Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 30. Juli 2014 - 2 LB 15/13

ECLI:ECLI:DE:OVGSH:2014:0730.2LB15.13.0A
bei uns veröffentlicht am30.07.2014

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer, Einzelrichter - vom 12. Juni 2013 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Neuberechnung ihres Versorgungsabschlages.

2

Die am ... geborene Klägerin stand als Lehrerin (Besoldungsgruppe A12) im Dienst des Landes Schleswig-Holstein. Sie wurde mit Bescheid vom 1. Februar 2012 - zugestellt nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin im Februar 2012 - wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Der Ruhestand der Klägerin beginne gemäß § 45 Abs. 3 Satz 1 LBG mit dem Ende des Monats, in dem der Bescheid zugestellt worden sei.

3

Mit Bescheid vom 28. Februar 2012 setzte der Beklagte den Ruhegehaltssatz der Klägerin auf 71,75 vom Hundert und den Versorgungsabschlag auf 8,1 vom Hundert des Ruhegehaltes fest. Bei der Berechnung des Versorgungsabschlages ging der Beklagte vom Berechnungszeitraum 1. März 2012 bis 31. Mai 2014 (zwei Jahre, 92 Tage) aus.

4

In ihrem hiergegen gerichteten Widerspruch machte die Klägerin geltend, der Berechnung des Versorgungsabschlages dürfe lediglich der Berechnungszeitraum 1. März 2012 bis 30. April 2014 zugrunde gelegt werden. Zur Begründung berief die Klägerin sich unter anderem auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Februar 1961 - II C 142.59 - (BVerwGE 12, 46 ff.) und vom 5. April 1962 - VIII C 203.59 - (Buchholz 233 § 10 BWGöD Nr. 6).

5

Der Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom 16. November 2012 aus folgenden Gründen zurückgewiesen:

6

„Maßgebend für die Festsetzung der Versorgungsbezüge ist das Schleswig-Holsteinische Beamtenversorgungsgesetz - SHBeamtVG - vom 26.01.2012 (GVOBl. S. 153).

7

Danach ist bei Beamtinnen und Beamten, die vor Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt werden, das Ruhegehalt um einen Versorgungsabschlag nach § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SHBeamtVG zu vermindern. Dieser Versorgungsabschlag beträgt für jedes Jahr des vorzeitigen Eintritts in den Ruhestand 3,6 %. Diese Anhebung vom 63. auf das 65. Lebensjahr ist mit Wirkung vom 01.04.2009 durch Art. 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Beamtenrechts in Schleswig-Holstein vom 26.03.2009 (GVOBl. S. 93) erfolgt und war wortgleich in § 14 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 Beamtenversorgungsgesetz in der Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein - BeamtVG ÜFSH - geregelt worden. Für die Beamtinnen und Beamten, die nach dem 31.03.2009 wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt werden, ist in § 69 f Abs. 2 BeamtVG ÜFSH eine Übergangsregelung getroffen worden, die seit dem 01.03.2012 in identischer Form in § 88 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SHBeamtVG zu finden ist. Danach tritt in § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SHBeamtVG an die Stelle des 65. Lebensjahres bei Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand vor dem 01.02.2012 das 63. Lebensjahr und ein Monat, vor dem 01.03.2012 das 63. Lebensjahr und zwei Monate, vor dem 01.04.2012 das 63. Lebensjahr und drei Monate, vor dem 01.05.2012 das 63. Lebensjahr und vier Monate (usw.).

8

Das für das Beamtenversorgungsrecht zuständige Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein hat mit Durchführungserlass zum Gesetz zur Neuregelung des Besoldungs- und Beamtenversorgungsrechts vom 26.01.2012 bezüglich der Übergangsregelung für die Ruhegehaltfähigkeit von Hochschulausbildungszeiten (§ 12 i.V.m. § 87 SHBeamtVG) bestimmt, dass bei einer Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 30.06.2012 der Versorgungsfall am 01.07.2012 und nicht vor dem 01.07.2012 eingetreten ist. Nach dem Erlass des Finanzministeriums des Landes Schleswig-Holstein vom 05.11.2012 gilt diese Auslegung auch für die Anwendung des § 88 Abs. 2 SHBeamtVG.

