Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 14. Okt. 2016 - 2 LB 22/15

ECLI:ECLI:DE:OVGSH:2016:1014.2LB22.15.0A
bei uns veröffentlicht am14.10.2016

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer, Einzelrichterin - vom 11. März 2015 geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Zahlung einer Zulage für die Wahrnehmung der Aufgaben einer Schulleiterin.

2

Die 1967 geborene Klägerin bestand im Jahr 1997 die zweite Staatsprüfung für die Laufbahn der Realschullehrer und war zunächst als angestellte Lehrkraft tätig. Mit Wirkung vom 1. September 2005 wurde sie unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Lehrerin zur Anstellung ernannt. Nach zweimaliger Verlängerung der Probezeit entließ der Beklagte sie mit Bescheid vom 19. Juli 2010 aus dem Beamtenverhältnis auf Probe mit der Begründung, wegen Übergewichts der Klägerin sei ihre vorzeitige Dienstunfähigkeit nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren erhob die Klägerin dagegen Klage zum Verwaltungsgericht, über die erst am 30. Juli 2014 rechtskräftig entschieden worden war (vgl. VG Schleswig, Urt. v. 07.03.2012 - 11 A 191/10 -; Schl.-Holst. OVG, Urt. v. 24.01.2013 - 2 LB 27/12 -; BVerwG, Beschl. v. 13.12.2013 - 2 B 37.13 -; Schl.-Holst. OVG, Urt. v. 30.07.2014 - 2 LB 2/14 -). Zum 1. Januar 2015 wurde die Klägerin schließlich zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt; mit Wirkung vom 1. April 2015 wurde sie zur Rektorin der Besoldungsgruppe A 13 mit Zulage ernannt und in eine entsprechende Planstelle eingewiesen. Zugleich wurde ihr die Funktion der Schulleiterin und das Amt der Rektorin übertragen.

3

Während des noch anhängigen Rechtsstreits bewarb sie sich im Januar 2011 auf die ausgeschriebene Schulleiterstelle der Grundschule … in … (BesGr A 13 mit Zulage) und wurde ausgewählt. Mit Wirkung vom 1. August 2011 beauftragte der Beklagte die Klägerin daraufhin mit der Wahrnehmung der Aufgaben der Schulleiterin der Grundschule … befristet für zwei Jahre, längstens jedoch bis zur rechtskräftigen Entscheidung im anhängigen Rechtsstreit.

4

Mit Schriftsatz vom 24. April 2012 beantragte die Klägerin die Zahlung einer Zulage nach § 45 BBesG-ÜF SH bzw. § 61 BesG SH ab März 2012.

5

Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 18. Juni 2012 mit der Begründung ab, die befristete Übertragung einer höherwertigen Funktion im Sinne des Gesetzes betreffe Personen, die bereits eine Funktion innehätten und sich einer vorübergehenden Zusatzaufgabe unter erhöhten Belastungen stellen müssten. Das Gesetz sei nicht anwendbar bei Übertragung von Aufgaben einer vakanten Funktionsstelle. Die Besetzung der Funktionsstelle einer Schulleiterin sei auf Dauer angelegt und keineswegs befristet.

6

Mit dem dagegen erhobenen Widerspruch machte die Klägerin geltend, ihr sei die herausgehobene Funktion der Schulleiterin der Grundschule … befristet übertragen worden, so dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zulage vorlägen.

7

Mit Bescheid vom 1. August 2012 wies der Beklagte den Widerspruch unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung zu § 61 BesG SH zurück. Daraus ergebe sich, dass Sinn und Zweck der Regelung die Honorierung zeitweise übertragener Aufgaben sei, die außerhalb der regelmäßigen Verwaltungsstrukturen und damit außerhalb der in der Verwaltung sonst bestehenden Strukturen erledigt würden und danach wegfielen. Sie, die Klägerin, sei für einen befristeten Zeitraum mit den Aufgaben der Schulleitung betraut worden, was keiner außerhalb der regelmäßigen Verwaltungsstruktur liegenden Aufgabe entspreche, sondern einer Tätigkeit innerhalb der Verwaltungsstruktur, weshalb § 61 BesG SH nicht anwendbar sei. § 61 BesG SH stelle eine Ausnahme von dem Grundsatz dar, dass sich das Grundgehalt nach dem statusrechtlich verliehenen Amt bestimme (§ 22 BesG SH). Die nach altem Besoldungsrecht (§ 46 BBesG, § 46 BBesG-ÜF SH) geltende Regelung einer Verwendungszulage sei hingegen weggefallen.

8

Mit der dagegen am 22. August 2012 erhobenen Klage hat die Klägerin ergänzend zu ihrem Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren geltend gemacht, dass es angesichts des klaren Wortlauts der Vorschrift (§ 61 BesG SH) keinen Grund gebe, aus dem Tatbestandsmerkmal „herausgehobene Funktion“ die Übertragung eines „höherwertigen Amtes“ auszunehmen. Dies ergebe sich aus einem Vergleich mit der früheren Rechtslage. In der bis zum 28. Februar 2012 geltenden Vorschrift in § 45 BBesG-ÜF SH hieß es, werde einem Beamten oder Soldatenaußer in den Fällen des § 46 eine herausgehobene Funktion befristet übertragen, könne er eine Zulage zu seinen Dienstbezügen erhalten. Daraus folge, dass der Gesetzgeber mit der in § 46 BBesG-ÜF SH geregelten Übertragung eines „höherwertigen Amtes“ einen Unterfall der Übertragung einer „herausgehobenen Funktion“ normiert habe. Denn anderenfalls wäre der Zusatz in § 45 BBesG-ÜF „außer in Fällen des § 46“ überflüssig gewesen. Eine etwa davon abweichende Gesetzesbegründung zu § 61 BesG SH könne an der Auslegung des insoweit eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nichts ändern.

9

Die Klägerin hat beantragt,

10

den Bescheid des Beklagten vom 18. Juni 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 1. August 2012 aufzuheben und den Beklagten zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts ab 1. März 2012 zu verpflichten.

11

Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

13

Zur Begründung hat er geltend gemacht, die Klägerin sei nicht lediglich „befristet“ i.S.d. § 61 BesG SH mit den Aufgaben der Schulleiterin der Grundschule … betraut worden. Insoweit hat er zum einen die Begründung aus dem Widerspruchsbescheid unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung zu § 61 BesG SH wiederholt. Zum anderen hat er darauf hingewiesen, dass die zweijährige Befristung eine Befristung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 LBG sei, wonach ein Amt mit leitender Funktion zunächst unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe übertragen werde. Die Übertragung des Amtes einer Schulleiterin in der Besoldungsgruppe A 13 mit Zulage im Beamtenverhältnis auf Probe sei wegen der ausgesprochenen Entlassung und der bestehenden Zweifel an der gesundheitlichen Eignung der Klägerin nicht möglich gewesen. Unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits um die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis sei eine Weiterbeschäftigung der Klägerin als Schulleiterin - gegebenenfalls im Angestelltenverhältnis - beabsichtigt. Der Auffassung der Klägerin, § 46 BBesG-ÜF SH, der nicht mehr gelte, sei bei der Auslegung von § 61 BesG SH zu berücksichtigen, werde nicht gefolgt. Der Gesetzesvorbehalt verbiete vielmehr die ersatzlos weggefallene Zulage in die verbliebene Regelung in § 61 BesG SH hineinzulesen. Weder der Wortlaut von § 61 BesG SH noch die Systematik böten hierfür Ansatzpunkte.

14

Mit Urteil vom 11. März 2015 hat das Verwaltungsgericht die angefochtenen Bescheide aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, die Klägerin erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Klägerin erfülle die Voraussetzungen des § 61 Abs. 1 BesG SH vom 26. Januar 2012. Ihr sei ab 1. August 2012 die Wahrnehmung der Aufgaben der Schulleiterin übertragen worden. Die Frist von sieben Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung habe die Klägerin ab 1. März 2012 erfüllt. § 61 BesG SH fasse die früheren Regelungen gemäß §§ 45 und 46 BBesG in der Weise zusammen, dass nicht nur für die Wahrnehmung befristeter Funktionen gemäß § 45 BBesG a.F. ab dem siebten Monat der ununterbrochenen Wahrnehmung bis zur Dauer von höchstens fünf Jahren, sondern auch die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes im Sinne des früher geltenden § 46 BBesG eine Zulage bereits ab dem siebten Monat der ununterbrochenen Wahrnehmung bis zur Dauer von höchstens fünf Jahren gezahlt werden könne. In der Gesetzesformulierung finde die Auffassung des Beklagten, § 61 BesG SH habe nur die Regelung des § 45 BBesG a.F. fortführen wollen, keinen Rückhalt. Es komme aber gerade auf den Gesetzeswortlaut an. Schließlich habe der Beklagte selbst Zweifel daran gehabt, ob die Klägerin von der Anwendung des § 61 BesG SH ausgeschlossen werden könne, wie sich aus dem Verwaltungsvorgang ergebe.

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Mit Beschluss vom 29. Juni 2015 hat der Senat auf Antrag des Beklagten die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

16

Zur Begründung der Berufung trägt der Beklagte vor, das Verwaltungsgericht gehe irrtümlich davon aus, dass der Fall der Klägerin vom Wortlaut des § 61 Abs. 1 BesG SH erfasst sei. Die innerhalb der regelmäßigen Verwaltungsstrukturen bestehende Aufgabe einer Schulleiterin stelle keine „herausgehobene Funktion“ dar. Dies ergebe sich nicht nur aus der Gesetzesbegründung zum Landesrecht sowie zum gleichlautenden Bundesrecht, sondern entspreche auch dem allgemeinen Sprachgebrauch des Beamtenrechts. Hielte man den Wortlaut nicht für eindeutig, ergebe sich auch bei Auslegung von § 61 Abs. 1 Satz 1 BesG SH nichts anderes. Denn diese Norm sei nicht isoliert zu betrachten, sondern bilde mit dem gesamten Absatz 1 eine einheitliche Regelung. Danach handele es sich um eine aus den regelmäßigen Verwaltungsstrukturen herausgehobene Funktion der zugleich ein bloß vorübergehender Charakter innewohne, was aus dem Wort „befristet“ folge. Grundsätzlich auf Dauer angelegte Funktionen - wie die einer Schulleiterin - seien nicht befristet im Sinne der Norm. Im Falle der Klägerin habe es sich bei der Befristung um eine „Behelfskonstruktion“ gehandelt, die auf einen dauerhaften Einsatz als Schulleiterin abgezielt habe. Es sei lediglich unklar gewesen, ob dieser im Beamten- oder Angestelltenverhältnis erfolgen werde. Da sie zum Zeitpunkt der Aufgabenübertragung noch Beamtin auf Probe gewesen sei, habe ihrer Berufung in ein Amt mit leitender Funktion § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LBG entgegengestanden. Soweit die Klägerin aus § 45 BBesG-ÜF SH und insbesondere aus den Worten „außer in den Fällen des § 46“ ihre Begründung für die Gegenauffassung herleite, greife dies nicht. Bei diesem Einschub habe es sich um eine bloße Klarstellung, keine Einschränkung eines ansonsten weiteren Anwendungsbereichs gehandelt. Die Anwendungsbereiche von § 45 und § 46 BBesG-ÜF SH überschnitten sich in den meisten Fällen schon deshalb nicht, weil den Funktionen im Sinne des § 45 BBesG-ÜF SH ein vorübergehender Charakter innewohne und diese außerhalb der regelmäßigen Verwaltungsstrukturen angesiedelt seien. Schließlich müsse sich das historisch-teleologische Argument durchsetzen, weil dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers in Fragen der Alimentation ein besonderes Gewicht zukomme, das die Möglichkeiten der gerichtlichen Lückenfüllung und Überprüfung beschränke. Insoweit hätte das Verwaltungsgericht nicht nur die Auslegung nach dem Wortlaut, sondern auch die anderen Auslegungsmethoden berücksichtigen müssen, was fehlerhaft unterblieben sei.

17

Der Beklagte beantragt,

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das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer, Einzelrichterin - vom 11. März 2015 zu ändern und die Klage abzuweisen.

