Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 29. Mai 2018 - 4 LA 56/17

ECLI:ECLI:DE:OVGSH:2018:0529.4LA56.17.00
bei uns veröffentlicht am29.05.2018

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 5. Kammer, Einzelrichter – vom 24. März 2017 wird abgelehnt, soweit das Verwaltungsgericht die Klage gegen Nr. 1 und 2 des angefochtenen Bescheides vom 23. Januar 2017 abgewiesen hat.

Im Übrigen wird die Berufung zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Zulassungsverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

I.

1

Der Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger. Nachdem ihm in Griechenland am 17. März 2015 internationaler Schutz gewährt worden war, reiste er in die Bundesrepublik Deutschland ein und ersuchte am 11. August 2016 erneut um Durchführung eines Asylverfahrens. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 23. Januar 2017 als unzulässig ab (Nr. 1 des Bescheides), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 2), forderte ihn zur Ausreise auf, drohte ihm die Abschiebung nach Griechenland an (Nr. 3) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 12 Monate (Nr. 4). Die hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht letztlich mit Urteil vom 24. März 2017 abgewiesen.

II.

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung, der sich auf das gesamte Urteil bezieht, hat nur zum Teil Erfolg.

3

Der Kläger macht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn für die Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete fallübergreifende, bisher in der Rechtsprechung noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Rechtsmittelverfahren erheblich wäre und deren Klärung im Interesse der einheitlichen Rechtsanwendung oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint (OVG Münster, Beschl. v. 17.01.2014 - 16 A 51/14.A -, Juris Rn. 2; Berlit in: GK AsylG, Stand Dez. 2015, § 78 Rn. 88; Seeger in: BeckOK Ausländerrecht, Stand 01.05.2017, § 78 AsylG Rn. 18).

4

1. Die als grundsätzlich bedeutsam formulierte Frage,

5

ob ein Mitgliedstaat unionsrechtlich gehindert ist, einen Antrag auf internationalen Schutz wegen der Gewährung subsidiären Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat in Umsetzung der Ermächtigung in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2013/32/EU als unzulässig abzulehnen, wenn der Antragsteller eine Aufstockung des ihm in einem anderen Mitgliedstaat gewährten subsidiären Schutzes begehrt (Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft) und das Asylverfahren in dem anderen Mitgliedstaat mit systemischen Mängeln behaftet war und weiterhin ist oder die Ausgestaltung des internationalen Schutzes, namentlich die Lebensbedingungen für subsidiär Schutzberechtigte, in dem anderen Mitgliedstaat, der dem Antragsteller bereits subsidiären Schutz gewährt hat, gegen Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK verstößt oder den Anforderungen der Art. 20 ff. Richtlinie 2011/95/EU nicht genügt, ohne bereits gegen Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK zu verstoßen,

6

bezieht sich offensichtlich allein auf Nr. 1 des angefochtenen Bescheides, wonach das Bundesamt den Asylantrag des Klägers gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt und das Verwaltungsgericht die hierauf bezogene Verpflichtungsklage unter Verweis auf die Vorschrift des § 60 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 3 und 4 AufenthG als unzulässig abgewiesen hat.

7

Eine Zulassung der Berufung kann daraufhin nicht erfolgen. Losgelöst von der vorrangigen Tatsachenfrage, ob die Ausgestaltung des internationalen Schutzes und die Lebensbedingungen für subsidiär Schutzberechtigte in Griechenland mit Art. 3 EMRK überhaupt unvereinbar sind (dazu unter 2.), fehlt es der vom Kläger als grundsätzlich bedeutsam formulierten Rechtsfrage an der erstinstanzlichen Entscheidungserheblichkeit. Denn das Verwaltungsgericht hat die auf Nr. 1 des angefochtenen Bescheides bezogene Verpflichtungsklage (einschließlich des darin als Minus enthaltenen Anfechtungsantrages) wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses schon als unzulässig abgewiesen, ohne die materielle Rechtmäßigkeit der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zu prüfen. Rechtsfragen, die sich erst stellen, wenn das Verwaltungsgericht anders entschieden hätte, sind jedoch weder klärungsfähig noch klärungsbedürftig (vgl. zum Revisionsrecht: BVerwG, Beschl. v. 29.06.1992 - 3 B 102/91 -, Juris Rn. 8; Beschl. v. 26.02.2008 - 4 BN 51/07 -, Juris Rn. 9). Dies gilt prinzipiell auch für den Fall, dass das Verwaltungsgericht sich rechtsfehlerhaft mit der vom Kläger aufgeworfenen Frage nicht befasst hat (Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 124 Rn. 151, 152 m.w.N.). Kam es nach Auffassung des Verwaltungsgerichts auf die Grundsatzfrage nicht entscheidungserheblich an, muss dies wiederum mit beachtlichen Zulassungsgründen angegriffen werden (vgl. Berlit in: GK AsylG, Stand Dez. 2015, § 78 Rn. 153 f.). Insoweit käme z.B. die Geltendmachung eines Verfahrensfehlers in Betracht: etwa in Bezug auf vom Verwaltungsgericht getroffene Tatsachenfeststellungen (so Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl., § 78 AsylG Rn. 15; Marx, AsylG, 9. Aufl., § 78 Rn. 55; vgl. auch Senat, Beschl. v. 28.09.2017 - 4 LA 98/17 - n.v.) oder in Bezug auf eine Entscheidung durch Prozessurteil statt durch Sachurteil aufgrund fehlerhafter Anwendung des Prozessrechts (vgl. BVerwG, Beschl. v. 03.08.2016 - 1 B 79/16 -, Juris Rn. 2). Entsprechende Darlegungen (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) enthält die Begründung des Zulassungsantrages jedoch nicht.

8

2. Die weitere, vom Kläger für grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage,

9

ob die Ausgestaltung des internationalen Schutzes und die Lebensbedingungen für subsidiär Schutzberechtigte in Griechenland mit Art. 3 EMRK vereinbar sind,

10

bezieht sich auf die erstinstanzlich ebenfalls angegriffenen Nrn. 2 und 3 des Bundesamtsbescheides.

11

a. In Nr. 2 hat das Bundesamt festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Griechenland nicht vorliegen. Die hierauf bezogene Verpflichtungsklage hat das Verwaltungsgericht wiederum unter Verneinung eines Rechtsschutzinteresses als unzulässig abgewiesen, insoweit jedoch die darin als Minus enthaltene Anfechtungsklage offensichtlich als statthaft und zulässig angesehen und inhaltlich geprüft, aber als unbegründet abgewiesen.

12

Auch hier bleibt der Zulassungsantrag ohne Erfolg. Denn ausgehend von der maßgeblichen Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts hatte sich die vom Kläger aufgeworfene Tatsachenfrage im Rahmen der erhobenen, aber als unzulässig bewerteten Verpflichtungsklage nicht gestellt. Ein insoweit verfahrensfehlerhaftes Vorgehen des Verwaltungsgerichts wird mit dem Zulassungsantrag wiederum nicht gerügt.

13

Im Rahmen der vom Kläger alternativ verfolgten Aufhebung der negativen Feststellung zu § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG („... zu verpflichten ist, ein Abschiebungsverbot ... festzustellen, oder jedenfalls die entgegenstehende Entscheidung des Bundesamtes aufzuheben“) würde es auf die von ihm aufgeworfene Tatsachenfrage in einem Berufungsverfahren nicht ankommen, weil eine isolierte Anfechtungsklage schon nicht statthaft wäre. Dies ergibt sich aus der neueren ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung, die in Bezug auf die vom Bundesamt zu treffende und vom Kläger begehrte Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG die Verpflichtungsklage als (allein) statthafte Klageart ansieht. Denn anders als bei § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist dem Bundesamt durch § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG eine sachliche Prüfung aufgegeben. Selbst bei Fehlen eines Ausspruches zu den Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG haben die Gerichte die Entscheidung an dieser Stelle spruchreif zu machen (vgl BVerwG, Urt. v. 14.12.2016 - 1 C 4.16 - InfAuslR 2017, 162, Juris Rn. 20 a.E. und Beschl. v. 03.04.2017 - 1 C 9/16 -, Juris Rn. 9 f.; Senat, Beschl. v. 24.03.2017 - 4 LA 118/16 -, Juris Rn. 14).

