Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 24. Sept. 2008 - 1 A 222/08

published on 24/09/2008 00:00
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 24. Sept. 2008 - 1 A 222/08
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 2. April 2008 - 10 K 60/07 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor genannte Urteil ist zulässig, aber nicht begründet.

Aus dem den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzenden Vorbringen des Klägers in den Schriftsätzen vom 20.6.2008 und 22.7.2008 ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch ist darin ausreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Das Verwaltungsgericht hat die Abweisung der Klage auf zwei selbständige Gründe gestützt. Zum einen hat es die Klage als unzulässig angesehen, da sich der Regelungsgehalt der streitgegenständlichen Bescheide der Beklagten vom 30.9.2005 und 11.4.2006 im Hinblick auf die eidesstattliche Versicherung des Klägers vom 6.11.2006, in der dieser angegeben hat, er sei nicht mehr im Besitz der niederländischen und der französischen Fahrerlaubnis, erledigt habe und die Klage daher mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig sei. Zum anderen hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Klage habe auch in der Sache keinen Erfolg, da die Aberkennung des Rechts, von der französischen und der niederländischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, nach innerstaatlichem Recht gerechtfertigt sei und mit Gemeinschaftsrecht in Einklang stehe.

Beruht das Urteil des Verwaltungsgerichts mithin auf zwei selbständig tragenden Gründen, darf die Berufung nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder der beiden Gründe ein Zulassungsgrund besteht

vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4/03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33 = NVwZ-RR 2004, 542; VGH München, Beschluss vom 30.10.2003 - 1 ZB 01.1961 -, NVwZ-RR 2004, 391, sowie die Beschlüsse des Senats vom 16.9.2008 - 1 A 364/07 - und vom 19.11.2007 - 1 A 397/07 -; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage 2007, § 133 Rdnr. 14.

Soweit das Verwaltungsgericht die Klage mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig erachtet hat, ist ein Zulassungsgrund nicht dargetan. Der Einwand der Prozessbevollmächtigten des Klägers, ihnen sei die eidesstattliche Versicherung des Klägers vom 6.11.2006 nicht bekannt, greift schon deshalb nicht durch, weil die betreffende eidesstattliche Versicherung aktenkundig ist und es auf eine entsprechende Kenntnis der Prozessbevollmächtigten, die im Übrigen Akteneinsicht hätten beantragen können, nicht ankommt. Ihr weiteres Vorbringen, es komme nicht auf die Rechtsauffassung des Klägers, sondern auf die objektive Rechtslage an, verkennt, dass es sich hinsichtlich der Frage, ob der Kläger noch im Besitz eines französischen oder niederländischen Führerscheins ist, um Tatsachen handelt. Im Übrigen ist die eidesstattliche Versicherung vom 6.11.2006 inhaltlich ohne Weiteres so zu verstehen, dass der Kläger damit erklärt hat, weder über einen entsprechenden Führerschein noch über eine Fahrerlaubnis zu verfügen. Dies folgt nicht zuletzt daraus, dass das Begriffspaar „die Fahrerlaubnis/der Führerschein“ im Text des betreffenden Vordrucks verwendet wird.

Auch hinsichtlich des weiteren tragenden Grundes in dem Urteil des Verwaltungsgerichts, der materiell-rechtlichen Begründung der Klageabweisung, ist ein Zulassungsgrund nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO genügenden Weise dargetan. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestehen nicht.

Die Zulassung der Berufung unter dem Aspekt der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ist dann geboten, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist

vgl. u. a. BVerfG, Beschluss vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 f., sowie BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4/03 -, DVBl. 2004, 883.

Daran fehlt es hier. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass die von der Beklagten verfügte Aberkennung des Rechts, von der niederländischen und französischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, mit Gemeinschaftsrecht vereinbar ist.