19

Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

21

Sie geht davon aus, dass der Begriff „herausgehobene Funktion“ des § 61 Abs. 1 Satz 1 BesG SH auch den Begriff „herausgehobenes Amt“ umfasse. Denn mit diesem Amt sei auch eine Funktion verbunden. Dies entspreche auch dem allgemeinen Sprachgebrauch des Beamtenrechts, wenn zum Beispiel zwischen dem Amt im statusrechtlichen Sinne und dem Amt im funktionellen Sinne unterschieden werde. Davon gehe auch der Bundesgesetzgeber aus, wie sich aus den §§ 45 und 46 BBesG a.F. ergebe. In § 45 Abs. 1 Satz 1 BBesG a.F. beziehe sich der Gesetzgeber auf eine „herausgehobene Funktion außer in den Fällen des § 46“. In § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG a.F. gehe es um die Übertragung von Aufgaben eines höherwertigen Amtes. Daraus folge, dass der Gesetzgeber das höherwertige Amt als Unterfall der herausgehobenen Funktion betrachte. Der Wortlaut des § 61 Abs. 1 BesG SH sei also eindeutig und keiner vom Wortlaut abweichenden Auslegung zugänglich. Dem Gesetz lasse sich nicht entnehmen, dass das Wort „befristet“ in § 61 Abs. 1 Satz 1 BesG SH nur Funktionen umfasse, denen „ein bloß vorübergehender Charakter innewohnen muss“. Denn anderenfalls wäre Satz 2 dieser Vorschrift überflüssig, der offenbar die Fälle erfassen solle, bei denen die Übertragung nicht ausdrücklich mit einer Befristung versehen worden sei. Die historisch-teleologische Auslegung rechtfertige nicht zu einer vom Wortlaut abweichenden Anwendung des Gesetzes. Eine derart korrigierende Auslegung wäre nur zuzulassen, wenn die wortlautgemäße Auslegung zu sinnwidrigen oder verfassungswidrigen Ergebnissen führte. Die Gründe, die für Ausgleichszahlungen sprächen, seien bei Beamten, die vorübergehend ein höherwertiges Amt wahrnähmen, nicht weniger gewichtig als bei denen, die vorübergehend eine anderweitige herausgehobene Funktion wahrnähmen. Schließlich sei die vom Beklagten zitierte Begründung des Gesetzentwurfs keinesfalls so eindeutig, wie der Beklagte unterstelle; denn Projektarbeit werde nur als Möglichkeit und Beispiel genannt. In der Gesetzesbegründung heiße es weiter, dass typischerweise vom jeweiligen Funktionsträger nur für einen gewissen Zeitraum wahrgenommene Daueraufgaben, die mit erhöhten besonderen Belastungen verbunden seien, zum Beispiel Stabsaufgaben, angemessen honoriert würden, ohne den vorübergehenden Charakter dieser Belastungen außer Acht zu lassen. Darunter fielen auch die ihr - der Klägerin - übertragenen Aufgaben der Schulleiterin. Die Übertragung der Stelle sei auch eindeutig befristet gewesen. Die Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes durch Aufhebung des § 46 habe keinen Einfluss auf die von ihr - der Klägerin - vertretene Argumentation. Sie gehe davon aus, dass auch nach Bundesrecht bei der Übertragung höherwertiger Ämter § 45 BBesG anwendbar sei. Dass generell bei Übertragung eines höherwertigen Amtes, also außerhalb der „Topfwirtschaft“, keine Zulage mehr gezahlt werden könne, lasse sich der Gesetzesbegründung nicht entnehmen. Der Bundesgesetzgeber gehe offenbar davon aus, dass im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 45 BBesG die Fälle der „Topfwirtschaft“ ausgenommen werden könnten.

Entscheidungsgründe

22

Die zulässige Berufung des Beklagten hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Zulage nach § 61 BesG SH.

23

Die Voraussetzungen des § 61 BesG SH in der Fassung vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Seite 153 ff.), die ab 1. März 2012 gilt, liegen im Falle der Klägerin, die seit 1. August 2011 als Lehrerin zur Anstellung im Beamtenverhältnis auf Probe mit der Wahrnehmung der Aufgaben der Schulleiterin der Grundschule … befristet für zwei Jahre beauftragt war, nicht vor. Es handelt sich bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Schulleiterin, befristet für zwei Jahre, nicht um die Wahrnehmung einer befristeten Funktion im Sinne des Gesetzes. Zwar ist der Wortlaut von § 61 BesG SH insoweit nicht eindeutig (a). Dies ergibt aber die historische (b), systematische (c) und teleologische Auslegung (d).

24

§ 61 BesG SH hat folgenden Wortlaut:

25

㤠61
Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen

26

(1) Wird einer Beamtin oder einem Beamten eine herausgehobene Funktion befristet übertragen, kann sie oder er eine Zulage zu ihren oder zu seinen Dienstbezügen erhalten. Satz 1 gilt entsprechend für die Übertragung einer herausgehobenen Funktion, die üblicherweise nur befristet wahrgenommen wird. Die Zulage kann ab dem siebten Monat der ununterbrochenen Wahrnehmung bis zu einer Dauer von höchstens fünf Jahren gezahlt werden.

27

(2) Die Zulage wird bis zur Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Grundgehalt ihrer oder seiner Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe, die der Wertigkeit der wahrgenommenen Funktion entspricht, höchstens jedoch der dritten folgenden Besoldungsgruppe, gewährt. Die Zulage vermindert sich bei jeder Beförderung um den jeweiligen Erhöhungsbetrag. Eine Ausgleichszulage nach § 58 wird nicht gewährt.

28

(3) Die Entscheidung über die Zahlung der Zulage trifft im Rahmen haushaltsrechtlicher Bestimmungen die oberste Dienstbehörde.“

29

Da die Klägerin die Funktion der Schulleiterin seit dem 1. August 2011 wahrnahm, war die sechsmonatige Wartefrist gemäß § 61 Abs. 1 Satz 3 BesG SH zum 1. März 2012 bereits einen Monat überschritten. Sie übte jedoch keine befristete Funktion aus.

30

a) Der Wortlaut von § 61 Abs. 1 Satz 1 BesG SH ist sehr weit gefasst. Unter ihn lässt sich sowohl die von der Klägerin vertretene Auffassung subsumieren, wonach die befristete Beauftragung mit der Wahrnehmung der Aufgaben einer Schulleiterin vom Tatbestand des § 61 Abs. 1 Satz 1 BesG SH erfasst sei. Da § 61 Abs. 1 Satz 1 BesG SH aber unter der amtlichen Überschrift „Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen“ steht, ist es vom Wortlaut der Norm her naheliegender, dass nur die Übertragung „befristeter Funktionen“, d.h. befristet angelegter, herausgehobener Funktionen (Abs. 1 Satz 1), bzw. herausgehobener Dauerfunktionen, die üblicherweise nur befristet wahrgenommen werden (Abs. 1 Satz 2), als Anwendungsfall des § 61 BesG SH gemeint sind. Um eine solche „befristete Funktion“ handelt es sich bei derjenigen der Schulleiterin nicht. Diese Funktion - d.h. das Amt im abstrakt funktionellen Sinne - ist vielmehr auf Dauer angelegt und wird nicht üblicherweise befristet, sondern auf Dauer, wahrgenommen.

31

b) Die historische Auslegung des § 61 BesG SH ergibt, dass der Gesetzgeber entgegen dem weiter gefassten Wortlaut bei Schaffung der Norm einen engen Anwendungsbereich im Auge gehabt hat (so zur identischen Regelung in § 45 BBesG: Buchwald in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, 58. Update 6/16, § 45 Nr. 2). Danach ist der vorliegende Sachverhalt nicht vom Geltungsbereich der Norm erfasst; denn es handelt sich bei der Schulleiterstelle weder um eine Aufgabe, die außerhalb der sonst bestehenden Verwaltungsstrukturen erledigt wird, noch handelt es sich um eine Funktion mit vorübergehendem Charakter. In der Gesetzesbegründung zu § 61 BesG SH heißt es in LT-Drucksache 17/1267 auf Seite 286 f.:

32

„Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 45 BBesG-ÜF SH. Sie schafft die Möglichkeit, die nur zeitweise übertragenen Aufgaben, die mit Managementstrukturen verbunden sind, zum Beispiel Projektarbeit, finanziell zu honorieren. Entscheidend hierbei ist, dass die Aufgaben außerhalb der regelmäßigen Verwaltungsstrukturen und damit außerhalb der in der Verwaltung sonst bestehenden Strukturen erledigt werden. Darüber hinaus können typischerweise vom jeweiligen Funktionsträger nur für einen gewissen Zeitraum wahrgenommene Daueraufgaben, die mit erhöhten besonderen Belastungen verbunden sind, zum Beispiel Stabsaufgaben, angemessen honoriert werden, ohne den vorübergehenden Charakter dieser Belastungen außer Acht zu lassen. Die Zulagenregelung trägt damit der befristeten Übertragung höherwertiger Tätigkeiten und der damit übertragenen größeren Verantwortung durch einen finanziellen Ausgleich Rechnung. Durch die Befristung der Zulage und den Ausschluss einer Ausgleichszulage gemäß § 58 nach dem Ausscheiden aus der herausgehobenen Funktion ist sichergestellt, dass die Zulage nur für einen bestimmten Zeitraum gezahlt wird; ein Gewöhnungseffekt entsteht nicht. Im Übrigen entspricht es dem Ziel der Regelung, dass Beförderungsgewinne des Funktionsträgers während der Wahrnehmung der Aufgabe auf die Zulage angerechnet wird.“

33

Im Gesetzentwurf betreffend das Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein war zunächst auch eine Zulage für die vorübergehende Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes vorgesehen. In LT-Drucksache 17/1267 auf Seite 287 hieß es wie folgt:

34

Zu § 62(Zulage für die vorübergehende Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes)

35

Die Regelung entspricht § 46 BBesG-ÜF SH. Zum einen verschafft sie der Beamtin oder dem Beamten, der oder dem die Aufgaben des höheren Amtes übertragen werden, nach Ablauf einer Übergangsfrist die Bezahlung des höheren - aber eben nicht statusrechtlich übertragenen - Amtes. Damit soll ihr oder ihm ein Anreiz geboten werden, den höherwertigen Dienstposten vertretungsweise zu übernehmen, ohne dass dies zu dauerhaften Mehrkosten beim Dienstherrn führt.“

36

§ 45 BBesG-ÜF SH lautete:

37

㤠45
Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen

38

(1) Wird einem Beamten oder Soldaten außer in den Fällen des § 46 eine herausgehobene Funktion befristet übertragen, kann er eine Zulage zu seinen Dienstbezügen erhalten. Satz 1 gilt entsprechend für die Übertragung einer herausgehobenen Funktion, die üblicherweise nur befristet wahrgenommen wird. Die Zulage kann ab dem siebten Monat der ununterbrochenen Wahrnehmung bis zu einer Dauer von höchstens fünf Jahren gezahlt werden.

(2) ...

39

(3) Die Entscheidung über die Zahlung der Zulage trifft im Rahmen haushaltsrechtlicher Bestimmungen die oberste Dienstbehörde.

40

(4) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass für die Gewährung der Zulage das Einvernehmen des für das Besoldungsrecht zuständige Ministeriums erforderlich ist.“

41

§ 46 BBesG-ÜF SH lautete:

42

§ 46
Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes

43

(1) Werden einem Beamten oder Soldaten die Aufgaben eines höherwertigen Amtes vorübergehend vertretungsweise übertragen, erhält er nach 18 Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben eine Zulage, wenn in diesem Zeitpunkt die haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes vorliegen. Ein Beamter, dem aufgrund besonderer landesrechtlicher Rechtsvorschrift ein höherwertiges Amt mit zeitlicher Begrenzung übertragen worden ist, erhält für die Dauer der Wahrnehmung eine Zulage, wenn er das höherwertige Amt auf dem übertragenen Dienstposten wegen der besonderen Rechtsvorschrift nicht durch Beförderung erreichen kann.

44

(2) ...“

45

Dass der ursprünglich geplante § 62 BesG SH (identisch im Wortlaut mit § 46 BBesG-ÜF SH, gültig bis 29. Februar 2012) im Gesetzgebungsverfahren weggefallen ist, wurde im Umdruck 17/3308 des Schleswig-Holsteinischen Landtags wie folgt begründet:

46

„Mit der Änderung wird die „Zulage für die vorübergehende Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes“ - sogenannte Verwendungszulage - gestrichen. Die Verwendungszulage wird Beamtinnen und Beamten gezahlt, die die Aufgaben eines höherwertigen Amtes vorübergehend vertretungsweise wahrnehmen, sofern die haushalts- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Sie entspricht in der Höhe dem Unterschiedsbetrag zum höheren Amt.

