Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 09. März 2012 - 10 KS 1/11

ECLI:ECLI:DE:OVGSH:2012:0309.10KS1.11.00
bei uns veröffentlicht am09.03.2012

Tenor

Der Nachtrag I zum vereinfachten Flurbereinigungsverfahren Malenter Au vom 10. März 2009 und die Ausführungsanordnung vom 16. Februar 2009 - soweit diese sich auf den Nachtrag I bezieht - sowie der Widerspruchsbescheid der Spruchstelle für Flurbereinigungen vom 11. August 2009 werden aufgehoben.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten und dem Beigeladenen zu 1) je zur Hälfte auferlegt.

Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1) sind erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen den Nachtrag I zum vereinfachten Flurbereinigungsverfahren Malenter Au, Kreis Ostholstein, sowie die entsprechende Ausführungsanordnung.

2

Das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren Malenter Au, Kreis Ostholstein, wurde mit Beschluss des Amtes für Land- und Wasserwirtschaft Lübeck (ALW Lübeck) vom 14. Dezember 1993 angeordnet. Das Flurbereinigungsgebiet umfasste Flächen in den Gemarkungen Sieversdorf, Malente, Timmdorf und Rothensande, die teilweise räumlich getrennt voneinander liegen. In den Gründen des Beschlusses heißt es, die Grundeigentümer in Teilen der Gemeinde Malente interessierten sich seit längerer Zeit für die Durchführung landschaftsgestaltender Maßnahmen. Aus Landschaftserhebungen und Vorgesprächen mit den Grundstückseigentümern zeigten sich vielfältige Möglichkeiten der Verbesserung vorhandener und der Schaffung zusätzlicher Landschaftselemente ab. Eine große Anzahl von Grundstückseigentümern habe ihre grundsätzliche Bereitschaft bekundet, die hierfür erforderlichen Grundflächen sowohl durch Verkäufe als insbesondere auch im Austausch gegen Ersatzland zur Verfügung zu stellen, um damit gleichzeitig auch ökonomische Vorteile für die Erhaltung der betrieblichen Existenz zu bewirken. Die Anlage neuer Landschaftselemente und die Verbesserung vorhandener Anlagen seien notwendige Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Um eine gute Vernetzung vorhandener Landschaftselemente mit neu zu schaffenden Anlagen herzustellen und um auch eine bessere Verknüpfung dieser Anlagen untereinander zu ermöglichen, sei eine Neuordnung in Teilen der Gemeinde Malente geboten. Diese Neuordnung diene der Förderung der Landeskultur. Die Aufgeschlossenheit der Grundstückseigentümer ermögliche es unter anderem, Kleingewässer, Knicks und Feldgehölze neu anzulegen und vorhandene zu verbessern. Anzustreben sei ferner eine naturnahe Gestaltung und damit ökologische Aufwertung von Fließgewässern, insbesondere im Bereich der Malenter-/Sievers-dorfer Au unter gleichzeitiger Extensivierung und Nutzung angrenzender Flächen. Mit vorstehenden Maßnahmen könne eine bessere Verknüpfung der verschiedenen Landschaftselemente realisiert werden. Für die Gemeinde Malente liege ein Landschaftsplan im Entwurf vor. Ferner lägen die Ergebnisse der Biotopkartierung des Landesamtes für Naturschutz sowie der Entwicklungsplan des Naturparkes Holsteinische Schweiz vor. Desweiteren habe die Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein im Jahre 1993 eine agrarstrukturelle Vorplanung für das Verfahrensgebiet aufgestellt. Durch die vorstehend genannten Untersuchungen lägen fundierte Erhebungen für den Planungsraum vor. In Verbindung mit der Bereitwilligkeit der Grundstückseigentümer, geeignete Flächen für biotopgestaltende Maßnahmen zur Verfügung zu stellen, ergebe sich im Flurbereinigungsverfahren die Möglichkeit, durch Flächentausche einerseits agrarstrukturelle Verbesserungen für die wirtschaftenden Betriebe zu bewirken und andererseits in den Bereichen, in denen die vorliegenden Erhebungen die Notwendigkeit hierfür aufzeigten, die Ausstattung mit naturnahen Landschaftselementen sowohl quantitativ als auch qualitativ zu verbessern und die Verknüpfung des vorhandenen Naturpotentials zu optimieren. Damit verbunden gelte es auch, den Interessen des Fremdenverkehrs und der Naherholung z.B. durch die Ausweisung von Wanderwegen Rechnung zu tragen, um über eine sanfte Steuerung der Fremdenverkehrsströme Ruhezonen zum Schutz und Rückzug für die Tier- und Pflanzenwelt zu schaffen bzw. zu erhalten. Sämtliche Maßnahmen der Flurbereinigung Malenter Au würden auf der Grundlage freiwilliger Vereinbarungen mit den Grundstückseigentümern durchgeführt.

3

Am 02. Mai 2006 endete ein Gesprächstermin bei der oberen Flurbereinigungsbehörde mit dem Ergebnis, dass die Fläche der Landesforsten „Fuchsberg“ (Gemarkung Breiten-stein) und Grünlandflächen des Beigeladenen zu 1) in den „Schmarkauer Wiesen“ zum Flurneuordnungsverfahren im Rahmen des genannten Flurbereinigungsverfahrens zugezogen werden sollten. Die Forstverwaltung sollte eine Teilfläche des Waldes „Fuchsberg“ von 0,5 ha zu einem ha-Preis von 17.500,-- Euro an den Beigeladenen zu 1) verkaufen; auf dieser Fläche sollten im Rahmen des Flurneuordnungsverfahrens die Anlage eines Viehtriebs sowie die Schaffung einer Furt durch den im Wald verlaufenden Graben als Planeinrichtungsmaßnahmen gefördert werden. Hinsichtlich der Grünlandflächen des Beigeladenen zu 1) in den „Schmarkauer Wiesen“ sollte ein Extensivierungsvertrag geschlossen und grundbuchlich abgesichert werden. Dieses Gesprächsergebnis ist sodann in seinem wesentlichen Kern - wie noch auszuführen sein wird - im Jahre 2009 umgesetzt worden.

4

Am 06. Juni 2006 fand eine Vorstandssitzung der Teilnehmergemeinschaft Malenter Au statt. Ein Mitarbeiter des Amtes für ländliche Räume Lübeck (ALR Lübeck) war als Verhandlungsleiter neben einem weiteren Mitarbeiter dieses Amtes anwesend. Unter dem Tagesordnungspunkt 4 stimmte der Vorstand nach eingehender Erläuterung zu, dass Flächen aus dem Kreis Plön (Schmarkau-Niederung und Fuchsberg) zum vereinfachten Flurbereinigungsverfahren Malenter Au zugezogen würden und dass die geplanten Maßnahmen (Bau einer Viehtriftzäunung sowie Anlage einer Furt im Bereich „Fuchsberg“) mit Planeinrichtungsmitteln (70 %) gefördert würden.

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Mit Schreiben vom 19. Januar 2009 teilte der Beigeladene zu 1) der Klägerin mit, er beabsichtige, im Jahre 2009 im Zuge der Flurneuordnung mit Flächentausch eine Eigenjagd in der Gemeinde Breitenstein zu bilden. Er bitte, dieses in der Versammlung der Klägerin am 22. Januar 2009 mitzuteilen.

6

Am 16. Februar 2009 ordnete der Beklagte (Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein - Außenstelle Lübeck -) die Ausführung des Flurbereinigungsplanes an und setzte als Zeitpunkt des Eintritts des neuen Rechtszustandes und damit der rechtlichen Wirkungen des Flurbereinigungsplanes den 17. Februar 2009 fest. Mit diesem Tage würden die neuen Grundstücke anstelle der alten Grundstücke Eigentum der Teilnehmer. Hinsichtlich der Rechte an den alten Grundstücken träten die neuen Grundstücke an die Stelle der alten. Das gleiche gelte auch für Pachtverhältnisse. Die tatsächliche Überleitung des Besitzes und der Nutzungen an den neuen Grundstücken erfolge mit dem Tage des Eintritts des neuen Rechtszustandes. Zugleich ordnete der Beklagte die sofortige Vollziehung der Ausführungsanordnung an. Dies habe zur Folge, dass Widersprüche keine aufschiebende Wirkung entfalteten. In den Gründen heißt es, Grundlage der Ausführungsanordnung sei der unanfechtbare Flurbereinigungsplan. Seine Ausführung sei gemäß § 61 FlurbG anzuordnen. Eine aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs hätte zur Folge, dass die Ersuchen zur Grundbuchberichtigung erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist gestellt würden und in dieser Zeit Rechtsänderungen eingetragen werden könnten, die die Ausführungsanordnung unbeachtet ließen. Der Allgemeinheit sei aufgrund des öffentlichen Glaubens daran gelegen, das Grundbuch aktuell zu halten. Die sofortige Vollziehung dieser Anordnung liege sowohl im öffentlichen Interesse als auch im Interesse der Mehrheit der Beteiligten. Diese Interessen überwögen gegenüber dem Interesse etwaiger Widerspruchsführer an der aufschiebenden Wirkung der Rechtsbehelfe. Der Erlass dieser Anordnung diene der Rechtssicherheit im Grundstücksverkehr.

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Mit Beschluss vom 19. Februar 2009 änderte der Beklagte gemäß §§ 8 i.V.m. 64 FlurbG das Flurbereinigungsgebiet durch Zuziehung einer etwa 13 ha großen - dem Beigeladenen zu 3) gehörenden - zusammenhängenden Waldfläche in der Gemarkung Breitenstein, Flur ..., Flurstück ..., sowie einer etwa 13 ha großen - dem Beigeladenen zu 1) gehörenden - Fläche in der Gemarkung Grebin, Flur ..., Flurstück ..., und Flur ..., Flurstücke ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ... und ..., beidseits der Schmarkau. Vor der Zuziehung dieser Flächen betrug die Verfahrensfläche knapp 800 ha. In der Begründung des Zuziehungsbeschlusses heißt es, die Zuziehung der genannten Flurstücke erfolge zum Zwecke des Naturschutzes und des Wasserhaushaltes (WRRL) in der vereinfachten Flurbereinigung Malenter Au. Die rechtlichen Voraussetzungen für die Änderung des Flurbereinigungsgebietes seien erfüllt. Es handele sich um eine geringfügige Änderung, die von der Flurbereinigungsbehörde gemäß §§ 8 Abs. 1 i.V.m. 64 FlurbG angeordnet werden könne.

8

Unter dem 10. März 2009 erstellte der Beklagte den Nachtrag I zum Flurbereinigungsplan Malenter Au. Im Erläuterungsbericht hierzu wird unter anderem ausgeführt, dass dieser Nachtrag eine Veränderung des Flurstücks Gemarkung Breitenstein, Flur ..., Flurstück ... in ... und ... (Landverzichtserklärung nach § 52 FlurbG der Schleswig-Holsteinischen Landesforsten zugunsten von Herrn Dr. F.) sowie die grundbuchliche Absicherung eines öffentlich-rechtlichen Vertrages und der dazu gehörenden Planvereinbarung auf den Flächen in der Schmarkau-Niederung, Gemarkung Grebin, Flur ..., Flurstück ..., und Flur ..., Flurstücke ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., herbeiführe. Die vorgenannten Flächen seien mit Beschluss vom 19. Februar 2009 zum vereinfachten Flurbereinigungsverfahren Malenter Au zugezogen worden.