14

b. In Bezug auf die erstinstanzlich mit statthafter Anfechtungsklage angegriffene Nr. 3 des Bundesamtsbescheides – die Ausreiseaufforderung nebst Abschiebungsandrohung nach Griechenland – hat der Zulassungsantrag hingegen Erfolg. Die vom Kläger aufgeworfene Tatsachenfrage stützt sich auf die Annahme, dass international Schutzberechtigten in Bezug auf Griechenland ein nationales zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK zusteht und infolgedessen die Abschiebungsandrohung wegen Verstoßes gegen § 34 Abs. 1 Nr. 3 AsylG aufzuheben sei. Insoweit macht der Kläger geltend, dass es international Schutzberechtigten in Anbetracht der in Griechenland bestehenden Verhältnisse nicht zumutbar sei, dorthin abgeschoben zu werden. Das europäische Asylsystem fordere ein Mindestmaß an Fürsorge gegenüber Schutzsuchenden und Schutzberechtigten, so dass eine erniedrigende Behandlung dieser Personengruppen auch bei auf Armut zurückzuführenden schlechten humanitären Bedingungen anzunehmen sei. Insofern komme es nicht nur auf die Einräumung bestimmter Rechte an, wie sie das Verwaltungsgericht anführe, sondern auch auf deren praktische Umsetzung und die tatsächlichen Verhältnisse. Die faktischen Relativierungen in der allein herangezogenen Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 22. Dezember 2016 würden ausgeblendet. Anhand anderer einschlägiger Erkenntnismittel sei festzustellen, dass die anerkannten Flüchtlinge von einer Integration praktisch ausgeschlossen blieben, so dass sie auch nicht in die Lage versetzt würden, gleich den Inländern am gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben teilzunehmen. Die rechtliche Gleichsetzung erweise sich deshalb als leere Hülle.

15

Mit diesem Vortrag ist auch die Abschiebungsandrohung als eine dem Verbot des § 60 Abs. 5 AufenthG entgegenstehende Entscheidung erfasst. Er legt eine sowohl für das Verwaltungsgericht bestehende Entscheidungserheblichkeit als auch eine Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit im angestrebten Berufungsverfahren dar. Insbesondere setzt sich der Kläger in ausreichendem Maße mit der vom Verwaltungsgericht herangezogenen und bewerteten Auskunft auseinander und liefert konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen im Hinblick auf hierzu vorliegende anderslautende Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind, sodass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Es ist nicht von vornherein absehbar, dass das Berufungsverfahren nur zu einer Bestätigung der Auffassung des Verwaltungsgerichts führen kann (zu diesen Anforderungen vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 16.11.2016 - 2 LA 106/16 -, Juris Rn. 7 m.w.N.; OVG Münster, Beschl. v. 17.01.2014 - 16 A 51/14.A -, Juris Rn. 5 m.w.N.; Marx, AsylG, 9. Aufl., § 78 Rn. 36 m.w.N.). Aus dem angefochtenen Urteil, dem Vorbringen des Klägers und den von ihm zitierten Erkenntnismitteln wird deutlich, dass die Lebensverhältnisse in Griechenland gerade für anerkannte Schutzberechtigte außerordentlich schwierig sind und sich im Zulassungsverfahren nicht zweifelsfrei bewerten lassen. Unter Berufung auf unterschiedliche Beurteilungen in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung hat der Kläger außerdem dargelegt, dass die Frage, ob die Überstellung von schutzberechtigten Personen nach Griechenland noch mit § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK vereinbar ist, grundsätzlich bedeutsam ist. Sie wird von den Verwaltungsgerichten unterschiedlich beantwortet; obergerichtliche Rechtsprechung wird vom Kläger nicht benannt, existiert aber – soweit ersichtlich – auch nicht, jedenfalls nicht in veröffentlichter Form.

16

3. Die Zulassung der Berufung zu Nr. 3 des angefochtenen Bescheides muss schließlich auch die Abweisung der Klage in Bezug auf Nr. 4 umfassen. Bei der Befristung des „gesetzlichen“ Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 2 Satz 4 AufenthG handelt es sich zwar um einen eigenen und gesondert angreifbaren Verwaltungsakt, doch erscheint es offensichtlich, dass diese Maßnahme derart mit dem Schicksal der Abschiebungsandrohung gemäß § 35 AsylG verbunden ist, dass sich eine gesonderte Behandlung im Zulassungsantrag erübrigt, wenn ansonsten ausreichende Darlegungen erfolgen. Denn § 75 Nr. 12, 1. Alt. AufenthG macht die Rechtmäßigkeit der Befristungsentscheidung von der Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung nach den §§ 34, 35 AsylG oder einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG abhängig.

17

4. Soweit der Zulassungsantrag abgelehnt wird, ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).


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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

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(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen n

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(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn1.ein anderer Staata)nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oderb)auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertragesfür die Durchführung des Asylverfahr

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In den Fällen des § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 droht das Bundesamt dem Ausländer die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war.

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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8. November 2013 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.


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(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

Tenor

Die Anträge des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 5. Kammer, Einzelrichterin – vom 4. April 2017 und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt … (B-Stadt) werden abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe

1

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen nicht die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG liegt nicht vor. Der Kläger hält für grundsätzlich bedeutsam,

3

ob § 71a AsylG für die Asylverfahren, die nach der Richtlinie 2005/85/EG zu behandeln sind, unionsrechtskonform dahingehend auszulegen ist, dass eine Sachprüfung nur im Falle eines identischen Antrags unterbleiben darf.

4

Diese Frage verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie im vorliegenden Verfahren nicht klärungsfähig ist. Die Klärungsfähigkeit einer Frage setzt voraus, dass sie auf der Grundlage des vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalts entscheidungserheblich ist (OVG Saarlouis, Beschluss vom 7. Dezember 1999 – 1 Q 19/99 –, juris Rn. 9). Das Verwaltungsgericht hat nicht festgestellt, dass der Antragsteller in Schweden keinen identischen Asylantrag gestellt hat.

5

Die Klärungsfähigkeit eine Rechtsfrage ist allerdings dann zu bejahen, wenn das Unterbleiben der maßgeblichen Feststellung auf einer unzureichenden Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht beruht (VGH München, Beschluss vom 7. Februar 2008 – 19 ZB 07.107 –, juris Rn. 4). Insofern kommt es nicht – wie sonst bei der Aufklärungsrüge – auf den materiell-rechtlichen Standpunkt des Verwaltungsgerichts an.Der Einwand fehlender Klärungsfähigkeit ist vielmehr schon dann entkräftet, wenn die in der Vorinstanz ordnungsgemäß beantragte Sachverhaltsaufklärung nur deswegen unterblieben ist, weil das Verwaltungsgericht die als rechtsgrundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage anders als der Zulassungsantragsteller beantwortet und deswegen die Beweisaufnahme als nicht entscheidungserheblich abgelehnt hat (vgl. zum Revisionsverfahren BVerwG, Beschluss vom 17. März 2000 – 8 B 287/99 –, juris Rn. 9; Beschluss vom 19. August 2013 – 9 BN 1/13 –, juris Rn. 7). Darauf kann sich der Kläger indessen nicht berufen, denn er hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht die Aufklärung der Frage, ob er in Schweden einen identischen Asylantrag gestellt hat, nicht beantragt, jedenfalls macht er dies mit dem Zulassungsvorbringen nicht geltend. Die Äußerung in der mündlichen Verhandlung, es sei bereits fraglich, inwieweit tatsächlich nachgewiesen sei, dass das Asylverfahren in Schweden endgültig abgelehnt worden sei, bezieht sich nicht auf die Identität des Asylantrags und erfüllt im Übrigen nicht die Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Beweisantrag.

6

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG).

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.

8

Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

9

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).


Gründe

1

Der Antrag,

2

festzustellen, dass die Klage vom 29.03.2016 aufschiebende Wirkung hat sowie hilfsweise, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen,

3

hat keinen Erfolg.

I.

4

Das Feststellungsbegehren des Antragstellers ist unbegründet.

5

Dabei kann dahinstehen, ob die mit Schriftsatz vom 11.04.2016 erklärte Änderung des mit der Antragschrift vom 29.03.2016 ursprünglich gestellten Antrages, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zulässig ist. Denn der Antrag ist jedenfalls in der Sache unbegründet.

6

Gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG ist Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens die mit dem streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes ausgesprochene Abschiebungsandrohung, da gemäß § 75 Abs. 1 AsylG i. V. m. §§ 30, 36 Abs. 1 AsylG die hiergegen gerichtete Klage keine aufschiebende Wirkung hat, wenn – wie hier geschehen – der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt wird (s. hierzu im Einzelnen unter II.).

7

In Ansehung dessen hat die mit dem Eilantrag erhobene Klage keine aufschiebende Wirkung.

8

Dies ergibt sich hinsichtlich der als "offensichtlich unbegründet" abgelehnten Anträge auf die Anerkennung der Asylberechtigung (Ziff.2) und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1 des Bescheides) bereits unmittelbar aus § 80 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 75 Abs. 1 AsylG. Hinsichtlich der Ablehnung des Antrages auf subsidiären Schutz ist eine Ablehnung als "offensichtlich unbegründet" nach nationalem Recht nicht vorgesehen. § 30 Abs. 1 AsylG beschränkt diese Art der Antragsablehnung ausdrücklich auf Flüchtlingseigenschaft sowie Asylberechtigung. Dennoch ergibt sich eine aufschiebende Wirkung der Klage nicht daraus, dass die Zuerkennung subsidiären Schutzes vorliegend als "einfach unbegründet" abgelehnt worden ist (Ziff. 3).

