher unpolitische - Mitläufer nicht mehr zu erfassen

so generell, jedoch ohne konkreten Bezug zur Identitätskampagne: VGH Mannheim, Urteil vom 11.7.2002 - 13 S 1111/01 -, Juris; VGH München, Urteil vom 27.5.2003 - 5 B 01.1805 -, Juris; Berlit, a.a.O., § 11 StAG Rdnr. 98, sowie gerade auch im Zusammenhang mit der PKK-Selbsterklärung: VG Freiburg, Urteil vom 16.3.2005 - 2 K 2364/04 -, und VG Hamburg, Urteil vom 22.4.2004 - 15 K 926/2003 -,

vermag nicht zu überzeugen. Weder dem Wortlaut des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG noch den Motiven des Gesetzgebers, der mit der Einfügung des § 86 Nr. 2 AuslG a.F. durch Gesetz vom 15.7.1999 (BGBl. I S. 1618) insbesondere die Einbürgerung von PKK-Aktivisten oder radikalen Islamisten verhindern wollte, lassen sich Hinweise für eine derart einschränkende Auslegung des bewusst weiten Tatbestandes des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG entnehmen. Vielmehr soll nach dem Willen des Gesetzgebers angesichts der Nachweisprobleme gegenüber vielfach verdeckt agierenden Aktivisten unter Senkung der Nachweisschwelle die Einbürgerung auch dann verhindert werden, wenn entsprechende Bestrebungen nicht sicher nachgewiesen werden können. Der Sicherheitsschutz im Einbürgerungsrecht wurde insoweit vorverlagert in Bereiche, die für sich betrachtet noch keine unmittelbare Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellen. Dementsprechend ist bereits ein tatsachengestützter hinreichender Verdacht ausreichend. Soweit jedoch das Vorliegen von Tatsachen als erforderlich angesehen würde, die eine dauernde Identifikation mit den sicherheitsgefährdenden Bestrebungen indizieren, würden subjektive Elemente ins Spiel gebracht, obwohl bei der Prüfung des in Rede stehenden Ausschlusstatbestandes Feststellungen zur inneren Einstellung des Einbürgerungsbewerbers gerade nicht getroffen werden müssen. Dem Umstand, dass keine tatsächlichen Anhaltspunkte für eine dauernde Identifikation mit sicherheitsgefährdenden Bestrebungen vorliegen oder einer Unterstützungshandlung nur geringes Gewicht zukommt, kann vielmehr bei der Prüfung der Frage hinreichend Rechnung getragen werden, ob sich der Einbürgerungsbewerber glaubhaft von den Bestrebungen abgewandt hat.

Dass der Kläger nur einer von mehreren zehntausend Unterzeichnern war, die sich bundesweit an der Identitätskampagne beteiligten, steht der Annahme einer Unterstützungshandlung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG ebenfalls nicht entgegen, da ein objektiv messbarer Nutzen der einzelnen Unterstützungshandlung nicht feststellbar sein muss.

Auch kann der Kläger - soweit es um die Frage einer tatbestandsmäßigen Unterstützungshandlung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG geht - sich nicht mit Erfolg darauf berufen, den Inhalt der Erklärung nicht gelesen zu haben und bei der Unterzeichnung der Auffassung gewesen zu sein, sich lediglich zum Kurdentum zu bekennen. Die Einbürgerungsbewerber müssen sich den objektiven Inhalt der PKK-Selbsterklärung grundsätzlich zurechnen lassen. Zwar haben sie die Möglichkeit, den in der Unterzeichnung der Erklärung liegenden tatsächlichen Anhaltspunkt für eine inkriminierte Unterstützungshandlung als solchen zu entkräften. Dazu reicht jedoch der von vielen erhobene Einwand, die Erklärung nicht gelesen zu haben, im Regelfall nicht aus. Zum einen erscheint angesichts der deutlich abgehobenen, in größerer Schrift und Fettdruck über dem Text platzierten und leicht verständlichen Überschrift „Auch ich bin ein PKK’ler“ sowie der vielfachen Erwähnung der PKK im Text selbst bereits äußerst zweifelhaft, dass den Unterzeichnern - selbst bei flüchtigem Lesen - nicht aufgefallen sein soll, dass es sich bei der Erklärung zumindest auch - wenn nicht gar vorrangig - um eine Sympathiebekundung für die PKK handelte. Jedenfalls war für den jeweiligen Unterzeichner aber ohne weiteres erkennbar, dass er sich mit seiner Unterschrift als Unterstützer der PKK ausgibt. Im Übrigen genügt - wie schon dargelegt - für den Ausschlussgrund im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG bereits ein durch hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte gestützter Verdacht. Feststellungen über die tatsächliche innere Einstellung des Einbürgerungsbewerbers sind nicht erforderlich. Bei Vorliegen objektiver Anhaltspunkte ist ein Verdacht auf Unterstützung sicherheitsgefährdender Bestrebungen regelmäßig selbst dann gerechtfertigt, wenn der Ausländer behauptet, er sei sich der vorteilhaften Wirkung für die in § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG inkriminierten Bestrebungen nicht bewusst gewesen oder er habe sie nicht bezwecken wollen

vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 10.11.2005, a.a.O., m.w.N. .

Hinreichende Umstände, die im vorliegenden Fall Anlass zu einer abweichenden Bewertung bieten würden, hat der Kläger nicht dargelegt. Zwar hat er in der mündlichen Verhandlung den Eindruck vermittelt, sich der Tragweite der Unterzeichnung des ihm vorgelegten Formulars nicht bewusst gewesen zu sein. Es bestehen aber weiterhin Zweifel, dass ihm die in der Erklärung zum Ausdruck gebrachte Befürwortung der PKK unbekannt gewesen sein soll.

Des Weiteren ändert der Umstand, dass die Strafverfolgungsbehörden das gegen den Kläger im Zusammenhang mit der PKK-Selbsterklärung eingeleitete Ermittlungsverfahren gemäß § 153 StPO eingestellt haben, nichts daran, dass in der Unterzeichnung der Erklärung eine von § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG inkriminierte Unterstützungshandlung zu sehen ist.

II. Der Kläger hat jedoch zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat jedenfalls glaubhaft gemacht, dass er sich von der Unterstützung der inkriminierten Bestrebungen abgewandt hat.

Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, erfordert eine „Abwendung“ von sicherheitsrelevanten Bestrebungen mehr als ein bloßes äußeres - zeitweiliges oder situationsbedingtes – Unterlassen, das hierfür indes ein Indiz sein kann. Vielmehr ist die Glaubhaftmachung eines inneren Vorgangs erforderlich, der sich auf die Gründe für die Handlungen bezieht und nachvollziehbar werden lässt, dass diese so nachhaltig entfallen sind, dass mit hinreichender Gewissheit zukünftig die Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen - auch in Ansehung der durch die Einbürgerung erworbenen gesicherten Rechtsposition - auszuschließen ist. Dazu kann ein von innerer Akzeptanz getragener kollektiver Lernprozess gehören. Zwar trägt der Einbürgerungsbewerber insoweit eine qualifizierte Darlegungs- und materielle Beweislast, die er grundsätzlich nicht durch ein rein verbales Bekenntnis zur Werteordnung des Grundgesetzes erfüllen kann. Zur Glaubhaftmachung der Abwendung reicht aber die Vermittlung einer entsprechenden überwiegenden Wahrscheinlichkeit aus. Erforderlich ist insoweit eine nachvollziehbare Erklärung für die Abwendung. Das heißt, es genügt, wenn der Einbürgerungsbewerber die Umstände, die seine Abwendung belegen, so substantiiert und einleuchtend darlegt, dass die Einbürgerungsbehörde oder das Gericht die Abwendung unter Berücksichtigung rechtsstaatlicher Belange als triftig anerkennen kann. Die an die Glaubhaftmachung zu stellenden Anforderungen dürfen zumal wegen der inneren Dimension der Abwendung nicht überspannt werden

vgl. Berlit, a.a.O., § 11 StAG Rdnr. 152, 156, 158 m.w.N., sowie auch VGH Mannheim, Urteil vom 11.7.2002, a.a.O. .

Entgegen der Auffassung des Beklagten verlangt der Umstand, dass die Unterstützung der PKK vorliegend in schriftlicher Form erfolgte und entsprechend belegt ist, keine Verdichtung der Glaubhaftmachung zur Gewissheit. Denn der Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG erfordert in jedem Fall hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Unterstützung inkriminierter Bestrebungen. Ob diese tatsächlichen Anhaltspunkte in schriftlicher oder sonstiger Form vorliegen, ist unerheblich und hat keine Auswirkung auf die Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer Abwendung. Die an die Glaubhaftmachung zu stellenden Anforderungen sind vielmehr auszurichten an Art, Gewicht und Häufigkeit der Handlungen, die zur Verfolgung oder Unterstützung verfassungsfeindlicher oder extremistischer Aktivitäten entfaltet worden sind, und dem Zeitpunkt, zu dem sie erfolgt sind

vgl. Berlit, a.a.O., § 11 StAG Rdnrn. 156 ff.; VGH Mannheim, Urteil vom 10.11.2005, a.a.O., und Beschluss vom 13.12.2004 - 13 S 1276/04 -, InfAuslR 2005, 64; VGH München, Urteil vom 27.5.2003, a.a.O., und Beschluss vom 13.7.2005 - 5 ZB 05.901 -, Juris; OVG Hamburg, Urteil vom 6.12.2005 - 3 Bf 172/04 -.

Je geringer das Gewicht der Aktivitäten ist und je länger sie zurück liegen, desto eher wird es dem Einbürgerungsbewerber gelingen, glaubhaft zu machen, dass er sich von den in § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG inkriminierten Bestrebungen dauerhaft abgewandt hat

vgl. Berlit, a.a.O., § 11 StAG Rdnr. 158; VGH Mannheim, Urteil vom 10.11.2005, a.a.O..

Erforderlich ist eine würdigende Gesamtschau der für eine Abwendung sprechenden Faktoren

vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 13.12.2005 - 13 S 1276/04 -,

InfAuslR 2005, 64.

Dies zu Grunde legend ist vorliegend zunächst zu berücksichtigen, dass nach den vom Beklagten vorgelegten Auskünften des Landesamtes für Verfassungsschutz abgesehen von der Unterzeichnung der Selbsterklärung keinerlei Verbindung des Klägers zur PKK festgestellt worden sind, also außerhalb dieser Erklärung keine tatsächlichen Anhaltspunkte für Unterstützungshandlungen bestehen. Dies gilt sowohl für den Zeitraum vor der Selbsterklärung als auch für den nachfolgenden. Der bereits im Alter von neun Jahren in die Bundesrepublik Deutschland eingereiste Kläger hat zudem in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat glaubhaft angegeben, politisch nicht sehr interessiert zu sein und - abgesehen von Veranstaltungen der IG Metall zum 1. Mai - weder an Demonstrationen noch sonstigen Aktionen mit politischem Hintergrund teilgenommen zu haben. Im Asylverfahren wurden ebenfalls keinerlei Kontakte der Familie des Klägers zur PKK erkennbar; die Familie machte ausschließlich eine ihnen wegen ihres jezidischen Glaubens drohende Verfolgung geltend.

Ferner hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass der hier in Rede stehenden einmaligen Aktivität - der Unterschriftsleistung unter einen formularmäßigen Text im Rahmen einer Kampagne, an der sich in der Bundesrepublik Deutschland mehrere zehntausend Kurden beteiligten - im Vergleich zu anderen Aktivitäten wie etwa einer über mehrere Jahre wiederholten Teilnahme an (verbotenen) Demonstrationen und Veranstaltungen oder wie aktiven Helfer- oder gar Funktionärstätigkeiten eher geringes Gewicht beizumessen ist, zumal der Text in Teilen von der Meinungsfreiheit getragene, rechtlich unbedenkliche Passagen enthält. Dementsprechend haben die Strafverfolgungsbehörden den Fall des Klägers als im Sinne von § 153 Abs. 1 StPO geringfügig bewertet und ein gegen ihn wegen der Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung eingeleitetes Ermittlungsverfahren eingestellt.

Zudem hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat glaubhaft dargelegt, sich im Zeitpunkt der Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung deren Bedeutung und Tragweite nicht bewusst gewesen zu sein, und sich ausdrücklich von der PKK distanziert. Wenn auch aus dem Text der Erklärung erkennbar war, dass es sich dabei um eine Sympathiebekundung für die PKK handelte, so ist durchaus möglich, dass der Kläger – wie er in seiner ersten Stellungnahme im Verwaltungsverfahren vortrug – sich damit in erster Linie für die Belange der Kurden einsetzen wollte. Der Umstand, dass der Kläger die Selbsterklärung zu einem Zeitpunkt unterzeichnet hat, als er bereits seine Einbürgerung beantragt hatte, deutet entgegen der Meinung des Beklagten, der darin ein Anzeichen für eine nach wie vor vorhandene tiefe Verwurzelung im Kurdentum sieht, ebenfalls eher darauf hin, dass der Kläger sich damals nicht bewusst war, dass er mit der Unterzeichnung in strafbarer Weise die PKK unterstützte. Ansonsten hätte der Kläger nach allgemeiner Erfahrung wohl eher von einer Beteiligung an der Unterschriftenkampagne Abstand genommen, um damit verbundene Risiken für sein Einbürgerungsverfahren zu vermeiden.

