Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 19. Mai 2016 - 9 A 124/15

ECLI:ECLI:DE:VGSH:2016:0519.9A124.15.0A
bei uns veröffentlicht am19.05.2016

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger wehrt sich gegen die Heranziehung zu Ausbaubeiträgen.

2

Er ist Eigentümer des 749 m² großen Grundstücks mit der Postbezeichnung Amselstraße xx im Stadtgebiet der Beklagten mit der Flurstücksnummer xx der Flur x.

3

Die Amselstraße zweigt ab vom Galgenredder und führt über mehrere Kreuzungen bis zum Julius-Petersen-Platz, der wie ein Wendehammer gestaltet ist und an dessen Rand Parkplätze angeordnet sind. Durch Absperrungen zu den Nachbarstraßen ist von dort keine Durchfahrt ermöglicht.

4

Die Stadtwerke planten, in der Amselstraße zwischen dem Julius-Petersen-Platz und dem Finkenweg den vorhandenen Mischwasserkanal durch einen Trennkanal zu ersetzen. Die Beklagte beschloss daraufhin, die Straße auszubauen.

5

Die an der Straße anliegenden Grundstücke wurden in den Dreißiger-Jahren des letzten Jahrhunderts mit Einfamilienhäusern bebaut. Die Straße selber wurde Ende der Fünfziger Jahre hergestellt. Die Amselstraße vom Julius-Petersen-Platz bis zur Königsberger Straße bestand aus einer 4,5 m breiten asphaltierten Fahrbahn, die sich zur querenden Königsberger Straße aufweitete.

6

Auf der westlichen Seite befand sich ein 1,25 m breiter, durch Hochbord von der Fahrbahn abgetrennter Gehweg, der mit Betonrechteckpflaster befestigt war. An der Straßenseite wurde auf der Fahrbahn geparkt.

7

Auf der östlichen Straßenseite befand sich ein 1,0 m breiter Bankettstreifen, auf dem mit den rechten Rädern des Wagens geparkt werden durfte. Daran schloss sich ein 1,3 m breiter Gehweg an.

8

Im Abschnitt von der Königsberger Straße bis zur Memeler Straße bzw. Finkenweg war die Fahrbahn 5,50 m breit, der Gehweg auf der westlichen Seite 0,8-1,0 m breit, der auf der östlichen Seite 1,2 m und dort befand sich noch ein 1,4 m breiter Bankettstreifen, auf dem geparkt werden konnte.

9

Der Straßenzustand war desolat. Die Fahrbahn wies Verformungen auf, die auf eine mangelnde Tragfähigkeit des Unterbodens hinwiesen, sowie eine erhebliche Rissbildung. Die grobe und unebene Oberflächenstruktur beeinträchtigte die Oberflächenentwässerung. Die zur Entwässerung der Verkehrsfläche vorhandenen Regeneinläufe waren nicht ausreichend.

10

Der Bau- und Umweltausschuss der Beklagten beschloss am 04.10.2011, im Ausbaubereich getrennte Regen- und Schmutzwasserkanäle einzubauen und den Regenwasserkanal mit einem Betonrohr von DN 500 bis DN 700 herzustellen. Diese Kanäle waren notwendig, um auch das Regenwasser aus anderen Straßen zum Vorfluter aufzunehmen. Die Fahrbahn sollte eine Breite von 4,50 im südlichen und von 5,0 m im nördlichen Bereich erhalten, befestigt durch diagonal zu verlegenes Betonsteinpflaster. Auf beiden Straßenseiten sollten jeweils 1,5 m breite Gehwege angelegt werden. Zusätzlich sollte auf der Ostseite zwischen der Fahrbahn und dem Gehweg ein Parkstreifen angelegt werden, der gestalterisch mit Bäumen versehen werden sollte. Auf der westlichen Seite sollte statt eines Hochbordes ein Rundbord hergestellt werden. Im Bereich zwischen den beiden Einmündungen der Memeler Straße wurde die Oberfläche durch eine Asphaltschicht lediglich wieder hergestellt.

11

Die Bauarbeiten wurden im Zeitraum November 2011 bis November 2012 ausgeführt und am 22.11.2012 abgenommen.

12

Der Kläger wurde mit Bescheid vom 01.12.2014 zu Ausbaubeiträgen in Höhe von 3.689,50 € herangezogen. Dagegen legte er am 30.12.2014 Widerspruch ein. Zur Begründung machte er geltend, dass das Abrechnungsgebiet falsch bestimmt worden sei, weil die Amselstraße bis zum Galgenredder reiche und deshalb auch die dort anliegenden Grundstücke zu Beiträgen heranzuziehen seien. Der Bescheid sei auch deshalb rechtswidrig, weil kein Abschnittsbildungsbeschluss gefasst worden sei.

13

Der Gehweg habe auch nicht eine einheitliche Breite von 1,5 m, denn teilweise sei dieser nur 1,4 m breit. Es sei auch nachteilig, dass nunmehr nicht mehr 23, sondern nur noch 12 Parkplätze vorhanden seien. Die als beitragsfähig geltend gemachten Planungskosten müssten hinsichtlich der Anteile für nicht beitragspflichtige Bauarbeiten reduziert werden. Durch den Straßenbau komme es jetzt bei den anliegenden Häusern zu Problemen bei der Versickerung, so dass es zu Feuchtigkeit in den Kellern komme.

14

Mit Widerspruchsbescheid vom 04.05.2015 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Gehweg nur in minimalen Teilbereichen aus örtlichen Begebenheiten schmaler als 1,5 m ausgebaut werden konnte. Selbst wenn jetzt weniger Parkplätze vorhanden seien, sei es vorteilhaft, den ruhenden von dem fließenden Verkehr zu trennen. Durch den Ausbau seien keine Feuchtigkeitsschäden an den Häusern verursacht worden.

15

Der Kläger hat am 28.05.2015 Klage erhoben.

16

Er macht geltend, dass die Amselstraße über den ausgebauten Abschnitt hinausreiche und insgesamt eine öffentliche Einrichtung darstelle, so dass alle Anlieger zu Beiträgen heranzuziehen seien. Der querende Finkenweg stelle keine Zäsur dar. Bei der Bestimmung der örtlichen Ausdehnung einer öffentlichen Einrichtung komme es auf die natürliche Betrachtungsweise zum Zeitpunkt vor dem Ausbau an. Die unterschiedliche Gestaltung durch einen Teilstreckenausbau führe nicht zu zwei unterschiedlichen öffentlichen Einrichtungen. Auch das Eckgrundstück Flurstück xx, bebaut mit einer Trafostation, grenze an die Amselstraße und sei deshalb einzubeziehen.

17

Der Kläger beantragt,

18

den Bescheid vom 01.12.2014 in der Fassung des Widerspruchbescheides vom 04.05.2015 aufzuheben.

19

Die Beklagte beantragt,

20

die Klage abzuweisen.

21

Sie verweist auf den angegriffenen Bescheid und führt weiter aus, dass die hier ausgebaute Teilstrecke der Amselstraße eine öffentliche Einrichtung darstelle, da sich nach Querung des Finkenweges die Bebauung ändere und zudem die Straße schmaler sei und nur noch an der westlichen Seite einen Gehweg habe.

22

Die in die Berechnung eingestellten Planungskosten seien nur für die beitragsfähigen Baumaßnahmen angefallen, denn die Stadtwerke haben in Eigenregie den Kanalbau geplant, so dass dafür keine weiteren Planungskosten entstanden seien.

23

Soweit auf das Grundstück mit der Trafostation (Flurstück xx) hingewiesen worden sei, welches sich an der Kreuzung Amselstraße/Memeler Straße befinde, verfüge dieses nur über eine Punktanbindung zur Amselstraße, so dass dieses Grundstück nicht herangezogen werden könne.

24

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

25

Der Rechtsstreit ist der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden.

Entscheidungsgründe

26

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

27

Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

28

Die Voraussetzungen für die Erhebung eines Ausbaubeitrages gem. § 8 KAG in Verbindung mit § 1 der Satzung der Stadt Schleswig über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau und Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen /Ausbaubeitragssatzung) vom 25.04.2001 (im Folgenden ABS) liegen hier vor.