9

Zwar bestimmt § 75 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 38 Abs. 1 AsylG für die Fälle der „sonstigen Ablehnung“ - d.h. der Ablehnung als einfach unbegründet – dass die Klage aufschiebende Wirkung hat. Zu berücksichtigen ist dabei jedoch, dass gemäß § 13 Abs. 2 AsylG mit jedem Asylantrag zugleich die Anerkennung als Asylberechtigter sowie internationaler Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG – das heißt: Flüchtlingsschutz i. S. v. §§ 3 ff. AsylG und subsidiärer Schutz i. S. v. § 4 AsylG – beantragt wird. § 13 Abs. 2 Satz 2 AsylG stellt hierzu klar, dass eine Entscheidung über Zuerkennung oder Ablehnung des internationalen Schutzes nur gemeinsam stattfinden kann. Diese eindeutige formale Verschmelzung im Rahmen der Prüfung des Asylantrages kann – auch in Ansehung der nachfolgenden Ausführungen – nicht dadurch umgangen werden, dass die Bestandteile des internationalen Schutzes im Falle der gerichtlichen Überprüfung der Behördenentscheidung über einen Asylantrag im Hinblick auf den Eintritt der aufschiebenden Wirkung – und nur dahingehend – mit der Begründung, es liege keine nationale Regelung vor, mit der ein Antrag auf subsidiären Schutz als "offensichtlich unbegründet" abgelehnt werden könnte, getrennt betrachtet werden (wie hier VG Halle, B. v. 08.03.2016 – 5 B 76/16 HAL -, bislang nicht veröffentlicht; a. A. VG Halle, B. v. 03.03.2016 – 1 B 54/16 HAL und B. v. 22.03.2016 – 1 B 80/16 HAL – bislang nicht veröffentlicht).

10

Denn obgleich die Verfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26.06.2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes, Abl. EU v. 29.06.2013, L 180/60 ff., im weiteren VRL) mangels vollständiger fristgerechter Umsetzung seit dem 20.07.2015 nunmehr unmittelbare Wirkung entfaltet, kann der Antragsteller eine aufschiebende Wirkung der Klage nicht erfolgreich aus Art. 46 Abs. 5 VRL herleiten. Hiernach gestatten die Mitgliedstaaten den Antragstellern den Verbleib im Hoheitsgebiet bis zum Ablauf der Frist für die Ausübung des Rechts der Antragsteller auf einen wirksamen Rechtsbehelf und, wenn ein solches Recht fristgemäß ausgeübt wurde, bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf. Aus Art. 46 Abs. 1, 3 VRL ergibt sich, dass es sich bei dem genannten Rechtsbehelf nicht lediglich um einen Rechtsbehelf des einstweiligen Rechtsschutzes handeln kann, sondern – aufgrund der geforderten umfassenden ex-nunc-Prüfung unter Berücksichtigung sowohl von Tatsachen als auch Rechtsfragen – durch das nationale Recht eine Klagemöglichkeit im Hauptsacheverfahren vorzuhalten ist. Sinn dieser Regelung sowie des Art. 46 Abs. 5 VRL ist es, sicherzustellen, dass dem Antragsteller überhaupt ein gerichtlicher Rechtsbehelf gegen die behördliche Entscheidung zur Verfügung steht, und dass dieser nicht nur „formal“ in den nationalen Gesetzen festgeschrieben wird, ohne dass die Möglichkeit besteht, diesen tatsächlich effektiv wahrnehmen zu können. Dem entspricht die hiesige nationale Rechtslage mit der Regelung des § 80 Abs. 1 VwGO. Allerdings hat der nationale Gesetzgeber das in Art. 46 Abs. 5 VRL niedergelegte Bleiberecht in der nach Art. 46 Abs. 6 VRL zulässigen Weise eingeschränkt. Art. 46 Abs. 6 VRL sieht in lit. a) u.a. für den Fall einer Behördenentscheidung, die einen Asylantrag als "offensichtlich unbegründet" ablehnt, die Möglichkeit vor, das Bleiberecht des Asylantragstellers zu beenden, sofern dem Antragsteller zugleich ein gerichtliches Antrags- oder Amtsverfahren gerichtet auf Verschaffung dieses Bleiberechts zugänglich ist. Dem entspricht die nationale Rechtslage in Deutschland, indem sie für den Fall der Beschränkung der aufschiebenden Wirkung nach §§ 75 Abs. 1, 36 AsylG die Möglichkeit des Eilrechtsschutzantrages nach § 80 Abs. 5 VwGO (vgl. § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG) vorsieht. Dessen ungeachtet richtet sich Art. 46 Abs. 6 Halbsatz 2 VRL nicht an die Mitgliedstaaten, sondern räumt unmittelbar denGerichten der Mitgliedstaaten die Entscheidungsbefugnis für die von Art. 46 Abs. 6 lit. a)-d) umfassten Fälle ein. Folglich beinhaltet Art. 46 Abs. 6 VRL kein Handlungsgebot für die Mitgliedstaaten, sondern die Pflicht des Richters, das Bleiberecht des Antragstellers sicherzustellen, sofern dies zur Wahrung der (Grund-)Rechte des Antragstellers geboten ist.

11

Die Beschränkung des Bleiberechts im Sinne des Art. 46 Abs. 6 lit. a) VRL setzt voraus, dass ein Antrag im Einklang mit Art. 32 Abs. 2 als "offensichtlich unbegründet" oder nach Prüfung gemäß Art. 31 Abs. 8 lit. a)-g) und lit. i)-j) VRL, also innerhalb der dort vorgesehenen Verfahren, als unbegründet "betrachtet" wird. Art. 32 Abs. 2 VRL räumt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit ein, einen Antrag im Falle von unbegründeten Anträgen, bei denen einer der in Art. 31 Abs. 8 lit. a)-g) und lit. i)-j) aufgeführten Umstände gegeben ist, als "offensichtlich unbegründet" zu betrachten, sofern dies so in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen ist (vgl. auch Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 30 AsylVfG/ AsylG, Rn 3, nach dessen Ansicht sich die Definition einer Ablehnung als „offensichtlich unbegründet“ nunmehr ausschließlich aus Art. 31 Abs. 8 VRL ergibt). Die Aufzählung in Art. 31 Abs. 8 VRL hat abschließenden Charakter. Eine darüber hinausgehende Ermächtigung der Mitgliedstaaten, Asylanträge als „offensichtlich unbegründet“ zu betrachten und das Verfahren unter Wegfall des Bleiberechts bis zur abschließenden gerichtlichen Entscheidung zu beschleunigen, sieht die Richtlinie nicht vor (VG Düsseldorf, B. v. 15.12.2015 – 5 L 3947/ 15. A -, juris).

12

In Ansehung dessen begegnet die streitgegenständliche Entscheidung des Bundesamtes vom 16.03.2016, mit der der Antrag auf Asylanerkennung sowie der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft jeweils als "offensichtlich unbegründet" abgelehnt und der Antrag auf Zuerkennung subsidiären Schutzes als einfach unbegründet abgelehnt worden sind, keinen rechtlichen Bedenken. Art. 31 Abs. 8 VRL eröffnet den Mitgliedstaaten unter den dort abschließend genannten Umständen u.a. die Möglichkeit eines beschleunigten Asylverfahrens. Liegt einer dieser Umstände vor, können die Mitgliedstaaten, je nach Ausgestaltung ihres nationalen Rechts, den Antrag auf internationalen Schutz entweder als "offensichtlich unbegründet" oder einfach unbegründet ablehnen.

13

Dabei stellt die ausdrückliche Einräumung einer bloßen Möglichkeit in Art. 32 Abs. 2 VRL ("können") klar, dass die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens allein aufgrund des Vorliegens der Umstände des Art. 31 Abs. 8 VRL erfolgen kann und dass die – insoweit lediglich klarstellende – Betrachtung eines abgelehnten Antrages als "offensichtlich unbegründet" oder einfach unbegründet im Belieben der Mitgliedstaaten liegt. Das bedeutet auch: Ungeachtet dessen, ob ein beschleunigtes Verfahren aufgrund des Vorliegens von Umständen nach Art. 31 Abs. 8 VRL durchgeführt werden kann, hängt die konkrete Benennung der Ablehnungsentscheidung von einer entsprechenden Regelung im nationalen Recht ab. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus der mittelbaren bzw. unmittelbaren Bezugnahme des Art. 46 Abs. 6 lit. a) VRL auf Art. 31 Abs. 8 VRL. In der Folge sind aber auch beide Entscheidungsmodalitäten für die Ablehnung eines Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf das beschleunigte Verfahren gleichwertig. Entscheidend ist allein, dass die Anforderungen des Art. 31 Abs. 8 VRL gewahrt sind und sich der nationale Gesetzgeber ausdrücklich auf eine Art der Benennung festgelegt hat. Weitergehende materielle Anforderungen stellt Art. 46 Abs. 6 lit. a) VRL in keiner der beiden Alternativen auf (ebenso VG Düsseldorf, B. v. 13.01.2016 – 6 L 4047/15.A -, juris); insbesondere setzt auch Art. 32 Abs. 2 VRL eine wörtliche Übernahme des Art. 31 Abs. 8 VRL in das nationale Regelwerk nicht voraus. Es genügt, dass sich diese Vorschrift innerhalb des nationalen Regelwerks wiederfindet.

