Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 30. Juli 2014 - 2 LB 16/13

ECLI:ECLI:DE:OVGSH:2014:0730.2LB16.13.0A
bei uns veröffentlicht am30.07.2014

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer, Einzelrichter - vom 17. Juni 2013 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Zeit der Hochschulausbildung des Klägers im Umfang von 1035 Tagen oder lediglich von 1005 Tagen als ruhegehaltsfähige Dienstzeit zu berücksichtigen ist.

2

Der im Jahre 1950 geborene Kläger war als Grund- und Hauptschullehrkraft zuletzt an der Baltic-Schule (Grund- und Gemeinschaftsschule mit gymnasialer Oberstufe) in Lübeck tätig. Mit Bescheid vom 12. Juni 2012 - dem Kläger zugestellt am 14. Juni 2012 - versetzte der Beklagte den Kläger gemäß § 26 BeamtStG in Verbindung mit §§ 41, 45 LBG wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand. Der Ruhestand des Klägers beginne gemäß § 45 Abs. 3 Satz 1 LBG mit dem Ende des Monats, in dem der Bescheid ausgehändigt worden sei.

3

Mit Bescheid vom 28. Juni 2012 setzte der Beklagte unter anderem die Zeit des Studiums des Klägers einschließlich Prüfungszeit vom 17. April 1972 bis 7. Juli 1975 im Umfang von 1035 Tagen als ruhegehaltsfähige Dienstzeit fest. Diesen Bescheid änderte der Beklagte mit Bescheid vom 29. August 2012 dahingehend, dass er die Zeit des Studiums des Klägers einschließlich Prüfungszeit nicht mehr im Umfang von 1035 Tagen, sondern lediglich im Umfang von 1005 Tagen als ruhegehaltsfähige Dienstzeit festsetzte.

4

In seinem hiergegen gerichteten Widerspruch vertrat der Kläger die Auffassung, seine Hochschulausbildung sei im Umfang von 1035 Tagen als ruhegehaltsfähige Dienstzeit zu berücksichtigen. Zur Begründung berief er sich unter anderem auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Februar 1961 - II C 142.59 - (BVerwGE 12, 46 ff.) und vom 5. April 1962 - VIII C 203.59 - (Buchholz 233 § 10 BWGöD Nr. 6).

5

Der Widerspruch des Klägers wurde mit Bescheid vom November 2012 - eingegangen beim Kläger am 14. Januar 2013 - als unbegründet zurückgewiesen. Es seien maximal 1005 Tage des Studiums des Klägers als ruhegehaltsfähige Dienstzeit zu berücksichtigen. Bei den vom Kläger angeführten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts aus den Jahren 1961 und 1962 handele es sich um Einzelfallentscheidungen, die zudem eine andere Regelungsmaterie beträfen.

6

Der Kläger hat am 7. Februar 2013 den Verwaltungsrechtsweg beschritten und zur Begründung seiner Klage an der im Widerspruchsverfahren vertretenen Rechtsansicht festgehalten, sein Studium sei mit 1035 Tagen als ruhegehaltsfähige Dienstzeit in Ansatz zu bringen.

7

Der Kläger hat beantragt,

8

den Bescheid des Beklagten vom 28. Juni 2011 (richtig: 28. Juni 2012) sowie den Änderungsbescheid vom 29. Juni 2011 (richtig: 29. August 2012) in der Fassung des Widerspruchsbescheides von November 2012 abzuändern und den Beklagten zu verpflichten, bei der Berücksichtigung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten die Zeit des Studiums einschließlich der Prüfungszeit mit 1035 Tagen als ruhegehaltsfähig anzuerkennen.

9

Der Beklagte hat beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Er hat weiterhin die Meinung vertreten, die Zeit des Studiums des Klägers könne lediglich im Umfang von 1005 Tagen als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anerkannt werden.

12

Das Verwaltungsgericht, Einzelrichter, hat die Klage mit Urteil vom 17. Juni 2013 abgewiesen. Der Beklagte habe seinen rechtswidrigen Bescheid vom 28. Juni 2012 mit Änderungsbescheid vom 29. August 2012 zu Recht gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 LVwG zurückgenommen und die Zeit des Studiums des Klägers einschließlich Prüfungszeit in rechtmäßiger Weise im Umfang von 1005 Tagen als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anerkannt.

13

Auf Antrag des Klägers hat der erkennende Senat die Berufung gegen dieses Urteil mit Beschluss vom 9. September 2013 zugelassen.

