Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 24. Sept. 2008 - 1 A 222/08

published on 24.09.2008 00:00
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 24. Sept. 2008 - 1 A 222/08
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 2. April 2008 - 10 K 60/07 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor genannte Urteil ist zulässig, aber nicht begründet.

Aus dem den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzenden Vorbringen des Klägers in den Schriftsätzen vom 20.6.2008 und 22.7.2008 ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch ist darin ausreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Das Verwaltungsgericht hat die Abweisung der Klage auf zwei selbständige Gründe gestützt. Zum einen hat es die Klage als unzulässig angesehen, da sich der Regelungsgehalt der streitgegenständlichen Bescheide der Beklagten vom 30.9.2005 und 11.4.2006 im Hinblick auf die eidesstattliche Versicherung des Klägers vom 6.11.2006, in der dieser angegeben hat, er sei nicht mehr im Besitz der niederländischen und der französischen Fahrerlaubnis, erledigt habe und die Klage daher mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig sei. Zum anderen hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Klage habe auch in der Sache keinen Erfolg, da die Aberkennung des Rechts, von der französischen und der niederländischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, nach innerstaatlichem Recht gerechtfertigt sei und mit Gemeinschaftsrecht in Einklang stehe.

Beruht das Urteil des Verwaltungsgerichts mithin auf zwei selbständig tragenden Gründen, darf die Berufung nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder der beiden Gründe ein Zulassungsgrund besteht

vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4/03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33 = NVwZ-RR 2004, 542; VGH München, Beschluss vom 30.10.2003 - 1 ZB 01.1961 -, NVwZ-RR 2004, 391, sowie die Beschlüsse des Senats vom 16.9.2008 - 1 A 364/07 - und vom 19.11.2007 - 1 A 397/07 -; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage 2007, § 133 Rdnr. 14.

Soweit das Verwaltungsgericht die Klage mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig erachtet hat, ist ein Zulassungsgrund nicht dargetan. Der Einwand der Prozessbevollmächtigten des Klägers, ihnen sei die eidesstattliche Versicherung des Klägers vom 6.11.2006 nicht bekannt, greift schon deshalb nicht durch, weil die betreffende eidesstattliche Versicherung aktenkundig ist und es auf eine entsprechende Kenntnis der Prozessbevollmächtigten, die im Übrigen Akteneinsicht hätten beantragen können, nicht ankommt. Ihr weiteres Vorbringen, es komme nicht auf die Rechtsauffassung des Klägers, sondern auf die objektive Rechtslage an, verkennt, dass es sich hinsichtlich der Frage, ob der Kläger noch im Besitz eines französischen oder niederländischen Führerscheins ist, um Tatsachen handelt. Im Übrigen ist die eidesstattliche Versicherung vom 6.11.2006 inhaltlich ohne Weiteres so zu verstehen, dass der Kläger damit erklärt hat, weder über einen entsprechenden Führerschein noch über eine Fahrerlaubnis zu verfügen. Dies folgt nicht zuletzt daraus, dass das Begriffspaar „die Fahrerlaubnis/der Führerschein“ im Text des betreffenden Vordrucks verwendet wird.

Auch hinsichtlich des weiteren tragenden Grundes in dem Urteil des Verwaltungsgerichts, der materiell-rechtlichen Begründung der Klageabweisung, ist ein Zulassungsgrund nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO genügenden Weise dargetan. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestehen nicht.

Die Zulassung der Berufung unter dem Aspekt der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ist dann geboten, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist

vgl. u. a. BVerfG, Beschluss vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 f., sowie BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4/03 -, DVBl. 2004, 883.

Daran fehlt es hier. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass die von der Beklagten verfügte Aberkennung des Rechts, von der niederländischen und französischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, mit Gemeinschaftsrecht vereinbar ist.

Was die niederländische Fahrerlaubnis anbetrifft, so hat der Kläger selbst in seiner Zulassungsbegründung ausgeführt, dass er seit dem 8.10.2004 ausschließlich Inhaber einer französischen Fahrerlaubnis gewesen sei, um die es allein gehen könne. Hiervon abgesehen verstoßen die angefochtenen Bescheide in Bezug auf die niederländische Fahrerlaubnis deshalb nicht gegen den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG, weil Art. 8 Abs. 2 und 4 dieser Richtlinie es einem Mitgliedstaat gestattet, die Gültigkeit eines Führerscheins nicht anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die eine Maßnahme der Einschränkung, der Aussetzung, des Entzugs oder der Aufhebung des Führerscheins angewendet wurde. Nachdem dem Kläger die Fahrerlaubnis durch Strafbefehl vom 28.4.2004, also nach dem Erwerb der niederländischen Fahrerlaubnis am 13.1.2004, entzogen worden war, durfte die Beklagte bereits im Hinblick darauf der niederländischen Fahrerlaubnis die Anerkennung versagen.