47

Die Regelung beinhaltet eine Abweichung von dem Grundsatz der Besoldung aus dem übertragenen Amt (im statusrechtlichen Sinne). Dieser Grundsatz galt im bisherigen Recht und wurde entsprechend in den Gesetzentwurf in § 22 BesG SH übernommen. Von daher kommt der Verwendungszulage ein besonderer Ausnahmecharakter zu, der insbesondere in Fällen einer bei länger andauernden Konkurrentenverfahren erforderlichen Vakanzvertretung zum Tragen kommen sollte. Im Ergebnis kommt die Zulage entsprechend der Gesetzesintension nur in wenigen Fällen in Betracht. Im Sommer 2011 war im Landesbereich nur ein Zahlfall bekannt.

48

Nach bisheriger Rechtsprechung wurde diese Zulage nicht gezahlt, wenn eine Beamtin oder ein Beamter ohne zeitliche Begrenzung auf einem höherwertigen Dienstposten nicht nur vertretungsweise beschäftigt worden ist. In Abkehr von dieser Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht im August 2011 zwei Entscheidungen veröffentlicht (BVerwG 2 C 30.09 und BVerwG 48.10 vom 28.4.2011), mit denen den Klägern eine Verwendungszulage nach § 46 BBesG zugesprochen wurde, obwohl die betreffenden Beamten die Vertretung ohne zeitliche Begrenzung wahrgenommen hatten.

49

Die geänderte Rechtsprechung sorgt für Unruhe und Begehrlichkeiten und hatte zu Anträgen auf Zahlung dieser Zulage und Nachfragen geführt. Schließlich ist ein Prozessrisiko in Bezug und gegebenenfalls erweiternde Auslegungen der Norm nicht ausgeschlossen (z.B. zur Frage der Auswirkungen im Bereich der sogenannten Topfwirtschaft).

50

Der Vorrang der Notwendigkeit der Übertragung eines höherwertigen Amtes durch Beförderungen darf aber nicht unterlaufen werden. Von daher stehen Verwaltungsaufwand und das letztlich ausgelöste Zahlungsvolumen in einem kaum vertretbaren Verhältnis.

51

Nach einer Umfrage im Sommer 2011 ist bereits in acht Ländern die Zulage gestrichen bzw. es bestehen entsprechende Planungen (Th, BB, BW, ST, RP, BY, MV, HB). Es ist nicht angezeigt, dass das Land über den Standard anderer Länder hinausgeht.“

52

Nach alter Rechtslage (d.h. bis zum 29.02.2012) wäre im Falle der Klägerin § 46 BBesG-ÜF SH vom Grundsatz anwendbar gewesen. (Allerdings wären dessen Voraussetzungen nicht erfüllt gewesen, weil die Klägerin zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht 18 Monate ununterbrochen mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe beauftragt war.) Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 25.9.2014 - 2 C 16.13 -, Juris Rdnrn. 10 f.) bedeutete die „vorübergehend vertretungsweise“ Übertragung höherwertiger Aufgaben, dass der Beamte die ihm übertragenen, einem höheren Statusamt zugeordneten Aufgaben erfüllen soll, bis sie einem Beamten mit funktionsgerechtem Status übertragen werden. Dabei endet die Vakanzvertretung erst mit der funktionsgerechten Besetzung der Stelle. Dies ist der Fall, wenn ein Beamter mit dem entsprechenden Statusamt in die freie Planstelle eingewiesen und ihm das Funktionsamt übertragen wird. Hierbei kann es sich auch um den bisherigen Stelleninhaber handeln. Das Merkmal „vorübergehend vertretungsweise“ erfasst nach dieser Rechtssprechung nur die Fälle der Vakanzvertretung, in denen es an einem Stelleninhaber mit funktionsgerechtem Statusamt fehlt - in Abgrenzung zu Fällen der Verhinderungsvertretung, in denen eine Zulage nicht gewährt wird, weil die Haushaltsmittel bereits für die Besoldung des an der Dienstausübung gehinderten Stelleninhabers benötigt werden (vgl. BVerwG, a.a.O., Juris Rdnrn. 11 f.).

53

Vorliegend war die Stelle der Schulleiterin der Grundschule … ausgeschrieben, mithin vakant. Die Klägerin war im Rahmen des Auswahlverfahrens ausgewählt worden und konnte nur deshalb nicht zur Schulleiterin befördert werden und in die vakante Planstelle eingewiesen werden, weil sie sich wegen des noch anhängigen Rechtsstreits im Beamtenverhältnis auf Probe befand und in der Probezeit eine Beförderung nicht zulässig ist (vgl. 20 Abs. 2 Nr. 1 LBG). Die Beteiligten waren sich jedoch einig, dass die Klägerin - unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits zur Frage der Entlassung, bzw. Lebenszeitverbeamtung - die Schulleiterstelle auch zukünftig, gegebenenfalls im Angestelltenverhältnis ausfüllen, sollte. Mithin lag eine vorübergehend vertretungsweise Vakanzvertretung vor. Zum Zeitpunkt der Geltendmachung der Zulage - 1. März 2012 - war das Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein vom 26. Januar 2012 aber bereits in Kraft getreten und sah eine Zulage i.S.v. § 46 BBesG-ÜF SH nicht mehr vor.

54

c) Die in der Vergangenheit in § 46 BBesG-ÜF SH geregelten Fälle der „vorübergehend vertretungsweisen Vakanzvertretung“ sind nicht vom Geltungsbereich des nunmehr geltenden § 61 BesG SH (entspricht weitgehend § 45 BBesG-ÜF SH) erfasst. Schon der Wortlaut des hier anwendbaren § 61 BesG SH enthält keinen Hinweis auf ein derartiges Verständnis. Zudem war auch nach alter Rechtslage § 45 BBesG-ÜF SH nicht als allgemeines Gesetz und § 46 BBesG-ÜF SH demgegenüber als Spezialgesetz zu verstehen, so dass es keine Begründung dafür gibt, weshalb mit Wegfall des Spezialgesetzes nun alle Fälle vom allgemeinen Gesetz (§ 61 BesG SH) erfasst sein sollten.

55

Dies folgt bei systematischer Auslegung des Gesetzes vor dem Hintergrund von § 21 und § 22 BesG SH unter Beachtung der Gesetzesbegründung zu dem heute geltenden § 61 BesG SH. Grundsatz ist nach § 22 BesG SH, dass sich das Grundgehalt der Beamtin oder des Beamten nach der Besoldungsgruppe des ihr oder ihm verliehenen Amtes bestimmt. Der Klägerin war das Amt der Lehrerin, Besoldungsgruppe A 12, verliehen.

56

Gemäß § 21 BesG SH gilt der Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung. Danach sind die Funktionen der Beamtinnen und Beamten nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Die Ämter sind nach ihrer Wertigkeit unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange aller Dienstherren den Besoldungsgruppen zuzuordnen. Die von der Klägerin wahrgenommene Funktion entsprach der Besoldungsgruppe A 13 mit Zulage.

57

Bei der Zuordnung der konkret funktionellen Ämter (Dienstposten) zu den statusrechtlichen Ämtern hat der Dienstherr den durch das Landesbesoldungsgesetz gezogenen Rahmen einzuhalten. Der Dienstherr ist insbesondere gehalten, dem Beamten solche Funktionsämter zu übertragen, die in ihrer Wertigkeit dem statusrechtlichen Amt entsprechen (vgl. zum entsprechenden § 18 BBesG: Plog/Wiedow, BBesG-Komm., Stand Februar 2014, § 18 Rdnr. 8). Mit der Übertragung eines höher bewerteten Dienstpostens ist grundsätzlich kein Anspruch auf Beförderung verbunden. Der Dienstherr darf eine Beförderung nur vornehmen, wenn er dazu auch haushaltsrechtlich berechtigt ist. Es hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab, welcher Zeitraum fehlender Deckungsgleichheit zwischen (höherer) Dienstpostenbewertung und (niedrigerer) Stellenzuteilung als nicht mehr vertretbar angenommen werden kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.7.1977 - 2 B 36.76 -; Urt. v. 24.1.1985 - 2 C 39.82 - u. Beschl. v. 24.9.2008 - 2 B 117.07 -; Plog-Wiedow, a.a.O., § 18 Rdnr. 12). Daraus folgt, dass eine vorübergehende Bekleidung eines höherwertigen Dienstpostens hinzunehmen ist. Hier war die Bekleidung des höherwertigen Schulleiterpostens nur vorübergehender Natur, weil die Befristung „längstens bis zur rechtskräftigen Entscheidung im anhängigen Rechtsstreit“ begrenzt war, und deshalb hinzunehmen.

58

Auch aus der Formulierung in § 45 Abs. 1 Satz 1 BBesG-ÜF SH „außer in den Fällen des § 46“ ergibt sich nicht, dass § 46 BBesG-ÜF SH lediglich einen Unterfall der Übertragung einer „herausgehobenen“ Funktion i.S.d. § 45 BBesG-ÜF SH darstellte. Der Gesetzgeber hat bei Schaffung von § 45 BBesG a.F. und § 46 BBesG a.F. (entspricht den entsprechenden Normen im BBesG-ÜF SH) nach der jeweiligen Gesetzesbegründung unterschiedliche Anwendungsbereiche schaffen wollen. „Außer in den Fällen des § 46“ ist unter Berücksichtigung der Intention des Gesetzgebers als weitere Ausnahme zum Grundsatz, dass sich das Grundgehalt nach dem Amt bestimmt (§ 19 BBesG, jetzt § 22 BesG SH), zu verstehen. Der Bundesgesetzgeber hat deshalb mit dem 7. Besoldungsänderungsgesetz vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2163) die Regelung über die Verwendungszulage nach § 46 BBesG aufgehoben und zugleich in § 45 Abs. 1 Satz 1 BBesG die Wörter „außer in den Fällen des § 46“ gestrichen, so dass das Bundesbesoldungsgesetz nunmehr dem Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein entspricht. In der Gesetzesbegründung zu § 45 BBesG heißt es, in BT-Drs. 18/6156, S. 34:

59

„Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 25. September 2014 - 2 C 16.13 - entschieden, dass ein Anspruch auf Zahlung einer Zulage für die Übertragung von Aufgaben eines höherwertigen Amtes auch dann besteht, wenn die Stellenbewirtschaftung in Form der sogenannten haushaltsrechtlichen Topfwirtschaft erfolgt ...

60

Diese Vorgaben führen in Bereichen, in denen eine Stellenbewirtschaftung nach den Grundsätzen der „Topfwirtschaft“ erfolgt, zu einem erheblichen Mehraufwand, der im Vergleich zu der individuellen monatlich schwankenden Zulagenhöhe, die aufgrund der durchzuführenden Quotelung im Einzelfall sehr gering ausfallen kann, unverhältnismäßig ist. Im Übrigen widerspricht der Anwendungsbereich der Zulage, wie er sich aufgrund der Auslegung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt, dem Ausnahmecharakter der Vorschrift.“

61

Zur Streichung der Worte „außer in den Fällen des § 46“ wird ausgeführt, dass es sich dabei lediglich um eine redaktionelle Folgeänderung wegen der Aufhebung des § 46 handele. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass der Bundesgesetzgeber nunmehr die früher von § 46 erfassten Fälle von § 45 BBesG erfasst sehen will. Denn dann müssten die vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Aussagen zum Anspruch auf Gewährung einer Zulage - auch in Fällen der Topfwirtschaft -, die gerade Ursache der Abschaffung des § 46 BBesG a.F. waren, bei der Zulage nach § 45 BBesG (bzw. § 45 BesG SH) berücksichtigt werden. Dies kann der Gesetzgeber nicht gewollt haben.