29

Gem. § 1 ABS in Verbindung mit § 8 KAG können Beiträge zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung, den Ausbau und Umbau der notwendigen öffentlichen Einrichtungen nach festen Verteilungsmaßstäben von denjenigen Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern erhoben werden, denen hierdurch Vorteile erwachsen. Im Gegensatz zu § 8 Abs. 1 S. 1 KAG, der seit 2004 auch den Beitragstatbestand der Erneuerung vorsieht, hat die Beklagte deren Übernahme in ihre Satzung aus dem Jahr 2001 nicht geregelt, obwohl sie im Jahr 2011 mit ihrer 1. Nachtragssatzung die Möglichkeit gehabt hätte, ihre Satzung der geänderten Rechtslage anzupassen. Das hat zur Folge, dass nicht mehr wie vor der Gesetzesänderung unter Herstellung auch eine nochmalige Herstellung verstanden werden kann, sondern darunter nur noch eine erstmalige Herstellung verstanden werden kann (vgl. dazu Habermann in Habermann/Arndt, Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein, Kommentar, § 8 Rdnr. 147a).

30

Bevorteilt ist ein Eigentümer bei Erfüllung eines Beitragstatbestandes, z.B. dem Ausbau einer öffentlichen Einrichtung, wenn er von seinem Grundstück die Straße betreten kann, also mehr als nur einen punktuellen Zugang hat. Dabei ist Einrichtung im Sinne von § 8 Abs. 1 KAG regelmäßig die im Gemeindegebiet verlaufende Straße in ihrer gesamten Ausdehnung. Für die Feststellung der räumlichen Ausdehnung einer öffentlichen Einrichtung kommt es, ungeachtet einer wechselnden Straßenbezeichnung, bei natürlicher Betrachtungsweise auf das Erscheinungsbild eines Straßenzuges an, z.B. auf die Straßenführung, Straßenbreite, Straßenlänge, Straßenausstattung, seine Verkehrsfunktion sowie vorhandene Abgrenzungen (Kreuzungen, Einmündungen), die eine Verkehrsfläche augenfällig als ein selbständiges Element des Straßennetzes erscheinen lassen (vgl. OVG Schleswig, Beschluss v. 25.1.2012 - 4 MB 2/12 -; Urteil v. 21.10.2009 - 2 LB 15/09 -). An Kreuzungen kann eine Einrichtung enden, wenn der Straßenzug nach seinem Erscheinungsbild in die Querstraße einmündet und in der gegenüberliegenden, ebenfalls einmündenden Straße keine Fortsetzung findet. Trennende Wirkung kommt einer Kreuzung regelmäßig nicht zu, wenn sich zwei Straßen, die nach ihrer Funktion im Straßennetz im Wesentlichen gleichartig sind, kreuzen und sich jenseits der Kreuzung nicht verändern. Auch eine durch den Teilstreckenausbau verwirklichte Gestaltungsvielfalt steht der Annahme einer einheitlichen Einrichtung nicht entgegen, wenn insgesamt ein einheitlicher Ausstattungsstandard vorhanden ist und Zäsuren nicht eindeutig lokalisiert werden können. Bloße Unterschiede der Ausgestaltung der Einrichtung am Ende der Ausbaustrecke, die typischerweise mit einem Teilstreckenausbau verbunden sind, bzw. sein können, das heißt das Zusammentreffen von alt und neu, stellen regelmäßig nicht das Ende der Einrichtung dar (vgl. OVG Schleswig, U. v. 05.03.2015 - 4 LB 4/14 -, juris). Bei der Bestimmung der öffentlichen Einrichtung kommt es dabei auf die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht an (OVG Schleswig, U. v. 25.06.2003 - 2 LB 55/02 -, Die Gemeinde, 268).

31

Nach diesen Grundsätzen beginnt die Amselstraße, ungeachtet des unterschiedlichen Namens, mit der platzartigen Erweiterung am Julius-Petersen-Platz und geht über die kreuzende Königsberger Straße hinweg, auch wenn der Kreuzungsbereich geteert ist und sich damit von der Fahrbahnbefestigung der Amselstraße, die durch Betonsteinpflaster befestigt ist, unterscheidet. Da sich der Straßenzug in seinem Ausbauzustand auf beiden Seiten der Königsberger Straße nicht verändert, stellt diese keine Zäsur dar.

32

Allerdings deutet das vorhandene Kartenmaterial, das auf S. 55 - unten - des Verwaltungsvorgangs (Beiakte A zu 9 A 52/15) abgebildete Foto des Kreuzungsbereiches Amselstraße/Memeler Straße sowie die Ortskenntnis der Einzelrichterin darauf hin, dass der Kreuzungsbereich Amselstraße/Memeler Straße als Zäsur aufgefasst werden könnte, weil sich dort die Kreuzung erweitert und sich wie ein Y darstellt, so dass nicht eindeutig ist, ob sich dort die öffentliche Einrichtung fortsetzt oder an der Schnittstelle des Y zwei neue Straßen beginnen. Diese Frage kann aber offen bleiben, denn wenn bereits an der Kreuzung Amselstraße/Memeler Straße eine Zäsur für die Ausdehnung der öffentlichen Einrichtung anzunehmen wäre, würde sich das Verteilungsgebiet verkleinern und der Beitragssatz steigen. Zudem wäre der Kläger weiter Anlieger der ausgebauten Einrichtung, so dass ein noch höherer Beitrag entstehen würde.

33

Wenn man aber nicht bereits die Y-Kreuzung als Zäsur auffassen will, beendet jedenfalls die Kreuzung Finkenweg die öffentliche Einrichtung Amselstraße. Nicht nur die Karte, sondern auch die sich auf S. 56 des Verwaltungsvorganges (Beiakte A zu 9 A 52/15) befindlichen Fotos zeigen deutlich, dass die Amselstraße nach der Kreuzung Finkenweg deutlich schmaler ist und sich zudem nur noch auf der westlichen Straßenseite ein schmaler Gehweg befindet. Da bereits das Platzangebot in der schmalen Straße nicht ausreichen würde, beidseitig einen Gehweg anzulegen, trifft hier bei natürlicher Betrachtungsweise nicht ein neuer auf einen alten Teil einer einheitlichen Einrichtung, sondern der Straßenzug verändert sich wegen der geringeren Ausdehnung der öffentlichen Einrichtung und des nur einseitig vorhandenen Gehweges.

34

Die Baumaßnahme stellt auch eine beitragspflichtige Ausbaumaßnahme dar.

35

Die Teileinrichtungen der öffentlichen Einrichtung Amselstraße vom Julius-Petersen-Platz bis zum Finkenweg, bestehend aus der Fahrbahn, dem Gehweg, dem Parkstreifen und der Straßenentwässerung, sind nicht nur erneuert worden, wofür im Stadtgebiet der Beklagten keine Beiträge erhoben werden können, sondern im Sinne von § 1 ABS ausgebaut worden. Unter Ausbau ist die Vervollständigung oder Verbesserung einer vorhandenen Einrichtung in ihrem bisherigen Zustand der Benutzbarkeit zu verstehen, wenn sich also für den Anlieger die Benutzbarkeit der Straße verbessert, weil sich der Ausbauzustand der Straße nach Durchführung der Maßnahme positiv von dem zum Zeitpunkt der erstmaligen oder letztmaligen Herstellung unterscheidet und sich dadurch die Erschließungssituation der betroffenen Grundstücke verbessert hat (vgl. Habermann, a.a.O., § 8 Rdnr 151).

36

Die Gehwege sind verbessernd ausgebaut worden, weil sie von 0,8-1,3 m auf, bis auf wenige Teilbereiche, einheitlich 1,50 m verbreitert worden sind. Die Verbreiterung stellt genauso eine Verbesserung dar wie der jetzt hergestellte frostsichere Unterbau, so dass der Fußgängerverkehr erleichtert wird.

37

Durch die erstmalige Herstellung eines Parkstreifens liegt auch ein vervollständigender Ausbau vor, weil dadurch der ruhende von dem fließenden Verkehr getrennt wird. Auch wenn nach Auffassung des Klägers durch den Bau des Parkstreifens nunmehr weniger Parkraum in der Straße vorhanden ist, wird dadurch der Vorteil nicht kompensiert.

38

Auch die Straßenentwässerung hat sich durch die größere Dimensionierung der verlegten Kanäle und der Erhöhung der Anzahl der Einläufe verbessert.