14

Zur Begründung seiner Berufung macht der Kläger weiterhin geltend, die Zeit seines Studiums einschließlich der Prüfungszeit sei bei der Festsetzung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit mit 1035 Tagen zu berücksichtigen. Das ergebe sich aus der Vorschrift des § 87 Nr. 3 SHBeamtVG, wonach 1035 Tage als Zeitraum der höchstens anrechenbaren Zeit einer Hochschulausbildung in Ansatz zu bringen seien, wenn der Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles vor dem 1. Juli 2012 liege. Bei ihm sei der Versorgungsfall vor dem 1. Juli 2012 eingetreten. Denn sein Ruhestand habe nicht erst mit dem 1. Juli 2012, sondern bereits mit Ablauf des 30. Juni 2012 begonnen. Abzustellen sei insoweit nicht auf den Ersten des Ruhestandsmonats, sondern auf das Ende des Monats, in dem ihm der Bescheid über seine Versetzung in den Ruhestand zugestellt worden sei. Letzteres sei am 14. Juni 2012 erfolgt. Demgegenüber beständen an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auch mit Blick auf die Urteile des Verwaltungsgerichts Hannover vom 1. Oktober 2012 - 13 A 4373/12 -, juris, und des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. August 1968 - VI C 3.68 -, juris, ernstliche Zweifel.

15

Der Kläger beantragt,

16

das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer, Einzelrichter - vom 17. Juni 2013 zu ändern und nach seinem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.

17

Der Beklagte beantragt,

18

die Berufung zurückzuweisen.

19

Er macht geltend, dass der Versorgungsfall beim Kläger erst „am“ 1. Juli 2012 und somit nicht „vor“ diesem Datum eingetreten sei. Daher sei hinsichtlich der anrechenbaren Zeit der Hochschulausbildung auf die Vorschrift des § 87 Nr. 4 SHBeamtVG abzustellen, wonach 1005 Tage in Ansatz zu bringen seien, wenn der Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles „vor“ dem 1. Januar 2013 liege. Insoweit gebe der Erlass des Finanzministeriums des Landes Schleswig-Holstein betreffend das Gesetz zur Neuregelung des Besoldungs- und Beamtenversorgungsrechts in Schleswig-Holstein vom 26. Januar 2012 - VI 141/VI 148 - die schleswig-holsteinische Gesetzeslage korrekt wieder (vgl. dort Seite 29).

20

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie des Sachverhalt im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten - diese haben dem Senat vorgelegen - Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

21

Die vom Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung ist nicht begründet.

22

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

23

Der Bescheid vom 29. August 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom November 2012 ist rechtmäßig. Der Beklagte hat die Zeit des Studiums des Klägers einschließlich der Prüfungszeit zu Recht im Umfang von 1005 Tagen als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anerkannt. Der Ursprungsbescheid vom 28. Juni 2012, in welchem der Beklagte 1035 Tage in Ansatz gebracht hatte, war somit insoweit rechtswidrig und durfte in diesem Umfang gemäß § 116 Abs. 1 und 2 LVwG zurückgenommen werden (auch der Kläger macht nicht geltend, dass die übrigen Voraussetzungen der letztgenannten Gesetzesvorschrift nicht vorgelegen hätten).

24

Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 SHBeamtVG kann die Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 855 Tagen als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Für Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1. Januar 2015 in den Ruhestand getreten sind, gilt gemäß § 12 Abs. 1 Satz 3 SHBeamtVG hinsichtlich der höchstens zu berücksichtigenden Zeit der Hochschulausbildung einschließlich Prüfungszeit anstelle des in Satz 1 genannten Zeitraums von bis zu 855 Tagen die Regelung des § 87 SHBeamtVG. Nach der letztgenannten Vorschrift ist die Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich Prüfungszeit bei Eintritt des Versorgungsfalles vor dem 1. Juli 2012 höchstens im Umfang von 1035 Tagen (Nr. 3) und bei Eintritt des Versorgungsfalles vor dem 1. Januar 2013 höchstens im Umfang von 1005 Tagen (Nr. 4) als ruhegehaltsfähige Dienstzeit zu berücksichtigen. Bei dem Kläger ist der Versorgungsfall vor dem 1. Januar 2013, hingegen nicht vor dem 1. Juli 2012 eingetreten, so dass der Beklagte insoweit zu Recht lediglich 1005 Tage in Ansatz gebracht hat.

25

Bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift des § 87 SHBeamtVG ergibt sich, dass der Versorgungsfall beim Kläger nicht vor dem 1. Juli 2012, sondern erst mit Beginn dieses Tages eingetreten ist. Denn der „Versorgungsfall“ tritt mit Beginn des Zeitraumes ein, für den dem Betroffenen „Versorgungsbezüge“ zustehen. Dem Kläger stehen - das ist unstreitig - Versorgungsbezüge in Form des Ruhegehalts (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SHBeamtVG) für den Zeitraum ab dem 1. Juli 2012, hingegen nicht ab einem früheren Zeitpunkt zu.