62

d) Auch der Sinn und Zweck des Besoldungsrechts, die amtsangemessene Alimentation des Beamten und seiner Hinterbliebenen, verbietet die Anwendung von § 61 BesG SH entgegen dem gesetzgeberischen Willen auf den vorliegenden Sachverhalt. Hier wurde die Klägerin ihrem innegehabten Amt der Besoldungsgruppe A 12 entsprechend und damit amtsangemessen besoldet. Da im Regelungsbereich des Besoldungs- und Versorgungsrechts einer analogen Anwendung besonders enge Grenzen gesetzt sind und Besoldungsleistungen nach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums dem Vorbehalt des Gesetzes unterliegen, dürfen sie nur zugesprochen werden, wenn und soweit sie gesetzlich vorgesehen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.3.2014 - 2 C 2.13 -, Juris Rdnr. 18). Das schließt zwar nicht generell aus, eine im Besoldungsrecht versehentlich nicht getroffene Regelung nach dem mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers im Wege der Analogie zu schließen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.3.2014, a.a.O., Rdnr. 19). Da hier der Wille des Landesgesetzgebers durch die Gesetzesbegründung (vgl. LT-Drs. 17/1267 u. Umdruck 17/3308) deutlich ist, liegt weder eine planwidrige Lücke vor noch lässt sich das Gesetz entgegen dem gesetzgeberischen Willen im Sinne der Klägerin auslegen. Deshalb vermögen auch Fürsorgegesichtspunkte die analoge Anwendung von § 61 BesG SH nicht zu rechtfertigen; denn diese können allenfalls greifen, wenn es darum geht, Gesetzeslücken richterlich auszufüllen (vgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis,8. Aufl. 2013, § 10 Rn. 8; BVerwG, Urt. v. 28.12.1971 - VI C 17.68 -, Juris Rn. 25).

63

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

64

Die Revision wird gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, weil zu der hier vorliegenden Konstellation keine höchstrichterliche Rechtsprechung existiert und im Hinblick auf die wortgleiche Norm im Bundesbesoldungsgesetz ein über den vorliegenden Fall hinausreichender Klärungsbedarf besteht.


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Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 30. Juli 2014 - 2 LB 2/14

bei uns veröffentlicht am 30.07.2014

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer, Einzelrichterin - vom 7. März 2012 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zugrunde

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Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer, Einzelrichterin - vom 7. März 2012 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zugrunde zu legen ist.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe und begehrt ihre Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.

2

Die am ... geborene Klägerin legte die Zweite Staatsprüfung für die Laufbahn der Realschullehrerinnen und Realschullehrer am 9. Dezember 1997 mit der Gesamtnote „gut“ ab. Sie war sodann während eines längeren Zeitraumes als angestellte Lehrkraft tätig.

3

In dem amtsärztlichen Gutachten der Stadt ... vom 8. August 2005 wurde festgestellt, aufgrund der am 3. August 2005 durchgeführten Untersuchungen könne mit hinreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die Klägerin gesundheitlich in der Lage sein werde, die Tätigkeit als Lehrkraft dauernd auszuüben. Es sei keine Gesundheitsstörung erkennbar, die zur Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze führen könnte. Das Körpergewicht der Klägerin, welches seinerzeit 86 kg betrug, wurde in dem amtsärztlichen Gutachten nicht als gesundheitlicher Risikofaktor vermerkt.

4

Auf der Grundlage dieses Gutachtens wurde die Klägerin mit Wirkung vom 1. September 2005 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Lehrerin zur Anstellung ernannt.

5

In dem amtsärztlichen Gutachten der Stadt ... vom 13. August 2007 heißt es, zur Zeit sei die Klägerin voll in der Lage, ihren Pflichten als Beamtin nachzukommen. Es lägen jedoch Hinweise auf Risikofaktoren vor, die im Augenblick eine Prognose auf Lebenszeit erschwerten. Die Prognose sei jedoch insgesamt günstig. Die Klägerin scheine nach den vorliegenden Befunden auf einem guten Weg zu sein, ihr Gewicht zu reduzieren, so dass es möglich scheine, dass sie in zwei bis drei Jahren die Kriterien für eine Lebenszeitverbeamtung erfülle. Es werde daher empfohlen, zunächst eine Verbeamtung für zwei Jahre auszusprechen und die Beamtin dann mit der Frage der Lebenszeitverbeamtung im Jahre 2009 wieder vorzustellen.

6

Daraufhin verlängerte der Beklagte mit Bescheid vom 29. Januar 2008 die Probezeit der Klägerin um ein Jahr und somit bis zum 28. Februar 2009 unter Hinweis darauf, dass die dauerhafte gesundheitliche Eignung der Klägerin aufgrund des bestehenden Missverhältnisses von Körpergröße und Gewicht noch nicht habe nachgewiesen werden können.

7

In dem amtsärztlichen Gutachten der Stadt ... vom 30. März 2009 heißt es, im Vergleich zur Voruntersuchung hätten sich auffällige Befunde deutlich gebessert bzw. normalisiert. Bestehende Probleme seien in geeigneter Weise behandelt. Nach dem Zustand am Untersuchungstag sei die Prognose als günstig anzusehen, d.h. dass das Risiko, vorzeitig dauerhaft dienstunfähig zu werden, nicht höher als in der Allgemeinbevölkerung. Problematisch sei allerdings das Gewicht, das im Augenblick noch als Risikofaktor gewertet werde. Hier liege die Klägerin über dem landesweit festgelegten Grenzwert (BMI 30 kg/m²). Formal sei es leider nicht möglich abzuwarten, bis sich auch das Gewicht normalisiert habe. Da sich die übrigen Befunde normalisiert hätten, könne von einer Gewichtsreduktion in den nächsten Jahren ausgegangen werden. Hieraus resultiere die genannte günstige Prognose. Streng genommen liege also im Augenblick noch ein Ausschlusskriterium vor, so dass die Entscheidung über die Verbeamtung im Ermessen des Dienstherrn liege.

8

Daraufhin verlängerte der Beklagte mit Bescheid vom 20. April 2009 die Probezeit der Klägerin nochmals um ein weiteres Jahr und somit bis zum 28. Februar 2010.

9

Unter dem 2. März 2010 wurde ein weiteres amtsärztliches Gutachten - gestützt auf die persönliche Anamneseerhebung und Untersuchung der Klägerin sowie auf die Vorbegutachtungen mit den diesen zugrundeliegenden Fremdbefunden - mit folgendem Inhalt erstellt:

10

„Frau ... stellte sich am 01.03.2010 erneut zur amtsärztlichen Untersuchung im Gesundheitsamt der Stadt ... vor.
Es soll zur gesundheitlichen Eignung vor einer Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit Stellung genommen werden.
Das Gutachten stützt sich auf die persönliche Anamneseerhebung und Untersuchung der Lehrerin am o.g. Tag sowie die Vorbegutachtungen aus unserem Hause mit den diesen zugrunde liegenden Fremdbefunden.

11

Bei der körperlichen Untersuchung fiel ein erhebliches Übergewicht (bei einer Größe von 168 cm und einem Gewicht von 105 kg beträgt der BMI 37,5kg/m², der Taillenumfang beträgt 107 cm; im Vergleich zur Voruntersuchung vom 11.07.2007 vier Kilogramm Gewichtsverlust) auf.
Aufgrund des erheblichen Übergewichtes (Adipositas Grad II) und besonders des stammbetonten Fettverteilungsmusters ist von einem deutlich erhöhten Risiko bezüglich der Entwicklung von Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Stoffwechselerkrankungen, Erkrankungen des Stütz- und Bewegungsapparates sowie Krebserkrankungen (z.B. Gebärmutter-, Brust- und Gallenkrebs) auszugehen.
Trotz des bestehenden Übergewichtes und der damit verbundenen o.g. Risikofaktoren sind bei Frau ... keine anderen krankhaften Veränderungen sowohl bei aktueller als auch bei den bisherigen Voruntersuchungen festzustellen (RR: 130/90mmHg, Pulsfrequenz 76/Min., regelmäßig, auskultatorisch: Herz, Lunge- ohne Befund, Abdomen: ohne Befund, Extremitäten und Wirbelsäule ohne Funktionseinschränkungen, Nervensystem: Motorik und Sensibilität ohne Befund, Haut/Schleimhaut: ohne Befund, psychischer Untersuchungsbefund: freundlich zugewandt, keine formalen oder inhaltlichen Denkstörungen, bezüglich Zeit, Ort und Situation voll orientiert, keine depressive Verstimmung, Affekt und Antrieb regelrecht. Laborchemisch: verdächtige akute Harnblasenentzündung, Ergebnisse der Leber-Nierenfunktion, Blutbildes, Blutzucker, Harnsäure-, Triglyzeride- und Cholesterinwerte im Referenzbereich).

12

Frau ... berichtete, dass sie keine krankheitsbedingten überdurchschnittlich hohen Ausfallzeiten gehabt habe.
Frau ... ist zum jetzigen Zeitpunkt gesundheitlich in der Lage, ihre Tätigkeit als Lehrerin uneingeschränkt auszuführen.
Aufgrund des bestehenden erheblichen Übergewichtes kann derzeit eine vorzeitige Dienstunfähigkeit oder vermehrte Dienstausfallzeit nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.
Ich habe Frau ... die Fortführung der bestehenden eigeninitiativen Maßnahmen (Diät, Ausdauersport) zur Gewichtsreduktion empfohlen.“

13

Mit Bescheid vom 19. Juli 2010 entließ der Beklagte die Klägerin mit Ablauf des Monats September 2010 aus dem Beamtenverhältnis auf Probe. Auch das erneute amtsärztliche Attest vom 2. März 2010 bescheinige ein erhebliches Übergewicht, so dass eine vorzeitige Dienstunfähigkeit oder vermehrte Dienstausfallzeiten nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könnten. Damit sei die geforderte gesundheitliche Eignung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht gegeben. Da die Probezeit der Klägerin einschließlich der Verlängerungen die maximal zulässige Höchstfrist erreicht habe, komme deren weitere Verlängerung nicht mehr in Betracht. In diesem Bescheid bot der Beklagte der Klägerin gleichzeitig zum 1. Oktober 2010 ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis an.

14

Ihren hiergegen gerichteten Widerspruch begründete die Klägerin damit, dass das amtsärztliche Gutachten vom 2. März 2010 den Entlassungsbescheid des Beklagten nicht trage. Denn dieser Bescheid sei allein auf ihr Übergewicht gestützt, ohne dass auf Anhaltspunkte eingegangen werde, die hier abweichend vom Regelfall eine günstigere Prognose ermöglichten. Als insoweit zu berücksichtigende Einzelfallumstände kämen erbliche Dispositionen, das Lebensalter oder der Umstand in Betracht, dass bei ihr, der Klägerin, keine typischen Folgeerkrankungen vorlägen. Es komme hinzu, dass im Gutachten eine Gewichtsabnahme um vier Kilo gegenüber der Untersuchung vom 11. Juli 2007 festgestellt worden sei. Ferner sei zu berücksichtigen, dass während der Probezeit bei ihr keine Erkrankung festgestellt worden sei, so dass grundsätzlich von einer Bewährung auszugehen sei. Dies gelte jedenfalls dann, wenn das Risiko, auf das die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis gestützt werde, bereits bei Beginn der Probezeit vorgelegen habe. Zwar werde das Übergewicht im ersten Gutachten vom 8. August 2005 nicht erwähnt; jedoch habe es bereits damals vorgelegen, so dass die Voraussetzungen der Bewährung erfüllt seien.

15

Der Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom 13. Oktober 2010 als unbegründet zurückgewiesen. Der Ausgangsbescheid sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren subjektiven Rechten. In seinem Gutachten vom 2. März 2010 komme der Amtsarzt zu dem Ergebnis, dass der BMI 37,5 kg/m² betrage und aufgrund des erheblichen Übergewichtes (Adipositas II) und besonders des stammbetonten Fettverteilungsmusters von einem deutlich erhöhten Risiko bezüglich der Entwicklung von Herz-, Kreislauf-Erkrankungen, Stoffwechselerkrankungen, Erkrankungen des Stütz- und Bewegungsapparates sowie Krebserkrankungen auszugehen sei. Aufgrund des bestehenden erheblichen Übergewichts könne derzeit eine vorzeitige Dienstunfähigkeit oder vermehrte Dienstausfallzeit nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.

16

Die Klägerin hat am 12. November 2010 den Verwaltungsrechtsweg beschritten und zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen geltend gemacht, das amtsärztliche Gutachten vom 2. März 2010 trage die Entscheidung, sie aus dem Beamtenverhältnis auf Probe zu entlassen und nicht in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übernehmen, nicht. Dieses Gutachten stütze sich allein auf das Übergewicht, ohne auf die Anhaltspunkte einzugehen, nach denen hier abweichend vom Regelfall eine günstigere Prognose möglich wäre. Solche zu berücksichtigenden Einzelfallumstände könnten erbliche Dispositionen sein, das Lebensalter oder der Umstand, dass keine typischen Folgeerkrankungen vorlägen. Eben dieses sei hier der Fall. Es komme hinzu, dass im Gutachten eine Gewichtsabnahme von vier Kilogramm gegenüber der Untersuchung vom 11. Juli 2007 festgestellt worden sei. Zu berücksichtigen sei weiter, dass während der Probezeit keine Erkrankung festgestellt worden und ihr Übergewicht bereits bei Beginn der Probezeit bekannt gewesen sei. Schließlich verstießen die angefochtenen Bescheide gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Verbindung mit der Richtlinie 2000/78/EG, wonach niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden dürfe.