9

Das genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.02.1961 ist als Einzelfall aufzufassen. Der Begründung zum Urteil ist zu entnehmen, dass bei der Entscheidung des Gerichts der Wille des Gesetzgebers zur Anwendbarkeit des am 01.07.1935 in Kraft getretenen Deutschen Beamtengesetzes eine entscheidende Rolle gespielt habe. Nach dem Willen des Gesetzgebers sei nur bei denjenigen Beamten der Versorgungsfall als „nach dem 01.07.1935 eingetreten“ anzusehen, deren Beamtendienstzeit in die Geltungszeit des Deutschen Beamtengesetzes gefallen sei. Das war in dem vorliegenden Fall nicht gegeben, da die Beamtendienstzeit mit Ablauf des Monats Juni 1935 endete. In der anderen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.04.1962 geht es um die Anwendbarkeit von Änderungen im Besoldungsrecht zu einem bestimmten Stichtag. Sie stellt eine Ergänzung zu dem erstgenannten Urteil dar. Beides ist auf die hier zur Anwendung kommende Regelung nicht übertragbar.

10

In diesem Fall ergibt sich damit, dass die Versetzung in den Ruhestand nicht vor dem 01.04.2012, sondern erst am 01.04.2012 und damit vor dem 01.05.2012 erfolgt ist. Hieraus folgt, dass in § 16 Abs. 2 Nr. 4 SHBeamtVG an die Stelle des 65. Lebensjahres das 63. Lebensjahr zuzüglich drei Monate tritt. Für den Versorgungsabschlag ist damit der Zeitraum vom 01.03.2012 bis 31.05.2014 maßgebend, was zu einem Versorgungsabschlag in Höhe von 8,1 % führt. Diese Festsetzung des Versorgungsabschlags ist rechtlich damit nicht zu beanstanden.“

11

Dieser Bescheid wurde am 19. November 2012 an die Klägerin abgesandt (die in den ersten drei Zeilen des letzten Absatzes des Bescheides angegebenen Daten sind offensichtlich fehlerhaft; das Datum „1.4.2012“ ist durch „1.3.2012“ und das Datum „1.5.2012“ durch „1.4.2012“ zu ersetzen).

12

Die Klägerin hat am 17. Dezember 2012 den Verwaltungsrechtsweg beschritten und weiterhin geltend gemacht, der Beklagte habe der Berechnung des Versorgungsabschlages einen zu langen Berechnungszeitraum zugrunde gelegt.

13

Die Klägerin hat beantragt,

14

den Bescheid des Beklagten vom 28. Februar 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. November 2012 abzuändern und den Beklagten zu verpflichten, bei der Berechnung der Versorgungsbezüge der Klägerin einen Versorgungsabschlag nur für den Zeitraum vom 1. März 2012 bis 30. April 2014 zu berechnen.

15

Der Beklagte hat beantragt,

16

die Klage abzuweisen.

17

Zur Begründung hat er sich auf den Inhalt seines Widerspruchsbescheides berufen.

18

Mit Urteil vom 12. Juni 2013 hat das Verwaltungsgericht, Einzelrichter, die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig. Der Beklagte habe den Versorgungsabschlag gemäß § 88 Abs. 2 Nr. 2 SHBeamtVG zutreffend berechnet. Denn die Versetzung der Klägerin in den Ruhestand sei nicht „vor“ dem 1. März 2012 wirksam geworden. Vielmehr sei der Versorgungsfall erst „am“ 1. März 2012 und somit „vor“ dem 1. April 2012 eingetreten.

19

Auf Antrag der Klägerin hat der Senat die Berufung gegen dieses Urteil mit Beschluss vom 9. September 2013 zugelassen.

20

Zur Begründung ihrer Berufung macht die Klägerin geltend, entgegen der Ansicht des Beklagten und des Verwaltungsgerichts sei der Versorgungsabschlag nicht auf 8,1 vom Hundert, sondern lediglich auf 7,8 vom Hundert ihres Ruhegehaltes festzusetzen. Denn der Berechnung des Versorgungsabschlages dürfe gemäß § 88 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SHBeamtVG lediglich der Zeitraum vom 1. März 2012 bis 30. April 2014 zugrunde gelegt werden. Sie, die Klägerin, sei nämlich „vor“ dem 1. März 2012 in den Ruhestand versetzt worden. Nach § 45 Abs. 3 LBG beginne der Ruhestand grundsätzlich mit dem Ende des Monats, in dem die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand der Beamtin oder dem Beamten zugestellt worden sei. Diese Gesetzesformulierung beinhalte, dass der Ruhestand nicht erst am ersten Tag des ersten Ruhestandsmonats beginnen könne, sondern schon davor eintreten müsse. Alledem entsprächen auch die Urteile des Verwaltungsgerichts Hannover vom 1. Oktober 2012 - 13 A 4373/12 -, juris, sowie des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. August 1968 - VI C 3.68 -, juris.

