Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 22. März 2016 - 14 LA 2/15

ECLI:ECLI:DE:OVGSH:2016:0322.14LA2.15.0A
bei uns veröffentlicht am22.03.2016

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 17. Kammer, Einzelrichter – vom 9. September 2015 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Gründe

1

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Gründe für die Zulassung der Berufung liegen, soweit sie dargelegt sind, nicht vor (§ 41 Abs. 1 LDG i.V.m. § 64 Abs. 2 BDG und §§ 124 Abs. 2, 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

2

Die Klägerin macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) mit der Begründung geltend, sie habe sich zum Ermittlungsbericht vom 6. November 2014 nicht äußern können. Sie ist der Auffassung, dieser Bericht unterliege der Anhörungspflicht gemäß § 30 LDG und ein Verstoß dagegen sei nicht heilbar. Beides ist unzutreffend. § 30 LDG verlangt, dass der Beamtin oder dem Beamten nach der Beendigung der Ermittlungen Gelegenheit gegeben wird, sich abschließend mündlich oder schriftlich zum Ermittlungsbericht zu äußern. Die Worte „zum Ermittlungsbericht“ sind durch das Gesetz zur Änderung disziplinarrechtlicher Vorschriften vom 5. März 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 52) in § 30 LDG eingefügt worden. Die Kenntnisnahme von dem Ermittlungsbericht soll den Beamten in die Lage versetzen zu entscheiden, ob er von seinem Recht Gebrauch machen sollte, weitere Ermittlungen zu beantragen oder Beweisanträge zu stellen. Die Regelung will sicherstellen, dass dem Beamten das Untersuchungsergebnis nicht lediglich mündlich mitgeteilt wird, da dies den Anspruch auf rechtliches Gehör schwächt (Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung, LT-Drs. 18/1110 S. 25). Demnach ist der Beamte nicht zwingend zu jedem Schriftstück anzuhören, das mit „Ermittlungsbericht“ überschrieben ist. Es genügt, dass ihm nach Abschluss der Ermittlungen ein schriftlich verfasster Bericht übermittelt wird, der das Untersuchungsergebnis darstellt. Dies ist im Fall der Klägerin mit der Anhörung zum Ermittlungsbericht vom 21. Juli 2014 geschehen. Der Zulassungsantrag macht nicht geltend, dass in der darauffolgenden Zeit weitere Ermittlungen durchgeführt worden wären, die abermals eine Anhörungspflicht hätten auslösen können (vgl. Gansen, in: Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Stand 2015, BDG § 30 Rn. 6). Im Übrigen wäre ein Verstoß gegen § 30 LDG gemäß § 4 LDG i.V.m. § 114 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 LVwG heilbar und könnte gemäß § 115 LVwG nicht im Gerichtsverfahren geltend gemacht werden (ebenso OVG Lüneburg zu den entspr. Normen des niedersächsischen Landesrechts: Urteil vom 28. Januar 2014 - 20 LB 10/13 - juris LS 2 u. Rn 50). Die Zulassungsbegründung enthält keinen substantiellen Vortrag dazu, warum diese Normen hier nicht anwendbar sein sollte. Es reicht nicht aus, eine vom Gesetz abweichende Rechtsmeinung lediglich mit dem Zweck eines fairen Verfahrens zu begründen.

3

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben sich auch nicht aus der Rüge eines Verstoßes gegen § 51 MBG. Die Klägerin nimmt dafür pauschal auf die Klagebegründung Bezug. Das genügt nicht den Darlegungsanforderungen. Abgesehen davon wird auch in dem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 11. März 2015 ein Verstoß gegen § 51 MBG nicht schlüssig dargelegt, sondern lediglich die Frage aufgeworfen, ob der Personalrat beteiligt wurde. Es bleibt unklar, ob dies nach Auffassung der Klägerin ihrem Wunsch entsprechend geboten oder mangels wirksamer Zustimmung unzulässig gewesen wäre.

4

Der gerügte Verstoß gegen die Aufklärungspflicht (§ 41 Abs. 1 LDG i.V.m. § 58 Abs. 1 BDG) durch unterbliebene Zeugenvernehmung führt weder unter dem Gesichtspunkt ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils noch unter dem Gesichtspunkt eines entscheidungserheblichen Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zur Zulassung der Berufung. Die Darlegungsanforderungen sind in beiden Fällen identisch. Werden die ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung aus einem Verfahrensfehler des Verwaltungsgerichts hergeleitet, so kommt eine Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur in Betracht, wenn auch eine entsprechende Verfahrensrüge über § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zu einer Zulassung führen würde (VGH Kassel, Beschluss vom 1. November 2012 – 7 A 1256/11.Z –, juris Rn. 9). Für die Rüge eines Aufklärungsmangels ist die substantiierte Darlegung erforderlich, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich und geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts zu einer für die Klägerin günstigeren Entscheidung hätten führen können. Weiterhin muss dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen. Denn die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen zu kompensieren (BVerwG, Beschluss vom 18. April 2012 – 4 B 30.14 –, juris Rn. 5; Beschluss vom 5. Mai 2015 – 2 B 32.14 –, juris Rn. 19).