Schließlich ist von entscheidender Bedeutung, dass seit der Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung zwischenzeitlich mehr als viereinhalb Jahre vergangen sind, ohne dass weitere Kontakte des Klägers zur PKK oder irgendwie geartete politische Aktivitäten bekannt wurden.

Angesichts des relativ geringen Gewichts der dem Kläger angelasteten Unterstützungshandlung, seiner ansonsten völligen Unauffälligkeit sowie der seit der Unterzeichnung verstrichenen erheblichen Zeit ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats davon auszugehen, dass der Kläger sich von der in der Unterzeichnung der Selbsterklärung zu sehenden Unterstützung inkriminierter Bestrebungen abgewandt hat.

Demnach hat der Kläger unter der Voraussetzung, dass die vom Beklagten bereits angeforderte und in Kürze zu erwartende aktuelle Auskunft des Generalbundesanwalts aus dem Zentralregister nach wie vor keine Straftat im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG ausweist, einen Anspruch auf Einbürgerung. Die Berufung des Beklagten ist daher mit der im Tenor enthaltenen Einschränkung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

Gründe

Die Berufung des Beklagten ist zulässig, aber vorbehaltlich der Einschränkung im Tenor nicht begründet.

Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 16.3.2004 zu Recht verpflichtet, den Kläger einzubürgern, wobei zum nunmehr maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Verpflichtung des Beklagten vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG abhängig zu machen ist. Der Kläger hat unter dem Vorbehalt, dass die vom Beklagten zeitnah vor der mündlichen Verhandlung angeforderte, derzeit aber noch ausstehende Auskunft des Generalbundesanwalts aus dem Zentralregister weiterhin keine Straftat im Sinne der vorgenannten Vorschrift ausweist, einen Anspruch auf Einbürgerung (§ 10 Abs. 1 StAG). Der Anspruch ist nicht nach § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG ausgeschlossen.

Maßgebliche Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Einbürgerung sind nicht mehr die §§ 85, 86 des Ausländergesetzes, das gemäß Art. 15 Abs. 3 Nr. 1 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.7.2004 (BGBl. I S. 1950) am 31.12.2004 außer Kraft getreten ist, sondern die mit Wirkung vom 1.1.2005 neu gefassten Vorschriften der §§ 10, 11 des Staatsangehörigkeitsgesetzes - StAG -, die die bis dahin für die Erteilung einer Anspruchseinbürgerung geltenden Regelungen der §§ 85, 86 AuslG abgelöst haben (siehe Art. 5 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.7.2004; diese Fassung des Staatsangehörigkeitsgesetzes wurde zuletzt durch das Gesetz zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und weiterer Gesetze vom 14.3.2005 (BGBl. I S. 721) geändert). Eine entgegenstehende Übergangsvorschrift, die für den im Januar 2001 gestellten Einbürgerungsantrag des Klägers die Geltung früheren Rechts anordnet, enthält das Zuwanderungsgesetz nicht.

vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.6.1985, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 151; Beschluss vom 19.8.1996, InfAuslR 1996, 399, sowie Urteil vom 20.10.2005 - 5 C 8.05 -; VGH Mannheim, Urteil vom 11.7.2002 – 13 S 1111/01 – Juris, und Urteil vom 10.11.2005 - 12 S 1696/05 - Juris; VGH München, Urteil vom 27.5.2003 - 5 B 00.1819 - Juris, und OVG Hamburg, Urteil vom 6.12.2005 - 3 Bf 172/04 -.

Ausgehend davon streiten die Beteiligten auch in der Berufungsinstanz ausschließlich darüber, ob die in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG normierte Anspruchsvoraussetzung für eine Einbürgerung vorliegt bzw. ob ein Ausschlussgrund im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG gegeben ist. Die sonstigen tatbestandlichen Voraussetzungen eines Einbürgerungsanspruchs des Klägers gemäß §§ 10, 11 StAG liegen vorbehaltlich des Ergebnisses der angeforderten aktuellen Auskunft des Generalbundesanwalts aus dem Zentralregister - wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist - vor. Der Kläger hat seit mehr als acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und besitzt eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis sowie einen gültigen Reiseausweis nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge. Nach den vorliegenden Erkenntnissen über den bisherigen Einkommenserwerb des Klägers und dessen Angaben in der mündlichen Verhandlung ist davon auszugehen, dass er den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann. Des Weiteren verfügt er ausweislich der vorliegenden Schulzeugnisse sowie nach dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache. Nach den vom Beklagten eingeholten Auskünften des Landeskriminalamtes und des Landesamtes für Verfassungsschutz liegen keine nachteiligen Erkenntnisse bezüglich des Klägers vor. Vorbehaltlich der noch ausstehenden aktuellen Auskunft des Generalbundesanwalts aus dem Zentralregister sind auch ansonsten keine Anhaltspunkte für eine Verurteilung wegen einer Straftat oder einen Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 und 5a AufenthG ersichtlich.

Der vom Beklagten angenommene Ausschlussgrund gemäß § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG steht zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats einem Einbürgerungsanspruch ebenfalls nicht entgegen.

Für einen Einbürgerungsanspruch eines Ausländers nach § 10 StAG ist nach dessen Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Voraussetzung, dass dieser sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat. Im Zusammenhang damit regelt § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG, dass ein Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 StAG nicht besteht, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer vorgenannte Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, es sei denn, er macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat.

Zwar ist in der Unterzeichnung der sogenannten PKK-Selbsterklärung durch den Kläger am 25.6.2001 ein tatsächlicher Anhaltspunkt zu sehen, der grundsätzlich die Annahme rechtfertigt, dass dieser entsprechende Bestrebungen unterstützt hat (I.). Der Kläger hat jedoch glaubhaft gemacht, sich davon abgewandt zu haben, so dass ein Ausschlussgrund gemäß § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht mehr besteht, vielmehr vom Vorliegen der Einbürgerungsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG auszugehen ist (II.).

I. Mit der dazu bisher ergangenen übereinstimmenden Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass die PKK zur maßgeblichen Zeit der Identitätskampagne im Sommer 2001 eine Organisation war, die Bestrebungen verfolgt hat, die gegen die Sicherheit des Bundes gerichtet waren und darüber hinaus durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdeten

vgl. etwa VGH Mannheim, Urteil vom 10.11.2005, a.a.O.; OVG Hamburg, Urteil vom 6.12.2005, a.a.O.; VGH München, Urteil vom 27.5.2003 - 5 B 01.1805 -, Juris, u.a.

Dies ergibt sich aus Folgendem: Bereits mit Verfügung vom 22.11.1993 hatte das Bundesministerium des Innern gegen die PKK und ihre 1985 gegründete Auslandsorganisation ERNK gemäß den §§ 3 Abs. 3, 14 Abs. 1, 15 Abs. 1, 17 Nr. 2 VereinsG ein Betätigungsverbot erlassen, welches damit begründet wurde, dass diese Organisationen gegen Strafgesetze verstoßen, sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet und die innere Sicherheit, die öffentliche Ordnung und sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet hätten

vgl. Verfügung des Bundesministeriums des Innern vom 22.11.1993 in der Asyldokumentation Türkei des Gerichts.

Das Bundesverwaltungsgericht ist in einer Entscheidung über einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz der mit der vorgenannten Verfügung vom 22.11.1993 ebenfalls verbotenen FEYKA-Kurdistan, der früheren Dachorganisation kurdischer Vereine in Deutschland, davon ausgegangen, es hätten zum damaligen Zeitpunkt hinreichende Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass die PKK und die ERNK die innere Sicherheit der Bundesrepublik gefährdeten. So hätten diese Organisationen 1992 und 1993 in ihrem Namen begangene Gewaltakte in Deutschland organisiert, sich jedenfalls nicht distanziert, sondern zum Anlass für weitere Drohungen gegen die Bundesrepublik Deutschland und gegen ihre Staatsorgane benutzt. Zudem seien sie gewalttätig gegen „Verräter“ in den eigenen Reihen und Angehörige konkurrierender kurdischer Organisationen vorgegangen und hätten sich damit eine eigene Strafgewalt in Deutschland angemaßt

vgl. Beschluss vom 6.7.1994 – 1 VR 10/93 -, Juris.

In einem Urteil vom 30.3.1999

BVerwGE 109, 12 ff.,

hat das Bundesverwaltungsgericht dies bestätigt und dazu ausgeführt, dass beide Organisationen nicht davor zurückgeschreckt hätten, in Deutschland „Verräter“ zu verfolgen, ihrer Freiheit zu berauben und zu töten. Weiter hätte die Auslandsorganisation zur Finanzierung der Guerilla in der Türkei Beiträge und „Spenden“ mit Einschüchterung und Anwendung körperlicher Gewalt von möglichst vielen Kurden beigetrieben.

Aus den in den vorgenannten Entscheidungen wiedergegebenen tatsächlichen Feststellungen schließt auch der erkennende Senat, dass die PKK zur Zeit der Verbotsverfügung Bestrebungen verfolgt hat, die gegen die Sicherheit des Bundes gerichtet waren.

Es kann dahinstehen, ob das - im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Selbsterklärung im Juni 2001 und bis heute fortbestehende - Betätigungsverbot per se bereits die Annahme trägt, dass die PKK auch im maßgeblichen Zeitpunkt der Unterschriftenkampagne inkriminierte Ziele im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG verfolgte oder ob dies hierfür nur ein Indiz bildet

im erstgenannten Sinne Berlit in: GK-StAR, Stand: November 2005, § 11 StAG Rdnr. 71; siehe aber auch BVerwG, Urteil vom 30.3.1999, a.a.O., wonach ein fortbestehendes Verbot die Gerichte bei Entscheidungen nach § 51 Abs. 3 Satz 1 AuslG nicht bindet.

Es liegen nämlich keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die PKK seit der Verbotsverfügung entscheidend gewandelt hätte und die Verbotsgründe im Juni 2001 nicht mehr bestanden hätten. Vielmehr gab es noch im Februar 1999 anlässlich der Festnahme Abdullah Öcalans gewaltsame Übergriffe von PKK-Aktivisten auf diplomatische Niederlassungen der Türkei, Griechenlands, Israels und Kenias; es kam zu Geiselnahmen und Brandanschlägen auf türkische Einrichtungen in Deutschland

vgl. Verfassungsschutzbericht 1999 des Bundesministeriums des Innern, S. 167/168.

Zwar verkündete die PKK-Führung im September 1999 ihre sogenannte Friedensstrategie und wurde in Ausgestaltung dessen auf dem 7. Parteikongress im Januar 2000 die Umwandlung der PKK in eine nur noch politisch handelnde Organisation proklamiert sowie im Mai 2001 der Beginn der zweiten „Friedensoffensive“ erklärt

vgl. Verfassungsschutzbericht 2002 des Bundesministeriums des Innern, S. 201, sowie Auskunft des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen an das OVG Münster vom 30.10.2001 in der Asyldokumentation Türkei des Gerichts.

Wenn auch seither in Deutschland keine demonstrativen gewaltsamen Aktionen der PKK mehr zu verzeichnen waren, kam es dennoch weiterhin zu Gewalttaten von PKK-Anhängern, insbesondere zu Disziplinierungen in den eigenen Reihen. Auch hat die PKK im Kurdengebiet ihren bewaffneten Arm weiter beibehalten

vgl. Verfassungsschutzbericht 2001 des Bundesministeriums des Innern, S. 233, sowie Verfassungsschutzbericht 2002 des Bundesministeriums des Innern, S. 202 f.

Demnach veränderte die PKK nach der Verkündung der sogenannten Friedensstrategie ihre gewaltorientierte Vorgehensweise nicht wesentlich und gehörten insbesondere Spendengelderpressungen und Bestrafungsaktionen, mit denen das staatliche Gewaltmonopol in Frage gestellt wurde, nach wie vor zum Erscheinungsbild der PKK, so dass von ihr weiterhin eine Gefährdung der inneren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland ausging

vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 10.11.2005, a.a.O., und Urteil vom 11.7.2002 - 13 S 1111/01 -, Juris; OVG Hamburg, Urteil vom 6.12.2005, a.a.O.; VGH München, Urteil vom 27.5.2003 - 5 B 01.1805 -, Juris; OVG Koblenz, Urteil vom 4.7.2005 - 7 A 12260/04. OVG -; OVG Münster, Urteil vom 27.6.2000 - 8 A 609/00 -, Juris.

