Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 01. Apr. 2009 - 1 A 121/08

01.04.2009

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 4. Dezember 2007 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 2 K 273/06 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor genannte Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes ist zulässig, aber nicht begründet.

Durch das angegriffene Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage der Klägerin gegen ihre Nichtberücksichtigung bei einer Stellenbesetzung abgewiesen.

Das den Prüfungsumfang begrenzende Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 25.2.2008 gibt keine Veranlassung, das erstinstanzliche Urteil einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen. Aus der Antragsbegründung ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, und schließlich stellt sich auch keine entscheidungserhebliche Frage grundsätzlicher Bedeutung im von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vorausgesetzten Sinn.

Die Zulassung der Berufung unter dem Aspekt der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ist dann geboten, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist. (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.6.2000 - 1 BvR 803/00 -, NVwZ 2000, 163, sowie BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4/03 -, DVBl. 2004, 838) Daran fehlt es hier.

Die Beklagte hat – entsprechend der Ankündigung in der Stellenausschreibung - der streitgegenständlichen Auswahlentscheidung die Richtlinien für die Ausschreibung und Übertragung von Dienstposten sowie für die Beförderung der Beamtinnen und Beamten des höheren und gehobenen Dienstes in der Zollverwaltung und der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein - ARZV - vom 10.6.2003 zugrunde gelegt. Es begegnet dabei keinen rechtlichen Bedenken, wenn das Verwaltungsgericht mit Blick auf die Regelung der Nr. 18 ARZV annimmt, dass sich die Beklagte mit der Ausschreibung im konkreten Fall nicht verbindlich darauf festgelegt hat, die Auswahl unter Beachtung des Leistungsgrundsatzes nach Art. 33 Abs. 2 GG vorzunehmen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungs- sowie des Bundesverwaltungsgerichts steht es im organisatorischen Ermessen des Dienstherrn, ob er eine Stelle im Wege der Beförderung oder der Versetzung vergeben will. Entschließt er sich jedoch für ein Auswahlverfahren, an dem sowohl Beförderungsbewerber als auch Versetzungsbewerber unterschiedslos teilnehmen, legt er sich durch diese Organisationsgrundentscheidung auf ein an den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG ausgerichtetes Auswahlverfahren fest. Durch die Wahl und die Ausgestaltung des Besetzungsverfahrens beschränkt der Dienstherr in diesem Fall seine Organisationsfreiheit. Versetzungsbewerber sind dann ebenfalls am Leistungsgrundsatz zu messen (BVerfG-K, Beschlüsse vom 28.2.2007 - 2 BvR 2494/06 -, NVwZ 2007, 693, und vom 28.11.2007 - 2 BvR 1431/07 -, NJW 2008, 909; BVerwG, Urteil vom 25.11.2004 - 2 C 17/03 -, NVwZ 2005, 702) .

An einem solchen Auswahlverfahren, an dem Beförderungs- und Versetzungs-(Status-)bewerber unterschiedslos teilnehmen, fehlt es hier. Das Bundesverwaltungsgericht stellt in diesem Zusammenhang entscheidend darauf ab, ob sich der Dienstherr durch die Ausschreibung auf das Modell der Bestenauslese für das Auswahlverfahren festgelegt hat. Die Beklagte hat mit der Ausschreibung im konkreten Fall eine solche Organisationsgrundentscheidung in dem Sinne, dass Beförderungs- und Versetzungsbewerber unterschiedslos am Auswahlverfahren teilnehmen, indes nicht getroffen. Durch die Bezugnahme in der Ausschreibung auf die ARZV, darunter auch Nr. 18 ARZV, wonach „bei einer Konkurrenz zwischen Status- und Versetzungsbewerberinnen und -bewerberStatusbewerberinnen und -bewerber Vorrang (haben), wenn sie das Anforderungsprofil mindestens in gleichem Maße erfüllen“, hat der Dienstherr vielmehr zu erkennen gegeben, dass er je nach Bewerberfeld eine Vorauswahl nach Organisationsermessen treffen möchte (vgl. Günther, Zum Anspruch des Versetzungsbewerbers als Konkurrent, RiA 2005, 279) . Eine Selbstbindung des Dienstherrn dahingehend, dass bereits auf Grund des Ausschreibungsinhalts sämtliche Bewerber, sofern sie nur dem der Ausschreibung zu entnehmenden Anforderungsprofil entsprechen, zwingend in einen Bewerbervergleich nach den Grundsätzen der Bestenauslese einzubeziehen sind und eine Auswahlentscheidung am Ende ausschließlich nach diesen Grundsätzen zu treffen ist, hat demgemäß nicht stattgefunden. Auch vom Standpunkt der Adressaten der Ausschreibung wurde durch die Bezugnahme auf die ARZV im Ausschreibungstext deutlich, dass alle das Anforderungsprofil erfüllenden Bewerber zunächst einmal erfasst werden sollen und der Bewerberkreis sodann ggf. durch weitere (Vor-)Auswahlschritte abschichtend verkleinert wird. Eine solche Ausschreibungspraxis ist rechtlich nicht zu beanstanden; insbesondere stellt sich die Dienstpostenvergabe an den Beigeladenen nicht als nachträgliche Änderung der Auswahlkriterien dar (BVerfG, Beschluss vom 28.2.2007 - 2 BvR 2494/06 -, NVwZ 2007, 693) . In der Rechtsprechung und Literatur wird zum Teil in Auseinandersetzung mit der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sogar vertreten, der Dienstherr sei auch durch eine (offene) Ausschreibung nicht daran gehindert, im Verlaufe des Auswahlverfahrens eine Beschränkung auf den Kreis der Umsetzungs- und/oder Versetzungsbewerber vorzunehmen (OVG Münster, Beschluss vom 7.8.2006 – 1 B 653/06 -, BeckRS 2006, 25120, und Urteil vom 16.4.2007 -1 A 1789/06 -, RiA 2007, 271; OVG Lüneburg, Beschluss vom 4.11.2004 - 2 ME 1243/04 -, NVwZ-RR 2006, 491; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Aufl. Rdnr. 68 m.w.N.; Günther, a.a.O.) .