Was die niederländische Fahrerlaubnis anbetrifft, so hat der Kläger selbst in seiner Zulassungsbegründung ausgeführt, dass er seit dem 8.10.2004 ausschließlich Inhaber einer französischen Fahrerlaubnis gewesen sei, um die es allein gehen könne. Hiervon abgesehen verstoßen die angefochtenen Bescheide in Bezug auf die niederländische Fahrerlaubnis deshalb nicht gegen den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG, weil Art. 8 Abs. 2 und 4 dieser Richtlinie es einem Mitgliedstaat gestattet, die Gültigkeit eines Führerscheins nicht anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die eine Maßnahme der Einschränkung, der Aussetzung, des Entzugs oder der Aufhebung des Führerscheins angewendet wurde. Nachdem dem Kläger die Fahrerlaubnis durch Strafbefehl vom 28.4.2004, also nach dem Erwerb der niederländischen Fahrerlaubnis am 13.1.2004, entzogen worden war, durfte die Beklagte bereits im Hinblick darauf der niederländischen Fahrerlaubnis die Anerkennung versagen.

Nichts anderes gilt im Ergebnis hinsichtlich der französischen Fahrerlaubnis. Soweit der Kläger, der erstmals am 8.10.2004 eine französische Fahrerlaubnis (durch Umtausch der als verloren gemeldeten deutschen Fahrerlaubnis vom 2.10.1984) erworben hatte, vorträgt, ihm sei am 15.9.2005 keine neue Fahrerlaubnis erteilt, sondern lediglich ein neuer französischer Führerschein ausgestellt worden, steht dies im Widerspruch zu seinem früheren Vorbringen im Eilverfahren. Sein damaliger, im Zulassungsverfahren wiederholter Hinweis auf einen zwischenzeitlichen Entzug des Führerscheins deutet eher auf eine Neuerteilung der französischen Fahrerlaubnis hin. Vor allem aber unterliegt es nach Ansicht des Senats keinen Zweifeln, dass der Bescheid vom 30.9.2005 und der Änderungsbescheid vom 11.4.2006 nach ihrem Regelungsgehalt auf die bei Bescheiderlass existierende Fahrerlaubnis (und damit auf die Fahrerlaubnis vom 15.9.2005) gerichtet sind. Diese Fahrerlaubnis wurde dem Kläger zu einem Zeitpunkt erteilt, als die durch Strafbefehl des Amtsgerichts Saarbrücken vom 20.1.2005 gegen den Kläger festgesetzte isolierte Sperrfrist bis zum 6.11.2005 noch lief. Insoweit ist in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nunmehr

vgl. die Urteile vom 26.6.2008 in den verbundenen Rechtssachen C-329/06 und C-343/06, NJW 2008, 2403, Rdnr. 65, sowie in den verbundenen Rechtssachen C-334/06 bis C-336/06, Rdnr. 62,

geklärt, dass es die Art. 1 Abs. 2 und 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG einem Mitgliedstaat nicht verwehren, einer Person, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme des Entzugs der Fahrerlaubnis in Verbindung mit einer Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis angewendet worden ist, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat während dieser Sperrzeit ausgestellten neuen Führerscheins zu versagen. Ausländische EU-Führerscheine sind daher auch nach Ablauf der Sperrfrist dann nicht anzuerkennen, wenn in Deutschland eine Entziehung der Fahrerlaubnis in Verbindung mit einer Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis erfolgt war und die neue EU-Fahrerlaubnis noch während dieser Sperrfrist erteilt wurde

vgl. Dauer, NJW 2008, 2381, 2382.