9

Unter dem 13. März 2009 genehmigte die Forstbehörde Süd des Landes Schleswig-Holstein gemäß § 11 Landeswaldgesetz die Teilung der dem Beigeladenen zu 3) gehörenden Waldfläche des Flurstücks..., Flur ..., Gemarkung Breitenstein (Abtrennung von ca. 0,5 ha).

10

Am 16. März 2009 erklärte der Beigeladene zu 3) sich damit einverstanden, dass er im Flurbereinigungsverfahren für die ihm gehörende etwa 0,5 ha große Fläche in der Gemarkung Breitenstein, Flur ..., Flurstück ... tlw., in Geld abgefunden werde. Der Verzicht auf Landabfindung erfolge zugunsten des Beigeladenen zu 1) gegen Zahlung eines Betrages von 8.750,-- Euro. Der Beigeladene zu 1) nahm die Abtretung des Abfindungsanspruchs unwiderruflich an.

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Ebenfalls am 16. März 2009 schlossen der Beigeladene zu 1) und der Beigeladene zu 2) einen Bewirtschaftungs-Vertrag ab, dessen Ziel die Anbindung der Talaue im Schöpfwerksgebiet Radlandsichten/Grebin an das Gewässer „Schmarkau“ war. Erreicht werden sollte dieses Ziel durch die Aufhebung der Parzellenbewirtschaftung und des Schöpfwerksbetriebes zugunsten der Wiedervernässung der Niedermoorflächen, einer extensiven eigentumsübergreifenden Beweidung der Flächen oder gegebenenfalls der Suksession. Die Umsetzung sollte auf der Grundlage des Grobkonzeptes „Schmarkau-Niederung“ (Oktober 2004) erfolgen. Der Beigeladene zu 1) verpflichtete sich, seine im Zuziehungsbeschluss vom 19. Februar 2009 genannten, in der Schmarkau-Niederung gelegenen Flächen mit einer Gesamtgröße von 13,1217 ha in das Projekt „Schmarkau-Niederung“ mit dem Ziel der Wiedervernässung des Talraumes der Schmarkau im Schöpfwerksgebiet „Radlandsichten/Grebin“ gegen eine Ausgleichszahlung in Höhe von 67.400,-- Euro einzubringen, insbesondere diese Flächen als extensiv bewirtschaftetes Dauergrünland zu nutzen. Außerdem erklärte der Beigeladene zu 1) sich mit Maßnahmen zur Wasserstandsanhebung auf den genannten Flächen einverstanden. Der Bewirtschaftungs-Vertrag wurde für die Dauer von 20 Jahren für die Zeit vom 01. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2029 geschlossen.

12

Dieser Bewirtschaftungs-Vertrag wurde Bestandteil einer gleichfalls am 16. März 2009 zwischen den beiden Vertragsschließenden zustande gekommenen Planvereinbarung. In dieser Vereinbarung erklärte der Beigeladene zu 1) sich damit einverstanden, dass die Nutzung seiner Flurstücke in der Schmarkau-Niederung in Abteilung II des Grundbuches entsprechend den Vorgaben des Bewirtschaftungs-Vertrages eingeschränkt würden. Er, der Beigeladene zu 1), dulde die Aufgabe des Betriebes der Schöpfwerke „Grebin“ und „Radlandsichten“, die Aufgabe der Gewässerunterhaltung sowie die Verbesserung der Anbindung der Schmarkau an die Talaue durch Anhebung von Wasserständen. Außerdem wurde in der Planvereinbarung festgelegt, dass der Beigeladene zu 1) auf der etwa 0,5 ha großen Teilfläche in der Gemarkung Breitenstein, Flur ..., Flurstück ... tlw., eine viehsichere Einzäunung des Viehtriebes sowie die Anlage einer Furt zur Querung eines Grabens zur Sicherung des Viehtriebes erhalte. Diese Maßnahmen würden als gemeinschaftliche Anlage von der Teilnehmergemeinschaft Malenter Au durchgeführt. Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft Malenter Au habe auf seiner Sitzung vom 06. Juni 2006 den Maßnahmen und der Finanzierung als gemeinschaftliche Anlage zugestimmt. Die geschätzten Baukosten betrügen ca. 5.000,-- Euro, der Beigeladene zu 1) werde die Teilnehmergemeinschaft mit 1.500,-- Euro bei der Aufbringung der Eigenleistung entlasten.

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Schließlich fand am 16. März 2009 ein Termin zur Bekanntgabe des Nachtrages I zum Flurbereinigungsplan und zur Anhörung der Beteiligten über diesen Nachtrag statt. Da keiner der Beteiligten Widerspruch gegen den Nachtrag I erhob, stellte der Verhandlungsleiter dessen Unanfechtbarkeit fest.

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Mit dem rechtsbeständigen Erwerb der etwa 0,5 ha großen Waldfläche in der Gemarkung Breitenstein, Flur ..., Flurstück ... tlw., durch den Beigeladenen zu 1) würde eine Verbindung zwischen dessen vorher getrennten Flächen mit der Folge hergestellt werden, dass nunmehr die Mindestfläche für einen Eigenjagdbezirk erreicht wäre. Durch die Lage des neu entstandenen Eigenjagdbezirkes würde der gemeinschaftliche Jagdbezirk der Klägerin in zwei Teile getrennt. Keiner der verbleibenden Teile würde die für einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk erforderliche Mindestgröße von 250 ha erreichen.

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Die Klägerin - vertreten durch ihren Vorstand - legte am 14. April 2009 gegen sämtliche Verfahrensabschnitte des vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens Malenter Au Widerspruch ein. Sie erhob verfahrensrechtliche Einwendungen und machte in der Sache insbesondere geltend, ein Sachzusammenhang zwischen dem Flurbereinigungsverfahren Malenter Au und dem „Fuchsberg/Grebin - Schmarkau-Wiesen des Dr. F.“ sei in keiner Weise ersichtlich. Das Flurbereinigungsverfahren werde dazu missbraucht, einzig und allein private Interessen durchzusetzen, die von Anfang an darauf gerichtet gewesen seien, die A. zu zerschlagen und einen eigenen Jagdbezirk des Beigeladenen zu 1) zu bilden. Dafür spreche insbesondere, dass ein vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren gewählt worden sei, keine Anhörung der Jagdgenossenschaft und auch keine Veröffentlichung stattgefunden habe, das Verfahren mit besonderer Eile betrieben worden sei und ein öffentliches Interesse an der Flurbereinigung lediglich vorgespiegelt worden sei.

16

Auf die mündliche Verhandlung vom 30. Juli 2009 wies die Spruchstelle für Flurbereinigungen - Vorsitzender: Regierungsdirektor L.; Beisitzer: Landwirte D.-T. und O. - den Widerspruch der Klägerin gegen den Nachtrag I und die Ausführungsanordnung mit Bescheid vom 11. August 2009 mit folgender Begründung zurück:

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„Der Nachtrag zur Änderung des Flurbereinigungsgebietes des Verfahrens Malenter Au ist rechtmäßig. Der Nachtrag, der die Einbeziehung und den Eigentumswechsel einer ca. 0,5 ha großen Waldfläche betrifft, geschah im öffentlichen Interesse, so dass die Maßgabe des § 64 Flurbereinigungsgesetz erfüllt ist.

18

Der Eigentumswechsel dieser Fläche vom Land Schleswig-Holstein, Landesforstverwaltung, an den Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens Dr. F. stellt sich als flankierende Maßnahme dar zur Verwirklichung der europäischen Wasserrahmenrichtlinie (200/60/EG) und ihrer nationalen Umsetzungsgesetze. Deshalb wurde zwischen dem zuständigen Wasser- und Bodenverband Ostholstein und dem Teilnehmer F. öffentlich-rechtlich vereinbart, dass seine Flächen im Bereich Schmarkau-Niederungen restriktiv bewirtschaftet werden sollen. Diese Regelung liegt auch auf der Linie dieses Flurbereinigungsverfahrens, das der Renaturierung und der Verbesserung der Landeskultur (und nicht der Produktionsverbesserung für die Landwirtschaft) dient. Diese Regelung konnte erst nach Aufstellung des Flurbereinigungsplanes erfolgen, da sich die Verhandlungen in dieser Sache noch hingezogen hatten.

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Die Entscheidung berücksichtigt sehr wohl, dass die Zuteilung von 0,5 ha Waldfläche eine strategische Bedeutung für den Teilnehmer F. hat: Die zugeteilte Fläche verbindet die Flächen des Teilnehmers in der Weise, dass seine Gesamtflächen nunmehr eine zusammenhängende Jagdfläche bilden, so wie es das Jagdrecht fordert.

20

Die Widerspruchsführerin beanstandet diese Regelung. Sie trägt vor, dass der bisherige Jagdgenosse F. nunmehr ein Eigenjagdgebiet anlegen könne, so dass die Genossenschaft nicht mehr die jagdrechtlichen erforderlichen 250 ha Jagdfläche aufweisen könne; sie meint, dass der Teilnehmer F. bei seiner Abfindung überkompensiert worden sei und behauptet im übrigen - gerade auch in der mündlichen Verhandlung - dass es hier nicht „mit rechten Dingen“ zugegangen sei.

21

Der Widerspruch ist zulässig. Da die Bekanntmachung öffentlich erfolgte, geschah die Einlegung des Widerspruchs auch fristgerecht. Als Nebenbeteiligte musste die Jagdgenossenschaft nicht eigens geladen werden. Die Widerspruchsbefugnis analog § 42 VwGO wird hier angenommen, da die Widerspruchsführerin behauptet, in ihren Rechten verletzt worden zu sein.

22

Der Widerspruch ist indessen unbegründet.

23

Es ist schon fraglich, ob die Jagdgenossenschaft als Zweckkonstrukt ein schutzwürdiges Existenzrecht hat. Jedenfalls wird dieses nicht unmittelbar durch den Nachtrag berührt; vielmehr ist hier entscheidend, dass der Jagdpachtvertrag bezüglich der Flächen des Teilnehmer F. ausläuft, so dass der Eigentümer den Eigenjagdbezirk einrichten kann (§ 14 Bundesjagdgesetz). Diesbezüglich muss dann auch die Kreisjagdbehörde eingeschaltet werden.

24

Die Jagdgenossenschaft ist auch nicht Sachwalter für die wertgleiche Abfindung Dritter, so dass ihr diesbezüglicher Vortrag unerheblich ist. Die Spruchstelle ist aber der Auffassung, dass sich die Abfindung durchaus im Rahmen hält. Die Jagdgenossenschaft könnte lediglich einen rechtlich erheblichen Vortrag leisten, wenn sie die Verletzung jagdlicher Belange ins Feld führen könnte.

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In Ansehung dieser Ausführungen fällt auch der Widerspruch gegen die Ausführungsanordnung zusammen, zumal hier nichts Gesondertes vorgetragen wurde. Da der Widerspruch zurückgewiesen wurde, trägt die Widerspruchsführerin die Kosten des Verfahrens. Hierzu ergeht ein gesonderter Bescheid.“

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Die Klägerin hat am 08. September 2009 Klage erhoben und beantragt,

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den Nachtrag I zum vereinfachten Flurbereinigungsverfahren Malenter Au vom 19. Februar 2009 und die Ausführungsanordnung vom 16. Februar 2009 sowie den Widerspruchsbescheid der Spruchstelle für Flurbereinigung vom 11. August 2009 aufzuheben.