39

Schließlich ist auch die Fahrbahn verbessernd ausgebaut worden, selbst wenn nunmehr die Fahrbahn statt zuvor zwischen 4,5 und 5,5 m nunmehr vom Julius-Petersen-Platz bis zur Königsberger Straße 4,50 m und bis zum Ende der Ausbaustrecke 5 m breit ist, und die zudem an der westlichen Seite mit einem Rundbord zum Gehweg abgegrenzt ist, so dass im Ausnahmefall bei Begegnungsverkehr mit größeren Fahrzeugen ein Ausweichen möglich ist. Die Fahrbahn ist mit einer Frostschutzschicht den heutigen Verkehrsverhältnissen angepasst worden. Und durch die geringfügige Verschmälerung der Fahrbahn wird der Vorteil auch nicht kompensiert, denn jetzt kann die Fahrbahn für den fließenden Verkehr genutzt werden, ohne wie zuvor den zum Teil auf der Fahrbahn stehenden parkenden Fahrzeugen auszuweichen. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung plausibel erläutert, dass die Straße verkehrsberuhigt und durch die Gestaltung der Teileinrichtungen unnötiger Verkehr aus der Straße ferngehalten werden sollte. Da selbst bei der Fahrbahnbreite zwischen 4,5-5,0 m ein Begegnungsverkehr von Personenkraftwagen möglich ist und nur bei einem Begegnungsverkehr mit größeren Kraftfahrzeugen auf den verbreiterten Gehweg ausgewichen werden muss, wird der Vorteil des Ausbaus nicht kompensiert. .

40

Ein beitragspflichtiger Ausbau setzt auch nicht einen vollständigen Ausbau in der gesamten Ausdehnung voraus. Auch wenn die Fahrbahn am Julius-Petersen-Platz und zwischen den Einmündungen der Memeler Straße nicht wie die andere Teilstrecke ausgebaut worden ist, sind auch die Anlieger dieser Teilstrecken bevorteilt, denn die Vorteile erstrecken sich auf die gesamte öffentliche Einrichtung und ein Abschnittsbildungsbeschluss hätte entgegen der Auffassung des Klägers nicht beschlossen werden können, weil ein solcher gem. § 5 Abs. 2 ABS voraussetzt, dass eine öffentliche Einrichtung in mehreren Abschnitten ausgebaut werden soll, so dass mit der Veranlagung nicht gewartet werden muss, bis die öffentliche Einrichtung in ihrer gesamten Ausdehnung ausgebaut worden ist. Damit setzt ein Abschnittsbildungsbeschluss voraus, dass es ein konkretes Bauprogramm gibt, welches über den jetzt ausgebauten Teilabschnitt hinausreicht. Daran fehlt es hier.

41

Die sachliche Beitragspflicht ist auch entstanden. Diese entsteht gem. § 8 Abs. 4 S. 3 KAG mit dem Abschluss der Maßnahme, d.h. mit der Abnahme, die hier am 22.11.2012 erfolgt ist (vgl. OVG Schleswig, U. v. 13.02.2008 - 2 LB 42/07 -, Die Gemeinde 2008, 171; juris). Zu dem Zeitpunkt galt die Straße gem. § 57Abs. 3 StrWG auch als gewidmet, da es diese auch schon vor dem Inkrafttreten der schleswig-holsteinischen Straßen- und Wegegesetzes am 01.10.1962 gab.

42

Da die sachliche Beitragspflicht am 22.11.2012 entstanden ist, ist die Ausbaubeitragssatzung anzuwenden, die zu dem Zeitpunkt galt. Da die 1. Nachtragssatzung, ausgefertigt am 19.12.2011, erst zum 01.01.2013 in Kraft gesetzt worden ist, ist noch die Ausbaubeitragssatzung in der Fassung vom 25.04.2001 anzuwenden, die für die Anlieger geringere Kostenanteile als die 1. Nachtragssatzung vorsieht.

43

Die Beklagte hat beitragsfähige Kosten in Höhe von 419.584,56 € zugrunde gelegt und davon gem. § 4 Abs. 1 a und 2 a ABS für die Anliegerstraße einen 45 %-igen Stadtanteil abgezogen. Das Gericht hat keine Bedenken an der Klassifizierung der Amselstraße als Anliegerstraße, denn diese Straße nimmt den Anliegerverkehr innerhalb des Wohngebietes auf. Und da die Straße jedenfalls ab der Kreuzung Königsberger Straße durch die Absperrungen am Julius-Petersen-Platz eine Sackgasse bildet, ist sie auch ungeeignet, den innerörtlichen Verkehr aufzunehmen. Darüber hinaus ist die Straße verkehrsberuhigt ausgebaut worden, wodurch es für Nicht-Anlieger unattraktiv gemacht worden ist, durch die Straße zu fahren.

44

Das Gericht hat keine Bedenken an den zugrunde gelegten umlagepflichtigen Kosten von 230.771,51 €. Soweit die Beklagte nicht die vollständigen Kosten für die größere Dimensionierung der Kanäle für die Regenentwässerung berücksichtigt hat, sondern um Kostenteile reduziert hat, weil die Größe der Kanäle notwendig wurde für die Durchleitung von Regenwasser aus anderen Straßen, braucht der Frage nicht weiter nachgegangen zu werden, ob die Kostenreduzierung ausreichend vorgenommen worden ist. Der Beklagten sind für die Regenentwässerung 424.069,38 € in Rechnung gestellt worden. Diese hat sie aber nur in Höhe von 150.804,66 € als umlagefähigen Aufwand angesehen. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass dieser Kanal auch für die Regenentwässerung der anliegenden Privatgrundstücke genutzt wird, so dass in der Regel nur 50 % der Kosten umgelegt werden dürfen, hat die Beklagte hier diesen Kostenanteil auf 35,56 % reduziert. Der Kläger hat dagegen keine substantiierten Einwände geltend gemacht. Zwar hatte das OVG Schleswig in seiner Entscheidung vom 10.02.2011 (- 2 LB 19/10 -, SchlHA 2011, 344) in einem ähnlichen Fall eine fiktive Kostenreduzierung gefordert, die von der Literatur angegriffen worden ist (Habermann, a.a.O., § 8 Rdnr 155 und 303), aber das Gericht hat keinen Anhalt, die Richtigkeit der hier angesetzten Kosten in Frage zu stellen.

45

Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, dass nicht alle Planungskosten umlagefähig seien, weil davon auch die nicht beitragspflichtigen Baumaßnahmen profitiert hätten, so hat die Beklagte plausibel dargelegt, dass die nicht beitragsfähigen Baumaßnahmen hinsichtlich des Schmutzwasserkanals und der Regenentwässerung der anliegenden Grundstücke durch die Stadtwerke geplant worden seien, so dass sich alle hier geltend gemachten Planungskosten auf die beitragsfähigen Baumaßnahmen bezogen haben. Der Kläger ist dem nicht mehr entgegen getreten.

46

Die Beklagte hat auch zutreffenderweise das Abrechnungsgebiet mit 31.577,45 m² angenommen. Soweit das Eckgrundstück mit der Flurstücksnummer xx nicht in die Verteilung einbezogen worden ist, bestehen daran keine Bedenken. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 29.04.2016 einen Katasterplan vorgelegt, aus der erkennbar ist, dass das Grundstück nur punktuell an der Amselstraße anliegt, was nicht ausreichend ist. Stattdessen kann es als Eckgrundstück nur von der Memeler Straße erreicht werden, die sich an der Kreuzung aufweitet.

47

Soweit der Kläger um Aufklärung gebeten hat, ob auch die anliegenden Grundstücke des Julius-Petersen-Platzes in die Verteilung einbezogen worden seien, hat die Beklagte am 29.04.2016 eine vollständige Übersicht zur Akte gereicht, aus der erkennbar ist, dass auch diese Grundstücke einbezogen worden sind.

48

Der Kläger ist zutreffenderweise als Eigentümer des veranlagten Grundstücks, und damit gem. § 8 Abs. 5 KAG als persönlich Beitragspflichtiger, zu einem Ausbaubeitrag herangezogen worden.

49

Soweit der Kläger auf durch die Baumaßnahmen verursachte verschlechterte Versickerung der Niederschläge und dadurch bedingte Feuchtigkeit in den Kellern verweist, ist der Beklagte dieser vom Kläger angenommenen Ursachenkette entgegengetreten. Da gem. §§ 11 Abs. 1 S. 2 KAG, 226 Abs. 3 AO nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden kann, die hier nicht vorliegen, ist eine Aufrechnung nicht möglich.

50

Die Klage ist daher abzuweisen.