Dem entsprechend hat das Bundesministerium des Innern das im Jahr 1993 ausgesprochene Betätigungsverbot der PKK noch im März 2001 ausdrücklich aufrechterhalten, und der Rat der Europäischen Union hat am 2.5.2002 beschlossen, die PKK in die Liste der terroristischen Organisationen aufzunehmen

vgl. Bundestagsdrucksache 14/5525 sowie Verfassungsschutzbericht 2004 des Bundesministeriums des Innern, S. 231.

Auch bei den Nachfolgeorganisationen KADEK und KONGRA GEL wurden die strikt hierarchischen und autoritären Organisationsstrukturen weiterhin aufrechterhalten, so dass ein Richtungswechsel zurück zu militanten, gewalttätigen Aktionsformen jederzeit möglich war. Tatsächlich vollzog sich ein solcher nochmals, als die Guerillaverbände der PKK zum 1.6.2004 den aus ihrer Sicht „einseitigen Waffenstillstand“ für beendet erklärten, woraufhin es in der Folgezeit wiederum zu verstärkten Kampfhandlungen zwischen der türkischen Armee und der PKK-Guerilla kam

vgl. Verfassungsschutzbericht 2004 des Bundesministeriums des Innern, S. 229, sowie Lagebericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei vom 3.5.2005, wonach es nach offiziellen Angaben seither zu über hundert gewaltsamen Zusammenstößen gekommen ist.

Eine dauerhafte Abkehr von gewalttätigen Bestrebungen ist unter diesen Umständen nicht feststellbar; vielmehr ging im vorliegend maßgeblichen Jahr 2001 von der PKK nach wie vor eine Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland aus.

Daneben hat die PKK durch das fortgesetzte Sammeln von Spenden in der Bundesrepublik Deutschland für die in der Türkei verbliebenen Guerillakämpfer, welches als Vorbereitungshandlung für eventuelle Gewalthandlungen in der Türkei anzusehen war, auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet

vgl. dazu auch VGH Mannheim, Urteil vom 10.11.2005, a.a.O.; VGH München, Urteil vom 27.5.2003, a.a.O.; VG Gießen, Urteil vom 3.5.2004 - 10 E 2961/03 -, Juris; OVG Koblenz, Urteil vom 4.7.2005 - 7 A 12260/04.OVG -; Berlit, a.a.O., § 11 StAG Rdnr. 131, der in diesem Zusammenhang auf die Hervorhebung gerade der PKK im Gesetzgebungsverfahren hinweist.

Ist demnach davon auszugehen, dass die PKK inkriminierte Bestrebungen im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG verfolgt hat und dies im hier maßgeblichen Jahr 2001 weiterhin der Fall war - was auch vom Kläger selbst nicht in Frage gestellt wird -, so ist in der Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung durch den Kläger des Weiteren ein tatsächlicher Anhaltspunkt im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG zu sehen, der grundsätzlich die Annahme einer Unterstützung der PKK rechtfertigt.

Als tatbestandsmäßige Unterstützung im Sinne der vorgenannten Vorschrift ist jede Handlung anzusehen, die für die dort genannten Bestrebungen objektiv vorteilhaft ist. In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

vgl. Urteil vom 15.3.2005 - 1 C 26.03 -, Juris sowie DVBl. 2005, 1203,

zum Begriff des Unterstützens einer terroristischen Vereinigung im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG a.F. ist darunter jede Tätigkeit anzusehen, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der Vereinigung auswirkt. Dazu zählt jedes Tätigwerden auch eines Nichtmitglieds, das die innere Organisation und den Zusammenhalt der Vereinigung, ihren Fortbestand oder die Verwirklichung ihrer inkriminierten Ziele fördert und damit ihre potentielle Gefährlichkeit festigt und ihr Gefährdungspotential stärkt. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, fallen darunter neben der Gewährung finanzieller Unterstützung oder der Teilnahme an Aktivitäten zur Verfolgung oder Durchsetzung der inkriminierten Ziele auch die öffentliche oder nichtöffentliche Befürwortung von gemäß § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG inkriminierten Bestrebungen. Auf einen beweis- und messbaren Nutzen für die Verwirklichung der missbilligten Ziele kommt es dabei nicht an.

Allerdings muss es für den Ausländer grundsätzlich erkennbar und ihm deshalb zurechenbar sein, dass sein Handeln die Vereinigung und ihre Bestrebungen unterstützt. An einem Unterstützen fehlt es, wenn jemand allein einzelne politische, humanitäre oder sonstige Ziele der Organisation, nicht aber auch die inkriminierten Ziele befürwortet und lediglich dies durch seine Teilnahme an erlaubten Veranstaltungen in Wahrnehmung seines Grundrechts auf freie Meinungsäußerung nach außen vertritt. Dienen solche Veranstaltungen allerdings erkennbar dazu, nicht nur einzelne Meinungen kundzutun, wie sie auch die Vereinigung vertritt, sondern durch die - auch massenhafte - Teilnahme jedenfalls auch diese Vereinigung selbst vorbehaltlos und unter Inkaufnahme des Anscheins der Billigung der inkriminierten Bestrebungen zu fördern, dann liegt ein im Hinblick auf den Normzweck potentiell gefährliches Unterstützen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG vor

vgl. zu alledem auch OVG Hamburg, Urteil vom 6.12.2005 - 3 Bf 172/04 -; VGH Mannheim, Urteil vom 10.11.2005, a.a.O., sowie Urteil vom 11.7.2002 - 13 S 1111/01 -, Juris; VGH München, Urteil vom 27.5.2003, a.a.O., und Beschluss vom 13.7.2005 - 5 ZB 05.901 -, Juris; OVG Koblenz, Urteil vom 4.7.2005 - 7 A 12260/04.OVG -; Berlit, a.a.O., § 11 StAG Rdnr. 96 ff.

Ausgehend davon hat der Kläger mit dem Unterschreiben der PKK-Selbsterklärung von § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG missbilligte Bestrebungen unterstützt. Mit seiner Teilnahme an der Selbsterklärungs-Kampagne hat er nicht nur Freiheit und Selbstbestimmung für das kurdische Volk gefordert, sondern sich vorbehaltlos für die PKK ausgesprochen. Zwar heißt es in Teilen der Selbsterklärung, dass der Unterzeichner die neue Linie der PKK teile, die seit zwei Jahren ihren politischen Kampf auf legaler Grundlage führe, und dass er diese Linie unterstütze. Mit seiner Unterschrift hat der Kläger aber die Verantwortung für den gesamten Text übernommen. Insbesondere in der Überschrift „Auch ich bin ein PKK’ler“ und in den Formulierungen „Weiterhin erkläre ich mich der PKK zugehörig“ sowie „Weiterhin erkläre ich, dass ich dieses Verbot nicht anerkenne und sämtliche Verantwortung übernehme, die sich daraus ergibt“ kommt aber deutlich eine uneingeschränkte Unterstützung der PKK und nicht nur einzelner - auch von ihr vertretener - Meinungen oder nur bestimmter von ihr verfolgter Ziele zum Ausdruck. Sinn und Zweck der PKK-Selbsterklärung war es gerade auch, durch die Selbstfestlegung, das Betätigungsverbot unabhängig von dessen geforderter Aufhebung nicht zu beachten, die Solidarität mit der PKK selbst zu stärken und einen Beitrag zur Fortführung ihrer Tätigkeit zu leisten.

Die Selbsterklärungen hatten auch eine objektiv vorteilhafte Wirkung für die PKK und deren verbotene Betätigung. Dies hat bereits der Bundesgerichtshof

in einem Urteil vom 27.3.2003 - 3 StR 377/02 -, NJW 2003, 2621,

angenommen und von daher in der Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung eine Zuwiderhandlung gegen das Verbot, sich für die PKK zu betätigen (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG), gesehen. Der Bundesgerichtshof hat dazu ausgeführt, die Erklärung entfalte in zweifacher Weise eine positive Wirkung: Zum einen verschaffe sie den Verantwortlichen der PKK für künftige Aktionen Planungsgrundlagen und erleichtere ihnen so die Fortsetzung der verbotenen Aktivitäten. Zum anderen liege es auf der Hand, dass derartige Bekenntnisse zur Tätigkeit der PKK auch über eine durch sie vermittelte Stärkung der Solidarität mit anderen potentiellen Sympathisanten im Hinblick auf künftige verbotene Vereinsaktivitäten förderlich seien. Durch die Beteiligung an der groß angelegten Selbstbekenntnisaktion gebe der Unterzeichner anderen kurdischen Landsleuten, die der Sache der PKK nahe stünden, einen Anstoß, sich ihrerseits anzuschließen und ebenfalls Selbstbekenntnisse zu unterzeichnen. Hinzu komme, dass den einzelnen Mitgliedern und Sympathisanten bei künftigen verbotenen Aktivitäten die Überschreitung der Schwelle zur Strafbarkeit nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG in der Gewissheit, nicht allein zu stehen, wesentlich erleichtert werde.

Dem schließt sich der Senat ebenso wie bereits das OVG Hamburg und der VGH Mannheim an

vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 6.12.2005, a.a.O.; VGH Mannheim, Urteil vom 10.11.2005, a.a.O.; in diesem Sinne auch VG Düsseldorf, Urteile vom 29.4.2004 - 8 K 9264/03 - und vom 11.7.2004 - 8 K 9265/03-, Juris.

Die gegenteilige Auffassung, wonach nicht jede Unterstützungshandlung den Ausschlusstatbestand des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG erfülle, vielmehr erst dann, wenn sie nach Art und Gewicht geeignet sei, eine dauernde Identifikation des Ausländers mit den inkriminierten Bestrebungen zu indizieren, und von daher eine Differenzierung erforderlich sei, um bloße - eher unpolitische - Mitläufer nicht mehr zu erfassen

so generell, jedoch ohne konkreten Bezug zur Identitätskampagne: VGH Mannheim, Urteil vom 11.7.2002 - 13 S 1111/01 -, Juris; VGH München, Urteil vom 27.5.2003 - 5 B 01.1805 -, Juris; Berlit, a.a.O., § 11 StAG Rdnr. 98, sowie gerade auch im Zusammenhang mit der PKK-Selbsterklärung: VG Freiburg, Urteil vom 16.3.2005 - 2 K 2364/04 -, und VG Hamburg, Urteil vom 22.4.2004 - 15 K 926/2003 -,

vermag nicht zu überzeugen. Weder dem Wortlaut des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG noch den Motiven des Gesetzgebers, der mit der Einfügung des § 86 Nr. 2 AuslG a.F. durch Gesetz vom 15.7.1999 (BGBl. I S. 1618) insbesondere die Einbürgerung von PKK-Aktivisten oder radikalen Islamisten verhindern wollte, lassen sich Hinweise für eine derart einschränkende Auslegung des bewusst weiten Tatbestandes des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG entnehmen. Vielmehr soll nach dem Willen des Gesetzgebers angesichts der Nachweisprobleme gegenüber vielfach verdeckt agierenden Aktivisten unter Senkung der Nachweisschwelle die Einbürgerung auch dann verhindert werden, wenn entsprechende Bestrebungen nicht sicher nachgewiesen werden können. Der Sicherheitsschutz im Einbürgerungsrecht wurde insoweit vorverlagert in Bereiche, die für sich betrachtet noch keine unmittelbare Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellen. Dementsprechend ist bereits ein tatsachengestützter hinreichender Verdacht ausreichend. Soweit jedoch das Vorliegen von Tatsachen als erforderlich angesehen würde, die eine dauernde Identifikation mit den sicherheitsgefährdenden Bestrebungen indizieren, würden subjektive Elemente ins Spiel gebracht, obwohl bei der Prüfung des in Rede stehenden Ausschlusstatbestandes Feststellungen zur inneren Einstellung des Einbürgerungsbewerbers gerade nicht getroffen werden müssen. Dem Umstand, dass keine tatsächlichen Anhaltspunkte für eine dauernde Identifikation mit sicherheitsgefährdenden Bestrebungen vorliegen oder einer Unterstützungshandlung nur geringes Gewicht zukommt, kann vielmehr bei der Prüfung der Frage hinreichend Rechnung getragen werden, ob sich der Einbürgerungsbewerber glaubhaft von den Bestrebungen abgewandt hat.

Dass der Kläger nur einer von mehreren zehntausend Unterzeichnern war, die sich bundesweit an der Identitätskampagne beteiligten, steht der Annahme einer Unterstützungshandlung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG ebenfalls nicht entgegen, da ein objektiv messbarer Nutzen der einzelnen Unterstützungshandlung nicht feststellbar sein muss.