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Der Beklagte und die Beigeladenen zu 1) und 2) haben beantragt,

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die Klage abzuweisen.

30

Mit Urteil vom 02. September 2010 - 10 KS 1/09 - hat der erkennende Senat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klage sei unzulässig, weil es der Klägerin an der erforderlichen Klagebefugnis fehle.

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Mit Beschluss vom 24. Mai 2011 - 9 B 97.10 - hat das Bundesverwaltungsgericht das genannte Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das erkennende Gericht zurückverwiesen. Der erkennende Senat habe die prozessualen Anforderungen des § 42 Abs. 2 VwGO unzutreffend beurteilt. Entgegen dessen Ansicht stände Jagdgenossenschaften in Anbetracht ihres eigentumsrechtlich geschützten Jagdausübungsrechts im gemeinschaftlichen Jagdbezirk eine Klagebefugnis gegen flurbereinigungsrechtliche Maßnahmen zur Änderung der Eigentumslage zu, die nach den jagdrechtlichen Vorschriften zwangsläufig eine Veränderung ihres gemeinschaftlichen Jagdbezirkes oder dessen Wegfall zur Folge hätten. Jagdgenossenschaften sei das Jagdausübungsrecht im gemeinschaftlichen Jagdbezirk als eigentumsrechtlich geschützte Rechtsposition zugeordnet. Somit könnten Jagdgenossenschaften eine flurbereinigungsrechtlich verfügte Änderung der Eigentumsverhältnisse mit der Begründung anfechten, dass diese Maßnahme auf einer abwägungsfehlerhaften Berücksichtigung ihres Interesses am Fortbestand des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes und ihres auf diese Fläche bezogenen Jagdausübungsrechts beruhe. Im Rahmen der materiell-rechtlichen Prüfung werde das Oberverwaltungsgericht unter anderem nunmehr der Frage nachgehen müssen, ob gesetzlich vorgesehene Zwecke der Flurbereinigung den Eingriff in das Jagdausübungsrecht der Klägerin rechtfertigen könnten. So habe die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren neben der Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften etwa geltend gemacht, die Einbeziehung von Flächen ihres gemeinschaftlichen Jagdbezirkes in das Flurbereinigungsverfahren sei nicht erforderlich, um eine wertgleiche Abfindung des Beigeladenen zu 1) zu sichern oder die Produktions- und Arbeitsbedingungen von dessen Betrieb zu verbessern, sondern diene nur dem Zweck, dem Beigeladenen zu 1) zu einem Eigenjagdbezirk zu verhelfen.

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Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin nunmehr geltend, die zulässige Klage sei begründet. Der Zuziehungsbeschluss vom 19. Februar 2009 und der Nachtrag I zum vereinfachten Flurbereinigungsverfahren Malenter Au vom 10. März 2009 sowie die Ausführungsanordnung vom 16. Februar 2009 - jedenfalls soweit sie sich auf den Nachtrag I beziehe - und der Widerspruchsbescheid der Spruchstelle für Flurbereinigungen vom 11. August 2009 seien sowohl aus formellen als auch aus materiellen Gründen rechtswidrig und verletzten sie, die Klägerin, in ihren Rechten.

33

In formeller Hinsicht habe der Beklagte zunächst die Vorschrift des § 8 Abs. 2 FlurbG nicht beachtet, wonach für erhebliche Änderungen die Vorschriften der §§ 4 bis 6 FlurbG gelten würden. Es könne nicht zweifelhaft sein, dass es sich bei der durch den Zuziehungsbeschluss vom 19. Februar 2009 angeordneten Änderung des Flurbereinigungsgebietes um eine „erhebliche Änderung“ gehandelt habe. Immerhin habe sich die Verfahrensfläche durch die Änderung des Flurbereinigungsgebietes um 26,4980 ha erhöht. Zudem sei ein räumlicher Zusammenhang zwischen dem ursprünglichen Flurbereinigungsgebiet und den hinzugezogenen Flächen nicht gegeben. Die hinzugezogenen Flächen seien sogar in einem anderen Kreis, nämlich dem Kreis Plön, gelegen mit der daraus folgenden Zuständigkeit anderer als der bisher beteiligten Behörden, z.B. Naturschutzbehörden. Bereits deswegen könne von einer geringfügigen Änderung nicht mehr ausgegangen werden (vgl. VGH BW, Urt. v. 10.05.1990 - 7 S 1028/89 -). Die Vorschriften der §§ 4 bis 6 FlurbG seien nicht eingehalten worden. Die Nichteinhaltung dieser Vorschriften könne auch nicht gemäß § 115 LVwG als unbeachtlich angesehen werden. Denn bei der Entscheidung nach § 64 FlurbG handele es sich um eine Ermessensentscheidung. Deswegen sei jedenfalls nicht auszuschließen, dass bei Beachtung der Vorschriften der §§ 4 bis 6 FlurbG eine andere, für sie, die Klägerin, günstigere Entscheidung getroffen worden wäre.

34

Ferner sei der Widerspruchsbescheid vom 11. August 2009 in formeller Hinsicht rechtswidrig, weil die Spruchstelle für Flurbereinigungen es bei dessen Erlass entgegen der Vorschrift des § 4 Satz 2 des schleswig-holsteinischen Ausführungsgesetzes zum Flurbereinigungsgesetz unterlassen habe, einen Forstwirt beratend hinzuzuziehen. Auch insoweit könne der Beklagte sich nicht mit Erfolg auf die Heilungsvorschrift des § 115 LVwG berufen.

35

Die materielle Rechtswidrigkeit des Beschlusses des Beklagten vom 19. Februar 2009 zur Änderung des Flurbereinigungsgebietes ergebe sich daraus, dass der Beklagte die insoweit einschlägige Vorschrift des § 64 FlurbG nicht (hinreichend) beachtet habe. Öffentliche Interessen, die die durch den Zuziehungsbeschluss erfolgte Änderung des Flurbereinigungsgebietes erforderten, seien nicht gegeben. Derartige Interessen ließen sich weder aus der Begründung des Zuziehungsbeschlusses noch aus dem Erläuterungsbericht zum Nachtrag I oder dem Widerspruchsbescheid herleiten. Offensichtlich gehe der Beklagte davon aus, dass die Einbeziehung der Forstfläche in der Gemarkung Breitenstein in das Flurbereinigungsverfahren und die nachfolgende Landabtretung an den Beigeladenen zu 1) öffentlichen Interessen diene, weil nur auf diese Weise die Zustimmung des Beigeladenen zu 1) zur angestrebten Wiedervernässung der ihm gehörenden Wiesen in der Schmarkau-Niederung und der Abschluss eines entsprechenden Bewirtschaftungs-Vertrages mit dem Beigeladenen zu 2) habe herbeigeführt werden können. Insoweit sei bereits fraglich, ob an der Zustimmung des Beigeladenen zu 1) zur Wiedervernässung der ihm gehörenden Wiesen in der Schmarkau-Niederung überhaupt ein öffentliches Interesse im Sinne von § 64 FlurbG bestehe. Denn die Wiedervernässung setze neben der Zustimmung des Beigeladenen zu 1) auch eine Zustimmung der übrigen Anlieger der Schmarkau zur Aufgabe des Betriebes der Schöpfwerke „Grebin“ und „Radlandsichten“ voraus. Letztere hätten ihre Zustimmung jedoch nicht erklärt und würden auch in Zukunft voraussichtlich mit den genannten Maßnahmen nicht einverstanden sein, so dass die Wiedervernässung der Schmarkau-Niederung auf absehbare Zeit nicht erreichbar sein werde und daher auch kein öffentliches Interesse an der Zustimmung des Beigeladenen zu 1) ersichtlich sei.

36

Doch selbst wenn man vom Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der Zustimmung des Beigeladenen zu 1) zu den zur Wiedervernässung der Schmarkau-Niederung führenden Maßnahmen ausginge, würde dieses jedoch die Einbeziehung der Forstflächen des Beigeladenen zu 3) in der Gemarkung Breitenstein in das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren sowie die nachfolgende Landabtretung an den Beigeladenen zu 1) nicht „erfordern“; auch dann wäre die Änderung bzw. Ergänzung des Flurbereinigungsplanes im vereinfachten Flurbereinigungsverfahren Malenter Au nicht „unumgänglich“. In räumlicher und sachlicher Hinsicht sei ein Zusammenhang zwischen dem vereinfachten Flurbereinigungsverfahren Malenter Au und den Erweiterungsflächen im Bereich der Schmarkau-Niederung nicht ersichtlich. Der einzige Zusammenhang, der konstruiert werden könnte, bestehe darin, dass es sich sowohl bei der Malenter Au als auch bei der Schmarkau um Fließgewässer handele. Das Ziel, dass mit der Änderung des Flurbereinigungsgebietes habe erreicht werden sollen, die Wiedervernässung der Schmarkau-Niederung, habe mit den im Anordnungsbeschluss vom 14. Dezember 1993 statuierten Zielen des vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens Malenter Au - Anlage neuer Landschaftselemente sowie Verbesserung vorhandener Anlagen im Bereich der Malenter Au - letztlich nichts zu tun. Das Ziel einer Wiedervernässung der Schmarkau-Niederung hätte daher ohne weiteres auch durch ein eigenständiges Flurneuordnungsverfahren „Schmarkau-Niederung“ erreicht werden können. Dieses Ziel hätte so zudem wesentlich besser erreicht werden können, weil in einem solchen Verfahren auch die übrigen an die Schmarkau angrenzenden Flächen hätten einbezogen und dadurch - anders als im vorliegenden Verfahren - eine Wiedervernässung der Schmarkau-Niederung möglicherweise auch tatsächlich hätte erreicht werden können.

37

Darüber hinaus sei die streitgegenständliche Änderung des Flurbereinigungsplanes auch deshalb nicht „unumgänglich“ und somit nicht erforderlich im Sinne von § 64 FlurbG, weil die Änderung bereits vor der Ausführungsanordnung vom 16. Februar 2009 und somit zu einem Zeitpunkt hätte vorgenommen werden können, zu dem die umfassende Planänderungsbefugnis nach § 60 Abs. 1 Satz 2 FlurbG noch bestanden habe. Der Beklagte begründe die Erforderlichkeit einer Planänderung nach § 64 FlurbG damit, dass erst „nach Aufstellung des Flurbereinigungsplanes“ - gemeint sei wahrscheinlich „nach Anordnung der Ausführung des Flurbereinigungsplanes“ - ein Verhandlungsergebnis mit dem Beigeladenen zu 1) habe erzielt werden können. Dieses sei jedoch nicht zutreffend. Die Ausführung des Flurbereinigungsplanes sei am 16. Februar 2009 angeordnet worden. Zu diesem Zeitpunkt sei ein Verhandlungsergebnis mit dem Beigeladenen zu 1) aber bereits erzielt gewesen, wie sich aus dessen Schreiben an sie, die Klägerin, vom 19. Januar 2009 ergebe. Mit diesem Schreiben habe der Beigeladene zu 1) ihr mitgeteilt, dass er „beabsichtige, im Jahre 2009 im Zuge der Flurneuordnung mit Flächentausch eine Eigenjagd in der Gemeinde Breitenstein zu bilden“, und darum gebeten, diese Ankündigung „in der Versammlung am 22.01.2009 vor den Tagesordnungspunkten mitzuteilen und dieses entsprechend in dem Protokoll zu vermerken“. Die Ankündigung des Beigeladenen zu 1) zeige, dass jedenfalls am 19. Januar 2009 Einigkeit zwischen dem Beigeladenen zu 2), dem Beklagten und dem Beigeladenen zu 3) dahingehend bestanden habe, dass der Beigeladene zu 1) die von ihm zur Bildung einer Eigenjagd benötigte Verbindungsfläche erhalten würde. Die Änderung des Flurbereinigungsplanes hätte mithin ohne weiteres „vor“ der Anordnung der Ausführung desselben erfolgen können.