14

Dies ist mit §§ 29 a, 30 AsylG gewährleistet, deren Sinn und Zweck dem des Art. 31 Abs. 8 VRL entspricht und mit denen ein Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nur dann als "offensichtlich unbegründet" abgelehnt werden kann, wenn der Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt oder offensichtlich ist, dass der Antragsteller nur aus wirtschaftlichen Gründen einen Asylantrag stellt oder nach § 30 Abs. 3 bis 5 AsylG in den Fällen, in denen der Antrag einfach unbegründet ist und eine weitere Voraussetzung vorliegt.

15

Im Übrigen hat der nationale Gesetzgeber von der Möglichkeit eines beschleunigten Verfahrens im Sinne des Art. 31 Abs. 8 VRL nunmehr ausdrücklich mit Art. 1 des Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11.03.2016 (BGBl. I, S. 390) Gebrauch gemacht und die Regelung des § 30a AsylG eingefügt. Bereits zuvor sah das Asylgesetz allerdings mit § 36 AsylG ein – wenn auch nicht ebenso ausdrücklich benanntes – beschleunigtes Verfahren vor (vgl. Bt Drucks. 18/7538, S. 11; Br Drucks. 495/1/13, S. 2; Bt Drucks. 12/2062, S. 33; Bt Drucks. 12/4450, S. 24; a.A. VG Münster, B. v. 26.02.2016 – 6 L 142/ 16.A -, juris, das davon ausgeht, dass der nationale Gesetzgeber bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren überhaupt keinen Gebrauch von der Möglichkeit eines beschleunigten Verfahrens i. S. d. Art. 31 Abs. 8 VRL gemacht habe).

16

In der Folge bedarf es insoweit auch keiner richtlinienkonformen Auslegung von § 30 AsylG; denn es ist unschädlich, wenn das nationale Recht im Hinblick auf den Prüfumfang des internationalen Schutzes einerseits bezüglich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft den Weg über Art. 46 Abs. 6 lit. a) Alt. 1 VRL wählt und die Ablehnung als "offensichtlich unbegründet" vorsieht (§§ 29a, 30, 36 Abs. 1 AsylG) und sich bezüglich des subsidiären Schutzes demgegenüber für den Weg nach Art. 46 Abs. 6 lit. a) Alt. 2 VRL entscheidet (so auch VG Düsseldorf, B. v. 13.01.2016 – 6 L 4047/ 15.A -, juris). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der subsidiäre Schutz – entsprechend seiner Benennung – lediglich nachrangig zu prüfender Bestandteil des internationalen Schutzes ist (vgl. Art. 10 VRL). Es widerspräche dem Sinn und Zweck des beschleunigten Verfahrens, wenn ein solcher sekundärer Schutzanspruch lediglich aufgrund "falscher" Benennung der Ablehnungsentscheidung allein über Möglichkeit und Unmöglichkeit der Durchführung des beschleunigten Verfahrens entschiede. Denn sofern eine Ablehnung von Flüchtlingseigenschaft und Asylberechtigung als "offensichtlich unbegründet" möglich ist, und jedenfalls die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 und 3 AsylG eindeutig vorliegen, sodass eine Ablehnung des Antrages auf subsidiären Schutz – im Falle einer entsprechenden Regelung im nationalen Recht – ebenfalls möglich wäre, da der behördlichen Prüfung insoweit derselbe Sachverhalt zugrunde liegt. Insofern kann es für eine Ablehnung des Asylantrages insgesamt als "offensichtlich unbegründet" gerade nicht darauf ankommen, ob auch die Zuerkennung subsidiären Schutzes für sich betrachtet als ausdrücklich "offensichtlich unbegründet" abgelehnt wird bzw. werden kann. Entscheidend ist allein, dass der subsidiäre Schutz – neben einer Ablehnung des Asylantrags als im Übrigen „offensichtlich unbegründet“– nicht zuerkannt wird. Sollten die Voraussetzungen des § 4 AsylG nämlich vorliegen, kann eine Ablehnung des Asylantrages insgesamt als "offensichtlich unbegründet" denklogisch nicht mehr in Betracht kommen (Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 6 AsylVfG/ AsylG, Rn 6).

17

Weiter zu beachten ist, dass § 36 AsylG nicht nur das Vorgehen im beschleunigten gerichtlichen Eilverfahren (vgl. § 36 Abs. 2-4 AsylG) regelt, sondern zugleich die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist mit § 36 Abs. 1 AsylG auf eine Woche bestimmt. Die Ausreisepflicht ist Teil des Regelungskomplexes Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 Abs. 1 AufenthG, deren Vollziehbarkeit ihrerseits das Erlöschen der Aufenthaltsgestattung und somit eine Ausreisepflicht voraussetzt (§§ 67 Abs. 1 Nr. 4, 75 Abs. 1 AsylG, 50 AufenthG). Folglich müssen, damit der Weg in das beschleunigte Verfahren nach § 36 AsylG über § 30 AsylG eröffnet ist, die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 AsylG zwingend gegeben sein. Nach § 34 Abs. 1 Nr. 2a AsylG kann eine schriftliche Abschiebungsandrohung jedoch nur dann erlassen werden, wenn dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird. Damit verschmelzen beide Bestandteile des internationalen Schutzes über § 34 AsylG im Hinblick auf den Eintritt der aufschiebenden Wirkung auch innerhalb des beschleunigten Verfahrens zu einer untrennbaren Einheit, wobei notwendige – aber auch ausreichende – Voraussetzung ist, dass der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als "offensichtlich unbegründet" abgelehnt worden ist. Ungeachtet der Regelung des § 30 Abs. 1 AsylG stellt dies gleichzeitig sicher, dass die Entscheidungen hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie der Asylberechtigung einheitlich ergehen, denn die engeren Voraussetzungen der Asylberechtigung sind von den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft umfasst. In der Folge widerspricht dieser Weg nicht der Konzeption des Asylgesetzes (a. A. VG Düsseldorf, B. v. 05.02.2016 – 7 L 4154/ 15.A -, juris) und genügt überdies den Anforderungen des Art. 46 Abs. 6 lit. a) VRL. Berücksichtigt man überdies, dass Art. 288 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) die Verbindlichkeit von Richtlinien nur hinsichtlich des zu erreichenden Zieles bestimmt, Wahl und Form der Mittel jedoch den innerstaatlichen Stellen, also den Mitgliedstaaten überlässt, ist ein Vorrang von Art. 46 Abs. 1 lit. a Alt. 1 i. V. m. Art. 32 Abs. 2 VRL abzulehnen. Aus unionsrechtlicher Sicht stellt die insoweit allein formale Einheitlichkeit der Tenorierung bei Ablehnung beider Bestandteile des internationalen Schutzes als "offensichtlich unbegründet" gegenüber der Tenorierung im hier streitgegenständlichen Bescheid keinen Mehrwert dar (VG Düsseldorf, B. v. 13.01.2016 – 6 L 4047/15.A -, juris).

18

Vor diesem Hintergrund kann sich der Antragsteller nicht erfolgreich auf Art. 46 Abs. 6 lit. a) i. V. m. Art. 32 Abs. 2 VRL berufen.

19

Folglich bleibt es bei der Regelung des § 75 Abs. 1 AsylG, wonach die Klage insgesamt keine aufschiebende Wirkung hat.

II.

20

Das hilfsweise gestellte Anordnungsbegehren ist zulässig, hat in der Sache jedoch ebenfalls keinen Erfolg.

21

Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen nach § 75 AsylG sofort vollziehbaren Verwaltungsakt anordnen. Dabei darf die Aussetzung der Abschiebung gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG jedoch nur dann angeordnet werden, wenn ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts oder an dem Offensichtlichkeitsurteil bestehen. Dies ist der Fall, wenn nach dem substantiierten und schlüssigen Vortrag des Antragstellers erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Klage in der Hauptsache voraussichtlich Erfolg haben wird.

22

Solche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen nicht.

23

Zu Recht hat die Antragsgegnerin den Asylantrag gemäß § 30 Abs. 1, 2 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Dies ist nicht zu beanstanden. Denn der Antragsteller hat keine Umstände vorgetragen, die eine politische Verfolgung seiner Person in Niger glaubhaft erscheinen lassen und einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16 a Abs. 1 GG) oder auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 Abs. 1 AsylG) begründen könnten. Er trägt vor, er habe Niger bereits Ende 1994 verlassen und sei nach Libyen gegangen. Damals sei er drei oder vier Jahre alt gewesen. Man habe ihm erzählt, dass der Ort Gazwrawa, in dem seine Familie gelebt habe, angegriffen worden sei; deshalb sei seine Tante mit ihm nach Libyen ausgereist. Dort habe er mit ihr bis zum Jahr 2009 gelebt. Bereits nach diesem Vorbringen knüpft der Asylantrag des Antragstellers nicht an in seiner Person liegende, asylerhebliche Merkmale an. Etwaige Verfolgungshandlungen sind vom Antragsteller ebenfalls nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich.