Nichts anderes gilt im Ergebnis hinsichtlich der französischen Fahrerlaubnis. Soweit der Kläger, der erstmals am 8.10.2004 eine französische Fahrerlaubnis (durch Umtausch der als verloren gemeldeten deutschen Fahrerlaubnis vom 2.10.1984) erworben hatte, vorträgt, ihm sei am 15.9.2005 keine neue Fahrerlaubnis erteilt, sondern lediglich ein neuer französischer Führerschein ausgestellt worden, steht dies im Widerspruch zu seinem früheren Vorbringen im Eilverfahren. Sein damaliger, im Zulassungsverfahren wiederholter Hinweis auf einen zwischenzeitlichen Entzug des Führerscheins deutet eher auf eine Neuerteilung der französischen Fahrerlaubnis hin. Vor allem aber unterliegt es nach Ansicht des Senats keinen Zweifeln, dass der Bescheid vom 30.9.2005 und der Änderungsbescheid vom 11.4.2006 nach ihrem Regelungsgehalt auf die bei Bescheiderlass existierende Fahrerlaubnis (und damit auf die Fahrerlaubnis vom 15.9.2005) gerichtet sind. Diese Fahrerlaubnis wurde dem Kläger zu einem Zeitpunkt erteilt, als die durch Strafbefehl des Amtsgerichts Saarbrücken vom 20.1.2005 gegen den Kläger festgesetzte isolierte Sperrfrist bis zum 6.11.2005 noch lief. Insoweit ist in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nunmehr

vgl. die Urteile vom 26.6.2008 in den verbundenen Rechtssachen C-329/06 und C-343/06, NJW 2008, 2403, Rdnr. 65, sowie in den verbundenen Rechtssachen C-334/06 bis C-336/06, Rdnr. 62,

geklärt, dass es die Art. 1 Abs. 2 und 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG einem Mitgliedstaat nicht verwehren, einer Person, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme des Entzugs der Fahrerlaubnis in Verbindung mit einer Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis angewendet worden ist, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat während dieser Sperrzeit ausgestellten neuen Führerscheins zu versagen. Ausländische EU-Führerscheine sind daher auch nach Ablauf der Sperrfrist dann nicht anzuerkennen, wenn in Deutschland eine Entziehung der Fahrerlaubnis in Verbindung mit einer Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis erfolgt war und die neue EU-Fahrerlaubnis noch während dieser Sperrfrist erteilt wurde

vgl. Dauer, NJW 2008, 2381, 2382.

Zwar ist dem Kläger durch den Strafbefehl vom 20.1.2005 nicht die Fahrerlaubnis entzogen, sondern lediglich eine isolierte Sperrfrist festgesetzt worden. Dem Umstand der fehlenden Entziehung der Fahrerlaubnis im Zusammenhang mit der Festsetzung der Sperrfrist kommt jedoch hier keine rechtliche Bedeutung zu. Eine Entziehung der Fahrerlaubnis unterblieb nämlich im Strafbefehl vom 20.1.2005 allein deshalb, weil dem Kläger bereits zuvor, nämlich mit Strafbefehl vom 28.4.2004, die Fahrerlaubnis entzogen worden war und es im Anschluss daran nicht zu einer Wiedererteilung der Fahrerlaubnis kam, weil der Kläger das angeforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht vorlegte.

Der Befugnis der Beklagten, dem Kläger das Recht abzuerkennen, von der französischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, steht auch nicht entgegen, dass das mit der isolierten Sperrfrist geahndete Verhalten - Fahren ohne Fahrerlaubnis am 26.6.2004 - vor dem Erwerb der französischen Fahrerlaubnis stattgefunden hat. Zwar kann die Befugnis, die sich aus Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG ergibt, grundsätzlich nur aufgrund eines Verhaltens des Betroffenen nach Erwerb des von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ausgeübt werden

vgl. EuGH, Urteil vom 26.6.2008 in den verbundenen Rechtssachen C-329/06 und C-343/06 a.a.O. Rdnr. 59.

Daneben ist den nationalen Fahrerlaubnisbehörden jedoch - wie erwähnt - auch dann die Anwendung innerstaatlicher Bestimmungen zur Überprüfung der Kraftfahreignung nicht verwehrt, wenn bei der Erteilung der EU-Fahrerlaubnis die Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis im Inland noch nicht abgelaufen war. Im Fall des Erwerbs einer ausländischen Fahrerlaubnis während einer Sperrfrist hat das damit geahndete Verhalten aber notwendigerweise vor dem Erwerb der ausländischen Fahrerlaubnis stattgefunden. Selbst wenn man im Übrigen der Ansicht des Klägers folgen wollte, wonach er die in Rede stehende französische Fahrerlaubnis bereits am 08.10.2004, also zu einem Zeitpunkt, als die Sperrfrist noch nicht verhängt worden war, erworben haben will, ergibt sich nichts anderes. Es besteht kein Grund, den Fall des Erwerbs einer ausländischen Fahrerlaubnis vor der Festsetzung der Sperrfrist anders zu behandeln als den Erwerb während der Sperrfrist. Eine solche Auslegung, die es sehenden Auges ermöglichte, ungeeignete Personen erneut zum Straßenverkehr zuzulassen, würde dem mit der Richtlinie verfolgten Ziel der Verbesserung der Sicherheit des Straßenverkehrs

vgl. dazu die Schlussanträge des Generalanwalts Bot vom 14.2.2008, verbundene Rechtssachen C-329/06 und C-343/06, C-334/06 bis C-336/06, Blutalkohol 45, 127, 130 f.,

zuwiderlaufen.

Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich ferner nicht wegen der von dem Kläger geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), denn dieser Zulassungstatbestand ist ebenfalls nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO genügenden Weise dargelegt. Dies erfordert, dass die im Zulassungsantrag dargelegte Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, sie auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre, bisher höchstrichterlich oder - bei tatsächlichen Fragen oder nicht revisiblen Rechtsfragen - durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist. Die dargelegte Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung zugänglich sein (Klärungsfähigkeit) und dieser Klärung auch bedürfen (Klärungsbedürftigkeit)

vgl. u. a. Beschlüsse des Senats vom 21.8.2008 - 1 A 229/07 - und vom 8.9.1999 - 1 Q 32/99 -, sowie Happ in Eyermann, VwGO Kommentar, 12. Auflage 2006, § 124 Rdnr. 36; Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 15. Auflage 2007, § 124 Rdnr. 10 und § 132 Rdnr. 9.

Hiernach ist es erforderlich, dass in der Antragsschrift eine konkrete - entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige - rechtliche oder tatsächliche Frage „aufgeworfen und ausformuliert“ wird

vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.9.1995 - 6 B 61.95 -, PersR 1996, 27, bei juris; Beschlüsse des Senats vom 16.9.2008 - 1 A 364/07 - und vom 3.3.2008 - 1 A 470/07 -.

Die Antragsbegründungsschrift wirft indes gerade keine konkrete, entscheidungserhebliche Frage auf, sondern beschränkt sich auf die allgemeine Formulierung, es sei „bislang noch völlig ungeklärt und höchstrichterlich auch gar nicht entschieden, was sich eigentlich bei der Möglichkeit des Umtausches gemäß Artikel 8 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG hinsichtlich des etwaigen Fortbestandes einer alten Fahrerlaubnis und des Entstehens einer neuen nationalen Fahrerlaubnis ereignet, beispielsweise wenn die alte Fahrerlaubnis nur vorgespiegelt wird und tatsächlich gar nicht existent war“. Eine konkrete, fallbezogene Frage wird hierdurch nicht aufgezeigt. Darüber hinaus fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit für den vorliegenden Fall, da der niederländischen und der französischen Fahrerlaubnis unabhängig von den sich bei einem Umtausch ergebenden Besonderheiten

vgl. dazu etwa VGH München, Beschlüsse vom 14.7.2008 - 11 CS 08.1319 - und vom 6.8.2007 - 11 ZB 07.1200 -, bei juris,

die Anerkennung zu versagen war.

Auch auf die weitere, von dem Kläger in seinem Schriftsatz vom 20.6.2008 als grundsätzlich bezeichnete Frage, welche Bedeutung die Ausnahmevorschrift des Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG hat, insbesondere ob etwaige Missbräuche oder Täuschungen einen etwaigen Aufnahmemitgliedstaat zum Einschreiten berechtigen, käme es in einem Berufungsverfahren nicht an. Zwar sieht der Senat die Frage, ob demjenigen das Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland untersagt werden darf, der aufgrund rechtsmissbräuchlicher Umgehung der inländischen Vorschriften eine ausländische Fahrerlaubnis erworben hat, die er in der Bundesrepublik Deutschland ohne vorherige Klärung vorhandener Eignungszweifel nicht hätte erlangen können

vgl. zum missbräuchlichen Erwerb einer ausländischen Fahrerlaubnis im Wege des sogenannten „Führerscheintourismus“ u. a. OVG Lüneburg, Beschluss vom 28.4.2008 - 12 ME 372/07 -, Blutalkohol 45, 270; OVG Koblenz, Beschluss vom 21.6.2007 - 10 B 10291/07 -, NJW 2007, 2650 = AS RP-SL 34, 406; VGH Kassel, Beschluss vom 19.2.2007 - 2 TG 13/07 -, NJW 2007, 1897; OVG Münster, Beschluss vom 23.2.2007 - 16 B 178/07 -, NZV 2007, 266 = Blutalkohol 44, 265; OVG Greifswald, Beschluss vom 29.8.2006 - 1 M 46/06 -, NJW 2007, 1154 = Blutalkohol 43, 501,

auch nach den erwähnten Urteilen des Europäischen Gerichtshofs

vom 26.6.2008 a.a.O.

als noch nicht abschließend entschieden an

vgl. dazu ausführlich den Beschluss des Senats vom 11.9.2008 - 1 B 286/08 -.