51

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die gem. §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar ist.


ra.de-Urteilsbesprechung zu Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 19. Mai 2016 - 9 A 124/15

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 19. Mai 2016 - 9 A 124/15

Referenzen - Gesetze

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 19. Mai 2016 - 9 A 124/15 zitiert 4 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 19. Mai 2016 - 9 A 124/15 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 19. Mai 2016 - 9 A 124/15 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 05. März 2015 - 4 LB 4/14

bei uns veröffentlicht am 05.03.2015

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18. Juli 2013 geändert: Der Bescheid der Beklagten vom 20. Juli 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Oktober 2010 sowie des Bescheides vom 3. Septem
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 19. Mai 2016 - 9 A 124/15.

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 19. Apr. 2018 - 9 B 2/18

bei uns veröffentlicht am 19.04.2018

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 1.742.01 € festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragstellerin wendet sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen di

Referenzen

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18. Juli 2013 geändert:

Der Bescheid der Beklagten vom 20. Juli 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Oktober 2010 sowie des Bescheides vom 3. September 2013 wird aufgehoben, soweit der Rechtsvorgänger der Klägerin zu einem Ausbaubeitrag von mehr als 1.086,95 Euro für das Grundstück, Flurstück 12/73, und von mehr als 1,76 Euro für die Grundstücke, Flurstücke 12/62, 12/66 und 12/70, herangezogen worden ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 56 %, die Be

klagte zu 44 %.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Den Beteiligten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag.

2

Sie ist Rechtsnachfolgerung des verstorbenen früheren Klägers und Eigentümers des Grundstücks Buschberger Weg .... (Flurstück .... der Flur ...., Gemarkung Harksheide), das über eine private Zufahrt vom Wendehammer des Buschberger Weges im Ortsteil Harksheide der Beklagten aus erreichbar ist. Die Flurstücke der Zufahrt sind im Grundbuchblatt der Gemarkung Harksheide Nr. 3596 unter verschiedenen Nummern gebucht und stehen zu je 1/6 im Miteigentum der Eigentümer der 6 angrenzenden Grundstücke.

3

Die insgesamt ca. 450 m lange Straße Buschberger Weg entstand als Erschließungsanlage in zwei Abschnitten. Den vorhandenen ca. 185 m langen Wirtschaftsweg zwischen den Straßen Am Hange und Lütt Wittmoor (östlicher Teil) baute die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die ehemals selbständige Gemeinde Harksheide, Anfang der 60er Jahre aus, um den Anliegern des südlich parallel verlaufenden Mühlenweges eine Teilung ihrer sehr tiefen Grundstücke zu ermöglichen. Die Fahrbahn erhielt einen frostsicheren Unterbau und eine Asphaltdecke, der südlich gelegene Gehweg wurde in Schlacke mit Grandschicht hergestellt. Zur Oberflächenentwässerung ließ die Gemeinde auf der Nordseite eine 1,5 m breite Sickermulde im Erdreich neben der Fahrbahn erstellen. Daneben erhielt die Straße zwei Mastansatzleuchten. Die Gemeindevertretung Harksheide stellte mit Beschluss vom 11. Oktober 1965 fest, „dass der Ausbau des Buschberger Weges hergestellt wurde". Die Fahrbahn habe eine Asphaltdecke erhalten und gelte als endgültig ausgebaut (Ziff. 1). Fußwege und Oberflächenentwässerung seien hergestellt. Ein weiterer Ausbau bleibe Vorbehalten (Ziff. 2). Die Gemeinde zog daraufhin im November 1965 die Anlieger für diese Maßnahmen im Wege der Kostenspaltung zu Teilerschließungsbeiträgen heran. In den Bescheiden heißt es, dass die Erschließungsanlage noch nicht endgültig hergestellt sei. Die Festsetzung und Erhebung eines weiteren Erschließungsbeitrages für die noch durchzuführenden Maßnahmen bleibe vorbehalten. Die Erschließungsstraße wurde am 5. Mai 1969 gewidmet.

4

Im Jahr 1976 ließ die Beklagte in dieser Straße sowohl eine Regen- als auch eine Schmutzwasserleitung verlegen, Straßenabläufe wurden nicht erstellt. Seit Mitte der 90iger Jahre erfolgte die Straßenentwässerung zwischen der Buchweizenkoppel und Lütt Wittmoor über Betonmulden und drei Sickerschächte. Zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Straßenausbaus war zudem eine dritte Straßenleuchte vorhanden.

5

Ende der 70iger / Anfang der 80iger Jahre wurde der westliche Teil des Buschberger Weges von der Straße Am Hange aus in ca. 260 m Länge Richtung Westen hergestellt. Er endet in einem Wendehammer, von dem die Zufahrt zum Grundstück der Klägerin abzweigt. Grundlage war der Bebauungsplan 137 der Beklagten, der auch in diesem, vorher nur landwirtschaftlich genutzten Bereich eine Bebauung ermöglichte. Die Straße erhielt in diesem Bereich eine Asphaltfahrbahn mit Straßenentwässerung, einen Parkstreifen, Gehwege mit Betonplatten sowie eine Straßenbeleuchtung mit Peitschenlampen. Sie wurde im Mai 1981 gewidmet. Der Bauausschuss der Beklagten stellte am 9. August 1984 fest, dass dieser westliche Teil des Buschberger Weges endgültig hergestellt sei und einen Abschnitt bilde, für den der beitragsfähige Aufwand zu ermitteln sei. In der Folgezeit wurden die Anlieger des Buschberger Weges zwischen dem Wendehammer und der Straße Am Hange zu Erschließungsbeiträgen herangezogen.

6

In den Jahren 2007 und 2008 führte die Beklagte nach einem entsprechenden Beschluss des Bauausschusses Baumaßnahmen im östlichen Bereich des Buschberger Weges zwischen den Straßen Am Hange und Lütt Wittmoor durch. Die Fahrbahn wurde mit einer Asphaltdecke in einer Breite von 5 m neu hergestellt, zur Verkehrsberuhigung wurden an vier Stellen seitlich angeordnete Pflanzinseln in einer Breite von 2 m eingebaut. Die nördlichen und südlichen Gehwege erhielten in einer Breite von 1,45 m eine wassergebundene Decke (Glensanda). Zur Straßenentwässerung wurden Straßenabläufe neu hergestellt, die an die vorhandene Regenentwässerungsleitung angeschlossen wurden. Die vorhandene Beleuchtung wurde durch vier neue Mastaufsatzleuchten ersetzt. Die Abnahme der Arbeiten erfolgte am 22. Mai 2008.

7

Mit Bescheiden vom 20. Juli 2010 zog die Beklagte alle Anlieger des Buschberger Weges zu Straßenausbaubeiträgen für den Ausbau des Buschberger Weges mit den Teileinrichtungen Fahrbahn, Gehwege, Parkstreifen, Straßenentwässerung, Straßenbeleuchtung und Straßenbegleitgrün zwischen den Straßen Am Hange und Lütt Wittmoor heran. Sie stufte den Buschberger Weg als Anliegerstraße ein und legte 75% des entstandenen Aufwandes (einschließlich der Kosten für die Regenwasserleitung) auf die Anlieger um.

8

Für das Grundstück der Klägerin setzte sie einen Beitrag in Höhe von 1.935,63 Euro fest. Dabei bezog sie in die Berechnung der Beitragsfläche nicht nur das Hausgrundstück, sondern auch 2/12 der Fläche der Wegegrundstücke ein und legte insgesamt 729,33 m2 der Beitragsbemessung zugrunde. Diese multiplizierte sie nach dem Vollgeschossmaß stab ihrer Straßenausbaubeitragssatzung mit dem Faktor 1,3, da der Bebauungsplan für diesen Bereich eine zweigeschossige Bebauung zulässt.

9

Der frühere Kläger legte fristgemäß Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. Oktober 2010 zurückwies.