24

Dem Antragsteller ist auch nicht gemäß § 4 Abs. 1 AsylG subsidiärer Schutz zuzuerkennen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Antragsteller bei einer Rückkehr nach Niger ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AsylG droht. Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG, denn die tatbestandliche Voraussetzung eines internationalen oder innerstaatlichen – insbesondere landesweiten – bewaffneten Konfliktes ist in seinem Herkunftsland nicht gegeben.

25

Auch die Voraussetzungen eines (zielstaatsbezogenen) Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vermag das Gericht im Rahmen der hier nur erforderlichen summarischen Prüfung nicht festzustellen. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG sind nicht erkennbar. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Antragsteller unmittelbar oder alsbald nach einer Abschiebung in seinen Herkunftsstaat landesweit einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit i. S. v. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausgesetzt wäre. Die für die Annahme dieses Abschiebungsverbotes erforderliche, sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalles ergebende erhebliche konkrete Gefahr liegt auch nach dem Vorbringen des Antragstellers nicht vor. Allgemeine Gefahren wie etwa eine unzureichende Versorgungslage oder schlechte wirtschaftliche Gegebenheiten im Zielstaat reichen für die Annahme des Abschiebungsverbotes des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG jedoch nicht aus.

26

Die Abschiebungsandrohung beruht auf § 34 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG.

27

Auch die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Antragsgegnerin war nach § 11 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 75 Nr. 12 AufenthG zur Entscheidung über die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes (§ 11 Abs. 1 AufenthG) berufen. Die Entscheidung, diese auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung zu befristen, ist auch ermessensfehlerfrei innerhalb der von § 11 Abs. 3 Satz 2 und 3 AufenthG aufgezeigten gesetzlichen Grenzen getroffen worden. Das Vorliegen besonderer Umstände ist vom Antragsteller weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

28

Im Übrigen nimmt das Gericht gemäß § 77 Abs. 2 AsylG Bezug auf die Gründe des angefochtenen Bescheides, denen es in vollem Umfang folgt.

29

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, zu denen der Antragsteller die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit Schreiben vom 21.04.2016 übersandt hat, war mangels Aussicht auf Erfolg des Eilverfahrens abzulehnen (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO).

30

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG.


(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

(1) Die Entscheidung des Bundesamtes ergeht schriftlich. Sie ist schriftlich zu begründen. Entscheidungen, die der Anfechtung unterliegen, sind den Beteiligten unverzüglich zuzustellen. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, ist eine Übersetzung der Entscheidungsformel und der Rechtsbehelfsbelehrung in einer Sprache beizufügen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann. Das Bundesamt informiert mit der Entscheidung über die Rechte und Pflichten, die sich aus ihr ergeben.

(2) In Entscheidungen über zulässige Asylanträge und nach § 30 Absatz 5 ist ausdrücklich festzustellen, ob dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz zuerkannt wird und ob er als Asylberechtigter anerkannt wird. In den Fällen des § 13 Absatz 2 Satz 2 ist nur über den beschränkten Antrag zu entscheiden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 und in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge ist festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Davon kann abgesehen werden, wenn der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt wird oder ihm internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt wird. Von der Feststellung nach Satz 1 kann auch abgesehen werden, wenn das Bundesamt in einem früheren Verfahren über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes entschieden hat und die Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen.

(4) Wird der Asylantrag nur nach § 26a als unzulässig abgelehnt, bleibt § 26 Absatz 5 in den Fällen des § 26 Absatz 1 bis 4 unberührt.

(5) Wird ein Ausländer nach § 26 Absatz 1 bis 3 als Asylberechtigter anerkannt oder wird ihm nach § 26 Absatz 5 internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt, soll von der Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen werden.

(6) Wird der Asylantrag nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 als unzulässig abgelehnt, wird dem Ausländer in der Entscheidung mitgeteilt, welcher andere Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.

(7) In der Entscheidung des Bundesamtes ist die AZR-Nummer nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über das Ausländerzentralregister zu nennen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 10. Kammer, Einzelrichter - vom 28. Oktober 2016 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

I.

1

Der Kläger ist eritreischer Staatsangehöriger. Nachdem ihm in Italien internationaler Schutz gewährt worden war, reiste er in die Bundesrepublik Deutschland und ersuchte erneut um Durchführung eines Asylverfahrens. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 29. März 2016 als unzulässig ab (Nr. 1 des Bescheides), forderte den Kläger zur Ausreise auf, drohte ihm die Abschiebung nach Italien an, stellte zugleich fest, dass der Kläger nicht nach Eritrea abgeschoben werden darf

2

(Nr. 2 des Bescheides) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 12 Monate (Nr. 3 des Bescheides). Die hiergegen gerichtete Anfechtungsklage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 28. Oktober 2016 insgesamt als unbegründet ab. Das Gericht schloss sich den tragenden Feststellungen und der – seines Erachtens – im Wesentlichen zutreffenden Begründung des angegriffenen Bescheides an und beschränkte sich auf ergänzende Ausführungen.

II.

3

Der gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil insgesamt gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

1.

4

Für die geltend gemachte Zulassung der Berufung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG – grundsätzliche Bedeutung die Rechtssache – fehlt es an der gebotenen Darlegung des Zulassungsgrundes nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG. Hierzu bedürfte es der konkreten Bezeichnung einer Rechts- oder Tatsachenfrage sowie der Erläuterung, dass der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt, warum sie im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich (klärungsfähig) wäre und warum sie im Interesse der einheitlichen Auslegung und Anwendung oder der Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedarf (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 16.11.2016 - 2 LA 106/16 -, Juris).

5

Der Kläger hält die Rechtsfrage für grundsätzlich bedeutsam,

6

ob nach Änderung der Rechtslage durch das Integrationsgesetz am 6. August 2016 die Beklagte grundsätzlich dazu verpflichtet ist, im Falle unzulässig abgelehnter Asylanträge über mögliche Abschiebungsverbote zu entscheiden. Das führe im Folgenden zu der Frage, ob die Bescheide der Beklagten durch die Verwaltungsgerichte aufzuheben sind, eine Entscheidung durch die Gerichte ergehen kann oder die Klagen abzuweisen sind, da eine Prüfung von Abschiebungsverboten in diesen Fällen rechtlich nicht gewollt ist. Ferner stelle sich dann die Frage, auf welchen Staat bezogen Feststellungen zu treffen sind.

7

Zur Begründung wird ausgeführt, dass das Verwaltungsgericht die Beurteilung des Asylantrages als unzulässig in Anwendung der zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden Rechtslage gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG bestätigt habe und davon ausgehe, dass es deshalb keiner weiteren Entscheidung über Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG bedürfe; vielmehr sei die Grundregel des § 31 Abs. 4 AsylG mit dem zugrundeliegenden Konzept der normativen Vergewisserung anzuwenden. Demgegenüber sei das VG Schwerin in Anwendung des § 31 Abs. 3 AsylG der Auffassung, dass eine Entscheidung gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG geboten sei; verzichte das BAMF darauf, sei dessen Bescheid rechtswidrig (Urt. v. 26.09.2016 - 16 A 1757/15 As -). Das OVG Lüneburg sehe diese Frage als grundsätzlich bedeutsam an (Beschl. v. 27.10.2016 - 2 LA 67/16 -).

8

An der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es, wenn sie aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der einschlägigen ober- oder höchstgerichtlichen Rechtsprechung ohne weiteres aus dem Gesetz beantwortet werden kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.10.2015 - 1 B 41/15 - in Juris Rn. 7 zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 2016, § 78 AsylG Rn. 13). So liegt es hier.

a.

9

Der Senat hat gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG auf die zum Zeitpunkt seiner Entscheidung geltende Sach- und Rechtslage abzustellen, mithin auf das Asylgesetz i.d.F. vom 02.09.2008 (BGBl I, 1798), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.11.2016 (BGBl I, 2460). Hieraus ergibt sich für Fälle der vorliegenden Art, dass die Ablehnung des Asylantrages als unzulässig heute auf den am 06.08.2016 in Kraft getretenen § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, eingeführt durch das Integrationsgesetz vom 31.07.2016 (BGBl I, 1939) zu stützen ist, wenn – wie hier – internationaler Schutz bereits von einem anderen Mitgliedstaat gewährt worden ist. Eine Aufhebung des Bescheides allein deshalb, weil er insoweit keine Rechtsgrundlage benennt, kommt nicht in Betracht, solange der Bescheid auf der Grundlage eines auf gleicher Stufe stehenden Unzulässigkeitstatbestandes aufrechterhalten werden kann (BVerwG, Urt. v. 14.12.2016 - 1 C 4/16 - Juris Rn. 21).