21

Die Klägerin beantragt,

22

das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer, Einzelrichter - vom 12. Juni 2013 zu ändern und nach ihrem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.

23

Der Beklagte beantragt,

24

die Berufung zurückzuweisen.

25

Zur Begründung wiederholt und konkretisiert er sein bisheriges Vorbringen.

26

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten - diese haben dem Senat vorgelegen - Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

27

Die vom Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung ist nicht begründet.

28

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 28. Februar 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. November 2012 ist rechtmäßig. Der Beklagte hat bei der Berechnung des Versorgungsabschlags zu Recht nicht - wie von der Klägerin sinngemäß beantragt - lediglich zwei Jahre und zwei Monate, sondern zwei Jahre und drei Monate in Ansatz gebracht und den Versorgungsabschlag dementsprechend auf 8,1 vom Hundert ihres Ruhegehaltes festgesetzt.

29

Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SHBeamtVG vermindert sich das Ruhegehalt um 3,6 % für jedes Jahr, um das die Beamtin oder der Beamte vor Ablauf des Monats, in dem sie oder er das 65. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird. Zur Ermittlung des entsprechenden Jahreszeitraumes sind etwa anfallende Tage unter Benutzung des Nenners 365 gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 SHBeamtVG umzurechnen. In der Vorschrift des § 88 Abs. 2 Nr. 2 SHBeamtVG ist geregelt:

30

„Für Beamtinnen und Beamte, die nach dem 31. März 2009 wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt werden, ist § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 mit folgenden Maßgaben anzuwenden: An die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn sie nach dem 31. Dezember 2011 und vor dem 1. Januar 2024 in den Ruhestand versetzt werden, das Erreichen folgenden Lebensalters:

31

Zeitpunkt der Versetzung

Lebensalter

in den Ruhestand vor dem

Jahr   

Monate

1. Februar 2012

63    

1       

1. März 2012

63    

2       

1. April 2012

63    

3       

1. Mai 2012

63    

4       

u.s.w.“

                 

32

Danach hat der Beklagte der Berechnung des Versorgungsabschlags der Klägerin zutreffend zwei Jahre und drei Monate zugrunde gelegt, weil der „Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand“ im Falle der Klägerin „vor dem 1. April 2012“ liegt. Das Begehren der Klägerin, den Versorgungsabschlag nur für den Zeitraum von zwei Jahren und zwei Monaten zu berechnen, wäre nur dann gerechtfertigt, wenn der „Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand“ in ihrem Falle (auch) „vor dem 1. März 2012“ gelegen hätte. Das ist jedoch nicht der Fall. Entsprechend der insoweit zutreffenden Ansicht des Verwaltungsgerichts handelt es sich bei dem „Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand“ um den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Zurruhesetzung und somit des Eintritts des Versorgungsfalles. Der Versorgungsfall tritt mit Beginn des Zeitraumes ein, für den der Betroffenen oder dem Betroffenen Versorgungsbezüge zustehen (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 30.7.2014 - 2 LB 16/13 - mit ausführlicher Begründung). Der Klägerin stehen - das ist unstreitig - Versorgungsbezüge in Form des Ruhegehalts (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SHBeamtVG) für den Zeitraum ab dem 1. März 2012, hingegen nicht ab einem früheren Zeitpunkt zu.

33

Dieses bereits aus dem Begriff des Gesetzesmerkmals „Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand“ folgende Ergebnis, dass es sich hierbei um den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Zurruhesetzung und somit des Eintritts des Versorgungsfalles handelt, wird zudem bestätigt bei einer Zusammenschau mit der Gesetzeshistorie, der Gesetzessystematik sowie Sinn und Zweck der Vorschrift des § 88 Abs. 2 Nr. 2 SHBeamtVG.