17

Die Klägerin hat beantragt,

18

1. den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 19. Juli 2010 und 13. Oktober 2010 zu verpflichten, sie in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu berufen,
2. hilfsweise, den Beklagten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zur Neubescheidung zu verpflichten.

19

Der Beklagte hat beantragt,

20

die Klage abzuweisen.

21

Er hat die angefochtenen Bescheide verteidigt und ergänzend ausgeführt, Anhaltspunkte dafür, dass bei der Klägerin das mit dem BMI von 37,5 kg/m² verbundene Risiko von Erkrankungen abweichend vom Regelfall ausnahmsweise günstiger zu bewerten sein könnte, seien nicht ersichtlich. Im Gegenteil lägen bei der Klägerin konkrete einzelfallbezogene Untersuchungsergebnisse vor, aus denen sich ein deutlich erhöhtes Risiko der vorzeitigen Dienstunfähigkeit ableiten lasse. Eine derartige Veranlagung sei bei der Klägerin nicht nur wegen des erheblichen Übergewichts (Größe: 168 cm, Gewicht: 105 kg, BMI: 37,6) gegeben. Das deutlich erhöhte Risiko ergebe sich vielmehr insbesondere auch aus dem stammbetonten Fettverteilungsmuster. Schließlich könne die Klägerin sich nicht mit Erfolg auf einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, § 9 BeamtStG oder §§ 7 Abs. 1, 24 Nr. 1 AGG berufen. Denn sie sei nicht im Sinne dieser Vorschriften behindert.

22

Die Klägerin ist mit Wirkung vom 1. August 2011 mit der Wahrnehmung der Aufgaben der Schulleiterin der Grundschule ... - befristet für zwei Jahre - beauftragt worden.

23

Mit Urteil vom 7. März 2012 hat das Verwaltungsgericht, Einzelrichterin, die Klage hinsichtlich des Hauptantrages abgewiesen und hinsichtlich des Hilfsantrages den Beklagten verpflichtet, erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über die Ernennung der Klägerin zur Beamtin auf Lebenszeit zu entscheiden. Sowohl im Bescheid vom 19. Juli 2010 als auch im Widerspruchsbescheid vom 13. Oktober 2010 stütze sich der Beklagte auf die mit einer Adipositas verbundenen grundsätzlichen Risiken, ohne jedoch auf den Einzelfall der Klägerin einzugehen. Als besonderer Einzelfall sei hier zu beachten, dass die Klägerin, geboren im Februar 1967, bereits im Jahr 2008, während der ersten Verlängerung ihrer Probezeit über 40 Jahre alt gewesen und zum Zeitpunkt der Entlassungsverfügung und des Widerspruchsbescheides bereits 43 Jahre alt gewesen sei. Ein Übergewicht bestehe bei der Klägerin seit Jahren, woran der Umstand nichts ändere, dass darauf im amtsärztlichen Gutachten, das im Zusammenhang mit der Ernennung zur Beamtin auf Probe eingeholt worden sei, nicht eingegangen worden sei. Insoweit müsse berücksichtigt werden, dass die Klägerin bereits seit Jahren mit einem Übergewicht lebe, welches offensichtlich nicht zu einer Manifestierung von Risikofaktoren geführt habe. Im Gegenteil, die Klägerin habe ausweislich der eingeholten amtsärztlichen Gutachten in der Vergangenheit einige Risikofaktoren, die von den untersuchenden Amtsärzten nicht einzeln benannt worden seien, beseitigen können. Die Klägerin habe keinerlei gesundheitliche Einschränkungen. Vor dem Hintergrund, dass die wissenschaftlichen Erkenntnisse bei Adipositas, die allein am BMI festgemacht würden, zur Zeit deutlich im Fluss seien, und zur Feststellung eines gesundheitlichen Risikos vor allem darauf abgestellt werde, ob ein metabolisches Syndrom vorliege, was bei der Klägerin nicht gegeben sei, erweise sich die allein auf den BMI-Wert abgestellte Entscheidung des Beklagten als rechtsfehlerhaft. Ein überhöhter BMI vermöge möglicherweise im Regelfall die gesundheitliche Eignung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe entfallen lassen. In der Person der Klägerin seien jedoch gewichtige Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass hier eine Ausnahme vom Regelfall vorliege. Diese habe der Beklagte bei seiner allein am Messwert orientierten Entscheidung nicht geprüft.

24

Zur Begründung seiner hiergegen gerichteten - vom erkennenden Senat zugelassenen - Berufung hat der Beklagte geltend gemacht, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts seien die angefochtenen Bescheide rechtmäßig. Er, der Beklagte, sei aufgrund des im amtsärztlichen Gutachten vom 3. März 2010 festgestellten BMI von 37,5 kg/m² sowie besonders des stammbetonten Fettverteilungsmusters der Klägerin zu Recht von ihrer mangelnden gesundheitlichen Eignung ausgegangen. Besondere Umstände, die vorliegend eine Ausnahme vom Regelfall rechtfertigen könnten, lägen entgegen der Ansicht der Klägerin hier nicht vor. Nach dem neuen amtsärztlichen Gutachten vom 1. August 2012 seien bei der Klägerin neben dem erheblichen Übergewicht (BMI von 39,97 kg/m²) und der bauchbetonten Fettleibigkeit jetzt auch Bluthochdruck und veränderte Blutfettwerte festgestellt worden. Damit lägen drei von vier Kriterien für die Annahme eines metabolischen Syndroms mit den sich daraus ergebenden, im amtsärztlichen Gutachten beschriebenen Risiken vor.

25

Der Beklagte hat beantragt,

26

das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer, Einzelrichterin - vom 7. März 2012 zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

27

Die Klägerin hat beantragt,

28

die Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise,
Beweis zu der Behauptung zu erheben, dass die Körperfettverteilung noch nicht derart konsolidiert ist, dass sie den Ausschluss einer ansonsten geeigneten Bewerberin rechtfertigen könnte (kein Messverfahren hat sich in medizinischen Fachkreisen durchsetzen können), durch Einholung eines Sachverständigengutachtens.

29

Sie hat das erstinstanzliche Urteil verteidigt und ergänzend geltend gemacht, auch nach der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur könne hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung nicht allein auf den BMI abgestellt werden. Das weitere amtsärztliche Gutachten vom 1. August 2012 sei nicht entscheidungserheblich, weil es auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides ankomme.

30

Mit Urteil vom 24. Januar 2013 - 2 LB 27/12 - hat der erkennende Senat das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage - ohne dem von der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Beweisantrag nachzugehen - insgesamt abgewiesen. Wegen der Entscheidungsgründe wird auf den Inhalt des genannten Senatsurteils verwiesen.

31

Auf die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 13. Dezember 2013 - 2 B 37.13 - das Senatsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Das Oberverwaltungsgericht habe bei der Ablehnung des Hilfsbeweisantrages der Klägerin gegen die ihm nach § 86 Abs. 1 VwGO obliegende Pflicht zur Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts verstoßen. Zudem beruhe die Begründung des Oberverwaltungsgerichts auf rechtlichen Annahmen, die nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überholt seien (Urt. v. 25.7.2013 - 2 C 12.11 - juris, und v. 30.10.2013 - 2 C 16.12 - juris). Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des genannten höchstrichterlichen Beschlusses verwiesen.

32

Der Beklagte macht unter Bezugnahme auf diesen Beschluss zur Begründung seiner Berufung nunmehr ergänzend geltend: Da das Bundesverwaltungsgericht der Behörde bei der Bewertung der gesundheitlichen Eignung keinen Beurteilungsspielraum (mehr) zugestehe, sondern insoweit von einer gerichtlich in vollem Umfang zu überprüfenden Prognose ausgehe, sei die gesundheitliche Eignung der Klägerin im Wege einer erneuten Begutachtung zu klären. Ausgangspunkt des Gutachtens müsse der Gesundheitszustand der Klägerin sein, der dem amtsärztlichen Gutachten vom 8. August 2005 zugrundegelegen habe. Hierfür seien die für die seinerzeit erfolgte Untersuchung gefertigten Unterlagen des Gesundheitsamtes - gegebenenfalls ergänzt durch privatärztliche Unterlagen, falls insbesondere das Gewicht der Klägerin nicht dokumentiert worden sei - heranzuziehen. Im Rahmen der Begutachtung sei festzustellen, ob und gegebenenfalls inwieweit sich der Gesundheitszustand in der Zeit des Beamtenverhältnisses auf Probe, das bis heute andauere, geändert habe. Diese gegebenenfalls festgestellte Änderung sei vor dem Hintergrund des vom Bundesverwaltungsgericht nunmehr vertretenen neuen Prognosemaß-stabes daraufhin zu bewerten, ob tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigten, die Klägerin werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden.

33

Der Beklagte beantragt,

34

das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts -11. Kammer, Einzelrichterin - vom 7. März 2012 zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

35

Die Klägerin beantragt,

36

die Berufung zurückzuweisen.

37

Sie macht geltend, unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2013 - 2 B 37.13 - sowie der dort zitierten einschlägigen „neueren Rechtsprechung“ des Gerichts könne nicht von ihrer gesundheitlichen Nichteignung ausgegangen werden.

38

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten - diese haben dem Senat vorgelegen - Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

39

Die vom Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung ist nicht begründet.

40

Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide dazu verpflichtet, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

41

Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Der Beklagte durfte die Klägerin nicht wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen und ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit somit auch nicht aus diesem Grunde ablehnen.

42

Nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG können Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe entlassen werden, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben. Die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit ist nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG nur zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte sich in einer Probezeit von mindestens sechs Monaten und höchstens fünf Jahren bewährt hat. Entscheidend ist also, ob die Klägerin sich in ihrer Probezeit hinsichtlich der in § 9 BeamtStG genannten Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung bewährt hat. Zur Eignung einer Beamtin oder eines Beamten gehört auch deren oder dessen gesundheitliche Eignung.

43

Der Beklagte war nicht wegen des Vorbringens der Klägerin, sie sei bereits zum Zeitpunkt ihres Eintritts in das Probebeamtenverhältnis übergewichtig gewesen, daran gehindert, ihre Entlassung aus dem Probebeamtenverhältnis sowie die Ablehnung ihrer Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit auf den Gesichtspunkt der mangelnden gesundheitlichen Eignung zu stützen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Zurückverweisungsbeschluss vom 13. Dezember 2013 - 2 B 37.13 - ausgeführt, dass der Dienstherr bei unveränderter Sachlage an seine Bewertung der gesundheitlichen Eignung vor Begründung des Probebeamtenverhältnisses gebunden sei und er die gesundheitliche Eignung einer Beamtin bei der anstehenden Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit nur dann im Hinblick auf eine bereits vor der Begründung des Beamtenverhältnisses auf Probe bekannte Erkrankung verneinen dürfe, wenn sich die Bewertungsgrundlagen inzwischen geändert hätten. Letzteres ist hier der Fall. Während die Klägerin zum Zeitpunkt ihres Eintritts in das Beamtenverhältnis auf Probe 86 kg wog, wies sie am 1. März 2010 und somit unmittelbar nach Ablauf ihrer (verlängerten) Probezeit ein Körpergewicht von 105 kg auf. Es kann auf sich beruhen, ob das seinerzeitige Körpergewicht der Klägerin von 86 kg bereits als „Übergewicht“ einzustufen war. Denn die Zunahme ihres Körpergewichts während der Probezeit in Höhe von 19 kg stellt eine erhebliche Änderung der insoweit maßgeblichen Bewertungsgrundlagen dar. Dem hat auch der Prozessbevollmächtigte der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht mehr widersprochen.