Diese Missbrauchsproblematik ist jedoch hier nicht entscheidungserheblich, weil der Kläger sowohl die niederländische als auch die französische Fahrerlaubnis nach Entziehung der Fahrerlaubnis und vor Ablauf einer Sperrfrist erworben hat und die Beklagte bereits deshalb berechtigt war, dem Kläger das Recht abzuerkennen, von den genannten Fahrerlaubnissen in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen.

Nach alledem besteht keine Veranlassung, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic
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published on 21.08.2008 00:00

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. März 2007 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 2 K 179/06 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsve
published on 19.11.2007 00:00

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 21. August 2007 - 2 K 239/06 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen dem Kl
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 21. August 2007 - 2 K 239/06 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Der Streitwert wird - auch - für das Zulassungsverfahren auf 20.718,43 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor genannte Urteil bleibt ohne Erfolg.

Durch diese Entscheidung wurde das Begehren des Klägers zurückgewiesen, festzustellen, dass die Übertragung der zum 1.4.2006 ausgeschriebenen Stelle der Besoldungsgruppe A 11 auf den Mitbewerber G rechtswidrig war.

Der Kläger hat die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und des Bestehens grundsätzlicher Bedeutung im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht ausreichend dargelegt (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

Das Verwaltungsgericht hat die Abweisung der Klage auf zwei selbständige Gründe gestützt. Zum einen hat es die Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) „bereits (als) unzulässig“ erachtet, „weil der Kläger kein berechtigtes Interesse im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO an der von ihm begehrten Feststellung hat“ (Seiten 7 bis 9 des Urteils). Zum anderen hat es ausgeführt, dass das Feststellungsbegehren „ungeachtet des fehlenden Feststellungsinteresses ... aber auch in der Sache keinen Erfolg“ hätte. Zur Begründung hat es insoweit unter zulässiger Bezugnahme (§ 117 Abs. 5 VwGO analog) auf die Ausführungen in seinem Beschluss vom 10.5.2006 - 2 F 40/06 - und den Beschluss des Senats vom 20.6.2006 - 1 W 27/06 - verwiesen (Seite 10 des Urteils).

Beruht das Urteil des Verwaltungsgerichts mithin auf zwei selbständig tragenden Gründen (Mehrfachbegründung), darf die Berufung nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jedes der beiden Gründe ein Zulassungsgrund besteht

vgl. u.a. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4/03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33 = NVwZ-RR 2004, 542; VGH München, Beschluss vom 30.10.2003 - 1 ZB 01.1961 -, NVwZ-RR 2004, 391; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. (2007), § 133 Rn 14.

Mit der materiell-rechtlichen Begründung der Klageabweisung setzt sich der Kläger in seiner Zulassungsbegründung vom 18.9.2007 in keiner Weise auseinander, so dass der Zulassungsantrag schon aus diesem Grund keinen Erfolg haben kann.

Unabhängig davon ist die Verneinung eines berechtigten Interesses im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO durch das Verwaltungsgericht richtig, da sich der Verwaltungsakt (Ablehnung der Übertragung der ausgeschriebenen Stelle nach Besoldungsgruppe A 11 auf den Kläger) durch die Aushändigung der Ernennungsurkunde an den Mitbewerber am 30.6.2006 bereits vor Klageerhebung (9.8.2006) erledigt hatte; dies entspricht gefestigter Rechtsprechung

vgl. u.a. BVerwG, Beschluss vom 18.5.2004 - 3 B 117/03 -, dokumentiert bei juris, sowie Urteile vom 27.3.1998 - 4 C 14/96 -, BVerwGE 106, 295 = NVwZ 1998, 1295, und vom 20.1.1989 - 8 C 30/87 -, BVerwGE 81, 226 = NJW 1989, 2486,

wobei unerheblich ist, ob der Kläger zum Zeitpunkt der Klageerhebung Kenntnis vom Eintritt der Erledigung hatte. Die vom Kläger in diesem Zusammenhang als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage, ob im Rahmen einer Feststellungsklage „Teilaspekte wie die Rechtswidrigkeit eines Ablehnungsbescheides außerhalb des Schadensersatzprozesses geklärt werden können“, ist bei Verneinung des Feststellungsinteresses aus den genannten Gründen nicht entscheidungserheblich.

Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass das Feststellungsbegehren auch in der Sache unbegründet ist. Es ist nämlich bereits mit Blick auf die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren getroffenen Entscheidungen

Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 10.5.2006 - 2 F 40/06 - und Beschluss des Senats vom 20.6.2006 - 1 W 27/06 -,

eindeutig, dass dem Beklagten keine zum Nachteil des Klägers rechtswidrige Beförderungsauswahl zum Vorwurf gemacht werden kann. Zum einen hält der Senat an seiner im Beschluss vom 20.6.2006 - 1 W 27/06 - vertretenen Rechtsauffassung fest, dass die angegriffene Beförderungsauswahlentscheidung rechtsfehlerfrei ist. Zum anderen wird der Beklagte durch die (sogenannte) Kollegialgerichtsregel entlastet, wonach ein Verschulden entfallen kann, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig gebilligt hat. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass von einem Beamten eine bessere Rechtseinsicht als von einem Kollegialgericht nicht erwartet und verlangt werden kann

vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 27.2.2003 - 2 C 16/06 -, NVwZ 2003, 1397 = ZBR 2003, 420 = DÖD 2003, 202.