34

Aus der Entstehungsgeschichte der letztgenannten Gesetzesvorschrift ergibt sich, dass es sich bei dem „Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand“ um den mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Zurruhesetzung und somit des Eintritts des Versorgungsfalls übereinstimmenden „Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand“ handelt. Der schleswig-holsteinische Landesgesetzgeber hatte in der Vorschrift des § 14 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein - vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 785) in der Fassung der Änderung vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93, 128 f.) einerseits in Satz 1 die Formulierung „in den Ruhestand versetzt“ und andererseits in den Sätzen 5 und 6 die Formulierung „Eintritt in den Ruhestand“ verwendet, ohne insoweit - etwas anderes ist jedenfalls nicht erkennbar - jeweils auf unterschiedliche Zeitpunkte abstellen zu wollen. Die zweitgenannte Formulierung ist daher als Erläuterung der erstgenannten Formulierung einzustufen und war somit auch maßgebend für die entsprechende Begriffsauslegung im Rahmen der Übergangsregelung des § 69f Abs. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein - (a.a.O., S. 130 f.). Der Landesgesetzgeber hat die vorgenannten Gesetzesvorschriften sodann durch die Vorschriften des § 16 Abs. 2 sowie des § 88 Abs. 2 SHBeamtVG ersetzt, diesen Vorschriften in der hier maßgeblichen Hinsicht jedoch keinen abweichenden Regelungsgehalt beigemessen. Vielmehr hat der Landesgesetzgeber sich insoweit auf „redaktionelle Anpassungen“ beschränkt (vgl. LT-Drs. 17/1267 v. 8.2.2011, S. 306 u. 335). Dementsprechend war die Vorschrift des § 88 SHBeamtVG mit der Überschrift „Übergangsregelung zur Anhebung des Ruhestandseintrittsalters“ versehen (vgl. GVOBl. Schl.-H. 2012, S. 153, 256).

35

Alledem entsprechen auch die der Vorschrift des § 88 Abs. 2 Nr. 2 SHBeamtVG innewohnende Systematik sowie Sinn und Zweck dieser Vorschrift. Danach dient die Vorschrift der Berechnung des jeweiligen Versorgungsabschlages in den Versorgungsfällen, die in dem Zeitraum „nach dem 31. Dezember 2011 und vor dem 1. Januar 2024“ und somit im Zeitraum vom 1. Februar 2012 bis zum 31. Dezember 2023 eingetreten sind. Hieraus und aus dem Bedürfnis, die Neuregelung des § 88 Abs. 2 Nr. 2 SHBeamtVG so früh als möglich umzusetzen, ergibt sich, dass das maßgebliche „Lebensalter“ für die Fälle des Eintritts des Versorgungsfalles am 1. Dezember 2011 mit 63 Jahren, des Eintritts des Versorgungsfalles am 1. Januar 2012 mit 63 Jahren und einem Monat, des Eintritts des Versorgungsfalles am 1. Februar 2012 mit 63 Jahren und zwei Monaten, des Eintritts des Versorgungsfalles am 1. März 2012 mit 63 Jahren und drei Monaten ... usw. ... anzusetzen ist. Denn anders ergäbe das in § 88 Abs. 2 Satz 2 SHBeamtVG für den Anwendungsbeginn der Übergangsregelung genannte Datum („nach dem 31. Dezember 2011“) im Verhältnis zur 1. Alternative („Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand vor dem 1. Februar 2012“) keinen Sinn. Die Übergangsregelung gilt für all diejenigen Beamtinnen und Beamten, deren Versorgungsfall ab dem 1. Januar 2012 eingetreten ist.

36

Allein das vorangehend dargestellte Auslegungsergebnis trägt den Anforderungen an die Klarheit der in Frage stehenden Stichtagsregelung Rechnung. Daher hat der Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, der Erlass des Finanzministeriums des Landes Schleswig-Holstein betreffend den Versorgungsabschlag nach § 16 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 88 Abs. 2 SHBeamtVG vom 5. November 2012 - IV1110-0336-01.12.00.018 - gebe die einschlägige schleswig-holsteinische Gesetzeslage korrekt wieder. Einer Auseinandersetzung mit der vom Kläger im Vorverfahren und im Gerichtsverfahren angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie des Verwaltungsgerichts Hannover bedarf es nicht, weil diese Rechtsprechung sich zum einen nicht auf die einschlägige schleswig-holsteinische Rechtslage bezieht. Zum anderen enthält diese Rechtsprechung auch keinen Ansatz, durch den die Richtigkeit der vom Senat vorangehend vertretenen Rechtsauffassung in Frage gestellt werden könnte.