44

Hinsichtlich der Feststellung der gesundheitlichen Eignung von Beamtenbewerbern hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 12.11 - (juris) auf der Grundlage des niedersächsischen Landesrechts ausgeführt:

45

„1. Nach Art. 33 Abs. 2 GG und nach § 9 BeamtStG, der nach § 1 dieses Gesetzes für das Statusrecht der Landesbeamten unmittelbar gilt, sind Ernennungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen. Geeignet in diesem Sinne ist nur, wer dem angestrebten Amt in körperlicher, psychischer und charakterlicher Hinsicht gewachsen ist (BVerfG, Beschluss vom 21. Februar 1995 - 1 BvR 1397/93 - BVerfGE 92, 140 <151>). Bei der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Eignungsbeurteilung hat der Dienstherr daher immer auch eine Entscheidung darüber zu treffen, ob der Bewerber den Anforderungen des jeweiligen Amtes in gesundheitlicher Hinsicht entspricht (BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. Dezember 2008 - 2 BvR 2571/07 - BVerfGK 14, 492 <496> = juris Rn. 11). Ist nach der körperlichen oder psychischen Konstitution eines Bewerbers die gesundheitliche Eignung nicht gegeben, kann er unabhängig von seiner fachlichen Eignung nicht verbeamtet werden. Er kann nicht in den Leistungsvergleich der Bewerber um die zur Vergabe stehenden Ämter einbezogen werden.

46

Zur Beurteilung der gesundheitlichen Eignung müssen die körperlichen und psychischen Veranlagungen des Bewerbers festgestellt und deren Auswirkungen auf sein Leistungsvermögen bestimmt werden. Diese Beurteilungsvorgänge erfordern in aller Regel besondere medizinische Sachkunde, über die nur ein Arzt verfügt. Dementsprechend sieht § 9 Abs. 2 i.V.m. § 45 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 25. März 2009 - NBG - (Nds. GVBI S. 72) in der Fassung des Gesetzes vom 12. Dezember 2012 (Nds. GVBI S. 591) vor, dass die gesundheitliche Eignung aufgrund einer Untersuchung durch einen Amtsarzt oder einen beamteten Arzt festzustellen ist. Dieser muss gegebenenfalls einen Facharzt hinzuziehen. Die Notwendigkeit, einen Arzt hinzuzuziehen, bedeutet aber nicht, dass diesem die Entscheidungsverantwortung für das gesundheitliche Eignungsurteil übertragen werden darf. Vielmehr wird der Arzt als Sachverständiger tätig, auf dessen Hilfe der Dienstherr angewiesen ist, um die notwendigen Feststellungen treffen zu können. Der Dienstherr muss die ärztlichen Befunde und Schlussfolgerungen nachvollziehen und sich auf ihrer Grundlage ein eigenes Urteil bilden (Urteil vom 21. Juni 2007 -BVerwG 2 A 6.06 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 35 Rn. 22 f.).

47

Es obliegt dem Dienstherrn, die körperlichen Anforderungen der jeweiligen Laufbahn zu bestimmen. Hierbei steht ihm ein weiter Einschätzungsspielraum zu, bei dessen Wahrnehmung er sich am typischen Aufgabenbereich der Ämter der Laufbahn zu orientieren hat. Diese Vorgaben bilden den Maßstab, an dem die individuelle körperliche Leistungsfähigkeit der Bewerber zu messen ist (Urteil vom 21. Juni 2007 a.a.O.). Auf dieser Grundlage muss festgestellt werden, ob ein Bewerber, dessen Leistungsfähigkeit - etwa aufgrund eines chronischen Leidens - gemindert ist, den Anforderungen gewachsen ist, die die Ämter einer Laufbahn für die Dienstausübung stellen.

48

Die Beurteilung der Eignung eines Bewerbers für das von ihm angestrebte öffentliche Amt bezieht sich nicht nur auf den gegenwärtigen Stand, sondern auch auf die künftige Amtstätigkeit und enthält eine Prognose, die eine konkrete und einzelfallbezogene Würdigung der gesamten Persönlichkeit des Bewerbers verlangt (BVerfG, Urteil vom 24. September 2003 - 2 BA 1436/02 - BVerfGE 108, 282 <296>). Die gesundheitliche Eignung eines im Zeitpunkt der Einstellungsuntersuchung dienstfähigen Beamtenbewerbers kann daher im Hinblick auf die Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe oder eine chronische Erkrankung mit progredientem Verlauf verneint werden.

49

Die Prognose erfasst den Zeitraum bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze. Es kommt darauf an, ob der Beamtenbewerber voraussichtlich bis zu diesem Zeitpunkt Dienst leisten wird oder wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden muss.

50

Dieser Prognosezeitraum folgt aus den in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten hergebrachten Grundsätzen des Lebenszeit- und des Alimentationsprinzips. Diese Grundsätze verpflichten den Dienstherrn zur lebenslangen Versorgung der Ruhestandsbeamten. Daher verleihen sie dem Interesse des Dienstherrn an einem ausgewogenen zeitlichen Verhältnis von Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit der Beamten einen verfassungsrechtlichen Stellenwert. Durch die Festlegung der Höchstaltersgrenze für die Verbeamtung und der Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand bringen Gesetz- und Verordnungsgeber zum Ausdruck, welche Lebensdienstzeit angemessen ist, um die Altersversorgung zu erdienen. Tritt der Beamte vor Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand, ist das Gleichgewicht zwischen Dienstzeit und Ruhestand verschoben, weil dem Dienstherrn die Arbeitskraft des Beamten zu früh verloren geht (Urteil vom 23. Februar 2012 - BVerwG 2 C 76.10 - BVerwGE 142, 59 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 54 jeweils Rn. 16 f.).

51

Der Ausschluss des Zugangs zum Beamtenverhältnis aus gesundheitlichen Gründen ungeachtet der fachlichen Eignung stellt eine Einschränkung der durch Art. 33 Abs. 2 GG geschützten Zugangsmöglichkeit dar, die einer subjektiven Berufswahlschranke im Anwendungsbereich des Art. 12 Abs. 1 GG entspricht (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2012 - BVerwG 3 C 26.11 - NJW 2013, 1320 Rn. 15). Aufgrund dieser grundrechtlichen Bedeutung des Ausschlusses und des überaus langen, sich über Jahrzehnte erstreckenden Prognosezeit-raums hält der Senat an seiner bisherigen Rechtsprechung nicht mehr fest, wonach der Eintritt der Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sein muss (vgl. Urteile vom 17. Mai 1962 - BVerwG 2 C 87.59 - Buchholz 232 § 31 BBG Nr. 6; vom 25. Februar 1993 - BVerwG 2 C 27.90 - BVerwGE 92, 147 <149> und vom 18. Juli 2001 - BVerwG 2 A 5.00 - Buchholz 232 § 31 BBG Nr. 60 S. 2). Solange der Gesetzgeber keinen kürzeren Prognosezeitraum bestimmt, kann der Dienstherr die gesundheitliche Eignung aktuell dienstfähiger Bewerber nur verneinen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze Dienstunfähigkeit eintreten wird.

52

Der bisherige Maßstab ist geeignet, Bewerber schon deshalb von dem Zugang zum Beamtenverhältnis auszuschließen, weil ihr gesundheitlicher Zustand vom Regelzustand abweicht. Dies gilt auch dann, wenn die Leistungsfähigkeit der Bewerber aktuell und auf absehbare Zeit nicht beeinträchtigt ist. Die negative Eignungsprognose ist in diesen Fällen bislang mit Typisierungen und statistischen Wahrscheinlichkeiten begründet worden, die weder einem Gegenbeweis noch einer nachträglichen Korrektur zugänglich sind (vgl. hierzu Höfling/Stockter, ZBR 2008, 17).

53

Dies belegt der Fall des derzeit uneingeschränkt leistungsfähigen Klägers: Die Einschätzung, er werde vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze dienstunfähig, beruht ausschließlich auf der Annahme, dass eine bestimmte Personengruppe - hier die Multiple-Sklerose-Erkrankten - in ihrer Gesamtheit ein erhöhtes Risiko vorzeitiger Dienstunfähigkeit aufweist.

54

Angesichts des sich über Jahrzehnte erstreckenden Prognosezeitraums und der Komplexität der medizinischen Prognosen sind Entscheidungen über die gesundheitliche Eignung eines Beamtenbewerbers mit erheblichen Unsicherheiten verbunden. Dies gilt nicht nur in Bezug auf die Einschätzung der gesundheitlichen Entwicklung, sondern auch im Hinblick auf den medizinischen Fortschritt. Künftige Präventions- oder Heilmethoden können heute noch nicht einbezogen werden. Vielfach ist auch die Wechselwirkung und damit Ursächlichkeit einzelner Faktoren für das Risiko schwerwiegender Symptombildungen noch nicht sicher erforscht. Belastbare Studien zur korrelationsstatistischen Beziehung einzelner Risikofaktoren zur Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer vorzeitigen Dienstunfähigkeit liegen nur sehr eingeschränkt vor.

55

Schließlich kann nach gegenwärtigem Erkenntnisstand auch nicht davon ausgegangen werden, dass die vorzeitige Dienstunfähigkeit in nennenswertem Umfang auf Krankheiten zurückzuführen ist, die man zum Zeitpunkt der Einstellungsentscheidung hätte vorhersagen können (Nationaler Ethikrat, Prädiktive Gesundheitsinformationen bei Einstellungsuntersuchungen: Stellungnahme, 2005, S. 59). Regelmäßig geht die vorzeitige Dienstunfähigkeit daher auf erst nachträglich eintretende Umstände zurück.

56

Eine entsprechende Prognosebeurteilung setzt eine hinreichende Tatsachenbasis voraus. Die gegenwärtig vorhandene gesundheitliche Eignung kann wegen künftiger Entwicklungen nur verneint werden, wenn durch tatsächliche Anhaltspunkte belegt werden kann, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Eintritt einer Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze auszugehen ist.

57

Daher muss in aller Regel ein Mediziner eine fundierte medizinische Tatsachenbasis für die Prognose auf der Grundlage allgemeiner medizinischer Erkenntnisse und der gesundheitlichen Verfassung des Bewerbers erstellen. Er muss das Ausmaß der Einschränkungen feststellen und deren voraussichtliche Bedeutung für die Leistungsfähigkeit und für die Erfüllung der beruflichen Anforderungen medizinisch fundiert einschätzen. Dabei hat er verfügbare Erkenntnisse über den voraussichtlichen Verlauf chronischer Krankheiten auszuwerten und in Bezug zum gesundheitlichen Zustand des Bewerbers zu setzen.

58

Die medizinische Diagnose muss daher Anknüpfungs- und Befundtatsachen darstellen, die Untersuchungsmethoden erläutern und ihre Hypothesen sowie deren Grundlage offenlegen. Auf dieser Grundlage hat sie unter Ausschöpfung der vorhandenen Erkenntnisse zum Gesundheitszustand des Bewerbers eine Aussage über die voraussichtliche Entwicklung des Leistungsvermögens zu treffen, die den Dienstherrn in die Lage versetzt, die Rechtsfrage der gesundheitlichen Eignung im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG eigenverantwortlich zu beantworten (vgl. zur erforderlichen Prognosebasis auch BVerfG, Urteil vom 5. Februar 2004 - 2 BvR 2029/01 - BVerfGE 109, 133 <165>).

59

2. Die Verwaltungsgerichte haben über die gesundheitliche Eignung von Beamtenbewerbern zu entscheiden, ohne an tatsächliche oder rechtliche Wertungen des Dienstherrn gebunden zu sein; diesem steht insoweit kein Beurteilungsspielraum zu. Auch insoweit hält der Senat an seiner früheren Rechtsprechung nicht fest (vgl. Urteile 17. Mai 1962 - BVerwG 2 C 87.59 - Buchholz 232 § 31 BBG Nr. 6 S. 14 f. und vom 18. Juli 2001 - BVerwG 2 A 5.00 - Buchholz 232 § 31 BBG Nr. 60 S. 2).