Auch kann der Kläger - soweit es um die Frage einer tatbestandsmäßigen Unterstützungshandlung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG geht - sich nicht mit Erfolg darauf berufen, den Inhalt der Erklärung nicht gelesen zu haben und bei der Unterzeichnung der Auffassung gewesen zu sein, sich lediglich zum Kurdentum zu bekennen. Die Einbürgerungsbewerber müssen sich den objektiven Inhalt der PKK-Selbsterklärung grundsätzlich zurechnen lassen. Zwar haben sie die Möglichkeit, den in der Unterzeichnung der Erklärung liegenden tatsächlichen Anhaltspunkt für eine inkriminierte Unterstützungshandlung als solchen zu entkräften. Dazu reicht jedoch der von vielen erhobene Einwand, die Erklärung nicht gelesen zu haben, im Regelfall nicht aus. Zum einen erscheint angesichts der deutlich abgehobenen, in größerer Schrift und Fettdruck über dem Text platzierten und leicht verständlichen Überschrift „Auch ich bin ein PKK’ler“ sowie der vielfachen Erwähnung der PKK im Text selbst bereits äußerst zweifelhaft, dass den Unterzeichnern - selbst bei flüchtigem Lesen - nicht aufgefallen sein soll, dass es sich bei der Erklärung zumindest auch - wenn nicht gar vorrangig - um eine Sympathiebekundung für die PKK handelte. Jedenfalls war für den jeweiligen Unterzeichner aber ohne weiteres erkennbar, dass er sich mit seiner Unterschrift als Unterstützer der PKK ausgibt. Im Übrigen genügt - wie schon dargelegt - für den Ausschlussgrund im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG bereits ein durch hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte gestützter Verdacht. Feststellungen über die tatsächliche innere Einstellung des Einbürgerungsbewerbers sind nicht erforderlich. Bei Vorliegen objektiver Anhaltspunkte ist ein Verdacht auf Unterstützung sicherheitsgefährdender Bestrebungen regelmäßig selbst dann gerechtfertigt, wenn der Ausländer behauptet, er sei sich der vorteilhaften Wirkung für die in § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG inkriminierten Bestrebungen nicht bewusst gewesen oder er habe sie nicht bezwecken wollen

vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 10.11.2005, a.a.O., m.w.N. .

Hinreichende Umstände, die im vorliegenden Fall Anlass zu einer abweichenden Bewertung bieten würden, hat der Kläger nicht dargelegt. Zwar hat er in der mündlichen Verhandlung den Eindruck vermittelt, sich der Tragweite der Unterzeichnung des ihm vorgelegten Formulars nicht bewusst gewesen zu sein. Es bestehen aber weiterhin Zweifel, dass ihm die in der Erklärung zum Ausdruck gebrachte Befürwortung der PKK unbekannt gewesen sein soll.

Des Weiteren ändert der Umstand, dass die Strafverfolgungsbehörden das gegen den Kläger im Zusammenhang mit der PKK-Selbsterklärung eingeleitete Ermittlungsverfahren gemäß § 153 StPO eingestellt haben, nichts daran, dass in der Unterzeichnung der Erklärung eine von § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG inkriminierte Unterstützungshandlung zu sehen ist.

II. Der Kläger hat jedoch zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat jedenfalls glaubhaft gemacht, dass er sich von der Unterstützung der inkriminierten Bestrebungen abgewandt hat.

Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, erfordert eine „Abwendung“ von sicherheitsrelevanten Bestrebungen mehr als ein bloßes äußeres - zeitweiliges oder situationsbedingtes – Unterlassen, das hierfür indes ein Indiz sein kann. Vielmehr ist die Glaubhaftmachung eines inneren Vorgangs erforderlich, der sich auf die Gründe für die Handlungen bezieht und nachvollziehbar werden lässt, dass diese so nachhaltig entfallen sind, dass mit hinreichender Gewissheit zukünftig die Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen - auch in Ansehung der durch die Einbürgerung erworbenen gesicherten Rechtsposition - auszuschließen ist. Dazu kann ein von innerer Akzeptanz getragener kollektiver Lernprozess gehören. Zwar trägt der Einbürgerungsbewerber insoweit eine qualifizierte Darlegungs- und materielle Beweislast, die er grundsätzlich nicht durch ein rein verbales Bekenntnis zur Werteordnung des Grundgesetzes erfüllen kann. Zur Glaubhaftmachung der Abwendung reicht aber die Vermittlung einer entsprechenden überwiegenden Wahrscheinlichkeit aus. Erforderlich ist insoweit eine nachvollziehbare Erklärung für die Abwendung. Das heißt, es genügt, wenn der Einbürgerungsbewerber die Umstände, die seine Abwendung belegen, so substantiiert und einleuchtend darlegt, dass die Einbürgerungsbehörde oder das Gericht die Abwendung unter Berücksichtigung rechtsstaatlicher Belange als triftig anerkennen kann. Die an die Glaubhaftmachung zu stellenden Anforderungen dürfen zumal wegen der inneren Dimension der Abwendung nicht überspannt werden

vgl. Berlit, a.a.O., § 11 StAG Rdnr. 152, 156, 158 m.w.N., sowie auch VGH Mannheim, Urteil vom 11.7.2002, a.a.O. .

Entgegen der Auffassung des Beklagten verlangt der Umstand, dass die Unterstützung der PKK vorliegend in schriftlicher Form erfolgte und entsprechend belegt ist, keine Verdichtung der Glaubhaftmachung zur Gewissheit. Denn der Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG erfordert in jedem Fall hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Unterstützung inkriminierter Bestrebungen. Ob diese tatsächlichen Anhaltspunkte in schriftlicher oder sonstiger Form vorliegen, ist unerheblich und hat keine Auswirkung auf die Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer Abwendung. Die an die Glaubhaftmachung zu stellenden Anforderungen sind vielmehr auszurichten an Art, Gewicht und Häufigkeit der Handlungen, die zur Verfolgung oder Unterstützung verfassungsfeindlicher oder extremistischer Aktivitäten entfaltet worden sind, und dem Zeitpunkt, zu dem sie erfolgt sind

vgl. Berlit, a.a.O., § 11 StAG Rdnrn. 156 ff.; VGH Mannheim, Urteil vom 10.11.2005, a.a.O., und Beschluss vom 13.12.2004 - 13 S 1276/04 -, InfAuslR 2005, 64; VGH München, Urteil vom 27.5.2003, a.a.O., und Beschluss vom 13.7.2005 - 5 ZB 05.901 -, Juris; OVG Hamburg, Urteil vom 6.12.2005 - 3 Bf 172/04 -.

Je geringer das Gewicht der Aktivitäten ist und je länger sie zurück liegen, desto eher wird es dem Einbürgerungsbewerber gelingen, glaubhaft zu machen, dass er sich von den in § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG inkriminierten Bestrebungen dauerhaft abgewandt hat

vgl. Berlit, a.a.O., § 11 StAG Rdnr. 158; VGH Mannheim, Urteil vom 10.11.2005, a.a.O..

Erforderlich ist eine würdigende Gesamtschau der für eine Abwendung sprechenden Faktoren

vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 13.12.2005 - 13 S 1276/04 -,

InfAuslR 2005, 64.

Dies zu Grunde legend ist vorliegend zunächst zu berücksichtigen, dass nach den vom Beklagten vorgelegten Auskünften des Landesamtes für Verfassungsschutz abgesehen von der Unterzeichnung der Selbsterklärung keinerlei Verbindung des Klägers zur PKK festgestellt worden sind, also außerhalb dieser Erklärung keine tatsächlichen Anhaltspunkte für Unterstützungshandlungen bestehen. Dies gilt sowohl für den Zeitraum vor der Selbsterklärung als auch für den nachfolgenden. Der bereits im Alter von neun Jahren in die Bundesrepublik Deutschland eingereiste Kläger hat zudem in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat glaubhaft angegeben, politisch nicht sehr interessiert zu sein und - abgesehen von Veranstaltungen der IG Metall zum 1. Mai - weder an Demonstrationen noch sonstigen Aktionen mit politischem Hintergrund teilgenommen zu haben. Im Asylverfahren wurden ebenfalls keinerlei Kontakte der Familie des Klägers zur PKK erkennbar; die Familie machte ausschließlich eine ihnen wegen ihres jezidischen Glaubens drohende Verfolgung geltend.

Ferner hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass der hier in Rede stehenden einmaligen Aktivität - der Unterschriftsleistung unter einen formularmäßigen Text im Rahmen einer Kampagne, an der sich in der Bundesrepublik Deutschland mehrere zehntausend Kurden beteiligten - im Vergleich zu anderen Aktivitäten wie etwa einer über mehrere Jahre wiederholten Teilnahme an (verbotenen) Demonstrationen und Veranstaltungen oder wie aktiven Helfer- oder gar Funktionärstätigkeiten eher geringes Gewicht beizumessen ist, zumal der Text in Teilen von der Meinungsfreiheit getragene, rechtlich unbedenkliche Passagen enthält. Dementsprechend haben die Strafverfolgungsbehörden den Fall des Klägers als im Sinne von § 153 Abs. 1 StPO geringfügig bewertet und ein gegen ihn wegen der Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung eingeleitetes Ermittlungsverfahren eingestellt.

Zudem hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat glaubhaft dargelegt, sich im Zeitpunkt der Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung deren Bedeutung und Tragweite nicht bewusst gewesen zu sein, und sich ausdrücklich von der PKK distanziert. Wenn auch aus dem Text der Erklärung erkennbar war, dass es sich dabei um eine Sympathiebekundung für die PKK handelte, so ist durchaus möglich, dass der Kläger – wie er in seiner ersten Stellungnahme im Verwaltungsverfahren vortrug – sich damit in erster Linie für die Belange der Kurden einsetzen wollte. Der Umstand, dass der Kläger die Selbsterklärung zu einem Zeitpunkt unterzeichnet hat, als er bereits seine Einbürgerung beantragt hatte, deutet entgegen der Meinung des Beklagten, der darin ein Anzeichen für eine nach wie vor vorhandene tiefe Verwurzelung im Kurdentum sieht, ebenfalls eher darauf hin, dass der Kläger sich damals nicht bewusst war, dass er mit der Unterzeichnung in strafbarer Weise die PKK unterstützte. Ansonsten hätte der Kläger nach allgemeiner Erfahrung wohl eher von einer Beteiligung an der Unterschriftenkampagne Abstand genommen, um damit verbundene Risiken für sein Einbürgerungsverfahren zu vermeiden.

Schließlich ist von entscheidender Bedeutung, dass seit der Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung zwischenzeitlich mehr als viereinhalb Jahre vergangen sind, ohne dass weitere Kontakte des Klägers zur PKK oder irgendwie geartete politische Aktivitäten bekannt wurden.

Angesichts des relativ geringen Gewichts der dem Kläger angelasteten Unterstützungshandlung, seiner ansonsten völligen Unauffälligkeit sowie der seit der Unterzeichnung verstrichenen erheblichen Zeit ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats davon auszugehen, dass der Kläger sich von der in der Unterzeichnung der Selbsterklärung zu sehenden Unterstützung inkriminierter Bestrebungen abgewandt hat.

Demnach hat der Kläger unter der Voraussetzung, dass die vom Beklagten bereits angeforderte und in Kürze zu erwartende aktuelle Auskunft des Generalbundesanwalts aus dem Zentralregister nach wie vor keine Straftat im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG ausweist, einen Anspruch auf Einbürgerung. Die Berufung des Beklagten ist daher mit der im Tenor enthaltenen Einschränkung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

Sonstige Literatur

Rechtsmittelbelehrung

Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils bei dem Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (Hausadresse: Kaiser-Wilhelm-Straße 15, 66740 Saarlouis/Postanschrift: 66724 Saarlouis) einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründung ist ebenfalls bei dem Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (Hausadresse: Kaiser-Wilhelm-Straße 15, 66740 Saarlouis/Postanschrift: 66724 Saarlouis) einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senates der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder ein Verfahrensmangel, auf dem das Urteil beruhen kann, bezeichnet werden.

Die Einlegung und die Begründung der Beschwerde müssen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Prozessbevollmächtigten erfolgen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.

Beschluss

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird entsprechend Nr. 42.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf den doppelten Auffangwert und damit auf 10.000 EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 72 Nr. 1 GKG in der Fassung des am 1.7.2004 in Kraft getretenen Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5.5.2004 -BGBl. I, Seite 718).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Juni 2005 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes -12 K 92/04 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor genannte Urteil ist zulässig, aber nicht begründet.