10

Aus der zeitgleich getroffenen Neuregelung des § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG ergibt sich, dass das BAMF in Entscheidungen über unzulässige Anträge die Feststellung zu treffen hat, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen – so, wie ihm nach Stellung eines Asylantrages auch sonst gemäß § 24 Abs. 2 AsylG die Entscheidung über diese Abschiebungsverbote obliegt (Hailbronner, AuslR, Stand Dez. 2016, § 31 AsylG Rn. 43). Diese Entscheidung stellt gegenüber der Entscheidung über den Asylantrag einen eigenen Streitgegenstand dar (BVerwG, Urt. v. 14.12.2016 - 1 C 4/16 - Juris Rn. 20). Wegen ihrer Bindungswirkung für die Ausländerbehörde (§ 42 Satz 1 AsylG) ist sie auch für ein späteres aufenthaltsrechtliches Verfahren von rechtlicher Relevanz. Die Feststellung i.S.d. § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG hat deshalb gesondert zu erfolgen (vgl. Marx, AsylG Komm., 9. Aufl., § 31 Rn. 15) und nicht erst inzident im Rahmen der Abschiebungsandrohung (Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 2016, § 31 AsylG Rn. 3; VGH Kassel, Beschl. v. 11.08.2014 - 10 A 2348/13.Z.A - Juris Rn. 4).

11

Aus der Regelungssystematik folgt des Weiteren, dass sich die Prüfung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG in der Fallgruppe des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nur auf den schutzgewährenden Mitgliedstaat und nicht auf den Heimatstaat beziehen kann. In Bezug auf den Heimatstaat trifft das BAMF keine Sachentscheidung, sondern lehnt den Asylantrag schon als unzulässig ab (Marx, a.a.O. Rn. 13), weil insoweit bereits kraft nationalen Rechts ein Abschiebungsverbot aus § 60 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG besteht. Für einen neuerlichen Antrag bestünde deshalb auch kein Sachbescheidungsinteresse (BVerwG, Urt. v. 17.06.2014 - 10 C 7/13 - Juris Rn. 29; Beschl. v. 23.10.2015 - 1 B 41/15 - Juris Rn. 6; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 19.02.2016 - 2a K 2466/15.A - Juris Rn. 20). Aus dem gleichen Grund kommt in Bezug auf den Heimatstaat auch eine Prüfung des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG nicht in Betracht.

b.

12

Entspricht der angefochtene Bescheid des BAMF diesen Vorgaben nicht, weil sich die Rechtslage zwischenzeitlich geändert hat, hat das zur Entscheidung berufene Gericht zu prüfen, ob er auf der Grundlage geltenden Rechts aufrechterhalten werden kann. Dabei bestimmt sich der Umfang des gerichtlichen Prüfprogramms nach dem Prüfprogramm, welches der Behörde durch das Gesetz vorgegeben wird (BVerwG, Urt. v. 14.12.2016 - 1 C 4/16 - in Juris Rn. 19-21 unter tw. Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung).

13

Hat das BAMF den Verfahrensvorgaben entsprechend keine Sach-, sondern nur eine verfahrensrechtliche Entscheidung getroffen – wie hier über den Asylantrag entsprechend § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG –, knüpft sich daran die prozessuale Konsequenz, den Streitgegenstand auf die verfahrensrechtliche Entscheidung zu beschränken. Insoweit entscheidet das Gericht nicht in der Sache; eine isolierte Anfechtungsklage ist statthaft (BVerwG, a.a.O. Rn. 17-20; OVG Münster, Urt. v. 24.08.2016 - 13 A 63/16.A - NVwZ-RR 2017, 115, Juris).

14

Mit § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG gibt das Gesetz dem BAMF hingegen eine Sachentscheidung auf. Hat das BAMF die Unzulässigkeitsentscheidung dementsprechend mit der Feststellung verbunden, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG nicht vorliegen, liegt eine Sachentscheidung vor, die mit der Verpflichtungsklage zur verwaltungsgerichtlichen Überprüfung zu stellen ist (BVerwG, a.a.O. Rn. 20). Aber auch wenn es wegen der zwischenzeitlich eingetretenen Rechtsänderung an den durch § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG vorgeschriebenen materiellen Feststellungen fehlt, kann sich das Gericht nicht, wie es der Kläger in der von ihm aufgeworfenen Rechtsfrage für denkbar hält, auf eine Aufhebung des Bescheides beschränken, sondern hat in der Sache zu entscheiden; auch hier ist klägerseits ein (hilfsweiser) Verpflichtungsantrag zu stellen. Denn nach der im Asylprozess besonders zu beachtenden Beschleunigungs- und Konzentrationsmaxime soll am Ende eines gerichtlichen Verfahrens grundsätzlich geklärt sein, ob und welchen (zielstaatsbezogenen) Abschiebungsschutz ein Kläger zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung genießt. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gerade auch dann, wenn sich die maßgeblichen Vorschriften über den Abschiebungsschutz im laufenden Verfahren ändern und sich die Entscheidung des BAMF im Nachhinein als unvollständig darstellt. In solchen Übergangsfällen wächst der neue Streitgegenstand kraft Gesetzes und unabhängig vom Verfahrenshandeln der Beteiligten im gerichtlichen Verfahren an und ist zwingend vom Gericht zu prüfen (BVerwG, Urt. v. 18.02.1992 - 9 C 59/91 -, NVwZ 1992, 892 f., Juris Rn. 8 ff. zur Erweiterung des Asylantrages um das sog. „kleine Asyl“ nach § 51 Abs. 1 AuslG 1990; Urt. v. 08.09.2011 - 10 C 14/10 -, BVerwGE 140, 319-332, Juris Rn. 9 ff. zum Anwachsen des unionsrechtlichen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nach Änderung durch G. v. 19.08.2007, BGBl I, 1970).

c.

15

Hiervon ausgehend kann sich auch aus den Ausführungen des Klägers unter Hinweis auf einen Beschluss des OVG Lüneburg nichts anderes ergeben. Letzteres hält es für grundsätzlich klärungsbedürftig,

16

ob eine Verpflichtung der Beklagten jedenfalls insoweit besteht, ein (nationales) Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG festzustellen, soweit sich der zuerkennende Drittstaat - … - nicht als sicherer Drittstaat erweist.

17

Es sei zu prüfen, ob ein selbstständiger Anspruch auf ausdrückliche Feststellung dieser Abschiebungsverbote bestehe. Insbesondere sei der Regelungsgehalt des § 31 Abs. 3 AsylG und damit die Frage zu klären, ob dieser überhaupt auf Drittstaaten zugeschnitten sei oder sich nur auf die Herkunftsländer beziehen solle (so jdf. der in Juris zu findende Beschl. v. 27.10.2016 - 2 LA 60/16 - Umdr. S. 7).

18

Obwohl § 31 Abs. 3 AsylG in der Literatur für ein gesetzgeberisches Versehen gehalten wird, können angesichts des eindeutigen Wortlautes an der Prüfpflicht als solcher keine Zweifel bestehen (Hailbronner, AuslR, Stand Dez. 2016, § 31 AsylG Rn. 43 ff.). Dass sich diese Prüfpflicht im Falle der Unzulässigkeit eines Asylantrages wegen des von einem Mitgliedstaat bereits gewährten Schutzes nur auf diesen Mitgliedstaat und nicht auf den Heimatstaat beziehen kann, wurde oben dargelegt. Warum § 31 Abs. 3 AsylG dennoch nicht auf Drittstaaten „zugeschnitten“ sein sollte, kann dem Beschluss des OVG Lüneburg nicht entnommen werden, weil es insoweit an näheren Ausführungen fehlt. Soweit es Kollisionen mit der Bestimmung sicherer Drittstaaten durch nationales bzw. durch Unionsrecht und den dazu jeweils entwickelten (eingeschränkten) Prüfprogrammen fürchtet, kann dies möglicherweise zu einer entsprechend eingeschränkten Gewährung von nationalem Abschiebungsschutz, in Anbetracht des klaren Wortlauts aber nicht zur Unanwendbarkeit des § 31 Abs. 3 AsylG führen.

d.

19

Der Kläger formuliert mithin keine klärungsbedürftige allgemeine Rechtsfrage, sondern greift die Rechtsanwendung im Einzelfall an. Dabei bleibt anzumerken, dass das Verwaltungsgericht von einer Prüfung der Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG der Sache nach nicht vollständig abgesehen hat. Vielmehr hat es deren Prüfung unter den Vorbehalt gestellt, dass die Einordnung Italiens als sicherer Drittstaat entgegen dem nationalen Konzept der normativen Vergewisserung nach Art. 16a Abs. 2 GG bzw. entgegen der Vermutung, dass die dortige Behandlung von Asylsuchenden in Einklang mit der EU-Grundrechtecharta und der Genfer Flüchtlingskonvention steht, für den Kläger nicht gilt (vgl. S. 3 ff. des Urteils). Auf dieser Grundlage hat es geprüft, ob im vorliegenden Einzelfall eine Verletzung von Art. 3 EMRK droht (und dies verneint). Eine Prüfung von Art. 3 EMRK wäre auch im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG vorzunehmen gewesen. In Bezug auf die Abschiebungsandrohung hat das Gericht schließlich zutreffend auf § 35 AsylG abgestellt, denn der Erlass einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG wäre nach geltendem Recht nicht in Frage gekommen (vgl. schon OVG Münster, Urt. v. 24.08.2016 - 13 A 63/16.A - NVwZ-RR 2017, 115 und in Juris Rn. 35).