60

Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG überträgt die Letztentscheidungsbefugnis für die Auslegung und Anwendung normativer Regelungen den Verwaltungsgerichten. Ein Beurteilungsspielraum der Verwaltung mit der Folge einer nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolldichte muss zum einen normativ angelegt sein, d.h. sich durch Normauslegung ermitteln lassen. Zum anderen muss die Bestimmung des Bedeutungsgehalts einer Rechtsnorm so vage oder ihre fallbezogene Anwendung so schwierig sein, dass die gerichtliche Kontrolle wegen der hohen Komplexität oder der besonderen Dynamik der geregelten Materie an die Funktionsgrenzen der Rechtsprechung stößt. Es reicht nicht aus, dass eine rechtliche Würdigung auf der Grundlage eines komplexen Sachverhalts zu treffen ist. Hinzu kommen muss, dass die Gerichte die Aufgabe, die entscheidungsrelevanten tatsächlichen Umstände festzustellen und rechtlich zu bewerten, selbst dann nicht bewältigen können, wenn sie im gebotenen Umfang auf die Sachkunde der Verwaltung zurückgreifen oder sich auf andere Weise sachverständiger Hilfe bedienen (BVerfG, Beschlüsse vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 und 213/83 - BVerfGE 84, 34 <49 f.> und vom 31. Mai 2011 - 1 BvR 857/07 - BVerfGE 129, 1 <20 f.>; BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2009 - BVerwG 2 C 33.08 - BVerwGE 134, 108 = Buchholz 240 § 58a BBesG Nr. 2 jeweils Rn. 11).

61

Diese Voraussetzungen sind in Bezug auf die Prognose der gesundheitlichen Eignung von Beamtenbewerbern nicht erfüllt:

62

Der Spielraum des Dienstherrn bei der Bestimmung der gesundheitlichen Anforderungen für eine Laufbahn rechtfertigt keine Einschränkung der gerichtlichen Kontrolldichte bei der Beurteilung der daran anknüpfenden gesundheitlichen Eignung. Dabei ist der Gesundheitszustand des Beamtenbewerbers in Bezug zu den Anforderungen der Beamtenlaufbahn zu setzen. Es ist zu beurteilen, ob der Bewerber den Anforderungen genügt und ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich daran bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze mit überwiegender Wahrscheinlichkeit etwas ändert.

63

Wie dargestellt hat der Dienstherr die gesundheitliche Eignungsprognose auf der Grundlage einer fundierten medizinischen Tatsachengrundlage zu treffen. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, dass die Verwaltungsgerichte im Gegensatz zum Dienstherrn gehindert wären, sich auf dieser Grundlage ein eigenverantwortliches Urteil über die voraussichtliche Entwicklung des Gesundheitszustandes und die Erfüllung der dienstlichen Anforderungen zu bilden. Dementsprechend ist anerkannt, dass dem Dienstherrn für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit als Voraussetzung für die vorzeitige Versetzung eines Beamten in den Ruhestand kein Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. nur Urteil vom 26. März 2009 - BVerwG 2 C 73.08 - BVerwGE 133, 297 = Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 25 jeweils Rn. 14 f.).
...“

64

Diese Ausführungen hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 30. Oktober 2013 - 2 C 16.12 - (juris) teilweise wiederholt und ergänzend festgestellt, maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung eines Probebeamten sei der Ablauf der Probezeit, nicht der Zeitpunkt des Erlasses der letzten Verwaltungsentscheidung. Die Voraussetzungen, denen ein Bewerber in gesundheitlicher Hinsicht genügen müsse, um sich durch die erfolgreiche Ableistung der Probezeit zu bewähren, ergäben sich aus den körperlichen Anforderungen, die der Beamte erfüllen müsse, um die Ämter seiner Laufbahn wahrnehmen zu können. Der Dienstherr lege diese Anforderungen in Ausübung seiner Organisationsgewalt fest; subjektive Rechte der Beamten würden hierdurch grundsätzlich nicht berührt. Diese Vorgaben bildeten den Maßstab, an dem die individuelle körperliche Leistungsfähigkeit der Bewerber zu messen sei.

65

Unter Berücksichtigung dieser höchstrichterlichen Grundsätze, denen sich der erkennende Senat anschließt, halten die angefochtenen Bescheide einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

66

Es fehlt bereits an der danach erforderlichen - hinreichend nachvollziehbaren - Festlegung der laufbahnbezogenen Anforderungen, denen die Klägerin in gesundheitlicher Hinsicht genügen muss. Die vorliegende Rechtssache ist somit nicht spruchreif. Im Hinblick darauf, dass der Dienstherr die laufbahnbezogenen gesundheitlichen Anforderungen in Ausübung seiner Organisationsgewalt festzulegen hat und ihm hierbei ein weiter Einschätzungsspielraum zusteht, ist der Senat daran gehindert, die fehlende Spruchreife selbst herbeizuführen. Das Verwaltungsgericht hat dem auf Neubescheidung gerichteten Hilfsantrag der Klägerin also zu Recht stattgegeben.

67

Auf der Grundlage der vom Beklagten im vorgenannten Sinne festzulegenden gesundheitlichen Anforderungen wird er sodann zu prüfen und zu entscheiden haben, ob die Klägerin diese Anforderungen zum Zeitpunkt des Ablaufes ihrer Probezeit erfüllt hat. Dabei wird der Beklagte die übrigen Vorgaben der vorangehend zitierten neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu berücksichtigen haben. Das gilt insbesondere hinsichtlich der Herstellung einer fundierten medizinischen Tatsachenbasis für die nachträglich anzustellende prognostische Entscheidung über die gesundheitliche Eignung der Klägerin sowie hinsichtlich des diesbezüglichen Prognosemaßstabes. Die bislang vorliegenden amtsärztlichen Gutachten über den Gesundheitszustand der Klägerin entsprechen den sich hierauf beziehenden Vorgaben der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht und stellen somit keine tragfähige Grundlage für die vom Beklagten nachträglich anzustellende prognostische Beurteilung der gesundheitlichen Eignung der Klägerin - hierbei handelt es sich um eine Rechtsfrage - dar.

68

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils auf §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 10 ZPO.

69

Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.


(1) Wird einem Beamten oder Soldaten eine herausgehobene Funktion befristet übertragen, kann er eine Zulage zu seinen Dienstbezügen erhalten. Satz 1 gilt entsprechend für die Übertragung einer herausgehobenen Funktion, die üblicherweise nur befristet wahrgenommen wird. Die Zulage kann ab dem siebten Monat der ununterbrochenen Wahrnehmung bis zu einer Dauer von höchstens fünf Jahren gezahlt werden.

(2) Die Zulage wird bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt seiner Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe, die der Wertigkeit der wahrgenommenen Funktion entspricht, höchstens jedoch der dritten folgenden Besoldungsgruppe, gewährt. Die Zulage vermindert sich bei jeder Beförderung um den jeweiligen Erhöhungsbetrag. § 13 findet keine Anwendung.

(3) Die Entscheidung über die Zahlung der Zulage trifft im Rahmen haushaltsrechtlicher Bestimmungen die oberste Dienstbehörde.

(1) Wird einem Beamten oder Soldaten eine herausgehobene Funktion befristet übertragen, kann er eine Zulage zu seinen Dienstbezügen erhalten. Satz 1 gilt entsprechend für die Übertragung einer herausgehobenen Funktion, die üblicherweise nur befristet wahrgenommen wird. Die Zulage kann ab dem siebten Monat der ununterbrochenen Wahrnehmung bis zu einer Dauer von höchstens fünf Jahren gezahlt werden.

(2) Die Zulage wird bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt seiner Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe, die der Wertigkeit der wahrgenommenen Funktion entspricht, höchstens jedoch der dritten folgenden Besoldungsgruppe, gewährt. Die Zulage vermindert sich bei jeder Beförderung um den jeweiligen Erhöhungsbetrag. § 13 findet keine Anwendung.

(3) Die Entscheidung über die Zahlung der Zulage trifft im Rahmen haushaltsrechtlicher Bestimmungen die oberste Dienstbehörde.

(1) Wird einem Beamten oder Soldaten eine herausgehobene Funktion befristet übertragen, kann er eine Zulage zu seinen Dienstbezügen erhalten. Satz 1 gilt entsprechend für die Übertragung einer herausgehobenen Funktion, die üblicherweise nur befristet wahrgenommen wird. Die Zulage kann ab dem siebten Monat der ununterbrochenen Wahrnehmung bis zu einer Dauer von höchstens fünf Jahren gezahlt werden.

(2) Die Zulage wird bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt seiner Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe, die der Wertigkeit der wahrgenommenen Funktion entspricht, höchstens jedoch der dritten folgenden Besoldungsgruppe, gewährt. Die Zulage vermindert sich bei jeder Beförderung um den jeweiligen Erhöhungsbetrag. § 13 findet keine Anwendung.

(3) Die Entscheidung über die Zahlung der Zulage trifft im Rahmen haushaltsrechtlicher Bestimmungen die oberste Dienstbehörde.

(1) Stehen Verkehrs-, Telekommunikations- oder Versorgungseinrichtungen und -anlagen sowie Einrichtungen und Anlagen der Abwasserwirtschaft infolge der Landbeschaffung nicht mehr zur Verfügung und ist ihr Ersatz oder ihre Verlegung erforderlich, so hat der Erwerber dem Träger der Aufgabe die Kosten des Ersatzes oder der Verlegung zu erstatten. Vorteile und Nachteile, die dem Träger der Aufgabe im Zusammenhang mit dem Ersatz oder der Verlegung entstehen, sind angemessen auszugleichen. Die zuständige Behörde (§ 8) setzt die Höhe der Kosten fest.

(2) Unbeschadet der Verpflichtungen des Erwerbers nach Landesrecht oder kommunalen Satzungen kann sich der Bund an sonstigen Aufwendungen, die durch Vorkehrungen im öffentlichen Interesse entstehen, beteiligen.

(1) Wird einem Beamten oder Soldaten eine herausgehobene Funktion befristet übertragen, kann er eine Zulage zu seinen Dienstbezügen erhalten. Satz 1 gilt entsprechend für die Übertragung einer herausgehobenen Funktion, die üblicherweise nur befristet wahrgenommen wird. Die Zulage kann ab dem siebten Monat der ununterbrochenen Wahrnehmung bis zu einer Dauer von höchstens fünf Jahren gezahlt werden.

(2) Die Zulage wird bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt seiner Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe, die der Wertigkeit der wahrgenommenen Funktion entspricht, höchstens jedoch der dritten folgenden Besoldungsgruppe, gewährt. Die Zulage vermindert sich bei jeder Beförderung um den jeweiligen Erhöhungsbetrag. § 13 findet keine Anwendung.

(3) Die Entscheidung über die Zahlung der Zulage trifft im Rahmen haushaltsrechtlicher Bestimmungen die oberste Dienstbehörde.

(1) Wird einem Beamten oder Soldaten eine herausgehobene Funktion befristet übertragen, kann er eine Zulage zu seinen Dienstbezügen erhalten. Satz 1 gilt entsprechend für die Übertragung einer herausgehobenen Funktion, die üblicherweise nur befristet wahrgenommen wird. Die Zulage kann ab dem siebten Monat der ununterbrochenen Wahrnehmung bis zu einer Dauer von höchstens fünf Jahren gezahlt werden.

(2) Die Zulage wird bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt seiner Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe, die der Wertigkeit der wahrgenommenen Funktion entspricht, höchstens jedoch der dritten folgenden Besoldungsgruppe, gewährt. Die Zulage vermindert sich bei jeder Beförderung um den jeweiligen Erhöhungsbetrag. § 13 findet keine Anwendung.

(3) Die Entscheidung über die Zahlung der Zulage trifft im Rahmen haushaltsrechtlicher Bestimmungen die oberste Dienstbehörde.

(1) Wird einem Beamten oder Soldaten eine herausgehobene Funktion befristet übertragen, kann er eine Zulage zu seinen Dienstbezügen erhalten. Satz 1 gilt entsprechend für die Übertragung einer herausgehobenen Funktion, die üblicherweise nur befristet wahrgenommen wird. Die Zulage kann ab dem siebten Monat der ununterbrochenen Wahrnehmung bis zu einer Dauer von höchstens fünf Jahren gezahlt werden.

(2) Die Zulage wird bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt seiner Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe, die der Wertigkeit der wahrgenommenen Funktion entspricht, höchstens jedoch der dritten folgenden Besoldungsgruppe, gewährt. Die Zulage vermindert sich bei jeder Beförderung um den jeweiligen Erhöhungsbetrag. § 13 findet keine Anwendung.

(3) Die Entscheidung über die Zahlung der Zulage trifft im Rahmen haushaltsrechtlicher Bestimmungen die oberste Dienstbehörde.