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Ferner sei die Einbeziehung der Waldflächen des Beigeladenen zu 3) auch deshalb nicht „unumgänglich“ gewesen, weil eine ausreichende Kompensation des Beigeladenen zu 1) unabhängig hiervon durch die ihm im Bewirtschaftungs-Vertrag zugesprochene Ausgleichszahlung in Höhe von 67.400,-- Euro gewährleistet gewesen wäre. Das gelte umso mehr, als der Beigeladene zu 1) nachhaltige Wertminderungen seiner Schmarkau-Wiesen nicht zu befürchten gehabt habe, weil es - wie dargelegt - zu einer Einstellung des Betriebes der Pumpwerke in absehbarer Zeit nicht kommen würde.

39

Sodann sei die Einbeziehung der Waldflächen des Beigeladenen zu 3) in den Flurbereinigungsplan auch aus zwei weiteren Gründen nicht „unumgänglich“ gewesen. Ausweislich der Planvereinbarung zwischen dem Beigeladenen zu 1) und dem Beigeladenen zu 2) vom 16. März 2009 habe die Überlassung der 0,5 ha großen Waldfläche an den Beigeladenen zu 1) erfolgen sollen, um diesem dort die Unterhaltung eines Viehtriebes zu ermöglichen. Tatsächlich sei dem Beigeladenen zu 1) aber ein Viehtrieb durch den Fuchsberg gar nicht möglich, weil die angrenzenden Ackerflächen bis 2025 verpachtet seien. Selbst wenn ein Viehtrieb möglich wäre, wäre eine Überlassung der Verbindungsfläche an den Beigeladenen zu 1) zu Eigentum nicht erforderlich im Sinne von § 64 FlurbG; vielmehr wäre es zur Ermöglichung des Viehtriebs völlig ausreichend, dem Beigeladenen zu 1) ein Überwegungsrecht zur Sicherung des Viehtriebs einzuräumen.

40

Wichtige, nicht vorherzusehende wirtschaftliche Bedürfnisse der Beteiligten und rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen, die die streitgegenständliche Änderung bzw. Ergänzung des Flurbereinigungsplanes erforderten, würden von dem Beklagten nicht geltend gemacht werden und seien auch nicht ersichtlich. Zusammenfassend sei daher festzustellen, dass Gründe, die die Einbeziehung der Waldflächen des Beigeladenen zu 3) in den Flurbereinigungsplan erforderten, nicht gegeben seien. Die Änderung diene vielmehr ersichtlich nur dem Zweck, dem Beigeladenen zu 1) auf eine vermeintlich „elegante Weise“ zu einem Eigenjagdbezirk zu verhelfen.

41

Die Klägerin beantragt,

42

den Nachtrag I zum vereinfachten Flurbereinigungsverfahren Malenter Au vom 10. März 2009 und die Ausführungsanordnung vom 16. Februar 2009 - soweit diese sich auf den Nachtrag I bezieht - sowie den Widerspruchsbescheid der Spruchstelle für Flurbereinigungen vom 11. August 2009 aufzuheben.

43

Der Beklagte und der Beigeladene zu 1) beantragen,

44

die Klage abzuweisen.

45

Zur Begründung nimmt der Beklagte zunächst auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides der Spruchstelle für Flurbereinigungen vom 11. August 2009 Bezug und macht ergänzend im Wesentlichen geltend:

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Eine Beschwer der Klägerin dürfte nur insoweit vorliegen, als durch die Einbeziehung der Fuchsberg-Fläche von 0,5 ha letztlich ein Eigenjagdbezirk für den Beigeladenen zu 1) entstanden und damit zwangsläufig der gemeinschaftliche Jagdbezirk der Klägerin aufgehoben worden sei.

47

Entgegen der Regelung des § 4 Satz 2 des schleswig-holsteinischen Ausführungsgesetzes zum Flurbereinigungsgesetz sei nach dessen Sinn und Zweck die Hinzuziehung eines Forstwirts durch die Spruchstelle für Flurbereinigungen im vorliegenden Falle nicht notwendig gewesen. Im Nachtrag I seien Forstflächen betroffen gewesen, inhaltlich sei es jedoch lediglich um einen Eigentumswechsel einer 0,5 ha großen Waldfläche gegangen. Dieser Eigentumswechsel sei im Einvernehmen der jeweiligen Eigentümer, also auch im Einvernehmen mit dem Beigeladenen zu 3) als ehemaligem Eigentümer erfolgt. Gründe, die die Hinzuziehung eines Forstwirts rechtfertigten, lägen nicht vor; es seien keinerlei forstliche Fragen zu klären gewesen. Im Übrigen hätte ein Verstoß gegen die genannte Gesetzesvorschrift keinen Einfluss auf die Begründetheit der Klage. Denn gemäß § 115 LVwG seien Verfahrens- und Formfehler dann unbeachtlich, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können. Dies sei hier der Fall.

48

Soweit die Klägerin den Zuziehungsbeschluss vom 19. Februar 2009 angreifen sollte, sei die Klage mangels Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO unzulässig. Denn durch den Zuziehungsbeschluss nach § 8 FlurbG werde weder unmittelbar noch tatsächlich in den Bestand der A. eingegriffen. Doch auch unabhängig hiervon liege insoweit ein Verfahrensfehler nicht vor, weil durch den genannten Beschluss lediglich eine geringfügige Änderung des Flurbereinigungsgebietes im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 FlurbG erfolgt sei.

49

Schließlich hält der Beklagte den Nachtrag I auch im Hinblick auf die Vorschrift des § 64 FlurbG für rechtmäßig. Diese Vorschrift ermögliche die Änderung oder Ergänzung des Flurbereinigungsplanes nach der Ausführungsanordnung unter anderem dann, wenn öffentliche Interessen es erforderten. Im vorliegenden Fall sei das öffentliche Interesse gegeben und auch hinreichend konkret, da für das Gebiet der Schmarkau-Wiesen die geplanten Vernässungsmaßnahmen sowie die Abschaltung der Schöpfwerke Grebom und Radlandsichten in den Planunterlagen im Zusammenhang mit der Wasserrahmenrichtlinie beschrieben seien. Zudem würden die Schutzziele für das angrenzende FFH-Gebiet Grebiner See, Schulensee und Schmarkau unterstützt. Im Grobkonzept des Wasser- und Bodenverbandes Schwentine vom 23. November 2004, welches der im öffentlichen Interesse liegenden Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie diene, würden Ziele und Maßnahmen beschrieben. Dazu zählten die Anhebung des Wasserstandes und die Wiedervernässung des Niedermoores durch reduzierte Unterhaltung und Nutzungsextensivierung sowie langfristig die Einstellung des Betriebes der Schöpfwerke Grebin und Radlandsichten. Weiterhin seien Uferrandstreifen, Entrohrungen, die Schaffung von Sohlgleiten und weitere Initialmaßnahmen vorgesehen. Der Nachtrag I setze genau diese Ziele, wenn auch nur teilweise, um, indem er die Inhalte des zwischen dem Beigeladenen zu 1) und dem Beigeladenen zu 2) geschlossenen Bewirtschaftungs-Vertrages aufnehme und dinglich sichere. Dies habe allerdings zu diesem Zeitpunkt nur durch den gleichzeitigen Abschluss einer Landverzichtserklärung gemäß §§ 52 ff. FlurbG über das Flurstück ... (tlw.) in der Flur .., Gemarkung Breitenstein, zwischen dem Beigeladenen zu 3) und dem Beigeladenen zu 1) erreicht werden können. Hierdurch sei eine Verbindung zwischen zwei Eigentumsflächen des Beigeladenen zu 1) zum Zwecke des Viehtriebs geschaffen worden. Die Flurbereinigungsbehörde habe keinen Zweifel gehabt, dass diese Regelung zur Umsetzung der vorangehend genannten Ziele im öffentlichen Interesse erforderlich gewesen sei. Das öffentliche Interesse könne im Gegensatz zum privaten auch vorhersehbar sein, weil öffentliche Planungen oft langfristig und ihre Durchsetzbarkeit unsicher sei. Um einen solchen Fall handele es sich hier. Die Planungen im Bereich der Schmarkau-Wiesen gingen schon mindestens auf das Jahr 2004 zurück. Ein erster Versuch der Umsetzung im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens sei im Jahre 2006 daran gescheitert, dass sich die Vertragsparteien des Bewirtschaftungs-Vertrages nicht über die Inhalte hätten einigen können. Erst Anfang 2009 hätten die Vertragspartner einen Durchbruch erzielen können. Der im Dezember 2008 bekannt gegebene Flurbereinigungsplan, der noch keine Regelungen hinsichtlich der Schmarkau-Wiesen enthalten habe, sei aber schon unanfechtbar gewesen, so dass die Umsetzung im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens nur über einen Nachtrag habe erfolgen können. Zum Zeitpunkt der Ausführungsanordnung vom 16. Februar 2009 habe die Flurbereinigungsbehörde nicht mit Sicherheit davon ausgehen können, dass ein Verhandlungsergebnis mit dem Beigeladenen zu1) erzielt werde. Dessen Schreiben an die Klägerin vom 19. Januar 2009 sei nicht an die Flurbereinigungsbehörde gerichtet gewesen, sondern sei erst mit dem Widerspruch der Klägerin vom 09. April 2009 der Flurbereinigungsbehörde bekannt geworden. Deshalb habe es auch nicht bei der Ermessensentscheidung nach § 64 FlurbG mit Nachtrag vom 16. März 2009 berücksichtigt werden können. Das Schreiben vom 19. Januar 2009 enthalte im Übrigen nur eine Absichtserklärung, was aus dem Wort „beabsichtige“ hervorgehe. Eine umfassende Abwägung der Interessen sei im Widerspruchsbescheid vom 11. August 2009 angestellt worden, insbesondere auch die Tatsache der Verpachtung der gemeinschaftlichen Jagdbezirke Grebin bzw. Breitenstein mit abgewogen. Endgültig seien die Verträge erst am 16. März 2009 unterschrieben, die Entwürfe dazu mit Schreiben vom 06. März 2009 an die Beteiligten verschickt worden. Zur inhaltlichen Regelung im Rahmen der Flurbereinigung sei ein Nachtrag zum Flurbereinigungsplan unumgänglich gewesen, unabhängig davon, ob vor oder nach der Ausführungsanordnung. Es könne also diesbezüglich dahingestellt bleiben, wann der Nachtrag aufgestellt worden sei. Der Inhalt wäre identisch gewesen. Lediglich die rechtlichen Voraussetzungen seien unterschiedlich, sie seien aber auch nach Ausführungsanordnung gegeben. Die Vermutung der Klägerin, dass die Übertragung der 0,5 ha großen Fläche an den Beigeladenen zu 1) zur Kompensation der Bewirtschaftungsauflagen aus dem Bewirtschaftungs-Vertrag nicht erforderlich gewesen wäre, sondern die Zahlung von 67.400,-- Euro als ausreichende Kompensation für die zu vernässenden Flächen anzusehen sei, sei rein spekulativ (an anderer Stelle hat der Beklagte vorgetragen, die Fuchsberg-Flächen dienten vor allem für die „notwendige Kompensation“). Das öffentliche Interesse an der Umsetzung der naturschutzfachlichen Ziele in der Schmarkau-Niederung habe die Flurbereinigungsbehörde in der Abwägung von öffentlichen und privaten Interessen höher angesetzt als die dadurch mittelbar eintretende Folge der Jagdbezirksänderung. Eine solche Änderung wäre im Übrigen auch ohne die Flurbereinigung durch privatrechtlichen Vertrag möglich gewesen.