Schließlich begegnet die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte systematische Einordnung von Nr. 18 ARZV gegenüber der in Nr. 22 ARZV vorgesehenen Frauenförderung ebenfalls keinen ernstlichen Zweifeln.

Nr. 18 ARZV betrifft das durch § 28 Abs. 2 BBG26 Abs. 1 Satz 1 BBG a.F.) bei Versetzungen eingeräumte Ermessen des Dienstherrn. Demgegenüber stellt Nr. 22 ARZV eine Auswahlregel im Rahmen einer nach den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG vorzunehmenden Auswahlentscheidung dar und setzt von daher voraus, dass die Auswahlentscheidung nach den Grundsätzen der Bestenauslese zu erfolgen hat.

Dass beide Regelungen tatsächlich nicht gleichrangig nebeneinander stehen, sondern Nr. 18 ARZV systematisch vorgeht, ergibt sich schon aus dem Wortlaut der beiden Vorschriften. Gemäß Nr. 18 ARZV ist für die Anwendbarkeit der Auswahlregelung dem Wortlaut nach Voraussetzung, dass - wovon für die Klägerin und den Beigeladenen ausgegangen wird - Versetzungs- und Beförderungsbewerber nach dem Anforderungsprofil mindestens gleich qualifiziert sind. Erst dann greift die Vorrangregelung zugunsten der Versetzungsbewerber. Nr. 18 ARZV statuiert also einen Mindestqualifikationsstandard, ohne jedoch die endgültige Auswahlentscheidung vorzugeben. Erfüllen das Anforderungsprofil Versetzungs- und Beförderungsbewerber in gleichem Maße, greift die Regelung zugunsten der Versetzungsbewerber ein. Erfüllen dagegen nur Beförderungsbewerber das Anforderungsprofil in gleichem Maße, erfolgt die (weitere) Auswahl nach den Kriterien der Nrn. 19 ff. bzw. nach Art. 33 Abs. 2 GG. Für die Anwendbarkeit von Nr. 22 ARZV ist nach dem Wortlaut das entscheidende Kriterium die gleiche Qualifikation der Konkurrenten, was voraussetzt, dass eine Auswahlentscheidung nach den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG getroffen werden muss. Erst im Rahmen eines solchen Auswahlverfahrens ist bei gleicher Qualifikation das Hilfskriterium der Frauenförderung als letztlich ausschlaggebend heranzuziehen (OVG Münster, Beschluss vom 8.11.2004 - 1 B 1387/04 -, juris) . Mangels eines Auswahlverfahrens in diesem Sinne stellt sich daher hier die Frage der Vereinbarkeit der Nr. 18 ARZV mit Nr. 22 ARZV oder § 8 BGleiG nicht.

Bestehen damit an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung keine ernstlichen Zweifel, so kann die Berufung auch nicht wegen der geltend gemachten besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache zugelassen werden. Aus der Begründung zum Zulassungstatbestand des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ergibt sich nämlich, dass solche Schwierigkeiten nicht vorliegen. Daraus folgt zugleich, dass die Rechtssache keine entscheidungserheblichen grundsätzlichen Fragen aufwirft, die nur in einem Berufungsverfahren zu klären wären, so dass die Berufung auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen ist.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO; zu einem Ausspruch gemäß § 162 Abs. 3 VwGO besteht dabei kein Anlass.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 47 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

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Referenzen - Gesetze

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

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(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 28 Versetzung


(1) Eine Versetzung ist die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn. (2) Eine Versetzung ist auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder aus dienstlichen Grü

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 26 Ermächtigung zum Erlass von Laufbahn- und Vorbereitungsdienstverordnungen