37

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO i.V.m. 710 ZPO.

38

Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


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(1) Auf Versorgungsfälle, die vor dem 12. Februar 2009 eingetreten sind, ist § 12 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung anzuwenden. (2) Für Versorgungsfälle, die nach dem 11. Februar 2009 und bis zum 31. Dezember 2012 ei

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Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 30. Juli 2014 - 2 LB 16/13

bei uns veröffentlicht am 30.07.2014

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer, Einzelrichter - vom 17. Juni 2013 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; insoweit ist das Urt

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(1) In der Niederschrift über die Verhandlung ist festzustellen,

1.
welche Geldentschädigung der Entschädigungsberechtigte fordert,
2.
ob und in welcher Höhe der Entschädigungsberechtigte eine zusätzliche Geldentschädigung fordert,
3.
ob und in welcher Höhe der Bund eine Ausgleichszahlung fordert,
4.
ob der Entschädigungsberechtigte eine Naturalwertrente fordert.

(2) In der Niederschrift ist ferner festzustellen, welche Geldentschädigung, welche Naturalwertrente oder welche zusätzliche Geldentschädigung der Bund und welche Ausgleichszahlung der Entschädigungsberechtigte zu leisten bereit ist. Die Niederschrift ist von demjenigen zu unterschreiben, der eine solche Erklärung abgibt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer, Einzelrichter - vom 17. Juni 2013 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Zeit der Hochschulausbildung des Klägers im Umfang von 1035 Tagen oder lediglich von 1005 Tagen als ruhegehaltsfähige Dienstzeit zu berücksichtigen ist.

2

Der im Jahre 1950 geborene Kläger war als Grund- und Hauptschullehrkraft zuletzt an der Baltic-Schule (Grund- und Gemeinschaftsschule mit gymnasialer Oberstufe) in Lübeck tätig. Mit Bescheid vom 12. Juni 2012 - dem Kläger zugestellt am 14. Juni 2012 - versetzte der Beklagte den Kläger gemäß § 26 BeamtStG in Verbindung mit §§ 41, 45 LBG wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand. Der Ruhestand des Klägers beginne gemäß § 45 Abs. 3 Satz 1 LBG mit dem Ende des Monats, in dem der Bescheid ausgehändigt worden sei.

3

Mit Bescheid vom 28. Juni 2012 setzte der Beklagte unter anderem die Zeit des Studiums des Klägers einschließlich Prüfungszeit vom 17. April 1972 bis 7. Juli 1975 im Umfang von 1035 Tagen als ruhegehaltsfähige Dienstzeit fest. Diesen Bescheid änderte der Beklagte mit Bescheid vom 29. August 2012 dahingehend, dass er die Zeit des Studiums des Klägers einschließlich Prüfungszeit nicht mehr im Umfang von 1035 Tagen, sondern lediglich im Umfang von 1005 Tagen als ruhegehaltsfähige Dienstzeit festsetzte.

4

In seinem hiergegen gerichteten Widerspruch vertrat der Kläger die Auffassung, seine Hochschulausbildung sei im Umfang von 1035 Tagen als ruhegehaltsfähige Dienstzeit zu berücksichtigen. Zur Begründung berief er sich unter anderem auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Februar 1961 - II C 142.59 - (BVerwGE 12, 46 ff.) und vom 5. April 1962 - VIII C 203.59 - (Buchholz 233 § 10 BWGöD Nr. 6).

5

Der Widerspruch des Klägers wurde mit Bescheid vom November 2012 - eingegangen beim Kläger am 14. Januar 2013 - als unbegründet zurückgewiesen. Es seien maximal 1005 Tage des Studiums des Klägers als ruhegehaltsfähige Dienstzeit zu berücksichtigen. Bei den vom Kläger angeführten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts aus den Jahren 1961 und 1962 handele es sich um Einzelfallentscheidungen, die zudem eine andere Regelungsmaterie beträfen.

6

Der Kläger hat am 7. Februar 2013 den Verwaltungsrechtsweg beschritten und zur Begründung seiner Klage an der im Widerspruchsverfahren vertretenen Rechtsansicht festgehalten, sein Studium sei mit 1035 Tagen als ruhegehaltsfähige Dienstzeit in Ansatz zu bringen.