26

Doch selbst wenn man trotz der besonderen Bedeutung des Wortlauts im Versorgungsrecht (vgl. § 3 Abs. 1 SHBeamtVG) die wörtliche Auslegung der Vorschrift des § 87 SHBeamtVG allein nicht als zielführend ansehen sollte, ergibt sich die Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht und vom Beklagten vertretenen Rechtsauffassung jedenfalls bei gleichzeitiger Berücksichtigung der Systematik der diesbezüglichen landesgesetzlichen Vorschriften sowie deren Sinn und Zweck:

27

Die (in einem aktiven Dienstverhältnis befindlichen) Beamtinnen und Beamten haben Anspruch auf Besoldung (§ 4 Abs. 1 Satz 1 SHBesG). Der Anspruch entsteht mit dem Tag, an dem ihre Ernennung wirksam wird (§ 4 Abs. 1 Satz 2 SHBesG). Der Anspruch auf Besoldung endet grundsätzlich mit Ablauf des Tages, an dem die Beamtin oder der Beamte aus dem (aktiven) Dienstverhältnis ausscheidet (§ 4 Abs. 2 SHBesG). Mit dem Beginn des Ruhestandes entsteht grundsätzlich der Anspruch auf Versorgung in Form des Ruhegehalts (§ 4 Abs. 2 HS 1 iVm § 2 Abs. 1 Nr. 1 SHBeamtVG).

28

Aus der systematischen Zusammenschau dieser Gesetzesvorschriften ergibt sich, dass der Ruhestand sich in zeitlicher Hinsicht stets an das (aktive) Dienstverhältnis anschließt, es zu keiner Überlappung der Zahlung von Besoldungsbezügen einerseits und Versorgungsbezügen in Form des Ruhegehalts andererseits kommen kann (so ausdrücklich auch § 4 Abs. 2 HS 2 SHBeamtVG i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 SHBesG, wonach der Anspruch auf Ruhegehalt im Falle der Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit „nach“ Ablauf der Zeit entsteht, für die Dienstbezüge gewährt werden) und somit der „Versorgungsfall“ nicht bereits zu einem Zeitpunkt eintreten kann, in welchem die betroffene Beamtin oder der betroffene Beamte sich noch im (aktiven) Dienstverhältnis befindet und daher Anspruch auf Besoldungsbezüge hat. Da der Kläger sich bis zum 30. Juni 2012, 24.00 Uhr, im aktiven Dienstverhältnis befunden hat, ist der „Versorgungsfall“ bei ihm erst am 1. Juli 2012, 0.00 Uhr, eingetreten. Allein dieses Ergebnis trägt den Anforderungen an die Klarheit der in Frage stehenden Stichtagsregelung Rechnung. Daher hat der Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, der Erlass des Finanzministeriums des Landes Schleswig-Holstein betreffend das Gesetz zur Neuregelung des Besoldungs- und Beamtenversorgungsrechts in Schleswig-Holstein vom 26. Januar 2012 - VI 141/VI 148 - (Seite 29) gebe die einschlägige schleswig-holsteinische Gesetzeslage korrekt wieder. Einer Auseinandersetzung mit der vom Kläger im Vorverfahren und im Gerichtsverfahren angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie des Verwaltungsgerichts Hannover bedarf es nicht, weil diese Rechtsprechung sich zum Einen nicht auf die einschlägige schleswig-holsteinische Gesetzeslage bezieht. Zum Anderen enthält diese Rechtsprechung auch keinen Ansatz, durch den die Richtigkeit der vom Senat vorangehend vertretenen Rechtsauffassung in Frage gestellt werden könnte.

29

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO iVm 710 ZPO.

30

Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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bei uns veröffentlicht am 30.07.2014

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer, Einzelrichter - vom 12. Juni 2013 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; insoweit ist das

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(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

Auf Antrag des Eigentümers oder Besitzers ist der Zustand des Grundstücks, soweit er für die Festsetzung der Besitzeinweisungs- oder Enteignungsentschädigung von Bedeutung ist, nötigenfalls unter Zuziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Der Zustand des Grundstücks kann auch von Amts wegen ermittelt werden.

(1) In der Niederschrift über die Verhandlung ist festzustellen,

1.
welche Geldentschädigung der Entschädigungsberechtigte fordert,
2.
ob und in welcher Höhe der Entschädigungsberechtigte eine zusätzliche Geldentschädigung fordert,
3.
ob und in welcher Höhe der Bund eine Ausgleichszahlung fordert,
4.
ob der Entschädigungsberechtigte eine Naturalwertrente fordert.

(2) In der Niederschrift ist ferner festzustellen, welche Geldentschädigung, welche Naturalwertrente oder welche zusätzliche Geldentschädigung der Bund und welche Ausgleichszahlung der Entschädigungsberechtigte zu leisten bereit ist. Die Niederschrift ist von demjenigen zu unterschreiben, der eine solche Erklärung abgibt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.