Anderes kann nur dann gelten, wenn die kollegialgerichtliche Billigung auf der Beantwortung einer Rechtsfrage beruht, die für die Behörde keine Rolle gespielt hat oder wenn das Kollegialgericht bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns von einem falschen Sachverhalt ausgegangen ist

vgl. dazu u.a. BVerwG, Urteil vom 25.3.1988 - 4 C 21/85 -, Buchholz 406.16 Grundeigentumsschutz Nr. 47 = NVwZ 1989, 667, sowie Beschluss vom 9.8.1990 - 1 B 94/90 -, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 220 = NVwZ 1991, 270.

Die Kollegialgerichtsregel ist grundsätzlich in beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten (ausnahmsweise) auch im Bereich des vorläufigen Rechtsschutzes anwendbar, weil hier das Gebot des effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Art. 33 Abs. 2 GG von den Gerichten eine eingehende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Anspruchs auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl fordert, da unterlegenen Bewerbern regelmäßig nur dieses Verfahren zur Verfügung steht

BVerwG, Urteil vom 17.8.2005 - 2 C 37/04 -, NVwZ 2006, 212 = ZBR 2006, 89.

So liegt der Fall. In den zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichts und des Senats hat eine eingehende, an Art. 33 Abs. 2 GG orientierte Überprüfung der Rechtmäßigkeit der zu Ungunsten des Klägers ausgefallenen Auswahlentscheidung stattgefunden. Eine schuldhafte Amtspflichtverletzung des Beklagten ist nach alldem nicht annehmbar.

Der Berufungszulassungsantrag muss demgemäß zurückgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, 47 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. März 2007 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 2 K 179/06 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor genannte Urteil ist zulässig, aber nicht begründet.

Mit dem genannten Urteil hat das Verwaltungsgericht die auf eine Verpflichtung des Beklagten zur Einbürgerung des Klägers gerichtete Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, einem Einbürgerungsanspruch des Klägers stehe der Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG entgegen. Aufgrund seiner Unterstützung der PKK-Guerilla in der Türkei durch Weitergabe von Geld, Schuhen und Essen vor seiner 1994 erfolgten Ausreise aus der Türkei, seiner Exilaktivitäten - Teilnahme an Demonstrationen, Festen und Veranstaltungen, Verteilung von Publikationen und Flugblättern, Spendenzahlungen für die ERNK und Zahlung eines monatlichen Mitgliedsbeitrags - und die vom Landesamt für Verfassungsschutz mitgeteilten Aktivitäten für den Zeitraum von August 2000 bis Dezember 2003 im Zusammenhang mit der PKK bzw. ihren Nachfolgeorganisationen KADEK und KONGRA GEL sowie dem Kurdischen Kulturverein A-Stadt e.V. (KKV) habe der Kläger verfassungsfeindliche Bestrebungen unterstützt. Dass er sich hiervon abgewandt habe, sei nicht glaubhaft gemacht.

Aus dem den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzenden Vorbringen des Klägers in den Schriftsätzen vom 18.06.2007 und 01.08.2007 ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch ist ausreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass das Verwaltungsgericht zu Recht einen Anspruch des Klägers auf Einbürgerung unter Hinweis auf das Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG verneint hat. Die Zulassung der Berufung unter dem Aspekt der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ist dann geboten, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist

vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 f., sowie BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4/03 -, DVBl. 2004, 883.

Daran fehlt es hier. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist als tatbestandsmäßige Unterstützung im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG jede Handlung anzusehen, die für die dort genannten Bestrebungen objektiv vorteilhaft ist, d. h. jede Tätigkeit, die sich in irgend einer Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der Vereinigung auswirkt

vgl. dazu im Einzelnen die Urteile des Senats vom 08.03.2006 - 1 R 1/06 -, AS 33, 126, und vom 11.7.2007 - 1 A 224/07 -, AS 35, 13.

Ausgehend hiervon stellen die von dem Kläger im Rahmen seines Asylverfahrens, das zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 51 Abs. 1 AuslG geführt hat, geschilderten Hilfeleistungen für die PKK-Guerilla in der Türkei ebenso wie die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten Unterstützungshandlungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG dar. Gleiches gilt hinsichtlich der Teilnahme an den im Bericht des Landesamtes für Verfassungsschutz vom 23.03.2004 (Bl. 62 a und 62 b der Verwaltungsakten) im Einzelnen aufgelisteten Veranstaltungen, die teilweise vom Kurdischen Kulturverein, teilweise von PKK-Nachfolgeorganisationen bzw. ihren Anhängern durchgeführt wurden.