10

Der frühere Kläger hat fristgemäß Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen:
Die Beklagte gehe zu Unrecht davon aus, dass es sich beim Buschberger Weg um eine einheitliche Erschließungsanlage handele, vielmehr stellten der westlich und der östlich der Straße Am Hange gelegene Teil schon aufgrund ihres unterschiedlichen Erscheinungsbildes jeweils eigene Einrichtungen dar. Dies ergebe sich auch aus der Historie und dem unterschiedlichen Ausbauzustand beider Teile vor den jetzt abgerechneten Maßnahmen. Es sei zweifelhaft, ob es sich beim Ausbau des östlichen Teils des Buschberger Weges nicht um eine erstmalige Herstellung handele. Dieser Teil sei nie endgültig ausgebaut gewesen. Auch zum Zeitpunkt der Herstellung dieser Straße in den 60igerer Jahren seien befestigte Bürgersteige und eine Straßenentwässerung Standard gewesen, all dies habe hier gefehlt. Im Übrigen handele es sich beim westlichen Teil des Buschberger Weges um eine Sackgasse, die eine Zubringerfunktion nur für die anliegenden Grundstücke habe. Der Rest des Weges habe einen ganz unterschiedlichen Einzugsbereich. Die Selbständigkeit beider Teile ergebe sich auch daraus, dass der östliche Teil des Buschberger Weges als verkehrsberuhigter Bereich ausgebaut worden sei.

11

Selbst wenn man aber der Ansicht sei, dass der Buschberger Weg auch in diesem Bereich vor der jetzt abgerechneten Maßnahme bereits erstmalig endgültig hergestellt gewesen sei, sei die Umlage der Ausbaukosten auf alle Anlieger nicht gerechtfertigt. Aufgrund der historischen Entwicklung sei die Beklagte nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verpflichtet gewesen, eine Trennung der Abrechnungsgebiete herbeizuführen. Auch wenn es keinen Anspruch auf Abschnittbildung gebe, erfordere dieser Grundsatz doch, dass die Anlieger des östlichen Teils allein mit den Kosten belastet würden, die erforderlich seien, um ihn auf den Ausbauzustand des westlichen Teils im Jahre 1980 zu bringen.

12

Im Übrigen sei auch die Verteilungsfläche unzutreffend ermittelt. Die Beklagte lege für den östlichen Bereich eine zulässige Anzahl von einem Vollgeschoss zugrunde, für den westlichen dagegen zwei Vollgeschosse. Dies sei jedoch nicht gerechtfertigt, denn zum Zeitpunkt der Errichtung der Häuser an diesem Abschnitt sei nach dem Bebauungsplan nur eine eingeschossige Bauweise erlaubt gewesen. Erst später sei der Bebauungsplan entsprechend geändert worden, die jetzige Ausnutzbarkeit mit zwei Vollgeschossen komme den Eigentümern der älteren Häuser aber nicht mehr zugute.

13

Darüber hinaus sei die beitragsfähige Fläche falsch berechnet. Die Zufahrt zu seinem Grundstück sei zu Unrecht als beitragspflichtig eingestuft und gemeinsam mit dem Hauptgrundstück veranlagt worden. Es handele sich um einen Privatweg, über den die angrenzenden Grundstücke erschlossen seien. Die Fläche sei als Wegefläche im Grundbuch eingetragen und stehe im Miteigentum der Eigentümer der sechs angrenzenden Grundstücke. Diese Fläche sei den jeweiligen Grundstücken zu 1/6 zugeschlagen worden, obwohl sie nicht baulich nutzbar sei.

14

Auch habe die Beklagte zu Unrecht eine in ihrem Eigentum stehende Wegefläche bei der Verteilung nicht berücksichtigt.

15

Der frühere Kläger hat beantragt,

16

den Heranziehungsbescheid der Beklagten vom 20. Juli 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Oktober 2010 aufzuheben.

17

Die Beklagte hat beantragt,

18

die Klage abzuweisen.

19

Zur Begründung hat sie geltend gemacht:

20

Der Buschberger Weg stelle von der Straße Lütt Wittmoor bis zum Wendeplatz eine einheitliche Einrichtung dar. Für die Frage, welche räumliche Ausdehnung eine Einrichtung habe, sei auf den Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht abzustellen, auf die historische Entwicklung komme es nicht an. Die Straße Am Hange habe nach natürlicher Betrachtungsweise keine trennende Wirkung. Der östliche und der westliche Straßenteil des Buschberger Weges wiesen in Bezug auf Straßenbreite und -ausstattung keine Unterschiede auf, die dem erneuerten Straßenteil einen gänzlich anderen Charakter zukommen ließen, als dem in den 80iger Jahren hergestellten. Die beiden Straßenteile hätten auch keine unterschiedliche Funktion, insbesondere stelle sich der westliche Teil nicht eindeutig als Sackgasse dar. Der abzweigende Hochmoorweg nehme dem Buschberger Weg hier den Charakter einer von der Straße Am Hange und dem übrigen Straßennetz abgetrennten Anlage. Es treffe auch nicht zu, dass der östliche Teil als verkehrsberuhigte Zone ausgebaut worden sei. Es handele sich nicht um eine Mischverkehrsfläche mit niveaugleichen Nutzflächen und einer entsprechenden Ausschilderung nach der StVO. Es seien lediglich vier „Baumnasen“ angelegt worden und zwei von drei Einmündungsbereichen mit von der Fahrbahn farblich abweichenden Aufpflasterungen versehen worden. Dies entspreche aber einer üblichen Ausstattungsvariante einer Anliegerstraße.

21

Beide Straßenabschnitte seien auch rechtlich als eine einheitliche Einrichtung anzusehen, insbesondere seien beide vor dem jetzt abgerechneten Ausbau bereits erstmalig endgültig hergestellt gewesen. Der östliche Teil sei in den 60iger Jahren erstmalig und endgültig hergestellt worden, was durch den Beschluss der Gemeindevertretung Harksheide vom 11. Oktober 1965 und durch die Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen belegt sei. Bei der späteren Verlängerung nach Westen sei dieser Teil erstmalig endgültig hergestellt und die Anlieger ebenfalls zu Erschließungsbeiträgen herangezogen worden. Beide Straßenteile seien daher rechtlich gleich zu beurteilen und die Ausbaumaßnahme einheitlich nach dem Kommunalabgabengesetz abzurechnen. Die Teilstreckenerneuerung sei nach Ablauf der üblichen Lebensdauer erfolgt. Ein Abschnittsbildungsbeschluss sei nicht zulässig gewesen, da die Voraussetzung dafür sei, dass der Ausbau fortgesetzt werde. Ein Ausbau bzw. eine Erneuerung des westlichen Teils sei aber nicht absehbar.

22

Die Verteilungsfläche sei korrekt ermittelt. Für die nach dem Verteilungsmaßstab maßgebliche Zahl der Vollgeschosse sei auf die Festsetzungen der zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht geltenden Bebauungspläne abzustellen. Auf die Frage der tatsächlichen Nutzung komme es nicht an.

23

Die Fläche der privaten Zuwegung sei den jeweiligen Grundstücken mit dem entsprechenden Miteigentumsanteil zuzurechnen. Es bestehe eine atypische Situation, die eine Abweichung vom Grundstücksbegriff notwendig erscheinen lasse, um eine vorteilsgerechte Verteilung zu ermöglichen.

24

Der öffentliche und gewidmete Verbindungsweg der Gemeinde, der sich auch nach dem Bebauungsplan als öffentliche Verkehrsfläche darstelle, sei bei der Aufwandsverteilung nicht zu berücksichtigen.

25

Das Verwaltungsgericht hat am 10. April 2013 eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf die Niederschrift Bezug genommen.

26

Mit Urteil vom 18. Juli 2013 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt:

27

Der Beitragsbescheid sei bereits aus formellen Gründen rechtswidrig, denn er genüge nicht den Anforderungen an die inhaltliche Bestimmtheit. Maßgeblich sei der grundbuchrechtliche Grundstücksbegriff. Der in den angefochtenen Bescheiden festgesetzte Beitrag erfasse jedoch zwei Buchgrundstücke, die auch keine wirtschaftliche Einheit darstellten, weil Hausgrundstück und Wegegrundstück nicht denselben Eigentümern gehörten.