(1) Stehen Verkehrs-, Telekommunikations- oder Versorgungseinrichtungen und -anlagen sowie Einrichtungen und Anlagen der Abwasserwirtschaft infolge der Landbeschaffung nicht mehr zur Verfügung und ist ihr Ersatz oder ihre Verlegung erforderlich, so hat der Erwerber dem Träger der Aufgabe die Kosten des Ersatzes oder der Verlegung zu erstatten. Vorteile und Nachteile, die dem Träger der Aufgabe im Zusammenhang mit dem Ersatz oder der Verlegung entstehen, sind angemessen auszugleichen. Die zuständige Behörde (§ 8) setzt die Höhe der Kosten fest.

(2) Unbeschadet der Verpflichtungen des Erwerbers nach Landesrecht oder kommunalen Satzungen kann sich der Bund an sonstigen Aufwendungen, die durch Vorkehrungen im öffentlichen Interesse entstehen, beteiligen.

(1) Wird einem Beamten oder Soldaten eine herausgehobene Funktion befristet übertragen, kann er eine Zulage zu seinen Dienstbezügen erhalten. Satz 1 gilt entsprechend für die Übertragung einer herausgehobenen Funktion, die üblicherweise nur befristet wahrgenommen wird. Die Zulage kann ab dem siebten Monat der ununterbrochenen Wahrnehmung bis zu einer Dauer von höchstens fünf Jahren gezahlt werden.

(2) Die Zulage wird bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt seiner Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe, die der Wertigkeit der wahrgenommenen Funktion entspricht, höchstens jedoch der dritten folgenden Besoldungsgruppe, gewährt. Die Zulage vermindert sich bei jeder Beförderung um den jeweiligen Erhöhungsbetrag. § 13 findet keine Anwendung.

(3) Die Entscheidung über die Zahlung der Zulage trifft im Rahmen haushaltsrechtlicher Bestimmungen die oberste Dienstbehörde.

(1) Wird einem Beamten oder Soldaten eine herausgehobene Funktion befristet übertragen, kann er eine Zulage zu seinen Dienstbezügen erhalten. Satz 1 gilt entsprechend für die Übertragung einer herausgehobenen Funktion, die üblicherweise nur befristet wahrgenommen wird. Die Zulage kann ab dem siebten Monat der ununterbrochenen Wahrnehmung bis zu einer Dauer von höchstens fünf Jahren gezahlt werden.

(2) Die Zulage wird bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt seiner Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe, die der Wertigkeit der wahrgenommenen Funktion entspricht, höchstens jedoch der dritten folgenden Besoldungsgruppe, gewährt. Die Zulage vermindert sich bei jeder Beförderung um den jeweiligen Erhöhungsbetrag. § 13 findet keine Anwendung.

(3) Die Entscheidung über die Zahlung der Zulage trifft im Rahmen haushaltsrechtlicher Bestimmungen die oberste Dienstbehörde.

(1) Wird einem Beamten oder Soldaten eine herausgehobene Funktion befristet übertragen, kann er eine Zulage zu seinen Dienstbezügen erhalten. Satz 1 gilt entsprechend für die Übertragung einer herausgehobenen Funktion, die üblicherweise nur befristet wahrgenommen wird. Die Zulage kann ab dem siebten Monat der ununterbrochenen Wahrnehmung bis zu einer Dauer von höchstens fünf Jahren gezahlt werden.

(2) Die Zulage wird bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt seiner Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe, die der Wertigkeit der wahrgenommenen Funktion entspricht, höchstens jedoch der dritten folgenden Besoldungsgruppe, gewährt. Die Zulage vermindert sich bei jeder Beförderung um den jeweiligen Erhöhungsbetrag. § 13 findet keine Anwendung.

(3) Die Entscheidung über die Zahlung der Zulage trifft im Rahmen haushaltsrechtlicher Bestimmungen die oberste Dienstbehörde.

(1) Wird einem Beamten oder Soldaten eine herausgehobene Funktion befristet übertragen, kann er eine Zulage zu seinen Dienstbezügen erhalten. Satz 1 gilt entsprechend für die Übertragung einer herausgehobenen Funktion, die üblicherweise nur befristet wahrgenommen wird. Die Zulage kann ab dem siebten Monat der ununterbrochenen Wahrnehmung bis zu einer Dauer von höchstens fünf Jahren gezahlt werden.

(2) Die Zulage wird bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt seiner Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe, die der Wertigkeit der wahrgenommenen Funktion entspricht, höchstens jedoch der dritten folgenden Besoldungsgruppe, gewährt. Die Zulage vermindert sich bei jeder Beförderung um den jeweiligen Erhöhungsbetrag. § 13 findet keine Anwendung.

(3) Die Entscheidung über die Zahlung der Zulage trifft im Rahmen haushaltsrechtlicher Bestimmungen die oberste Dienstbehörde.

(1) Wird einem Beamten oder Soldaten eine herausgehobene Funktion befristet übertragen, kann er eine Zulage zu seinen Dienstbezügen erhalten. Satz 1 gilt entsprechend für die Übertragung einer herausgehobenen Funktion, die üblicherweise nur befristet wahrgenommen wird. Die Zulage kann ab dem siebten Monat der ununterbrochenen Wahrnehmung bis zu einer Dauer von höchstens fünf Jahren gezahlt werden.

(2) Die Zulage wird bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt seiner Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe, die der Wertigkeit der wahrgenommenen Funktion entspricht, höchstens jedoch der dritten folgenden Besoldungsgruppe, gewährt. Die Zulage vermindert sich bei jeder Beförderung um den jeweiligen Erhöhungsbetrag. § 13 findet keine Anwendung.

(3) Die Entscheidung über die Zahlung der Zulage trifft im Rahmen haushaltsrechtlicher Bestimmungen die oberste Dienstbehörde.

(1) Wird einem Beamten oder Soldaten eine herausgehobene Funktion befristet übertragen, kann er eine Zulage zu seinen Dienstbezügen erhalten. Satz 1 gilt entsprechend für die Übertragung einer herausgehobenen Funktion, die üblicherweise nur befristet wahrgenommen wird. Die Zulage kann ab dem siebten Monat der ununterbrochenen Wahrnehmung bis zu einer Dauer von höchstens fünf Jahren gezahlt werden.

(2) Die Zulage wird bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt seiner Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe, die der Wertigkeit der wahrgenommenen Funktion entspricht, höchstens jedoch der dritten folgenden Besoldungsgruppe, gewährt. Die Zulage vermindert sich bei jeder Beförderung um den jeweiligen Erhöhungsbetrag. § 13 findet keine Anwendung.

(3) Die Entscheidung über die Zahlung der Zulage trifft im Rahmen haushaltsrechtlicher Bestimmungen die oberste Dienstbehörde.

(1) Die Funktionen der Beamten und Soldaten sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Eine Funktion kann bis zu drei Ämtern einer Laufbahngruppe, in obersten Bundesbehörden allen Ämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet werden. Bei Soldaten gilt dies in der Laufbahngruppe der Mannschaften für alle Dienstgrade und in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für bis zu vier Dienstgrade.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 kann in der Bundesbesoldungsordnung B jede Funktion nur einem Amt zugeordnet werden. Für die Zuordnung zu einem Amt der Bundesbesoldungsordnung B, das eine Grundamtsbezeichnung trägt, bedarf die zuständige oberste Bundesbehörde des Einvernehmens des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und des Bundesministeriums der Finanzen.

(1) Wird einem Beamten oder Soldaten eine herausgehobene Funktion befristet übertragen, kann er eine Zulage zu seinen Dienstbezügen erhalten. Satz 1 gilt entsprechend für die Übertragung einer herausgehobenen Funktion, die üblicherweise nur befristet wahrgenommen wird. Die Zulage kann ab dem siebten Monat der ununterbrochenen Wahrnehmung bis zu einer Dauer von höchstens fünf Jahren gezahlt werden.

(2) Die Zulage wird bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt seiner Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe, die der Wertigkeit der wahrgenommenen Funktion entspricht, höchstens jedoch der dritten folgenden Besoldungsgruppe, gewährt. Die Zulage vermindert sich bei jeder Beförderung um den jeweiligen Erhöhungsbetrag. § 13 findet keine Anwendung.

(3) Die Entscheidung über die Zahlung der Zulage trifft im Rahmen haushaltsrechtlicher Bestimmungen die oberste Dienstbehörde.

(1) Wird einem Beamten oder Soldaten eine herausgehobene Funktion befristet übertragen, kann er eine Zulage zu seinen Dienstbezügen erhalten. Satz 1 gilt entsprechend für die Übertragung einer herausgehobenen Funktion, die üblicherweise nur befristet wahrgenommen wird. Die Zulage kann ab dem siebten Monat der ununterbrochenen Wahrnehmung bis zu einer Dauer von höchstens fünf Jahren gezahlt werden.

(2) Die Zulage wird bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt seiner Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe, die der Wertigkeit der wahrgenommenen Funktion entspricht, höchstens jedoch der dritten folgenden Besoldungsgruppe, gewährt. Die Zulage vermindert sich bei jeder Beförderung um den jeweiligen Erhöhungsbetrag. § 13 findet keine Anwendung.

(3) Die Entscheidung über die Zahlung der Zulage trifft im Rahmen haushaltsrechtlicher Bestimmungen die oberste Dienstbehörde.

(1) Das Grundgehalt des Beamten, Richters oder Soldaten bestimmt sich nach der Besoldungsgruppe des ihm verliehenen Amtes. Ist ein Amt noch nicht in einer Bundesbesoldungsordnung enthalten oder ist es mehreren Besoldungsgruppen zugeordnet, bestimmt sich das Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe, die in der Einweisungsverfügung bestimmt ist; die Einweisung bedarf bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts in den Fällen, in denen das Amt in einer Bundesbesoldungsordnung noch nicht enthalten ist, der Zustimmung der obersten Rechtsaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. Ist dem Beamten oder Richter noch kein Amt verliehen worden, so bestimmt sich das Grundgehalt des Beamten nach der Besoldungsgruppe seines Eingangsamtes, das Grundgehalt des Richters und des Staatsanwalts nach der Besoldungsgruppe R 1; soweit die Einstellung in einem anderen als dem Eingangsamt erfolgt ist, bestimmt sich das Grundgehalt nach der entsprechenden Besoldungsgruppe.

(2) Ist einem Amt gesetzlich eine Funktion zugeordnet oder richtet sich die Zuordnung eines Amtes zu einer Besoldungsgruppe einschließlich der Gewährung von Amtszulagen nach einem gesetzlich festgelegten Bewertungsmaßstab, insbesondere nach der Zahl der Planstellen, so gibt die Erfüllung dieser Voraussetzungen allein keinen Anspruch auf die Besoldung aus diesem Amt.

(1) Wird einem Beamten oder Soldaten eine herausgehobene Funktion befristet übertragen, kann er eine Zulage zu seinen Dienstbezügen erhalten. Satz 1 gilt entsprechend für die Übertragung einer herausgehobenen Funktion, die üblicherweise nur befristet wahrgenommen wird. Die Zulage kann ab dem siebten Monat der ununterbrochenen Wahrnehmung bis zu einer Dauer von höchstens fünf Jahren gezahlt werden.

(2) Die Zulage wird bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt seiner Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe, die der Wertigkeit der wahrgenommenen Funktion entspricht, höchstens jedoch der dritten folgenden Besoldungsgruppe, gewährt. Die Zulage vermindert sich bei jeder Beförderung um den jeweiligen Erhöhungsbetrag. § 13 findet keine Anwendung.

(3) Die Entscheidung über die Zahlung der Zulage trifft im Rahmen haushaltsrechtlicher Bestimmungen die oberste Dienstbehörde.

(1) Wird einem Beamten oder Soldaten eine herausgehobene Funktion befristet übertragen, kann er eine Zulage zu seinen Dienstbezügen erhalten. Satz 1 gilt entsprechend für die Übertragung einer herausgehobenen Funktion, die üblicherweise nur befristet wahrgenommen wird. Die Zulage kann ab dem siebten Monat der ununterbrochenen Wahrnehmung bis zu einer Dauer von höchstens fünf Jahren gezahlt werden.

(2) Die Zulage wird bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt seiner Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe, die der Wertigkeit der wahrgenommenen Funktion entspricht, höchstens jedoch der dritten folgenden Besoldungsgruppe, gewährt. Die Zulage vermindert sich bei jeder Beförderung um den jeweiligen Erhöhungsbetrag. § 13 findet keine Anwendung.

(3) Die Entscheidung über die Zahlung der Zulage trifft im Rahmen haushaltsrechtlicher Bestimmungen die oberste Dienstbehörde.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.