Mit diesem Urteil wurde die auf eine Verpflichtung des Beklagten zur Einbürgerung des Klägers gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung ist in dem Urteil ausgeführt, einem Einbürgerungsanspruch des Klägers nach § 85 Abs. 1 AuslG - jetzt § 10 Abs. 1 StAG - stehe der Ausschlussgrund nach § 86 Nr. 2 AuslG - jetzt § 11 Nr. 2 StAG - entgegen. Aufgrund seiner Teilnahme an einer unfriedlich verlaufenen Demonstration vor dem besetzten griechischen Generalkonsulat in Frankfurt am Main im Februar 1999 anlässlich der Festnahme des PKK-Vorsitzenden Ö. und aufgrund der Unterzeichnung der Selbsterklärung „Ich bin ein PKK’ler“ im Jahr 2001 habe der Kläger mehrfach tatsächliche Anhaltspunkte geliefert, die die Annahme rechtfertigten, dass er Bestrebungen unterstützt habe, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet seien. Die PKK bzw. ihre Nachfolgeorganisationen KADEK und KONGRA GEL stellten eine solche „Bestrebung“ dar. Der Kläger habe nicht glaubhaft gemacht, sich zwischenzeitlich von der Unterstützung dieser Bestrebungen abgewandt zu haben. Seine Einlassungen in der mündlichen Verhandlung könnten nur so verstanden werden, dass er derzeit aufgrund seiner geschäftlichen Beanspruchung keine Zeit mehr habe, sich wie in der Vergangenheit für die Nachfolgeorganisation der PKK einzusetzen. Angesichts des Gewichts seiner bisherigen Aktivitäten komme ihm auch der Zeitablauf seit seiner letzten staatsschutzrechtlichen Auffälligkeit im Jahre 2001 nicht zugute. Vielmehr seien die Anforderungen, denen der Vortrag des Klägers genügen müsste, um eine Abwendung von früheren Unterstützungshandlungen glaubhaft zu machen, aufgrund seiner asylrechtlichen Aktivitäten deutlich erhöht.

Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen in den Schriftsätzen des Klägers vom 15.9.2005 und 13.1.2006 gibt keine Veranlassung, das genannte Urteil einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen. Unter Zugrundelegung der Antragsbegründung ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Zulassung des Rechtsmittels ist unter diesem Aspekt geboten, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist

vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 f, sowie BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4/03 -, DVBl. 2004, 883.

Daran fehlt es hier.

Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Kläger mit seiner Teilnahme an der oben genannten Demonstration in Frankfurt am Main im Februar 1999 und der Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung wiederholt tatsächliche Anhaltspunkte geliefert hat, die die Annahme rechtfertigen, dass er im Sinne von § 86 Nr. 2 AuslG - nunmehr § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG - inkriminierte Bestrebungen unterstützt hat. Das Vorbringen des Klägers, er habe sich beide Male nicht für die PKK eingesetzt, sondern bei der Demonstrationsteilnahme nur seine Kritik an der Vorgehensweise bei der Verschleppung von Abdullah Ö. kundgetan und somit von seinen Rechten aus Art. 5 Abs. 1 und 8 GG Gebrauch gemacht sowie sich im Jahre 2001 lediglich für eine friedliche demokratische Lösung des „Kurdenproblems“ eingesetzt, vermag keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zu begründen.

Wie der Senat in Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung und der entsprechenden Kommentarliteratur in seinem dem Prozessbevollmächtigten des Klägers vorliegenden Urteil vom 8.3.2006 - 1 R 2/06 - ausgeführt hat, ist als tatbestandsmäßige Unterstützung im Sinne der vorgenannten Vorschriften jede Handlung anzusehen, die für die dort erwähnten Bestrebungen objektiv vorteilhaft ist, das heißt sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der Vereinigung auswirkt. Darunter fallen unter anderem die öffentliche oder nichtöffentliche Befürwortung von in § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG - ehemals § 86 Nr. 2 AuslG - inkriminierten Bestrebungen sowie die Teilnahme an Veranstaltungen, die erkennbar dazu dienen, nicht nur einzelne Meinungen kundzutun, wie sie auch die Vereinigung vertritt, sondern auch diese Vereinigung selbst vorbehaltlos und unter Inkaufnahme des Anscheins der Billigung der inkriminierten Bestrebungen zu fördern.

Ausgehend davon hat der Senat im vorgenannten Urteil unter Anführung weiterer Nachweise aus der obergerichtlichen Rechtsprechung entschieden, dass die Unterzeichnung der Selbsterklärung „Ich bin ein PKK’ler“ im Rahmen der im Jahr 2001 durchgeführten sogenannten Identitätskampagne eine in zweifacher Hinsicht positive Wirkung für die PKK entfaltet, nämlich zum einen durch die Vermittlung von Planungsgrundlagen für die Zukunft sowie zum anderen durch die Stärkung der Solidarität mit der Organisation, und von daher einen tatsächlichen Anhaltspunkt darstellt, der die Annahme einer Unterstützung von § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG missbilligter Bestrebungen rechtfertigt. Dass im Saarland insgesamt über 2400 Personen eine entsprechende Erklärung abgegeben haben und es sich nicht bei allen um Aktivisten der PKK handelt, ist dabei - wie im zitierten Urteil des Senats ebenfalls dargelegt - unerheblich. Auch unter Berücksichtigung dessen reicht die Unterzeichnung der Selbsterklärung als tatsächlicher Anhaltspunkt für eine Unterstützung der PKK aus. Erforderlich ist insoweit lediglich ein tatsachengestützter hinreichender Verdacht, nicht jedoch der volle Nachweis einer Unterstützung oder Feststellungen über die tatsächliche innere Einstellung des Einbürgerungsbewerbers. Von daher kann der Kläger nicht mit Erfolg geltend machen, dass er sich mit seiner Unterschrift vordergründig für eine friedliche Lösung des „Kurdenproblems“ habe einsetzen wollen. Im Übrigen war für den Kläger angesichts der deutlich abgehobenen und leicht verständlichen Überschrift sowie der vielfachen Erwähnung der PKK im Text ohne weiteres erkennbar, dass es sich dabei eindeutig auch - wenn nicht gar vorrangig - um eine Sympathiebekundung für die PKK handelte. Der Kläger muss sich diesen objektiven Aussagewert der Selbsterklärung zurechnen lassen

vgl. auch OVG Hamburg, Urteil vom 6.12.2005 - 3 Bf 172/04 -.

Ebenso ist in der Teilnahme an der teils unfriedlichen Demonstration im Februar 1999 entgegen der Auffassung des Klägers ein tatsächlicher Anhaltspunkt zu sehen, der die Annahme einer Unterstützung der PKK rechtfertigt. Abgesehen davon, dass laut Polizeibericht aus der Menge vor dem besetzten griechischen Generalkonsulat heraus PKK-Parolen skandiert wurden, handelte es sich bei der Besetzung des Konsulats um eine der europaweit anlässlich der Festnahme von Abdullah Ö. von der PKK gesteuerten Aktionen

vgl. den Verfassungsschutzbericht 1999 des Bundesministeriums des Innern, Seite 168.

Dabei erklärten sich ausweislich des in den Verwaltungsakten befindlichen Polizeiberichts vom 24.2.1999 die vor dem Generalkonsulat versammelten Demonstranten mit den Besetzern solidarisch. Die Demonstranten bekundeten somit erkennbar auch ihre Sympathie für die PKK. Entgegen der Auffassung des Klägers war insoweit nicht weiter aufklärungsbedürftig, welche Parolen im Einzelnen gerufen wurden. Durch seine Teilnahme an dieser Demonstration hat auch der Kläger zumindest den Anschein einer Unterstützung der PKK und deren Ziele erweckt und damit in einem weiteren Fall den Tatbestand des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG erfüllt.

Sein Einwand, dass er lediglich seine Kritik am Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte bei der Festnahme Abdullah Ö.s habe zum Ausdruck bringen wollen, hat keinen Erfolg. Wie bereits ausgeführt reicht nach dem Willen des Gesetzgebers für einen Ausschlussgrund im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG bereits ein durch hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte gestützter Verdacht einer Unterstützung inkriminierter Bestrebungen aus. Feststellungen zur tatsächlichen inneren Einstellung des Einbürgerungsbewerbers sind nicht erforderlich

vgl. ebenfalls das angeführte Urteil des Senats vom 8.3.2006 - 1 R 2/06 -.

Entscheidend ist vielmehr, dass der Kläger durch sein Verbleiben in der PKK-Parolen rufenden Menge nach außen den Eindruck einer Unterstützung dieser Organisation vermittelt hat. Dass das gegen den Kläger wegen des Verdachts des schweren Landfriedensbruchs und Verstoßes gegen das Vereinsgesetz eingeleitete Ermittlungsverfahren gemäß § 153 StPO eingestellt wurde, ist für die Frage eines Anspruchs auf Einbürgerung, dem bereits ein tatsachengestützter Verdacht der Unterstützung inkriminierter Bestrebungen entgegensteht, ebenfalls ohne Bedeutung.

Soweit der Kläger darüber hinaus einwendet, bei der Bewertung, ob Anhaltspunkte für eine Unterstützung der PKK vorlägen, sei nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass er Eigentümer zweier Mietshäuser und Inhaber eines „Internetcafés“ sei, was zumindest nicht in Einklang mit der programmatischen Zielsetzung der PKK als einer „orthodoxen kommunistischen Partei“ stehe, vermag dies ebenso wenig ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zu begründen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine unternehmerische Betätigung wie die des Klägers einer Unterstützung der PKK, die in erster Linie eine Autonomie der Kurden verfolgt

vgl. Verfassungsschutzbericht 2004 des Bundesministeriums des Innern, Seite 228,

grundsätzlich entgegenstehen sollte.

Zudem hat der Kläger in seinem Asylverfahren - neben weiteren Aktivitäten - selbst angegeben, für den Bereich Mettlach und Umgebung für die Verteilung der Zeitungen Serxwebun und Berxwedan, zweier Publikationen der PKK

vgl. den Verfassungsschutzbericht 2004 des Bundesministeriums des Innern, Seite 228, sowie die Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Innern vom 22.11.1993,

verantwortlich gewesen zu sein, worin ebenfalls eine Unterstützung der PKK im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG zu sehen ist. Im Hinblick darauf sowie insbesondere auch die beiden vorgenannten Aktivitäten kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich beim Kläger um einen bloßen Mitläufer handelte.

Angesichts der vom Kläger in seinem Asylverfahren selbst vorgetragenen Aktivitäten für die PKK sowie der darüber hinaus in der Demonstrationsteilnahme im Februar 1999 sowie der Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung im Jahre 2001 liegenden objektiven Anhaltspunkte für eine entsprechende Unterstützung bieten weder die unternehmerische Betätigung noch der Zeitablauf seit der letzten staatsschutzrechtlichen Auffälligkeit des Klägers im Jahr 2001 hinreichende Anhaltspunkte für eine zwischenzeitliche Abwendung, die - wie im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt - mehr als ein bloßes zeitweiliges oder situationsbedingtes Unterlassen, sondern einen entsprechenden nachhaltigen inneren Lernprozess voraussetzt. Anhaltspunkte für einen solchen Lernprozess können dem Vorbringen des Klägers, der im vorliegenden Verfahren lediglich versucht hat, seine Unterstützung der PKK zu bagatellisieren, jedoch nicht entnommen werden. Insoweit bestand entgegen der Auffassung des Klägers für das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung keine Veranlassung zu einer weiteren Aufklärung. Vielmehr ist für eine Abwendung zunächst der Kläger darlegungspflichtig. Nur wenn sich seinem Vorbringen Anhaltspunkte für einen ernsthaften Lernprozess entnehmen lassen, kann unter Umständen eine weitere Aufklärung erforderlich sein. Damit bestehen unter diesem Aspekt weder ernstliche Bedenken an der Richtigkeit des Urteils, noch ist ein Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO in Form einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht ersichtlich.

Soweit der Kläger mit am 16.1.2006 und damit nach Ablauf der Zweimonatsfrist des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 13.1.2006 ohne Bezug zu konkreten Elementen seines Vorbringens im Schriftsatz vom 15.9.2005 erstmals rügt, dass das Verwaltungsgericht Tatsachen zur Entscheidungsfindung herangezogen habe, die in der mündlichen Verhandlung zwar zur Sprache gekommen, jedoch nicht protokolliert worden seien, womit möglicherweise ein Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend gemacht werden soll, ist sein Vortrag zum einen verspätet. Vorbringen, das nach Ablauf der Begründungsfrist des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO bei Gericht eingeht, ist nur zu berücksichtigen, soweit es der Erläuterung oder Verdeutlichung von fristgerecht vorgebrachten Zulassungsgründen dient, und nicht, soweit - wie hier - neue Zulassungsgründe nachgeliefert werden

vgl. Beschluss des Senats vom 17.6.2003 - 1 Q 37/03 - sowie Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage, § 124 a VwGO RZ 50 m.w.N..