50

Der Beigeladene zu 1) macht geltend, die Klägerin sei nicht rechtsfähig und somit auch nicht prozessfähig. Sie habe die Mindestgröße von 250 ha für einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk nicht glaubhaft nachgewiesen. Insbesondere habe die Klägerin bei der Berechnung der Größe ihres Jagdbezirkes unzutreffenderweise auch die befriedeten Bezirke berücksichtigt. Hinsichtlich der materiellen Rechtslage macht der Beigeladene zu 1) geltend, die Gebiete des Flurbereinigungsverfahrens - wenn auch über zwei Kreise verteilt - lägen im Verbandsgebiet des Beigeladenen zu 2) und würden zusammenhängend entwässert. Für die Fläche des Flurbereinigungsgebietes bestehe ein Gesamtkonzept. Dem Erwerb des Waldstücks durch ihn, den Beigeladenen zu 1), liege ein landwirtschaftliches Konzept zur Verbesserung der Betriebsstruktur zugrunde (wird ausgeführt). Für die dortige Viehtrift wäre ein Wegerecht nicht ausreichend, weil die Viehtrift in stabiler Form ständig hätte zur Verfügung stehen müssen. Die Entstehung der Eigenjagd sei ein rein zufälliges Nebenprodukt gewesen. Das werde auch durch die Tatsache bestätigt, dass im Jahre 2006 das Angebot des Beklagten für das Waldstück wegen der noch nicht absehbaren Nutzung der Fläche „Breitensteiner Teich“ nicht angenommen worden sei. Wäre die Bildung eines Eigenjagdbezirkes der Hauptzweck für ihn, den Beigeladenen zu 1), gewesen, hätte er das Angebot sofort annehmen müssen. Im Übrigen schließt sich der Beigeladene zu 1) den Ausführungen des Beklagten zum Flurbereinigungsverfahren an. Schließlich hat der Beigeladene zu 1) im Termin zur mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Gerichts erklärt, ihm sei Ende 2008 klar gewesen, dass er mit der später im Flurbereinigungsverfahren vorgesehenen Regelung einverstanden sein würde. Dieses habe er noch Ende 2008 Herrn K. beim Landesamt für ländliche Räume mitgeteilt. Herr K. seit dort in der Abteilung Wasserwirtschaft tätig und federführend für die Durchsetzung der Wasserrahmenrichtlinie verantwortlich gewesen.

51

Der Beigeladene zu 2) macht geltend, der Vorstand der Klägerin sei nicht durch einen Genossenschaftsbeschluss zur Klageerhebung ermächtigt gewesen. Hinsichtlich der Mindestgröße von 250 ha für einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk schließt er sich den vom Beigeladenen zu 1) geäußerten Bedenken an. Sodann trägt vor, die Behauptung der Klägerin, das Flurbereinigungsverfahren sei einzig zu dem Zweck erweitert worden, dem Beigeladenen zu 1) einen Eigenjagdbezirk zu verschaffen, gehe fehl. Bereits im Jahre 2001 habe er, der Beigeladene zu 2), ein Gesamtkonzept zur Wiedervernässung und naturnah von Fließgewässern erstellen lassen, das auch den Bereich der Schmarkau umfasst habe. Hieraus sei im Jahre 2004 ein Grobkonzept erstellt worden, das unter anderem die Abschaltung der Pumpwerke Grebin und Radlandsichten beinhaltet habe. Es hätten Verhandlungen mit den Anliegern begonnen und es seien Flächen entlang der Schmarkau von ihm, dem Beigeladenen zu 2), erworben worden. Auch weiterhin bemühe er sich um die Realisierung des Konzeptes. Dreh- und Angelpunkt für die Realisierung des Projektes sei jedoch die Zustimmung des Beigeladenen zu 1) gewesen, der über einen großen Anteil von Grundstücken an der Schmarkau verfüge. Der Beigeladene zu 1) sei nur bereit gewesen, der Abschaltung der Pumpwerke zuzustimmen, wenn er im Gegenzug eine Verbindung zwischen seinen landwirtschaftlichen Flächen erhalten würde in Form eines Viehtriebweges. Hierüber sei mit dem Beigeladenen zu 3) ab 2006 verhandelt worden. Nachdem die UNB die entsprechende Genehmigung erteilt gehabt habe, sei der Beigeladene zu 1) einverstanden gewesen. Jedoch habe noch eine naturschutzrechtliche Veränderungssperre bestanden. Erst nach deren Ablauf habe an die Realisierung gedacht werden können.

52

Schließlich trägt der Beigeladene zu 3) vor, zur Abwägung von Interessen der am Flurbereinigungsverfahren Beteiligten habe er sich nicht veranlasst gesehen. Der Verkauf des 0,5 ha großen Buchenwaldes sei auf ausdrücklichen Wunsch der die Flurbereinigung betreibenden Behörde, des Landesamtes für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume, durchgeführt worden. Für ihn, den Beigeladenen zu 3), habe dieser Verkauf einen Vorgang im Rahmen seiner üblichen Geschäftstätigkeit dargestellt, an dem aus seiner Sicht rechtlich und wirtschaftlich nichts zu beanstanden gewesen sei.

53

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Beiakte A) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

54

Die Klage ist zulässig.

55

Die Klägerin ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts (vgl. § 8 Satz 1 LJagdG) prozessfähig/beteiligtenfähig. Ausweislich des von ihr eingereichten aktuellen Jagdkatasters beträgt die Größe ihres gemeinschaftlichen Jagdbezirkes 255,59 ha und übersteigt somit die in § 6 Abs. 1 LJagdG mit 250 ha festgesetzte Mindestgröße. Entgegen der Ansicht des Beigeladenen zu 1) sowie des Beigeladenen zu 2) sind befriedete Bezirke bei der Berechnung der Mindestgröße zu berücksichtigen. Anderenfalls ergäbe die in § 7 LJagdG enthaltene Regelung - „Sinkt die bejagbare Fläche eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes um mehr als ein Drittel unter die gesetzliche Mindestgröße, so sind die Restflächen von der Jagdbehörde von Amts wegen einem oder mehreren angrenzenden Jagdbezirken anzugliedern.“ - keinen Sinn (vgl. auch OVG Schleswig, Urt. v. 10.12.2009 - 1 LB 15/09 -; Schulz, Das Jagdrecht in Schleswig-Holstein, § 7 LJagdG Anm. 2.1.1; Munte in: Schuck/Ellenberger/Frank, BJagdG, Kom. 2010, § 8 Rdnr. 13; Lorz/Metzger, Jagdrecht, 4. Aufl., § 8 BJagdG, Rdnr. 2). Dementsprechend hat auch der Beklagte zu keinem Zeitpunkt den Bestand der Klägerin unter Hinweis darauf in Frage gestellt, sie erfülle nicht die in § 6 Abs. 1 LJagdG vorgesehene Mindestgröße.

56

Die Zulässigkeit scheitert auch nicht an der ordnungsgemäßen Vertretung der Klägerin. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BJagdG und § 6 Abs. 1 Satz 1 ihrer Satzung vertritt der Jagdvorstand die Klägerin (Jagdgenossenschaft) gerichtlich und außergerichtlich. Im Außenverhältnis kann die Vertretungsbefugnis durch Satzungsbestimmungen beschränkt werden (BGH, Urt. v. 08.07.1982 - III ZR 46/81 -, MDR 1983, 115). Eine solche Beschränkung könnte sich hier aus § 8 Abs. 2 der Satzung ergeben, wonach bestimmte Angelegenheiten der Beschlussfassung durch die Genossenschaftsversammlung vorbehalten sind. Die Führung von Prozessen in Angelegenheiten der Jagdgenossenschaft wird davon jedoch nicht erfasst. Daher konnte der aus drei Personen bestehende Jagdvorstand der Klägerin gemäß § 6 Abs. 2 der Satzung einen Beschluss über die Prozessführung fassen und den Jagdvorsteher und seinen ständigen Vertreter damit betrauen.

57

Schließlich ist die Klägerin auch gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Denn Jagdgenossenschaften steht in Anbetracht ihres eigentumsrechtlich geschützten Jagdausübungsrechts im gemeinschaftlichen Jagdbezirk eine Klagebefugnis gegen flurbereinigungsrechtliche Maßnahmen zur Änderung der Eigentumslage zu, die nach den jagdrechtlichen Vorschriften zwangsläufig eine Veränderung ihres gemeinschaftlichen Jagdbezirkes oder dessen Wegfall zur Folge haben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.05.2011 - 9 B 97.10 -). Der Nachtrag I zum Flurbereinigungsplan Malenter Au vom 10. März 2009 sowie die Ausführungsanordnung vom 16. Februar 2009 - soweit diese sich auf den Nachtrag I bezieht - beinhalten derartige Maßnahmen.

58

Die Klage ist auch begründet.