5

Welche Disziplinarmaßnahme erforderlich ist, richtet sich auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts nach der Schwere des Dienstvergehens. Daran anknüpfend hält die Klägerin die Frage für aufklärungsbedürftig, in welchem Umfang tatsächlich Fehlzeiten angefallen sind. Das ist insofern nachvollziehbar, als die Täuschung der Vorgesetzten durch Abrechnung von tatsächlich nicht erbrachten Dienstzeiten ein Dienstvergehen darstellt und die Schwere dieses Vergehens u.a. durch das Ausmaß der Täuschung beeinflusst wird. Die Klägerin bezieht sich auf „benannte“ Zeugen. Den Umständen nach handelt es sich dabei um die Zeugen ..., ..., ..., ..., ... und ..., deren erneute Vernehmung die Klägerin im behördlichen Disziplinarverfahren beantragt hatte. Die Vernehmung der Zeugen kann – wie von der Kläger geltend gemacht – zu der Feststellung führen, dass sie das Amt regelmäßig nicht zu der auf der Zeitkarte gestempelten – ursprünglichen – Zeit, in der Zeit von 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr und nicht häufiger vor Ende der Kernzeit verlassen hat. Die Feststellung, dass ein Ereignis „regelmäßig“ oder „nicht häufiger“ stattgefunden hat, setzt allerdings eine Wertung voraus, die nicht unmittelbar in das Wissen eines Zeugen gestellt werden. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass bestimmte Zeugenbeobachtungen eine richterliche Beweiswürdigung mit diesem Inhalt ermöglichen.

6

Die Zulassung der Berufung scheitert aber daran, dass die Klägerin mangels argumentativer Anknüpfung an die Würdigung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht dargelegt hat, inwiefern die weitergehenden Feststellungen zu einer für sie günstigeren Entscheidung hätten führen können. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass bei der Entscheidungsfindung nur solche die Klägerin belastenden Umstände zu berücksichtigen seien, an denen nach richterlicher Überzeugung kein vernünftiger Zweifel bestehe. Es stehe objektiv fest, dass die Klägerin handschriftliche Veränderungen an den Zeiterfassungskarten vorgenommen und damit die Pflicht zur Dokumentation der Arbeitszeit verletzt habe. Es könne nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass die Klägerin auch nach dem Ausstempeln noch Dienst verrichtet habe. Damit bleibe der Umfang der durch die Klägerin „erwirtschaftete“ Vorteil nicht bis ins Letzte aufklärbar. Diese Ausführungen lassen es zumindest als naheliegend erscheinen, dass der Umfang der vorgetäuschten Anwesenheit aus der Sicht des Verwaltungsgerichts für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ohne Bedeutung war. Unter diesen Umständen hätte in der Antragsbegründung aufgezeigt werden müssen, inwiefern die von der Klägerin reklamierten, allerdings recht vagen Feststellungen in einem Bereich, in dem das Verwaltungsgericht nach dem Zweifelsgrundsatz ohnehin von einem für sie vorteilhaften Sachverhalt ausgegangen ist, zu einer (noch) günstigeren Entscheidung hätten führen können.

7

Im Übrigen hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausweislich des Protokolls keinen Beweisantrag gestellt (vgl. § 105 VwGO i.V.m. §§ 160 Abs. 2, 165 ZPO). Dass sich die Vernehmung hätte aufdrängen müssen, ist nicht dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, ein Strengbeweis lasse sich nicht führen, da die zu diesem Thema im behördlichen Disziplinarverfahren befragten Zeugen – was in der Natur der Sache liege – keine konkreten und belastbaren Aussagen hätten machen können. Dagegen bringt die Antragsbegründung nichts Überzeugendes vor.

8

Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Der Zulassungsantrag beruft sich in diesem Zusammenhang lediglich auf Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Solche liegen nicht vor.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 41 Abs. 1 LDG i.V.m. § 77 Abs. 1 BDG und § 154 Abs. 1 VwGO.

10

Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 41 Abs. 1 LDG i.V.m. § 64 Abs. 2 Satz 2 BDG und § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

11

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 4 LDG i.V.m. § 152 Abs. 1 VwGO).


