Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 28. März 2012 - 1 LA 6/12

ECLI: ECLI:DE:OVGSH:2012:0328.1LA6.12.0A
published on 28/03/2012 00:00
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 28. März 2012 - 1 LA 6/12
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Gericht

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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 8. Kammer, Einzelrichter - vom 09. Dezember 2011 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf

10.000,-- Euro

festgesetzt.

Gründe

1

Die begehrte Zulassung der Berufung ist nicht möglich, denn die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. Streitgegenstände des angegriffenen Urteils waren der Zurückstellungsbescheid vom 21. Dezember 2009, die vom Kläger begehrte Genehmigungsfiktion nach § 69 Abs. 9 S. 1 LBO sowie der Ablehnungsbescheid vom 02. Dezember 2010. Der Kläger greift das Urteil in vollem Umfang an. Die dagegen erhobenen Bedenken rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.

2

1. Soweit das Verwaltungsgericht die Klage gegen den Zurückstellungsbescheid abgewiesen hat, legt der Kläger keinerlei Zulassungsgründe dar. Insoweit ist der Zulassungsantrag unzulässig.

3

2. Hinsichtlich der übrigen Streitgegenstände ist der Antrag zwar zulässig. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen jedoch nicht vor. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); auch die weiter geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nr. 2, Nr. 3 und Nr.4 VwGO) liegen nicht vor.

4

a. Die Abweisung der Klage ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

5

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers auf Erteilung einer schriftlichen Bestätigung nach § 69 Abs. 9 S. 2 LBO zu Recht abgelehnt, denn die Genehmigungsfiktion des § 69 Abs. 9 S. 1 LBO ist nicht eingetreten. Die in § 69 Abs. 9 LBO genannte Frist knüpft an § 69 Abs. 6 LBO an. Danach hat die Bauaufsichtsbehörde über den Bauantrag spätestens innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Eingang der Bauvorlagen bei ihr zu entscheiden. Entgegen der Auffassung des Klägers beginnt der Lauf der Frist erst, wenn die Bauaufsichtsbehörde die Bauvorlagen von der Gemeinde erhalten hat. Nur dies entspricht dem im Gesetz vorgesehenen Verfahren. Der Bauantrag ist nämlich gemäß § 64 Abs. 1 S. 2 LBO bei der Gemeinde einzureichen. Gemäß § 64 Abs. 1 S. 3 LBO hat die Gemeinde den Bauantrag an die untere Bauaufsichtsbehörde weiterzuleiten. Eine unmittelbare Einreichung der Bauvorlagen durch den Bauherrn bei der Bauaufsichtsbehörde ist im Gesetz nicht vorgesehen; sie ist hierfür nicht zuständig. Weicht der Bauherr von diesen Verfahrensregelungen ab und leitet den Bauantrag der Bauaufsichtsbehörde unmittelbar zu, so hat dies keinen Einfluss auf die Berechnung der Frist. Dies folgt nicht nur aus dem vom Gesetzgeber nun einmal auf diese Weise vorgeschriebenen Verfahren, an das sich der Bauherr zu halten hat. Dies ist auch sachlich geboten, denn die Art und Weise der Prüfung durch die Bauaufsichtsbehörde kann durchaus durch die Stellungnahme der Gemeinde beeinflusst werden.

6

Hiervon ausgehend hat der Beklagte den Bauantrag vom 1. September 2009 durch Bescheid vom 21. Dezember 2009 (zugestellt am 23. Dezember 2009) innerhalb der Dreimonatsfrist des § 69 Abs. 9 LBO zurückgestellt, denn der von der Gemeinde vorgeprüfte und dem Beklagten übersandte Bauantrag ist bei diesem erst am 9. Oktober 2009 eingegangen. Dass der Kläger diesen Bauantrag dem Beklagten bereits zuvor unmittelbar selbst zugeleitet hat, ist aus den oben genannten Gründen unerheblich.

7

Bei dieser Beurteilung hätte der Kläger sein Rechtsschutzziel beim Verwaltungsgericht nach Ablauf des Zurückstellungszeitraums, der zwischenzeitlich in Kraft getretenen Veränderungssperre und nach Erteilung des ablehnenden Bescheides vom 02. Dezember 2010 nur durch einen (Hilfs-)Antrag auf Aufhebung des Bescheides vom 02. Dezember 2010 und auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der begehrten Baugenehmigung (Verpflichtungsantrag gemäß § 42 Abs. 1 VwGO) erreichen können. In diesem Rahmen wäre inzident die Wirksamkeit der Veränderungssperre zu prüfen gewesen. Einen solchen Antrag hat der Kläger aber nicht gestellt, sondern sich auf eine isolierte Anfechtung des ablehnenden Bescheides beschränkt. Dieser Antrag war bereits unzulässig. Für die bloße Anfechtung des Bescheides ohne gleichzeitiges Verpflichtungsverlangen hat der Kläger nämlich kein Rechtsschutzbedürfnis (BVerwG, std. Rspr zu einer isolierten Anfechtung: Urteil vom 15. August 1974 - BVerwG III C 74.72 - BVerwGE 47, 7 (12); Urt. v. 21.11.1986 - 8 C 126/84, Juris Rn. 11).