59

In formeller Hinsicht besteht ein Rechtsfehler darin, dass die Spruchstelle für Flurbereinigungen bei ihrer Entscheidung über den Widerspruch der Klägerin entgegen der Vorschrift des § 4 Satz 2 des schleswig-holsteinischen Ausführungsgesetzes zum Flurbereinigungsgesetz keinen Forstwirt beratend hinzugezogen hat. Nach der genannten Vorschrift ist ein Forstwirt beratend hinzuzuziehen, wenn Forstbesitz in die Flurbereinigung einbezogen wird. Letzteres ist im vereinfachten Flurbereinigungsverfahren Malenter Au der Fall, weil das Flurstück ... der Flur ... in der Gemarkung Breitenstein und somit Forstbesitz des Beigeladenen zu 3) in das Verfahren einbezogen worden ist. Angesichts des weit gefassten, klaren Gesetzeswortlauts war die Hinzuziehung eines Forstwirts entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht deshalb entbehrlich, weil es inhaltlich lediglich um einen Eigentumswechsel einer 0,5 ha großen Waldfläche gegangen und dieser Eigentumswechsel im Einvernehmen mit dem Eigentümer, dem Beigeladenen zu 3), erfolgt sei. Unabhängig davon, dass es nach Sinn und Zweck der genannten Gesetzesvorschrift keinerlei Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Hinzuziehung eines Forstwirts bei einem „bloßen Eigentumswechsel“ von Forstbesitz entbehrlich wäre, handelt es sich im vorliegenden Falle gerade nicht um einen „bloßen Eigentumswechsel“. Vielmehr ist in der Planvereinbarung vom 16. März 2009 die Erstellung einer viehsicheren Einzäunung des Viehtriebes sowie die Anlage einer Furt zur Querung eines Grabens zur Sicherung des Viehtriebes vorgesehen (der Viehtriftweg einschließlich Lattenzaun und Koppeltore sowie die aus einem Kies-Sand-Gemisch bestehende Furt sind zwischenzeitlich hergestellt worden, vgl. die Fotos auf den Seiten 203 bis 220 der Beiakten A). Der Beklagte kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, die unterlassene Hinzuziehung eines Forstwirts sei jedenfalls gemäß § 115 LVwG unbeachtlich, weil offensichtlich sei, dass hierdurch die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst worden sei. Eine Offensichtlichkeit in diesem Sinne liegt nicht vor. Es kann nicht (mit hinreichender Wahrscheinlichkeit) ausgeschlossen werden, dass die Entscheidung der Spruchstelle für Flurbereinigungen über den Widerspruch der Klägerin bei Hinzuziehung eines Forstwirts - wenn auch nur in beratender Funktion - anders ausgefallen wäre.

60

In materieller Hinsicht halten der Nachtrag I zum Flurbereinigungsplan Malenter Au vom 10. März 2009, die Ausführungsanordnung vom 16. Februar 2009 - soweit diese sich auf den Nachtrag I bezieht - sowie der Widerspruchsbescheid der Spruchstelle für Flurbereinigungen vom 11. August 2009 einer rechtlichen Prüfung nicht stand.

61

Der Nachtrag I ist durch die Vorschrift des § 64 Satz 1 FlurbG nicht gedeckt. Nach dieser Vorschrift kann die Flurbereinigungsbehörde den Flurbereinigungsplan auch nach der Ausführungsanordnung ändern oder ergänzen, wenn öffentliche Interessen oder wichtige, nicht vorherzusehende wirtschaftliche Bedürfnisse der Beteiligten es erfordern oder wenn ihr eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung bekannt wird. Der Nachtrag I war nicht aufgrund wichtiger, nicht vorherzusehender wirtschaftlicher Bedürfnisse der Beteiligten erforderlich. Die Befugnis des Beklagten zur Änderung des (ursprünglichen) Flurbereinigungsplanes Malenter Au lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass ihm eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung bekannt geworden wäre. Da auch von keinem der Beteiligten geltend gemacht wird, eine der beiden letztgenannten Tatbestandsalternativen der Vorschrift des § 64 Satz 1 FlurbG liege vor, bedarf es insoweit keiner weitergehenden Ausführungen seitens des erkennenden Senates. Schließlich sind auch die Tatbestandsvoraussetzungen der ersten Alternative des § 64 Satz 1 FlurbG nicht erfüllt, wonach eine Änderung oder Ergänzung des Flurbereinigungsplans auch nach der Ausführungsanordnung in Betracht kommt, wenn öffentliche Interessen es „erfordern“.

62

Dem Wortlaut von § 64 Satz 1 FlurbG lässt sich entnehmen, dass das bloße Berührtsein eines öffentlichen Interesses allein nicht genügt. Vielmehr muss dieses die Planänderung „erfordern“. Dem (vorzeitig) ausgeführten Flurbereinigungsplan, der in seinem Regelungsbereich die Privatrechtsverhältnisse der Teilnehmer neu gestaltet, wurde dadurch, dass im Interesse der Verfahrensbeschleunigung, der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes Modifizierungen nur unter engen Voraussetzungen möglich sind, vom Gesetzgeber ein erhöhtes Maß an Änderungsfestigkeit zuerkannt. Dementsprechend wird allgemein davon ausgegangen, dass § 64 FlurbG eng auszulegen ist und nur die Plankorrekturen in Betracht kommen, die unumgänglich erscheinen. Aus der dritten Alternative der Tatbestandsvoraussetzungen des § 64 FlurbG, nämlich dem Bekanntwerden einer rechtskräftigen, die Plangestaltung berührenden gerichtlichen Entscheidung, wird in Bezug auf das notwendige Gewicht des öffentlichen Interesses ersichtlich, wie intensiv das Korrekturerfordernis sein muss, um einem gerichtlichen Verpflichtungsausspruch gleichgesetzt zu werden. Hieraus folgt, dass bei den beiden erstgenannten Alternativen eine Änderung oder Ergänzung des Flurbereinigungsplans nur in Erwägung gezogen werden darf, wenn die in § 64 FlurbG angeführten, als besonders wichtig anzusehenden Interessen eine solche Plankorrektur erfordern, sie also unumgänglich notwendig erscheinen lassen, um die Neugestaltung so zu bewirken, wie es den gegeneinander abzuwägenden Interessen der Beteiligten entspricht und wie es das Wohl der Allgemeinheit erfordert. Ob den betroffenen Allgemeininteressen ein derartiges Gewicht zukommt, kann nur im Zusammenhang mit der jeweiligen Vorschrift entschieden werden und hängt von den Besonderheiten des Einzelfalles ab (vgl. BayVGH, Urt. v. 05.10.2009 - 13 A 08.1678 -, RdL 2010, 188, 190, unter Bezugnahme und in Fortführung der Rechtsprechung des BVerwG, Urt. v. 16.09.1975 - V C 44.75 -, E 49, 176, 183, und v. 10.11.1993 - 11 C 21.92 -, RdL 1994, 35, 36). Die Vorschrift des § 64 FlurbG will also Änderungen des rechtlich realisierten Flurbereinigungsplans zur Sicherung seiner Bestandskraft und damit des Rechtsfriedens auf unvermeidliche Ausnahmen beschränken (vgl. Schwantag in: Seehusen/Schwede, FlurbG, 8. Aufl., § 64 Rdnr. 1). Dies setzt eine Interessenabwägung voraus, also eine Abwägung der für die Planänderung sprechenden Belange - hier etwa die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung - und des dagegen streitenden Interesses des Beteiligten, in dessen Besitzstand eingegriffen wird, von der Bestandskraft des Flurbereinigungsplans ausgehen zu können (vgl. Mayr, Nachträgliche Änderungen des Flurbereinigungsplans nach § 64 FlurbG, Agrarrecht 2001, 201, 202).

63

Diese Rechtsgrundsätze sind - soweit nach dem Inhalt der Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie dem prozessualen Vorbringen der Beteiligten feststellbar - bei der Aufstellung des Nachtrags I nicht in hinreichendem Maße beachtet worden.

64

Es ist bereits nicht erkennbar, dass das Interesse der Klägerin am Fortbestand ihres gemeinschaftlichen Jagdbezirks und ihres auf diese Fläche bezogenen Jagdausübungsrechts in die erforderliche Interessenabwägung eingestellt worden ist. In dem Erläuterungsbericht zum Nachtrag I ist lediglich ausgeführt, dass dieser Nachtrag eine Veränderung des Flurstücks Gemarkung Breitenstein, Flur ..., Flurstück ... in ... und ... (Landverzichtserklärung nach § 52 FlurbG der Schleswig-Holsteinischen Landesforsten zugunsten von Herrn Dr. F.) sowie die grundbuchliche Absicherung eines öffentlich-rechtlichen Vertrages und der dazugehörenden Planvereinbarung auf den Flächen in der Schmarkau-Niederung, Gemarkung Grebin, Flur ..., Flurstück ..., und Flur ..., Flurstücke ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ... und ... herbeiführe. Auch dem Widerspruchsbescheid der Spruchstelle für Flurbereinigungen vom 11. August 2009 lässt sich nicht entnehmen, dass gerade das genannte Interesse der Klägerin in die Interessenabwägung eingestellt worden wäre. In der Begründung des Widerspruchsbescheides wird lediglich auf die strategische Bedeutung der 0,5 ha großen Waldfläche für den Beigeladenen zu 1) hingewiesen. Die zugeteilte Fläche verbinde dessen Flächen in der Weise, dass seine Gesamtflächen nunmehr eine zusammenhängende Jagdfläche bildeten, so wie es das Jagdrecht fordere. Hinsichtlich der Klägerin heißt es in dem Widerspruchsbescheid sodann, es sei schon fraglich, ob die Jagdgenossenschaft als Zweckkonstrukt ein schutzwürdiges Existenzrecht habe. Jedenfalls werde dieses nicht unmittelbar durch den Nachtrag berührt; vielmehr sei hier entscheidend, dass der Jagdpachtvertrag bezüglich der Flächen des Beigeladenen zu 1) auslaufe, so dass der Eigentümer den Jagdbezirk einrichten könne. Diesbezüglich müsse dann auch die Kreisjagdbehörde eingeschaltet werden. Die Jagdgenossenschaft sei auch nicht Sachwalter für die wertgleiche Abfindung Dritter, so dass ihr diesbezüglicher Vortrag unerheblich sei. Die Jagdgenossenschaft könnte lediglich einen rechtlich erheblichen Vortrag leisten, wenn sie die Verletzung jagdlicher Belange ins Feld führen könnte. Aus der Tatsache, dass die Spruchstelle „die Verletzung jagdlicher Belange“ der Klägerin durch den Nachtrag I nicht in Betracht gezogen hat, ergibt sich, dass sie das Interesse der Klägerin am Fortbestand ihres gemeinschaftlichen Jagdbezirks und ihres auf diese Fläche bezogenen Jagdausübungsrechts nicht - jedenfalls nicht mit dem hierfür erforderlichen Gewicht - in die Interessenabwägung eingestellt hat. Dem entspricht das prozessuale Vorbringen des Beklagten, ihm sei das an die Klägerin gerichtete Schreiben des Beigeladenen zu 1) vom 19. Januar 2009 - Kundgabe der Absicht zur Bildung eines Eigenjagdbezirkes in der Gemeinde Breitenstein im Zuge der Flurneuordnung - erst mit dem Widerspruch der Klägerin vom 09. April 2009 bekanntgeworden, so dass dieses Schreiben auch nicht bei der „Ermessensentscheidung nach § 64 FlurbG“ im Nachtrag vom 16. März 2009 habe berücksichtigt werden können.

65

Doch selbst wenn man zugunsten des Beklagten davon ausginge, er hätte das in Frage stehende Interesse der Klägerin in die Interessenabwägung eingestellt, wäre nicht ersichtlich, wie er dieses Interesse gewichtet hätte. Anhaltspunkte hierfür ergeben sich weder aus dem Inhalt der Verwaltungsvorgänge des Beklagten noch aus dessen prozessualen Vorbringen. Letzteres enthält lediglich die nicht weiter substantiierte Feststellung, das öffentliche Interesse an der Umsetzung der naturschutzfachlichen Ziele in der Schmarkau-Niederung habe die Flurbereinigungsbehörde in der Abwägung von öffentlichen und privaten Interessen höher angesetzt als die dadurch mittelbar eintretende Folge der Jagdbezirksänderung. Eine „umfassende Abwägung“ der Beteiligteninteressen unter Einbeziehung des jagdlichen Interesses der Klägerin ist entgegen dem prozessualen Vorbringen des Beklagten auch unter Berücksichtigung des Inhalts des Widerspruchsbescheides der Spruchstelle vom 11. August 2009 nicht erkennbar.