28

Unabhängig von der Rechtswidrigkeit aus formalen Gründen seien die angefochtenen Bescheide aber auch materiell rechtswidrig. Nach der durchgeführten Ortsbesichtigung sei das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass es sich bei den beiden Teilen des Buschberger Weges westlich und östlich der Straße Am Hange um zwei verschiedene Einrichtungen handele. Der Beklagten sei allerdings zuzugeben, dass die Kreuzung für sich genommen keine trennende Wirkung habe. Es möge sein, dass die Straße Am Hange einen deutlich stärkeren Verkehr aufweise als der Buschberger Weg, insbesondere im westlichen Teil, sie sei aber etwa gleich breit und auch nicht durch Markierungen oder Vorfahrtszeichen als „dominierende“ Straße gekennzeichnet. Gleichwohl stelle sie eine Zäsur dar, denn jenseits der Kreuzung habe der Buschberger Weg einen deutlichen anderen Ausbauzustand, der ihm einen anderen Charakter verleihe. Während im westlichen Teil der Gehweg in grauem Betonpflaster verlegt sei, sei für den östlichen Teil bis auf die Zufahrten eine wasserdurchlässige helle Sandoberfläche (Glensanda) gewählt worden, die sich optisch deutlich von der Fahrbahn absetze. Statt der im westlichen Teil vorhandenen Peitschenlampen weise der östliche Teil Mastaufsatzleuchten auf. Insbesondere entstehe der Eindruck einer anderen Straße aber deshalb, weil im Bereich zwischen der Straße Am Hange und der Straße Lütt Wittmoor vier optisch markante sogenannte „Baumnasen“ vorhanden seien, die ca. 2 m in die Fahrbahn ragten und den Verkehr verlangsamen sollen. Dies mache aus der Straße zwar keine „verkehrsberuhigte Zone“ im Sinne des Straßenverkehrsrechts, präge sie aufgrund der Bäume im Fahrbahnbereich aber und verleihe ihr gemeinsam mit den Unterschieden bei Gehwegen und Beleuchtung sowie auch den roten Aufpfasterungen in den Kreuzungsbereichen Buchweizenkoppel und Lütt Wittmoor einen eigenständigen Charakter. Dies werde dadurch verstärkt, dass in der Zäsur durch die Kreuzung zugleich ein Wechsel von „alt“ nach „neu“ liege. Die unterschiedliche Historie des westlichen und des östlichen Teils des Buschberger Weges mache sich im unterschiedlichen Erscheinungsbild einer Anfang der 80iger Jahre hergestellten und einer neu ausgebauten Straße bemerkbar. Auch dies sei in die Betrachtung einzubeziehen.

29

Damit stelle die Einrichtung Buschberger Weg östlich der Kreuzung mit der Straße Am Hange nach natürlicher Betrachtungsweise eine eigenständige Einrichtung dar, von deren Ausbau die Anlieger des westlichen Teils keinen Vorteil hätten.

30

Es könne daher offen bleiben, welche beitragsrechtlichen Folgerungen daraus zu ziehen seien, dass der östliche Teil vor dem jetzt abgerechneten Ausbau jedenfalls deshalb noch nicht erstmalig hergestellt gewesen sein dürfte, weil die im Bereich zwischen Am Hange und Buchweizenkoppel vorher nur vorhandene Versickerung des Oberflächenwassers in einer seitlichen Mulde ohne weitere Zu- und Abführung des Oberflächenwassers keine hinreichende Straßenentwässerung im Sinne der zum Zeitpunkt der Herstellung gelten den Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde vom 12. September 1961 oder weiterer Erschließungsbeitragssatzungen gewesen sein dürfte.

31

Mit Bescheid vom 3. September 2013 hat die Beklagte den Heranziehungsbescheid vom 20 Juli 2010 umgedeutet und nunmehr für das Hausgrundstück (Flurstück 12/73) einen Beitrag in Höhe von 1.857,79 Euro und für die Wegefläche einen anteiligen Beitrag in Höhe von 77,85 Euro festgesetzt.

32

Der Senat hat auf Antrag der Beklagten die Berufung mit Beschluss vom 30. Januar 2014 zugelassen.

33

Zur Begründung der Berufung führt die Beklagte aus:

34

Auf eine mögliche formelle Rechtswidrigkeit des Heranziehungsbescheides vom 20. Juli 2010 wegen mangelnder inhaltlicher Bestimmtheit könne eine Aufhebung des Bescheides nicht mehr gestützt werden, da der Bescheid gemäß § 115 a LVwG mit Schreiben vom 3. September 2013 umgedeutet worden sei und damit den rechtlichen Anforderungen genüge.

35

Das Verwaltungsgericht weiche mit seiner Entscheidung von der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts ab, indem es unter Zuhilfenahme der „natürlichen Betrachtungsweise“ allein auf optische Merkmale abstelle, die durch technische Fortschritte und geschmacklichen Wandel der Ausbauprogramme bedingt seien, wie den Wechsel von Beleuchtungsmasten und der Gehwegoberflächengestaltung. Wenn eine Modernisierung oder eine Verbesserung sich auf die Teilstrecke einer Einrichtung beziehen dürfe, mit dem Ergebnis, dass der Aufwand auf die Grundstücke entlang der gesamten Einrichtung zu verteilen sei, könne es nicht sein, dass unterschiedliche Modernisierungsgrade zu dem Ergebnis führten, es handele sich bei zwei, zu unterschiedlichen Zeitpunkten und daher lediglich mit unterschiedlich „modernen“ Gestaltungsmerkmalen ausgebauten Teilstrecken einer Einrichtung nunmehr um zwei selbständige, gesondert zu betrachtende Einrichtungen. Es sei gewissermaßen typisch, dass nach einer beitragsfähigen Verbesserungsmaßnahme im Bereich einer Teilstrecke der gesamten Einrichtung sich diese Teilstrecke als moderner darstelle als der bisher noch nicht erneuerte / verbesserte Teil der Einrichtung. Wenn ein Gehwegausbau im Verlaufe einer Straße in seiner Gestaltung wechsle, könne es nur darauf ankommen, ob diese unterschiedlichen Gehweggestaltungen beitragsfähig seien oder nicht. Optische Unterschiede seien hingegen irrelevant. Dies gelte auch für die Frage, ob unterschiedlich gestaltete Beleuchtungsmasten als Begründung für getrennte Einrichtungen taugten. Handele es sich um im Sinne der einschlägigen Satzungen beitragsfähige Erschließungseinrichtungen, so könne es nicht auf optische Gestaltungen, bedingt durch geschmackliche Änderungen, ankommen. Auch technische Fortschritte, wie z.B. der Verwendung von LED-Leuchten, könnten nicht zur Trennung von Einrichtungen führen. Auch das Vorhandensein von „Baumnasen“ in einem Teil der Straße begründe keine Trennung. Im vorliegenden Fall handele es sich nämlich nicht um eine nur im östlichen Teil vorhandene „verkehrsberuhigte Zone“. Die Gestaltung von Anliegerstraßen durch Einplanung von neu gesetzten Bäumen innerhalb von „Baumnasen“ entspreche dem Zeitgeist und sei nicht geeignet die beitragsrechtliche Frage nach der „Einrichtung“ zu beeinflussen. Der Buschberger Weg entspreche in seiner gesamten Ausdehnung weiterhin dem Charakter typischer Anliegerstraßen. Der Umstand, dass nicht alle Anlieger des westlichen Teils den östlichen Teil als Verbindung zum weiteren Verkehrsnetz nutzten, stelle nicht die Eigenschaft als einheitliche Anlage in Frage.

36

Das Verwaltungsgericht habe keine abschließende Bewertung vorgenommen, ob die Teileinrichtung Straßenentwässerung im östlichen Teil vor dem hier abgerechneten Ausbau erstmalig und endgültig hergestellt worden sei. Die zuvor bestehende Straßenentwässerung sei entsprechend den Festsetzungen des einschlägigen Bebauungsplanes Nr. 10, Harksheide, hergestellt und anschließend über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen abgerechnet worden. Es sei eine für in Ortsrandlage befindliche, seinerzeit einseitig anbaubare Straße eine ausreichende Entwässerungseinrichtung erstellt worden.

37

Die Beklagte beantragt,

38

das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

39

Die Klägerin beantragt,

40

die Berufung zurückzuweisen

41

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze sowie den Verwaltungsvorgang, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

42

Die zugelassene und im Übrigen zulässige Berufung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

43

Die von der Beklagten in den Jahren 2007 und 2008 durchgeführten Straßenbaumaßnahmen am Buschberger Weg zwischen den Straßen Am Hange und Lütt Wittmoor sind ein Straßenausbau im Sinne des § 8 Abs. 1 KAG, soweit die Teileinrichtungen Fahrbahn und Beleuchtung erneuert bzw. verbessert wurden und die Teileinrichtung Parkstreifen im Wege des Umbaus hinzugefügt wurde.