8

Der isolierte Anfechtungsantrag ist aber auch unbegründet, denn der Beklagte hat den Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung im Hinblick auf die von der Beigeladenen zwischenzeitlich erlassene Veränderungssperre zu Recht abgelehnt. Die vom Kläger dargelegten Bedenken gegen die Wirksamkeit der Veränderungssperre, die an die Rechtmäßigkeit der beabsichtigten Planung anknüpfen, überzeugen nicht. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Planung schlagen nur dann auf die Veränderungssperre durch, wenn die im Aufstellungsbeschluss manifestierte Planung offensichtlich rechtswidrig und der Mangel schlechterdings nicht behebbar ist, denn in einem solchen Fall ist eine Veränderungssperre nicht erforderlich (vgl. Ernst-Zinkahn-Bielenberg (Stock), BauGB, Kommentar, Loseblatt, Stand September 2011, § 14 Rn. 53 f mwN). Eine derartige Situation liegt hier nicht vor. Der Kläger beruft sich mit seinen in diesem Zusammenhang geltend gemachten Zulassungsgründen zu Unrecht auf das Urteil des Senats vom 16.02.2012 - 1 KN 7/11, mit dem der Senat textliche Festsetzungen eines Bebauungsplans der Beigeladenen, die ebenfalls das Ziel verfolgten, die Ausdehnung unterirdischer Baukörper zu begrenzen, für unwirksam erklärt hat. Aus diesem Urteil ergibt sich aber nicht, dass eine planerische Begrenzung unterirdischer baulicher Anlagen schlechthin unzulässig ist. Dieses Urteil stellt ausschließlich darauf ab, dass der von der Gemeinde angeführte städtebauliche Grund (§ 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB) die für unwirksam gehaltene Festsetzung nicht trägt. Im Rahmen der Prüfung der Erheblichkeit des Abwägungsfehlers hat der Senat zwar zum Ausdruck gebracht, dass andere städtebauliche Gesichtspunkte, die geeignet sein könnten, das Abwägungsergebnis zu tragen, nicht ohne weiteres erkennbar seien. Offensichtlich ausgeschlossen ist dies jedoch nicht. Unter Berücksichtigung der Urteilsgründe wird die Beigeladene im weiteren Verlauf der Planung zu prüfen haben, ob es für das hier maßgebliche Gebiet städtebauliche Belange gibt, die eine Einschränkung baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche rechtfertigen und gegebenenfalls in Abwägung mit allen anderen Belangen, insbesondere mit den Belangen der Grundstückseigentümer, zu erwägen haben, ob sie im Grundsatz an dem Ziel der Planung festhalten will und welche konkreten Festsetzungen zu treffen sind.

9

b. Aus den Ausführungen zu a) wird deutlich, dass die vom Kläger aufgeworfenen Fragen weder besondere Schwierigkeiten der Rechtssache noch eine grundsätzliche Bedeutung aufweisen. Der Senat hält es vielmehr für offensichtlich, dass Bauanträge, die ein Bauherr abweichend von § 64 Abs. 1 S. 2 LBO direkt bei der Baugenehmigungsbehörde einreicht, den Lauf der Dreimonatsfrist des § 69 Abs. 9 S. 1 LBO nicht Gang setzen. Die in Bezug auf die Anfechtung des Ablehnungsbescheides vom 02. Dezember 2012 geltend gemachten Zulassungsgründe, die im Wesentlichen die Wirksamkeit der Veränderungssperre betreffen, sind nicht entscheidungserheblich, denn der isolierte Anfechtungsantrag ist unzulässig. Unabhängig davon erweist sich die Ablehnung der beantragten Baugenehmigung auch als rechtmäßig (s.o.). Besondere Schwierigkeiten oder grundsätzlich bedeutsame Rechtfragen stellen sich auch in diesem Zusammenhang nicht. Dass das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht von dem Urteil des Senats vom 16. Februar 2012 abweicht, ergibt sich bereits aus den Ausführungen zu 2. a..

10

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

11

Der Senat hält es für billig, dass die Beigeladene eventuell angefallene außergerichtliche Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO), denn sie hat keinen eigenen Antrag gestellt und sich damit nicht am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

12

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

13

Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 S. 4 VwGO).


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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published on 06/05/2014 00:00

Tenor Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 2. Kammer, Einzelrichterin - vom 03.02.2014 wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens. Gründ
published on 05/03/2014 00:00

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 8. Kammer - vom 11.02.2014 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Die außer
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Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.