2.

20

Der gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG geltend gemachte Zulassungsgrund – Vorliegen eines Verfahrensmangels, Gehörsverstoß (§ 138 Nr. 3 VwGO) – liegt nicht vor bzw. ist nicht hinreichend dargelegt, § 74 Abs. 4 Satz 4 AsylG.

21

Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe die von ihm in der Klagebegründung angeführten Unterlagen, die die Lebensumstände von in Italien anerkannten Flüchtlingen schilderten (Bericht der schweizerischen Flüchtlingshilfe vom Oktober 2013), nicht berücksichtigt. Vielmehr habe es eine drohende Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 EMRK deshalb verneint, weil Italien für Flüchtlinge als sicherer Drittstaat hinreichenden Schutz biete. Es habe inhaltlich keine Unterscheidung getroffen zwischen der Versorgung von Flüchtlingen im Asylverfahren und bereits anerkannten Flüchtlingen. Letztere hätten keinen Zugang zu den vom Gericht angenommenen Ressourcen.

22

Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Entscheidungserwägungen einzustellen. Hiervon ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung zunächst grundsätzlich auszugehen. Dabei braucht sich das Gericht in den Gründen der Entscheidung nicht mit jedem Vorbringen ausdrücklich auseinanderzusetzen. Allein aus einem Schweigen der Entscheidungsgründe zu Einzelheiten des Prozessstoffs oder zu Einzelheiten bestimmter Erkenntnismittel kann noch nicht der Schluss gezogen werden, das Gericht habe diese nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Das rechtliche Gehör ist deshalb erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat (BVerwG, Beschl. v. 15.12.2011 - 10 B 38.11 -, Juris Rn. 2, Beschl. v. 15.09.2011 - 5 B 23.11 -, Juris Rn. 3, Beschl. v. 05.02.1999 - 9 B 797/98 - Juris Rn. 3; Senat, Beschl. v. 18.07.2016 - 4 LA 37/16 -). Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrages einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen überhaupt nicht eingeht (Senat, Beschl. v. 30.05.2016 - 4 LA 58/16 -).

23

Dies ist vorliegend nicht der Fall. Vielmehr ergibt sich aus dem Tatbestand des Urteils, dass das Gericht den in Italien bereits gewährten internationalen Schutz sehr wohl zur Kenntnis genommen hat. Ausweislich der Verhandlungsniederschrift hat der Kläger im Rahmen der informatorischen Anhörung nochmals darauf hingewiesen; auf das Ergebnis der Anhörung nimmt das Urteil Bezug. Außerdem verweist das Urteil zu Beginn der Entscheidungsgründe wegen der zugrunde gelegten Erkenntnislage u.a. auf die tragenden Feststellungen des angegriffenen Bescheides. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR wird ergänzend ausgeführt, dass Art. 3 EMRK im allgemeinen weder zur Gewährung finanzieller Hilfe noch zur Verschaffung von Wohnraum verpflichte, sodass nur bei außergewöhnlich schwerwiegenden humanitären Gründen ein Verstoß angenommen werden könne. Im Falle des Klägers kam es deshalb zu dem Schluss, dass selbst eine etwaig schlechte Versorgungslage allein nicht ausreiche, um eine ihm drohende Verletzung von Art. 3 EMRK anzunehmen. Auch würden die zur Klagebegründung angeführten Gründe keine Hinweise auf eine besondere Schutzbedürftigkeit oder sonstige relevante Aspekte enthalten.

24

Ebenfalls nicht zu einem beachtlichen Verfahrensfehler führt das klägerische Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe eine von ihm schriftsätzlich zitierte Auskunft unbeachtet gelassen bzw. nicht hinreichend berücksichtigt. Denn die Behauptung, einem Umstand sei bei der Tatsachenfeststellung nicht die richtige Bedeutung beigemessen worden, vermag einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG grundsätzlich nicht zu begründen (BayVGH, Beschl. v. 09.11.2006 - 13a ZB 06.30854 - Juris Rn. 7 m.w.N.). Gleiches gilt für den Fall, dass das Gericht bei der Sammlung, Feststellung und Bewertung der von den Beteiligten vorgetragenen Tatsachen zu einer möglicherweise unrichtigen Tatsachenfeststellung gekommen ist (BVerfG, Beschl. v. 04.04.1991 - 2 BvR 1497/90 -, InfAusR 1991,262, 263, Juris Rn. 10). Allenfalls macht der Kläger damit im Gewande der Gehörsrüge ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend. Dieser Zulassungsgrund aus § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO findet im Asylrecht und in den abschließend aufgezählten Zulassungsgründen des § 78 Abs. 3 AsylG jedoch keine Entsprechung. Selbst wenn man insoweit einen Gehörsverstoß annehmen wollte, könnte der Kläger sich darauf im Nachhinein nicht berufen, wenn er die ihm möglichen und zumutbaren Schritte, sich rechtliches Gehör zu verschaffen, zuvor nicht wahrgenommen hat (vgl. BayVGH, Beschl. v. 08.04.2003 - 19 ZB 00.32195 - Juris Rn. 49). Dass sich die vom Kläger vorgetragenen Probleme in Italien von denen der noch im Asylverfahren befindlichen Personen entscheidungserheblich unterscheiden, ist vom Kläger und seiner ebenfalls anwesenden Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung nicht thematisiert worden. Ein entsprechender (hilfsweiser) Beweisantrag oder auch nur ein Hinweis auf einschlägige Erkenntnismittel findet sich in der Verhandlungsniederschrift jedenfalls nicht. Im Zulassungsantrag wird Entsprechendes auch nicht behauptet.

25

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, da dem Antrag auf Zulassung der Berufung nach dem Ausgeführten schon die gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussichten abzusprechen sind.

26

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.

27

Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

28

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Das Bundesamt erlässt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn

1.
der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird,
2.
dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird,
2a.
dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird,
3.
die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist und
4.
der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.
Eine Anhörung des Ausländers vor Erlass der Abschiebungsandrohung ist nicht erforderlich. Im Übrigen bleibt die Ausländerbehörde für Entscheidungen nach § 59 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes zuständig.

(2) Die Abschiebungsandrohung soll mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, sind die Entscheidungsformel der Abschiebungsandrohung und die Rechtsbehelfsbelehrung dem Ausländer in eine Sprache zu übersetzen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 10. Kammer, Einzelrichter - vom 4. Oktober 2016 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Gründe

1

Der Antrag ist unbegründet.

2

Der Kläger macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (gemeint ist des Gerichtsbescheids) gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend. Damit stützt er sich auf einen Zulassungsgrund, der in Asylverfahren nicht gegeben ist. Gemäß § 78 Abs. 3 AsylG ist die Berufung gegen ein asylrechtliches Urteil nur dann zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung eines der dort näher bezeichneten Gerichte abweicht und darauf beruht („Divergenz“, Nr. 2) oder ein in § 138 VwGO bezeichneter Verfahrensfehler vorliegt (Nr. 3). In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG).

3

Der Kläger macht desweiteren geltend, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe. Hierzu benennt er zwar die Vorschrift der Verwaltungsgerichtsordnung, dies kann jedoch als Geltendmachung des Zulassungsgrundes nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG angesehen werden. Indes ist dieser Zulassungsgrund nicht in einer den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechenden Weise dargelegt.

4

Zur grundsätzlichen Bedeutung führt der Kläger aus, dass im Hinblick auf die Bewertung, ob systemische Mängel in Bulgarien vorlägen - wie zu den ernstlichen Zweifeln dargestellt - eine divergierende Rechtsprechung bestehe, was zu einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage führe. Ungeklärt sei außerdem, ab welchem Zeitpunkt die Dreimonatsfrist zu laufen beginne, insofern verweist er auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 16. August 2016 - 20 L 1609/16.A -, und ob aus der Überschreitung der Dreimonatsfrist subjektive Rechte für den Kläger verletzt seien.

5

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der einheitlichen Auslegung und Anwendung oder der Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedarf, oder wenn sie eine tatsächliche Frage aufwirft, deren in der Berufungsentscheidung zu erwartende Klärung verallgemeinerungsfähige Auswirkungen hat. Verallgemeinerungsfähige Auswirkungen hat die Klärung einer Tatsachenfrage, wenn sich diese Frage nicht nur in dem zu entscheidenden Fall, sondern darüber hinaus auch noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft stellt. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist nur dann im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt, wenn eine derartige Frage konkret bezeichnet und darüber hinaus erläutert worden ist, warum die Frage im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsbedürftig wäre und aus welchen Gründen ihre Beantwortung über den konkreten Einzelfall hinaus dazu beitrüge, die Rechtsfortbildung zu fördern oder die Rechtseinheit zu wahren.

