Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 05. März 2014 - 1 O 1/14

ECLI:ECLI:DE:OVGSH:2014:0305.1O1.14.0A
bei uns veröffentlicht am05.03.2014

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 8. Kammer - vom 11.02.2014 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners sind nicht erstattungsfähig.

Gründe

1

Die Beschwerde bleibt erfolglos, denn das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag in Bezug auf die mit den (Haupt-)Anträgen der Klägerin verfolgten Begehren zu Recht abgelehnt. Insoweit fehlen der Rechtsverfolgung der Klägerin hinreichende Erfolgsaussichten (§ 166 VwGO iVm § 114 ZPO).

2

Der Senat nimmt auf die überzeugenden Gründe im erstinstanzlichen Beschluss Bezug (§ 122 Abs. 2 S. 3 VwGO). Die Beschwerdegründe stellen deren Richtigkeit nicht in Frage: Weder daraus, dass die Gemeinde von der Bauaufsichtsbehörde zu einem Bauantrag zu hören ist (§ 67 Abs. 1 LBO), noch daraus, dass die für den Eintritt der Fiktionswirkung gem. §§ 66 S. 2, 69 Abs. 9 S. 1 LBO maßgebliche Frist erst mit Eingang der Bauvorlagen bei der Bauaufsichtsbehörde beginnt, ist abzuleiten, dass ein Bauantrag oder - wie hier - ein Antrag, den die Klägerin als Bauvoranfrage gewertet wissen möchte, der entgegen § 64 Abs. 1 S. 2 LBO nicht bei der Gemeinde, sondern „direkt“ bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde gestellt worden ist, die o. g. Fiktionsfrist auslöst. Auch die Möglichkeit der Unteren Bauaufsichtsbehörde, die Gemeinde nachträglich anzuhören oder sonstwie zu beteiligen, ist für den Beginn der Fiktionsfrist ohne Bedeutung; diese Frist wird - allein - durch einen Bauantrag oder eine Bauvoranfrage in Lauf gesetzt, der bzw. die auf dem im Gesetz vorgesehenen „Einreichungsweg“ (§ 64 Abs. 1 S. 2 und 3 LBO) gestellt worden ist. Das ist vorliegend nicht der Fall.

3

Die Beschwerdegründe vermitteln keinen Ansatzpunkt, der - erfolgversprechend - eine andere rechtliche Beurteilung begründen könnte, als sie den (im erstinstanzlichen Beschluss zitierten) Beschlüssen des Senats vom 28.03.2012 - 1 LA 6/12 - und vom 02.09.2013 - 1 MB 19/13 - zu entnehmen ist. Der Hinweis auf den Beschluss des VGH Kassel vom 10.07.2009 - 4 B 426/00 - (NVwZ-RR 2009, 790) hilft nicht weiter: Es mag sein, dass „die außerhalb des Einwirkungsbereichs des Bauherrn stehende verwaltungsinterne Beteiligung der Gemeinde nicht Voraussetzung für den Eintritt der Genehmigungsfiktion sein“ darf. Darum geht es hier nicht. Entscheidend ist vielmehr, ob die Entscheidungsfrist überhaupt beginnt, was - wie ausgeführt - nicht der Fall ist, wenn der Bauantrag oder die Voranfrage „direkt“ bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde gestellt werden.

4

Die Beschwerde war nach alledem zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Nichterstattung der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners ergibt sich aus § 127 Abs. 4 ZPO.

5

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 05. März 2014 - 1 O 1/14 zitiert 6 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 166


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

Zivilprozessordnung - ZPO | § 127 Entscheidungen


(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 122


(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse. (2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung

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Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 28. März 2012 - 1 LA 6/12

bei uns veröffentlicht am 28.03.2012

Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 8. Kammer, Einzelrichter - vom 09. Dezember 2011 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Die auße
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 05. März 2014 - 1 O 1/14.

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 06. Mai 2014 - 1 LA 24/14

bei uns veröffentlicht am 06.05.2014

Tenor Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 2. Kammer, Einzelrichterin - vom 03.02.2014 wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens. Gründ

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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 8. Kammer, Einzelrichter - vom 09. Dezember 2011 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf

10.000,-- Euro

festgesetzt.