Zwar ist dem Kläger durch den Strafbefehl vom 20.1.2005 nicht die Fahrerlaubnis entzogen, sondern lediglich eine isolierte Sperrfrist festgesetzt worden. Dem Umstand der fehlenden Entziehung der Fahrerlaubnis im Zusammenhang mit der Festsetzung der Sperrfrist kommt jedoch hier keine rechtliche Bedeutung zu. Eine Entziehung der Fahrerlaubnis unterblieb nämlich im Strafbefehl vom 20.1.2005 allein deshalb, weil dem Kläger bereits zuvor, nämlich mit Strafbefehl vom 28.4.2004, die Fahrerlaubnis entzogen worden war und es im Anschluss daran nicht zu einer Wiedererteilung der Fahrerlaubnis kam, weil der Kläger das angeforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht vorlegte.

Der Befugnis der Beklagten, dem Kläger das Recht abzuerkennen, von der französischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, steht auch nicht entgegen, dass das mit der isolierten Sperrfrist geahndete Verhalten - Fahren ohne Fahrerlaubnis am 26.6.2004 - vor dem Erwerb der französischen Fahrerlaubnis stattgefunden hat. Zwar kann die Befugnis, die sich aus Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG ergibt, grundsätzlich nur aufgrund eines Verhaltens des Betroffenen nach Erwerb des von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ausgeübt werden

vgl. EuGH, Urteil vom 26.6.2008 in den verbundenen Rechtssachen C-329/06 und C-343/06 a.a.O. Rdnr. 59.

Daneben ist den nationalen Fahrerlaubnisbehörden jedoch - wie erwähnt - auch dann die Anwendung innerstaatlicher Bestimmungen zur Überprüfung der Kraftfahreignung nicht verwehrt, wenn bei der Erteilung der EU-Fahrerlaubnis die Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis im Inland noch nicht abgelaufen war. Im Fall des Erwerbs einer ausländischen Fahrerlaubnis während einer Sperrfrist hat das damit geahndete Verhalten aber notwendigerweise vor dem Erwerb der ausländischen Fahrerlaubnis stattgefunden. Selbst wenn man im Übrigen der Ansicht des Klägers folgen wollte, wonach er die in Rede stehende französische Fahrerlaubnis bereits am 08.10.2004, also zu einem Zeitpunkt, als die Sperrfrist noch nicht verhängt worden war, erworben haben will, ergibt sich nichts anderes. Es besteht kein Grund, den Fall des Erwerbs einer ausländischen Fahrerlaubnis vor der Festsetzung der Sperrfrist anders zu behandeln als den Erwerb während der Sperrfrist. Eine solche Auslegung, die es sehenden Auges ermöglichte, ungeeignete Personen erneut zum Straßenverkehr zuzulassen, würde dem mit der Richtlinie verfolgten Ziel der Verbesserung der Sicherheit des Straßenverkehrs

vgl. dazu die Schlussanträge des Generalanwalts Bot vom 14.2.2008, verbundene Rechtssachen C-329/06 und C-343/06, C-334/06 bis C-336/06, Blutalkohol 45, 127, 130 f.,

zuwiderlaufen.

Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich ferner nicht wegen der von dem Kläger geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), denn dieser Zulassungstatbestand ist ebenfalls nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO genügenden Weise dargelegt. Dies erfordert, dass die im Zulassungsantrag dargelegte Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, sie auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre, bisher höchstrichterlich oder - bei tatsächlichen Fragen oder nicht revisiblen Rechtsfragen - durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist. Die dargelegte Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung zugänglich sein (Klärungsfähigkeit) und dieser Klärung auch bedürfen (Klärungsbedürftigkeit)

vgl. u. a. Beschlüsse des Senats vom 21.8.2008 - 1 A 229/07 - und vom 8.9.1999 - 1 Q 32/99 -, sowie Happ in Eyermann, VwGO Kommentar, 12. Auflage 2006, § 124 Rdnr. 36; Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 15. Auflage 2007, § 124 Rdnr. 10 und § 132 Rdnr. 9.

Hiernach ist es erforderlich, dass in der Antragsschrift eine konkrete - entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige - rechtliche oder tatsächliche Frage „aufgeworfen und ausformuliert“ wird

vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.9.1995 - 6 B 61.95 -, PersR 1996, 27, bei juris; Beschlüsse des Senats vom 16.9.2008 - 1 A 364/07 - und vom 3.3.2008 - 1 A 470/07 -.