Entgegen der Ansicht des Klägers musste das Verwaltungsgericht eine Unterstützungshandlung nicht im Hinblick auf die Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung durch den Kläger verneinen. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht

vgl. Urteile vom 22.02.2007 - 5 C 20/05 -, BVerwGE 128, 140, und - 5 C 21/06 -, Buchholz 130 § 11 StAG Nr. 4,

entschieden, dass allein die Unterzeichnung der „Selbsterklärung: Auch ich bin ein PKK’ler“ im Jahr 2001 nicht die Annahme rechtfertigt, der Unterzeichner habe eine Bestrebung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG unterstützt. Die bloße Unterschriftsleistung unter diese ihrem Wortlaut nach auf gewaltfreie und legale Zielsetzungen gerichtete Erklärung reicht hierzu nicht aus. Dies gilt jedoch nur, soweit dem Betroffenen außer der Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung nichts vorgehalten werden kann. Zur Beantwortung der Frage, ob eine tatbestandsmäßige Unterstützung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG vorliegt, bedarf es einer wertenden Betrachtung im Lichte der gesamten Begleitumstände einschließlich vergangener Handlungen oder Erklärungen. Insoweit ist gerade nicht von vorneherein auszuschließen, dass die Unterschriftsleistung im Zusammenhang mit den weiteren aktenkundigen Aktivitäten des Klägers den Tatbestand der Unterstützungsleistung erfüllt

vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2007 - 5 C 21/06 -, Buchholz 130 § 11 StAG Nr. 4.

Abgesehen hiervon hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass eine Unterstützung der PKK bzw. ihrer Nachfolgeorganisationen im Falle des Klägers selbst dann vorliegt, wenn man die Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung ausklammert.

Auch der Einwand des Klägers, alle Veranstaltungen, an denen nach Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung im Juli 2001 teilgenommen zu haben ihm zur Last gelegt werde, seien vor dem Hintergrund der PKK-Selbsterklärung zu sehen und könnten deshalb nicht als sicherheitsrelevant eingestuft werden, greift nicht durch. Insoweit hat der Senat vielmehr bereits in seinem Urteil vom 08.03.2006

a.a.O.

entschieden, dass die PKK zur maßgeblichen Zeit der Identitätskampagne im Sommer 2001 eine Organisation war, die Bestrebungen verfolgt hat, die gegen die Sicherheit des Bundes gerichtet waren und durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdeten. Auch nach der Verkündung der sogenannten Friedensstrategie veränderte die PKK ihre gewaltorientierte Vorgehensweise nicht wesentlich. So gehörten insbesondere Spendengelderpressungen und Bestrafungsaktionen, mit denen das staatliche Gewaltmonopol in Frage gestellt wurde, nach wie vor zum Erscheinungsbild der PKK, so dass von ihr weiterhin eine Gefährdung der inneren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland ausging. Dementsprechend hielt das Bundesministerium des Innern das im Jahr 1993 ausgesprochene Betätigungsverbot der PKK noch im März 2001 ausdrücklich aufrecht und der Rat der Europäischen Union beschloss am 02.05.2002, die PKK in die Liste der terroristischen Organisationen aufzunehmen. Bei den Nachfolgeorganisationen KADEK und KONGRA GEL wurden die strikt hierarchischen und autoritären Organisationsstrukturen weiterhin aufrechterhalten, so dass ein Richtungswechsel zurück zu militanten, gewalttätigen Aktionsformen jederzeit möglich war. Tatsächlich vollzog sich ein solcher Richtungswechsel, als die Guerillaverbände der PKK zum 01.06.2004 den aus ihrer Sicht „einseitigen Waffenstillstand“ für beendet erklärten, woraufhin es in der Folgezeit wiederum zu verstärkten Kampfhandlungen zwischen der türkischen Armee und der PKK-Guerilla kam. Eine dauerhafte Abkehr der PKK (bzw. ihrer Nachfolgeorganisationen) von gewalttätigen Bestrebungen ist unter diesen Umständen nicht feststellbar; vielmehr ging auch im Jahr 2001 und danach von ihr eine Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland aus. Daneben gefährdete die PKK durch das fortgesetzte Sammeln von Spenden in der Bundesrepublik Deutschland für die in der Türkei verbliebenen Guerillakämpfer, welches als Vorbereitungshandlung für eventuelle Gewalthandlungen in der Türkei anzusehen war, auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland

vgl. Urteil des Senats vom 08.03.2006, a.a.O..

An diesen Ausführungen hält der Senat fest.