44

Die Fahrbahn wurde in diesem Bereich Anfang der 60iger Jahre des vorigen Jahrhunderts erstmalig endgültig mit frostsicherem Unterbau und Asphaltdecke hergestellt und im Zuge des Straßenausbaus 2007/8 vollständig erneuert. Vor dem Straßenausbau 2007/8 waren drei Beleuchtungskörper vorhanden, die durch 4 Mastaufsatzleuchten in Lichtpunktabständen ersetzt wurden. Insoweit handelt es sich um einen verbessernden Ausbau.

45

Dass mit dem auf der Südseite der Straße ehemals vorhandenen Gehweg mit einem Unterbau aus Schlacke und einer Grandbestigung die Teileinrichtung Gehweg endgültig hergestellt war, kann dagegen nicht angenommen werden. Entsprechendes gilt für die Teileinrichtung Oberflächenentwässerung, die lediglich aus einer im Erdreich angelegten unbefestigten Sickermulde, abgedeckt mit Mutterboden, bestand.

46

Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der endgültigen Herstellung sind (zunächst) die Herstellungsmerkmale der Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde Harksheide vom 13. September 1961.

47

Nach § 10 Abs. 2 dieser Satzung sind Bürgersteige hergestellt, wenn sie von der Fahrbahn abgegrenzt sind sowie eine Befestigung mit Platten, Pflaster, Asphaltbelag oder eine ähnliche Decke neuzeitlicher Bauweise aufweisen. Demnach erforderte die endgültige Herstellung von Bürgersteigen eine harte Befestigung. „Ähnliche Decke“ bezieht sich auf die vorgenannten Befestigungsarten. Ähnlich ist demnach nur eine Decke aus einem anderen harten Material und nicht die hier hergestellte Grandschicht aus Schlacke. Dies hat - auch wenn es darauf nicht entscheidungserheblich ankommt - die Beklagte ebenso gesehen und deshalb erstinstanzlich darauf hingewiesen, dass ein Minderausbau beschlossen worden sei. Nach § 10 Abs. 2 der Erschließungsbeitragssatzung 1961 der Gemeinde Harksheide bedurften die Bürgersteige der vorgenannten harten Befestigung zur endgültigen Herstellung, „soweit die Gemeinde nicht beschließt, dass bei einfachen Wohnwegen und Siedlungsstraßen. Gehwege in einfacher Form angelegt werden“. Dem genügt nach Auffassung der Beklagten der Beschluss der Gemeindevertretung Harksheide vom 11. Oktober 1965. Dem kann nicht gefolgt werden. Schon nach der Ursprungsfassung des §132 BBauG aus dem Jahre 1960 (Bundesgesetzblatt I S. 341, 373) waren die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage durch Satzung zu regeln. Demzufolge lag auch schon seinerzeit eine endgültige Herstellung im Falle eines Minderausbaus nur dann vor, wenn der Ausbau den Merkmalen einer für den Einzelfall erlassenen sogenannten Abweichungssatzung entsprach. Der Beschluss der Gemeindevertretung vom 11. Oktober 1965 vermag eine Abweichungssatzung nicht zu ersetzen. Der Beschluss ist ein Herstellungsbeschluss nach § 10 Abs. 4 der Satzung und kein Satzungsbeschluss. Zudem fehlt es - soweit ersichtlich - an der Veröffentlichung. Im Übrigen heißt es unter Ziffer 1 des Beschlusses, dass die Fahrbahn endgültig ausgebaut sei, während unter Ziffer 2 nur festgestellt wird, dass Fußwege und Oberflächenentwässerung hergestellt sind, versehen mit dem Zusatz: „Ein weiterer Ausbau bleibt vorbehalten“. Die Unterscheidung zwischen endgültigem Ausbau und bloßer Herstellung mit dem Vorbehalt eines weiteren Ausbaus legt nahe, dass auch nach damaliger Auffassung der Gehweg noch nicht endgültig hergestellt war. Anhaltspunkte dafür, dass der Gehweg entsprechend nachfolgender Satzungsregelungen endgültig hergestellt worden ist, sind nicht ersichtlich.

48

Entsprechendes gilt für die Oberflächenentwässerung. Nach § 10 Abs. 1 der Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde Harksheide 1961 sind Straßen unter anderem dann endgültig hergestellt, wenn sie eine Straßenentwässerung aufweisen (§10 Abs. 1 Ziff. 3). Die Straßenentwässerung gehört demnach zum sogenannten Teileinrichtungsprogramm. Eine Regelung darüber, welchen technischen Anforderungen die Teileinrichtung Straßenentwässerung genügen muss, um als endgültig hergestellt zu gelten, enthält die Satzung nicht. Ohne eine Merkmalsregelung zur technischen Ausgestaltung lässt sich jedoch die endgültige Herstellung nicht feststellen (s. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 11 Rn. 64). Dem genügte erstmalig die Vorschrift des § 8 der Nachfolgesatzung der Beklagten vom 22. Dezember 1983. Danach erforderte die endgültige Herstellung einer Straße unter anderem eine Straßenentwässerung mit Anschluss an die öffentliche Kanalisation (§ 8 Abs. 1 Nr. 4 a V). Diese ist erst im Zuge der streitgegenständlichen Straßenbaumaßnahme in den Jahren 2007 / 2008 verlegt worden. Auf die Ortsüblichkeit der Herstellung nur einer Sickermulde zur Oberflächenentwässerung in Harksheide oder die Herstellung entsprechend dem Durchführungsplan von 1959, der die Herstellung von Sickermulden zur Straßenentwässerung in Form von Profilen vorsieht, kommt es daher nicht an. Abgesehen davon genügte die bloße Versickerung des auf der Fahrbahn anfallenden Niederschlagswassers im Erdreich, auch bei Anlegung einer Sickermulde, schon den auch seinerzeit einzuhaltenden Mindestanforderungen an die Herstellung einer Oberflächenentwässerung nicht (s. hierzu OVG Schleswig, Urt. v. 13.01.2011 - 2 LB 18/10 -). Die spätere Verlegung von Betonmulden und der Einbau von Sickertrummen vor der hier streitgegenständlichen Straßenausbaumaßnahme nur im Abschnitt zwischen Buchweizenkoppel und Lütt Wittmoor war schon keine Herstellung auf ganzer Länge und konnte somit nicht zur endgültigen Herstellung der Teileinrichtung Oberflächenentwässerung führen.

49

Straßenausbaubeiträge gemäß § 8 KAG konnte die Beklagte für die nunmehr möglicherweise endgültige Herstellung der Teileinrichtungen Gehwege und Oberflächenentwässerung daher nicht erheben. Eine teilweise Umdeutung des an den Rechtsvorgänger der Klägerin ergangenen Straßenausbaubeitragsbescheides in einen Erschließungsbeitragsbescheid kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil nach Herstellung des westlichen Teils des Buschberger Weges Anfang der 80iger Jahre, an dem das Grundstück der Klägerin gelegen ist, der Bauausschuss der Beklagten am 9. August 1984 einen Abschnittbildungsbeschluss gefasst hat, mit dem dieser Abschnitt erschließungsbeitragsrechtlich verselbständigt wurde.

50

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der frühere Kläger als Eigentümer eines vom westlichen Teil des Buschberger Weges erschlossenen Grundstücks zu Recht zu einem Straßenausbaubeitrag herangezogen worden.

51

Der Ausbau nur einer Teilstrecke einer Einrichtung steht der Heranziehung der Grundstückseigentümer, deren Grundstücke an der Einrichtung außerhalb der Ausbaustrecke gelegen sind, nicht entgegen. Nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Schleswig sind die Vorteilswirkungen einer Straßenbaumaßnahme grundsätzlich nicht auf den eigentlichen (technischen) Bauabschnitt beschränkt, sondern erstrecken sich auf alle an der Einrichtung gelegenen Grundstücke (Urt. v. 28.10.1997 - 2 L 281/95 -, SchlHA 1998, 141). Wenn die Einrichtung als solche vorteilhaft ausgebaut oder erneuert wird, wachsen regelmäßig allen Grundstücken, die zu dieser Einrichtung in einer räumlich engen Beziehung stehen, Vorteile zu (OVG Schleswig, Urt. v. 13.05.2004 - 2 LB 78/03 -; Urt. v. 17.08.2005 - 2 LB 38/04 -, NordÖR 2006, 84). Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Einrichtung durch Kreuzungsbereiche unterteilt ist (OVG Schleswig, Urt. v. 21.10.2009 - 2 LB 15/09 -, NVwZ-RR 2010, 372). Eine Abschnittbildung steht im Ermessen der Gemeinde und ist vorliegend nicht erfolgt. Sie ist im Übrigen zur abschnittsweisen Abrechnung nur erforderlich und auch nur zulässig, wenn sich die Maßnahme nach dem Bauprogramm über mehrere Abschnitte erstreckt, was hier nicht der Fall ist. Gründe der Verhältnismäßigkeit können eine Abschnittbildung nicht entbehrlich machen, wenn Grundstücken auch außerhalb der ausgebauten Teilstrecke Vorteile zuwachsen. Dass der östliche Teil des Buschberger Weges erst mit dem „Restausbau“ auf den Ausbauzustand des westlichen Teils gebracht wurde, trifft im Übrigen nur zu, soweit er endgültig hergestellt wurde.