Die Antragsbegründungsschrift wirft indes gerade keine konkrete, entscheidungserhebliche Frage auf, sondern beschränkt sich auf die allgemeine Formulierung, es sei „bislang noch völlig ungeklärt und höchstrichterlich auch gar nicht entschieden, was sich eigentlich bei der Möglichkeit des Umtausches gemäß Artikel 8 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG hinsichtlich des etwaigen Fortbestandes einer alten Fahrerlaubnis und des Entstehens einer neuen nationalen Fahrerlaubnis ereignet, beispielsweise wenn die alte Fahrerlaubnis nur vorgespiegelt wird und tatsächlich gar nicht existent war“. Eine konkrete, fallbezogene Frage wird hierdurch nicht aufgezeigt. Darüber hinaus fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit für den vorliegenden Fall, da der niederländischen und der französischen Fahrerlaubnis unabhängig von den sich bei einem Umtausch ergebenden Besonderheiten

vgl. dazu etwa VGH München, Beschlüsse vom 14.7.2008 - 11 CS 08.1319 - und vom 6.8.2007 - 11 ZB 07.1200 -, bei juris,

die Anerkennung zu versagen war.

Auch auf die weitere, von dem Kläger in seinem Schriftsatz vom 20.6.2008 als grundsätzlich bezeichnete Frage, welche Bedeutung die Ausnahmevorschrift des Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG hat, insbesondere ob etwaige Missbräuche oder Täuschungen einen etwaigen Aufnahmemitgliedstaat zum Einschreiten berechtigen, käme es in einem Berufungsverfahren nicht an. Zwar sieht der Senat die Frage, ob demjenigen das Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland untersagt werden darf, der aufgrund rechtsmissbräuchlicher Umgehung der inländischen Vorschriften eine ausländische Fahrerlaubnis erworben hat, die er in der Bundesrepublik Deutschland ohne vorherige Klärung vorhandener Eignungszweifel nicht hätte erlangen können

vgl. zum missbräuchlichen Erwerb einer ausländischen Fahrerlaubnis im Wege des sogenannten „Führerscheintourismus“ u. a. OVG Lüneburg, Beschluss vom 28.4.2008 - 12 ME 372/07 -, Blutalkohol 45, 270; OVG Koblenz, Beschluss vom 21.6.2007 - 10 B 10291/07 -, NJW 2007, 2650 = AS RP-SL 34, 406; VGH Kassel, Beschluss vom 19.2.2007 - 2 TG 13/07 -, NJW 2007, 1897; OVG Münster, Beschluss vom 23.2.2007 - 16 B 178/07 -, NZV 2007, 266 = Blutalkohol 44, 265; OVG Greifswald, Beschluss vom 29.8.2006 - 1 M 46/06 -, NJW 2007, 1154 = Blutalkohol 43, 501,

auch nach den erwähnten Urteilen des Europäischen Gerichtshofs

vom 26.6.2008 a.a.O.

als noch nicht abschließend entschieden an

vgl. dazu ausführlich den Beschluss des Senats vom 11.9.2008 - 1 B 286/08 -.

Diese Missbrauchsproblematik ist jedoch hier nicht entscheidungserheblich, weil der Kläger sowohl die niederländische als auch die französische Fahrerlaubnis nach Entziehung der Fahrerlaubnis und vor Ablauf einer Sperrfrist erworben hat und die Beklagte bereits deshalb berechtigt war, dem Kläger das Recht abzuerkennen, von den genannten Fahrerlaubnissen in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen.

Nach alledem besteht keine Veranlassung, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic
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published on 21/08/2008 00:00

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published on 19/11/2007 00:00

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 21. August 2007 - 2 K 239/06 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen dem Kl
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.