(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der §§ 16 bis 25 allgemeine Vorschriften für die Laufbahnen und die Vorbereitungsdienste zu erlassen, insbesondere Vorschriften über 1. die Gestaltung der Laufbahnen, einsch

Bundesgleichstellungsgesetz - BGleiG 2015 | § 8 Auswahlentscheidungen bei Einstellung, beruflichem Aufstieg und der Vergabe von Ausbildungsplätzen


(1) Sind Frauen in einem Bereich unterrepräsentiert, so hat die Dienststelle sie bei gleicher Qualifikation wie ihre Mitbewerber bevorzugt zu berücksichtigen 1. bei der Besetzung von Ausbildungsplätzen,2. bei der Einstellung,3. beim beruflichen Aufst

Referenzen

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Eine Versetzung ist die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn.

(2) Eine Versetzung ist auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder aus dienstlichen Gründen ohne ihre oder seine Zustimmung zulässig, wenn das Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt, und die Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist.

(3) Bei der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden können Beamtinnen und Beamte, deren Aufgabengebiet davon berührt wird, ohne ihre Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist. Das Endgrundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das die Beamtin oder der Beamte vor dem bisherigen Amt wahrgenommen hat. Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb der Befähigung für eine andere Laufbahn teilzunehmen.

(4) Im Übrigen bedarf die Versetzung der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten.

(5) Die Versetzung zu einem anderen Dienstherrn wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Einverständnis ist schriftlich oder elektronisch zu erklären.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der §§ 16 bis 25 allgemeine Vorschriften für die Laufbahnen und die Vorbereitungsdienste zu erlassen, insbesondere Vorschriften über

1.
die Gestaltung der Laufbahnen, einschließlich der regelmäßig zu durchlaufenden Ämter,
2.
den Erwerb und die Anerkennung der Laufbahnbefähigung, einschließlich der Festlegung gleichwertiger Abschlüsse,
3.
die Rahmenregelungen für Auswahlverfahren für die Einstellung in einen Vorbereitungsdienst,
4.
die Anrechnung von Zeiten auf den Vorbereitungsdienst und die Voraussetzungen für eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes,
5.
die Einstellungsvoraussetzungen für andere Bewerberinnen und andere Bewerber,
6.
die Festlegung von Altersgrenzen,
7.
die Voraussetzungen für den Laufbahnwechsel und
8.
die Voraussetzungen für Beförderungen.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der §§ 16 bis 25 besondere Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen und Vorbereitungsdienste zu erlassen, insbesondere Vorschriften über

1.
das Auswahlverfahren für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst,
2.
den Ablauf des Vorbereitungsdienstes, insbesondere über dessen Inhalte und Dauer,
3.
die Prüfung und das Prüfungsverfahren, einschließlich der Prüfungsnoten, sowie
4.
die Folgen der Nichtteilnahme an Prüfungen und die Folgen von Ordnungsverstößen.
Die Bundesregierung kann die Befugnis nach Satz 1 durch Rechtsverordnung obersten Dienstbehörden übertragen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Sind Frauen in einem Bereich unterrepräsentiert, so hat die Dienststelle sie bei gleicher Qualifikation wie ihre Mitbewerber bevorzugt zu berücksichtigen

1.
bei der Besetzung von Ausbildungsplätzen,
2.
bei der Einstellung,
3.
beim beruflichen Aufstieg,
4.
bei der Versetzung, wenn ihr ein Ausschreibungsverfahren vorausgeht, sowie
5.
bei der Abordnung und Umsetzung für jeweils mehr als drei Monate, wenn ihr ein Ausschreibungsverfahren vorausgeht.
Die bevorzugte Berücksichtigung ist ausgeschlossen, wenn rechtlich schutzwürdige Interessen überwiegen, die in der Person eines Mitbewerbers liegen.

(2) Absatz 1 gilt insbesondere für

1.
die Besetzung von Stellen von Beamtinnen und Beamten, von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, von Auszubildenden sowie von Richterinnen und Richtern, es sei denn, für die Berufung von Richterinnen und Richtern ist eine Wahl oder die Mitwirkung eines Wahlausschusses vorgeschrieben;
2.
den beruflichen Aufstieg, es sei denn, die Entscheidung über diesen Aufstieg erfolgt durch eine Wahl oder unter Mitwirkung eines Wahlausschusses.
Satz 1 schließt auch Führungspositionen ungeachtet der Hierarchieebene ein.

(3) Die Ausnahmeregelung in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 gilt entsprechend für die Stellen von Mitgliedern des Bundesrechnungshofes, für deren Ernennung nach § 5 Absatz 2 Satz 2 des Bundesrechnungshofgesetzes vom 11. Juli 1985 (BGBl. I S. 1445), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 82 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, der Ständige Ausschuss des Großen Senats des Bundesrechnungshofes zu hören ist.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.