6

Selbst wenn man zu dem ersten Komplex - Bestehen systemischer Mängel in Bulgarien - darüber hinwegsähe, dass keine konkrete, sondern allenfalls eine allgemeine Frage gestellt worden ist, die in dieser Allgemeinheit der grundsätzlichen Beantwortung in einem Berufungsverfahren nicht zugänglich ist, fehlt es aber auch an den weiteren Voraussetzungen für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung. Im Rahmen der Ausführungen zu den ernstlichen Zweifeln verweist der Kläger hierzu auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 4. Februar 2016 - A 6 K 1356/14 -, aus dem er eine Passage (juris Rn. 16) zitiert, und weitere nicht näher genannte „diverse Entscheidungen“, die die Rückführung subsidiär Schutzberechtigter nach Bulgarien als rechtswidrig erachteten. Desweiteren nennt er drei erstinstanzliche Entscheidungen aus dem Jahr 2014 und weist auf Auskünfte und Berichte von amnesty international aus dem Jahr 2014 und die Stellungnahme des UNHCR vom 2. Januar 2014 hin. Seine weiteren Ausführungen befassen sich mit der Situation zurückkehrender Kläger mit minderjährigen Kindern (der Kläger ist alleinstehend).

7

Die vom Kläger aufgeworfene erste Frage zielt auf eine Klärung der tatsächlichen Verhältnisse in Bulgarien. Die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Tatsachenfrage setzt eine intensive, fallbezogene Auseinandersetzung mit den von dem Verwaltungsgericht herangezogenen und bewerteten Erkenntnismitteln voraus (Berlit, in: GK-AsylVfG, § 78 Rdnr. 609). Des Weiteren muss substantiiert dargelegt werden, welche neueren Erkenntnismittel eine anderslautende Entscheidung nahe legen könnten (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. Oktober 2013 - 8 LA 221/12 -, juris; Berlit, a.a.O., Rdnr. 611). Dazu genügt es nicht, auf ältere Erkenntnismittel zu verweisen und der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Entscheidungen anderer Verwaltungsgerichte und weitere nicht näher genannte Entscheidungen entgegenzusetzen, wobei sich letztere nicht einmal zu der aufgeworfenen Frage verhalten, sondern sich mit den Lebensbedingungen subsidiär Schutzberechtigter in Bulgarien - zu dieser Personengruppe gehört der Kläger nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Februar 2016 - 2 LA 16/16) - auseinandersetzen.

8

Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung zum Update des UNHCR vom April 2014 ausgeführt, dass der UNHCR danach seine vorher ausgesprochene generelle Empfehlung, von Rückführungen abzusehen, nicht mehr aufrechterhalte, sondern lediglich eine besondere Abwägung bei Personen mit besonderem Schutzbedarf als notwendig erachte. Hierzu hat es weiter auf Erkenntnisse aus Oktober (AIDA-Report) und November 2015 sowie aus Januar 2016 (beide vom Auswärtigen Amt) verwiesen. Die in der Antragsschrift wiedergegebene Passage aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg befasst sich mit denselben Auskünften wie die angegriffene Entscheidung, gelangt jedoch zu einem anderen Ergebnis.

9

Selbst wenn man die Wiedergabe einer anderen Entscheidung genügen ließe, setzt sich diese nicht mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auseinander. Zudem ist im Einzelnen darzulegen, welche Anhaltspunkte für eine andere Tatsacheneinschätzung bestehen. Hierfür ist es erforderlich, durch die Benennung bestimmter begründeter Informationen, Auskünfte, Presseberichte oder sonstiger Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich dann stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Hat das Verwaltungsgericht Feststellungen zu einer Tatsachenfrage mit von ihm benannten Erkenntnisquellen begründet, ist zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit eine fallbezogene Auseinandersetzung mit diesen Erkenntnisquellen erforderlich. Dies kann durch eine eigenständige Bewertung der bereits vom Verwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnismittel geschehen oder auch durch Berufung auf weitere, neue oder von dem Verwaltungsgericht nicht berücksichtigte Erkenntnismittel.

10

Die wiedergegebene Passage des Verwaltungsgerichts Freiburg weist nur darauf hin, dass die Zunahme des Flüchtlingsstroms zu einer Umkehrung der Situation führen könnte. Dies genügt jedoch nicht, um zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind. Die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention im Einklang steht, in Bezug auf einen Dublin-Staat - hier Bulgarien - nur dann als widerlegt angesehen werden kann, wenn ernsthaft zu befürchten wäre, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Bulgarien systemische Mängel aufweisen, die gleichsam zwangsläufig eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber befürchten lassen (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 - C-394/12 - sowie Urteil vom 14. November 2013 - C-4/11 - und Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 u. C-493/10 - jeweils juris). Systemische Mängel im Sinne regelhaft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6.14 - juris) so defizitärer Verfahrens- oder Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Bulgarien, die erwarten lassen, dass auch im konkret zu entscheidenden Einzelfall dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht, werden mit der bloßen Befürchtung, dass sich die Situation umkehren könnte, nicht substantiiert aufgezeigt.

11

Die zweite Frage zum Beginn des Laufs der Dreimonatsfrist kann in dieser Allgemeinheit nicht beantwortet werden, da es im gesamten deutschen Recht, selbst wenn man dies auf den Asylbereich verengt, nicht nur in einer Regelung eine Dreimonatsfrist gibt (vgl. etwa § 75 VwGO). Selbst wenn man insoweit abermals auf die Ausführungen zu den ernstlichen Zweifeln zurückgreifen wollte, ergibt sich daraus lediglich, dass es um den Zeitpunkt der Asylantragsstellung gehen soll. In welchem Zusammenhang, insbesondere mit welcher Norm dies bedeutsam sein soll, wird nicht ausgeführt. Aufgrund des Verweises auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 16. August 2016 – 20 L 1609/16.A - dürfte es dem Kläger um eine Auslegung des Art. 23 Abs. 2 UAbs. 2 der Dublin-III-VO gehen. Es ist schon nicht Aufgabe des Oberverwaltungsgerichts, sich aus Hinweisen des Klägers in der Antragsschrift selbst eine Frage grundsätzlicher Bedeutung zu suchen, die der Kläger gestellt haben könnte. Im Übrigen ist die Frage, ob die Dreimonatsfrist des Art. 23 Abs. 2 UAbs. 2 der Dublin-III-VO mit der Stellung des Asylantrages zu laufen beginnt, nicht grundsätzlich klärungsbedürftig, da sie sich unmittelbar aus der Norm beantworten lässt. Art. 23 der Dublin-III-VO spricht – nicht nur in diesem Unterabsatz - ausschließlich von einem „Antrag“ auf internationalen Schutz und nicht - so das Verwaltungsgericht Köln - von einem materiellen Asylgesuch. Unter einem Antrag ist nach herkömmlicher Definition das Vorbringen eines Anliegens auf Gewährung eines bestimmten Rechts bei der hierfür nach dem nationalen Recht zuständigen Stelle in der hierfür nach dem nationalen Recht zuständigen Form zu verstehen. Es genügt deshalb nicht allein darauf abzustellen, ob jemand inhaltlich ein bestimmtes Begehren zum Ausdruck bringt, dieses muss vielmehr auch gegenüber der zuständigen Stelle in der zuständigen Form geäußert werden. Hierzu bestimmt für die Bundesrepublik Deutschland § 14 AsylG die zuständige Stelle und die zuständige Form. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist der Antrag schriftlich oder mündlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der für die Aufnahme des Ausländers zuständigen Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist. Ein solcher Antrag ist hier erst am 8. Juni 2016 gestellt worden. Die sich daran anschließende Frage, ob der Kläger aus einer Überschreitung der Dreimonatsfrist subjektive Rechte herleiten kann, stellt sich nicht, da nicht ersichtlich ist, dass diese Frist überschritten wäre.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 RVG; Gründe für eine Abweichung (§ 30 Abs. 2 RVG) sind nicht vorgetragen oder sonst erkennbar.

13

Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

14

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).


Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8. November 2013 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.


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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

In den Fällen des § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 droht das Bundesamt dem Ausländer die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war.

(1) Das Bundesamt erlässt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn

1.
der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird,
2.
dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird,
2a.
dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird,
3.
die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist und
4.
der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.
Eine Anhörung des Ausländers vor Erlass der Abschiebungsandrohung ist nicht erforderlich. Im Übrigen bleibt die Ausländerbehörde für Entscheidungen nach § 59 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes zuständig.

(2) Die Abschiebungsandrohung soll mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, sind die Entscheidungsformel der Abschiebungsandrohung und die Rechtsbehelfsbelehrung dem Ausländer in eine Sprache zu übersetzen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann.

In den Fällen des § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 droht das Bundesamt dem Ausländer die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war.

(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.