7

Der Kläger hat beantragt,

8

den Bescheid des Beklagten vom 28. Juni 2011 (richtig: 28. Juni 2012) sowie den Änderungsbescheid vom 29. Juni 2011 (richtig: 29. August 2012) in der Fassung des Widerspruchsbescheides von November 2012 abzuändern und den Beklagten zu verpflichten, bei der Berücksichtigung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten die Zeit des Studiums einschließlich der Prüfungszeit mit 1035 Tagen als ruhegehaltsfähig anzuerkennen.

9

Der Beklagte hat beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Er hat weiterhin die Meinung vertreten, die Zeit des Studiums des Klägers könne lediglich im Umfang von 1005 Tagen als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anerkannt werden.

12

Das Verwaltungsgericht, Einzelrichter, hat die Klage mit Urteil vom 17. Juni 2013 abgewiesen. Der Beklagte habe seinen rechtswidrigen Bescheid vom 28. Juni 2012 mit Änderungsbescheid vom 29. August 2012 zu Recht gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 LVwG zurückgenommen und die Zeit des Studiums des Klägers einschließlich Prüfungszeit in rechtmäßiger Weise im Umfang von 1005 Tagen als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anerkannt.

13

Auf Antrag des Klägers hat der erkennende Senat die Berufung gegen dieses Urteil mit Beschluss vom 9. September 2013 zugelassen.

14

Zur Begründung seiner Berufung macht der Kläger weiterhin geltend, die Zeit seines Studiums einschließlich der Prüfungszeit sei bei der Festsetzung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit mit 1035 Tagen zu berücksichtigen. Das ergebe sich aus der Vorschrift des § 87 Nr. 3 SHBeamtVG, wonach 1035 Tage als Zeitraum der höchstens anrechenbaren Zeit einer Hochschulausbildung in Ansatz zu bringen seien, wenn der Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles vor dem 1. Juli 2012 liege. Bei ihm sei der Versorgungsfall vor dem 1. Juli 2012 eingetreten. Denn sein Ruhestand habe nicht erst mit dem 1. Juli 2012, sondern bereits mit Ablauf des 30. Juni 2012 begonnen. Abzustellen sei insoweit nicht auf den Ersten des Ruhestandsmonats, sondern auf das Ende des Monats, in dem ihm der Bescheid über seine Versetzung in den Ruhestand zugestellt worden sei. Letzteres sei am 14. Juni 2012 erfolgt. Demgegenüber beständen an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auch mit Blick auf die Urteile des Verwaltungsgerichts Hannover vom 1. Oktober 2012 - 13 A 4373/12 -, juris, und des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. August 1968 - VI C 3.68 -, juris, ernstliche Zweifel.

15

Der Kläger beantragt,

16

das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer, Einzelrichter - vom 17. Juni 2013 zu ändern und nach seinem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.

17

Der Beklagte beantragt,

18

die Berufung zurückzuweisen.

19

Er macht geltend, dass der Versorgungsfall beim Kläger erst „am“ 1. Juli 2012 und somit nicht „vor“ diesem Datum eingetreten sei. Daher sei hinsichtlich der anrechenbaren Zeit der Hochschulausbildung auf die Vorschrift des § 87 Nr. 4 SHBeamtVG abzustellen, wonach 1005 Tage in Ansatz zu bringen seien, wenn der Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles „vor“ dem 1. Januar 2013 liege. Insoweit gebe der Erlass des Finanzministeriums des Landes Schleswig-Holstein betreffend das Gesetz zur Neuregelung des Besoldungs- und Beamtenversorgungsrechts in Schleswig-Holstein vom 26. Januar 2012 - VI 141/VI 148 - die schleswig-holsteinische Gesetzeslage korrekt wieder (vgl. dort Seite 29).

20

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie des Sachverhalt im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten - diese haben dem Senat vorgelegen - Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

21

Die vom Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung ist nicht begründet.