Gründe

1

Die begehrte Zulassung der Berufung ist nicht möglich, denn die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. Streitgegenstände des angegriffenen Urteils waren der Zurückstellungsbescheid vom 21. Dezember 2009, die vom Kläger begehrte Genehmigungsfiktion nach § 69 Abs. 9 S. 1 LBO sowie der Ablehnungsbescheid vom 02. Dezember 2010. Der Kläger greift das Urteil in vollem Umfang an. Die dagegen erhobenen Bedenken rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.

2

1. Soweit das Verwaltungsgericht die Klage gegen den Zurückstellungsbescheid abgewiesen hat, legt der Kläger keinerlei Zulassungsgründe dar. Insoweit ist der Zulassungsantrag unzulässig.

3

2. Hinsichtlich der übrigen Streitgegenstände ist der Antrag zwar zulässig. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen jedoch nicht vor. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); auch die weiter geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nr. 2, Nr. 3 und Nr.4 VwGO) liegen nicht vor.

4

a. Die Abweisung der Klage ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

5

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers auf Erteilung einer schriftlichen Bestätigung nach § 69 Abs. 9 S. 2 LBO zu Recht abgelehnt, denn die Genehmigungsfiktion des § 69 Abs. 9 S. 1 LBO ist nicht eingetreten. Die in § 69 Abs. 9 LBO genannte Frist knüpft an § 69 Abs. 6 LBO an. Danach hat die Bauaufsichtsbehörde über den Bauantrag spätestens innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Eingang der Bauvorlagen bei ihr zu entscheiden. Entgegen der Auffassung des Klägers beginnt der Lauf der Frist erst, wenn die Bauaufsichtsbehörde die Bauvorlagen von der Gemeinde erhalten hat. Nur dies entspricht dem im Gesetz vorgesehenen Verfahren. Der Bauantrag ist nämlich gemäß § 64 Abs. 1 S. 2 LBO bei der Gemeinde einzureichen. Gemäß § 64 Abs. 1 S. 3 LBO hat die Gemeinde den Bauantrag an die untere Bauaufsichtsbehörde weiterzuleiten. Eine unmittelbare Einreichung der Bauvorlagen durch den Bauherrn bei der Bauaufsichtsbehörde ist im Gesetz nicht vorgesehen; sie ist hierfür nicht zuständig. Weicht der Bauherr von diesen Verfahrensregelungen ab und leitet den Bauantrag der Bauaufsichtsbehörde unmittelbar zu, so hat dies keinen Einfluss auf die Berechnung der Frist. Dies folgt nicht nur aus dem vom Gesetzgeber nun einmal auf diese Weise vorgeschriebenen Verfahren, an das sich der Bauherr zu halten hat. Dies ist auch sachlich geboten, denn die Art und Weise der Prüfung durch die Bauaufsichtsbehörde kann durchaus durch die Stellungnahme der Gemeinde beeinflusst werden.

6

Hiervon ausgehend hat der Beklagte den Bauantrag vom 1. September 2009 durch Bescheid vom 21. Dezember 2009 (zugestellt am 23. Dezember 2009) innerhalb der Dreimonatsfrist des § 69 Abs. 9 LBO zurückgestellt, denn der von der Gemeinde vorgeprüfte und dem Beklagten übersandte Bauantrag ist bei diesem erst am 9. Oktober 2009 eingegangen. Dass der Kläger diesen Bauantrag dem Beklagten bereits zuvor unmittelbar selbst zugeleitet hat, ist aus den oben genannten Gründen unerheblich.

7

Bei dieser Beurteilung hätte der Kläger sein Rechtsschutzziel beim Verwaltungsgericht nach Ablauf des Zurückstellungszeitraums, der zwischenzeitlich in Kraft getretenen Veränderungssperre und nach Erteilung des ablehnenden Bescheides vom 02. Dezember 2010 nur durch einen (Hilfs-)Antrag auf Aufhebung des Bescheides vom 02. Dezember 2010 und auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der begehrten Baugenehmigung (Verpflichtungsantrag gemäß § 42 Abs. 1 VwGO) erreichen können. In diesem Rahmen wäre inzident die Wirksamkeit der Veränderungssperre zu prüfen gewesen. Einen solchen Antrag hat der Kläger aber nicht gestellt, sondern sich auf eine isolierte Anfechtung des ablehnenden Bescheides beschränkt. Dieser Antrag war bereits unzulässig. Für die bloße Anfechtung des Bescheides ohne gleichzeitiges Verpflichtungsverlangen hat der Kläger nämlich kein Rechtsschutzbedürfnis (BVerwG, std. Rspr zu einer isolierten Anfechtung: Urteil vom 15. August 1974 - BVerwG III C 74.72 - BVerwGE 47, 7 (12); Urt. v. 21.11.1986 - 8 C 126/84, Juris Rn. 11).