Zum anderen ist insoweit auch in der Sache kein Verfahrensmangel erkennbar. Abgesehen davon, dass der Kläger nicht einmal näher dargelegt hat, um welche Tatsachen es sich dabei handeln soll, lässt sich weder seinem Vorbringen entnehmen noch ist sonst ersichtlich, welche Bestimmungen zur Niederschrift über die mündliche Verhandlung verletzt sein sollen. Insbesondere ist ein Verstoß gegen die §§ 105 VwGO, 160 ZPO, aus denen sich die inhaltlichen Anforderungen an ein Protokoll ergeben, nicht erkennbar. Dass gemäß § 160 Abs. 2 ZPO die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung im Protokoll aufzunehmen sind, bedeutet nicht, dass jede erhebliche Äußerung eines Beteiligten oder des Gerichts im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage im Einzelnen im Protokoll festzuhalten ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 47 Abs. 3 und erfolgt in Anlehnung an Nr. 42.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. September 2005 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 12 K 129/04 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor genannte Urteil ist zulässig, aber nicht begründet.

Mit diesem Urteil wurde die auf eine Verpflichtung des Beklagten zur Einbürgerung des Klägers gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung ist in dem Urteil ausgeführt, einem Einbürgerungsanspruch des Klägers nach § 85 Abs. 1 AuslG - jetzt § 10 Abs. 1 StAG - stehe der Ausschlussgrund nach § 86 Nr. 2 AuslG - jetzt § 11 Nr. 2 StAG - entgegen. Aufgrund der Hilfeleistung für die PKK im Heimatland vor der Einreise in das Bundesgebiet, der Teilnahme an verschiedenen Demonstrationen während der Anhängigkeit seines - letztlich erfolgreichen - Asylverfahrens und aufgrund der Unterzeichnung der Selbsterklärung „Ich bin ein PKK’ler“ im Jahr 2001 habe der Kläger mehrfach tatsächliche Anhaltspunkte geliefert, die die Annahme rechtfertigten, dass er Bestrebungen unterstützt habe, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet seien. Die PKK bzw. ihre Nachfolgeorganisationen KADEK und KONGRA GEL stellten eine solche „Bestrebung“ dar. Der Kläger habe nicht glaubhaft gemacht, sich zwischenzeitlich von der Unterstützung dieser Bestrebungen abgewandt zu haben. Zwar könne mit Blick auf die familiäre Situation des Klägers - seine Ehefrau, mit der er ein gemeinsames Kind habe, sei mittlerweile eingebürgert - angenommen werden, dass bei ihm ein entsprechender Lernprozess begonnen habe. Jedoch seien die im Asylverfahren im Einzelnen geltend gemachten und in den Vordergrund gestellten Demonstrationsteilnahmen derart gewichtig, dass noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von einer Abwendung ausgegangen werden könne. Der Zeitablauf seit seiner letzten staatsschutzrechtlichen Auffälligkeit im Jahr 2001 reiche insoweit nicht aus.

Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen in den Schriftsätzen des Klägers vom 27.12.2005 und 16.2.2006 gibt keine Veranlassung, das genannte Urteil einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen. Unter Zugrundelegung der Antragsbegründung ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass das Verwaltungsgericht einen Anspruch des Klägers auf Einbürgerung unter Hinweis auf das Vorliegen eines Ausschlussgrundes gemäß § 86 Nr. 2 AuslG, an dessen Stelle nunmehr die seit dem 1.1.2005 geltende, inhaltsgleiche Vorschrift des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG anwendbar ist, zu Recht verneint hat. Das Vorbringen des Klägers im Berufungszulassungsverfahren stellt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe sich mehrfach für die PKK eingesetzt und dadurch tatsächliche Anhaltspunkte geliefert, die die Annahme einer Unterstützung inkriminierter Bestrebungen rechtfertige, ohne eine zwischenzeitliche Abwendung hinreichend glaubhaft zu machen, nicht ernstlich in Frage.

Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Kläger wiederholt tatsächliche Anhaltspunkte geliefert hat, die die Annahme rechtfertigen, er habe im Sinne von § 86 Nr. 2 AuslG - nunmehr § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG - inkriminierte Bestrebungen unterstützt. Insoweit kann dahinstehen, ob - wogegen der Kläger sich wendet - bereits die Hilfeleistung für die PKK in seinem Heimatland als ein entsprechender Anhaltspunkt zu werten ist. Denn auch wenn man lediglich auf die entsprechenden Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland abstellt, liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger Bestrebungen unterstützt hat, die gegen die Sicherheit des Bundes gerichtet waren und darüber hinaus durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdeten. Dass die PKK beziehungsweise deren Auslandsorganisation ERNK im maßgeblichen Zeitraum von 1993 bis 2001 Bestrebungen im vorgenannten Sinne verfolgt haben, hat der Senat bereits mit Urteil vom 8.3.2006 - 1 R 1/06 - entschieden und wird vom Kläger in seinem Vorbringen zur Begründung des Berufungszulassungsantrags auch nicht in Frage gestellt.

Entgegen der Meinung des Klägers sind in der Teilnahme an verschiedenen Demonstrationen, bei denen der Kläger ausweislich der von ihm im Asylverfahren vorgelegten Fotografien selbst Anstecker der PKK trug, in den von ihm im Asylverfahren darüber hinaus geltend gemachten und durch entsprechende Quittungen belegten „Spenden“ nicht unerheblicher Beträge zugunsten der ERNK sowie in der Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung auch ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Unterstützung durch den Kläger zu sehen. Soweit dieser dagegen einwendet, dass er keinerlei besondere Funktionen innerhalb der PKK oder dieser nahe stehender Organisationen innegehabt habe, die ihm vorgeworfenen Aktivitäten vielmehr von der Asylrechtsprechung einheitlich als solche „niedrigen Profils“ eingestuft würden und daher nicht als Unterstützung inkriminierter Bestrebungen im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG angesehen werden könnten, vermag dies keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung zu begründen.

Wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt ist als tatbestandsmäßige Unterstützung im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG - vormals § 86 Nr. 2 AuslG - jede Handlung anzusehen, die für die dort genannten Bestrebungen objektiv vorteilhaft ist, d.h. jede Tätigkeit, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der Vereinigung auswirkt. Darunter fallen unter anderem die Gewährung finanzieller Unterstützung, die Teilnahme an Aktivitäten zur Verfolgung oder Durchsetzung der inkriminierten Ziele oder auch die öffentliche oder nichtöffentliche Befürwortung inkriminierter Bestrebungen. Auf einen beweis- und messbaren Nutzen für die Verwirklichung der missbilligten Ziele kommt es dabei nicht an

vgl. dazu im Einzelnen Urteil des Senats vom 8.3.2003 - 1 R 1/06 -.

Ausgehend davon stellen sowohl die vielfachen Spenden zugunsten der ERNK als auch die Teilnahme an Demonstrationen unter Mitführen von Symbolen - etwa Ansteckern beziehungsweise einer Fahne - der PKK zweifelsohne eine tatbestandsmäßige Unterstützung im vorgenannten Sinne dar. Weder dem Wortlaut des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG noch den Motiven des Gesetzgebers, der mit der Einfügung des § 86 Nr. 2 AuslG a.F. durch Gesetz vom 15.7.1999 (BGBl. I S. 1618) insbesondere die Einbürgerung von PKK-Aktivisten oder radikalen Islamisten selbst dann verhindern wollte, wenn entsprechende Bestrebungen nicht sicher nachgewiesen werden können, lassen sich Hinweise für eine einschränkende Auslegung des bewusst weiten Tatbestandes des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG dahingehend entnehmen, dass damit - wie der Kläger geltend macht - lediglich Funktionärstätigkeiten oder vergleichbar gewichtige Unterstützungshandlungen erfasst sein sollen.

Unerheblich ist ferner, dass Exilaktivitäten der dem Kläger vorliegend vorgeworfenen Art von der Asylrechtsprechung regelmäßig als solche „niedrigen Profils“ und damit als nicht asylrelevant eingestuft werden. Aus den im Asylrecht maßgeblichen Kriterien kann für die Frage eines Einbürgerungsanspruchs bereits im Hinblick auf die völlig unterschiedlichen Zielsetzungen beider Bereiche nichts hergeleitet werden: Im Bereich des Asylrechts geht es in diesem Zusammenhang allein um die Frage, ob im Falle einer Rückkehr in das Heimatland Exilaktivitäten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung befürchten lassen. Demgegenüber will der Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG eine Einbürgerung bereits bei tatsächlichen Anhaltspunkten für Sicherheitsbedenken verhindern. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll angesichts der Nachweisprobleme gegenüber vielfach verdeckt agierenden Aktivisten die Einbürgerung auch dann verhindert werden, wenn entsprechende Bestrebungen nicht sicher nachgewiesen werden können. Der Sicherheitsschutz im Einbürgerungsrecht ist insoweit vorverlagert in Bereiche, die für sich betrachtet noch keine unmittelbare Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellen. Eine Asylrelevanz der Unterstützungshandlungen ist demnach nicht erforderlich.

Ebenso wenig kommt es für die Frage des Vorliegens tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Unterstützung inkriminierter Bestrebungen darauf an, dass die dem Kläger vorgeworfenen Aktivitäten bereits mehrere Jahre zurückliegen. Dies kann allenfalls bei der Glaubhaftmachung einer zwischenzeitlichen Abwendung von Bedeutung sein.

Neben den Spenden und Demonstrationsteilnahmen hat das Verwaltungsgericht in der Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung zu Recht einen weiteren Anhaltspunkt für eine Unterstützung inkriminierter Bestrebungen gesehen. Der Senat hat im vorgenannten Urteil vom 8.3.2006 entschieden, dass mit der betreffenden Erklärung nicht - wie der Kläger geltend macht - lediglich eine friedliche und demokratische Lösung der kurdischen Frage gefordert wurde, sondern die PKK, von der auch zum damaligen Zeitpunkt trotz des offiziell erklärten politischen Richtungswechsels weiterhin eine Gefahr für die Sicherheit des Bundes ausging, vorbehaltlos unterstützt wurde. Zwar heißt es in Teilen der Selbsterklärung, dass der Unterzeichner die neue Linie der PKK teile, die seit zwei Jahren ihren politischen Kampf auf legaler Grundlage führe, und dass er diese Linie unterstütze. Mit seiner Unterschrift hat der Kläger aber die Verantwortung für den gesamten Text übernommen. Insbesondere in der Überschrift „Auch ich bin ein PKK’ler“ und in den Formulierungen „weiterhin erkläre ich mich der PKK zugehörig“ sowie „weiterhin erkläre ich, dass ich dieses Verbot nicht anerkenne und sämtliche Verantwortung übernehme, die sich daraus ergibt“, kommt jedoch deutlich eine uneingeschränkte Unterstützung der PKK und nicht nur einzelner - auch von ihr vertretener - Meinungen oder nur bestimmter von ihr verfolgter Ziele zum Ausdruck. Sinn und Zweck der PKK-Selbsterklärung war es gerade auch, durch die Selbstfestlegung, das Betätigungsverbot unabhängig von dessen geforderter Aufhebung nicht zu beachten, die Solidarität mit der PKK selbst zu stärken und einen Beitrag zur Fortführung ihrer Tätigkeit zu leisten. Dies war für die Unterzeichner auch ohne weiteres erkennbar. Nach Auffassung des Senats sowie der bisher ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung

vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 10.11.2005 - 12 S 1696/05 -, Juris, und OVG Hamburg, Urteil vom 6.12.2005 - 3 Bf 172/04 -, mit dem das vom Kläger angeführte abweichende Urteil des VG Hamburg vom 22.4.2004 - 15 K 926/03 - aufgehoben wurde

stellt die PKK-Selbsterklärung von daher einen tatsächlichen Anhaltspunkt dar, der die Annahme einer Unterstützung von § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG missbilligter Bestrebungen rechtfertigt.