66

Unabhängig von den vorangehenden Ausführungen gibt es bei einer Gesamtschau der konkreten Umstände des vorliegenden Falles keine (hinreichenden) Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen einer „unvermeidlichen Ausnahme“ und somit dafür, dass eine „Plankorrektur“ des ursprünglichen Flurbereinigungsplanes Malenter Au aufgrund öffentlicher Interessen „unumgänglich notwendig“ erschienen wäre, um die Neugestaltung so zu bewirken, wie es den gegeneinander abzuwägenden Interessen der Beteiligten entsprach und wie es das Wohl der Allgemeinheit erforderte.

67

Es erscheint bereits zweifelhaft, ob der Nachtrag I lediglich eine „Plankorrektur“ des ursprünglichen Flurbereinigungsplanes Malenter Au darstellt. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass dieser Nachtrag aufgrund öffentlicher Interessen im genannten Sinne „unumgänglich notwendig“ gewesen wäre.

68

Unter Berücksichtigung des prozessualen Vorbringens des Beklagten ist davon auszugehen, dass die Neugestaltung im Rahmen des ursprünglichen Flurbereinigungsplanes Malenter Au - ohne den Nachtrag I - so hätte bewirkt werden können, wie es den gegeneinander abzuwägenden Interessen der Beteiligten entsprach und wie es das Wohl der Allgemeinheit erforderte. Das ursprüngliche Flurbereinigungsgebiet umfasste Flächen in den Gemarkungen Sieversdorf, Malente, Timmdorf und Rothensande; hingegen betrifft der Nachtrag I hiervon getrennt liegende Flächen in den Gemarkungen Grebin und Breitenstein. Den Vorgaben des Anordnungsbeschlusses vom 14. Dezember 1993 für das ursprüngliche Flurbereinigungsgebiet

69

- landschaftserhaltende Maßnahmen im Interesse der Grundeigentümer,
- Verbesserung vorhandener und Schaffung zusätzlicher Landschaftselemente als notwendige Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
- Verwirklichung ökonomischer Vorteile für die Erhaltung der betrieblichen Existenz,
- Vernetzung vorhandener Landschaftselemente mit neu zu schaffenden Anlagen sowie die bessere Verknüpfung dieser Anlagen untereinander zur Förderung der Landeskultur,
- Neuanlage von Kleingewässern, Knicks und Feldgehölzen,
- naturnahe Gestaltung und damit ökologische Aufwertung von Fließgewässern, insbesondere im Bereich der Malenter Au und der Sieversdorfer Au unter gleichzeitiger Extensivierung und Nutzung angrenzender Flächen,
- agrarstrukturelle Verbesserungen für die wirtschaftenden Betriebe sowie
- Förderung der Interessen des Fremdenverkehrs und der Naherholung, z.B. durch die Ausweisung von Wanderwegen, um über die sanfte Steuerung der Fremdenverkehrsströme Ruhezonen zum Schutz und Rückzug für die Tier- und Pflanzenwelt zu schaffen

70

hätte im Rahmen der Neugestaltung auch ohne den Nachtrag I interessengerecht und allgemeinwohlverträglich entsprochen werden können. Da der ursprüngliche Flurbereinigungsplan Malenter Au unter anderem auf eine naturnahe Gestaltung und damit ökologischer Aufwertung von Fließgewässern, insbesondere im Bereich der Malenter Au und der Sieversdorfer Au, unter gleichzeitiger Extensivierung und Nutzung angrenzender Flächen gerichtet war, mag es durchaus sein, dass eine Verknüpfung dieser Vorgaben mit der Vernässung der Schmarkau-Wiesen im öffentlichen Interesse lag. Ferner mag es sein, dass die Regelungen des Nachtrages I entsprechend dem Widerspruchsbescheid der Spruchstelle vom 11. August 2009 „auf der Linie“ des ursprünglichen Flurbereinigungsverfahrens lagen, das der Renaturierung und Verbesserung der Landeskultur gedient hat (allerdings trifft es nicht zu, dass das ursprüngliche Flurbereinigungsverfahren der Produktionsverbesserung für die Landwirtschaft überhaupt nicht gedient hat). Schließlich mag es auch sein, dass entsprechend dem prozessualen Vorbringen des Beklagten die Schutzziele für das angrenzende FFH-Gebiet Grebiner See, Schulensee und Schmarkau durch die Vorgaben des Nachtrages I unterstützt würden. Alledem lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass der Nachtrag I aufgrund öffentlicher Interessen „unumgänglich notwendig“ erschienen wäre, um die Neugestaltung im Rahmen des ursprünglichen Flurbereinigungsplanes Malenter Au so zu bewirken, wie es den gegeneinander abzuwägenden Interessen der Beteiligten entsprach und wie es das Wohl der Allgemeinheit erforderte.

71

Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass selbst unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beigeladenen zu 1) nicht erkennbar ist, aus welchen Gründen die Eigentumsübertragung der 0,5 ha großen Waldfläche in der Gemarkung Breitenstein an ihn „unumgänglich notwendig“ war. Der Beigeladene zu 1) macht insoweit geltend, für die dortige Viehtrift wäre ein Wegerecht nicht ausreichend, weil die Viehtrift in stabiler Form ständig hätte zur Verfügung stehen müssen. Es ist nicht ersichtlich, warum dem letztgenannten Begehren des Beigeladenen zu 1) nicht ohne Eigentumsübertragung der genannten Fläche hätte Rechnung getragen werden können.

72

Für den erkennenden Senat ist letztlich auch nicht erkennbar, warum der Zuziehungsbeschluss vom 19. Februar 2009 und der Nachtrag I vom 10. März 2009 nicht bereits vor der Ausführungsanordnung vom 16. Februar 2009 hätten erfolgen können. Das gilt unabhängig davon, ob dem Beklagten das Schreiben des Beigeladenen zu 1) vom 19. Januar 2009 zeitnah bekanntgeworden war oder nicht, insbesondere deshalb, weil das durch den Nachtrag I verwirklichte „Projekt“ spätestens seit dem am 02. Mai 2006 bei der oberen Flurbereinigungsbehörde durchgeführten Gesprächstermin konkret im Raum stand und in Aussicht genommen worden war. Außerdem hatte der Beigeladene zu 1) ausweislich seiner Erklärung im Termin zur mündlichen Verhandlung Herrn K. beim Landesamt für ländliche Räume bereits Ende 2008 mitgeteilt, er, der Beigeladene zu 1), sei mit der Regelung - so wie diese später im Flurbereinigungsverfahren erfolgt ist - einverstanden.

73

Sonstige Gesichtspunkte, aufgrund derer der Nachtrag I im genannten Sinne „unumgänglich notwendig“ erschienen wäre, hat der Beklagte auch im Rahmen des vorliegenden Gerichtsverfahrens nicht geltend gemacht. Er hat insoweit lediglich unsubstantiiert vorgetragen, zur inhaltlichen Regelung im Rahmen der Flurbereinigung sei ein Nachtrag zum Flurbereinigungsplan „unumgänglich“ gewesen, unabhängig davon, ob vor oder nach der Ausführungsanordnung. Dieser Vortrag reicht vor dem Hintergrund der vorangehenden Ausführungen des erkennenden Senates zur Begründung einer „unvermeidlichen Ausnahme“ nicht aus.

74

Aus Gründen der Vollständigkeit sei abschließend darauf hingewiesen, dass sich der erkennende Senat mangels Entscheidungserheblichkeit nicht mehr mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. April 2011 - 9 C 1.10 - (E 139, 296 ff.) auseinanderzusetzen brauchte, in dem festgestellt wird, die Anordnung einer vereinfachten Flurbereinigung setze ebenso wie die Anordnung der Regelflurbereinigung voraus, dass das Verfahren in „erster Linie privatnützigen Zwecken“ diene. Aus demselben Grunde bedurfte es schließlich auch keiner Auseinandersetzung mit dem Vortrag der Klägerin mehr, die Einbeziehung von Flächen ihres gemeinschaftlichen Jagdbezirks in das Flurbereinigungsverfahren sei nicht erforderlich, um eine wertgleiche Abfindung des Beigeladenen zu 1) zu sichern oder die Produktions- und Arbeitsbedingungen von dessen Betrieb zu verbessern, sondern diene nur dem Zweck, dem Beigeladenen zu 1) zu einem Eigenjagdbezirk zu verhelfen.

75

Nach alledem hat auch die Ausführungsanordnung vom 16. Februar 2009 - soweit diese sich auf den Nachtrag I bezieht - keinen rechtlichen Bestand.

76

Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 147 FlurbG, wonach Gerichtskosten nur für „die abweisende Entscheidung“ erhoben werden. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten folgt aus §§ 138 Abs. 1 FlurbG i.V.m. 154 Abs. 1 und 3, 159 sowie 162 Abs. 3 VwGO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus §§ 138 Abs. 1 FlurbG i.V.m. 167 VwGO und 708 ZPO.

78

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.

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Die Revision war nicht zuzulassen, weil dafür die gesetzlichen Voraussetzungen nach §§ 138 Abs. 1 FlurbG i.V.m. 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.


ra.de-Urteilsbesprechung zu Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 09. März 2012 - 10 KS 1/11

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Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 09. März 2012 - 10 KS 1/11 zitiert 17 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 147


(1) Für die abweisende Entscheidung im Verwaltungsgerichtsverfahren wird ein Pauschsatz erhoben, der unter Berücksichtigung der durch das Verfahren entstandenen baren Auslagen zu berechnen ist. Außerdem kann eine Gebühr festgesetzt werden. (2) Ist d

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 138


(1) In jedem Land ist bei dem obersten Verwaltungsgericht ein Senat für Flurbereinigung (Flurbereinigungsgericht) einzurichten. Für die Gerichtsverfassung und das Verfahren gelten die Vorschriften über die Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit in den §§

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 4


Die obere Flurbereinigungsbehörde kann die Flurbereinigung anordnen und das Flurbereinigungsgebiet feststellen, wenn sie eine Flurbereinigung für erforderlich und das Interesse der Beteiligten für gegeben hält (Flurbereinigungsbeschluß); der Beschluß

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 52


(1) Ein Teilnehmer kann mit seiner Zustimmung statt in Land ganz oder teilweise in Geld abgefunden werden. (2) Die Zustimmung bedarf zu ihrer Wirksamkeit schriftlicher Form. Sie kann nicht mehr widerrufen werden; wenn sie der Flurbereinigungsbehörde

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 61


Ist der Flurbereinigungsplan unanfechtbar geworden, ordnet die Flurbereinigungsbehörde seine Ausführung an (Ausführungsanordnung). Zu dem in der Ausführungsanordnung zu bestimmenden Zeitpunkt tritt der im Flurbereinigungsplan vorgesehene neue Rechtsz

Bundesjagdgesetz - BJagdG | § 9 Jagdgenossenschaft


(1) Die Eigentümer der Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, bilden eine Jagdgenossenschaft. Eigentümer von Grundflächen, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf, gehören der Jagdgenossenschaft nicht an. (2) Die Jag

Bundesjagdgesetz - BJagdG | § 6 Befriedete Bezirke, Ruhen der Jagd


Auf Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören, und in befriedeten Bezirken ruht die Jagd. Eine beschränkte Ausübung der Jagd kann gestattet werden. Tiergärten fallen nicht unter die Vorschriften dieses Gesetzes.