Soweit der Kläger sich dagegen wendet, dass das Verwaltungsgericht ihm seine im Asylverfahren geschilderten Vorfluchtaktivitäten sowie die zum Zeitpunkt des Asylverfahrens vorhandenen exilpolitischen Aktivitäten zugunsten der PKK zur Last gelegt hat, ist dies ebenfalls nicht zu beanstanden. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht in dem erwähnten Urteil vom 22.02.2007

- 5 C 21/06 -, Buchholz 130 § 11 StAG Nr. 4,

ausgeführt, für eine Unterstützungsleistung könnte sprechen, dass der Betreffende nach seinen Angaben im Asylverfahren und im Einbürgerungsverfahren sowohl in der Türkei wie später in Deutschland Aktivitäten der PKK unterstützt hat. Selbst wenn man im Übrigen die im Asylverfahren geltend gemachte Hilfeleistung des Klägers für die PKK in der Türkei außer acht lässt und lediglich auf seine Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland abstellt, ergeben sich hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass er Bestrebungen unterstützt hat, die gegen die Sicherheit des Bundes gerichtet waren und darüber hinaus durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichteter Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdeten.

Dass der Kläger - wie er behauptet – teilweise nur kurzfristig an Veranstaltungen teilgenommen haben will, steht dem Vorliegen einer tatbestandsmäßigen Unterstützung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG schon deshalb nicht entgegen, weil es - wie erwähnt - ausreicht, dass sein Handeln objektiv vorteilhaft war, d. h. es sich in irgend einer Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der Vereinigung auswirkte. Auf einen beweis- oder messbaren Nutzen für die Verwirklichung der missbilligten Ziele kommt es dagegen nicht an

vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 08.03.2006, a.a.O..

Vor diesem Hintergrund verspricht auch der weitere Einwand des Klägers, er habe nur widerwillig bzw. unter Druck an den Veranstaltungen teilgenommen, keinen Erfolg.

Insgesamt zieht sich, auch wenn man wie das Verwaltungsgericht die Teilnahme an den Versammlungen vom 03.02.2002 und 25.08.2002 ausklammert, zu denen der Kläger angeblich unter wahrheitswidrigen Behauptungen gelockt wurde, jedenfalls bis Oktober 2002 die Unterstützung der PKK bzw. ihrer Nachfolgeorganisationen wie ein roter Faden durch das Leben des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland.

Der Einwand des Klägers im Zulassungsverfahren, er habe sich von den sicherheitsrelevanten Bestrebungen der PKK zumindest inzwischen abgewandt, rechtfertigt ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang lediglich sein Vorbringen aus der Klageschrift vom 08.03.2006 wiederholt, hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil zutreffend ausgeführt, dass die Abwendung von sicherheitsrelevanten Bestrebungen mehr erfordert als ein bloßes äußeres - zeitweiliges oder situationsbedingtes - Unterlassen. Vielmehr ist die Glaubhaftmachung eines individuellen Lernprozesses erforderlich, der sich auf die inneren Gründe für die Handlungen bezieht und nachvollziehbar werden lässt, dass diese so nachhaltig entfallen sind, dass mit hinreichender Gewissheit zukünftig die Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen - auch in Ansehung der durch die Einbürgerung erworbenen gesicherten Rechtsposition - auszuschließen ist. Der Einbürgerungsbewerber trägt insoweit eine qualifizierte Darlegungs- und die materielle Beweislast. Von Bedeutung für die an die Glaubhaftmachung zu stellenden Anforderungen sind dabei insbesondere Art, Gewicht und Häufigkeit der vorausgegangenen Unterstützungshandlungen

vgl. Urteile des Senats vom 08.03.2006 und vom 11.7.2007, jeweils a.a.O., sowie die Beschlüsse des Senats vom 09.03.2006 - 1 Q 3/06 - und - 1 Q 4/06 -, SKZ 2006, 222 Leitsätze 56; ebenso Berlit in: Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht, Oktober 2005, § 11 Rdnrn. 156 ff..

Der bloße Zeitablauf seit der letzten Unterstützungshandlung des Klägers im Oktober 2002 reicht zur Glaubhaftmachung einer Abwendung nicht aus. Angesichts der zahlreichen früheren Aktivitäten des Klägers sind keine hinreichenden Anhaltspunkte erkennbar, die auf einen nachhaltigen inneren Lernprozess des Klägers schließen lassen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der - im Zulassungsverfahren wiederholte - Versuch des Klägers, seine Unterstützung für die PKK, so zum Beispiel hinsichtlich seiner Teilnahme an einem von der PKK veranstalteten Hungerstreik vom 02.05.2002, zu bagatellisieren, dagegen spricht, dass er sich tatsächlich mit seinem früheren Verhalten ernsthaft auseinandergesetzt und die damalige politische Orientierung dauerhaft aufgegeben hat. Die Glaubhaftmachung einer Abwendung setzt in der Regel voraus, dass der Einbürgerungsbewerber einräumt oder zumindest nicht bestreitet, durch § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG inkriminierte Bestrebungen unterstützt zu haben

vgl. Beschluss des Senats vom 09.03.2006 - 1 Q 4/06 -, a.a.O., unter Hinweis auf VGH Mannheim, Urteil vom 11.07.2002 - 13 S 1111/01 -, bei Juris.