Dass im Saarland - wie der Kläger des weiteren einwendet - insgesamt über 2.000 und bundesweit mehr als 40.000 Selbsterklärungen abgegeben wurden und es sich nicht bei allen Unterzeichnern um Aktivisten der PKK handelt, ist - wie im vorgenannten Urteil des Senats ebenfalls dargelegt - unerheblich. Der Ausschlusstatbestand des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG erfordert nämlich lediglich einen tatsachengestützten hinreichenden Verdacht, nicht jedoch den tatsächlichen Nachweis einer Unterstützung und auch keine Feststellungen über die tatsächliche innere Einstellung des Einbürgerungsbewerbers. Aufgrund des objektiven Erklärungsinhalts des unterzeichneten Formulars ist aber in jedem Fall ein hinreichender Verdacht einer Unterstützung der PKK gegeben. Der vom Kläger erhobene Einwand, er selbst habe mit der Unterzeichnung lediglich die „neue Linie“ der PKK, „d.h. einen gewaltfreien Einsatz für eine friedliche und demokratische Lösung der kurdischen Frage“ unterstützen wollen, hat demgegenüber keinen Erfolg. Zwar sieht die vorgenannte Vorschrift durchaus die Möglichkeit einer Entkräftung eines tatsachengestützten Unterstützungsverdachts vor. Insoweit obliegt dem Einbürgerungsbewerber allerdings eine besondere Darlegungslast. Im Falle des Klägers, der die PKK (bzw. deren Auslandsorganisation ERNK) eigenen Angaben zufolge bereits in seinem Heimatland und über mehrere Jahre während seines Asylverfahrens, somit auch zu einer Zeit unterstützt hatte, als demonstrative Gewalttaten ohne weiteres mit zum Erscheinungsbild der PKK gehörten, reicht insoweit die bloße Erklärung, mit der Unterzeichnung des Formulars nicht vorbehaltlos für die PKK, sondern nur für deren „neue Linie“ eingetreten zu sein, nicht aus. Tatsächliche Anhaltspunkte, die diese Behauptung des Klägers belegen könnten, wurden weder vorgetragen noch sind solche ansonsten ersichtlich.

Aus dem angeführten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21.10.2003 - 3 StR 94/04 - kann der Kläger ebenfalls nichts für sich herleiten. Gegenstand dieser Entscheidung war lediglich die Frage, ob die Führungsebene der PKK im Zeitraum von Anfang 2000 bis März 2002 als kriminelle Vereinigung im Sinne von § 129 StGB anzusehen war. Die zur Bejahung dessen vom Oberlandesgericht Celle getroffenen Feststellungen hat der Bundesgerichtshof als nicht ausreichend erachtet und unter Aufhebung des Strafausspruchs (nicht aber des Schuldspruchs) die Sache zurückverwiesen. Hinsichtlich der PKK-Selbsterklärung ist im vorgenannten Urteil des Bundesgerichtshofs lediglich ausgeführt, dass nicht erkennbar sei, dass diese Aktion gerade der Vorbereitung von demonstrativen Gewalttaten gedient habe, nicht aber, dass darin keine Unterstützung der PKK zu sehen sei. Vielmehr hat der Bundesgerichtshof insoweit auf seine frühere Rechtsprechung verwiesen, wonach in der Beteiligung an der Identitätskampagne Verstöße gegen das vereinsrechtliche Betätigungsverbot nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG zu sehen sind. Auch lässt sich dem Urteil nicht entnehmen, dass die PKK im vorliegend maßgeblichen Zeitraum keine von § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG inkriminierten Bestrebungen mehr verfolgt hätte.

Schließlich rechtfertigt der Einwand des Klägers, dass derzeit zumindest eine Abwendung von seinen früheren Aktivitäten zugunsten der PKK anzunehmen sei, ebenso wenig ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Der vom Kläger zur Begründung dafür angeführte Zeitablauf sowie die erwähnte persönliche Situation reichen nicht aus. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, erfordert eine „Abwendung“ von sicherheitsrelevanten Bestrebungen mehr als ein bloßes äußeres - zeitweiliges oder situationsbedingtes - Unterlassen. Vielmehr ist die Glaubhaftmachung eines individuellen Lernprozesses erforderlich, der sich auf die inneren Gründe für die Handlungen bezieht und nachvollziehbar werden lässt, dass diese so nachhaltig entfallen sind, dass mit hinreichender Gewissheit zukünftig die Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen - auch in Ansehung der durch die Einbürgerung erworbenen gesicherten Rechtsposition - auszuschließen ist. Der Einbürgerungsbewerber trägt insoweit eine qualifizierte Darlegungs- und die materielle Beweislast. Von Gewicht für die an die Glaubhaftmachung zu stellenden Anforderungen sind dabei insbesondere Art, Gewicht und Häufigkeit der vorausgegangenen Unterstützungshandlungen.

Zwar ist der Kläger vorliegend nach seiner im Jahr 1997 erfolgten Anerkennung als Asylberechtigter nur noch einmal durch die Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung im Jahr 2001 auffällig geworden. Andererseits ist aber zu berücksichtigen, dass er eigenen Angaben in seinem Asylverfahren zufolge bereits in seinem Heimatland für die PKK als Kurier und Spendensammler tätig war und auch während seines von 1993 bis 1997 dauernden Asylverfahrens an Demonstrationen und Veranstaltungen der PKK teilgenommen sowie vielfach Geldspenden geleistet und somit die PKK über mehrere Jahre hinweg nachhaltig unterstützt hat. Selbst wenn der Kläger die Aktivitäten im Bundesgebiet möglicherweise auch mit Blick auf sein Asylverfahren entfaltet haben mag, so deutet die Gesamtheit der vom Kläger geschilderten Aktivitäten darauf hin, dass er tatsächlich eine innere Nähe zur PKK empfand, zumal er die PKK nach Abschluss seines Asylverfahrens im Jahre 2001 durch die Unterzeichnung der Selbsterklärung nochmals unterstützte. Im Hinblick darauf reicht allein der Zeitablauf seit der letzten nachweisbaren Unterstützungshandlung im Sommer 2001 zur Glaubhaftmachung einer Abwendung nicht aus. Daraus allein lässt sich angesichts der früheren Aktivitäten des Klägers noch nicht auf einen Lernprozess dahingehend schließen, dass der Kläger auch innerlich von der PKK Abstand genommen hat und keine Sympathie mehr für diese empfindet. Vielmehr weckt der Umstand, dass der Kläger bei seiner Anhörung im vorliegenden Verwaltungsverfahren zunächst versucht hat, seine Aktivitäten für die PKK zu bagatellisieren und im gerichtlichen Verfahren deren Bedeutung nach wie vor verkennt, eher Zweifel daran, dass er sich tatsächlich mit seinen früheren Unterstützungshandlungen ernsthaft auseinander gesetzt hat und seine damalige politische Orientierung dauerhaft aufgegeben hat. Die Glaubhaftmachung einer Abwendung setzt in der Regel voraus, dass der Einbürgerungsbewerber einräumt oder zumindest nicht bestreitet, früher durch § 86 Nr. 2 AuslG bzw. § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG inkriminierte Bestrebungen unterstützt zu haben

vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 11.7.2002 - 13 S 1111/01 -, Juris;

eine solche Einsicht hat der Kläger bisher nicht in hinreichendem Maße erkennen lassen.

Die vom Kläger angeführte persönliche Situation, dass nämlich seine Ehefrau eingebürgert sei, sein Kind ebenfalls die deutsche Staatsangehörigkeit besitze und die Familie in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert sei, lässt für sich ebenfalls keinen Schluss auf eine dauerhafte Abkehr von der PKK zu. Sonstige Anhaltspunkte, die auf einen inneren Lernprozess hindeuteten, hat der Kläger nicht dargetan.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 47 Abs. 3 GKG und erfolgt in Anlehnung an Nr. 42.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. September 2005 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 12 K 129/04 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor genannte Urteil ist zulässig, aber nicht begründet.

Mit diesem Urteil wurde die auf eine Verpflichtung des Beklagten zur Einbürgerung des Klägers gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung ist in dem Urteil ausgeführt, einem Einbürgerungsanspruch des Klägers nach § 85 Abs. 1 AuslG - jetzt § 10 Abs. 1 StAG - stehe der Ausschlussgrund nach § 86 Nr. 2 AuslG - jetzt § 11 Nr. 2 StAG - entgegen. Aufgrund der Hilfeleistung für die PKK im Heimatland vor der Einreise in das Bundesgebiet, der Teilnahme an verschiedenen Demonstrationen während der Anhängigkeit seines - letztlich erfolgreichen - Asylverfahrens und aufgrund der Unterzeichnung der Selbsterklärung „Ich bin ein PKK’ler“ im Jahr 2001 habe der Kläger mehrfach tatsächliche Anhaltspunkte geliefert, die die Annahme rechtfertigten, dass er Bestrebungen unterstützt habe, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet seien. Die PKK bzw. ihre Nachfolgeorganisationen KADEK und KONGRA GEL stellten eine solche „Bestrebung“ dar. Der Kläger habe nicht glaubhaft gemacht, sich zwischenzeitlich von der Unterstützung dieser Bestrebungen abgewandt zu haben. Zwar könne mit Blick auf die familiäre Situation des Klägers - seine Ehefrau, mit der er ein gemeinsames Kind habe, sei mittlerweile eingebürgert - angenommen werden, dass bei ihm ein entsprechender Lernprozess begonnen habe. Jedoch seien die im Asylverfahren im Einzelnen geltend gemachten und in den Vordergrund gestellten Demonstrationsteilnahmen derart gewichtig, dass noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von einer Abwendung ausgegangen werden könne. Der Zeitablauf seit seiner letzten staatsschutzrechtlichen Auffälligkeit im Jahr 2001 reiche insoweit nicht aus.

Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen in den Schriftsätzen des Klägers vom 27.12.2005 und 16.2.2006 gibt keine Veranlassung, das genannte Urteil einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen. Unter Zugrundelegung der Antragsbegründung ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass das Verwaltungsgericht einen Anspruch des Klägers auf Einbürgerung unter Hinweis auf das Vorliegen eines Ausschlussgrundes gemäß § 86 Nr. 2 AuslG, an dessen Stelle nunmehr die seit dem 1.1.2005 geltende, inhaltsgleiche Vorschrift des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG anwendbar ist, zu Recht verneint hat. Das Vorbringen des Klägers im Berufungszulassungsverfahren stellt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe sich mehrfach für die PKK eingesetzt und dadurch tatsächliche Anhaltspunkte geliefert, die die Annahme einer Unterstützung inkriminierter Bestrebungen rechtfertige, ohne eine zwischenzeitliche Abwendung hinreichend glaubhaft zu machen, nicht ernstlich in Frage.

Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Kläger wiederholt tatsächliche Anhaltspunkte geliefert hat, die die Annahme rechtfertigen, er habe im Sinne von § 86 Nr. 2 AuslG - nunmehr § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG - inkriminierte Bestrebungen unterstützt. Insoweit kann dahinstehen, ob - wogegen der Kläger sich wendet - bereits die Hilfeleistung für die PKK in seinem Heimatland als ein entsprechender Anhaltspunkt zu werten ist. Denn auch wenn man lediglich auf die entsprechenden Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland abstellt, liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger Bestrebungen unterstützt hat, die gegen die Sicherheit des Bundes gerichtet waren und darüber hinaus durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdeten. Dass die PKK beziehungsweise deren Auslandsorganisation ERNK im maßgeblichen Zeitraum von 1993 bis 2001 Bestrebungen im vorgenannten Sinne verfolgt haben, hat der Senat bereits mit Urteil vom 8.3.2006 - 1 R 1/06 - entschieden und wird vom Kläger in seinem Vorbringen zur Begründung des Berufungszulassungsantrags auch nicht in Frage gestellt.

Entgegen der Meinung des Klägers sind in der Teilnahme an verschiedenen Demonstrationen, bei denen der Kläger ausweislich der von ihm im Asylverfahren vorgelegten Fotografien selbst Anstecker der PKK trug, in den von ihm im Asylverfahren darüber hinaus geltend gemachten und durch entsprechende Quittungen belegten „Spenden“ nicht unerheblicher Beträge zugunsten der ERNK sowie in der Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung auch ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Unterstützung durch den Kläger zu sehen. Soweit dieser dagegen einwendet, dass er keinerlei besondere Funktionen innerhalb der PKK oder dieser nahe stehender Organisationen innegehabt habe, die ihm vorgeworfenen Aktivitäten vielmehr von der Asylrechtsprechung einheitlich als solche „niedrigen Profils“ eingestuft würden und daher nicht als Unterstützung inkriminierter Bestrebungen im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG angesehen werden könnten, vermag dies keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung zu begründen.

Wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt ist als tatbestandsmäßige Unterstützung im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG - vormals § 86 Nr. 2 AuslG - jede Handlung anzusehen, die für die dort genannten Bestrebungen objektiv vorteilhaft ist, d.h. jede Tätigkeit, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der Vereinigung auswirkt. Darunter fallen unter anderem die Gewährung finanzieller Unterstützung, die Teilnahme an Aktivitäten zur Verfolgung oder Durchsetzung der inkriminierten Ziele oder auch die öffentliche oder nichtöffentliche Befürwortung inkriminierter Bestrebungen. Auf einen beweis- und messbaren Nutzen für die Verwirklichung der missbilligten Ziele kommt es dabei nicht an

vgl. dazu im Einzelnen Urteil des Senats vom 8.3.2003 - 1 R 1/06 -.