22

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

23

Der Bescheid vom 29. August 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom November 2012 ist rechtmäßig. Der Beklagte hat die Zeit des Studiums des Klägers einschließlich der Prüfungszeit zu Recht im Umfang von 1005 Tagen als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anerkannt. Der Ursprungsbescheid vom 28. Juni 2012, in welchem der Beklagte 1035 Tage in Ansatz gebracht hatte, war somit insoweit rechtswidrig und durfte in diesem Umfang gemäß § 116 Abs. 1 und 2 LVwG zurückgenommen werden (auch der Kläger macht nicht geltend, dass die übrigen Voraussetzungen der letztgenannten Gesetzesvorschrift nicht vorgelegen hätten).

24

Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 SHBeamtVG kann die Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 855 Tagen als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Für Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1. Januar 2015 in den Ruhestand getreten sind, gilt gemäß § 12 Abs. 1 Satz 3 SHBeamtVG hinsichtlich der höchstens zu berücksichtigenden Zeit der Hochschulausbildung einschließlich Prüfungszeit anstelle des in Satz 1 genannten Zeitraums von bis zu 855 Tagen die Regelung des § 87 SHBeamtVG. Nach der letztgenannten Vorschrift ist die Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich Prüfungszeit bei Eintritt des Versorgungsfalles vor dem 1. Juli 2012 höchstens im Umfang von 1035 Tagen (Nr. 3) und bei Eintritt des Versorgungsfalles vor dem 1. Januar 2013 höchstens im Umfang von 1005 Tagen (Nr. 4) als ruhegehaltsfähige Dienstzeit zu berücksichtigen. Bei dem Kläger ist der Versorgungsfall vor dem 1. Januar 2013, hingegen nicht vor dem 1. Juli 2012 eingetreten, so dass der Beklagte insoweit zu Recht lediglich 1005 Tage in Ansatz gebracht hat.

25

Bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift des § 87 SHBeamtVG ergibt sich, dass der Versorgungsfall beim Kläger nicht vor dem 1. Juli 2012, sondern erst mit Beginn dieses Tages eingetreten ist. Denn der „Versorgungsfall“ tritt mit Beginn des Zeitraumes ein, für den dem Betroffenen „Versorgungsbezüge“ zustehen. Dem Kläger stehen - das ist unstreitig - Versorgungsbezüge in Form des Ruhegehalts (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SHBeamtVG) für den Zeitraum ab dem 1. Juli 2012, hingegen nicht ab einem früheren Zeitpunkt zu.

26

Doch selbst wenn man trotz der besonderen Bedeutung des Wortlauts im Versorgungsrecht (vgl. § 3 Abs. 1 SHBeamtVG) die wörtliche Auslegung der Vorschrift des § 87 SHBeamtVG allein nicht als zielführend ansehen sollte, ergibt sich die Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht und vom Beklagten vertretenen Rechtsauffassung jedenfalls bei gleichzeitiger Berücksichtigung der Systematik der diesbezüglichen landesgesetzlichen Vorschriften sowie deren Sinn und Zweck:

27

Die (in einem aktiven Dienstverhältnis befindlichen) Beamtinnen und Beamten haben Anspruch auf Besoldung (§ 4 Abs. 1 Satz 1 SHBesG). Der Anspruch entsteht mit dem Tag, an dem ihre Ernennung wirksam wird (§ 4 Abs. 1 Satz 2 SHBesG). Der Anspruch auf Besoldung endet grundsätzlich mit Ablauf des Tages, an dem die Beamtin oder der Beamte aus dem (aktiven) Dienstverhältnis ausscheidet (§ 4 Abs. 2 SHBesG). Mit dem Beginn des Ruhestandes entsteht grundsätzlich der Anspruch auf Versorgung in Form des Ruhegehalts (§ 4 Abs. 2 HS 1 iVm § 2 Abs. 1 Nr. 1 SHBeamtVG).