Eine solche Einsicht hat der Kläger bisher nicht in hinreichendem Maße erkennen lassen.

Das Verwaltungsgericht war auch nicht daran gehindert, den Kläger danach zu fragen, ob er die PKK bzw. ihre Nachfolgeorganisationen bei unterstellter Rückkehr in die Türkei erneut unterstützen würde. Einen sachlichen Grund für die Unzulässigkeit dieser Frage vermag der Senat nicht zu erkennen. Vielmehr diente diese dazu, den inneren Vorgang der Abwendung zu überprüfen. Hierbei ist es nicht sachwidrig, sondern liegt im Gegenteil nahe und ist sogar notwendig, neben den in der Vergangenheit liegenden Ereignissen auch ein mögliches künftiges Verhalten des Klägers mit in den Blick zu nehmen. Die in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht von dem Kläger gemachte Äußerung, wenn man ihn in der Türkei seitens der PKK unter Druck setzen würde, würde er wieder so handeln, obwohl er es nicht wolle, spricht gegen einen inneren Lernprozess. Soweit der Kläger dagegen im Zulassungsverfahren vorträgt, es sei ihm unter den rechtsstaatlichen Bedingungen in der Bundesrepublik Deutschland möglich gewesen, sich von dem seitens der PKK und ihren Unterorganisationen ausgeübten Druck zu befreien, verkennt er, dass für eine Abwendung im Sinne einer dauerhaften Abkehr eine nachhaltige Änderung der Einstellung in dem Sinne erforderlich ist, dass mit hinreichender Gewissheit zukünftig die Verfolgung oder Unterstützung der inkriminierten Bestrebungen auszuschließen ist

vgl. Urteil des Senats vom 08.03.2006, a.a.O..

Angesichts der langjährigen Dauer und der Häufigkeit seiner Unterstützungshandlungen fehlt es jedenfalls derzeit noch an hinreichenden Anhaltspunkten für einen derartigen nachhaltigen Lernprozess des Klägers.

Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich ferner nicht wegen der vom Kläger gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, denn diese ist ebenfalls nicht in einer den Anforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO genügenden Weise dargelegt. Wird der Zulassungsantrag auf § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützt, so muss dargelegt werden, dass die im Zulassungsantrag dargelegte Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, sie auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre, bisher höchstrichterlich oder - bei tatsächlichen Fragen oder nicht revisiblen Rechtsfragen - durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist. Die dargelegte Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung zugänglich sein (Klärungsfähigkeit) und dieser Klärung auch bedürfen (Klärungsbedürftigkeit)

vgl. Beschluss des Senats vom 08.09.1999 - 1 Q 32/99 -; sowie Happ in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung Kommentar, 12. Auflage 2006, § 124 Rdnr. 36; Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 15. Auflage 2007, § 124 Rdnr. 10 und § 132 Rdnr. 9.

Der von dem Kläger aufgeworfenen Frage, ob „nach Ergehen der PKK-Selbsterklärung „Auch ich bin ein PKK’ler“ bis Oktober 2002 von einem türkischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit für die PKK bzw. ihre Unterorganisationen gehabte Aktivitäten als Unterstützungshandlungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG anzusehen sind“, kommt keine grundsätzliche Bedeutung in diesem Sinne zu. Ob eine tatbestandsmäßige Unterstützung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG vorliegt, ist aufgrund einer wertenden Betrachtung der gesamten Begleitumstände einschließlich vergangener Handlungen oder Erklärungen zu beurteilen

vgl. BVerwG, Urteile vom 22.02.2007 a.a.O..

Beruht das Urteil des Verwaltungsgerichts - wie hier - tragend auf einer Einzelfallwürdigung, kann es insoweit nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes nicht mit der Grundsatzrüge angegriffen werden

vgl. Beschlüsse vom 27.06.2007 - 3 Q 164/06 -, AS 34, 435, und vom 01.06.2007 - 3 Q 110/06 -, NVwZ- RR 2007, 672 Leitsatz; ebenso Kopp/Schenke, a.a.O., § 132 Rdnr. 12 m.w.N..

Abgesehen davon ist die hinter dem Vorbringen des Klägers stehende tatsächliche Frage, ob von der PKK bzw. ihren Nachfolgeorganisationen auch nach der PKK-Selbsterklärung im Juli 2001 noch sicherheitsrelevante Gefahren ausgingen, in der Rechtsprechung des Senats

vgl. Urteil vom 08.03.2006, a.a.O.,

geklärt. Daher sind auch zu diesem Zeitpunkt oder danach erfolgte Unterstützungshandlungen solche im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG.

Insgesamt besteht daher keine Veranlassung, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 47 Abs. 3 GKG und erfolgt in Anlehnung an Nr. 42.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt u.a. in NVwZ 2004, 1327 ff.).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.