Ausgehend davon stellen sowohl die vielfachen Spenden zugunsten der ERNK als auch die Teilnahme an Demonstrationen unter Mitführen von Symbolen - etwa Ansteckern beziehungsweise einer Fahne - der PKK zweifelsohne eine tatbestandsmäßige Unterstützung im vorgenannten Sinne dar. Weder dem Wortlaut des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG noch den Motiven des Gesetzgebers, der mit der Einfügung des § 86 Nr. 2 AuslG a.F. durch Gesetz vom 15.7.1999 (BGBl. I S. 1618) insbesondere die Einbürgerung von PKK-Aktivisten oder radikalen Islamisten selbst dann verhindern wollte, wenn entsprechende Bestrebungen nicht sicher nachgewiesen werden können, lassen sich Hinweise für eine einschränkende Auslegung des bewusst weiten Tatbestandes des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG dahingehend entnehmen, dass damit - wie der Kläger geltend macht - lediglich Funktionärstätigkeiten oder vergleichbar gewichtige Unterstützungshandlungen erfasst sein sollen.

Unerheblich ist ferner, dass Exilaktivitäten der dem Kläger vorliegend vorgeworfenen Art von der Asylrechtsprechung regelmäßig als solche „niedrigen Profils“ und damit als nicht asylrelevant eingestuft werden. Aus den im Asylrecht maßgeblichen Kriterien kann für die Frage eines Einbürgerungsanspruchs bereits im Hinblick auf die völlig unterschiedlichen Zielsetzungen beider Bereiche nichts hergeleitet werden: Im Bereich des Asylrechts geht es in diesem Zusammenhang allein um die Frage, ob im Falle einer Rückkehr in das Heimatland Exilaktivitäten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung befürchten lassen. Demgegenüber will der Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG eine Einbürgerung bereits bei tatsächlichen Anhaltspunkten für Sicherheitsbedenken verhindern. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll angesichts der Nachweisprobleme gegenüber vielfach verdeckt agierenden Aktivisten die Einbürgerung auch dann verhindert werden, wenn entsprechende Bestrebungen nicht sicher nachgewiesen werden können. Der Sicherheitsschutz im Einbürgerungsrecht ist insoweit vorverlagert in Bereiche, die für sich betrachtet noch keine unmittelbare Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellen. Eine Asylrelevanz der Unterstützungshandlungen ist demnach nicht erforderlich.

Ebenso wenig kommt es für die Frage des Vorliegens tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Unterstützung inkriminierter Bestrebungen darauf an, dass die dem Kläger vorgeworfenen Aktivitäten bereits mehrere Jahre zurückliegen. Dies kann allenfalls bei der Glaubhaftmachung einer zwischenzeitlichen Abwendung von Bedeutung sein.

Neben den Spenden und Demonstrationsteilnahmen hat das Verwaltungsgericht in der Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung zu Recht einen weiteren Anhaltspunkt für eine Unterstützung inkriminierter Bestrebungen gesehen. Der Senat hat im vorgenannten Urteil vom 8.3.2006 entschieden, dass mit der betreffenden Erklärung nicht - wie der Kläger geltend macht - lediglich eine friedliche und demokratische Lösung der kurdischen Frage gefordert wurde, sondern die PKK, von der auch zum damaligen Zeitpunkt trotz des offiziell erklärten politischen Richtungswechsels weiterhin eine Gefahr für die Sicherheit des Bundes ausging, vorbehaltlos unterstützt wurde. Zwar heißt es in Teilen der Selbsterklärung, dass der Unterzeichner die neue Linie der PKK teile, die seit zwei Jahren ihren politischen Kampf auf legaler Grundlage führe, und dass er diese Linie unterstütze. Mit seiner Unterschrift hat der Kläger aber die Verantwortung für den gesamten Text übernommen. Insbesondere in der Überschrift „Auch ich bin ein PKK’ler“ und in den Formulierungen „weiterhin erkläre ich mich der PKK zugehörig“ sowie „weiterhin erkläre ich, dass ich dieses Verbot nicht anerkenne und sämtliche Verantwortung übernehme, die sich daraus ergibt“, kommt jedoch deutlich eine uneingeschränkte Unterstützung der PKK und nicht nur einzelner - auch von ihr vertretener - Meinungen oder nur bestimmter von ihr verfolgter Ziele zum Ausdruck. Sinn und Zweck der PKK-Selbsterklärung war es gerade auch, durch die Selbstfestlegung, das Betätigungsverbot unabhängig von dessen geforderter Aufhebung nicht zu beachten, die Solidarität mit der PKK selbst zu stärken und einen Beitrag zur Fortführung ihrer Tätigkeit zu leisten. Dies war für die Unterzeichner auch ohne weiteres erkennbar. Nach Auffassung des Senats sowie der bisher ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung

vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 10.11.2005 - 12 S 1696/05 -, Juris, und OVG Hamburg, Urteil vom 6.12.2005 - 3 Bf 172/04 -, mit dem das vom Kläger angeführte abweichende Urteil des VG Hamburg vom 22.4.2004 - 15 K 926/03 - aufgehoben wurde

stellt die PKK-Selbsterklärung von daher einen tatsächlichen Anhaltspunkt dar, der die Annahme einer Unterstützung von § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG missbilligter Bestrebungen rechtfertigt.

Dass im Saarland - wie der Kläger des weiteren einwendet - insgesamt über 2.000 und bundesweit mehr als 40.000 Selbsterklärungen abgegeben wurden und es sich nicht bei allen Unterzeichnern um Aktivisten der PKK handelt, ist - wie im vorgenannten Urteil des Senats ebenfalls dargelegt - unerheblich. Der Ausschlusstatbestand des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG erfordert nämlich lediglich einen tatsachengestützten hinreichenden Verdacht, nicht jedoch den tatsächlichen Nachweis einer Unterstützung und auch keine Feststellungen über die tatsächliche innere Einstellung des Einbürgerungsbewerbers. Aufgrund des objektiven Erklärungsinhalts des unterzeichneten Formulars ist aber in jedem Fall ein hinreichender Verdacht einer Unterstützung der PKK gegeben. Der vom Kläger erhobene Einwand, er selbst habe mit der Unterzeichnung lediglich die „neue Linie“ der PKK, „d.h. einen gewaltfreien Einsatz für eine friedliche und demokratische Lösung der kurdischen Frage“ unterstützen wollen, hat demgegenüber keinen Erfolg. Zwar sieht die vorgenannte Vorschrift durchaus die Möglichkeit einer Entkräftung eines tatsachengestützten Unterstützungsverdachts vor. Insoweit obliegt dem Einbürgerungsbewerber allerdings eine besondere Darlegungslast. Im Falle des Klägers, der die PKK (bzw. deren Auslandsorganisation ERNK) eigenen Angaben zufolge bereits in seinem Heimatland und über mehrere Jahre während seines Asylverfahrens, somit auch zu einer Zeit unterstützt hatte, als demonstrative Gewalttaten ohne weiteres mit zum Erscheinungsbild der PKK gehörten, reicht insoweit die bloße Erklärung, mit der Unterzeichnung des Formulars nicht vorbehaltlos für die PKK, sondern nur für deren „neue Linie“ eingetreten zu sein, nicht aus. Tatsächliche Anhaltspunkte, die diese Behauptung des Klägers belegen könnten, wurden weder vorgetragen noch sind solche ansonsten ersichtlich.

Aus dem angeführten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21.10.2003 - 3 StR 94/04 - kann der Kläger ebenfalls nichts für sich herleiten. Gegenstand dieser Entscheidung war lediglich die Frage, ob die Führungsebene der PKK im Zeitraum von Anfang 2000 bis März 2002 als kriminelle Vereinigung im Sinne von § 129 StGB anzusehen war. Die zur Bejahung dessen vom Oberlandesgericht Celle getroffenen Feststellungen hat der Bundesgerichtshof als nicht ausreichend erachtet und unter Aufhebung des Strafausspruchs (nicht aber des Schuldspruchs) die Sache zurückverwiesen. Hinsichtlich der PKK-Selbsterklärung ist im vorgenannten Urteil des Bundesgerichtshofs lediglich ausgeführt, dass nicht erkennbar sei, dass diese Aktion gerade der Vorbereitung von demonstrativen Gewalttaten gedient habe, nicht aber, dass darin keine Unterstützung der PKK zu sehen sei. Vielmehr hat der Bundesgerichtshof insoweit auf seine frühere Rechtsprechung verwiesen, wonach in der Beteiligung an der Identitätskampagne Verstöße gegen das vereinsrechtliche Betätigungsverbot nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG zu sehen sind. Auch lässt sich dem Urteil nicht entnehmen, dass die PKK im vorliegend maßgeblichen Zeitraum keine von § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG inkriminierten Bestrebungen mehr verfolgt hätte.

Schließlich rechtfertigt der Einwand des Klägers, dass derzeit zumindest eine Abwendung von seinen früheren Aktivitäten zugunsten der PKK anzunehmen sei, ebenso wenig ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Der vom Kläger zur Begründung dafür angeführte Zeitablauf sowie die erwähnte persönliche Situation reichen nicht aus. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, erfordert eine „Abwendung“ von sicherheitsrelevanten Bestrebungen mehr als ein bloßes äußeres - zeitweiliges oder situationsbedingtes - Unterlassen. Vielmehr ist die Glaubhaftmachung eines individuellen Lernprozesses erforderlich, der sich auf die inneren Gründe für die Handlungen bezieht und nachvollziehbar werden lässt, dass diese so nachhaltig entfallen sind, dass mit hinreichender Gewissheit zukünftig die Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen - auch in Ansehung der durch die Einbürgerung erworbenen gesicherten Rechtsposition - auszuschließen ist. Der Einbürgerungsbewerber trägt insoweit eine qualifizierte Darlegungs- und die materielle Beweislast. Von Gewicht für die an die Glaubhaftmachung zu stellenden Anforderungen sind dabei insbesondere Art, Gewicht und Häufigkeit der vorausgegangenen Unterstützungshandlungen.

Zwar ist der Kläger vorliegend nach seiner im Jahr 1997 erfolgten Anerkennung als Asylberechtigter nur noch einmal durch die Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung im Jahr 2001 auffällig geworden. Andererseits ist aber zu berücksichtigen, dass er eigenen Angaben in seinem Asylverfahren zufolge bereits in seinem Heimatland für die PKK als Kurier und Spendensammler tätig war und auch während seines von 1993 bis 1997 dauernden Asylverfahrens an Demonstrationen und Veranstaltungen der PKK teilgenommen sowie vielfach Geldspenden geleistet und somit die PKK über mehrere Jahre hinweg nachhaltig unterstützt hat. Selbst wenn der Kläger die Aktivitäten im Bundesgebiet möglicherweise auch mit Blick auf sein Asylverfahren entfaltet haben mag, so deutet die Gesamtheit der vom Kläger geschilderten Aktivitäten darauf hin, dass er tatsächlich eine innere Nähe zur PKK empfand, zumal er die PKK nach Abschluss seines Asylverfahrens im Jahre 2001 durch die Unterzeichnung der Selbsterklärung nochmals unterstützte. Im Hinblick darauf reicht allein der Zeitablauf seit der letzten nachweisbaren Unterstützungshandlung im Sommer 2001 zur Glaubhaftmachung einer Abwendung nicht aus. Daraus allein lässt sich angesichts der früheren Aktivitäten des Klägers noch nicht auf einen Lernprozess dahingehend schließen, dass der Kläger auch innerlich von der PKK Abstand genommen hat und keine Sympathie mehr für diese empfindet. Vielmehr weckt der Umstand, dass der Kläger bei seiner Anhörung im vorliegenden Verwaltungsverfahren zunächst versucht hat, seine Aktivitäten für die PKK zu bagatellisieren und im gerichtlichen Verfahren deren Bedeutung nach wie vor verkennt, eher Zweifel daran, dass er sich tatsächlich mit seinen früheren Unterstützungshandlungen ernsthaft auseinander gesetzt hat und seine damalige politische Orientierung dauerhaft aufgegeben hat. Die Glaubhaftmachung einer Abwendung setzt in der Regel voraus, dass der Einbürgerungsbewerber einräumt oder zumindest nicht bestreitet, früher durch § 86 Nr. 2 AuslG bzw. § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG inkriminierte Bestrebungen unterstützt zu haben

vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 11.7.2002 - 13 S 1111/01 -, Juris;

eine solche Einsicht hat der Kläger bisher nicht in hinreichendem Maße erkennen lassen.

Die vom Kläger angeführte persönliche Situation, dass nämlich seine Ehefrau eingebürgert sei, sein Kind ebenfalls die deutsche Staatsangehörigkeit besitze und die Familie in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert sei, lässt für sich ebenfalls keinen Schluss auf eine dauerhafte Abkehr von der PKK zu. Sonstige Anhaltspunkte, die auf einen inneren Lernprozess hindeuteten, hat der Kläger nicht dargetan.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 47 Abs. 3 GKG und erfolgt in Anlehnung an Nr. 42.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.