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 60


(1) Die Flurbereinigungsbehörde hat begründeten Widersprüchen abzuhelfen. Sie kann auch andere Änderungen des Flurbereinigungsplanes vornehmen, die sie für erforderlich hält. Die Bekanntgabe der Änderungen und die Anhörung sind auf die daran Beteilig

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 64


Die Flurbereinigungsbehörde kann den Flurbereinigungsplan auch nach der Ausführungsanordnung (§§ 61 und 63) ändern oder ergänzen, wenn öffentliche Interessen oder wichtige, nicht vorherzusehende wirtschaftliche Bedürfnisse der Beteiligten es erforder

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 8


(1) Geringfügige Änderungen des Flurbereinigungsgebietes kann die Flurbereinigungsbehörde anordnen. § 4 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Die Anordnung braucht nicht bekanntgemacht zu werden. Sie ist den an der Änderung beteiligten Grundstückseigen

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Ist der Flurbereinigungsplan unanfechtbar geworden, ordnet die Flurbereinigungsbehörde seine Ausführung an (Ausführungsanordnung). Zu dem in der Ausführungsanordnung zu bestimmenden Zeitpunkt tritt der im Flurbereinigungsplan vorgesehene neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen.

(1) Ein Teilnehmer kann mit seiner Zustimmung statt in Land ganz oder teilweise in Geld abgefunden werden.

(2) Die Zustimmung bedarf zu ihrer Wirksamkeit schriftlicher Form. Sie kann nicht mehr widerrufen werden; wenn sie der Flurbereinigungsbehörde zugegangen oder in eine Verhandlungsniederschrift (§§ 129 bis 131) aufgenommen worden ist.

(3) Ist die Zustimmung unwiderruflich geworden, so darf der Teilnehmer das Grundstück, für das er in Geld abzufinden ist, nicht mehr veräußern oder belasten. Das Verfügungsverbot (§ 135 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist auf Ersuchen der Flurbereinigungsbehörde für die Teilnehmergemeinschaft oder im Falle der Zustimmung zugunsten eines bestimmten Dritten für diesen in das Grundbuch einzutragen. Solange das Verfügungsverbot nicht eingetragen ist, hat der rechtsgeschäftliche Erwerber des Grundstücks, eines Rechts an dem Grundstück oder eines Rechts an einem solchen Recht die Auszahlung der Geldabfindung nur gegen sich gelten zu lassen, wenn ihm das Verfügungsverbot bei dem Erwerb bekannt war; § 892 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. Wird ein Teilnehmer nur für einen Grundstücksteil in Geld abgefunden, so ist das Verfügungsverbot nur für diesen Teil einzutragen.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Geringfügige Änderungen des Flurbereinigungsgebietes kann die Flurbereinigungsbehörde anordnen. § 4 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Die Anordnung braucht nicht bekanntgemacht zu werden. Sie ist den an der Änderung beteiligten Grundstückseigentümern mitzuteilen.

(2) Für erhebliche Änderungen gelten die Vorschriften der §§ 4 bis 6.

(3) Die obere Flurbereinigungsbehörde kann bis zur Ausführungsanordnung das Flurbereinigungsgebiet in mehrere Flurbereinigungsgebiete teilen. § 4 zweiter Halbsatz und § 6 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

Die Flurbereinigungsbehörde kann den Flurbereinigungsplan auch nach der Ausführungsanordnung (§§ 61 und 63) ändern oder ergänzen, wenn öffentliche Interessen oder wichtige, nicht vorherzusehende wirtschaftliche Bedürfnisse der Beteiligten es erfordern oder wenn ihr eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung bekannt wird. Für das Verfahren gelten die §§ 59 bis 63 sinngemäß; § 63 Abs. 2 gilt auch, wenn die Ausführung des Flurbereinigungsplanes gemäß § 61 Satz 1 angeordnet war.

(1) Die Flurbereinigungsbehörde hat begründeten Widersprüchen abzuhelfen. Sie kann auch andere Änderungen des Flurbereinigungsplanes vornehmen, die sie für erforderlich hält. Die Bekanntgabe der Änderungen und die Anhörung sind auf die daran Beteiligten zu beschränken. Im übrigen sind die Vorschriften des § 59 anzuwenden.

(2) Die nach Abschluß der Verhandlungen verbleibenden Widersprüche legt die Flurbereinigungsbehörde gemäß der Vorschrift des § 141 Abs. 1 der oberen Flurbereinigungsbehörde vor.

Die Flurbereinigungsbehörde kann den Flurbereinigungsplan auch nach der Ausführungsanordnung (§§ 61 und 63) ändern oder ergänzen, wenn öffentliche Interessen oder wichtige, nicht vorherzusehende wirtschaftliche Bedürfnisse der Beteiligten es erfordern oder wenn ihr eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung bekannt wird. Für das Verfahren gelten die §§ 59 bis 63 sinngemäß; § 63 Abs. 2 gilt auch, wenn die Ausführung des Flurbereinigungsplanes gemäß § 61 Satz 1 angeordnet war.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Geringfügige Änderungen des Flurbereinigungsgebietes kann die Flurbereinigungsbehörde anordnen. § 4 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Die Anordnung braucht nicht bekanntgemacht zu werden. Sie ist den an der Änderung beteiligten Grundstückseigentümern mitzuteilen.

(2) Für erhebliche Änderungen gelten die Vorschriften der §§ 4 bis 6.

(3) Die obere Flurbereinigungsbehörde kann bis zur Ausführungsanordnung das Flurbereinigungsgebiet in mehrere Flurbereinigungsgebiete teilen. § 4 zweiter Halbsatz und § 6 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

Die Flurbereinigungsbehörde kann den Flurbereinigungsplan auch nach der Ausführungsanordnung (§§ 61 und 63) ändern oder ergänzen, wenn öffentliche Interessen oder wichtige, nicht vorherzusehende wirtschaftliche Bedürfnisse der Beteiligten es erfordern oder wenn ihr eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung bekannt wird. Für das Verfahren gelten die §§ 59 bis 63 sinngemäß; § 63 Abs. 2 gilt auch, wenn die Ausführung des Flurbereinigungsplanes gemäß § 61 Satz 1 angeordnet war.

(1) Die Eigentümer der Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, bilden eine Jagdgenossenschaft. Eigentümer von Grundflächen, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf, gehören der Jagdgenossenschaft nicht an.

(2) Die Jagdgenossenschaft wird durch den Jagdvorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Jagdvorstand ist von der Jagdgenossenschaft zu wählen. Solange die Jagdgenossenschaft keinen Jagdvorstand gewählt hat, werden die Geschäfte des Jagdvorstandes vom Gemeindevorstand wahrgenommen.

(3) Beschlüsse der Jagdgenossenschaft bedürfen sowohl der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen, als auch der Mehrheit der bei der Beschlußfassung vertretenen Grundfläche.

Auf Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören, und in befriedeten Bezirken ruht die Jagd. Eine beschränkte Ausübung der Jagd kann gestattet werden. Tiergärten fallen nicht unter die Vorschriften dieses Gesetzes.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Die Flurbereinigungsbehörde kann den Flurbereinigungsplan auch nach der Ausführungsanordnung (§§ 61 und 63) ändern oder ergänzen, wenn öffentliche Interessen oder wichtige, nicht vorherzusehende wirtschaftliche Bedürfnisse der Beteiligten es erfordern oder wenn ihr eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung bekannt wird. Für das Verfahren gelten die §§ 59 bis 63 sinngemäß; § 63 Abs. 2 gilt auch, wenn die Ausführung des Flurbereinigungsplanes gemäß § 61 Satz 1 angeordnet war.

(1) Ein Teilnehmer kann mit seiner Zustimmung statt in Land ganz oder teilweise in Geld abgefunden werden.

(2) Die Zustimmung bedarf zu ihrer Wirksamkeit schriftlicher Form. Sie kann nicht mehr widerrufen werden; wenn sie der Flurbereinigungsbehörde zugegangen oder in eine Verhandlungsniederschrift (§§ 129 bis 131) aufgenommen worden ist.

(3) Ist die Zustimmung unwiderruflich geworden, so darf der Teilnehmer das Grundstück, für das er in Geld abzufinden ist, nicht mehr veräußern oder belasten. Das Verfügungsverbot (§ 135 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist auf Ersuchen der Flurbereinigungsbehörde für die Teilnehmergemeinschaft oder im Falle der Zustimmung zugunsten eines bestimmten Dritten für diesen in das Grundbuch einzutragen. Solange das Verfügungsverbot nicht eingetragen ist, hat der rechtsgeschäftliche Erwerber des Grundstücks, eines Rechts an dem Grundstück oder eines Rechts an einem solchen Recht die Auszahlung der Geldabfindung nur gegen sich gelten zu lassen, wenn ihm das Verfügungsverbot bei dem Erwerb bekannt war; § 892 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. Wird ein Teilnehmer nur für einen Grundstücksteil in Geld abgefunden, so ist das Verfügungsverbot nur für diesen Teil einzutragen.

(1) Für die abweisende Entscheidung im Verwaltungsgerichtsverfahren wird ein Pauschsatz erhoben, der unter Berücksichtigung der durch das Verfahren entstandenen baren Auslagen zu berechnen ist. Außerdem kann eine Gebühr festgesetzt werden.

(2) Ist die Entscheidung nur zum Teil abweisend, so kann dem anfechtenden Beteiligten ein entsprechender Teil der Kosten nach Absatz 1 auferlegt werden.

(3) Wird eine Klage zurückgenommen, so können dem anfechtenden Beteiligten die entstandenen Auslagen auferlegt werden. Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, dürfen dem anfechtenden Beteiligten nur Auslagen auferlegt werden.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für das Widerspruchsverfahren vor der oberen Flurbereinigungsbehörde.

(1) In jedem Land ist bei dem obersten Verwaltungsgericht ein Senat für Flurbereinigung (Flurbereinigungsgericht) einzurichten. Für die Gerichtsverfassung und das Verfahren gelten die Vorschriften über die Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit in den §§ 139 bis 148 nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Mehrere Länder können durch Staatsvertrag ein gemeinschaftliches Flurbereinigungsgericht einrichten. In den Ländern Bremen und Hamburg können die Aufgaben des Flurbereinigungsgerichts auf ein anderes Gericht übertragen werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In jedem Land ist bei dem obersten Verwaltungsgericht ein Senat für Flurbereinigung (Flurbereinigungsgericht) einzurichten. Für die Gerichtsverfassung und das Verfahren gelten die Vorschriften über die Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit in den §§ 139 bis 148 nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Mehrere Länder können durch Staatsvertrag ein gemeinschaftliches Flurbereinigungsgericht einrichten. In den Ländern Bremen und Hamburg können die Aufgaben des Flurbereinigungsgerichts auf ein anderes Gericht übertragen werden.