52

Der Buschberger Weg ist von der Einmündung in die Straße Lütt Wittmoor bis zum Wendehammer eine Einrichtung im Sinne des § 8 Abs. 1 KAG.

53

Nach ständiger Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts ist, ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise, maßgeblich auf das Erscheinungsbild eines Straßenzuges nach Abschluss der Straßenausbaumaßnahme abzustellen, das ihn augenfällig als selbständiges Element des Straßennetzes erscheinen lässt (s. z.B. OVG Schleswig, Urt. v. 21.10.2009, a.a.O.). Die historische Entwicklung der erstmaligen Herstellung ist insoweit ohne rechtlichen Belang (OVG Schleswig, Urt. v. 30.04.2003 - 2 LB 118/02 -, SchlHA 2004, 53). An Kreuzungen kann eine Einrichtung enden, wenn der Straßenzug nach seinem Erscheinungsbild in die Querstraße einmündet und in der gegenüberliegenden, ebenfalls einmündenden Straße keine Fortsetzung findet (OVG Schleswig, Urt. v. 30.04.2003, a.a.O.). Trennende Wirkung kommt einer Kreuzung regelmäßig nicht zu, wenn sich zwei Straßen, die nach ihrer Funktion im Straßennetz im Wesentlichen gleichartig sind, kreuzen und sich jenseits der Kreuzung nicht verändern. So liegt der Fall hier. Schon das Verwaltungsgericht hat nach Ortsbesichtigung eingeräumt, dass die Kreuzung des Buschberger Weges mit der Straße Am Hange für sich genommen keine trennende Wirkung hat, und der Straße Am Hange keine „dominierende“ Bedeutung zukommt (s. hierzu OVG Schleswig, Urt. v. 20.03.2014 - 4 LB 19/13 -). Das Verwaltungsgericht hat bei seiner Entscheidung, der östliche Teil des Buschberger Weges sei eine selbständige Einrichtung, auf die unterschiedliche Gehwegbefestigung, die unterschiedliche technische Ausgestaltung der Beleuchtung, insbesondere aber den Einbau von sogenannten „Baumnasen“ im östlichen Bereich und zusätzlich auf Aufpflasterungen in Kreuzungsbereichen abgestellt. Eine durch den Teilstreckenausbau verwirklichte Gestaltungsvielfalt steht der Annahme einer einheitlichen Einrichtung nicht entgegen, wenn insgesamt ein einheitlicher Ausstattungsstandart vorhanden ist und Zäsuren nicht eindeutig lokalisiert werden können (OVG Schleswig, Urt. v. 21.10.2009, a.a.O.). Die Ausstattung der westlichen und der östlichen Teilstrecke des Buschberger Weges jenseits der Straße Am Hange mit Teileinrichtungen ist im Wesentlichen gleichartig. Die Kreuzung Am Hange / Buschberger Weg hat, wie das Verwaltungsgericht erkannt hat, keine trennende Wirkung. Unterschiede bestehen in der Gestaltung, dass heißt in der Art der Gehwegbefestigung und der Beleuchtungskörper sowie infolge von Aufpflasterungen in einem Kreuzungs- und des Einmündungsbereichs in die Straße Lütt Wittmoor, letzteres markiert nur den Anfang der Straße. Bloße Unterschiede der Ausgestaltung der Einrichtung am Ende der Ausbaustrecke, die typischerweise mit einem Teilstreckenausbau verbunden sind bzw. sein können, dass heißt das Zusammentreffen von alt und neu, stellen regelmäßig nicht das Ende der Einrichtung dar (OVG Schleswig, Urt. v. 06.11.2013 - 4 LB 16/12 -). Dies gilt auch dann, wenn die Ausbaustrecke an einem Kreuzungsbereich endet, was üblicherweise der Fall ist. Der einzig bedeutsame Unterschied, der über die bloße Gestaltung hinausgeht, besteht vorliegend darin, dass im Rahmen des Teilstreckenausbaus der östliche Bereich des Buschberger Weges mit 4 sogenannten „Baumnasen“ zur Entschleunigung des Straßenverkehrs versehen wurde. Dies macht den östlichen Teil aber nicht zu einem augenfällig selbständigen Element des Straßennetzes. Anders als bei einer Fußgängerzone und im Falle des Umbaus einer Fahrstraße zu einer verkehrsberuhigten Mischfläche (s. hierzu OVG Lüneburg, Beschl. v. 13.06.2000 - 9 M 1349/00 -, NVBl. 2001, 18) ändert sich die Funktion des Straßenteilstücks durch den Einbau von Baumnasen nicht. Die Straße bleibt eine Fahrstraße, das Separationsprinzip bleibt erhalten, lediglich punktuell wird die Straße verengt, so dass an diesen Stellen passierende Kraftfahrzeuge die Fahrbahnmitte überfahren müssen und ein Begegnungsverkehr nicht möglich ist.

54

Der umlagefähige Aufwand der Straßenbaumaßnahme reduziert sich demzufolge entsprechend der Vergleichsberechnung der Beklagten auf 57.683,90 Euro.

55

Im Rahmen der Aufwandsverteilung hat die Beklagte zutreffend berücksichtigt, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung sachlicher Beitragspflichten der geltende Bebauungsplan Nr. 137 in der Neufassung vom 2007 für die Grundstücke westlich der Straße Am Hange eine zulässige zweigeschossige Bebaubarkeit vorsah. Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Aufwandsverteilung nach Vorteilsgesichtspunkten die zulässige und nicht die tatsächliche bauliche Nutzung maßgeblich. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass die Beklagte die Fläche des kreuzendes Gemeindeweges nicht in die Aufwandsverteilung einbezogen hat. Hierbei handelt es sich um eine öffentliche Verkehrsfläche. Erschließungsanlagen nehmen an der Aufwandsverteilung nicht teil. Die Fläche der Zufahrt zu dem Grundstück der Klägerin ist dagegen nicht mit dem Faktor 1,3 für zweigeschossige Bebaubarkeit nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 1. Unterabsatz i.V.m. Abs. 3 Nr. 1 a der Straßenausbaubeitragssatzung der Beklagten vom 18. Mai 2001 in der Fassung der 1. Nachtragssatzung (ABS) zu multiplizieren. Maßgeblich ist der Buchgrundstücksbegriff. Die Zufahrt besteht aus 3 selbständigen Buchgrundstücken, die nach dem Bebauungsplan Nr. 137 nicht bebaubar sind. § 6 Abs. 2 Nr. 1 3. Unterabsatz sieht für derartige Flächen einen Verteilungsfaktor von 0,05 vor. Danach ist die Verteilungsfläche mit 48.293,43 qm zu bemessen.

56

Der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beitragsbescheides stehen die vom Verwaltungsgericht zu Recht beanstandeten formellen Mängel nicht mehr entgegen, weil sie durch den Umdeutungsbescheid vom 3. September 2013 ausgeräumt sind. Zwar hat die Beklagte mit Bescheid vom 3. September 2013 für die 3 selbständigen Buchgrundstücke, die die Zufahrt bilden, nur einen (anteiligen) Beitrag festgesetzt. Wegen ihrer ausschließlichen Zweckbestimmung als Zufahrt bilden sie jedoch eine wirtschaftliche Einheit. Insoweit ist daher eine Abweichung vom formellen Grundstücksbegriff gerechtfertigt (OVG Schleswig, Urt. v. 22.02.1995 - 2 L 266/93 -).

57

Nach alledem war das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und der Beitragsbescheid vom 20. Juli 2010 in der Fassung des Umdeutungsbescheides vom 3. September 2013 teilweise - wie aus dem Tenor ersichtlich - aufzuheben.

58

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

59

Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe hierfür (§ 132 Abs. 2 VwGO) nicht gegeben sind.


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.