28

Aus der systematischen Zusammenschau dieser Gesetzesvorschriften ergibt sich, dass der Ruhestand sich in zeitlicher Hinsicht stets an das (aktive) Dienstverhältnis anschließt, es zu keiner Überlappung der Zahlung von Besoldungsbezügen einerseits und Versorgungsbezügen in Form des Ruhegehalts andererseits kommen kann (so ausdrücklich auch § 4 Abs. 2 HS 2 SHBeamtVG i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 SHBesG, wonach der Anspruch auf Ruhegehalt im Falle der Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit „nach“ Ablauf der Zeit entsteht, für die Dienstbezüge gewährt werden) und somit der „Versorgungsfall“ nicht bereits zu einem Zeitpunkt eintreten kann, in welchem die betroffene Beamtin oder der betroffene Beamte sich noch im (aktiven) Dienstverhältnis befindet und daher Anspruch auf Besoldungsbezüge hat. Da der Kläger sich bis zum 30. Juni 2012, 24.00 Uhr, im aktiven Dienstverhältnis befunden hat, ist der „Versorgungsfall“ bei ihm erst am 1. Juli 2012, 0.00 Uhr, eingetreten. Allein dieses Ergebnis trägt den Anforderungen an die Klarheit der in Frage stehenden Stichtagsregelung Rechnung. Daher hat der Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, der Erlass des Finanzministeriums des Landes Schleswig-Holstein betreffend das Gesetz zur Neuregelung des Besoldungs- und Beamtenversorgungsrechts in Schleswig-Holstein vom 26. Januar 2012 - VI 141/VI 148 - (Seite 29) gebe die einschlägige schleswig-holsteinische Gesetzeslage korrekt wieder. Einer Auseinandersetzung mit der vom Kläger im Vorverfahren und im Gerichtsverfahren angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie des Verwaltungsgerichts Hannover bedarf es nicht, weil diese Rechtsprechung sich zum Einen nicht auf die einschlägige schleswig-holsteinische Gesetzeslage bezieht. Zum Anderen enthält diese Rechtsprechung auch keinen Ansatz, durch den die Richtigkeit der vom Senat vorangehend vertretenen Rechtsauffassung in Frage gestellt werden könnte.

29

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO iVm 710 ZPO.

30

Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.


(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Bei der Berechnung der Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit werden unvollständige Jahre als Dezimalzahl angegeben. Dabei wird ein Jahr mit 365 Tagen angesetzt und wird das Ergebnis kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet. Der Ruhegehaltssatz wird ebenfalls kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet.

(2) (weggefallen)

(3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das der Beamte

1.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
2.
vor Ablauf des Monats, in dem er die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 52 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
3.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird;
die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 vom Hundert in den Fällen der Nummern 1 und 3 und 14,4 vom Hundert in den Fällen der Nummer 2 nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Gilt für den Beamten eine vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegende Altersgrenze, tritt sie in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 an die Stelle des 65. Lebensjahres. Gilt für den Beamten eine nach Vollendung des 67. Lebensjahres liegende Altersgrenze, wird in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 nur die Zeit bis zum Ablauf des Monats berücksichtigt, in dem der Beamte das 67. Lebensjahr vollendet. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens 40 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. Soweit sich bei der Berechnung nach den Sätzen 5 und 6 Zeiten überschneiden, sind diese nur einmal zu berücksichtigen.

(4) Das Ruhegehalt beträgt mindestens fünfunddreißig Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5). An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, fünfundsechzig Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4. Die Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht sich um 30,68 Euro für den Ruhestandsbeamten und die Witwe; der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung nach § 25 außer Betracht. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Beamte eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 6, 6a, 8 bis 10 und 67 von weniger als fünf Jahren zurückgelegt hat oder das erdiente Ruhegehalt allein wegen fehlender Berücksichtigung von Zeiten nach § 6a als ruhegehaltfähig hinter der Mindestversorgung nach den Sätzen 1 bis 3 zurückbleibt. Satz 4 gilt nicht, wenn in Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist.

(5) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach Absatz 4 mit einer Rente nach Anwendung des § 55 die Versorgung das erdiente Ruhegehalt, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung; in den von § 85 erfassten Fällen gilt das nach dieser Vorschrift maßgebliche Ruhegehalt als erdient. Der Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 Satz 3 sowie der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen und Waisen.

(6) Bei einem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten beträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, die der Beamte das Amt, aus dem er in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich der Beamte zur Zeit seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat. Das erhöhte Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die dem Beamten in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen; das nach sonstigen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt darf nicht unterschritten werden.

(1) Auf Versorgungsfälle, die vor dem 12. Februar 2009 eingetreten sind, ist § 12 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Für Versorgungsfälle, die nach dem 11. Februar 2009 und bis zum 31. Dezember 2012 eintreten, ist § 12 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die danach höchstens anrechenbare Zeit einer Hochschulausbildung für jeden nach diesem Tag beginnenden Kalendermonat bis einschließlich des Kalendermonats, in dem der Versorgungsfall eintritt, um jeweils fünf Tage vermindert.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.