8

Der isolierte Anfechtungsantrag ist aber auch unbegründet, denn der Beklagte hat den Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung im Hinblick auf die von der Beigeladenen zwischenzeitlich erlassene Veränderungssperre zu Recht abgelehnt. Die vom Kläger dargelegten Bedenken gegen die Wirksamkeit der Veränderungssperre, die an die Rechtmäßigkeit der beabsichtigten Planung anknüpfen, überzeugen nicht. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Planung schlagen nur dann auf die Veränderungssperre durch, wenn die im Aufstellungsbeschluss manifestierte Planung offensichtlich rechtswidrig und der Mangel schlechterdings nicht behebbar ist, denn in einem solchen Fall ist eine Veränderungssperre nicht erforderlich (vgl. Ernst-Zinkahn-Bielenberg (Stock), BauGB, Kommentar, Loseblatt, Stand September 2011, § 14 Rn. 53 f mwN). Eine derartige Situation liegt hier nicht vor. Der Kläger beruft sich mit seinen in diesem Zusammenhang geltend gemachten Zulassungsgründen zu Unrecht auf das Urteil des Senats vom 16.02.2012 - 1 KN 7/11, mit dem der Senat textliche Festsetzungen eines Bebauungsplans der Beigeladenen, die ebenfalls das Ziel verfolgten, die Ausdehnung unterirdischer Baukörper zu begrenzen, für unwirksam erklärt hat. Aus diesem Urteil ergibt sich aber nicht, dass eine planerische Begrenzung unterirdischer baulicher Anlagen schlechthin unzulässig ist. Dieses Urteil stellt ausschließlich darauf ab, dass der von der Gemeinde angeführte städtebauliche Grund (§ 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB) die für unwirksam gehaltene Festsetzung nicht trägt. Im Rahmen der Prüfung der Erheblichkeit des Abwägungsfehlers hat der Senat zwar zum Ausdruck gebracht, dass andere städtebauliche Gesichtspunkte, die geeignet sein könnten, das Abwägungsergebnis zu tragen, nicht ohne weiteres erkennbar seien. Offensichtlich ausgeschlossen ist dies jedoch nicht. Unter Berücksichtigung der Urteilsgründe wird die Beigeladene im weiteren Verlauf der Planung zu prüfen haben, ob es für das hier maßgebliche Gebiet städtebauliche Belange gibt, die eine Einschränkung baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche rechtfertigen und gegebenenfalls in Abwägung mit allen anderen Belangen, insbesondere mit den Belangen der Grundstückseigentümer, zu erwägen haben, ob sie im Grundsatz an dem Ziel der Planung festhalten will und welche konkreten Festsetzungen zu treffen sind.

9

b. Aus den Ausführungen zu a) wird deutlich, dass die vom Kläger aufgeworfenen Fragen weder besondere Schwierigkeiten der Rechtssache noch eine grundsätzliche Bedeutung aufweisen. Der Senat hält es vielmehr für offensichtlich, dass Bauanträge, die ein Bauherr abweichend von § 64 Abs. 1 S. 2 LBO direkt bei der Baugenehmigungsbehörde einreicht, den Lauf der Dreimonatsfrist des § 69 Abs. 9 S. 1 LBO nicht Gang setzen. Die in Bezug auf die Anfechtung des Ablehnungsbescheides vom 02. Dezember 2012 geltend gemachten Zulassungsgründe, die im Wesentlichen die Wirksamkeit der Veränderungssperre betreffen, sind nicht entscheidungserheblich, denn der isolierte Anfechtungsantrag ist unzulässig. Unabhängig davon erweist sich die Ablehnung der beantragten Baugenehmigung auch als rechtmäßig (s.o.). Besondere Schwierigkeiten oder grundsätzlich bedeutsame Rechtfragen stellen sich auch in diesem Zusammenhang nicht. Dass das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht von dem Urteil des Senats vom 16. Februar 2012 abweicht, ergibt sich bereits aus den Ausführungen zu 2. a..

10

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

11

Der Senat hält es für billig, dass die Beigeladene eventuell angefallene außergerichtliche Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO), denn sie hat keinen eigenen Antrag gestellt und sich damit nicht am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

12

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

13

Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 S. 4 VwGO).


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.