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Referenzen - Gesetze

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 22. März 2016 - 14 LA 2/15 zitiert 11 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Zivilprozessordnung - ZPO | § 160 Inhalt des Protokolls


(1) Das Protokoll enthält 1. den Ort und den Tag der Verhandlung;2. die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers;3. die Bezeichnung des Rechtsstreits;4. die Namen der erschienenen Parteien, Neben

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 77 Kostentragung und erstattungsfähige Kosten


(1) Für die Kostentragungspflicht der Beteiligten und die Erstattungsfähigkeit von Kosten gelten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, sofern sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. (2) Wird eine Diszip

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 105


Für das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 58 Beweisaufnahme


(1) Das Gericht erhebt die erforderlichen Beweise. (2) Bei einer Disziplinarklage sind Beweisanträge von dem Dienstherrn in der Klageschrift und von dem Beamten innerhalb zweier Monate nach Zustellung der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage zu

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 64 Statthaftigkeit, Form und Frist der Berufung


(1) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts über eine Disziplinarklage steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht zu. Die Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 30 Abschließende Anhörung


Nach der Beendigung der Ermittlungen ist dem Beamten Gelegenheit zu geben, sich abschließend zu äußern; § 20 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Anhörung kann unterbleiben, wenn das Disziplinarverfahren nach § 32 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 eingestellt werden soll

Referenzen

(1) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts über eine Disziplinarklage steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht zu. Die Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen und zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Berufung unzulässig.

(2) Im Übrigen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts nur zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. Die §§ 124 und 124a der Verwaltungsgerichtsordnung sind anzuwenden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Nach der Beendigung der Ermittlungen ist dem Beamten Gelegenheit zu geben, sich abschließend zu äußern; § 20 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Anhörung kann unterbleiben, wenn das Disziplinarverfahren nach § 32 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 eingestellt werden soll.

(1) Das Gericht erhebt die erforderlichen Beweise.

(2) Bei einer Disziplinarklage sind Beweisanträge von dem Dienstherrn in der Klageschrift und von dem Beamten innerhalb zweier Monate nach Zustellung der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage zu stellen. Ein verspäteter Antrag kann abgelehnt werden, wenn seine Berücksichtigung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und der Beamte über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft gemacht werden.

(3) Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über die Pflicht, als Zeuge auszusagen oder als Sachverständiger ein Gutachten zu erstatten, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen und Sachverständige gelten entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Für das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(1) Das Protokoll enthält

1.
den Ort und den Tag der Verhandlung;
2.
die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers;
3.
die Bezeichnung des Rechtsstreits;
4.
die Namen der erschienenen Parteien, Nebenintervenienten, Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände, Zeugen und Sachverständigen und im Falle des § 128a den Ort, von dem aus sie an der Verhandlung teilnehmen;
5.
die Angabe, dass öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist.

(2) Die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung sind aufzunehmen.

(3) Im Protokoll sind festzustellen

1.
Anerkenntnis, Anspruchsverzicht und Vergleich;
2.
die Anträge;
3.
Geständnis und Erklärung über einen Antrag auf Parteivernehmung sowie sonstige Erklärungen, wenn ihre Feststellung vorgeschrieben ist;
4.
die Aussagen der Zeugen, Sachverständigen und vernommenen Parteien; bei einer wiederholten Vernehmung braucht die Aussage nur insoweit in das Protokoll aufgenommen zu werden, als sie von der früheren abweicht;
5.
das Ergebnis eines Augenscheins;
6.
die Entscheidungen (Urteile, Beschlüsse und Verfügungen) des Gerichts;
7.
die Verkündung der Entscheidungen;
8.
die Zurücknahme der Klage oder eines Rechtsmittels;
9.
der Verzicht auf Rechtsmittel;
10.
das Ergebnis der Güteverhandlung.

(4) Die Beteiligten können beantragen, dass bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufgenommen werden. Das Gericht kann von der Aufnahme absehen, wenn es auf die Feststellung des Vorgangs oder der Äußerung nicht ankommt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar; er ist in das Protokoll aufzunehmen.

(5) Der Aufnahme in das Protokoll steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die dem Protokoll als Anlage beigefügt und in ihm als solche bezeichnet ist.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Für die Kostentragungspflicht der Beteiligten und die Erstattungsfähigkeit von Kosten gelten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, sofern sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.

(2) Wird eine Disziplinarverfügung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens aufgehoben, können die Kosten ganz oder teilweise dem Beamten auferlegt werden.

(3) In Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Fristsetzung (§ 62) hat das Gericht zugleich mit der Entscheidung über den Fristsetzungsantrag über die Kosten des Verfahrens zu befinden.

(4) Kosten im Sinne dieser Vorschrift sind auch die Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts über eine Disziplinarklage steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht zu. Die Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen und zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Berufung unzulässig.

(2) Im Übrigen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts nur zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. Die §§ 124 und 124a der Verwaltungsgerichtsordnung sind anzuwenden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.